Landesrecht konsolidiert Steiermark: Gesamte Rechtsvorschrift für Steiermärkisches Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021 – StHKanlG 2021, Fassung vom 10.06.2023

§ 0

Langtitel

Gesetz über das Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen, die Errichtung, den Betrieb und die Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken sowie die Inspektion von Heizungs- und Klimaanlagen (Steiermärkisches Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021 – StHKanlG 2021)
(Titel in der Fassung LGBl. Nr. 92/2021)

Stammfassung: LGBl. Nr. 57/2016 (XVII. GPStLT RV EZ 590/1 AB EZ 590/4) (CELEX-Nr.: 31992L0042, 32008L0028, 31999L0032, 32012L0033, 32004L0038, 32005L0036, 32013L0055, 32006L0123, 32009L0125, 32012L0027, 32009L0142, 32010L0031)

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

Anwendungsbereich

Paragraph 2,

Begriffsbestimmungen

Paragraph 3,

Verordnungen der Landesregierung

2. Abschnitt
Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen

Paragraph 4,

Voraussetzungen

Paragraph 5,

Nachweis der Voraussetzungen

Paragraph 6,

Typenschild

Paragraph 7,

Technische Dokumentation

Paragraph 8,

Konformitätsnachweisverfahren

Paragraph 9,

CE-Kennzeichnung

3. Abschnitt
Besondere Bestimmungen für die Errichtung und Änderung von Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerken und Gasturbinen

Paragraph 10,

Errichtung und Ausstattung

Paragraph 10 a,

Aggregation von mittelgroßen Feuerungsanlagen

Paragraph 11,

(entfallen)

Paragraph 12,

(entfallen)

Paragraph 13,

Messöffnungen für Abgaskontrollen

Paragraph 14,

Ableitung der Abgase

Paragraph 15,

(entfallen)

Paragraph 16,

(entfallen)

Paragraph 17,

(entfallen)

4. Abschnitt
Betrieb und Instandhaltung von Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerken und Gasturbinen

Paragraph 18,

Betriebsvorschriften

5. Abschnitt
Überprüfung von Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerken und Gasturbinen sowie Inspektion von Heizungs- und Klimaanlagen

Paragraph 19,

Überprüfung von Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerken und Gasturbinen

Paragraph 20,

Überprüfung bei der Erstinbetriebnahme

Paragraph 21,

Wiederkehrende Überprüfung

Paragraph 22,

Außerordentliche Überprüfung

Paragraph 23,

Mängelbehebung

Paragraph 24,

Inspektion von Heizungsanlagen oder von kombinierten Heizungs- und Lüftungsanlagen

Paragraph 24 a,

Inspektion von Klimaanlagen oder von kombinierten Klima- und Lüftungsanlagen

6. Abschnitt
Prüfberechtigte

Paragraph 25,

Fachliche Qualifikation für die Durchführung von Überprüfungen

Paragraph 26,

Fachliche Qualifikation für Inspektionen bei Heizungsanlagen oder bei kombinierten Heizungs- und Lüftungsanlagen

Paragraph 26 a,

Fachliche Qualifikation für Inspektionen bei Klimaanlagen oder bei kombinierten Klima- und Lüftungsanlagen

Paragraph 27,

Qualitätssicherung

Paragraph 28,

Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen

7. Abschnitt
Überwachung und Datenerfassung

Paragraph 29,

Überwachung des Inverkehrbringens, Untersagung

Paragraph 30,

Überwachung des Betriebes

Paragraph 31,

Überwachung der Durchführung von Überprüfungen und Inspektionen

Paragraph 32,

Datenverarbeitung in der Heizungs- und Klimaanlagendatenbank und öffentliches Register

Paragraph 33,

Unabhängiges Kontrollsystem

8. Abschnitt
Straf-,Übergangs- und Schlussbestimmungen

Paragraph 34,

Behörden; eigener Wirkungsbereich

Paragraph 35,

Strafbestimmungen

Paragraph 36,

Übergangsbestimmungen

Paragraph 36 a,

Übergangsbestimmung zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 92 aus 2021,

Paragraph 37,

Verweisungen

Paragraph 38,

EU-Recht

Paragraph 39,

Inkrafttreten

Paragraph 39 a,

Inkrafttreten von Novellen

Paragraph 40,

Außerkrafttreten

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 92 aus 2021,

§ 1

Text

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

Anwendungsbereich

  1. Absatz einsDieses Gesetz regelt
    1. Ziffer eins
      das Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen,
    2. Ziffer 2
      die besonderen Bestimmungen für die Errichtung und Änderung, den Betrieb und die Instandhaltung, die Überprüfung und Überwachung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken, sowie
    3. Ziffer 3
      die Inspektion von Heizungsanlagen oder von kombinierten Heizungs- und Lüftungsanlagen und
    4. Ziffer 4
      die Inspektion von Klimaanlagen oder von kombinierten Klima- und Lüftungsanlagen.
  2. Absatz 2In den Anwendungsbereich fallen nur Anlagen, deren Betriebszweck die Beheizung, Kühlung und Lüftung von Räumen und/oder die Warmwasserbereitung ist.
  3. Absatz 3Bei Anlagen gemäß Absatz 2,, die einer Genehmigungspflicht nach gewerberechtlichen, abfallrechtlichen, elektrizitätsrechtlichen und/oder kesselrechtlichen Vorschriften des Bundes unterliegen, beschränkt sich der Anwendungsbereich auf die Bestimmungen über das Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen und die Inspektion von Heizungs- und Klimaanlagen und deren Kombinationen mit Lüftungsanlagen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 92 aus 2021,

§ 2

Text

Paragraph 2,

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:

