(1) Die im § 1 festgelegte Verpflichtung zum Anschluß an die öffentliche Wasserleitung und zum Bezug des Wassers aus derselben betrifft die bereits bestehenden, im Verpflichtungsbereich gelegenen Gebäude nur dann, wenn das Wasser der für diese Gebäude schon vorhandenen privaten Wasserversorgungsanlagen (Hausbrunnen, Wasserleitungen) zu menschlichem Gebrauch und Genuß nicht vollkommen geeignet ist oder nicht in genügender Menge zur Verfügung steht. Wenn eine bestehende private Wasserversorgungsanlage im Laufe der Zeit in einer dieser Hinsichten mangelhaft wird und wenn der Mangel in einer von der Gemeinde zu setzenden, angemessenen Frist nicht behoben wird, sind die Eigentümer verpflichtet, ihre Gebäude der öffentlichen Wasserleitung anzuschließen. Industrielle, gewerbliche und landwirtschaftliche Anlagen sowie Anlagen von öffentlichen Eisenbahnen im Verpflichtungsbereich der öffentlichen Wasserleitung sind von der Verpflichtung zum Anschluß an dieselbe hinsichtlich des Bezuges des Nutzwassers für Betriebszwecke insoweit ausgenommen, als ihre bisherige private Nutzwasserversorgung ohne Gefährdung gesundheitlicher, feuerpolizeilicher und sonstiger öffentlicher Interessen belassen werden kann. Private Hausbrunnen in dicht besiedelten Orten befreien in keinem Fall von der im § 1 festgelegten Verpflichtung zum Anschluß an die öffentliche Wasserleitung hinsichtlich des Wasserbezuges zu menschlichem Gebrauch und Genuß.