Landesrecht konsolidiert Steiermark: Gesamte Rechtsvorschrift für Steiermärkisches Hebeanlagengesetz 2015 – StHebAG, Fassung vom 07.06.2023

§ 0

Langtitel

Gesetz vom 19. Jänner 2016 über den Einbau, den Betrieb, die Instandhaltung, die Überprüfung und Nachrüstung von Hebeanlagen (Steiermärkisches Hebeanlagengesetz 2015 – StHebAG)

Stammfassung: LGBl. Nr. 15/2016 (XVII. GPStLT RV EZ 342/1 AB EZ 342/3) (CELEX-Nr.: 32006L0042, 32014L0033, 32006L0123)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Landtag Steiermark hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt
Geltungsbereich

Paragraph eins,

Geltungsbereich

Paragraph 2,

Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt
Einbau und Abnahme von überwachungsbedürftigen Hebeanlagen

Paragraph 3,

Technische Anforderungen

Paragraph 4,

Bewilligungsverfahren

Paragraph 5,

Unterlagen für das Bewilligungsverfahren

Paragraph 6,

Abnahmeprüfung

3. Abschnitt
Betrieb und Instandhaltung

Paragraph 7,

Aufzugsbuch, Anlagenbuch

Paragraph 8,

Regelmäßige und außerordentliche Überprüfungen

Paragraph 9,

Prüfintervalle für die regelmäßigen Überprüfungen

Paragraph 10,

Pflichten der Betreiberin/ des Betreibers

Paragraph 11,

Betriebskontrolle

Paragraph 12,

Befreiung von Personen

Paragraph 13,

Mitteilungspflicht

Paragraph 14,

Außerbetriebnahme, Sperre

4. Abschnitt
Qualifizierte Personen und Einrichtungen

Paragraph 15,

Hebeanlagenwärterin/Hebeanlagenwärter

Paragraph 16,

Betreuungsunternehmen

Paragraph 17,

Inspektionsstellen für überwachungsbedürftige Hebeanlagen

Paragraph 18,

Genehmigungsfiktion

5. Abschnitt
Anwendung auf bestehende Anlagen

Paragraph 19,

Änderung bestehender Aufzüge oder Hebeeinrichtungen für Personen

Paragraph 20,

Sicherheitstechnische Überprüfung und allfällige Nachrüstungsmaßnahmen

6. Abschnitt
Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Paragraph 21,

Behörden; eigener Wirkungsbereich

Paragraph 22,

Verweise

Paragraph 23,

Strafbestimmungen

Paragraph 24,

EU-Recht

Paragraph 25,

Übergangsbestimmungen

Paragraph 26,

Inkrafttreten

Paragraph 27,

Außerkrafttreten

§ 1

Text

1. Abschnitt
Geltungsbereich

Paragraph eins,

Geltungsbereich

  1. Absatz einsDieses Gesetz regelt
    1. Ziffer eins
      den Einbau, den Betrieb und die Instandhaltung von überwachungsbedürftigen Hebeanlagen,
    2. Ziffer 2
      die Verbesserung der Sicherheit durch Einbau von Sicherheitsbauteilen und Beachtung von Grundsätzen bei einer wesentlichen Änderung an bestehenden und in Betrieb befindlichen Aufzügen und Hebeeinrichtungen für Personen, die vor Inkrafttreten der Maschinen Sicherheitsverordnung – MSV, Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994,, oder der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996 – ASV 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 780 aus 1996,, in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen worden und daher nicht mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind, und
    3. Ziffer 3
      die sicherheitstechnische Überprüfung und allfällige Nachrüstungsmaßnahmen an bestehenden und in Betrieb befindlichen Aufzügen einschließlich der Hebeeinrichtungen für Personen.
  2. Absatz 2Dieses Gesetz gilt nicht für überwachungsbedürftige Hebeanlagen, die eine der Bundesgesetzgebung unterliegende Anlage darstellen oder Bestandteil einer solchen sind.
  3. Absatz 3Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, sind die Bestimmungen des Steiermärkischen Baugesetzes anzuwenden.

§ 2

Text

Paragraph 2,

Begriffsbestimmungen

  1. Absatz einsÜberwachungsbedürftige Hebeanlagen im Sinne dieses Gesetzes sind die in Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer 6, definierten kraftbetriebenen Hebezeuge und die in Absatz 2, Ziffer 7, definierten kraftbetriebenen Fahrsteige, die mit einem Gebäude oder einem Bauwerk dauerhaft und kraftschlüssig verbunden sind und festgelegte Ebenen bedienen.
  2. Absatz 2Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet:
    1. Ziffer eins
      Aufzug: ein Hebezeug, das zwischen festgelegten Ebenen mittels eines Lastträgers verkehrt, der sich an starren, gegenüber der Horizontalen um mehr als 15° geneigten Führungen entlang fortbewegt und bestimmt ist
      1. Litera a
        zur Personenbeförderung,
      2. Litera b
        zur Personen- und Güterbeförderung oder
      3. Litera c
        nur zur Güterbeförderung, sofern der Lastträger betretbar ist, d. h. wenn eine Person ohne Schwierigkeit in den Lastträger einsteigen kann, und über Steuereinrichtungen verfügt, die im Innern des Lastträgers oder in Reichweite einer dort befindlichen Person angeordnet sind;
      Hebezeuge, die sich nicht an starren Führungen entlang, aber in einer räumlich vollständig festgelegten Bahn bewegen, gelten ebenfalls als Aufzüge im Sinne dieses Gesetzes;
    2. Ziffer 2
      Hebeeinrichtung für Personen: ein Hebezeug, auf das die Kriterien der Ziffer eins, zutreffen, das jedoch lediglich eine Fahrgeschwindigkeit von bis zu 0,15 m/s besitzt und für die Verwendung durch Personen mit Behinderungen oder mit eingeschränkter Mobilität bestimmt ist;
    3. Ziffer 3
      Güteraufzug: ein Hebezeug, das zwischen festgelegten Ebenen mittels eines Lastträgers verkehrt, der sich an starren, gegenüber der Horizontalen um mehr als 15° geneigten Führungen entlang fortbewegt, nur für den Transport von Gütern bestimmt ist und über Steuereinrichtungen verfügt, die nicht im Innern des Lastträgers oder in Reichweite einer dort befindlichen Person angeordnet sind;
    4. Ziffer 4
      Kleingüteraufzug: ein Güteraufzug (Ziffer 3,), dessen Lastträger wegen seiner Maße und Ausführung für Personen nicht betretbar ist;
    5. Ziffer 5
      Fahrtreppe: ein Hebezeug, das zwei unterschiedlich hohe festgelegte Ebenen mit umlaufenden Stufenbändern bedient und zur Beförderung von Personen in Auf- und/oder Abwärtsbewegung bestimmt ist;
    6. Ziffer 6
      Hubtisch: unbeschadet Ziffer ,, 2 oder Ziffer 3, – ein Hebezeug mit einer lasttragenden Plattform, die für die Beförderung von Gütern und/oder von Personen bestimmt ist und die im gesamten Bewegungsbereich starr geführt ist;
    7. Ziffer 7
      Fahrsteig: eine Anlage, die eine gleich hohe Ebene oder zwei unterschiedlich hohe festgelegte Ebenen mit umlaufenden Palettenbändern bedient und zur Beförderung von Personen in einer Ebene oder zwischen zwei unterschiedlich hohen Ebenen bestimmt ist;
    8. Ziffer 8
      Lastträger: der Teil einer Hebeanlage, auf oder in dem Personen und/oder Güter zur Aufwärts- oder Abwärtsbeförderung oder zur Fortbewegung untergebracht sind;
    9. Ziffer 9
      Betreiberin/Betreiber: Eigentümerin/Eigentümer, Inhaberin/Inhaber oder die/der sonst Verfügungsberechtigte der Hebeanlage;
    10. Ziffer 10
      Sicherheitsbauteile für Aufzüge:
      1. Litera a
        Verriegelungseinrichtungen der Fahrschachttüren,
      2. Litera b
        Fangvorrichtungen, die einen Absturz oder unkontrollierte Aufwärtsbewegungen des Fahrkorbs verhindern,
      3. Litera c
        Geschwindigkeitsbegrenzer,
      4. Litera d
        energiespeichernde Puffer mit nicht linearer Kennlinie oder mit Rücklaufdämpfung                 oder energieverzehrende Puffer,
      5. Litera e
        Sicherheitseinrichtungen an Zylindern der Hydraulikhauptkreise, wenn sie als Fangvorrichtungen verwendet werden,
      6. Litera f
        elektrische Sicherheitseinrichtungen in Form von Sicherheitsschaltungen mit elektronischen Bauelementen;
    11. Ziffer 11
      Inverkehrbringen eines Aufzugs: der Zeitpunkt, zu dem der Montagebetrieb den Aufzug der Benutzerin/dem Benutzer erstmals zur Verfügung stellt;
    12. Ziffer 12
      Inverkehrbringen von Hebeanlagen, die keine Aufzüge sind: die entgeltliche oder unentgeltliche erstmalige Bereitstellung in Österreich, einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder einem anderen gleichgestellten Staat im Hinblick auf ihren Vertrieb oder ihre Benutzung;
    13. Ziffer 13
      Kraftbetrieben: jene Antriebsformen von Hebeanlagen, die den Kraftantrieb mittels technisch freigemachter Energie bewirken, wie elektrische, pneumatische oder hydraulische Antriebe, nicht jedoch Antriebe, die durch Schwerkraft oder allein durch menschliche Muskelkraft (unmittelbar oder mittelbar) erfolgen.

