(1)Absatz einsWer durch Handlungen oder Unterlassungen den im § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 erster Satz, Abs. 3, 5, 7 und 9, § 5 Abs. 5, § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 2, § 12 Abs. 1, 3 und 5, § 13 b Abs. 1, § 13 c Abs. 2, 3 und 4, § 13 d Abs. 2, 3, 6 und 7, § 13e Abs. 2, 3, 7 und 8, § 15 Abs. 1, § 21 Abs. 1 zweiter Satz, § 24 Abs. 3 sowie § 25a oder in den nach diesem Gesetz erlassenen Verordnungen und Verfügungen enthaltenen Geboten oder Verboten zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 15.000,– zu bestrafen.Wer durch Handlungen oder Unterlassungen den im Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 4, Absatz eins, erster Satz, Absatz 3,, 5, 7 und 9, Paragraph 5, Absatz 5,, Paragraph 6, Absatz 3,, Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 12, Absatz eins,, 3 und 5, Paragraph 13, b Absatz eins,, Paragraph 13, c Absatz 2,, 3 und 4, Paragraph 13, d Absatz 2,, 3, 6 und 7, Paragraph 13 e, Absatz 2,, 3, 7 und 8, Paragraph 15, Absatz eins,, Paragraph 21, Absatz eins, zweiter Satz, Paragraph 24, Absatz 3, sowie Paragraph 25 a, oder in den nach diesem Gesetz erlassenen Verordnungen und Verfügungen enthaltenen Geboten oder Verboten zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 15.000,– zu bestrafen.