Landesrecht konsolidiert Steiermark: Gesamte Rechtsvorschrift für Steiermärkische Klärschlammverordnung 2007, Fassung vom 16.04.2024

§ 0

Langtitel

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 8. Oktober 2007, über die Aufbringung von Klärschlamm auf landwirtschaftlichen Böden (Steiermärkische Klärschlammverordnung 2007)

Stammfassung: LGBl. Nr. 89/2007 (Celex-Nr. 31986L0278, 32003R0807)

Änderung

Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 2007, (KB)

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 12, des Steiermärkischen landwirtschaftlichen Bodenschutzgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1987,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2004,, wird verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins,

Beschaffenheit des Klärschlamms und des Klärschlammkomposts

  1. Absatz einsKlärschlamm, der zur Aufbringung auf landwirtschaftlichen Böden abgegeben werden soll, ist im Aufbringungszustand auf folgende Parameter zu untersuchen:

Wassergehalt, Trockensubstanz, abbaubare organische Substanz, Gesamtstickstoff, Nitrat-Stickstoff, Ammonium-Stickstoff, Gesamtgehalte an Phosphor, Kalium, Kalzium, Magnesium, Natrium, Eisen, Mangan, Kupfer, Zink, Blei, Cadmium, Chrom, Nickel und Quecksilber sowie pH-Wert und seuchenhygienische Unbedenklichkeit (Salmonellen, Helminthen und fäkalcoliforme Bakterien).

  1. Absatz 2Klärschlamm, der zur Aufbringung auf landwirtschaftlichen Böden abgegeben werden soll und aus Anlagen von über 30.000 Einwohnergleichwerten stammt, ist zusätzlich auf folgende organische Schadstoffe zu untersuchen:

Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe – PAK (16 EPA-Leitsubstanzen) und adsorbierbare organisch gebundene Halogene – AOX.

  1. Absatz 3Probenentnahme, Probenvorbereitung und Untersuchung sind von einer anerkannten Untersuchungsanstalt oder von einem zu Klärschlammuntersuchungen befugten Ziviltechniker nach den einschlägigen Önormen durchzuführen. Für die Bestimmung der AOX ist die DIN 38 414, Teil 18 zu verwenden.
  2. Absatz 4Über das Untersuchungsergebnis ist ein Untersuchungsbefund (Prüfbericht) nach dem Muster der Anlage 1 zu erstellen.
  3. Absatz 5Die Untersuchungen sind bei Abwasserreinigungsanlagen mit einem Abwasseranfall im Ausmaß bis einschließlich 2000 Einwohnergleichwerten im Abstand von höchstens sechs Monaten, bei mehr als 2000 bis einschließlich 10.000 Einwohnergleichwerten im Abstand von höchstens vier Monaten, bei mehr als 10.000 bis 30.000 Einwohnergleichwerten im Abstand von höchstens drei Monaten und darüber hinaus im Abstand von höchstens zwei Monaten vorzunehmen. Auf stark schwankende Belastungen durch gewerbliche und industrielle Betriebe ist durch kürzere Untersuchungszeiträume Bedacht zu nehmen. Stehen zur Lagerung von stabilisiertem Klärschlamm Stapelräume oder Abgabebecken zur Verfügung und erfolgt innerhalb der im ersten Satz genannten Zeiträume keine Abgabe von Klärschlamm, so ist eine Untersuchung unabhängig von diesen Zeiträumen erst vor der beabsichtigten Aufbringung auf landwirtschaftlichen Böden durchzuführen.
  4. Absatz 6Klärschlammkompost darf auf landwirtschaftlichen Böden nur aufgebracht werden, wenn die Anforderungen und Anwendungsempfehlungen der Kompostverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. römisch II 292 aus 2001, für Qualitätsklärschlammkompost gemäß Kompostverordnung erfüllt sind und eingehalten werden.

