(4)Absatz 4Dem Beirat obliegt die Begutachtung der gemäß § 8 zu beschließenden Förderungsprogramme und Richtlinien sowie einzelner Förderungsmaßnahmen, wenn die Zahl der Arbeitnehmerinnen/der Arbeitnehmer, die der zu fördernde Betrieb beschäftigt oder zu beschäftigen beabsichtigt, mehr als 70 und der Barwert der Förderung mehr als E 100.000,– beträgt. Förderungsfälle, die dem Beirat nicht zur Begutachtung vorgelegt werden müssen, sind diesem nachträglich, zumindest vierteljährlich, listenmäßig zur Kenntnis zu bringen.Dem Beirat obliegt die Begutachtung der gemäß Paragraph 8, zu beschließenden Förderungsprogramme und Richtlinien sowie einzelner Förderungsmaßnahmen, wenn die Zahl der Arbeitnehmerinnen/der Arbeitnehmer, die der zu fördernde Betrieb beschäftigt oder zu beschäftigen beabsichtigt, mehr als 70 und der Barwert der Förderung mehr als E 100.000,– beträgt. Förderungsfälle, die dem Beirat nicht zur Begutachtung vorgelegt werden müssen, sind diesem nachträglich, zumindest vierteljährlich, listenmäßig zur Kenntnis zu bringen.