Landesrecht konsolidiert Steiermark: Gesamte Rechtsvorschrift für Vorbereitungsmaßnahmen zur Abwehr und Bekämpfung von Katastrophen, Fassung vom 07.06.2023

§ 0

Langtitel

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 4. Dezember 2000 über Vorbereitungsmaßnahmen zur Abwehr und Bekämpfung von Katastrophen

Stammfassung: LGBl. Nr. 80/2000

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der Paragraphen 3, Absatz 2 und 8 Absatz 4, des Steiermärkischen Katastrophenschutzgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 1999,, wird verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins,

Erstellung und Inhalt des Katastrophenschutzplanes

  1. Absatz einsDer Katastrophenschutzplan hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung als Katastrophenschutzplan der Gemeinde, des Bezirkes oder des Landes,
    2. Ziffer 2
      eine Bedrohungsanalyse,
    3. Ziffer 3
      eine Aufzählung der behördlichen und sonstigen Einrichtungen sowie von Einzelpersonen, die Katastrophenhilfe leisten können,
    4. Ziffer 4
      eine Aufstellung der im Katastrophenfall zur Verfügung stehenden Sachmittel samt Standort sowie Angaben über deren Eigentümer oder Verfügungsberechtigten und deren Erreichbarkeit,
    5. Ziffer 5
      eine Aufzählung der Maßnahmen, die im Anlassfall zu treffen sind, insbesondere einen Alarmplan sowie allenfalls Hinweise auf Maßnahmen, die im Katastrophenfall nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften durchzuführen sind,
    6. Ziffer 6
      den Zeitpunkt der Erstellung des Katastrophenschutzplanes sowie die Vermerke über die vorgenommenen Prüfungen und den Zeitpunkt der jeweils letzten Änderungen.
  2. Absatz 2Die Katastrophenschutzpläne sind jährlich auf den neuesten Stand zu bringen. Die Gemeinden haben zu diesem Zweck bis spätestens Ende Juni und die Bezirksverwaltungsbehörden bis spätestens Ende September ihre Pläne auf deren Vollständigkeit hin zu überprüfen. Die Landesregierung hat dies bis Ende November vorzunehmen. Die jeweiligen Katastrophenschutzpläne sind aufeinander abzustimmen und sollen überdies mit den Plänen der jeweiligen Einsatzorganisationen akkordiert werden.
  3. Absatz 3Der Katastrophenschutzplan ist schriftlich und nach Maßgabe der jeweils vorhandenen technischen Möglichkeiten auch elektronisch zu erstellen.
  4. Absatz 4Näheres über die Gliederung und den Inhalt des Katastrophenschutzplanes ist in der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage dargestellt.

§ 2

Text

Paragraph 2,

Behördliche Einsatzleitung

  1. Absatz einsDer behördliche Einsatzleiter hat aus Personen, die wegen ihrer Kenntnisse und Erfahrungen in besonderem Maße befähigt sind, auf dem Gebiet des Katastrophenschutzes tätig zu sein, eine Einsatzleitung zu bilden.
  2. Absatz 2Der Einsatzleitung obliegt die Beratung und Unterstützung des Einsatzleiters bei der Vorbereitung und Durchführung des Katastrophenschutzes.
  3. Absatz 3Näheres über die Gliederung, Aufgaben und die Ausstattung der behördlichen Einsatzleitung ist in der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage dargestellt.

§ 3

Text

Paragraph 3,

Psychosoziale Betreuung

  1. Absatz einsDie Hilfe der psychosozialen Betreuung ist den Opfern der Katastrophe und deren Angehörigen, den Mitgliedern der Einsatzorganisationen und allen sonstigen Hilfskräften sowie der betroffenen Bevölkerung zu gewähren.
  2. Absatz 2Näheres über die Organisation und Aufgaben der Psychosozialen Betreuung ist in der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage dargestellt.

