Landesrecht konsolidiert Steiermark: Gesamte Rechtsvorschrift für Grundwasserschutzprogramm Graz bis Bad Radkersburg 2018, Fassung vom 20.03.2023

§ 0

Langtitel

Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 12. März 2018, mit der ein Regionalprogramm zum Schutz der Grundwasserkörper Grazer Feld, Leibnitzer Feld und Unteres Murtal erlassen und Schongebiete bestimmt werden (Grundwasserschutzprogramm Graz bis Bad Radkersburg 2018)

Stammfassung: LGBl. Nr. 24/2018

Änderung

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 34 Abs. 2 und des § 55g Abs. 1 Z 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2017, wird verordnet:

§ 1

Text

§ 1

Geltungsbereich

Die Grundwasserkörper der in Anlage 1 genannten Gemeinden (Widmungsgebiet 1) werden – unbeschadet bestehender Rechte – vorzugsweise der Trinkwassergewinnung gewidmet. Die in Anlage 2A und 2B besonders gekennzeichneten Teile des Widmungsgebietes werden zusätzlich zu Schongebieten (Widmungsgebiet 2) erklärt.

§ 2

Text

§ 2

Ziel

  1. (1) Die Ziele dieser Verordnung sind die Herstellung, die Sicherung und die Erhaltung des guten Zustandes der Grundwasservorkommen (§ 30c Abs. 1 WRG 1959), der Grundwasserkörper (GK) GK100097 Grazer Feld, GK100098 Leibnitzer Feld und GK100102 Unteres Murtal.
  2. (2) Bei der Handhabung der §§ 9, 10, 21, 21a, 28 bis 38 und 112 des WRG 1959 in Zusammenhang mit Maßnahmen und Anlagen in beiden Widmungsgebieten ist darauf zu achten, dass das Ziel gemäß Abs. 1 erreicht und die Beschaffenheit des Grundwassers nicht nachteilig beeinflusst wird.

§ 3

Text

§ 3

Abgrenzung

Die Abgrenzung der Widmungsgebiete 1 und 2 erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Übersichtsplanes mit Position der Detailpläne im Maßstab 1:200.000 (Anlage 2A) und von 58 Detailplänen im Maßstab 1:5.000 (Anlagen 2B-1 bis 2B-58).

§ 4

Text

§ 4

Grundsätzliche Regelungen für die land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung im Widmungsgebiet 1

Bei der Einwirkung auf Grundwasser aus der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung ist im Hinblick auf die Geringfügigkeit im Widmungsgebiet 1 Folgendes zu beachten:

  1. 1.
    Die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung im Sinn des § 32 Abs. 1 und 7 WRG 1959 gilt nicht als Beeinträchtigung, wenn zumindest die jeweilig zutreffende Einstufung gemäß Anlage 2B in Verbindung mit den Voraussetzungen gemäß Anlage 3 eingehalten wird.
  2. 2.
    Voraussetzungen für die bewilligungsfreie Ausbringung von Stickstoffdünger (Einstufung) im Acker- und im Gemüsebau: siehe Anlage 3, Punkt 1.
  3. 3.
    Voraussetzungen für die bewilligungsfreie Erhöhung der Stickstoffdüngemenge im Ackerbau um 10 %: siehe Anlage 3, Punkt 2.
  4. 4.
    Voraussetzungen für bewilligungsfreie Düngetermine: siehe Anlage 3, Punkt 3.
  5. 5.
    Voraussetzungen für die bewilligungsfreie Art und Weise der Düngemittelausbringung: siehe Anlage 3, Punkt 4.
  6. 6.
    Voraussetzungen für den bewilligungsfreien Gemüsebau: siehe Anlage 3, Punkt 5
  7. 7.
    Jede Abweichung von den in Z 1 bis 6 angeführten Voraussetzungen bedarf einer wasserrechtlichen Bewilligung.

§ 5

Text

§ 5

Aufzeichnungspflichten (Beweissicherung) für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung im Widmungsgebiet 1

