Landesrecht konsolidiert Steiermark: Gesamte Rechtsvorschrift für Stmk. Kinder- und Jugendhilfegesetz-Durchführungsverordnung, Fassung vom 06.06.2023

§ 0

Langtitel

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 19. Dezember 2013, mit der das Steiermärkische Kinder- und Jugendhilfegesetz durchgeführt wird (Stmk. Kinder- und Jugendhilfegesetz-Durchführungsverordnung –StKJHG-DVO)

Stammfassung: LGBl. Nr. 1/2014

Änderung

Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2014,

Landesgesetzblatt Nr. 102 aus 2014,

Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 2015,

Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 2016,

Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2017,

Landesgesetzblatt Nr. 105 aus 2017,

Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2018,

Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 2018,

Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2019,

Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2020,

Landesgesetzblatt Nr. 46 aus 2020,

Landesgesetzblatt Nr. 107 aus 2020,

Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2021,

Landesgesetzblatt Nr. 127 aus 2021,

Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2022,

Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 2022,

Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2022,

Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2023,

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 8, Absatz 3,, Paragraph 16, Absatz 3,, Paragraph 33, Absatz 2,, Paragraph 34, Absatz 2,, Paragraph 35, Absatz 3,, Paragraph 43, Absatz 2 und 3 Steiermärkisches Kinder- und Jugendhilfegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 138 aus 2013,, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt
Präventivhilfen und Erziehungshilfen (Paragraph 8, Absatz 2, und 3 StKJHG)

Paragraph eins,

Regelungsgegenstand

Paragraph eins a,

Temporäre Leistungsabweichungen aufgrund von außergewöhnlichen Ereignissen

Paragraph 2,

Zusätzliche Kostenübernahmen

2. Abschnitt
Kinder- und Jugendhilfebeirat (Paragraph 16, Absatz 3, StKJHG)

Paragraph 3,

Aufgaben

Paragraph 4,

Zusammensetzung

Paragraph 5,

Sitzungen

Paragraph 6,

Entschädigung der Mitglieder

3. Abschnitt
Pflegeverhältnisse im Rahmen der vollen Erziehung und private Pflegeverhältnisse
(Paragraph 33, Absatz 2,, Paragraph 34, Absatz 2,, Paragraph 35, Absatz 3, StKJHG)

Paragraph 7,

Eignung von Pflegepersonen und Pflegeplätzen

Paragraph 8,

Prüfung der Eignung

Paragraph 9,

Qualifizierungsmaßnahme für künftige Pflegepersonen

Paragraph 10,

Alter der Pflegepersonen und Pflegekinder

Paragraph 11,

Anzahl der Pflegekinder

Paragraph 12,

Pflegekindergeld

Paragraph 13,

Erstausstattungspauschale

4. Abschnitt
Kostenzuschüsse (Paragraph 43, Absatz eins,, 2 und 3 StKJHG)

Paragraph 14,

Gewährung

Paragraph 15,

Leistungszusage

Paragraph 16,

Kostenzuschuss für Psychotherapie

Paragraph 17,

Kostenzuschuss für psychologische Behandlung

Paragraph 18,

Kostenzuschuss für präventive interdisziplinäre Frühförderung und Familienbegleitung

Paragraph 19,

Kostenzuschuss für Betreuung bei Trennungs- und Verlusterlebnissen

Paragraph 20,

Kostenzuschuss für eine Mutter-Kind-Wohnmöglichkeit

Paragraph 20 a,

Kostenzuschuss zur Qualifizierungsmaßnahme für künftige Pflegepersonen

Paragraph 20 b,

Kostenzuschuss zur Weiterbildung zur familienpädagogischen Pflegeperson

Paragraph 21,

Kostenzuschuss für die Unterbringung bei Personen gemäß Paragraph 43, Absatz 3, StKJHG

5. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Paragraph 22,

Übergangsbestimmungen

Paragraph 22 a,

Übergangsbestimmung zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 46 aus 2020,

Paragraph 22 b,

Übergangsbestimmung zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2022,

Paragraph 23,

Inkrafttreten

Paragraph 24,

Außerkrafttreten

Anmerkung, in der Fassung von Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 105 aus 2017,, Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2022,

§ 1

Text

1. Abschnitt
Präventivhilfen und Erziehungshilfen (Paragraph 8, Absatz 2, und 3 StKJHG)

Paragraph eins,

Regelungsgegenstand

Diese Verordnung regelt

  1. Ziffer eins
    in Anlage 1 die sachlichen, fachlichen und personellen Erfordernisse für die Erbringung der Leistung sowie die Maßnahmen der Qualitätssicherung (Leistungskatalog);
  2. Ziffer 2
    in Anlage 2 die Leistungsentgelte (Entgeltkatalog);
  3. Ziffer 3
    in Anlage 3 die Ab- und Verrechnungsbestimmungen sowie Maßnahmen des Controllings.

Anmerkung, in der Fassung von Landesgesetzblatt 26 aus 2014,

§ 1a

Text

Paragraph eins a,

Temporäre Leistungsabweichungen aufgrund von außergewöhnlichen Ereignissen

Für die Dauer von begründeten Ausnahmefällen aufgrund von außergewöhnlichen Ereignissen (Naturkatastrophen, Pandemien, Fachkräftemangel, …) kann das Land von den Bestimmungen in den Anlagen dieser Verordnung abweichen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2022,

§ 2

Text

Paragraph 2,

Zusätzliche Kostenübernahmen

In begründeten Ausnahmefällen, sofern es das Kindeswohl erfordert,

  1. Ziffer eins
    können abgesehen von den in Anlage 2 geregelten Entgelten zusätzliche Kosten übernommen werden oder
  2. Ziffer 2
    kann das Land mit privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen Verträge zur Erbringung von Leistungen, welche von Anlage 1 nicht erfasst sind, abschließen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 46 aus 2020,

