Landesrecht konsolidiert Steiermark: Gesamte Rechtsvorschrift für Steiermärkisches Mindestsicherungsgesetz, Fassung vom 30.06.2021

§ 0

Langtitel

Gesetz vom 14. Dezember 2010 über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung (Steiermärkisches Mindestsicherungsgesetz – StMSG)

Stammfassung: LGBl. Nr. 14/2011 (XVI. GPStLT IA EZ 148/1 AB EZ 148/4)

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

1.Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Ziele

§ 2

Grundsätze für die Leistung

§ 3

Erfasste Bedarfsbereiche

2. Abschnitt
Voraussetzungen für die Leistung

§ 4

Persönliche Voraussetzungen

§ 5

Subsidiarität

§ 6

Einsatz der eigenen Mittel

§ 7

Einsatz der Arbeitskraft

§ 8

Leistungen Dritter

3. Abschnitt
Leistungen

§ 9

Allgemeine Bestimmungen

§ 10

Mindeststandard für den Lebensunterhalt und den Wohnbedarf

§ 11

Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung

§ 12

Beratungs- und Betreuungsleistungen

4. Abschnitt
Zugang zu den Leistungen, Verfahren

§ 13

Anträge, Informationspflicht

§ 14

Überbrückungshilfe

§ 15

Verfahren

5. Abschnitt
Rückerstattung, Ersatz, Übergang von Ansprüchen

§ 16

Anzeige- und Rückerstattungspflicht

§ 16a

Einbehalt

§ 17

Ersatzansprüche, Anspruchsübergang

6. Abschnitt
Trägerschaft, Kostentragung

§ 18

Träger

§ 19

Kostentragung

7. Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 20

Datenverarbeitung und Auskunftspflicht

§ 21

Behörde

§ 22

Befreiung von Verwaltungsabgaben

§ 23

Strafbestimmungen

§ 23a

EU-Recht

§ 24

Übergangsbestimmungen

§ 24a

Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 63/2014

§ 24b

Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 106/2016

§ 24c

Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 12/2018

§ 24d

Weitergewährung von Leistungen

§ 25

Inkrafttreten

§ 26

Inkrafttreten von Novellen

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2012, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 63/2014, LGBl. Nr. 7/2015, LGBl. Nr. 106/2016, LGBl. Nr. 12/2018, LGBl. Nr. 63/2018, LGBl. Nr. 35/2020

§ 1

Text

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Ziele

Zur verstärkten Bekämpfung und Vermeidung von Armut und sozialer Ausschließung wird eine Bedarfsorientierte Mindestsicherung (im Folgenden „Mindestsicherung“) geschaffen. Die Mindestsicherung soll eine dauerhafte (Wieder-)Eingliederung ihrer Bezieherinnen/Bezieher in das Erwerbsleben weitestmöglich fördern.

§ 2

Text

§ 2

Grundsätze für die Leistung

  1. (1) Bei der Erbringung von Leistungen der Mindestsicherung ist auf die Eigenart und Ursache der drohenden, bestehenden oder noch nicht dauerhaft überwundenen sozialen Notlage sowie auf die persönlichen Verhältnisse, insbesondere auf den körperlichen, geistigen und psychischen Zustand, sowie die Fähigkeiten, Beeinträchtigungen und das Ausmaß der sozialen Integration der Hilfe suchenden Person durch die jeweils erforderliche Beratung und Betreuung Bedacht zu nehmen.
  2. (2) Art und Umfang der Leistung der Mindestsicherung sind so zu wählen, dass die Stellung der Hilfe suchenden Person innerhalb ihrer Familie und ihres sonstigen unmittelbaren sozialen Umfeldes nach Möglichkeit erhalten und gefestigt wird.

§ 3

Text

§ 3

Erfasste Bedarfsbereiche

  1. (1) Die Mindestsicherung wird durch pauschalierte Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes, jeweils außerhalb von stationären Einrichtungen gemäß dem Stmk. Pflegeheimgesetz 2003 sowie § 18 Steiermärkisches Behindertengesetz sowie durch die bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung erforderlichen Leistungen erbracht.
  2. (2) Der Lebensunterhalt umfasst den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.
  3. (3) Der Wohnbedarf umfasst den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, Strom, Heizung, allgemeine Betriebskosten und Abgaben.
  4. (4) Der Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung umfasst alle Sachleistungen und Vergünstigungen, die Bezieherinnen/Beziehern einer Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung zukommen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2012, LGBl. Nr. 7/2015

§ 4

Text

2. Abschnitt
Voraussetzungen für die Leistung

§ 4

Persönliche Voraussetzungen

  1. (1) Anspruch auf Leistungen der Mindestsicherung haben Personen, die
    1. 1.
      hilfebedürftig sind,
    2. 2.
      ihren Hauptwohnsitz oder in Ermangelung eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Steiermark haben und
    3. 3.
      zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind.
  2. (2) Zum Personenkreis nach Abs. 1 Z. 3 gehören jedenfalls:
    1. 1.
      österreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger und deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ gemäß § 47 Abs. 2 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) verfügen;
    2. 2.
      Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51 bis 54a und 57 NAG verfügen;
    3. 3.
      Asylberechtigte gemäß § 3 Asylgesetz 2005;
    4. 4.
      subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 8 Asylgesetz 2005;
    5. 5.
      Personen
      1. a)
        mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“, denen dieser Aufenthaltstitel gemäß § 45 NAG erteilt wurde oder
      2. b)
        deren vor dem 1. Jänner 2014 ausgestellter Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ oder „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ als solcher gemäß § 81 Abs. 29 NAG als „Daueraufenthalt – EU“ weiter gilt oder
      3. c)
        deren vor Inkrafttreten des NAG erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung als solche gemäß § 81 Abs. 2 NAG in Verbindung mit der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV) weiter gilt;
    6. 6.
      Personen mit einem Aufenthaltstitel gemäß § 49 Abs. 2 bis 4 NAG.
  3. (3) Keinen Anspruch auf Leistungen der Mindestsicherung haben insbesondere:
    1. 1.
      EWR-Bürgerinnen/-Bürger und Schweizer Bürgerinnen/Bürger und deren Angehörige
      1. a)
        in den ersten drei Monaten ihres jeweiligen Aufenthaltes im Inland, außer es handelt sich um Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer oder Selbständige;
      2. b)
        über den Zeitraum gemäß lit. a hinaus, solange ihnen keine Arbeitnehmerinnen-/Arbeitnehmer- oder Selbständigeneigenschaft zukommt und sie nicht zum dauernden Aufenthalt berechtigt sind;
    2. 2.
      Personen während ihres visumsfreien oder visumspflichtigen Aufenthaltes im Inland, soweit nicht Z 1 anwendbar ist;
    3. 3.
      Personen, die nur ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht gemäß § 13 Asylgesetz 2005 haben;
    4. 4.
      Personen, die Leistungen nach dem Steiermärkischen Grundversorgungsgesetz geltend machen können.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2012, LGBl. Nr. 7/2015, LGBl. Nr. 12/2018