  1. Ziffer eins
    Abgase: die in der Feuerung bei der Verbrennung entstehenden gasförmigen Verbrennungsprodukte einschließlich der in ihnen schwebenden festen oder flüssigen Stoffe sowie die sich aus der Verbrennungsluft und dem Luftüberschuss oder aus einer allfälligen Abgasreinigung ergebenden Gaskomponenten;
  2. Ziffer 2
    Abgasanlagen: die Rauch- und Abgasfänge sowie Rauch- und Abgasleitungen;
  3. Ziffer 3
    Abgasverlust: die auf den Heizwert des Brennstoffes bezogene Wärmemenge, die mit den Abgasen ungenutzt abgeführt wird;
  4. Ziffer 4
    akkreditierte Stelle: die Konformitätsbewertungsstelle, die von einer nationalen Akkreditierungsstelle des Europäischen Wirtschaftsraumes gemäß Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S 30 akkreditiert wurde, im Rahmen des fachlichen Umfangs der Akkreditierung;
  5. Ziffer 5
    Baumusterprüfung: der Teil eines Verfahrens, durch den eine befugte Stelle prüft und bescheinigt, dass ein Gerät, welches für die geplante Produktion repräsentativ ist, den einschlägigen Bestimmungen der entsprechenden Richtlinie entspricht;
  6. Ziffer 6
    Baureihe: die Menge von Serienprodukten technisch gleicher Bauart, aber mit unterschiedlicher Wärmeleistung oder unterschiedlicher Ausführung (z. B. Verkleidungen), sofern diese die Eigenschaften der Produkte im Hinblick auf Funktion und Emission nicht beeinflussen;
  7. Ziffer 7
    Benannte Stelle: die von einem EU-Mitgliedstaat oder sonstigen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum der Europäischen Kommission gemeldete Stelle, die autorisiert ist, ein EG-Konformitätsverfahren gemäß einer EU-Richtlinie durchzuführen;
  8. Ziffer 8
    Bestimmungsgemäßer Betrieb der Kleinfeuerung: der Betrieb, der gemäß der technischen Dokumentation für den Betrieb der Kleinfeuerung vorgesehen ist;
  9. Ziffer 8 a
    Bestehende mittelgroße Feuerungsanlage: die mittelgroße Feuerungsanlage, die vor dem 20. Dezember 2018 in Betrieb genommen wurde;
  10. Ziffer 8 b
    Betriebsstunden: der in Stunden ausgedrückte Zeitraum, in dem sich eine Feuerungsanlage, ein Blockheizkraftwerk oder eine Gasturbine in Betrieb befindet und Emissionen in die Luft abgibt;
  11. Ziffer 9
    Bezugszustand des Abgases: der Zustand, der bei 0 °C und 1.013 mbar nach Abzug des Wassergehaltes im Abgas gegeben ist und sich auf die jeweils in den Grenzwerttabellen angegebenen Sauerstoffgehalte im Abgas bezieht;
  12. Ziffer 10
    Blockheizkraftwerk (BHKW): die stationäre Verbrennungskraftmaschine zur Bereitstellung von elektrischem Strom mit Wärmenutzung für die Raumheizung oder zur Warmwasserbereitung; darunter fallen auch Motoren;
  13. Ziffer 11
    Boschzahl: der Grad der Schwärzung eines Filterpapiers, verursacht durch die aus der Verbrennung in Verbrennungskraftmaschinen stammenden und emittierten Feststoffteilchen (qualitative Beurteilung);
  14. Ziffer 12
    Brennstoffe: die festen, flüssigen oder gasförmigen brennbaren Stoffe (zu denen auch Kraftstoffe zählen), wobei folgende Arten unterschieden werden:
    1. 12 Punkt eins
      standardisierte biogene Brennstoffe: die Brennstoffe, die ausschließlich oder überwiegend naturbelassene erneuerbare Materie als Ausgangsmaterial haben und deren wesentliche verbrennungstechnische Qualitätsmerkmale (z. B. Wassergehalt, Stickstoffgehalt) in Normen geregelt sind (zB Stückholz, Holzpellets, biogene Heizöle, Biogas in Erdgasqualität);
    2. 12 Punkt 2
      feste fossile Brennstoffe: die Brennstoffe, die aus erdgeschichtlichen Lagerstätten gewonnen werden; dazu zählen:
      1. Litera a
        alle Arten von Braunkohle,
      2. Litera b
        alle Arten von Steinkohle,
      3. Litera c
        Braunkohlebriketts, Steinkohlebriketts, Koks,
      4. Litera d
        Torf;
    3. 12 Punkt 3
      nicht standardisierte biogene Brennstoffe: die Brennstoffe, die ausschließlich oder überwiegend naturbelassene erneuerbare Materie als Ausgangsmaterial haben, für die aber keine Normierung besteht (z. B. Stroh, Miscanthus, Pflanzenöle); dazu zählen:
      1. Litera a
        Biogas: die methanhaltigen Gase, die durch natürliche Fermentationsprozesse gebildet werden (z. B. Klär- und Deponiegase),
      2. Litera b
        Holzgas: die aus Holz durch Pyrolyse oder Vergasung (Teilverbrennung unter Luftmangel) erzeugten brennbaren Gase;
    4. 12 Punkt 4
      flüssige fossile Brennstoffe: die flüssigen Mineralölprodukte, die dazu bestimmt sind, als Brennstoffe verwendet zu werden; dazu zählen:
    Gasöl:
    1. Litera a
      die aus Erdöl gewonnenen flüssigen Kraft- oder Brennstoffe der KN-Codes 2710 19 25, 2710 19 29, 2710 19 47, 2710 19 48, 2710 20 17 bzw. 2710 20 19,
    2. Litera b
      die aus Erdöl gewonnenen flüssigen Kraft- oder Brennstoffe, bei deren Destillation bei 250° C nach der ASTM-D86-Methode weniger als 65 Volumenprozent (einschließlich Verluste) und bei 350° C mindestens 85 Volumenprozent (einschließlich Verluste) übergehen,
    3. Litera c
      die flüssigen Brennstoffe, wie Heizöl extra leicht, Heizöl extra leicht – schwefelarm, Heizöl extra leicht – schwefelfrei und Heizöl extra leicht mit biogenen Komponenten;
    Schweröl:
    1. Litera d
      die aus Erdöl gewonnenen flüssige Kraft- oder Brennstoffe der KN-Codes 2710 19 51 bis 2710 19 68, 2710 20 31, 2710 20 35 bzw. 2710 20 39,
    2. Litera e
      die aus Erdöl gewonnenen flüssigen Kraft- oder Brennstoffe, mit Ausnahme der unter Ziffer 12 Punkt 4, genannten Gasöle, die aufgrund ihres Destillationsbereiches unter die Schweröle fallen, die zur Verwendung als Kraft- oder Brennstoffe bestimmt sind und bei deren Destillation bei 250° C nach der ASTM-D86-Methode weniger als 65 Volumenprozent (einschließlich Verluste) übergehen; kann die Destillation nicht anhand der ASTM-D86-Methode bestimmt werden, wird das Erdölerzeugnis ebenfalls als Schweröl eingestuft,
    3. Litera f
      die flüssigen Brennstoffe, wie Heizöl schwer, Heizöl mittel und Heizöl leicht;“
    1. 12 Punkt 5
      flüssige Biobrennstoffe: die flüssigen Brennstoffe, die aus Biomasse hergestellt werden und für den Einsatz zu energetischen Zwecken, mit Ausnahme des Transports, einschließlich Elektrizität, Wärme und Kälte, bestimmt sind;
    2. 12 Punkt 6
      gasförmige fossile Brennstoffe:
      1. Litera a
        Erdgas: das natürlich vorkommende Methangas mit nicht mehr als 20 Volumenprozent Inertgasen und sonstigen Bestandteilen,
      2. Litera b
        Flüssiggas: Propan, Propen, Butan, Buten und deren Gemische;“
  15. Ziffer 13
    Brennstoffwärmeleistung: die mit dem Brennstoff zugeführte, auf den Heizwert H des zulässigen Brennstoffes bezogene durchschnittliche stündliche Wärmemenge;
  16. Ziffer 14
    Brennwertgeräte: die Feuerungsanlagen mit teilweiser Nutzung der Kondensationswärme;
  17. Ziffer 15
    CO-Emission: die Emission von Kohlenstoffmonoxid;
  18. Ziffer 16
    Emission: die Abgabe der Abgase ins Freie;
  19. Ziffer 17
    Emissionsgrenzwert: die maximal zulässige Menge eines im Abgas enthaltenen Inhaltsstoffes, die ins Freie abgegeben wird; der Emissionsgrenzwert (ausgenommen die Rußzahl) kann auf den Energieinhalt (Heizwert) des der Feuerungsanlage zugeführten Brennstoffes (mg/MJ) oder auf das Abgasvolumen im Bezugszustand (mg/m3) bezogen werden;
  20. Ziffer 17 a
    Energieleistungsvertrag: die vertragliche Vereinbarung zwischen dem Begünstigten und dem Erbringer einer Maßnahme zur Energieeffizienzverbesserung, die während der gesamten Vertragslaufzeit einer Überprüfung und Überwachung unterliegt und in deren Rahmen Investitionen (Arbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen) in die betreffende Maßnahme zur Energieeffizienzverbesserung in Bezug auf einen vertraglich vereinbarten Umfang an Energieeffizienzverbesserungen oder ein anderes vereinbartes Energieleistungskriterium, wie finanzielle Einsparungen, getätigt werden. Der Energiedienstleistungsvertrag ist von einem gewerberechtlich befugten Unternehmen zu erstellen;
  21. Ziffer 18
    Feuerungsanlagen: die technischen Einrichtungen, in denen zum Zweck der Gewinnung von Nutzwärme für die Raumheizung oder zur Warmwasserbereitung Brennstoffe verbrannt und deren Abgase ins Freie abgeleitet werden, einschließlich allfälliger Verbindungsstücke und angeschlossener oder nachgeschalteter Abgasreinigungsanlagen;
  22. Ziffer 18 a
    Gasturbine: die rotierende Maschine, die thermische Energie in mechanische Arbeit umwandelt und hauptsächlich aus einem Verdichter, aus einer Brennkammer, in der der Brennstoff zur Erhitzung des Arbeitsmediums oxidiert wird, und aus einer Turbine besteht; darunter fallen Gasturbinen mit offenem Kreislauf, kombinierte Gas- und Dampfturbinen sowie Gasturbinen mit Kraft-Wärme-Kopplung, alle jeweils mit oder ohne Zusatzfeuerung;
  23. Ziffer 18 b
    HCl-Emission: die Emission von Chlorwasserstoff;
  24. Ziffer 19
    Heizungsanlage: die Kombination von Bauteilen, die für eine Form der Raumluftbehandlung erforderlich sind, durch welche die Temperatur erhöht wird (Wärmeerzeuger, Wärmespeicher-, verteilungs- und abgabesystem);
  25. Ziffer 20
    Heizwert (Hi): die Wärmemenge, die bei der vollständigen Verbrennung von 1 kg festem oder flüssigem Brennstoff oder 1 m³ gasförmigem Brennstoff im Normzustand frei wird, wenn das bei der Verbrennung gebildete Wasser dampfförmig vorhanden ist und die Verbrennungsprodukte auf 25°C zurückgeführt werden;
  26. Ziffer 21
    Inverkehrbringen:
    1. Litera a
      das erstmalige Abgeben oder Versenden einer Kleinfeuerung oder eines Bauteiles davon zum Zweck des Anschlusses,
    2. Litera b
      das Herstellen, Zusammenfügen oder Einführen einer Kleinfeuerung oder eines Bauteils davon für den Eigengebrauch.
    Nicht als Inverkehrbringen gilt das Überlassen von Kleinfeuerungen oder Bauteilen davon zum Zwecke der Prüfung, Lagerung, Verschrottung, Abänderung oder Instandsetzung sowie das Rückliefern von zur Prüfung, Lagerung, Abänderung oder Instandsetzung übernommenen Kleinfeuerungen oder Bauteilen davon an den Auftraggeber;
  27. Ziffer 22
    Kleinfeuerungen: die technischen Einrichtungen bis zu einer Nennwärmeleistung von 400 kW, die dazu bestimmt sind, zum Zweck der Gewinnung von Nutzwärme für die Raumheizung oder zur Warmwasserbereitung (allenfalls auch gleichzeitig für die Zubereitung von Speisen) Brennstoffe in einer Feuerstätte zu verbrennen, und bei denen die Abgase über eine Abgasführung abgeleitet werden; das Verbindungsstück zwischen Feuerstätte und Fang ist, soweit es nicht Einbauten enthält, die für den bestimmungsgemäßen Betrieb der Kleinfeuerung notwendig sind, nicht Teil der Kleinfeuerung; bei Außenwandgeräten sind jedoch die Abgasleitung und der Mauerkasten Teil der Kleinfeuerung;
  28. Ziffer 22 a
    Klimaanlage: die Kombination von Bauteilen, die für eine Form der Raumluftbehandlung erforderlich sind, durch die die Temperatur geregelt wird oder gesenkt werden kann;
  29. Ziffer 22 b
    Kombinierte Heizungs- und Lüftungsanlage: die mit der Heizungsanlage verbundene oder koordinierte Lüftungsanlage;
  30. Ziffer 22 c
    Kombinierte Klima- und Lüftungsanlage: die mit der Klimaanlage verbundene oder koordinierte Lüftungsanlage;
  31. Ziffer 23
    Kombiheizgerät: das Raumheizgerät, das dazu entworfen ist, ebenfalls Wärme zur Bereitung von warmen Trink- oder Sanitärwasser mit einem bestimmten Temperaturniveau, in einer bestimmten Menge und einem bestimmten Durchfluss innerhalb bestimmter Zeiträume bereitzustellen und das an eine externe Trink- oder Sanitärwasserzufuhr angeschlossen ist;
    1. Ziffer 23 a
      Mittelgroße Feuerungsanlage: das Blockheizkraftwerk gemäß Ziffer 10,, die Feuerungsanlage gemäß Ziffer 18, oder die Gasturbine gemäß Ziffer 18 a, mit einer Brennstoffwärmeleistung von jeweils mindestens 1 MW und weniger als 50 MW;
    2. Ziffer 23 b
      Motor: der Dieselmotor, der Gasmotor oder der Zweistoffmotor:
      • Strichaufzählung
        Dieselmotor: der nach dem Dieselprinzip arbeitender Verbrennungsmotor mit Selbstzündung des Brennstoffs,
      • Strichaufzählung
        Gasmotor: der nach dem Ottoprinzip arbeitender Verbrennungsmotor mit Fremdzündung des Brennstoffs,
      • Strichaufzählung
        Zweistoffmotor: der Verbrennungsmotor mit Selbstzündung des Brennstoffs, der bei der Verbrennung flüssiger Brennstoffe nach dem Dieselprinzip und bei der Verbrennung gasförmiger Brennstoffe nach dem Ottoprinzip arbeitet;
  32. Ziffer 24
    Nennlast: der Betrieb der Feuerungsanlage bei Nennwärmeleistung;
  33. Ziffer 25
    Nennwärmeleistung/Nennkälteleistung (Pn): die maximale Wärmeleistung in kW, die von der Herstellerin/dem Hersteller für den kontinuierlichen Betrieb des Wärmeerzeugers/Kälteerzeugers angegeben und garantiert wird, bei Einhaltung des von ihr/ihm angegebenen Wirkungsgrades;
  34. Ziffer 26
    Niedertemperatur-Zentralfeuerungsanlage: die Feuerungsanlage, die kontinuierlich mit einer Eintrittstemperatur von 35° C bis 40° C funktioniert und in der es unter bestimmten Umständen zur Kondensation kommen kann; hierunter fallen Brennwertgeräte für flüssige Brennstoffe;
  35. Ziffer 26 a
    NH3: Ammoniak;
  36. Ziffer 27
    NMHC Emissionen: die Summe der Emissionen gasförmiger organischer Verbindungen, berechnet und angegeben als elementarer Kohlenstoff, abzüglich des Anteils an Methan;
  37. Ziffer 28
    NOx-Emissionen: die Summe der Emissionen von Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, berechnet und angegeben als Stickstoffdioxid (NO2);
  38. Ziffer 29
    OGC-Emissionen: die Summe der Emissionen gasförmiger organischer Verbindungen, berechnet und angegeben als elementarer Kohlenstoff;
  39. Ziffer 30
    Ortsfest gesetzte Öfen und Herde: die Öfen und Herde, die am Einsatzort durch das handwerkliche Zusammenfügen nach Planungsunterlagen als Einzelanfertigung errichtet werden, wobei sie mit der Bausubstanz derart verbunden sind, dass ihre Bewegung mit zumindest teilweiser Zerstörung des Ofens oder Herdes verbunden ist;
  40. Ziffer 30 a
    PCDD/F: polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und Dibenzofurane, angegeben als 2,3,7,8-TCDD-Äquivalent (I-TEF) gemäß Anlage 3 AVV;
  41. Ziffer 31
    Raumheizgerät: die Feuerungsanlage zur unmittelbaren Beheizung des Aufstellungsraumes (z. B. Kaminöfen, Kachelöfen, Öl- oder Gasraumheizgeräte, Küchenherde);
  42. Ziffer 32
    Rußzahl: der Grad der Schwärzung eines Filterpapiers, verursacht durch die aus der Verbrennung in Feuerungsanlagen stammenden und emittierten Feststoffteilchen (qualitative Beurteilung);
  43. Ziffer 33
    Serie: die Menge von in allen Merkmalen baugleich hergestellten Produkten;
  44. Ziffer 34
    SO2-Emission: die Emission von Schwefeldioxid;
  45. Ziffer 35
    Staub-Emission: die Emission von im Abgas dispergierten Partikeln unabhängig von Form, Struktur und Dichte, welche auf Basis eines gravimetrischen Messverfahrens quantitativ beurteilt werden;
  46. Ziffer 36
    Teillast: der Betrieb der Feuerungsanlage bei einer Wärmeleistung, die kleiner ist als die Nennwärmeleistung;
  47. Ziffer 37
    Überwachungsstelle: ein von der/dem Verfügungsberechtigten beauftragter Rauchfangkehrerbetrieb zur Ausführung der sicherheitsrelevanten Tätigkeiten nach der Steiermärkischen Kehrordnung 2018;
  48. Ziffer 37 a
    Verfügungsberechtigte/r: die natürliche oder juristische Person, welche die Feuerungsanlage, die Heizungsanlage oder die kombinierte Heizungs- und Lüftungsanlage, das Blockheizkraftwerk, die Gasturbine, die Klimaanlage oder die kombinierte Klima- und Lüftungsanlage betreibt oder kontrolliert oder der die wirtschaftliche Verfügungsmacht über deren technischen Betrieb übertragen worden ist;
  49. Ziffer 38
    Warmwasserbereiter: die Anlage, die der direkten Erwärmung von Nutz- bzw. Trinkwasser dient (Vorratswasserheizer und Durchlauferhitzer);
  50. Ziffer 38 a
    Wärmeerzeuger: der Teil einer Heizungsanlage, der mithilfe eines oder mehrerer der folgenden Verfahren Nutzwärme erzeugt:
    • Strichaufzählung
      Verbrennung von Brennstoffen, beispielsweise in einem Heizkessel einer Feuerungsanlage;
    • Strichaufzählung
      Joule-Effekt in den Heizelementen einer elektrischen Widerstandsheizung;
  • Strichaufzählung
    Wärmegewinnung aus der Umgebungsluft, aus Abluft oder aus einer Wasser- oder Erdwärmequelle mithilfe einer Wärmepumpe;
  • Ziffer 39
    Wärmeleistung: die je Zeiteinheit von der Feuerungsanlage nutzbar abgegebene durchschnittliche Wärmemenge;
  • Ziffer 40
    Wärmeleistungsbereich: der vom Hersteller der Feuerungsanlage festgelegte Bereich, in dem diese bestimmungsgemäß betrieben werden darf;
  • Ziffer 41
    Anmerkung, entfallen)
  • Ziffer 41 a
    Wärmepumpe: eine Maschine, ein Gerät oder eine Anlage, die/das die Wärmeenergie der natürlichen Umgebung (Luft, Wasser oder Boden) auf Gebäude oder industrielle Anlagen überträgt, indem sie/es den natürlichen Wärmestrom so umkehrt, dass dieser von einem Ort tieferer Temperatur zu einem Ort höherer Temperatur fließt. Bei reversiblen Wärmepumpen kann auch die Wärme von dem Gebäude an die natürliche Umgebung abgegeben werden;
  • Ziffer 42
    Wärmeversorgungseinheit: die Gebäude oder Räumlichkeiten, welche eine gemeinsame Wärmeversorgung haben und bei welchen eine gemeinsame Abrechnung der Wärmekosten durchgeführt wird;
  • Ziffer 43
    Wesentliche Änderung von Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerken oder Gasturbinen: die erhebliche Veränderung der Art und der Menge an Luftschadstoff-Emissionen durch eine Änderung an der Feuerungsanlage, am Blockheizkraftwerk oder an der Gasturbine. Eine wesentliche Änderung (Erneuerung) ist jedenfalls:
    1. Litera a
      der Austausch eines Heizkessels oder eines Brenners;
    2. Litera b
      der Einsatz eines ursprünglich für die Feuerungsanlage, das Blockheizkraftwerk oder die Gasturbine nicht vorgesehenen Brennstoffes;
    3. Litera c
      die Veränderung der Nennwärmeleistung der Anlage;
  1. Ziffer 44
    wasserbetriebene Zentralheizungsanlage: die Anlage, in der Wasser als Übertragungsmedium zur Verteilung zentral erzeugter Wärme an Wärmestrahler zum Zweck der Raumheizung von Gebäuden oder Teilen von Gebäuden dient;
  2. Ziffer 45
    Wirkungsgrad in %: das Verhältnis von Nutzenergie zu Aufwandenergie;
  3. Ziffer 46
    Zentralheizgerät: die Feuerungsanlage zur Beheizung mehrerer Räume mittels kontrollierter Wärmeverteilung.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 92 aus 2021,

§ 3

Text

Paragraph 3,

Verordnungen der Landesregierung

  1. Absatz einsDie Landesregierung hat zur Reinhaltung der Luft von schädlichen und unzumutbar belästigenden Luftschadstoffen und zur Einsparung von Energie durch rationelle Energienutzung sowie zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden nach dem Stand der Technik durch Verordnung Bestimmungen zu erlassen über
    1. Ziffer eins
      das Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen, insbesondere durch das Festlegen von Emissionsgrenzwerten und Wirkungsgradanforderungen unter Berücksichtigung der festgelegten Prüfbedingungen, die weiteren Daten des Prüfberichts (Paragraph 5,);
    2. Ziffer 2
      das Verfahren der Baumusterprüfung, die der Baumusterprüfung zugrunde zu legenden technischen Unterlagen, die Baumusterprüfbescheinigung, die Informationspflichten der akkreditierten Stellen, die Verfahren der Konformitätserklärung, sowie die dabei allenfalls anzuwendenden Qualitätssicherungssysteme und die Überwachung der Erfüllung dieser Qualitätssicherungssysteme ( Paragraph 8, );

        3.

