Landesrecht konsolidiert Steiermark: Gesamte Rechtsvorschrift für Steiermärkisches Behindertengesetz, Fassung vom 30.05.2023

§ 0

Langtitel

Gesetz vom 10. Februar 2004 über Hilfeleistungen für Menschen mit Behinderung (Steiermärkisches Behindertengesetz – StBHG)
Anm.: Titel in der Fassung LGBl. Nr. 94/2014

Stammfassung: LGBl. Nr. 26/2004 (XIV. GPStLT RV EZ 491/1 AB EZ 491/54)

Änderung

Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2007, (römisch XV. GPStLT RV EZ 902/1 AB EZ 902/5) (CELEX-Nr. 32003L0109)

Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 2010, (römisch XV. GPStLT RV EZ 3042/1 AB EZ 3042/5)

Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 2010, (römisch XV. GPStLT RV EZ 3290/1 AB EZ 3290/4)

Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 2010, (römisch XV. GPStLT IA EZ 3449/1 AB EZ 3449/5)

Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2010, (römisch XV. GPStLT RV EZ 3701/1 AB EZ 3701/5) (CELEX-Nr. 32006L0054)

Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2011, (römisch XVI. GPStLT IA EZ 427/1 AB EZ 427/3)

Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2012, (römisch XVI. GPStLT IA EZ 842/1 AB EZ 842/4)

Landesgesetzblatt Nr. 83 aus 2012, (römisch XVI. GPStLT IA EZ 1305/1 AB EZ 1305/2)

Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013, (römisch XVI. GPStLT RV EZ 2008/1 AB EZ 2008/4)

Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 2014, (römisch XVI. GPStLT IA EZ 2519/1 AB EZ 2519/2)

Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 2014, (römisch XVI. GPStLT RV EZ 2838/1 AB EZ 2838/4)

Landesgesetzblatt Nr. 130 aus 2014, (römisch XVI. GPStLT IA EZ 2934/1 AB EZ 2934/6)

Landesgesetzblatt Nr. 113 aus 2015, römisch XVII. GPStLT RV EZ 332/1 AB EZ 332/4)

Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 2018, (römisch XVII. GPStLT RV EZ 2153/1 AB EZ 2153/3)

Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2018, (römisch XVII. GPStLT RV EZ 2498/1 AB EZ 2498/5) [CELEX-Nr.: 32016R0679]

Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2020, (römisch XVIII. GPStLT IA EZ 422/1 AB EZ 422/2)

Landesgesetzblatt Nr. 113 aus 2020, (römisch XVIII. GPStLT RV EZ 955/1 AB EZ 955/)

Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2021, (römisch XVIII. GPStLT RV EZ 1113/1 AB EZ 1113/6)

Landesgesetzblatt Nr. 117 aus 2021, (römisch XVIII. GPStLT RV EZ 1795/1 AB EZ 1795/3)

Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 2023, (römisch XVIII. GPStLT RV EZ 2722/1 AB EZ 2722/2)

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§

1 Ziel

§

1a Menschen mit Behinderung

§

2 Voraussetzungen der Hilfeleistungen

§

3 Arten der Hilfeleistungen

§

4 Formen der Hilfeleistungen

2. Abschnitt
Hilfeleistungen

§

5 Heilbehandlung

§

6 Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln

§

7 Erziehung und Schulbildung

§

8 Teilhabe an Beschäftigung in der Arbeitswelt

§

9 Lebensunterhalt

§

10 Richtsätze

§

11 Gesamteinkommen

§

12 Anspruch der unterhaltsberechtigten Angehörigen

§

13 (entfallen)

§

14 (entfallen)

§

14a (entfallen)

§

15 (entfallen)

§

16 Tageseinrichtungen

§

17 (entfallen)

§

18 Wohneinrichtungen

§

19 Übernahme der Entgelte in Pflegeheimen

§

20 Mietzinsbeihilfe

§

21 Hilfe zum Wohnen

§

21a Freizeitgestaltung

§

22 Familienentlastung

§

22a Persönliches Budget

§

23 (entfallen)

§

24 (entfallen)

§

24a Zuschuss für behindertengerechte Ausstattung von Kraftfahrzeugen

§

25 (entfallen)

§

25a Zuschuss für notwendige bauliche Maßnahmen

§

26 (entfallen)

§

27 (entfallen)

§

28 (entfallen)

§

29 (entfallen)

§

29a (entfallen)

§

30 Beginn der Hilfeleistung

§

31 Auszahlung

§

32 Pfändung, Verpfändung und Übertragung von Ansprüchen

§

33 Ruhen des Anspruches

§

34 Anzeigepflicht

§

35 Rückzahlungspflicht

§

36 Einstellung der Zahlung

§

37 Neuberechnung der Hilfe zum Lebensunterhalt, der Mietzinsbeihilfe und des Kostenbeitrages

§

38 Reisekosten

3. Abschnitt
Kosten

§

39 Beiträge

§

39a Ersatzpflicht der Erben

§

40 Kostentragung

§

41 Kostentragung im Verhältnis zu anderen Bundesländern

4. Abschnitt
Verfahren und Einrichtungen und Dienste der Behindertenhilfe

§

42 Verfahren

§

43 Einrichtungen und Dienste der Behindertenhilfe

§

44 Bewilligung

§

45 Widerruf der Bewilligung

§

46 Leistungs- und Entgeltverordnung

§

47 Verrechnung

§

48 Kontrolle

§

49 Datenverarbeitung

§

49a Auskunftspflicht und Verwaltungshilfe

5. Abschnitt
Anwaltschaft für Menschen mit Behinderung

§

50 Einrichtung und Zweck der Anwaltschaft für Menschen mit Behinderung

§

51 Aufgaben und Rechte der Anwaltschaft

§

52 Leitung der Anwaltschaft

6. Abschnitt
Monitoringausschuss

§

53 Monitoringausschuss

7. Abschnitt
Schlussbestimmungen

§

54 Gebühren- und Abgabenbefreiung

§

54a Rückwirkung von Verordnungen

§

55 Strafbestimmungen

§

56 Geschlechtsspezifische Bezeichnungen

§

56a EU-Recht

§

57 Übergangsbestimmungen

§

57a Übergangsbestimmungen zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2007,

§

57b Übergangsbestimmungen zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 2010,

§

57c Übergangsbestimmungen zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 2014,

§

57d (entfallen)

§

58 Inkrafttreten und Außerkrafttreten

§

59 Inkrafttreten von Novellen

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2020,

§ 1

Text

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

Ziel

Ziel dieses Gesetzes ist es, Menschen mit Behinderung zu unterstützen, damit sie an der Gesellschaft in gleicher Weise wie Menschen ohne Behinderung teilhaben und ein möglichst selbstbestimmtes Leben führen können.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 2014,

§ 1a

Text

Paragraph eins a,

Menschen mit Behinderung

  1. Absatz einsMenschen mit Behinderung sind Menschen, die aufgrund einer nicht nur vorübergehenden Beeinträchtigung ihrer physischen Funktion, intellektuellen Fähigkeit, psychischen Gesundheit oder Sinnesfunktionen an der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft benachteiligt sind.
  2. Absatz 2Als nicht nur vorübergehend im Sinne des Absatz eins, gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als sechs Monaten.
  3. Absatz 3Als (nicht nur vorübergehende) Beeinträchtigungen gelten alle Beeinträchtigungen, die im Ausmaß und Schweregrad von der gleichaltrigen Bevölkerung erheblich abweichen.
  4. Absatz 4Nicht als Beeinträchtigungen im Sinne des Absatz eins, gelten
    1. Ziffer eins
      chronische Erkrankungen, solange der Krankheitsverlauf – ausgenommen bei chronischen psychischen Erkrankungen – noch beeinflussbar ist;
    2. Ziffer 2
      vorwiegend altersbedingte Beeinträchtigungen.
  5. Absatz 5Menschen mit Behinderung gleichgestellt sind Personen, bei denen eine solche Beeinträchtigung nach den Erkenntnissen der Wissenschaft in absehbarer Zeit eintreten wird, insbesondere Kleinkinder.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 2014,

§ 2

Text

Paragraph 2,

Voraussetzungen der Hilfeleistungen

  1. Absatz einsVoraussetzung für die Hilfeleistung ist, dass der Mensch mit Behinderung
    1. Ziffer eins
      seinen Hauptwohnsitz in der Steiermark hat,
    2. Ziffer 2
      eine Staatsbürgerschaft eines dem europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Staates, die Schweizer Staatsbürgerschaft oder einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins bis 8 und 13 NAG besitzt, über den Status als anerkannter Flüchtling gemäß Paragraph 3, Asylgesetz 2005 oder über den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Asylgesetz 2005 verfügt und
    3. Ziffer 3
      zu einem mehr als drei monatigen Aufenthalt berechtigt ist.
  2. Absatz 2Der Mensch mit Behinderung hat einen Rechtsanspruch auf die seinem individuellen Hilfebedarf entsprechende Art der Hilfeleistung (Paragraph 3,). Die konkrete Ausformung der Art der Hilfeleistung und die Form der Hilfeleistung (Paragraph 4,) sind entsprechend dem individuellen Hilfebedarf von Amts wegen festzulegen.
  3. Absatz 3Ein Rechtsanspruch gemäß Absatz 2, besteht nur, soweit der Mensch mit Behinderung nicht aufgrund anderer gesetzlicher, statutarischer oder vertraglicher Regelungen – ausgenommen dem Steiermärkischen Sozialunterstützungsgesetz – gleichartige oder ähnliche Leistungen erhält oder geltend machen kann. Hierbei ist unerheblich, ob dem Menschen mit Behinderung ein Rechtsanspruch auf die Gewährung der gleichartigen oder ähnlichen Leistung zusteht.
  4. Absatz 4Der Rechtsanspruch gemäß Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 3, besteht nicht, wenn sich der Mensch mit Behinderung aus Anlass einer mit seiner Gewöhnung an Suchtmittel im Zusammenhang stehenden Verurteilung durch ein ordentliches Gericht einer Entwöhnungsbehandlung, einer psychotherapeutischen oder einer medizinischen Behandlung oder gesundheitsbezogener Maßnahmen gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 SMG in den Fällen der Paragraphen 35 bis 37 und Paragraph 39, SMG oder des Paragraph 173, Absatz 5, Ziffer 9, StPO zu unterziehen hat.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2007,, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2012,, Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2021,, Landesgesetzblatt Nr. 117 aus 2021,

§ 3

Text

Paragraph 3,

Arten der Hilfeleistungen

Als Hilfeleistung für Menschen mit Behinderung kommen in Betracht:

  1. Ziffer eins
    Heilbehandlung (Paragraph 5,);
  2. Ziffer 2
    Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln (Paragraph 6,);
  3. Ziffer 3
    Erziehung und Schulbildung (Paragraph 7,);
  4. Ziffer 4
    Teilhabe an Beschäftigung in der Arbeitswelt (Paragraph 8,);
  5. Ziffer 5
    Lebensunterhalt (Paragraph 9,);
  6. Ziffer 6
    Tageseinrichtungen (Paragraph 16,);
  7. Ziffer 7
    Wohneinrichtungen (Paragraph 18,);
  8. Ziffer 8
    Übernahme der Entgelte in Pflegeheimen (Paragraph 19,);
  9. Ziffer 9
    Mietzinsbeihilfe (Paragraph 20,);
  10. Ziffer 10
    Hilfe zum Wohnen (Paragraph 21,);
  11. Ziffer 11
    Freizeitgestaltung (Paragraph 21 a,);
  12. Ziffer 12
    Familienentlastung (Paragraph 22,);
  13. Ziffer 13
    Persönliches Budget (Paragraph 22 a,);
  14. Ziffer 14
    Zuschuss für behindertengerechte Ausstattung von Kraftfahrzeugen (Paragraph 24 a,);
  15. Ziffer 15
    Zuschuss für notwendige bauliche Maßnahmen (Paragraph 25 a,);
  16. Ziffer 16
    Reisekosten (Paragraph 38,).

