Landesrecht konsolidiert Steiermark: Gesamte Rechtsvorschrift für BHLB - Naturschutzgebiet Kaindorf, Seggauberg, Leibnitz und Wagna - Aulandschaft Laßnitz und Sulm (Pflanzen- und Tierschutzgebiet), Fassung vom 17.04.2024

§ 0

Langtitel

Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 10. März 1992 über die Erklärung der Aulandschaft entlang der Laßnitz und der Sulm im Bereich der Gemeinden Kaindorf, Seggauberg, Leibnitz und Wagna zum Naturschutzgebiet (Pflanzen und Tierschutzgebiet)

Stammfassung: GZ S. 208/1992

§ 1

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz einsGemäß Paragraph 5, Absatz 2, Litera c und Absatz 3, Litera b, Steiermärkisches Naturschutzgesetz, LGBl. Nr. 65/ 1976, in der Fassung der Novelle 1985, Landesgesetzblatt Nr. 79, wird die Aulandschaft an der Laßnitz und der Sulm in den Gemeinden Kaindorf, Seggauberg, Leibnitz und Wagna zwecks Erhaltung von Lebensräumen, wie Fließgewässern, natürlichen stehenden Gewässern, Auwaldungen, Auwiesen, Einzelbäumen, Flurgehölzen und Hecken, als Standort und Lebensraum gefährdeter Pflanzen- und Tierarten in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß, mindestens jedoch innerhalb eines 5 m breiten, von der Böschungsoberkante landeinwärts gemessenen Uferstreifens, zum Naturschutzgebiet (Pflanzen- und Tierschutzgebiet) erklärt.
  2. Absatz 2Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

§ 2

Text

Paragraph 2,

Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:

  1. Litera a
    das Errichten oder Aufstellen bzw. Erweitern von Bauten und Anlagen aller Art;
  2. Litera b
    die Vornahme von Ablagerungen oder Aufschüttungen aller Art, ausgenommen zur Erhaltung bestehender Wege; Asphaltierungen bisher nicht asphaltierter Flächen und Befestigungen mit Bauschutt sind jedenfalls verboten;
  3. Litera c
    das Verändern der Beschaffenheit oder Gestalt des Bodens;
  4. Litera d
    das Verändern des Wasserhaushaltes oder der Wassergüte;
  5. Litera e
    das Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen aller Art;
  6. Litera f
    das Beunruhigen, Fangen, Töten und Aneignen von Tieren, ausgenommen die zeitgemäße, auf die naturräumlichen Voraussetzungen abgestimmte jagdliche und fischereiwirtschaftliche Nutzung;
  7. Litera g
    die Entnahme oder Schädigung von Pflanzen oder Pflanzenteilen. Ausgenommen von diesem Verbot sind die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung und Holznutzungen (Wald, Hecken, Uferbewuchs) mit Zustimmung der Bezirksnaturschutzbehörde und unter Aufsicht der Bezirksforstinspektion (Markierung!);
  8. Litera h
    das Einbringen standortsfremder Pflanzen, Tiere, Sträucher und Bäume;
  9. Litera i
    die Vornahme von Kulturumwandlungen, ausgenommen die Rückführung von Äckern in Wiesen und die Anlage von Hecken oder Laubwald sowie die Schaffung von aulandschaftsgerechten Lebensräumen; Ackerland, das nach Inkrafttreten dieser Verordnung in Wiese rückgeführt wird, darf im Zuge des Fruchtwechsels wieder als Ackerland genutzt werden, wenn die Wiese nicht länger als drei Jahre bestanden hat;
  10. Litera j
    das Ausbringen von Dünger und Pestiziden auf Auwiesen;
  11. Litera k
    das Lagern, Zelten, Abstellen von Wohnwägen sowie das Errichten von Feuerstellen, ausgenommen auf genehmigten Campingplätzen;
  12. Ziffer eins
    das Reiten auf der Insel (Zusammenfluß Laßnitz/Sulm) und im Bereich der Uferböschungen; Radfahren abseits der Wege.

§ 3

Text

Paragraph 3,

Im gesamten durch diese Verordnung geschützten Gebiet können Ausnahmen von diesen Verboten durch die Bezirkshauptmannschaft Leibnitz bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.

§ 4

Text

Paragraph 4,

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Kundmachung in Kraft.

§ 5

Text

Paragraph 5,

Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung treten die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz über die Erklärung der Leibnitzer Sulmauen zum geschützten Landschaftsteil vom 20. April 1970, 7 L 14/7-1970, sowie die einstweilige Verfügung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 18. März 1974, 6-375 11 Su 1/24-1974, außer Kraft.

Anl. 1

Text

Anlage 1

Anmerkung, Der Plan ist nicht elektronisch dokumentierbar.)