Landesrecht konsolidiert Steiermark: Gesamte Rechtsvorschrift für Stmk. Luftreinhalteverordnung 2011, Fassung vom 01.06.2023

§ 0

Langtitel

Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 17. Jänner 2012, mit der Maßnahmen zur Verringerung der Emission von Luftschadstoffen nach dem Immissionsschutzgesetz-Luft angeordnet werden (Stmk. Luftreinhalteverordnung 2011)

Stammfassung: LGBl. Nr. 2/2012

Änderung

Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 2012,

Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 2012,

Landesgesetzblatt Nr. 110 aus 2013,

Landesgesetzblatt Nr. 116 aus 2014,

Landesgesetzblatt Nr. 100 aus 2016,

Landesgesetzblatt Nr. 134 aus 2016,

Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2018,

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der Paragraphen 10,, 13, 14 und 16 des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 1997,, zuletzt in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2010,, wird – soweit Verkehrsbeschränkungen auf Autobahnen oder Schnellstraßen getroffen werden, im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie – verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins,

Zielbestimmung

Das Ziel dieser Verordnung ist, die durch den Menschen beeinflussten Emissionen, die zu einer Immissionsgrenzwertüberschreitung geführt haben oder beitragen, zu verringern und somit die Luftqualität zu verbessern. Diese Verbesserung dient dem dauerhaften Schutz der Gesundheit des Menschen, des Tier- und Pflanzenbestands, ihrer Lebensgemeinschaften, Lebensräume und deren Wechselbeziehungen sowie der Kultur- und Sachgüter vor schädlichen Luftschadstoffen sowie dem Schutz der Menschen vor unzumutbar belästigenden Luftschadstoffen.

§ 2

Text

Paragraph 2,

Sanierungsgebiete

  1. Absatz einsAls Sanierungsgebiete im Sinne des Paragraph 2, Absatz 8, IG-L für den Luftschadstoff PM10 (Feinstaub) werden nachfolgende Gebiete ausgewiesen:

  1. Ziffer eins
    Sanierungsgebiet „Großraum Graz“ umfassend:

Politische Bezirke

Gemeinde

Stadt Graz

Graz

Graz-Umgebung

Feldkirchen bei Graz

 

Gössendorf

 

Hart bei Graz

 

Hausmannstätten

 

Raaba-Grambach

 

Seiersberg-Pirka

  1. Ziffer 2
    Sanierungsgebiet „Außeralpine Steiermark“ umfassend (KG steht für Katastralgemeinde; in jenen Gemeinden, in denen Katastralgemeinden angeführt werden, gilt, dass nur die angeführten Katastralgemeindegebiete der Gemeinde als Sanierungsgebiet ausgewiesen werden:

Politischer Bezirk

Gemeinde

KG

Deutschlandsberg

Deutschlandsberg

Deutschlandsberg

 

 

Blumau

 

 

Bergegg

 

 

Furth

 

 

Gams

 

 

Gersdorf

 

 

Hohenfeld

 

 

Mitteregg

 

 

Müllegg

 

 

Niedergams

 

 

Vochera am Wienberg

 

 

Wildbachdorf

 

 

Wildbach

 

 

Hinterleiten

 

 

Oberlaufenegg

 

 

Bösenbach

 

 

Sulz

 

 

Hörbring

 

 

Burgegg

 

 

Leibenfeld

 

 

Warnblick

 

 

Unterlaufenegg

 

Eibiswald

Aibl

 

 

Aichberg

 

 

Bischofegg

 

 

Eibiswald

 

 

Feisternitz

 

 

Haselbach

 

 

Hörmsdorf

 

 

Sterglegg

 

 

Pitschgau

 

Frauental an der Laßnitz

alle

 

Groß St. Florian

alle

 

Lannach

alle

 

Pölfing-Brunn

alle

 

Preding

alle

 

St. Josef (Weststeiermark)

alle

 