  • Strichaufzählung
    das Verbot des Verbrennens bestimmter Stoffe in hiefür nicht vorgesehenen Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerken oder Gasturbinen,
  • Strichaufzählung
    die Anforderungen an Brenn- und Kraftstoffe, die zur bestimmungsgemäßen Verwendung in Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerken und Gasturbinen zulässig sind, insbesondere den höchstzulässigen Schwefelgehalt bezogen auf den Heizwert des Brennstoffes, die Methode zur Bestimmung des Schwefelgehaltes bei festen und flüssigen Brennstoffen und das Verbot des Verbrennens fester und flüssiger Brennstoffe mit einem höheren als dem höchstzulässigen Schwefelgehalt,
  1. Ziffer 4
    den Betrieb von Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerken und Gasturbinen, insbesondere Regelungen über die höchstzulässigen Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste beim bestimmungsgemäßen Betrieb dieser Anlagen einschließlich der Methoden zu deren Ermittlung;
  2. Ziffer 5
    die Art und die Intervalle der Überprüfungen und Überwachungen von Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerken und Gasturbinen bezogen auf ihre Betriebswerte und den Umfang und die Intervalle der Inspektion von Heizungsanlagen und von kombinierten Heizungs- und Lüftungsanlagen sowie der Inspektion von Klimaanlagen und von kombinierten Klima- und Lüftungsanlagen bezogen auf ihre Nennwärme- bzw. Nennkälteleistung, sowie deren Ausnahmen, die anzuwendenden Messmethoden, Anforderungen an Messgeräte, sowie über die Art der Kalibrierung der Messgeräte und die zur Kalibrierung berechtigten Personen und Einrichtungen;
  3. Ziffer 6
    den Inhalt und die Form des Anlagendatenblattes (Paragraph 10, Absatz 6 und Paragraph 36,), den Inhalt und die Form des Stammdatenblattes zur Registrierung (Paragraph 10, Absatz 7,), des Prüfprotokolls (Paragraphen 20,, 21), der Inspektionsberichte (Paragraphen 24,, 24a) den Inhalt und die Form der Datenübermittlung sowie die Höhe, die Form und Art der Entrichtung des zu leistenden Entgelts der Datenübermittlung an die Heizungs- und Klimaanlagendatenbank (Paragraph 32,);
  4. Ziffer 7
    Maßnahmen zur Begrenzung von Emissionen aus Feuerungsanlagen.
  1. Absatz 2Die Landesregierung kann durch Verordnung Bestimmungen erlassen über
    1. Ziffer eins
      die Ausnahmen bzw. die Abweichungen von den Emissionsgrenzwerten beim Betrieb von mittelgroßen Feuerungsanlagen bezogen auf die Art der Anlage und die jährliche Betriebsdauer;
    2. Ziffer 2
      die Festlegung von strengeren Emissionsgrenzwerten beim Betrieb von mittelgroßen Feuerungsanlagen in Sanierungsgebieten gemäß Paragraph 2, der Stmk. Luftreinhalteverordnung 2011, unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Informationsaustauschs gemäß Artikel 6, Absatz 10, der Richtlinie (EU) 2015/2193, sofern nach Prüfung die Anwendung solcher strengerer Emissionsgrenzwerte effektiv zu einer merklichen Verbesserung der Luftqualität beiträgt.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 92 aus 2021,

§ 4

Text

2. Abschnitt
Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen

Paragraph 4,

Voraussetzungen

  1. Absatz einsKleinfeuerungen und Bauteile von Kleinfeuerungen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie
    1. Ziffer eins
      die in der Verordnung nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten und die festgelegten Mindestwirkungsgrade aufweisen und
    2. Ziffer 2
      mit einem Typenschild (Paragraph 6,) ausgestattet und die technische Dokumentation (Paragraph 7,) und der Prüfbericht (Paragraph 5,) beigegeben sind.
  2. Absatz 2Zentralheizgeräte, Niedertemperatur-Zentralheizgeräte und Brennwertgeräte für flüssige oder gasförmige Brennstoffe und deren Bauteile mit einer Nennwärmeleistung von höchstens 400 kW dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie
    1. Ziffer eins
      die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen, jedoch ist im Prüfbericht nur die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte nachzuweisen, und
    2. Ziffer 2
      das CE-Kennzeichen (Paragraph 9,) tragen.
    Davon ausgenommen sind Kleinfeuerungen, die mit verschiedenen Brennstoffen, darunter auch festen Brennstoffen, betrieben werden können.

§ 5

Text

Paragraph 5,

Nachweis der Voraussetzungen

  1. Absatz einsDer Nachweis der Erfüllung der Anforderungen des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ist, soweit die Absatz 4 und 5 nichts anderes bestimmen, durch einen Prüfbericht einer akkreditierten Stelle zu erbringen. Der Prüfbericht hat eine Zusammenfassung zu enthalten, dass die beschriebene Kleinfeuerung die Emissionsgrenzwerte und Wirkungsgrade (Paragraph 4,) einhält. Dies gilt sinngemäß für Bauteile von Kleinfeuerungen mit der Maßgabe, dass der Bauteil in Kombination mit den in der technischen Dokumentation angegebenen anderen Bauteilen die Anforderungen des Paragraph 4, erfüllen muss.
  2. Absatz 2Bei Serienprodukten oder Baureihen genügt die Vorlage eines Prüfberichtes für ein Erzeugnis dieser Serie (Typenprüfung). Für die Bestimmung einer Baureihe sind die einschlägigen Önormen oder andere gleichwertige europäische Normen oder technische Richtlinien bzw. Prüfverfahren, die ein gleichwertiges Schutzniveau gewährleisten, eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, von EFTA-Staaten sowie der Türkei heranzuziehen.
  3. Absatz 3Die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte und Wirkungsgradanforderungen ist unter den in der Verordnung nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, festgelegten Prüfbedingungen zu prüfen.
  4. Absatz 4Für ortsfest gesetzte Öfen und Herde gilt der Nachweis der Erfüllung der Anforderungen des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, als erbracht, wenn derjenige, der die Kleinfeuerung in Verkehr bringt, in der technischen Dokumentation bestätigt, dass die Abmessungen und die Ausführung jener Teile der Kleinfeuerung, die für die Erfüllung der Anforderungen des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, notwendig sind, mit denen eines Ofens oder Herdes übereinstimmen, für den bereits ein positiver Prüfbericht erbracht worden ist.
  5. Absatz 5Für ortsfest gesetzte Öfen oder Herde, für die der Nachweis nach Absatz 4, nicht erbracht werden kann, gilt der Nachweis der Erfüllung der Anforderungen des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, als erbracht, wenn derjenige, der die Kleinfeuerung in Verkehr bringt, unter Zugrundelegung der Ofenberechnung und des Bauplanes des Ofens oder Herdes in der technischen Dokumentation bestätigt, dass der ortsfest gesetzte Ofen oder Herd einer für die Planung und den Bau solcher Öfen oder Herde als geeignet anerkannten Richtlinie entspricht. Eine solche Richtlinie gilt als geeignet anerkannt, wenn durch akkreditierte Stellen durchgeführte diesbezügliche Untersuchungen ergeben haben, dass entsprechend dieser Richtlinie geplante und gesetzte Öfen oder Herde die Anforderungen des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, erfüllen.
  6. Absatz 6Dem Original-Prüfbericht ist – wenn dieser nicht in deutscher Sprache abgefasst ist – eine deutsche Übersetzung anzuschließen.

§ 6

Text

Paragraph 6,

Typenschild

  1. Absatz einsDas Typenschild ist sichtbar, gut lesbar und dauerhaft am Brenner und am Kessel oder, wo dies nicht möglich ist, an einem sonstigen Bauteil der Kleinfeuerung anzubringen.
  2. Absatz 2Das Typenschild muss zumindest folgende Angaben enthalten:
    1. Ziffer eins
      Namen und Firmensitz der Herstellerin/des Herstellers;
    2. Ziffer 2
      Type und Handelsbezeichnung, unter der die Kleinfeuerung oder der wesentliche Bauteil vertrieben wird;
    3. Ziffer 3
      Herstellnummer und Baujahr;
    4. Ziffer 4
      Nennwärmeleistung und Wärmeleistungsbereich;
    5. Ziffer 5
      Brennstoffwärmeleistung der Kleinfeuerung oder des wesentlichen Bauteils bei Nennlast;
    6. Ziffer 6
      zulässige(r) Brennstoff(e);
    7. Ziffer 7
      zulässiger Betriebsdruck (des Wärmeträgers) in bar;
    8. Ziffer 8
      zulässige Betriebstemperatur (des Wärmeträgers) in Grad Celsius;
    9. Ziffer 9
      Elektroanschluss (römisch fünf, Hz, A) und Leistungsaufnahme (W);
    10. Ziffer 10
      bei händisch beschickten Kleinfeuerungen und bei automatisch beschickten Kleinfeuerungen unter 50 kW Nennwärmeleistung, wenn dies zur Einhaltbarkeit der in der Verordnung nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, festgelegten Emissionsgrenzwerte erforderlich ist, den Hinweis, dass die Kleinfeuerung nur mit einem Pufferspeicher betrieben werden darf.
  3. Absatz 3Das Typenschild für ortsfest gesetzte Öfen und Herde im Sinne von Paragraph 5, Absatz 4, bzw. 5 muss lediglich Angaben nach Absatz 2, Ziffer eins bis 4 und 6 enthalten.
  4. Absatz 4Das Anbringen von anderen Kennzeichnungen, die die Sichtbarkeit und Lesbarkeit des Typenschildes beeinträchtigen und durch die Personen hinsichtlich der Bedeutung des Typenschildes irregeführt werden können, ist verboten.

§ 7

Text

Paragraph 7,

Technische Dokumentation

  1. Absatz einsDie technische Dokumentation der Herstellerin/des Herstellers oder der Importeurin/des Importeurs hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Angaben über den bestimmungsgemäßen Betrieb der Kleinfeuerung oder des wesentlichen Bauteils (Betriebs- und Wartungsanleitung);
    2. Ziffer 2
      Namen und Anschrift der akkreditierten Stelle, die den Prüfbericht erstellt hat, Nummer und Datum des Prüfberichtes bzw. bei ortsfest gesetzten Öfen eine Bestätigung im Sinn des Paragraph 5, Absatz 4, oder 5 oder
    3. Ziffer 3
      bei Kleinfeuerungen gemäß Paragraph 4, Absatz 2, den Namen und die Anschrift der benannten Stelle, sowie Nummer und Datum des Konformitätsnachweises der Herstellerin/des Herstellers;
    4. Ziffer 4
      Angabe der Emissionswerte laut Prüfbericht;
    5. Ziffer 5
      Angabe der Wirkungsgrade laut Prüfbericht oder Konformitätsnachweis;
    6. Ziffer 6
      bei händisch beschickten Kleinfeuerungen und bei automatisch beschickten Kleinfeuerungen unter 50 kW Nennwärmeleistung, wenn dies zur Einhaltung der in der Verordnung nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, festgelegten Emissionsgrenzwerte erforderlich ist, den Hinweis, dass die Kleinfeuerung nur mit einem Pufferspeicher betrieben werden darf;
    7. Ziffer 7
      bei Bauteilen von Kleinfeuerungen detaillierte Angaben, unter welchen Voraussetzungen sie mit anderen Bauteilen (zB. Brenner oder Kessel) unter Einhaltung der in der Verordnung nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, festgelegten Emissionsgrenzwerte und Wirkungsgradanforderungen kombiniert werden können.
  2. Absatz 2Der technischen Dokumentation ist – wenn sie nicht in deutscher Sprache abgefasst ist – eine deutsche Übersetzung anzuschließen.
  3. Absatz 3Die/Der über die Kleinfeuerung Verfügungsberechtigte hat die technische Dokumentation für die Dauer des Betriebes der Anlage aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde, der Überwachungsstelle oder der/des Prüfberechtigten vorzulegen.

§ 8

Text

Paragraph 8,

Konformitätsnachweisverfahren

  1. Absatz einsBei Kleinfeuerungen nach Paragraph 4, Absatz 2, ist die Einhaltung der festgelegten Wirkungsgrade vor deren Inverkehrbringen zu erbringen durch
    1. Ziffer eins
      die EG-Baumusterprüfung und
    2. Ziffer 2
      die Konformitätserklärung.
    Als gleichwertig anerkannt wird auch die EG-Baumusterprüfung und Konformitätserklärung, die im Rahmen der Richtlinie 2009/142/EG über Gasverbrauchseinrichtungen erbracht wird.
  2. Absatz 2Die Baumusterprüfung ist jener Teil des Konformitätsnachweisverfahrens, in dem eine benannte Stelle (Paragraph 2, Ziffer 7, ) prüft, feststellt und bescheinigt, dass das Baumuster der betreffenden Kleinfeuerung oder eines Bauteiles derselben, das für die Produktion repräsentativ ist, den in der Verordnung nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, festgelegten Wirkungsgradanforderungen entspricht.
  3. Absatz 3Der Antrag auf Baumusterprüfung ist von der Herstellerin/dem Hersteller bei einer benannten Stelle einzubringen. Die Herstellerin/Der Hersteller muss ihren/seinen Hauptwohnsitz (Sitz) in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes haben, ansonsten ist der Antrag durch eine Vertretungsperson, die ihren Hauptwohnsitz (Sitz) in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes hat, einzubringen.
  4. Absatz 4Entspricht das Baumuster den Wirkungsgradanforderungen, so hat die benannte Stelle dem Antragsteller eine EG-Baumusterprüfbescheinigung auszustellen.
  5. Absatz 5Wird die Ausstellung einer EG-Baumusterprüfbescheinigung durch die benannte Stelle mit einer ausführlichen Begründung abgelehnt, so hat auf Antrag der Herstellerin/des Herstellers oder deren/dessen Vertretungsperson die Landesregierung mit Bescheid festzustellen, ob die Ablehnung zu Recht erfolgte.
  6. Absatz 6Die Konformitätserklärung ist jener Teil des Konformitätsnachweisverfahrens, in dem die Herstellerin/der Hersteller oder deren/dessen Vertretungsperson sicherstellt und erklärt, dass die betreffende Kleinfeuerung oder Bauteile von Kleinfeuerungen der in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen.
  7. Absatz 7Absatz eins bis 6 gelten sinngemäß für Bauteile von Kleinfeuerungen mit der Maßgabe, dass der Bauteil in Kombination mit dem in der Konformitätserklärung oder in der technischen Dokumentation angegebenen Kessel oder Brenner die festgelegten Wirkungsgradanforderungen zu erfüllen hat.

