Landesrecht konsolidiert Steiermark: Gesamte Rechtsvorschrift für Grazer Gemeindevertragsbedienstetengesetz, Fassung vom 13.10.2026

§ 0

Langtitel

Gesetz vom 5.März 1974 über das Dienst- und Gehaltsrecht der Vertragsbediensteten der Landeshauptstadt Graz – Grazer Gemeindevertragsbedienstetengesetz

Stammfassung: LGBl. Nr. 30/1974 (VII. GPStLT EZ 813)

Änderung

Novellen:

LGBl. Nr. 16/1984 (X. GPStLT EZ 514 Blg.Nr. 52)

LGBl. Nr. 37/1994 (XII. GPStLT EZ 743 Blg.Nr. 81)

LGBl. Nr. 14/1995 (XII. GPStLT EZ 1036 Blg.Nr. 105)

LGBl. Nr. 6/2003 (XIV. GPStLT RV EZ 1017/1)

LGBl. Nr. 98/2005 (XIV. GPStLT RV EZ 2339/1)

LGBl. Nr. 149/2006 (XV. GPStLT RV EZ 769/1 AB EZ 769/2)

LGBl. Nr. 52/2007 (XV. GPStLT RV EZ 1155/1 AB EZ 1155/2)

LGBl. Nr. 57/2008 (XV. GPStLT RV EZ 1940/1 AB EZ 1940/2)

LGBl. Nr. 77/2008 (XV. GPStLT RV EZ 2061/1 AB EZ 2061/2) [CELEX-Nr. 32005L0036, 32007R1430, 32004L0038, 32003L0109]

LGBl. Nr. 40/2009 (XV. GPStLT RV EZ 2696/1 AB EZ 2696/2)

LGBl. Nr. 8/2010 (XV. GPStLT RV EZ 3231/1 AB EZ 3231/3)

LGBl. Nr. 70/2010 (XV. GPStLT RV EZ 3695/1 AB EZ 3695/2)

LGBl. Nr. 81/2010 (XV. GPStLT RV EZ 3701/1 AB EZ 3701/5) (CELEX-Nr. 32006L0054)

LGBl. Nr. 14/2012 (XVI. GPStLT RV EZ 914/1 AB EZ 914/2)

LGBl. Nr. 42/2013 (XVI. GPStLT RV EZ 1649/1 AB EZ 1649/3)

LGBl. Nr. 78/2014 (XVI. GPStLT RV EZ 2689/1 AB EZ 2689/2)

LGBl. Nr. 18/2016 (XVII. GPStLT RV EZ 383/1 AB EZ 383/2)

LGBl. Nr. 101/2016 (XVII. GPStLT RV EZ 863/1 AB EZ 863/2)

LGBl. Nr. 54/2017 (XVII. GPStLT RV EZ 1558/1 AB EZ 1558/2)

LGBl. Nr. 35/2020 (XVIII. GPStLT IA EZ 422/1 AB EZ 422/2)

LGBl. Nr. 90/2020 (XVIII. GPStLT RV EZ 662/1 AB EZ 662/4) [CELEX-Nr.: 32011L0093, 31997L0081]

LGBl. Nr. 55/2021 (XVIII. GPStLT RV EZ 1198/1 AB EZ 1198/2)

LGBl. Nr. 62/2022 (XVIII. GPStLT AB EZ 2309/3 RV EZ 2309/1)

LGBl. Nr. 87/2022 (XVIII. GPStLT IA EZ 2617/1 AB EZ 2617/5)

LGBl. Nr. 39/2023 (XVIII. GPStLT IA EZ 2871/1 AB EZ 2871/3)

LGBl. Nr. 53/2023 (XVIII. GPStLT IA EZ 3102/1 AB EZ 3102/3) [CELEX-Nr.: 32019L1152, 32019L1158]

LGBl. Nr. 103/2023 (XVIII. GPStLT RV EZ 3299/1 AB EZ 3299/3)

LGBl. Nr. 76/2024 (XVIII. GPStLT RV EZ 3896/1 AB EZ 3896/3)

LGBl. Nr. 166/2024 (XVIII. GPStLT RV EZ 4279/1 AB EZ 4279/3)

LGBl. Nr. 18/2025 (XIX. GPStLT RV 191/1 AB EZ 191/3) [CELEX-Nr.: 32022L2041]

LGBl. Nr. 49/2025 (XIX. GPStLT RV EZ 463/1 AB EZ 463/2)

LGBl. Nr. 68/2025 (XIX. GPStLT RV EZ 524/1 AB EZ 524/4)

LGBl. Nr. 117/2025 (XIX. GPStLT IA EZ 365/1 AB EZ 365/6)

LGBl. Nr. 6/2026 (XIX. GPStLT RV EZ 840/1 AB EZ 840/3)

LGBl. Nr. 59/2026 (XIX. GPStLT RV EZ 1199/1 AB EZ 1199/2)

Umsetzungshinweis für folgende Bestimmung

CELEX-Nr.: 32021L1883 CELEX-Nr.: 32024L1233 CELEX-Nr.: 32023L0970

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

Abschnitt römisch eins, Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins

Anwendungsbereich

Paragraph eins a

Eingetragene Partnerschaft

Paragraph 2

Aufnahmeerfordernisse

Paragraph 2 a

Verwendungsbeschränkungen

Paragraph 2 b

Anerkennung von Berufsqualifikationen

Paragraph 3

Ausschließungsgründe

Paragraph 4

Aufnahme

Paragraph 5

Übernahme aus einem anderen Dienstverhältnis zur Stadt

Paragraph 6

Verwendungshindernisse

Paragraph 7

Dienstvertrag

Paragraph 7 a

Zeitlich begrenzte Funktionen

Paragraph 7 b

Bereitstellung von Informationen zum Dienstverhältnis

Paragraph 8

Allgemeine Dienstpflichten und Pflichtenangelobung

Paragraph 9

Dienstbeschreibung, Mitarbeitergespräch

Paragraph 10

Tätigkeitsbereich

Paragraph 11

Standesausweis

Paragraph 12

Einhaltung der regelmäßigen Wochendienstzeit, Anzeige der Dienstverhinderung, Versäumnis des Dienstes

Paragraph 12 a

Mehrdienstleistungen, Überstunden

Paragraph 13

Geschenkannahme

Paragraph 14

Nebenbeschäftigung

Paragraph 15

Anzeigepflicht bei Änderung des Personenstandes und des Wohnsitzes

Paragraph 16

Dienstweg

Paragraph 17

Entlohnung

Paragraph 18

Anrechnung von Vordienstzeiten, Feststellung des fiktiven Eintrittstages

Paragraph 19

Nebengebühren

Paragraph 19 a

Jubiläumszuwendung

Paragraph 19 b

Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen

Paragraph 19 c

Verjährung

Paragraph 19 d

Soziale Zuwendungen

Paragraph 20

Entlohnung der nicht vollbeschäftigten Vertragsbediensteten

Paragraph 21

Naturalbezüge

Paragraph 21 a

Krankenfürsorge

Paragraph 21 b

Unfallfürsorge

Paragraph 22

Vorgangsweise bei Dienstverhinderungen

Paragraph 23

Dienstbefreiung auf die Dauer eines Kurgebrauches

Paragraph 24

Vorschüsse und Geldaushilfen

Paragraph 24 a

Pensionskasse

Paragraph 25

Urlaub

Paragraph 26

Urlaubsersatzansprüche bei Beendigung des Dienstverhältnisses

Paragraph 27

Sonderurlaub

Paragraph 28

Karenzurlaub

Paragraph 28 a

Pflegefreistellung

Paragraph 28 b

Mutterschutz, Elternkarenz, Herabsetzung der Wochendienstzeit

Paragraph 28 c

Freijahr

Paragraph 28 d

Familienhospizfreistellung

Paragraph 28 e

Bildungskarenz

Paragraph 28 f

Pflegeteilzeit

Paragraph 28 g

Karenz zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen

Paragraph 28 h

Frühkarenzurlaub

Paragraph 28 i

Auswirkungen einer Karenz auf den Arbeitsplatz

Paragraph 30

(entfallen)

Paragraph 31

Enden des Dienstverhältnisses

Paragraph 32

Zeitablauf

Paragraph 33

Kündigung

Paragraph 34

Kündigungsfristen

Paragraph 35

Vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses

Paragraph 36

Anwendung des BMSVG

Paragraph 37

Sonderverträge

Abschnitt IA, Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete im Bereich der Geriatrischen Gesundheitszentren

Paragraph 37 a

Anwendungsbereich

Paragraph 37 b

Monatsentgelt der Entlohnungsgruppe g römisch eins

Paragraph 37 c

Monatsentgelt der Entlohnungsgruppe g I/1

Paragraph 37 d

Arbeitszeitregelungen

Paragraph 37 e

Nebenbeschäftigung von Ärzten

Paragraph 37 g

Monatsentgelt der Entlohnungsgruppe g römisch eins a

Paragraph 37 h

Entlohnungsgruppen g II/1 bis g II/5

Paragraph 37 i

Monatsentgelt der Entlohnungsgruppen g II/1 bis g II/6

Paragraph 37 i, a

Entlohnungsgruppe g römisch drei

Paragraph 37 j

Optionsrecht

Abschnitt IB, Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete der Geriatrischen Gesundheitszentren ab 2024

Paragraph 37 k

Anwendungsbereich der Entlohnungsgruppen g1

Paragraph 37 l

Monatsentgelt der Entlohnungsgruppen g1

Paragraph 37 m

Vordienstzeiten, Vorrückungen und Überstellungen

Paragraph 37 n

Option

Paragraph 37 o

Dienstfreistellung für ärztliche Tätigkeiten; Erhöhung des Erholungsurlaubes für Primarärzte/-ärztinnen