§ 3

Text

2. Abschnitt
Einbau und Abnahme von überwachungsbedürftigen Hebeanlagen

Paragraph 3,

Technische Anforderungen

  1. Absatz einsÜberwachungsbedürftige Hebeanlagen müssen ordnungsgemäß in Verkehr gebracht werden und den allgemeinen Anforderungen des Paragraph 43, des Steiermärkischen Baugesetzes entsprechen.
  2. Absatz 2Die Landesregierung kann zur Konkretisierung der allgemeinen Vorschriften des Absatz eins, nähere Anforderungen durch Verordnung erlassen. Sie hat dabei insbesondere die einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften zu berücksichtigen.

§ 4

Text

Paragraph 4,

Bewilligungsverfahren

  1. Absatz einsDer Einbau oder die wesentliche Änderung einer überwachungsbedürftigen Hebeanlage bedarf der Bewilligung der Behörde. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprochen wird.
  2. Absatz 2Als wesentliche Änderung gilt:
    1. Ziffer eins
      die Erhöhung der Nennlast um mehr als 10%;
    2. Ziffer 2
      die Erhöhung der Nenngeschwindigkeit um mehr als 10%;
    3. Ziffer 3
      die Erhöhung der Förderhöhe je Endhaltestelle um mehr als 0,25 m;
    4. Ziffer 4
      die Erhöhung der Anzahl und/oder die Änderung der Lage der Schachtzugänge (Höhenänderungen bis 0,25 m bleiben unberücksichtigt);
    5. Ziffer 5
      die Änderung der Art von Schachttüren (wenn durch die Änderung der Schachttüren begehbare Flächen im Haltestellenbereich beeinträchtigt werden oder die Brandschutzausführung geändert wird) und/oder deren Abmessungen (um mehr als ± 50 mm);
    6. Ziffer 6
      die Änderung der Art der Benutzung (z. B. Nutzung in beiden Fahrtrichtungen, Änderung von hauptsächlich Lasten- auf hauptsächlich Personenbeförderung);
    7. Ziffer 7
      die Änderung der Antriebsart (z. B. Trommel-, Treibscheibe-, hydraulischer, elektrischer Antrieb);
    8. Ziffer 8
      die Änderung der Lage der Gegengewichtsfahrbahn (sofern bauliche Veränderungen erforderlich sind);
    9. Ziffer 9
      die Verlegung oder der Entfall des Triebwerks- und/oder Rollenraumes;
    10. Ziffer 10
      die Änderung des Zuganges zum Triebwerksraum (sofern die Stand- und Brandsicherheit des Gebäudes beeinflusst werden);
    11. Ziffer 11
      die Änderung der Maße des Triebwerksraumes (sofern die Wartungsflächen eingeschränkt werden und/oder die Stand- und Brandsicherheit des Gebäudes beeinflusst werden);
    12. Ziffer 12
      die Änderung des Zuganges zum Rollenraum (sofern die Stand- und Brandsicherheit des Gebäudes beeinflusst werden);
    13. Ziffer 13
      die Änderung der Maße des Rollenraumes (sofern die Wartungsflächen eingeschränkt werden und/oder die Stand- und Brandsicherheit des Gebäudes beeinflusst werden);
    14. Ziffer 14
      Einschränkung der Zugänglichkeit zu Ladestellen (z. B. bei Einbeziehung von Ladestellen in Wohneinheiten);
    15. Ziffer 15
      Erhöhung der Belastung von Gebäudeteilen durch den Aufzug (um mehr als 10% gegenüber den genehmigten Werten bzw. statischen Berechnungen des Gebäudes, ausgenommen sind Belastungen auf die Schachtgrubensohle, sofern sich darunter keine begehbaren Räume befinden);
    16. Ziffer 16
      Änderung der Höhe des Fahrkorbs, wenn der Freiraum jenseits der Endstellungen im Sinne von Anhang römisch eins Ziffer 2 Punkt 2, der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2008 eingeschränkt wird.