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2007,, Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 2014,

§ 4

Text

Paragraph 4,

Formen der Hilfeleistungen

  1. Absatz einsDie Hilfeleistungen werden mobil, ambulant, teilstationär, vollstationär bzw. als Geldleistung erbracht. Solange eine mobile Betreuung möglich ist, ist dieser der Vorrang zu geben, sofern die Kosten der mobilen Betreuung die Kosten einer vollstationären oder teilstationären Unterbringung nicht übersteigen. Eine befristete Zuerkennung von Leistungen ist zulässig.
  2. Absatz 2Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:
    1. Ziffer eins
      Vollstationäre Leistungsinanspruchnahme bedeutet, dass der Mensch mit Behinderung Leistungen im Ausmaß von 24 Stunden am Tag in Einrichtungen der Behindertenhilfe in Anspruch nimmt. Es können auch mehrere teilstationäre Leistungen die Inanspruchnahme einer vollstationären Leistung ergeben.
    2. Ziffer 2
      Teilstationäre Leistungsinanspruchnahme bedeutet, dass der Mensch mit Behinderung Leistungen im Ausmaß von mindestens vier Stunden pro Tag in Einrichtungen gemäß Paragraph 43, Absatz 2, oder anderen Einrichtungen, wie insbesondere in Wohnhäusern, Wohngemeinschaften, (heilpädagogischen) Kindergärten oder Tageseinrichtungen in Anspruch nimmt, ausgenommen in Kindergärten mit integrativer Zusatzbetreuung oder in Einrichtungen, die der Erfüllung der Schulpflicht dienen.
    3. Ziffer 3
      Ambulante Leistungsinanspruchnahme bedeutet, dass der Mensch mit Behinderung stundenweise Leistungen in Einrichtungen in Anspruch nimmt, die nicht unter Ziffer 2, fallen.
    4. Ziffer 4
      Mobile Leistungsinanspruchnahme bedeutet, dass der Mensch mit Behinderung sonstige, nicht unter Ziffer eins bis 3 fallende Leistungen in oder außerhalb seiner Wohnung in Anspruch nimmt.
    5. Ziffer 5
      Geldleistung bedeutet, dass die Leistung in Geldeswert erbracht wird.
  3. Absatz 3Die Hilfeleistungen können folgendermaßen erbracht werden:
    1. Ziffer eins
      Vollstationär: Paragraphen 5,, 7, 18, 19;
    2. Ziffer 2
      Teilstationär: Paragraphen 5,, 7, 8, 16, 18, 19;
    3. Ziffer 3
      Ambulant: Paragraphen 5,, 7;
    4. Ziffer 4
      Mobil: Paragraphen 5,, 7, 8, 21, 21a, 22;
    5. Ziffer 5
      Geldleistungen: Paragraph 5 bis Paragraph 9,, Paragraph 16, Absatz 2 und 3, Paragraph 20,, Paragraph 21,, Paragraph 21 a,, Paragraph 22,, Paragraph 22 a,, Paragraph 24 a,, Paragraph 25 a,, Paragraph 38 und Paragraph 47, Absatz 5,
  4. Absatz 4Menschen mit Behinderung sind berechtigt, unter den für ihre Bedarfe in Frage kommenden gleichartigen Einrichtungen und Diensten zu wählen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2007,, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2021,

§ 5

Text

2. Abschnitt
Hilfeleistungen

Paragraph 5,

Heilbehandlung

  1. Absatz einsHilfe zur Heilbehandlung wird gewährt für ärztliche Behandlung, Therapien, Heilmittel und Pflege in Kranken-, Kur- oder sonstigen Anstalten, wenn dadurch
    1. Litera a
      eine Behebung oder
    2. Litera b
      eine erhebliche Besserung der Beeinträchtigung oder
    3. Litera c
      eine Verlangsamung des Verlaufes der durch die Behinderung bestehenden Beeinträchtigungen erreicht werden kann oder
    4. Litera d
      eine Verschlechterung der durch die Behinderung bestehenden Beeinträchtigungen hintangehalten werden kann.
  2. Absatz 2Die Landesregierung kann durch Verordnung festlegen, für welche Therapien bis zu welchem Stundensatz und Ausmaß Kosten übernommen werden.
  3. Absatz 3Die im Zusammenhang mit Hilfeleistungen gemäß Absatz eins, notwendigerweise anfallenden Fahrtkosten bei Menschen mit Behinderung sind zu übernehmen. Es sind dies die Fahrtkosten für das kostengünstigste zumutbare Verkehrsmittel zu einem der nächstgelegenen geeigneten Erbringer der Leistung.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2007,, Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 2014,

§ 6

Text

Paragraph 6,

Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln

  1. Absatz einsHilfe zur Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln ist für die Beschaffung, Instandsetzung sowie für deren Ersatz, wenn diese nicht mehr zeitgemäß, unbrauchbar geworden oder verloren gegangen sind, zu gewähren. Ist die Unbrauchbarkeit oder der Verlust auf ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Menschen mit Behinderung zurückzuführen, so kann ihm je nach dem Grad des Verschuldens und in Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse die Instandsetzung oder der Ersatz ganz oder teilweise verweigert werden.
  2. Absatz 2Auf Antrag ist mit Bescheid ein Kostenzuschuss zuzuerkennen, um dem Menschen mit Behinderung die unverzügliche Beschaffung, Instandsetzung sowie den Ersatz von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen oder anderen Hilfsmitteln zu ermöglichen.
  3. Absatz 3Die Landesregierung kann mit Verordnung die Art der Hilfsmittel sowie die Höhe der Kostenzuschüsse festlegen.
  4. Absatz 4Die Höhe des Kostenzuschusses ist mit dem 40-fachen des Richtsatzes gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, zu begrenzen.
  5. Absatz 5In Härtefällen kann die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag Kostenzuschüsse gewähren, die über jenen durch Verordnung gemäß Absatz 3, festgelegten Kostenzuschüssen liegen.
  6. Absatz 6Ein Härtefall gemäß Absatz 5, liegt vor, wenn der Mensch mit Behinderung durch die Bezahlung von Selbstbehalten in eine wirtschaftliche Notlage geraten würde. Eine wirtschaftliche Notlage liegt insbesondere dann vor, wenn dem Menschen mit Behinderung nach Abzug der von ihm zu tragenden Kosten der Hilfe ein Gesamteinkommen (Paragraph 11,) einschließlich der Unterhaltsansprüche verbleibt, das unter dem Richtsatz gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, liegt.
  7. Absatz 7Menschen mit Sinnesbeeinträchtigungen ist Hilfe durch Training, das die Selbständigkeit des Menschen mit Behinderung fördert und diesen befähigt, sein Leben in seiner gewohnten oder gewählten Umgebung zu führen, zu gewähren. Hierzu zählen die Mobilitäts- und Orientierungstrainings, als auch die Vermittlung lebenspraktischer Fertigkeiten für blinde und sehbehinderte Menschen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 2014,

§ 7

Text

Paragraph 7,

Erziehung und Schulbildung

  1. Absatz einsHilfe zur Erziehung und Schulbildung ist für alle durch die Behinderung bedingten Mehrkosten zu gewähren, die notwendig sind, um den Menschen mit Behinderung in die Lage zu versetzen, eine seinen Fähigkeiten und Neigungen entsprechende Erziehung und Schulbildung zu erlangen. Das sind Kosten für
    1. Ziffer eins
      die Frühförderung,
    2. Ziffer 2
      den behinderungsbedingten Mehraufwand für Betreuung und Pflege für die Teilnahme an der Kinderbetreuung in (heilpädagogischen) Kindergärten,
    3. Ziffer 3
      den behinderungsbedingten Mehraufwand für Betreuung – ausgenommen pädagogische Leistungen – und Pflege in (heilpädagogischen) Horten und für die Teilnahme am Unterricht, an Schulveranstaltungen und an schulbezogenen Veranstaltungen.
  2. Absatz 2Die notwendigerweise anfallenden Fahrtkosten zur Erlangung einer entsprechenden Erziehung und Schulbildung sind zu übernehmen. Es sind dies die Fahrtkosten für das kostengünstigste zumutbare Verkehrsmittel zu einer der nächstgelegenen geeigneten Einrichtung.
  3. Absatz 3Soweit Leistungen nicht von Absatz eins und 2 umfasst sind, kann das Land Förderungen im Rahmen des Privatrechts gewähren.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2007,, Landesgesetzblatt Nr. 83 aus 2012,, Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 2014,

§ 8

Text

Paragraph 8,

Teilhabe an Beschäftigung in der Arbeitswelt

  1. Absatz einsHilfe zur Teilhabe an Beschäftigung in der Arbeitswelt ist Menschen mit Behinderung im erwerbsfähigen Alter zu gewähren, um deren Inklusion in ein berufliches Umfeld durch die Förderung der persönlichen, sozialen und arbeitsrelevanten Kompetenz und durch Erprobung zu unterstützen.
  2. Absatz 2Vorrangiges Ziel ist die Beschäftigung in Betrieben des ersten Arbeitsmarkts, wobei Menschen mit Behinderung zum Zwecke der Teilhabe an Beschäftigung in der Arbeitswelt auch in Betrieben von Leistungserbringern gemäß Paragraph 43, tätig sein können.
  3. Absatz 3Dem Menschen mit Behinderung gebührt ein monatliches Taschengeld in Höhe von 15 % des Richtsatzes gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer , Litera a, Menschen mit Behinderung, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gebührt ein monatliches Taschengeld in Höhe von 20 % des Richtsatzes gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,
  4. Absatz 4Die im Zusammenhang mit Hilfeleistungen gemäß Absatz eins, notwendigerweise anfallenden Fahrtkosten bei Menschen mit Behinderung sind zu übernehmen. Es sind dies die Fahrtkosten für das kostengünstigste zumutbare Verkehrsmittel zu einem Betrieb oder zu einer der nächstgelegenen geeigneten Einrichtung.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2007,, Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 2014,

§ 9

Text

Paragraph 9,

Lebensunterhalt

  1. Absatz einsHilfe zum Lebensunterhalt ist Menschen mit Behinderung unter Bedachtnahme auf Absatz 4, zu gewähren,
    1. Ziffer eins
      die das 18. Lebensjahr vollendet haben,
    2. Ziffer 2
      die nicht in einer Einrichtung der Behindertenhilfe vollstationär betreut werden,
    3. Ziffer 3
      die eine Hilfe gemäß Paragraphen 8,, 16, 18 oder 21 erhalten oder innerhalb der letzten sechs Jahre über einen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten im zuerkannten Ausmaß in Anspruch genommen haben und
    4. Ziffer 4
      deren Gesamteinkommen (Paragraph 11,) die Höhe des Richtsatzes (Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins,) nicht erreicht.
  2. Absatz 2Sind durch eine vollstationäre Betreuung nicht alle Leistungen des Lebensunterhalts gedeckt, gebührt dem Mensch mit Behinderung eine anteilsmäßige Hilfe zum Lebensunterhalt.
  3. Absatz 3Der Lebensunterhalt umfasst den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Unterkunft, Hausrat, Beheizung, Bekleidung und andere persönliche Bedürfnisse, zu denen auch eine angemessene Pflege der Beziehungen zur Umwelt und Teilnahme am kulturellen Leben gehören.
  4. Absatz 4Ein Mensch mit Behinderung erhält jenen Betrag als Hilfe zum Lebensunterhalt, der sein Gesamteinkommen gemäß Paragraph 11, auf den Richtsatz gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, ergänzt.
  5. Absatz 5Menschen mit Behinderung, die Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten, haben Anspruch auf Leistungen zum Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung wie sie Ausgleichzulagenbezieherinnen/Ausgleichzulagenbeziehern zustehen. Diese Leistung wird durch Entrichtung der Beiträge für die gesetzliche Krankenversicherung an den Krankenversicherungsträger erbracht.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2007,, Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2021,

§ 10

Text

Paragraph 10,

Richtsätze

  1. Absatz einsDie Landesregierung hat für die Hilfe zum Lebensunterhalt durch Verordnung festzulegen:
    1. Ziffer eins
      Richtsätze für die Bemessung der monatlichen Geldleistungen für
      1. Litera a
        alleinstehend Unterstützte,
      2. Litera b
        alleinstehend Unterstützte, die Familienbeihilfe beziehen,
      3. Litera c
        Hauptunterstützte oder Unterstützte in Haushaltsgemeinschaft,
      4. Litera d
        Hauptunterstützte oder Unterstützte in Haushaltsgemeinschaft, die Familienbeihilfe beziehen,
      5. Litera e
        Mitunterstützte, die mit einem Hauptunterstützten in einer Haushaltsgemeinschaft leben, und
      6. Litera f
        Mitunterstützte gemäß Litera e,, für die Familienbeihilfe bezogen wird;
    2. Ziffer 2
      einen Betrag, der dem alleinstehend Unterstützten und dem Hauptunterstützten in den Monaten Februar und August zur Abdeckung der Energiekosten gebührt;
    3. Ziffer 3
      einen Richtwert für den vertretbaren Wohnungsaufwand.
  2. Absatz eins a1a) Die gemäß Absatz eins, festgelegten Beträge sind in Orientierung am jeweils geltenden VPI oder dessen an seine Stelle tretenden Index zu erhöhen.
  3. Absatz 2Die richtsatzgemäße Geldleistung ist im Einzelfall so weit zu erhöhen, als dies im Hinblick auf besondere persönliche und familiäre Verhältnisse des Menschen mit Behinderung erforderlich ist.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2007,