St. Martin im Sulmtal

alle

 

St. Peter im Sulmtal

alle

 

Schwanberg

Kresbach

 

 

Neuberg

 

 

Hollenegg

 

 

Hohlbach

 

 

Mainsdorf

 

 

Aichegg

 

 

Rettenbach-Hollenegg

 

 

Trag

 

 

Schwanberg

 

Stainz

Rossegg

 

 

Pichling

 

 

Gamsgebirg

 

 

Neurath

 

 

Stainz

 

 

Stallhof

 

 

Ettendorf

 

 

Graggerer

 

 

Mettersdorf

 

 

Wetzelsdorf

 

 

Grafendorf

 

 

Neudorf

 

 

Lasselsdorf

 

 

Hebersdorf

 

 

Rassach

 

 

Graschuh

 

 

Kothvogl

 

Wettmannstätten

alle

 

Wies

Limberg

 

 

Wies

 

 

Mitterlimberg

 

 

Buchegg

 

 

Etzendorf

 

 

Gaißeregg

 

 

Aug

 

 

Altenmarkt

 

 

Vordersdorf

Graz-Umgebung

Deutschfeistritz

Deutschfeistritz

 

 

Kleinstübing

 

Dobl-Zwaring

alle

 

Eggersdorf bei Graz

alle

 

Fernitz-Mellach

alle

 

Gratkorn

alle

 

Gratwein-Straßengel

Gratwein

 

 

Judendorf-Straßengel

 

Haselsdorf-Tobelbad

alle

 

Hitzendorf

Berndorf

 

 

Hitzendorf

 

 

Pirka-Söding

 

 

Mayersdorf

 

 

Mantscha

 

 

Attendorf

 

 

Schadendorfberg

 

Kainbach bei Graz

alle

 

Kalsdorf bei Graz

alle

 

Kumberg

alle

 

Laßnitzhöhe

alle

 

Lieboch

alle

 

Nestelbach bei Graz

alle

 

Peggau

alle

 

St. Marein bei Graz

alle

 

Stattegg

alle

 

Thal

alle

 

Unterpremstätten-Zettling

alle

 

Vasoldsberg

alle

 

Weinitzen

alle

 

Werndorf

alle

 

Wundschuh

alle

Hartberg-Fürstenfeld

Bad Blumau

alle

 

Bad Waltersdorf

alle

 

Buch-St. Magdalena

alle

 

Burgau

alle

 

Dechantskirchen

Dechantskirchen

 

 

Schlag

 

 

Kroisbach

 

Ebersdorf

alle

 

Feistritztal

Blaindorf

 

 

Kaibing

 

 

Hirnsdorf

 

 

Hofing

 

 

St. Johann bei Herberstein

 

Friedberg

Ehrenschachen

 

 

Friedberg

 

Fürstenfeld

alle

 

Grafendorf bei Hartberg

Erdwegen

 

 

Gräflerviertl

 

 

Grafendorf

 

 

Seibersdorf

 

 

Obersafen

 

Greinbach

Penzendorf

 

 

Wolfgrub

 

Großsteinbach

alle

 

Großwilfersdorf

alle

 

Hartberg

alle

 

Hartberg-Umgebung

alle

 

Hartl

alle

 

Ilz

alle

 

Kaindorf

alle

 

Lafnitz

alle

 

Loipersdorf bei Fürstenfeld

alle

 

Neudau

alle

 

Ottendorf an der Rittschein

alle

 

Pinggau

Haideggendorf

 

 

Pinggau

 

 

Sinnersdorf

 

Pöllau

Pöllau

 

 

Hinteregg

 

 

Winzendorf

 

 

Schönau

 

Rohr bei Hartberg

alle

 

Rohrbach an der Lafnitz

Rohrbach-Schlag

 

 

Rohrbach an der Lafnitz

 

St. Johann in der Haide

alle

 

Söchau

alle

 

Stubenberg

Buchberg

 