Abschnitt römisch zwei, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Paragraph 38

EU-Recht

Paragraph 38 a

Datenverarbeitung

Paragraph 38 b

Verweise

Paragraph 39

Übergangsbestimmungen

Paragraph 40

Eigener Wirkungsbereich der Stadt

Paragraph 40 a

Personenbezogene Bezeichnungen

Paragraph 41

Inkrafttreten

Paragraph 42

Inkrafttreten von Novellen

Paragraph 43

Übergangsbestimmung zu LGBl. Nr.Paragraph 6 /, 2003

Paragraph 44

Übergangsbestimmungen zu LGBl. Nr.Paragraph 98 /, 2005

Paragraph 45

Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr.Paragraph 57 /, 2008

Paragraph 46

Übergangsbestimmungen zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2013,

Paragraph 47

Übergangsbestimmungen zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 2016,

Paragraph 48

Übergangsbestimmungen zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2020,

Paragraph 49

(entfallen)

Paragraph 50

Übergangsbestimmung zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 2023,

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2022,, Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2022,, Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 2023,, Landesgesetzblatt Nr. 102 aus 2023,, Landesgesetzblatt Nr. 76 aus 2024,, Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025,, Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 2026,

§ 1

Text

Abschnitt römisch eins
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins

Anwendungsbereich

  1. Absatz eins,Dieses Gesetz findet, soweit nicht Absatz 2, etwas anderes bestimmt, auf Personen Anwendung, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt stehen.
  2. Absatz 2,Es findet keine Anwendung
    1. Litera a
      auf Personen, die unverhältnismäßig kurze Zeit, wenn auch regelmäßig, oder die nur fallweise verwendet werden; als unverhältnismäßig kurze Zeit gilt eine Beschäftigung im Ausmaße von weniger als einem Drittel der für Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Wochendienstleistungen. Falls es dienstliche Verhältnisse erfordern, kann jedoch der Stadtsenat einen unbefristeten, der Bürgermeister einen befristeten Dienstvertrag nach den Bestimmungen dieses Gesetzes abschließen;
    2. Litera b
      auf Personen, die fallweise, insbesondere zur Erleichterung der Urlaubsabwicklung (Urlaubsersatzkräfte) oder zur vorübergehenden Vertretung eines bestimmten Bediensteten während dessen Karenzierung oder Krankenstandes aufgenommen werden (Karenzierungs- und Krankenstandsvertretungen);
    3. Litera c
      auf Personen, die als Saisonarbeiter je nach Verwendung und Tätigkeit auf die Dauer von maximal neun Monaten aufgenommen werden;
    4. Litera d
      auf Lehrlinge;
    5. Litera e
      auf Personen, deren Arbeitsverhältnis durch ein anderes Gesetz bestimmt wird.
  3. Absatz 3,Für Personen, auf die dieses Gesetz anzuwenden ist, die Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Präsident des Rechnungshofes, Mitglied der Volksanwaltschaft, Mitglied einer Landesregierung, des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages sind, sind die für Landesbeamte in gleichartigen Funktionen geltenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 1984,, Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 2003,, Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2022,, Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025,

§ 1a

Text

Paragraph eins a

Eingetragene Partnerschaft

Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 14,, Paragraph 28 a,, Paragraph 28 b,, Paragraph 28 d,, Paragraph 28 f,, Paragraph 28 g,, Paragraph 28 h und Paragraph 28 i, sind auf nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, eingetragene Partnerschaften von Vertragsbediensteten sinngemäß anzuwenden, sodass die eingetragene Partnerschaft in diesen Fällen einer Ehe gleichzuhalten ist.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2022,, Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 2023,, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 2026,

§ 2

Umsetzungshinweis zur ganzen Rechtsvorschrift

CELEX-Nr.: 32021L1883

Text

Paragraph 2

Aufnahmeerfordernisse

  1. Absatz eins,Als Vertragsbedienstete dürfen nur Personen aufgenommen werden, bei denen nachstehende Voraussetzungen zutreffen:
    1. Litera a
      1. bei Verwendungen gemäß Paragraph 2 a, die österreichische Staatsbürgerschaft,
      1. Ziffer 2
        bei sonstigen Verwendungen die österreichische Staatsbürgerschaft oder der unbeschränkte Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt;
    2. Litera b
      ein Mindestalter von 18 Jahren,
    3. Litera c
      die volle Handlungsfähigkeit; Minderjährige können jedoch mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters aufgenommen werden;
    4. Litera d
      die allgemeine Eignung für den Dienst, für den sie aufgenommen werden, und die Erfüllung der mit besonderen Vorschriften festgesetzten Bedingungen;
    5. Litera e
      ein einwandfreies Vorleben.
  2. Absatz eins a,Die Voraussetzung der allgemeinen Eignung gemäß Absatz eins, Litera d, umfaßt auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Bei Verwendungen, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß nachzuweisen.
  3. Absatz 2,In besonders begründeten Ausnahmefällen kann der Stadtsenat von den im Absatz eins, Litera a und b festgesetzten Voraussetzungen Nachsicht erteilen.
  4. Absatz 3,Eine vor Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstverhältnis zur Stadt zurückgelegte Zeit ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses oder von der Dauer einer bestimmten Dienstzeit abhängen, nur in den Fällen der Paragraphen 22, 25, 26 und 36 in Anschlag zu bringen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 1995,, Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 2003,, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2022,, Landesgesetzblatt Nr. 103 aus 2023,

§ 2a

Text

Paragraph 2 a

Verwendungsbeschränkungen

Verwendungen, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit zu Österreich voraussetzen, das nur von Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft erwartet werden kann, sind ausschließlich Vertragsbediensteten mit österreichischer Staatsbürgerschaft zuzuweisen. Verwendungen, die

  1. Ziffer eins
    die unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Besorgung hoheitlicher Aufgaben und
  2. Ziffer 2
    die Wahrnehmung allgemeiner Belange des Staates
beinhalten, sind österreichischen Staatsbürgern zuzuweisen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 1995,

§ 2b

Text

Paragraph 2 b

Anerkennung von Berufsqualifikationen

  1. Absatz eins,Soweit in den Absatz 2 bis 6 nichts Abweichendes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des Steiermärkisches Berufsregelungen-Gesetzes – StBRG anzuwenden.
  2. Absatz 2,Für Inländerinnen/Inländer und sonstige Angehörige eines EU-Mitgliedstaates, Angehörige eines EWR-Vertragsstaates und Drittstaatsangehörige, soweit diesen nach dem Recht der Europäischen Union oder auf Grund eines Staatsvertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren sind wie Inländerinnen/Inländern, gelten hinsichtlich der besonderen Anstellungserfordernisse ergänzend die Absatz 3 bis 6,
  3. Absatz 3,Personen mit einem Ausbildungsnachweis, der zum unmittelbaren Zugang zu einem Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes berechtigt, erfüllen die entsprechenden Anstellungserfordernisse für eine Verwendung, die diesem Beruf im Wesentlichen entspricht, wenn
    1. Ziffer eins
      diese Entsprechung gemäß Absatz 5, festgestellt worden ist und
    2. Ziffer 2
      1. Litera a
        eine Anerkennung gemäß Absatz 5, ohne Feststellung zusätzlicher Erfordernisse ausgesprochen worden ist oder
      2. Litera b
        die in der Anerkennung gemäß Absatz 5, festgelegten zusätzlichen Erfordernisse erbracht worden sind.
  4. Absatz 4,Ausbildungsnachweise nach Absatz 3, sind die Nachweise gemäß Paragraph 9, StBRG.
  5. Absatz 5,Über Antrag einer Bewerberin/eines Bewerbers nach Absatz 2, um eine Inländern nicht vorbehaltene Verwendung ist im Einzelfall zu entscheiden,
    1. Ziffer eins
      ob ein im Absatz 3, genannter Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes der angestrebten Verwendung im Wesentlichen entspricht und
    2. Ziffer 2
      ob, in welcher Weise und in welchem Umfang es die Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Verwendung verlangt, für die Anerkennung zusätzliche Erfordernisse gemäß Paragraph 10, StBRG festzulegen.
  6. Absatz 6,Auf das Verfahren gemäß Absatz 5, ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) anzuwenden.
  7. Absatz 7,Für die Entscheidung nach Absatz 5, ist der Stadtsenat zuständig.

    Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2008,, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2022,

§ 3

Text

Paragraph 3

Ausschließungsgründe

  1. Absatz eins,Ausgeschlossen von der Aufnahme als Vertragsbedienstete sind:
    1. Litera a
      Personen, die auf Grund einer gesetzlichen Bestimmung zur Erlangung eines öffentlichen Amtes oder Dienstes unfähig sind, weiters Personen, die wegen eines Verbrechens überhaupt oder wegen eines Vergehens oder einer Übertretung aus Gewinnsucht oder gegen die öffentliche Sittlichkeit rechtskräftig verurteilt worden sind und deren Verurteilung nicht getilgt oder untilgbar ist;
    2. Litera b
      Personen, die auf Grund eines strafgerichtlichen Urteiles oder eines Disziplinarerkenntnisses aus einem öffentlichen Dienstverhältnis entlassen worden sind und deren Verurteilung nicht getilgt oder tilgbar ist und deren Disziplinarstrafe nicht gelöscht ist;
    3. Litera c
      Personen, deren Handlungsfähigkeit aus einem anderen Grund als dem der Minderjährigkeit beschränkt ist.
  2. Absatz 2,Stellt sich nachträglich heraus, daß sich ein Vertragsbediensteter die Aufnahme durch Vorweis ungültiger Dokumente oder durch Verschweigung von Umständen, die nach Absatz eins, die Aufnahme ausschließen, erschlichen hat, so ist er zu entlassen (Paragraph 35, Absatz 2, Litera a,).