§ 11

Text

Paragraph 11,

Gesamteinkommen

  1. Absatz einsGesamteinkommen ist die Summe aller Einkünfte eines Menschen mit Behinderung in Geld oder Geldeswert.
  2. Absatz 2Bei der Feststellung des Gesamteinkommens bleiben außer Betracht:
    1. Ziffer eins
      besondere Beihilfen, die auf Grund von Bundesgesetzen gewährt werden, wie insbesondere der Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung, der Grundbetrag der Familienbeihilfe dann, wenn er bereits gemäß Paragraph 10, berücksichtigt wurde,
    2. Ziffer 2
      besondere Beihilfen oder Leistungen, die auf Grund von Landesgesetzen gewährt werden,
    3. Ziffer 3
      pflegebezogene Geldleistungen,
    4. Ziffer 4
      Unterstützungen juristischer Personen (von Vereinen und Institutionen) sowie freiwillige Leistungen Dritter, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, es sei denn, diese erreichen ein Ausmaß oder eine Dauer, dass keine Leistungen nach diesem Gesetz mehr erforderlich wären,
    5. Ziffer 5
      der zustehende Unterhalt gemäß Paragraph 231, ABGB,
    6. Ziffer 6
      das Taschengeld gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und Paragraph 16, Absatz 2,,
    7. Ziffer 7
      Taschengeld nach den pflegegeldrechtlichen Bestimmungen,
    8. Ziffer 8
      Sonderzahlungen,
    9. Ziffer 9
      das Einkommen, das im Zusammenhang mit Paragraph 8, bezogen wird, bis zur Geringfügigkeitsgrenze.
  3. Absatz 3Von dem nach Absatz eins und 2 errechneten Gesamteinkommen sind in Abzug zu bringen:
    1. Ziffer eins
      die auf das Einkommen zu entrichtenden Steuern,
    2. Ziffer 2
      die zu leistenden Sozialversicherungsbeiträge,
    3. Ziffer 3
      die gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen und
    4. Ziffer 4
      für das Wohnen
      1. Litera a
        jener Betrag, den der Mensch mit Behinderung nach Abzug der Leistungen Dritter für die Wohnung tatsächlich, jedoch begrenzt mit dem vertretbaren Wohnungsaufwand gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, zu entrichten hat,
      2. Litera b
        zu leistende Annuitäten für Wohnungen oder Eigenheime,
      3. Litera c
        die Betriebskosten gemäß den mietrechtlichen Bestimmungen.
    Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2007,, Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 2014,

§ 12

Text

Paragraph 12,

Anspruch der unterhaltsberechtigten Angehörigen

  1. Absatz einsWährend der Mensch mit Behinderung in einer Einrichtung der Behindertenhilfe gemäß Paragraphen 5,, 7, 8, 18 und 19 Unterkunft und Verpflegung erhält (vollstationäre Hilfeleistung), gebührt ihm für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen, für die er überwiegend sorgt, Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß Paragraph 9,
  2. Absatz 2Die Hilfe zum Lebensunterhalt nach Absatz eins, ist wie folgt zu bemessen:
    1. Litera a
      ist nur die Ehegattin/der Ehegatte oder die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner vorhanden, so gilt diese/dieser als alleinstehend Unterstützte/Unterstützter;
    2. Litera b
      gibt es mehrere unterhaltsberechtigte Angehörige, so gilt einer als Hauptunterstützter, die übrigen als Mitunterstützte.
    Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2007,, Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 2014,

§ 16

Text

Paragraph 16,

Tageseinrichtungen

  1. Absatz einsHilfe in Tageseinrichtungen zur Erhaltung oder Weiterentwicklung der vorhandenen Fähigkeiten und Eingliederung in die Gesellschaft ist Menschen mit Behinderung zu gewähren, denen auf Grund ihres individuellen Hilfebedarfs Hilfe zur Teilhabe an Beschäftigung in der Arbeitswelt (Paragraph 8,) nicht gewährt werden kann.
  2. Absatz 2Dem Menschen mit Behinderung gebührt ein monatliches Taschengeld in Höhe von 10 % des Richtsatzes gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,
  3. Absatz 3Die im Zusammenhang mit Hilfeleistungen gemäß Absatz eins, notwendigerweise anfallenden Fahrtkosten bei Menschen mit Behinderung sind zu übernehmen. Es sind dies die Fahrtkosten für das kostengünstigste zumutbare Verkehrsmittel zu einer der nächstgelegenen geeigneten Einrichtung oder einem Dienst.
  4. Absatz 4Die Hilfe ist einzustellen, wenn der Mensch mit Behinderung in der Lage ist, eine Hilfeleistung gemäß Paragraph 8, in Anspruch zu nehmen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2007,, Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 2014,

§ 18

Text

Paragraph 18,

Wohneinrichtungen

Hilfe zum Wohnen in Wohneinrichtungen ist insbesondere durch Übernahme der Entgelte für Unterkunft und Betreuung zu gewähren.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2012,, Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 2014,

§ 19

Text

Paragraph 19,

Übernahme der Entgelte in Pflegeheimen

  1. Absatz einsDie Hilfe durch Übernahme der Entgelte in Pflegeheimen wird für Menschen mit Behinderung gewährt, die im Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens zwölf Monaten ununterbrochen eine Hilfeleistung gemäß Paragraphen 18, oder 21 beziehen und die einer Pflege in einem Pflegeheim bedürfen.
  2. Absatz 2Das Pflegeheim muss für eine Kostenübernahme über die entsprechenden personellen und fachlichen Voraussetzungen für eine adäquate Betreuung der Menschen mit Behinderung verfügen. Die Landesregierung hat die Einhaltung dieser Voraussetzungen zu überprüfen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2007,, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 2014,

§ 20

Text

Paragraph 20,

Mietzinsbeihilfe

  1. Absatz einsMietzinsbeihilfe ist Menschen mit Behinderung zu gewähren,
    1. Ziffer eins
      die das 18. Lebensjahr vollendet haben,
    2. Ziffer 2
      die erheblich bewegungsbehindert sind und aus diesem Grund einen erhöhten Platzbedarf haben,
    3. Ziffer 3
      die Inhaber einer Wohnung sind und
    4. Ziffer 4
      deren Gesamteinkommen (Paragraph 11,) die Höhe des eineinhalbfachen Richtsatzes (Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins,) nicht erreicht.
  2. Absatz 2Als Mietzins gilt jener Betrag, den Menschen mit Behinderung nach Abzug der Leistungen Dritter für die Benützung der Wohnung tatsächlich zu entrichten haben. Als Mietzins gelten auch die für Eigentumswohnungen, Eigenheime und Genossenschaftswohnungen zu leistenden Annuitäten und die Betriebskosten im Sinne der mietenrechtlichen Bestimmungen.
  3. Absatz 3Die Mietzinsbeihilfe gebührt in der Höhe jenes Betrages, der das Gesamteinkommen abzüglich der in Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 vorgesehenen Abzugsposten und abzüglich des Mietzinses auf den eineinhalbfachen Richtsatz ergänzt. Sie darf höchstens die Hälfte des eineinhalbfachen Richtsatzes (Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,) betragen und die Höhe des Mietzinses nicht übersteigen.
  4. Absatz 4Der Anspruch besteht jedoch in voller Höhe nur für eine den Lebensumständen und dem erhöhten Platzbedarf angemessen große Wohnung.
  5. Absatz 5Leben mit anspruchsberechtigten Menschen mit Behinderung noch weitere Personen in der Wohnung in Haushaltsgemeinschaft, denen gegenüber sie keine Unterhaltsverpflichtung gemäß Paragraph 231, ABGB haben, so ist der Mietzins nur anteilig je nach Anzahl der Personen der Berechnung gemäß Absatz eins, zugrunde zu legen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2007,, Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 2014,

§ 21

Text

Paragraph 21,

Hilfe zum Wohnen

  1. Absatz einsMenschen mit Behinderung, die allein oder in einer Wohngemeinschaft leben und die keine Hilfe zum Wohnen in Wohneinrichtungen gemäß Paragraph 18, oder in Pflegeheimen gemäß Paragraph 19, in Anspruch nehmen, können Hilfe zum Wohnen durch mobile Wohnbetreuung in Anspruch nehmen.
  2. Absatz 2Anmerkung, entfallen)
  3. Absatz 3Hilfe zur mobilen Wohnbetreuung umfasst die Unterstützung und Qualifikation von Menschen mit Behinderung mit dem Ziel, ihre Kompetenz in der Durchführung der alltäglichen Verrichtungen und sonstigen Anforderungen, die selbstständiges Wohnen mit sich bringt, zu erhöhen.
  4. Absatz 4Von den monatlichen Kosten für die Hilfen gemäß Absatz eins, haben der Mensch mit Behinderung, seine Ehegattin/sein Ehegatte, seine eingetragene Partnerin/sein eingetragener Partner oder seine Eltern im Rahmen der zivilrechtlichen Unterhaltsverpflichtung einen Anteil von 10 % selbst zu tragen.
  5. Absatz 5In finanziellen Härtefällen kann auf Antrag der Eigenanteil gemäß Absatz 4, verringert oder gänzlich erlassen werden.
  6. Absatz 6Ein Härtefall gemäß Absatz 5, liegt vor, wenn der Mensch mit Behinderung durch die Bezahlung von Selbstbehalten in eine wirtschaftliche Notlage geraten würde. Eine wirtschaftliche Notlage liegt insbesondere dann vor, wenn dem Menschen mit Behinderung nach Abzug der von ihm zu tragenden Kosten der Hilfe ein Gesamteinkommen (Paragraph 11,) einschließlich der Unterhaltsansprüche verbleibt, das unter dem jeweiligen Richtsatz gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, liegt.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 2014,

§ 21a

Text

Paragraph 21 a,

Freizeitgestaltung

  1. Absatz einsHilfe zur Freizeitgestaltung hat die Aufgabe, stundenweise an der Gestaltung der Freizeit des Menschen mit Behinderung mitzuwirken, wenn dazu der Mensch mit Behinderung nicht selbständig in der Lage ist und ihn seine Angehörigen im Sinne des Paragraph 36 a, AVG dabei nicht unterstützen können.
  2. Absatz 2Von den monatlichen Kosten für die Hilfen gemäß Absatz eins, haben der Mensch mit Behinderung, seine Ehegattin/sein Ehegatte, seine eingetragene Partnerin/sein eingetragener Partner oder seine Eltern im Rahmen der zivilrechtlichen Unterhaltsverpflichtung einen Anteil von 10 % selbst zu tragen.
  3. Absatz 3In finanziellen Härtefällen kann auf Antrag der Eigenanteil gemäß Absatz 2, verringert oder gänzlich erlassen werden.
  4. Absatz 4Ein Härtefall gemäß Absatz 3, liegt vor, wenn der Mensch mit Behinderung durch die Bezahlung von Selbstbehalten in eine wirtschaftliche Notlage geraten würde. Eine wirtschaftliche Notlage liegt insbesondere dann vor, wenn dem Menschen mit Behinderung nach Abzug der von ihm zu tragenden Kosten der Hilfe ein Gesamteinkommen (Paragraph 11,) einschließlich der Unterhaltsansprüche verbleibt, das unter dem Richtsatz gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, liegt.
  5. Absatz 5Das Land kann Erholungshilfen für Menschen mit Behinderung im Rahmen des Privatrechts fördern.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2021,

§ 22

Text

Paragraph 22,

Familienentlastung

  1. Absatz einsHilfe zur Familienentlastung ist Menschen mit Behinderung, die von Angehörigen im Sinne des Paragraph 36 a, AVG oder ehemaligen Pflegepersonen ständig betreut werden, zur Entlastung der Angehörigen oder ehemaligen Pflegepersonen nach dem Steiermärkischen Kinder- und Jugendhilfegesetz stundenweise zu gewähren.
  2. Absatz 2Von den monatlichen Kosten für die Hilfen gemäß Absatz eins, haben der Mensch mit Behinderung, seine Ehegattin/sein Ehegatte, seine eingetragene Partnerin/sein eingetragener Partner oder seine Eltern im Rahmen der zivilrechtlichen Unterhaltsverpflichtung einen Anteil von 10 % selbst zu tragen.
  3. Absatz 3In finanziellen Härtefällen kann auf Antrag der Eigenanteil gemäß Absatz 2, verringert oder gänzlich erlassen werden.
  4. Absatz 4Ein Härtefall gemäß Absatz 3, liegt vor, wenn der Mensch mit Behinderung durch die Bezahlung von Selbstbehalten in eine wirtschaftliche Notlage geraten würde. Eine wirtschaftliche Notlage liegt insbesondere dann vor, wenn dem Menschen mit Behinderung nach Abzug der von ihm zu tragenden Kosten der Hilfe ein Gesamteinkommen (Paragraph 11,) einschließlich der Unterhaltsansprüche verbleibt, das unter dem Richtsatz gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, liegt.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2007,, Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 2014,