 

Stubenberg

 

 

Vockenberg

 

 

Zeil-Stubenberg

Leibnitz

Oberhaag

Hardegg

 

 

Kitzelsdorf

 

 

Krast

 

 

Obergreith

 

 

Oberhaag

 

alle anderen Gemeinden im Bezirk Leibnitz

alle

Südoststeiermark

alle Gemeinden

alle

Voitsberg

Bärnbach

Bärnbach

 

 

Hochtregist

 

Köflach

Gradenberg

 

 

Piber

 

 

Köflach

 

 

Pichling bei Köflach

 

 

Puchbach

 

Krottendorf-Gaisfeld

alle

 

Ligist

Ligist

 

 

Steinberg

 

 

Unterwald

 

 

Grabenwarth

 

Mooskirchen

alle

 

Rosental an der Kainach

alle

 

Söding- St. Johann

alle

 

Stallhofen

Aichegg

 

 

Kalchberg

 

 

Muggauberg

 

 

Stallhofen

 

Voitsberg

alle

Weiz

Albersdorf-Prebuch

alle

 

Anger

Anger

 

 

Viertelfeistritz

 

 

Oberfeistritz

 

Gersdorf an der Feistritz

alle

 

Gleisdorf

alle

 

Gutenberg-Stenzengreith

Kleinsemmering

 

Markt Hartmannsdorf

alle

 

Hofstätten an der Raab

alle

 

Ilztal

alle

 

Ludersdorf-Wilfersdorf

alle

 

Mitterdorf an der Raab

alle

 

Mortantsch

Göttelsberg

 

 

Hafning

 

 

Leska

 

 

Mortantsch

 

 

Steinberg

 

Naas

Affenthal

 

 

Birchbaum

 

 

Naas

 

Pischelsdorf am Kulm

alle

 

Puch bei Weiz

Elz

 

 

Harl

 

 

Klettendorf

 

 

Perndorf

 

 

Puch

 

Sinabelkirchen

alle

 

St. Margarethen an der Raab

alle

 

St. Ruprecht an der Raab

alle

 

Thannhausen

Landscha

 

 

Oberdorf bei Thannhausen

 

 

Oberfladnitz

 

 

Peesen

 

 

Raas

 

 

Trennstein

 

Weiz

alle

  1. Absatz 2Das Sanierungsgebiet „Großraum Graz“ nach Absatz eins, Ziffer eins und jene Autobahnkorridore die gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, der VBA-Verordnung IG-L Steiermark, Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2011, in der jeweils geltenden Fassung, festgelegt sind, werden als Sanierungsgebiet im Sinne des Paragraph 2, Absatz 8, IG-L für den Luftschafstoff NO2 ausgewiesen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 116 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 100 aus 2016,, Landesgesetzblatt Nr. 134 aus 2016,

