Landesrecht konsolidiert Steiermark: Gesamte Rechtsvorschrift für Steiermärkisches Naturschutzgesetz 1976 – NschG 1976, Fassung vom 31.07.2017

§ 0

Langtitel

Gesetz vom 30.Juni 1976 über den Schutz der Natur und die Pflege der Landschaft (Steiermärkisches Naturschutzgesetz 1976 – NschG 1976)

Stammfassung: LGBl. Nr. 65/1976 (VIII. GPStLT EZ 438)

Änderung

Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 1985, (römisch zehn. GPStLT EZ 678)

Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2000, (römisch XIII. GPStLT EZ 945)

Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 2003, (römisch XIV. GPStLT IA EZ 1139/1 AB EZ 1139/2)

Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 2004, (römisch XIV. GPStLT IA EZ 1149/1 AB EZ 1149/3)

Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2005, (römisch XIV.GPStLT IA EZ 2090/1)

Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 2005, (römisch XIV.GPStLT RV EZ 2237/1 IA EZ 2237/2)

Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 2006, (römisch XV.GPStLT RV EZ 280/1 AB EZ 280/2)

Landesgesetzblatt Nr. 97 aus 2006, (römisch XV.GPStLT RV EZ 388/1 AB EZ 388/4) (CELEX Nr. 300L0018, 303R1829)

Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2007, (römisch XV. GPStLT RV EZ 847/1 AB EZ 847/2)

Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2007, (römisch XV. GPStLT RV EZ 1224/1 AB EZ 1224/2)

Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2010, (römisch XV. GPStLT IA EZ 99/1 AB EZ 99/5)

Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2011, (römisch XVI. GPStLT RV EZ 570/1 AB EZ 570/2)

Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2012, (römisch XVI. GPStLT IA EZ 211/1 AB EZ 211/7)

Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013, (römisch XVI. GPStLT RV EZ 2008/1 AB EZ 2008/4)

Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2014, (römisch XVI. GPStLT IA EZ 891/1 AB EZ 891/8) (CELEX-Nr.: 31992L0043)

§ 1

Text

römisch eins. Gegenstand

Paragraph eins,

Sachlicher Geltungsbereich

  1. Absatz einsDieses Gesetz regelt den Schutz der Natur, den Schutz und die Pflege der Landschaft sowie die Erhaltung und Gestaltung der Umwelt als Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Pflanzen und Tiere.
  2. Absatz 2Insbesondere fallen unter die Bestimmungen dieses Gesetzes der Schutz und die Pflege von
    1. Litera a
      Gebieten, die wegen ihrer weitgehenden Ursprünglichkeit, der besonderen Vielfalt ihrer Tier- und Pflanzenwelt, insbesondere aus naturwissenschaftlichen Gründen (Naturschutzgebiete);
    2. Litera b
      Gebieten, die wegen ihrer besonderen landschaftlichen Schönheiten oder Eigenart, ihrer seltenen Charakteristik oder ihres Erholungswertes (Landschaftsschutzgebiete);
    3. Litera c
      Teilbereichen der Landschaft, die wegen ihrer kleinklimatischen, ökologischen oder kulturgeschichtlichen Bedeutung (geschützte Landschaftsteile) erhaltungswürdig sind sowie
    4. Litera d
      allen natürlichen stehenden Gewässern und deren Uferbereichen (Gewässer- und Uferschutzgebiete);
    5. Litera e
      hervorragenden Einzelschöpfungen der Natur (Naturdenkmale).
    6. Litera f
      Gebieten, die Teil des kohärenten europäischen ökologischen Netzes „NATURA 2000“ sind (Europaschutzgebiete).
  3. Absatz 3Durch dieses Gesetz werden Zuständigkeiten des Bundes nicht berührt; insbesondere darf die Benutzbarkeit von Flächen und bestehenden Anlagen, die ausschließlich oder vorwiegend Zwecken des Bundesheeres, des Bergbaues oder des Eisenbahn- und Straßenverkehrs dienen, nicht eingeschränkt werden.
  4. Absatz 4Dieses Gesetz gilt nicht für das Ausbringen von gentechnisch veränderten Organismen (GVO) im Sinne des Steiermärkischen Gentechnik-Vorsorgegesetzes – StGTVG, Landesgesetzblatt Nr. 97 aus 2006,.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2000,, Landesgesetzblatt Nr. 97 aus 2006,

§ 2

Text

römisch II. Allgemeine Schutzmaßnahmen

Paragraph 2,

Schutz der Natur und Landschaft

  1. Absatz einsBei allen Vorhaben, durch die nachhaltige Auswirkungen auf Natur und Landschaft zu erwarten sind, ist zur Vermeidung von die Natur schädigenden, das Landschaftsbild verunstaltenden oder den Naturgenuß störenden Änderungen
    1. Litera a
      auf die Erhaltung des ökologischen Gleichgewichtes der Natur,
    2. Litera b
      auf die Erhaltung und Gestaltung der Landschaft in ihrer Eigenart (Landschaftscharakter) sowie in ihrer Erholungswirkung (Wohlfahrtsfunktion) Bedacht zu nehmen und
    3. Litera c
      für die Behebung von entstehenden Schäden Vorsorge zu treffen.
  2. Absatz 2Wissenschaftlich bedeutsame Zeugnisse menschlichen, tierischen, pflanzlichen oder mineralischen Daseins dürfen weder beschädigt noch vernichtet werden.
  3. Absatz 3Die Landesregierung hat durch Verordnung Landschaftsrahmenpläne zu erlassen. Diese gelten als Entwicklungsprogramme für Sachbereiche gemäß den raumordnungsrechtlichen Bestimmungen. Landschaftsrahmenpläne können für das gesamte Landesgebiet oder für Teile desselben erlassen werden. Die für Entwicklungsprogramme vorgesehenen raumordnungsrechtlichen Bestimmungen gelten sinngemäß. Aus dem Landschaftsrahmenplan hat insbesondere hervorzugehen, welche Schutz- oder Pflegemaßnahmen für einzelne Gebiete getroffen werden sollen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2010,

§ 3

Text

Paragraph 3,

Anzeigepflichtige Vorhaben

  1. Absatz einsVorhaben gemäß Absatz , außerhalb von Schutzgebieten sind der Landesregierung anzuzeigen, die zur Vermeidung von nachhaltigen Auswirkungen nach Paragraph 2, Absatz , innerhalb von drei Monaten mit Bescheid Auflagen vorschreiben kann.
  2. Absatz 2Anzeigepflichtig im Sinne des Absatz , ist die Errichtung von
    1. Litera a
      Bauwerken, bei denen der Fußboden von Aufenthaltsräumen mehr als 22 m über dem tiefsten Geländepunkt liegt oder, falls Aufenthaltsräume nicht vorgesehen sind, mit einer Gesamthöhe von mehr als 20 m;
    2. Litera b
      Tankstellen;
    3. Litera c
      Seilschwebebahnen, Schrägaufzügen sowie Schiliften;
    4. Litera d
      Schipisten;
    5. Litera e
      Hochspannungsfreileitungen;
    6. Litera f
      Staudämmen und Staumauern;
    7. Litera g
      Anlagen für die Gewinnung oder Aufbereitung von Gesteinen, Schotter, Kies, Sand, Lehm, Ton, Torf sowie von Mischgut und Bitumen;
    8. Litera h
      Anlagen mit einer zusammenhängend bebauten Fläche von mehr als 2500 m2;
    9. Litera i
      oberirdischen Rohrleitungen mit einem Querschnitt von mehr als 25 cm sowie Rohrleitungen für den Transport von Mineralölen oder gasförmigen Stoffen; ausgenommen sind Rohrleitungen innerhalb von geschlossenen Werks- und Betriebsanlagen;
    10. Litera j
      Motocross- und Autocrossanlagen;
    11. Litera k
      befestigten Parkplätzen mit einer Gesamtfläche von mehr als 2000 m2.
  3. Absatz 3Die Anzeigepflicht gilt nicht für ein Vorhaben gemäß Litera a,, b, h und k, das in einem als Bauland festgelegten Gebiet gemäß den raumordnungsrechtlichen Bestimmungen ausgeführt werden soll.
  4. Absatz 4Bei der Erlassung von Bescheiden nach Absatz , ist auf die Erfordernisse volkswirtschaftlich oder regionalwirtschaftlich bedeutsamer Betriebe Rücksicht zu nehmen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,

§ 4

Text

Paragraph 4,

Ankündigungen

  1. Absatz einsAnkündigungen (Werbeeinrichtungen, Bezeichnungen, Hinweise und nichtamtliche Bekanntmachungen) dürfen außerhalb geschlossener Ortschaften nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde vorgenommen werden. Die Zustimmung des Grundeigentümers (Verfügungsberechtigten) ist nachzuweisen.
  2. Absatz 2Eine Bewilligung ist nicht erforderlich für
    1. Ziffer eins
      Ankündigungen, die
      1. Litera a
        in ihrer Ausführungsart durch Gesetz oder Verordnung festgelegt oder
      2. Litera b
        zur Bezeichnung von Geschäfts- oder Betriebsstätten gesetzlich vorgeschrieben sind,
    2. Ziffer 2
      Hinweise ohne Werbezusätze, die zur Auffindung nahe gelegener Geschäfts- oder Betriebsstätten oder von Naturschönheiten und Kulturstätten -dienen,
    3. Ziffer 3
      Ankündigungen, die von Wählergruppen, die sich an der Werbung für die Wahl zum Europaparlament, zu einem allgemeinen Vertretungskörper, zu den satzungsgebenden Organen einer gesetzlich berufenen Vertretung, zum Bundespräsidenten oder für Volksabstimmungen, Volksbegehren und Volksbefragungen auf Grund landes- oder bundesgesetzlicher Vorschriften beteiligen, außerhalb von Schutzgebieten aufgestellt oder errichtet werden, innerhalb von sechs Wochen vor der Wahl, der Volksabstimmung, der Volksbefragung oder des Volksbegehrens bis spätestens zwei Wochen danach sowie
    4. Ziffer 4
      Ankündigungen auf der Rückseite von Verkehrszeichen oder anderen Einrichtungen zur Verhinderung von Falschfahrten im Zuge von Autobahnabfahrten.
  3. Absatz 3Ankündigungen nach den Bestimmungen des Absatz 2, Ziffer eins, Litera b und Ziffer 2,, 3 und 4 sind in Größe, Form und Farbe so auszuführen, dass sie zu keiner Verunstaltung des Landschaftsbildes führen.
  4. Absatz 4Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn eine standortbezogene Notwendigkeit nachgewiesen wird und die Ankündigung durch Art, Wirkung, Größe, Form und Farbe das Landschaftsbild nicht verunstaltet. Je nach dem Zweck der Ankündigung kann die Bewilligung befristet werden. Für die Erteilung der Bewilligung ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.
  5. Absatz 5Ankündigungen sind bei sonstigem Entzug der Bewilligung von deren Inhaber instand zu halten. Bei Entzug der Bewilligung gilt Paragraph 21, Absatz , mit der Ergänzung, daß dann, wenn der Inhaber der Bewilligung nicht mehr herangezogen werden kann, der Grundeigentümer (Verfügungsberechtigte) hiezu verpflichtet ist.
  6. Absatz 6Nichtbewilligte Ankündigungen, die das Landschaftsbild gröblich verunstalten, sind durch die Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich zu entfernen. Die Behörde hat den Eigentümer (Verfügungsberechtigten) aufzufordern, den entfernten Gegenstand zu übernehmen.
  7. Absatz 7Nicht bewilligte Ankündigungen und Ankündigungen gemäß Absatz 2, Ziffer 3,, die nicht nach Ablauf der hiefür vorgesehenen Frist entfernt werden, sind binnen zwei Wochen nach Aufforderung durch die Bezirksverwaltungsbehörde von demjenigen zu entfernen, der sie veranlasst hat oder, wenn dieser nicht mehr herangezogen werden kann, vom Grundeigentümer (Verfügungsberechtigten), wenn dieser dazu sein Einverständnis erteilt hat. Können beide nicht herangezogen werden, hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Entfernung durchzuführen.
  8. Absatz 8Die Kosten der Entfernung und Aufbewahrung eines Gegenstandes sind vom Eigentümer (Verfügungsberechtigten) der Behörde zu ersetzen. Die Nichtübernahme von entfernten Gegenständen binnen einem Monat nach Aufforderung gilt als Verzicht zugunsten des Landes. Für Schäden, die am Gegenstand durch die Entfernung unvermeidbar eintreten, besteht kein Anspruch auf Entschädigung.
  9. Absatz 9Das Anbringen von Ankündigungen an Bildstöcken, Marterln und Wegkreuzen ist unzulässig; ebenso das Anbringen von Werbeankündigungen an Bäumen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 2004,, Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,

