§ 11
Mitglieder (Ersatzmitglieder) in den Disziplinar(ober)kommissionen
In Disziplinarverfahren gegen Kindergartenpädagoginnen/Kindergartenpädagogen, Sonderkindergartenpädagoginnen/Sonderkindergartenpädagogen, Erzieherinnen/Erzieher an Horten, Erzieherinnen/Erzieher an heilpädagogischen Horten und Kinderbetreuerinnen/Kinderbetreuer ist in den Disziplinar(ober)kommissionen jeweils ein Mitglied bzw. in gleicher Weise ein Ersatzmitglied als Vertretung der öffentlich-rechtlichen Bediensteten aus dem Stande der Kindergartenpädagoginnen/Kindergartenpädagogen, Sonderkindergartenpädagoginnen/Sonderkindergartenpädagogen, Erzieherinnen/Erzieher an Horten, Erzieherinnen/Erzieher an heilpädagogischen Horten und Kinderbetreuerinnen/Kinderbetreuer zu bestellen.
Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 45/2007