Landesrecht konsolidiert Steiermark: Gesamte Rechtsvorschrift für Steiermärkisches Wettengesetz 2018 – StWttG, Fassung vom 01.06.2023

§ 0

Langtitel

Gesetz über das Anbieten, den Abschluss und die Vermittlung von Wetten und die Vermittlung von Wettkundinnen/Wettkunden (Steiermärkisches Wettengesetz 2018 – StWttG)

Stammfassung: LGBl. Nr. 9/2018 (XVII. GPStLT IA EZ 490/12 AB EZ 490/18) [CELEX-Nr.: 32015L0849]

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

Anwendungsbereich

Paragraph 2,

Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt
Bewilligungs- und Anzeigeverfahren

Paragraph 3,

Bewilligungs- und Anzeigepflicht

Paragraph 4,

Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung als Wettunternehmerin/Wettunternehmer

Paragraph 5,

Voraussetzungen für die Standortbewilligung von Annahmestellen

Paragraph 6,

Voraussetzungen für die Anzeige von Wettterminals

Paragraph 7,

Erlöschen und Entziehen der Bewilligung

3. Abschnitt
Schutz der Wettkundinnen/Wettkunden

Paragraph 8,

Jugend- und Wettkundinnen/Wettkundenschutz

Paragraph 9,

Vorbeugung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, allgemeine Pflichten der Wettunternehmerinnen/Wettunternehmer

Paragraph 9 a,

Maßnahmen in Verdachtsfällen von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

Paragraph 9 b,

Nichtabwicklung von Transaktionen

Paragraph 9 c,

Zusammenarbeit der Wettunternehmerinnen/Wettunternehmer mit Behörden

Paragraph 9 d,

Informationsaustausch

Paragraph 9 e,

Vorbeugung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, Aufgaben der Behörden

Paragraph 9 f,

(entfallen)

Paragraph 10,

Wettbedingungen und Wettscheine

Paragraph 11,

Verbotene Wetten

4. Abschnitt
Behörden und Zuständigkeiten

Paragraph 12,

Behörden

Paragraph 13,

Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes

Paragraph 14,

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Paragraph 15,

Überprüfung

Paragraph 16,

Untersagung

5. Abschnitt
Schluss-, Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen

Paragraph 17,

Verweise

Paragraph 17 a,

Verarbeitung personenbezogener Daten

Paragraph 18,

Strafbestimmungen

Paragraph 18 a,

Strafbarkeit von juristischen Personen

Paragraph 18 b,

Ahndung von Pflichtverletzungen

Paragraph 18 c,

Informationspflichten der Bezirksverwaltungsbehörden

Paragraph 18 d,

Veröffentlichung von Unrechtsfolgen“.

Paragraph 19,

EU-Recht

Paragraph 20,

Übergangsbestimmungen

Paragraph 20 a,

Übergangsbestimmung zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2019,

Paragraph 21,

Inkrafttreten

Paragraph 21 a,

Inkrafttreten von Novellen

Paragraph 22,

Außerkrafttreten

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2020,

§ 1

Text

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

Anwendungsbereich

Dieses Gesetz regelt das Anbieten, den Abschluss und die Vermittlung von Wetten sowie die Vermittlung von Wettkundinnen/Wettkunden durch Wettunternehmerinnen/Wettunternehmer.

§ 2

Text

Paragraph 2,

Begriffsbestimmungen

  1. Absatz einsIm Sinne dieses Gesetzes bedeuten:
    1. Ziffer eins
      Wettunternehmerin/Wettunternehmer: eine Person, die gewerbsmäßig Wetten anbietet, abschließt oder vermittelt oder gewerbsmäßig Wettkundinnen/Wettkunden vermittelt; sie sind Verpflichtete im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/849 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/843 (Paragraph 17, Absatz 2,);
    2. Ziffer 2
      Wettkundin/Wettkunde: jede Person gemäß Paragraph 2, Ziffer 15, FM-GwG;
    3. Ziffer 3
      Wette: Glücksvertrag zwischen einer Wettunternehmerin/einem Wettunternehmer und einer Wettkundin/einem Wettkunden, die/der gegen Entrichtung eines gewählten Einsatzbetrages eine Vorhersage über den Ausgang eines zum Zeitpunkt des Wettabschlusses in der Zukunft liegenden Ereignisses trifft und für den Fall des Zutreffens dieser Vorhersage einen in Aussicht gestellten Gewinn (Wettquote) erlangt; sie ist ein Glücksspieldienst gemäß Artikel 3, Ziffer 14, der Richtlinie;
    4. Ziffer 4
      Annahmestelle: ortsgebundene Betriebsstätte, in der Wetten angeboten, Wettangebote entgegengenommen, Wetten abgeschlossen oder vermittelt oder Wettkundinnen/Wettkunden vermittelt werden;
    5. Ziffer 5
      Wettbedingungen: allgemeine Geschäftsbedingungen für die Ausübung der Tätigkeit als Wettunternehmerin/Wettunternehmer;
    6. Ziffer 6
      Wettterminal: technische Einrichtung, die für Wettkundinnen/Wettkunden die elektronische Anzeige und Eingabe von Wettdaten oder die Übermittlung von Wettdaten über eine Datenleitung, die Entrichtung des Einsatzbetrages und den unmittelbaren Abschluss einer Wette ermöglicht;
    7. Ziffer 7
      Eingabegerät: technische Einrichtung, die für Wettkundinnen/Wettkunden die elektronische Anzeige und Eingabe von Wettdaten, nicht jedoch die Entrichtung des Einsatzbetrages und den Abschluss einer Wette ermöglicht;
    8. Ziffer 8
      wirtschaftliche Eigentümerin/wirtschaftlicher Eigentümer: Personen gemäß Paragraph 2, Ziffer 3, FM-GwG;
    9. Ziffer 9
      politisch exponierte Personen und deren Familienmitglieder: natürliche Personen gemäß Paragraph 2, Ziffer 6 und 7 FM-GwG;
    10. Ziffer 10
      bekanntermaßen nahestehende Person: eine natürliche Person gemäß Paragraph 2, Ziffer 8, FM-GwG;
    11. Ziffer 11
      Führungsebene: Führungskräfte oder Beschäftigte gemäß Paragraph 2, Ziffer 9, FM-GwG;
    12. Ziffer 12
      Geschäftsbeziehung: jede geschäftliche, gewerbliche oder berufliche Beziehung gemäß Paragraph 2, Ziffer 10, FM-GwG einer Wettunternehmerin/eines Wettunternehmers mit Wettkundinnen/Wettkunden, denen eine Wettkundenkarte auszustellen ist;
    13. Ziffer 13
      Gruppe: eine Gruppe von Unternehmen gemäß Paragraph 2, Ziffer 11, FM-GwG;
    14. Ziffer 14
      Drittländer mit hohem Risiko, Mitgliedstaaten und Drittland: Staaten gemäß Paragraph 2, Ziffer 16 bis 18 FM-GwG;
    15. Ziffer 15
      Geldwäsche: die Verwirklichung des Straftatbestandes des Paragraph 165, StGB;
    16. Ziffer 16
      Terrorismusfinanzierung: die Verwirklichung des Straftatbestands gemäß Paragraph 278 d, StGB;
    17. Ziffer 17
      Geldwäschemeldestelle: Geldwäschemeldestelle gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins und 2 BKA-G.
    18. Ziffer 18
      Anmerkung, entfallen)
  2. Absatz 2Die sonstigen Begriffe, insbesondere jene des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes (im Folgenden FM-GwG), sind im Sinne der Begriffsdefinitionen der Artikel eins bis 3 der Richtlinie (EU) 2015/849 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/843 zu verstehen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2020,

§ 3

Text

2. Abschnitt
Bewilligungs- und Anzeigeverfahren

Paragraph 3,

Bewilligungs- und Anzeigepflicht

  1. Absatz einsDie Tätigkeit als Wettunternehmerin/Wettunternehmer darf nur nach Erteilung einer Bewilligung der Behörde ausgeübt werden.
  2. Absatz 2Jede Wettunternehmerin/ jeder Wettunternehmer muss zumindest eine Annahmestelle dauernd betreiben.
  3. Absatz 3Für jede Annahmestelle ist eine Standortbewilligung erforderlich. Die Standortbewilligung darf nur einer Wettunternehmerin/einem Wettunternehmer, die/der über eine Bewilligung nach Absatz eins, verfügt, erteilt werden.
  4. Absatz 4Jede Auflassung einer Annahmestelle sowie das Aufstellen, der Betrieb, der Austausch und die Entfernung eines Wettterminals sind der Behörde anzuzeigen. Eine Anzeige darf nur durch eine Wettunternehmerin, die über eine Bewilligung nach Absatz eins und 3 verfügt, erfolgen.