§ 3

Text

Paragraph 3,

Fahrbeschränkung für alle Nutzfahrzeuge

  1. Absatz einsIn den Sanierungsgebieten gemäß Paragraph 2, gilt ab 1. Jänner 2018 ganzjährig ein Fahrverbot für alle Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeuge und Sattelzugfahrzeuge, die in die Fahrzeuggruppen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 Punkt 2, KFG 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967,, zuletzt in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2017,, fallen, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen gem. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 21 und Spezialkraftwagen gem. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22 a, KFG, und deren jeweiligen Abgaswerte gemäß Paragraph eins d, KDV, Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1967,, zuletzt in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 298 aus 2017,, schlechter Euro 3 sind.
  2. Absatz 2Absatz eins, gilt nicht für:
    1. Ziffer eins
      Fahrzeuge nach Absatz eins, mit kostenintensiven Spezialaufbauten, die vor dem 1. Februar 2018 in dieser Form genehmigt und im europäischen Wirtschaftsraum zum Verkehr zugelassen wurden. Ein Spezialaufbau ist ein Aufbau für einen speziellen Zweck, der auf ein Grundfahrzeug montiert wird. Ab 1. Juli 2018 gilt zusätzlich, dass ein kostenintensiver Spezialaufbau nur dann vorliegt, wenn der Spezialaufbau zumindest schwer demontierbar ist und eines der folgenden Kriterien gegeben ist:
      1. Litera a
        Wenn der Rechnungsbeleg vor dem 1. Juli 1998 ausgestellt wurde, müssen die Kosten des Spezialaufbaus netto Euro 100.000.- übersteigen;
      2. Litera b
        Wenn der Rechnungsbeleg nach dem 30. Juni 1998 ausgestellt wurde, müssen die Kosten des Spezialaufbaus netto Euro 150.000.- übersteigen;
      3. Litera c
        Wenn keine Rechnung mehr vorhanden ist, müssen die Kosten des Spezialaufbaus einen aktuellen Listenpreis von netto Euro 150.000,- übersteigen;
      4. Litera d
        Bei Fahrzeugen der Fahrzeugklassen N1 und N2 muss der Neuwert des Spezialaufbaus jenen eines neuwertigen, gleichwertigen Trägerfahrzeugs überschreiten;
    2. Ziffer 2
      Fahrzeuge nach Schaustellerart;
    3. Ziffer 3
      historische Lastkraftwagen, im Sinne des Kraftfahrgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967,, zuletzt in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 40/2017;
    4. Ziffer 4
      Heeresfahrzeuge und zivile Fahrzeuge, die Zwecken des Bundesheeres dienen und bei der unmittelbaren Erfüllung von Aufgaben des Bundesheeres gemäß Paragraph 2, des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBI. römisch eins Nr. 146/2001, zum Einsatz kommen, sowie Fahrzeuge ausländischer Truppen, für deren Aufenthalt eine Gestattung nach dem Truppenaufenthaltsgesetz (TrAufG), BGBI. römisch eins Nr. 57/2001, vorliegt.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 2012,, Landesgesetzblatt Nr. 116 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 100 aus 2016,, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2018,

§ 4

Text

Paragraph 4,

Mindestemissionsstandards für Taxis

  1. Absatz einsDieselbetriebenen Taxifahrzeugen, die den maximalen Partikelemissionsgrenzwert von 0,18 g/km überschreiten, ist in Ausübung ihres Gewerbes das Befahren des Stadtgebietes von Graz sowie das Halten und Parken in diesem ab 1. März 2012 nicht gestattet.
  2. Absatz 2Dieselbetriebenen Taxifahrzeugen, die den maximalen Partikelemissionsgrenzwert von 0,025 g/km überschreiten, ist in Ausübung ihres Gewerbes das Befahren des Stadtgebietes von Graz sowie das Halten und Parken in diesem ab 1. Jänner 2013 nicht gestattet.
  3. Absatz 3Die Einhaltung der maximalen Partikelemissionsgrenzwerte gemäß Absatz eins und 2 werden durch Plaketten dokumentiert, die vom Landeshauptmann nach Prüfung der Daten zur Verfügung gestellt werden. Die Plaketten, die das amtliche Kennzeichen sowie eine fortlaufende Nummerierung enthalten, sind an der rechten Seite der vorderen Windschutzscheibe des Fahrzeuges gut sichtbar anzubringen.