§ 5

Text

römisch III. Besondere Schutzmaßnahmen

Paragraph 5,

Naturschutzgebiete

  1. Absatz einsGebiete, die wegen ihrer weitgehenden Ursprünglichkeit, der besonderen Vielfalt ihrer Tier- und Pflanzenwelt, wegen seltener oder gefährdeter Tier- und Pflanzenarten einschließlich ihrer Lebensgrundlagen, insbesondere aus naturwissenschaftlichen Gründen erhaltungswürdig sind, können durch Verordnung zu Naturschutzgebieten erklärt werden.
  2. Absatz 2Erhaltungswürdig im Sinne des Absatz , können sein:
    1. Litera a
      alpine Landschaften, Berg-, See- und Flußlandschaften;
    2. Litera b
      Urwaldreste, Moore, anmoorige Flächen oder Sümpfe;
    3. Litera c
      Standorte und abgegrenzte Lebensräume von schutzwürdigen oder gefährdeten Pflanzen- oder Tierarten (Pflanzen- oder Tierschutzgebiete).
  3. Absatz 3Zur Erlassung von Verordnungen nach Absatz eins und von Bescheiden nach Absatz 6, sind zuständig:
    1. Litera a
      die Landesregierung für Gebiete nach Absatz 2, Litera a, sowie innerhalb von Europaschutzgebieten auch für Gebiete nach Absatz 2, Litera b und c;
    2. Litera b
      die Bezirksverwaltungsbehörde für Gebiete nach Absatz 2, Litera b und c, sofern sich diese außerhalb von Europaschutzgebieten befinden.
  4. Absatz 4In der Verordnung sind Gegenstand und Zweck des Schutzes, die Abgrenzung des Gebietes und die Handlungen festzulegen, die nach den örtlichen Gegebenheiten als schädigende Eingriffe (Paragraph 2, Absatz ,) verboten sind; ferner ist festzulegen, ob und in welchen Gebietsteilen Ausnahmen nach Absatz , zulässig sind.
  5. Absatz 5In einem Naturschutzgebiet dürfen keine die Natur schädigende, das Landschaftsbild verunstaltende oder den Naturgenuß beeinträchtigende Eingriffe vorgenommen werden; ausgenommen sind solche Eingriffe, die für den Schutzzweck erforderlich sind oder die ohne Verzug zur Beseitigung von das Leben und die Gesundheit von Menschen gefährdenden Mißständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schäden notwendig sind. Solche Eingriffe sind von dem, der sie vornimmt, der Bezirksverwaltungsbehörde binnen drei Tagen anzuzeigen.
  6. Absatz 6Die Behörde hat Ausnahmen vom Verbot des Absatz , zu bewilligen, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.
  7. Absatz 7In einer Ausnahmebewilligung sind Auflagen zur weitestgehenden Vermeidung der mit dem Eingriff verbundenen nachteiligen Folgen (Paragraph 2, Absatz ,) vorzuschreiben.
  8. Absatz 8Die zeitgemäße, auf die naturräumlichen Voraussetzungen abgestimmte land-, forst-, jagd- und fischereiwirtschaftliche Nutzung wird durch eine Verordnung nach Absatz , nicht berührt, sofern nicht Beschränkungen nach Absatz , erlassen wurden.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 1985,, Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 2004,

§ 6

Text

Paragraph 6,

Landschaftsschutzgebiete

  1. Absatz einsGebiete, die
    1. Litera a
      besondere landschaftliche Schönheiten oder Eigenarten (z. B. als Au- oder Berglandschaft) aufweisen,
    2. Litera b
      im Zusammenwirken von Nutzungsart und Bauwerken als Kulturlandschaft von seltener Charakteristik sind oder
    3. Litera c
      durch ihren Erholungswert besondere Bedeutung haben oder erhalten sollen,
    können durch Verordnung der Landesregierung zum Landschaftsschutzgebiet erklärt werden.
  2. Absatz 2In der Verordnung sind der Zweck des Schutzes und die Abgrenzung des Gebietes sowie die allenfalls im Landschaftsschutzgebiet oder einem gesondert abzugrenzenden Teil desselben im Interesse des Ausflugs- oder Fremdenverkehrs, der Erholungs- oder Heilungsuchenden erforderlichen Beschränkungen festzulegen.
  3. Absatz 3In Landschaftsschutzgebieten sind alle Handlungen zu unterlassen, die den Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz , widersprechen; außerdem ist für nachstehende Vorhaben die Bewilligung der nach Absatz , zuständigen Behörde einzuholen:
    1. Litera a
      Bodenentnahmen (Steinbrüche, Lehm-, Sand-, Schotter- und Torfgewinnungsanlagen, Abbau von Lagerstätten u. dgl.) oder Ausweitung bestehender Gewinnungsstätten;
    2. Litera b
      Errichtung von Appartementhäusern und Feriendörfern im Sinn der raumordnungsrechtlichen Bestimmungen sowie von Bauten mit über 18 m Gesamthöhe;
    3. Litera c
      Errichtung von Bauten und Anlagen, die nicht unter Litera b, fallen und außerhalb eines geschlossenen bebauten Gebietes liegen, für das weder Bebauungspläne noch Bebauungsrichtlinien auf Grund von raumordnungsrechtlichen Bestimmungen erlassen wurden; Bauten und Anlagen, die für die land und forstwirtschaftliche Bewirtschaftung unerlässlich sind, bedürfen jedenfalls keiner Bewilligung;
    4. Litera d
      Verwendung von Flächen als Sport- und Übungsgelände oder Schießplatz;
    5. Litera e
      Erdbewegungen, sofern sie Auswirkungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz , zur Folge haben;
    6. Litera f
      Errichten von Zeltlagern oder das Aufstellen von Wohnwagen für mehr als eine Nächtigung außerhalb von Gehöften, Ortschaften oder hiefür genehmigten Plätzen, ausgenommen für betriebliche Zwecke zur Durchführung genehmigter Vorhaben (z. B. Bauarbeiten).
  4. Absatz 4Für Bewilligungen nach Absatz 3, sind zuständig:
    1. Litera a
      die Landesregierung für Vorhaben innerhalb von Europaschutzgebieten und
    2. Litera b
      die Bezirksverwaltungsbehörde für Vorhaben außerhalb von Europaschutzgebieten.
  5. Absatz 5In den Angelegenheiten des Absatz 3, Litera a und e ist die Zuständigkeit der Agrarbehörden gemäß Paragraph 50, Absatz 2, des Steiermärkischen Zusammenlegungsgesetzes 1982, Landesgesetzblatt Nr. 82 in der jeweils geltenden Fassung, ausgeschlossen.
  6. Absatz 6Eine Bewilligung gemäß Absatz , ist zu erteilen, wenn die Ausführung des Vorhabens keine Auswirkungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz , zur Folge hat.
  7. Absatz 7Eine Bewilligung gemäß Absatz , kann erteilt werden, wenn die vorstehenden Auswirkungen zwar zu erwarten sind, jedoch besondere volkswirtschaftliche oder besondere regionalwirtschaftliche Interessen die des Landschaftsschutzes überwiegen. Bei der Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, ob der angestrebte Zweck auf eine technisch und wirtschaftlich vertretbare andere Weise erreicht werden kann und dadurch die im Paragraph 2, Absatz , erwähnten Interessen in geringerem Umfang beeinträchtigt würden. Zur Vermeidung von Auswirkungen nach Paragraph 2, Absatz , können im Bewilligungsbescheid Auflagen erteilt werden.
  8. Absatz 8Die land-, forst-, jagd- und fischereiwirtschaftliche Nutzung wird durch die Bestimmungen des Absatz und 3 nicht berührt.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 1985,, Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 2004,,LGBl. Nr. 71/2005, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2010,

§ 7

Text

Paragraph 7,

Schutz von stehenden und fließenden Gewässern (Gewässer- und Uferschutz)

  1. Absatz einsAlle natürlichen stehenden Gewässer und deren Uferbereiche bis in eine Entfernung von 150 m landeinwärts, nach dem Gelände gemessen, sind nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz bis 8 als Landschaftsschutzgebiete geschützt.
  2. Absatz 2Im Bereich der natürlichen fließenden Gewässer einschließlich ihrer Altgewässer (Altarme, Lahnen u. dgl.) bedarf die Ausführung nachstehender Vorhaben einer Bewilligung der Behörde:
    1. Litera a
      Errichtung von Wasserkraftanlagen;
    2. Litera b
      Herstellung von Schutz- und Regulierungswasserbauten, die eine Verlegung des Bettes oder eine wesentliche Veränderung des Bettes oder der Ufer vorsehen;
    3. Litera c
      Bodenentnahmen oder Ausweitung bestehender Gewinnungsstätten in einem 10 m breiten, von der Uferlinie landeinwärts gemessenen Uferstreifen, ausgenommen geringfügige, ohne besondere Vorrichtungen vorgenommene Entnahmen für den Eigenbedarf;
    4. Litera d
      Roden von Bäumen und Sträuchern des Uferbewuchses, sofern hiefür nicht eine Bewilligung nach dem Forstgesetz 1975 erforderlich oder ein Auftrag nach dem Wasserrechtsgesetz gegeben ist;
    5. Litera e
      Ablagern von Schutt, Abfall u. dgl. im Uferbereich sowie Zuschütten von Altgewässern.
  3. Absatz 3Für Bewilligungen nach Absatz 2, sind zuständig:
    1. Litera a
      die Landesregierung für Vorhaben innerhalb von Europaschutzgebieten;
    2. Litera b
      die Bezirksverwaltungsbehörde für Vorhaben außerhalb von Europaschutzgebieten.
  4. Absatz 4Für die Erteilung einer Bewilligung nach Absatz , gelten die Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz und 7 sinngemäß.
  5. Absatz 5Die Absatz eins bis 4 sind nicht anzuwenden auf natürliche stehende und fließende Gewässer, die innerhalb eines nach den Bestimmungen der Paragraphen 5,, 6, 10 oder 11 geschützten Bereiches liegen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 1985,, Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 2004,, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2007,, Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,

§ 8

Text

Paragraph 8,

Naturparke

Ein allgemein zugänglicher Landschaftsraum,

  1. Litera a
    der durch das Zusammenwirken natürlicher Faktoren besonders günstige Voraussetzungen für die Vermittlung von Wissen über die Natur und für die Erholung bietet,
  2. Litera b
    der zu einem Schutzgebiet (Paragraph 5, Absatz , Litera ,, Paragraphen 6 und 7) erklärt wurde oder einen Teil eines solchen bildet und
  3. Litera c
    dessen Erlebnis- sowie Bildungs- und Erholungswert für die Menschen durch Pflege- und Gestaltungsmaßnahmen, wie z. B. durch Anlage von Wanderwegen, Naturlehrpfaden, Tiergehegen, botanischen Gärten, Rastplätzen, Ruhezonen, Aussichtspunkten und Spielwiesen auf Grund eines Landschaftspflegeplanes (Paragraph 31,) gesteigert wird,
kann durch Verordnung der Landesregierung die Bezeichnung „Naturpark“ erhalten. In diese Verordnung können nähere Vorschriften über die weitere Gestaltung und Betreuung des Naturparkes aufgenommen werden.

§ 10

Text

Paragraph 10,

Naturdenkmale

  1. Absatz einsEine hervorragende Einzelschöpfung der Natur, die wegen
    1. Litera a
      ihrer wissenschaftlichen oder kulturellen Bedeutung
    2. Litera b
      ihrer Eigenart, Schönheit oder Seltenheit oder
    3. Litera c
      ihres besonderen Gepräges für das Landschafts- oder Ortsbild
    erhaltungswürdig ist, kann mit der für ihre Erhaltung und ihr Erscheinungsbild maßgebenden Umgebung mit Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde zum Naturdenkmal erklärt werden.
  2. Absatz 2Zu Naturdenkmalen können insbesondere erklärt werden: einzelne Bäume, Quellen (sofern sie nicht Heilquellen sind oder der Wasserversorgung dienen), Wasserfälle, Felsbildungen, Gletscherspuren, Klammen und Schluchten mit ihrer Wasserführung, Naturhöhlen (soweit sie nicht unter die Bestimmungen des Naturhöhlengesetzes fallen), erdgeschichtliche Aufschlüsse oder Erscheinungsformen (z. B. Wanderblöcke, eiszeitliche Böden), Vorkommen einzigartiger Gesteine und Minerale (soweit sich diese außerhalb eines Bergbaues befinden) sowie fossile Tier- und Pflanzenvorkommen.

§ 11

Text

Paragraph 11,

Geschützte Landschaftsteile

  1. Absatz einsEin Teilbereich der Landschaft, der
    1. Litera a
      das Landschafts- und Ortsbild belebt,
    2. Litera b
      natur- oder kulturdenkmalwürdige Landschaftsbestandteile aufweist,
    3. Litera c
      mit einem Bauwerk oder einer Anlage eine Einheit bildet oder
    4. Litera d
      als Grünfläche in einem verbauten Gebiet der Erholung dient
    und wegen der kleinklimatischen, ökologischen oder kulturgeschichtlichen Bedeutung erhaltungswürdig ist, kann mit der für seine Erhaltung und Erscheinungsform maßgebenden Umgebung mit Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde zum geschützten Landschaftsteil erklärt werden.
  2. Absatz 2Zu geschützten Landschaftsteilen können insbesondere erklärt werden: Teiche, Wasserläufe, Auen, Hecken, Flurgehölze, Alleen, Park- und Gartenanlagen, Freizeitflächen, charakteristische Anpflanzungen oder Geländeformen.
  3. Absatz 3Im Bescheid sind Gegenstand und Zweck des Schutzes sowie die Abgrenzung des geschützten Landschaftsteiles festzulegen.