§ 3

Text

2. Abschnitt
Kinder- und Jugendhilfebeirat (Paragraph 16, Absatz 3, StKJHG)

Paragraph 3,

Aufgaben

  1. Absatz einsZur Beratung der Landesregierung in Fragen der Kinder- und Jugendhilfe wird beim Amt der Landesregierung ein Kinder- und Jugendhilfebeirat eingerichtet. Der Kinder- und Jugendhilfebeirat ist jedenfalls zu befassen
    1. Ziffer eins
      mit grundsätzlichen Fragen der Planung und Entwicklung neuer Strukturen im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe;
    2. Ziffer 2
      mit der Beurteilung von gesellschaftlichen, sozialen und rechtlichen Entwicklungen im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe, die sich auf Kinder und Jugendliche nachteilig auswirken können;
    3. Ziffer 3
      vor der Bestellung der Kinder- und Jugendanwältin/des Kinder- und Jugendanwaltes.
  2. Absatz 2Der Kinder- und Jugendhilfebeirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die insbesondere regelt:
    1. Ziffer eins
      die Rechte und Pflichten der Mitglieder,
    2. Ziffer 2
      die Gründe für die Beendigung der Funktion,
    3. Ziffer 3
      die Einberufung der Sitzungen.
    Die Geschäftsordnung ist von der Landesregierung zu genehmigen.

§ 4

Text

Paragraph 4,

Zusammensetzung

  1. Absatz einsDer Kinder- und Jugendhilfebeirat besteht aus folgenden Mitgliedern:
    1. Ziffer eins
      vier von der Landesregierung zu nominierende Mitglieder, wobei drei Mitglieder aus der Abteilung des Amtes der Landesregierung, die für Angelegenheiten der Kinder- und Jugendhilfe zuständig ist, sowie ein Mitglied von einer Bezirksverwaltungsbehörde stammen soll,
    2. Ziffer 2
      die Kinder- und Jugendanwältin/der Kinder- und Jugendanwalt,
    3. Ziffer 3
      fünf Mitglieder, welche vom Verein „Dachverband Steirischer Jugendwohlfahrtsträger“ aus dem Kreis der privaten Kinder- und Jugendhilfeträger (Paragraph 7, StKJHG) vorgeschlagen werden; bei der Auswahl ist darauf zu achten, dass möglichst unterschiedliche Fachrichtungen vertreten sind,
    4. Ziffer 4
      eine Vertreterin/ein Vertreter der Justiz,
    5. Ziffer 5
      eine Vertreterin/ein Vertreter der Exekutive,
    6. Ziffer 6
      eine Vertreterin/ein Vertreter der Bewährungshilfe,
    7. Ziffer 7
      ein Mitglied, das auf Grund wissenschaftlicher Tätigkeit besondere Sach- und Problemkenntnisse in Fragen der Kinder- und Jugendhilfe hat.
  2. Absatz 2Werden vom Verein „Dachverband Steirischer Jugendwohlfahrtsträger“ keine Mitglieder gemäß Absatz eins, Ziffer 3, vorgeschlagen, bestimmt die Landesregierung diese Mitglieder selbst, wobei sie darauf zu achten hat, dass möglichst verschiedene Fachrichtungen vertreten sind.
  3. Absatz 3Die Mitglieder des Kinder- und Jugendhilfebeirates werden von der Landesregierung für die Dauer der jeweiligen Gesetzgebungsperiode des Steiermärkischen Landtages bestellt. Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen, welches das Mitglied bei dessen Verhinderung vertritt Die Mitglieder führen die Geschäfte bis zur Konstituierung des neuen Kinder- und Jugendhilfebeirates.

§ 5

Text

Paragraph 5,

Sitzungen

  1. Absatz einsDie Einladung zur konstituierenden Sitzung des Kinder- und Jugendhilfebeirates erfolgt durch die Landesregierung. Den Vorsitz in der konstituierenden Sitzung führt bis nach der Wahl der/des neuen Vorsitzenden die/der bisherige Vorsitzende.
  2. Absatz 2Der Kinder- und Jugendhilfebeirat hat aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter zu wählen.
  3. Absatz 3Der Kinder- und Jugendhilfebeirat ist beschlussfähig, wenn außer der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Kinder- und Jugendhilfebeirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltung und Stimmengleichheit gelten als Ablehnung. Es kann die Vertraulichkeit der Beratung beschlossen werden.
  4. Absatz 4Das für Angelegenheiten der Kinder- und Jugendhilfe zuständige Mitglied der Landesregierung ist berechtigt, an den Sitzungen des Kinder- und Jugendhilfebeirates mit beratender Stimme teilzunehmen oder eine Vertreterin/einen Vertreter zu entsenden.
  5. Absatz 5Der Kinder- und Jugendhilfebeirat ist mindestens dreimal im Jahr von der/vom Vorsitzenden einzuberufen.
  6. Absatz 6Der Kinder- und Jugendhilfebeirat kann bei Bedarf zu einzelnen Beratungsgegenständen ExpertInnen und Auskunftspersonen beiziehen.

