Landesrecht konsolidiert Steiermark: Gesamte Rechtsvorschrift für Steiermärkische Kehrordnung 2018 – StKO 2018, Fassung vom 29.05.2023

§ 0

Langtitel

Gesetz vom 12. Dezember 2017 über die Durchführung von sicherheitsrelevanten Tätigkeiten an Feuerungsanlagen (Steiermärkische Kehrordnung 2018 – StKO 2018)

Stammfassung: LGBl. Nr. 14/2018 (XVII. GPStLT RV EZ 1913/1 AB EZ 1913/4)

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

Paragraph eins,

Ziel und Geltungsbereich

Paragraph 2,

Begriffsbestimmungen

Paragraph 3,

Zuständigkeit zur Durchführung sicherheitsrelevanter Tätigkeiten

Paragraph 4,

Kehrbuch

Paragraph 5,

Pflichten der RauchfangkehrerIn/des Rauchfangkehrers

Paragraph 6,

Pflichten der/des Verfügungsberechtigten

Paragraph 7,

Intervalle zur Durchführung der sicherheitsrelevanten Tätigkeiten gemäß Paragraph 2, Ziffer 7, Litera a,

Paragraph 8,

Durchführen von besonderen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr gemäß Paragraph 2, Ziffer 7, Litera b,

Paragraph 9,

Selbstkehrrecht

Paragraph 10,

Behörde

Paragraph 11,

Strafbestimmungen

Paragraph 12,

Verweise

Paragraph 13,

Übergangsbestimmungen

Paragraph 14,

Inkrafttreten

Paragraph 15,

Außerkrafttreten

§ 1

Text

Paragraph eins,

Ziel und Geltungsbereich

  1. Absatz einsDie Bestimmungen dieses Gesetzes regeln die Sicherstellung der Durchführung sicherheitsrelevanter Tätigkeiten an Feuerungsanlagen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen.
  2. Absatz 2Dieses Gesetz bezieht sich auf alle Feuerungsanlagen und der dazugehörigen Feuerstätten, die in der Steiermark betrieben, stillgelegt oder wieder benützt werden.
  3. Absatz 3Durch dieses Gesetz werden die sonstigen Tätigkeiten des Rauchfangkehrergewerbes gemäß Paragraph 120, Absatz eins,, 1. und 3. Satz, und Absatz 2 bis 5 Gewerbeordnung 1994 sowie die Rechte anderer befugter Gewerbeberechtigter nicht berührt.

§ 2

Text

Paragraph 2,

Begriffsbestimmungen

Die nachstehenden Bestimmungen haben in diesem Gesetz folgende Bedeutung:

  1. Ziffer eins
    Abgasanlage: Anlage für die Ableitung der Abgase von Feuerstätten für feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe ins Freie mit Ausnahme der Verbindungsstücke.
  2. Ziffer 2
    Feuerstätte: Wärmeerzeugende Geräteeinheit, in der Verbrennungsprodukte entstehen, die an die Außenluft abgeführt werden.
  3. Ziffer 3
    Feuerungsanlage: Funktionseinheit, die aus einer Feuerstätte und Einrichtungen zur Führung der Verbrennungsgase in die freie Atmosphäre (Verbindungsstück und Abgasanlage) besteht.
  4. Ziffer 4
    Heizperiode: Zeit vom 15. September bis zum 15. Mai des Folgejahres.
  5. Ziffer 5
    RauchfangkehrerIn: Nach den gewerberechtlichen Bestimmungen zur Durchführung sicherheitsrelevanter Tätigkeiten bescheidmäßig ermächtigte/ermächtigter RauchfangkehrerIn (öffentlich zugelassene/zugelassener RauchfangkehrerIn).
  6. Ziffer 6
    Raumheizgerät: Feuerstätte zur unmittelbaren Beheizung des Aufstellungsraumes (z. B. Kaminofen, Kachelofen, Öl- oder Gasraumheizgerät, Tischherd).
  7. Ziffer 7
    Sicherheitsrelevante Tätigkeiten:
    1. Litera a
      Überprüfen von Feuerungsanlagen in Form einer genauen augenscheinlichen Kontrolle (auch unter Zuhilfenahme von Hilfsgeräten, z. B. Inspektionskameras, Stoß- und Kehrbürsten) einschließlich der damit in Zusammenhang stehenden notwendigen Kehrmaßnahmen zur Sicherstellung eines gefahrlosen Betriebes.
    2. Litera b
      Durchführung von besonderen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr.
  8. Ziffer 8
    Verbindungsstück: Bauteil oder Bauteile für die Verbindung zwischen dem Auslass der Feuerstätte und der Abgasanlage.
  9. Ziffer 9
    Verfügungsberechtigte/r: EigentümerIn von Feuerungsanlagen sowie eine Person, die aufgrund eines Miet-, Pacht- oder sonstigen Gebrauchsüberlassungsvertrages zum Betrieb der Feuerungsanlage berechtigt ist.

