Landesrecht konsolidiert Steiermark: Gesamte Rechtsvorschrift für Steiermärkische Kehrtarifverordnung 2018 – StRHV 2018, Fassung vom 07.06.2023

§ 0

Langtitel

Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 1. August 2018 über die Festlegung von Rauchfangkehrerhöchsttarifen für die Steiermark

Stammfassung: LGBl. Nr. 66/2018

Änderung

Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 2018,

Landesgesetzblatt Nr. 112 aus 2019,

Landesgesetzblatt Nr. 109 aus 2020,

Landesgesetzblatt Nr. 115 aus 2021,

Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 2022,

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 125, der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, zuletzt in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2018,, wird verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins,

Allgemeines

  1. Absatz einsDie Kehrtarifverordnung findet Anwendung für vom Rauchfangkehrergewerbe durchgeführte, sicherheitsrelevante Tätigkeiten an Feuerungsanlagen, Abgasanlagen und Verbindungsstücken sowie an Feuerstätten und andere in dieser Verordnung angeführte Leistungen, wobei höchstens die in dieser Verordnung festgelegten Tarife zuzüglich allfälliger in dieser Verordnung geregelter Zuschläge in Rechnung gestellt werden dürfen.
  2. Absatz 2Die mit dieser Verordnung festgelegten Tarife enthalten keine gesetzliche Umsatzsteuer.

§ 2

Text

Paragraph 2,

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:

  1. Ziffer eins
    Feuerungsanlage: Funktionseinheit, die aus einer Feuerstätte und Einrichtungen zur Führung der Verbrennungsgase in die freie Atmosphäre (Verbindungsstück und Abgasanlage) besteht.
  2. Ziffer 2
    Feuerstätte: Wärmeerzeugende Geräteeinheit, in der Verbrennungsprodukte entstehen, die an die Außenluft abgeführt werden.
  3. Ziffer 3
    Raumheizgerät: Feuerstätte zur unmittelbaren Beheizung des Aufstellungsraumes (z. B. Kaminofen, Kachelofen, Öl- oder Gasraumheizgerät, Tischherd).  
  4. Ziffer 4
    Abgasanlage: Anlage für die Ableitung der Abgase von Feuerstätten für feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe ins Freie mit Ausnahme der Verbindungsstücke.
  5. Ziffer 5
    Verbindungsstück: Bauteil oder Bauteile für die Verbindung zwischen dem Auslass der Feuerstätte und der Abgasanlage.
  6. Ziffer 6
    Geschoß: Gebäudeabschnitt zwischen Fußboden und der darüberliegenden Decke, zwischen zwei übereinandergelegenen Decken oder zwischen Fußboden und der obersten Decke oder der Unterfläche des Daches, wenn die jeweils geforderte Raumhöhe erreicht wird. Zwischengeschoße und Mansarden gelten als Geschoße. Vom Fußboden des Dachgeschoßes aufwärts sind bis zu 3 m Fang einschließlich Fangaufsätzen als Geschoß zu berechnen. Überschießende Längen von 2 m gelten als voll, kürzere Enden bleiben unberechnet;
  7. Ziffer 7
    Sicherheitsrelevante Tätigkeiten:
    1. Litera a
      Überprüfen von Feuerungsanlagen in Form einer genauen augenscheinlichen Kontrolle (auch unter Zuhilfenahme von Hilfsgeräten, z. B. Inspektionskameras, Stoß- und Kehrbürsten) einschließlich der damit in Zusammenhang stehenden notwendigen Kehrmaßnahmen zur Sicherstellung eines gefahrlosen Betriebes.
    2. Litera b
      Durchführung von besonderen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr.
  8. Ziffer 8
    Verfügungsberechtigte/Verfügungsberechtigter: Eigentümerin/Eigentümer von Feuerungsanlagen sowie eine Person, die aufgrund eines Miet-, Pacht- oder sonstigen Gebrauchsüberlassungsvertrages zum Betrieb der Feuerungsanlage berechtigt ist.

§ 3

Text

Paragraph 3,

Erschwernisse

  1. Absatz einsMüssen die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten gemäß Paragraph 2, Ziffer 7, Litera a, an Feuerungsanlagen mit einer Nennheizleistung von mehr als 120 kW, dazugehörigen Abgasanlagen und Verbindungsstücken in heißem Zustand durchgeführt werden, sind die in der Anlage 1 A festgelegten Tarife um 100 % zu erhöhen.
  2. Absatz 2Für die einmalige Überprüfung und Kehrung von Feuerungsanlagen mit Selbstkehrrecht können die in der Anlage 1 A festgelegten Allgemeinen Tarife um 100 % erhöht werden.

§ 4

Text

Paragraph 4,

Kehrobjekte außerhalb des Kehrgebietes

Liegt ein Kehrobjekt nach einem Rauchfangkehrerwechsel außerhalb des Kehrgebietes der Rauchfangkehrerin/des Rauchfangkehrers, darf für die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten gemäß Paragraph 2, Ziffer 7, Litera a, zusätzlich zu den in der Anlage 1 A festgelegten Tarifen ab der Kehrgebietsgrenze die Fahrzeit unter Heranziehung des Stundensatzes der Anlage 1 C und das amtliche Kilometergeld verrechnet werden.