§ 4

Text

Paragraph 4,

Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung als Wettunternehmerin/Wettunternehmer

  1. Absatz einsWettunternehmerinnen/Wettunternehmer müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben, zuverlässig und fachlich geeignet sein.
  2. Absatz 2Die Zuverlässigkeit ist insbesondere danach zu beurteilen, ob die Wettunternehmerin/der Wettunternehmer auf Grund ihres/seines bisherigen Verhaltens erkennen lässt, dass sie/er die mit Bezug auf Wetten erforderliche Verlässlichkeit besitzt.
  3. Absatz 3Als nicht zuverlässig gilt jedenfalls, wer wegen einer strafbaren Handlung von einem ordentlichen Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt wurde, solange die Verurteilung noch nicht getilgt ist.
  4. Absatz 4Ist die Wettunternehmerin/der Wettunternehmer eine juristische Person, eine eingetragene Personengesellschaft oder eine eingetragene Erwerbsgesellschaft, so müssen jene natürlichen Personen, die zur Vertretung nach außen berufen sind, sowie deren wirtschaftliche Eigentümerinnen/Eigentümer die persönlichen Voraussetzungen nach Absatz eins bis 3 erfüllen. Den zur Vertretung nach außen berufenen Personen obliegen alle der Wettunternehmerin/dem Wettunternehmer nach diesem Gesetz und behördlichen Anordnungen zukommenden Aufgaben. Sie sind gegenüber der Behörde für die Einhaltung dieser Aufgaben und Pflichten verantwortlich. Jede Änderung hinsichtlich der zur Vertretung nach außen berufenen Personen ist der Behörde unverzüglich mit einem Nachweis zur Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen des Absatz eins bis 3 zu melden.
  5. Absatz 4 aFür die Erteilung einer Bewilligung sind erforderlich:
    1. Ziffer eins
      ein Konzept über effektive Maßnahmen zum Schutz von Wettkundinnen/Wettkunden im Hinblick auf das Entstehen und Erkennen von Wettsucht. Dieses Konzept hat jedenfalls die Bestellung eines unternehmensinternen Ansprechpartners für Fragen der Wettsucht und deren/dessen Verpflichtung zur Teilnahme an regelmäßigen Fortbildungsveranstaltungen zum Erkennen von Wettsucht zu beinhalten;
    2. Ziffer 2
      Strategien, Kontrollen und Verfahren zur wirksamen Minderung und Steuerung der Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, die Nennung der/des bestellten Geldwäschebeauftragten und ein Nachweis, dass die Teilnahme der Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter der Wettunternehmerin/des Wettunternehmers an besonderen fortlaufenden Fortbildungsprogrammen sichergestellt ist (Paragraph 9, Absatz 8,).
  6. Absatz 5Dem Antrag auf Bewilligung sind überdies folgende Unterlagen beizulegen:
    1. Ziffer eins
      Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit in der Höhe von 180.000 € für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr (Z B. Bankgarantie, Sparbuch, Kreditrahmenbestätigung);
    2. Ziffer 2
      Nachweis der fachlichen Eignung (Absatz eins,);
    3. Ziffer 3
      die Wettbedingungen und Wettscheine;
    4. Ziffer 4
      Bekanntgabe von zumindest zwei entsprechend geschulten verantwortlichen Personen;
    5. Ziffer 5
      Bekanntgabe der/des Geldwäschebeauftragen sowie Nachweis deren/dessen fachlicher Qualifikation (Paragraph 9, Absatz 6,).
  7. Absatz 6Die Bewilligung ist schriftlich binnen vier Wochen nach vollständigem Einlangen der Unterlagen zu erteilen. In der Bewilligung sind erforderlichenfalls Auflagen, Bedingungen und Befristungen vorzuschreiben.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2020,

§ 5

Text

Paragraph 5,

Voraussetzungen für die Standortbewilligung von Annahmestellen

  1. Absatz einsAnnahmestellen dürfen nur in einem als Annahmestelle für Wetten gekennzeichneten Gebäude oder in einem als Annahmestelle für Wetten gekennzeichneten, räumlich getrennten Bereich des Gebäudes, betrieben werden. Die Kennzeichnung hat jedenfalls den im Firmenbuch eingetragenen Namen der Wettunternehmerin/des Wettunternehmers zu enthalten.
  2. Absatz 2Der Antrag auf Bewilligung hat folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Wettunternehmerin/den Wettunternehmer,
    2. Ziffer 2
      die Adresse des Standorts,
    3. Ziffer 3
      die beabsichtigte Anzahl der Eingabegeräte und
    4. Ziffer 4
      die beabsichtigte Anzahl der Wettterminals.
  3. Absatz 3Dem Antrag ist eine planliche Darstellung der Grundrisse der Annahmestelle mit Angabe der Raumnutzung und der Nutzflächen sowie eine ausführliche Beschreibung der Funktionen der Eingabegeräte beizulegen.
  4. Absatz 4Die Bewilligung ist schriftlich binnen vier Wochen nach vollständigem Einlangen der Unterlagen zu erteilen. In der Bewilligung sind erforderlichenfalls Auflagen, Bedingungen und Befristungen vorzuschreiben.
  5. Absatz 5Vor Erteilung der Bewilligung ist die zuständige Standortgemeinde zu hören.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2020,

§ 6

Text

Paragraph 6,

Voraussetzungen für die Anzeige von Wettterminals

  1. Absatz einsWettterminals dürfen nur in genehmigten Annahmestellen aufgestellt und betrieben werden und sind der Behörde anzuzeigen.
  2. Absatz 2Die Anzeige hat folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Wettunternehmerin/den Wettunternehmer;
    2. Ziffer 2
      den beabsichtigten Aufstellungsort;
    3. Ziffer 3
      die Geräte-, Erzeuger- oder Seriennummer des Wettterminals;
    4. Ziffer 4
      Fotos des Wettterminals, aus denen insbesondere die Geräte-, Erzeuger- oder Seriennummer erkennbar sind;
    5. Ziffer 5
      eine ausführliche Beschreibung der Funktionen des Wettterminals.
  3. Absatz 2Die Behörde hat nach Einlangen einer vollständigen Anzeige eine Bescheinigung auszustellen. Vor Ausstellung der Bescheinigung darf der Wettterminal nicht betrieben werden. Wird die Bescheinigung binnen vier Wochen ab Einlangen der vollständigen Anzeige nicht ausgestellt, ist der Betrieb des Wettterminals jedenfalls zulässig.