§ 6

Text

Paragraph 6,

Entschädigung der Mitglieder

Die Mitglieder des Kinder- und Jugendhilfebeirates gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3 bis 7 haben über ihren Antrag Anspruch auf Ersatz der den Bediensteten des Landes zustehenden Reisegebühren. Denselben Anspruch haben die gemäß Paragraph 5, Absatz 6, beigezogene ExpertInnen und Auskunftspersonen. Die Mitglieder des Kinder- und Jugendhilfebeirates gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3 bis 7 üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

§ 7

Text

3. Abschnitt
Pflegeverhältnisse im Rahmen der vollen Erziehung und private Pflegeverhältnisse
(Paragraph 33, Absatz 2,, Paragraph 34, Absatz 2,, Paragraph 35, Absatz 3, StKJHG)

Paragraph 7,

Eignung von Pflegepersonen und Pflegeplätzen

  1. Absatz einsPflegepersonen sind geeignet, wenn sie im Hinblick auf die geplante Art und Dauer des Pflegeverhältnisses und unter Berücksichtigung der individuellen Bedürfnisse des Pflegekindes eine förderliche Pflege und Erziehung gewährleisten.
  2. Absatz 2Bei der Feststellung der Eignung sind die geistige und körperliche Gesundheit, die Erziehungseinstellung, die Erziehungsfähigkeit sowie die Belastbarkeit des Familiensystems in Betracht zu ziehen. Insbesondere folgende Kriterien sind zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      Bekenntnis zum Pflegeverhältnis (für einen gelingenden Beziehungsaufbau und eine positive Entwicklung des Pflegekindes);
    2. Ziffer 2
      Fähigkeit zur Selbstreflexion insbesondere in Bezug auf Motivation und Erwartungen;
    3. Ziffer 3
      Bereitschaft zur Einsicht in die eigene Familienstruktur und Familiendynamik;
    4. Ziffer 4
      Reflexion über eigene (auch negative) Kindheitserfahrungen;
    5. Ziffer 5
      Empathie und Feinfühligkeit;
    6. Ziffer 6
      psychische und physische Belastbarkeit;
    7. Ziffer 7
      Beziehungsfähigkeit und Bindungsfähigkeit;
    8. Ziffer 8
      Konfliktlösungskompetenz;
    9. Ziffer 9
      Fähigkeit zur sozialen Integration;
    10. Ziffer 10
      offenes Kommunikationsverhalten innerhalb und außerhalb der Familie;
    11. Ziffer 11
      Verständnis im Umgang mit schwierigen Verhaltensweisen und eine positive Haltung diese zu bewältigen;
    12. Ziffer 12
      Toleranz im pädagogischen Bereich (kindgerechte Einstellung zu Belohnung, Bestrafung, Sexualität, Leistung);
    13. Ziffer 13
      Bereitschaft zur Fortbildung;
    14. Ziffer 14
      Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit dem Kinder- und Jugendhilfeträger, den leiblichen Eltern und eventuell involvierten anderen Helfersystemen;
    15. Ziffer 15
      eine nicht abwertende Haltung gegenüber den leiblichen Eltern.
  3. Absatz 3Pflegepersonen sind nicht geeignet, wenn bei ihnen oder einer mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Person folgende Umstände vorliegen:
    1. Ziffer eins
      ansteckende, schwere chronische, körperliche, psychische oder geistige Erkrankungen;
    2. Ziffer 2
      Vorstrafen, die das Wohl des Pflegekindes gefährdet erscheinen lassen;
    3. Ziffer 3
      Einsatz von Erziehungshilfen bei leiblichen Kindern;
    4. Ziffer 4
      sonstige Umstände, die zu Zweifeln an der Verlässlichkeit Anlass geben und das Wohl des Pflegekindes gefährdet erscheinen lassen.

§ 8

Text

Paragraph 8,

Prüfung der Eignung

  1. Absatz einsZur Prüfung der Eignung sind dem Kinder- und Jugendhilfeträger folgende Unterlagen vorzulegen:
    1. Ziffer eins
      ärztliche Atteste der Pflegepersonen sowie aller mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen;
    2. Ziffer 2
      Einkommensnachweise der Pflegepersonen;
    3. Ziffer 3
      Meldebestätigungen der Pflegepersonen sowie aller mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen.
  2. Absatz 2Der Kinder- und Jugendhilfeträger führt die in Paragraph 13, Absatz 3, StKJHG genannten Abfragen für jede Pflegeperson sowie für alle im gemeinsamen Haushalt lebenden mündigen Personen durch.
  3. Absatz 3Im Rahmen der Prüfung der Eignung eines Pflegeplatzes sind mindestens drei Hausbesuche von SozialarbeiterInnen durchzuführen. Mindestens ein Hausbesuch hat mit einer weiteren Fachkraft zu erfolgen. Bei den Hausbesuchen sind Gespräche mit der gesamten Familie, einzelnen Familienmitgliedern, aber auch mit bereits in dieser Familie befindlichen Kindern zu führen, sofern diese auf Grund ihres Alters und ihres Entwicklungsstandes in der Lage sind, sich zu äußern. Bei Bedarf ist ein amtspsychologisches Gutachten einzuholen.
  4. Absatz 4Bei der Überprüfung der räumlichen Verhältnisse, in denen die Pflegepersonen leben, ist insbesondere darauf zu achten, dass für das aufzunehmende Kind ein entsprechender Lebensraum vorhanden ist.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 2018,

§ 9

Text

Paragraph 9,

Qualifizierungsmaßnahme für künftige Pflegepersonen

  1. Absatz einsKünftige Pflegepersonen haben im Rahmen der Eignungsfeststellung an einer Qualifizierungsmaßnahme gemäß Paragraph 22, Ziffer eins, StKJHG in Verbindung mit Anlage 1 römisch IV. D. zur Vorbereitung für die Aufgaben als Pflegepersonen teilzunehmen.
  2. Absatz 2Sollte zum Zeitpunkt des Eignungsfeststellungsverfahrens keine Qualifizierungsmaßnahme angeboten werden oder besteht die Notwendigkeit, das Pflegekind sofort unterzubringen, so ist die Qualifizierungsmaßnahme innerhalb einer vorgegebenen Frist, längstens jedoch innerhalb eines Jahres ab Begründung des Pflegeverhältnisses, zu besuchen.
  3. Absatz 3Der Kinder- und Jugendhilfeträger kann von der Verpflichtung gemäß Absatz eins, zugunsten von nahen Angehörigen ausnahmsweise absehen, wenn unter Berücksichtigung der besonderen Situation fachliche Gründe nicht entgegenstehen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 105 aus 2017,