§ 4

Text

Paragraph 4

Aufnahme

Die Aufnahme von Vertragsbediensteten erfolgt gemäß Paragraph 72, des Statutes der Landeshauptstadt Graz 1967, wenn das Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen wird, durch den Stadtsenat, wenn es auf bestimmte Zeit eingegangen wird, durch die Bürgermeisterin/den Bürgermeister.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2022,

§ 5

Text

Paragraph 5

Übernahme aus einem anderen Dienstverhältnis zur Stadt

Wird ein Bediensteter aus einem in Vollbeschäftigung zurückgelegten Dienstverhältnis zur Stadt, auf das die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht anzuwenden waren, in ein Dienstverhältnis übernommen, das in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fällt, so ist er vom Zeitpunkt der Übernahme an so zu behandeln, als ob er schon während der Zeit des vorangegangenen Dienstverhältnisses Vertragsbediensteter nach diesem Gesetz gewesen wäre. Hinsichtlich einer vor dem 18. Lebensjahr hiebei zurückgelegten Dienstzeit gilt Paragraph 2, Absatz 3, sinngemäß.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2022,

§ 6

Text

Paragraph 6

Verwendungshindernisse

  1. Absatz eins,Ehegatten, Verwandte oder Verschwägerte in auf- oder absteigender Linie, ein Geschwisterkind oder eine Person, die noch näher verwandt oder in gleichem Grad verschwägert ist, sowie solche Personen, die in dem durch Adoption begründeten Verhältnis der Wahlverwandtschaft stehen, dürfen nicht derart im Dienst angestellt bzw. verwendet werden, dass eine unmittelbare dienstliche Über- oder Unterordnung gegeben ist.
  2. Absatz 2,Wird ein im Absatz eins, bezeichnetes Hindernis zwischen Bediensteten erst nach deren Anstellung begründet, so ist durch entsprechende Versetzung ohne Beeinträchtigung der allgemeinen Dienstesverwendung und der Bezüge Abhilfe zu treffen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2022,

§ 7

Text

Paragraph 7

Dienstvertrag

  1. Absatz eins,Der Dienstvertrag ist schriftlich auszufertigen und von beiden Teilen zu unterschreiben. Er hat jedenfalls folgende Bestimmungen zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name und Anschrift des Dienstgebers;
    2. Ziffer 2
      Name und Anschrift des Vertragsbediensteten;
    3. Ziffer 3
      Beginn des Dienstverhältnisses;
    4. Ziffer 4
      ob das Dienstverhältnis auf Probe, auf bestimmte Zeit oder auf unbestimmte Zeit eingegangen wird;
    5. Ziffer 5
      bei Probezeit die Dauer und die Bedingungen;
    6. Ziffer 6
      bei Dienstverhältnissen auf bestimmte Zeit das Ende des Dienstverhältnisses;
    7. Ziffer 7
      für welche Beschäftigungsart die/der Vertragsbedienstete aufgenommen wird;
    8. Ziffer 8
      Wirkungsbereich, Funktionsgruppe, Entlohnungsschema, Entlohnungsgruppe und Entlohnungsstufe;
    9. Ziffer 9
      Beschäftigungsausmaß (Vollbeschäftigung oder Teilbeschäftigung);
    10. Ziffer 10
      vereinbarte tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit der/des Vertragsbediensteten sowie die Modalitäten und die Vergütung von Überstunden und gegebenenfalls von Änderungen eines Schichtdienstes;
    11. Ziffer 11
      ob die/der Vertragsbedienstete für einen bestimmten Dienstort oder für einen örtlichen Verwaltungsbereich aufgenommen wird;
    12. Ziffer 12
      kurze Charakterisierung oder Beschreibung der Tätigkeit;
    13. Ziffer 13
      Ausmaß des jährlichen Erholungsurlaubes;
    14. Ziffer 14
      den Hinweis auf Fortbildungen, die von der Dienstgeberin bereitzustellen sind;
    15. Ziffer 15
      Dauer der Kündigungsfristen;
    16. Ziffer 16
      dass dieses Gesetz und seine Durchführungsbestimmungen in der jeweils geltenden Fassung auf das Dienstverhältnis anzuwenden sind;
    17. Ziffer 17
      die Angabe der Sozialversicherungsträger, die die Versicherungsbeiträge im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis erhalten;
    18. Ziffer 18
      den errechneten Vorrückungsstichtag;
    19. Ziffer 19
      ob und innerhalb welcher Frist der Vertragsbedienstete die Dienstprüfung abzulegen hat.
  2. Absatz 2,Haben Vertragsbedienstete ihre Tätigkeit länger als einen Monat im Ausland zu verrichten, ist ein Zusatz zum Dienstvertrag mit folgenden Angaben zu erstellen:
    1. Ziffer eins
      die Angabe des Staates, in dem die Dienstleistung zu erbringen ist,
    2. Ziffer 2
      geplante Dauer der Auslandsverwendung,
    3. Ziffer 3
      Währung, in der das Gehalt ausgezahlt wird, sofern es nicht in Euro auszuzahlen ist,
    4. Ziffer 4
      gegebenenfalls die Bedingungen für die Rückführung nach Österreich und
    5. Ziffer 5
      allfällige zusätzliche Vergütungen für die Auslandsverwendung.
    Der Zusatz zum Dienstvertrag ist vor Antritt der Auslandsverwendung der/dem Vertragsbediensteten zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Das Dienstverhältnis gilt nur dann auf bestimmte Zeit eingegangen, wenn es von vornherein auf die Besorgung einer bestimmten, zeitlich begrenzten Arbeit oder auf eine kalendermäßig bestimmte Zeit abgestellt ist. Die Dauer eines solchen Dienstverhältnisses darf drei Jahre, für Führungskräfte sechs Jahre, nicht überschreiten. Innerhalb dieser Zeiträume ist die Verlängerung des Dienstverhältnisses nur einmal zulässig. Wird der Endzeitpunkt der Verlängerung oder die Höchstdauer von drei oder sechs Jahren überschritten, so wird das Dienstverhältnis von da an so angesehen, wie wenn es von Anfang an auf unbestimmte Zeit eingegangen worden wäre.
  4. Absatz 4,Ein Dienstverhältnis auf Probe kann für die Dauer von höchstens drei Monaten eingegangen werden. Für die Berechnung der Probezeit ist das Verhältnis der Probezeitdauer zur erwarteten Dauer des Vertrags und die Art der Tätigkeit maßgeblich. Bei einer Vertragsverlängerung für dieselbe Funktion und dieselben Aufgaben gilt für das Dienstverhältnis keine neue Probezeit.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 2003,, Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 2023,, Landesgesetzblatt Nr. 103 aus 2023,

§ 7a

Text

Paragraph 7 a

Zeitlich begrenzte Funktionen

  1. Absatz eins,Die Bestellung des Magistratsdirektors, der Leiter der Magistratsabteilungen und der städtischen Betriebe hat befristet für die Dauer von fünf Jahren zu erfolgen. Die befristet erfolgte Bestellung kann einmal für weitere fünf Jahre verlängert werden. Danach hat eine Weiterbestellung auf unbestimmte Zeit zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Endet der Zeitraum der befristeten Bestellung, ohne dass eine unbefristete Bestellung erfolgt und verbleibt der Bedienstete im Dienststand, ist ihm ein anderer der früheren Verwendung gleichwertiger Arbeitsplatz (Bewertung des Dienstpostens) bzw. ein anderer seiner Entlohnungsgruppe entsprechender Dienstposten zuzuweisen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 117 aus 2025,

§ 7b

Text

Paragraph 7 b

Bereitstellung von Informationen zum Dienstverhältnis

  1. Absatz eins,Die Informationen nach Paragraph 7, Absatz eins, sind der/dem Vertragsbediensteten schriftlich in Form eines oder mehrerer Dokumente zur Verfügung zu stellen, die Informationen nach Ziffer eins, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 9, 10, 11, spätestens eine Woche, alle anderen Informationen innerhalb eines Monats nach dem Beginn des Dienstverhältnisses. Die Informationen nach Paragraph 7, Absatz eins, sind der/dem Vertragsbediensteten vor seiner Abreise zur Verfügung zu stellen, wenn die Dauer jedes einzelnen Arbeitszeitraums außerhalb des Staates, in dem sie/er für gewöhnlich arbeitet, mehr als vier aufeinanderfolgende Wochen beträgt.
  2. Absatz 2,Die Informationen können auch im Rahmen des Dienstvertrages zur Verfügung gestellt werden. In elektronischer Form können Informationen nur dann zur Verfügung gestellt werden, wenn sichergestellt ist, dass sie von der/dem Bediensteten gespeichert und ausgedruckt werden können und die Dienstgeberin einen Übermittlungs- oder Empfangsnachweis erhält. Die Information über die Angaben nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 5, 8, 10, 13, 14, 15 und 17 sowie über die tatsächliche Höhe des Entgelts kann durch einen Hinweis auf die Bestimmungen jener Rechtsvorschriften erfolgen, die für die entsprechenden Bereiche gelten.
  3. Absatz 3,Die Information über Änderungen der in Paragraph 7, Absatz 2, genannten Aspekte des Dienstverhältnisses oder der in Paragraph 7, Absatz 3, genannten zusätzlichen Aspekte sind der/dem Vertragsbediensteten bei erster Gelegenheit, spätestens aber an dem Tag, an dem diese Änderungen wirksam werden, in Form eines Dokuments zur Verfügung zu stellen. Dies ist nicht erforderlich, insoweit mit diesen Änderungen einer Veränderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften Rechnung getragen wird.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 2023,

