Landesrecht konsolidiert Steiermark: Gesamte Rechtsvorschrift für Steiermärkisches Landessportgesetz 2015, Fassung vom 10.10.2024

§ 0

Langtitel

Gesetz vom 19. Mai 2015 über das Sportwesen im Land Steiermark (Steiermärkisches Landessportgesetz 2015)

Stammfassung: LGBl. Nr. 53/2015 (XVI. GPStLT RV EZ 3371/1 AB EZ 3371/5)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Landtag Steiermark hat beschlossen:

§ 1

Text

römisch eins. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen und Sportförderung

Paragraph eins,

Ziele

  1. Absatz einsZiel dieses Gesetzes ist
    1. Ziffer eins
      die Ermöglichung sportlicher Betätigung sowie der selbstbestimmten Benutzung von Sportstätten für jede Person;
    2. Ziffer 2
      die Erreichung internationaler Sporterfolge unter Berücksichtigung der Maßnahmen gegen Doping;
    3. Ziffer 3
      die Absicherung des Vereins- und Verbandsnetzwerkes;
    4. Ziffer 4
      die Stärkung des Frauen- und Mädchensports.
  2. Absatz 2Die Ziele des Absatz eins, sind unter aktiver Einbeziehung unterschiedlicher Bedürfnisse der Menschen in der Steiermark zu verfolgen, um gleichberechtigte Teilhabe an sportlicher Betätigung für alle zu ermöglichen, unabhängig von Alter, Geschlecht, sozialer oder ethnischer Herkunft, einer Behinderung, Weltanschauung und sexueller Orientierung.

§ 2

Text

Paragraph 2,

Förderung des Sports

Das Land Steiermark fördert als Träger von Privatrechten den Sport entsprechend den Zielen dieses Gesetzes, und zwar insbesondere:

  1. Ziffer eins
    Breiten-, Leistungs- und Spitzensport;
  2. Ziffer 2
    Sportstätteninfrastruktur;
  3. Ziffer 3
    Jugendausbildungs- und Landesleistungszentren;
  4. Ziffer 4
    Sportveranstaltungen, insbesondere solche mit hohem nationalen und internationalen Stellenwert;
  5. Ziffer 5
    Einzelleistungs- und Mannschaftsleistungssport;
  6. Ziffer 6
    Sportwissenschaft, Sportmedizin, Sportpsychologie und Sporternährung;
  7. Ziffer 7
    Vereins- und Verbandsstrukturen.

§ 3

Text

Paragraph 3,

Grundsätze der Sportförderung

  1. Absatz einsAuf Sportförderung besteht kein Rechtsanspruch.
  2. Absatz 2Mittel der Sportförderung dürfen nicht zur Finanzierung von Anlagen verwendet werden, die primär dem Tourismus dienen, selbst wenn in ihnen die Ausübung einzelner Sportarten möglich ist.
  3. Absatz 3Sportförderung darf grundsätzlich nur für nicht erwerbsmäßig betriebenen Sport gewährt werden.
  4. Absatz 4Es dürfen nur Veranstaltungen gefördert werden, die in der Steiermark abgehalten werden oder die im Interesse des Landes Steiermark liegen.
  5. Absatz 5Förderungen dürfen nicht gewährt werden, wenn die Förderungswerberin/der Förderungswerber einen Verstoß gegen Anti-Doping Bestimmungen im Sinne des Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 – ADBG 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2007,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2014,, begeht.

§ 4

Text

römisch II. Abschnitt
Ehrungen von Leistungen und Verdiensten

Paragraph 4,

Sportehrenzeichen

  1. Absatz einsBesondere sportliche Leistungen sowie besondere Verdienste um den Sport werden durch Verleihung von Sportehrenzeichen des Landes Steiermark gewürdigt.
  2. Absatz 2Die Sportehrenzeichen werden von der Landesregierung verliehen.
  3. Absatz 3Die Sportehrenzeichen können nach Größe und Art der Leistungen oder Verdienste abgestuft werden.
  4. Absatz 4Nähere Bestimmungen über die Sportehrenzeichen, insbesondere betreffend Arten, Aussehen und Abstufungen sind durch Verordnung der Landesregierung zu treffen.
  5. Absatz 5Werden später Tatsachen bekannt, die einer Verleihung entgegengestanden wären, oder setzt die Geehrte/der Geehrte nachträglich ein Verhalten, das einer Verleihung entgegenstünde, so ist das Sportehrenzeichen von der Landesregierung abzuerkennen.

