Landesrecht konsolidiert Steiermark: Gesamte Rechtsvorschrift für Steiermärkisches EU-Rechtsvorschriften-Begleitgesetz, Fassung vom 16.04.2024

§ 0

Langtitel

Begleitgesetz zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union (Steiermärkisches EU-Rechtsvorschriften-Begleitgesetz)
(Titel in der Fassung LGBl. Nr. 59/2020)

Stammfassung: LGBl. Nr. 62/2017 (XVII. GPStLT RV EZ 1647/1 AB EZ 1647/3) [CELEX-Nr.: 32014R1143]

§ 1

Text

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

Anwendungsbereich

  1. Absatz einsDieses Gesetz regelt
    1. Ziffer eins
      Maßnahmen über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten;
    2. Ziffer 2
      Maßnahmen zur effizienten Verwendung von Energie
      1. Litera a
        bei der Neuplanung oder erheblichen Modernisierung einer Industrieanlage mit einer thermischen Gesamtnennleistung von mehr als 20 MW und
      2. Litera b
        bei der Neuplanung eines Fernwärme- oder Fernkältenetzes oder der Neuplanung einer Energieerzeugungsanlage mit einer thermischen Gesamtnennleistung von mehr als 20 MW in einem bestehenden Fernwärme- und Fernkältenetz oder erheblichen Modernisierung einer bestehenden Anlage;
    3. Ziffer 3
      Maßnahmen für die Nutzerinnen und Nutzer zur Einhaltung der Vorschriften des Protokolls von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogen und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile.
  2. Absatz 2Durch dieses Gesetz werden Zuständigkeiten des Bundes nicht berührt.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 2023,

§ 2

Text

2. Abschnitt
Schutz vor invasiven Arten

Paragraph 2,

Behörden

  1. Absatz einsBehörde im Sinne dieses Abschnitts ist
    1. Ziffer eins
      die Landesregierung im Hinblick auf die Vollziehung der Kapitel römisch II, römisch III und römisch IV der IAS-VO und des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6 ;,
    2. Ziffer 2
      die Bezirksverwaltungsbehörde im Hinblick auf die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren nach Paragraph 5,
  2. Absatz 2Abweichend von Absatz eins, Ziffer eins, kann die Landesregierung mit Verordnung einzelne Aufgaben an die Bezirksverwaltungsbehörde delegieren, wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Sparsamkeit gelegen ist.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 2020,

§ 3

Text

Paragraph 3,

Maßnahmen

  1. Absatz einsDie Landesregierung ist ermächtigt,
    1. Ziffer eins
      bei Vorliegen der Voraussetzungen des Artikel 10, Absatz eins, der IAS-VO durch Verordnung Dringlichkeitsmaßnahmen gem. Artikel 7, Absatz eins, der IAS-VO,
    2. Ziffer 2
      bei invasiven gebietsfremden Arten von nationaler Bedeutung gem. Artikel 12, Absatz eins, der IAS-VO durch Verordnung Maßnahmen gem. Artikel 7,, 17, 19 und 20 der IAS-VO,
    3. Ziffer 3
      bei Vorliegen der Voraussetzungen des Artikel 17, der IAS-VO in einer frühen Phase der Invasion einer gebietsfremden Art durch Verordnung Beseitigungsmaßnahmen gem. Artikel 17, Absatz 2, der IAS-VO,
    4. Ziffer 4
      bei bereits weit verbreiteten invasiven gebietsfremden Arten durch Verordnung Managementmaßnahmen zum Zweck der Beseitigung, Populationskontrolle oder Eindämmung einer Population einer invasiven gebietsfremden Art gem. Artikel 19, der IAS-VO,
    5. Ziffer 5
      zur Förderung der Erholung eines durch invasive gebietsfremde Arten beeinträchtigtes, geschädigtes oder zerstörtes Ökosystem durch Verordnung Maßnahmen gem. Artikel 20, der IAS-VO, und
    6. Ziffer 6
      zur Bekämpfung in der Steiermark vorkommender sonstiger invasiver gebietsfremder Pflanzenarten, die nicht in der Liste gem. Artikel 4, oder 12 der IAS-VO enthalten sind, durch Verordnung Maßnahmen gem. Artikel 17, Absatz 2, der IAS-VO und gem. Artikel 19, Absatz eins bis 3 der IAS-VO zu erlassen.
  2. Absatz 2Zur Durchführung von Maßnahmen nach der IAS-VO und nach Absatz eins, können neben behördlichen Organen Jagdausübungsberechtigte, Jagdaufsichtsorgane, Fischereiberechtigte, Fischereiaufsichtsorgane, Berg- und Naturwächterinnen/Berg- und Naturwächter, Grundeigentümerinnen/Grundeigentümer, Verfügungsberechtigte und Forstschutzorgane herangezogen werden. Die Heranziehung setzt eine Prüfung am Maßstab der Zweckmäßigkeit und Tunlichkeit voraus.
  3. Absatz 3Den in Absatz 2, genannten Personen ist zum Zweck der Durchführung der Maßnahmen und zum Zweck der Überwachung ungehinderter Zutritt zu den in Betracht kommenden Grundstücken zu gewähren. Die Durchführung der Maßnahmen ist zu dulden.

