(4) MitarbeiterInnen von Einrichtungen und Diensten der Behindertenhilfe, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der LEVO-StBHG 2015 in den Hilfeleistungen IV.A. ‚Vollzeitbetreutes Wohnen für psychisch beeinträchtigte Menschen‘, IV.B. ‚Teilzeitbetreutes Wohnen für psychisch beeinträchtigte Menschen‘, IV.C. ‚Betreute Wohngemeinschaft für psychisch beeinträchtigte Menschen‘, V.A. ‚Beschäftigung in Einrichtungen für psychisch beeinträchtigte Menschen‘ und VI.A. ‚Mobile sozialpsychiatrische Betreuung‘ gemäß Anlage 1 der LEVO-StBHG 2004 tätig waren und die keine Grundqualifikation gemäß Anlage 1 der LEVO-StBHG 2004 nachweisen können, gelten für die entsprechende Hilfeleistung gemäß Anlage 1 der LEVO-StBHG 2015 bis 31. Dezember 2018 als qualifiziert. Haben diese MitarbeiterInnen bis zu diesem Zeitpunkt die Ausbildung zur ‚Akademischen Fachkraft für Sozialpsychiatrie‘ oder eine gleichwertige Ausbildung (60 ECTS) oder die Ausbildung zur/zum Psychotherapeuten/in oder die Ausbildung zur/zum Psychiatrischen Gesundheits- und Krankenschwester/-pfleger jeweils in einer Ausbildungseinrichtung, welche vom Bund oder von einem Land anerkannt ist, absolviert, gelten sie auch über diesen Zeitpunkt hinaus für die entsprechende Hilfeleistung als qualifiziert.