Landesrecht konsolidiert Steiermark: Gesamte Rechtsvorschrift für Steiermärkisches Luftreinhaltegesetz 1974, Fassung vom 06.06.2023

§ 0

Langtitel

Gesetz vom 3. Juli 1974 über die Reinhaltung der Luft (Steiermärkisches Luftreinhaltegesetz 1974)

Stammfassung: LGBl. Nr. 128/1974 (VII. GPStLT EZ 936 )

§ 1

Text

Paragraph eins,

Zielsetzung und allgemeine Erfordernisse

  1. Absatz einsDieses Gesetz dient dem Ziel, die Luft so rein als möglich zu halten.
  2. Absatz 2Jedermann ist verpflichtet, alles zu unterlassen, was die natürliche Zusammensetzung der Luft durch luftfremde Stoffe (Rauch, Ruß, Staub, sonstige Schwebstoffe Dämpfe, Gase, Gerüche u. dgl.) derart verändert, daß dadurch
    1. Litera a
      das Wohlbefinden von Menschen,
    2. Litera b
      das Leben von Tieren und Pflanzen oder
    3. Litera c
      Sachen in ihren für den Menschen wertvollen Eigenschaften
    merklich beeinträchtigt werden.
  3. Absatz 3Der Eigentümer (Verfügungsberechtigte) von Anlagen ist verpflichtet, diese so herzustellen, instand zu halten und zu betreiben, daß den Bestimmungen des Absatz 2, entsprochen wird.
  4. Absatz 4Kommt jemand der Verpflichtung nach Absatz 2, oder 3 nicht nach, so ist ihm deren Erfüllung durch Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde aufzutragen.
  5. Absatz 5Luftreinhaltemaßnahmen und Einrichtungen zur Luftreinhaltung müssen den Regeln der Technik und den Erfahrungen der Wissenschaften entsprechen.
  6. Absatz 6Der Nachweis der Einhaltung der Regeln der Technik und der Erfahrungen der Wissenschaften kann jedenfalls durch den Nachweis der Anwendung der für diese Bereiche bestehenden ÖNORMEN im Sinne des Normengesetzes 1971, Bundesgesetzblatt Nr. 240, erbracht werden.

§ 2

Text

Paragraph 2,

Abgrenzung, Geltungsbereich

  1. Absatz einsIn die Zuständigkeit des Bundes, insbesondere in den Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie, des Verkehrswesens bezüglich der Eisenbahnen, der Schiffahrt und der Luftfahrt, des Kraftfahrwesens, des Bergwesens, des Forstwesens, des Dampfkessel- und Kraftmaschinenwesens, des Arbeiter- und Angestelltenschutzes sowie des Gesundheitswesens, wird durch die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht eingegriffen.
  2. Absatz 2Soweit Akte der Vollziehung dieses Gesetzes bundeseigene Gebäude betreffen, die öffentlichen Zwecken dienen, fallen diese Akte der Vollziehung in die mittelbare Bundesverwaltung (Artikel 15, Absatz 5, B-VG).
  3. Absatz 3Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf die in der Land- und Forstwirtschaft herkömmlichen und ortsüblichen Arten der Tierhaltung, der Lagerung und Ausbringung von Düngemitteln, der Lagerung und Konservierung von Ernteprodukten, der Lagerung von Futtermitteln sowie der Bekämpfung pflanzlicher und tierischer Schädlinge.