§4

Aus- und Fortbildung

  1. Absatz einsDie Aus- und Fortbildung für die Mitglieder der behördlichen Einsatzleitung hat jedenfalls folgende Bereiche zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Führungsverfahren,
    2. Ziffer 2
      Informationsmanagement,
    3. Ziffer 3
      psychosoziale Betreuung,
    4. Ziffer 4
      Durchführung von Planspielen und Übungen.
  2. Absatz 2Näheres über die Aus- und Fortbildung ist in der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage dargestellt.

§ 5

Text

Paragraph 5,

Externer Notfallplan

  1. Absatz einsDer Alarm- und Einsatzplan für Maßnahmen außerhalb von Betrieben oder Anlagen mit besonderem Gefahrenpotenzial gemäß. Paragraph 8, Absatz 2, des Steiermärkischen Katastrophenschutzgesetzes (Externer Notfallplan) hat ergänzend zu Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5, zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Namen und Stellung von informierten Vertretern der Betriebe, die zur Einleitung von Sofortmaßnahmen und zur Mitwirkung bei Maßnahmen außerhalb des Betriebes ermächtigt sind.
    2. Ziffer 2
      Vorkehrungen der Betriebe zur Sicherstellung von Maßnahmen zur Frühwarnung sowie zur Alarmauslösung.
    3. Ziffer 3
      Vorkehrungen zur Koordinierung der zur Umsetzung des besonderen Maßnahmenplanes notwendigen Einsatzkräfte und Einsatzmittel unter Mitwirkung des Betriebes.
    4. Ziffer 4
      Vorkehrungen zur Unterstützung von Abhilfemaßnahmen auf dem Betriebsgelände.
    5. Ziffer 5
      Vorkehrungen betreffend Abhilfemaßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes.
    6. Ziffer 6
      Vorkehrungen zur Unterrichtung der Öffentlichkeit über den Unfall sowie über das richtige Verhalten.
    7. Ziffer 7
      Vorkehrungen zur Unterrichtung der Notfall- und Rettungsdienste anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union im Fall eines schweren Unfalles mit möglichen grenzüberschreitenden Folgen.
  2. Absatz 2Der externe Notfallplan ist mindestens alle drei Jahre sowie bei wesentlichen Änderungen des Betriebes oder der Anlage von der Behörde in Zusammenarbeit mit dem Betreiber auf den neuesten Stand zu bringen.
  3. Absatz 3Die Landesregierung kann auf Grund des Sicherheitsberichts gemäß Artikel 9 der Richtlinie 96/82/EG auf die Erstellung eines externen Notfallplanes (gemäß Absatz eins,) verzichten, wenn ein Sicherheitsbericht vorliegt, der bereits auch alle notwendigen Inhalte, die ein Externer Notfallplan enthalten muss, enthält.

§ 6

Text

Paragraph 6,

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag, das ist der 28. Dezember 2000, in Kraft.

Anl. 1

Text

Anlage

zur Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung über die Vorbereitungsmaßnahmen zur Abwehr und Bekämpfung von Katastrophen

römisch eins. Katastrophenschutzplan
A. Gliederung und Inhalt des Katastrophenschutzplanes (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 4)

Eine Aufzählung der behördlichen und sonstigen Einrichtungen sowie von Einzelpersonen, die Katastrophenhilfe leisten können und eine Aufstellung der im Katastrophenfall zur Verfügung stehenden Sachmittel haben insbesondere Angaben über Namen, Funktion, Erreichbarkeiten und Standorte zu umfassen über:

  1. Ziffer eins
    Einsatzorganisationen
    1. eins Punkt eins
      Feuerwehren (Kommandant, Stellvertreter, Rüsthaus)
    2. eins Punkt 2
      anerkannte Rettungsdienste, wie Österreichisches Rotes Kreuz, Österreichischer Bergrettungsdienst, Österreichische Rettungshundebrigade, Österreichische Wasserrettung, Österreichische Höhlenrettung (maßgebliche Funktionsträger, Kommandanten, Dienststellen)
    3. eins Punkt 3
      Lawinenkommission
  2. Ziffer 2
    Gesundheits- und Sozialdienste
    1. 2 Punkt eins
      Ärzte (Leitender Notarzt gemäß Paragraph 40, Ärztegesetz, Notärzte, niedergelassene Ärzte) sowie Psychotherapeuten
    2. 2 Punkt 2
      Klinische Psychologen und Gesundheitspsychologen, Lebens- und Sozialberater
    3. 2 Punkt 3
      Fürsorgedienste
    4. 2 Punkt 4
      Tierärzte
    5. 2 Punkt 5
      Krankenanstalten
    6. 2 Punkt 6
      Apotheken
    7. 2 Punkt 7
      Seelsorger
    8. 2 Punkt 8
      Bergführer
    9. 2 Punkt 8
      Schischulen
    10. 2 Punkt 9
      Bestattung
    11. 2 Punkt 10
      Schlachthof
  3. Ziffer 3
    Wachkörper
    1. 3 Punkt eins
      Bundesgendarmerie/Bundespolizei
    2. 3 Punkt 2
      Gemeindesicherheitswache
    3. 3 Punkt 3
      Österreichisches Bundesheer
  4. Ziffer 4
    Sachverständige und Auskunftspersonen
  5. Ziffer 5
    Baudienste/Technik
    1. 5 Punkt eins
      Technische Dienste der Gemeinde
    2. 5 Punkt 2
      Landes- und Bundesstraßenverwaltung
    3. 5 Punkt 3
      Fernmeldebaudienst
    4. 5 Punkt 4
      Wasserbauverwaltung
    5. 5 Punkt 5
      Wildbach- und Lawinenverbauung
    6. 5 Punkt 6
      Hochbau
    7. 5 Punkt 7
      Sirenen
    8. 5 Punkt 8
      Netzamt
    9. 5 Punkt 9
      Lautsprecheranlagen
  6. Ziffer 6
    Verkehrs-, Versorgungs- und Entsorgungsunternehmen
    1. 6 Punkt eins
      Eisenbahnunternehmen
    2. 6 Punkt 2
      Tunnelanlagen
    3. 6 Punkt 3
      Seilbahnen (Standseilbahnen, Seilschwebebahnen)
    4. 6 Punkt 4
      Flughafen/Flugplatz/Hubschrauberlandeplätze
    5. 6 Punkt 5
      Energieversorgungsunternehmen
    6. 6 Punkt 6
      Wasserversorgungsunternehmen
    7. 6 Punkt 7
      Abwasserbeseitigungsunternehmen
    8. 6 Punkt 8
      Abfallbeseitigungsunternehmen
    9. 6 Punkt 9
      Lebensmittelhandel
    10. 6 Punkt 10
      Lagerhäuser
    11. 6 Punkt 11
      Tankstellen
    12. 6 Punkt 12
      Treibstofflager
    13. 6 Punkt 13
      Transportunternehmen (Anzahl der Busse, Sitzplätze, Lkw)
    14. 6 Punkt 14
      Beherbergungsbetriebe
    15. 6 Punkt 15
      Schulen (Klassenanzahl)
    16. 6 Punkt 16
      öffentliche Schutzraumanlagen
    17. 6 Punkt 17
      Zeltverleiher
    18. 6 Punkt 18
      Verleiher von Mobil-WC-Anlagen
    19. 6 Punkt 19
      Veranstaltungshallen (Fassungsraum)
    20. 6 Punkt 20
      Gasversorgung
    21. 6 Punkt 21
      Mühlen
    22. 6 Punkt 22
      Molkereien
    23. 6 Punkt 23
      Fleisch verarbeitende Betriebe
    24. 6 Punkt 24
      Kühlhäuser
    25. 6 Punkt 25
      Kfz-Werkstätten (Fahrzeugmarke)
    26. 6 Punkt 26
      Sprengbefugte
    27. 6 Punkt 27
      Banken
    28. 6 Punkt 28
      Traglufthallen
    29. 6 Punkt 29
      Notstromaggregate
    30. 6 Punkt 30
      Bagger
    31. 6 Punkt 31
      Bohrgeräte
    32. 6 Punkt 32
      Radlader
    33. 6 Punkt 33
      Kipper
    34. 6 Punkt 34
      Kräne
    35. 6 Punkt 35
      Raupen
    36. 6 Punkt 36
      Gabelstapler
    37. 6 Punkt 37
      Mess- und Laborfahrzeuge
    38. 6 Punkt 38
      Großpumpen
    39. 6 Punkt 39
      Kompressoren
    40. 6 Punkt 40
      Gemeindeeigene Fahrzeuge
    41. 6 Punkt 41
      Sandsäcke
    42. 6 Punkt 42
      Betonmischfahrzeuge
    43. 6 Punkt 43
      Rundfunk- und Fernsehanstalten (regional und überregional)
  7. Ziffer 7
    Behörden
    1. 7 Punkt eins
      Steiermärkische Landesregierung
    2. 7 Punkt 2
      Sicherheitsdirektion
    3. 7 Punkt 3
      Bundespolizeidirektionen
    4. 7 Punkt 4
      Militärkommando
    5. 7 Punkt 5
      Bezirksverwaltungsbehörde