  1. (1) Für jeden land- und forstwirtschaftlichen Betrieb sind Aufzeichnungen zu führen, in denen von der Bewirtschafterin/dem Bewirtschafter für jedes Bewirtschaftungsjahr nachstehende Daten einzutragen sind:
    1. 1.
      Die Gesamtgröße der landwirtschaftlichen Nutzfläche des Betriebes.
    2. 2.
      Die gesamte Menge an Wirtschaftsdünger und dessen Stickstoffgehalt
      1. a)
        die am Betrieb anfiel,
      2. b)
        die an andere Betriebe abgegeben oder von anderen Betrieben übernommen wurde und
      3. c)
        die auf der landwirtschaftlichen Nutzfläche des eigenen Betriebes ausgebracht wurde.
    3. 3.
      Alle bewirtschafteten Schläge innerhalb des Widmungsgebietes, auf denen stickstoffhaltige Düngemittel und/oder Pflanzenschutzmittel aufgebracht werden unter Angabe von Bezeichnung und Größe des Schlages, Katastralgemeinde und Grundstücksnummern.
  2. (2) Für jeden land- und forstwirtschaftlichen Betrieb sind Aufzeichnungen zu führen, in denen von der Bewirtschafterin/dem Bewirtschafter innerhalb einer Woche nach einer land- oder forstwirtschaftlichen Maßnahme im jeweiligen Widmungsgebiet (z. B. Anbau, Düngung, Ernte) nachstehende schlagbezogene Daten einzutragen sind:
    1. 1.
      Die Bezeichnung des Schlages samt Einstufung nach der Anlage 2B.
    2. 2.
      Die am jeweiligen Schlag angebaute Kultur unter Angabe von
      1. a)
        Anbaudatum,
      2. b)
        Kulturart,
      3. c)
        Stickstoffbedarf der angebauten Kultur und
      4. d)
        die durch die Vorfrucht oder Ernterückstände zu berücksichtigende Sickstoffmenge.
    3. 3.
      Die am jeweiligen Schlag geerntete Kultur unter Angabe von
      1. a)
        Erntedatum,
      2. b)
        geerntete Kulturart und
      3. c)
        Ertragsmenge.
    4. 4.
      Die am jeweiligen Schlag verwendeten stickstoffhaltigen Düngemittel unter Angabe von
      1. a)
        Ausbringungsdatum,
      2. b)
        Düngemittelart (Gülle, Biogasgülle/Gärreste, Jauche, Festmist, Handelsname des Mineral- oder Flüssigdüngers, Bezeichnung der sonst verwendeten Stoffe) und deren gemessener und daher heranzuziehender Stickstoffgehalt,
      3. c)
        Ausbringungsmenge und
      4. d)
        jahreswirksame Stickstoffmenge.
    5. 5.
      Bei Bewässerungen/Beregnungen ist der im Gießwasser enthaltene Stickstoff bei der schlagbezogenen Düngeberechnung zu dokumentieren.
    6. 6.
      Das am jeweiligen Schlag ausgebrachten Pflanzenschutzmittel unter Angabe von
      1. a)
        Bezeichnung des Pflanzenschutzmittels (Handelsname),
      2. b)
        Datum der Anwendung,
      3. c)
        Ausbringungsart (Flächen- oder Bandspritzung, Reihenbehandlung) und
      4. d)
        Aufwandmenge pro Hektar oder Konzentration und Brühemenge pro Hektar.
  3. (3) Die Aufzeichnungen sind mindestens sieben Jahre aufzubewahren und auf Verlangen den Organen der Gewässeraufsicht sowie den zuständigen Behörden unverzüglich vorzulegen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2020

§ 6

Text

§ 6

Zusätzliche Bewilligungspflichten für das Widmungsgebiet 2

Im Widmungsgebiet 2 bedürfen überdies einer wasserrechtlichen Bewilligung:

  1. 1.
    Die Lagerung, Leitung und der Umschlag wassergefährdender Stoffe, ausgenommen Düngemittel, im Sinn des § 31a Abs. 1 des WRG 1959, wenn die maximale Lagermenge 5000 kg übersteigt und eine Betriebsanlagengenehmigung nach den gewerberechtlichen Bestimmungen nicht erforderlich ist.
  2. 2.
    Grabungen und Bohrungen, die tiefer als 1 m über den HGW100 (Hoher Grundwasserstand mit einer statistisch abgeleiteten 100-jährlichen Eintrittswahrscheinlichkeit) reichen, ausgenommen die Tieferlegung bestehender Brunnen durch dazu befugte Personen.
  3. 3.
    Die Errichtung und Erweiterung von Flughäfen und Flugplätzen, Eisenbahnanlagen sowie Landes- und Bundesstraßen (übergeordnete Verkehrswege).
  4. 4.
    Neuanlagen und Erweiterungen von Friedhofsanlagen für Erdbestattungen.
  5. 5.
    Rodungen von Flächen größer als 1 Hektar.
  6. 6.
    Die Errichtung und der Betrieb von Freilaufställen sowie die intensive Tierhaltung im Freien mit einem Viehbesatz von Weideflächen mit einem Äquivalent von mehr als 90 kg Stickstoff pro Hektar und Jahr (feldfallend).
  7. 7.
    Die Lagerung von Festmist oder die Errichtung von Gärfuttermieten auf unbefestigten Flächen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2020

