Landesförderung für Einzelanlagen
Beiträge des Landes für Kleinabwasserbehandlungsanlagen gemäß § 2 Abs. 9 in Verbindung mit § 8 Abs. 2 oder 3 der Förderungsrichtlinien des Bundes sowie Beiträge des Landes für Abwasserableitungsanlagen mit einer kürzestmöglichen Entfernung von mehr als 100 m gemäß § 2 Abs. 9 in Verbindung mit § 5 Abs. 5 und § 8 Abs. 1 Z 2 und § 10 Abs. 3 der Förderungsrichtlinien für die kommunale Siedlungswasserwirtschaft gemäß Umweltförderungsgesetz bis zu 30% der förderungsfähigen Investitionskosten.
Der zumutbare Eigenanteil des Förderungsnehmers/der Förderungsnehmerin beträgt zumindest € 3000,- (ohne USt.) pro zu entsorgendem Objekt. Für Objekte mit mehr als zwei Wohnungen sowie für sonstige Nutzungen mit erhöhtem Abwasseranfall ist ein entsprechend höherer zumutbarer Eigenanteil zu leisten. Die Errichtung bzw. Anpassung an den Stand der Technik von wasserrechtlich bewilligten Kleinabwasserbehandlungsanlagen infolge der Bestimmungen des § 33g WRG kann nur gefördert werden, wenn die Antragstellung zur Förderung bis 31. Dezember 2008 erfolgt.