§ 10

Text

Paragraph 10,

Alter der Pflegepersonen und Pflegekinder

  1. Absatz einsDer Altersunterschied zwischen den Pflegepersonen und dem Pflegekind hat grundsätzlich dem natürlichen Altersunterschied zwischen leiblichen Eltern und Kindern zu entsprechen und soll 45 Jahre nicht überschreiten. Abweichend davon wird die Altersgrenze bei Pflegepersonen gemäß Paragraph 3, Ziffer 7, Litera a und c StKJHG mit 65 Jahren begrenzt.
  2. Absatz 2Der Altersunterschied zwischen Kindern und Jugendlichen (leibliche Kinder, Adoptivkinder und Pflegekinder) soll einem natürlichen Geschwisterabstand entsprechen. Kinder und Jugendliche gleichen Alters oder mit gleichem Entwicklungsstand sollen nicht auf demselben Pflegeplatz betreut werden. Weiters sind die physischen, psychischen, geistigen und sozialen Entwicklungsstände zu berücksichtigen.

§ 11

Text

Paragraph 11,

Anzahl der Pflegekinder

  1. Absatz einsAuf einem Pflegeplatz dürfen höchstens zwei Pflegekinder untergebracht werden; die Gesamtzahl der zu betreuenden Kinder und Jugendlichen (leibliche Kinder, Adoptivkinder und Pflegekinder) darf vier nicht übersteigen.
  2. Absatz 2In Ausnahmefällen kann ein drittes Pflegekind aufgenommen werden. Bei der Entscheidung ist auf die Belastbarkeit der Pflegepersonen und den physischen, psychischen, geistigen und sozialen Entwicklungsstand der bereits in diesem Pflegeverhältnis lebenden Kinder sowie des unterzubringenden Pflegekindes Rücksicht zu nehmen. In diesem Fall darf die Gesamtzahl der zu betreuenden Kinder und Jugendlichen (leibliche Kinder, Adoptivkinder und Pflegekinder) fünf nicht übersteigen.
  3. Absatz 3Soll eine Geschwisterreihe aufgenommen werden, gilt Absatz 2, sinngemäß. Die zahlenmäßigen Begrenzungen fallen jedoch weg.
  4. Absatz 4Befinden sich auf einem Pflegeplatz Jugendliche (leibliche Kinder, Adoptivkinder), die der Betreuung durch die Pflegepersonen nicht mehr bedürfen, so sind diese bei der Berechnung der Höchstanzahl nicht mehr zu berücksichtigen.

§ 12

Text

Paragraph 12,

Pflegekindergeld

  1. Absatz einsDas Pflegekindergeld wird wie folgt festgesetzt:
  1. Ziffer eins
    für Kinder unter 12 Jahren

572,- Euro

  1. Ziffer 2
    für Kinder und Jugendliche über 12 Jahren

629,- Euro.

  1. Absatz 2Pflegepersonen gemäß Paragraph 3, Ziffer 7, Litera a, StKJHG gebührt das Pflegekindergeld gemäß Absatz eins, in doppelter Höhe.
  2. Absatz 3Das Pflegekindergeld ist monatlich im Vorhinein auszubezahlen. In den Monaten Juni und November ist das Pflegekindergeld in zweifacher Höhe zu bezahlen, nicht jedoch an Pflegepersonen gemäß Paragraph 3, Ziffer 7, Litera a, StKJHG. Für angefangene oder nicht beendete Kalendermonate gebührt der aliquote Anteil. Zu Unrecht empfangenes Pflegekindergeld ist vom Empfänger zurückzuerstatten. Von der Verpflichtung zur Rückerstattung kann abgesehen werden, wenn dies eine erhebliche Härte bedeuten würde oder das Pflegekindergeld gutgläubig verbraucht wurde.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 46 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2021,, Landesgesetzblatt Nr. 127 aus 2021,, Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2023,

§ 13

Text

Paragraph 13,

Erstausstattungspauschale

  1. Absatz einsDie Erstausstattungspauschale für Pflegepersonen beträgt 572,- Euro.
  2. Absatz 2Keine Erstausstattungspauschale gebührt Pflegepersonen gemäß Paragraph 3, Ziffer 7, Litera a bis c StKJHG.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 46 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2021,, Landesgesetzblatt Nr. 127 aus 2021,, Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2023,

§ 14

Text

4. Abschnitt
Kostenzuschüsse (Paragraph 43, Absatz eins,, 2 und 3 StKJHG)

Paragraph 14,

Gewährung

  1. Absatz einsAuf Antrag des Kindes/Jugendlichen oder seiner zivilrechtlich zum Unterhalt Verpflichteten, von (künftigen) Pflegepersonen sowie auch auf Antrag von Personen gemäß Paragraph 43, Absatz 3, StKJHG kann der Kinder- und Jugendhilfeträger einen Kostenzuschuss gewähren. Voraussetzung für eine Leistungszusage ist, dass
    1. Ziffer eins
      damit eine eigenständige Wahrnehmung der Pflege und Erziehung zur Förderung der Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen erwartet werden kann;
    2. Ziffer 2
      nicht innerhalb der letzten 18 Monate dieselbe Präventivhilfe in Anspruch genommen wurde. Dies gilt nicht für Verlängerungen gemäß Paragraphen 16,, 19, 20.
  2. Absatz 2Die Leistungszusage (Paragraph 15,) soll so rasch wie möglich, längstens aber binnen acht Wochen ab Einlangen des Antrages erfolgen.
  3. Absatz 3Die Leistung des Kostenzuschusses beginnt mit dem Tag des Einlangens des Antrages.
  4. Absatz 4Auf einen Kostenzuschuss besteht kein Rechtsanspruch.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 105 aus 2017,

