Landesrecht konsolidiert Steiermark: Gesamte Rechtsvorschrift für Nationalparkplan für den Nationalpark Gesäuse, Fassung vom 04.10.2024

§ 0

Langtitel

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. April 2015, mit der der Nationalparkplan für den Nationalpark Gesäuse erlassen wird

Stammfassung: LGBl. Nr. 31/2015

Änderung

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der Paragraphen 5 und 8 des Nationalparkgesetzes Gesäuse, Stmk. NPG, Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 2002, wird verordnet:

§ 1

Text

1. Abschnitt
Naturraum

Paragraph eins,

Fauna und Flora

  1. Absatz einsZum Schutz der charakteristischen Pflanzenwelt des Nationalparks ist es untersagt, wild wachsende Pflanzen oder Teile davon zu pflücken oder zu beschädigen, ausgenommen für Zwecke des Alm- und Waldmanagements. Ausgenommen von diesem Verbot ist ferner das Sammeln von Pilzen und Beeren bis zum Ausmaß von zwei Kilogramm pro Person und Tag.
  2. Absatz 2Im Gebiet des Nationalparks ist es untersagt, Tiere absichtlich zu stören, zu fangen oder zu töten sowie ihre Fortpflanzung zu beeinträchtigen. Ausgenommen von diesem Verbot sind jene Tierarten, die dem Steiermärkischen Jagdgesetz 1986, LGBl. Nr. 23, oder dem Steiermärkischen Fischereigesetz 2000, Landesgesetzblatt 85 aus 1999,, in ihrer jeweils geltenden Fassung, unterliegen und die nicht ganzjährig geschont sind.
  3. Absatz 3Die Entnahme von Pflanzen und Tieren zu wissenschaftlichen Zwecken ist nur im Einvernehmen mit der Nationalparkverwaltung gestattet.

§ 2

Text

Paragraph 2,

Naturraum Gewässer

  1. Absatz einsZum Schutz und zur Erhaltung der Lebensräume im Bereich stehender, fließender sowie unterirdischer Gewässer einschließlich der mit diesen in einem räumlichen Zusammenhang stehenden Feuchtbiotope, ist das Betreten dieser Gebiete abseits von markierten Wegen und Steigen oder gekennzeichneten Stellen untersagt.
  2. Absatz 2Der Verkehr mit motorgetriebenen Wasserfahrzeugen und Schwimmkörpern mit Maschinenantrieb ist untersagt.

§ 3

Text

Paragraph 3,

Höhlen und geologische Formationen

  1. Absatz einsIn der Naturzone ist das Begehen von Höhlen untersagt. Ausgenommen von diesem Verbot ist das Begehen zu wissenschaftlichen Zwecken.
  2. Absatz 2Die Zerstörung oder Entfernung geologischer Formationen, Versteinerungen, Höhlenfunde und von Mineralien ist untersagt. Die Entnahme von Schotter, Lockermaterialien, Witter-, Murenschutt und Geschiebe ist nur zulässig, soweit dies zum Zweck der Gewährleistung des Schutzes von Siedlungsräumen, Verkehrswegen und Infrastrukturanlagen erforderlich ist.

§ 4

Text

Paragraph 4,

Wald

  1. Absatz einsIn den naturnahen Waldgebieten der Naturzone sind Bestandseingriffe zu unterlassen, davon ausgenommen sind jene Eingriffe, die die Umwandlung in die potenzielle natürliche Waldgesellschaft bezwecken. Maßnahmen gegen Borkenkäfer- und Insektenbefall sind nur im Rahmen der forstrechtlichen Bestimmungen zulässig.
  2. Absatz 2Naturferne oder anthropogen beeinträchtigte Bestände der Naturzone sind bis Ende Februar 2033 durch waldbauliche Maßnahmen, wie insbesondere durch die Förderung standortgerechter Mischbaumarten, an die potenzielle natürliche Waldgesellschaft heranzuführen.
  3. Absatz 3Die Schutzfunktion des Waldes zum Schutz von Siedlungsräumen, Verkehrswegen und Infrastrukturanlagen ist zu wahren. Maßnahmen zum Schutz vor Naturgefahren haben auf eine solche Weise zu erfolgen, die den geringsten Eingriff in den Naturraum erfordert.
  4. Absatz 4Die im Gebiet des Nationalparks bestehenden Forststraßen sind von den Wegehaltern/Wegehalterinnen in Ausmaß und Zustand nur insoweit instand zu halten, als dies für den Betrieb des Nationalparks sowie für die Ausübung von Rechten und Tätigkeiten im Sinn des Paragraph 8, Stmk. NPG erforderlich ist.

§ 5

Text

Paragraph 5,

Wild

  1. Absatz einsDie Nationalparkverwaltung hat zur Förderung autochthoner Wildarten und deren Erlebbarmachung für den Menschen nach wildökologischen Grundsätzen und unter Bedachtnahme auf die Nachbarreviere einen Managementplan zu erstellen und umzusetzen.
  2. Absatz 2Mindestens die Hälfte des Nationalparkgebietes muss ganzjähriges Wildruhegebiet sein. Im Wildruhegebiet haben jegliche Regulierungsmaßnahmen, wie insbesondere Wildstandsregulierungen und Fütterungen, zu unterbleiben.
  3. Absatz 3Die Nationalparkverwaltung hat ein Rot- und Rehwildfütterungskonzept zu erstellen und umzusetzen, das eine sukzessive Reduktion der Fütterungsstandorte vorsieht.

