(4) Die Stadt Graz ist ermächtigt,
die Archivierung von Archivgut iSd § 2 Z 7,
den zivilrechtlichen Erwerb, die Übernahme und Archivierung sonstigen Archivgutes,
die Beurteilung der Archivwürdigkeit von Unterlagen sowie
die Wahrnehmung behördlicher Aufgaben im Sinne dieses Gesetzes
durch Bescheid an einen geeigneten Rechtsträger zu übertragen. Die Übertragung ist nur zulässig, wenn sie den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit entspricht, der Rechtsträger über entsprechend qualifiziertes Personal verfügt und die Einhaltung des Archivgeheimnisses und des Datenschutzes sichergestellt ist. Der Rechtsträger unterliegt der Aufsicht der Stadt Graz. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Einhaltung der Rechtsvorschriften und die ordnungsgemäße Besorgung der dem Rechtsträger übertragenen Aufgaben. Die Stadt Graz ist im Rahmen des Aufsichtsrechtes befugt, vom Rechtsträger jederzeit die Erteilung von Auskünften und die Erstattung von Berichten über die Besorgung der übertragenen Aufgaben zu verlangen. Die Stadt Graz ist befugt, dem Rechtsträger Weisungen zu erteilen.
Die Übertragung ist bei Änderung der maßgeblichen Voraussetzungen, bei mangelhafter Erfüllung der übertragenen Aufgaben sowie bei wiederholter Nichtbeachtung von Weisungen zu widerrufen.