§ 4a

Text

Paragraph 4 a,

Aufbringung von Streumitteln im Rahmen des Winterdienstes

  1. Absatz einsAbstumpfende Streumittel dürfen auf allen für den öffentlichen Fahrzeugverkehr bestimmten Verkehrsflächen in den Sanierungsgebieten gemäß Paragraph 2, nur in einem Korngrößenbereich zwischen 2 und 8 mm verwendet werden. Sie müssen eine kantige Form aufweisen, staubarm und trocken sein und dürfen keine bindenden oder schmierigen Bestandteile enthalten. Darüber hinaus müssen sie von hoher Abriebhärte (mindestens LA25) sein. Die Verwendung von Schlacke, Asche, quarzhaltigen abstumpfenden Streumitteln und Recyclingmaterial wie Betonrecyclingsplitt als Streumittel ist verboten.
  2. Absatz 2Die für den öffentlichen Verkehr bestimmten Flächen in den Sanierungsgebieten sind von den aufgebrachten abstumpfenden Streumitteln zu reinigen, sobald sie unter Beachtung der aktuellen und prognostizierten Witterungsverhältnisse nicht mehr für die Verkehrssicherheit erforderlich sind.
  3. Absatz 3Die Reinigung von für den öffentlichen Fahrzeugverkehr bestimmten Verkehrsflächen hat im Ortsgebiet unter Befeuchtung zu erfolgen, um die Staubentwicklung soweit wie möglich zu verhindern.
  4. Absatz 4Die Reinigungspflicht im Sinne des Absatz 3, entfällt, solange widrige Witterungsverhältnisse eine Befeuchtung der öffentlichen Verkehrsflächen im Zuge der Reinigung aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht zulassen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 2012,

§ 4b

Text

Paragraph 4 b,

Verwendungsbeschränkung von „Heizöl leicht“ in ortsfesten Anlagen

  1. Absatz einsOrtsfeste Anlagen gemäß Paragraph 2, Absatz 10, Ziffer eins, des Immissionsschutzgesetzes–Luft, die in einem Sanierungsgebiet gemäß Paragraph 2, liegen und mit „Heizöl leicht“ betrieben werden, müssen anstelle dieses Brennstoffes mit einem emissionsärmeren Brennstoff (zB. „Heizöl extra leicht“, Erdgas oder Flüssiggas) betrieben werden.
  2. Absatz 2Bei zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Anlagen ist Absatz eins, nur anzuwenden, wenn:
    1. Ziffer eins
      die jeweilige Anlage zum Einsatz von emissionsärmeren Brennstoffen geeignet ist, oder
    2. Ziffer 2
      die Eignung zur Verwendung emissionsärmerer Brennstoffe mittels wirtschaftlich vertretbarer Umrüstungsmaßnahmen hergestellt werden kann. Diese Anlagen dürfen weiter mit „Heizöl leicht“ betrieben werden, bis jene Lagerbestände, die nachweislich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung für diese Betriebsanlage vorhanden sind, aufgebraucht sind.
  3. Absatz 3Drei Jahre nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung ist der Betrieb von allen Anlagen im Sinne des Absatz 2, Ziffer 2, mit „Heizöl leicht“ untersagt.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 2012,

§ 4c

Text

Paragraph 4 c,

Verbot von Laubbläsern und Laubsaugern

Der Betrieb von Laubbläsern, Laubsaugern sowie von Laubsauger- und Laubbläserkombinationsgeräten ist im gesamten Stadtgebiet von Graz und Leibnitz ganzjährig verboten.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 110 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 100 aus 2016,

§ 5

Text

Paragraph 5,

Maßnahmen für die Landwirtschaft

  1. Absatz einsBei der Abfüllung staubender Schüttgüter aus Silos in Sanierungsgebieten gemäß Paragraph 2, sind geeignete Vorrichtungen zur größtmöglichen Verringerung der freien Fallhöhe zu verwenden.
  2. Absatz 2Die Ausbringung rasch wirksamer stickstoffhältiger Düngemittel sowie deren Einarbeitung auf landwirtschaftliche Nutzflächen ohne Bodenbedeckung hat gemäß den Bestimmungen des Aktionsprogramms Nitrat 2008, kundgemacht im Amtsblatt zur Wr. Zeitung vom 31. Jänner 2008, ABl. Nr. 22/2008, zu erfolgen.
  3. Absatz 3Endlager für Gärrückstände von Biogasanlagen, die nicht ausschließlich Materialien im Sinne von Paragraph 2, Absatz 3, letzter Satz AWG 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,, behandeln, müssen im Sanierungsgebiet mit gasdichten Abdeckungen ausgestattet sein.