§ 12

Text

Paragraph 12,

Schutz und Erhaltung von Naturdenkmalen und geschützten Landschaftsteilen

  1. Absatz einsNaturdenkmale und geschützte Landschaftsteile dürfen durch menschliche Einwirkungen nicht zerstört, verändert oder in ihrem Bestand gefährdet werden; im übrigen gilt Paragraph 5, Absatz 5 bis 8 sinngemäß.
  2. Absatz 2Aus unabwendbaren Erfordernissen kann eine Veränderung, durch die ein Naturdenkmal oder ein geschützter Landschaftsteil nur eine geringfügige Einbuße erleidet, von der Bezirksverwaltungsbehörde bewilligt werden. In einem Bescheid, mit dem die Entfernung (Schlägerung) eines Naturdenkmales oder eines Gehölzes aus einem geschützten Landschaftsteil bewilligt wird, ist nach den örtlichen Gegebenheiten eine Ersatzpflanzung vorzuschreiben, wenn der frühere Zustand dadurch weitgehend wiederhergestellt werden kann.
  3. Absatz 3Der Grundeigentümer (Verfügungsberechtigte) hat für die Erhaltung eines Naturdenkmales oder geschützten Landschaftsteiles durch Pflegemaßnahmen, bei Ausfällen durch natürliche Einwirkungen in geschützten Landschaftsteilen auch durch Ersatzpflanzungen, zu sorgen. Kann er dieser Verpflichtung nicht nachkommen, hat er die von Amts wegen vorzunehmenden Maßnahmen zu dulden. Die zur Erhaltung von Naturdenkmalen und geschützten Landschaftsteilen erforderlichen Aufwendungen sind aus Mitteln des Landschaftspflegefonds (Paragraph 30, Absatz eins, Litera e,) zu ersetzen.
  4. Absatz 4In Bescheiden nach Paragraph 10, Absatz eins und Paragraph 11, Absatz eins, können dem Grundeigentümer (Verfügungsberechtigten) Auflagen zur Erhaltung des Naturdenkmales oder des geschützten Landschaftsteiles erteilt werden.
  5. Absatz 5Durch Tafeln (Paragraph 24,) gekennzeichnete Naturdenkmale oder geschützte Landschaftsteile dürfen weder beschädigt noch zerstört werden.

§ 13

Text

Paragraph 13,

Kohärentes europäisches ökologisches Netz „NATURA 2000“

Artenschutz
Begriffsbestimmungen

  1. Absatz einsDie Paragraphen 13 a und 13b dienen dem Schutz der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der europäischen Vogelschutzgebiete. Das sind Gebiete, die von der Europäischen Kommission als Teil des kohärenten europäischen ökologischen Netzes mit der Bezeichnung „NATURA 2000“ festgelegt worden sind.
  2. Absatz 2Die Paragraphen 13, c bis 13 e dienen dem Schutz und der Pflege der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen Vielfalt.
  3. Absatz 3Im Sinne der Paragraphen 13, a bis 13 e bedeuten:
    1. Ziffer eins
      Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie): Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen, Amtsblatt der EG, L 206 vom 22. Juli 1992, S. 7, in der Fassung der Richtlinie 97/62/EG des Rates vom 27. Oktober 1997, Amtsblatt der EG, L 305 vom 8. November 1997, S. 42.
    2. Ziffer 2
      Vogelschutz-Richtlinie: Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten, Amtsblatt der EG, L 103 vom 25. April 1979, S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/49/EG der Kommission vom 29. Juli 1997, Amtsblatt der EG, L 223 vom 13. August 1997, S. 9.
    3. Ziffer 3
      Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung: Gebiete, die in signifikantem Maße dazu beitragen, einen natürlichen Lebensraumtyp des Anhanges römisch eins oder eine Art des Anhanges römisch II der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie in einem günstigen Erhaltungszustand zu bewahren oder einen solchen wiederherzustellen und die auch in signifikantem Maße zur Kohärenz des Netzes „NATURA 2000“ oder zur biologischen Vielfalt beitragen können.
      Bei Tierarten, die große Lebensräume beanspruchen, entsprechen diese Gebiete den Orten im natürlichen Verbreitungsgebiet dieser Arten, welche die für ihr Leben und ihre Fortpflanzung ausschlaggebenden physischen und biologischen Elemente aufweisen.
      Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung sind in der Liste nach Artikel 4 Absatz 2, dritter Satz der FFH-Richtlinie eingetragen.
    4. Ziffer 4
      Europäische Vogelschutzgebiete:
                       Gebiete zur Erhaltung wild lebender Vogelarten im Sinne des Artikels 4 Absatz eins und 2 der Vogelschutz-Richtlinie.
    5. Ziffer 5
      Schutzzweck von Europaschutzgebieten:
      Der Schutzzweck von Europaschutzgebieten erstreckt sich
      1. Litera a
        in Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung auf die Bewahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensräume gemäß Anhang römisch eins sowie der Pflanzen- und Tierarten gemäß Anhang römisch II der FFH-Richtlinie und
      2. Litera b
        in Vogelschutzgebieten auf die Erhaltung von Vogelarten gemäß Anhang römisch eins der Vogelschutz-Richtlinie.
    6. Ziffer 5 a
      Erhaltungszustand eines natürlichen Lebensraums:
      Die Gesamtheit der Einwirkungen, die den betreffenden Lebensraum und die darin vorkommenden charakteristischen wild lebenden Tiere und Pflanzen beeinflussen und die sich langfristig auf seine natürliche Verbreitung, seine Struktur und seine Funktionen sowie das Überleben seiner charakteristischen wild lebenden Tiere und Pflanzen auswirken können. Der Erhaltungszustand eines natürlichen Lebensraumes wird als günstig erachtet, wenn
      1. Litera a
        sein natürliches Verbreitungsgebiet sowie die Flächen, die er in diesem Gebiet einnimmt, beständig sind oder sich ausdehnen und
      2. Litera b
        die für seinen langfristigen Fortbestand notwendige Struktur und spezifischen Funktionen bestehen und in absehbarer Zukunft wahrscheinlich weiterbestehen werden und
      3. Litera c
        der Erhaltungszustand der für ihn charakteristischen wild lebenden Tiere und Pflanzen günstig ist.
    7. Ziffer 6
      Artenschutz:

             Der Artenschutz umfasst

    1. Litera a
      den Schutz der Tiere und Pflanzen und ihrer Lebensgemeinschaften vor Beeinträchtigungen durch den Menschen, insbesondere durch menschlichen Zugriff,
    2. Litera b
      den Schutz, die Pflege, die Entwicklung und die Wiederherstellung der Lebensräume wild lebender Tier- und Pflanzenarten sowie die Gewährleistung ihrer sonstigen Lebensbedingungen und
    3. Litera c
      die Ansiedlung von Tieren und Pflanzen verdrängter wild lebender Arten in geeignete Lebensräume innerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebietes.
    1. Ziffer 6 a
      Arten von gemeinschaftlichem Interesse:
                       Tier- und Pflanzenarten des Anhanges römisch II und/oder des Anhanges römisch IV oder des Anhanges römisch fünf der FFH-Richtlinie, die
      1. Litera a
        bedroht sind, außer denjenigen, deren natürliche Verbreitung sich nur auf Randzonen der Gesamtheit der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft erstreckt und die weder bedroht noch potenziell bedroht sind oder
      2. Litera b
        potenziell bedroht sind – deren baldiger Übergang in die Kategorie der bedrohten Tier- und Pflanzenarten als wahrscheinlich betrachtet wird, falls die ursächlichen Faktoren der Bedrohung fortdauern – oder
      3. Litera c
        selten sind – deren Populationen klein und, wenn nicht unmittelbar, so doch mittelbar bedroht oder potenziell bedroht sind – oder
      4. Litera d
        endemisch sind und infolge der besonderen Merkmale ihres Habitats und/oder der potenziellen Auswirkungen ihrer Nutzung auf ihren Erhaltungszustand besondere Beachtung erfordern.
    2. Ziffer 6 b
      Erhaltungszustand einer Art:
                       Die Gesamtheit der Einflüsse, die sich langfristig auf die Verbreitung und die Größe der Populationen der wild lebenden Tiere und Pflanzen auswirken können. Der Erhaltungszustand wird als günstig betrachtet, wenn
    3. Litera a
      auf Grund der Daten über die Populationsdynamik des wild lebenden Tieres oder der Pflanze anzunehmen ist, dass das wild lebende Tier oder die Pflanze ein lebensfähiges Element des natürlichen Lebensraumes, dem das wild lebende Tier oder die Pflanze angehört, bildet und langfristig weiterhin bilden wird,
    4. Litera b
      das natürliche Verbreitungsgebiet des wild lebenden Tieres oder der Pflanze weder abnimmt noch in absehbarer Zeit vermutlich abnehmen wird und
    5. Litera c
      ein genügend großer Lebensraum vorhanden ist und wahrscheinlich weiterhin vorhanden sein wird, um langfristig ein Überleben der Population des wild lebenden Tieres oder der Pflanze zu sichern.
    6. Ziffer 7
      Prioritäre Lebensräume:
                       Vom Verschwinden bedrohte Lebensräume, für deren Erhaltung der Gemeinschaft besondere Verantwortung zukommt und die im Anhang römisch eins der FFH-Richtlinie mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet sind.
    7. Ziffer 8
      Prioritäre Arten:
      Wild lebende Tiere und Pflanzen, für deren Erhaltung der Gemeinschaft besondere Verantwortung zukommt und die im Anhang römisch II der FFH-Richtlinie mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet sind.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2000,, Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 2005,

§ 13a

Text

Paragraph 13 a,

Europaschutzgebiete

  1. Absatz einsGebiete gemäß Paragraph 13, Absatz eins, sind durch Verordnung der Landesregierung zu besonderen Schutzgebieten mit der Bezeichnung,Europaschutzgebiet‘ zu erklären. In diesen Verordnungen sind die flächenmäßige Begrenzung des Schutzgebietes, der Schutzgegenstand, insbesondere prioritäre Lebensräume und prioritäre Arten, der Schutzzweck sowie erforderlichenfalls Ge- oder Verbote festzulegen. Weiter gehende Schutzvorschriften nach diesem Gesetz bleiben unberührt.
  2. Absatz 2Zu Europaschutzgebieten können insbesondere auch bereits bestehende Natur- und Landschaftsschutzgebiete sowie geschützte Landschaftsteile erklärt werden.
  3. Absatz 3Für die Europaschutzgebiete sind erforderlichenfalls geeignete Pflege-, Entwicklungs- und Erhaltungsmaßnahmen rechtlicher, administrativer oder vertraglicher Art zu treffen, die den ökologischen Erfordernissen der natürlichen Lebensraumtypen nach Anhang römisch eins und der Arten nach Anhang römisch II der FFH-Richtlinie sowie der Vogelarten des Anhanges römisch eins der Vogelschutz-Richtlinie entsprechen, die in diesen Gebieten vorkommen.
  4. Absatz 4In Europaschutzgebieten ist der Erhaltungszustand der natürlichen Lebensraumtypen nach Anhang römisch eins und der Arten nach Anhang römisch II der FFH-Richtlinie zu überwachen, wobei die prioritären natürlichen Lebensraumtypen und die prioritären Arten besonders zu berücksichtigen sind.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2000,, Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 2005,

§ 13b

Text

Paragraph 13 b,

Verträglichkeitsprüfung

  1. Absatz einsPläne und Projekte innerhalb und außerhalb von Europaschutzgebieten, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks eines Europaschutzgebietes führen können, sind auf Antrag von der Landesregierung auf ihre Verträglichkeit mit dem Schutzzweck zu prüfen.
  2. Absatz 2Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass der Plan oder das Projekt zu keinen erheblichen Beeinträchtigungen der für den Schutzzweck des Europaschutzgebietes maßgeblichen Bestandteile führen kann, so ist der Plan oder das Projekt erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen zu bewilligen.
  3. Absatz 3Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass der Plan oder das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen der für den Schutzzweck des Europaschutzgebietes maßgeblichen Bestandteile führen kann, darf eine Bewilligung abweichend von Absatz 2, nur dann erteilt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      zumutbare Alternativen, den mit dem Plan oder Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind und
    2. Ziffer 2
      der Plan oder das Projekt aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art durchzuführen ist.
  4. Absatz 4Befindet sich in dem vom Plan oder Projekt betroffenen Europaschutzgebiet ein prioritärer Lebensraum oder eine prioritäre Art, so können als zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nur berücksichtigt werden
    1. Ziffer eins
      die Gesundheit der Menschen,
    2. Ziffer 2
      die öffentliche Sicherheit einschließlich der Landesverteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung oder
    3. Ziffer 3
      maßgeblich günstige Auswirkungen des Planes oder Projektes auf die Umwelt.
    Sonstige Gründe im Sinne des Absatz 3, Ziffer 2, können nur berücksichtigt werden, wenn zuvor eine Stellungnahme der Kommission der Europäischen Union eingeholt worden ist.
  5. Absatz 5Wird ein Plan oder Projekt nach Absatz 3, bewilligt, so sind die zur Sicherung des Zusammenhanges des europäischen ökologischen Netzes,NATURA 2000‘ notwendigen Ausgleichsmaßnahmen in Form von Auflagen oder Bedingungen vorzuschreiben oder andere geeignete Maßnahmen zu setzen. Die Kommission der Europäischen Union ist über diese Ausgleichsmaßnahmen zu unterrichten.
  6. Absatz 6Die Durchführung des Verträglichkeitsprüfungsverfahrens ersetzt das Bewilligungsverfahren nach den Bestimmungen der Paragraphen 5 bis 12, soweit der auf Grund dieser Bestimmungen verfolgte Schutzzweck vom Schutzzweck des Europaschutzgebietes umfasst ist.
  7. Absatz 7Die Landesregierung kann die Bezirksverwaltungsbehörde im Einzelfall zur Durchführung von Verfahren gemäß Paragraph eins,3b und zur Entscheidung in ihrem Namen ermächtigen, wenn dies im Interesse der raschen und kostengünstigen Verfahrensabwicklung zweckmäßig scheint.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2000,, Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 2004,