§ 7

Text

§ 7

Parteistellung

  1. (1) In den Widmungsgebieten 1 und 2 wird das Interesse der öffentlichen Wasserversorger an der Erhaltung und Sicherung des guten Zustandes der geschützten Grundwasserkörper als rechtliches Interesse anerkannt.
  2. (2) Soweit Maßnahmen und Anlagen, die das Grundwasser in den geschützten Wasserkörpern beeinträchtigen können, Gegenstand eines behördlichen Verfahrens bilden, haben alle öffentlichen Wasserversorger, die Grundwasser aus den betroffenen Grundwasserkörpern entnehmen und zu Trinkwasserzwecken nutzen, und die in Betracht kommende Gemeinde Parteistellung im Sinn des § 8 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013.

§ 8

Text

§ 8

Übergangsbestimmungen

  1. (1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehende Anordnungen der Wasserrechtsbehörden zum Schutz von Wasservorkommen und Wasserversorgungsanlagen, wie insbesondere Schutzanordnungen auf Grundlage des § 34 Abs. 1, bleiben ebenso unberührt wie bestehende Bewilligungspflichten gemäß § 32 Abs. 2 lit. f des WRG 1959.
  2. (2) Bestehende wasserrechtliche Bewilligungen sind – auch außerhalb der landwirtschaftlich genutzten Bereiche – auf die Einhaltung der Zielvorgaben nach § 2 zu überprüfen.

§ 8a

Text

§ 8a

Übergangsbestimmung zu LGBl. Nr. 70/2020

Abweichend von § 5 Abs. 2 Z 4 lit. b sind in Betrieben mit einem maximalen Stickstoffanfall von 1 000 kg pro Betriebseinheit und Jahr (bemessen nach Anlage 4 der Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung – NAPV, BGBl. II Nr. 385/2017) bis 31.12.2021 Messungen des Stickstoffgehalts nicht erforderlich.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2020

§ 9

Text

§ 9

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 1. September 2018 in Kraft.

§ 9a

Text

§ 9a

Inkrafttreten von Novellen

In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 70/2020 treten in Kraft:

  1. 1.
    § 10 mit 1. September 2018;
  2. 2.
    § 5 Abs. 2 Z 4 lit. b, § 6 Z 2 und § 8a sowie die Anlagen 2A, 2B-01 bis 2B-58 und 3 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 29. Juli 2020.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2020

§ 10

Text

§ 10

Außerkrafttreten

  1. (1) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 20. Mai 2015, mit der ein Regionalprogramm zum Schutz der Grundwasserkörper Grazer Feld, Leibnitzer Feld und Unteres Murtal erlassen und Schongebiete bestimmt werden (Grundwasserschutzprogramm Graz bis Bad Radkersburg), LGBl. Nr. 39/2015, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 23/2018, außer Kraft.
  2. (2) Gleichzeitig treten wasserrechtliche Bewilligungen außer Kraft, soweit sie auf Grund einer Verordnung erlassen wurden, die gemäß § 11 des gemäß Abs. 1 außer Kraft getretenen Grundwasserschutzprogramms aufgehoben wurde.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2020

Anl. 1

Text

Anlage 1

(Anm.: Die Anlage 1 ist als PDF dokumentiert.)

Anl. 2A

Text

Anlage 2A

(Anm.: Der Übersichtsplan ist als PDF dokumentiert.)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2020

Anl. 2B/01

Text

Anlage 2B-1

(Anm.: Die Detailpläne A4, B1, B3, B4, C1- C4, D1, D2 sind als PDF dokumentiert.)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2020

Anl. 2B/02

Text

Anlage 2B-2

(Anm.: Die Detailpläne D3, D4, E2-E4, F2-F4, G2, G3 sind als PDF dokumentiert.)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2020

Anl. 2B/03

Text

Anlage 2B-3

(Anm.: Die Detailpläne G4-G6, H3-H6, I2, I3 sind als PDF dokumentiert.)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2020

Anl. 2B/04

Text

Anlage 2B-4

(Anm.: Die Detailpläne I4-I7, J1-J6 sind als PDF dokumentiert.)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2020

Anl. 2B/05

Text

Anlage 2B-5

(Anm.: Die Detailpläne K-K7, L2-L4 sind als PDF dokumentiert.)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2020

Anl. 2B/06

Text

Anlage 2B-6

(Anm.: Die Detailpläne L5-L7, M1-M7 sind als PDF dokumentiert.)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2020

Anl. 2B/07

Text

Anlage 2B-7

(Anm.: Die Detailpläne N1-N8, O2, O3 sind als PDF dokumentiert.)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2020