§ 8

Text

Paragraph 8

Allgemeine Dienstpflichten und Pflichtenangelobung

  1. Absatz eins,Der Vertragsbedienstete ist verpflichtet, die ihm übertragenen Arbeiten und Verrichtungen fleißig und gewissenhaft nach bestem Wissen und Können zu vollziehen. Er hat seinen Vorgesetzten und Mitbediensteten mit Achtung zu begegnen, die dienstlichen Anordnungen der Vorgesetzten zu befolgen, sich sowohl im Dienst wie außerhalb des Dienstes seiner Stellung angemessen und ehrenhaft zu betragen. Er hat die Geheimhaltungspflicht, auch nach Ende des Dienstverhältnisses, zu wahren, soweit und solange dies aus den in Paragraph 6, Absatz eins, Informationsfreiheitsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist, die Dienststunden genau einzuhalten, nötigenfalls seine Tätigkeit auch über die Dienststunden auszudehnen und vorübergehend außerhalb des ihm zugewiesenen Pflichtenkreises andere dienstliche Arbeiten auszuführen.
  2. Absatz 2,Die für bestimmte Arbeitsgebiete erlassenen Sondervorschriften binden auch die dort verwendeten Vertragsbediensteten.
  3. Absatz 2 a,Die/Der Vertragsbedienstete hat der Dienstgeberin den Besitz einer rechtskräftigen Entscheidung nach Paragraph 14, Absatz eins, oder 2 Behinderteneinstellungsgesetz sowie den Besitz einer rechtskräftigen Entscheidung betreffend die Zuerkennung der Hilfeleistung ‚Teilhabe an Beschäftigung in der Arbeitswelt‘ nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz zu melden.
  4. Absatz 3,Der Vertragsbedienstete hat beim Dienstantritt mit Handschlag dem Bürgermeister (Stellvertreter, Beauftragten) folgendes Gelöbnis abzulegen: „Ich gelobe, die Gesetze der Republik Österreich unverbrüchlich zu beachten, mich mit ganzer Kraft dem Dienst zu widmen, meine Dienstobliegenheiten gewissenhaft, unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen, jederzeit auf die Wahrung der öffentlichen Interessen bedacht zu sein, die dienstlichen Anordnungen meiner Vorgesetzten zu befolgen, die Geheimhaltungspflicht zu wahren und mich in meinem Verhalten in und außer Dienst meiner Stellung gemäß zu betragen.“
  5. Absatz 4,Über die Pflichtenangelobung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die der Vertragsbedienstete zu unterfertigen hat.
  6. Absatz 5,Der Vertragsbedienstete kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde. Hält der Vertragsbedienstete eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetze hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 2003,, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2022,, Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025,

§ 9

Text

Paragraph 9

Dienstbeschreibung, Mitarbeitergespräch

  1. Absatz eins,Die Dienstleistungen der Vertragsbediensteten sind in Dienstbeschreibungen zu beurteilen. Die Beurteilung hat entsprechend den für Beamte gemäß Paragraph 18, der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956 vorgesehenen Qualifikationsbestimmungen zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Bis zu einer Dauer des Dienstverhältnisses von vier Jahren sind Vertragsbedienstete alljährlich zu beurteilen. Die letzte Beurteilung bleibt so lange aufrecht, bis eine neue Beurteilung von Amts wegen oder auf Antrag des Vertragsbediensteten erfolgt. Eine neue Beurteilung kann vorgenommen werden bzw. der Antrag darauf gestellt werden, wenn eine andere als die letzte, mindestens ein Kalenderjahr zurückliegende Gesamtbeurteilung angemessen wäre. Lautet die Dienstbeschreibung auf ,minder entsprechend‘ oder ,nicht entsprechend’, so ist der Vertragsbedienstete auch im Folgejahr zu beurteilen.
  3. Absatz 3,Erfolgt eine Beurteilung auf Antrag des Vertragsbediensteten nicht innerhalb von drei Monaten, entscheidet über schriftlichen Antrag des Vertragsbediensteten die gemäß Paragraph 18, der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956, Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 1957,, in der jeweils geltenden Fassung, eingerichtete Dienstbeschreibungskommission über die Beurteilung.
  4. Absatz 4,Der Magistratsdirektor und die Leiter der Gemeindeanstalten und wirtschaftlichen Unternehmungen sind vom Bürgermeister, die Leiter der Magistratsabteilungen vom Magistratsdirektor zu beurteilen. Die Beurteilung der zugeteilten bzw. zugewiesenen Vertragsbediensteten erfolgt durch den jeweiligen Leiter der Magistratsabteilung bzw. den Leiter der Gemeindeanstalt oder wirtschaftlichen Unternehmung. Der Beurteilung hat ein Gespräch zwischen dem Beurteiler und dem zu beurteilenden Vertragsbediensteten vorauszugehen. Darin sind dem Vertragsbediensteten die Gründe für die beabsichtigte Beurteilung mitzuteilen und ihm Gelegenheit zu geben, dazu Stellung zu nehmen. Über das Gespräch ist eine Niederschrift aufzunehmen. Dem Beurteilungsgespräch sind der unmittelbare Vorgesetze des Vertragsbediensteten sowie auch weitere Vorgesetzte, die für eine Beurteilung ausschlaggebende Aussagen machen können, beizuziehen. Auf Wunsch des Vertragsbediensteten kann auch ein Personalvertreter oder eine andere Person seines Vertrauens aus der Dienststelle an dem Gespräch teilnehmen. Wenn es die Größe der Abteilung erfordert, kann der Abteilungsvorstand mit Zustimmung des Magistratsdirektors auch einem Vertreter die Durchführung des Beurteilungsgespräches übertragen.
  5. Absatz 5,In einer neuen Beurteilung von Amts wegen (Absatz 2, zweiter Satz) kann eine Herabsetzung der letzten Beurteilung nur dann erfolgen, wenn der Vertragsbedienstete mindestens ein Monat vor dem Beschreibungsgespräch (Absatz 5,) mündlich auf das Nachlassen seiner Dienstleistung hingewiesen worden ist. Darüber ist eine Niederschrift aufzunehmen.
  6. Absatz 6,Die mit einer Begründung versehene Beurteilung ist dem Vertragsbediensteten zu eigenen Handen zuzustellen und dem Magistratsdirektor zur Kenntnis zu bringen.
  7. Absatz 7,Wird ein Vertragsbediensteter als ,minder entsprechend‘ oder ,nicht entsprechend‘ beschrieben, so wird hiedurch die laufende Frist für die Zeit der Vorrückung um ein Jahr verlängert. Vor Ablauf der verlängerten Vorrückungsfrist ist der Vertragsbedienstete neuerlich zu beschreiben. Wird er wieder als ,minder entsprechend‘ oder ,nicht entsprechend‘ beschrieben, ist der Dienstgeber zur Kündigung (Paragraph 33, Absatz 2, Litera c,) bzw. Entlassung (Paragraph 35, Absatz 2, Litera d,) berechtigt.
  8. Absatz 8,Vorgesetzte können mit den Vertragsbediensteten ihrer Abteilungen und Referate Mitarbeitergespräche führen, um den Erfolg der gemeinsamen Arbeit und die für eine eigenverantwortliche Arbeit erforderliche persönliche Zufriedenheit der Vertragsbediensteten fördern.
  9. Absatz 9,Paragraph 9, Absatz eins bis 7 gelten nicht für Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppen g/k/kb/s.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 2003,, Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 2005,, Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2021,, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2022,

§ 10

Text

Paragraph 10

Tätigkeitsbereich

Der Vertragsbedienstete ist im allgemeinen nur zur Durchführung jener Geschäfte verpflichtet, zu deren Besorgung er auf Grund seines Dienstvertrages bestimmt ist. Wenn es der Dienst jedoch erfordert, kann er nach Maßgabe seiner Eignung vorübergehend auch zur Besorgung einer anderen Tätigkeit herangezogen werden.

§ 11

Text

Paragraph 11

Standesausweis

  1. Absatz eins,Über jeden Vertragsbediensteten ist ein Standesausweis zu führen, der zu enthalten hat:
    1. Litera a
      Name, Geburtsjahr, Geburtstag, Geburtsort, Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit(en), Personenstand, Wohnungsanschrift;
    2. Litera b
      Verwandtschafts- und Schwägerschaftsverhältnisse zu anderen Gemeindebediensteten;
    3. Litera c
      Studien, Befähigung, Sprachen und andere Kenntnisse, Fachprüfungen;
    4. Litera d
      Vordienstzeiten, Militärdienstzeiten, anrechenbare Dienstzeiten;
    5. Litera e
      Angabe der Daten der Aufnahme, des Tages des Dienstantrittes, der Pflichtenangelobung;
    6. Litera f
      Schema, Entlohnungsgruppe, Entlohnungsklasse;
    7. Litera g
      Dienstzuteilung und Art der Verwendung;
    8. Litera h
      Vorrückungen, Überstellung in eine andere Entlohnungsgruppe;
    9. Litera i
      erteilte längere, außergewöhnliche Urlaube gemäß Paragraphen 27 und 28;
    10. Litera j
      Auflösung des Dienstverhältnisses;
    11. Litera k
      Anmerkungen, insbesondere Ausmaß der Kriegsversehrtheit, Anerkennung für besondere Leistungen, für außergewöhnliche Arbeiten und Verdienste um die Gemeinde, Befähigung zu einer leitenden Stelle.
  2. Absatz 2,Der Vertragsbedienstete hat jederzeit das Recht, in seinen Standesausweis Einsicht zu nehmen und sich von demselben Abschriften anzufertigen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 1995,, Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2010,