§ 5

Text

Paragraph 5,

Unterlagen für das Bewilligungsverfahren

  1. Absatz einsDem schriftlichen Ansuchen auf Erteilung einer Bewilligung für den Einbau oder die wesentliche Änderung einer überwachungsbedürftigen Hebeanlage sind in zweifacher Ausfertigung anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      die technische Beschreibung;
    2. Ziffer 2
      Pläne mit allen notwendigen Darstellungen samt Kotierung im Maßstab 1:50, sofern Einzelheiten dies erfordern in einer größeren Darstellung, gemäß folgender Aufzählung:
      1. Litera a
        ein Lageplan über die Lage des Schachtes und der Hebeanlage, des Triebwerks- und Rollenraumes sowie deren ungehinderte Zugänge;
      2. Litera b
        ein Grundriss des Schachtes und seiner unmittelbaren Umgebung in jedem Geschoss;
      3. Litera c
        die Geschoßbezeichnungen des Gebäudes im Niveau der Haltestellen;
      4. Litera d
        die Längsschnitte des Aufzuges und des Aufzugsschachtes;
      5. Litera e
        die Grundrisse und Schnitte des Triebwerks- und Rollenraumes;
      6. Litera f
        die Anordnung der Schutzräume im Schacht sowie die Lage der Wartungsflächen;
      7. Litera g
        die Anordnung des Triebwerkes und der wesentlichen Anlagenteile;
      8. Litera h
        die Lage der Vorrichtungen zur Notbefreiung (z. B. Handrad, Bremslüfthebel, Notablass, Bedienelemente des Notstromantriebes);
      9. Litera i
        die Lüftungsöffnungen des Schachtes sowie des Triebwerks- und Rollenraumes und der Verlauf der Lüftungsführung inklusive der erforderlichen Brandschutzmaßnahmen;
      10. Litera j
        erforderlichenfalls Einrichtungen bezüglich der Barrierefreiheit des Aufzugs;
    3. Ziffer 3
      die durch den Aufzug auf Gebäudeteile wirkenden maximalen Kräfte und deren Ableitung in das Gebäude sowie die nach dem Stand der Technik ausreichende Tragfähigkeit und Gebrauchstauglichkeit der vom Aufzug beanspruchten Gebäudeteile (statischer Nachweis);
    4. Ziffer 4
      Brandschutzkonzept;
    5. Ziffer 5
      Vorprüfungsgutachten einer Inspektionsstelle (Paragraph 17,), dass die gemäß Ziffer eins bis 4 erforderlichen Unterlagen vorliegen, weiters dass das Vorhaben den grundlegenden Sicherheits-, Gesundheits- und Brandschutzanforderungen sowie den technischen Anforderungen nach Paragraph 3, entspricht und gegebenenfalls eine Ausnahmegenehmigung nach Paragraph 13, der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2008 vorliegt;
  2. Absatz 2Kann aus den in Absatz eins, angeführten Unterlagen nicht beurteilt werden, ob die geplante überwachungsbedürftige Hebeanlage den Bestimmungen dieses Gesetzes entspricht, sind auf Verlangen der Behörde weitere Nachweise, wie zum Beispiel über die Einhaltung des Schallschutzes, zu erbringen.
  3. Absatz 3Zusätzlich zu den Unterlagen nach Absatz eins, sind in einfacher Ausfertigung vorzulegen:
    1. Ziffer eins
      Unterlagen gemäß Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer eins, oder Ziffer 2, des Steiermärkischen Baugesetzes;
    2. Ziffer 2
      Baubewilligungsbescheide oder Genehmigungen nach Paragraph 33, Steiermärkisches Baugesetz.
  4. Absatz 4Die Behörde kann von der Beibringung einzelner in Absatz eins, angeführter Unterlagen absehen, wenn die sonstigen Unterlagen zur Beurteilung der geplanten Hebeanlage ausreichend sind.
  5. Absatz 5Sämtliche Pläne und Unterlagen sind von den
    1. Ziffer eins
      Bauwerbern,
    2. Ziffer 2
      den Grundeigentümern oder den Bauberechtigten und
    3. Ziffer 3
      den Verfassern der Unterlagen,
    zu unterfertigen. Als Verfasser der Unterlagen kommen nur dazu gesetzlich Befugte in Betracht.
  6. Absatz 6Auf jeder Unterlage muss der Kontrollvermerk der Inspektionsstelle angebracht sein.

§ 6

Text

Paragraph 6,

Abnahmeprüfung

  1. Absatz einsDie Betreiberin/Der Betreiber hat jede neu eingebaute oder wesentlich geänderte überwachungsbedürftige Hebeanlage vor der Inbetriebnahme einer Abnahmeprüfung durch jene Inspektionsstelle zu unterziehen, die auch die Vorprüfung durchgeführt hat. Die Betrauung einer anderen Inspektionsstelle ist nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig (zB. die ursprünglich betraute Inspektionsstelle ist nicht mehr als Inspektionsstelle tätig).
  2. Absatz 2Die Abnahmeprüfung hat sich auf die projektgemäße Ausführung des Vorhabens und auf die Einhaltung der allenfalls vorgeschriebenen Auflagen zu beziehen.
  3. Absatz 3Die Betreiberin/Der Betreiber hat auch folgende, nicht bewilligungspflichtige Änderungen einer überwachungsbedürftigen Hebeanlage vor der Inbetriebnahme einer Abnahmeprüfung nach den grundlegenden Sicherheits-, Gesundheits- und Brandschutzanforderungen, sowie den technischen Anforderungen nach Paragraph 3, durch die Inspektionsstelle zu unterziehen:
    1. Ziffer eins
      Zubau einer oder mehrerer Fahrkorbtüren;
    2. Ziffer 2
      Änderung von Sicherheitsbauteilen: Puffer, Türverriegelung, Fangvorrichtung, Geschwindigkeitsbegrenzer, Schutzeinrichtung gegen unkontrollierte Aufwärtsbewegung, Elektrische Sicherheitseinrichtungen in Form von Sicherheitsschaltungen mit elektronischen Bauelementen;
    3. Ziffer 3
      Änderung am/des Triebwerk/es (Bremse, Treibscheibe, Triebwerkswelle);
    4. Ziffer 4
      Änderung der Tragmittel (Anzahl/Durchmesser);
    5. Ziffer 5
      Änderung von Bauteilen und Schaltungen im Sicherheitskreis;
    6. Ziffer 6
      Einbau eines Notruf- und/oder Fernüberwachungssystems, wenn es in den Sicherheitskreis eingreift;
    7. Ziffer 7
      Erneuerung der Steuerung (gleiche Funktion);
    8. Ziffer 8
      Änderung der Steuerung (z. B. von Ruf- auf Sammelsteuerung, Änderung auf Zielrufsteuerung, Abschaltung der Außensteuerung durch Zeitschaltung anstelle einer Abschaltung der Außensteuerung durch beweglichen Fahrkorb-Fußboden);
    9. Ziffer 9
      Änderung der Antriebssteuerung bzw. –regelung;
    10. Ziffer 10
      Erhöhung der Nennlast um nicht mehr als 10 % oder Verringerung der Nennlast;
    11. Ziffer 11
      Erhöhung der Nenngeschwindigkeit um nicht mehr als 10 % oder Verringerung der Nenngeschwindigkeit;
    12. Ziffer 12
      Verringerung der Anzahl der Schachtzugänge (z. B. durch Stilllegung, Entfall, auch bei Verringerung der Förderhöhe);
    13. Ziffer 13
      Änderung der Art von Schachttüren (wenn durch die Änderung der Schachttüren begehbare Flächen im Haltestellenbereich oder die Brandschutzausführung nicht beeinträchtigt werden);
    14. Ziffer 14
      Änderung der Baustoffe von Wänden, Boden und Decke des Fahrkorbes (z. B. Ersatz von Holz durch Stahlblech, Ersatz von Stahlblech durch Glas);

    15.      Änderung der Nutzfläche des Fahrkorbes;

    1. Ziffer 16
      Änderung der Maße des Triebwerksraumes (sofern die Wartungsflächen nicht eingeschränkt werden und/oder die Stand- und Brandsicherheit des Gebäudes nicht beeinflusst werden);
    2. Ziffer 17
      Entfall der Hinweise „Alleinfahren von Kindern unter 12 (oder 6) Jahren verboten“;
    3. Ziffer 18
      Entfall des Nothaltschalters im Fahrkorb.
  4. Absatz 4Werden bei der Abnahme keine Mängel festgestellt oder wurden allfällige Mängel nach gesetzter Frist fristgerecht behoben, ist ein Abnahmegutachten auszustellen. Ab diesem Zeitpunkt darf die Hebeanlage betrieben werden. Das Abnahmegutachten ist unverzüglich an die Behörde zu übermitteln.
  5. Absatz 5Erhält die Inspektionsstelle Kenntnis von einer unbefugten Benutzung, hat sie unverzüglich die Behörde unter Anschluss einer Sachverhaltsdarstellung zu verständigen.