§ 5

Text

Paragraph 5,

Berechnung des gesonderten Arbeitsaufwandes

  1. Absatz einsWo kein Überprüfungs- und Kehrzwang nach den Bestimmungen der Steiermärkischen Kehrordnung 2018 besteht, kann zusätzlich zu den in der Anlage 1 A und B festgelegten Allgemeinen und Sonstigen Tarifen der tatsächlich entstandene Zeitaufwand unter Heranziehung des Stundensatzes gemäß der Anlage 1 C verrechnet werden.
  2. Absatz 2Ist durch Verschulden der Feuerstätteninhaberin/des Feuerstätteninhabers überstarke Verrußung eingetreten, kann neben den in der Anlage 1 A und B festgelegten Allgemeinen und Sonstigen Tarifen zusätzlich der tatsächlich entstandene Zeitaufwand im Ausmaß des Stundensatzes gemäß der Anlage 1 C und bei erforderlicher gesonderter Zufahrt das amtliche Kilometergeld verrechnet werden.

§ 6

Text

Paragraph 6,

Tätigkeiten zu besonderen Zeiten

  1. Absatz einsFür Überprüfungs- und Kehrarbeiten, die gemäß der Anlage 1 A abzurechnen sind und außerhalb des Kehrtermins (laut Kehrplan) zu einem von der Kundin/dem Kunden ausdrücklich gewünschten Zeitpunkt bestellt werden und einen gesonderten Gang erfordern, sowie für Arbeiten an Samstagen, Sonn- und Feiertagen und für Nachtarbeiten in der Zeit zwischen 19 Uhr und 6 Uhr kann das Doppelte der in Anlage 1 A festgelegten Allgemeinen Tarife und das amtliche Kilometergeld berechnet werden, dies jedoch unter der Voraussetzung, dass der Rauchfangkehrerin/dem Rauchfangkehrer kein Verschulden beigemessen werden kann.
  2. Absatz 2Für „Sonstige Arbeiten“ gemäß der Anlage 1 B, die zu einem von einer/eines Verfügungsberechtigten gewünschten Zeitpunkt bestellt werden, sowie für Arbeiten an Samstagen, Sonn- und Feiertagen und für Nachtarbeiten zwischen 19 Uhr und 6 Uhr kann das Doppelte der in Anlage 1 B festgelegten Sonstigen Tarife und das amtliche Kilometergeld berechnet werden, dies jedoch unter der Voraussetzung, dass der Rauchfangkehrerin/dem Rauchfangkehrer kein Verschulden beigemessen werden kann.

§ 7

Text

Paragraph 7,

Mindesttarif

Erreicht bei einem Kehrgang die Summe der Tarife dieser Verordnung einschließlich der Zuschläge den Mindesttarif gemäß der Anlage 1 D nicht, so darf dieser verrechnet werden.

§ 8

Text

Paragraph 8,

Abrechnung

Über die ausgeführten Arbeiten und ihre Berechnung ist der/dem Verfügungsberechtigten spätestens bei der Übermittlung der letzten Teilabrechnung eine detaillierte Abrechnung zu geben; eine Durchschrift dieser Abrechnung ist von der Rauchfangkehrerin/dem Rauchfangkehrer sieben Jahre aufzubewahren.

§ 9

Text

Paragraph 9,

Erhöhung der Höchsttarife

Die Höchsttarife werden jährlich mit Verordnung des Landeshauptmannes erhöht. Das Ausmaß der Erhöhung errechnet sich zu 60 % aus der Erhöhung des Kollektivvertrages für die Arbeitnehmerinnen/die Arbeitnehmer im Rauchfangkehrergewerbe der Steiermark des dem Geltungszeitraum des Höchsttarifes vorangegangenen Jahres und zu 40 % aus der von der Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlichten durchschnittlichen Jahresinflation des dem Geltungszeitraum des Höchsttarifes zweitvorangegangenen Jahres.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 2018,

§ 10

Text

Paragraph 10,

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. September 2018 in Kraft.

§ 10a

Text

Paragraph 10 a,

Inkrafttreten von Novellen

  1. Absatz einsIn der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 2018, treten Paragraph 9 und die Anlage 1 mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
  2. Absatz 2In der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 112 aus 2019, tritt die Anlage 1 mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
  3. Absatz 3In der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 109 aus 2020, tritt die Anlage 1 mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
  4. Absatz 4In der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 115 aus 2021, tritt die Anlage 1 mit 1. Jänner 2022 in Kraft.
  5. Absatz 5In der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 2022, tritt die Anlage 1 mit 1. Jänner 2023 in Kraft.

    Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 112 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 109 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 115 aus 2021,, Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 2022,

§ 11

Text

Paragraph 11,

Außerkrafttreten

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 18. April 2007 über die Festlegung von Rauchfangkehrerhöchsttarifen für die Steiermark (Steiermärkische Kehrtarifverordnung 2007 – StRHV 2007) Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 2007,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 192 aus 2017,, außer Kraft.