§ 3

Text

Paragraph 3,

Luftreinhaltemaßnahmen

  1. Absatz einsZur Durchführung des Paragraph eins, Absatz 2, hat die Landesregierung unter Bedachtnahme auf Paragraph eins, Absatz 5,, auf den Gebietscharakter (Wohngebiet, Industriegebiet, Erholungsgebiet u. a.) und auf allenfalls in bundesrechtlichen oder in Rechtsvorschriften anderer Bundesländer festgesetzte Werte durch Verordnung Grenzwerte über
    1. Litera a
      den höchstzulässigen Schwefelgehalt von Brennstoffen,
    2. Litera b
      die Temperatur sowie über die höchstzulässige Konzentration und Menge der aus einer Anlage austretenden luftfremden Stoffe (Emissionsgrenzwerte),
    3. Litera c
      Immissionsgrenzwerte für luftfremde Stoffe festzusetzen.
  2. Absatz 2Zur Durchführung des Paragraph eins, Absatz 2, kann die Landesregierung unter Bedachtnahme auf Paragraph eins, Absatz 5, durch Verordnung Bestimmungen über
    1. Litera a
      die Lagerung, das Ausbreiten, Ausstreuen, Ausschütten, Zerstäuben und Versprühen bestimmter Stoffe im Freien,
    2. Litera b
      das Verbot des Verbrennens bestimmter Stoffe im Freien oder in einer nicht hiefür bestimmten Verbrennungsanlage
    erlassen.
  3. Absatz 3Die Landesregierung hat bei Erreichen festgelegter Immissionsgrenzwerte (Absatz eins, Litera c,) für luftfremde Stoffe
    1. Litera a
      durch Aufruf in Presse. und Rundfunk auf eine drohende Beeinträchtigung der Luftgüte (Paragraph eins, Absatz 2,) aufmerksam zu machen und gleichzeitig Vorschläge für deren Beseitigung oder Minderung sowie für das Verhalten der Bevölkerung bekanntzugeben,
    2. Litera b
      nötigenfalls behördliche Anordnungen zu treffen, die geeignet sind, die Immissionsbelastung eines bestimmten Gebietes auf die Grenzwerte herabzusetzen, wie Beschränkungen für den Betrieb von Feuerstätten oder allgemeines Verbot des Verbrennens von Stoffen im Freien.

§ 4

Text

Paragraph 4,

Förderung der Luftreinhaltung

Das Land und die Gemeinden sind als Träger von Privatrechten verpflichtet, Maßnahmen zur Reinhaltung der Luft beispielgebend nach Kräften zu fördern.

§ 5

Text

Paragraph 5,

Messungen

  1. Absatz einsDie Landesregierung hat dafür zu sorgen, daß in allen Teilen des Landes fortgesetzt Messungen Über Art und Ausmaß der Verunreinigungen der freien Luft vorgenommen und die Auswirkungen der dabei ermittelten Luftverunreinigungen auf Menschen und Sachen untersucht werden.
  2. Absatz 2Die Durchführung der Messungen nach Absatz eins, sowie deren Auswertung haben nach einheitlichen Methoden, nach den Regeln der Technik und den Erfahrungen der Wissenschaften zu erfolgen.
  3. Absatz 3Bei der Durchführung von Maßnahmen nach Absatz eins, haben die Gemeinden mitzuwirken, wenn die hiefür erforderlichen fachlichen, meßtechnischen und personellen Voraussetzungen gegeben sind.
  4. Absatz 4Die Landesregierung kann mit der Durchführung von Maßnahmen nach Absatz eins, auch Ziviltechniker im Rahmen ihrer Befugnisse sowie autorisierte Institute, Anstalten oder Prüf- und Überwachungsstellen, zu deren Aufgabenbereich die Messung und Untersuchung von Luftverunreinigung zählt, beauftragen.

§ 6

Text

Paragraph 6,

Inanspruchnahme von Liegenschaften, Auskunftspflicht

  1. Absatz einsDie Behörden und deren Beauftragte sowie Überwachungsorgane nach Paragraph 8, sind berechtigt, nach vorheriger Verständigung der Verfügungsberechtigten -dringende Fälle ausgenommen - deren Grundstücke, Gebäude und sonstige Anlagen bei möglichster Schonung und nur im unbedingt notwendigen Ausmaß zur Vollziehung dieses Gesetzes zu betreten, mit Meßfahrzeugen zu befahren, die erforderlichen Meßgeräte aufzustellen und anzubringen sowie Messungen vorzunehmen; weiters sind sie berechtigt, Proben von Stoffen zu entnehmen, die mit der Veränderung der natürlichen Zusammensetzung der Luft im ursächlichen Zusammenhang stehen können.
  2. Absatz 2Die über Grundstücke, Gebäude und sonstige Anlagen Verfügungsberechtigten haben den Behörden und deren Beauftragten die Durchführung der im Absatz eins, angeführten Tätigkeiten zu gestatten sowie die zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.