§ 7

Text

3. Abschnitt
Betrieb und Instandhaltung

Paragraph 7,

Aufzugsbuch, Anlagenbuch

  1. Absatz einsDie Betreiberin/Der Betreiber hat für Aufzüge ein Aufzugsbuch und für sonstige überwachungsbedürftige Hebeanlagen ein Anlagenbuch zu führen.
  2. Absatz 2In das Aufzugsbuch bzw. Anlagenbuch sind alle für die Betriebssicherheit maßgeblichen Vorkommnisse (z. B. Reparaturen nach Störfällen, Unfälle, Betriebseinstellung und deren Ursache, Wiederinbetriebnahme udgl.) sowie Änderungen hinsichtlich der Betreuung und Betriebskontrollen einzutragen.
  3. Absatz 3Dem Aufzugsbuch bzw. Anlagenbuch sind folgende Unterlagen beizulegen:
    1. Ziffer eins
      eine Kopie der vorhandenen Baubewilligungsbescheide oder Genehmigungen nach Paragraph 33, Steiermärkisches Baugesetz;
    2. Ziffer 2
      Betriebsanleitung der Herstellerfirma;
    3. Ziffer 3
      aktuelles Verzeichnis der Hebeanlagenwärterinnen/Hebeanlagenwärter samt Zeugnissen (Paragraph 15,);
    4. Ziffer 4
      im Falle der Beauftragung eines Betreuungsunternehmens (Paragraph 16,):
      1. Litera a
        Kopie des Betreuungsvertrages;
      2. Litera b
        Angabe über die Art der Betreuung (Fernüberwachung);
    5. Ziffer 5
      der Prüfbericht der beauftragten Prüfstelle gemäß Paragraph 20, Absatz 3 ;,
    6. Ziffer 6
      sämtliche Gutachten und Prüfbescheinigungen der Inspektionsstelle.
  4. Absatz 4Das Aufzugsbuch bzw. das Anlagenbuch ist bei der überwachungsbedürftigen Hebeanlage für die Behörde und die qualifizierten Personen und Einrichtungen, die für die Hebeanlage verantwortlich sind, jederzeit zugänglich aufzubewahren.

§ 8

Text

Paragraph 8,

Regelmäßige und außerordentliche Überprüfungen

  1. Absatz einsDie Betreiberin/Der Betreiber hat die überwachungsbedürftige Hebeanlage in regelmäßigen Zeitabständen auf ihren gesetzes- und bewilligungsgemäßen Zustand und ihre Betriebssicherheit überprüfen zu lassen.
  2. Absatz 2Mit dieser Überprüfung ist eine Inspektionsstelle schriftlich zu betrauen. Die Betreiberin/Der Betreiber hat die Betrauung sowie jeden Wechsel der Inspektionsstelle der Behörde schriftlich anzuzeigen. Wird binnen sechs Monaten nach der ersten positiven Abnahmeprüfung keine Inspektionsstelle angezeigt, hat die Behörde auf Kosten der Betreiberin/des Betreibers eine Inspektionsstelle mit der regelmäßigen Überprüfung zu betrauen. Im Fall ihrer vorübergehenden Verhinderung hat die Inspektionsstelle eine andere Inspektionsstelle mit der Überprüfung zu beauftragen.
  3. Absatz 3Die Inspektionsstelle hat die Hebeanlage zu überprüfen und über das Ergebnis eine Prüfbescheinigung zu erstellen.
  4. Absatz 4Werden Mängel oder Gebrechen festgestellt, ist die Frist für die Behebung aufzunehmen und der Betreiberin/dem Betreiber schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Die Betreiberin/Der Betreiber ist verpflichtet, festgestellte Mängel oder Gebrechen fristgerecht zu beheben und der Inspektionsstelle zu melden.
  5. Absatz 5Werden die Mängel oder Gebrechen innerhalb der gesetzten Frist nicht behoben, hat die Inspektionsstelle die Prüfbescheinigung an die Behörde zu übermitteln.
  6. Absatz 6Stellt die Inspektionsstelle fest, dass die Hebeanlage nicht betriebssicher ist, ist die Hebeanlage gemäß Paragraph 14, sofort außer Betrieb zu nehmen. Die Inspektionsstelle hat die Behörde unverzüglich schriftlich davon zu verständigen.
  7. Absatz 7Die Behörde kann auf Kosten der Betreiberin/des Betreibers eine außerordentliche Überprüfung durch eine Inspektionsstelle anordnen oder selbst eine Überprüfung durchführen, wenn dies aus Gründen der Sicherheit von Personen erforderlich ist. Das Ergebnis einer außerordentlichen Überprüfung hat die beauftragte Inspektionsstelle der Behörde in jedem Falle mitzuteilen.

§ 9

Text

Paragraph 9,

Prüfintervalle für die regelmäßigen Überprüfungen

  1. Absatz einsBei Aufzügen, Hebeeinrichtungen für Personen und Hubtischen für die Beförderung von Personen, betretbaren Güteraufzügen, Fahrtreppen und Fahrsteigen ist die regelmäßige Überprüfung zumindest einmal jährlich durchzuführen.
  2. Absatz 2Bei überwachungsbedürftigen Hebeanlagen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2,, deren Lastträger nur an einem Tragmittel hängt, ist die regelmäßige Überprüfung zumindest alle 6 Monate durchzuführen.
  3. Absatz 3Bei nicht betretbaren Güteraufzügen ist die regelmäßige Überprüfung zumindest einmal alle zwei Jahre, wenn es sich jedoch um einen Kleingüteraufzug handelt, zumindest einmal alle drei Jahre durchzuführen.
  4. Absatz 4Die festgelegten Fristen in Absatz eins und 2 dürfen um höchstens drei Monate überschritten werden, wobei jedoch der Stichtag für die regelmäßige Überprüfung, der sich nach der mängelfreien Abnahmeprüfung (Paragraph 6,) richtet, unberührt bleibt.

§ 10

Text

Paragraph 10,

Pflichten der Betreiberin/ des Betreibers

  1. Absatz einsDie Betreiberin/Der Betreiber einer überwachungsbedürftigen Hebeanlage ist dafür verantwortlich, dass
    1. Ziffer eins
      die Hebeanlage gemäß diesem Gesetz und der Betriebs- und Wartungsanleitung betrieben und instandgehalten wird,
    2. Ziffer 2
      die Betriebskontrollen durchgeführt werden (Paragraph 11,) und
    3. Ziffer 3
      eingeschlossene Personen unverzüglich befreit werden (Paragraph 12,).
  2. Absatz 2Die Besorgung der Aufgaben nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 kann die Betreiberin/der Betreiber – insbesondere dann, wenn sie/er die erforderlichen Qualifikationen nach Paragraph 15, Absatz eins und 2 nicht selbst hat – an Beauftragte übertragen, die damit für deren Durchführung verantwortlich werden. Beauftragte können sein:
    1. Ziffer eins
      Hebeanlagenwärterinnen/Hebeanlagenwärter;
    2. Ziffer 2
      beauftragte Betreuungsunternehmen.
    Die Übertragung an Beauftragte sowie die Änderung der Art der Beauftragung sind im Aufzugs- bzw. Anlagenbuch einzutragen und der Inspektionsstelle zu melden.
  3. Absatz 3Die Betreiberin/Der Betreiber ist verpflichtet, den Organen der Behörde sowie der Inspektionsstelle zur Überprüfung der überwachungsbedürftigen Hebeanlage den Zutritt zu den in Betracht kommenden Grundstücken, Gebäuden und sonstigen Anlagen im erforderlichen Ausmaß zu gewähren.
  4. Absatz 4Die Betreiberin/Der Betreiber hat der Inspektionsstelle und den Organen der Behörde die für die Überprüfung notwendigen Hilfskräfte beizustellen. Bei der Überprüfung hat die Betreiberin/der Betreiber oder der Beauftragte anwesend zu sein und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