§ 12

Text

Paragraph 12

Einhaltung der regelmäßigen Wochendienstzeit, Anzeige der Dienstverhinderung, Versäumnis des Dienstes

  1. Absatz eins,Der Vertragsbedienstete hat die regelmäßige Wochendienstzeit einzuhalten.
  2. Absatz 2,Ist ein Vertragsbediensteter durch Krankheit oder aus anderen wichtigen Gründen verhindert, seinen Dienst zu versehen, so hat er dies ohne Verzug seinem Vorgesetzten anzuzeigen und nach Maßgabe der jeweils bestehenden Dienstanweisungen oder über Verlangen des Vorgesetzten den Grund der Verhinderung zu bescheinigen.
  3. Absatz 3,Ein wegen Krankheit vom Dienst abwesender Vertragsbediensteter ist verpflichtet, sich auf Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
  4. Absatz 4,Ein Vertragsbediensteter, der ungerechtfertigt dem Dienst fernbleibt, den ihm erteilten Urlaub ohne wichtige Gründe überschreitet oder sich zur Übernahme seines Dienstpostens zur bestimmten Zeit nicht meldet, verliert, unbeschadet der Bestimmungen der Paragraphen 33 und 35, für die Zeit einer solchen Abwesenheit den Anspruch auf den aliquoten Teil des Monatsentgeltes, der Kinderzulage und der Sonderzahlung.
  5. Absatz 5,Der Vertragsbedienstete verliert den Anspruch auf den aliquoten Teil des Monatsentgeltes, der Kinderzulage und der Sonderzahlung auch für die Zeit, die er infolge eines strafgerichtlichen Urteiles in Haft verbringt. Den zu seinem Haushalt gehörenden schuldlosen Angehörigen ist für die Zeit, für die das Monatsentgelt entfällt, ein angemessener Unterhaltsbeitrag zu leisten, der 75 v. H. der Bezüge des Vertragsbediensteten nicht übersteigen darf. Dem Vertragsbediensteten, der keine anspruchsberechtigten Angehörigen hat, kann zur Vermeidung eines nicht wiedergutzumachenden Schadens, der sich z. B. durch Nichteinhaltung gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen ergeben würde, ein solcher Unterhaltsbeitrag bis zu 50 v. H. der Bezüge zuerkannt werden.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 2003,, Landesgesetzblatt Nr. 103 aus 2023,

§ 12a

Text

Paragraph 12 a

Mehrdienstleistungen, Überstunden

  1. Absatz eins,Mitarbeiter haben auf Anordnung über die vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen (Mehrdienstleistung). Den auf Anordnung erbrachten Mehrdienstleistungen sind Mehrdienstleistungen gleichzuhalten, wenn
    1. Ziffer eins
      der Vertragsbedienstete einen zur Anordnung der Mehrdienstleistung Befugten nicht erreichen konnte,
    2. Ziffer 2
      die Mehrdienstleistung zur Abwehr eines Schadens unverzüglich notwendig war,
    3. Ziffer 3
      die Notwendigkeit der Mehrdienstleistung nicht auf Umstände zurückgeht, die von dem Vertragsbediensteten, der die Mehrdienstleistung erbracht hat, hätte vermieden werden können und
    4. Ziffer 4
      der Vertragsbedienstete diese Mehrdienstleistung spätestens innerhalb einer Woche nach der Erbringung schriftlich meldet; ist der Vertragsbedienstete durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden verhindert, so verlängert sich die Meldefrist um die Dauer der Verhinderung.
  2. Absatz 2,An Werktagen erbrachte Mehrdienstleistungen sind nach Möglichkeit im selben Kalendervierteljahr im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit auszugleichen. Mehrdienstleistungen außerhalb der Nachtzeit sind vor Mehrdienstleistungen in der Nachtzeit (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) auszugleichen. Mehrdienstleistungen an Sonn- und Feiertagen sind nicht durch Freizeit auszugleichen.
  3. Absatz 3,Mehrdienstleistungen an Werktagen, die im betreffenden Kalendervierteljahr aus dienstlichen Gründen nicht durch Freizeit ausgeglichen sind, gelten mit Ablauf des Kalendervierteljahres als Überstunden. Mehrdienstleistungen an Sonn- und Feiertagen gelten in jedem Fall als Überstunden und sind nach Paragraph 31 c, der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956 abzugelten.
  4. Absatz 4,Werktagsüberstunden sind je nach Anordnung
    1. Ziffer eins
      im Verhältnis 1:1,5 in Freizeit auszugleichen oder
    2. Ziffer 2
      nach Paragraph 31 a, Absatz 2, Ziffer eins, der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956 abzugelten oder
    3. Ziffer 3
      im Verhältnis 1: in Freizeit auszugleichen und zusätzlich nach Paragraph 31 a, Absatz 2, Ziffer 2, der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956 abzugelten.
  5. Absatz 5,Auf Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach Paragraph 28, Absatz 3, St. MSchKG und nach Paragraph 17, d der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956 ist Absatz 4, nicht anzuwenden, soweit sie die regelmäßige Wochendienstzeit nicht überschreiten. Solche Werktagsüberstunden gelten als Mehrdienstleistung und sind
    1. Ziffer eins
      innerhalb von sechs Monaten im Verhältnis 1:1,25 in Freizeit auszugleichen oder
    2. Ziffer 2
      mit der Grundvergütung und einem Überstundenzuschlag gemäß Paragraph 31 a, Absatz 3, dritter Satz Ziffer 3, der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956 abzugelten oder
    3. Ziffer 3
      im Verhältnis 1:1 in Freitzeit auszugleichen und mit einem Überstundenzuschlag gemäß Paragraph 31 a, Absatz 3, dritter Satz Ziffer 3, der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956 abzugelten.

Soweit jedoch Zeiten einer solchen Dienstleistung die regelmäßige Wochendienstzeit überschreiten, ist auf sie Absatz 4, anzuwenden.

  1. Absatz 7,Ein Freizeitausgleich für Werktagsüberstunden ist bis zum Ende des sechsten auf das Kalendervierteljahr der Leistung folgenden Monates zulässig.
  2. Absatz 8,Folgende Zeiten gelten jedenfalls nicht als Überstunden:
    1. Ziffer eins
      Zeiten einer vom Vertragsbediensteten angestrebten Einarbeitung von Dienstzeit (z. B. im Fall eines Diensttausches oder einer sonstigen angestrebten Verlegung der Zeit der Dienstleistung) und
    2. Ziffer 2
      Zeitguthaben aus der gleitenden Dienstzeit, soweit sie die im Gleitzeitdienstplan festgelegte Obergrenze für jeweils in den Folgemonat übertragbare Zeitguthaben nicht übersteigen.
    Diese Zeiten sind, soweit dies nicht bereits erfolgt ist, ausschließlich im Verhältnis 1:1 in Freizeit abzugelten. Ist ein Freizeitausgleich vor dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis aus dienstlichen Gründen nicht möglich, gebührt eine Abgeltung im Ausmaß der Grundvergütung.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 2005,, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2022,, Landesgesetzblatt Nr. 103 aus 2023,

§ 13

Text

Paragraph 13

Geschenkannahme

Dem Vertragsbediensteten ist es verboten, sich oder anderen Personen mittelbar oder unmittelbar von Parteien im Zusammenhang mit seinen dienstlichen Obliegenheiten Geschenke oder sonstige Vorteile zuwenden oder zusichern zu lassen.

§ 14

Text

Paragraph 14

Nebenbeschäftigung

Meldepflicht und Zulässigkeit einer Nebenbeschäftigung richten sich nach den Bestimmungen des Paragraph 23, der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 2003,, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2022,

§ 15

Text

Paragraph 15

Anzeigepflicht bei Änderung des Personenstandes und des Wohnsitzes

Die/Der Vertragsbedienstete hat jede Änderung ihres/seines Personenstandes und ihres/seines Wohnsitzes binnen 2 Wochen anzuzeigen; bei Änderung des Personenstandes sind die entsprechenden Urkunden vorzulegen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2010,

§ 16

Text

Paragraph 16

Dienstweg

Der Vertragsbedienstete hat Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Anbringen in dienstlichen oder das Dienstverhältnis berührenden Angelegenheiten ausschließlich im Dienstwege über den Vorstand bzw. Leiter der Dienststelle einzubringen.