§ 4

Text

Paragraph 4,

Öffentlichkeitsbeteiligung

Vor Festlegung, Änderung oder Aufhebung eines Aktionsplanes gem. Artikel 13, der IAS-VO und vor Festlegung, Änderung oder Aufhebung von Managementmaßnahmen gem. Artikel 19, der IAS-VO ist der jeweilige Entwurf auf der Homepage des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung bekannt zu machen. Jede Person hat das Recht, zum Entwurf binnen sechs Wochen Stellung zu nehmen. Eingelangte Stellungnahmen sind angemessen zu berücksichtigen.

§ 5

Text

Paragraph 5,

Strafbestimmungen

  1. Absatz einsWer den Beschränkungen der Kapitel römisch II, römisch III und römisch IV der IAS-VO oder den aufgrund der IAS-VO erlassenen Maßnahmen, einschließlich jener nach Paragraph 3,, zuwider handelt, begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 20.000 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2Eine erteilte Genehmigung gem. Artikel 8, oder Artikel 9, Absatz 2, der IAS-VO ist zu widerrufen, wenn eine Bestrafung wegen Übertretung der dieser Genehmigung zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften erfolgte und ihr Missbrauch zu befürchten ist.
  3. Absatz 3Neben der Strafe nach Absatz eins, kann auch der Verfall invasiver gebietsfremder Arten erklärt werden.
  4. Absatz 4Für verfallen erklärte
    1. Ziffer eins
      invasive gebietsfremde Tierarten sind, soweit dem nicht die Ziele der IAS-VO entgegenstehen, Tiergärten oder Institutionen oder Vereinigungen gem. Paragraph 30, Absatz eins, Tierschutzgesetz anzubieten und bei Nichtübernahme schmerzlos zu töten;
    2. Ziffer 2
      invasive gebietsfremde Pflanzenarten sind auf unschädliche Weise zu vernichten.
  5. Absatz 5Die Geldstrafen fließen dem Land zu.

§ 5a

Text

3. Abschnitt
Maßnahmen betreffend die Umsetzung des Artikel 14, der Richtlinie 2012/27/EU

Paragraph 5 a,

Industrieanlagen, Fernwärme- und Fernkältenetz; Kosten-Nutzen-Analyse

  1. Absatz einsDie Neuplanung oder erhebliche Modernisierung einer bestehenden Anlage im Sinn des Artikel 14, Absatz 5, Litera c und d der Richtlinie 2012/27/EU bedarf hinsichtlich des Zieles einer effizienten Verwendung von Energie einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. Zu diesem Zweck ist eine Kosten-Nutzen-Analyse nach Maßgabe der Anlage 1 des Steiermärkischen Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2005 (Stmk. ElWOG 2005) durchzuführen. Dabei sind zu bewerten:
    1. Ziffer eins
      im Fall der Neuplanung sowie erheblichen Modernisierung einer bestehenden Industrieanlage mit einer thermischen Gesamtnennleistung von mehr als 20 MW, bei der Abwärme mit einem nutzbaren Temperaturniveau entsteht, die Kosten und der Nutzen der Verwendung der Abwärme zur Deckung eines wirtschaftlich vertretbaren Bedarfs, auch durch Kraft-Wärme-Kopplung, und der Anbindung dieser Anlage an ein Fernwärme- und Fernkältenetz;
    2. Ziffer 2
      im Fall der Neuplanung eines Fernwärme- oder Fernkältenetzes oder der Neuplanung einer Energieerzeugungsanlage mit einer thermischen Gesamtnennleistung von mehr als 20 MW in einem bestehenden Fernwärme- oder Fernkältenetz oder der erheblichen Modernisierung einer bestehenden Anlage die Kosten und der Nutzen der Verwendung der Abwärme von nahe gelegenen Industrieanlagen.
  2. Absatz 2Eine erhebliche Modernisierung im Sinn des Absatz eins, ist eine Modernisierung, deren Kosten mehr als 50 % der Investitionskosten für eine neue vergleichbare Anlage betragen.
  3. Absatz 3Vom Erfordernis der Berücksichtigung der Ergebnisse der Kosten-Nutzen-Analyse kann abgesehen werden, wenn zwingende Gründe vorliegen, dass aufgrund von Rechtsvorschriften, von Eigentumsverhältnissen oder der Finanzlage des Betreibers die Errichtung und der Betrieb einer hocheffizienten KWK-Anlage nicht möglich ist.
  4. Absatz 4Um die Bewilligung nach Absatz eins, ist bei der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich anzusuchen. Dem Antrag ist neben einer technischen Beschreibung des Vorhabens und den sonst zur Beurteilung seiner Energieeffizienz erforderlichen Plänen, Beschreibungen und Unterlagen die Kosten-Nutzen-Analyse im Sinn des Absatz eins, anzuschließen.
  5. Absatz 5Die Bezirksverwaltungsbehörde hat das Verfahren mit den nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften für die Genehmigung des Vorhabens zuständigen Behörden unbeschadet des Paragraph 39, Absatz 2 b, AVG zu koordinieren.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 2020,