Anl. 2B/08

Text

Anlage 2B-8

(Anm.: Die Detailpläne O4-O8, P1-P5 sind als PDF dokumentiert.)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2020

Anl. 2B/09

Text

Anlage 2B-9

(Anm.: Die Detailpläne P6-P8, Q2-Q8 sind als PDF dokumentiert.)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2020

Anl. 2B/10

Text

Anlage 2B-10

(Anm.: Die Detailpläne Q9, R2-R8, S2, S3 sind als PDF dokumentiert.)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2020

Anl. 2B/11

Text

Anlage 2B-11

(Anm.: Die Detailpläne S4-S8, T1-T5 sind als PDF dokumentiert.)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2020

Anl. 2B/12

Text

Anlage 2B-12

(Anm.: Die Detailpläne T6-T8, U2-U8 sind als PDF dokumentiert.)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2020

Anl. 2B/13

Text

Anlage 2B-13

(Anm.: Die Detailpläne U9, V2-V9, W2 sind als PDF dokumentiert.)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2020

Anl. 2B/14

Text

Anlage 2B-14

(Anm.: Die Detailpläne W3-W8, X2-X5 sind als PDF dokumentiert.)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2020

Anl. 2B/15

Text

Anlage 2B-15

(Anm.: Die Detailpläne X6-X8, Y2-Y8 sind als PDF dokumentiert.)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2020

Anl. 2B/16

Text

Anlage 2B-16

(Anm.: Die Detailpläne Z2-Z8, AA2-AA4 sind als PDF dokumentiert.)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2020

Anl. 2B/17

Text

Anlage 2B-17

(Anm.: Die Detailpläne AA5-AA), AB3-AB7 sind als PDF dokumentiert.)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2020

Anl. 2B/18

Text

Anlage 2B-18

(Anm.: Die Detailpläne AB8, AC4-AC8, AD4-AD7 sind als PDF dokumentiert.)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2020

Anl. 2B/19

Text

Anlage 2B-19

(Anm.: Die Detailpläne AD8, AE5-AE8, AF4-AF8 sind als PDF dokumentiert.)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2020

Anl. 2B/20

Text

Anlage 2B-20

(Anm.: Die Detailpläne AG4-AG8, AH5-AH8, AI5 sind als PDF dokumentiert.)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2020

Anl. 2B/21

Text

Anlage 2B-21

(Anm.: Die Detailpläne AI6-AI12, AJ5-AJ7 sind als PDF dokumentiert.)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2020

Anl. 2B/22

Text

Anlage 2B-22

(Anm.: Die Detailpläne AJ8-AJ12, AK5-AK9 sind als PDF dokumentiert.)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2020

Anl. 2B/23

Text

Anlage 2B-23

(Anm.: Die Detailpläne AK10-AK12, AL6-AL12 sind als PDF dokumentiert.)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2020

Anl. 2B/24

Text

Anlage 2B-24

(Anm.: Die Detailpläne AM9-AM12, AN9-AN12, AO8 sind als PDF dokumentiert.)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2020

Anl. 2B/25

Text

Anlage 2B-25

(Anm.: Die Detailpläne AO9-AO12, AP8-AP12 sind als PDF dokumentiert.)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2020

Anl. 2B/26

Text

Anlage 2B-26

(Anm.: Die Detailpläne AP13, AQ8-AQ13, AR8-AR10 sind als PDF dokumentiert.)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2020

Anl. 2B/27

Text

Anlage 2B-27

(Anm.: Die Detailpläne AR11-AR13, AS8-AS13, AT8 sind als PDF dokumentiert.)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2020

Anl. 2B/28

Text

Anlage 2B-28

(Anm.: Die Detailpläne AT9-AT13, AU8-AU12 sind als PDF dokumentiert.)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2020

Anl. 2B/29

Text

Anlage 2B-29

(Anm.: Die Detailpläne AU13, AV8-AV13, AW9-AW11 sind als PDF dokumentiert.)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2020

Anl. 2B/30

Text

Anlage 2B-30

(Anm.: Die Detailpläne AW12, AW13, AX9-AX13, AY9-AY11 sind als PDF dokumentiert.)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2020

Anl. 2B/31

Text

Anlage 2B-31

(Anm.: Die Detailpläne AY12-AY14, AZ9-AZ14, BA9 sind als PDF dokumentiert.)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2020

Anl. 2B/32

Text

Anlage 2B-32

(Anm.: Die Detailpläne BA10-BA 15, BB9-BB12 sind als PDF dokumentiert.)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2020

