Landesrecht konsolidiert Steiermark: Gesamte Rechtsvorschrift für Gemeinde-Kommissionsgebührenverordnung 2017 – Stmk. GKGebV, Fassung vom 12.04.2023

§ 0

Langtitel

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 28. September 2017, über die Festsetzung von Kommissionsgebühren für die außerhalb des Amtes vorgenommenen Amtshandlungen der Gemeindebehörden (Gemeinde-Kommissionsgebührenverordnung 2017 – Stmk. GKGebV)

Stammfassung: LGBl. Nr. 85/2017

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des Paragraph 77, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013, wird verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins

Ausmaß

  1. Absatz eins,Die gemäß Paragraph 77, AVG von den Beteiligten für die von Gemeinden außerhalb ihrer Amtsräume zu entrichtenden Kommissionsgebühren werden für jedes teilnehmende Amtsorgan je angefangene halbe Stunde wie folgt festgesetzt:
    1. Ziffer eins
      für Amtshandlungen des Magistrates Graz, ausgenommen Absatz 2, 50,,00 Euro;
    2. Ziffer 2
      für Amtshandlungen der übrigen Gemeinden, ausgenommen Absatz 2, 20,,00 Euro.
  2. Absatz 2,Für die außerhalb der Amtsräume erfolgende Vornahme von Trauungen oder Begründungen eingetragener Partnerschaften 380,00 Euro.

§ 2

Text

Paragraph 2

Berechnung

  1. Absatz eins,Der Berechnung der Kommissionsgebühren ist nur die zur Vornahme der Amtshandlung selbst, einschließlich allfälliger Begehungen und Besichtigungen, notwendig aufgewendete Zeit zugrunde zu legen. Der Zeitaufwand für die Zurücklegung des Hin- und Rückweges zwischen dem Amt und dem Ort der Amtshandlung darf nicht angerechnet werden.
  2. Absatz 2,Neben den tarifmäßigen Kommissionsgebühren dürfen den Beteiligten Reisekosten oder sonstige, den Amtsorganen der die Amtshandlung vornehmenden Behörde aus diesem Anlass zukommende Entschädigungen nicht aufgerechnet werden.

§ 3

Text

Paragraph 3

Vorschreibung, Entrichtung

  1. Absatz eins,Die Kommissionsgebühren sind den Beteiligten in der Regel im Spruch des in der Sache ergehenden Bescheides aufzuerlegen; andernfalls sind die Kommissionsgebühren durch einen besonderen Bescheid aufgrund der Bestimmung des Paragraph 57, AVG vorzuschreiben.
  2. Absatz 2,Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung der Kommissionsgebühren finden die Bestimmungen des Paragraph 76, AVG sinngemäß Anwendung.
  3. Absatz 3,Kommissionsgebühren sind nicht vorzuschreiben, wenn die Gebührenpflicht die Gemeinde trifft.

§ 4

Text

Paragraph 4

Ertrag, Art der Einhebung

  1. Absatz eins,Die aufgrund dieser Verordnung eingehobenen Kommissionsgebühren fließen der Gemeinde zu, die die Amtshandlung durchgeführt hat.
  2. Absatz 2,Die Einhebung der Kommissionsgebühren erfolgt durch Barzahlung oder Post- oder Banküberweisung. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten kann die Entrichtung auch auf elektronischem Weg oder mittels Kreditkarte erfolgen. Die ordnungsgemäße Entrichtung ist im bezughabenden Verwaltungsakt in geeigneter Weise festzuhalten.

§ 5

Text

Paragraph 5

Verweise

Verweise in dieser Verordnung auf das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG sind als Verweise auf folgende Fassung zu verstehen:

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 161 aus 2013,.

§ 6

Text

Paragraph 6

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. November 2017, in Kraft.

§ 7

Text

Paragraph 7

Außerkrafttreten

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Gemeinde-Kommissionsgebührenverordnung 1954, Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 1954,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 2010,, außer Kraft.