B. Inhalt und Gliederung der Maßnahmenpläne (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5,)

Die im Katastrophenfall zu treffenden Maßnahmen sind auf der Grundlage der erfolgten Bedrohungsanalyse zu Maßnahmenplänen zusammenzufassen, und zwar:

  1. eins Punkt eins
    Allgemeiner Maßnahmenplan, der Maßnahmen für den Fall zu enthalten hat, dass besondere Maßnahmenpläne nicht bestehen.
  2. eins Punkt 2
    Besonderen Maßnahmenplan, welche besondere Katastrophensituationen berücksichtigen.
  1. Ziffer 2
    Der allgemeine Maßnahmenplan hat zu enthalten:
    1. 2 Punkt eins
      Vorgang der Alarmierung (Alarmplan)
    2. 2 Punkt 2
      Hinweise auf in Betracht zu ziehende Einzelmaßnahmen
    3. 2 Punkt 3
      Verzeichnis der Personen, Dienststellen und Einrichtungen, die mit einer Ausfertigung des Maßnahmenplanes beteilt werden
    4. 2 Punkt 4
      Vermerke über den Zeitpunkt der jeweils letzten Änderung, Ergänzung oder Berichtigung (Stand)
  2. Ziffer 3
    Der besondere Maßnahmenplan hat zu enthalten:
    1. 3 Punkt eins
      Beschreibung der besonderen Katastrophensituation
    2. 3 Punkt 2
      die im Katastrophenfall zu treffenden Maßnahmen, und zwar
    3. 3 Punkt 3
      den Vorgang bei der Alarmierung (Alarmplan)
    4. 3 Punkt 4
      sonstige, die besondere Gefahrensituation berücksichtigende Einzelmaßnahmen, soweit sie nicht schon im allgemeinen Maßnahmenplan enthalten sind
      1. 3 Punkt 4 Punkt eins
        ein Verzeichnis der Personen, Dienststellen und Einrichtungen, die mit einer Ausfertigung des Maßnahmenplanes beteilt werden
      2. 3 Punkt 4 Punkt 2
        Vermerke über den Zeitpunkt der jeweils letzten Änderung, Ergänzung oder Berichtigung (Stand).

