§ 1
Personalschlüssel
(1) Pflegeheime haben unter Berücksichtigung der Pflegebedürftigkeit der Heimbewohnerinnen/Heimbewohner eine personelle Mindestausstattung zu gewährleisten. Diese personelle Mindestausstattung wird mit nachstehendem Personalschlüssel festgelegt:
Pflegestufen nach den pflegegeldgesetzlichen Bestimmungen | Personalschlüssel (Verhältnis vollzeitbeschäftigtes Personal zu Heimbewohnerinnen/Heimbewohnern) |
Stufe I | 1 : 13,2 |
Stufe II | 1 : 8,0 |
Stufe III | 1 : 4,0 |
Stufe IV | 1 : 2,6 |
Stufe V | 1 : 2,1 |
Stufe VI | 1 : 1,7 |
Stufe VII | 1 : 1,6 |
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Der Personalschlüssel kann im Einzelfall um bis zu 10 % unterschritten werden. Eine solche Unterschreitung ist an maximal 30 Tagen innerhalb eines Kalenderjahres zulässig, wenn die Pflegequalität dadurch nicht beeinträchtigt wird. |
(2) Der Personalschlüssel je Pflegestufe ist auf die tatsächliche Anzahl der Heimbewohnerinnen/Heimbewohner in der jeweiligen Pflegestufe umzulegen. Die so errechneten Zahlen sind zu addieren und ergeben die erforderliche Personalausstattung. Als Basis für die Berechnung ist eine Wochenarbeitsleistungszeit von 40 Stunden je vollzeitbeschäftigtem Pflegedienstposten zu Grunde zu legen.
(3) Bei einer länger als neun Wochen dauernden Abwesenheit einer Mitarbeiterin /eines Mitarbeiters darf deren/dessen Beschäftigungsausmaß nicht in den Personalschlüssel eingerechnet werden.
Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen kann der Personalschlüssel aufgrund der Covid-19-Krise unterschritten werden. Eine solche Unterschreitung ist während der Covid-19-Krise zulässig, wenn die Pflege und Betreuung gewährleistet werden kann und das Fach- und Hilfspersonal nicht im vorgeschriebenem Ausmaß im Sinne der PAVO 2017, zuletzt in der Fassung LGBl. 37/2019, zur Verfügung steht.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 37/2019, LGBl. Nr. 30/2020