§ 7

Text

Paragraph 7,

Erlöschen und Entziehen der Bewilligung

  1. Absatz einsDie Bewilligung gemäß Paragraph 3, erlischt
    1. Ziffer eins
      durch Ablauf der Bewilligungsdauer,
    2. Ziffer 2
      durch Zurücklegung,
    3. Ziffer 3
      durch den Tod des Bewilligungsinhabers/der Bewilligungsinhaberin,
    4. Ziffer 4
      bei juristischen Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts und eingetragenen Erwerbsgesellschaften mit dem Aufhören ihres Bestehens, es sei denn, es liegt eine Umwandlung in eine andere Rechtsform vor, oder
    5. Ziffer 5
      mit Ablauf der Bestätigung der finanziellen Leistungsfähigkeit, es sei denn, die Bestätigung wurde zuvor für mindestens ein weiteres Jahr erneuert und der Behörde vorgelegt.
  2. Absatz 2Die Bewilligung gemäß Paragraph 3, ist von der Behörde zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung – mit Ausnahme des Nachweises der finanziellen Leistungsfähigkeit – nicht mehr gegeben sind.
  3. Absatz 3Das Erlöschen oder die Entziehung der Bewilligung gemäß Paragraph 3, umfasst auch alle Standortbewilligungen und Wettterminals.
  4. Absatz 4Das Erlöschen oder die Entziehung der Bewilligung ist der Wirtschaftskammer Steiermark und der Standortgemeinde zur Kenntnis zu bringen.

§ 8

Text

3. Abschnitt
Schutz der Wettkundinnen/Wettkunden

Paragraph 8,

Jugend- und Wettkundinnen/Wettkundenschutz

  1. Absatz einsDer Abschluss und die Vermittlung von Wetten sowie die Vermittlung von Wettkundinnen/Wettkunden ist nur für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, zulässig. Im Zweifelsfall ist das Alter der Wettkundin/des Wettkunden durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises, der den Anforderungen des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes entspricht, festzustellen.
  2. Absatz 2Jede Wettunternehmerin/jeder Wettunternehmer hat vor dem Eingang zu Annahmestellen und auf jedem Wettterminal auf das Wettverbot für Kinder und Jugendliche hinzuweisen.
  3. Absatz 3Die Wettunternehmerin/der Wettunternehmer hat für jede Wettkundin/jeden Wettkunden für die Bedienung eines Wettterminals und für Wetten, deren Wetteinsatz einen Betrag von 50 € übersteigt, eine laufend nummerierte Wettkundinnenkarte/Wettkundenkarte nach Vorlage eines Lichtbildausweises auszustellen. Die Ausstellung einer physischen Wettkundinnenkarte/Wettkundenkarte kann entfallen, wenn auf Grund des technischen Fortschrittes biometrische Erkennungsverfahren im Einsatz sind, die in ihrer Funktionalität der entfallenden Wettkundinnenkarte/Wettkundenkarte zumindest gleichwertig sind.
  4. Absatz 4Auf Wettkundinnenkarten/Wettkundenkarten sind zumindest der Name des Wettunternehmens, das Ausstellungsdatum, die Kartennummer sowie Name und Geburtsdatum der Wettkundin/des Wettkunden anzugeben. Dabei ist sicherzustellen, dass pro Wettkundin/Wettkunde nur eine Karte ausgestellt und gültig ist. Die Wettkundin/Der Wettkunde darf ihre/seine Wettkundinnenkarte/Wettkundenkarte keiner anderen Person überlassen und keine fremde Wettkundinnenkarte/Wettkundenkarte benützen. Wettunternehmerinnen/Wettunternehmer haben dafür zu sorgen, dass die Wettkundin/der Wettkunde ihre/seine Wettkundenkarte keiner anderen Person überlässt und keine fremde Wettkundinnenkarte/Wettkundenkarte benützt.
  5. Absatz 5Jede Person kann sich für den Abschluss und die Vermittlung von Wetten sowie für die Vermittlung als Wettkundin/Wettkunde selbst sperren lassen (Selbstsperre). Die Selbstsperre erfolgt durch schriftliche Mitteilung an die Wettunternehmerin/den Wettunternehmer. Die Wettunternehmerin/der Wettunternehmer kann Personen ohne Angabe von Gründen von der Teilnahme an einer Wette ausschließen.
  6. Absatz 6Entsteht bei einer Wettkundin/bei einem Wettkunden die begründete Annahme, dass die Häufigkeit ihrer/seiner Teilnahme an Wetten das Existenzminimum gefährden, hat die Wettunternehmerin/der Wettunternehmer sicherzustellen, dass mit der betroffenen Person ein Gespräch geführt wird. In diesem ist auf die Gefahren zur Teilnahme an Wetten sowie das Entstehen von Wettsucht einschließlich ihrer negativen Auswirkungen sowie über Möglichkeiten von Beratungs- und Abklärungsgesprächen in geeigneten Einrichtungen zu informieren sowie auf die Möglichkeit einer Sperre hinzuweisen.
  7. Absatz 7Kann die betroffene Person die begründete Annahme, dass das Existenzminimum gefährdet ist, nicht glaubhaft widerlegen, oder verweigert sie das Beratungsgespräch oder wird durch das Beratungsgespräch bestätigt, dass der Verdacht begründet ist, hat die Wettunternehmerin/der Wettunternehmer die Person zu sperren.
  8. Absatz 8Die Wettunternehmerin/der Wettunternehmer hat sicherzustellen, dass die Gesprächsführung durch eine verantwortliche Person, die entsprechend geschult ist, erfolgt. Die Namen und die Telefonnummern der verantwortlichen Personen haben in jeder Wettannahmestelle und an jedem Standort eines Wettterminals aufzuliegen und sind der Behörde für jede Wettannahmestelle und jeden Wettterminal zu melden.
  9. Absatz 9Die Wettunternehmerin/Der Wettunternehmer hat sicherzustellen, dass während der Betriebszeiten in jeder Wettannahmestelle eine Auskunftsperson anwesend ist.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2020,

§ 9

Text

Paragraph 9,

Vorbeugung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, allgemeine Pflichten der Wettunternehmerinnen/Wettunternehmer