§ 13c

Text

Paragraph 13 c,

Schutz der Pflanzen und Pilze

  1. Absatz einsWild wachsende Pflanzen und Pilze, deren Bestand gefährdet oder aus Gründen der Erhaltung eines ausgeglichenen Naturhaushaltes zu sichern ist und für die ein Schutzbedürfnis besteht, können durch Verordnung der Landesregierung vollkommen oder wenn es für die Erhaltung der Art ausreicht, teil- oder zeitweise geschützt werden. Für die im Anhang römisch IV Litera b, der FFH-Richtlinie angeführten Pflanzen ist eine solche Verordnung zu erlassen.
  2. Absatz 2Der vollkommene Schutz von Pflanzen und Pilzen bezieht sich auf ihre ober- und unterirdischen Teile sowie auf alle Lebensstadien. Folgende Maßnahmen sind verboten:
    1. Ziffer eins
      absichtliches Pflücken, Sammeln, Abschneiden, Ausgraben oder Vernichten von Exemplaren solcher geschützter Pflanzen und Pilze in deren Verbreitungsräumen in der Natur und
    2. Ziffer 2
      Besitz, Transport, Handel oder Tausch und Angebot zum Verkauf oder zum Tausch von aus der Natur entnommenen Exemplaren solcher Pflanzen und Pilze.
  3. Absatz 3Der teilweise Schutz von Pflanzen erstreckt sich auf die am Boden aufliegenden Blattrosetten und die unterirdischen Teile. Für die geschützten Teile gelten die im Absatz 2, festgelegten Schutzbestimmungen. Von den nicht geschützten Teilen der Pflanzen ist die Entnahme von mehr als einem Handstrauß verboten.
  4. Absatz 4Für Pflanzen, die in der Steiermark nicht vorkommen, die aber unter die Schutzbestimmungen der FFH-Richtlinie fallen, gilt Absatz 2, Ziffer 2,
  5. Absatz 5Die Landesregierung hat, sofern dies zur Erhaltung der wild wachsenden Pflanzenarten des Anhanges römisch fünf Litera b, der FFH-Richtlinie erforderlich ist, geeignete Maßnahmen für die Entnahme und Nutzung dieser Pflanzen durch Verordnung vorzuschreiben. Geeignete Maßnahmen sind insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Vorschriften bezüglich des Zuganges zu bestimmten Bereichen,
    2. Ziffer 2
      das zeitlich oder örtlich begrenzte Verbot der Entnahme von Exemplaren aus der Natur und der Nutzung bestimmter Populationen,
    3. Ziffer 3
      die Regelung der Entnahmeperioden oder Entnahmeformen,
    4. Ziffer 4
      Genehmigungen für die Entnahme oder von bestimmten Quoten,
    5. Ziffer 5
      die Regelung von Kauf, Verkauf, Feilhalten, Besitz oder Transport zwecks Verkauf der Exemplare und
    6. Ziffer 6
      die künstliche Vermehrung von Pflanzenarten unter streng kontrollierten Bedingungen, um die Entnahme von Exemplaren aus der Natur zu verringern.
    Die Landesregierung hat die Auswirkungen der verordneten Maßnahmen zu überwachen und erforderlichenfalls ergänzende Maßnahmen zu verordnen.
  6. Absatz 6Sofern es keine andere Möglichkeit gibt und die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, kann die -Landesregierung von den Schutzbestimmungen des Absatz 2,, Absatz 3 und Absatz 5, Ausnahmen bewilligen:
    1. Ziffer eins
      zum Schutz der übrigen Pflanzen und wild lebenden Tiere und zur Erhaltung der natürlichen -Lebensräume,
    2. Ziffer 2
      zur Verhütung ernster Schäden insbesondere an Kulturen, Gewässern und Eigentum,
    3. Ziffer 3
      im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt,
    4. Ziffer 4
      zu Zwecken der Forschung und des Unterrichtes, der Bestandsauffüllung und Wiederansiedlung und der für diese Zwecke erforderlichen künstlichen Vermehrung von Pflanzen,
    5. Ziffer 5
      um unter strenger Kontrolle selektiv und im beschränkten Ausmaß die Entnahme einer begrenzten, von der Behörde spezifizierten Anzahl von -Exemplaren bestimmter Pflanzenarten zu erlauben.
    Die Bewilligung von Ausnahmen ist erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen oder Bedingungen zu erteilen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2000,, Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 2004,

§ 13d

Text

Paragraph 13 d,

Schutz der Tiere

  1. Absatz einsDie im Anhang römisch IV Litera a, der FFH-Richtlinie angeführten Tiere sind durch Verordnung der Landesregierung vollkommen zu schützen. Der Schutz gilt für alle Entwicklungsstadien der Tiere. Sonstige, von Natur aus frei lebende, nicht dem Jagdrecht unterliegende Tiere, deren Bestand gefährdet oder aus Gründen der Erhaltung eines ausgeglichenen Naturhaushaltes zu sichern ist und für die ein Schutzbedürfnis besteht, können durch eine solche Verordnung der Landes-regierung geschützt werden. Bei der Erlassung von Verordnungen ist die steirische Landesjägerschaft anzuhören.
  2. Absatz 2Für diese geschützten Tierarten gelten folgende Verbote:
    1. Ziffer eins
      alle absichtlichen Formen des Fanges oder der Tötung,
    2. Ziffer 2
      jede absichtliche Störung, insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten,
    3. Ziffer 3
      jede absichtliche Zerstörung oder Beschädigung sowie die Entnahme von Eiern aus der Natur,
    4. Ziffer 4
      jede Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten,
    5. Ziffer 5
      Besitz, Transport, Handel oder Austausch und Angebot zum Verkauf oder Austausch von aus der Natur entnommenen Exemplaren oder deren Körperteilen; vor Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtmäßig entnommene Exemplare sind hievon ausgenommen.
  3. Absatz 3Für Tiere, die in der Steiermark nicht vorkommen, die aber unter die Schutzbestimmungen der FFH-Richtlinie fallen, gilt Absatz 2, Ziffer 5,
  4. Absatz 4Die Landesregierung hat, sofern dies für die Erhaltung der wild lebenden Tierarten des Anhanges römisch fünf Litera a, der FFH-Richtlinie erforderlich ist, geeignete Maßnahmen für die Entnahme und Nutzung dieser Tierarten durch Verordnung vorzuschreiben. Geeignete Maßnahmen sind insbesondere
    1. Ziffer eins
      Vorschriften bezüglich des Zuganges zu bestimmten Bereichen,
    2. Ziffer 2
      das zeitlich oder örtlich begrenzte Verbot der Entnahme von Exemplaren aus der Natur und der Nutzung bestimmter Populationen,
    3. Ziffer 3
      die Regelung der Entnahmeperioden oder Entnahmeformen,
    4. Ziffer 4
      Genehmigungen für die Entnahme oder von bestimmten Quoten,
    5. Ziffer 5
      die Regelung von Kauf, Verkauf, Feilhalten, Besitz oder Transport zwecks Verkauf der Exemplare und
    6. Ziffer 6
      das Züchten von Tierarten in Gefangenschaft unter streng kontrollierten Bedingungen, um die Entnahme von Exemplaren aus der Natur zu verringern.
    Die Landesregierung hat die Auswirkungen der verordneten Maßnahmen zu überwachen und zu beurteilen.
  5. Absatz 5Sofern es keine andere Möglichkeit gibt und die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, kann die -Landesregierung von den Schutzbestimmungen des Absatz 2 und Absatz 4, Ausnahmen bewilligen:
    1. Ziffer eins
      zum Schutz der übrigen wild lebenden Tiere und Pflanzen und zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume,
    2. Ziffer 2
      zur Verhütung ernster Schäden insbesondere an Kulturen und in der Tierhaltung sowie an Wäldern, Fischgründen, Gewässern und Eigentum,
    3. Ziffer 3
      im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt,
    4. Ziffer 4
      zu Zwecken der Forschung und des Unterrichtes, der Bestandsauffüllung und Wiederansiedlung und der für diese Zwecke erforderlichen Aufzucht,
    5. Ziffer 5
      um unter strenger Kontrolle selektiv und im beschränkten Ausmaß die Entnahme einer begrenzten, von der Behörde spezifizierten Anzahl von -Exemplaren bestimmter Tierarten zu erlauben.
    Die Bewilligung von Ausnahmen ist erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen oder Bedingungen zu erteilen.
  6. Absatz 6Sofern die Entnahme, der Fang oder das Töten von Tieren zulässig ist, ist die Verwendung der in Anhang römisch VI Litera a, der FFH-Richtlinie genannten Fang- und Tötungsgeräte sowie jede Form des Fanges oder des Tötens mittels der in Anhang römisch VI Litera b, genannten Transportmittel verboten.
  7. Absatz 7Das Aussetzen (Auswildern) sowie die Wiedereinbürgerung (Wiederansiedlung) in die freie Wildbahn von wild lebenden Tierarten, die nicht dem Jagdrecht unterliegen, sowie das Aussetzen von gezüchteten Tier-Hybriden sind bewilligungspflichtig. Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn sich dies nicht nachteilig auf die örtliche Tier- und Pflanzenwelt auswirkt.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2000,, Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 2004,

§ 13e

Text

Paragraph 13 e,

Schutz der Vögel

  1. Absatz einsDie unter die Vogelschutz-Richtlinie fallenden Vogelarten, mit Ausnahme der im Anhang II/1 und II/2 als jagdbar genannten, sind nach Anhörung der steirischen Landesjägerschaft durch Verordnung der Landesregierung zu schützen.
  2. Absatz 2Für diese geschützten Vogelarten gelten folgende Verbote:
    1. Ziffer eins
      das absichtliche Töten oder Fangen, ungeachtet der angewandten Methode,
    2. Ziffer 2
      die absichtliche Zerstörung oder Beschädigung von Nestern und Eiern und die Entfernung von Nestern,
    3. Ziffer 3
      das Sammeln der Eier in der Natur und der Besitz dieser Eier auch in leerem Zustand,
    4. Ziffer 4
      das absichtliche Stören, insbesondere während der Brut- und Aufzuchtzeit, sofern sich diese Störung auf den Schutz der Vogelarten erheblich auswirkt,
    5. Ziffer 5
      das Halten von Vögeln aller Art, die nicht bejagt oder gefangen werden dürfen,
    6. Ziffer 6
      der Verkauf von lebenden und toten Vögeln und von deren ohne weiteres erkennbaren Teilen oder aus diesen Tieren gewonnenen Erzeugnissen sowie deren Beförderung und Halten für den Verkauf und das Anbieten zum Verkauf.
  3. Absatz 3Die Tätigkeiten nach Absatz 2, Ziffer 6, sind für die in Anhang römisch III Teil 1 der Vogelschutz-Richtlinie genannten Arten nicht zu untersagen, sofern die Vögel rechtmäßig getötet oder gefangen oder sonst rechtmäßig erworben worden sind.
  4. Absatz 4Die Landesregierung kann Tätigkeiten nach Absatz 2, Ziffer 6, bei den im Anhang römisch III Teil 2 der Vogelschutz-Richtlinie aufgeführten und nicht dem Jagdrecht unterliegenden Vogelarten mit Beschränkungen genehmigen, sofern die Vögel rechtmäßig getötet oder gefangen oder sonst rechtmäßig erworben worden sind. Die Genehmigung ist erst nach Konsultation der Kommission der Europäischen Union zu erteilen. Die Landesregierung hat in regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung noch vorliegen.
  5. Absatz 5Die Landesregierung kann, sofern es keine andere Möglichkeit gibt, Ausnahmen von den Verboten gemäß Absatz 2, bewilligen oder verordnen:
    1. Ziffer eins
      im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit,
    2. Ziffer 2
      im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt,
    3. Ziffer 3
      zur Abwendung erheblicher Schäden an Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fischereigebieten und Gewässern,
    4. Ziffer 4
      zum Schutz der Pflanzen- und Tierwelt,
    5. Ziffer 5
      zu Forschungs- und Unterrichtszwecken, zur Aufstockung der Bestände, zur Wiederansiedlung und zur Aufzucht im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen, um unter streng überwachten Bedingungen den Fang, die Haltung oder jede andere vernünftige Nutzung bestimmter Vogelarten in geringen Mengen zu ermöglichen.
  6. Absatz 6Ausnahmen, die gemäß Absatz 5, bewilligt oder verordnet werden, haben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Vogelarten, für die die Ausnahmen gelten; erforderlichenfalls mit einer zahlenmäßigen Festlegung,
    2. Ziffer 2
      die zugelassenen Fang- oder Tötungsmittel, -einrichtungen und -methoden,
    3. Ziffer 3
      die Art der Risiken und die zeitlichen und örtlichen Umstände, unter denen diese Ausnahmen erteilt werden können und
    4. Ziffer 4
      die Kontrollen, die vorzunehmen sind.
    Die Bewilligung von Ausnahmen ist erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen oder Bedingungen zu erteilen.
  7. Absatz 7Sofern die Entnahme, der Fang oder das Töten von Vögeln zulässig ist, ist die Verwendung der im Anhang römisch IV Litera a, der Vogelschutz-Richtlinie genannten Mittel, Einrichtungen und Methoden sowie jegliche Verfolgung aus den im Anhang römisch IV Litera b, genannten Beförderungsmitteln heraus verboten.
  8. Absatz 8Die Ansiedlung wild lebender Vogelarten, die im europäischen Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten nicht heimisch sind, ist nur zulässig, wenn sich diese nicht nachteilig auf die örtliche Tier- und Pflanzenwelt auswirkt. Vor Erteilung der Bewilligung ist die Kommission der Europäischen Union zu konsultieren.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2000,, Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 2004,, Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 2005,, Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2011,