§ 5

Text

römisch III. Abschnitt
Landessportorganisation

Paragraph 5,

Landessportorganisation

  1. Absatz einsDie in der Steiermark bestehenden Vereine, deren Zweck ganz oder überwiegend in der Förderung des Sports besteht (Fachverbände, Dachverbände und deren angeschlossene Sportvereine), bilden die „Landessportorganisation Steiermark“.
  2. Absatz 2Vereine, die nicht unter die Bestimmung des Absatz eins, fallen, jedoch für das Sportwesen von Bedeutung sind, können als außerordentliche Mitglieder aufgenommen werden.
  3. Absatz 3Die Landessportorganisation ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts, hat ihren Sitz in Graz und untersteht der Aufsicht durch die Landesregierung.
  4. Absatz 4Die Organe der Landessportorganisation sind:
    1. Ziffer eins
      der Landessportrat
    2. Ziffer 2
      der Landessportfachrat
    3. Ziffer 3
      die Ausschüsse.
  5. Absatz 5Die Funktionärinnen/Die Funktionäre der Landessportorganisation üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

§ 6

Text

Paragraph 6,

Landessportrat

Dem Landessportrat gehören an:

  1. Ziffer eins
    das für Angelegenheiten des Sports zuständige Mitglied der Landesregierung als Vorsitzende/als Vorsitzender
  2. Ziffer 2
    zwei Vertreterinnen/Vertreter des Dachverbandes „Arbeitsgemeinschaft für Sport und Körperkultur – Landesverband Steiermark (ASKÖ)“
  3. Ziffer 3
    zwei Vertreterinnen/Vertreter des Dachverbandes „Allgemeinen Sportverbandes Österreich – Landesverband Steiermark (ASVÖ)“
  4. Ziffer 4
    zwei Vertreterinnen/ Vertreter des Dachverbandes „Sportunion Steiermark (UNION)“
  5. Ziffer 5
    die Vorsitzende/der Vorsitzende des Landessportfachrates und ihre/seine beiden Stellvertreterinnen/Stellvertreter
  6. Ziffer 6
    die Leiterin/der Leiter der für Sport zuständigen Organisationseinheit im Amt der Steiermärkischen        Landesregierung mit beratender Stimme.

§ 7

Text

Paragraph 7,

Aufgaben des Landessportrates

Der Landessportrat hat folgende Aufgaben:

  1. Ziffer eins
    die Beratung der Landesregierung in allen Fragen des Sports und der Sportförderung und die Abgabe von Empfehlungen zu allen mit dem Sport zusammenhängenden Fragestellungen;
  2. Ziffer 2
    die Vertretung der allgemeinen Interessen des Sports und der Interessen der der Landessportorganisation angehörenden Sportvereine, Dach- und Fachverbände;
  3. Ziffer 3
    die Abgabe von Stellungnahmen zu Entwürfen von Landesgesetzen und Verordnungen der Landesregierung, die Interessen des Sports betreffen;
  4. Ziffer 4
    Erstattung von Vorschlägen für die Verleihung von Sportehrenzeichen;
  5. Ziffer 5
    Anerkennung/Aberkennung von Fachverbänden nach Anhörung des Landessportfachrates;
  6. Ziffer 6
    Aufnahme von außerordentlichen Mitgliedern;
  7. Ziffer 7
    die jährliche Durchführung eines Landessporttages;
  8. Ziffer 8
    Beschlussfassung über die Geschäftsordnung des Landessportrates sowie des Landessportfachrates;
  9. Ziffer 9
    die Stärkung der Zusammenarbeit zwischen Schule und Sport;
  10. Ziffer 10
    die Erstellung des Budgets für die Landessportorganisation und die Genehmigung des Jahresrechnungsabschlusses;
  11. Ziffer 11
    die Entscheidung über den Erwerb, die Belastung und die Veräußerung des unbeweglichen und beweglichen Vermögens der Landessportorganisation.

§ 8

Text

Paragraph 8,

Landessportfachrat

  1. Absatz einsZur Beratung und Unterstützung der Landesregierung und des Landessportrates in allen sportartenspezifischen Fragen wird der Landessportfachrat eingerichtet. In diesem Sinne hat er die Interessen der Fachverbände zu vertreten und sich in den jeweiligen Ausschüssen entsprechend einzubringen.
  2. Absatz 2Der Landessportfachrat besteht aus Vertreterinnen/Vertretern der Fachverbände. Jeder Fachverband entsendet in den Landessportfachrat eine Vertreterin/einen Vertreter.
  3. Absatz 3Die Mitglieder des Landessportfachrates wählen für die Dauer der Funktionsperiode des Landessportrates eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreterinnen/Stellvertreter.
  4. Absatz 4Vereine desselben Sportzweiges bilden den Fachverband des betreffenden Sportzweiges. Der Landessportfachrat stellt fest, welche Fachverbände bestehen. Auf allfällige Vorgaben der BSO (Bundes-Sportorganisation) und des ÖOC (Österreichisches Olympisches Comité) ist Bedacht zu nehmen.
  5. Absatz 5Für jeden Sportzweig kann nur ein Fachverband gebildet werden. Bestehen Zweifel darüber, ob einem Verband die Funktion eines Fachverbandes zukommt, entscheidet der Landessportrat nach Anhörung des Landessportfachrates.