§ 3

Text

Paragraph 3,

Zuständigkeit zur Durchführung sicherheitsrelevanter Tätigkeiten

Die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Sinn des Paragraph 2, Ziffer 7, haben durch eine/einen auf Grund der Kehrgebietsverordnung zuständige/zuständigen RauchfangkehrerIn zu erfolgen.

§ 4

Text

Paragraph 4,

Kehrbuch

  1. Absatz einsDas Kehrbuch ist von der/dem Verfügungsberechtigten im Einvernehmen mit dem/der nach Paragraph 3, zuständigen RauchfangkehrerIn zu führen und auf Verlangen den Organen der Behörde oder der/dem RauchfangkehrerIn vorzuweisen. Es verbleibt bei der/dem Verfügungsberechtigten.
  2. Absatz 2Aus dem Kehrbuch müssen jedenfalls die Adresse der zu überprüfenden Feuerungsanlage, die Art und Anzahl der Feuerstätten, der Abgasanlagen, der Verbindungsstücke, der Tag und die Art der durchgeführten sicherheitsrelevanten Tätigkeiten, die von der/dem nach Paragraph 3, zuständigen RauchfangkehrerIn getroffenen Anordnungen gemäß Paragraph 5, Absatz 8,, das nach Paragraph 5, Absatz 9, ausgesprochene Heizverbot sowie der Name der zur Überprüfung herangezogenen Person hervorgehen.
  3. Absatz 3Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Vorschriften über Form und Inhalt des Kehrbuches erlassen.