§ 14

Text

römisch IV. Gemeinsame Bestimmungen

Paragraph 14,

Bekanntmachung der Einleitung des Verfahrens

  1. Absatz einsDie Einleitung eines Verfahrens zur Erlassung einer Verordnung nach Paragraph 5, Absatz , Litera und b und Paragraph 6, Absatz , ist in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark“ und an den Amtstafeln der Bezirksverwaltungsbehörden und in den Gemeinden, in denen sich das zu schützende Gebiet befindet, nach den gemeinderechtlichen Vorschriften unter Hinweis auf die beabsichtigten Schutzmaßnahmen und die sich daraus ergebenden Folgerungen (Paragraph 15,) bekannt zu machen.
  2. Absatz 2Von der Einleitung des Verfahrens sind auch die Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Steiermark, die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark, die Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark und die Steiermärkische Kammer für Arbeiter und Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft zu benachrichtigen.
  3. Absatz 3Von der Einleitung eines Verfahrens zur Erlassung einer Verordnung nach Paragraph 5, Absatz eins, sind die Grundeigentümer, Anlagenbetreiber und die Einforstungsberechtigten schriftlich zu benachrichtigen. Die Unterlassung der Benachrichtigung hat auf die Rechtmäßigkeit der Verordnung keinen Einfluß.
  4. Absatz 4Innerhalb von sechs Wochen, vom Tage der öffentlichen Bekanntmachung bzw. der Zustellung der schriftlichen Benachrichtigung an gerechnet, können die betroffenen Grundeigentümer, Anlagenbetreiber und Einforstungsberechtigten Einwände vorbringen. Die Behörde hat die fristgerecht erhobenen Einwände zu prüfen und bei Erlassung der Verordnung die betroffenen Grundeigentümer schriftlich zu benachrichtigen, ob ihre Einwände berücksichtigt wurden; verneinendenfalls ist dies zu begründen.
  5. Absatz 5Die vorstehenden Bestimmungen finden keine Anwendung, wenn ein bestehendes Schutzgebiet verkleinert wird.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 1985,, Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 2004,

§ 15

Text

Paragraph 15,

Vorläufige Sicherung

  1. Absatz einsGrundeigentümer (Verfügungsberechtigte) haben sich vom Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einleitung des Verfahrens nach Paragraph 14, Absatz eins, oder 3 aller Handlungen zu enthalten, die beabsichtigte Schutzmaßnahmen beeinträchtigen könnten, mit Ausnahme solcher, die ohne Verzug zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Mißständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig sind.
  2. Absatz 2Das Verbot nach Absatz eins, tritt außer Kraft, wenn die Verordnung nicht binnen einem Jahr vom Zeitpunkt der Bekanntmachung erlassen wurde.
  3. Absatz 3Eine Ausnahmebewilligung vom Verbot des Absatz eins, ist zu erteilen, wenn das Vorhaben den beabsichtigten Schutzmaßnahmen nicht entgegensteht.

§ 15a

Text

Paragraph 15 a,

Vorläufige Sicherung von Gebieten mit gemeinschaftlicher Bedeutung

  1. Absatz einsIn einem Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung (Paragraph 13, Absatz eins,) sind bis zur Erklärung zum Europaschutzgebiet gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins, alle Handlungen unzulässig, die zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebietes in seinen für den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen können. Dasselbe gilt für Gebiete, die der Europäischen Kommission gegenüber gemeldet und gemäß Absatz 3, bekannt gemacht wurden, aber noch nicht als Teil des Netzes „NATURA 2000“ (Paragraph 13, Absatz eins,) festgelegt worden sind.
  2. Absatz 2Für Gebiete gemäß Absatz eins, ist Paragraph 13 b, sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3Die Meldung eines Gebietes gemäß Absatz eins, an die Europäische Kommission ist in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark“, im Internet auf der Homepage des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung bei der für Naturschutz zuständigen Abteilung sowie an den Amtstafeln der Bezirksverwaltungsbehörden und in den Gemeinden, in denen sich das zu schützende Gebiet befindet, bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist auf die flächenmäßige Gebietsabgrenzung, den Schutzgegenstand und die beabsichtigten Schutzmaßnahmen hinzuweisen.
  4. Absatz 4Die vorläufige Sicherung tritt außer Kraft, wenn die gemeldeten Gebiete nicht in das Netz „NATURA 2000“ aufgenommen werden. Das Außerkrafttreten ist gemäß Absatz 3, erster Satz bekannt zu machen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2014,

§ 16

Text

Paragraph 16,

Anhörungsrechte

  1. Absatz einsWerden durch eine Verordnung nach diesem Gesetz Interessen des Bundes, der Gemeinden oder der im Paragraph 14, Absatz 2, genannten gesetzlichen beruflichen Vertretungen berührt, sind diese vor Erlassung der Verordnungen zu hören.
  2. Absatz 2Die Ausübung des Anhörungsrechtes der Gemeinde ist eine Aufgabe des eigenen Wirkungsbereiches.

§ 17

Text

Paragraph 17,

Kundmachung der Verordnungen

Die Verordnungen der Bezirksverwaltungsbehörden sind in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark“ zu verlautbaren; außerdem ist ihr Inhalt ortsüblich bekanntzumachen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 1985,

§ 18

Text

Paragraph 18,

Aufhebung von Verordnungen und Erklärungen zum Naturdenkmal und zu geschützten Landschaftsteilen

  1. Absatz einsEine Verordnung nach Paragraph 5, Absatz eins,, 6 Absatz eins,, 8, 9 Absatz eins und 13a Absatz eins, ist aufzuheben, wenn die für ihre Erlassung maßgebend gewesenen Voraussetzungen weggefallen sind.
  2. Absatz 2Eine Erklärung zum Naturdenkmal nach Paragraph 10, Absatz eins, oder eine Erklärung zum geschützten Landschaftsteil nach Paragraph 11, Absatz eins, ist aufzuheben, wenn
    1. Litera a
      der Zustand des Naturdenkmales oder geschützten Landschaftsteiles die öffentliche Sicherheit gefährdet und eine Abhilfe nicht möglich ist, oder
    2. Litera b
      die für seine Erklärung maßgebend gewesenen Voraussetzungen weggefallen sind.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 1985,, Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2000,, Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,

§ 19

Text

Paragraph 19,

Ersichtlichmachung im Grundbuch

Unverzüglich nach dem Inkrafttreten einer Verordnung nach Paragraph 5, Absatz 2, Litera b, hat die Landesregierung, von Verordnungen nach Paragraph 5, Absatz 2, Litera c und von Erklärungennach Paragraph 10, Absatz eins und Paragraph 11, Absatz eins, die Bezirksverwaltungsbehörde beim Grundbuchsgericht den Antrag auf Ersichtlichmachung in der Einlage der betroffenen Grundstücke einzubringen; das gleiche gilt nach Aufhebung dieser Verordnungen bzw. der Erklärungen (Paragraph 18,) für die Löschung. Das Grundbuchsgericht hat die entsprechenden grundbücherlichen Eintragungen vorzunehmen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,

§ 20

Text

Paragraph 20,

Ansuchen

  1. Absatz einsDem Ansuchen um eine Bewilligung nach Paragraph 5, Absatz 6,, Paragraph 6, Absatz 3, oder Paragraph 7, Absatz 2, sowie dem Antrag nach Paragraph 13 b, Absatz eins, sind ein Auszug aus der Katastralmappe des Vermessungsamtes, der dem letzten Stand entspricht und auch die Nachbargrundstücke ausweist, ein geeigneter Lageplan sowie planliche Darstellungen und genaue Beschreibungen des Vorhabens in dreifacher Ausfertigung beizuschließen. Für Ansuchen um eine Bewilligung von Ankündigungen nach Paragraph 4, Absatz eins, genügt ein Auszug aus der Katastralmappe sowie eine maßstab- und farbgetreue Skizze mit der Beschreibung des Vorhabens sowie der Angabe des Ortes der geplanten Aufstellung.
  2. Absatz 2Wenn aus den angeführten und vorgelegten Unterlagen allein nicht beurteilt werden kann, ob das Vorhaben den Vorschriften dieses Gesetzes entspricht, sind auf Verlangen der Behörde weitere Nachweise zu erbringen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 1985,, Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2000,

§ 21

Text

Paragraph 21,

Erteilung und Erlöschen einer Bewilligung

  1. Absatz einsFür die Erfüllung der mit einer Bewilligung verbundenen Auflagen oder Bedingungen ist eine angemessene Frist festzusetzen. Zur Überprüfung der bewilligungskonformen Ausführung hat der Verpflichtete der Bewilligungsbehörde die Erfüllung anzuzeigen.
  2. Absatz 2Eine Bewilligung nach Paragraph 4, Absatz 4,, Paragraph 5, Absatz 6,, Paragraph 6, Absatz 6 und 7, Paragraph 7, Absatz 4,, Paragraph 12, Absatz 2,, Paragraph 13 b, Absatz 2 und 3, Paragraph 13 c, Absatz 6,, Paragraph 13 d, Absatz 5,, Paragraph 13 e, Absatz 4 und 5 und Paragraph 15, Absatz 3, erlischt, wenn binnen zwei Jahren nach Eintritt ihrer Rechtskraft hievon kein Gebrauch gemacht oder das Vorhaben binnen drei Jahren nach Beginn der Ausführung nicht vollendet wurde, soweit nicht in der Bewilligung selbst Fristen für den Beginn oder die Beendigung des Vorhabens festgesetzt sind.
  3. Absatz 3Die Rechtswirksamkeit einer Bewilligung ist auf Antrag um höchstens zwei Jahre zu verlängern, wenn ihr Inhaber glaubhaft macht, daß er an der rechtzeitigen Vollendung des Vorhabens oder am Gebrauch der Bewilligung ohne sein Verschulden verhindert war und wenn in der Zwischenzeit die Erteilung einer Bewilligung nicht unzulässig geworden ist.
  4. Absatz 4Ist eine Bewilligung erloschen, ist ihr Inhaber verpflichtet, eine auf Grund der Bewilligung errichtete, aufgestellte oder angebrachte Anlage unverzüglich zu entfernen und alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um eingetretene Veränderungen so weit als möglich zu beseitigen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig nach, hat die Bezirksverwaltungsbehörde im Sinne des Paragraph 34, Absatz eins, vorzugehen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 1985,, Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2000,, Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,

§ 22

Text

Paragraph 22,

Sicherheitsleistung

  1. Absatz einsIn einem Bescheid, mit dem eine Bewilligung nach Paragraph 4, Absatz 4,, Paragraph 5, Absatz 6,, Paragraph 6, Absatz 7,, Paragraph 7, Absatz 4, oder Paragraph 13 b, Absatz 4, bzw. Aufträge nach Paragraph 12, Absatz 2, oder Paragraph 34, Absatz eins, erteilt werden, kann eine Sicherheitsleistung in Geld oder Geldeswert bis zur Höhe der voraussichtlichen Kosten der angeordneten Maßnahmen (Auflagen oder Bedingungen) vorgeschrieben werden, wenn befürchtet werden muss, dass der Verpflichtete diese Vorschreibung nicht erfüllt oder wenn Gefahr besteht, dass er sich – auf wie immer geartete Weise – seiner Leistungspflicht entzieht. Sicherheitsleistungen in Geld sind Zins bringend anzulegen. Wenn diese Umstände erst nach Erlassung eines Bescheides aufkommen, ist die Sicherheitsleistung nachträglich vorzuschreiben.
  2. Absatz 2Die Sicherheitsleistung haftet für die Kosten einer behördlichen Ersatzvornahme; sie ist dem Verpflichteten nach Erfüllung der Bedingungen oder Auflagen samt allfälligen Erträgen zurückzuzahlen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 1985,, Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2000,

§ 23

Text

Paragraph 23,

Naturschutzbuch

  1. Absatz einsDie Landesregierung hat ein Naturschutzbuch zu führen, in das Verordnungen nach den Paragraphen 5,, 6, 8, 9 und 13 a sowie Erklärungen nach den Paragraphen 10 und 11 einzutragen sind. Die Eintragungen und Löschungen sind, sofern kein Zugriff auf einen aktuellen digitalen Datenbestand besteht, den Bezirksverwaltungsbehörden und Gemeinden bekannt zu geben, in deren örtlichem Wirkungsbereich das geschützte Gebiet bzw. das Naturdenkmal liegt. Sie haben diese Unterlagen in Verwahrung zu nehmen und am letzten Stand zu halten.
  2. Absatz 2Es steht jedermann frei, in das Naturschutzbuch und in die bei den Bezirksverwaltungsbehörden und Gemeinden verwahrten Unterlagen und Datenbestände während der Amtsstunden Einsicht zu nehmen und nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten gegen Kostenersatz Kopien zu erhalten.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 1985,, Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2000,, Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,

§ 24

Text

Paragraph 24,

Kennzeichnung in der Natur

  1. Absatz einsGeschützte Gebiete (mit Ausnahme der Gewässer- und Uferschutzgebiete) und Naturdenkmale sind mit den von der Landesregierung bereitzustellenden Tafeln durch die Gemeinde in einer die Nutzung des Grundstückes nicht behindernden Weise zu kennzeichnen. Die Tafeln haben das Landeswappen und die jeweils zutreffende Bezeichnung im Sinne der Paragraphen 5 bis 13a zu enthalten und können noch zusätzliche Informationen sowie Symbole aufweisen.
  2. Absatz 2Die Grundeigentümer (Verfügungsberechtigten) sind von der Anbringung der Tafeln zu verständigen und haben sie zu dulden.
  3. Absatz 3Die Bezeichnung Naturschutzgebiet, Landschaftsschutzgebiet, Naturpark, Naturdenkmal, Geschützter Landschaftsteil und Europaschutzgebiet darf nur für ein Gebiet oder Naturgebilde verwendet werden, das durch dieses Gesetz unter Schutz gestellt worden ist.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 1985,, Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2000,, Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 2004,