§ 2

Text

Paragraph 2,

Beschaffenheit der Aufbringungsflächen

  1. Absatz einsKlärschlamm darf nur auf landwirtschaftlichen Böden aufgebracht werden, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
    1. Ziffer eins
      Gründigkeit: mindestens 30 cm
    2. Ziffer 2
      Bodenschwere: mittel oder schwer
    3. Ziffer 3
      Grobanteil in den ersten 25 cm Bodenschicht: maximal 20 %
    4. Ziffer 4
      Grundwasserstand: ganzjährig mindestens in 1 Meter Tiefe
    5. Ziffer 5
      pH-Wert: mindestens 5,0
  2. Absatz 2Landwirtschaftliche Böden, die nach Absatz eins, für die Beschlammung geeignet sind und auf denen erstmals Klärschlamm aufgebracht werden soll, sind auf folgende Parameter des Oberbodens zu untersuchen:

pH-Wert, organische Substanz, pflanzenverfügbarer Phosphor, pflanzenverfügbares Kalium, pflanzenverfügbares Magnesium, Karbonate, Kalkbedarf (bei pH-Wert unter 6), austauschbare Kationen (Kalzium, Magnesium, Kalium, Natrium), lösliche Mikronährstoffe (Eisen, Mangan, Kupfer, Zink, Bor) und die Gesamtgehalte von Eisen, Mangan, Kupfer, Zink, Blei, Cadmium, Chrom, Nickel, Quecksilber.

  1. Absatz 3Vor jeder weiteren Aufbringung von Klärschlamm ist eine weitere Untersuchung durchzuführen, sofern die letzte Untersuchung mehr als vier Jahre zurückliegt. Diese Untersuchung hat nur mehr folgende Parameter zu umfassen:

pH-Wert, Karbonate, Kalkbedarf (bei pH-Wert unter 6), pflanzenverfügbarer Phosphor, pflanzenverfügbares Kalium, pflanzenverfügbares Magnesium, Gesamtgehalte von Kupfer, Zink, Blei, Cadmium, Chrom, Nickel und Quecksilber.

  1. Absatz 4Probenentnahme, Probenvorbereitung und Untersuchung sind von einer anerkannten Untersuchungsanstalt oder von einem zu Bodenuntersuchungen befugten Ziviltechniker nach den einschlägigen Önormen durchzuführen (Anlage 2).
  2. Absatz 5Über das Untersuchungsergebnis ist ein Untersuchungsbefund (Prüfbericht) nach dem Muster der Anlage 3 zu erstellen

§ 3

Text

Paragraph 3,

Zulässige Grenzwerte im Klärschlamm und im Boden

  1. Absatz einsIm Klärschlamm darf der Schadstoffgehalt keinen der nachstehend angeführten Grenzwerte überschreiten:

Zink

1200 mg/kg Trockensubstanz

Kupfer

300 mg/kg Trockensubstanz

Chrom

70 mg/kg Trockensubstanz

Blei

100 mg/kg Trockensubstanz

Nickel

60 mg/kg Trockensubstanz

Cadmium

2 mg/kg Trockensubstanz

Quecksilber

2 mg/kg Trockensubstanz

In Klärschlamm, der aus Anlagen von über 30.000 Einwohnergleichwerten stammt, müssen zusätzlich folgende Grenzwerte eingehalten werden:

AOX

500 mg/kg Trockensubstanz

PAK (16 EPA-Leitsubstanzen)

6 mg/kg Trockensubstanz

Die seuchenhygienische Unbedenklichkeit ist gegeben, wenn in 1 g Klärschlamm Salmonellen und ansteckungsfähige Wurmeier nicht vorkommen und nicht mehr als 100 KBE Escherichia coli nachweisbar sind.

  1. Absatz 2In landwirtschaftlichen Böden darf der Schadstoffgehalt keinen der nachstehend angeführten Grenzwerte überschreiten (bezogen auf lufttrockenen Feinboden):

Zink

150 mg/kg

Kupfer

60 mg/kg

Chrom

100 mg/kg

Blei

100 mg/kg

Nickel

60 mg/kg

Cadmium

0,5 mg/kg

Quecksilber

0,5 mg/kg

§ 4

Text

Paragraph 4,

Jährlich zulässige Schadstofffrachten

  1. Absatz einsJährlich dürfen auf landwirtschaftlichen Böden höchstens folgende Frachten an Schadstoffen in Gramm pro Hektar über Klärschlamm (Alternativ dazu: und Klärschlammkompost) aufgebracht werden:

 

Ackerland

Grünland

Zink ……………………………………

3000

1500

Kupfer …………………………………

750

375

Chrom …………………………………

175

88

Blei ........................................................

250

125

Nickel ....................................................

