Landesrecht konsolidiert Steiermark: Gesamte Rechtsvorschrift für Dienst- und Besoldungsrecht der v.d. Gemeinden anzustellenden Kindergartenpädagoginnen, Erzieherinnen an Horten u. Kinderbetreuerinnen, Fassung vom 02.04.2023

§ 0

Langtitel

Gesetz vom 18. Juni 1985 über das Dienst- und Besoldungsrecht der von den Gemeinden anzustellenden Kindergartenpädagoginnen/Kindergartenpädagogen, Erzieherinnen/Erzieher an Horten und Kinderbetreuerinnen/Kinderbetreuer
(Titel der Fassung LGBl. Nr. 45/2007)

Stammfassung: LGBl. Nr. 77/1985 (X. GPStLT EZ 751)

§ 1

Text

I. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Anwendungsbereich

  1. (1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden Anwendung auf Kindergartenpädagoginnen/Kindergartenpädagogen (Sonderkindergartenpädagoginnen/Sonderkindergartenpädagogen), Erzieherinnen/Erzieher an Horten (Erzieherinnen/Erzieher an heilpädagogischen Horten) und Kinderbetreuerinnen/Kinderbetreuer, die in einem Dienstverhältnis zu Gemeinden stehen. Für Kindergartenpädagoginnen/Kindergartenpädagogen (Sonderkindergartenpädagoginnen/Sonderkindergartenpädagogen), Erzieherinnen/Erzieher an Horten (Erzieherinnen/Erzieher an heilpädagogischen Horten) und Kinderbetreuerinnen/Kinderbetreuer der Stadt Graz finden jedoch nur die §§ 1 bis 5a sowie die §§ 16b, 17 und 18 Anwendung.
  2. (2) Soweit in diesem Gesetz nicht besondere Regelungen getroffen sind, sind die Dienstverhältnisse der von den Gemeinden anzustellenden Kindergartenpädagoginnen/Kindergartenpädagogen (Sonderkindergartenpädagoginnen/Sonderkindergartenpädagogen), Erzieherinnen/Erzieher an Horten (Erzieherinnen/Erzieher an heilpädagogischen Horten) und Kinderbetreuerinnen/Kinderbetreuer zu begründen, zu gestalten und aufzulösen:
    1. 1.
      bei öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen nach der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten/Beamtinnen der Landeshauptstadt Graz 1956, LGBl. Nr. 30/1957 und dem Gemeindebedienstetengesetz 1957, LGBl. Nr. 34, in der jeweils geltenden Fassung,
    2. 2.
      bei privatrechtlichen Dienstverhältnissen nach dem Grazer Gemeindevertragsbedienstetengesetz, LGBl. Nr. 30/1974 und dem Steiermärkischen Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1962, LGBl, Nr. 160 in der jeweils geltenden Fassung.
  3. (3) Die fachlichen Anstellungserfordernisse und die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen richtet sich für (Sonder)Kindergartenpädagoginnen/
    (Sonder)Kindergartenpädagogen und (Sonder)Erzieherinnen/(Sonder)Erzieher an Horten nach dem Steiermärkischen Anstellungserfordernisgesetz 2008 – StAEG, LGBl. Nr. 105/2008. Die fachliche Qualifikation und die Anerkennung in- und ausländischer Berufsqualifikationen für Kinderbetreuerinnen/Kinderbetreuer richten sich nach § 27 des Steiermärkischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes 2019 – StKBBG 2019, LGBl. Nr. 95/2019.

Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 29/2003, LGBl. Nr. 45/2007, LGBl. Nr. 90/2020

§ 2

Text

§ 2

Dienstzeit

  1. (1) Die regelmäßige Wochendienstzeit beträgt 40 Stunden. Die Wochendienstzeit ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse durch einen Dienstplan möglichst gleichmäßig und bleibend aufzuteilen.
  2. (2) Von der regelmäßigen Wochendienstzeit entfallen bei den Kindergartenpädagoginnen/Kindergartenpädagogen (Sonderkindergartenpädagoginnen/
    Sonderkindergartenpädagogen) und Erzieherinnen/Erziehern an Horten (Erzieherinnen/Erziehern an heilpädagogischen Horten) 30 Stunden auf die Führung einer Kindergruppe. Die restlichen zehn Stunden pro Woche dienen für jeweils erforderliche Vorbereitungsarbeiten, wovon mindestens fünf Stunden in der Kinderbildungs- und –betreuungseinrichtung abzuleisten sind.
  3. (3) Im Falle einer herabgesetzten Wochendienstzeit reduzieren sich die Vorbereitungszeiten sowie die darin enthaltenen Anwesenheitszeiten aliquot.

Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 45/2007, LGBl. Nr. 90/2020

§ 3

Text

§ 3

Ferien und Erholungsurlaub

  1. (1) Kindergartenpädagoginnen/Kindergartenpädagogen (Sonderkindergartenpädagoginnen/
    Sonderkindergartenpädagogen) und Erzieherinnen/Erzieher an Horten (Erzieherinnen/Erzieher an heilpädagogischen Horten) sind mit Ausnahme der in den Abs. 2 und 3 getroffenen Regelungen sowie in der Dauer der im § 5 vorgesehenen Fortbildungsveranstaltungen während der Ferien beurlaubt (Erholungsurlaub).
  2. (1a) Unter Ferien sind folgende Zeiträume zu verstehen:
    1. 1.
      die Hauptferien, beginnend mit dem Samstag, der zwischen dem 5. und 11. Juli liegt, bis zum zweiten Montag im September;
    2. 2.
      die Weihnachtsferien vom 24. Dezember bzw. 23. Dezember, sofern dieser auf einen Montag fällt, bis einschließlich 6. Jänner;
    3. 3.
      die Osterferien vom Samstag vor dem Palmsonntag bis einschließlich Ostermontag und
    4. 4.
      zwei weitere Tage, die zwischen dem 27. Oktober und einschließlich dem 31. Oktober liegen sollen.
  3. (2) Während der ersten und der letzten Woche der Hauptferien haben Kindergartenpädagoginnen/Kindergartenpädagogen (Sonderkindergartenpädagoginnen/Sonderkindergartenpädagogen) und Erzieherinnen/Erzieher an Horten (Erzieherinnen/Erzieher an heilpädagogischen Horten) in den Kinderbetreuungseinrichtungen Abschluss- und Vorbereitungsarbeiten durchzuführen.
  4. (3) Sofern örtliche Bedürfnisse für eine Erweiterung der Betriebszeiten bestehen, kann der Erhalter einer Kinderbildungs- und –betreuungseinrichtung dies durch folgende dienstrechtliche Maßnahmen umsetzen:
    1. 1.
      Heranziehung zur Dienstleistung und/oder Führung einer Kindergruppe bis zu drei Wochen in der Zeit der Hauptferien. In diesem Fall entfallen die Abschlussarbeiten gemäß Abs. 2 in der ersten Woche der Hauptferien.
    2. 2.
      Sollte eine über das in Z 1 genannte Ausmaß hinausgehende Erweiterung der Dienstzeit erforderlich sein, können Kindergartenpädagoginnen/Kindergartenpädagogen (Sonderkindergartenpädagoginnen/Sonderkindergartenpädagogen) und Erzieherinnen/Erzieher an Horten (Erzieherinnen/Erzieher an heilpädagogischen Horten) während der Hauptferien eine weitere Woche zur Dienstleistung und/oder Führung einer Kindergruppe herangezogen werden. In diesem Fall entfallen die Vorbereitungsarbeiten gemäß Abs. 2.
    3. 3.
      Darüber hinaus können während der Hauptferien oder der übrigen Ferien Kindergartenpädagoginnen/Kindergartenpädagogen (Sonderkindergartenpädagoginnen/Sonderkindergartenpädagogen) und Erzieherinnen/Erzieher an Horten (Erzieherinnen/Erzieher an heilpädagogischen Horten) bis zu 15 Arbeitstage innerhalb eines Kindergarten-(Hort-)Betriebsjahres gegen entsprechenden Freizeitausgleich zur Dienstleistung und/oder Führung einer Kindergruppe herangezogen werden. Dieser Freizeitausgleich ist, soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, im darauffolgenden, längstens jedoch im nächstfolgenden Kindergarten-(Hort-)Betriebsjahr zu gewähren.
  5. (4) Die in Abs. 1a Z 4 genannten Tage sind von der Erhalterin der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung festzusetzen. Die Erhalterin kann auch Semesterferien im Sinne der Bestimmungen des Steiermärkischen Schulzeit-Ausführungsgesetzes 1999, LGBl. Nr. 105/1999, nach den örtlichen Bedürfnissen festlegen. Kindergartenpädagoginnen/Kindergartenpädagogen (Sonderkindergartenpädagoginnen/ Sonderkindergartenpädagogen) und Erzieherinnen/Erzieher an Horten (Erzieherinnen/Erzieher an heilpädagogischen Horten) sind während der zwei Tage gemäß Abs. 1a Z 4 und der Semesterferien – falls diese von der Erhalterin festgelegt werden – beurlaubt.

Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 45/2007, LGBl. Nr. 90/2020

§ 4

Text

§ 4

Leitung der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtgung

  1. (1) Die Gemeinden haben für jede Art der Kinderbildungs- und –betreuungseinrichtung aus dem Stand des gruppenführenden Personals eine Leiterin/einen Leiter nach den Vorgaben des § 19 Abs. 1 und 2 StKBBG 2019 zu bestellen. Die Bestellung einer gemeinsamen Leitung von mehreren Arten von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen derselben Gemeinde und derselben Betriebsform gemäß § 9 StKBBG 2019 ist möglich.
  2. (2) Der Leiterin/Dem Leiter obliegt die Führung einer Kindergruppe, ausgenommen im Fall der vollständigen Freistellung im Sinne des Abs. 3, die Leitung in administrativen Angelegenheiten, der Vorsitz im Kollegium des gesamten pädagogischen Fach- und Hilfspersonals in der betreffenden Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung zur Beratung und Beschlussfassung der pädagogischen Konzeption und die Obsorge um die Durchführung der Grobreinigungsarbeiten.
  3. (3) Die Gemeinden haben die Leiterin/den Leiter im nachstehenden Ausmaß zur Wahrnehmung ihrer organisatorischen und administrativen Aufgaben der Leitung von der Gruppenführung freizustellen:
    • pro Halbtagsgruppe zwei Wochenstunden (eineinhalb Stunden Kinderdienst und eine halbe Stunde Vorbereitungsarbeiten),
    • pro Ganztags- und erweiterter Ganztagsgruppe vier Wochenstunden (drei Stunden Kinderdienst und eine Stunde Vorbereitungsarbeiten),
    • insgesamt bis zum Höchstausmaß eines Vollzeitbeschäftigungsverhältnisses.
    Wenn in ein- und zweigruppigen halbtags geführten Einrichtungen trotz Bemühungen der Erhalterin keine entsprechende Person aus dem pädagogischen Fachpersonal als Vertretung für die freizustellende Leitung gefunden wird, kann für dieses Wochenstundenausmaß eine Kinderbetreuerin/ein Kinderbetreuer beschäftigt werden, die/der unter Anleitung der Leitung deren Vorbereitungsarbeiten unterstützt. Eine Freistellung hat in solchen Fällen nicht zu erfolgen. Das bedeutet, dass sich die Dienstzeit der Leiterin/des Leiters bei einem Vollzeitbeschäftigungsverhältnis weiterhin nach den Vorgaben des § 2 Abs. 2 bestimmt.
  4. (4) Fasst der Gemeinderat einen Beschluss, mehrere Arten von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen derselben Betriebsform gemäß Abs. 1 unter eine gemeinsame Leitung zu stellen, so hat der Bürgermeister eine ausreichend qualifizierte Person als gemeinsame Leitung zu bestellen. Erfordert die Einrichtung einer gemeinsamen Leitung gemäß Abs. 1 die Abberufung bisher bestellter Leiterinnen/Leiter von betroffenen Kinderbildungs- und –betreuungseinrichtungen, so hat auch diese durch den Bürgermeister zu erfolgen. Hinsichtlich einer zeitlich befristeten weiter zu gewährenden Dienstzulage gemäß § 8 Abs. 2 für abberufene Leiterinnen/Leiter gilt § 21a Abs. 7 Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1962, LGBl. Nr. 160/1962 sinngemäß.

Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 45/2007, LGBl. Nr. 90/2020

§ 5

Text

§ 5

Fortbildung

  1. (1) Das Personal in den Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen ist, ausgenommen das Grobreinigungs- und Hauspersonal, insbesondere nach Maßgabe der vom Land Steiermark angebotenen Fortbildungsveranstaltungen im Ausmaß von mindestens drei Tagen je Betriebsjahr nach § 10 Abs. 1 StKBBG 2019 zur Fortbildung verpflichtet. Das pädagogische Fach- und Hilfspersonal hat jedenfalls einen Kindernotfallkurs zu absolvieren, der regelmäßig aufzufrischen ist.
  2. (2) Die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen gilt bis zu dem in Abs. 1 genannten Ausmaß als Dienstobliegenheit bzw. als Arbeitsauftrag. Die Erhalter haben, sofern es sich um Fortbildungsveranstaltungen innerhalb der Steiermark handelt, dem Personal die Teilnahme zu ermöglichen. Sofern es sich um Fortbildungsveranstaltungen außerhalb der Steiermark handelt, kann der Erhalter dem Personal die Teilnahme ermöglichen.

Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 45/2007, LGBl. Nr. 90/2020

§ 5a

Text

§ 5a

Sonderbestimmungen für Kinderbetreuerinnen/Kinderbetreuer

  1. (1) § 1 Abs. 1 und 2, § 2 Abs. 1 und § 5 gelten mit der Maßgabe, dass die gesamte regelmäßige Wochendienstzeit für Betreuungsaufgaben aufzuwenden ist, wobei die in den Kinderbildungs- und –betreuungseinrichtungen anfallenden hauswirtschaftlichen Tätigkeiten (wie z. B. die Instandhaltung des Spiel- und Beschäftigungsmaterials, die für die Mahlzeiten und Ruhephasen erforderlichen Vorbereitungs- und Reinigungsarbeiten, die Pflege des Mobiliars einschließlich der notwendigen Aufräumungsarbeiten) während dieser Zeit zu verrichten sind.
  2. (2) Der Erholungsurlaub für Kinderbetreuerinnen/Kinderbetreuer umfasst den Urlaub nach den in Betracht kommenden dienstrechtlichen Vorschriften (§ 1 Abs. 2). Im Interesse des Dienstes kann der Dienstgeber unter möglichster Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der Bediensteten bei einer Sechstagewoche bis zu 18 Tage und bei einer Fünftagewoche bis zu 15 Tage des Erholungsurlaubes die kalendermäßige Festlegung bestimmen.

Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 45/2007, LGBl. Nr. 90/2020

§ 6

Text

II. Abschnitt
Besondere Bestimmungen für die im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Kindergartenpädagoginnen/Kindergartenpädagogen, Sonderkindergartenpädagoginnen/Sonderkindergartenpädagogen, Erzieherinnen/Erzieher an Horten, Erzieherinnen/Erzieher an heilpädagogischen Horten und Kinderbetreuerinnen/Kinderbetreuer

§ 6

Gehalt der Kindergartenpädagoginnen/Kindergartenpädagogen, Sonderkindergartenpädagoginnen/Sonderkindergartenpädagogen, Erzieherinnen/Erzieher an Horten, Erzieherinnen/Erzieher an heilpädagogischen Horten und Kinderbetreuerinnen/Kinderbetreuer