§ 22a

Text

Paragraph 22 a,

Persönliches Budget

Die Hilfeleistung ‚Persönliches Budget‘ wird sinnesbeeinträchtigten und/oder erheblich bewegungs-behinderten Menschen unter Bedachtnahme auf pflegebezogene Geldleistungen gewährt, um ihnen ein selbstbestimmtes Leben außerhalb von Wohneinrichtungen gemäß Paragraph 18, oder Pflegeheimen gemäß Paragraph 19, zu ermöglichen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 2014,

§ 24a

Text

Paragraph 24 a,

Zuschuss für behindertengerechte Ausstattung von Kraftfahrzeugen

  1. Absatz einsEin Zuschuss für die behindertengerechte Ausstattung eines Kraftfahrzeuges wird gewährt, wenn diese Ausstattung auf Grund der individuellen Bedarfe des Menschen mit Behinderung zur Erlangung oder Sicherstellung seiner Mobilität erforderlich ist.
  2. Absatz 2Die Landesregierung hat mit Verordnung festzulegen:
    1. Ziffer eins
      die maximale Höhe des Zuschusses sowie
    2. Ziffer 2
      den Zeitraum, nach dem neuerlich ein solcher Zuschuss beantragt werden kann.
  3. Absatz 3Bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe kann die Behörde einen Zuschuss auch vor Ablauf des mit Verordnung gemäß Absatz 2, festgelegten Zeitraums neuerlich gewähren.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 2014,

§ 25a

Text

Paragraph 25 a,

Zuschuss für notwendige bauliche Maßnahmen

  1. Absatz einsEin Zuschuss für notwendige bauliche Maßnahmen beim Neubau, beim Zubau und bei Änderungen von Wohnungen oder Wohnhäusern wird Menschen mit Behinderung gewährt, wenn der Neubau, der Zubau oder die baulichen Änderungen auf Grund der individuellen Bedarfe des Menschen mit Behinderung erforderlich sind und die Wohnung/das Wohnhaus dem Menschen mit Behinderung als Hauptwohnsitz dient. Die Wohnung/Das Wohnhaus muss sich in der Steiermark befinden.
  2. Absatz 2Die Landesregierung hat mit Verordnung festzulegen:
    1. Ziffer eins
      die maximale Höhe des Zuschusses,
    2. Ziffer 2
      den erforderlichen Anteil der Eigenleistung,
    3. Ziffer 3
      den Zeitraum, nach dem neuerlich ein Zuschuss für die gleiche bauliche Änderung beantragt werden kann, und
    4. Ziffer 4
      die dem Antrag beizulegenden Unterlagen.
  3. Absatz 3Bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe kann die Behörde einen Zuschuss auch vor Ablauf des mit Verordnung gemäß Absatz 2, festgelegten Zeitraums neuerlich gewähren.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 2014,

§ 30

Text

Paragraph 30,

Beginn der Hilfeleistung

Die Hilfe zum Lebensunterhalt (Paragraph 9,) sowie die Mietzinsbeihilfe (Paragraph 20,) sind ab Antragstellung zu gewähren.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 2023,

§ 31

Text

Paragraph 31,

Auszahlung

Die Hilfe zum Lebensunterhalt und die Mietzinsbeihilfe sind monatlich im Vorhinein auszuzahlen. Alle Monate werden mit 30 Tagen berechnet. Die Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, gebührt im April und Oktober in doppelter Höhe.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 2023,

§ 32

Text

Paragraph 32,

Pfändung, Verpfändung und Übertragung von Ansprüchen

  1. Absatz einsAnsprüche auf Hilfe zum Lebensunterhalt, Mietzinsbeihilfe und auf die Hilfeleistung ‚Persönliches Budget‘ können weder gepfändet noch verpfändet werden.
  2. Absatz 2Der Mensch mit Behinderung kann nur mit Zustimmung der Landesregierung seine in Absatz eins, genannten Ansprüche ganz oder teilweise rechtswirksam übertragen; die Landesregierung darf nur zustimmen, wenn die Übertragung im Interesse des Menschen mit Behinderung oder seiner Angehörigen liegt.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2011,

§ 33

Text

Paragraph 33,

Ruhen des Anspruches

  1. Absatz einsDer Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt und Mietzinsbeihilfe ruht
    1. Litera a
      während der Verbüßung einer mehr als einmonatigen Freiheitsstrafe,
    2. Litera b
      solange sich der Mensch mit Behinderung im Ausland aufhält,
    3. Litera c
      solange der Mensch mit Behinderung auf Kosten eines Sozialversicherungsträgers oder des Bundes im Rahmen der Kriegsopferversorgung bzw. der Versorgung nach dem Opferfürsorgegesetz oder der Sozialhilfe oder durch eine Maßnahme nach diesem Gesetz in einer Kranken-, Heil- oder Pflegeanstalt oder in einer Anstalt bzw. einem Heim der Sozialhilfe untergebracht ist und Unterkunft sowie Verpflegung erhält; der Anspruch auf Mietzinsbeihilfe ruht jedoch nicht für den Eintritts- und Austrittsmonat, der Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt ruht zu 80 Prozent, 20 Prozent gebühren als Taschengeld.
  2. Absatz 2Das Ruhen nach Absatz eins, Litera b, tritt nicht ein, wenn sich der Mensch mit Behinderung im Kalenderjahr nicht länger als zwei Monate im Ausland aufhält oder die Landesregierung die Gewährung der Hilfeleistung während des Auslandsaufenthaltes genehmigt. Die Landesregierung hat diese Genehmigung zu erteilen, wenn der Auslandsaufenthalt vorwiegend dazu dient, den Gesundheitszustand oder die Weiterbildung des Menschen mit Behinderung zu verbessern.
  3. Absatz 3In Härtefällen, insbesondere wenn die Gefahr besteht, dass der Mensch mit Behinderung durch die Einstellung der Mietzinsbeihilfe die Wohnung verliert, hat die Landesregierung vom Ruhen der Mietzinsbeihilfe abzusehen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2007,

§ 34

Text

Paragraph 34,

Anzeigepflicht

Der Mensch mit Behinderung oder dessen gesetzlicher Vertreter ist verpflichtet, jede Änderung in den für die Gewährung der Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Mietzinsbeihilfe maßgebenden Verhältnissen binnen zwei Wochen der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Änderungen des Gesamteinkommens sind erst anzuzeigen, wenn sie mehr als 20 Euro im Monat betragen.

§ 35

Text

Paragraph 35,

Rückzahlungspflicht

  1. Absatz einsDer Mensch mit Behinderung hat eine
    1. Ziffer eins
      zu Unrecht empfangene Hilfe zum Lebensunterhalt,
    2. Ziffer 2
      zu Unrecht empfangene Mietzinsbeihilfe,
    3. Ziffer 3
      nicht zweckentsprechend verwendete Hilfeleistung ‚Persönliches Budget‘
    zurückzuzahlen.
  2. Absatz 2Die Rückzahlungspflicht hat zu unterbleiben, wenn
    1. Ziffer eins
      in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 der Mensch mit Behinderung den ungebührlichen Bezug nicht durch sein Verschulden verursacht und die Leistung gutgläubig bezogen hat,
    2. Ziffer 2
      dies zu Härten für den Menschen mit Behinderung führen, insbesondere den Lebensunterhalt des Menschen mit Behinderung und seiner Familie oder seiner eingetragenen Partnerin/seines eingetragenen Partners gefährden würde oder
    3. Ziffer 3
      das Verfahren der Rückforderung mit Kosten oder einem Verwaltungsaufwand verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zum Schadensbetrag stehen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2011,

§ 36

Text

Paragraph 36,

Einstellung der Zahlung

  1. Absatz einsDie Zahlung der Hilfe zum Lebensunterhalt und der Mietzinsbeihilfe ist mit dem Ende des Monats einzustellen, in dem die Voraussetzungen für ihre Gewährung weggefallen sind.
  2. Absatz 2Die Zahlung ist ferner einzustellen, solange sich der Mensch mit Behinderung trotz einer unter Androhung der Einstellung zu seinen Handen zugestellten Ladung ohne wichtigen Grund weigert, zur ärztlichen Untersuchung zu erscheinen.

§ 37

Text

Paragraph 37,

Neuberechnung der Hilfe zum Lebensunterhalt,
der Mietzinsbeihilfe und des Kostenbeitrages

  1. Absatz einsDie Hilfe zum Lebensunterhalt und die Mietzinsbeihilfe sind neu zu bemessen, sobald sich das Gesamteinkommen um mehr als 20 Euro monatlich oder der Richtsatz ändert. Sie gebühren im geänderten Ausmaß ab dem Monat, der auf die für die Neubemessung maßgebende Änderung folgt.
  2. Absatz 2Jede Änderung des für die Beitragsleistung maßgeblichen Sachverhaltes ist der Behörde bekannt zu geben. Änderungen des Gesamteinkommens oder des Pflegegeldes sind erst ab 20 Euro anzuzeigen. Die Behörde hat den auf Grund der Änderungen zu leistenden Beitrag neu festzusetzen. Der neu festgesetzte Beitrag ist ab dem der Änderung des Sachverhalts folgenden Monat zu entrichten.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2021,

§ 38

Text

Paragraph 38,

Ersatz der Reisekosten

Dem Menschen mit Behinderung gebührt der Ersatz der unvermeidlichen Reisekosten, die ihm durch eine Ladung einer zur Vollziehung dieses Gesetzes berufenen Behörde erwachsen.

§ 39

Text

3. Abschnitt
Kosten

Paragraph 39,

Beiträge

  1. Absatz einsMenschen mit Behinderung haben zu den Kosten der Hilfeleistungen gemäß Paragraph 8, Absatz eins und Paragraph 16, Absatz eins und der Paragraphen 18 und 19 Beiträge zu leisten. Als Grundlage für die Festsetzung der Höhe des Beitrags ist das Gesamteinkommen gemäß Paragraph 11, heranzuziehen. Der Beitrag darf 80 % des Gesamteinkommens nicht überschreiten und darf den Lebensunterhalt im Sinne des Paragraph 9, nicht gefährden. Der Beitrag ist gleichzeitig mit der Gewährung der Hilfeleistung festzusetzen. Im Falle der Gewährung der Hilfeleistung im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens kann der Beitrag auch im Nachhinein, jedoch unverzüglich, von der Bezirksverwaltungsbehörde festgesetzt werden.
  2. Absatz 2Die Landesregierung hat durch Verordnung die Höhe der Beiträge zu den Kosten der im Absatz eins, angeführten Hilfeleistungen gestaffelt nach dem Einkommen festzusetzen. Soweit diese Hilfeleistungen Leistungen gemäß Paragraph 9, nicht oder nur zum Teil umfassen, ist bei der Festsetzung des Beitrags das Ausmaß der nicht gedeckten Kosten für den Lebensunterhalt entsprechend zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3Zählen zum Gesamteinkommen gemäß Paragraph 11, Ansprüche des Menschen mit Behinderung auf Pensionsleistungen, so gehen diese Ansprüche bis zur Höhe des festgelegten Beitrags, höchstens aber in Höhe der diesbezüglichen sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen auf den Sozialhilfeträger über. Zählen zum Gesamteinkommen Ansprüche auf Leistungen Dritter auf Grund schadenersatzrechtlicher Bestimmungen, so kann der Sozialhilfeträger durch schriftliche Anzeige an den Dritten bewirken, dass diese Ansprüche bis zur Höhe des zu leistenden Beitrags auf den Sozialhilfeträger übergehen. Ist der gemäß Absatz eins, vorgeschriebene Beitrag höher als diese übergehenden Ansprüche, so ist der darüber hinausgehende Betrag vom Menschen mit Behinderung selbst zu entrichten.
  4. Absatz 4Bei der Inanspruchnahme von teilstationären Hilfeleistungen gemäß Absatz eins, haben Menschen mit Behinderung 40 % des Pflegegeldes als Beitrag zu leisten. Über Antrag des Menschen mit Behinderung kann der Beitrag auf 20 % des Pflegegeldes herabgesetzt werden, wenn die Pflege und Betreuung auf Grund der Öffnungszeiten der Einrichtungen weniger als sieben Stunden täglich beträgt oder wenn bei längeren Öffnungszeiten im Einzelfall medizinisch begründet eine Pflege und Betreuung von weniger als sieben Stunden täglich länger als einen Kalendermonat möglich ist. Dem Menschen mit Behinderung hat bei teilstationären Hilfeleistungen mindestens 20 % des Pflegegeldes der Stufe 3 zu verbleiben. Dieser Beitrag erfolgt unabhängig von der Beitragspflicht gemäß Absatz eins,
  5. Absatz 5Im Ein- und Austrittsmonat sind die Beiträge gemäß Absatz eins und 4 sowie die Ansprüche, die gemäß Absatz 3, auf den Sozialhilfeträger übergehen, zu aliquotieren. Eine Beitragspflicht entfällt auf Antrag für die Monate Juli, August und September, wenn der Mensch mit Behinderung in einer Einrichtung untergebracht ist, deren Öffnungszeiten sich nach dem Steiermärkischen Schulzeitausführungsgesetz richten.
  6. Absatz 6Beiträge sind monatlich zu leisten. Bei tageweiser oder halbtägiger Betreuung in Einrichtungen ist der Beitrag entsprechend zu aliquotieren. Bei vorübergehender Abwesenheit aus einer Einrichtung für einen mehr als vierwöchigen durchgehenden Urlaub oder Krankenstand ist kein Beitrag zu leisten. Dasselbe gilt bei länger dauernder Abwesenheit für je weitere vier ununterbrochene Wochen.
  7. Absatz 7Anmerkung, entfallen)

    Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2007,, Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2012,, Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2020,

§ 39a

Text

Paragraph 39 a,

Ersatzpflicht der Erben

Die Erben eines Menschen mit Behinderung sind, soweit der Nachlass hierzu ausreicht, ersatzpflichtig für alle dem Menschen mit Behinderung gewährten Geldleistungen, die zum Todeszeitpunkt noch nicht verbraucht wurden.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 2023,

§ 40

Text

Paragraph 40,

Kostentragung

  1. Absatz einsHinsichtlich der Kostentragung der Sozialhilfeverbände (Stadt Graz) untereinander gelten die Bestimmungen des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
  2. Absatz 2Die Kosten der Hilfeleistungen sind vorläufig von den Sozialhilfeverbänden (Stadt Graz) zu tragen. Das Land hat ihnen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen 60% der Kosten zu ersetzen.
  3. Absatz 3Die Kosten für Gutachten gemäß Paragraph 42, Absatz 5, Ziffer 2, Litera a und c sind vorläufig vom Land zu tragen. Die Sozialhilfeverbände (Stadt Graz) haben dem Land nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen 40% der Kosten zu ersetzen.
  4. Absatz 4Die Sozialhilfeverbände (Stadt Graz) haben der Landesregierung jährlich bis 31. März eine Schätzung der im kommenden Jahr zu erwartenden Kosten zu übermitteln und diese glaubhaft zu machen.
  5. Absatz 5Die Landesregierung hat die Schätzung zu prüfen. Ergeben sich Bedenken gegen die Plausibilität, hat die Landesregierung dies dem Sozialhilfeverband (Stadt Graz) bis 15. Mai mitzuteilen und den Sozialhilfeverband (Stadt Graz) dazu zu hören.
  6. Absatz 6Wird die Plausibilität der Schätzung anerkannt, hat das Land dem Sozialhilfeverband (Stadt Graz) den dem Land zukommenden Gesamtbetrag in sechs gleichen Raten im Vorhinein zu überweisen.
  7. Absatz 7Legt ein Sozialhilfeverband (Stadt Graz) die Schätzung samt Unterlagen nicht rechtzeitig vor oder kommt es hinsichtlich der Plausibilität der Schätzung zu keiner Einigung, so hat das Land vorläufig eine Kostenabgeltung in Höhe von 60 % des Gesamtbetrages des Jahres zu leisten, das jenem vorangegangen ist, für das keine plausible Schätzung erfolgt ist. Hat der Sozialhilfeverband (Stadt Graz) eine Erhöhung der Kostenabgeltung verlangt und wurde vom Land nur ein Teil dieser Erhöhung als berechtigt anerkannt, so ist die vorläufige Kostenabgeltung in jenem Ausmaß zu erhöhen, das vom Land als berechtigt anerkannt worden ist.
  8. Absatz 8Nach Ende jedes Rechnungsjahres haben die Sozialhilfeverbände (Stadt Graz) dem Land eine Aufstellung der Kosten vorzulegen und deren Höhe glaubhaft zu machen. Ergibt sich, dass diese Kosten höher gewesen sind als die geschätzten Kosten, hat das Land für Hilfeleistungen nach Paragraph 3, 60 % der Differenz zu überweisen. Ergibt sich, dass diese Kosten geringer gewesen sind als die geschätzten Kosten, hat das Land für Hilfeleistungen nach Paragraph 3, 60 % der Differenz von den Überweisungen, die im darauf folgenden Jahr fällig werden, einzubehalten.
  9. Absatz 9Die Sozialhilfeverbände (Stadt Graz) haben an das Land 60 % der herein gebrachten Rückzahlungen (Paragraph 35,), Beiträge (Paragraph 39,) und Kostenersätze (Paragraph 39 a,) abzuführen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2007,, Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2021,

§ 41

Text

Paragraph 41,

Kostentragung im Verhältnis zu anderen Bundesländern

  1. Absatz einsRückersätze gegenüber anderen Bundesländern richten sich nach den zwischen den Ländern geschlossenen Übereinkommen.
  2. Absatz 2Besteht mit einem anderen Bundesland Gegenseitigkeit, sind folgende Bestimmungen anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Bei einer Verlegung des Hauptwohnsitzes oder des Aufenthaltes eines Menschen mit Behinderung in ein anderes Bundesland trägt unter der Voraussetzung, dass diese Verlegung durch Maßnahmen der Behindertenhilfe bedingt ist, weiterhin ausschließlich das Bundesland Steiermark die Kosten dieser Leistungen der Behindertenhilfe.
    2. Ziffer 2
      In allen nicht unter Ziffer eins, fallenden Fällen werden die Kosten für Leistungen der Behindertenhilfe bis zum Ende des Monats getragen, in dem der Hauptwohnsitz oder Aufenthalt eines Menschen mit Behinderung in ein anderes Bundesland verlegt wurde.
    3. Ziffer 3
      Bei einer Verlegung des Hauptwohnsitzes oder des Aufenthaltes eines Menschen mit Behinderung in das Bundesland Steiermark zur Inanspruchnahme von Leistungen, sind die Kosten für diese Leistungen erst nach Ablauf des Monats nach der Verlegung des Hauptwohnsitzes oder des Aufenthaltes zu tragen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 2014,

§ 42

Text

4. Abschnitt
Verfahren und Einrichtungen und Dienste der Behindertenhilfe

Paragraph 42,

Verfahren

  1. Absatz einsAnträge auf Hilfeleistungen nach diesem Gesetz sind bei der Gemeinde oder Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Die Gemeinde leitet den Antrag unverzüglich unter Anschluss einer allfälligen weiteren Stellungnahme an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde weiter.
  2. Absatz 2Für die Entscheidungen gemäß Absatz 4, Ziffer eins, ist jene Bezirksverwaltungsbehörde örtlich zuständig, in deren Sprengel der Mensch mit Behinderung seinen Hauptwohnsitz oder in Ermangelung eines solchen in der Steiermark seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
  3. Absatz 2 aDem Antrag sind anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      der Nachweis über bestehende Vertretungsrechte,
    2. Ziffer 2
      bei Hilfeleistungen
      1. Litera a
        gemäß Paragraphen 8,, 9, 16, 18 und 19 die für die Ermittlung des Gesamteinkommens gemäß Paragraph 11, erforderlichen Nachweise, insbesondere allfällige Pensions- und Schadenersatzansprüche gegenüber Dritten;
      2. Litera b
        gemäß Paragraph 22 a, der Selbsteinschätzungsbogen.
  4. Absatz 3Für vor der Antragstellung bereits gesetzte Maßnahmen sowie für vorangegangene Zeiträume kommt eine nachträgliche Hilfeleistung grundsätzlich nicht in Betracht. Ausgenommen davon sind nur Hilfeleistungen nach Paragraph 6,, die längstens einen Monat im Nachhinein beantragt werden dürfen.
  5. Absatz 4Behörde ist
    1. Ziffer eins
      die Bezirksverwaltungsbehörde in Verfahren betreffend
      1. Litera a
        das Vorliegen oder den Wegfall der Voraussetzungen (Paragraphen eins a und 2),
      2. Litera b
        die zu gewährende Hilfeleistung (Paragraphen 3,, 4 in Verbindung mit 47 Absatz 4 und 5),
      3. Litera c
        die Einstellung und das Ruhen der gewährten Hilfeleistung,
      4. Litera d
        Rückzahlungspflichten (Paragraph 35,),
      5. Litera e
        Reisekosten (Paragraph 38,),
      6. Litera f
        Beiträge (Paragraph 39,) und
      7. Litera g
        der Ersatzpflicht der Erben (Paragraph 39 a,);
    2. Ziffer 2
      die Landesregierung in allen anderen Angelegenheiten.
  6. Absatz 5
    1. Ziffer eins
      Nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, hat die Bezirksverwaltungsbehörde nur dann gesondert zu entscheiden, wenn eine Behinderung offensichtlich nicht vorliegt.
    2. Ziffer 2
      1. Litera a
        Nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, hat die Bezirksverwaltungsbehörde vor Entscheidung über die Gewährung von Hilfeleistungen gemäß Paragraph 8,, Paragraph 16,, Paragraph 18,, Paragraph 19 und Paragraph 21, ein Gutachten des Sachverständigenteams gemäß Absatz 6, einzuholen, welches den individuellen Hilfebedarf feststellt. Das Sachverständigenteam hat im Rahmen einer personenzentrierten Begutachtung die individuellen Entwicklungsziele festzulegen. In allen übrigen Verfahren nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, kann ein Gutachten des Sachverständigenteams eingeholt werden, wenn es die Bezirksverwaltungsbehörde für notwendig erachtet. Menschen mit Behinderung, deren gesetzliche Vertreter und eine Vertrauensperson sind in die Begutachtung einzubeziehen.
      2. Litera b
        Würde durch die Einholung des Gutachtens das Verfahren derart verzögert, dass ein schwerer Nachteil für den Menschen mit Behinderung zu befürchten ist, ist vorläufig zu entscheiden. Sobald das Gutachten vorliegt, ist von Amts wegen zu überprüfen, ob die ursprünglich getroffene Entscheidung im Gutachten Deckung findet. Ist dies nicht der Fall, ist die ursprüngliche Entscheidung entsprechend abzuändern.
      3. Litera c
        Sowohl auf Antrag des Menschen mit Behinderung als auch von Amts wegen ist jedenfalls nach Ablauf eines im ursprünglichen Gutachten vorgeschlagenen Zeitraumes eine Evaluierung der getroffenen Entscheidung zu veranlassen und nach Vorliegen des entsprechenden Sachverständigengutachtens allenfalls eine neue Entscheidung zu treffen. Der Mensch mit Behinderung, dessen gesetzlicher Vertreter und eine Vertrauensperson sind in die Begutachtung einzubeziehen.
  7. Absatz 6Die Landesregierung hat dafür zu sorgen, dass für einen oder mehrere Bezirke jeweils Sachverständigenteams nach Absatz 5, eingerichtet werden. Diese Teams haben, je nach Antragstellung, aus den für die Beurteilung erforderlichen Sachverständigen zu bestehen. Dieses Kernteam hat nach Bedarf fallweise weitere Sachverständige beizuziehen bzw. Stellungnahmen von Einrichtungen einzuholen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2007,, Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2021,

§ 43

Text

Paragraph 43,

Einrichtungen und Dienste der Behindertenhilfe

  1. Absatz einsEinrichtungen und Dienste der Behindertenhilfe sowie sonstige Leistungserbringer können mit der Erbringung von Hilfeleistungen des 2. Abschnittes beauftragt werden, wenn dies im Sinne der Grundsätze und Ziele zweckmäßig ist und sie zur Erbringung dieser Leistungen geeignet (Paragraph 44,) sind.
  2. Absatz 2Einrichtungen der Behindertenhilfe sind Leistungserbringer in der Steiermark, die Hilfeleistungen gemäß Paragraph 3, vollstationär, teilstationär oder ambulant erbringen.
  3. Absatz 3Dienste der Behindertenhilfe sind Leistungserbringer in der Steiermark, die Hilfeleistungen gemäß Paragraph 3, mobil erbringen.
  4. Absatz 4Sonstige Leistungserbringer sind Leistungserbringer gemäß Paragraph 44, Absatz 4 und 5, die keine Bewilligung als Einrichtung oder Dienst der Behindertenhilfe aufweisen.
  5. Absatz 5Das Land Steiermark kann integrative Betriebe gemäß Paragraph 11, Behinderteneinstellungsgesetz fördern.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2007,, Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 2014,