§ 5

Text

Paragraph 5,

Pflichten der RauchfangkehrerIn/des Rauchfangkehrers

  1. Absatz einsDie/Der nach Paragraph 3, zuständige RauchfangkehrerIn hat insbesondere
    1. Ziffer eins
      die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Sinn der Paragraphen 7 und 8 durchzuführen,
    2. Ziffer 2
      den Termin der von ihr/ihm durchzuführenden sicherheitsrelevanten Tätigkeiten der/dem Verfügungsberechtigten der Feuerungsanlage zeitgerecht, zumindest vier Wochen vorher, schriftlich mitzuteilen. Bei Vorhandensein eines Hausanschlagbrettes ist der Kehrplan oder der nächste Kehrtermin dort, sonst in üblicher und gut sichtbarer Weise anzuschlagen.
  2. Absatz 2Ist die Durchführung der sicherheitsrelevanten Tätigkeiten zu dem festgesetzten Termin aus triftigen Gründen für die/den RauchfangkehrerIn oder die/den Verfügungsberechtigte/n nicht durchführbar, ist unter Berücksichtigung des Paragraph 7, Absatz 2, ein anderer Zeitpunkt zu vereinbaren. Ist darüber kein Einvernehmen zu erreichen, hat die Gemeinde den Zeitpunkt festzulegen.
  3. Absatz 3Die/Der RauchfangkehrerIn ist verpflichtet, der Gemeinde jede Behinderung sowie die Nichteinhaltung der Intervalle zur Durchführung der sicherheitsrelevanten Tätigkeiten nach den Paragraphen 7 und 8 unverzüglich anzuzeigen.
  4. Absatz 4Durch die Arbeit der RauchfangkehrerInnen darf die gewöhnliche Benutzung der Feuerungsanlage nicht über das unvermeidliche Ausmaß hinaus behindert und eine vermeidbare Belästigung der BenützerInnen des Gebäudes nicht verursacht werden.
  5. Absatz 5Die/Der RauchfangkehrerIn hat die jeweils zu überprüfenden Teile der Feuerungsanlagen nach dem Stand der Technik zu überprüfen und erforderlichenfalls soweit zu kehren, als dies zur unmittelbaren Gefahrenabwehr notwendig ist. Die dabei anfallenden Verbrennungsrückstände sind aus der Feuerstätte zu entfernen und in die von der/vom Verfügungsberechtigten zur Verfügung gestellten, nicht brennbaren Behälter, zu schaffen.
  6. Absatz 6Die/der RauchfangkehrerIn hat die in Paragraph 4, Absatz 2, beschriebenen Eintragungen vorzunehmen und mit ihrer/seiner Unterschrift zu bestätigen.
  7. Absatz 7Die in Absatz 6, beschriebenen Eintragungen im Kehrbuch sind zusätzlich von der/dem RauchfangkehrerIn aufzuzeichnen und diese 7 Jahre in ihrem/seinem Betrieb aufzubewahren.
  8. Absatz 8Werden im Zug der sicherheitsrelevanten Tätigkeit gemäß Paragraph 2, Ziffer 7, Mängel wahrgenommen, die in absehbarer Zeit eine Gefahr für Leben, Gesundheit und Eigentum befürchten lassen, hat die/der RauchfangkehrerIn unter Angabe einer angemessenen Frist Anordnungen zur Mängelbehebung zu treffen. Nach Ablauf der Frist hat die/der RauchfangkehrerIn die Feuerungsanlage neuerlich zu prüfen. Sind die Mängel nicht beseitigt, hat er/sie dies unverzüglich der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen und ein sofortiges Heizverbot auszusprechen.
  9. Absatz 9Werden im Zug der sicherheitsrelevanten Tätigkeit gemäß Paragraph 2, Ziffer 7, Mängel wahrgenommen, die eine unmittelbare Gefahr für Leben, Gesundheit und Eigentum befürchten lassen, hat die/der RauchfangkehrerIn ein sofortiges Heizverbot auszusprechen. Die/der RauchfangkehrerIn hat dies unverzüglich der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen. Das Heizverbot bleibt solange aufrecht, bis die ordnungsgemäße Mängelbehebung durch die/den RauchfangkehrerIn gegenüber der Behörde bestätigt wurde.

§ 6

Text

Paragraph 6,

Pflichten der/des Verfügungsberechtigten

  1. Absatz einsDie/Der Verfügungsberechtigte der Feuerungsanlage hat
    1. Ziffer eins
      eine/einen auf Grund der Kehrgebietsverordnung zuständige/zuständigen RauchfangkehrerIn zur Durchführung der sicherheitsrelevanten Tätigkeiten zu beauftragen,
    2. Ziffer 2
      die Durchführung der nach diesem Gesetz vorgesehenen Tätigkeiten durch die/den RauchfangkehrerIn am bekannt gegebenen Termin ordnungsgemäß zu ermöglichen,
    3. Ziffer 3
      für die ausgeräumten Verbrennungsrückstände oder Ablagerungen nicht brennbare Behälter zur Verfügung zu stellen und diese bis zur ordnungsgemäßen Entsorgung feuersicher zu verwahren.
  2. Absatz 2Die/Der Verfügungsberechtigte hat allfällige Änderungen von Feuerungsanlagen sowie den beabsichtigten Nutzungszeitraum bzw. die über ein Intervall gemäß Paragraph 7, hinausgehende Nichtbenützung der/dem RauchfangkehrerIn bekannt zu geben. Die beabsichtigte Wiederbenützung ist der/dem RauchfangkehrerIn rechtzeitig schriftlich anzuzeigen.
  3. Absatz 3Die/der Verfügungsberechtigte ist verpflichtet, Mängel im Sinn des Paragraph 5, Absatz 8 und 9 unverzüglich zu beheben oder beheben zu lassen.

