(4)Absatz 4Der Nachweis nach Abs. 2 lit. d entfällt bei Personen, die im BundesDer Nachweis nach Absatz 2, Litera d, entfällt bei Personen, die im Bundes-, Landes- oder Gemeindedienst eine Prüfung in einschlägigen Fachgebieten abgelegt haben, bei Ziviltechnikern im Rahmen ihrer Befugnis, sowie bei Personen, die bei Instituten, Anstalten usw. (§ 5 Abs. 4) einschlägig tätig sind. oder Gemeindedienst eine Prüfung in einschlägigen Fachgebieten abgelegt haben, bei Ziviltechnikern im Rahmen ihrer Befugnis, sowie bei Personen, die bei Instituten, Anstalten usw. (Paragraph 5, Absatz 4,) einschlägig tätig sind.