§ 7
Private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen
(1) Private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen können vom Kinder- und Jugendhilfeträger mit der Erbringung bestimmter Leistungen des 3. Teiles beauftragt werden, wenn dies im Sinne der Grundsätze und Ziele zweckmäßig ist und sie zur Erbringung dieser Leistungen geeignet sind.
(2) Der Kinder- und Jugendhilfeträger hat die Eignung privater Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen mit Bescheid festzustellen (Bewilligung). Die zur Beurteilung nach Abs. 3 erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. Ändern sich die Eignungsvoraussetzungen, ist die Eignung neuerlich zu prüfen und der Bescheid allenfalls abzuändern.
(3) Bei der Eignungsfeststellung ist insbesondere zu prüfen, ob die private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung im Hinblick auf die Leistung über
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1. | ein fachlich fundiertes sozialpädagogisches und/oder psychosoziales sowie ein organisatorisches Konzept, |
2. | Fachkräfte und sonstige geeignete Personen (§ 9) in der jeweils erforderlichen Anzahl, |
3. | geeignete Räumlichkeiten und |
4. | ausreichende wirtschaftliche Voraussetzungen |
| verfügt. Die Eignung von Pflegepersonen wird unter den Voraussetzungen des 4. Abschnittes des 3. Teiles festgestellt. |
(4) Beauftragungen nach Abs. 1 haben mittels schriftlicher Leistungsverträge zu erfolgen. Darin sind jedenfalls festzulegen:
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1. | Art, Umfang und Grundsätze sowie sonstige Bedingungen der Leistungserbringung, |
2. | Höhe der Auftragsentgelte und die Grundlagen für deren Bemessung, |
3. | Art und Umfang von Auskunfts- und Kontrollmöglichkeiten des Auftraggebers in Bezug auf die erbrachten Hilfen und die sparsame, wirtschaftliche und zweckmäßige Mittelverwendung sowie |
4. | Geltungsdauer des Vertrags. |
(5) Die Leistungserbringung durch private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen unterliegt der Aufsicht des Kinder- und Jugendhilfeträgers. Die Behebung von Mängeln ist mit Bescheid aufzutragen. Liegen die Eignungsvoraussetzungen nicht mehr vor, ist die Bewilligung zu widerrufen.
(6) Private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen sind verpflichtet, im Rahmen des Bewilligungsverfahrens, der Aufsicht und der Leistungserbringung dem Kinder- und Jugendhilfeträger die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, notwendige Dokumente vorzulegen, die Kontaktaufnahme mit den betreuten Kindern und Jugendlichen und die Besichtigung von Räumlichkeiten zuzulassen sowie Einschau in die Akten, die Jahresabschlüsse und die Gewinn- und Verlustrechnung zu gewähren. Weiters sind sie verpflichtet, klientInnen- und personalbezogene Daten in anonymisierter Form sowie einrichtungsbezogene Daten und Verrechnungsdaten ohne unnötigen Aufschub vollständig und wahrheitsgemäß an ein vom Kinder- und Jugendhilfeträger eingerichtetes internetbasierendes Dateisystem zu übermitteln. Änderungen der Daten sind unverzüglich zu aktualisieren.
(7) Bei Einzelpersonen, die mit der Erbringung bestimmter Leistungen des 3. Teiles beauftragt werden, kann von einer Eignungsfeststellung nach Abs. 2 sowie vom Abschluss eines Leistungsvertrages nach Abs. 4 abgesehen werden, wenn die Eignung aufgrund der berufsrechtlichen Vorschriften für die Erbringung der Leistung vorliegt.
(8) Bei Einrichtungen, die Kinder und Jugendliche betreuen und über eine adäquate Bewilligung auf Grundlage eines anderen Gesetzes verfügen, kann von einer Eignungsfeststellung nach Abs. 2 sowie vom Abschluss eines Leistungsvertrages nach Abs. 4 abgesehen werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018