§ 15

Text

Paragraph 15,

Leistungszusage

  1. Absatz einsDie Leistungszusage enthält den Beginn, die höchstmögliche Dauer sowie die Art, das Ausmaß und die Höhe des Kostenzuschusses.
  2. Absatz 2Die Leistungszusage ist zu widerrufen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Voraussetzungen für die Leistung des Kostenzuschusses nicht mehr vorliegen oder
    2. Ziffer 2
      nach schriftlicher Aufforderung innerhalb der in der schriftlichen Aufforderung vorgegebenen Frist zu Unrecht geleistete Kostenzuschüsse nicht rückerstattet werden.
  3. Absatz 3Die Leistungszusage erlischt, wenn länger als drei Monate keine Leistungen in Anspruch genommen werden.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 105 aus 2017,

§ 16

Text

Paragraph 16,

Kostenzuschuss für Psychotherapie

  1. Absatz einsEin Kostenzuschuss für die psychotherapeutische Behandlung von Kindern und Jugendlichen im Rahmen von Präventivhilfen kann gewährt werden, sofern ein Kostenzuschuss vom Sozial- oder Krankenversicherungsträgers geleistet wird und die Notwendigkeit der Psychotherapie von der Amtspsychologin/vom Amtspsychologen bestätigt wird.
  2. Absatz 2Die Leistungszusage erfolgt längstens für die Dauer eines Behandlungsjahres und im Ausmaß der vom Sozial- oder Krankenversicherungsträger bewilligten Anzahl von Therapieeinheiten, jedoch maximal für 35 Therapieeinheiten. Die Eltern (oder sonst mit Pflege und Erziehung betraute Personen) sind an mindestens einem Fünftel der Therapieeinheiten aktiv zu beteiligen.
  3. Absatz 3Die Leistungszusage kann bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, im Einzelfall auf Antrag für ein weiteres Behandlungsjahr im Ausmaß von höchstens 30 Therapieeinheiten verlängert werden, wenn seitens der Psychotherapeutin/des Psychotherapeuten entsprechende Angaben über den Therapieverlauf sowie eine Begründung der weiteren Therapiebedürftigkeit vorliegen und die Notwendigkeit der Fortsetzung der Psychotherapie von der Amtspsychologin/vom Amtspsychologen bestätigt wird. Die Eltern (oder sonst mit Pflege und Erziehung betraute Personen) sind an mindestens einem Fünftel der genehmigten Einheiten aktiv zu beteiligen.
  4. Absatz 4Den Anträgen gemäß Absatz eins und 3 sind geeignete Nachweise anzuschließen, die das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigen.
  5. Absatz 5Die Zuschussleistung erfolgt nach Vorlage der saldierten Honorarnote und beträgt
    1. Ziffer eins
      pro Einzel-Therapieeinheit, das ist eine Behandlung zu 50 Minuten exklusive 10 Minuten Vorbereitungszeit, im ersten Behandlungsjahr 32,46 Euro, im zweiten Behandlungsjahr 24,82 Euro;
    2. Ziffer 2
      pro Gruppen-Therapieeinheit, das ist eine Behandlung zu 50 Minuten exklusive 10 Minuten Vorbereitungszeit, im ersten Behandlungsjahr pro Person 9,11 Euro, im zweiten Behandlungsjahr 6,84 Euro.
  6. Absatz 6Ein Kostenzuschuss wird nicht geleistet, wenn die Psychotherapie zur Gänze auf Kosten des Sozial- oder Krankenversicherungsträgers erfolgt oder ein Kostenzuschuss gemäß Paragraph 17, gewährt wird.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 2016,, Landesgesetzblatt Nr. 127 aus 2021,, Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2023,

§ 17

Text

Paragraph 17,

Kostenzuschuss für psychologische Behandlung

  1. Absatz einsEin Kostenzuschuss für die psychologische Behandlung von Kindern und Jugendlichen im Rahmen von Präventivhilfen kann gewährt werden, sofern die Behandlung durch eine/n nach den bundesgesetzlichen Bestimmungen zur selbstständigen Berufsausübung berechtigte klinische Psychologin/berechtigten klinischen Psychologen erfolgt, wenn Auffälligkeiten im sozialen und/oder emotionalen Bereich vorliegen und durch die Behandlung des Kindes oder Jugendlichen der Eintritt einer Störung hintangehalten werden kann.
  2. Absatz 2Eine Zuschussleistung erfolgt längstens für die Dauer eines Behandlungsjahres für maximal 30 Behandlungseinheiten, wenn die Amtspsychologin/der Amtspsychologe die Behandlungsbedürftigkeit bestätigt. Die Eltern (oder sonst mit Pflege und Erziehung betraute Personen) sind an mindestens einem Fünftel der genehmigten Einheiten aktiv zu beteiligen.
  3. Absatz 3Dem Antrag sind geeignete Nachweise anzuschließen, die das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigen.
  4. Absatz 4Die Zuschussleistung erfolgt nach Vorlage der saldierten Honorarnote und beträgt
    1. Ziffer eins
      pro Einzel-Behandlung, das ist eine Behandlung zu 50 Minuten exklusive 10 Minuten Vorbereitungszeit, 36,94 Euro;
    2. Ziffer 2
      pro Gruppen-Behandlung, das ist eine Behandlung zu 50 Minuten exklusive 10 Minuten Vorbereitungszeit, pro Person 15,95 Euro.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 127 aus 2021,, Landesgesetzblatt Nr. 127 aus 2021,, Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2023,

§ 18

Text

Paragraph 18,

Kostenzuschuss für präventive interdisziplinäre Frühförderung und Familienbegleitung