§ 9

Text

Paragraph 9,

CE-Kennzeichnung

  1. Absatz einsMit der CE-Kennzeichnung wird die Konformität der Kleinfeuerung mit den festgelegten Wirkungsgradanforderungen bescheinigt.
  2. Absatz 2Mit der CE-Kennzeichnung für Bauteile der Kleinfeuerung wird die Konformität des Bauteiles mit den festgelegten Wirkungsgradanforderungen in Kombination mit dem in der Konformitätserklärung oder in der technischen Dokumentation angegebenen Kessel oder Brenner bescheinigt.
  3. Absatz 3Die Herstellerin/Der Hersteller oder deren/dessen Vertretungsperson hat an der Kleinfeuerung oder am entsprechenden Bauteil der Kleinfeuerung auf Grund der Konformitätserklärung (Paragraph 8, Absatz 6,) die CE-Kennzeichnung anzubringen. Die CE-Kennzeichnung muss jeweils dem Muster des Anhanges römisch III der Richtlinie 2009/125/EG bzw. der Richtlinie 2009/142/EG entsprechen.
  4. Absatz 4Auf Kleinfeuerungen und Bauteilen von Kleinfeuerungen dürfen keine Kennzeichnungen angebracht werden, die hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes mit der CE-Kennzeichnung verwechselt werden könnten. Andere Kennzeichnungen dürfen die Lesbarkeit und Sichtbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigen.

§ 10

Text

3. Abschnitt
Besondere Bestimmungen für die Errichtung und Änderung von Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerken und Gasturbinen

Paragraph 10,

Errichtung und Ausstattung

  1. Absatz einsFeuerungsanlagen, Blockheizkraftwerke und Gasturbinen sind nach den Regeln der Technik so zu planen und zu errichten, dass ein unter Bedachtnahme auf die Art und den Zweck der Anlage unnötiger Energieverbrauch vermieden und die Abgabe luftverunreinigender Stoffe an die freie Atmosphäre möglichst gering gehalten wird.
  2. Absatz 2Kleinfeuerungen dürfen nur errichtet oder eingebaut werden, wenn sie die Voraussetzungen des 2. Abschnitts erfüllen; wesentliche Bauteile dürfen nur kombiniert werden, wenn dafür ein entsprechender Nachweis (Typenprüfung) vorliegt.
  3. Absatz 3Die Dimensionierung von Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerken und Gasturbinen hat entsprechend den Regeln der Technik zu erfolgen.
  4. Absatz 4Das Erfordernis eines Pufferspeichers ist unter Berücksichtigung des Teillastverhaltens der Anlage zu prüfen.
  5. Absatz 5Soweit händisch beschickte Feststofffeuerungen zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte mit einem Pufferspeicher ausgestattet sein müssen, hat die Dimensionierung des Pufferspeichers ebenfalls entsprechend den Regeln der Technik zu erfolgen.
  6. Absatz 6Jede erstmalige Errichtung (Einbau) und jeder Austausch einer Feuerungsanlage, eines Blockheizkraftwerkes, einer Gasturbine oder von wesentlichen Teilen davon ist von der/dem Verfügungsberechtigten oder von der/dem gewerberechtlich befugten Unternehmerin/Unternehmer, die/der die Anlage errichtet oder geändert hat, innerhalb von vier Wochen nach der Errichtung oder dem Austausch der Überwachungsstelle unter Beifügung des Anlagendatenblattes gemäß der in der Verordnung nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6, festgelegten Form schriftlich anzuzeigen; ebenso die dauerhafte Stilllegung einer solchen Anlage. Die Neuaufstellung oder das Vorhandensein eines Raumheizgerätes ist im Anlagendatenblatt zu vermerken. Paragraph 7, Absatz 3, gilt sinngemäß.
  7. Absatz 7Ergänzend zu Absatz 6, hat die/der Verfügungsberechtigte bei mittelgroßen Feuerungsanlagen, sowie bei neuen Anlagen, die im Fall der Aggregation eine Brennstoffwärmeleistung von mindestens 50 MW aufweisen, vor deren erstmaliger Inbetriebnahme und vor deren Inbetriebnahme nach einem Austausch oder wesentlichen Änderung das vollständige Stammdatenblatt gemäß dem in der Verordnung nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6, festgelegten Inhalt und der Form der Landesregierung zur Registrierung in der zentralen Heizungsanlagendatenbank gemäß Paragraph 32, Absatz 2 und 4 in elektronischer Form zu übermitteln. Ebenso sind Änderungen der Stammdaten und die dauerhafte Stilllegung der mittelgroßen Feuerungsanlage unverzüglich der Landesregierung zu melden.
  8. Absatz 8Eine Registrierungspflicht nach Absatz 7, besteht nicht, wenn die Anlage bereits aufgrund einer bundesrechtlichen Verpflichtung registriert worden ist.
  9. Absatz 9Die/Der Verfügungsberechtigte hat den Nachweis der Registrierung mindestens sechs Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde, der Überwachungsstelle oder der/des Prüfberechtigten vorzulegen.
  10. Absatz 10Die Landesregierung hat die Einhaltung der Registrierungspflicht nach Absatz 7, stichprobenartig zu überprüfen. Ergibt die Überprüfung, dass die mittelgroße Feuerungsanlage nicht registriert wurde, hat sie die/den Verfügungsberechtigte/n zur Übermittlung des vollständig ausgefüllten Stammdatenblattes binnen eines Monats aufzufordern. Kommt die/der Verfügungsberechtigte dieser Aufforderung nicht nach, hat sie der/dem Verfügungsberechtigten die Übermittlung des vollständig ausgefüllten Stammdatenblattes unter Setzung einer Frist mit Bescheid aufzutragen. Bei fruchtlosen Ablauf der Frist hat sie die Stilllegung der mittelgroßen Feuerungsanlage bis zur tatsächlichen Übermittlung des vollständig ausgefüllten Stammdatenblattes bescheidförmig anzuordnen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2019,

§ 10a

Text

Paragraph 10 a,

Aggregation von mittelgroßen Feuerungsanlagen

  1. Absatz einsEine aus zwei oder mehreren neuen mittelgroßen Feuerungsanlagen gebildete Kombination gilt als eine einzige Anlage, sofern diese gleichzeitig betrieben werden. Für die Berechnung der gesamten Brennstoffwärmeleistung der Anlage werden ihre Brennstoffwärmeleistungen addiert, wenn
    1. Ziffer eins
      die Abgase dieser mittelgroßen Feuerungsanlagen über eine gemeinsame Abgasanlage abgeleitet werden oder
    2. Ziffer 2
      die Abgase dieser mittelgroßen Feuerungsanlagen unter Berücksichtigung Technischer und wirtschaftlicher Faktoren über eine gemeinsame Abgasanlage abgeleitet werden könnten.
  2. Absatz 2Die Behörde hat im Einzelfall unter Berücksichtigung folgender Faktoren, wie insbesondere der Brennstoffart, des örtlichen Zusammenhanges oder des Einsatzes zusätzlicher technischer Einrichtungen (z. B. sekundäre Emissionsminderungseinrichtung) zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer 2, vorliegen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2019,

§ 13

Text

Paragraph 13,

Messöffnungen für Abgaskontrollen

  1. Absatz einsBei Ölfeuerungsanlagen und solchen für feste Brennstoffe muss die Messöffnung zwischen Feuerstätte und Nebenlufteinrichtung liegen. Bei Gasfeuerungsanlagen des Typs C ist der nachträgliche Einbau von Messöffnungen nicht zulässig. Wenn die Feuerungsanlage keine vom Hersteller vorgesehene Messöffnung aufweist, ist in einem geraden Teil des Verbindungsstücks zwischen Feuerstätte und Nebenlufteinrichtung in einem Abstand vom zweifachen Rohrdurchmesser vom Heizkessel oder Abgasbogen eine verschließbare Messöffnung mit einem Durchmesser von mindestens 10 mm an einer leicht und gefahrenfrei zugänglichen Stelle einzubauen. Bei Raumheizgeräten ist eine Messöffnung nur im Fall einer außerordentlichen Überprüfung nach Paragraph 22, herzustellen.
  2. Absatz 2Bei
    1. Ziffer eins
      Feuerungsanlagen für
      1. Litera a
        feste nicht standardisierte biogene Brennstoffe,
      2. Litera b
        feste Brennstoffe über 400 kW Nennwärmeleistung,
      3. Litera c
        flüssige Brennstoffe über 2.000 kW Brennstoffwärmeleistung sowie
    2. Ziffer 2
      Blockheizkraftwerken für flüssige Kraftstoffe über 250 kW Brennstoffwärmeleistung
    müssen in einem geraden Teil des Rauchrohres an einer leicht und gefahrenfrei zugänglichen Stelle zwei verschließbare Messöffnungen mit einem Durchmesser von 13 mm und eine solche mit einem Durchmesser von mindestens 65 mm vorhanden sein. In einem Abstand von mindestens dem vierfachen Innendurchmesser des Rauchrohres vor und dem zweifachen nach den Messöffnungen dürfen keine Verengungen, Bögen, Erweiterungen oder sonstige die Strömung beeinflussende Einbauten sein.
  3. Absatz 3Unvermeidbare Abweichungen von den vorgegebenen Messöffnungen, die nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand behoben werden können, sind im jeweiligen Prüfprotokoll zu dokumentieren.

§ 14

Text

Paragraph 14,

Ableitung der Abgase

Beim Anschluss von Feuerungsanlagen ab 8 kW Nennwärmeleistung an Abgasanlagen sind im Falle des Betriebes mit festen oder flüssigen Brennstoffen bzw. über Gebläsebrenner mit gasförmigen Brennstoffen selbsttätig wirkende Einrichtungen zur Begrenzung des Unterdruckes bei der Ableitung der Abgase einzubauen. Soweit in Sonderfällen bei Feuerungsanlagen sicherheitstechnische oder feuerungstechnische Erfordernisse entgegenstehen, sind Ausnahmen von dieser Bestimmung zuzulassen.

§ 18

Text

4. Abschnitt
Betrieb und Instandhaltung von Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerken und Gasturbinen

Paragraph 18,

Betriebsvorschriften

  1. Absatz einsDie/Der Verfügungsberechtigte einer Feuerungsanlage, eines Blockheizkraftwerkes oder einer Gasturbine hat dafür zu sorgen, dass die Anlage entsprechend diesem Gesetz und gemäß der nach Paragraph 3, Absatz eins und Absatz 2, erlassenen Verordnungen betrieben und instandgehalten wird.
  2. Absatz 2Bei wesentlichen Änderungen von Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerken oder Gasturbinen ist die Einhaltung der in der Verordnung nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 2, jeweils festgelegten Grenzwerte nachzuweisen.
  3. Absatz 3Außerhalb der Heizperiode dürfen Anlagen zur Nutzwassererwärmung nur dann über Feuerungsanlagen ab 8 kW versorgt werden, wenn die Nutzwassererwärmung bei kontinuierlichem Betrieb mindestens 25 % der Nennwärmeleistung beansprucht oder durch spezielle Ausstattung ein ähnlich hoher Wirkungsgrad wie beim Betrieb für die Raumwärmeversorgung erreicht wird.
  4. Absatz 4Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerke oder Gasturbinen dürfen nur mit den am Typenschild (Paragraph 6,) angeführten Brennstoffen betrieben werden. Sofern bei bestehenden Anlagen diese Angabe am Typenschild nicht enthalten ist, dürfen sie nur mit den von der Herstellerin/dem Hersteller zugelassenen Brennstoffen betrieben werden.
  5. Absatz 5Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerke oder Gasturbinen die vor 2002 errichtet worden sind, dürfen nur mit den in der Bedienungsanleitung, der Typen- bzw. Einzelgenehmigung oder in anderen Angaben der Herstellerin/des Herstellers angeführten Brennstoffen betrieben werden.
  6. Absatz 6Brenn- und Kraftstoffe dürfen in Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerken oder Gasturbinen nur verfeuert werden, wenn sie die in der Verordnung nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, festgelegten Anforderungen erfüllen. Die An- und Abfahrzeiten dieser Anlagen sind möglichst kurz zu halten.
  7. Absatz 7Bei mittelgroßen Feuerungsanlagen hat die/der Verfügungsberechtigte Aufzeichnungen über die Art und Menge der in der Anlage verwendeten Brennstoffe zu führen, diese mindestens sechs Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der/des Prüfberechtigten oder der zuständigen Behörde vorzulegen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2019,

§ 19

Text

5. Abschnitt
Überprüfung von Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerken und Gasturbinen sowie Inspektion von Heizungs- und Klimaanlagen

Paragraph 19,

Überprüfung von Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerken und Gasturbinen

  1. Absatz einsFeuerungsanlagen, Blockheizkraftwerke und Gasturbinen sind bei der Erstinbetriebnahme und danach wiederkehrend einer Überprüfung dahingehend zu unterziehen, ob sie die Bestimmungen dieses Gesetzes einhalten und die in der Verordnung nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3,, Ziffer 4 und Absatz 2, festgelegten Anforderungen erfüllen, sofern die erlassene Verordnung nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, keine Ausnahme für die Überprüfung vorsieht.
  2. Absatz 2Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerke und Gasturbinen über 10 MW Brennstoffwärmeleistung sind darüber hinaus kontinuierlich hinsichtlich ihrer Emissionskonzentrationen zu überwachen, sofern die erlassene Verordnung nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, keine Ausnahme für die Überwachung vorsieht. Für die kontinuierliche Überwachung ist die Feuerungsanlagen-Verordnung – FAV sinngemäß anzuwenden.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 92 aus 2021,