§ 5

Text

§ 5

Subsidiarität

  1. (1) Ansprüche auf Leistungen nach diesem Gesetz bestehen nur, soweit kein gleichartiger Anspruch nach den diesbezüglichen bundesgesetzlichen Bestimmungen oder nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz besteht oder dieser Anspruch die Höhe des jeweiligen Mindeststandards gemäß § 10 nicht erreicht.
  2. (2) Leistungen nach diesem Gesetz sind überdies nur so weit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf (§ 3) nicht durch den Einsatz der eigenen Mittel, den Einsatz der Arbeitskraft oder durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist.

Anm: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2012, LGBl. Nr. 7/2015

§ 6

Text

§ 6

Einsatz der eigenen Mittel

  1. (1) Bei der Bemessung von Leistungen der Mindestsicherung sind das Einkommen und das verwertbare Vermögen der Hilfe suchenden Person nach Maßgabe der folgenden Absätze zu berücksichtigen.
  2. (2) Als Einkommen im Sinne dieses Gesetzes gelten alle der Hilfe suchenden Person zufließenden Einkünfte. Die Landesregierung hat nähere Bestimmungen durch Verordnung zu erlassen. Nicht als Einkommen gelten:
    1. 1.
      Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, mit Ausnahme von Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich;
    2. 2.
      Kinderabsetzbeträge;
    3. 3.
      Pflegegeld und andere pflegebezogene Geldleistungen;
    4. 4.
      Einkünfte von Schülerinnen und Schülern aus Ferialbeschäftigung und Pflichtpraktika;
    5. 5.
      Förderungen nach dem Steiermärkischen Wohnunterstützungsgesetz;
    6. 6.
      Rentenleistungen nach dem Heimopferrentengesetz
  3. (2a) Als Einkommen von nicht alleinstehenden minderjährigen Personen gelten vorbehaltlich des Abs. 3 alle zufließenden Einkünfte bis zur Höhe des abstrakten Mindeststandards gemäß § 10 Abs. 1 Z 3.
  4. (3) Zum Einkommen zählt auch jener Teil des Einkommens der im gemeinsamen Haushalt mit der Hilfe suchenden Person lebenden – zum Adressatenkreis des § 4 Abs. 1 Z 3 zählenden – Personen, der den Mindeststandard gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 lit. a jeweils übersteigt. Das Nichtvorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft ist von den Hilfe suchenden Personen nachzuweisen.
  5. (3a) Nicht zu einer Wirtschaftsgemeinschaft zählen jedenfalls Personen, die Betreuungsleistungen im Rahmen der 24-Stunden-Betreuung gemäß § 21b BPGG durchführen, für die Dauer der Arbeitsperiode, in der sie in die Haushaltsgemeinschaft der zu betreuenden Personen aufgenommen werden sowie Personen, die sich in einer Frauenschutzeinrichtung nach dem Steiermärkischen Gewaltschutzeinrichtungsgesetz oder in einer stationären Therapie- oder Wohneinrichtung aufhalten.
  6. (3b) Erbringt eine Hilfe suchende Person auf Kosten ihrer sonst bestehenden Verdienstmöglichkeiten gerade jene Pflegeleistungen, zu deren Abdeckung (zweckgebunden) das Pflegegeld oder eine andere pflegebezogene Geldleistung eines pflegebedürftigen Angehörigen (§ 123 ASVG) dient, gebührt ein Freibetrag in Höhe des Pflegegeldes der Stufe 3. Weist die Hilfe suchende Person nach, dass jene Teile des Pflegegeldes, die für den Zukauf pflegebezogener Leistungen oder Waren aufzuwenden waren und die gesetzlich ausdrücklich dem Verbrauch durch den Pflegebedürftigen gewidmet sind (Taschengeld), diesen Freibetrag übersteigen, ist der höhere Betrag nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
  7. (4) Die Verwertung von Vermögen darf nicht verlangt werden, wenn dadurch eine Notlage erst ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet werden könnte. Dies ist insbesondere anzunehmen bei:
    1. 1.
      Gegenständen, die der Erwerbsausübung oder der Befriedigung angemessener geistig-kultureller Bedürfnisse dienen;
    2. 2.
      Gegenständen, die als angemessener Hausrat anzusehen sind;
    3. 3.
      Kraftfahrzeugen, die berufsbedingt oder auf Grund besonderer Umstände (insbesondere Behinderung, unzureichende Infrastruktur) erforderlich sind;
    4. 4.
      Ersparnissen bis zu einem Freibetrag in Höhe des Fünffachen des jeweiligen Mindeststandards gemäß § 10 Abs. 1;
    5. 5.
      sonstigen Vermögenswerten, ausgenommen unbewegliches Vermögen, soweit sie den Freibetrag nach Z 4 nicht übersteigen und solange Leistungen gemäß § 10 nicht länger als sechs Monate bezogen werden.
  8. (5) Von der Verwertung von unbeweglichem Vermögen ist vorerst abzusehen, wenn dieses der Deckung des unmittelbaren Wohnbedarfes der Hilfe suchenden Person und der mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden, ihr gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten oder in Lebensgemeinschaft lebenden Personen dient. Werden Leistungen länger als sechs Monate bezogen, kann eine grundbücherliche Sicherstellung der Ersatzansprüche (§ 17) vorgenommen werden.
  9. (6) Bei der Bemessung der Frist nach Abs. 4 Z 5 und Abs. 5 sind auch frühere Zeiten des Bezuges von Leistungen gemäß § 10 von jeweils ununterbrochen mindestens zwei Monaten zu berücksichtigen, wenn sie nicht länger als zwei Jahre vor dem neuerlichen Bezugsbeginn liegen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2012, LGBl. Nr. 7/2015, LGBl. Nr. 106/2016, LGBl. Nr. 12/2018