§ 11

Text

Paragraph 11,

Betriebskontrolle

  1. Absatz einsBeim Betrieb der überwachungsbedürftigen Hebeanlage ist zu überprüfen, ob offensichtlich betriebsgefährliche Mängel oder Gebrechen bestehen. Jede Betriebskontrolle ist zu dokumentieren.
  2. Absatz 2Bei Mängel oder Gebrechen, die nicht sofort behoben werden können, hat die Betreiberin/der Betreiber die zweckentsprechende Maßnahmen zu setzen. Beauftragte sind verpflichtet, unbehebbare Mängel und Gebrechen unverzüglich der Betreiberin/dem Betreiber zu melden.
  3. Absatz 3Den Umfang der Betriebskontrolle sowie deren Häufigkeit kann die Landesregierung, abgestuft nach Art der Hebeanlagen durch Verordnung festlegen.

§ 12

Text

Paragraph 12,

Befreiung von Personen

  1. Absatz einsIn Aufzügen oder in Hebeeinrichtungen für Personen eingeschlossene Personen sind unverzüglich zu befreien.
  2. Absatz 2Die Zeit von der Notrufabgabe bis zum Eintreffen der Befreierin/des Befreiers beim Aufzug oder bei der Hebeeinrichtung für Personen darf 30 Minuten nicht überschreiten.

§ 13

Text

Paragraph 13,

Mitteilungspflicht

Die Betreiberinnen/Betreiber oder Beauftragten nach Paragraph 10, Absatz 2, sind verpflichtet, Unfälle und sonstige besondere Vorfälle, die die Betriebssicherheit einer Hebeanlage betreffen, sowie jede Außerbetriebnahme der Hebeanlage sofort der Inspektionsstelle mitzuteilen; bei Unfällen ist zusätzlich die Behörde schriftlich zu verständigen.

§ 14

Text

Paragraph 14,

Außerbetriebnahme, Sperre

  1. Absatz einsEine überwachungsbedürftige Hebeanlage, deren Betriebssicherheit nicht mehr gegeben ist oder die von der Inspektionsstelle als nicht betriebssicher bezeichnet wurde, ist sofort außer Betrieb zu nehmen. Solche Hebeanlagen dürfen erst nach Behebung der Mängel oder Gebrechen und nach erfolgter Überprüfung durch die Inspektionsstelle wieder betrieben werden. Die Betriebseinstellung und ihre Ursachen sowie die Wiederinbetriebnahme und das Ergebnis der Überprüfung sind im Aufzugsbuch bzw. im Anlagenbuch einzutragen.
  2. Absatz 2Die Behörde hat den Betrieb einer überwachungsbedürftigen Hebeanlage mit Bescheid zu untersagen:
    1. Ziffer eins
      im Falle der Verständigung durch eine Inspektionsstelle nach Paragraph 6, Absatz 5,, Paragraph 8, Absatz 5, oder Paragraph 20, Absatz 7,,
    2. Ziffer 2
      bei Feststellung des Fehlens der ausreichenden Vorsorge für die Betriebskontrolle der überwachungsbedürftigen Hebeanlage oder für die unverzügliche Befreiung von Personen.
      Berufungen gegen solche Bescheide haben keine aufschiebende Wirkung.
  3. Absatz 3Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde die überwachungsbedürftige Hebeanlage durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt sperren.
  4. Absatz 4Die Untersagung/Sperre ist aufzuheben, wenn der Behörde eine Prüfbescheinigung einer Inspektionsstelle vorgelegt wird, woraus sich ergibt, dass die Gründe für die Erlassung weggefallen sind.
  5. Absatz 5Die Betreiberin/Der Betreiber kann eine Hebeanlage freiwillig stilllegen, soferne keine gesetzliche Pflicht zum Betrieb der Anlage besteht. Die Stilllegungsmaßnahmen müssen eine Wiederinbetriebnahme durch die Betreiberin/den Betreiber sowie allfällige Gefährdungen ausschließen.
  6. Absatz 6Über die ordnungsgemäße Stilllegung hat die Inspektionsstelle eine Prüfbescheinigung auszustellen. Ab diesem Zeitpunkt gilt die Hebeanlage als stillgelegt. Die Prüfbescheinigung ist unverzüglich an die Behörde zu übermitteln.

§ 15

Text

4. Abschnitt
Qualifizierte Personen und Einrichtungen

Paragraph 15,

Hebeanlagenwärterin/Hebeanlagenwärter

  1. Absatz einsDie Hebeanlagenwärterin/Der Hebeanlagenwärter muss mindestens 18 Jahre alt, geistig, körperlich und fachlich geeignet sowie verlässlich sein.
  2. Absatz 2Die fachliche Eignung, insbesondere die Kenntnis der technischen Einrichtungen und der Betriebsvorschriften der überwachungsbedürftigen Hebeanlage, ist von der Inspektionsstelle zu überprüfen. Ist die fachliche Eignung gegeben, hat die Inspektionsstelle hierüber ein auf die betreffende überwachungsbedürftige Hebeanlage lautendes Zeugnis auszustellen. Die Hebeanlagenwärterin/Der Hebeanlagenwärter hat am Zeugnis die Übernahme ihrer/seiner Pflichten gemäß Paragraphen 11 bis 13 zu bestätigen. Das Zeugnis ist dem Aufzugsbuch bzw. Anlagenbuch beizulegen. Sind mehrere Hebeanlagenwärterinnen/Hebeanlagenwärter für mehrere Anlagen bestellt, ist jedem Aufzugsbuch bzw. Anlagenbuch ein aktuelles Verzeichnis dieser Hebeanlagenwärterinnen/Hebeanlagenwärter beizulegen.
  3. Absatz 3Hebeanlagenwärterinnen/Hebeanlagenwärtern, die sich als unzuverlässig oder als geistig oder körperlich nicht geeignet erwiesen haben, hat die Inspektionsstelle das Zeugnis zu entziehen. Hierüber ist die Betreiberin/der Betreiber umgehend zu informieren.

§ 16

Text

Paragraph 16,

Betreuungsunternehmen

  1. Absatz einsBetreuungsunternehmen müssen in technischer, organisatorischer und personeller Hinsicht die für die Betreuung der betreffenden Hebeanlage notwendigen Voraussetzungen erfüllen.
  2. Absatz 2Bei der Betreuung von Personenaufzügen muss das Unternehmen auch über eine technische Überwachungszentrale verfügen, an die der Aufzug über ein Leitsystem für Fernnotrufe und ein Fernüberwachungssystem angeschlossen sein muss.
  3. Absatz 3Die technischen, organisatorischen und personellen Voraussetzungen sowie die Anforderungen an die technischen Einrichtungen des Fernüberwachungssystems (Leitsystem für Fernnotrufe, technische Überwachungszentrale) kann die Landesregierung durch Verordnung festlegen.