§ 7

Text

Paragraph 7,

Überwachung der Luftgüte

  1. Absatz einsDie behördliche Überwachung der Luftgüte hat sich auf die Einhaltung
    1. Litera a
      der Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide;
    2. Litera b
      sonstiger Landesgesetze und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen und Bescheide, soweit sie Bestimmungen zur Luftreinhaltung enthalten,
    zu erstrecken.
  2. Absatz 2Die Behörden können sich für die Überwachung nach Absatz eins, der Überwachungsorgane nach Paragraph 8, bedienen.
  3. Absatz 3Über die im Zuge der Überwachungstätigkeit nach Absatz eins, ermittelten Emissionsarten und Emissionswerte sind von der Landesregierung Aufzeichnungen in einem Emissionskataster zu führen.
  4. Absatz 4Bei Feststellung von unzulässigen Emissionen durch Anlagen oder Tätigkeiten, die unter Paragraph 2, Absatz eins, fallen, haben die Behörden die für diese Anlagen zuständigen Stellen hievon in Kenntnis zu setzen.

§ 8

Text

Paragraph 8,

Überwachungsorgane

  1. Absatz einsFür die Überwachung der Luftgüte sind durch die Landesregierung Überwachungsorgane auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Die Bestellung zum Überwachungsorgan bedarf der Annahme durch den Betroffenen.
  2. Absatz 2Überwachungsorgane können nur Personen sein, die
    1. Litera a
      österreichische Staatsbürger sind,
    2. Litera b
      die erforderliche körperliche und geistige Eignung und die Vertrauenswürdigkeit besitzen,
    3. Litera c
      das 19. Lebensjahr vollendet haben,
    4. Litera d
      die erforderlichen Kenntnisse (Absatz 3,) nachweisen können sowie mit [den Rechten und Pflichten einer öffentlichen Wache und mit den ihnen zugewiesenen Aufgaben der Luftgüteüberwachung vertraut sind.
  3. Absatz 3Die nach Absatz 2, Litera d, nachzuweisenden Kenntnisse umfassen:
    1. Litera a
      die Kenntnis dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sowie sonstiger Landesgesetze, soweit sie Bestimmungen zur Luftreinhaltung enthalten;
    2. Litera b
      Grundbegriffe der Chemie sowie Kenntnisse über technische Einrichtungen zur Luftreinhaltung und über Meßtechnik;
    3. Litera c
      Pflichten und Rechte der Überwachungsorgane.
  4. Absatz 4Der Nachweis nach Absatz 2, Litera d, entfällt bei Personen, die im Bundes-, Landes- oder Gemeindedienst eine Prüfung in einschlägigen Fachgebieten abgelegt haben, bei Ziviltechnikern im Rahmen ihrer Befugnis, sowie bei Personen, die bei Instituten, Anstalten usw. (Paragraph 5, Absatz 4,) einschlägig tätig sind.
  5. Absatz 5Die Überwachungsorgane sind zu vereidigen und mit Dienstausweis zu versehen. Sie genießen bei Ausübung der Überwachungstätigkeit den besonderen Schutz, den das Strafgesetzbuch (Paragraph 270, StGB., Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,) Beamten während einer Amtshandlung einräumt. Der mit einem Lichtbild zu versehende Dienstausweis hat neben Ausstellungsdatum, Namen, Geburtsdatum und Wohnsitz des Überwachungsorganes auch den örtlichen Wirkungskreis zu enthalten.
  6. Absatz 6Die Bestellung nach Absatz eins, (ist bei Wegfall einer der Voraussetzungen nach Absatz 2, Litera a und b zu widerrufen.
  7. Absatz 7Über die bestellten Überwachungsorgane hat die Landesregierung ein Verzeichnis zu führen.

§ 9

Text

Paragraph 9,

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Die im Paragraph 4, geregelte Aufgabe der Gemeinde ist eine solche des eigenen Wirkungsbereiches.

§ 10

Text

Paragraph 10,

Strafbestimmungen

  1. Absatz einsZuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dies Paragraph 6, Absatz 2 und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sowie die Nichtbefolgung der in Bescheiden getroffenen Anordnungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu EUR 2.180,– oder Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Beide Strafen können bei erschwerenden Umständen oder im Falle einer Wiederholung der Übertretung auch nebeneinander verhängt werden. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle als Ersatzstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen.
  2. Absatz 2Geldstrafen fließen dem Land zu.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2002,

§ 11

Text

Paragraph 11,

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

§ 12

Text

Paragraph 12,

Inkrafttreten von Novellen

Die Neufassung des Paragraph 10, Absatz eins, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2001, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2002,