  1. Absatz einsWettunternehmerinnen/Wettunternehmer haben die potentiellen Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, denen das Unternehmen ausgesetzt ist, nach Paragraph 4, FM-GwG zu ermitteln, zu bewerten und aufzuzeichnen sowie auf aktuellem Stand zu halten und schriftlich zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.
  2. Absatz 2In den Fällen des Paragraph 5, Ziffer eins,, des Einleitungssatzes der Ziffer 2, sowie der Ziffer 4 und 5 FM-GwG, insbesondere im Zusammenhang mit Gewinnen oder Einsätzen bei Ausführung von Transaktionen in Höhe von 2 000 Euro oder mehr, unabhängig davon, ob die Transaktion in einem einzigen Vorgang oder mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung zu bestehen scheint, ausgeführt wird, haben die Wettunternehmerinnen/Wettunternehmer
    1. Ziffer eins
      die Sorgfaltspflichten gemäß Paragraph 6, Absatz eins,, 2 und 5, Anlage römisch eins und Paragraph 7, Absatz eins,, 2, 5, 6 und 7 erster, zweiter, fünfter und sechster Satz FM-GwG einzuhalten;
    2. Ziffer 2
      die Wettkundin/den Wettkunden aufzufordern, bekannt zu geben, ob sie/er auf eigene Rechnung bzw. im fremden Auftrag handeln will und gegebenenfalls die Identität ihrer/seiner Treugeberin/ihres/seines Treugebers. Die Wettkundin/Der Wettkunde hat der Aufforderung zu entsprechen und diesbezügliche Änderungen während aufrechter Geschäftsbeziehung von sich aus unverzüglich bekannt zu geben. Gibt die Wettkundin/der Wettkunde bekannt, dass sie/er auf fremde Rechnung bzw. im fremden Auftrag handeln will, so hat sie/er der Wettunternehmerin/dem Wettunternehmer auch die Identität der Treugeberin/des Treugebers nachzuweisen und es hat die Wettunternehmerin/der Wettunternehmer die Identität der Treugeberin/des Treugebers festzustellen und zu überprüfen. Die Identität der Treuhänderin/des Treuhänders ist gemäß Ziffer eins, bei physischer Anwesenheit der Treuhänderin/des Treuhänders festzustellen. Eine Identifizierung der Treuhänderin/des Treuhänders durch Dritte ist ausgeschlossen. Die Feststellung und Überprüfung der Identität der Treugeberin/des Treugebers ist in physischer Anwesenheit der Treuhänderin/des Treuhänders festzustellen. Eine Identifizierung der Treugeberin/des Treugebers hat bei natürlichen Personen durch Vorlage des Originals oder einer Kopie des amtlichen Lichtbildausweises der Treugeberin/des Treugebers zu erfolgen, bei juristischen Personen durch beweiskräftige Urkunden. Die Treuhänderin/Der Treuhänder hat weiters eine schriftliche Erklärung gegenüber der Wettunternehmerin/dem Wettunternehmer abzugeben, dass sie/er sich persönlich oder durch verlässliche Gewährspersonen von der Identität der Treugeberin/des Treugebers überzeugt hat. Verlässliche Gewährspersonen in diesem Sinn sind Gerichte und sonstige staatliche Behörden, Notare, Rechtsanwälte und Dritte (Absatz 3,). Wird dieser Aufforderung nicht nachgekommen oder ist der Identitätsnachweis ungenügend, so ist der Besuch sämtlicher Annahmestellen für Wetten zu versagen und die Geldwäschemeldestelle in Kenntnis zu setzen;
    3. Ziffer 3
      Paragraph 8, Absatz eins, samt Anlage römisch II und Absatz 2 bis 4 FM-GwG (vereinfachte Sorgfaltspflichten) anzuwenden;
    4. Ziffer 4
      Paragraph 9, Absatz eins, samt Anlage römisch III, Absatz 2 und 3 sowie Paragraph 9 a, Absatz eins, FM-GwG (verstärkte Sorgfaltspflichten) anzuwenden;
    5. Ziffer 5
      im Fall von politisch exponierten Personen, deren Familienmitgliedern und Personen, die politisch exponierten Personen bekanntermaßen nahestehen Paragraph 11, Absatz eins,, 3 und 4 FM-GwG (verstärktes Risiko) anzuwenden;
    6. Ziffer 6
             Paragraph 11, Absatz eins bis 7 WiEReG in Hinblick auf die Sorgfaltspflichten gegenüber Wettkundinnen/Wettkunden anzuwenden.
  3. Absatz 3Für Wettunternehmerinnen/Wettunternehmer, die zur Erfüllung der in Absatz 2, Ziffer eins, genannten Sorgfaltspflichten gegenüber Wettkundinnen/Wettkunden auf Dritte zurückgreifen, gelten die Paragraphen 13 bis 15 FM-GwG sinngemäß.
  4. Absatz 4Wettunternehmerinnen/Wettunternehmer haben überdies die Bestimmungen des Paragraph 20, Absatz eins,, 2 und 3 Ziffer eins,, des Paragraph 21,, des Paragraph 23, Absatz eins,, 2 und 4 und des Paragraph 40, Absatz eins und 3 Ziffer 2 bis 5 FM-GwG sinngemäß anzuwenden.
  5. Absatz 5Wettunternehmerinnen/Wettunternehmer, die Teil einer Gruppe sind, haben überdies Paragraph 24, Absatz eins bis 4 und 6 FM-GwG und die sonstigen Bestimmungen des FM-GwG, die Gruppen betreffen, sinngemäß einzuhalten.
  6. Absatz 6Wettunternehmerinnen/Wettunternehmer haben eine besondere Beauftragte/einen besonderen Beauftragten zur Sicherstellung der Einhaltung der Bestimmungen über Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu bestellen (Geldwäschebeauftragte/Geldwäschebeauftragter). Die Position der/des Geldwäschebeauftragten ist so einzurichten, dass diese/dieser lediglich dem Leitungsorgan des Wettunternehmens gegenüber verantwortlich ist und dem Leitungsorgan direkt – ohne Zwischenebenen – zu berichten hat. Weiters sind ihr/ihm freier Zugang zu sämtlichen Informationen, Daten, Aufzeichnungen und Systemen, die in irgendeinem möglichen Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung stehen könnten, sowie ausreichende Befugnisse zur Durchsetzung der Einhaltung der Bestimmungen über Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung einzuräumen. Wettunternehmerinnen/Wettunternehmer haben
    1. Ziffer eins
      durch entsprechende organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass die Aufgaben der Geldwäschebeauftragten/des Geldwäschebeauftragten jederzeit vor Ort erfüllt werden können;
    2. Ziffer 2
      sicherzustellen, dass die/der Geldwäschebeauftragte
      1. Litera a
        fachlich so qualifiziert ist, dass sie/er mit ausreichendem Wissen über die Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ausgestattet ist, um Entscheidungen mit Auswirkungen auf die Risikolage treffen zu können und
      2. Litera b
        zuverlässig ist;
    3. Ziffer 3
      der Landesregierung jede Neubestellung einer/eines Geldwäschebeauftragten bekanntzugeben sowie deren/dessen fachliche Qualifikation nachzuweisen.
  7. Absatz 7Nach Maßgabe der Art und des Umfangs der Geschäftstätigkeit der Wettunternehmerin/des Wettunternehmers kann die/der Geldwäschebeauftrage auch mit weiteren Funktionen im Unternehmen betraut werden, wenn dadurch eine unbefangene Wahrnehmung ihrer/seiner Aufgaben als Geldwäschebeauftragte/Geldwäschebeauftragter nicht gefährdet erscheint und Interessenkonflikte in der Wahrnehmung der anderen Aufgaben ausgeschlossen sind.
  8. Absatz 8Wettunternehmerinnen/Wettunternehmer haben durch Maßnahmen, die in angemessenem Verhältnis zu ihren Risiken und der Art und Größe ihres Unternehmens stehen, sicherzustellen, dass ihre Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter die Bestimmungen, die der Verhinderung und Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und dem Datenschutz dienen, in dem Ausmaß kennen, das für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Diese Maßnahmen haben unter anderem die Teilnahme an besonderen fortlaufenden Fortbildungsprogrammen einzuschließen, bei denen sie lernen, möglicherweise mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängende Transaktionen zu erkennen und sich in solchen Fällen richtig zu verhalten. Falls eine natürliche Person eine berufliche Tätigkeit als Angestellter einer juristischen Person ausübt, gelten diese Pflichten nicht für die natürliche, sondern für die juristische Person.
  9. Absatz 9Soweit in dieser und den folgenden Bestimmungen auf die Finanzmarktaufsicht (FMA) als Behörde nach dem FM-GwG verwiesen wird, ist darunter die Landesregierung zu verstehen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2020,

§ 9a

Text

Paragraph 9 a,

Maßnahmen in Verdachtsfällen von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

  1. Absatz einsWettunternehmerinnen/Wettunternehmer haben unverzüglich von sich aus die Geldwäschemeldestelle zu informieren, wenn sie den Verdacht, einen berechtigten Grund zu der Annahme oder Kenntnis davon haben, dass
    1. Ziffer eins
      eine versuchte, bevorstehende, laufende oder bereits erfolgte Transaktion im Zusammenhang mit Vermögensbestandteilen steht, die aus einer in Paragraph 165, StGB aufgezählten strafbaren Handlung herrühren,
    2. Ziffer 2
      ein Vermögensbestandteil aus einer in Paragraph 165, StGB aufgezählten strafbaren Handlung herrührt,
    3. Ziffer 3
      eine versuchte, bevorstehende, laufende oder bereits erfolgte Transaktion oder der Vermögensbestandteil im Zusammenhang mit einer kriminellen Organisation gemäß Paragraph 278 a, StGB, einer terroristischen Vereinigung gemäß Paragraph 278 b, StGB, einer terroristischen Straftat gemäß Paragraph 278 c, StGB oder der Terrorismusfinanzierung gemäß Paragraph 278 d, StGB steht, oder
    4. Ziffer 4
      die Wettkundin/der Wettkunde der Verpflichtung zur Offenlegung von Treuhandbeziehungen gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, zuwidergehandelt hat.
    Die Verständigung der Geldwäschemeldestelle ist in einem geläufigen elektronischen Format unter Verwendung der durch die Geldwäschemeldestelle festgelegten, sicheren Kommunikationskanäle zu übermitteln.
  2. Absatz eins aDas Leitungsorgan leitet die in Absatz eins, genannten Informationen an die zentrale Meldestelle desjenigen Mitgliedstaates weiter, in dessen Hoheitsgebiet die Wettunternehmerin/der Wettunternehmer, die/der diese Informationen übermittelt, niedergelassen ist.
  3. Absatz 2Wettunternehmerinnen/Wettunternehmer haben sicherzustellen, dass Einzelpersonen, einschließlich Beschäftigte und Vertreterinnen/Vertreter der Verpflichteten, die intern oder der Geldwäschemeldestelle einen Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung melden, vor Bedrohungen, Vergeltungsmaßnahmen oder Anfeindungen und insbesondere vor nachteiligen oder diskriminierenden Maßnahmen im Beschäftigungsverhältnis geschützt werden.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2020,