§ 7

Text

§ 7

Einsatz der Arbeitskraft

  1. (1) Die Gewährung der Leistungen gemäß § 10 ist bei arbeitsfähigen Hilfe suchenden Personen von der Bereitschaft zum Einsatz ihrer Arbeitskraft – soweit sie aufgrund gesetzlicher Regelungen zur Aufnahme und Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung berechtigt sind – und vom Bemühen um eine entsprechende Erwerbstätigkeit abhängig.
  2. (2) Dabei ist auf die persönliche und familiäre Situation der Hilfe suchenden Person Rücksicht zu nehmen und hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit und der Zumutbarkeit einer Beschäftigung grundsätzlich auf dieselben Kriterien wie bei der Notstandshilfe Bedacht zu nehmen. Bezieht die Hilfe suchende Person Arbeitslosengeld, sind die hiefür vorgesehenen Kriterien für die Zumutbarkeit einer Beschäftigung maßgebend.
  3. (3) Der Einsatz der Arbeitskraft darf jedenfalls nicht verlangt werden von Personen, die
    1. 1.
      das Regelpensionsalter nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz erreicht haben;
    2. 2.
      nach den pensionsversicherungsrechtlichen Vorschriften erwerbsunfähig sind;
    3. 3.
      Betreuungspflichten gegenüber Kindern haben, welche das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und keiner Beschäftigung nachgehen können, weil keine geeigneten und zumutbaren Betreuungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen;
    4. 4.
      pflegebedürftige Angehörige (§ 123 ASVG), welche ein Pflegegeld mindestens der Stufe 3 beziehen, überwiegend betreuen;
    5. 5.
      Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern leisten;
    6. 6.
      in einer bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnenen und zielstrebig verfolgten Erwerbs- oder Schulausbildung stehen.
  4. (4) Durch Verordnung der Landesregierung kann festgelegt werden, dass von Personen, die sich unabhängig vom Alter in einer zielstrebig verfolgten Aus- oder Weiterbildung befinden, welche nach Abschluss der Ausbildung eine nachhaltige Integration in den Arbeitsmarkt erwarten lässt, die Arbeitskraft nicht verlangt werden darf.
  5. (5) Bestehen Zweifel hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der Hilfe suchenden Personen, können auch Dritte, insbesondere geeignete Fachärzte, Pensionsversicherungsträger oder eigens dafür eingerichtete Stellen mit der Begutachtung beauftragt werden. Der Begutachtungsauftrag kann erforderlichenfalls auch eine ganzheitliche Beurteilung des Status der betreffenden Person durch die Erhebung von Potentialen und Perspektiven sowie die Durchführung einer Sozialanamnese umfassen, um abzuklären, durch welche Maßnahmen Arbeitsfähigkeit und Vermittelbarkeit bestmöglich gesteigert werden können.
  6. (6) Hilfe suchenden Personen, die ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe gemäß § 10 AlVG verloren haben und bei denen keine Umstände nach Abs. 3 vorliegen, ist für die Dauer des Anspruchsverlustes nur jene Leistung zu gewähren, die ohne diesen Anspruchsverlust gebühren würde.
  7. (6a) Unbeschadet des Abs. 6 können Leistungen gemäß § 10 Abs. 1 um bis zu 25% gekürzt werden. Diese Kürzung ist zulässig für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten ab dem Zeitpunkt ab dem die Hilfe suchende Person
    1. 1.
      ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise einsetzt oder
    2. 2.
      nicht teilnimmt
      1. a)
        an einer Begutachtung gemäß Abs. 5 oder
      2. b)
        an einer von der Behörde oder dem Arbeitsmarktservice vermittelten Maßnahme der aktiven Arbeitsmarktpolitik oder
      3. c)
        an einer von der Behörde beauftragten sonstigen Maßnahme zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit, Vermittelbarkeit oder sozialen Stabilisierung.
  8. (6b) Im Anschluss an eine Kürzung gemäß Abs. 6a kann nach schriftlicher Ermahnung eine weitergehende Kürzung der Leistung stufenweise erfolgen.
  9. (6c) Die Abs. 6a und 6b gelten bei Verstößen gegen die Pflichten gemäß § 6 Abs. 1 IntG mit der Maßgabe, dass die Leistungen gemäß § 10 Abs. 1 zu kürzen sind.
  10. (7) Durch Maßnahmen nach Abs. 6, 6a, 6b und/oder 6c darf die Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25 % des jeweiligen abstrakten Mindeststandards gemäß § 10 Abs. 1 des/der Arbeitsunwilligen sowie der Lebensunterhalt und der Wohnbedarf der mit dieser Person im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten oder in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht gefährdet werden.
  11. (8) Personen, die nach sechsmonatigem Bezug von Leistungen der Mindestsicherung erstmalig oder nach einer längeren Erwerbslosigkeit eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, wird ein Freibetrag im Ausmaß von 15 % des monatlichen Nettoeinkommens eingeräumt und für die ersten 18 Monate der Erwerbstätigkeit gewährt; dieser beträgt mindestens 7 %, höchstens jedoch 17 % des Ausgangswertes gemäß § 10 Abs. 1 Z 1.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 106/2016, LGBl. Nr. 12/2018

§ 8

Text

§ 8

Leistungen Dritter

  1. (1) Hilfe suchende Personen haben Ansprüche, bei deren Erfüllung Leistungen der Mindestsicherung nicht oder nur in geringerem Ausmaß erforderlich wären, zu verfolgen, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar oder mit einem unverhältnismäßigen Kostenrisiko verbunden ist. Keine Rechtsverfolgungspflicht besteht bei Ansprüchen gemäß § 947 ABGB, bei Schmerzengeldansprüchen sowie bei nichttitulierten Unterhaltsansprüchen der Hilfe suchenden Person. Eine unmittelbar erforderliche Bedarfsdeckung ist in jedem Fall zu gewährleisten.
  2. (2) Freiwillige Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege oder Leistungen, die von Dritten ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, haben außer Betracht zu bleiben, es sei denn, diese erreichen ein Ausmaß oder eine Dauer, dass keine Leistungen nach diesem Gesetz mehr erforderlich wären.