§ 17

Text

Paragraph 17,

Inspektionsstellen für überwachungsbedürftige Hebeanlagen

  1. Absatz einsInspektionsstellen für überwachungsbedürftige Hebeanlagen sind:
    1. Ziffer eins
      Aufzugsprüferinnen/Aufzugsprüfer (physische Personen) oder
    2. Ziffer 2
      Inspektionsanstalten für Hebeanlagen (juristische Personen).
  2. Absatz 2Die Landesregierung hat Inspektionsstellen für überwachungsbedürftige Hebeanlagen unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 15, Absatz 2, der Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009 zu bestellen, die schriftlich um ihre Bestellung ansuchen und die Befähigungen bzw. Voraussetzungen im Sinne des Paragraph 15, Absatz 3 bis 6 der Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009 nachweisen.
  3. Absatz 3Von der Vorlage der in Paragraph 15, Absatz 5, Ziffer 2, der Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009 vorgeschriebenen Nachweise kann für Inspektionsstellen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, abgesehen werden, wenn eine gleichwertige Tätigkeit auf dem Gebiet des Aufzugswesens ausgeübt wurde und hierüber Nachweise erbracht werden, insbesondere durch Zeugnisse über qualifizierte Tätigkeiten auf dem Gebiet der Aufzugsprüfung unter Leitung einer Aufzugsprüferin/eines Aufzugprüfers.
  4. Absatz 4Die Inspektionsstelle muss von Unternehmen, die sich mit dem Bau oder der Instandhaltung von überwachungsbedürftigen Hebeanlagen befassen, sowie von Betreuungsunternehmen verschieden sein und darf zu diesen nicht in einem wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis, insbesondere in keinem Dienst- oder Organschaftsverhältnis stehen. Die Bestellung als Inspektionsstelle nach den entsprechenden Rechtsvorschriften des Bundes oder eines anderen Bundeslandes ist jener nach diesem Gesetz gleichzuhalten.
  5. Absatz 5Die Landesregierung hat unter der Internet-Adresse www.baurecht.steiermark.at ein öffentlich zugängliches elektronisches Verzeichnis der Inspektionsstellen zu führen.
  6. Absatz 6Die Landesregierung hat die Bestellung als Inspektionsstelle zu widerrufen und diese aus dem Verzeichnis gemäß Absatz 5, zu streichen, wenn
    1. Ziffer eins
      sie ihre Berechtigung zurückgelegt oder länger als zwei Jahre nicht ausgeübt hat,
    2. Ziffer 2
      ihre Akkreditierung abgelaufen ist oder aufgehoben wurde, sie ihre Akkreditierung zurückgelegt oder länger als zwei Jahre nicht ausgeübt hat oder
    3. Ziffer 3
      sie gegen die Pflichten als Inspektionsstelle verstoßen oder sich als nicht genügend sachkundig erwiesen hat.
  7. Absatz 7Die Inspektionsstelle hat ein jeweils aktuelles Verzeichnis der von ihr betreuten überwachungsbedürftigen Hebeanlagen zu führen und dieses auf Verlangen der Behörde vorzulegen. Sie ist weiters verpflichtet über Auftrag der Behörde auch andere als die von ihr betreuten überwachungsbedürftigen Hebeanlagen zu überprüfen.

§ 18

Text

Paragraph 18,

Genehmigungsfiktion

  1. Absatz einsIn Verfahren nach Paragraph 17, Absatz 2, gilt die Genehmigung eines Antrages von Gesetzes wegen als erteilt, wenn die Behörde nicht innerhalb der Entscheidungsfrist von drei Monaten entschieden hat.
  2. Absatz 2Verfügt die Antragstellerin/der Antragsteller für die Zustellung von Dokumenten über keine Abgabestelle im Inland, kommt die Genehmigungsfiktion nur zur Anwendung, wenn die Antragstellerin/der Antragsteller wahlweise entweder
    1. Ziffer eins
      eine Abgabestelle im Inland benennt,
    2. Ziffer 2
      eine/n Zustellungsbevollmächtigte/n im Inland benennt,
    3. Ziffer 3
      eine nachweisliche elektronische Zustellung im Wege eines elektronischen Zustelldienstes ermöglicht, oder
    4. Ziffer 4
      eine nachweisliche elektronische Zustellung durch unmittelbare elektronische Behebung ermöglicht. In diesem Fall hat der Antragsteller der Behörde zu Beginn des Verfahrens eine elektronische Zustelladresse und ein Passwort zum Nachweis seiner Identität und Authentizität bekanntzugeben. Liegt das Dokument zur Behebung bereit, sendet die Behörde eine elektronische Verständigung an die elektronische Zustelladresse, versehen mit einem Link, mit dem der Antragsteller das Dokument unter Eingabe des Passwortes abrufen kann. Mit dem Abrufen des Dokuments wird die Zustellung bewirkt. Den Zustellnachweis bildet die elektronische Verständigung gemeinsam mit der Protokollierung der Daten der Behebung. Behebt der Antragsteller das Dokument nicht binnen einer Frist von zehn Werktagen ab der Versendung der Verständigung, gilt die Zustellung ebenfalls als bewirkt. Auf diese Rechtsfolge muss der Antragsteller zu Beginn des Verfahrens sowie in der elektronischen Verständigung über das bereitliegende Dokument hingewiesen werden. An die Stelle der Protokollierung der Behebungsdaten tritt der Vermerk über den Ablauf der Frist.
  3. Absatz 3Die Behörde kann die Entscheidungsfrist einmal angemessen verlängern, soweit dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit notwendig ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und vor Ablauf der Entscheidungsfrist der Verfahrenspartei mitzuteilen.
  4. Absatz 4Der Antrag ist schriftlich einzubringen. Die in Absatz eins, geregelte Frist beginnt erst mit Einlangen eines mängelfreien Antrages. Auf diesen Umstand ist auch im Falle eines Mängelbehebungsauftrages gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG hinzuweisen.
  5. Absatz 5Die Behörde hat den Eintritt der Genehmigung gemäß Absatz eins, so schnell wie möglich schriftlich zu bestätigen. Diese Bestätigung ist der Verfahrenspartei zuzustellen. Sie hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung dieser Mitteilung einen Bescheid über den Eintritt der Genehmigung gemäß Absatz eins, zu begehren.
  6. Absatz 6Auf die Genehmigung nach Absatz eins, sind die Paragraphen 68 bis 70 AVG sinngemäß anzuwenden.

§ 19

Text

5. Abschnitt
Anwendung auf bestehende Anlagen

Paragraph 19,

Änderung bestehender Aufzüge oder Hebeeinrichtungen für Personen

  1. Absatz einsBei wesentlichen Änderungen (Paragraph 4, Absatz 2,) an bestehenden und in Betrieb befindlichen Aufzügen oder Hebeeinrichtungen für Personen, die vor Inkrafttreten der Maschinen-Sicherheitsverordnung oder der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996 in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen worden und daher nicht mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind, sind die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit, insbesondere der Einbau von Sicherheitsbauteilen durchzuführen, wobei folgende Grundsätze zu beachten sind:
    1. Ziffer eins
      Einbau von Türen auf dem Lastträger (Fahrkorbtüren, Lastträgertüren) und Installierung eines Systems zur Positionsangabe im Innern des Lastträgers,
    2. Ziffer 2
      Überprüfung und gegebenenfalls Austausch der Tragmittel des Lastträgers,
    3. Ziffer 3
      Änderung der Vorrichtungen für den Haltebefehl, damit eine gute Höhengenauigkeit beim Anhalten sowie eine allmähliche Verzögerung erreicht wird,
    4. Ziffer 4
      Gewährleistung der Verständlichkeit und Bedienbarkeit der Befehlsgeber für Behinderte oder für Personen mit eingeschränkter Mobilität ohne fremde Hilfe in den Lastträgern und an den Haltestellen,
    5. Ziffer 5
      Installierung von Anwesenheitsdetektoren für Menschen und Tiere in den automatisch schließenden Türen,
    6. Ziffer 6
      Installierung eines allmählich wirkenden Bremsfangsystems vor dem Halt bei Aufzügen mit einer Geschwindigkeit über 0,6 m/s,
    7. Ziffer 7
      Änderung des Notrufsystems, um eine ständige Verbindung mit einem rund um die Uhr einsatzbereiten Notrufdienst sicherzustellen,
    8. Ziffer 8
      gegebenenfalls Beseitigung von Asbest in den Bremsvorrichtungen,
    9. Ziffer 9
      Installierung einer Vorrichtung zur Verhinderung unkontrollierter Aufwärtsbewegungen des Lastträgers,
    10. Ziffer 10
      Installierung einer bei Ausfall der Hauptenergieversorgung funktionierenden Notbeleuchtung. Ihre Funktionsdauer muss für einen normalen Einsatz des Notdienstes ausreichen. Mit dieser Vorrichtung muss auch das Notrufsystem im Sinne von Ziffer 7, funktionieren.