  1. Absatz einsEin Kostenzuschuss für die präventive interdisziplinäre Frühförderung und Familienbegleitung im Rahmen von Präventivhilfen kann gewährt werden, sofern die Hilfe durch eine gemäß Paragraph 7, StKJHG in Verbindung mit Anlage 1 römisch IV. A. geeignete private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung erfolgt, wenn Entwicklungsdefiziten von Kindern vorgebeugt und die Erziehungskompetenz der Eltern (oder sonst mit Pflege und Erziehung betrauten Personen) gestärkt werden soll und die Notwendigkeit durch die Amtspsychologie und die Sozialarbeit bestätigt wird.
  2. Absatz 2Dem Antrag sind geeignete Nachweise anzuschließen, die das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigen.
  3. Absatz 3Eine Zuschussleistung erfolgt längstens für die Dauer eines Jahres für maximal 40 Einheiten.
  4. Absatz 4Die Zuschussleistung erfolgt nach Vorlage der saldierten Honorarnote und beträgt pro Einheit, das ist eine Betreuungszeit zu 90 Minuten exklusive 10 Minuten Vorbereitungszeit, 27,70  Euro.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 127 aus 2021,, Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2023,

§ 19

Text

Paragraph 19,

Kostenzuschuss für Betreuung bei Trennungs- und Verlusterlebnissen

  1. Absatz einsEin Kostenzuschuss für die Betreuung von Kindern, Jugendlichen und Eltern bei Trennungs- und Verlusterlebnissen im Rahmen von Präventivhilfen kann gewährt werden, sofern die Hilfe durch eine gemäß Paragraph 7, StKJHG in Verbindung mit Anlage 1 römisch IV. B. geeignete private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung erfolgt.
  2. Absatz 2Eine Zuschussleistung erfolgt
    1. Ziffer eins
      bei Trennungserlebnissen längstens für die Dauer von sechs Monaten für maximal 14 Einheiten und drei Elterngespräche;
    2. Ziffer 2
      bei Verlusterlebnissen längstens für die Dauer von sechs Monaten für maximal 7 Einheiten und drei Elterngespräche.
  3. Absatz 3Die Zuschussleistung erfolgt nach Vorlage der Rechnung und beträgt pro Betreuungseinheit, das ist eine Betreuungszeit zu 90 Minuten, pro Person 15,65 Euro.
  4. Absatz 4Die Zuschussleistung kann im besonders begründeten Einzelfall über Antrag für die Dauer von höchstens weiteren sechs Monaten in dem in Absatz 2 und 3 festgelegten Ausmaß geleistet werden.

Anmerkung, in der Fassung von Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 127 aus 2021,, Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2023,

§ 20

Text

Paragraph 20,

Kostenzuschuss für eine Mutter-Kind-Wohnmöglichkeit

  1. Absatz einsZur Bewältigung von Not und Krisensituationen von schwangeren Frauen, werdenden Müttern mit Kleinkindern oder Müttern mit Säugling und Kleinkindern wird zur Stabilisierung, Sicherung oder Erhaltung der sozialen Selbstständigkeit und der eigenständigen Wahrnehmung von Pflege und Erziehungsaufgaben ein Zuschuss zu den Kosten für den Aufenthalt in einer Mutter-Kind-Wohnmöglichkeit geleistet, wenn die Notwendigkeit und Dauer des Aufenthaltes durch die Stellungnahme einer Sozialarbeiterin/eines Sozialarbeiters bestätigt ist und sofern die Hilfe durch eine gemäß Paragraph 7, StKJHG in Verbindung mit Anlage 1 römisch IV. C. geeignete private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung erfolgt.
  2. Absatz 2Eine Zuschussleistung erfolgt längstens für die Dauer von sechs Monaten.
  3. Absatz 3Die Zuschussleistung kann im besonders begründeten Einzelfall über Antrag für die Dauer von höchstens weiteren sechs Monaten geleistet werden, wenn es die Sicherung der sozialen Selbstständigkeit und der eigenständigen Wahrnehmung von Pflege und Erziehungsaufgaben erfordert und die Notwendigkeit der Fortsetzung des Aufenthaltes von einer Sozialarbeiterin/einem Sozialarbeiter bestätigt wird.
  4. Absatz 4Die Zuschussleistung erfolgt in Form von monatlichen Zuschüssen. Die Höhe des Kostenzuschusses beträgt pro Tag 90 % der in Anlage 2 römisch eins.C. festgelegten Sätze.
  5. Absatz 5Ein Kostenzuschuss wird nicht geleistet, wenn der Aufenthalt ausschließlich der Wohnversorgung oder zum Schutz vor Gewalt in der Familie dient.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2014,

§ 20a

Text

Paragraph 20 a,

Kostenzuschuss zur Qualifizierungsmaßnahme für künftige Pflegepersonen

Für die Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme für künftige Pflegepersonen (Paragraph 9,) kann einmalig ein Kostenzuschuss in der Höhe von 315,98 Euro gewährt werden, wenn die Qualifizierungsmaßnahme durch eine gemäß Paragraph 7, StKJHG in Verbindung mit Anlage 1 römisch IV. D. geeignete private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung erfolgt.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 105 aus 2017,, Landesgesetzblatt Nr. 127 aus 2021,, Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2023,

§ 20b

Text

Paragraph 20 b,

Kostenzuschuss zur Weiterbildung zur familienpädagogischen Pflegeperson

Für die Teilnahme am Weiterbildungslehrgang zur familienpädagogischen Pflegeperson kann einmalig ein Kostenzuschuss in der Höhe von 1.024,13 Euro gewährt werden, wenn der Lehrgang durch eine gemäß Paragraph 7, StKJHG in Verbindung mit Anlage 1 römisch IV. E. geeignete private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung erfolgt.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 105 aus 2017,, Landesgesetzblatt Nr. 127 aus 2021,, Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2023,

§ 21

Text

Paragraph 21,

Kostenzuschuss für die Unterbringung bei Personen gemäß Paragraph 43, Absatz 3, StKJHG