Anm: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2014, LGBl. Nr. 7/2015, LGBl. Nr. 106/2016

§ 9

Text

3. Abschnitt
Leistungen

§ 9

Allgemeine Bestimmungen

  1. (1) Leistungen der Mindestsicherung zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes werden vorbehaltlich des Abs. 2 als pauschalierte Geldleistungen erbracht.
  2. (2) Geldleistungen dürfen durch Sachleistungen nur ersetzt werden, wenn dadurch eine den Zielen und Grundsätzen der Mindestsicherung dienende Bedarfsdeckung besser erreicht werden kann.
  3. (3) Geldleistungen nach Abs. 1 können an Dritte ausbezahlt werden, wenn keine Zweifel über deren zweckentsprechende Verwendung bestehen.
  4. (4) Geldleistungen können weder gepfändet noch verpfändet werden. Die Übertragung des Leistungsanspruches ist nur mit Zustimmung der Behörde möglich. Diese darf nur erteilt werden, wenn die Übertragung im Interesse der Hilfe suchenden Person liegt.

§ 10

Text

§ 10

Mindeststandard für den Lebensunterhalt und den Wohnbedarf

  1. (1) Der monatliche Mindeststandard für die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs beträgt:
  1. 1.
    für alleinstehende volljährige Personen, alleinstehende minderjährige Personen bei besonderen sozialen Härten sowie Alleinerzieherinnen/Alleinerzieher

773,26 Euro;

  1. 2.
    für volljährige Personen, die mit anderen Volljährigen im gemeinsamen Haushalt leben

 

  1. a)
    pro Person

75 % des Betrages nach Z 1;

  1. b)
    ab der dritten volljährigen Person, wenn diese einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt gegenüber unterhaltsberechtigt ist

50 % des Betrages nach Z 1,

wobei sich die Reihung dieser Personen nach dem Lebensalter richtet;

 

  1. 3.
    für minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die mit zumindest einem Volljährigen im gemeinsamen Haushalt leben

 

  1. a)
    für das älteste, zweit- und drittälteste dieser Kinder

18% des Betrages nach Z 1;

  1. b)
    ab dem viertältesten Kind

15% des Betrages nach Z 1.

  1. (1a) Vom Mindeststandard gemäß Abs. 1 beträgt der Anteil zur Deckung des Wohnbedarfs 25 % (Wohnbedarf). Besteht kein oder ein geringerer Wohnbedarf oder ist dieser anderweitig gedeckt, ist der jeweilige Mindeststandard gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25 %.
  2. (2) Die Mindeststandards nach Abs. 1 gebühren zwölfmal pro Jahr, wobei alle Monate mit 30 Tagen berechnet werden. Minderjährigen Personen gebührt in den Monaten März, Juni, September und Dezember zusätzlich eine Sonderzahlung in Höhe von 50 % des ihnen gemäß Abs. 1 Z 3 gewährten Mindeststandards. Der Anspruch auf Sonderzahlung besteht erst ab einem mindestens dreimonatigen Bezug des Mindeststandards gemäß Abs. 1 Z 3. Einkünfte, die minderjährigen Personen öfter als zwölfmal pro Jahr zufließen, sind auf die Sonderzahlungen anzurechnen.
  3. (3) Der Mindeststandard nach Abs. 1 Z 1 ist zu Beginn eines jeden Kalenderjahres unter Bedachtnahme auf den Ausgleichszulagenrichtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a bb) ASVG anzupassen. Die Beträge der Mindeststandards sind durch Verordnung der Landesregierung kundzumachen.
  4. (4) Für die zwei Wochen übersteigende Dauer eines Aufenthaltes
    1. 1.
      in einer Kranken-, Kuranstalt oder vergleichbaren stationären Einrichtung gebühren 37,5 % des der Hilfe suchenden Person gemäß Abs. 1 gewährten Mindeststandards;
    2. 2.
      im Ausland ruht der Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz.
  5. (4a) Für die Dauer des Aufenthaltes in einer Frauenschutzeinrichtung nach dem Steiermärkischen Gewaltschutzeinrichtungsgesetz wird Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von 37,5 % des jeweiligen abstrakten Mindeststandards gemäß Abs. 1 gewährt.
  6. (4b) Für die Dauer des Aufenthaltes in einer stationären Therapie- oder Wohneinrichtung wird Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von 20 % des abstrakten Mindeststandards gemäß Abs. 1 Z. 1 gewährt
  7. (5) (Anm.: entfallen)
  8. (6) (Anm.: entfallen)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2012, LGBl. Nr. 7/2015, LGBl. Nr. 106/2016, LGBl. Nr. 12/2018

§ 11

Text

§ 11

Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung

Zum Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung wird für Bezieherinnen/Bezieher der Mindestsicherung der Beitrag für die gesetzliche Krankenversicherung entrichtet.

§ 12

Text

§ 12

Beratungs- und Betreuungsleistungen

Leistungen der Mindestsicherung beinhalten als Aufgabe des Landes auch die Beratungs- und Betreuungsleistungen, die zur Vermeidung und Überwindung von sozialen Notlagen, zur nachhaltigen sozialen Stabilisierung, zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit oder Vermittelbarkeit der Hilfe suchenden Person erforderlich sind. Die Hilfe suchende Person ist verpflichtet, die angebotenen Beratungs- und Betreuungsleistungen in Anspruch zu nehmen.