Anl. 2B/33

Text

Anlage 2B-33

(Anm.: Die Detailpläne BB13-BB17, BB29-BB31, BC10, BC11 sind als PDF dokumentiert.)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2020

Anl. 2B/34

Text

Anlage 2B-34

(Anm.: Die Detailpläne BC12-BC18, BC21, BC22, BC24 sind als PDF dokumentiert.)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2020

Anl. 2B/35

Text

Anlage 2B-35

(Anm.: Die Detailpläne BC25-BC27, BC29sind als PDF dokumentiert.)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2020

Anl. 2B/36

Text

Anlage 2B-36

(Anm.: Die Detailpläne BD14-BD23 sind als PDF dokumentiert.)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2020

Anl. 2B/37

Text

Anlage 2B-37

(Anm.: Die Detailpläne BD24-BD32, BE10 sind als PDF dokumentiert.)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2020

Anl. 2B/38

Text

Anlage 2B-38

(Anm.: Die Detailpläne B11-BE20 sind als PDF dokumentiert.)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2020

Anl. 2B/39

Text

Anlage 2B-39

(Anm.: Die Detailpläne BE21-BE30 sind als PDF dokumentiert.)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2020

Anl. 2B/40

Text

Anlage 2B-40

(Anm.: Die Detailpläne BE31-BE33, BF11-BF17 sind als PDF dokumentiert.)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2020

Anl. 2B/41

Text

Anlage 2B-41

(Anm.: Die Detailpläne BF18-BF27 sind als PDF dokumentiert.)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2020

Anl. 2B/42

Text

Anlage 2B-42

(Anm.: Die Detailpläne BF28-BF35, BG12, BG13 sind als PDF dokumentiert.)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2020

Anl. 2B/43

Text

Anlage 2B-43

(Anm.: Die Detailpläne BG14-BG23 sind als PDF dokumentiert.)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2020

Anl. 2B/44

Text

Anlage 2B-44

(Anm.: Die Detailpläne BG24-BG33 sind als PDF dokumentiert.)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2020

Anl. 2B/45

Text

Anlage 2B-45

(Anm.: Die Detailpläne BG34, BG35, BH12-BH19 sind als PDF dokumentiert.)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2020

Anl. 2B/46

Text

Anlage 2B-46

(Anm.: Die Detailpläne BH20-BH29 sind als PDF dokumentiert.)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2020

Anl. 2B/47

Text

Anlage 2B-47

(Anm.: Die Detailpläne BH30-BH35, BI12-BI15 sind als PDF dokumentiert.)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2020

Anl. 2B/48

Text

Anlage 2B-48

(Anm.: Die Detailpläne BI16-BI25 sind als PDF dokumentiert.)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2020

Anl. 2B/49

Text

Anlage 2B-49

(Anm.: Die Detailpläne BI26-BI35 sind als PDF dokumentiert.)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2020

Anl. 2B/50

Text

Anlage 2B-50

(Anm.: Die Detailpläne BI36, BJ13-BJ21 sind als PDF dokumentiert.)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2020

Anl. 2B/51

Text

Anlage 2B-51

(Anm.: Die Detailpläne BJ22-BJ25, BJ29- BJ34 sind als PDF dokumentiert.)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2020

Anl. 2B/52

Text

Anlage 2B-52

(Anm.: Die Detailpläne BJ35-BJ37, BK15-BK21 sind als PDF dokumentiert.)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2020

Anl. 2B/53

Text

Anlage 2B-53

(Anm.: Die Detailpläne BK22-BK24, BK30-BK36 sind als PDF dokumentiert.)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2020

Anl. 2B/54

Text

Anlage 2B-54

(Anm.: Die Detailpläne BK37, BL15, BL16, BL18-BL23, BL31BL32 sind als PDF dokumentiert.)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2020

Anl. 2B/55

Text

Anlage 2B-55

(Anm.: Die Detailpläne BL32-BL37, BM19-BM22 sind als PDF dokumentiert.)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2020

Anl. 2B/56

Text

Anlage 2B-56

(Anm.: Die Detailpläne BM32-BM37, BN32-BN35 sind als PDF dokumentiert.)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2020

Anl. 2B/57

Text

Anlage 2B-57

(Anm.: Die Detailpläne BN36-BN38, BO35-BO37, BP35-BP37, BQ36 sind als PDF dokumentiert.)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2020

Anl. 2B/58

Text

Anlage 2B-58

(Anm.: Die Detailpläne BQ 37, BR36, BR37 sind als PDF dokumentiert.)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2020

Anl. 3

Text

Anlage 3

(Anm.: Die Anlage 3 ist als PDF dokumentiert.)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2020