  1. Absatz einsEin Kostenzuschuss für die Unterbringung eines Kindes oder Jugendlichen bei Personen gemäß Paragraph 43, Absatz 3, StKJHG kann gewährt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      dadurch die Gefahr einer Störung hintangehalten oder eine bereits eingetretene Störung gemindert oder beseitigt werden kann und
    2. Ziffer 2
      es für die zivilrechtlich zum Unterhalt Verpflichteten eine wirtschaftliche Härte bedeuten würde, die Kosten zur Gänze selbst zu zahlen.
  2. Absatz 2Die Zuschussleistung erfolgt in Form von monatlichen Zuschüssen. Die Höhe der Zuschussleistung ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Pflegekindergeld gemäß Paragraph 12, (Höchstgrenze) und der Eigenleistung. Die Eigenleistung ist jener Betrag, den die zivilrechtlich zum Unterhalt Verpflichteten als Kostenersatz zu leisten hätten, würde die Unterbringung bei Pflegepersonen im Rahmen der vollen Erziehung erfolgen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 105 aus 2017,

§ 22

Text

5. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Paragraph 22,

Übergangsbestimmungen

  1. Absatz einsDie im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung (Paragraph 23,) zuerkannten Leistungen gemäß der Anlage 1 der Stmk. Jugendwohlfahrtsgesetz-Durchführungsverordnung, Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2005, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2013,, gelten als aufgrund dieser Verordnung zuerkannt.
  2. Absatz 2Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung (Paragraph 23,) zuerkannte Leistung römisch III.B. Erziehungshilfe gemäß der Anlage 1 der Stmk. Jugendwohlfahrtsgesetz-Durchführungsverordnung, Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2005, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2013,, gilt als aufgrund dieser Verordnung als Leistung römisch III.B. Sozialpädagogische Kinder- und Jugendbetreuung zuerkannt.
  3. Absatz 3Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung (Paragraph 23,) bestehenden Leistungszusagen über die Gewährung von Kostenzuschüssen gemäß der Stmk. Jugendwohlfahrtsgesetz-Durchführungsverordnung, Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2005, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2013,, bleiben aufrecht.
  4. Absatz 4MitarbeiterInnen von privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen ausgenommen solche, die gemäß Absatz 5 bis 7 als qualifiziert gelten, die am 1. Juni 2011 eine in Anlage 1 der Stmk. Jugendwohlfahrtsgesetz-Durchführungsverordnung, Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2005, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2010,, geforderte Qualifikation je Leistungsart vorweisen können, gelten bis 31. Dezember 2014 für die entsprechende Leistungsart gemäß Anlage 1 dieser Verordnung als qualifiziert. Haben sie bis zu diesem Zeitpunkt eine Aufschulung im Bereich der sozialpädagogischen Ausbildung von zumindest 60 ECTS-Punkten oder 1500 Stunden in einer Ausbildungseinrichtung absolviert, welche vom Bund oder von einem Land anerkannt ist, gelten sie auch über diesen Zeitpunkt hinaus für die entsprechende Leistungsart als qualifiziert.
  5. Absatz 5MitarbeiterInnen von privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen, die am 1. Juni 2011 eine in Anlage 1 der Stmk. Jugendwohlfahrtsgesetz-Durchführungsverordnung, Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2005, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2010,, geforderte Qualifikation je Leistungsart vorweisen können und die am 1. Juni 2011 sowohl das 55. Lebensjahr vollendet haben, als auch bis zu diesem Zeitpunkt über mehr als 8000 Stunden Berufspraxis innerhalb der letzten zehn Jahre bei einem Träger der freien Jugendwohlfahrt verfügen, gelten für die entsprechende Leistungsart gemäß Anlage 1 dieser Verordnung als qualifiziert.
  6. Absatz 6MitarbeiterInnen von privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen, die am 1. Juni 2011 als FrühförderInnen in der Leistungsart römisch III.A. Interdisziplinäre Frühförderung und Familienbegleitung der Anlage 1 der Stmk. Jugendwohlfahrtsgesetz-Durchführungsverordnung, Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2005, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2010,, tätig waren und die keine Grundqualifikation gemäß Anlage 1 dieser Verordnung nachweisen können, gelten als qualifiziert, wenn sie am 1. Juni 2011 in dieser Leistungsart über mehr als 3900 Stunden Berufspraxis innerhalb der letzten zehn Jahre bei einem Träger der freien Jugendwohlfahrt verfügen.
  7. Absatz 7MitarbeiterInnen von privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen, die am 1. Juni 2011 als ErziehungshelferInnen in der Leistungsart römisch III.B. Erziehungshilfe der Anlage 1 der Stmk. Jugendwohlfahrtsgesetz-Durchführungsverordnung, Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2005, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2010,, aufgrund eines Anerkennungsbescheides tätig waren oder die durch eine schriftliche Mitteilung der Bezirksverwaltungsbehörde für diese Leistungsart herangezogen wurden und die keine der in Anlage 1 dieser Verordnung geforderte Qualifikation nachweisen können, gelten als qualifiziert, wenn sie am 1. Juni 2011 in dieser Leistungsart über mehr als 3900 Stunden Berufspraxis innerhalb der letzten zehn Jahre verfügen, sowie die regelmäßige Teilnahme an Supervisionen in diesem Zeitrahmen nachweisen können.