§ 25

Text

Paragraph 25,

Entschädigung

  1. Absatz einsWer durch Auswirkungen einer Verordnung gemäß den Paragraphen 5,, 6 und 13a, einer Erklärung gemäß Paragraph 11,, der Einleitung eines Verfahrens gemäß Paragraph 15, oder einer Meldung gemäß Paragraph 15 a,
    1. Litera a
      gehindert wird, sein Grundstück oder seine Anlage auf die Art und in dem Umfang zu nutzen, wie er zur Zeit der Einleitung des Verfahrens berechtigt ist und dadurch eine erhebliche Minderung des Ertrages oder eine nachhaltige Erschwernis der Wirtschaftsführung oder einen sonstigen erheblichen Vermögensnachteil erleidet oder
    2. Litera b
      zu wirtschaftlich nicht zumutbaren Aufwendungen verpflichtet wird, hat gegenüber dem Land Anspruch auf angemessene Entschädigung.
  2. Absatz 2Wenn eine wirtschaftliche Nutzung nicht mehr gewährleistet ist, hat die Behörde auf Verlangen des Eigentümers (Verfügungsberechtigten) das Grundstück einzulösen. Die Verpflichtung zur Einlösung entfällt, wenn ein vollwertiger Ersatz für das Grundstück zur Verfügung gestellt wird.
  3. Absatz 3Die Landesregierung hat über
    1. Litera a
      das Bestehen des Anspruches und gegebenenfalls
    2. Litera b
      Art und Ausmaß der Entschädigung
    nach Anhörung wenigstens eines Sachverständigen mit Bescheid zu entscheiden.
  4. Absatz 4Falls zwischen dem Land und dem Grundeigentümer, Anlagenbetreiber oder Einforstungsberechtigten keine gütliche Vereinbarung über Art und Ausmaß der Entschädigung zustande kommt, ist der Antrag auf Entschädigung bei sonstigem Anspruchsverlust vom Grundeigentümer, Anlagenbetreiber oder Einforstungsberechtigten innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung gemäß den Paragraphen 5,, 6 und 13a, Eintritt der Rechtskraft einer Erklärung gemäß Paragraph 11,, der Bekanntmachung der Einleitung eines Verfahrens gemäß Paragraph 14, oder Bekanntmachung einer Meldung gemäß Paragraph 15 a, bei der Landesregierung einzubringen.(5) Anmerkung, entfallen)
  5. Absatz 6Für das Verfahren nach Absatz 3, sowie für die Wahrnehmung der Ansprüche, die dritten Personen auf Grund dinglicher Rechte zustehen, sind die Abschnitte römisch II., römisch III. A. und C., römisch IV. und römisch VII. Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1954,, in der Fassung BGBl, Nr. 111/2010, sinngemäß anzuwenden.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2000,, Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 2004,, Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr.55 aus 2014,

§ 25a

Text

Paragraph 25 a,

Betretungsrecht und Auskunftspflicht

  1. Absatz einsDen mit den Aufgaben des Naturschutzes betrauten behördlichen Organen ist zum Zweck amtlicher Erhebungen, zur Kontrolle von Auflagen in Entscheidungen sowie zur Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz und der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen zukommenden Aufgaben ungehinderter Zutritt zu den in Betracht kommenden Grundstücken zu gewähren und auf Verlangen Auskunft zu erteilen.
  2. Absatz 2Die in Absatz eins, angeführten Organe haben sich vor ihren Amtshandlungen nach Möglichkeit beim Grundeigentümer bzw. Verfügungsberechtigten anzumelden und auf Verlangen auszuweisen.
  3. Absatz 3Die Absatz eins und 2 gelten auch für Personen, die von der Behörde zur Erhebung naturkundlicher Grundlagen, zur Durchführung unbedingt notwendiger Erhaltungs-, Pflege- oder Gestaltungsmaßnahmen beauftragt sind, sinngemäß.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2014,

§ 26

Text

römisch fünf. Organe

Paragraph 26,

Naturschutzbeauftragte

  1. Absatz einsDie Landesregierung hat für das Land einen Landesnaturschutzbeauftragten (Stellvertreter) und für jeden politischen Bezirk mindestens einen Bezirksnaturschutzbeauftragten (Stellvertreter) zu bestellen. Sie müssen naturkundlich qualifizierte Fachleute sein und haben die Behörde in allen nach diesem Gesetz zu erfüllenden Aufgaben zu beraten. Für ihre Tätigkeit haben sie Anspruch auf die den Landesbeamten zustehenden Reisegebühren.
  2. Absatz 2Die Naturschutzbeauftragten erhalten von der Landesregierung einen Lichtbildausweis, aus dem ihre gesetzlichen Befugnisse zu ersehen sind.
  3. Absatz 3Anmerkung, entfallen)

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 1985,, Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2014,

§ 28

Text

Paragraph 28,

Mitwirkung sonstiger Organe

  1. Absatz einsBei der Vollziehung des Paragraph 5, Absatz 5,, Paragraph 12, Absatz eins,, Paragraph 13 c, Absatz 2 bis 4, Paragraph 13 d, Absatz 2,, 3 und 6 und Paragraph 13 e, Absatz 2,, 3 und 7 und des Paragraph 24, Absatz eins, haben die Organe der Bundespolizei durch Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen und durch Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, mitzuwirken.
  2. Absatz 2Die Organe der öffentlichen Aufsicht haben Vorkommnisse und Wahrnehmungen, die eine behördliche Maßnahme auf Grund dieses Gesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen und Verfügungen erforderlich machen, der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich zu melden oder nach den hiefür geltenden Vorschriften einzuschreiten, um Übertretungen dieses Gesetzes zu verhindern bzw. die Anzeige zur Ahndung begangener Übertretungen zu erstatten.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 2006,, Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,

§ 29

Text

römisch VI. Landschaftspflegefonds

Paragraph 29,

Errichtung, Mittel und Verwaltung des Landschaftspflegefonds

  1. Absatz einsZur Förderung von Maßnahmen der Erhaltung, Pflege und Gestaltung der Landschaft wird als Sondervermögen des Landes Steiermark ein Landschaftspflegefonds – im folgenden kurz Fonds bezeichnet – errichtet.
  2. Absatz 2Dem Fonds sind zuzuleiten:
    1. Litera a
      vom Landtag jährlich zu beschließende Mittel,
    2. Litera b
      allfällige Zuschüsse anderer Gebietskörperschaften,
    3. Litera c
      sonstige Zuwendungen.
  3. Absatz 2 a2a) Die Landesregierung hat Zweckwidmungen sonstiger Zuwendungen gemäß Absatz 2, Litera c, nach Maßgabe des Paragraph 30, Absatz eins, zu berücksichtigen.
  4. Absatz 3Die Mittel des Fonds sind von der Landesregierung zu verwalten und so zu verwenden, daß den Zielsetzungen des Absatz eins, im höchsten Maße gedient wird. Über Stand und Gebarung des Fonds ist dem Landtag jährlich zu berichten.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2007,

§ 30

Text

Paragraph 30,

Verwendung der Mittel des Fonds

  1. Absatz einsMittel des Fonds sind zu verwenden für
    1. Litera a
      Entschädigungen (Paragraph 25,)
    2. Litera b
      Zuschüsse zu den Kosten der Erstellung eines Landschaftspflegeplanes (Grünraumplanes, Paragraph 31,)
    3. Litera c
      Zuschüsse zu den Kosten der plangemäßen Ausführung (Paragraph 31,)
    4. Litera d
      Maßnahmen der Landschaftspflege (Paragraph 32,)
    5. Litera e
      die Kosten der Erhaltung von Naturdenkmalen und geschützten Landschaftsteilen
    6. Litera f
      die Kosten für die Erfüllung von Auflagen gemäß Paragraph 35, Absatz eins,,
    7. Litera g
      Beiträge für die Erhaltung, Gestaltung und Pflege von Europaschutzgebieten (Paragraph 13 a,)
    8. Litera h
      Maßnahmen des vertraglichen Naturschutzes (Paragraph 3,2a)
    9. Litera i
      Beiträge zur Verbesserung der ökologischen Infrastruktur
    10. Litera j
      die Förderung naturnaher Erholungsformen
    11. Litera k
      die Förderung naturwissenschaftlicher Bildung und Umwelterziehung
    12. Litera l
      Beiträge zur Schaffung und Erhaltung von Einrichtungen für eine Begegnung des Menschen mit der Natur.
  2. Absatz 2Auf eine Förderung aus Mitteln des Fonds besteht kein Rechtsanspruch.
  3. Absatz 3Anmerkung, entfallen)
  4. Absatz 4Anmerkung, entfallen)
  5. Absatz 5Die Gewährung von Förderungen kann von Bedingungen oder Auflagen abhängig gemacht werden. Anlässlich der Gewährung einer Förderung ist vorzubehalten, dass ein Förderungsbeitrag zu ersetzen ist, wenn
    1. Ziffer eins
      die Landesregierung über wesentliche Umstände unvollständig unterrichtet worden ist oder
    2. Ziffer 2
      das Vorhaben durch ein Verschulden des Förderungsempfängers nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt worden ist oder
    3. Ziffer 3
      die Förderung widmungswidrig verwendet wird oder den Erfolg des Vorhabens sichernde Auflagen oder Bedingungen aus Verschulden des Förderungsempfängers nicht eingehalten oder vorgesehene Nachweise nicht beigebracht werden.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2000,, Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2007,

§ 31

Text

Paragraph 31,

Landschaftspflegepläne

  1. Absatz einsMaßnahmen, die zum Ziele haben
    1. Litera a
      ein harmonisches Landschafts- oder Ortsbild durch naturgemäße Gestaltung zu erreichen,
    2. Litera b
      den Erlebnis-, Bildungs- oder Erholungswert einer Landschaft durch sinnvolle Ausstattung ihrer örtlichen Gegebenheiten zu heben oder
    3. Litera c
      die Umweltverhältnisse durch Oberflächengestaltung oder Bepflanzung zu verbessern,
    können in Landschaftspflegeplänen (Grünraumplänen) koordinierend zusammengefaßt werden.
  2. Absatz 2Landschaftspflegepläne dürfen nicht im Widerspruch zu Entwicklungsprogrammen auf Grund von raumordnungsrechtlichen Bestimmungen stehen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2010,

§ 32

Text

Paragraph 32,

Maßnahmen der Landschaftspflege

  1. Absatz einsZur Beseitigung oder Milderung von in einem Schutzgebiet vorhandenen Schäden, Verunstaltungen oder Störungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, kann die Landesregierung den Grundeigentümer mit Bescheid verpflichten, die Ausführung bestimmt zu bezeichnender Maßnahmen der Landschaftspflege durch Beauftragte des Landes auf seinem Grund zu dulden. Der Grundeigentümer hat nach Maßgabe seiner wirtschaftlichen Leistungskraft einen Beitrag im Ausmaß des für ihn aus diesen Maßnahmen erwachsenden Nutzens zu leisten.
  2. Absatz 2Wenn zwischen dem Grundeigentümer und dem Land keine gütliche Vereinbarung über diese Beitragsleistung zustande kommt, ist sie von der Landesregierung unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 25, Absatz , mit Bescheid festzusetzen.
  3. Absatz 3Die Beseitigung von Abfällen aller Art (Paragraph 2, des Abfallbeseitigungsgesetzes, LGBl.Nr.118/1974), deren Verursacher nicht feststellbar sind oder die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht aufgetragen werden kann, hat der Grundeigentümer (Verfügungsberechtigte) zu dulden.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,

§ 32a

Text

Paragraph 32 a,

Vertraglicher Naturschutz

  1. Absatz einsDas Land kann als Träger von Privatrechten zur Wahrung der Ziele des Naturschutzes Vereinbarungen insbesondere mit Grundeigentümern oder sonstigen Nutzungsberechtigten abschließen. Solche Vereinbarungen können sich insbesondere auf die entgeltliche Pflege von Natur und Landschaft durch eine bestimmte oder durch den Verzicht auf eine bestimmte bisher ausgeübte und rechtmäßige Nutzung sowie deren vermögensrechtliche Abgeltung beziehen.
  2. Absatz 2Vor Erlassung von Verordnungen nach diesem Gesetz hat die Behörde zu prüfen, ob der Zweck der angestrebten Maßnahme nicht ebenso durch Vereinbarungen im Sinne des Absatz eins, erreicht werden kann. Die Unterlassung dieser Prüfung ist ohne Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der betreffenden Verordnung.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2000,

§ 33

Text

römisch VII. Sanktionen

Paragraph 33,

Strafen

  1. Absatz einsWer durch Handlungen oder Unterlassungen den im Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 4, Absatz eins, erster Satz, Absatz 3,, 5, 7 und 9, Paragraph 5, Absatz 5,, Paragraph 6, Absatz 3,, Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 12, Absatz eins,, 3 und 5, Paragraph 13, b Absatz eins,, Paragraph 13, c Absatz 2,, 3 und 4, Paragraph 13, d Absatz 2,, 3, 6 und 7, Paragraph 13 e, Absatz 2,, 3, 7 und 8, Paragraph 15, Absatz eins,, Paragraph 21, Absatz eins, zweiter Satz, Paragraph 24, Absatz 3, sowie Paragraph 25 a, oder in den nach diesem Gesetz erlassenen Verordnungen und Verfügungen enthaltenen Geboten oder Verboten zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 15.000,– zu bestrafen.
  2. Absatz 2Eine auf Grund dieses Gesetzes erteilte Bewilligung ist zu widerrufen, wenn eine Bestrafung wegen Übertretung der dieser Bewilligung zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften erfolgte und ihr Mißbrauch zu befürchten ist.
  3. Absatz 3Neben der Strafe ist auch der Verfall der gefangenen Tiere oder der gesammelten Pflanzen, Gesteine, Versteinerungen, Minerale oder der abgebauten Bodenbestandteile oder der entfernten Naturgebilde sowie der zur Begehung der Tat gebrauchten oder bestimmten Gegenstände auszusprechen, sofern sie dem Täter oder einem Mitschuldigen gehören.
  4. Absatz 4Kann keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden, so kann auf den Verfall selbständig erkannt werden (Paragraph 17, VStG. 1950).
  5. Absatz 5Für verfallen erklärte
    1. Litera a
      Tiere sind sogleich in Freiheit zu setzen; ist dies nicht tunlich oder möglich, sind sie an Tiergärten, Tierschutzvereine oder tierliebende Personen zu übergeben; tote Tiere sind dem Landesmuseum Joanneum zu überlassen;
    2. Litera b
      Pflanzen sind gemeinnützigen Zwecken (wissenschaftlichen Instituten, Spitälern oder Heimen) zuzuführen;
    3. Litera c
      Gesteine, Versteinerungen und Minerale sind dem Landesmuseum Joanneum zu überlassen.
  6. Absatz 6Die Strafgelder fließen dem Land zu.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 1985,, Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2000,, Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 2004,, Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2014,