  1. (1) Kindergartenpädagoginnen/Kindergartenpädagogen, Sonderkindergartenpädagoginnen/Sonderkindergartenpädagogen, Erzieherinnen/Erzieher an Horten und Erzieherinnen/Erzieher an heilpädagogischen Horten sind in die Besoldungsgruppe „Kindergartenpädagoginnen/Kindergartenpädagogen und Erzieherinnen/Erzieher an Horten“ als Verwendungsgruppe K3 einzureihen.
  2. (2) Das Gehalt der vollbeschäftigten Kindergartenpädagoginnen/Kindergartenpädagogen, Sonderkindergartenpädagoginnen/Sonderkindergartenpädagogen, Erzieherinnen/Erzieher an Horten und Erzieherinnen/Erzieher an heilpädagogischen Horten – im Folgenden Bedienstete der Verwendungsgruppe K3 genannt – beträgt in Euro:

Gehaltsstufe

Verwendungsgruppe K3

1

1.961,2

2

2.008,3

3

2.056,0

4

2.104,2

5

2.153,3

6

2.201,6

7

2.300,3

8

2.400,0

9

2.499,9

10

2.599,5

11

2.699,2

12

2.798,1

13

2.896,6

14

3.028,7

15

3.160,4

16

3.292,5

17

3.424,3

18

3.556,1

19

3.688,9

20

3.821,8

DAZ

4.021,2

  1. (3) Kinderbetreuerinnen/Kinderbetreuer sind in die Besoldungsgruppe,Kinderbetreuerinnen/Kinderbetreuer‘ als Verwendungsgruppe KB einzureihen.
  2. (4) Das Gehalt der vollbeschäftigten Kinderbetreuerinnen/Kinderbetreuer – im Folgenden Bedienstete der Verwendungsgruppe KB genannt – beträgt in Euro:

Gehaltsstufe

Verwendungsgruppe KB

1

1.865,6

2

1.892,8

3

1.920,2

4

1.947,3

5

1.974,5

6

2.001,9

7

2.029,4

8

2.056,9

9

2.084,1

10

2.111,2

11

2.151,1

12

2.178,6

13

2.205,9

14

2.233,3

15

2.260,3

16

2.287,5

17

2.315,0

18

2.342,3

19

2.369,5

20

2.397,1

DAZ

2.438,5

  1. (5) Für generelle Erhöhungen von Gehaltsansätzen sowie gesetzlichen Zulagen und Vergütungen, mit Ausnahme der Kinderzulage, gilt § 45a Gemeindebedienstetengesetz 1957, LGBl. Nr. 34/1957.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2020

§ 7

Text

§ 7

Dienstalterszulage

Den Bediensteten der Verwendungsgruppe K 3 und KB, die vier Jahre in der höchsten Gehaltsstufe verbracht haben, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstalterszulage im Ausmaß von eineinhalb Vorrückungsbeträgen.

Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 45/2007

§ 8

Text

§ 8

Dienstzulagen

  1. (1) Sonderkindergartenpädagoginnen/Sonderkindergartenpädagogen und Erzieherinnen/Erziehern an heilpädagogischen Horten gebührt eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt monatlich 3,44 v.H. des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Besoldungsgruppe Beamte der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage.
  2. (2) Den Leiterinnen/Leitern von Kindergärten/Horten/Sonderkindergärten/heilpädagogischen Horten gebührt eine monatliche Dienstzulage in folgender Höhe des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V:

bei eingruppigen (Sonder)Kindergärten bzw. (heilpädagogischen) Horten

3,44 %

bei zweigruppigen (Sonder)Kindergärten bzw. (heilpädagogischen) Horten

4,95 %

bei dreigruppigen (Sonder)Kindergärten bzw. (heilpädagogischen) Horten

6,86 %

bei viergruppigen (Sonder)Kindergärten bzw. (heilpädagogischen) Horten

7,34 %

bei fünfgruppigen (Sonder)Kindergärten bzw. (heilpädagogischen) Horten

9,73 %

ab sechsgruppigen (Sonder)Kindergärten bzw. (heilpädagogischen) Horten

11,68 %

Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 45/2007, LGBl. Nr. 90/2020

§ 9

Text

§ 9

Ernennung

Die Ernennung von Bediensteten aus den Entlohnungsgruppen k3 oder kb in die Verwendungsgruppen K3 oder KB hat linear in die jeweilige Gehaltsstufe zu erfolgen.

Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 29/2003, LGBl. Nr. 45/2007

§ 10

Text

§ 10

Nebengebühren

Für die Nebengebühren gelten die einschlägigen Bestimmungen des Gemeindebedienstetengesetzes 1957, in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der Bestimmungen über die Mehrleistungszulage sinngemäß.

Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 29/2003

§ 11

Text

§ 11

Mitglieder (Ersatzmitglieder) in den Disziplinar(ober)kommissionen

In Disziplinarverfahren gegen Kindergartenpädagoginnen/Kindergartenpädagogen, Sonderkindergartenpädagoginnen/Sonderkindergartenpädagogen, Erzieherinnen/Erzieher an Horten, Erzieherinnen/Erzieher an heilpädagogischen Horten und Kinderbetreuerinnen/Kinderbetreuer ist in den Disziplinar(ober)kommissionen jeweils ein Mitglied bzw. in gleicher Weise ein Ersatzmitglied als Vertretung der öffentlich-rechtlichen Bediensteten aus dem Stande der Kindergartenpädagoginnen/Kindergartenpädagogen, Sonderkindergartenpädagoginnen/Sonderkindergartenpädagogen, Erzieherinnen/Erzieher an Horten, Erzieherinnen/Erzieher an heilpädagogischen Horten und Kinderbetreuerinnen/Kinderbetreuer zu bestellen.

Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 45/2007

§ 12

Text

III. Abschnitt
Besondere Bestimmungen für die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis stehenden Kindergartenpädagoginnen/Kindergartenpädagogen, Sonderkindergartenpädagoginnen/Sonderkindergartenpädagogen, Erzieherinnen/Erzieher an Horten, Erzieherinnen/Erzieher an heilpädagogischen Horten und Kinderbetreuerinnen/Kinderbetreuer

§ 12

Monatsentgelt der Vertrags-Kindergartenpädagoginnen/Kindergartenpädagogen, Vertrags-Sonderkindergartenpädagoginnen/Sonderkindergartenpädagogen, Vertrags-Erzieherinnen/Erzieher an Horten, Vertrags-Erzieherinnen/Erzieher an heilpädagogischen Horten und Vertrags-Kinderbetreuerinnen/Kinderbetreuer

  1. (1) Vertrags-Kindergartenpädagoginnen/Kindergartenpädagogen, Vertrags-Sonderkindergartenpädagoginnen/Sonderkindergartenpädagogen, Vertrags-Erzieherinnen/Erzieher an Horten und Vertrags-Erzieherinnen/Erzieher an heilpädagogischen Horten sind in das Entlohnungsschema k, Entlohnungsgruppe k3, einzureihen.
  2. (2) Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Vertrags-Kindergartenpädagoginnen/Kindergartenpädagogen, Vertrags-Sonderkindergartenpädagoginnen/Sonderkindergartenpädagogen, Vertrags-Erzieherinnen/Erzieher an Horten und Vertrags-Erzieherinnen/Erzieher an heilpädagogischen Horten – im Folgenden Bedienstete der Verwendungsgruppe k3 genannt – beträgt in Euro:

Entlohnungsstufe

Entlohnungsgruppe

k3

1

2.003,0

2

2.052,1

3

2.102,0

4

2.151,4

5

2.201,4

6

2.252,6

7

2.354,4

8

2.456,8

9

2.558,9

10

2.661,6

11

2.763,0

12

2.864,2

13

2.965,8

14

3.100,4

15

3.235,9

16

3.371,4

17

3.506,2

18

3.642,5

19

3.778,9

20

3.915,1

  1. (3) Vertrags-Kinderbetreuerinnen/Kinderbetreuer sind in das Entlohnungsschema k, Entlohnungsgruppe kb, einzureihen.
  2. (4) Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Vertrags-Kinderbetreuerinnen/Kinderbetreuer – im Folgenden Bedienstete der Verwendungsgruppe kb genannt – beträgt in Euro:

Entlohnungsstufe

Entlohnungsgruppe

kb

1

1.890,1

2

1.915,3

3

1.940,8

4

1.966,4

5

1.991,7

6

2.017,4

7

2.042,8

8

2.068,1

9

2.093,7

10

2.119,4

11

2.157,2

12

2.182,7

13

2.208,2

14

2.233,8

15

2.259,3

16

2.284,9

17

2.310,1

18

2.335,7

19

2.361,3

20

2.386,6

  1. (5) Für generelle Erhöhungen von Monatsentgeltansätzen sowie gesetzlichen Zulagen und Vergütungen, mit Ausnahme der Kinderzulage, gilt § 19a Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1962, LGBl. Nr. 160/1962.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2020

§ 13

Text

§ 13

Dienstzulagen

  1. (1) Vertrags-Sonderkindergartenpädagoginnen/Sonderkindergartenpädagogen und Vertrags-Erzieherinnen/Erziehern an heilpädagogischen Horten gebührt eine Dienstzulage im Ausmaß der um 5.v.H. erhöhten Dienstzulagen, auf die die vergleichbaren Bediensteten der Verwendungsgruppe K 3 nach den Bestimmungen des § 8 Abs.1 dieses Gesetzes Anspruch haben.
  2. (2) Den Leiterinnen/Leitern von Kindergärten und Horten sowie Sonderkindergärten und heilpädagogischen Horten gebührt eine Dienstzulage im Ausmaß der um 5 v. H. erhöhten Dienstzulagen, auf die die vergleichbaren Leiterinnen/Leiter der Verwendungsgruppe K3 nach § 8 Abs. 2 Anspruch haben.

Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 45/2007

§ 14

Text

§ 14

Überstellung

Die Überstellung von Bediensteten in die Entlohnungsgruppen k3 oder kb hat linear in die jeweilige Entlohnungsstufe zu erfolgen.

Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 29/2003, LGBl. Nr. 45/2007

§ 15

Text

§ 15

Nebengebühren

Für die Nebengebühren gelten die für die Besoldungsgruppe K 3 gemäß Abschnitt II dieses Gesetzes maßgebenden Bestimmungen sinngemäß.

Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 45/2007

§ 16

Text

IV. Abschnitt
Verweise, Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen

§ 16

Übergangsbestimmungen

  1. (1) Sofern das Gehalt der Bediensteten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde stehen, in der Verwendungsgruppe K 3 einschließlich der nach diesem Gesetz gebührenden Zulagen niedriger ist als das bisherige Gehalt einschließlich der Verwaltungsdienstzulage, Mehrleistungszulage, Leiterzulage bzw. allfälliger dem Inhalte nach gleichartiger Zulagen, gebührt den Bediensteten eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Gehaltes einschließlich der nach diesem Gesetz gebührenden Zulagen einzuziehende Ergänzungszulage auf das bisherige Gehalt einschließlich der vorangeführten Zulagen.
  2. (2) Sofern das Monatsentgelt der Bediensteten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in einem privatrechtlichen Diestverhältnis zu einer Gemeinde stehen, in der Entlohnungsgruppe k 3 einschließlich der nach diesem Gesetz gebührenden Zulagen niedriger ist als das bisherige Monatsentgelt einschließlich der Verwaltungszulage, Mehrleistungszulage, Leiterzulage bzw. allfälliger dem Inhalte nach gleichartiger Zulagen, gebührt den Bediensteten eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Monatsentgeltes einschließlich der nach diesem Gesetz vorgesehenen Zulagen einzuziehende Ergänzungszulage auf das bisherige Monatsentgelt einschließlich der vorangeführten Zulagen.
  3. (3) Bei generellen Bezugserhöhungen sind die unter Abs.1 und 2 angeführten Bezugsbestandteile um denselben Hundertsatz zu erhöhen.
  4. (4) Die Überleitung hat innerhalb von 6 Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes mit seiner Wirksamkeit über Antrag des Bediensteten zu erfolgen. Wird ein Antrag innerhalb dieser Frist nicht gestellt, finden auf den Bediensteten die Bestimmungen der §§ 6 bis 8 bzw. 12 und 13 dieses Gesetzes keine Anwendung. Die Besoldung hat in diesem Falle auch weiterhin nach der bisherigen Einstufung zu erfolgen.

Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 29/2003

§ 16a

Text

§ 16a

Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 45/2007 für Kinderbetreuerinnen/Kinderbetreuer

  1. (1) Die Kinderbetreuerinnen/Kinderbetreuer, die schon vor dem 1. Juli 2007 Gemeindebedienstete sind, können eine schriftliche Erklärung abgeben, wonach sich die Höhe ihres Bezuges nach diesem Gesetz bestimmen soll.
  2. (2) Die Erklärung nach Abs. 1 ist zwischen 1. Juli und 31. Dezember 2007 beim Dienstgeber einzubringen. Sie ist unwiderrufbar, die Beifügung einer Bedingung ist bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Erklärung unzulässig. Die Überleitung wird mit dem der Einbringung der Erklärung folgenden Monatsersten wirksam. Wird eine Erklärung innerhalb dieser Frist nicht abgegeben, finden auf die Kinderbetreuerinnen/Kinderbetreuer die §§ 6, 7 und 12 keine Anwendung. Die Besoldung hat in solchen Fällen auch weiterhin nach der bisherigen Einstufung zu erfolgen.
  3. (3) Für Kinderbetreuerinnen/Kinderbetreuer, die ab dem 1. Juli 2007 in ein Dienstverhältnis zu einer Gemeinde aufgenommen werden, gelten die besoldungsrechtlichen Bestimmungen dieses Gesetzes.

Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 45/2007

§ 16b

Text

§ 16b

Verweise

Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze beziehen sich auf die jeweils geltende Fassung.

Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 45/2007

§ 17

Text

§ 17

Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1986 in Kraft.

§ 18

Text

§ 18

Inkrafttreten von Novellen

  1. (1) In der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 29/2003 treten mit Wirksamkeit 1. Jänner 2003 in Kraft:
    1. 1.
      die Neufassung des Titels des Gesetzes sowie
    2. 2.
      die Änderungen in den § 1 Abs. 1 und 2 sowie §§ 9, 10, 14 und 16 Abs. 1 und 2.
  2. (2) Die Änderung des Gesetzestitels, des § 1Abs. 1 bis 3, § 2 Abs. 2 und 3, § 3, § 4 Abs. 1 bis 3, § 5, der Überschrift des II. Abschnitts, des § 6, der §§ 7 und 8 Abs. 1 und 2, der §§ 9 und 11, der Überschrift des III. Abschnitts, der §§ 12 und 13 Abs. 1 und 2 sowie des § 14 und die Einfügung der §§ 5a, 16a und 16b sowie der Bezeichnung des IV. Abschnitts durch die Novelle LGBl. Nr. 45/2007 treten mit 1. Juli 2007 in Kraft.
  3. (3) In der Fassung des Gesetzes, LGBl. Nr. 90/2020, treten in Kraft:
    1. 1.
      § 3 Abs. 1a und Abs. 4, § 4 und § 8 Abs. 2 mit 14. September 2020, gleichzeitig tritt § 3 Abs. 1 letzter Satz außer Kraft;
    2. 2.
      § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 3, § 5 Abs. 1, § 5a Abs. 1, § 6 Abs. 2, 4 und 5 sowie § 12 Abs. 2, 4 und 5 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 14. Oktober 2020.

Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 29/2003, LGBl. Nr. 45/2007, LGBl. Nr. 90/2020