§ 20

Text

Paragraph 20,

Überprüfung bei der Erstinbetriebnahme

  1. Absatz einsDie/Der Verfügungsberechtigte ist verpflichtet, binnen vier Wochen nach Erstinbetriebnahme,
    1. Ziffer eins
      die in der Verordnung nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, vorgesehene umfassende Überprüfung durch eine/n Prüfberechtigte/n nach Paragraph 25, Absatz 2, bei
      1. Litera a
        Kleinfeuerungen, die mit nicht standardisierten biogenen Brennstoffen betrieben werden,
      2. Litera b
        Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung über 400 kW,
      3. Litera c
        Blockheizkraftwerken,
      4. Litera d
        Gasturbinen, oder
    2. Ziffer 2
      die in der Verordnung nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, vorgesehene einfache Überprüfung durch eine/n Prüfberechtigte/n nach Paragraph 25, Absatz eins, bei Kleinfeuerungen, die dem 2. Abschnitt unterliegen, mit Ausnahme jener gemäß Ziffer eins, Litera ,
    durchführen zu lassen.
  2. Absatz 2Die/Der zur Überprüfung herangezogene Prüfberechtigte hat zusätzlich zur Prüfung der Einhaltung der in der Verordnung nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, festgelegten Anforderungen bei Kleinfeuerungen zu kontrollieren, ob
    1. Ziffer eins
      sie das erforderliche Typenschild und gegebenenfalls die erforderliche CE-Kennzeichnung tragen,
    2. Ziffer 2
      ihnen die technische Dokumentation beigegeben ist,
    3. Ziffer 3
      technische Veränderungen an der Feuerungsanlage vorgenommen worden sind und
    4. Ziffer 4
      bei Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe, ein allenfalls erforderlicher Pufferspeicher (Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 10,) ausreichend dimensioniert ist.
  3. Absatz 3Über das Ergebnis der erstmaligen Überprüfung ist von der/dem Prüfberechtigten entsprechend der in der Verordnung festgelegten Überprüfungsart ein Prüfprotokoll zu erstellen. Das Prüfprotokoll ist der/dem Verfügungsberechtigen der Anlage auszuhändigen. Die/Der Verfügungsberechtigte der Anlage hat das Prüfprotokoll mindestens bis zur wiederkehrenden Überprüfung, bei mittelgroßen Feuerungsanlagen mindestens sechs Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Überwachungsstelle oder der zuständigen Behörde vorzulegen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2019,

§ 21

Text

Paragraph 21,

Wiederkehrende Überprüfung

  1. Absatz einsDie/Der Verfügungsberechtigte ist verpflichtet, wiederkehrend
    1. Ziffer eins
      die in der Verordnung nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, vorgesehene umfassende Überprüfung durch eine/n Prüfberechtigte/n nach Paragraph 25, Absatz 2, bei mittelgroßen Feuerungsanlagen oder
    2. Ziffer 2
      die in der Verordnung nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, vorgesehene einfache Überprüfung durch eine/n Prüfberechtigte/n nach Paragraph 25, Absatz eins, bei allen sonstigen Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerken und Gasturbinen durchführen zu lassen.
  2. Absatz 2Die/Der zur Überprüfung herangezogene Prüfberechtigte hat bei Kleinfeuerungen die nach Paragraph 20, Absatz 2, festgelegten Anforderungen, bei Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerken und Gasturbinen neben der Prüfung der Einhaltung der in der Verordnung nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3,, Ziffer 4 und Absatz 2, festgelegten Anforderungen soweit bei den Anlagen zutreffend, zu kontrollieren:
    1. Ziffer eins
      die Funktion der Abgasklappe,
    2. Ziffer 2
      die Dichtheit des Heizkessels einschließlich der Verschlüsse,
    3. Ziffer 3
      die Verbrennungsluft (ausreichende Luftzufuhr, Ventilator im Verbrennungsluftraum etc.),
    4. Ziffer 4
      die Funktion des Zugreglers bzw. der Explosionsklappe,
    5. Ziffer 5
      den Förderdruck im Fang,
    6. Ziffer 6
      die Heizflächen und Rostfunktion (bei Festbrennstoffheizungen),
    7. Ziffer 7
      die Brennstoffe (Sichtprüfung, erforderlichenfalls Probeentnahme),
    8. Ziffer 8
      ob technische Veränderungen an der Feuerungsanlage vorgenommen worden sind.
  3. Absatz 3Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerke oder Gasturbinen mit einer Brennstoffwärmeleistung unter 1 MW, die nachweislich weniger als 250 h/a betrieben werden, sind alle zwei Jahre hinsichtlich der tatsächlichen Nutzung, des technischen Zustandes und einer möglichen Änderung zu kontrollieren.
  4. Absatz 3 aMittelgroße Feuerungsanlagen, für die gemäß der Verordnung nach Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, Ausnahmen oder Abweichungen von den Emissionsgrenzwerten zulässig sind, sind auch hinsichtlich der tatsächlichen Nutzung (z. B. Notstrom- und Notwärmeversorgung, Betriebsstunden) zu kontrollieren.
  5. Absatz 4Über das Ergebnis der wiederkehrenden Überprüfung ist von der/dem Prüfberechtigten entsprechend der in der Verordnung festgelegten Überprüfungsart ein Prüfprotokoll zu erstellen. Das Prüfprotokoll ist der/dem Verfügungsberechtigen der Anlage auszuhändigen. Die/Der Verfügungsberechtigte der Anlage hat das Prüfprotokoll mindestens bis zur nächsten Überprüfung, bei mittelgroßen Feuerungsanlagen mindestens sechs Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Überwachungsstelle oder der zuständigen Behörde vorzulegen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2019,

§ 22

Text

Paragraph 22,

Außerordentliche Überprüfung

Sind beim Betrieb einer Feuerungsanlage, eines Blockheizkraftwerkes oder einer Gasturbine Emissionen durch äußere Anzeichen (zB. Rauchentwicklung) gegeben, die Zweifel an der einwandfreien Funktion der Anlage aufkommen lassen und/oder die Nichteinhaltung der in der Verordnung nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 2, festgelegten Grenzwerte vermuten lassen, hat die/der Verfügungsberechtigte die Anlage unverzüglich einer außerordentlichen Überprüfung zu unterziehen. Der Umfang der außerordentlichen Überprüfung hat zumindest der einer in der Verordnung nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, vorgesehenen einfachen Überprüfung zu entsprechen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2019,

§ 23

Text

Paragraph 23,

Mängelbehebung

  1. Absatz einsDie/Der zur Überprüfung herangezogene Prüfberechtigte hat zur Behebung der aufgezeigten Mängel der Feuerungsanlage, des Blockheizkraftwerkes oder der Gasturbine, außer bei Gefahr im Verzug, eine angemessene, acht Wochen nicht übersteigende Frist im Prüfprotokoll zu setzen. Werden bei mittelgroßen Feuerungsanlagen die in der Verordnung nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, oder Absatz 2, festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht eingehalten, ist im Prüfprotokoll eine solche Frist zu setzen, dass diese ohne vermeidbare Verzögerungen wieder eingehalten werden können. Die/Der Verfügungsberechtigte der Anlage ist verpflichtet, diese Mängel fristgerecht zu beheben oder beheben zu lassen
  2. Absatz 2Die/Der Prüfberechtigte hat innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Ablauf der Frist gemäß Absatz eins, neuerlich eine in der Verordnung nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, vorgesehene einfache Überprüfung durchzuführen und die angeordnete ordnungsgemäße Mängelbehebung zu kontrollieren.
  3. Absatz 3Ergibt die neuerliche Überprüfung nach Absatz 2, bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung unter 1 MW, dass die Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste gemäß der in der Verordnung nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, festgelegten Anforderungen durch eine Wartung oder Reparatur nicht eingehalten werden können, sondern nur durch die Erneuerung der gesamten Anlage oder eines wesentlichen Bauteiles davon, so verlängert sich die gemäß Absatz eins, festlegbare Frist zur Mängelbehebung auf höchstens zwei Jahre. Die Frist verlängert sich auf höchstens fünf Jahre, wenn die Emissionsgrenzwerte um nicht mehr als 100% und die Abgasverluste um nicht mehr als 20 % überschritten werden.
  4. Absatz 4Die/Der Prüfberechtigte ist verpflichtet, die Behörde unverzüglich zu verständigen, wenn sie/er
    1. Ziffer eins
      Gefahr im Verzug für gegeben hält,
    2. Ziffer 2
      Mängel feststellt, die die Zulässigkeit des Inverkehrbringens von Kleinfeuerungen betreffen,
    3. Ziffer 3
      feststellt, dass die Mängel nicht fristgerecht behoben wurden,
    4. Ziffer 4
      feststellt, dass andere als die nach Paragraph 18, Absatz 4 bis 6 zulässigen Brenn- oder Kraftstoffe verfeuert werden oder augenscheinlich zum Zweck des Verbrennens in der Feuerungsanlage, im Blockheizkraftwerk oder in der Gasturbine bereitgehalten werden.
  5. Absatz 5Die Behörde hat der/dem Verfügungsberechtigten der Anlage die unverzügliche Behebung der gemäß Absatz 4, angezeigten Mängel mit Bescheid aufzutragen oder den zuständigen Stellen zur Abstellung der Missstände Mitteilung zu machen. Bei fruchtlosem Ablauf der Frist ist die Stilllegung der Anlage aufzutragen. Die Anlage darf erst wieder in Betrieb genommen werden, nachdem die Behebung der Mängel durch eine/n Prüfberechtigte/n nach Paragraph 25, überprüft und bestätigt wurde. Bei Gefahr im Verzug hat die Behörde ohne weiteres Verfahren die notwendigen Maßnahmen auf Gefahr und Kosten der/des Verfügungsberechtigten der Anlage anzuordnen und gegebenenfalls sofort durchführen zu lassen.
  6. Absatz 6Bei mittelgroßen Feuerungsanlagen hat die/der Verfügungsberechtigte über die Nichteinhaltung der Emissionsgrenzwerte und die getroffenen Maßnahmen zur Behebung der Mängel, insbesondere auch über die Stilllegung der Anlage Aufzeichnungen zu führen und mindestens sechs Jahre aufzubewahren sowie auf Verlangen der Behörde vorzulegen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2019,

§ 24

Text

Paragraph 24,

Inspektion von Heizungsanlagen oder von kombinierten Heizungs- und Lüftungsanlagen

  1. Absatz einsDie/Der Verfügungsberechtigte einer Heizungsanlage oder einer kombinierten Heizungs- und Lüftungsanlage mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 70 kW, die zur Gebäudeheizung verwendet wird, ist verpflichtet, die zugänglichen Teile dieser Anlage gemäß der in der Verordnung nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, vorgesehenen regelmäßigen Inspektion durch eine/n Prüfberechtigte/n gemäß Paragraph 26, unterziehen zu lassen.
  2. Absatz 2Über das Ergebnis der Inspektion ist von der/dem Prüfberechtigten ein Inspektionsbericht gemäß der in der Verordnung nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6, festgelegten Form zu erstellen, welcher jedenfalls Empfehlungen für kosteneffiziente Verbesserungen der Energieeffizienz der kontrollierten Anlage(n) enthalten muss. Der Inspektionsbericht ist der/dem Verfügungsberechtigen der Anlage(n) bzw. der Eigentümerin/dem Eigentümer des Gebäudes auszuhändigen. Die/Der Verfügungsberechtigte der Anlage(n) bzw. die Eigentümerin/der Eigentümer des Gebäudes hat den Inspektionsbericht mindestens bis zum Austausch oder zur Stilllegung der Heizungsanlage oder der kombinierten Heizungs- und Lüftungsanlage aufzubewahren und auf Verlangen der/des Prüfberechtigten, der Überwachungsstelle (bei Feuerungsanlagen) oder der zuständigen Behörde vorzulegen.
  3. Absatz 3Von der Inspektionsverpflichtung gemäß Absatz eins, ausgenommen sind:
    1. Ziffer eins
      Heizungsanlagen oder kombinierte Heizungs- und Lüftungsanlagen, die
      1. Litera a
        ausdrücklich unter ein vereinbartes Kriterium für die Gesamtenergieeffizienz in Form einer vertraglichen Abmachung mit einem vereinbarten Niveau der Energieeffizienzverbesserung, wie Energieleistungsverträge, fallen oder
      2. Litera b
        von einem Versorgungsunternehmen oder einem Netzbetreiber betrieben werden und demnach systemseitigen Maßnahmen zur Überwachung der Effizienz unterliegen,
      sofern die Gesamtauswirkungen eines solchen Ansatzes denen, die bei Anwendung des Absatz eins, entstehen, gleichwertig sind;
    2. Ziffer 2
      Gebäude, die mit Systemen für die Gebäudeautomatisierung nach Paragraph 80 f, Absatz eins und 3 Steiermärkisches Baugesetz ausgestattet sind.
  4. Absatz 4Die/Der Verfügungsberechtigte einer Heizungsanlage oder einer kombinierten Heizungs- und Lüftungsanlage hat die Ausnahme von der Inspektionsverpflichtung gemäß Absatz 3, bei der Behörde zu beantragen und gleichzeitig zur Feststellung der Gleichwertigkeit der Maßnahmen gemäß Absatz 3, Ziffer eins, sowie zur Überprüfung der Gebäudeausrüstung mit Systemen für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung folgende Unterlagen und Nachweise vorzulegen:
    1. Ziffer eins
      die Unterlagen über die Gebäude-, Anlagen- und Betreiberdaten;
    2. Ziffer 2
      den Nachweis, dass die Anlagen unter ein vereinbartes Kriterium für die Gesamtenergieeffizienz fallen, in Form eines geeigneten Energieleistungsvertrages (z. B. Contracting);
    3. Ziffer 3
      den Nachweis, dass die Anlagen von einem Versorgungsunternehmen oder einem Netzbetreiber betrieben werden, unter Vorlage eines geeigneten Betreibervertrages;
    4. Ziffer 4
      den Nachweis, dass das Gebäude mit Systemen für die Gebäudeautomatisierung nach Paragraph 80 f, Absatz eins und 3 Steiermärkisches Baugesetz ausgestattet ist. Hierzu sind Projektunterlagen in überprüfbarer Form vorzulegen.
  5. Absatz 5Die Behörde hat die Ausnahme von der Inspektionsverpflichtung gemäß Absatz 3, bescheidförmig festzustellen und auf die Dauer der gesetzten gleichwertigen Maßnahme zu beschränken. Die Behörde hat die Gebäude-, Anlagen- und Betreiberdaten gemäß Absatz 4, Ziffer eins, sowie den festgelegten Zeitraum der Inspektionsersatzmaßnahme der Heizungsanlage oder einer kombinierten Heizungs- und Lüftungsanlage in der Heizungs- und Klimaanlagendatenbank (Paragraph 32,) zu erfassen. Im Fall einer rechtskräftigen Versagung einer Ausnahme sind Absatz eins und 2 anzuwenden. Die zuständige Behörde hat das Recht, jederzeit die festgestellte gleichwertige Maßnahme zu überprüfen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 92 aus 2021,