§ 44

Text

Paragraph 44,

Bewilligung

  1. Absatz einsDie Landesregierung hat die Eignung von Einrichtungen und Diensten der Behindertenhilfe mit Bescheid festzustellen.
  2. Absatz 2Die Bewilligung von Einrichtungen der Behindertenhilfe darf nur erteilt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      das in zweifacher Ausfertigung vorzulegende Betriebskonzept
      1. Litera a
        den in der Leistungs- und Entgeltverordnung (Paragraph 46, Absatz eins,) enthaltenen Anforderungen entspricht oder
      2. Litera b
        auf einem Sonderkonzept beruht,
    2. Ziffer 2
      die baulichen, technischen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen einen zweckentsprechenden Betrieb erwarten lassen und
    3. Ziffer 3
      ein aktuelles Gutachten über einen ausreichenden Brandschutz vorliegt.
  3. Absatz 3Die Bewilligung von Diensten der Behindertenhilfe darf nur erteilt werden, wenn das in zweifacher Ausfertigung vorzulegende Betriebskonzept den in der Leistungs- und Entgeltverordnung (Paragraph 46, Absatz eins,) enthaltenen Anforderungen entspricht oder auf einem Sonderkonzept beruht.
  4. Absatz 4Keiner Bewilligung gemäß Absatz 2 und 3 bedürfen integrative Betriebe gemäß Paragraph 43, Absatz 5 und Leistungserbringer, die über eine adäquate Bewilligung auf Grundlage eines anderen Gesetzes verfügen und deren Betriebskonzept
    1. Ziffer eins
      den in der Leistungs- und Entgeltverordnung (Paragraph 46, Absatz eins,) enthaltenen Anforderungen entspricht oder
    2. Ziffer 2
      auf einem Sonderkonzept beruht.
  5. Absatz 5Die Landesregierung kann im Rahmen eines Pilotprojektes zur Erprobung von neuen Leistungen von einer Bewilligung gemäß Absatz 2 und 3 für die Dauer von höchstens drei Jahren absehen. Erbringt der Leistungserbringer eine ambulante, vollstationäre oder teilstationäre Hilfeleistung, hat er die Voraussetzungen gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 zu erfüllen. Auf die Inanspruchnahme von derartigen Leistungen besteht kein Rechtsanspruch.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2007,, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 2014,

§ 45

Text

Paragraph 45,

Widerruf der Bewilligung

  1. Absatz einsWerden bei der Kontrolle Mängel festgestellt, so hat die Behörde, außer bei Gefahr im Verzug, die Behebung dieser Mängel unter Setzung einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen. Wird einem Mängelbehebungsauftrag nicht fristgerecht entsprochen, ist die Bewilligung zu widerrufen, wenn
    1. Ziffer eins
      Umstände bekannt werden, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen eine Gefährdung der Menschen mit Behinderung befürchten lassen,
    2. Ziffer 2
      die Voraussetzungen für die Bewilligung gemäß Paragraph 44, nicht mehr gegeben sind.
  2. Absatz 2Bei Gefahr im Verzug sind die erforderlichen Maßnahmen von der Kontrollbehörde sofort zu treffen. Die Bewilligung ist mit sofortiger Wirksamkeit zu widerrufen, wenn eine Gefahr für Leben und Gesundheit der Menschen mit Behinderung entsteht.
  3. Absatz 3Gleichzeitig mit dem Widerruf einer Bewilligung ist die Bezirksverwaltungsbehörde verpflichtet, gemeinsam mit dem Menschen mit Behinderung eine andere sachgemäße und geeignete Betreuung zu suchen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2007,, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2012,, Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 2014,

§ 46

Text

Paragraph 46,

Leistungs- und Entgeltverordnung

  1. Absatz einsDie Landesregierung hat durch Verordnung zu regeln:
    1. Ziffer eins
      die sachlichen, fachlichen und personellen Erfordernisse der für die Erbringung der Hilfe notwendigen Leistungen,
    2. Ziffer 2
      die Kriterien für die Ermittlung des Grades der Beeinträchtigung,
    3. Ziffer 3
      die Maßnahmen der Qualitätssicherung und des Controllings,
    4. Ziffer 4
      die Entgelte bzw. Höchstgrenzen für die Leistungen gemäß Ziffer eins,,
    5. Ziffer 5
      die Ab- und Verrechnung und
    6. Ziffer 6
      die Leistungskontingente, die Kilometerleistungen sowie die Kombinierbarkeit von Hilfeleistungen.
  2. Absatz 2In der Verordnung können auch die Entgelte für Leistungen von Leistungserbringern gemäß Paragraph 44, Absatz 4, sowie für Sonderkonzepte oder Geldleistungen geregelt werden.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 2014,

§ 47

Text

Paragraph 47,

Verrechnung

  1. Absatz einsHilfeleistungen können nur verrechnet werden, wenn mit dem Land Steiermark ein entsprechender Vertrag geschlossen wurde. Der Abschluss eines Vertrages ist für Einrichtungen, Dienste und sonstige Leistungserbringer innerhalb der Steiermark möglich.
  2. Absatz 2Dieser Vertrag hat insbesondere zu regeln:
    1. Ziffer eins
      die zu erbringenden Leistungen,
    2. Ziffer 2
      das Entgelt für die zu erbringenden Leistungen,
    3. Ziffer 3
      die Vertragsdauer und
    4. Ziffer 4
      Kündigungsgründe.
    Dem Sozialhilfeverband, in dessen Sprengel sich die Einrichtung befindet, steht vor Vertragsabschluss ein Anhörungsrecht zu.
  3. Absatz 3Eine Verrechnung ist maximal in der Höhe der Leistungs- und Entgeltverordnung festgelegten Entgelte sowie bei Sonderkonzepten und Pilotprojekten gemäß Paragraph 44, Absatz 2,, 3 und 5 maximal in der Höhe der vertraglich festgelegten Entgelte möglich. Eine Direktverrechnung mit dem Menschen mit Behinderung ist nur im Falle von Hilfeleistungen gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 5, möglich.
  4. Absatz 4Leistungserbringer außerhalb der Steiermark mit adäquater Bewilligung des jeweiligen Bundeslandes/Staates dürfen mit dem Land Steiermark die bewilligungsgemäß erbrachten Hilfeleistungen nur verrechnen, wenn eine entsprechende Verrechnungsmöglichkeit mit dem jeweiligen Bundesland/Staat besteht. Zur Verrechnung gelangen die im jeweiligen Bundesland/Staat verrechenbaren Sätze. Eine Kostenübernahme erfolgt höchstens in Höhe der mit diesem Bundesland/Staat vereinbarten Sätze. Auf die Übernahme der Kosten einer solchen Einrichtung besteht kein Rechtsanspruch.
  5. Absatz 5Wenn es das Wohl des Menschen mit Behinderung erfordert, können auch Kosten für die Erbringung von Leistungen übernommen werden, die nicht in der Leistungs- und Entgeltverordnung (Paragraph 46,) geregelt sind, wenn diese von Leistungserbringern erbracht werden, die hiezu auf Grund anderer Gesetze berechtigt sind.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2007,, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 2014,

§ 48

Text

Paragraph 48,

Kontrolle

  1. Absatz einsEinrichtungen und Dienste der Behindertenhilfe sowie sonstige Leistungserbringer unterliegen der Kontrolle der Leistungen im Sinne der Leistungs- und Entgeltverordnung, des jeweiligen Sonderkonzepts oder des Pilotvertrages.
  2. Absatz 2Den Organen der Landesregierung ist jederzeit Auskunft zu geben, Zutritt zu den Einrichtungen und Diensten zu gestatten sowie Einschau in die Akten, Jahresabschlüsse und die Gewinn- und Verlustrechnung zu gewähren. Diese Organe haben die fachlichen und rechtlichen Voraussetzungen für den Betrieb der Einrichtungen und Dienste zu kontrollieren.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2007,, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 2014,

§ 49

Text

Paragraph 49,

Datenverarbeitung

  1. Absatz einsEinrichtungen, Dienste und Leistungserbringer sind verpflichtet, im Rahmen des Bewilligungsverfahrens, der Aufsicht und der Leistungserbringung der Behörde die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, notwendige Dokumente vorzulegen, die Kontaktaufnahme mit den KlientInnen und die Besichtigung von Räumlichkeiten zuzulassen sowie Einschau in die Akten, die Jahresabschlüsse und die Gewinn- und Verlustrechnung zu gewähren. Weiters sind sie verpflichtet, klientenInnen- und personalbezogene Daten in anonymisierter Form sowie einrichtungsbezogene Daten und Verrechnungsdaten ohne unnötigen Aufschub vollständig und wahrheitsgemäß an ein von der Landesregierung eingerichtetes internetbasierendes Dateisystem zu übermitteln. Änderungen dieser Daten sind unverzüglich zu aktualisieren. Die Daten sind von den Einrichtungen, Diensten und Leistungserbringern ab Beendigung der Leistung 10 Jahre lang aufzubewahren.
  2. Absatz 2Die Landesregierung ist ermächtigt, zur Wahrnehmung der nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben die angeführten Daten automationsunterstützt zu verarbeiten.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2018,

§ 49a

Text

Paragraph 49 a,

Auskunftspflicht und Verwaltungshilfe

  1. Absatz einsPersonen, die Dienstgeber eines Menschen mit Behinderung sind oder denen ein Mensch mit Behinderung zur Betreuung anvertraut ist sowie die Träger der gesetzlichen Sozialversicherung sind verpflichtet, den in Vollziehung dieses Gesetzes tätigen Behörden alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
  2. Absatz 2Die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Steiermark, die regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice in der Steiermark, das Sozialministeriumservice – Landesstelle Steiermark und die Träger der gesetzlichen Sozialversicherung sind verpflichtet, an der Vollziehung dieses Gesetzes durch Beistellung von Sachverständigen mitzuwirken.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 2014,

§ 50

Text

5. Abschnitt
Anwaltschaft für Menschen mit Behinderung

Paragraph 50,

Einrichtung und Zweck der Anwaltschaft für Menschen mit Behinderung

Zur Wahrung und Sicherung der Rechte und Interessen von Menschen mit Behinderung wird beim Amt der Landesregierung eine Anwaltschaft für Menschen mit Behinderung eingerichtet.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 2014,

§ 51

Text

Paragraph 51,

Aufgaben und Rechte der Anwaltschaft

  1. Absatz einsDie Anwaltschaft für Menschen mit Behinderung hat im Sinn der Zielsetzung des Paragraph 50, folgende Auf-gaben wahrzunehmen:
    1. Litera a
      Beratung und Erteilung von Auskünften, soweit nicht eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht,
    2. Litera b
      Behandlung von Beschwerden und
    3. Litera c
      Prüfung von Anregungen und Abgabe von Empfehlungen.
  2. Absatz 2Wird die Anwaltschaft mit Angelegenheiten befasst, die in den Vollziehungsbereich des Landes fallen, sind alle zuständigen Organe und Dienststellen des Landes, die Sozialhilfeverbände, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die der Aufsicht des Landes unterliegenden Rechtsträger von Einrichtungen der Behindertenhilfe gemäß Paragraph 43, Absatz 2,, Diensten der Behindertenhilfe gemäß Paragraph 43, Absatz 3, sowie sonstigen Leistungserbringern gemäß Paragraph 43, Absatz 4, verpflichtet, die Anwaltschaft in ihrer Tätigkeit zu unterstützen und auf Verlangen Berichte oder Stellungnahmen zu übermitteln, alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie Akteneinsicht zu gewähren.
  3. Absatz 3In Erfüllung der in Absatz eins, umschriebenen Aufgaben hat die Anwaltschaft das Recht, die der Aufsicht des Landes unterliegenden teilstationären und vollstationären Einrichtungen der Behindertenhilfe aufzusuchen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2007,, Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 2014,

