(1) Die Gemeinden des Landes Steiermark, mit Ausnahme der Landeshauptstadt Graz, welche öffentliche Wasserversorgungsanlagen errichten und betreiben, werden auf Grund des § 8 Abs. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45, ermächtigt, durch Beschluß des Gemeinderates eine einmalige Abgabe zur Deckung der Kosten der Errichtung und der Erweiterung der öffentlichen Wasserversorgungsanlage (Wasserleitungsbeitrag) nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu erheben.