Landesrecht konsolidiert Steiermark: Gesamte Rechtsvorschrift für BHMU - Naturschutzgebiet Mariahof - Grundstück in der KG. Adendorf (Pflanzen- und Tierschutzgebiet), Fassung vom 16.04.2024

§ 0

Langtitel

Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 27. März 1990 über die Erklärung des Grundstückes Nr. 732/2, KG. Adendorf, Gemeinde Mariahof, zum Naturschutzgebiet (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)

Stammfassung: GZ S. 252/1990

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 5, Absatz 2, Litera c, des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 1976,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 1985,, wird verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz einsDas Grundstück Nr. 732/2 im Ausmaß von 19.227 m2, KG. Adendorf, Gemeinde Mariahof, wird zwecks Erhaltung als Standort und Lebensraum von schutzwürdigen und gefährdeten Pflanzen- und Tierarten in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Pflanzen- und Tierschutzgebiet) erklärt.
  2. Absatz 2Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

§ 2

Text

Paragraph 2,

Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:

  1. Litera a
    die Veränderung des natürlichen Wasserhaushaltes;
  2. Litera b
    das Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen aller Art;
  3. Litera c
    die Veränderung der Beschaffenheit oder Gestalt 1 des Bodens;
  4. Litera d
    die Entnahme oder Schädigung von Pflanzen;
  5. Litera e
    das Abbrennen der Vegetation;
  6. Litera f
    die Beweidung des Schutzgebietes;
  7. Litera g
    das Einbringen nicht standortgemäßer Pflanzen;
  8. Litera h
    das Aufforsten im Schutzgebiet;
  9. Litera i
    das Beunruhigen, Fangen oder Töten freilebender Tiere;
  10. Litera j
    das Errichten oder Aufstellen von Bauwerken und Anlagen aller Art;
  11. Litera k
    das Anbringen von Tafeln oder Inschriften, soweit es sich nicht um amtliche Tafeln handelt.

§ 3

Text

Paragraph 3,

Ausnahmen von den im Paragraph 2, genannten Verboten können von der Bezirksverwaltungsbehörde bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.

Anl. 1

Text

Anlage 1

Anmerkung, Der Plan ist als PDF dokumentiert.)