§ 9b

Text

Paragraph 9 b,

Nichtabwicklung von Transaktionen

  1. Absatz einsWettunternehmerinnen/Wettunternehmer haben nach Abgabe einer Meldung gemäß Paragraph 9 a, jede weitere Abwicklung von diesbezüglichen Transaktionen mit der Wettkundin/dem Wettkunden zu unterlassen und allen weiteren besonderen Anweisungen der Geldwäschemeldestelle Folge zu leisten. Diese hat hierbei zu berücksichtigen, ob die Gefahr besteht, dass die Verzögerung oder Unterlassung der Transaktion die Ermittlung des Sachverhalts oder die Verfolgung der Nutznießerinnen/Nutznießer einer verdächtigen Transaktion erschweren oder verhindern könnte.
  2. Absatz 2Falls die Unterlassung der Abwicklung der in Absatz eins, genannten Transaktionen nicht möglich ist oder die Unterlassung oder Verzögerung die Verfolgung der Nutznießerinnen/Nutznießer einer verdächtigen Transaktion behindern könnte, haben Wettunternehmerinnen/Wettunternehmer die Geldwäschemeldestelle umgehend im Anschluss an die Abwicklung der Transaktion zu verständigen. Im Zweifel dürfen Wetten angenommen werden, die Auszahlung von Gewinnen oder von auf Wettkundenkarten gespeicherten Guthaben ist jedoch zu unterlassen.
  3. Absatz 3Wettunternehmerinnen/Wettunternehmer sind berechtigt, von der Geldwäschemeldestelle eine Entscheidung darüber zu verlangen, ob gegen die unverzügliche Abwicklung einer Transaktion Bedenken bestehen. Äußert sich die Geldwäschemeldestelle bis zum Ende des folgenden Bankarbeitstages nicht, so darf die fragliche Transaktion abgewickelt werden.
  4. Absatz 4Die Geldwäschemeldestelle ist ermächtigt, gegenüber der Wettunternehmerin/dem Wettunternehmer anzuordnen, dass eine laufende oder bevorstehende, nach Paragraph 9 a, meldepflichtige Transaktion zu unterbleiben hat, vorläufig aufzuschieben ist oder nur mit Zustimmung der Geldwäschemeldestelle durchgeführt werden darf. Die Geldwäschemeldestelle hat von einer solchen Anordnung zu verständigen:
    1. Ziffer eins
      die Staatsanwaltschaft ohne unnötigen Aufschub,
    2. Ziffer 2
      die betroffene Wettkundin/den betroffenen Wettkunden, wobei die Verständigung der Wettkundin/des Wettkunden längstens für fünf Bankarbeitstage aufgeschoben werden kann, wenn ansonsten die Verfolgung der/des Begünstigten eines verdächtigen Vorgangs oder einer verdächtigen Transaktion behindert werden könnte. Die betroffene Wettunternehmerin/Der betroffene Wettunternehmer ist über den Aufschub der Verständigung der Wettkundin/des Wettkunden zu informieren.
  5. Absatz 5Die Geldwäschemeldestelle hat die Anordnung nach Absatz 4, aufzuheben,
    1. Ziffer eins
      sobald die Voraussetzungen für ihre Erlassung weggefallen sind,
    2. Ziffer 2
      sobald die Staatsanwaltschaft erklärt, dass die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme gemäß Paragraph 109, Ziffer 2 und Paragraph 115, Absatz eins, Ziffer 3, StPO nicht bestehen.
  6. Absatz 6Eine Anordnung gemäß Absatz 4, tritt außer Kraft, sobald das Gericht über einen Antrag auf Be-schlagnahme gemäß Paragraph 109, Ziffer 2 und Paragraph 115, Absatz eins, Ziffer 3, StPO rechtskräftig entschieden hat oder wenn seit ihrer Erlassung sechs Monate vergangen sind.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2019,

§ 9c

Text

Paragraph 9 c,

Zusammenarbeit der Wettunternehmerinnen/Wettunternehmer mit Behörden

  1. Absatz einsWettunternehmerinnen/Wettunternehmer und die/der Geldwäschebeauftragte haben mit der Geldwäschemeldestelle, auch unabhängig von einer Verständigung gemäß Paragraph 9 a, Absatz eins,, sowie mit anderen Bundes- oder Landesbehörden in vollem Umfang zusammenzuarbeiten, indem sie diesen auf deren Verlangen unmittelbar alle Auskünfte erteilen, die diesen zur Verhinderung, Aufklärung oder zur Verfolgung von Geldwäsche oder von Terrorismusfinanzierung erforderlich scheinen.
  2. Absatz 2Die Geldwäschemeldestelle hat Wettunternehmerinnen/Wettunternehmern Zugang zu aktuellen Informationen über Methoden der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und über Anhaltspunkte zu verschaffen, an denen sich verdächtige Transaktionen erkennen lassen.
  3. Absatz 3Die Geldwäschemeldestelle hat den Wettunternehmerinnen/Wettunternehmern eine zeitgerechte Rückmeldung in Bezug auf die Wirksamkeit von Verdachtsmeldungen bei Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung und die daraufhin getroffenen Maßnahmen zu geben, es sei denn, eine zeitgerechte Rückmeldung ist geeignet,
    1. Ziffer eins
      die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben von Behörden oder der Wettunternehmerin/des Wettunternehmers zu gefährden,
    2. Ziffer 2
      Ermittlungen, Analysen, Untersuchungen und Verfahren durch die zuständigen Behörden zu behindern, oder
    3. Ziffer 3
      die Verhinderung, Ermittlung und Aufdeckung von Geldwäsche und Terrorismusbekämpfung zu gefährden.
  4. Absatz 4Die Wettunternehmerin/Der Wettunternehmer ist nach Maßgabe des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 5 und Absatz 2, WiEReG zur Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer berechtigt. Die Landesregierung hat den Namen und die Stammzahl auf elektronischem Weg, soweit möglich über eine Schnittstelle oder eine Online-Applikation, unentgeltlich an die Registerbehörde zu übermitteln und laufend aktuell zu halten.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2019,

§ 9d

Text

Paragraph 9 d,

Informationsaustausch

  1. Absatz einsWettunternehmerinnen/Wettunternehmer müssen über Systeme verfügen, die es ihnen ermöglichen, über sichere Kommunikationskanäle auf Anfragen der Geldwäschemeldestelle oder einer anderen zuständigen Behörde vollständig und rasch Auskunft zu geben. Diese Systeme müssen geeignet sein, eine vertrauliche Behandlung der Anfragen sicherzustellen.
  2. Absatz 2Schadenersatzansprüche können nicht aus dem Umstand erhoben werden, dass Wettunternehmerinnen/Wettunternehmer oder deren Beschäftigte in fahrlässiger Unkenntnis, dass der Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung oder der Verdacht auf ein Zuwiderhandeln im Sinne des Paragraph 6, Absatz 3, FM-GwG falsch war, eine Transaktion nicht oder verspätet durchgeführt haben.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2019,