§ 24a

Text

Paragraph 24 a,

Inspektion von Klimaanlagen oder von kombinierten Klima- und Lüftungsanlagen

  1. Absatz einsDie/Der Verfügungsberechtigte einer Klimaanlage oder einer kombinierten Klima- und Lüftungsanlage mit einer Nennkälteleistung von mehr als 70 kW ist verpflichtet, die zugänglichen Teile dieser Anlage gemäß der in der Verordnung nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, vorgesehenen regelmäßigen Inspektion durch eine/n Prüfberechtigte/n gemäß Paragraph 26 a, unterziehen zu lassen.
  2. Absatz 2Über das Ergebnis der Inspektion ist von der/dem Prüfberechtigten ein Inspektionsbericht gemäß der in der Verordnung nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6, festgelegten Form zu erstellen, welcher jedenfalls Empfehlungen für kosteneffiziente Verbesserungen der Energieeffizienz der kontrollierten Anlage(n) enthalten muss. Der Inspektionsbericht ist der/dem Verfügungsberechtigen der Anlage(n) bzw. der Eigentümerin/dem Eigentümer des Gebäudes auszuhändigen. Die/Der Verfügungsberechtigte der Anlage(n) bzw. die Eigentümerin/der Eigentümer des Gebäudes hat den Inspektionsbericht mindestens bis zum Austausch oder zur Stilllegung der Klimaanlage oder kombinierten Klima- und Lüftungsanlage aufzubewahren und auf Verlangen der/des Prüfberechtigten oder der zuständigen Behörde vorzulegen.
  3. Absatz 3Von der Inspektionsverpflichtung gemäß Absatz eins, ausgenommen sind:
    1. Ziffer eins
      Klimaanlagen oder kombinierten Klima- und Lüftungsanlagen, die
      1. Litera a
        ausdrücklich unter ein vereinbartes Kriterium für die Gesamtenergieeffizienz in Form einer vertraglichen Abmachung mit einem vereinbarten Niveau der Energieeffizienzverbesserung, wie Energieleistungsverträge, fallen oder
      2. Litera b
        von einem Versorgungsunternehmen oder einem Netzbetreiber betrieben werden und demnach systemseitigen Maßnahmen zur Überwachung der Effizienz unterliegen,
      sofern die Gesamtauswirkungen eines solchen Ansatzes denen, die bei Anwendung des Absatz eins, entstehen, gleichwertig sind;
    2. Ziffer 2
      Gebäude, die mit Systemen für die Gebäudeautomatisierung nach Paragraph 80 f, Absatz 2 und 3 Steiermärkisches Baugesetz ausgestattet sind.
  4. Absatz 4Die/Der Verfügungsberechtigte einer Klimaanlage oder einer kombinierten Klima- und Lüftungsanlage hat die Ausnahme von der Inspektionsverpflichtung gemäß Absatz 3, bei der Behörde zu beantragen und gleichzeitig zur Feststellung der Gleichwertigkeit der Maßnahmen gemäß Absatz 3, Ziffer eins, sowie zur Überprüfung der Gebäudeausrüstung mit Systemen für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung folgende Unterlagen und Nachweise vorzulegen:
    1. Ziffer eins
      die Unterlagen über die Gebäude-, Anlagen- und Betreiberdaten;
    2. Ziffer 2
      den Nachweis, dass die Anlagen unter ein vereinbartes Kriterium für die Gesamtenergieeffizienz fallen, in Form eines geeigneten Energieleistungsvertrages (z. B. Contracting);
    3. Ziffer 3
      den Nachweis, dass die Anlagen von einem Versorgungsunternehmen oder einem Netzbetreiber betrieben werden, unter Vorlage eines geeigneten Betreibervertrages;
    4. Ziffer 4
      den Nachweis, dass das Gebäude mit Systemen für die Gebäudeautomatisierung nach Paragraph 80 f, Absatz 2 und 3 Steiermärkisches Baugesetz ausgestattet ist. Hierzu sind Projektunterlagen in überprüfbarer Form vorzulegen.
  5. Absatz 5Die Behörde hat die Ausnahme von der Inspektionsverpflichtung gemäß Absatz 3, bescheidförmig festzustellen und auf die Dauer der gesetzten gleichwertigen Maßnahme zu beschränken. Die Behörde hat die Gebäude-, Anlagen- und Betreiberdaten gemäß Absatz 4, Ziffer eins, sowie den festgelegten Zeitraum der Inspektionsersatzmaßnahme der Klimaanlage oder einer kombinierten Klima- und Lüftungsanlage in der Heizungs- und Klimaanlagendatenbank (Paragraph 32,) zu erfassen. Im Fall einer rechtskräftigen Versagung einer Ausnahme sind Absatz eins und 2 anzuwenden. Die zuständige Behörde hat das Recht, jederzeit die festgestellte gleichwertige Maßnahme zu überprüfen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 92 aus 2021,

§ 25

Text

6. Abschnitt
Prüfberechtigte

Paragraph 25,

Fachliche Qualifikation für die Durchführung von Überprüfungen

  1. Absatz einsZur Durchführung von einfachen Überprüfungen an Feuerungsanlagen und Blockheizkraft-werken dürfen außer den amtlichen Sachverständigen nur folgende Prüfberechtigte herangezogen werden:
    1. Ziffer eins
      Gewerbetreibende, die im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung zur Errichtung, Änderung oder Instandsetzung der Feuerungsanlagen oder zur Durchführung von Wartungen, Untersuchungen, Überprüfungen oder Messungen an den Feuerungsanlagen befugt sind;
    2. Ziffer 2
      Ziviltechniker und Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) mit einschlägiger Befugnis;
    3. Ziffer 3
      akkreditierte Stellen.
  2. Absatz 2Zur Durchführung von umfassenden Überprüfungen dürfen außer den amtlichen Sachverständigen nur Prüfberechtigte herangezogen werden, die die Voraussetzungen des Paragraph 34, Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen erfüllen.
  3. Absatz 3Prüfberechtigte können zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben entsprechend befähigte Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer als Prüforgane heranziehen; Prüfberechtigte bleiben jedoch für die sachgemäße Durchführung dieser Aufgaben verantwortlich.
  4. Absatz 4Prüforgane müssen
    • Strichaufzählung
      besondere Kenntnisse über die Durchführung von Emissions- und Abgasmessungen sowie über Prüfungen entsprechend den einschlägigen technischen Richtlinien einschließlich der Funktion und Wartungserfordernisse von Messgeräten,
    • Strichaufzählung
      Grundkenntnisse über die Feuerungstechnik und Emissionsfragen sowie
    • Strichaufzählung
      Grundkenntnisse über die einschlägigen Rechtsvorschriften
    nachweisen.

§ 26

Text

Paragraph 26,

Fachliche Qualifikation für Inspektionen bei Heizungsanlagen oder bei kombinierten Heizungs- und Lüftungsanlagen

  1. Absatz einsZur Inspektion von Heizungsanlagen oder von kombinierten Heizungs- und Lüftungsanlagen dürfen außer den amtlichen Sachverständigen nur folgende unabhängige Prüfberechtigte herangezogen werden:
    1. Ziffer eins
      Gewerbetreibende, die im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung zur Errichtung, Änderung oder Instandsetzung von Heizungsanlagen oder von kombinierten Heizungs- und Lüftungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 70 kW oder zur Durchführung von Wartungen, Untersuchungen, Überprüfungen oder Messungen an den genannten Anlagen befugt sind;
    2. Ziffer 2
      Ziviltechniker und Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) mit einschlägiger Befugnis;
    3. Ziffer 3
      akkreditierte Stellen.
  2. Absatz 2Prüfberechtigte können zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben entsprechend befähigte Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer als Prüforgane heranziehen; Prüfberechtigte bleiben jedoch für die sachgemäße Durchführung dieser Aufgaben verantwortlich.
  3. Absatz 3Prüforgane müssen zusätzlich eine einschlägige Ausbildung oder Schulung auf dem Gebiet der Energieeffizienz von Heizungsanlagen oder von kombinierten Heizungs- und Lüftungsanlagen unter Berücksichtigung der Maßnahmen zum Klimaschutz und zur Erlangung von Grundkenntnissen über die energetische Sanierung von Gebäuden absolviert haben.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 92 aus 2021,

§ 26a

Text

Paragraph 26 a,

Fachliche Qualifikation für Inspektionen bei Klimaanlagen oder bei kombinierten Klima- und Lüftungsanlagen

  1. Absatz einsZur Inspektion von Klimaanlagen oder von kombinierten Klima- und Lüftungsanlagen dürfen außer den amtlichen Sachverständigen nur folgende unabhängige Prüfberechtigte herangezogen werden:
    1. Ziffer eins
      Gewerbetreibende, die im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung zur Errichtung, Änderung oder Instandsetzung von Klimaanlagen oder von kombinierten Klima- und Lüftungsanlagen mit einer Nennkälteleistung von mehr als 70 kW oder zur Durchführung von Wartungen, Untersuchungen, Überprüfungen oder Messungen an den genannten Anlagen befugt sind;
    2. Ziffer 2
      Ziviltechniker und Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) mit einschlägiger Befugnis;
    3. Ziffer 3
      akkreditierte Stellen.
  2. Absatz 2Prüfberechtigte können zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben entsprechend befähigte Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer als Prüforgane heranziehen; Prüfberechtigte bleiben jedoch für die sachgemäße Durchführung dieser Aufgaben verantwortlich.
  3. Absatz 3Prüforgane müssen zusätzlich eine einschlägige Ausbildung oder Schulung auf dem Gebiet der Energieeffizienz von Klimaanlagen oder von kombinierten Klima- und Lüftungsanlagen unter Berücksichtigung der Maßnahmen zum Klimaschutz und zur Erlangung von Grundkenntnissen über die energetische Sanierung von Gebäuden absolviert haben.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 92 aus 2021,

§ 27

Text

Paragraph 27,

Qualitätssicherung

  1. Absatz einsDie Berechtigung von Fachunternehmen und –personen gemäß Paragraph 25, zur einfachen Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken sowie zur Inspektion von Heizungsanlagen gemäß Paragraph 26 und Inspektion von Klimaanlagen gemäß Paragraph 26 a, setzt die Zuteilung einer Prüfnummer an das Fachunternehmen bzw. die Fachperson durch die Landesregierung voraus. Die Landesregierung hat ein Verzeichnis der Prüfberechtigten, die ihren Sitz oder Niederlassung in der Steiermark haben, einschließlich der von ihnen genannten Prüforgane, mit einer Prüfnummer, bestehend aus einer Länderzuordnung und einer fortlaufenden Nummer, zu führen. Das aktualisierte Verzeichnis ist von der Landesregierung auf der Internetseite des Landes zu veröffentlichen.
  2. Absatz 2Absatz eins, gilt nicht für behördliche Überprüfungen.
  3. Absatz 3Die Aufnahme in dieses Verzeichnis ist vom Prüfberechtigten unter Anschluss von Zeugnissen bzw. sonstigen Nachweisen nach Absatz 4, und 4a bei der Landesregierung zu beantragen.
  4. Absatz 4Prüforgane müssen ihre Kenntnisse nach Paragraph 25, Absatz 4, auf Grund von Zeugnissen über die erfolgreiche Absolvierung einer entsprechenden Ausbildung oder Schulung nachweisen können. Zeugnisse und sonstige Nachweise werden nur anerkannt, wenn
    1. Ziffer eins
      die Prüfung von einem unabhängigen Prüfer oder
    2. Ziffer 2
      die Schulungsstelle einem Qualitätssicherungssystem unterliegt, das sicherstellt, dass der jeweils gültige Stand der Technik in den unterschiedlichen Feuerungstechnologien sowie die einschlägigen neuen technischen Richtlinien und Rechtsvorschriften Bestandteil der jeweiligen Schulungen sind. Der Umfang der erstmaligen Schulung in Schulungsstellen mit einem Qualitätssicherungssystem muss mindestens 30 Lehrstunden zu je 45 Minuten betragen.
  5. Absatz 4 aPrüforgane müssen ihre Kenntnisse nach Paragraph 26, Absatz 3 und Paragraph 26 a, Absatz 3, auf Grund von Zeugnissen bzw. sonstigen Nachweisen über die erfolgreiche Absolvierung einer einschlägigen Ausbildung oder Schulung nachweisen können. Zeugnisse und sonstige Nachweise werden nur anerkannt, wenn die Schulungsstelle einem Qualitätssicherungssystem unterliegt, das sicherstellt, dass die Energieeffizienz der genannten Anlagen unter Berücksichtigung der Maßnahmen zum Klimaschutz und die Grundkenntnisse über die energetische Sanierung von Gebäuden Bestandteil der jeweiligen Schulungen sind. Der Umfang der erstmaligen Schulung in Schulungsstellen muss mindestens 10 Lehrstunden zu je 45 Minuten betragen.
  6. Absatz 5Als Prüfberechtigte im Sinn des Paragraph 25, gelten auch jene Fachunternehmen und –personen, denen in einem anderen Bundesland durch die Zuweisung einer Prüfnummer die entsprechende Prüfberechtigung zuerkannt wurde.
  7. Absatz 6Die Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken und die Inspektion von Heizungsanlagen gemäß Paragraph 24, sowie die Inspektion von Klimaanlagen gemäß Paragraph 24 a, darf nur durch Prüfberechtigte bzw. Prüforgane erfolgen, die zur/zum Verfügungsberechtigten der Anlage in keinem Abhängigkeitsverhältnis im Sinn des Artikel 17, der Richtlinie 2010/31/EU stehen.
  8. Absatz 7Prüforgane, die eine entsprechende Ausbildung oder Schulung bei einem Hersteller von Feuerungsanlagen oder Blockheizkraftwerken absolviert haben, dürfen Messungen nur an Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken aus dem jeweiligen Produktbereich durchführen.
  9. Absatz 8Die zur Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken und zur Inspektion von Heizungsanlagen gemäß Paragraph 24, sowie die Inspektion von Klimaanlagen gemäß Paragraph 24 a, berechtigten Fachunternehmen und –personen haben sich mit den nötigen Geräten und Einrichtungen auszustatten und dafür zu sorgen, dass ihre Prüforgane
    1. Ziffer eins
      sich hinsichtlich der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nach Maßgabe des Absatz 9, laufend fortbilden,
    2. Ziffer 2
      die Überprüfungen sorgfältig und gewissenhaft vornehmen und darüber Aufzeichnungen führen,
    3. Ziffer 3
      binnen einer Frist von drei Monaten aus dem Verzeichnis gemäß Absatz eins, gestrichen werden, wenn sie der Verpflichtung nach Absatz 9, nicht nachgekommen sind oder das Prüforgan beim Fachunternehmen nicht mehr beschäftigt ist.
  10. Absatz 9Prüforgane haben hinsichtlich der Kenntnisse gemäß Paragraph 25, Absatz 4,, Paragraph 26, Absatz 3 und Paragraph 26 a, Absatz 3, eine von der Landesregierung organisierte oder von ihr anerkannte Fortbildungsveranstaltung in Abständen von längstens drei Jahren zu absolvieren.
  11. Absatz 10Anmerkung, entfallen)
  12. Absatz 11Der Landesregierung sind die Zeugnisse bzw. Unterlagen, aus denen die Erfüllung der fachlichen und qualitätssichernden Anforderungen hervorgeht, vorzulegen und auf Verlangen entsprechende Auskünfte zu erteilen.
  13. Absatz 12Prüfberechtigte, die
    • Strichaufzählung
      ihre Tätigkeit länger als drei Jahre nicht ausgeübt haben oder
    • Strichaufzählung
      gegen die Pflichten ihres Amtes verstoßen,
    sind von der Landesregierung aus dem Verzeichnis zu streichen. Eine neuerliche Aufnahme in das Verzeichnis ist nach Absatz 3, zu beantragen. Hat ein Prüfberechtigter gegen die Amtspflichten verstoßen, so ist eine neuerliche Aufnahme in das Verzeichnis frühestens nach Ablauf von zwei Jahren zulässig.
  14. Absatz 13Prüforgane, die ihrer Verpflichtung gemäß Absatz 9, nicht nachgekommen sind, sind von der Landesregierung aus dem Verzeichnis zu streichen. Eine neuerliche Aufnahme in das Verzeichnis ist erst nach Vorlage des Nachweises der Absolvierung einer Fortbildung gemäß Absatz 9, möglich.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 92 aus 2021,

§ 28

Text

Paragraph 28,

Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen

Im Ausland erworbene fachliche Qualifikationen (Ausbildungsnachweise, Befähigungsnachweise, Berufserfahrungen udgl.) sind nach Maßgabe der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennen.