§ 20

Text

Paragraph 20,

Sicherheitstechnische Überprüfung und allfällige Nachrüstungsmaßnahmen

  1. Absatz einsAn bestehenden und in Betrieb befindlichen Aufzügen oder Hebeeinrichtungen für Personen, die nicht nach den Bestimmungen des römisch II. Abschnittes der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996 bzw. Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2008 oder der Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010 in Verkehr gebracht wurden, sind von der Betreiberin/vom Betreiber die in den Absätzen 2 bis 6 beschriebenen sicherheitstechnischen Überprüfungen (Sicherheitsprüfung) und Nachrüstungsmaßnahmen durch
    1. Ziffer eins
      eine im Rahmen ihres Akkreditierungsumfanges auf dem Fachgebiet „Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge“ akkreditierte Prüfstelle oder
    2. Ziffer 2
      eine durch Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft für die Durchführung sicherheitstechnischer Prüfungen gelistete zugelassene Prüfstelle für Aufzüge für die Erhöhung der Sicherheit von bestehenden Aufzügen
    durchführen zu lassen.
  2. Absatz 2Die Sicherheitsprüfung hat sich unter Bedachtnahme auf die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen für die Konzeption und den Bau von Aufzügen und Sicherheitsbauteilen von Aufzügen gemäß Anhang 1 der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 780 aus 1996, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 464 aus 2005,, auf die maßgeblichen Gefährdungen, die bei Aufzügen auftreten können, zu erstrecken. Die Durchführung dieser Sicherheitsprüfung hat längstens bis zu den nachstehend angeführten Zeitpunkten zu erfolgen:

Baujahr der Anlage

Durchführung der Sicherheitsprüfung

bis 1966

innerhalb eines Jahres

ab Inkrafttreten dieses Gesetzes

1967 bis 1976

innerhalb von zwei Jahren

ab Inkrafttreten dieses Gesetzes

1977 bis 1999 und

Aufzüge, die gemäß ÖNORM B 2454:1998, Tabelle 1, Positionen 1 bis 10 oder 13, oder gemäß ÖNORM B 2454:1994, Tabelle 1, Positionen 1 bis 10 oder 14, umgebaut wurden:

innerhalb von drei Jahren

ab Inkrafttreten dieses Gesetzes

  1. Absatz 3Über die Sicherheitsprüfung hat die beauftragte Prüfstelle einen Prüfbericht zu erstellen; darin sind die festgestellten Gefährdungssituationen, die damit verbundenen Risikostufen „hoch", „mittel“ oder „niedrig“ sowie geeignete Nachrüstungsmaßnahmen zur Beseitigung des Risikos anzugeben. Der Prüfbericht ist der Betreiberin/dem Betreiber nachweislich zur Kenntnis zu bringen und dem Aufzugs- bzw. Anlagenbuch beizulegen.
  2. Absatz 4Eine Mehrfach- oder Teilbeauftragung von verschiedenen Prüfstellen zur Durchführung der Sicherheitsprüfung ist unzulässig.
  3. Absatz 5Abhängig von der Risikostufe der Gefährdungssituation sind die geeigneten Nachrüstungsmaßnahmen innerhalb folgender Fristen durchzuführen:

Risikostufe „hoch":

spätestens 5 Jahre nach durchgeführter Sicherheitsprüfung;

Risikostufe „mittel":

spätestens 7 Jahre nach durchgeführter Sicherheitsprüfung;

Risikostufe „niedrig":

im Zuge der nächsten Modernisierung der entsprechenden Komponente oder der nächsten Änderung des Aufzuges sowie der Hebeeinrichtung für Personen, soweit dies nach dem Stand der Technik notwendig ist.

  1. Absatz 6Für die fristgerechte Durchführung der Sicherheitsprüfung gemäß Absatz 2,, 3 und 4 sowie die fristgerechte und vollständige Umsetzung der erforderlichen Nachrüstungsmaßnahmen gemäß Absatz 5, ist die Betreiberin/der Betreiber verantwortlich.
  2. Absatz 7Von der Inspektionsstelle sind sowohl die fristgerechte Durchführung der Sicherheitsprüfung gemäß Absatz 2, als auch die fristgerechte und vollständige Durchführung der Nachrüstungsmaßnahmen gemäß Absatz 5, zu überwachen. Bei Nichteinhaltung der Fristen bzw. bei unzureichend durchgeführten Nachrüstungsmaßnahmen hat die Inspektionsstelle, nach Setzung einer Nachfrist von zwei Monaten, die Behörde schriftlich zu verständigen. Über die erfolgte ordnungsgemäße Durchführung der sicherheitstechnischen Nachrüstungsmaßnahmen ist von der Inspektionsstelle ein Gutachten zu erstellen und dem Aufzugs- bzw. Anlagenbuch beizulegen.

§ 21

Text

6. Abschnitt
Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Paragraph 21,

Behörden; eigener Wirkungsbereich

  1. Absatz einsBehörde ist:
    1. Ziffer eins
      die Landesregierung in Verfahren nach Paragraphen 17 und 18;
    2. Ziffer 2
      die Bezirksverwaltungsbehörde in Verfahren nach Paragraph 23 ;,
    3. Ziffer 3
      in allen anderen Verfahren die nach den gemeinderechtlichen Organisationsvorschriften zuständige Behörde.
  2. Absatz 2Die in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

§ 22

Text

Paragraph 22,

Verweise

  1. Absatz einsVerweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils gültige Fassung zu verstehen.
  2. Absatz 2Verweise in diesem Gesetz auf Vorschriften des Bundes sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
    1. Ziffer eins
      Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 210 aus 2009,, in der Fassung BGBl. römisch II Nr. 475/2013;
    2. Ziffer 2
      Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2008, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 274 aus 2008,, in der Fassung BGBl. römisch II Nr. 512/2013;
    3. Ziffer 3
      Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2008,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 474 aus 2013,.
    4. Ziffer 4
      Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991-AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,.