§ 22a

Text

Paragraph 22 a,

Übergangsbestimmung zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 46 aus 2020,     

Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 46 aus 2020, zuerkannten Leistungen römisch III. B. und römisch III. K. gemäß Anlage 1 in der Fassung vor der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 46 aus 2020, werden längstens bis 30. September 2020 gewährt.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 46 aus 2020,

§ 22b

Text

Paragraph 22 b,

Übergangsbestimmung zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2022,

Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2022, bewilligte Leistung römisch eins. A. gemäß Anlage 1 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2022, kann längstens bis 30. September 2032 erbracht werden. Als Leistungsentgelt gilt folgender Tagsatz:

  1. Ziffer eins
    Von 1. Oktober 2022 bis 31. Dezember 2022: € 156,58;
  2. Ziffer 2
    ab 1. Jänner 2023: € 171,56.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2022,, Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2023,

§ 23

Text

Paragraph 23,

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

§ 23a

Text

Paragraph 23 a,

Inkrafttreten von Novellen

  1. Absatz einsIn der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2014, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 18, Absatz eins,, Paragraph 19, Absatz eins,, Paragraph 20, Absatz eins, sowie die Anlage 1 mit 1. Jänner 2014;
    2. Ziffer 2
      die Anlagen 2 und 3 mit 1. Februar 2014;
    3. Ziffer 3
      Paragraph 19, Absatz 3, mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 19. März 2014.
  2. Absatz 2In der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 102 aus 2014, tritt die Anlage 2 mit 1. Oktober 2014 in Kraft.
  3. Absatz 3In der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 2015, treten die Anlagen 1, 2 und 3 mit 1. Februar 2015 in Kraft.
  4. Absatz 4In der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 2016, treten Paragraph 16, Absatz 6 und die Anlage 2 mit 1. Februar 2016 in Kraft.
  5. Absatz 5In der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2017, treten die Anlagen 2 und 3 mit 1. Februar 2017 in Kraft.
  6. Absatz 6In der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 105 aus 2017, treten das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 9,, die Überschrift des 4. Abschnittes, Paragraph 14, Absatz eins,, Paragraph 15, Absatz eins und die Paragraphen 20 a,, 20b und 21 sowie die Anlagen 1 und 2 mit 19. Dezember 2017 in Kraft.
  7. Absatz 7In der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2018, treten die Anlagen 2 und 3 mit 1. Februar 2018 in Kraft.
  8. Absatz 8In der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 2018, treten Paragraph 8, Absatz 2,, Paragraph 12, Absatz eins,, Paragraph 13, Absatz eins und die Anlagen 1, 2 und 3 mit 1. Dezember 2018 in Kraft.
  9. Absatz 9In der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2019, treten die Anlagen 1, 2 und 3 mit 1. Februar 2019 in Kraft.
  10. Absatz 10In der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2020, treten das Inhaltsverzeichnis und Paragraph eins a, mit 16. März 2020 in Kraft.
  11. Absatz 11In der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 46 aus 2020, treten Paragraphen 2,, 12 Absatz eins,, Paragraph 13, Absatz eins,, Paragraph 22 a, sowie die Anlagen 1, 2 und 3 mit 1. Februar 2020 in Kraft.
  12. Absatz 12In der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 107 aus 2020, tritt die Anlage 1 mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
  13. Absatz 13In der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2021, treten Paragraph 12, Absatz eins,, Paragraph 13, Absatz eins, sowie die Anlagen 1, 2 und 3 mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
  14. Absatz 14In der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 127 aus 2021, treten Paragraph 12, Absatz eins,, Paragraph 13, Absatz eins,, Paragraph 16, Absatz 5,, Paragraph 17, Absatz 4,, Paragraph 18, Absatz 4,, Paragraph 19, Absatz 3,, Paragraph 20 a,, Paragraph 20 b, sowie die Anlagen 1, 2 und 3 mit 1. Jänner 2022 in Kraft.
  15. Absatz 15In der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2022, tritt die Anlage 2 mit 1. Jänner 2022 in Kraft.
  16. Absatz 16In der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 2022, treten die Anlagen 2 und 3 mit 1. September 2022 in Kraft.
  17. Absatz 17In der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2022, treten das Inhaltsverzeichnis, Paragraph eins a,, Paragraph 22 b und die Anlagen 1 und 2 mit 1. Oktober 2022 in Kraft.
  18. Absatz 18In der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2023, treten
    1. Ziffer eins
      Paragraph 22 b, Ziffer eins, mit 1. Oktober 2022 in Kraft;
    2. Ziffer 2
      Paragraph 12, Absatz eins,, Paragraph 13, Absatz eins,, Paragraph 16, Absatz 5,, Paragraph 17, Absatz 4,, Paragraph 18, Absatz 4,, Paragraph 19, Absatz 3,, Paragraph 20 a,, Paragraph 20 b,, Paragraph 22 b, Ziffer 2, sowie die Anlagen 2 und 3 mit 1. Jänner 2023 in Kraft.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 102 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 2015,, Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 2016,, Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2017,, Landesgesetzblatt Nr. 105 aus 2017,, Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 46 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 107 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2021,, Landesgesetzblatt Nr. 127 aus 2021,, Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2022,, Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 2022,, Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2022,, Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2023,

§ 24

Text

Paragraph 24,

Außerkrafttreten

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Stmk. Jugendwohlfahrtsgesetz-Durchführungsverordnung, Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2005, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2013,, außer Kraft.

Anl. 1

Text

Anlage 1

Anmerkung, Die Leistungsbeschreibungen sind als PDF dokumentiert.)

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 2015,, Landesgesetzblatt Nr. 105 aus 2017,, Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 46 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 107 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2021,, Landesgesetzblatt Nr. 127 aus 2021,, Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2022,

Anl. 2

Text

Anlage 2

Anmerkung, Der Entgeltkatalog ist als PDF dokumentiert.)

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 102 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 2015,, Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 2016,, Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2017,, Landesgesetzblatt Nr. 105 aus 2017,, Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 46 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2021,, Landesgesetzblatt Nr. 127 aus 2021,, Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2022,, Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 2022,, Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2022,, Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2023,

Anl. 3

Text

Anlage 3

Anmerkung, Die Ab- und Verrechnungsbestimmungen sind als PDF dokumentiert.)

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 2015,, Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2017,, Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 46 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2021,, Landesgesetzblatt Nr. 127 aus 2021,, Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 2022,, Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2023,