§ 29

Text

7. Abschnitt
Überwachung und Datenerfassung

Paragraph 29,

Überwachung des Inverkehrbringens, Untersagung

  1. Absatz einsDie Organe der Behörden sind zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des 2. Abschnittes berechtigt, Geschäfts- und Betriebsräume sowie Grundstücke, in oder auf denen Feuerungsanlagen hergestellt oder zum Zweck des Inverkehrbringens bereitgestellt werden, zu betreten und zu besichtigen.
  2. Absatz 2Die über diese Geschäfts- und Betriebsräume und Grundstücke Verfügungsberechtigten sind verpflichtet, den Organen der Behörde die Durchführung der in Absatz eins, angeführten Tätigkeiten zu gestatten sowie die zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.
  3. Absatz 3Die Behörde hat der Händlerin/dem Händler das weitere Inverkehrbringen dieser Produkte zu untersagen, wenn Kleinfeuerungen oder wesentliche Bauteile von Kleinfeuerungen entgegen Paragraph 4, in Verkehr gebracht werden oder gegen die Paragraphen 6, Absatz 4 und 9 Absatz 4, verstoßen wird.
  4. Absatz 4Absatz 3, gilt nicht für jene Feuerungsanlagen, die der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 unterliegen.

§ 30

Text

Paragraph 30,

Überwachung des Betriebes

  1. Absatz einsOrgane der Behörde haben das Recht, jederzeit und unangekündigt die Einhaltung der Vorschriften des 3. und 4. Abschnitts zu überprüfen. Sie sind dabei berechtigt, Grundstücke, Gebäude, Betriebsräumlichkeiten oder sonstige Anlagen zu betreten, Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerke und Gasturbinen, sowie deren Bauteile und Brennstofflager zu besichtigen und zu prüfen, Messungen und Überprüfungen vorzunehmen; ferner sind sie berechtigt Proben von jenen Stoffen zu entnehmen, von denen nicht feststeht, ob sie als Brennstoffe zulässig sind.
  2. Absatz 2Maßnahmen im Sinne des Absatz eins, sind im erforderlichen Ausmaß unter möglichster Schonung der Grundstücke, Gebäude und sonstiger Anlagen sowie der Rechte der Betroffenen vorzunehmen. Für entnommene Proben gebührt keine Entschädigung.
  3. Absatz 3Die über diese Grundstücke, Gebäude, Betriebsräumlichkeiten und sonstigen Anlagen Verfügungsberechtigten sind verpflichtet, den Organen der Behörde die Durchführung der in Absatz eins, angeführten Tätigkeiten zu gestatten sowie die zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.
  4. Absatz 4Die Behörde hat bei festgestellten Verstößen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen mit Bescheid deren Abstellung und die Beseitigung allfälliger Mängel binnen einer angemessenen Frist aufzutragen. Die für die Überwachung der Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerke und Gasturbinen anfallenden Kosten sind mit Bescheid der/dem Verfügungsberechtigten aufzuerlegen, wenn die Überwachung zu dem Ergebnis führt, dass die Anlagen nicht im Einklang mit den Vorschriften dieses Gesetzes oder der dazu erlassenen Verordnungen steht und die Überwachung durch ihr oder sein Verschulden verursacht wurde.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2019,

§ 31

Text

Paragraph 31,

Überwachung der Durchführung von Überprüfungen und Inspektionen

  1. Absatz einsDie Kontrolle der Durchführung von Überprüfungen gemäß Paragraphen 20 und 21 sowie die Kontrolle der Durchführung der regelmäßigen Inspektion von Heizkesseln bei Feuerungsanlagen gemäß Paragraph 24, obliegt unbeschadet der Befugnisse der zuständigen Behörde der Überwachungsstelle.
  2. Absatz 2Ist keine Überprüfung gemäß Paragraphen 20 und 21 bzw. Inspektion von Heizkesseln bei Feuerungsanlagen gemäß Paragraph 24, durchgeführt worden oder liegt diese länger als zulässig zurück, hat die Überwachungsstelle die/den Verfügungsberechtigte/n der Anlage über die erforderlichen Überprüfungs- bzw. Inspektionsverpflichtungen schriftlich zu informieren. Erbringt die/der Verfügungsberechtigte innerhalb von acht Wochen ab der Information den Nachweis der Überprüfung gemäß Paragraphen 20 und 21 bzw. der Inspektion von Heizkesseln bei Feuerungsanlagen gemäß Paragraph 24, an die Überwachungsstelle nicht, so hat diese die zuständige Behörde unverzüglich zu informieren. Die Behörde hat die Überprüfung durch Prüfberechtigte nach Paragraph 25, bzw. die Inspektion durch Prüfberechtigte nach Paragraph 26, auf Kosten der/des Verfügungsberechtigten anzuordnen.
  3. Absatz 3Zur Durchsetzung der Maßnahmen nach Paragraphen 29 bis 31 ist die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zulässig.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 92 aus 2021,

§ 32

Text

Paragraph 32,

Datenverarbeitung in der Heizungs- und Klimaanlagendatenbank und öffentliches Register

  1. Absatz einsDie Prüfberechtigten gemäß Paragraph 25, haben die Daten jedes Prüfprotokolls (Paragraphen 20,, 21) und die Prüfberechtigten gemäß Paragraphen 26 und 26a die Daten jedes Inspektionsberichtes (Paragraphen 24,, 24a) der Landesregierung zur Verarbeitung in einer zentralen Datenbank in elektronischer Form binnen eines Monats nach der Erstellung zu übermitteln. Ebenso hat die Überwachungsstelle das Anlagendatenblatt (Paragraphen 10, Absatz 6 und 36 Absatz eins und 2) der Landesregierung zur Verarbeitung in einer zentralen Datenbank in elektronischer Form zu übermitteln und die dabei automatisch erstellte Anlagennummer der/dem Verfügungsberechtigten auf Verlangen unverzüglich mitzuteilen.
  2. Absatz 2Die Landesregierung hat die mittelgroße Feuerungsanlage binnen eines Monats nach der Übermittlung des gemäß Paragraph 10, Absatz 7, geforderten vollständigen Stammdatenblattes zu registrieren und die Verfügungsberechtigte/den Verfügungsberechtigten darüber zu unterrichten.
  3. Absatz 3Ein Online-Zugriff auf die Daten der in Absatz eins, genannten Formblätter ist zulässig
    1. Ziffer eins
      für die Prüfberechtigten und die Überwachungsstelle auf die von ihnen/ihr erhobenen und übermittelten Daten;
    2. Ziffer 2
      für die Überwachungsstelle zur Kontrolle der Durchführung der ihr übertragenen Überprüfungen;
    3. Ziffer 3
      für die Behörden gemäß Paragraph 34, auf die Daten jener Anlagen, die in ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich fallen.
    4. Ziffer 4
      Anmerkung, entfallen)
  4. Absatz 4Die Daten nach Absatz 2, sind im öffentlichen Register der Heizungsanlagendatenbank im Einklang mit der Richtlinie 2003/4/EG zugänglich und auf der Homepage des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung abrufbar.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 92 aus 2021,

§ 33

Text

Paragraph 33,

Unabhängiges Kontrollsystem

  1. Absatz einsDie Kontrolle der Inspektionsberichte nach Paragraph 24, Absatz 2 und Paragraph 24 a, Absatz 2, obliegt der Landesregierung.
  2. Absatz 2Die Landesregierung hat die Inspektionsberichte unter Bedachtnahme auf die Kriterien des Anhanges römisch II der Richtlinie 2010/31/EU zu überprüfen. Ergibt die Kontrolle eines Inspektionsberichtes Mängel, hat die Landesregierung die/den Prüfberechtigte/n zur Behebung der Mängel innerhalb angemessener Frist aufzufordern. Kommt die/der Prüfberechtigte trotz wiederholter Aufforderung der Mängelbehebung nicht nach, hat die Landesregierung der/dem Prüfberechtigten die Behebung der Mängel mit schriftlichem Bescheid aufzutragen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 92 aus 2021,

§ 34

Text

8. Abschnitt
Straf-,Übergangs- und Schlussbestimmungen

Paragraph 34,

Behörden; eigener Wirkungsbereich

  1. Absatz einsBehörde im Sinn dieses Gesetzes ist
    1. Ziffer eins
      für die Vollziehung des 2. Abschnittes sowie des Paragraph 29 :, die Bezirksverwaltungsbehörde;
    2. Ziffer 2
      für die Vollziehung des 3. bis 5. Abschnittes sowie der Paragraphen 30, und 31 mit Ausnahme von Paragraph 10, Absatz 7,, 10 und Paragraph 10 a, sowie Paragraph 24 und Paragraph 24 a,
      • Strichaufzählung
        bei Feuerungsanlagen für flüssige und feste Brennstoffe: die nach den gemeinderechtlichen Organisationsvorschriften zuständige Behörde,
      • Strichaufzählung
        bei Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe: die Bezirksverwaltungsbehörde.
    3. Ziffer 3
      für die Vollziehung der Paragraphen 3,, 10 Absatz 7 und 10, 10a, 24, 24a, 27, 32, 33: die Landesregierung
  2. Absatz 2Die in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 92 aus 2021,