C. Inhalt und Gliederung der Alarmpläne

Der Alarmplan hat zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    Hinweise auf die für den Katastrophenfall allenfalls getroffenen Vorkehrungen über die Meldung von Katastrophen.
  2. Ziffer 2
    Die Personen, Einrichtungen und Dienststellen, welche die Alarmierung von Dienststellen und Einrichtungen des Katastrophenhilfsdienstes vorzunehmen haben.
  3. Ziffer 3
    Die Personen, Einrichtungen und Dienststellen, welche die gefährdeten Personen vor drohenden Katastrophen zu warnen und bei deren Eintritt zu alarmieren haben.
  4. Ziffer 4
    Die Aufzählung der zu verständigenden Dienststellen und Einrichtungen des Katastrophenhilfsdienstes.
  5. Ziffer 5
    Die gefährdeten Personen, die zu warnen bzw. zu alarmieren sind.
  6. Ziffer 6
    Aufzählung der Maßnahmen bei Alarmierung
  7. Ziffer 7
    Angaben über die Art der Warnung bzw. Alarmierung und der allenfalls für die Richtigkeit und Sicherheit dieser Maßnahme zu treffenden Vorsorgen.

römisch II. Gliederung, Aufgaben und Ausstattung der Einsatzleitung (Paragraph 2,)
A. Gliederung der Einsatzleitung

Die Einsatzleitung setzt sich je nach der Art des Schadensereignisses aus Vertretern der im Punkt römisch eins A des Anhangs der Verordnung angeführten Einsatzorganisationen, Behörden und Dienste zusammen.

B. Aufgaben der Einsatzleitung

Unter Anwendung des Prinzipes der koordinierten Führung hat die Einsatzleitung je nach Schadenslage gemeinsam insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:

  1. Ziffer eins
    Errichtung einer Einsatzleitung und Bildung von Stabsdiensten
  2. Ziffer 2
    Lagefeststellung und Lageführung
  3. Ziffer 3
    Lagebeurteilung
  4. Ziffer 4
    Erstellung eines Planes der Durchführung mit Festlegung von Aufgabenschwerpunkten
  5. Ziffer 5
    Koordinierung der erarbeiteten Maßnahmen
  6. Ziffer 6
    Information der Bevölkerung und der Medien (Informationsmanagement)
  7. Ziffer 7
    Einsatz der psychosozialen und interkonfessionellen Betreuung sowie Krisenintervention
  8. Ziffer 8
    Versorgung der Einsatzkräfte
  9. Ziffer 9
    laufende Kontrolle der Einsatzmaßnahmen
  10. Ziffer 10
    Dokumentation aller Maßnahmen

C. Ausstattung der Einsatzleitung

Zusätzlich zu den von den eingesetzten Kräften verwendeten Einsatzmitteln ist folgende Ausstattung der Einsatzleitung vorzusehen:

  1. Ziffer eins
    Container/Führungsfahrzeuge zur Sicherstellung der gemeinsamen Führungsarbeit
  2. Ziffer 2
    Führungsmittel (Planungsunterlagen unter Verwendung elektronischer Medien, Kennzeichnungen etc.)
  3. Ziffer 3
    Geräte zur Dokumentation und zur Aufzeichnung von Medienberichten

römisch II. Organisation und Aufgaben der psychosozialen und interkonfessionellen Betreuung sowie der Krisenintervention (Paragraph 3,)
A. Organisation

Die Behörden haben die in ihrem Bereich tätigen klinische Psychologen und Gesundheitspsychologen, Psychotherapeuten, Ärzte – insbesondere ärztliche Psychotherapeuten und Fachärzte für Psychiatrie, Lebens- und Sozialberater, Sozialarbeiter und Notfallseelsorger zu erfassen und je nach Bedarf zu alarmieren und um Mitarbeit zu ersuchen.

