(1) Steht einer Liegenschaft nach der Regulierungsurkunde der Anspruch auf Holz zur Wiederherstellung eines durch einen Brand oder ein anderes Elementarereignis beschädigten oder zerstörten Baues zu, so hat der Berechtigte, wenn er den Anspruch zu erheben beabsichtigt, der Agrarbehörde und dem Verpflichteten das Elementarereignis zu melden und zwar, unbeschadet der Bestimmungen des § 46, wenn Baulichkeiten des Heimgutes selbst betroffen sind, innerhalb vier Wochen nach dem Elementarereignisse, wenn der Schaden aber andere, insbesondere abgelegene Bauten betraf, innerhalb vier Wochen, nachdem ihm der Schadensfall bekannt geworden ist. Gleichzeitig ist die beanspruchte Holzmenge, wenn auch nur nach einer beiläufigen Schätzung, anzugeben.