§ 35

Text

Paragraph 35,

Strafbestimmungen

  1. Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht, wer
    1. Ziffer eins
      Kleinfeuerungen und Bauteile von Kleinfeuerungen in Verkehr bringt, die nicht den Bestimmungen des Paragraph 4, entsprechen;
    2. Ziffer 2
      Prüfberichte nach Paragraph 5, ausstellt, ohne dazu befugt zu sein;
    3. Ziffer 3
      der Verpflichtung nach Paragraph 6, Absatz eins, oder 4 zuwiderhandelt;
    4. Ziffer 4
      als Verfügungsberechtigte/Verfügungsberechtigter die technische Dokumentation nicht entsprechend Paragraph 7, Absatz 3, bzw. das Anlagendatenblatt nicht gemäß Paragraph 10, Absatz 6, oder Paragraph 36, Absatz 3, aufbewahrt oder diese/dieses nicht auf Verlangen der Behörde, der Überwachungsstelle oder der/des Prüfberechtigten vorlegt;
    5. Ziffer 5
      die Konformitätserklärung abgibt, ohne die Voraussetzungen zu erfüllen (Paragraph 8, Absatz 6,);
    6. Ziffer 6
      die CE-Kennzeichnung anbringt, ohne die erforderliche Konformitätserklärung zu besitzen (Paragraph 9, Absatz eins und 2);
    7. Ziffer 7
      eine Kennzeichnung anbringt, die mit der CE-Kennzeichnung verwechselt werden kann (Paragraph 9, Absatz 3 und 4);
    8. Ziffer 8
      als Verfügungsberechtigte/Verfügungsberechtigter die erstmalige Errichtung (Einbau) oder den Austausch einer Feuerungsanlage, eines Blockheizkraftwerkes, einer Gasturbine oder von wesentlichen Teilen davon der Überwachungsstelle unter Beifügung des Anlagendatenblattes nicht oder nicht rechtzeitig schriftlich anzeigt (Paragraph 10, Absatz 6,);
      1. Ziffer 8 a
        als Verfügungsberechtigte/Verfügungsberechtigter einer mittelgroßen Feuerungsanlage oder einer neuen aggregierten Anlage mit mindestens 50 MW Brennstoffwärmeleistung der Verpflichtung zur Stammdatenübermittlung gegenüber der Landesregierung nach Paragraph 10, Absatz 7, nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt;
      2. Ziffer 8 b
        als Verfügungsberechtigte/Verfügungsberechtigter einer mittelgroßen Feuerungsanlage oder einer neuen aggregierten Anlage mit mindestens 50 MW Brennstoffwärmeleistung den Nachweis der Registrierung nicht mindestens sechs Jahre aufbewahrt oder diesen nicht auf Verlangen der Behörde, der Überwachungsstelle oder der/des Prüfberechtigten vorlegt (Paragraph 10, Absatz 9,);
    9. Ziffer 9
      den gemäß Paragraphen 13, oder 14 erlassenen Vorschriften betreffend die Messöffnungen für Abgaskontrollen oder Ableitung der Abgase zuwiderhandelt;
    10. Ziffer 10
      bei wesentlichen Änderungen von Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerken oder Gasturbinen die Einhaltung der in der Verordnung nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 2, jeweils festgelegten Grenzwerte nicht nachweist (Paragraph 18, Absatz 2,);“
    11. Ziffer 11
      zum Beheizen der Feuerungsanlage, des Blockheizkraftwerkes oder der Gastrubine nicht zulässige Brennstoffe verwendet oder Brenn- und Kraftstoffe in Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerken oder Gasturbinen verfeuert, die nicht die in der Verordnung nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, festgelegten Anforderungen erfüllen (Paragraph 18, Absatz 4,, 5 und Absatz 6, erster Satz);
    12. Ziffer 11 a
      als Verfügungsberechtigte/Verfügungsberechtigter einer mittelgroßen Feuerungsanlage keine Aufzeichnungen über die Art und Menge der in der Anlage verwendeten Brennstoffe führt, diese nicht mindestens sechs Jahre aufbewahrt oder diese nicht auf Verlangen der Behörde vorlegt (Paragraph 18, Absatz 7,)
    13. Ziffer 12
      als Verfügungsberechtigte/Verfügungsberechtigter einer Überprüfungs-, Inspektions- bzw. Aufbewahrungsverpflichtung nach Paragraphen 19,, 20 Absatz eins und 3, 21 Absatz eins und 4, 22, 24 Absatz eins,, 2 und 5 sowie Paragraph 24 a, Absatz eins,, 2 und 5 und 31 Absatz 2, nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt;
    14. Ziffer 13
      als Prüfberechtigte/Prüfberechtigter die ihr/ihm aufgrund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllt oder ihren/seinen Verpflichtungen nach den Paragraphen 20, Absatz 2 und 3, 21 Absatz 2 bis 4, 23 Absatz 2 bis 4, sowie 24 Absatz 2,, 24a Absatz 2,, 32 Absatz eins,, 33 Absatz 2 und 36 Absatz eins und 2 nicht nachkommt;
    15. Ziffer 14
      als Verfügungsberechtigte/Verfügungsberechtigter einer Anlage festgestellte Mängel nicht oder nicht fristgerecht behebt oder beheben lässt ( Paragraph 23, Absatz eins und 3);
    16. Ziffer 15
      als Verfügungsberechtigte/Verfügungsberechtigter einer Anlage Aufträgen nach Paragraph 23, Absatz 5, nicht nachkommt;
    17. Ziffer 16
      als Verfügungsberechtigte/Verfügungsberechtigter eine Anlage trotz Stilllegung der Anlage betreibt (Paragraph 23, Absatz 5,);
    18. Ziffer 16 a
      als Verfügungsberechtigte/Verfügungsberechtigter einer mittelgroßen Feuerungsanlage über die Nichteinhaltung der Emissionsgrenzwerte und die getroffenen Maßnahmen zur Behebung der Mängel, oder über die Stilllegung der Anlage keine Aufzeichnungen führt, diese nicht mindestens sechs Jahre aufbewahrt oder diese nicht auf Verlangen der Behörde vorlegt (Paragraph 23, Absatz 6,);
    19. Ziffer 17
      Überprüfungen durchführt, ohne hiefür nach Paragraph 25, Absatz eins, oder 2 berechtigt zu sein;
    20. Ziffer 18
      als Prüfberechtige/Prüfberechtigter oder als Prüforgan Überprüfungen durchführt, ohne die Kenntnisse nach Paragraph 25, Absatz 4, aufzuweisen;
    21. Ziffer 19
      Inspektionen von Heizungsanlagen durchführt, ohne die Kenntnisse nach Paragraph 26, aufzuweisen;
    22. Ziffer 19 a
      Inspektionen von Klimaanlagen durchführt, ohne die Kenntnisse nach Paragraph 26 a, aufzuweisen;
    23. Ziffer 20
      als Fachunternehmen und –person gemäß Paragraph 25,, Paragraph 26 und Paragraph 26 a, tätig wird, ohne die Voraussetzungen des Paragraph 27, Absatz eins, zu erfüllen;
    24. Ziffer 21
      als Prüfberechtigte/Prüfberechtigter oder als Prüforgan gegen die Verpflichtung nach Paragraph 27, Absatz 6 bis 9 verstößt;
    25. Ziffer 22
      die Organe der Behörde hindert, die Überwachungstätigkeit im Hinblick auf die Überwachung des Inverkehrbringens durchzuführen (Paragraph 29,);
    26. Ziffer 23
      die Organe der Behörde hindert, ihren Aufgaben im Hinblick auf die Überwachung des Betriebes nachzukommen (Paragraph 30,);
    27. Ziffer 24
      als Überwachungsstelle den Verpflichtungen nach Paragraph 31, Absatz eins, oder 2, oder Paragraph 32, Absatz eins, nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt;
    28. Ziffer 25
      die in Bescheiden getroffenen Anordnungen oder vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält;
    29. Ziffer 26
      Gebote oder Verbote auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält.
  2. Absatz 2Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 20.000,- zu ahnden.
  3. Absatz 3Geldstrafen fließen der Gemeinde zu, in deren Gebiet die Verwaltungsübertretung begangen wurde und sind für Förderungsmaßnahmen des Umweltschutzes zu verwenden.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 92 aus 2021,

§ 36

Text

Paragraph 36,

Übergangsbestimmungen

  1. Absatz einsSofern für bestehende Anlagen, ausgenommen für Raumheizgeräte, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch kein Anlagendatenblatt vorliegt, hat die /der Prüfberechtigte (Paragraph 25,) bei der nächsten wiederkehrenden Überprüfung nach Paragraph 21, ein Anlagendatenblatt gemäß der in der Verordnung nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6, festgelegten Form auszustellen. Änderungen an der Anlage, die für die Verbrennungsgüte von Bedeutung sind, sind im Anlagendatenblatt zu vermerken.
  2. Absatz 2Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Anlagen, für die bisher noch keine Verpflichtung zur Durchführung einer einfachen Überprüfung gemäß der in der Verordnung nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, festgelegten Art bestanden hat, sind spätestens innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes von der/dem Verfügungsberechtigten der Anlage erstmalig einer einfachen Überprüfung zu unterziehen und ist von der/dem Prüfberechtigten ein Anlagendatenblatt gemäß der in der Verordnung nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6, festgelegten Form auszustellen.
  3. Absatz 3Die Anlagendatenblätter gemäß Absatz eins und 2 sind von der/dem Prüfberechtigten der Überwachungsstelle zu übermitteln. Paragraph 7, Absatz 3, gilt sinngemäß.
  4. Absatz 4Das Verzeichnis der Prüfberechtigten nach Paragraph 27, Absatz eins, samt Prüfnummer ist von der Landesregierung spätestens drei Monate nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu führen und im Internet zu veröffentlichen. In das Verzeichnis sind auch Prüfberechtigte, die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes in ein bestehendes Verzeichnis gemäß Paragraph 25, Absatz 5, des Steiermärkischen Feuerungsanlagengesetzes in der geltenden Fassung eingetragen sind, aufzunehmen. Diese gelten als Prüfberechtigte im Sinn des Paragraph 27, Absatz eins, Die Zuweisung einer Prüfnummer ist bis zu dem im ersten Satz genannten Zeitpunkt keine Voraussetzung für die Ausübung der Prüfberechtigung im Sinn des Paragraph 27, Absatz eins, erster Satz.
  5. Absatz 5Die/Der Verfügungsberechtigte einer bestehenden mittelgroßen Feuerungsanlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 5 MW hat diese gemäß Paragraph 10, Absatz 7 bis zum 31. Dezember 2023, die übrigen mittelgroßen Feuerungsanlagen bis zum 31. Dezember 2028 zu registrieren.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2019,

§ 36a

Text

Paragraph 36 a,

Übergangsbestimmung zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 92 aus 2021,

Das Verzeichnis der Prüfberechtigten nach Paragraph 27, Absatz eins, zur Inspektion von Heizungsanlagen gemäß Paragraph 24, sowie zur Inspektion von Klimaanlagen gemäß Paragraph 24 a, samt Prüfnummer ist von der Landesregierung spätestens sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieser Novelle zu führen und im Internet zu veröffentlichen. In das erweiterte Verzeichnis sind auch Prüfberechtigte, die am Tage des Inkrafttretens dieser Novelle bereits im bestehenden öffentlichen Verzeichnis für Inspektionen von Feuerungsanlagen gemäß Paragraph 27, Absatz eins, dieses Gesetzes, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2019, eingetragen sind, zu übertragen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 92 aus 2021,

§ 37

Text

Paragraph 37,

Verweisungen

  1. Absatz einsSoweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Landesgesetze bzw. Verordnungen auf die jeweils geltende Fassung.
  2. Absatz 2Verweisungen auf Bundesgesetze bzw. Verordnungen beziehen sich auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:
    1. Ziffer eins
      Feuerungsanlagen-Verordnung –FAV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 331 aus 1997,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 312 aus 2011,,
    2. Ziffer 2
      Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen – EG-K 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2013,.
  3. Absatz 3Verweise auf Vorschriften der Europäischen Union sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
    1. Ziffer eins
      Richtlinie 2005/36/EG,
    2. Ziffer 2
      Richtlinie 2009/125/EG,
    3. Ziffer 3
      Richtlinie 2009/142/EG,
    4. Ziffer 4
      Richtlinie Richtlinie 2010/31/EU, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/844,
    5. Ziffer 5
      Verordnung(EG) Nr. 765/2008,
    6. Ziffer 6
      Verordnung (EU) Nr. 305/2011,
    7. Ziffer 7
      Richtlinie (EU) 2015/2193,
    8. Ziffer 8
      Richtlinie 2003/4/EG,
    9. Ziffer 9
      Richtlinie (EU) 2016/802.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 92 aus 2021,

§ 38

Text

Paragraph 38,

EU-Recht

  1. Absatz einsMit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:
    1. Ziffer eins
      Richtlinie des Rates 92/42/EWG über die Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln, ABl. Nr. L 167, S. 17, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/28/EG, ABl. Nr. L81, S. 48;
    2. Ziffer 2
      Richtlinie (EU) 2016/802 des Europäischen Parlaments und des Rates über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe, ABl. Nr. L 132, S. 58;
    3. Ziffer 3
      Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl. Nr. L 229, S. 35;
    4. Ziffer 4
      Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255, S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354, S. 132;
    5. Ziffer 5
      Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376, S. 36;
    6. Ziffer 6
      Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte, ABl. Nr. L 285, S. 10, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2018/844, ABl. Nr. L 156, S. 75;
    7. Ziffer 7
      Richtlinie 2009/142/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Gasverbrauchseinrichtungen, ABl.Nr. L 330, S. 10;
    8. Ziffer 8
      Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl. Nr. L 153, S. 13;
    9. Ziffer 9
      Richtlinie (EU) 2015/2193 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft, ABl. Nr. L 313, S. 3;
    10. Ziffer 10
      Richtlinie (EU) 2018/844 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und der Richtlinie 2012/27/EU über Energieeffizienz, ABl. L 156, S. 75.
  2. Absatz 2Dieses Gesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft notifiziert (Notifikationsnummer 2015/492/A).

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 92 aus 2021,

§ 39

Text

Paragraph 39,

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Juni 2016, in Kraft.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 92 aus 2021,

§ 39a

Text

Paragraph 39 a,

Inkrafttreten von Novellen

  1. Absatz einsIn der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2018, treten das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift zu Paragraph 32 und Paragraph 32, Absatz 2, mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Juli 2018, in Kraft.
  2. Absatz 2In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2019, treten das Inhaltsverzeichnis, Paragraph eins, Absatz 3,, Paragraph 2, Ziffer 8 a,, Ziffer 8 b,, Ziffer 9,, Ziffer 10,, Ziffer 12,, Ziffer 12 Punkt 3,, Ziffer 12 Punkt 4,, Ziffer 12 Punkt 6,, Ziffer 18 a,, Ziffer 18 b,, Ziffer 23 a,, Ziffer 23 b,, Ziffer 26 a,, Ziffer 30 a,, Ziffer 37 a,, Ziffer 43,, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3 bis Ziffer 6,, Paragraph 3, Absatz 2,, die Überschriften des 3., 4. und 5. Abschnittes, Paragraph 10, Absatz eins,, 3 und 6 bis 10, Paragraph 10 a,, Paragraph 18, Absatz eins,, 2 und 4 bis 7, Paragraph 19,, Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c und d, Paragraph 20, Absatz 3,, Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins und 2, Paragraph 21, Absatz 2,, 3, 3a und 4, Paragraph 22,, Paragraph 23, Absatz eins,, 3, 4 Ziffer 4 und Absatz 6,, Paragraph 24, Absatz eins,, Paragraph 30, Absatz eins und 4, die Überschrift von Paragraph 32,, Paragraph 32, Absatz eins,, 2, 3 Ziffer 3 und Absatz 4,, Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2 und 3, Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 8,, 8a, 8b, 10, 11, 11a, 12, 16a und 24, Paragraph 36, Absatz 5,, Paragraph 37, Absatz eins u, n, d, 3 Ziffer 6 bis 9, Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2,, 6, 8 und 9 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 21. März 2019, in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 32, Absatz 3, Ziffer 4, außer Kraft.
  3. Absatz 3In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 92 aus 2021, treten der Titel, das Inhaltsverzeichnis, Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3 und 4, Absatz 2 und 3, Paragraph 2, Ziffer 17 a,, 19, 22a bis c, 25, 37, 37a, 38a, 41a, 43 Litera a,, der Einleitungssatz des Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5 bis 7, die Überschrift des 5. Abschnittes, Paragraph 24,, Paragraph 24 a,, Paragraph 26,, Paragraph 26 a,, Paragraph 27, Absatz eins,, 3, 4, 4a, 5, 6, 8 und 9, Paragraph 31, Absatz eins und 2, die Überschrift des Paragraph 32,, Paragraph 32, Absatz eins,, Paragraph 33, Absatz eins,, Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2 und 3, Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 9,, 12, 13, 19a und 20, Paragraph 36 a,, Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 4 und 6, Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 8 bis 10, Paragraph 39, mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 8. Oktober 2021, in Kraft; gleichzeitig treten Paragraph 2, Ziffer 41,, Paragraph 11,, Paragraph 12,, Paragraph 15 bis Paragraph 17,, Paragraph 27, Absatz 10 und Paragraph 39, Absatz 2, außer Kraft.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 92 aus 2021,

§ 40

Text

Paragraph 40,

Außerkrafttreten

Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Steiermärkische Feuerungsanlagengesetz – FAnlG, Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 2001,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,, außer Kraft.