höchstens 15 % sonstiges Personal für die Pflege und Betreuung der Heimbewohnerinnen/Heimbewohner, insbesondere Heimhelferinnen/Heimhelfer gemäß dem StSBBG, Therapeutinnen/Therapeuten, Personen mit pädagogischer Ausbildung und Seniorenanimateure. Als sonstiges Personal gelten auch Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bereits seit mindestens fünf Jahren als sonstiges Personal tätig sind.