§ 7

Text

Paragraph 7,

Intervalle zur Durchführung der sicherheitsrelevanten Tätigkeiten gemäß Paragraph 2, Ziffer 7, Litera a,

  1. Absatz einsBenützte Feuerungsanlagen sind in regelmäßigen Intervallen durch die/den RauchfangkehrerIn zu überprüfen und zu kehren.
  2. Absatz 2Die Anzahl der Überprüfungen richtet sich dabei nach der Art des verwendeten Brennstoffes und der Konstruktion der Feuerungsanlage gemäß der folgenden Tabelle:

 

Feuerungsanlagen für

feste Brennstoffe

Intervalle

1

Abgasanlagen von Raumheizgeräten

3 x in der Heizperiode durch die/den RauchfangkehrerIn

bei Betrieb außerhalb

der Heizperiode 1 x zusätzlich durch

die/den RauchfangkehrerIn

2

Feuerungsanlagen

bis einschließlich 120 kW

2 x in der Heizperiode durch die/den RauchfangkehrerIn

2a

Zu 2 gehörige Abgasanlagen und Verbindungsstücke bei Feuerstätten, die vor dem 1.1.1995 hergestellt worden sind.

2 x zusätzlich in der Heizperiode durch die/den RauchfangkehrerIn

bei Betrieb außerhalb

der Heizperiode 1 x zusätzlich durch die/den RauchfangkehrerIn

2b

Zu 2 gehörige Abgasanlagen und Verbindungsstücke bei Feuerstätten, die nach dem 31.12.1994 hergestellt worden sind.

1 x zusätzlich in der Heizperiode durch die/den RauchfangkehrerIn

bei Betrieb außerhalb

der Heizperiode 1 x zusätzlich durch die/den RauchfangkehrerIn

3

Feuerungsanlagen über 120kW

1 x monatlich durch die/den RauchfangkehrerIn bei Betrieb

4

Feuerungsanlagen in Betrieben mit hauptberuflich beschäftigten und

geprüftem Dampfkesselwärter

1 x jährlich durch die/den RauchfangkehrerIn

 

Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe

Intervalle

1

Abgasanlagen von Raumheizgeräten

2 x in der Heizperiode durch die/den RauchfangkehrerIn

bei Betrieb außerhalb

der Heizperiode 1 x zusätzlich durch die/den RauchfangkehrerIn

2

Feuerungsanlagen

bis einschließlich 120 kW

1 x in der Heizperiode durch die/den RauchfangkehrerIn

bei Betrieb außerhalb

der Heizperiode 1 x zusätzlich durch die/den RauchfangkehrerIn (ausgenommen Feuerungsanlagen, die mit Brennwerttechnik betrieben werden)

2a

Zu 2 gehörige Abgasanlagen und Verbindungsstücke

1 x zusätzlich in der Heizperiode durch die/den RauchfangkehrerIn

3

Feuerungsanlagen über 120 kW

1 x monatlich durch die/den RauchfangkehrerIn bei Betrieb

4

Feuerungsanlagen in Betrieben mit hauptberuflich beschäftigten und

geprüftem Dampfkesselwärter

1 x jährlich durch die/den RauchfangkehrerIn

 

Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe

Intervall

1

alle Feuerungsanlagen

1 x jährlich durch die/den RauchfangkehrerIn

  1. Absatz 3Im Zug der Durchführung der sicherheitsrelevanten Tätigkeit gemäß Absatz 2, ist die Abgasanlage in ihrer Gesamtheit einmal jährlich auch unter Zuhilfenahme von Hilfsgeräten optisch auf Mängel zu überprüfen.
  2. Absatz 4Abweichend von der Tabelle gemäß Absatz 2, sind folgende Ausnahmen zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      Feuerungsanlagen mit festen oder flüssigen Brennstoffen in gewerblichen Betrieben, die nicht nur der Erwärmung der Geschäftsräumlichkeiten und dem Bereiten von Warmwasser dienen, sind monatlich durch die/den RauchfangkehrerIn zu überprüfen und zu kehren.
    2. Ziffer 2
      Feuerungsanlagen für feste und flüssige Brennstoffe bis einschließlich 120 kW, die neben anderen Heizanlagen betriebsbereit gehalten werden, sind einmal jährlich durch die/den RauchfangkehrerIn zu überprüfen und zu kehren.
    3. Ziffer 3
      Raumheizgeräte sind einmal jährlich durch die/den RauchfangkehrerIn zu überprüfen.
    4. Ziffer 4
      Für die Dauer einer gemäß Paragraph 6, Absatz 2, angezeigten Nichtbenützung unterliegen Feuerungsanlagen nicht mehr der Überprüfungs- und Kehrverpflichtung.