§ 6

Text

Paragraph 6,

Gülleanlagen

  1. Absatz einsGülleanlagen müssen wasserdicht sein und sind so auszubilden, dass davon ausgehende, gasförmige Emissionen in die Umgebungsluft durch dauerhaft wirksame, vollflächige Abdeckungen vermindert werden. Die Abdeckungen sind ausreichend widerstandsfähig gegen Einwirkungen, die sich aus dem bestimmungsgemäßen Gebrauch ergeben (z. B. atmosphärische und mechanische Einwirkungen), auszubilden.
  2. Absatz 2Durch betriebliche Vorrichtungen und Manipulationen darf die ständige Wirksamkeit der Abdeckung gemäß Absatz eins, nicht eingeschränkt werden. Ausgenommen ist das Aufmixen vor der Ausbringung.
  3. Absatz 3Ausgenommen von der Abdeckungsverpflichtung in Absatz eins und Paragraph 5, Absatz 3, sind Gülleanlagen, wenn bei der Inbetriebnahme Maßnahmen gesetzt werden, welche die Emissionen von Luftschadstoffen zumindest im gleichen Ausmaß reduzieren, wie durch die Verwendung einer Abdeckung im Sinne des Absatz eins, erzielt würden.

§ 6a

Text

Paragraph 6 a,

EU-Recht

  1. Absatz einsDie Bestimmungen des Paragraph 4 a, (Notifikationsnummer 2012/134/A) und Paragraph 4 b, (Notifikationsnummer 2012/135/A) dieser Verordnung wurden unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie des Rates 98/34/EWG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, in der Fassung der Richtlinie 2006/96/EG, notifiziert.
  2. Absatz 2Die Bestimmung des Paragraph 4 c, (Notifikationsnummer 2012/0395/A) dieser Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie des Rates 98/34/EWG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, in der Fassung der Richtlinie 2006/96/EG, notifiziert.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 2012,, Landesgesetzblatt Nr. 110 aus 2013,

§ 7

Text

Paragraph 7,

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 21. Jänner 2012 in Kraft.

§ 7a

Text

Paragraph 7 a,

Inkrafttreten von Novellen

  1. Absatz einsDie Änderung des Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer 3 und die Einfügung des Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer 4, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 2012, tritt mit 1. Mai 2012 in Kraft.
  2. Absatz 2Die Einfügung der Paragraphen 4 a,, 4b und 6a durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 2012, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 20. September 2012, in Kraft.
  3. Absatz 3Die Einfügung des Paragraph 4 c und die Anfügung des Paragraph 6 a, Absatz 2, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 110 aus 2013, treten mit 1. Oktober 2014 in Kraft.
  4. Absatz 4In der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 116 aus 2014, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 2 und Paragraph 3, Absatz 4, mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 30. Oktober 2014;
    2. Ziffer 2
      Paragraph 3, Absatz 6, mit 1. Jänner 2015; gleichzeitig tritt§ 3 Absatz 5, außer Kraft.
  5. Absatz 5In der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 100 aus 2016, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 2 und Paragraph 4 c, mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 5. August 2016 und
    2. Ziffer 2
      Paragraph 3, mit 1. Jänner 2018.
  6. Absatz 6Die Änderung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 134 aus 2016, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 17. November 2016, in Kraft.
  7. Absatz 7In der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2018, tritt Paragraph 3, mit 1. Februar 2018 in Kraft.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 2012,, Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 2012,, Landesgesetzblatt Nr. 110 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 116 aus 2014,, LGBl. Nr. 100/2016; Landesgesetzblatt Nr. 134 aus 2016,, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2018,

§ 8

Text

Paragraph 8,

Außerkrafttreten

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die IG-L Maßnahmenverordnung 2008, Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2007,, außer Kraft.