Landesrecht konsolidiert Steiermark: Gesamte Rechtsvorschrift für Steiermärkisches Kontrollinitiativegesetz, Fassung vom 05.10.2024

§ 0

Langtitel

Gesetz vom 7.Dezember 1989 über die Kontrollinitiative der Landesbürger an den Landesrechnungshof (Steiermärkisches Kontrollinitiativegesetz – KIG)

Stammfassung: LGBl. Nr. 22/1990 (XI. GPStLT EZ 144)

§ 1

Text

Paragraph eins,

Kontrollinitiative

  1. Absatz einsDie Kontrollinitiative ist das Recht der Landesbürgerinnen/Landesbürger, die Durchführung einer Gebarungskontrolle durch den Landesrechnungshof zu beantragen (Artikel 51, Absatz 3, L-VG).
  2. Absatz 2Der Gebarungskontrolle durch den Landesrechnungshof unterliegen die in Artikel 50, Absatz eins, L-VG genannten Kontrollobjekte.
  3. Absatz 3Eine Kontrollinitiative liegt vor, wenn sie von mindestens 2 v.H. der zum Landtag Wahlberechtigten gestellt wird.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2012,

§ 2

Text

Paragraph 2,

Antrag

  1. Absatz einsDer Antrag auf Durchführung einer Gebarungskontrolle durch den Landesrechnungshof hat zu enthalten:
    1. Litera a
      die Erklärung, daß die Durchführung einer Gebarungskontrolle verlangt wird,
    2. Litera b
      das Kontrollobjekt gemäß Paragraph eins, Absatz 2,,
    3. Litera c
      eine Begründung, die Angaben über Inhalt und Umfang der Gebarungskontrolle enthält,
    4. Litera d
      einen Wahlberechtigten als Zustellungsbevollmächtigten, der die Unterzeichner des Antrages vertritt, und einen weiteren als seinen Stellvertreter.
  2. Absatz 2Der Antrag muß von mindestens 2 v.H. der zum Landtag Wahlberechtigten unterzeichnet sein.
  3. Absatz 3Der Antrag ist an die Landesregierung zu richten.

§ 3

Text

Paragraph 3,

Antragsrecht

  1. Absatz einsZur Unterzeichnung des Antrages ist berechtigt, wer zum Landtag wahlberechtigt ist.
  2. Absatz 2Zum Nachweis der Wahlberechtigung sind dem Antrag Wahlrechtsbestätigungen anzuschließen. Die Gemeinde, in deren Wählerevidenz der Antragsteller aufscheint, hat auf dessen Verlangen eine Wahlrechtsbestätigung für eine Kontrollinitiative auszustellen. Der Antragsteller hat seine Identität glaubhaft zu machen. Die Ausstellung der Wahlrechtsbestätigung ist in der Wählerevidenz anzumerken.

§ 4

Text

Paragraph 4,

Antragslisten

  1. Absatz einsDie Antragsteller haben in die Antragslisten ihre eigenhändige Unterschrift und ihren Vor- und Familiennamen, ihr Geburtsdatum und die Adresse ihres ordentlichen Wohnsitzes in leserlicher Schrift einzutragen.
  2. Absatz 2Jeder Antragsteller darf sich nur einmal in die Antragslisten eintragen. Mehrfacheintragungen gelten als eine Eintragung.
  3. Absatz 3Die Antragslisten haben auf jedem Blatt zu enthalten:
    1. Litera a
      die Erklärung, daß die Durchführung einer Gebarungskontrolle verlangt wird,
    2. Litera b
      den Hinweis auf das Kontrollobjekt.
    Die Antragslisten sind fortlaufend zu numerieren.
  4. Absatz 4Auf Verlangen hat die Landesregierung geeignete Formulare für Antragslisten kostenlos zur Verfügung zu stellen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2017,

§ 5

Text

Paragraph 5,

Entscheidung über das Vorliegen einer Kontrollinitiative

  1. Absatz einsDie Landesregierung hat mit Bescheid binnen vier Wochen zu entscheiden, ob der Antrag auf Durchführung einer Gebarungskontrolle den Voraussetzungen der Paragraphen eins bis 4 entspricht. Die Entscheidung ist dem Zustellungsbevollmächtigten nachweislich zuzustellen.
  2. Absatz 2Die Entscheidung und die Angaben gemäß Paragraph 2, Absatz eins, sind durch Anschlag an der Amtstafel der Landesregierung zu verlautbaren und in geeigneter Form in Presse und Rundfunk bekanntzumachen.
  3. Absatz 3Hat die Landesregierung entschieden, daß eine Kontrollinitiative vorliegt, hat sie die Kontrollinitiative unverzüglich dem Landesrechnungshof zu übermitteln.
  4. Absatz 4Anträge, denen aus formalen Gründen nicht genügend Unterstützungserklärungen zugrunde liegen, können durch weitere Unterstützungen ergänzt und vom Zustellungsbevollmächtigten binnen sechs Wochen nochmals eingebracht werden.

§ 6

Text

Paragraph 6,

Bericht

  1. Absatz einsDer vom Landesrechnungshof zu erstellende Bericht über die Gebarungskontrolle ist neben den in Artikel 52, Absatz eins und 2 L-VG genannten Organen auch dem Zustellungsbevollmächtigten zu übermitteln.
  2. Absatz 2Personenbezogene Daten, an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse besteht, insbesondere Angaben über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Überprüften, dürfen in den Bericht nur dann aufgenommen werden, wenn dieser ohne die entsprechenden Angaben seine Aussagekraft verlieren würde.
  3. Absatz 3Der Kontrollausschuß hat das Ergebnis der Gebarungskontrolle dem Landtag zu berichten.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2012,

§ 7

Text

Paragraph 7,

Abgabenfreiheit

Bescheide und sonstige Amtshandlungen nach diesem Gesetz sind von Verwaltungsabgaben des Landes und der Gemeinden befreit.

§ 8

Text

Paragraph 8,

Kosten

Die den Gemeinden aus der Durchführung dieses Gesetzes erwachsenden Kosten sind vom Land zu tragen.

§ 9

Text

Paragraph 9,

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

§ 9a

Text

Paragraph 9 a,

Inkrafttreten von Novellen

  1. Absatz einsDie Änderung des Paragraph 4, Absatz eins, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2010, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 25. September 2010, in Kraft.
  2. Absatz 2Die Änderung des Paragraph eins, Absatz eins und 2 und des Paragraph 6, Absatz eins, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 9. Februar 2012, in Kraft.
  3. Absatz 3In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2017, tritt Paragraph 4, Absatz eins, mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 1. September 2017, in Kraft.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2012,, Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2017,