§ 13

Text

4. Abschnitt
Zugang zu den Leistungen, Verfahren

§ 13

Anträge, Informationspflicht

  1. (1) Jede Hilfe suchende Person kann in ihrem Namen Mindestsicherung beantragen. Die allgemeinen Regelungen über die Vertretung bleiben unberührt. Für Wirtschaftsgemeinschaften genügt die Einbringung eines gemeinsamen Antrages. Unterbleibt im gemeinsamen Antrag die Nennung einer zustellungsbevollmächtigten Person, gilt die an erster Stelle genannte Person als gemeinsame zustellungsbevollmächtigte Person.
  2. (2) Anträge auf Leistungen der Mindestsicherung können bei der Gemeinde, der Bezirksverwaltungsbehörde oder bei der Landesregierung eingebracht werden.
  3. (3) Die in Abs. 2 genannten Stellen haben die Antragsteller der jeweiligen Sachlage entsprechend zu informieren und anzuleiten und die Anträge unverzüglich an die Behörde (§ 21) weiterzuleiten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2012, LGBl. Nr. 12/2018

§ 14

Text

§ 14

Überbrückungshilfe

  1. (1) Leistungen der Mindestsicherung haben rechtzeitig einzusetzen. Sie sind vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens zu gewähren, wenn Umstände bekannt werden, die eine Leistung unmittelbar erforderlich machen.
  2. (2) Die Überbrückungshilfe ist in der Entscheidung über die Zuerkennung der Leistung zu berücksichtigen und gegenzuverrechnen. Falls das Ermittlungsverfahren ergibt, dass kein Anspruch auf Leistungen der Mindestsicherung besteht, sind bereits als Überbrückungshilfe geleistete Zahlungen rückzuerstatten. Von einer Rückerstattung kann nur unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 4 abgesehen werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

§ 15

Text

§ 15

Verfahren

  1. (1) Die Antragsteller sind verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Rahmen der ihr von der Behörde erteilten Aufträge mitzuwirken. Dabei sind die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen und die dafür erforderlichen Urkunden und Unterlagen beizubringen. Die Hilfe suchende Person hat sich auch den für die Entscheidungsfindung unerlässlichen Untersuchungen zu unterziehen.
  2. (2) Bei der Ermittlung des Hilfebedarfs haben die Gemeinden mitzuwirken.
  3. (3) Die Behörde hat über Anträge ohne unnötigen Aufschub längstens binnen drei Monaten ab Einlangen des Antrages bei einer in § 13 Abs. 2 genannten Stelle durch schriftlichen Bescheid zu entscheiden.
  4. (4) Bei Neubemessung von zuerkannten Leistungen auf Grund von Änderungen dieses Gesetzes, darauf gestützter Verordnungen oder auf Grund der Anpassung sonstiger regelmäßiger gesetzlicher Leistungen, die als Einkommen der Hilfe suchenden Person anzusehen sind (insbesondere Pension, Rente, Ruhe- oder Versorgungsgenuss), ist ein Bescheid nur zu erlassen, wenn es der Antragsteller innerhalb von zwei Monaten ab deren Neubemessung ausdrücklich verlangt.
  5. (5) Leistungen sind ab dem Eintritt der Hilfsbedürftigkeit, frühestens jedoch ab Antragstellung zuzuerkennen.
  6. (6) Die Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz kann auch von Auflagen, Bedingungen und Befristungen abhängig gemacht werden.
  7. (7) Die Leistungen der Mindestsicherung sind einzustellen, wenn eine Voraussetzung für die Gewährung wegfällt. Sie sind herabzusetzen, wenn sie aufgrund geänderter Umstände zu hoch bemessen sind.
  8. (8) Im Verfahren über die Zuerkennung von Leistungen der Mindestsicherung kann auf ein Rechtsmittel nicht wirksam verzichtet werden.
  9. (9) Beschwerden gegen Bescheide, mit denen Leistungen der Mindestsicherung zuerkannt werden, haben keine aufschiebende Wirkung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 106/2016

§ 16

Text

5. Abschnitt
Rückerstattung, Ersatz, Übergang von Ansprüchen

§ 16

Anzeige- und Rückerstattungspflicht

  1. (1) Die Bezieherinnen/Bezieher der Mindestsicherung haben jede ihnen bekannte Änderung der für die Leistung maßgeblichen Umstände, insbesondere der Vermögens-, Einkommens-, Familien- oder Wohnverhältnisse und länger als zwei Wochen dauernde Aufenthalte in Kranken- oder Kuranstalten oder sonstige Abwesenheiten, unverzüglich der Behörde anzuzeigen.
  2. (2) Leistungen, die wegen Verletzung der Anzeigepflicht nach Abs. 1 oder wegen bewusst unwahrer Angaben oder bewusster Verschweigung wesentlicher Tatsachen zu Unrecht in Anspruch genommen wurden, sind von den Leistungsbeziehern rückzuerstatten.
  3. (3) Die Rückerstattung kann in angemessenen Teilbeträgen bewilligt werden, wenn sie auf andere Weise nicht möglich oder der rückerstattungspflichtigen Person nicht zumutbar ist.
  4. (4) Die Rückerstattung kann gänzlich nachgesehen werden, wenn
    1. 1.
      durch sie der Erfolg der Mindestsicherung gefährdet wäre oder
    2. 2.
      sie zu besonderen Härten für die rückerstattungspflichtige Person führen würde oder
    3. 3.
      das Verfahren der Rückerstattung mit einem Aufwand verbunden wäre, der in keinem Verhältnis zu der zu Unrecht in Anspruch genommenen Leistung steht.
  5. (5) Die Antragsteller sind anlässlich der Antragstellung nachweislich auf die Pflichten nach Abs. 1 und 2 hinzuweisen.
  6. (6) Rückerstattungsansprüche unterliegen nicht der Verjährung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 7/2015

§ 16a

Text

§ 16a

Einbehalt

Bereits gewährte Leistungen der Mindestsicherung sind in sinngemäßer Anwendung des § 16 Abs. 3 und 4 einzubehalten, soweit sie die auf Grund einer Entscheidung über die Kürzung gemäß § 7 Abs. 6a, 6b und 6c zuerkannte Höhe überschritten haben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 7/2015, LGBl. Nr. 106/2016, LGBl. Nr. 12/2018