§ 17

Text

Paragraph 17

Entlohnung

  1. Absatz eins,Der Monatsbezug besteht aus dem Monatsentgelt und allfälligen Zulagen (Kinderzulage, Dienstzulagen, Dienstalterszulagen, Verwendungszulage, Ergänzungszulagen). Für Berechnungen nach Paragraph 12, Absatz 4 und 5, Paragraph 19 a, Absatz eins,, Paragraph 20,, Paragraph 26, Absatz 2, 4 und 5, Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, ist vom Monatsbezug auszugehen, wobei bei Ansprüchen nach Paragraph 20, die Kinderzulage in unverminderter Höhe zusteht. Für die Entlohnung der Vertragsbediensteten gilt der 4. Abschnitt der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz mit folgenden Abweichungen:
    1. Litera a
      an Stelle der Bezeichnungen,Schema I‘ und,Schema II‘ treten jeweils die Bezeichnungen,Schema III‘ und,Schema IV‘;
    2. Litera b
      anstelle der Bezeichnung ‚Verwendungsgruppe’ tritt die Bezeichnung ‚Entlohnungsgruppe’, anstelle der Bezeichnungen ‚Verwendungsgruppe A, B, C, D, K, KB und S’ treten jeweils die Bezeichnungen ‚Entlohnungsgruppe a, b, c, d, k, kb und s’; der Reinigungsdienst ist der ‚Entlohnungsgruppe r’ zuzuweisen;
    3. Litera c
      an Stelle der Bezeichnung,Dienstklasse‘ tritt die Bezeichnung,Entlohnungsklasse‘;
    4. Litera d
      Bestimmungen, die eine Anrechnung von Zulagen oder sonstigen Beträgen für die Bemessung des Ruhegenusses vorsehen, finden auf die Vertragsbediensteten keine Anwendung;
    5. Litera e
      der Monatsbezug ist für den Kalendermonat zu berechnen und am Ersten jeden Monats oder, wenn der Monatserste kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag im Vorhinein für den laufenden Kalendermonat, spätestens am Ende des Dienstverhältnisses auszuzahlen;
    6. Litera f
      die Kinderzulage wird den Vertragsbediensteten für Angehörige nicht geleistet, für die bereits nach der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956 Kinderzulagen geleistet werden;
    7. Litera g
      der Anspruch auf den Monatsbezug endet mit dem Tag der Auflösung des Dienstverhältnisses.
  2. Absatz 2,Das Monatsentgelt beträgt auf einem Dienstposten des Schemas III:

 

in der Entlohnungsgruppe

1

2

3 P

3 A

3

in der Entlohnungs-klasse

in der Gehalts-stufe

Euro

römisch eins

1

2.739,00

2.699,50

2.658,80

2.632,40

2.617,80

2

2.787,90

2.739,00

2.694,50

2.665,40

2.647,00

3

2.835,20

2.779,90

2.730,60

2.698,10

2.675,00

4

2.884,30

2.820,50

2.766,60

2.730,60

2.702,70

5

2.934,70

2.859,70

2.804,00

2.764,90

2.730,60

 

römisch zwei

1

2.983,20

2.900,60

2.840,10

2.797,40

2.758,30

2

3.038,80

2.941,50

2.876,20

2.830,30

2.787,90

3

3.092,20

2.983,20

2.913,80

2.862,90

2.815,70

4

3.146,40

3.029,80

2.949,70

2.895,40

2.843,20

 

römisch drei

1

3.199,80

3.074,60

2.988,60

2.930,00

2.872,60

2

3.256,10

3.119,50

3.029,80

2.962,90

2.900,60

3

3.314,20

3.165,80

3.068,90

2.999,30

2.930,00

4

3.373,60

3.211,00

3.110,40

3.035,10

2.957,60

5

3.435,80

3.256,10

3.149,70

3.071,00

2.988,60

6

 

3.302,90

3.193,00

3.108,90

3.020,80

7

 

3.354,10

3.232,80

3.144,60

3.051,10

8

 

3.451,60

3.348,60

3.183,80

3.083,70

9

 

 

 

3.219,80

3.115,80

 

römisch vier

3

3.468,40

 

 

 

 

4

3.595,20

 

 

 

 

5

3.724,60

 

 

 

 

6

3.852,40

 

 

 

 

7

3.981,60

 

 

 

 

8

4.117,90

 

 

 

 

9

4.255,90

 

 

 

 

in der Gehaltsstufe

in der Entlohnungsgruppe r

Euro

1

2.385,90

2

2.403,80

3

2.420,50

4

2.438,30

5

2.456,10

6

2.474,60

7

2.493,80

8

2.512,90

9

2.531,80

10

2.551,40

11

2.571,20

12

2.591,50

13

2.610,60

14

2.629,80

15

2.649,70

16

2.668,70

17

2.688,90

18

2.708,10

19

2.727,70

20

2.747,00

  1. Absatz 3,Das Monatsentgelt beträgt auf einem Dienstposten des Schemas IV:

in der Entlohn-ungs-klasse

in der Gehalts-stufe

in der Entlohnungsgruppe

d

c

b

a

Euro

römisch eins

1

2.645,30

2.725,40

 

 

2

2.681,60

2.774,70

 

 

3

2.719,10

2.822,20

 

 

4

2.753,40

2.871,30

 

 

5

2.791,10

2.920,40

 

 

 

 

 

 

 

 

römisch zwei

1

2.826,70

2.967,70

2.967,70

 

2

2.862,90

3.022,30

3.035,10

 

3

2.899,20

3.076,00

3.103,10

 

4

2.936,30

3.128,10

3.169,50

 

 

 

 

 

 

 

römisch drei

1

2.972,70

3.183,80

3.236,40

3.584,20

2

3.013,80

3.236,40

3.310,60

 

3

3.052,90

3.295,90

3.384,70

 

4

3.094,30

 

 

 

5

3.133,40

 

 

 

6

3.174,90

 

 

 

7

3.214,60

 

 

 

8

3.328,70

 

 

 

in der

Gehaltsstufe

in der Entlohnungsklasse

 

römisch vier

 

römisch fünf

 

römisch sechs

römisch sieben

römisch acht

römisch neun

Euro

1

 

 

 

 

b

4.920,60

5.923,20

7.689,20

10.830,20

2

 

 

c,b

4.229,30

a

5.054,20

6.106,40

8.079,80

11.421,00

3

d,c

3.450,20

a

4.366,00

 

5.195,70

6.289,10

8.470,90

12.010,60

4

b

3.575,70

 

4.502,10

 

5.378,60

6.691,00

9.061,40

12.601,10

5

a

3.702,90

 

4.636,90

 

5.559,70

7.074,90

9.649,90

13.191,60

6

 

3.830,50

 

4.775,70

 

5.742,30

7.410,00

10.240,00

13.766,40

7

 

3.958,40

 

4.916,70

 

5.923,20

7.689,20

10.830,20

 

8

 

4.092,80

 

5.054,20

 

6.106,40

8.079,80

11.421,00

 

9

 

4.229,30

 

5.195,70

 

6.289,10

8.470,90

 

 

in der Gehaltsstufe

in der Entlohnungsgruppe k

 

 

Euro

1

2.976,20

2

3.042,20

3

3.110,40

4

3.179,00

5

3.245,70

6

3.315,80

7

3.455,70

8

3.595,20

9

3.735,70

10

3.877,50

11

4.021,10

12

4.168,40

13

4.310,20

14

4.496,90

15

4.683,50

16

4.874,90

17

5.066,80

18

5.259,20

19

5.453,00

20

5.644,90

in der Gehaltsstufe

in der Entlohnungsgruppe k1

 

 

Euro

1

3.227,00

2

3.293,10

3

3.361,30

4

3.429,80

5

3.496,60

6

3.566,70

7

3.706,50

8

3.846,10

9

3.956,10

10

4.072,70

11

4.193,10

12

4.324,90

13

4.468,50

14

4.583,90

15

4.699,40

16

4.818,40

17

4.868,60

18

4.922,40

19

4.976,10

20

5.139,40

in der Gehaltsstufe

in der Entlohnungsgruppe kb

Euro

1

2.691,90

2

2.724,50

3

2.757,20

4

2.790,00

5

2.856,80

6

2.889,60

7

2.922,40

8

2.990,80

9

3.026,80

10

3.064,30

11

3.100,10

12

3.135,90

13

3.173,50

14

3.209,60

15

3.249,30

16

3.285,60

in der Gehaltsstufe

in der Entlohnungsgruppe s

Euro

1

3.313,50

2

3.381,10

3

3.449,40

4

3.515,50

5

3.582,20

6

3.789,20

7

3.921,50

8

4.176,60

9

4.575,20

10

4.712,00

11

5.164,80

12

5.369,80

13

5.509,30

14

5.681,70

15

6.136,40

16

6.409,60

17

6.592,40

18

6.939,60

19

7.328,20

20

7.675,20

in der Gehaltsstufe

in der Entlohnungsgruppe s1

Euro

1

4.138,90

2

4.207,50

3

4.347,30

4

4.487,20

5

4.628,80

6

4.772,40

7

4.856,60

8

4.940,50

9

5.004,40

10

5.071,10

11

5.138,00

12

5.202,70

13

5.269,60

14

5.345,90

15

5.409,40

16

5.470,70

17

5.531,40

18

5.591,60

19

5.677,90

20

5.765,90

21

5.852,50

22

5.903,80

  1. Absatz 4,Dem Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe r gebührt nach zwei Jahren, die er in der Gehaltsstufe 20 verbracht hat, eine Dienstalterszulage im Ausmaß eines Vorrückungsbetrages; die Dienstalterszulage erhöht sich nach vier in der Gehaltsstufe 20 verbrachten Jahren auf das Ausmaß von zweieinhalb Vorrückungsbeträgen.
  2. Absatz 5,Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe s, die zum 30. Juni 2022 in einem Dienstverhältnis zur Stadt Graz standen, können innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 103 aus 2023,, eine Erklärung abgeben, wonach sich ihr Monatsentgelt nach Absatz 3, Gehaltstabelle der Entlohnungsgruppe s1 bestimmen soll (Option). Die Änderung der Entlohnungsgruppe wird ab dem auf die Erklärung folgenden Monatsersten wirksam.
  3. Absatz 6,Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe k, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 103 aus 2023,, in einem Dienstverhältnis zur Stadt Graz stehen, können innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten dieser Novelle, eine Erklärung abgeben, wonach sich ihr Monatsentgelt nach Absatz 3, Gehaltstabelle der Entlohnungsgruppe k1 bestimmen soll (Option). Die Änderung der Entlohnungsgruppe wird ab dem auf die Erklärung folgenden Monatsersten wirksam.
  4. Absatz 7,Vertragsbediensteten gebührt im Falle einer Option nach Absatz 5, oder 6 die bezugsrechtliche Stellung, die sich aufgrund der Vorrückung ergeben würde, wenn sie die in der bisherigen Entlohnungsgruppe anrechenbare Gesamtdienstzeit als Vertragsbedienstete der neuen Entlohnungsgruppe zurückgelegt hätten.
  5. Absatz 8,Der/Die Vertragsbedienstete darf als Reaktion auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung seines/ihres Rechtes auf die gebührenden Bezüge weder gekündigt noch entlassen noch auf andere Weise benachteiligt werden. Hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung des Benachteiligungsverbotes gelten Paragraphen 17, 19 bis 23, hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen Paragraph 27, Absatz eins bis 6 und 9 und hinsichtlich der Beweislastumkehr Paragraph 27, Absatz 7, des Steiermärkischen Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2023 – StLGBG 2023 sinngemäß.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 2003,, Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 2005,, Landesgesetzblatt Nr. 149 aus 2006,, Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 2007,, Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 2008,, Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2009,, Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 2012,, Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 2016,, Landesgesetzblatt Nr. 101 aus 2016,, Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 2017,, Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2021,, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2022,, Landesgesetzblatt Nr. 103 aus 2023,, Landesgesetzblatt Nr. 76 aus 2024,, Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 2025,, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2025,, Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 2026,, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 2026,