§ 9e

Text

Paragraph 9 e,

Vorbeugung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, Aufgaben der Behörden

  1. Absatz einsDie Landesregierung sorgt dafür, dass die Wettunternehmerinnen/Wettunternehmer Zugang zu aktuellen Informationen über Methoden der Betreiberinnen/Betreiber von Geldwäsche und der Finanzierung von Terrorismus haben und Informationen über Anhaltspunkte erhalten, an denen sich verdächtige Transaktionen erkennen lassen.
  2. Absatz 2Die Landesregierung hat die Einhaltung der Paragraphen 9 bis 9d in Verbindung mit den Bestimmungen des FM-GwG durch die Wettunternehmerinnen/Wettunternehmer mit dem Ziel zu überwachen, die Nutzung der Wettunternehmerinnen/Wettunternehmer zum Zwecke der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern. Sie hat dabei die Bestimmungen des Paragraph 25, Absatz 2,, des Paragraph 30, Absatz eins bis 8 und der Paragraphen 31,, 32 und 33 Absatz eins bis 3, 6 und 7 FM-GwG sinngemäß anzuwenden. Insbesondere hat die Landesregierung anzuordnen, dass die Wettunternehmerinnen/Wettunternehmer oder das Leitungsorgan ihre/seine Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen haben.
  3. Absatz 2 aDie Landesregierung kann in Bezug auf Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen, an denen Drittländer mit hohem Risiko beteiligt sind, zusätzliche risikomindernde Maßnahmen anordnen, wobei Paragraph 9 a, Absatz 2 bis 5 FM-GwG sinngemäß zu beachten sind.
  4. Absatz 3Um zu gewährleisten, dass die Aufsichtsmaßnahmen, die Ahndung von Übertretungen und Veröffentlichungen die gewünschten Ergebnisse erzielen, haben die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden mit der Geldwäschemeldestelle, mit den anderen Bundes- und Landesbehörden und in grenzüberschreitenden Fällen mit den zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes und Drittländern, die den Aufgaben der Landesregierung vergleichbare Aufgaben zur Verhinderung, Aufklärung oder Verfolgung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung wahrnehmen, eng zusammenzuarbeiten und ihre Maßnahmen zu koordinieren. Für die Übermittlung von Informationen an Drittländer gilt Paragraph 25, Absatz 6, FM-GwG sinngemäß.
  5. Absatz 4Ergibt sich in Vollziehung der Bestimmungen dieses Gesetzes der Verdacht oder der berechtigte Grund zur Annahme, dass eine Transaktion der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung dient, so haben die Landesregierung oder die Bezirksverwaltungsbehörden die Geldwäschemeldestelle hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Paragraph 9 b, Absatz 4 bis 6 gelten sinngemäß.
  6. Absatz 5Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden haben, wenn sie Informationen von der Geldwäschemeldestelle im Wege der Amtshilfe oder des Informationsaustausches erhalten, der Geldwäschemeldestelle Rückmeldung über die Verwendung dieser Informationen und Ergebnisse der auf Grundlage der bereitgestellten Informationen durchgeführten Ermittlungen oder Prüfungen zu geben.
  7. Absatz 6Die Geldwäschemeldestelle hat Auskunftsersuchen der Landesregierung und der Bezirksverwaltungsbehörden im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu beantworten, es sei denn
    1. Ziffer eins
      es liegen objektive Gründe für die Annahme vor, dass sich die Bereitstellung von Informationen durch die Geldwäschemeldestelle negativ auf laufende Ermittlungen oder Analysen auswirkt,
    2. Ziffer 2
      die Weitergabe von Informationen steht eindeutig in einem Missverhältnis zu den Interessen einer natürlichen oder juristischen Person, oder
    3. Ziffer 3
      die angefragte Information ist für den verfolgten Zweck irrelevant.
  8. Absatz 7Zur Verhinderung oder zur Verfolgung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ist die Geldwäschemeldestelle ermächtigt, die erforderlichen Daten von natürlichen und juristischen Personen sowie von sonstigen Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit zu ermitteln und gemeinsam mit Daten, die sie in Vollziehung von Bundes- oder Landesgesetzen verarbeitet hat oder verarbeiten darf, zu verarbeiten. Die Daten sind zu löschen, sobald sie für die Erfüllung der Aufgaben nicht mehr benötigt werden, längstens jedoch nach fünf Jahren. Übermittlungen sind nach Maßgabe des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins und 2 BKA-G zulässig.
  9. Absatz 8Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden haben, sobald sie strafrechtlich zu ahndende Verstöße feststellen, die Strafverfolgungsbehörden zu verständigen.
  10. Absatz 9Die Landesregierung hat sicherzustellen, dass die zur Vorbeugung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung eingesetzten Bediensteten auch in Fragen der Vertraulichkeit, des Datenschutzes und der Standards im Umgang mit Interessenkonflikten entsprechend qualifiziert sind und mit hohem professionellem Standard, auch in Bezug auf ihre Integrität arbeiten.
  11. Absatz 10Die Landesregierung ist im Zuge der Erteilung oder Entziehung einer Bewilligung (Paragraphen 4 und 7) und zum Zweck der Aufsicht berechtigt, in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer Einsicht zu nehmen.
  12. Absatz 11Die Landesregierung hat sicherzustellen, dass sie die Wirksamkeit ihrer Systeme zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung überprüfen kann, indem sie umfassende Statistiken über Faktoren, die für die Wirksamkeit der Systeme relevant sind, führt. Diese Statistiken haben sich an Paragraph 3, Absatz 8, FM-GwG zu orientieren. Die Landesregierung hat diese Statistik jährlich an das Bundesministerium für Finanzen zu übermitteln.
  13. Absatz 12Die Landesregierung hat die Bestimmungen des Paragraph 19, Absatz 3, FM-GwG betreffend die Ermöglichung der Meldung von Verstößen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes betreffend Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und des Paragraph 40, Absatz 2 bis 4 FM-GwG betreffend den Schutz von Hinweisgeberinnen/Hinweisgebern sinngemäß anzuwenden.

    Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2020,

§ 10

Text

Paragraph 10,

Wettbedingungen und Wettscheine

  1. Absatz einsDer Betrieb des Wettunternehmens hat gemäß den im Bewilligungsverfahren vorgelegten Wettbedingungen und Wettscheinen zu erfolgen.
  2. Absatz 2Die Wettbedingungen sind an gut sichtbarer Stelle in den Wettannahmestellen auszuhängen. Eine Kopie der Wettbedingungen ist der Wettkundin/dem Wettkunden auf Verlangen auszuhändigen. Bei Wettterminals und Eingabegeräten müssen die Wettbedingungen kostenfrei und selbsttätig auf dem Bildschirm aufscheinen und vor der Eingabe der Wettdaten aktiv bestätigt werden.
  3. Absatz 3Die Wettbedingungen haben jedenfalls zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Bestimmungen über die Teilnahme an Wetten und die Gewinnerstattung;
    2. Ziffer 2
      die Verbote gemäß Paragraph 11 ;,
    3. Ziffer 3
      Informationen über die Gefahren der Teilnahme an Wetten für das Entstehen von Wettsucht einschließlich ihrer negativen Auswirkungen sowie über die Möglichkeit von Beratungs- und Abklärungsgesprächen in einer dafür geeigneten Einrichtung;
    4. Ziffer 4
      den Hinweis auf die Möglichkeit einer Selbstsperre und einer Fremdsperre.
  4. Absatz 4Für jede Wette ist der Wettkundin/dem Wettkunden ein Wettschein auszufolgen. Die Wettscheine müssen den Namen der Wettunternehmerin/des Wettunternehmers, Tag und Zeit des Wettabschlusses, die Wettscheinnummer, den Wettgegenstand, den Einsatz und den möglichen Gewinn (Wettquote) sowie einen Hinweis auf die Wettbedingungen enthalten.
  5. Absatz 5Änderungen der Wettbedingungen und Wettscheine sind der Landesregierung unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