§ 17

Text

§ 17

Ersatzansprüche, Anspruchsübergang

  1. (1) Für die gewährten Leistungen der Mindestsicherung ist Ersatz zu leisten von
    1. 1.
      den Bezieherinnen/Beziehern der Mindestsicherung, soweit sie später zu einem nicht aus eigener Erwerbstätigkeit erwirtschafteten, im Sinne des § 6 Abs. 4 verwertbaren Vermögen gelangt sind oder die Ersatzforderung gemäß § 6 Abs. 5 sichergestellt wurde;
    2. 2.
      (Anm.: entfallen)
    3. 3.
      den Erben der Bezieherinnen/Bezieher der Mindestsicherung im Umfang der Ersatzpflicht gemäß Z 1 höchstens bis zum Wert des Nachlasses.
  2. (2) (Anm.: entfallen)
  3. (3) (Anm.: entfallen)
  4. (4) Ansprüche oder Forderungen der Bezieherinnen/Bezieher der Mindestsicherung gegenüber Dritten – ausgenommen solche gemäß § 947 ABGB, Schmerzengeldansprüche sowie Unterhaltsansprüche nach bürgerlichem Recht – gehen im Ausmaß der Leistungen der Mindestsicherung auf den Träger der Mindestsicherung über, wenn der Träger der Mindestsicherung die Abtretung in Anspruch nimmt. Der Übergang erfolgt mit Verständigung des verpflichteten Dritten.
  5. (5) Ersatzansprüche können nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem Leistungen der Mindestsicherung in Anspruch genommen wurden, drei Jahre verstrichen sind. § 1497 ABGB gilt sinngemäß. Ersatzansprüche, die gemäß § 6 Abs. 5 sichergestellt sind, unterliegen nicht der Verjährung.
  6. (6) Die Geltendmachung von Ersatzansprüchen und die Verwertung eines gemäß § 6 Abs. 5 sichergestellten Vermögens dürfen die wirtschaftliche Existenz der ersatzpflichtigen Person und den Unterhalt ihrer Angehörigen und der mit ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Person nicht gefährden.
  7. (7) Von der Geltendmachung von Ersatzansprüchen und der Verwertung eines gemäß § 6 Abs. 5 sichergestellten Vermögens kann abgesehen werden, wenn dadurch unverhältnismäßig hohe Kosten oder ein unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand vermieden werden.
  8. (8) Über die Ersatzpflicht gemäß Abs. 1 hat die Behörde mit Bescheid zu entscheiden.
  9. (9) Der Träger der Mindestsicherung kann mit der gemäß Abs. 4 ersatzpflichtigen Person einen Vergleich über Höhe und Modalitäten des Ersatzes abschließen. Einem solchen Vergleich kommt, wenn er von der Behörde beurkundet wird, die Wirkung eines vor einem ordentlichen Gericht geschlossenen Vergleiches zu. Kommt ein Vergleich nicht zustande, so hat auf Antrag des Trägers der Mindestsicherung die Behörde mit Bescheid zu entscheiden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2012, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 63/2014

§ 18

Text

6. Abschnitt
Trägerschaft, Kostentragung

§ 18

Träger

Träger der Mindestsicherung nach diesem Landesgesetz sind das Land, die Sozialhilfeverbände, die Stadt Graz als Stadt mit eigenem Statut und die Gemeinden.

§ 19

Text

§ 19

Kostentragung

Hinsichtlich der Tragung der Kosten der Mindestsicherung gelten die §§ 18 Abs. 1 und 22 bis 26 des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes sinngemäß.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 12/2018

