(2)Absatz 2Die Ziele des Abs. 1 sind unter aktiver Einbeziehung unterschiedlicher Bedürfnisse der Menschen in der Steiermark zu verfolgen, um gleichberechtigte Teilhabe an sportlicher Betätigung für alle zu ermöglichen, unabhängig von Alter, Geschlecht, sozialer oder ethnischer Herkunft, einer Behinderung, Weltanschauung und sexueller Orientierung.Die Ziele des Absatz eins, sind unter aktiver Einbeziehung unterschiedlicher Bedürfnisse der Menschen in der Steiermark zu verfolgen, um gleichberechtigte Teilhabe an sportlicher Betätigung für alle zu ermöglichen, unabhängig von Alter, Geschlecht, sozialer oder ethnischer Herkunft, einer Behinderung, Weltanschauung und sexueller Orientierung.