§ 11

Text

Paragraph 11,

Verbotene Wetten

Wettunternehmer dürfen die folgenden Wetten nicht anbieten, abschließen oder vermitteln:

  1. Ziffer eins
    Wetten während eines laufenden Ereignisses (Livewetten), ausgenommen Livewetten auf das Endergebnis, das Zwischenergebnis sowie darauf, welche Mannschaft bei Fußball und Eishockey das nächste Tor erzielt;
  2. Ziffer 2
    Wetten, die nach dem allgemeinen sittlichen Empfinden die Menschenwürde gröblich verletzten;
  3. Ziffer 3
    Wetten über sportliche Ereignisse, die zum Zeitpunkt des Wettabschlusses bereits stattgefunden haben, wie voraufgezeichnete oder virtuelle Sportereignisse;
  4. Ziffer 4
    Wetten, die auf die Tötung oder Verletzung von Menschen oder Tieren abzielen;
  5. Ziffer 5
    Wetten, durch die Menschen auf Grund des Geschlechts, der sexuellen Orientierung, der ethnischen Zugehörigkeit, des religiösen Bekenntnisses, des Alters oder einer Behinderung herabgesetzt werden;
  6. Ziffer 6
    Wetten auf Sportveranstaltungen, an welchen überwiegend Kinder und Jugendliche teilnehmen;
  7. Ziffer 7
    Wetten mit Kindern und Jugendlichen als Wettkundinnen/Wettkunden.

§ 12

Text

4. Abschnitt
Behörden und Zuständigkeiten

Paragraph 12,

Behörden

Behörde im Sinn dieses Gesetzes ist die Landesregierung.

§ 13

Text

Paragraph 13,

Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes

  1. Absatz einsDie Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Bundespolizei haben an der Vollziehung des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 3 zweiter Halbsatz und Ziffer 6,, 7a, 8a und 8b sowie bei der Verletzung von Bestimmungen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung mitzuwirken durch
    1. Ziffer eins
      Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen und
    2. Ziffer 2
      Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.
  2. Absatz 2Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den nach diesem Landesgesetz zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Vollziehung dieses Landesgesetzes im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs Hilfe zu leisten.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2020,

§ 14

Text

Paragraph 14,

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Das Stellungnahmerecht der Gemeinde gemäß Paragraph 5, Absatz 5, fällt in deren eigenen Wirkungsbereich.

§ 15

Text

Paragraph 15,

Überprüfung

  1. Absatz einsOrgane der Behörde und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, sowie beigezogene Sachverständige sind berechtigt, jederzeit und unangekündigt die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes zu überprüfen und zu diesem Zweck Geschäfts- und Betriebsräume, in denen die Tätigkeit als Wettunternehmerin/Wettunternehmer ausgeübt wird oder hinsichtlich derer ein diesbezüglicher Verdacht besteht, zu betreten und zu besichtigen; dies gilt auch für nicht allgemein zugängliche Geschäfts- und Betriebsräume.
  2. Absatz 2Den in Absatz eins, genannten Organen sind die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen wie Bescheide, Bestätigungen, Wettbedingungen und Sperrformulare vorzulegen. Die Wettunternehmerin/Der Wettunternehmer hat dafür zu sorgen, dass eine Person verfügbar ist, die sämtlichen Verpflichtungen im Rahmen einer Überprüfung nachkommt.
  3. Absatz 3Zum Zweck der Überprüfung hat die Wettunternehmerin/der Wettunternehmer den überprüfenden Organen der Behörde oder den von ihr beigezogenen Sachverständigen die Durchführung von Wetten ohne Entgelt und Gewinn zu ermöglichen.
  4. Absatz 4Zur Erwirkung der Überprüfungs- und Zutrittsrechte gemäß Absatz eins und 2 ist die Anwendung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zulässig.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2020,

§ 16

Text

Paragraph 16, 

Untersagung

  1. Absatz einsWird die Tätigkeit einer Wettunternehmerin/eines Wettunternehmers ohne Bewilligung ausgeübt oder werden Wetten ohne Bewilligung abgeschlossen oder vermittelt, hat die Behörde
    1. Ziffer eins
      unverzüglich die Untersagung der Tätigkeit anzuordnen und
    2. Ziffer 2
      bei Gefahr der Fortsetzung der Tätigkeit
      • Strichaufzählung
        die Wettannahmestelle zu schließen oder
      • Strichaufzählung
        die Entfernung des Wettterminals aufzutragen.
  2. Absatz 2Ist die Wettunternehmerin/der Wettunternehmer unbekannt oder kann nicht ermittelt werden, so hat die Zustellung des Bescheides durch öffentliche Bekanntmachung zu erfolgen. Im Ermittlungsverfahren hat die Inhaberin/der Inhaber der Betriebsstätte, die Vermieterin/der Vermieter und die Eigentümerin/der Eigentümer der Räumlichkeiten mitzuwirken und der Behörde alle Unterlagen betreffend ihr Vertragsverhältnis mit der Wettunternehmerin/dem Wettunternehmer zu übermitteln. Eine Ausfertigung des Untersagungsbescheides ist von der Behörde in der Wettannahmestelle bzw. am Wettterminal anzubringen.
  3. Absatz 3Beschwerden gegen Untersagungsbescheide haben keine aufschiebende Wirkung.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2020,

§ 17

Text

5. Abschnitt
Schluss-, Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen

Paragraph 17,

Verweise

  1. Absatz einsVerweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassung zu verstehen:
    1. Ziffer eins
      Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 62/2019;
    2. Ziffer 2
      Bundeskriminalamt-Gesetz (BKA-G), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2002,, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 118/2016;
    3. Ziffer 3
      Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 111/2019;
    4. Ziffer 4
      Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 136 aus 2017,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,.
  2. Absatz 2Verweise auf Vorschriften der Europäischen Union sind als Verweise auf folgende Fassung zu verstehen:
    1. Ziffer eins
      Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission, ABl. Nr. L 141 vom 5. Juni 2015, S. 73;
    2. Ziffer 2
      Richtlinie (EU) 2018/843 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU, ABl. Nr. L 156 vom 19. Juni 2018, S. 43;
    3. Ziffer 3
      Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016, S. 1.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2020,

§ 17a

Text

Paragraph 17 a,

Verarbeitung personenbezogener Daten

Die Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden und die Geldwäschemeldestelle sind zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten ermächtigt, soweit dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. Die Verarbeitung personenbezogener Daten auf Grund dieses Gesetzes ist als Angelegenheit von öffentlichem Interesse gemäß der Datenschutz-Grundverordnung anzusehen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2019,