§ 20

Text

7. Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 20

Datenverarbeitung und Auskunftspflicht

  1. (1) Die Behörde ist ermächtigt, zur Wahrnehmung der nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben die angeführten personenbezogenen Daten automationsunterstützt zu verarbeiten:
    1. 1.
      Stammdaten der Hilfe suchenden oder der den Antrag stellenden Person sowie aller in derselben Wohnung gemeldeter und/oder tatsächlich dort wohnender Personen:
      1. a)
        Namen (Vor- und Familiennamen);
      2. b)
        Sozialversicherungsnummer, Geburtsdatum und Geburtsort;
      3. c)
        Geschlecht;
      4. d)
        Staatsangehörigkeit, Aufenthalts- und Arbeitsberechtigungen;
      5. e)
        Adresse des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes;
      6. f)
        Telefonnummer, E-Mail-Adresse und sonstige Kontaktmöglichkeiten;
      7. g)
        Bankverbindung.
    2. 2.
      Daten über wirtschaftliche und soziale Rahmenbedingungen:
      1. a)
        Personenstand, Lebensgemeinschaft;
      2. b)
        gegenüber dem Antragsteller unterhaltsberechtigte Personen (Kinder, Eltern, Ehegattin/Ehegatte, eingetragene Partnerin/eingetragener Partner) sämtlicher in dieser Wohnung gemeldeter und/oder tatsächlich dort wohnender Personen, für die Mindestsicherung bezogen werden soll;
      3. c)
        (Unterhalts-)forderungen des Antragstellers sowie aller in dieser Wohnung gemeldeter und/oder tatsächlich dort wohnender Personen, für die Mindestsicherung bezogen werden soll, gegen Dritte;
      4. d)
        Einkommen sowie sämtliche Zuflüsse in Geld oder in Sachwert aller in dieser Wohnung gemeldeter und/oder tatsächlich dort wohnender Personen;
      5. e)
        Art und Umfang von Sorgepflichten, die die Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt berühren;
      6. f)
        sonstige Umstände, die die Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt berühren;
      7. g)
        ausgeübte (geringfügige) Erwerbstätigkeiten;
      8. h)
        Einkommen (eigenes Einkommen, Partnereinkommen);
      9. i)
        außerordentliche Aufwendungen;
      10. j)
        Versicherungszeiten;
      11. k)
        Bemessungsgrundlagen;
      12. l)
        Höhe und Bezugszeiten von Leistungen und Beihilfen;
      13. m)
        Angaben über vorhandenes Vermögen einschließlich Kontostand;
      14. n)
        Angaben über den Wohnbedarf.
    3. 3.
      Gesundheitsdaten:
      1. a)
        gesundheitliche Einschränkungen, die die Arbeitsfähigkeit oder die Verfügbarkeit in Frage stellen oder die berufliche Verwendung berühren;
      2. b)
        gesundheitliche Einschränkungen der Arbeitssuchenden und ihrer Angehörigen (einschließlich Lebensgefährten), die einen finanziellen Mehraufwand erfordern.
    4. 4.
      Daten über Beschäftigungsverläufe, Arbeitssuche und Betreuungsverläufe:
      1. a)
        Ausbildung und bisherige Beschäftigungen;
      2. b)
        Umstände der Auflösung von Arbeitsverhältnissen;
      3. c)
        Pläne und Ergebnisse der Arbeitssuche und Betreuung;
      4. d)
        Umstände des Nichtzustandekommens von Arbeitsverhältnissen;
      5. e)
        Betroffenheit von Streik oder Aussperrung;
      6. f)
        Zeiten der Arbeitssuche;
      7. g)
        Leistungsbezugsdaten (Beginn, Einstellung und Sperren des Leistungsbezugs);
      8. h)
        Nachweis über den Einsatz der Arbeitskraft und die Teilnahme an arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen.
    5. 5.
      Stammdaten der Arbeitgeber:
      1. a)
        Firmennamen und Betriebsnamen;
      2. b)
        Firmensitz und Betriebssitz;
      3. c)
        Ansprechpartner;
      4. d)
        Telefonnummer, E-Mail-Adresse und sonstige Kontaktmöglichkeiten.
    6. 6.
      Stammdaten der Vermieter:
      1. a)
        Namen (Vor- und Familiennamen);
      2. b)
        Adresse;
      3. c)
        Bankverbindung.
    7. 7.
      Daten über Integrationsmaßnahmen:
      1. a)
        Nachweis der unterzeichneten Integrationserklärung;
      2. b)
        Nachweis über die Absolvierung von Kursmaßnahmen.
  2. (1a) Die von den Behörden verarbeiteten Daten gemäß Abs. 1 dürfen den Sozialversicherungsträgern, dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, dem Österreichischen Integrationsfonds sowie den Organen des Bundes, insbesondere den Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice elektronisch übermittelt werden, soweit die entsprechenden Daten für die Vollziehung der jeweiligen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden.
  3. (2) Die Sozialversicherungsträger, der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, der Österreichische Integrationsfonds sowie die Organe des Bundes, insbesondere die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, die Finanzbehörden und die Fremdenbehörden, sind verpflichtet, der Behörde die für die Vollziehung dieses Gesetzes erforderlichen Daten unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Anforderungen elektronisch zu übermitteln.
  4. (2a) Die Bundesministerin für Inneres/Der Bundesminister für Inneres ist verpflichtet, den Ländern zur Feststellung von Ansprüchen und zur Überprüfung der Angaben der Anspruchswerber/Anspruchswerberinnen und Anspruchsberechtigten eine Möglichkeit zu Verknüpfungsabfragen im Zentralen Melderegister nach dem Kriterium Wohnsitz zu eröffnen.
  5. (3) Die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice sind verpflichtet, personenbezogene Daten und Gutachten, die für die Feststellung der Arbeitsfähigkeit oder für die Aufrechterhaltung der Leistungen der Mindestsicherung erforderlich sind, den Behörden zu übermitteln. Soweit die Behörde entsprechende personenbezogene Daten und Gutachten besitzt, stellt sie diese den Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice elektronisch zur Verfügung. Es dürfen ausschließlich solche personenbezogenen Daten verarbeitet werden, die eine unabdingbare Voraussetzung für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, zur Feststellung der Voraussetzungen und der Höhe einer Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sowie für Kostenerstattungs- und Rückersatzverfahren erforderlich sind. Jede Übermittlung dieser Daten ist zu protokollieren und insbesondere der Schutz dieser Daten vor unbefugtem Zugriff vorzusehen.
  6. (4) Die Arbeitgeber einer Hilfe suchenden Person oder einer ersatzpflichtigen Person haben auf Ersuchen der Behörde über alle Umstände, die das Beschäftigungsverhältnis des Dienstnehmers oder die zu seinem Unterhalt verpflichteten Personen betreffen, Auskunft zu erteilen.
  7. (5) Die Landesregierung kann der/dem Bundesministerin/Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz und der Bundesanstalt Statistik Österreich statistische oder anonymisierte personenbezogene Daten über die Bezieherinnen/Bezieher der landesrechtlichen Leistungen zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Verfügung stellen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 7/2015, LGBl. Nr. 79/2017, LGBl. Nr. 12/2018, LGBl. Nr. 63/2018

§ 21

Text

§ 21

Behörde

  1. (1) Für die Entscheidung über Leistungen der Mindestsicherung ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.
  2. (2) Die örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde richtet sich nach dem Hauptwohnsitz der Hilfe suchenden Person, in Ermangelung eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthalt.
  3. (3) Für die Gewährung von Überbrückungshilfe ist die Gemeinde oder die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in der die Hilfe suchende Person ihren Hauptwohnsitz, in Ermangelung eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
  4. (4 ) (Anm.: entfallen)
  5. (5) Über die Rückerstattung gemäß § 16, den Einbehalt gemäß § 16a sowie die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gemäß § 17 hat jene Bezirksverwaltungsbehörde zu entscheiden, die über die Leistung entschieden hat.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 7/2015

§ 22

Text

§ 22

Befreiung von Verwaltungsabgaben

Alle Bescheide und Amtshandlungen, insbesondere auch die Aufnahme von Niederschriften über Anbringen, sind von den landesgesetzlich geregelten Verwaltungsabgaben befreit.

§ 23

Text

§ 23

Strafbestimmungen

  1. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
    1. 1.
      der Anzeige- und Rückerstattungspflicht (§ 16) nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt;
    2. 2.
      durch unwahre Angaben oder durch Verschweigen wesentlicher Umstände Leistungen der Mindestsicherung in Anspruch nimmt;
    3. 3.
      der Auskunftspflicht gemäß § 20 Abs. 4 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.
  2. (2) Verwaltungsübertretungen
    1. 1.
      gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sind mit einer Geldstrafe bis zu 4.000,– Euro zu bestrafen;
    2. 2.
      gemäß Abs. 1 Z 3 sind mit einer Geldstrafe bis zu 400,– Euro zu bestrafen.

