§ 5
Übergangs- und Schlussbestimmungen
(1) Kehrbücher, die der Kehrbuchverordnung 1985, LGBl. Nr. 90/1985 entsprechen, dürfen bis 15. Mai 2004 verwendet werden. Wenn diese Kehrbücher nicht mehr verwendet werden, sind sie vom Eigentümer oder Verfügungsberechtigten ein Jahr aufzubewahren (§ 3 Abs. 2).
(2) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 11. Juni 2003, in Kraft.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. Oktober 1985, mit der nähere Vorschriften über das Kehrbuch erlassen werden (Kehrbuchverordnung 1985), LGBl. Nr. 90/1985, ausser Kraft.