(2)Absatz 2Die Zerstörung oder Entfernung geologischer Formationen, Versteinerungen, Höhlenfunde und von Mineralien ist untersagt. Die Entnahme von Schotter, Lockermaterialien, Witter-, Murenschutt und Geschiebe ist nur zulässig, soweit dies zum Zweck der Gewährleistung des Schutzes von Siedlungsräumen, Verkehrswegen und Infrastrukturanlagen erforderlich ist.