(1)Absatz einsDie Feststellung gemäß § 1, Absatz 1, 2 oder 3, erfolgt durch Bescheid des Bundesdenkmalamtes. Können bergbauliche Interessen in Betracht kommt, so ist vor Erlassung des Bescheides das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Handel und Verkehr als oberste Bergbehörde herzustellen. Der Bescheid ist demjenigen zuzustellen, der über das betreffende Naturdenkmal verfügt; ist diese Person von dem Eigentümer verschieden, so ist der Bescheid auch dem letzteren zuzustellen.Die Feststellung gemäß Paragraph eins,, Absatz 1, 2 oder 3, erfolgt durch Bescheid des Bundesdenkmalamtes. Können bergbauliche Interessen in Betracht kommt, so ist vor Erlassung des Bescheides das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Handel und Verkehr als oberste Bergbehörde herzustellen. Der Bescheid ist demjenigen zuzustellen, der über das betreffende Naturdenkmal verfügt; ist diese Person von dem Eigentümer verschieden, so ist der Bescheid auch dem letzteren zuzustellen.