Landesrecht konsolidiert Steiermark: Gesamte Rechtsvorschrift für Bebauungsdichteverordnung 1993, Fassung vom 16.04.2024

§ 0

Langtitel

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 22. März 1993, mit der Mindest- und Höchstwerte der Bebauungsdichte für Bauten festgelegt werden (Bebauungsdichteverordnung 1993)

Stammfassung: LGBl. Nr. 38/1993

Änderung

Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 1994,

Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 2003,

Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2011,

Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2023,

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 23, Absatz 13, des Gesetzes vom 25. Juni 1974, LGBl. Nr. 127, über die Raumordnung im Land Steiermark (Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 1974), zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 1991,, wird verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins,

Begriffsbestimmungen

  1. Absatz einsDie Bebauungsdichte ist die Verhältniszahl, die sich aus der Teilung der Gesamtfläche der Geschosse durch die zugehörige Bauplatzfläche ergibt.
  2. Absatz 2Als Bauplatzfläche gilt die für die Errichtung von Bauten geeignete Grundstücksfläche nach Abzug von Grundabtretungen für Verkehrsflächen nach dem Steiermärkischen Baugesetz.
  3. Absatz 3Als Geschoß gilt der Gebäudeabschnitt zwischen den Oberkanten der Fußböden übereinanderliegender Räume oder lichter Abschnitt zwischen der Oberkante des Fußbodens und der Unterfläche des Daches, wenn die jeweils geforderte Raumhöhe erreicht wird. Gebäudeabschnitte, die zueinander bis einschließlich der halben Geschoßhöhe versetzt sind, gelten als ein Geschoß.
  4. Absatz 4Als Gesamtfläche der Geschoße gelten
    1. Ziffer eins
      bei Geschoßen, ausgenommen Keller gemäß Ziffer 2,, die Summe der Bruttogeschoßflächen, wenn das jeweilige Geschoß überwiegend über dem angrenzenden Geländeniveau liegt und für die jeweilige Nutzungsabsicht eine bewilligungsfähige Raumhöhe vorliegt oder die jeweilige Raumhöhe als bewilligt gilt. Von der Ebene der Außenwandfläche des Gebäudes bis zu 2,0 m vorspringende Balkone mit Gebäudeeigenschaft bleiben unberücksichtigt. Über dieses Maß hinausgehende Teile des Balkons mit Gebäudeeigenschaft werden in die dichtrelevante Geschoßfläche einbezogen;
    2. Ziffer 2
      bei Kellern, die Geschoßfläche der zu genehmigenden oder als genehmigt anzusehenden Aufenthaltsräume einschließlich der umschließenden Bauteile, sowie deren Erschließung nach Ziffer 4 ;,
    3. Ziffer 3
      bei Dachraumausbauten mit abgeschrägten Decken jene Flächen, über welchen die lichte Raumhöhe mehr als 1,50 m beträgt;
    4. Ziffer 4
      Flächen zur vertikalen und horizontalen Erschließung des Gebäudes (Treppenanlagen, Gänge, Laubengänge, Brücken, Aufzüge etc.) – unabhängig von deren Gebäudeeigenschaft. Nicht darunter fallen Erschließungsflächen, die Teil der Außenanlagen sind, und zweite Fluchtwege, jeweils ohne Gebäudeeigenschaft, sowie Erschließungen in Kellern, die keine Aufenthaltsräume aufweisen.
  5. Absatz 5Außenwände mit einer Wandstärke von mehr als 30 cm sind mit 30 cm zu berechnen.
  6. Absatz 6Bauphysikalische Maßnahmen (z. B. Wärmedämmmaßnahmen) an rechtmäßig bestehenden Gebäuden sowie Photovoltaikanlagen und solarthermische Anlagen, die an Außenwänden von Gebäuden angebracht werden, bleiben bei der Berechnung der Bebauungsdichte unberücksichtigt.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2023,

§ 2

Text

Paragraph 2,

Bebauungsdichte

Für nachstehende Baugebiete nach dem Steiermärkischen Raumordnungsgesetz 2010 werden folgende Mindest- und Höchstwerte der Bebauungsdichte bestimmt:

  1. Litera a
    reine Wohngebiete

0,2

0,8

  1. Litera b
    allgemeine Wohngebiete

0,2

1,5

  1. Litera c
    Kerngebiete

0,5

2,5

  1. Litera d
    Gewerbegebiete

0,2

2,5

  1. Litera e
    Industrie- und Gewerbegebiete 1

0,2

2,5

  1. Litera f
    Industrie- und Gewerbegebiete 2

0,2

2,5

  1. Litera g
    Dorfgebiete

0,2

1,5

  1. Litera h
    Kurgebiete

0,2

0,8

  1. Litera i
    Erholungsgebiete

0,2

0,8

  1. Litera j
    Gebiete für Einkaufszentren 1

0,5

2,5

  1. Litera k
    Gebiete für Einkaufszentren 2

0,5

2,5

  1. Litera l
    Zweitwohnsitzgebiete

0,2

0,8

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 2003,, Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2023,