§ 23

Text

Paragraph 23,

Strafbestimmungen

  1. Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht, wer
    1. Ziffer eins
      eine überwachungsbedürftige Hebeanlage ohne die erforderliche Bewilligung der Behörde einbaut oder wesentlich ändert (Paragraph 4,);
    2. Ziffer 2
      als Betreiberin/Betreiber eine neu eingebaute oder wesentlich geänderte überwachungsbedürftige Hebeanlage nicht durch eine Inspektionsstelle vor der Inbetriebnahme überprüfen lässt (Paragraph 6, Absatz , );
    3. Ziffer 3
      als Betreiberin/Betreiber eine nicht bewilligungspflichtige Änderung einer überwachungs-bedürftigen Hebeanlage nicht durch eine Inspektionsstelle vor der Inbetriebnahme überprüfen lässt (Paragraph 6, Absatz 3,);
    4. Ziffer 4
      als Betreiberin/Betreiber den Betrieb der überwachungsbedürftigen Hebeanlage ohne hiefür erforderliches mängelfreies Abnahmegutachten aufnimmt (Paragraph 6, Absatz 4,);
    5. Ziffer 5
      als Betreiberin/Betreiber die überwachungsbedürftige Hebeanlage nicht in regelmäßigen Zeitabständen auf ihren gesetzes- und bewilligungsgemäßen Zustand und ihre Betriebssicherheit überprüfen lässt (Paragraph 8, );
    6. Ziffer 6
      als Betreiberin/Betreiber einer überwachungsbedürftigen Hebeanlage nicht die in Paragraph 9, festgelegten Prüfintervalle einhält;
    7. Ziffer 7
      eine überwachungsbedürftige Hebeanlage, deren Betriebssicherheit nicht mehr gegeben ist oder die von der Inspektionsstelle als nicht betriebssicher bezeichnet wurde, nicht sofort außer Betrieb nimmt (Paragraph 14, Absatz eins,);
    8. Ziffer 8
      eine wegen mangelnder Betriebssicherheit außer Betrieb genommene Anlage entgegen Paragraph 14, Absatz , zweiter Satz wieder in Betrieb nimmt;
    9. Ziffer 9
      eine überwachungsbedürftige Hebeanlage, deren Betrieb von der Behörde nach Paragraph 14, Absatz 2, untersagt oder die von der Behörde nach Paragraph 14, Absatz 3, gesperrt wurde, vor der Aufhebung der Untersagung oder der Sperre wieder in Betrieb nimmt;
    10. Ziffer 10
      als Betreiberin/Betreiber eine Hebeanlage stilllegt, obwohl eine gesetzliche Verpflichtung zum Betrieb der Anlage besteht (Paragraph 14, Absatz 5,);
    11. Ziffer 11
      als Betreiberin/Betreiber einer überwachungsbedürftigen Hebeanlage die sicherheitstechnische Überprüfung (Sicherheitsprüfung) nicht gemäß Paragraph 20, Absatz , durchführen lässt;
    12. Ziffer 12
      als Betreiberin/Betreiber einer überwachungsbedürftigen Hebeanlage nicht für die fristgerechte Durchführung der sicherheitstechnischen Überprüfung und/oder nicht für die fristgerechte und vollständige Umsetzung der erforderlichen Nachrüstungsmaßnahmen gemäß Paragraph 20, Absatz , sorgt;
    13. Ziffer 13
      die in Bescheiden getroffenen Anordnungen oder vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält;
    14. Ziffer 14
      Gebote oder Verbote einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung nicht einhält;
    15. Ziffer 15
      als Betreiberin/Betreiber einer überwachungsbedürftigen Hebeanlage kein Aufzugsbuch bzw. Anlagenbuch samt den erforderlichen Unterlagen führt oder nicht die erforderlichen Eintragungen vornimmt (Paragraph 7,);
    16. Ziffer 16
      unbefugt Eintragungen in das Aufzugsbuch bzw. Anlagenbuch vornimmt;
    17. Ziffer 17
      als Betreiberin/Betreiber einer überwachungsbedürftigen Hebeanlage den Verpflichtungen nach Paragraph 10, oder Paragraph 13, nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt;
    18. Ziffer 18
      als Beauftragte/Beauftragter nach Paragraph 10, den Verpflichtungen nach den Paragraphen 11,, 12 oder 13 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt;
    19. Ziffer 19
      als Inspektionsstelle den Verpflichtungen nach den Paragraphen 6, Absatz 4 und 5, 8 Absatz 3 bis 7, 14 Absatz 6,, 15 Absatz 3, nicht nachkommt oder den Verpflichtungen nach Paragraph 17, nicht entspricht;
    20. Ziffer 20
      als Inspektionsstelle ein Zeugnis gemäß Paragraph 15, Absatz 2, ohne Vorliegen der Voraussetzungen ausstellt;
    21. Ziffer 21
      Überprüfungen an überwachungsbedürftigen Hebeanlagen durchführt, ohne gemäß Paragraph 17, Absatz , als Inspektionsstelle bestellt zu sein;
    22. Ziffer 22
      als Inspektionsstelle Überprüfungen durchführt, obwohl die Bestellung gemäß Paragraph 17, Absatz 6, widerrufen wurde;
    23. Ziffer 23
      als Hebeanlagenwärterin/Hebeanlagenwärter trotz Entzugs des Zeugnisses nach Paragraph 15, Absatz 3, die Tätigkeit weiter ausübt;
  2. Absatz 2Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 14, sind mit Geldstrafe bis zu 20.000 Euro zu bestrafen.
  3. Absatz 3Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, Ziffer 15 bis Ziffer 23, sind mit Geldstrafe bis zu 10.000 Euro zu bestrafen.
  4. Absatz 4Geldstrafen fließen der Gemeinde zu, in der die Verwaltungsübertretung begangen wurde.

§ 24

Text

Paragraph 24,

EU-Recht

  1. Absatz einsMit diesem Gesetz werden folgende EU-Vorschriften umgesetzt:
    1. Ziffer eins
      Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung), ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/33/EU, ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 251;
    2. Ziffer 2
      Richtlinie 2014/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge, ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 251;
    3. Ziffer 3
      Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36;
  2. Absatz 2Dieses Gesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.6.1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012, ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12, notifiziert (Notifikationsnummer 2014/262/A).

§ 25

Text

Paragraph 25,

Übergangsbestimmungen

  1. Absatz einsDie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren sind nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.
  2. Absatz 2Aufzugsprüferinnen/Aufzugsprüfer, die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes in einem bestehenden Verzeichnis gemäß Paragraph 14, Absatz 6, des Steiermärkischen Aufzugsgesetzes 2002 eingetragen sind, gelten als in das Verzeichnis gemäß Paragraph 17, Absatz 5, dieses Gesetzes eingetragen.
  3. Absatz 3Die Aufzugsprüferinnen/Aufzugsprüfer gemäß Absatz 2, haben spätestens bis zum Ablauf eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes der Landesregierung unter Anschluss der entsprechenden Nachweise und Unterlagen anzuzeigen, dass sie die Tätigkeit als Aufzugsprüfer innerhalb der letzten zwei Jahre vor dem Zeitpunkt des Einlangens der Anzeige ausgeübt haben. Erfolgt innerhalb der Jahresfrist keine Anzeige oder ergibt sich aus der Anzeige, dass sie in den letzten beiden Jahren die Tätigkeit als Aufzugsprüferinnen/Aufzugsprüfer nicht ausgeübt haben, hat die Landesregierung die Aufzugsprüferin/den Aufzugsprüfer aus dem Verzeichnis zu streichen.

§ 26

Text

Paragraph 26,

Inkrafttreten

  1. Absatz einsDieses Gesetz tritt mit dem dritten der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Mai 2016, in Kraft.
  2. Absatz 2Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können bereits ab dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem im Absatz eins, genannten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.

§ 27

Text

Paragraph 27,

Außerkrafttreten

Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Steiermärkische Aufzugsgesetz 2002, Landesgesetzblatt Nr. 108 aus 2002,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,, außer Kraft.