§ 18

Text

Paragraph 18,

Strafbestimmungen

  1. Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht, wer
    1. Ziffer eins
      die Tätigkeit als Wettunternehmerin/Wettunternehmer ohne die erforderliche Bewilligung ausübt,
    2. Ziffer 2
      eine Wettannahmestelle ohne die erforderliche Bewilligung oder ungeachtet einer Untersagung nach Paragraph 16, betreibt,
    3. Ziffer 3
      einen Wettterminal ohne entsprechende Anzeige oder ungeachtet einer Untersagung nach Paragraph 16, betreibt,
    4. Ziffer 4
      Auflagen in Bescheiden und Erkenntnissen zuwiderhandelt oder nicht erfüllt,
    5. Ziffer 5
      die Tätigkeit als Wettunternehmerin/Wettunternehmer entgegen der Wettbedingungen ausübt, die Wettbedingungen nicht ordnungsgemäß aushängt oder Änderungen der Wettbedingungen der Behörde nicht zur Kenntnis bringt,
    6. Ziffer 6
      verbotene Wetten anbietet, abschließt oder vermittelt,
    7. Ziffer 7
      die Wettannahmestelle nicht ordnungsgemäß kennzeichnet,
    8. Ziffer 7 a
      ihre Wettkundinnenkarte/seine Wettkundenkarte einer anderen Person überlässt oder eine fremde Wettkundinnenkarte/Wettkundenkarte benützt,
    9. Ziffer 8
      die Verpflichtungen gemäß Paragraphen 9 bis 9d nicht erfüllt,
    10. Ziffer 8 a
      die Überprüfung behindert oder die Erteilung von Auskünften oder die Vorlage von Unterlagen verweigert oder seiner Pflicht betreffend eine verfügbare Auskunftsperson nicht nachkommt (Paragraph 15,),
    11. Ziffer 8 b
      im Ermittlungsverfahren nach Paragraph 16, Absatz 2, nicht mitwirkt,
    12. Ziffer 9
      den sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzes oder Bescheiden auf Grund dieses Gesetzes zuwiderhandelt.
    Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine in der Ziffer eins bis 9 bezeichnete Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
  2. Absatz 2Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, sind unbeschadet sonstiger Folgen von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen
    1. Ziffer eins
      in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 bis 7 mit Geldstrafe von mindestens 5 000 Euro und höchstens 25 000 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu fünf Wochen;
    2. Ziffer 2
      in den Fällen der Ziffer 8,, 8a und 8b
      1. Litera a
        mit einer Geldstrafe von höchstens 50 000 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, oder
      2. Litera b
        im Fall besonders schwerwiegender, wiederholter oder systematischer Verstöße oder einer Kombination davon gegen die Bestimmungen der Paragraphen 9 bis 9d mit einer Geldstrafe in zweifachen Höhe der infolge des Verstoßes erzielten Gewinne, soweit sich diese beziffern lassen, oder bis zu einer Höhe von 1 Million Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen.
    3. Ziffer 3
      in den Fällen der Ziffer 7 a und 9 mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche.
  3. Absatz 3Der Versuch ist strafbar.
  4. Absatz 4Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, Ziffer 8, beträgt die Frist für den Eintritt der Verfolgungsverjährung (Paragraph 31, Absatz eins, VStG) drei Jahre und die Frist für den Eintritt der Strafbarkeitsverjährung (Paragraph 31, Absatz 2, VStG) fünf Jahre.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2020,

§ 18a

Text

Paragraph 18 a,

Strafbarkeit von juristischen Personen

Die Bezirksverwaltungsbehörden können unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 35, FM-GwG Geldstrafen gegen juristische Personen verhängen. Paragraph 18, Absatz eins, letzter Satz und Absatz 4, gelten sinngemäß.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2019,

§ 18b

Text

Paragraph 18 b,

Ahndung von Pflichtverletzungen

  1. Absatz einsDie Behörden haben bei der Festsetzung von Aufsichtsmaßnahmen oder Verhängung einer Geldstrafe gemäß Paragraphen 18, oder 18a die Bestimmungen des Paragraph 38, FM-GwG sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2Die Bezirksverwaltungsbehörde hat vor Verhängung einer Geldstrafe gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, oder Paragraph 18 a, eine Strafregisterauskunft von der beschuldigten natürlichen Person oder von der oder den natürlichen Personen, die gemäß Paragraph 35, FM-GWG allein oder als Teil eines Organs einer juristischen Person gehandelt haben, einzuholen. Bestehen Anhaltspunkte, die einen Eintrag in einem Strafregister eines anderen Mitgliedstaates nahelegen, dann hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Landespolizeidirektion Wien um Einholung von Strafregisterauskünften aus dem oder den betreffenden Mitgliedstaaten zu ersuchen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2019,

§ 18c

Text

Paragraph 18 c,

Informationspflichten der Bezirksverwaltungsbehörden

Die Bezirksverwaltungsbehörden haben der Landesregierung unverzüglich jede rechtskräftige Bestrafung gemäß Paragraphen 18 und 18a mitzuteilen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2019,

§ 18d

Text

Paragraph 18 d,

Veröffentlichung von Unrechtsfolgen

Die Landesregierung hat jede rechtskräftige Bestrafung einer natürlichen, einer juristischen Person oder einer eingetragenen Personengesellschaft wegen Übertretung der Paragraphen 9 bis 9d unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 37, Absatz eins bis 3 FM-GwG auf der Homepage des Landes zu veröffentlichen. Für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung gelten Paragraph 37, Absatz 4 bis 6 FM-GwG sinngemäß.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2020,

§ 19

Text

Paragraph 19,

EU-Recht

Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission, ABl. Nr. L 141 vom 5. Juni 2015, S. 73, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/843 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU, ABl. Nr. L 156 vom 19. Juni 2018, S. 43, umgesetzt.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2020,

§ 20

Text

Paragraph 20,

Übergangsbestimmungen

  1. Absatz einsNach bisherigem Recht erteilte Bewilligungen gelten als Bewilligungen im Sinn dieses Gesetzes weiter. Allfällige kürzere Befristungen bleiben erhalten. Buchmacherinnen/Buchmacher bzw. Totalisateurinnen/Totalisateure gelten als Wettunternehmerinnen/Wettunternehmer nach diesem GesetZ Bewilligte Standorte gelten als Annahmestellen nach diesem GesetZ Die in Paragraph 4, Absatz 5 und Paragraph 5, Absatz 2 und 3 genannten Unterlagen sind binnen einer Frist von zwölf Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes nachzureichen.
  2. Absatz 2Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes betriebene Wettterminals sind bis zum Ablauf von drei Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes der Landesregierung unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 6, anzuzeigen.
  3. Absatz 3Der 3. Abschnitt dieses Gesetzes gilt für alle Wettunternehmerinnen/Wettunternehmer ab Inkrafttreten des Gesetzes.
  4. Absatz 4Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verwaltungsstrafverfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen fortzuführen. Alle anderen Verfahren sind formfrei einzustellen und die Antragstellerinnen/Antragsteller unter Hinweis auf die neu geltende Rechtslage davon in Kenntnis zu setzen.

§ 20a

Text

Paragraph 20 a,

Übergangsbestimmung zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2019,

Wettunternehmerinnen/Wettunternehmer, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2019, bereits über eine Bewilligung gemäß Paragraph 4, verfügen, müssen den Verpflichtungen gemäß Paragraphen 4, Absatz 4 a und Paragraph 9, Absatz eins, in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2019, spätestens bis 31. Dezember 2019 entsprechen und bis spätestens 1. Oktober 2019 eine Geldwäschebeauftragte/einen Geldwäschebeauftragten bestellen und der Landesregierung bekannt geben.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2019,

§ 21

Text

Paragraph 21,

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2018 in Kraft.

§ 21a

Text

Paragraph 21 a,

Inkrafttreten von Novellen

  1. Absatz einsIn der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2019, treten das Inhaltsverzeichnis, die Paragraphen 2 und 4 Absatz 3,, 4a und 5, die Paragraphen 9 bis 9f, 13 Absatz eins,, die Paragraphen 17,, 17a, 18 bis 18d, 19 und 20a mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 3. August 2019, in Kraft.
  2. Absatz 2In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2020, treten das Inhaltsverzeichnis, der Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins,, 16 und 17 und Absatz 2,, der Paragraph 4, Absatz eins und 5 Ziffer 2 und 5, der Paragraph 5, Absatz eins,, der Paragraph 8, Absatz 4 und 9, der Paragraph 9, Absatz 2,, 4, 5 und 6 Ziffer eins bis 3, der Paragraph 9 a, Absatz eins a,, der Paragraph 9 e, Absatz 2,, 2a, 3, 3a, 8, 11 und 12, der Paragraph 13, Absatz eins,, die Paragraphen 15,, 16 und 17 Absatz eins,, Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 7 a,, 8, 8a und 8b, der Paragraph 18, Absatz 2,, die Paragraphen 18 d und 19 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 21. April 2020 in Kraft; gleichzeitig treten Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 18 und Paragraph 9 f, außer Kraft

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2020,

§ 22

Text

Paragraph 22,

Außerkrafttreten

Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Stmk. Wettgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2003,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2017, außer Kraft.