B. Aufgaben

  1. Ziffer eins
    Im Einsatzfall sind die Opfer, deren Angehörige, weitere von Schadensereignissen Betroffene und die Kräfte der eingesetzten Organisationen fachlich zu betreuen.
  2. Ziffer 2
    Nach der Akutbetreuung ist auch eine festgelegte Nachbetreuung sowie eine Evaluierung vorzunehmen.

römisch IV. Aus- und Fortbildung (Paragraph 4,)

Die Aus- und Fortbildung für die Katastropheneinsatzleiter und für die Mitarbeiter im Bereich der psychosozialen und interkonfessionellen Betreuung sowie Krisenintervention wird vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung angeboten und umfasst folgende Bereiche:

A. Koordinierte Führung (Führungsverfahren)

Die Ausbildung der koordinierten Führung beschäftigt sich mit der Sicherstellung des Zusammenwirkens der Führungsebene aller im Einsatzfall tätigen Kräfte. Dabei sind die von den Einsatzorganisationen und den Behörden verwendeten Grundlagen zu berücksichtigen. Folgende Wissensinhalte sind zu vermitteln:

  1. Ziffer eins
    Stabsdiensttätigkeit
    1. eins Punkt eins
      Lagefeststellung
    2. eins Punkt 2
      Lagebeurteilung mit Entschluss
    3. eins Punkt 3
      Plan der Durchführung
    4. eins Punkt 4
      Versorgung
    5. eins Punkt 5
      Kommunikation
    6. eins Punkt 6
      Informationsmanagement
    7. eins Punkt 7
      Psychosoziale und interkonfessionelle Betreuung sowie Krisenintervention
    8. eins Punkt 8
      Kontrolle
    9. eins Punkt 9
      Dokumentation
  2. Ziffer 2
    Organisation des behördlichen Krisenmanagements
    1. 2 Punkt eins
      Gemeinde
    2. 2 Punkt 2
      Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkskoordinationsausschuss, Führungsgruppe “Bezirk”)
    3. 2 Punkt 3
      Landesregierung (Landeskoordinationsausschuss, Abteilung für Katastrophenschutz und Landesverteidigung, Führungsgruppe “Land”)
  3. Ziffer 3
    Ressourcen des Katastrophenschutzes
    1. 3 Punkt eins
      Ressourcen des Bundes
    2. 3 Punkt 2
      Ressourcen des Landes
    3. 3 Punkt 3
      Ressourcen der Einsatzorganisationen

B. Informationsmanagement

  1. Ziffer eins
    Grundsätze
  2. Ziffer 2
    Struktur der Medienlandschaft
  3. Ziffer 3
    Erfordernisse der Medienarbeit
  4. Ziffer 4
    Interviewtechnik
  5. Ziffer 5
    Organisation von Pressekonferenzen/-gesprächen unter Einsatzbedingungen
  6. Ziffer 6
    Medienarbeit im Schadenraum
  7. Ziffer 7
    Anforderung von Zivilschutz-Sirenensignalen

C. Psychosoziale und interkonfessionelle Betreuung sowie Krisenintervention

  1. Ziffer eins
    Organisation
  2. Ziffer 2
    Struktur des Katastrophenschutzes
  3. Ziffer 3
    Kontrolle der Lebensfunktionen
  4. Ziffer 4
    PTSD – Post-Traumatic-Stress-Disorder
  5. Ziffer 5
    Gesprächsführung
  6. Ziffer 6
    Umgang mit dem Tod
  7. Ziffer 7
    Erarbeiten von Möglichkeiten im Rahmen der Krisenintervention
  8. Ziffer 8
    Vermittlung von Kriseninterventionstechniken
  9. Ziffer 9
    Nachbetreuung der Betroffenen
  10. Ziffer 10
    Psychohygiene der Teams
  11. Ziffer 11
    Gewinnen von praktischen Erfahrungswerten
  12. Ziffer 12
    Evaluierung

D. Übungen und Planspiele

Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landesregierung sollen einmal jährlich gemeinsam mit den Einsatzorganisationen und Behörden Planspiele und Übungen mit dem Ziel durchführen, das Zusammenwirken aller einzusetzender Kräfte zu beüben. Die Übungsannahmen haben bei Planspielen auch größtmögliche Schadenslagen zu umfassen. Die Ergebnisse der Planspiele und Übungen sind zu dokumentieren.