§ 23a

Text

§ 23a

EU-Recht

Mit diesem Gesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt:

  1. 1.
    Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 16 vom 23.01.2004, S. 44;
  2. 2.
    Richtlinie 2004/38/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl. Nr. L 158 vom 30.04.2004, S. 77;
  3. 3.
    Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 304 vom 30.09.2004, S. 12.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2012

§ 24

Text

§ 24

Übergangsbestimmungen

Personen gemäß § 4 Abs. 2, denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß § 8 des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes gewährt wird, ist diese Hilfe bis zum 31. März 2011, wenn sie jedoch innerhalb dieser Frist einen Antrag auf Gewährung von Mindestsicherung gestellt haben, bis zur Entscheidung in erster Instanz weiter zu gewähren.

§ 24a

Text

§ 24a

Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 63/2014

  1. (1) Der Entscheidung über Ersatzansprüche gemäß § 17 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 3 in der Fassung vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 63/2014 für Leistungen der Mindestsicherung, die bis 30. Juni 2014 erbracht werden, sind die vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 63/2014 jeweils maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen zu Grunde zu legen.
  2. (2) Für Personen, die rechtskräftig gemäß § 17 Abs. 1 Z. 2 iVm Abs. 8 in der Fassung vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 63/2014 oder die aufgrund eines Vergleiches gemäß § 17 Abs. 3 iVm Abs. 9 in der Fassung vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 63/2014 zum Aufwandersatz verpflichtet sind, entfällt der Ersatz für Leistungen der Mindestsicherung, die ab 1. Juli 2014 gewährt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2014

§ 24b

Text

§ 24b

Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 106/2016

  1. (1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 106/2016 anhängigen Verfahren sind nach den nach Inkrafttreten dieser Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.
  2. (2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 106/2016 gewährte Leistungen auf Grund der bisher geltenden Vorschriften werden bis längstens 28. Februar 2017 weitergewährt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 106/2016

§ 24c

Text

§ 24c

Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 12/2018

Auf Personen, denen der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 oder subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG 2005 vor dem 1. Jänner 2015 zuerkannt wurde, ist § 7 Abs. 6c nicht anzuwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 12/2018

§ 24d

Text

§ 24d

Weitergewährung von Leistungen

Die Landesregierung wird ermächtigt, soweit dies auf Grund von angeordneten Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist, durch Verordnung den Zeitraum für die Gewährung von Leistungen zu verlängern. Verordnungen können auch rückwirkend erlassen werden.“

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 35/2020, LGBl. Nr. 113/2020

§ 25

Text

§ 25

Inkrafttreten

  1. (1) Dieses Gesetz tritt mit 1. März 2011 in Kraft.
  2. (2) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.

§ 26

Text

§ 26

Inkrafttreten von Novellen

  1. (1) Die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses, des § 3 Abs. 2 und 3, des § 4 Abs. 3 Z 2, des § 5 Abs. 1, des § 6 Abs. 2, 3 und 4 Z 4, des § 10 Abs. 1, Z 2 lit. b, Abs. 2 und 5, des § 13 Abs. 1 und des § 17 Abs. 3 sowie die Einfügung des § 6 Abs. 2a und 3a und des § 23a durch die Novelle LGBl. Nr. 9/2012 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. März 2012, in Kraft.
  2. (2) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
  3. (3) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, des § 14 Abs. 2, des § 15 Abs. 3, 8 und 9, des § 17 Abs. 1 Z 2 und Abs. 9 zweiter Satz, des § 20 Abs. 4, der Überschrift des § 21, des § 21 Abs. 5 sowie der Entfall des § 21 Abs. 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
  4. (4) Das Inhaltsverzeichnis, § 8 Abs. 1, § 17 Abs. 4 und 9 und § 24a in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 63/2014 treten mit 1. Juli 2014 in Kraft; gleichzeitig treten § 17 Abs. 1 Z. 2, Abs. 2 und 3 außer Kraft.
  5. (5) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 7/2015 treten das Inhaltsverzeichnis, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2, 3a und 3b, § 8 Abs. 1 und 1a, § 10 Abs. 4, 4a und 4b, § 16 Abs. 4, § 16a, § 20 Abs. 2 und § 21 Abs. 5 mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. März 2015, in Kraft.
  6. (6) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 106/2016 treten das Inhaltsverzeichnis, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 6, 6a, 6b und 7, § 10 Abs. 1, § 15 Abs. 6, § 16a und § 24b mit 1. September 2016 in Kraft; gleichzeitig treten § 8 Abs. 1a und § 10 Abs. 5 und 6 außer Kraft. Verordnungen auf Grund der Novelle LGBl. Nr. 106/2016 können ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit 1. September 2016 in Kraft gesetzt werden.
  7. (7) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2017 tritt § 20 Abs. 1 Z 1 lit. a mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 1. September 2017, in Kraft.
  8. (8) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 12/2018 treten in Kraft:
    1. 1.
      die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, § 4 Abs. 3, § 6 Abs. 2, die Überschrift des § 10, § 10 Abs. 1 und 1a, § 13 Abs. 1, § 20 Abs. 1 Z 2 lit. n sowie § 20 Abs. 5 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 31. Jänner 2018;
    2. 2.
      § 7 Abs. 6, 6a, 6c und 7, § 16a sowie § 24c mit 9. Dezember 2017;
    3. 3.
      § 19 mit 1. Jänner 2018.
  9. (9) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2018 treten das Inhaltsverzeichnis und § 20 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Juli 2018, in Kraft.
  10. (10) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 35/2020 treten das Inhaltsverzeichnis und § 24d mit 22. März 2020 in Kraft und § 24d mit Ablauf des 31. Mai 2020 außer Kraft.
  11. (11) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 113/2020 treten
    1. 1.
      Abs. 10 mit 8. April 2020 in Kraft;
    2. 2.
      § 24d mit 31. Oktober 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2012, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 63/2014, LGBl. Nr. 7/2015, LGBl. Nr. 106/2016, LGBl. Nr. 79/2017, LGBl. Nr. 12/2018, LGBl. Nr. 63/2018, LGBl. Nr. 35/2020, LGBl. Nr. 113/2020