§ 18

Text

Paragraph 18

Anrechnung von Vordienstzeiten, Feststellung des fiktiven Eintrittstages

Für die Anrechnung von Vordienstzeiten und für die Festsetzung des sich hieraus ergebenden fiktiven Eintrittstages gelten die Bestimmungen der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956 sinngemäß.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2013,

§ 19

Text

Paragraph 19

Nebengebühren

Für die Nebengebühren gelten die Bestimmungen des Paragraph 31,, ausgenommen Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 14 und die Bestimmungen der Paragraphen 31 a bis 31 l der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956 sinngemäß.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 2003,

§ 19a

Text

Paragraph 19 a

Jubiläumszuwendung

  1. Absatz eins,Dem Vertragsbediensteten kann aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 25 und 40 Jahren für treue Dienste eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Die Jubiläumszuwendung beträgt bei einer Dienstzeit von 25 Jahren 200 v. H. und bei einer Dienstzeit von 40 Jahren 400 v. H. des Monatsbezuges, der der bezugsrechtlichen Stellung des Vertragsbediensteten in dem Monat entspricht, in den das Dienstjubiläum fällt. Die Bemessung der Jubiläumszuwendung des teilbeschäftigten oder teilbeschäftigt gewesenen Vertragsbediensteten richtet sich jedoch nach jenem Teil des seiner Einstufung entsprechenden Monatsentgeltes (und einer Kinderzulage), der seinem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß in seinem bisherigen Dienstverhältnis entspricht.
  2. Absatz 2,Unter Dienstzeit im Sinne des Absatz eins, ist die in mindestens der Hälfte einer Vollbeschäftigung in einem Ausbildungs- oder Dienstverhältnis zur Stadt Graz zurückgelegte Zeit zu verstehen, soweit diese für die Vorrückung wirksam ist.
  3. Absatz 3,Anmerkung, entfallen)
  4. Absatz 4,Hat der Vertragsbedienstete die Voraussetzung für die Gewährung einer Jubiläumszuwendung erfüllt und ist er gestorben, ehe die Jubiläumszuwendung ausgezahlt worden ist, so kann die Jubiläumszuwendung seinen Hinterbliebenen zur ungeteilten Hand ausgezahlt werden.
  5. Absatz 5,Die Jubiläumszuwendung ist gemeinsam mit dem Monatsbezug für den Monat Jänner oder Juli auszuzahlen, der dem Monat der Vollendung des betreffenden Dienstjubiläums als nächster folgt. Stirbt der Vertragsbedienstete, wird jedoch ein allfälliger Anspruch auf Jubiläumszuwendung spätestens mit dem Tod des Vertragsbediensteten fällig.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 2003,, Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 2005,, Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2013,

§ 19b

Text

Paragraph 19 b

Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen

  1. Absatz eins,Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, zu ersetzen.
  2. Absatz 2,Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den nach diesem Gesetz gebührenden Leistungen hereinzubringen; hierbei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten.
  3. Absatz 3,Soweit die Ersatzforderung durch Abzug hereinzubringen ist, geht sie den Forderungen anderer Personen vor.
  4. Absatz 4,Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Rückzahlung gestundet werden. Von der Hereinbringung rückforderbarer Leistungen kann Abstand genommen werden, wenn die Hereinbringung eine besondere Härte bedeuten würde oder wenn das Verfahren zur Hereinbringung mit Kosten und Weiterungen verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zum Rückforderungsbetrag stehen würden.
  5. Absatz 5,Gegen die Rückforderung von Ruhebezügen, die für nach dem Zeitpunkt des Todes des Vertragsbediensteten liegende Zeiträume ausgezahlt worden sind, kann Empfang im guten Glauben nicht eingewendet werden.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 2016,

§ 19c

Text

Paragraph 19 c

Verjährung

  1. Absatz eins,Der Anspruch auf Leistungen verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist.
  2. Absatz 2,Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen (Paragraph 19 b,) verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung.
  3. Absatz 3,Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.
  4. Absatz 4,Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind sinngemäß anzuwenden.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 2016,

§ 19d

Text

Paragraph 19 d

Soziale Zuwendungen

Der Gemeinderat kann Vertragsbediensteten freiwillige soziale Zuwendungen gewähren.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 103 aus 2023,

§ 20

Text

Paragraph 20

Entlohnung der nicht vollbeschäftigten Vertragsbediensteten

Nicht vollbeschäftigte Vertragsbedienstete erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil des Monatsentgeltes, der Kinderzulagen und der Sonderzahlungen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 2003,

§ 21

Text

Paragraph 21

Naturalbezüge

Für die Gewährung von Naturalbezügen bedarf es gesonderter vertraglicher Vereinbarungen. In den vertraglichen Vereinbarungen ist auf die Bestimmungen des Paragraph 33, der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956 Bedacht zu nehmen.

§ 21a

Text

Paragraph 21 a

Krankenfürsorge

  1. Absatz eins,Paragraph 37, der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956 findet auf die Vertragsbediensteten, deren Dienstverhältnis gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes nach dem 31. Dezember 2000 begründet worden ist, Anwendung.
  2. Absatz 2,Die Höhe der von den Vertragsbediensteten laufend zu leistenden Beiträge richtet sich nach dem für die Beamten der Stadt Graz geltenden Ausmaß; für Pensionsempfänger nach dem ASVG nach dem für die Ruhe- und Versorgungsgenussempfänger der Stadt Graz geltenden Ausmaß.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 2003,, Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 2005,, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2022,

§ 21b

Text

Paragraph 21 b

Unfallfürsorge

Paragraph 37 a, der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956 findet auf die Vertragsbediensteten, deren Dienstverhältnis gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes nach dem 31. Dezember 2000 begründet worden ist, Anwendung.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 2003,

§ 22

Text

Paragraph 22

Vorgangsweise bei Dienstverhinderungen

  1. Absatz eins,Ist der Vertragsbedienstete nach Antritt des Dienstes durch Unfall oder nach mindestens vierzehntägiger Dienstdauer durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert, ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er den Anspruch auf den Monatsbezug bis zur Dauer von
    1. Ziffer eins
      42 Kalendertagen,
    2. Ziffer 2
      91 Kalendertagen, wenn das Dienstverhältnis bereits fünf Jahre gedauert hat,
    3. Ziffer 3
      182 Kalendertagen, wenn das Dienstverhältnis bereits zehn Jahre gedauert hat.
  2. Absatz 2,Dauert die Dienstverhinderung über die in Absatz eins, bestimmten Zeiträume hinaus an, so gebührt eine Ergänzung der nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen gebührenden Geldleistungen auf den vollen Monatsbezug mit der Maßgabe, dass diese Ergänzungszahlung 49 % des Monatsbezuges nicht übersteigen darf, für die gleichen Zeiträume; im Falle des Absatz eins, Ziffer eins, jedoch für 140 Kalendertage.
  3. Absatz 3,Tritt innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung ein, so gilt sie für den Anspruch auf den Fortbezug des Monatsbezuges als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung.
  4. Absatz 4,Bei einer Dienstverhinderung infolge eines Unfalles im Dienst, den der Bedienstete nicht selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, kann die Ergänzungszahlung über die im Absatz 2, angegebenen Zeiträume, selbst über das Ende des Dienstverhältnisses hinaus, ganz oder zum Teil gewährt werden.
  5. Absatz 5,Wird der Vertragsbedienstete nach wenigstens einmonatiger Dienstleistung durch andere wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden während einer verhältnismäßig kurzen Zeit an der Dienstleistung verhindert, so behält er den Anspruch auf seinen Monatsbezug.
  6. Absatz 6,In welchem Ausmaß weibliche Vertragsbedienstete vor und nach ihrer Niederkunft vom Dienst freizustellen sind und welcher Monatsbezug ihnen während der Dienstfreistellung zusteht, richtet sich nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Mutterschutz- und Karenzgesetzes. Eine Zeit, für die ein Beschäftigungsverbot besteht, gilt nicht als Dienstverhinderung im Sinne des Absatz eins,
  7. Absatz 7,Haben Dienstverhinderungen wegen eines Unfalles, einer Krankheit oder aus Gründen des Absatz 4, oder wegen Haft ein Jahr gedauert, so endet das Dienstverhältnis mit Ablauf dieser Frist, es sei denn, dass vorher seine Fortsetzung vereinbart wurde. Bei der Berechnung der einjährigen Frist gilt eine Dienstverhinderung, die innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes eintritt, als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung.
  8. Absatz 8,Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zu einer Gebietskörperschaft sind, wenn zwischen der Beendigung eines solchen Dienstverhältnisses und der Aufnahme jeweils nicht mehr als sechs Wochen verstrichen sind und das jeweilige Dienstverhältnis durch Kündigung seitens des Dienstgebers oder durch Zeitablauf aufgelöst wurde, der Dauer des Dienstverhältnisses nach Absatz eins, zuzurechnen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 2003,, Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2022,, Landesgesetzblatt Nr. 103 aus 2023,, Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 2026,