§ 5b

Text

3a. Abschnitt
Maßnahmen betreffend die Verordnung (EU) Nr. 511/2014 sowie die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1866

Paragraph 5 b,

Behörden

  1. Absatz einsBehörde im Sinne dieses Abschnitts ist
    1. Ziffer eins
      die Landesregierung im Hinblick auf die Vollziehung der Artikel 5,, 7, 9, 10 und 12 der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 sowie der Artikel 3 bis 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1866,
    2. Ziffer 2
      die Bezirksverwaltungsbehörde im Hinblick auf die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren nach Paragraph 5 d,
  2. Absatz 2Soweit Mitteilungen oder sonstige Erledigungen an die Europäische Kommission oder an andere Mitgliedstaaten oder deren nationale Behörden zu erfolgen haben, hat die Landesregierung diese an den Bund zum Zweck der Weiterleitung an die Europäische Kommission, die betreffenden Mitgliedstaaten oder nationalen Behörden zu richten.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 2023,

§ 5c

Text

Paragraph 5 c,

Maßnahmen

  1. Absatz einsDie Landesregierung hat bei Vorliegen von Nachweisen im Sinn des Artikel 5, Absatz 4, zweiter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 nach Maßgabe dieser Bestimmung und Artikel 4, Ziffer 5, der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1866 mit Bescheid unverzüglich Abhilfemaßnahmen oder sonstige Maßnahmen festzulegen.
  2. Absatz 2Die Landesregierung hat im Fall der Feststellung von Mängeln nach Artikel 9, Absatz 6, der Verordnung (EU) Nr. 511/2014
    1. Ziffer eins
      der Nutzerin/dem Nutzer nach Maßgabe des Artikel 9, Absatz 6, erster Unterabsatz mit Bescheid Abhilfemaßnahmen oder sonstige Maßnahmen vorzuschreiben oder
    2. Ziffer 2
      nach Maßgabe des Artikel 9, Absatz 6, zweiter Unterabsatz vorläufige Sofortmaßnahmen durch Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu treffen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 2023,

§ 5d

Text

Paragraph 5 d,

Strafbestimmungen

Wer gegen die Artikel 4,, 7 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 sowie gegen Verordnungen und Bescheide der Landesregierung auf Grund dieser Bestimmungen zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 Euro zu bestrafen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 2023,

§ 6

Text

4. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Paragraph 6,

EU-Recht

  1. Absatz einsMit diesem Gesetz werden folgende Verordnungen durchgeführt:
    1. Ziffer eins
      Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten (Invasive-Alien-Species-Verordnung – IAS-VO), ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 35;
  2. Absatz 2Mit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:
    1. Ziffer eins
      Artikel 14, der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG, ABl. 2012 Nr. L 315, S. 1.
  3. Absatz 3Mit diesem Gesetz werden folgende Verordnungen durchgeführt:
    1. Ziffer eins
      Verordnung (EU) Nr. 511/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Maßnahmen für die Nutzer zur Einhaltung der Vorschriften des Protokolls von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile in der Union, ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 59,
    2. Ziffer 2
      Durchführungsverordnung (EU) 2015/1866 der Kommission vom 15. Oktober 2015 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 511/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das Register von Sammlungen, die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften durch die Nutzer und bewährte Verfahren, ABl. L 275 vom 20.10.2015, S. 4.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 2023,

§ 7

Text

Paragraph 7,

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 7. Juli 2017, in Kraft.

§ 8

Text

Paragraph 8,

Inkrafttreten von Novellen

  1. Absatz einsIn der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 2020, treten der Titel, die Abschnittsbezeichnung 1, Paragraph eins,, die Abschnittsbezeichnung 2, Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilsatz, die Abschnittsbezeichnung 3, Paragraph 5 a,, die Abschnittsbezeichnung 4 und Paragraph 6, mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 26. Juni 2020, in Kraft.
  2. Absatz 2In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 2023, treten Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 und 3, Abschnitt 3a sowie Paragraph 6, Absatz 3, mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. März 2023, in Kraft.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 2023,