150

125

Cadmium ...............................................

5

2,5

Quecksilber ............................................

5

2,5

  1. Absatz 2Die jährlich zulässigen Frachten können bei landwirtschaftlichen Böden verdoppelt werden, wenn im vorangegangenen Jahr eine Aufbringung von Klärschlamm oder Klärschlammkompost unterblieben ist.
  2. Absatz 3Die Aufbringung von Klärschlamm oder Klärschlammkompost und Gülle bzw. von Klärschlamm und Klärschlammkompost im selben Jahr ist verboten.

§ 5

Text

Paragraph 5,

Aufbringungszeugnis (Aufbringungsberechtigung)

Auf Grund des Boden- und des Klärschlammuntersuchungsbefundes (Boden- und Klärschlammprüfberichtes) ist ein Aufbringungszeugnis (Aufbringungsberechtigung) durch eine anerkannte Untersuchungsanstalt oder einen zur Bodenuntersuchung befugten Ziviltechniker nach dem Muster der Anlage 4 auszustellen. Die Aufbringungszeugnisse (Aufbringungsberechtigungen) sind zehn Jahre aufzubewahren.

§ 6

Text

Paragraph 6,

Aufbringung

  1. Absatz einsDie nach dem Aufbringungszeugnis zulässige Menge an Klärschlamm ist unter Beachtung der Düngungsgrundsätze gemäß Paragraph 4, Absatz eins, des Steiermärkischen Bodenschutzgesetzes nach den Regeln der Düngepraxis aufzubringen. Auf Ackerland dürfen pro Einzelgabe maximal 50 m3 pro Hektar aufgebracht werden. Eine zweite Aufbringung ist nur zulässig, wenn die zuerst aufgebrachte Menge eingearbeitet wurde und der Boden so weit abgetrocknet ist, dass er ohne Verdichtungsgefahr befahrbar ist, und die gesamte jährlich zugelassene Trockenmassehöchstmenge und Schadstofffracht nicht überschritten wird. Auf landwirtschaftlichen Böden mit ausschließlicher Energiepflanzennutzung dürfen jährlich die für die Ackernutzung vorgesehenen Klärschlammhöchstmengen aufgeteilt auf zwei Einzelgaben aufgebracht werden.
  2. Absatz 2Auf Ackerflächen darf Klärschlamm nur aufgebracht werden, wenn er vor der Saat in den Boden eingearbeitet wird. Bei Silo- und Körnermais ist eine Aufbringung bis zu einer Wuchshöhe von 30 cm und bei Getreide bis vor dem Schossen zulässig.
  3. Absatz 3Bei der Aufbringung von Klärschlamm muss der Boden so weit abgetrocknet sein, dass Bodenverdichtungen tunlichst vermieden werden. Das zulässige Gesamtgewicht der Aufbringungsfahrzeuge darf 30 Tonnen nicht übersteigen.
  4. Absatz 4Die Aufbringung von Klärschlamm ist verboten:
    1. Litera a
      auf Gemüse- und Beerenobstkulturen;
    2. Litera b
      auf Wiesen und Weiden, ausgenommen im Herbst nach der letzten Nutzung;
    3. Litera c
      auf wassergesättigten oder durchgefrorenen landwirtschaftlichen Böden;
    4. Litera d
      auf landwirtschaftlichen Böden in Hanglagen mit Abschwemmungsgefahr;
    5. Litera e
      im Feldfutterbau, ausgenommen im Herbst nach der letzten Nutzung;
    6. Litera f
      in Naturschutzgebieten;
    7. Litera g
      in verkarsteten Gebieten und auf Mooren.

Anmerkung, in der Fassung Nr. 94/2007

§ 7

Text

Paragraph 7,

Abgabebestätigung

Die Bestätigung über die Abgabe von Klärschlamm zur Aufbringung auf landwirtschaftlichen Böden ist nach dem Muster der Anlage 5 auszustellen. Der Bestätigung ist das gültige Aufbringungszeugnis (Aufbringungsberechtigung) gemäß Paragraph 5, anzuschließen.

§ 8

Text

Paragraph 8,

Gemeinschaftsrecht

Mit dieser Verordnung wird die Richtlinie 86/278/EWG des Rates vom 12. Juni 1986 über den Schutz der Umwelt und insbesondere der Böden bei der Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft, ABl. L 181 vom 4. Juli 1986, Seite 6, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003, ABl. L 122 vom 16. Mai 2003, Seite 36, umgesetzt.

