Anlage
zur Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung über die Vorbereitungsmaßnahmen zur Abwehr und Bekämpfung von Katastrophen
I. Katastrophenschutzplanrömisch eins. Katastrophenschutzplan
A. Gliederung und Inhalt des Katastrophenschutzplanes (§ 1 Abs. 1 Z 1 bis 4)A. Gliederung und Inhalt des Katastrophenschutzplanes (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 4)
Eine Aufzählung der behördlichen und sonstigen Einrichtungen sowie von Einzelpersonen, die Katastrophenhilfe leisten können und eine Aufstellung der im Katastrophenfall zur Verfügung stehenden Sachmittel haben insbesondere Angaben über Namen, Funktion, Erreichbarkeiten und Standorte zu umfassen über:
Einsatzorganisationen
Feuerwehren (Kommandant, Stellvertreter, Rüsthaus)
anerkannte Rettungsdienste, wie Österreichisches Rotes Kreuz, Österreichischer Bergrettungsdienst, Österreichische Rettungshundebrigade, Österreichische Wasserrettung, Österreichische Höhlenrettung (maßgebliche Funktionsträger, Kommandanten, Dienststellen)
Gesundheits- und Sozialdienste
Ärzte (Leitender Notarzt gemäß § 40 Ärztegesetz, Notärzte, niedergelassene Ärzte) sowie PsychotherapeutenÄrzte (Leitender Notarzt gemäß Paragraph 40, Ärztegesetz, Notärzte, niedergelassene Ärzte) sowie Psychotherapeuten
Klinische Psychologen und Gesundheitspsychologen, Lebens- und Sozialberater
Wachkörper
Bundesgendarmerie/Bundespolizei
Österreichisches Bundesheer
Sachverständige und Auskunftspersonen
Baudienste/Technik
Technische Dienste der Gemeinde
Landes- und Bundesstraßenverwaltung
Wildbach- und Lawinenverbauung
Verkehrs-, Versorgungs- und Entsorgungsunternehmen
Seilbahnen (Standseilbahnen, Seilschwebebahnen)
Flughafen/Flugplatz/Hubschrauberlandeplätze
Energieversorgungsunternehmen
Wasserversorgungsunternehmen
Abwasserbeseitigungsunternehmen
Abfallbeseitigungsunternehmen
Transportunternehmen (Anzahl der Busse, Sitzplätze, Lkw)
öffentliche Schutzraumanlagen
Verleiher von Mobil-WC-Anlagen
Veranstaltungshallen (Fassungsraum)
Fleisch verarbeitende Betriebe
Kfz-Werkstätten (Fahrzeugmarke)
Rundfunk- und Fernsehanstalten (regional und überregional)
Behörden
Steiermärkische Landesregierung
Bezirksverwaltungsbehörde
B. Inhalt und Gliederung der Maßnahmenpläne (§ 1 Abs. 1 Z 5)B. Inhalt und Gliederung der Maßnahmenpläne (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5,)
Die im Katastrophenfall zu treffenden Maßnahmen sind auf der Grundlage der erfolgten Bedrohungsanalyse zu Maßnahmenplänen zusammenzufassen, und zwar:
Allgemeiner Maßnahmenplan, der Maßnahmen für den Fall zu enthalten hat, dass besondere Maßnahmenpläne nicht bestehen.
Besonderen Maßnahmenplan, welche besondere Katastrophensituationen berücksichtigen.
Der allgemeine Maßnahmenplan hat zu enthalten:
Vorgang der Alarmierung (Alarmplan)
Hinweise auf in Betracht zu ziehende Einzelmaßnahmen
Verzeichnis der Personen, Dienststellen und Einrichtungen, die mit einer Ausfertigung des Maßnahmenplanes beteilt werden
Vermerke über den Zeitpunkt der jeweils letzten Änderung, Ergänzung oder Berichtigung (Stand)
Der besondere Maßnahmenplan hat zu enthalten:
Beschreibung der besonderen Katastrophensituation
die im Katastrophenfall zu treffenden Maßnahmen, und zwar
den Vorgang bei der Alarmierung (Alarmplan)
sonstige, die besondere Gefahrensituation berücksichtigende Einzelmaßnahmen, soweit sie nicht schon im allgemeinen Maßnahmenplan enthalten sind
3.4.1.3 Punkt 4 Punkt eins
ein Verzeichnis der Personen, Dienststellen und Einrichtungen, die mit einer Ausfertigung des Maßnahmenplanes beteilt werden
Vermerke über den Zeitpunkt der jeweils letzten Änderung, Ergänzung oder Berichtigung (Stand).
C. Inhalt und Gliederung der Alarmpläne
Der Alarmplan hat zu enthalten:
Hinweise auf die für den Katastrophenfall allenfalls getroffenen Vorkehrungen über die Meldung von Katastrophen.
Die Personen, Einrichtungen und Dienststellen, welche die Alarmierung von Dienststellen und Einrichtungen des Katastrophenhilfsdienstes vorzunehmen haben.
Die Personen, Einrichtungen und Dienststellen, welche die gefährdeten Personen vor drohenden Katastrophen zu warnen und bei deren Eintritt zu alarmieren haben.
Die Aufzählung der zu verständigenden Dienststellen und Einrichtungen des Katastrophenhilfsdienstes.
Die gefährdeten Personen, die zu warnen bzw. zu alarmieren sind.
Aufzählung der Maßnahmen bei Alarmierung
Angaben über die Art der Warnung bzw. Alarmierung und der allenfalls für die Richtigkeit und Sicherheit dieser Maßnahme zu treffenden Vorsorgen.