§ 9

Text

Paragraph 9,

Ausschüsse

  1. Absatz einsZur Bearbeitung von Aufgabenstellungen setzt der Landessportrat ständige und fakultative Ausschüsse ein.
  2. Absatz 2Ständige Ausschüsse sind jedenfalls für die Bereiche Breitensport, Leistungssport, Infrastruktur, Aus- und Fortbildung sowie Schule und Sport einzurichten.
  3. Absatz 3Der Landessportrat ernennt die Vorsitzenden der Ausschüsse, legt die Zahl der Mitglieder fest, bei fakultativen Ausschüssen auch deren Dauer und erstellt eine Geschäftsordnung für die Ausschüsse.
  4. Absatz 4Den Vorsitz in den Ausschüssen übernimmt jeweils eine Präsidentin/ein Präsident oder eine Vizepräsidentin/ein Vizepräsident eines Dach- oder Fachverbandes.
  5. Absatz 5Die einzelnen Mitglieder sollen Fachleute aus dem jeweiligen Fachgebiet sein, können sowohl ehrenamtliche, als auch hauptamtliche Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter des Sports sein und werden von den Dach- und Fachverbänden nominiert.
  6. Absatz 6Die Vorsitzenden der Ausschüsse haben ein Antragsrecht an den Landessportrat.

§ 10

Text

Paragraph 10,

Finanzielle Mittel

Die finanziellen Mittel zur Sicherstellung der Erfüllung der Aufgaben der Landessportorganisation werden insbesondere beschafft:

  1. Ziffer eins
    durch Erträgnisse von Veranstaltungen der Landessportorganisation und durch freiwillige Überlassung von Erträgnisanteilen anderer sportlicher Veranstaltungen;
  2. Ziffer 2
    durch Erträgnisse aus den Vermögenschaften der Landessportorganisation, wie z. B. Eingänge aus der Vermietung von Sportplätzen und Sporteinrichtungen;
  3. Ziffer 3
    durch Spenden, Legate, Sammlungen und sonstige Zuwendungen;
  4. Ziffer 4
    durch allfällige Beiträge und allfällige Zuschläge zu den Eintrittspreisen sportlicher Veranstaltungen, die der Landessportrat mit den Mitgliedsvereinen vereinbart;
  5. Ziffer 5
    durch Zuwendungen des Landes.

§ 11

Text

Paragraph 11,

Landessportbüro

Die Geschäfte der Landessportorganisation werden bei der für Sport zuständigen Organisationseinheit im Amt der Steiermärkischen Landesregierung geführt (Geschäftsstelle).

§ 12

Text

römisch IV. Abschnitt
Sicherheit beim Wintersport

Paragraph 12,

Helmpflicht beim Wintersport

Beim Alpinschilauf und Snowboarden haben Minderjährige bis zum vollendeten 15. Lebensjahr beim Befahren von Schipisten und Schirouten einen handelsüblichen Wintersporthelm zu tragen. Die Erziehungsberechtigten und Aufsichtspersonen haben für die Einhaltung dieser Verpflichtung im Rahmen ihrer Möglichkeiten und des ihnen Zumutbaren Sorge zu tragen.

§ 13

Text

römisch fünf. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Paragraph 13,

Übergangsbestimmungen

  1. Absatz einsMit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geht die Funktion der Vorsitzenden/des Vorsitzenden der Landessportorganisation auf das für Angelegenheiten des Sports zuständige Mitglied der Landesregierung über. Die übrigen Organe der Landessportorganisation behalten, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, ihre Funktion, bis die Organe nach den Bestimmungen dieses Gesetzes konstituiert sind.
  2. Absatz 2Die Vorsitzende/Der Vorsitzende der Landessportorganisation hat alle in Betracht kommenden Stellen aufzufordern, die für die Konstituierung des Landessportrates gemäß Paragraph 6, erforderlichen Entsendungen vorzunehmen. Der Landessportrat ist zwischen dem Ende des dritten und dem Beginn des fünften Monats nach Inkrafttreten dieses Gesetzes von der Vorsitzenden/vom Vorsitzenden der Landessportorganisation zu seiner ersten Sitzung einzuberufen, und zwar auch dann, wenn zum Zeitpunkt der Einberufung noch Nominierungen von Mitgliedern ausständig sind.
  3. Absatz 3Der Landessportfachrat ist von der Vorsitzenden/vom Vorsitzenden der Landessportorganisation zu konstituieren. Bis zur Wahl einer Vorsitzenden/eines Vorsitzenden und ihrer/seiner beiden Stellvertreterinnen/Stellvertreter üben die/der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Amt befindliche Vorsitzende des Landessportfachbeirats und ihre/seine beiden Stellvertreterinnen/Stellvertreter diese Funktionen aus. Die Bestimmungen der Geschäftsordnung des Landessportfachrates über die Wahl der Vorsitzenden/des Vorsitzenden und ihrer/seiner beiden Stellvertreterinnen/Stellvertreter sind jedenfalls binnen sechs Monaten zu erlassen. Wird diese Frist nicht eingehalten, so sind derartige Regelungen durch Verordnung der Landesregierung zu erlassen. Diese Verordnung tritt mit dem Inkrafttreten entsprechender Regelungen in der Geschäftsordnung außer Kraft.

§ 14

Text

Paragraph 14,

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 9. Juli 2015, in Kraft.

§ 15

Text

Paragraph 15,

Außerkrafttreten

Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Steiermärkische Landessportgesetz 1988, Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 1988,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 2009,, außer Kraft.