§ 34

Text

Paragraph 34,

Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes

  1. Absatz einsUnabhängig von einer Bestrafung nach Paragraph 33, sind Personen, die entgegen einer Bestimmung dieses Gesetzes oder entgegen einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung, eines Bescheides oder Erkenntnisses Veränderungen vorgenommen oder veranlasst haben, durch Bescheid der nach diesem Gesetz für die Bewilligung zuständigen Behörde zu verpflichten, den früheren bzw. den rechtmäßigen Zustand binnen einer festzusetzenden Frist wieder herzustellen oder, wenn dies nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand in einer von der Behörde als sachgemäß bezeichneten Weise im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, abzuändern. Paragraph 21, Absatz eins, zweiter Satz gilt sinngemäß.
  2. Absatz 2Eine Verpflichtung nach Absatz eins, kann nicht mehr ausgesprochen werden, wenn seit der Beendigung der rechtwidrigen Handlung mehr als fünf Jahre verstrichen sind.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 1985,, Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,

§ 35

Text

römisch VIII. Übergangs- und Schlußbestimmungen

Paragraph 35,

Übergangsbestimmungen

  1. Absatz einsDie nach den bisherigen naturschutzrechtlichen Bestimmungen erteilten Bewilligungen bleiben unberührt. Die Behörde kann dem Eigentümer von Anlagen, die den Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz 3,, Paragraph 5, Absatz ,, Paragraph 6, Absatz 2,, Paragraph 7, Absatz 4 und Paragraph 12, Absatz eins, widersprechen und die Interessen des Naturschutzes gröblich verletzen, durch Vorschreibung von Auflagen eine den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechende Ausführung auftragen.
  2. Absatz 2Die daraus erwachsenden Kosten sind vom Land zu tragen; die Bestimmungen des Paragraph 32, Absatz eins, letzter Satz und Absatz 2, sind sinngemäß anzuwenden.

§ 35a

Text

Paragraph 3,5a

Übergangsbestimmung zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 2004,

Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 2004, anhängigen Verfahren sind von den bis zum Inkrafttreten der Novelle zuständigen Behörden weiterzuführen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 2004,

§ 36

Text

Paragraph 36,

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

  1. Absatz einsDieses Gesetz tritt mit 1.Jänner 1977 in Kraft.
  2. Absatz 2Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden; diese Verordnungen dürfen frühestens mit dem in Absatz , bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
  3. Absatz 3Mit diesem Gesetz treten außer Kraft:
    1. Ziffer eins
      Das Reichsnaturschutzgesetz vom 26.Juni 1935, RGBl.I S.821, und die Verordnung vom 31.Oktober 1935, RGBl.I S.1275, zur Durchführung des Reichsnaturschutzgesetzes, beide in der Fassung der Verordnung zur Einführung des Reichsnaturschutzrechts im Lande Österreich vom 10.Februar 1939, RGBl.I S.217 (GBl.f.d.L.Ö. Nr.245), mit Ausnahme jener Ermächtigungen, die die Grundlage für die in der Anlage angeführten Verordnungen darstellen, bis zu deren Ersatz nach diesem Gesetz. Nutzungsbeschränkungen auf Grund von Verordnungen oder Bescheiden nach naturschutzrechtlichen Bestimmungen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes stehen einem Entschädigungsanspruch nicht entgegen.
    2. Ziffer 2
      Das Gesetz vom 4.Juli 1964, LGBl.Nr.318, womit naturschutzrechtliche Strafbestimmungen erlassen werden.
  4. Absatz 4Wenn Ersatzverordnungen nach den Bestimmungen der Paragraphen 5, Absatz und 6 Absatz , dem Grundeigentümer keine neuen Nachteile im Sinne des Paragraph 25, Absatz , auferlegen, ist vor Erlassung dieser Verordnungen ein neuerliches Verfahren nach den Paragraphen 14 und 16 nicht durchzuführen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 1985,

§ 37

Text

Paragraph 37,

Inkrafttreten von Novellen

  1. Absatz einsDie Paragraphen 5, Absatz 8,, 6 Absatz 5,, 7, 9 Absatz eins,, 14 Absatz eins,, Absatz 3 und 4, 17, 18 Absatz eins,, 20 Absatz eins,, 21 Absatz 2,, 22 Absatz eins,, 23 Absatz 2,, 24 Absatz eins,, 33 Absatz eins,, 34 Absatz 2 und 36 Absatz 4, in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 1985, sind mit 19. Juni 1985 in Kraft getreten.
  2. Absatz 2Die Paragraphen eins, Absatz 2, Litera f,, 13, 13 a bis 13 e, 18 Absatz eins,, 20 Absatz eins, erster Satz, 21 Absatz 2,, 22 Absatz eins,, 23, 24, 25 Absatz eins,, 30 Absatz eins, Litera g und Absatz 4,, 32 a und 33 Absatz eins, (Ziffer 14,) in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2000, sind mit 1. Juni 2000 in Kraft getreten.
  3. Absatz 3Der Paragraph 33, Absatz eins, (Ziffer 15,) in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2000, ist mit 1. Jänner 2002 in Kraft getreten.
  4. Absatz 4Der Paragraph 27, Absatz eins, in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 2003, ist mit 1. Juli 2003 in Kraft getreten.
  5. Absatz 5Die Paragraphen 4, Absatz 2,, 4 Absatz 3,, 4 Absatz 4,, 4 Absatz 6,, 4 Absatz 7,, 5 Absatz 3,, 6 Absatz 3, Litera c,, 6 Absatz 4,, 6 Absatz 5,, 7 Absatz 2,, 7 Absatz 3,, 7 Absatz 5,, 13 b Absatz eins,, 13b Absatz 6,, 13b Absatz 7,, 13c Absatz 6,, 13d Absatz eins,, 13d Absatz 5,, 13 d Absatz 7,, 13e Absatz eins,, 13e Absatz 4,, 13e Absatz 5,, 14 Absatz 3,, 14 Absatz 4,, 14 Absatz 5,, 24 Absatz 3,, 25 Absatz eins,, 25 Absatz 4,, 26 Absatz eins,, 27 Absatz 11,, 33 Absatz eins und 35a sowie der Entfall des Paragraph 9, in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 2004, treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. November 2004, in Kraft.
  6. Absatz 6Die Neufassung des Paragraph 6, Absatz 3, Litera c, tritt am 1. November 2004 in Kraft.
  7. Absatz 6 aDie Änderung des Paragraph 28, Absatz eins, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 2006, tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.
  8. Absatz 7Die Paragraphen 13, Absatz 3, Ziffer 5 a,, Ziffer 6 a und Ziffer 6 b,, 13a Absatz 4,, 13e Absatz 6, Ziffer 3 und Ziffer 4, treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Oktober 2005, in Kraft.
  9. Absatz 8Der Paragraph eins, Absatz 4, in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 97 aus 2006, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. September 2006, in Kraft.
  10. Absatz 9Die Änderung des Paragraph 30, Absatz eins und 2, die Einfügung des Paragraph 29, Absatz 2 a und des Paragraph 30, Absatz 5, sowie der Entfall des Paragraph 30, Absatz 3 und Absatz 4, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2007, treten mit 1. Juli 2004 in Kraft.
  11. Absatz 10Die Änderung des Paragraph 7, Absatz 5, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2007, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 11. August 2007, in Kraft.
  12. Absatz 11Die Änderung des Paragraph 2, Absatz 3,, des Paragraph 6, Absatz 3, Litera b und c und des Paragraph 31, Absatz 2, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2010, treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Juli 2010, in Kraft.
  13. Absatz 12Die Änderung des Paragraph 13 e, Absatz 5 und 6 durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2011, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 20. August 2011, in Kraft.
  14. Absatz 13Der Entfall des Paragraph 27, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 13. Juni 2012, in Kraft.
  15. Absatz 14Die Änderung des Paragraph 3, Absatz 3,, des Paragraph 4, Absatz 4,, des Paragraph 7, Absatz 2, Litera d,, der Überschrift des Paragraph 18,, des Paragraph 18, Absatz 2,, der Paragraphen 19 und 21 Absatz eins und 2, des Paragraph 23, Absatz eins,, des Paragraph 25, Absatz eins,, 4 und 6, des Paragraph 28, Absatz eins,, des Paragraph 32, Absatz 2,, des Paragraph 34, Absatz eins und der Entfall des Paragraph 25, Absatz 5, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
  16. Absatz 15In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2014, treten Paragraph 15 a,, Paragraph 25, Absatz eins und 4, Paragraph 25 a und Paragraph 33, Absatz eins, mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 23. Mai 2014, in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 26, Absatz 3, außer Kraft.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 2004,, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2005,, Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 2005,, Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 2006,, Landesgesetzblatt Nr. 97 aus 2006,, Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2007,, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2007,, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2012,, Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2014,

Anl. 1

Text

Anlage:

  1. Ziffer eins
    Die Verordnung zum Schutze der wildwachsenden Pflanzen und der nichtjagdbaren wildlebenden Tiere (Naturschutzverordnung) vom 18.März 1936 (RGBl.I S.181) i.d.F. der Verordnung vom 16.März 1940 (RGBl.I S.567) und die Verordnung über die wissenschaftliche Vogelberingung (Vogelberingungsverordnung) vom 17.März 1937 (RGBl.I S.331), beide i.d.F. der Verordnung zur Einführung der Naturschutzverordnung und der Vogelberingungsverordnung in der Ostmark vom 16.März 1940, RGBl.I S.568.
  2. Ziffer 2
    Folgende Verordnungen der Steiermärkischen Landesregierung:
    1. Litera a
      Verordnung vom 12.Juni 1956, LGBl.Nr.35, zum Schutz von Landschaftsteilen und des Landschaftsbildes (Landschaftsschutzverordnung 1956) i.d.F. der Verordnungen LGBl.Nr.57/1958, 125/1961, 185/1969, 96/1970, 14/1974, 147/1974 und 30/1975.
    2. Litera b
      Verordnung vom 8.Juli 1958, LGBl.Nr.56, über die Erklärung des Gesäuses und des anschließenden Ennstales bis zur Landesgrenze sowie des Wildalpener Salzatales zu Naturschutzgebieten i.d.F. der Verordnung LGBl.Nr.56/1959.
    3. Litera c
      Verordnung vom 20.Juli 1959, LGBl.Nr.55, über die Erklärung der steirischen Salzkammergutseen zu Naturschutzgebieten i.d.F. der Verordnung LGBl.Nr.47/1966.
    4. Litera d
      Verordnung vom 3.Februar 1964, LGBl.Nr.28, über die Erklärung des Gebietes Pfaffenkogel – Gsollerkogel zum Naturschutzgebiet.
    5. Litera e
      Verordnung vom 20.Juli 1970, LGBl.Nr.148, über die Erklärung der Raabklamm zum Naturschutzgebiet i.d.F. der Verordnung LGBl.Nr.50/1973.
    6. Litera f
      Verordnung vom 4.Oktober 1971, LGBl.Nr.144, über die Erklärung des Gebietes Naßköhr zum Naturschutzgebiet.
    7. Litera g
      Verordnung vom 20.Dezember 1971, LGBl.Nr.1/1972 i.d.F. der Verordnung LGBl.Nr.24/1974, über die Erklärung des Stubenberger Sees und seiner Umgebung zum geschützten Landschaftsteil.
    8. Litera h
      Verordnung vom 9.Oktober 1972, LGBl.Nr.140, über die Erklärung des nordwestlichen Teiles der Gemeinde Ramsau am Dachstein zum Naturschutzgebiet (Bestandschutzgebiet für Pflanzen).
    9. Litera i
      Verordnung vom 4.Dezember 1972, LGBl.Nr.147, über die Erklärung des Gebietes Pleschkogel – Walzkogel – Mühlbachgraben zum Naturschutzgebiet (Bestandschutzgebiet für Pflanzen).
    10. Litera j
      Verordnung vom 11.Dezember 1972, LGBl.Nr.3/1973, über die Erklärung einer Eichengruppe in Frohnleiten zum geschützten Landschaftsteil.
    11. Litera k
      Verordnung vom 12.Februar 1973, LGBl.Nr.29, über die Erklärung des Gebietes Eisenerzer Reichenstein – Krumpensee zum Naturschutzgebiet.
    12. Litera l
      Verordnung vom 18.Juni 1973, LGBl.Nr.66, über die Erklärung des Gebietes der Brühl in Hartberg zum geschützten Landschaftsteil.
    13. Litera m
      Verordnung vom 9.Juli 1973, LGBl.Nr.73, über die Erklärung des Gebietes um den Sölkerpaß zum Naturschutzgebiet (Bestandschutzgebiet für Pflanzen).
    14. Litera n
      Verordnung vom 9.Juli 1973, LGBl.Nr.74, über die Erklärung des Attems-Moores bei Straß in Steiermark zum Naturschutzgebiet (Bestandschutzgebiet für Pflanzen und Tiere).
    15. Litera o
      Verordnung vom 9.Juli 1973, LGBl.Nr.75, über die Erklärung der Umgebung der Thermalquelle Loipersdorf bei Fürstenfeld zum geschützten Landschaftsteil.
    16. Litera p
      Verordnung vom 21.Jänner 1974, LGBl.Nr.18, über die Erklärung des Pichler-Mooses in der Gaal zum Naturschutzgebiet (Bestandschutzgebiet für Pflanzen und Tiere).
    17. Litera q
      Verordnung vom 18.Februar 1974, LGBl.Nr.22, über die Erklärung des Röcksees und seiner Umgebung zum geschützten Landschaftsteil.
    18. Litera r
      Verordnung vom 25.März 1974, LGBl.Nr.31, über die Erklärung eines Totarmbereiches des Gleinzbaches in der Marktgemeinde und KG.Wettmannstätten, politischer Bezirk Deutschlandsberg, zum Naturschutzgebiet (Bestandschutzgebiet für Pflanzen).
    19. Litera s
      Verordnung vom 6.Mai 1974, LGBl.Nr.43, über die Erklärung des Gebietes Stoderzinken – Lerchenkogel zum Naturschutzgebiet (Bestandschutzgebiet für Pflanzen).
    20. Litera t
      Verordnung vom 20.Mai 1974, LGBl.Nr.44, über die Erklärung der Umgebung der Burg Forchtenstein zum geschützten Landschaftsteil.
    21. Litera u
      Verordnung vom 17.Juni 1974, LGBl.Nr.59, über die Erklärung des Gebietes Loser – Bräuning – Zinken zum Naturschutzgebiet (Bestandschutzgebiet für Pflanzen).
    22. Litera v
      Verordnung vom 28.April 1975, LGBl.Nr.44, über die Erklärung der Baumgruppe im Bereich des Grazer Ostbahnhofes zum geschützten Landschaftsteil.
    23. Litera w
      Verordnung vom 7.Oktober 1974, LGBl.Nr.39/1975, über die Erklärung des Harter Teiches zum Naturschutzgebiet (Vogelschutzgebiet).
    24. Litera x
      Verordnung vom 27.Oktober 1975, LGBl.Nr.21/1976, über die Erklärung des Putterer See- und Ufergebietes und seiner Umgebung zum geschützten Landschaftsteil.
  3. Ziffer 3
    Folgende Verordnungen der Landräte und Bezirksverwaltungsbehörden, soweit sie nicht durch die Landschaftsschutzverordnung 1956, LGBl.Nr.35 i.d.F. der Verordnungen LGBl.Nr.57/1958, 125/1961, 185/1969, 96/1970, 14/1974, 147/1974 und 30/1975 abgeändert worden sind:
    1. Litera a
      Politischer Bezirk Bruck an der Mur
      1. Sub-Litera, a, a
        Landrat Mürzzuschlag, VuABl.1940 S.276 und 436, hinsichtlich der im politischen Bezirk Bruck an der Mur gelegenen Naturdenkmale, i.d.F. der Verordnung der BH Bruck an der Mur, „Grazer Zeitung“ 1975, S.285.
      2. Sub-Litera, b, b
        Landrat Bruck an der Mur, VuABl.1942 S.181 i.d.F. der Verordnung 1975, S.284.
      3. Sub-Litera, c, c
        BH Bruck an der Mur, „Grazer Zeitung“ 1968 S.497; 1969 S.73; 1970 S.200; 1971 S.95, 152, 166, 281, und 301; 1975 S.503; 1976 S.141.
    2. Litera b
      Politischer Bezirk Deutschlandsberg
      1. Sub-Litera, a, a
        Landrat Deutschlandsberg, VuABl.1940 S 237 i.d.F. der Verordnungen BH Deutschlandsberg, „Grazer Zeitung“ 1968 S.220; 1969 S.426; 1971 S.95 und 190; VuABl.1942 S.63 i.d.F. der Verordnung BH Deutschlandsberg, „Grazer Zeitung“ 1969 S.426.
      2. Sub-Litera, b, b
        BH Deutschlandsberg, „Grazer Zeitung“ 1960 S.265; 1967 S.226 und 384; 1968 S.36, 183, 209 und 249; 1969 S.339 und 449; 1970 S.8 und 212; 1971 S.142; 1972 S.126 und 332; 1973 S.469; 1975 S.63 und 265.
    3. Litera c
      Politischer Bezirk Feldbach
      1. Sub-Litera, a, a
        BH Feldbach, „Grazer Zeitung“ 1966 S.39 i.d.F. der Verordnung 1967 S.418; 1967 S.298; 1968, S.377; 1969 S.3 und 130; 1970 S.235, 274 i.d.F. der Verordnung 1972, S.171; 1971 S.225 und 507; 1974 S.144; 1975 S.145 und 437.
    4. Litera d
      Politischer Bezirk Fürstenfeld
      1. Sub-Litera, a, a
        Landrat Fürstenfeld, VuABl.1941 S.104, hinsichtlich der im politischen Bezirk Fürstenfeld gelegenen Naturdenkmale.
      2. Sub-Litera, b, b
        BH Fürstenfeld, „Grazer Zeitung“ 1969 S.508; 1974 S.10, 127 und 278; 1975 S.314 und 399; 1976 S.35.
    5. Litera e
      Politischer Bezirk Graz-Umgebung
      1. Sub-Litera, a, a
        Landrat Weiz, VuABl.1941 S.464, hinsichtlich der im politischen Bezirk Graz-Umgebung gelegenen Naturdenkmale, i.d.F. der Verordnung „Grazer Zeitung“ 1968 S.265.
      2. Sub-Litera, b, b
        Landrat Graz, VuABl.1942 S.64 i.d.F. der Verordnungen BH Graz-Umgebung, „Grazer Zeitung“ 1968 S.265, 403 und 478.
      3. Sub-Litera, c, c
        BH Graz-Umgebung, „Grazer Zeitung“ 1965 S.399; 1966 S.298, i.d.F. der Verordnung 1967 S.129; 1968 S.9, 135, 192, 312, 334, 453 und 478; 1969 S.499; 1970 S.80; 1971 S.2, 408 und 482; 1972 S.25 und 169; 1973 S.96, 341 und 424; 1974 S.158; 1975 S.5, 64, 76, 206, 216, 265, 383 i.d.F. der Verordnung 1976, S.4, 485 und 534; 1976 S.150.
    6. Litera f
      Politischer Bezirk Hartberg
      1. Sub-Litera, a, a
        Landrat Hartberg, VuABl.1940 S.142 i.d.F. der Verordnungen BH Hartberg, „Grazer Zeitung“ 1969 S.3 und 118.
      2. Sub-Litera, b, b
        BH Hartberg, „Grazer Zeitung“ 1968, S.22, 312 und 478; 1970 S.235; 1974 S.115.
    7. Litera g
      Politischer Bezirk Judenburg
      1. Sub-Litera, a, a
        Landrat Judenburg, VuABl.1940 S.112, hinsichtlich der im politischen Bezirk Judenburg gelegenen Naturdenkmale, i.d.F. der Verordnung BH Judenburg, „Grazer Zeitung“ 1971 S.398.
      2. Sub-Litera, b, b
        BH Judenburg, „Grazer Zeitung“ 1966 S.483 i.d.F. der Kundmachung 1967 S.104 und der Verordnung 1973 S.186; 1968 S.170 und 182; 1970 S.300; 1973 S.483; 1975 S.331.
    8. Litera h
      Politischer Bezirk Knittelfeld
      1. Sub-Litera, a, a
        Landrat Judenburg, VuABl.1941 S.112, hinsichtlich der im politischen Bezirk Knittelfeld gelegenen Naturdenkmale, i.d.F. der Verordnung BH Knittelfeld, „Grazer Zeitung“ 1971 S.377.
      2. Sub-Litera, b, b
        BH Knittelfeld, „Grazer Zeitung“ 1969 S.228 und 270 i.d.F. der Kundmachung S.426 und 476; 1970 S.182, 190 und 461; 1971 S.443; 1975 S.53.
    9. Litera i
      Politischer Bezirk Leibnitz
      1. Sub-Litera, a, a
        Landrat Leibnitz, VuABl.1940 S.436 i.d.F. der Verordnungen BH Leibnitz, „Grazer Zeitung“ 1968 S.420, 1969 S.56; 1970 S.175.
      2. Sub-Litera, b, b
        BH Leibnitz, VuABl.1953 S.67 i.d.F. der Verordnung „Grazer Zeitung“ 1968 S.334, 335 und 420; 1969 S.251; „Grazer Zeitung“ 1967 S.225; 1970 S.299; 1971 S.310.
    10. Litera j
      Politischer Bezirk Leoben
      1. Sub-Litera, a, a
        Landrat Leoben, VuABl.1940 S.368 i.d.F. der Verordnungen BH Leoben, „Grazer Zeitung“ 1967 S.226; 1968 S.380; 1971 S.266; 1972 S.464; 1975 S.78.
      2. Sub-Litera, b, b
        BH Leoben, „Grazer Zeitung“ 1971 S.52 i.d.F. der Verodnung S.388; 1972 S.231, 258, 270 und 470; 1973 S.85, 299 und 375; 1975 S.77, 295 und 438.
    11. Litera k
      Politischer Bezirk Liezen
      1. Sub-Litera, a, a
        Landrat Liezen, VuABl.1941 S.75 i.d.F. der Verordnungen BH Liezen, „Grazer Zeitung“ 1972 S.453; 1973 S.285; 1975 S.157 und 216.
      2. Sub-Litera, b, b
        BH Liezen, „Grazer Zeitung“ 1965 S.193 und 367; 1968 S.122, 172, 387 und 428; 1969 S.74 und 371; 1971 S.434; 1972 S.346 i.d.F. der Verordnung 1973 S.267; 1973 S.150, 331 und 342; 1974 S.100, 170 und 211; 1975 S.64.
      3. Sub-Litera, c, c
        Politische Expositur Bad Aussee, VuABl.1953 S.367 i.d.F. der Verordnungen „Grazer Zeitung“ 1967 S.434 und 435; „Grazer Zeitung“ 1967 S.314 und 434 i.d.F. der Verordnung 1971 S.34; 1968 S.201; 1969 S.242, 413 i.d.F. der Verordnung 426 und S.507; 1971 S.152; 1974 S.489; 1975 S.54 und 130.
      4. Sub-Litera, d, d
        Landrat Liezen, Außendienststelle Gröbming, VuABl.1941 S.105.
      5. Sub-Litera, e, e
        Politische Expositur Gröbming, „Grazer Zeitung“ 1968 S.108, 171 und 419; 1969 S.90; 1970 S.130; 1972 S.2, 354 und 464; 1975 S.87; 1976 S.130.
    12. Litera l
      Politischer Bezirk Murau
      1. Sub-Litera, a, a
        Landrat Murau, VuABl.1941 S.52 i.d.F. der Verordnungen BH Murau, „Grazer Zeitung“ 1965 S.270; 1966 S.187; 1968 S.453; 1971 S.106.
      2. Sub-Litera, b, b
        BH Murau, VuABl.1953 S.225; „Grazer Zeitung“ 1961 S.470; 1965 S.191, 192 und 343 i.d.F. der Verordnungen 1968 S.108; 1969 S.90; 1971 S.201; 1966 S.40, 41, 340, 341 und 483 i.d.F. der Kundmachung 1967 S.103; 1967 S.184, 348 i.d.F. der Kundmachung S.374, 417 und 435; 1968 S.21, 121, 183, 335, 403 und 454; 1969 S.101; 1970 S.442; 1972 S.220 i.d.F. der Kundmachung S.259; 1972 S.259; 1973 S.204 und 286; 1975 S.78; 1976 S.70 und 81.
    13. Litera m
      Politischer Bezirk Mürzzuschlag
      1. Sub-Litera, a, a
        Landrat Mürzzuschlag, VuABl.1940 S.276, hinsichtlich der im politischen Bezirk Mürzzuschlag gelegenen Naturdenkmale, i.d.F. der Verordnung BH Mürzzuschlag, „Grazer Zeitung“ 1970 S.71.
      2. Sub-Litera, b, b
        BH Mürzzuschlag, „Grazer Zeitung“ 1966 S.52 und 187.
    14. Litera n
      Politischer Bezirk Radkersburg
      1. Sub-Litera, a, a
        Landrat Radkersburg, VuABl.1940 S.586 i.d.F. der Verordnung BH Radkersburg, „Grazer Zeitung“ 1967 S.285; 1976 S.140.
      2. Sub-Litera, b, b
        BH Radkersburg, „Grazer Zeitung“ 1967 S.112; 1968 S.336; 1969 S.188.
    15. Litera o
      Politischer Bezirk Voitsberg
      1. Sub-Litera, a, a
        Landrat Voitsberg, VuABl.1940 S.662 i.d.F. der Verordnungen BH Voitsberg, „Grazer Zeitung“ 1969 S.457; 1971 S.217.
      2. Sub-Litera, b, b
        BH Voitsberg, VuABl.1953 S.23, „Grazer Zeitung“ 1968 S.313; 1970 S.246; 1972 S.288; 1973 S.86.
    16. Litera p
      Politischer Bezirk Weiz
      1. Sub-Litera, a, a
        Landrat Weiz, VuABl.1941 S.464, hinsichtlich der im politischen Bezirk Weiz gelegenen Naturdenkmale, i.d.F. der Verordnungen BH Weiz, „Grazer Zeitung“ 1967 S.49 und 169; 1969 S.516; 1970 S.42; 1973 S.97 und 424.
      2. Sub-Litera, b, b
        BH Weiz, „Grazer Zeitung“ 1966 S.19.