§ 9

Text

Paragraph 9,

Übergangsbestimmungen

Die vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellten Untersuchungsbefunde (Prüfberichte) und Aufbringungszeugnisse behalten ihre Gültigkeit im Rahmen der dort angegebenen Befristung.

§ 10

Text

Paragraph 10,

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 31. Oktober 2007, in Kraft.

§ 11

Text

Paragraph 11,

Außerkrafttreten

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. Dezember 1987 über die Aufbringung von Klärschlamm auf landwirtschaftlichen Böden, Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 1987,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 2003,, außer Kraft.

Anl. 1

Text

Anlage 1
Klärschlammuntersuchungsbefund/Klärschlammprüfbericht
(gemäß Paragraph eins, Steiermärkische Klärschlammverordnung 2007)

Anmerkung, Der Klärschlammuntersuchungsbefund/Klärschlammprüfbericht ist als PDF dokumentiert.)

Anl. 2

Text

Anlage 2 Probenentnahme-, -vorbereitung und -untersuchung des Bodens
(gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Steiermärkische Klärschlammverordnung 2007)

Probenentnahme: Die Probenentnahme kann jederzeit (aber vor der nächsten Düngung oder Beschlammung) durch eine anerkannte Untersuchungsanstalt oder einen befugten Ziviltechniker erfolgen.

Eine repräsentative Probe ist aus einer bodenkundlich einheitlichen Fläche mit dem Bohrstock oder Spaten zu entnehmen: auf Acker aus 0-25 cm Tiefe (liegt die Tiefe der Ackerbodenschicht unter 25 cm liegt, dann darf die Einstichtiefe nicht weniger als 10 cm betragen), auf Grünland 0-10 cm (stark durchwurzelter Horizont). Es ist eine Mischprobe (etwa 1 kg) aus mindestens 25 Einzelproben je Hektar zu entnehmen, wobei die beprobte Fläche nicht größer als 3 Hektar sein darf.

Probenvorbereitung: Starke Erwärmung beim Trocknen der Proben ist unbedingt zu vermeiden; bei künstlicher Trocknung sollen 40° C nicht überschritten werden. Die Abtrennung des Grobbodens vom Feinboden muss so erfolgen, dass mürbe Gesteinsteile nicht zerrieben, harte Aggregate (Zusammenballungen feiner Primärteilchen) aber zerlegt werden. Dabei ist dafür zu sorgen, dass von den verwendeten Siebgeräten kein „Abrieb“ (Schwermetallteilchen) in die Proben gelangt. Die trockenen, auf eine Korngröße von 2 mm gesiebten Feinproben sind vor der Analyse sorgfältig zu mischen. Es muss gewährleistet sein, dass die zu den Analysen verwendeten Einwaagen dem Durchschnitt der Probenzusammensetzung entsprechen. Zusätzlich sind Standardproben mit zu untersuchen, ihre Ergebnisse sind statistisch auszuwerten und zu dokumentieren.

Untersuchungen: Die Untersuchungen haben – soweit vorhanden – entsprechend den geltenden Önormen zu erfolgen, anderenfalls sind die entsprechenden Euronormen (EN) heranzuziehen.

Anl. 3

Text

Anlage 3
Bodenuntersuchungsbefund/Bodenprüfbericht
(gemäß Paragraph 2, Absatz 5, Steiermärkische Klärschlammverordnung 2007)

Anmerkung, Der Bodenuntersuchungsbefund/Bodenprüfbericht ist als PDF dokumentiert.)

Anl. 4

Text

Anlage 4
Aufbringungszeugnis (Aufbringungsberechtigung)
(gemäß Paragraph 5, Steiermärkische Klärschlammverordnung 2007)

Anmerkung, Das Aufbringungszeugnis (Aufbringungsberechtigung )ist als PDF dokumentiert.)

Anl. 5

Text

Anlage 5
Klärschlammabgabebestätigung
(gemäß Paragraph 7, Steiermärkische Klärschlammverordnung 2007)

Anmerkung, Die Klärschlammabgabebestätigung ist als PDF dokumentiert.)