§ 8

Text

Paragraph 8,

Durchführen von besonderen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr gemäß Paragraph 2, Ziffer 7, Litera b,

  1. Absatz einsAbgasanlagen sind durch die/den RauchfangkehrerIn wiederkehrend in folgenden Intervallen auf Betriebsdichtheit zu überprüfen:
    1. Ziffer eins
      Im Unterdruck betriebene Abgasanlagen alle 10 Jahre;
    2. Ziffer 2
      Im Überdruck betriebene Abgasanlagen alle 5 Jahre.
  2. Absatz 2Abgasanlagen sind unmittelbar vor ihrer erstmaligen Inbetriebnahme beziehungsweise nach einer über ein Jahr hinausgehenden Nichtbenützung durch die/den RauchfangkehrerIn auf Betriebsdichtheit sowie auf ausreichendes Nachströmen von Verbrennungsluft zu überprüfen.
  3. Absatz 3Ausgenommen von der Verpflichtung zur Überprüfung der Betriebsdichtheit im Sinn des Absatz 2, sind jene Abgasanlagen, die im Zug einer Benutzungsbewilligung nach dem Stmk. Baugesetz einer Betriebsdichtheitsprüfung unterzogen worden sind, sofern diese nicht länger als ein Jahr zurückliegt und keine baulichen Änderungen an der Abgasanlage erfolgt sind.
  4. Absatz 4Sind in Abgasanlagen im Zug der sicherheitsrelevanten Tätigkeiten gemäß Paragraph 2, Ziffer 7, Litera a, Ansätze von Hart-, Glanz- und Schmierruß oder von Pech erkennbar, die mit üblichen Kehrwerkzeugen nicht mehr entfernt werden können, hat die/der RauchfangkehrerIn Anordnungen gemäß Paragraph 5, Absatz 8 und 9 zu treffen.
  5. Absatz 5Müssen die in Absatz 4, genannten Ablagerungen durch Ausbrennen entfernt werden, darf dies nur nach vorangegangener Überprüfung auf Brandsicherheit durch die/den RauchfangkehrerIn der Abgasanlage vorgenommen werden.
  6. Absatz 6Die/der RauchfangkehrerIn hat den Zeitpunkt des Ausbrennens der Gemeinde und der/dem zuständigen FeuerwehrkommandantIn rechtzeitig anzuzeigen.
  7. Absatz 7Bei Dämmerung, während der Nacht, bei stärkerem Wind, bei anhaltender Trockenheit sowie bei großer Kälte ist das Ausbrennen unzulässig. Während des Ausbrennens sind entsprechende Löschmittel in ausreichender Menge bereitzustellen.
  8. Absatz 8Nach dem Ausbrennen hat die/der RauchfangkehrerIn die Abgasanlage einer eingehenden Überprüfung im Hinblick auf die Betriebsdichtheit und der Brandsicherheit zu unterziehen. Sollte die gesetzte Maßnahme durch die/den RauchfangkehrerIn erfolgt sein, hat diese Überprüfung im Zug dieser zu erfolgen.
  9. Absatz 9Bei Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe hat die sicherheitsrelevante Tätigkeit jedenfalls auch die Feststellung der Kohlenmonoxidkonzentration im Abgas zu beinhalten. Diese hat zur Sicherstellung der Betriebssicherheit nach Beendigung der Tätigkeiten an der Feuerstätte zu erfolgen. Im Fall der Überschreitung des Maximalgrenzwertes von 100 mg/m³ bei einem Bezugssauerstoffgehalt von 3 % hat die/der RauchfangkehrerIn Anordnungen im Sinn des Paragraph 5, Absatz 8, bzw. 9 zu treffen.
  10. Absatz 10Im Zug der sicherheitsrelevanten Tätigkeiten hat die/der RauchfangkehrerIn bei atmosphärischen Gasgeräten mit Strömungssicherung das ausreichende Nachströmen von Verbrennungsluft nach dem Stand der Technik zu überprüfen.