§ 6

Text

Paragraph 6,

Wassertiere

  1. Absatz einsDer gewerbliche Fang sämtlicher Wassertiere ist untersagt. Die nicht gewerbliche Angelfischerei und die Entnahme von Wassertieren zu wissenschaftlichen Zwecken sind nur mit Zustimmung der Nationalparkverwaltung gestattet.
  2. Absatz 2Die Nationalparkverwaltung hat ein limnologisches Konzept zu erstellen und im Rahmen der fischereirechtlichen Bestimmungen umzusetzen. Auf der Grundlage dieses Konzeptes, soll die Erhaltung der natürlichen Artenvielfalt und der genetischen Variabilität sowie das Fortkommen des heimischen Tierbestandes sichergestellt und gefördert werden.
  3. Absatz 3Das Betreten von Laichgebieten ist nur mit Zustimmung der Nationalparkverwaltung gestattet.

§ 7

Text

Paragraph 7,

Nachhaltige Almwirtschaft

Almen sollen durch eine zeitgemäße, nach biologischen Grundsätzen ausgerichtete Almwirtschaft erhalten und gepflegt werden.

§ 8

Text

2. Abschnitt
Besucher/Besucherinnen

Paragraph 8,

Allgemeines

  1. Absatz einsDie Information, Lenkung und Betreuung von Besuchern/Besucherinnen erfolgt mit dem Ziel, deren Wissen um natürliche Prozesse und das Verständnis für Schutzmaßnahmen zu fördern. Das Erleben der Bergwelt des Nationalparks für den Menschen erfolgt durch eine naturverträgliche alpinistische Nutzung.
  2. Absatz 2Die Erreichbarkeit und der Zugang zum Nationalpark zu Fuß, mit dem Fahrrad und öffentlichen Verkehrsmitteln sind zu fördern, wobei in sachgerechter Weise die Interessen körperbehinderter Menschen berücksichtigt werden sollen.
  3. Absatz 3Auf Nationalparkflächen ist das Halten und Parken von Kraftfahrzeugen abseits gekennzeichneter Flächen untersagt.
  4. Absatz 4Durch geeignete Maßnahmen, wie die Bereitstellung eines attraktiven Informations-, Bildungs- und Erholungsangebots, ist die Bereitschaft der Besucher/Besucherinnen zu naturverträglichem Verhalten zu fördern.
  5. Absatz 5Gewerbliche Aktivitäten auf dem Gebiet des Nationalparks, insbesondere Begehungen mit Gruppen über sechs Personen, dürfen nur mit Zustimmung der Nationalparkverwaltung durchgeführt werden.
  6. Absatz 6Auf Nationalparkflächen sind sportliche Wettkampfveranstaltungen untersagt. Traditionelle Wasser- und Schisportbewerbe bedürfen einer Zustimmung durch die Nationalparkverwaltung.

§ 9

Text

Paragraph 9,

Wandern, Klettern und Schilaufen

Die Nationalparkverwaltung hat in Abstimmung mit den Wegehaltern/Wegehalterinnen unter Beachtung ökologischer Erfordernisse ein alpines Wegekonzept zu erstellen und dementsprechend Wege, Klettersteige, Kletterrouten, Schitourenrouten sowie Gebiete, die auf Grund ökologischer Erfordernisse dauernd oder zeitlich befristet nicht betreten werden dürfen, zu kennzeichnen.

§ 10

Text

Paragraph 10,

Radfahren

Das Befahren nicht öffentlicher Wege oder Grundflächen mit Fahrrädern ist nur im Bereich gekennzeichneter Routen zulässig.

§ 11

Text

Paragraph 11,

Reiten

Das Reiten auf nicht öffentlichen Wegen oder Grundflächen und das Befahren mit Fuhrwerken ist nur im Bereich gekennzeichneter Routen zulässig.

§ 12

Text

Paragraph 12,

Befahren mit Booten

Eine Befahrung der Enns mit Booten und Rafts ist im Rahmen der schifffahrtsrechtlichen Bestimmungen zulässig.

§ 13

Text

Paragraph 13,

Flugsport

  1. Absatz einsDas Überfliegen des Nationalparks ist im Rahmen der luftfahrtrechtlichen Bestimmungen zulässig, wobei die in diesen Bestimmungen enthaltene Mindestflughöhe von 150 Metern einzuhalten ist.
  2. Absatz 2Absatz eins, gilt in sinngemäßer Anwendung auch für nicht dem Luftfahrtgesetz unterliegende Flugsportarten.

§ 14

Text

Paragraph 14,

Motorsport

Die Ausübung des Motorsports, insbesondere Motocross und Rallye-Fahrten, sind auf der gesamten Fläche des Nationalparks untersagt.

§ 15

Text

3. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Paragraph 15,

Überprüfung

Die Landesregierung hat nach Ablauf von fünf Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung die getroffenen Maßnahmen im Hinblick auf die Erreichung der Ziele gemäß Paragraph 2, Stmk. NPG zu überprüfen.

§ 16

Text

Paragraph 16,

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 6. Mai 2015 in Kraft.

§ 16a

Text

Paragraph 16 a,

Inkrafttreten von Novellen

In der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2023, tritt Paragraph 17, mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 30. September 2023, in Kraft.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2023,

§ 17

Text

Paragraph 17,

Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 5. Mai 2025 außer Kraft.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2023,