§ 3

Text

Paragraph 3,

Überschreitung

  1. Absatz einsDie im Flächenwidmungsplan und in Paragraph 2, angegebenen Höchstwerte der Bebauungsdichte können durch Festsetzungen in einem Bebauungsplan bei Vorliegen von städtebaulichen Gründen oder aus Gründen des Ortsbildes überschritten werden. Als derartige Gründe kommen insbesondere jene der Verkehrserschließung einschließlich der Vorsorge für den ruhenden Verkehr, weiters der Versorgung durch öffentliche Einrichtungen, der Einfügung in die umgebende Bebauung, Ensemblekomplettierung, städtebauliche Schwerpunktsetzungen, Dachraumausbauten und Zubauten in Betracht. Ist nach der Bebauungsplanungszonierung ein Bebauungsplan nicht zu erlassen, so kann die Überschreitung im Baubewilligungsverfahren bei Vorliegen der genannten Gründe festgesetzt werden; dafür ist ein Gutachten eines Sachverständigen auf dem Gebiet der Raumplanung einzuholen.
  2. Absatz 2Gleiches gilt in sonstigen Gebieten für die Wiederherstellung von Gebäuden, die durch ein katastrophenartiges Ereignis zerstört worden sind.
  3. Absatz 3Anmerkung, entfallen)

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 1994,, Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 2003,, Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2011,

§ 4

Text

Paragraph 4,

Unterschreitung

Eine Unterschreitung der in einem Flächenwidmungsplan oder im Paragraph 2, festgelegten Mindestwerte ist nach Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen auf dem Gebiet der Raumplanung zulässig, wenn dem städtebauliche Gründe, Gründe im Sinne des Ortsbildschutzes oder naturräumliche Gegebenheiten und sonstige öffentliche Belange nicht entgegenstehen.

§ 5

Text

Paragraph 5,

Übergangsbestimmungen

  1. Absatz einsIm Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung geltende Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne sind bei ihrer nächsten großen Änderung (Revision) bzw. Überprüfung der Bebauungspläne bei Bedarf anzupassen.
  2. Absatz 2Auf anhängige Verfahren zur Änderung von Plänen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt worden sind, finden diese Rechtsvorschriften keine Anwendung.
  3. Absatz 3Diese Rechtsvorschriften finden Anwendung
    1. Litera a
      auf anhängige Bauverfahren;
    2. Litera b
      bei der Beurteilung von rechtmäßigen Gebäuden und Gebäudeteilen.

§ 5a

Text

Paragraph 5 a,

Übergangsbestimmungen zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 2003,

  1. Absatz einsBis zum Zeitpunkt der Anpassung der Flächenwidmungspläne an die durch die Novellen des Raumordnungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 2003, in Verbindung mit Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 2003,, geänderten Baugebietskategorien gelten für die Kategorien Kern-, Büro- und Geschäftsgebiete, Industrie- und Gewerbegebiete römisch eins, römisch II und römisch III und Gebiete für Einkaufszentren römisch eins, römisch II und römisch III die Mindest- und Höchstwerte der Bebauungsdichte nach der bis zum Inkrafttreten der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 2003, geltenden Rechtslage.
  2. Absatz 2Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängige Planungsverfahren sind nach der bisher geltenden Rechtslage zu Ende zu führen, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung der Beschluss über die Auflage gemäß Paragraph 29, Absatz 3, des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974 bereits gefasst wurde.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 2003,

§ 5b

Text

Paragraph 5 b, 

Übergangsbestimmungen zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2023,

  1. Absatz einsZum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2023, anhängige Bauverfahren sind nach den bis zum Inkrafttreten dieser Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.
  2. Absatz 2Bauverfahren für Projekte auf Grundlage von Festlegungsbescheiden gemäß Paragraph 18, des Steiermärkischen Baugesetzes, die bis zum Inkrafttreten der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2023, erlassen wurden, sind nach den bis zum Inkrafttreten dieser Novelle geltenden Bestimmungen durchzuführen. Überdies sind Bauverfahren für Projekte, die nach Durchführung eines Wettbewerbes in Kooperation mit der Ziviltechnikerkammer umgesetzt werden sollen, nach den bis zum Inkrafttreten dieser Novelle geltenden Bestimmungen durchzuführen, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2023, die konstituierende Sitzung des Preisgerichtes sowie das Hearing bereits stattgefunden haben.
  3. Absatz 2Verfahren zur Genehmigung von mehr als geringfügigen Abweichungen eines bereits rechtskräftig genehmigten Bauprojektes (Paragraph 35, Absatz 6, des Steiermärkischen Baugesetzes) sind nach den bis zum Inkrafttreten dieser Novelle geltenden Bestimmungen abzuführen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2023,

§ 6

Text

Paragraph 6,

Fortschreibung

Verweise in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften des Landes sind als Verweis auf die jeweils geltenden Normen zu verstehen.

§ 7

Text

Paragraph 7,

Inkrafttreten und Aufhebung älterer Vorschriften

  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
  2. Absatz 2Sofern Übergangsvorschriften nichts anderes bestimmen, tritt mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. Juli 1987, mit der Mindest- und Höchstwerte der Bebauungsdichte für Bauobjekte festgelegt werden (Bebauungsdichteverordnung), Landesgesetzblatt Nr. 60, außer Kraft.

§ 8

Text

Paragraph 8,

Inkrafttreten von Novellen

  1. Absatz einsDie Anfügung des Paragraph 3, Absatz 3, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 1994, ist mit 1. Dezember 1994 in Kraft getreten.
  2. Absatz 2Die Neufassung des Paragraph 2,, Paragraph 3, Absatz eins,, die Aufhebung des Paragraph 3, Absatz 3 und die Einfügung des Paragraph 5 a, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 2003, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 19. Juli 2003, in Kraft.
  3. Absatz 3Die Änderung des Paragraph eins, Absatz 3 und des Paragraph 3, Absatz eins, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2011, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 9. Juli 2011, in Kraft.
  4. Absatz 4In der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2023, treten Paragraph eins, Absatz 2,, 4, 5 und 6, Paragraph 2 und Paragraph 5 b, mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 6. Juni 2023, in Kraft.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 2003,, Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2023,