§ 52

Text

Paragraph 52,

Leitung der Anwaltschaft

  1. Absatz einsZur Leitung der Anwaltschaft ist von der Landesregierung auf Vorschlag des zuständigen Mitgliedes ein Anwalt für Menschen mit Behinderung zu bestellen.
  2. Absatz 2Die Stelle des Anwalts für Menschen mit Behinderung ist öffentlich auszuschreiben. Im Fall einer Wiederbestellung kann die Landesregierung von der öffentlichen Ausschreibung unter Bedachtnahme auf das Vorliegen der Bestellungsvoraussetzungen Abstand nehmen.
  3. Absatz 3Voraussetzungen für die Bestellung des Anwalts sind Erfahrungen auf dem Gebiet der Behindertenhilfe sowie Kenntnis der einschlägigen Rechtsvorschriften.
  4. Absatz 4Der Anwalt wird auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Wiederbestellungen sind zulässig.
  5. Absatz 5Die Landesregierung hat das Recht, den Anwalt aus wichtigem Grund mit Bescheid abzuberufen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn
    1. Ziffer eins
      die Voraussetzungen für die Bestellung nachträglich weggefallen sind oder ihr Fehlen nachträglich bekannt wird oder
    2. Ziffer 2
      der Anwalt gröblich oder wiederholt gegen seine Pflichten verstößt oder ein mit seiner Stellung unvereinbares Verhalten gezeigt hat oder
    3. Ziffer 3
      der Anwalt seine Funktion aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann oder
    4. Ziffer 4
      gegen den Anwalt rechtskräftig eine Disziplinarstrafe verhängt oder er aufgrund einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung verurteilt wurde.
  6. Absatz 6Die Rechtsbeziehungen des Anwalts und der übrigen Bediensteten der Anwaltschaft zum Land sind nach Maßgabe der dienstrechtlichen Vorschriften zu regeln. Der Anwalt muss bei der Auswahl seiner Mitarbeiter gehört werden.
  7. Absatz 7Der Anwalt ist in Ausübung seines Amtes an keine Weisungen gebunden. Er unterliegt im Rahmen seiner Tätigkeit der Aufsicht der Landesregierung. Diese hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung zu unterrichten. Der Anwalt ist verpflichtet, die von der Landesregierung verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz zu erteilen.
  8. Absatz 8Zur Besorgung ihrer Geschäfte kann sich die Anwaltschaft des Amtes der Landesregierung als Hilfsapparat bedienen.
  9. Absatz 9Der Anwalt hat dem Landtag alle zwei Jahre einen Bericht über die Tätigkeit der Anwaltschaft zu erstatten.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 130 aus 2014,

§ 53

Text

6. Abschnitt
Monitoringausschuss

Paragraph 53,

Monitoringausschuss

  1. Absatz einsZur Überwachung der Umsetzung und Einhaltung des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 155 aus 2008,, in Angelegenheiten der Landesvollziehung ist ein Monitoringausschuss zu bilden.
  2. Absatz 2Der Monitoringausschuss gibt in Angelegenheiten von allgemeiner Bedeutung für Menschen mit Behinderung einschlägige Empfehlungen und Stellungnahmen gegenüber der Landesregierung ab. Er unterliegt im Rahmen seiner Tätigkeit der Aufsicht der Landesregierung. Diese hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung zu unterrichten. Die (Ersatz-)Mitglieder des Monitoringausschusses sind verpflichtet, die von der Landesregierung verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz zu erteilen. Der Monitoringausschuss hat der Landesregierung jährlich bis 31. März einen Bericht über seine Tätigkeit im vorangegangenen Jahr zu erstatten.
  3. Absatz 3Der Monitoringausschuss besteht aus folgenden stimmberechtigten (Ziffer eins und 2) und beratenden (Ziffer 3,) Mitgliedern:
    1. Ziffer eins
      fünf von den Selbstvertretungsorganisationen zu nominierende Menschen mit Behinderung;
    2. Ziffer 2
      zwei von der Steirischen Hochschulkonferenz zu nominierende Vertreterinnen/Vertreter der wissenschaftlichen Lehre, wobei die Lehrtätigkeit einer Vertreterin/eines Vertreters das Gebiet der Menschenrechte umfassen muss;
    3. Ziffer 3
      eine von der Landesregierung zu nominierende Vertreterin/ein von der Landesregierung zu nominierender Vertreter der für Angelegenheiten des Steiermärkischen Behindertengesetzes zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung.
    Er kann bei Bedarf Expertinnen/Experten und Auskunftspersonen beiziehen.
  4. Absatz 4Die Mitglieder des Monitoringausschuss werden von der Landesregierung für eine Funktionsperiode von fünf Jahren bestellt. Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen, welches das Mitglied bei dessen Verhinderung vertritt.
  5. Absatz 5Die Landesregierung hat einzelne (Ersatz-)Mitglieder auf deren Antrag hin, oder wenn diese aus gesundheitlichen Gründen ihr Amt nicht mehr ausüben können oder die ihnen obliegenden Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt haben, zu entheben.
  6. Absatz 6Die (Ersatz-)Mitgliedschaft endet
    1. Ziffer eins
      mit dem Ablauf der Funktionsperiode, wobei die Mitglieder solange im Amt bleiben, bis neue Mitglieder bestellt sind,
    2. Ziffer 2
      durch Verzicht oder
    3. Ziffer 3
      durch Tod.
  7. Absatz 7Die (Ersatz-)Mitglieder des Monitoringausschuss sind in ihrer Tätigkeit unabhängig und an keine Weisungen gebunden.
  8. Absatz 8Die stimmberechtigten Mitglieder wählen für die Dauer der Funktionsperiode mit einfacher Mehrheit aus ihrer Mitte eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden und deren Stellvertreterin/dessen Stellvertreter.
  9. Absatz 9Die (Ersatz-)Mitglieder des Monitoringausschuss üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben über ihren Antrag Anspruch auf Ersatz der den Bediensteten des Landes zustehenden Reisegebühren. Denselben Anspruch haben die gemäß Absatz 3, beigezogenen Expertinnen/Experten und Auskunftspersonen.
  10. Absatz 10Der Monitoringausschuss gibt sich seine Geschäftsordnung selbst. Das Land hat eine Geschäftsstelle für den Monitoringausschuss einzurichten. Mit der Führung der Geschäfte kann das Land eine private gemeinnützige Einrichtung beauftragen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 2014,

§ 54

Text

7. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Paragraph 54,

Gebühren- und Abgabenbefreiung

Für alle Angelegenheiten dieses Gesetzes, ausgenommen die Bewilligung von Einrichtungen und Diensten der Behindertenhilfe (Paragraph 44,) gilt:

  1. Ziffer eins
    alle Amtshandlungen und schriftlichen Ausfertigungen sind von den durch landesrechtliche Vorschriften vorgesehenen Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit,
  2. Ziffer 2
    die Kosten für die amtswegige Heranziehung von nichtamtlichen Sachverständigen sind von Amts wegen zu tragen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 2014,

§ 54a

Text

Paragraph 54 a,

Rückwirkung von Verordnungen

Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 2014,

§ 55

Text

Paragraph 55,

Strafbestimmungen

  1. Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht, wer
    1. Ziffer eins
      eine Einrichtung oder einen Dienst ohne Bewilligung gemäß Paragraph 44, betreibt;
    2. Ziffer 2
      eine Einrichtung oder einen Dienst entgegen einer Bewilligung gemäß Paragraph 44, betreibt;
    3. Ziffer 3
             Daten (Paragraph 49, Absatz eins,) nicht vollständig und wahrheitsgemäß in das von der Landesregierung eingerichtete internetbasierende Dateisystem einträgt;
    4. Ziffer 4
      die Tätigkeit (Paragraph 48,) der Behörde behindert oder vereitelt.
  2. Absatz 2Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde
    1. Ziffer eins
      gemäß Absatz eins, Ziffer eins, mit Geldstrafen bis 20.000 Euro;
    2. Ziffer 2
      gemäß Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 mit Geldstrafen bis 10.000 Euro
    zu bestrafen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2012,, Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2018,

§ 56

Text

Paragraph 56,

Geschlechtsspezifische Bezeichnungen

Soweit in diesem Gesetz Personen- und Funktionsbezeichnungen nicht ausdrücklich in der weiblichen und männlichen Form genannt werden, gelten die sprachlichen Bezeichnungen in der männlichen Form sinngemäß auch in der weiblichen Form.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2007,, Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2010,

§ 56a

Text

Paragraph 5,6a

EU-Recht

Durch dieses Gesetz wird folgende Richtlinie umgesetzt: Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (Abl. L 16 vom 23. 1. 2004, S. 044).

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2007,, Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,

§ 57

Text

Paragraph 57,

Übergangsbestimmungen

  1. Absatz einsRechtskräftige Bescheide nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz, Landesgesetzblatt Nr. 316 aus 1964, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr.70 aus 2001, treten spätestens mit 31. Dezember 2009 außer Kraft.
  2. Absatz 2Innerhalb der Frist nach Absatz eins, ist von Amts wegen neu zu entscheiden.
  3. Absatz 3Bei Einrichtungen der Behindertenhilfe gemäß Paragraph 3,7a Behindertengesetz, Landesgesetzblatt Nr. 316 aus 1964, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2001, gelten für die Verrechnung der Entgelte die Bestimmungen dieses Gesetzes, wenn die rechtskräftige Bewilligung den Bestimmungen dieses Gesetzes angepasst wurde oder ein Mensch mit Behinderung aufgenommen wird, welcher über einen Bescheid nach den geltenden Bestimmungen verfügt. Eine Übernahme von Pflegegebühren gemäß Paragraph 3,7a Absatz 5, in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes -geltenden Fassung endet spätestens mit 31. Dezember 2009.
  4. Absatz 4Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende mobile und ambulante Dienste sind spätestens mit 31. Dezember 2009 von Amts wegen zu überprüfen und bei Zutreffen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 47, mit Bescheid anzuerkennen. Absatz 2 und 3 gelten sinngemäß.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2007,

§ 57a

Text

Paragraph 57 a,

Übergangsbestimmungen zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2007,

  1. Absatz einsMenschen mit Behinderung, welchen eine Beschäftigungstherapie gemäß Paragraph 24, des Stmk. Behindertengesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 316 aus 1964, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2001,, oder eine Eingliederungshilfe gemäß Paragraph 8, des Stmk. Behindertengesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 316 aus 1964, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2001,, oder gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Stmk. Behindertengesetz, Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2004,, gewährt wurde, gebührt mit Inkrafttreten der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2007,, das ist der 1. September 2007, Taschengeld gemäß Paragraph 8, Absatz 5, oder Paragraph 16, Absatz 2,
  2. Absatz 2Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2007, gemäß Paragraph 47, Absatz 2 und 4 in der Fassung Stmk. Behindertengesetz LBGl. Nr. 26/2004 abgeschlossenen Verträge mit Trägern der Behindertenhilfe außerhalb des Landes Steiermark bleiben für die Dauer dieses Vertragsverhältnisses aufrecht.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2007,

§ 57b

Text

Paragraph 57 b,

Übergangsbestimmungen zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 2010,

Die Behörde hat die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 2010, bestehenden Rückersatzpflichten, die sich auf Paragraph 39, in den Fassungen vor der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 2010, stützen und die nach Paragraph 39, in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 2010, beitragspflichtig sind, bescheidmäßig in Beiträge gemäß Paragraph 39, umzuwandeln. Bis zur Festsetzung der Beiträge sind die Kostenrückersätze weiter zu leisten. Die geleisteten Kostenrückersätze sind mit den ab dem Inkrafttreten der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 2010, zu leistenden Beiträgen gegenzurechnen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 2010,

§ 57c

Text

Paragraph 57 c,

Übergangsbestimmungen zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 2014,

  1. Absatz einsRechtskräftige Entscheidungen gemäß Paragraphen 13,, 14a und 15 in der Fassung vor der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 2014, treten spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.
  2. Absatz 2Rechtskräftige Entscheidungen gemäß Paragraph 8, in der Fassung vor der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 2014, treten spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft. Rechtskräftige Entscheidungen gemäß Paragraph 8, im Zusammenhang mit Lehrverhältnissen gemäß Paragraph 8 b, BAG treten mit Ende der Lehrverhältnisse außer Kraft.
  3. Absatz 3Rechtskräftige Entscheidungen gemäß Paragraph 16, in der Fassung vor der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 2014, treten spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.
  4. Absatz 4Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 2014, bewilligte Einrichtungen/anerkannte Dienste der Behindertenhilfe gelten als gemäß Paragraph 44, in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 2014, bewilligt.
  5. Absatz 5Die Landesregierung kann in der Leistungs- und Entgeltverordnung gemäß Paragraph 46, regeln, in welchem Verhältnis neue oder geänderte Leistungen, die aufgrund einer Novelle der Leistungs- und Entgeltverordnung festlegt werden, zu Leistungen vor Inkrafttreten der Novelle der Leistungs- und Entgeltverordnung stehen und inwieweit sich dies auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle der Leistungs- und Entgeltverordnung bestehende Bewilligungen auswirkt. Bestehen solche Auswirkungen, dann sind die neuen und geänderten Leistungen mit Inkrafttreten der Novelle der Leistungs- und Entgeltverordnung zu erbringen. Die dafür erforderlichen Änderungen des Betriebskonzepts sind innerhalb von drei Monaten ab Inkrafttreten der jeweiligen Novelle der Leistungs- und Entgeltverordnung der Behörde zur Bewilligung vorzulegen.
  6. Absatz 6Verträge mit Einrichtungen der Behindertenhilfe gemäß Paragraph 43, Absatz 4, Stmk. BHG, Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2004, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 2014,, und mit Diensten der Behindertenhilfe gemäß Paragraph 45, Absatz 7, Stmk. BHG, Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2004, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 2014,, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 2014,, bestanden haben, bleiben bestehen und gelten als Leistungsverträge gemäß Paragraph 47,
  7. Absatz 7Pilotprojekte gemäß Paragraph 43, Absatz 3 und Paragraph 45, Absatz 6, Stmk. BHG, Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2004, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 2014,, können bis zum Ende des Pilotzeitraumes fortgeführt werden.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 113 aus 2015,