II. Gliederung, Aufgaben und Ausstattung der Einsatzleitung (§ 2)römisch II. Gliederung, Aufgaben und Ausstattung der Einsatzleitung (Paragraph 2,)
A. Gliederung der Einsatzleitung
Die Einsatzleitung setzt sich je nach der Art des Schadensereignisses aus Vertretern der im Punkt I A des Anhangs der Verordnung angeführten Einsatzorganisationen, Behörden und Dienste zusammen.Die Einsatzleitung setzt sich je nach der Art des Schadensereignisses aus Vertretern der im Punkt römisch eins A des Anhangs der Verordnung angeführten Einsatzorganisationen, Behörden und Dienste zusammen.
B. Aufgaben der Einsatzleitung
Unter Anwendung des Prinzipes der koordinierten Führung hat die Einsatzleitung je nach Schadenslage gemeinsam insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
Errichtung einer Einsatzleitung und Bildung von Stabsdiensten
Lagefeststellung und Lageführung
Erstellung eines Planes der Durchführung mit Festlegung von Aufgabenschwerpunkten
Koordinierung der erarbeiteten Maßnahmen
Information der Bevölkerung und der Medien (Informationsmanagement)
Einsatz der psychosozialen und interkonfessionellen Betreuung sowie Krisenintervention
Versorgung der Einsatzkräfte
laufende Kontrolle der Einsatzmaßnahmen
Dokumentation aller Maßnahmen
C. Ausstattung der Einsatzleitung
Zusätzlich zu den von den eingesetzten Kräften verwendeten Einsatzmitteln ist folgende Ausstattung der Einsatzleitung vorzusehen:
Container/Führungsfahrzeuge zur Sicherstellung der gemeinsamen Führungsarbeit
Führungsmittel (Planungsunterlagen unter Verwendung elektronischer Medien, Kennzeichnungen etc.)
Geräte zur Dokumentation und zur Aufzeichnung von Medienberichten
II. Organisation und Aufgaben der psychosozialen und interkonfessionellen Betreuung sowie der Krisenintervention (§ 3)römisch II. Organisation und Aufgaben der psychosozialen und interkonfessionellen Betreuung sowie der Krisenintervention (Paragraph 3,)
A. Organisation
Die Behörden haben die in ihrem Bereich tätigen klinische Psychologen und Gesundheitspsychologen, Psychotherapeuten, Ärzte – insbesondere ärztliche Psychotherapeuten und Fachärzte für Psychiatrie, Lebens- und Sozialberater, Sozialarbeiter und Notfallseelsorger zu erfassen und je nach Bedarf zu alarmieren und um Mitarbeit zu ersuchen.
B. Aufgaben
Im Einsatzfall sind die Opfer, deren Angehörige, weitere von Schadensereignissen Betroffene und die Kräfte der eingesetzten Organisationen fachlich zu betreuen.
Nach der Akutbetreuung ist auch eine festgelegte Nachbetreuung sowie eine Evaluierung vorzunehmen.
IV. Aus- und Fortbildung (§ 4)römisch IV. Aus- und Fortbildung (Paragraph 4,)
Die Aus- und Fortbildung für die Katastropheneinsatzleiter und für die Mitarbeiter im Bereich der psychosozialen und interkonfessionellen Betreuung sowie Krisenintervention wird vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung angeboten und umfasst folgende Bereiche:
A. Koordinierte Führung (Führungsverfahren)
Die Ausbildung der koordinierten Führung beschäftigt sich mit der Sicherstellung des Zusammenwirkens der Führungsebene aller im Einsatzfall tätigen Kräfte. Dabei sind die von den Einsatzorganisationen und den Behörden verwendeten Grundlagen zu berücksichtigen. Folgende Wissensinhalte sind zu vermitteln:
Stabsdiensttätigkeit
Lagebeurteilung mit Entschluss
Psychosoziale und interkonfessionelle Betreuung sowie Krisenintervention
Organisation des behördlichen Krisenmanagements
Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkskoordinationsausschuss, Führungsgruppe “Bezirk”)Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkskoordinationsausschuss, Führungsgruppe “Bezirk”)
Landesregierung (Landeskoordinationsausschuss, Abteilung für Katastrophenschutz und Landesverteidigung, Führungsgruppe “Land”)Landesregierung (Landeskoordinationsausschuss, Abteilung für Katastrophenschutz und Landesverteidigung, Führungsgruppe “Land”)
Ressourcen des Katastrophenschutzes
Ressourcen der Einsatzorganisationen
B. Informationsmanagement
Struktur der Medienlandschaft
Erfordernisse der Medienarbeit
Organisation von Pressekonferenzen/-gesprächen unter Einsatzbedingungen
Medienarbeit im Schadenraum
Anforderung von Zivilschutz-Sirenensignalen
C. Psychosoziale und interkonfessionelle Betreuung sowie Krisenintervention
Struktur des Katastrophenschutzes
Kontrolle der Lebensfunktionen
PTSD – Post-Traumatic-Stress-Disorder
Erarbeiten von Möglichkeiten im Rahmen der Krisenintervention
Vermittlung von Kriseninterventionstechniken
Nachbetreuung der Betroffenen
Gewinnen von praktischen Erfahrungswerten
D. Übungen und Planspiele
Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landesregierung sollen einmal jährlich gemeinsam mit den Einsatzorganisationen und Behörden Planspiele und Übungen mit dem Ziel durchführen, das Zusammenwirken aller einzusetzender Kräfte zu beüben. Die Übungsannahmen haben bei Planspielen auch größtmögliche Schadenslagen zu umfassen. Die Ergebnisse der Planspiele und Übungen sind zu dokumentieren.