§ 5
(1) Die Behörde hat vor der Entscheidung auf Grund dieses Gesetzes außer den Eigentümer und den Jagdberechtigten auch die Agrarbezirksbehörde, den Alpausschuss und Vertreter des Landesverbandes für Fremdenverkehr oder der an seine Stelle tretenden Körperschaft, Vertreter der im Bezirke die Interessen der Land und Forstwirtschaft, der Jagd (Steiermärkischer Jagdschutzverein) sowie des Touristen- und Fremdenverkehrs (Fachstelle für Naturschutz) wahrnehmenden Körperschaften, endlich die Vertreter der beteiligten Gemeinden einzuvernehmen und über die Ansprüche auf Entschädigung, Benützung und Erhaltung nach Anhörung der land- und forstwirtschaftlichen Körperschaften unter Beiziehung eines Sachverständigen zu entscheiden.
(2) Auf das Enteignungs- und Entschädigungsverfahrens finden die Abschnitte I., II., III. A. und C., IV. und VII. Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz, BGBl. Nr. 71/1954, in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010, sinngemäß Anwendung.