Anl. 1

Text

Anlage 1

Kehrtarife

A Tarife für die Durchführung von sicherheitsrelevanten Tätigkeiten gemäß Paragraph 2, Ziffer 7, Litera a, (Paragraph 7, Steiermärkische Kehrordnung 2018 – StKO 2018)

1. Raumheizgeräte und deren Abgasanlagen

 

 

 

a)

Für die ersten zwei Abgasanlagen je Objekt mit eigener Hausnummer:

 

Grundgeschoß einschließlich zwei weiterer Geschoße je Abgasanlage

€ 14,21

für jedes weitere Geschoß je Abgasanlage

€ 2,12

b)

Für alle weiteren Abgasanlagen sowie Abgasanlagen für Raumheizgeräte neben Abgasanlagen für Feuerungsanlagen laut Ziffer 2 und 3 die im Objekt mit der gleichen Hausnummer zur gleichen Zeit zu kehren und/oder zu überprüfen sind:

 

Grundgeschoß einschließlich zwei weiterer Geschoße je Abgasanlage

€ 4,03

für jedes weitere Geschoß je Abgasanlage

€ 2,12

c)

Abgasanlagen, die bestiegen und beschloffen wurden:

 

Grundgeschoß

€ 24,17

Rest nach Zeitaufwand

 

d)

Überprüfen von Raumheizgeräten

€ 6,57

2. Feuerungsanlagen

 

Maximale Nennheizleistung

Feste Brennstoffe

Flüssige Brennstoffe

Pellets, Hackschnitzel und Holzvergaser

Gasförmige Brennstoffe

a)

für die ersten 30 kW

€ 36,15

€ 36,47

€ 44,20

€ 49,41

b)

von 31 bis 40 kW

€ 39,44

€ 39,87

€ 48,34

€ 52,59

c)

von 41 bis 50 kW

€ 42,83

€ 43,15

€ 52,38

€ 55,98

d)

von 51 bis 60 kW

€ 46,01

€ 46,33

€ 56,30

€ 59,27

e)

von 61 bis 70 kW

€ 49,41

€ 49,72

€ 60,44

€ 62,44

f)

von 71 bis 80 kW

€ 52,59

€ 52,90

€ 64,34

€ 65,85

g)

von 81 bis 90 kW

€ 55,98

€ 56,30

€ 68,26

€ 69,13

h)

von 91 bis 100 kW

€ 59,27

€ 59,70

€ 72,40

€ 72,42

i)

von 101 bis 110 kW

€ 60,43

€ 60,75

€ 73,78

€ 73,48

j)

von 111 bis 120 kW

€ 61,39

€ 61,71

€ 75,05

€ 74,53

k)

je weitere 10 kW

€ 3,39

€ 3,39

€ 3,39

€ 3,39

3. Abgasanlagen und Verbindungsstücke

Bei der Überprüfung und der Kehrung von Abgasanlagen und den dazugehörigen Verbindungsstücken gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2 a und 2b StKO 2018 sind die jeweils anzuwendenden Tarife nach A 2 um 20 % zu verringern.

4. Überprüfungen

Optische Überprüfung gemäß Paragraph 7, StKO 2018

€ 15,38

je angefangene viertel Stunde und Arbeitskraft

B Sonstige Tarife

1.

Sonstige Arbeiten, die nicht in Anlage 1 A aufgezählt sind, wie zum Beispiel Ausscheren (Abziehen) von Abgasanlagen, Einsatz von Inspektionskameras; Ausbrennen oder Rauchdichtprobe nach ÖNORM B 8201 „Rauch- und Abgasfänge – Prüfung auf freien Querschnitt und auf Betriebsdichtheit“ vom 1. Dezember 2000; Überprüfung der Anschlussstellen; dauerhafte topografische Bezeichnung je Abgasanlage sowie für alle anderen Rauchfangkehrerarbeiten und Tätigkeiten als Überwachungsstelle nach dem Steiermärkischen Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021 und auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen

€ 15,38

je angefangene viertel Stunde und Arbeitskraft

2.

Messtechnische Untersuchungen der Rauch- und Abgase von Feuerstätten nach ÖNORM M 7510-2, Überprüfung von Heizungsanlagen Teil 2: Einfache Überprüfung von Feuerungsanlagen für flüssige und gasförmige Brennstoffe, Ausgabe 2012 12 15

€ 36,58

3.

Messtechnische Untersuchungen der Rauch- und Abgase von Feuerstätten nach ÖNORM M 7510-4, Überprüfung von Heizungsanlagen Teil 4: Einfache

Überprüfung von Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe, Ausgabe 2012 12 15

€ 47,18

4.

Erstellung des schriftlichen Berichts beim Rauchfangkehrerwechsel gemäß Paragraph 124, Gewerbeordnung 1994

€ 27,46

C Stundensatz

Stundensatz

€ 15,38

je angefangene viertel Stunde und Arbeitskraft

D Mindesttarif

Mindesttarif

€ 32,00

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 112 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 109 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 115 aus 2021,, Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 2022,