§ 9

Text

Paragraph 9,

Selbstkehrrecht

  1. Absatz einsDie zuständige Behörde kann ausnahmsweise und in besonders begründeten Einzelfällen der/dem Verfügungsberechtigten von Gebäuden, die von befahrbaren Wegen weit entfernt sind,  nach Anhörung der/des RauchfangkehrerIn bewilligen, die darin befindlichen Feuerungsanlagen innerhalb der in Paragraph 7, jeweils festgelegten Fristen selbst zu kehren oder kehren zu lassen. In  diesem Bescheid sind die für die Selbstkehrung erforderlichen Kehrwerkzeuge vorzuschreiben. Eine Bewilligung hat jedenfalls zu unterbleiben, wenn im Gebäude entgeltlich Personen beherbergt werden oder die Umgebung des Gebäudes durch Brand gefährdet wird.
  2. Absatz 2Feuerungsanlagen, für die nach Absatz eins, die Bewilligung zur Selbstkehrung erteilt worden ist, sind jährlich einmal durch die/den RauchfangkehrerIn zu überprüfen und zu kehren.
  3. Absatz 3Fallen die Voraussetzungen für die Bewilligung zur Selbstkehrung nachträglich weg oder ergeben sich bei der Ausübung des Selbstkehrrechtes brandgefährliche Missstände, so hat die Gemeinde die Bewilligung zu widerrufen.

§ 10

Text

Paragraph 10,

Behörde

  1. Absatz einsBehörde im Sinn dieses Gesetzes ist die Gemeinde.
  2. Absatz 2Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

§ 11

Text

Paragraph 11,

Strafbestimmungen

  1. Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht, wer
    1. Ziffer eins
      als RauchfangkehrerIn den in Paragraph 5, Absatz eins und Absatz 3 bis 9 enthaltenen Verpflichtungen nicht nachkommt;
    2. Ziffer 2
      als Verfügungsberechtigte/Verfügungsberechtigter den in Paragraph 4, Absatz eins und Paragraph 6, enthaltenen Verpflichtungen nicht nachkommt;
    3. Ziffer 3
      die in Bescheiden getroffenen Anordnungen oder vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält.
  2. Absatz 2Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu 2.000 Euro zu bestrafen.
  3. Absatz 3Die Begleichung der Strafe befreit die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes Verpflichteten nicht davon ihren Pflichten nachzukommen.
  4. Absatz 4Geldstrafen fließen der Gemeinde zu, in der die Verwaltungsübertretung begangen wurde.

§ 12

Text

Paragraph 12,

Verweise

  1. Absatz einsVerweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils gültige Fassung zu verstehen.
  2. Absatz 2Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
    Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,.

§ 13

Text

Paragraph 13,

Übergangsbestimmungen

  1. Absatz einsFür bestehende Abgasanlagen, für die bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgrund anderer Rechtsvorschriften auf Betriebsdichtheit überprüft worden sind, berechnet sich die Frist für die nächste Betriebsdichtheitsprüfung nach Paragraph 7, Absatz 3, nach dem Kalenderjahr in dem der Überprüfungsbefund erstellt wurde.
  2. Absatz 2Sofern für bestehende Abgasanlagen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch keine Überprüfung auf Betriebsdichtheit stattgefunden hat beziehungsweise der Zeitpunkt nicht mehr feststellbar ist, hat dies innerhalb der jeweiligen Frist gemäß Paragraph 8, Absatz eins, ab Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erfolgen.

§ 14

Text

Paragraph 14,

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am seiner Kundmachung folgenden Tag, das ist der 1. Februar 2018 in Kraft.

§ 15

Text

Paragraph 15,

Außerkrafttreten

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt die Steiermärkische Kehrordnung 2000, Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2000,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,, außer Kraft.