§ 58

Text

Paragraph 58,

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

  1. Absatz einsDieses Gesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Juli 2004, in Kraft.
  2. Absatz 2(Verfassungsbestimmung) Paragraph 52, Absatz 7, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Juli 2004, in Kraft.
  3. Absatz 3Anmerkung, entfallen)
  4. Absatz 4Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz von 9. Juli 1964 über die Hilfe für Menschen mit Behinderung (Behindertengesetz), Landesgesetzblatt Nr. 316 aus 1964,, in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung, außer Kraft.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2007,

§ 59

Text

Paragraph 59,

Inkrafttreten von Novellen

  1. Absatz einsDie Änderung des Paragraph 2, Absatz 4,, des Paragraph 2, Absatz 5, Litera a,, des Paragraph 2, Absatz 7 und 8, des Paragraph 3, Absatz eins, Litera h,, k und n, des Paragraph 4, Absatz eins und 2, des Paragraph 5 und des Paragraph 7, letzter Satz, des Paragraph 8, Absatz 3,, der Paragraphen 9 und 10 Absatz eins und 2, der Paragraph 11 und 12 Absatz eins,, des Paragraph 13, Absatz eins,, des Paragraph 14, Litera a und b, des Paragraph 15, Absatz eins,, 2 und 3, der Überschrift des Paragraph 16 und Absatz eins und 2, der Überschrift des Paragraph 17 und des Paragraph 17,, des Paragraph 19,, die Überschrift des Paragraph 20 und der Paragraphen 20 und 22 Absatz eins und 2, des Paragraph 23, zweiter Satz, der Paragraphen 24 und 25 Absatz 2,, 3 und 4, der Paragraphen 26 und 27 Absatz eins,, des Paragraph 28, Absatz eins,, der Überschrift des Paragraph 29 und des Paragraph 29, Absatz eins und 2, des Paragraph 33, Absatz 3, letzter Halbsatz, der Überschrift des Paragraph 39 und des Paragraph 39, Absatz eins und Absatz eins, Ziffer 2 und 3, des Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 3,, des Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b und c und d, des Paragraph 39, Absatz 3,, des Paragraph 40, Absatz 2,, des Paragraph 42, Absatz 4,, des Paragraph 42, Absatz 4, Litera f,, des Paragraph 42, Absatz 5 und 6 zweiter Satz, des Paragraph 43, Absatz eins und 4, des Paragraph 44, Absatz 2,, des Paragraph 45, Absatz 2, Litera a,, des Paragraph 45, Absatz 7,, des Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer 4 und 5, des Paragraph 48, Absatz 2,, des Paragraph 51, Absatz 2, und 3, die Einfügung des Paragraph 2, Absatz 2, letzter Satz, des Paragraph 2, Absatz 4 a,, des Paragraph 4, Absatz eins a,, des Paragraph 5, Absatz 2,, des Paragraph 8, Absatz 5,, des Paragraph 10, Absatz eins a,, des Paragraph 22, Absatz 3,, der Paragraphen 29 a und 39 Absatz eins, Ziffer 3, letzter Satz, des Paragraph 42 a,, des Paragraph 43, Absatz 2 a und 5, des Paragraph 45, Absatz 2, Litera d,, des Paragraph 45, Absatz 8 und 9, des Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer 6,, des Paragraph 47, Absatz 5,, der Paragraphen 56 a,, Paragraph 57 a und des Paragraph 59 und der Entfall des Paragraph 2, Absatz 9,, des Paragraph 39, Absatz 4,, des Paragraph 56 und des Paragraph 58, Absatz 3, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2007, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. September 2007, in Kraft.
  2. Absatz 2Die Einfügung des Paragraph 4,7a durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2007, tritt mit 30. August 2007 in Kraft.
  3. Absatz 3Die Änderung des Paragraph 57, Absatz eins,, 3 und 4 durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2007, tritt mit 24. Juni 2007 in Kraft.
  4. Absatz 4Der Entfall des Paragraph 58, Absatz 3, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2007, tritt mit 30. Dezember 2006 in Kraft.
  5. Absatz 5Unbeschadet des Absatz 6, treten die Änderung der Paragraphen 3,, 39 und 43 Absatz eins, erster Satz und des Paragraph 47 a, Absatz 5, sowie die Einfügung der Paragraphen 14 a,, 24a und 25a durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 2010, mit dem der Kund-machung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Februar 2010, in Kraft.
  6. Absatz 6Die Änderungen des Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 4,, soweit sie den Entfall des Kostenersatzes für den Besuch von heilpädagogischen Kindergärten betreffen, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 2010, treten mit 1. September 2008 in Kraft.
  7. Absatz 7(Verfassungsbestimmung) Der Entfall der Bezeichnung,(Verfassungsbestimmung)‘ in Paragraph 52, Absatz 7, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 2010, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 30. Jänner 2010, in Kraft.
  8. Absatz 8Die Änderung des Paragraph 52, Absatz 5 und 7 durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 2010, tritt mit dem der Kund-machung folgenden Tag, das ist der 30. Jänner 2010, in Kraft.
  9. Absatz 9Die Änderung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 6 und 7, der Paragraphen 39 und 40 Absatz 9 und des Paragraph 42, Absatz 4, Litera e und f sowie die Einfügung des Paragraph 9, Absatz 3,, des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 8,, der Paragraphen 39 a und 42 Absatz 2 a,, des Paragraph 42, Absatz 4, Litera g und des Paragraph 57 b, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
  10. Absatz 10Verordnungen auf Grund des Paragraph 39, in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 2010, können ab dem der Kundmachung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 2010, folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem in Absatz 9, genannten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
  11. Absatz 11Die Änderungen des Paragraph 12, Absatz 2, Litera a,, der Überschriften der Paragraphen 22 und 29, des Paragraph 22, Absatz eins und 2, des Paragraph 29, Absatz 2,, des Paragraph 35, Absatz 2, Litera b und des Paragraph 56, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2010, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 25. September 2010, in Kraft.
  12. Absatz 12Die Änderungen des Paragraph 2, Absatz 6,, des Paragraph 3, Absatz 2,, des Paragraph 4, Absatz 2,, der Paragraphen 7 und 11 Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 3, Ziffer 4, Litera a,, der Paragraphen 19 und 21 Absatz eins,, des Paragraph 29, Absatz eins,, der Paragraphen 32,, 35 und 37, des Paragraph 39, Absatz 5,, des Paragraph 39 a, Absatz 2,, des Paragraph 40, Absatz 2,, des Paragraph 42, Absatz 2 a,, des Paragraph 43, Absatz eins,, 3 und 5, des Paragraph 44, Absatz eins,, des Paragraph 45, Absatz eins und 2 Litera a,, des Paragraph 45, Absatz 6,, 7 und 9, der Überschrift des Paragraph 46,, des Paragraph 47, Absatz eins,, des Paragraph 47 a, Absatz 4,, des Paragraph 48, Absatz 2,, der Paragraphen 49 und 55 Absatz eins, Ziffer 5 und Absatz 2, sowie der Entfall des Paragraph 21, Absatz 2,, die Anfügung des Paragraph 3, Absatz eins, Litera q,, des Paragraph 4, Absatz eins a, Ziffer 5,, des Paragraph 48, Absatz 3 und die Einfügung der Paragraphen 22 a und 47 Absatz eins a, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2011, treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. August 2011, in Kraft.
  13. Absatz 13Verordnungen auf Grund der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2011, können ab dem der Kundmachung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2011, folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem in Absatz 12, genannten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
  14. Absatz 14Die Änderungen des Paragraph 2, Absatz 5,, des Paragraph 18,, der Überschrift und der Absatz 4 bis 6 des Paragraph 39,, des Paragraph 45, Absatz 9 und des Paragraph 55, Absatz 2, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2012, treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft.
  15. Absatz 15Die Änderung des Paragraph 7, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 83 aus 2012, tritt mit 1. September 2012 in Kraft.
  16. Absatz 16Die Änderung des Paragraph 52, Absatz 5, Ziffer 4,, des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 und der Überschrift des Paragraph 56 a, sowie der Entfall der Paragraphen 42 a und 55 Absatz 3, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
  17. Absatz 17Die Änderung des Paragraph 54, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 2014, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
  18. Absatz 18In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 2014, treten der Titel, das Inhaltsverzeichnis, die Abschnittsbezeichnungen, Paragraphen eins bis 4, Paragraph 5, Absatz 2 und 3, Paragraphen 6 bis 8, Paragraph 9, Absatz eins und 4, Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 5,, 6, 8, 9 und 10, Paragraph 12, Abs, 1, Paragraph 16,, Paragraph 18,, Paragraph 19, Absatz eins,, Paragraph 20,, Paragraph 21, Absatz eins,, 4, 5 und 6, Paragraph 21 a,, Paragraph 22,, Paragraph 22 a,, Paragraph 24 a,, Paragraph 25 a,, Paragraph 31,, Paragraph 37, Absatz eins,, Paragraph 39, Absatz eins und 4, Paragraph 39 a,, Paragraph 40,, Paragraph 41,, Paragraph 42, Absatz eins bis 2a, Absatz 3,, 4 und 5, Paragraphen 43 bis 48, Paragraph 49, Absatz eins,, Paragraph 49 a,, Paragraph 51, Absatz 2,, Paragraph 52, Absatz 5, Ziffer 4,, Paragraph 53,, Paragraph 54,, Paragraph 54 a,, Paragraph 55 und Paragraph 57 c, mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. September 2014 in Kraft; gleichzeitig treten Paragraphen 13 bis 15, Paragraph 17,, Paragraph 23,, Paragraph 24,, Paragraph 25 und Paragraphen 26 bis 29a außer Kraft.
  19. Absatz 19In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 130 aus 2014, tritt Paragraph 52, Absatz 2, mit 31. Dezember 2014 in Kraft.
  20. Absatz 20In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 113 aus 2015, tritt Paragraph 57 c, Absatz 2 und 3 mit 30. Dezember 2015 in Kraft.
  21. Absatz 21In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 2018, treten Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 39 a, Absatz eins, mit 1. Jänner 2018 in Kraft.
  22. Absatz 22In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2018, treten das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 49 und Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 3, mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Juli 2018, in Kraft.
  23. Absatz 23In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2020, treten
    1. Ziffer eins
      Paragraph 39, Absatz 6, mit 1. Jänner 2020 in Kraft,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 39, Absatz 7, mit 16. März 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft und
    3. Ziffer 3
      das Inhaltsverzeichnis und Paragraph 57 d, mit 22. März 2020 in Kraft und Paragraph 57 d, mit Ablauf des 31. Mai 2020 außer Kraft.
  24. Absatz 24In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 113 aus 2020, treten
    1. Ziffer eins
      Absatz 23, Ziffer 3, mit 8. April 2020 in Kraft;
    2. Ziffer 2
      Paragraph 57 d, mit 31. Oktober 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft;
    3. Ziffer 3
      Absatz 23, Ziffer 2, mit 31. Dezember 2020 in Kraft.
  25. Absatz 25In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2021, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 37, Absatz 2, mit 1. Jänner 2021;
    2. Ziffer 2
      Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 5 und Paragraph 42, Absatz 5, Ziffer 2, Litera a, mit 1. Februar 2021;
    3. Ziffer 3
      Paragraph 2, Absatz 3,, Paragraph 9, Absatz 5,, Paragraph 21 a, Absatz 5 und Paragraph 40, Absatz 2 und 3 mit 1. Juli 2021.
  26. Absatz 26In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 117 aus 2021, treten
    1. Ziffer eins
      Absatz 24, Ziffer 2, mit 31. Dezember 2021 in Kraft;
    2. Ziffer 2
      Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, mit 1. Jänner 2022 in Kraft.
  27. Absatz 27In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 2023, treten Paragraph 30,, Paragraph 31 und Paragraph 39 a, mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. März 2023, in Kraft.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2007,, Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2012,, Landesgesetzblatt Nr. 83 aus 2012,, Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 130 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 113 aus 2015,, Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 113 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2021,, Landesgesetzblatt Nr. 117 aus 2021,, Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 2023,