§ 23

Text

Paragraph 23

Dienstbefreiung auf die Dauer eines Kurgebrauches

  1. Absatz eins,Dem Vertragsbediensteten ist, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, auf Antrag für die Dauer eines besonderen Kurgebrauches Dienstbefreiung zu gewähren.
  2. Absatz 2,Ein besonderer Kurgebrauch im Sinne dieses Gesetzes liegt nur vor, wenn
    1. Litera a
      ein Sozialversicherungsträger oder ein Sozialministeriumservice die Kosten der Kur trägt oder den Kurkostenbeitrag leistet und
    2. Litera b
      die Kur in der Benützung einer Mineralquelle oder eines Moorbades oder im Aufenthalt in einem vorgeschriebenen Klima oder in der therapeutischen Anwendung von kaltem Wasser (sogenannte „Kneipp-Kur“) besteht und ärztlich überwacht wird.
  3. Absatz 3,Einem Vertragsbediensteten ist auf Antrag, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, eine Dienstbefreiung auch für die Dauer der Unterbringung in einem Genesungsheim zu gewähren, wenn der Vertragsbedienstete zur völligen Herstellung der Gesundheit von einem Sozialversicherungsträger oder einem Sozialministeriumservice nach einem in einer Krankenanstalt durchgeführten chirurgischen Eingriff oder nach einer schweren Erkrankung in ein Genesungsheim eingewiesen wird und die Kosten des Aufenthaltes im Genesungsheim vom Landesinvalidenamt oder vom Sozialversicherungsträger satzungsgemäß getragen werden.
  4. Absatz 4,Eine Dienstbefreiung nach den Absatz eins bis 3 gilt als Dienstverhinderung im Sinne des Paragraph 22, Absatz eins und 3,

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2022,, Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 2026,

§ 24

Text

Paragraph 24

Vorschüsse und Geldaushilfen

  1. Absatz eins,Wenn ein Vertragsbediensteter unverschuldet in eine Notlage geraten ist oder wenn sonst berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen, kann ihm auf Ansuchen ein unverzinslicher, längstens binnen 36 Monaten zurückzuzahlender Vorschuß gewährt werden. Die Gewährung des Vorschusses kann von Sicherstellungen abhängig gemacht werden. Der Vorschuß wird im Wege der Aufrechnung abgestattet. Der Vertragsbedienstete kann jedoch den Vorschuß vorzeitig zurückzahlen. Scheidet ein Vertragsbediensteter aus dem Dienstverhältnis aus, so werden die noch aushaftenden Raten sogleich fällig. Zur Deckung eines in diesem Zeitpunkt noch nicht zur Gänze zurückgezahlten Vorschusses können die dem ausscheidenden Vertragsbediensteten zustehenden Geldansprüche herangezogen werden.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen des Absatz eins, finden während eines Dienstverhältnisses, das auf bestimmte Zeit oder auf Probe eingegangen wurde, keine Anwendung; Ausnahmen bewilligt der Stadtsenat.
  3. Absatz 3,Wenn ein Vertragsbediensteter unverschuldet in eine Notlage geraten ist, kann ihm zu deren Überbrückung auch eine nicht rückzahlbare Geldaushilfe gewährt werden.

§ 24a

Text

Paragraph 24 a

Pensionskasse

Zu Gunsten der Vertragsbediensteten und deren Hinterbliebenen kann der Gemeinderat den Abschluss eines Pensionskassenvertrages im Sinne der Bestimmungen des Pensionskassengesetzes beschließen. Über den Inhalt des Pensionskassenvertrages ist mit dem nach Paragraph 13, Gemeinde-Personalvertretungsgesetz 1994 eingerichteten Zentralausschuss eine Betriebsvereinbarung abzuschließen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 2003,, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2022,

§ 25

Text

Paragraph 25

Urlaub

  1. Absatz eins,Der Vertragsbedienstete hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub. Der erstmalige Anspruch auf Erholungsurlaub entsteht, wenn das Dienstverhältnis ununterbrochen sechs Monate gedauert hat.
  2. Absatz 2,Der Erholungsurlaub beträgt in jedem Kalenderjahr 200 Stunden. Das Urlaubsausmaß erhöht sich

ab dem Kalenderjahr, in dem der 43. Geburtstag vor dem 1. Juli liegt, auf 240 Stunden,

ab dem Kalenderjahr, in dem der 57. Geburtstag vor dem 1. Juli liegt, auf 264 Stunden und

ab dem Kalenderjahr, in dem der 60. Geburtstag vor dem 1. Juli liegt, auf 280 Stunden.

Liegt der 43., der 57. oder der 60. Geburtstag im jeweiligen Kalenderjahr nach dem 30. Juni, erhöht sich das Urlaubsausmaß ab dem darauf folgenden Kalenderjahr.
  1. Absatz 3,Wenn das Beschäftigungsausmaß des Vertragsbediensteten herabgesetzt ist, ändert sich das Urlaubsausmaß gemäß Absatz 2 und 4 entsprechend. Anlässlich jeder Änderung des Beschäftigungsausmaßes ist das Urlaubsausmaß gemäß Absatz 3 und 4 für das jeweilige Kalenderjahr entsprechend dem über das gesamte Kalenderjahr gemessenen durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß neu zu berechnen. Ergeben sich bei dieser Neuberechnung Teile von Stunden, sind sie auf ganze Stunden aufzurunden. Nicht verfallene Ansprüche auf Gebührenurlaub aus vergangenen Kalenderjahren bleiben davon unberührt.
  2. Absatz 4,Der Vertragsbedienstete hat Anspruch auf Erhöhung des ihm gebührenden Urlaubsausmaßes um 16 Stunden, wenn eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:
    1. Ziffer eins
      Bezug einer Rente als Folge eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit im Dienste einer Gebietskörperschaft;
    2. Ziffer 2
      Besitz einer rechtskräftigen Entscheidung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes.
    3. Ziffer 3
      Anmerkung, entfallen)
    Das Ausmaß von 16 Stunden erhöht sich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens
    40 v. H. auf 32 Stunden,
    50 v. H. auf 40 Stunden,
    60 v. H. auf 48 Stunden.
    Der blinde Vertragsbedienstete hat jedenfalls Anspruch auf Erhöhung des Urlaubsausmaßes um 40 Stunden.
  3. Absatz 5,In dem Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis als Vertragsbediensteter begründet wurde, beträgt das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes. Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Urlaubes ohne Bezüge, so besteht Anspruch auf Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer des Karenzurlaubes oder des Freijahres verkürzten Kalenderjahr entspricht. Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes Teile von Stunden, so sind sie auf ganze Stunden aufzurunden.
  4. Absatz 6,Fällt in ein Urlaubsjahr ein Freijahr, so vermindert sich das Ausmaß des Erholungsurlaubes in dem Verhältnis, das der Dauer des Freijahres zum Urlaubsjahr entspricht. Ergeben sich hierbei Teile von Stunden, so sind diese auf ganze Stunden aufzurunden.
  5. Absatz 7,Für jenes Jahr, in dem das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten endet, gebührt – soweit der Erholungsurlaub noch nicht verbraucht ist – für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes. Ergeben sich hierbei Teile von Stunden, so sind diese auf ganze Stunden aufzurunden.
  6. Absatz 8 a,Anmerkung, entfallen)
  7. Absatz 8,Der Erholungsurlaub ist – soweit es der Dienst zulässt – innerhalb der Zeit vom 1. Mai bis 30. September nach Möglichkeit ungeteilt zu gewähren, wobei auf die persönlichen Verhältnisse des Vertragsbediensteten angemessen Rücksicht zu nehmen ist. Soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, hat der Vertragsbedienstete Anspruch, die Hälfte des Erholungsurlaubes ungeteilt zu verbrauchen. Der Anspruch auf Erholungsurlaub verfällt, wenn der Vertragsbedienstete den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat. Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen nicht möglich, so tritt der Verfall erst mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres ein. Hat die/der Vertragsbedienstete eine Karenz nach dem St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift in Anspruch genommen, so wird der Verfallstermin um den Zeitraum dieser Karenz hinausgeschoben. Eine Abgeltung des Erholungsurlaubes ist – abgesehen von Fällen des Paragraph 26, – nicht zulässig.
  8. Absatz 8 a,Anmerkung, entfallen)
  9. Absatz 9,Erkrankt ein Vertragsbediensteter während eines Erholungsurlaubes, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, so sind, wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage gedauert hat, so viele Stunden auf das Urlaubsausmaß nicht anzurechnen, wie der Vertragsbedienstete während der Tage seiner Erkrankung Dienst zu leisten hätte. Die Erkrankung ist durch ein ärztliches Zeugnis, dem bei Erkrankung im Ausland eine behördliche Bestätigung darüber beizufügen ist, dass es von einem zur Ausübung des Arztberufes zugelassenen Arzt ausgestellt wurde, bei ambulanter oder stationärer Behandlung durch eine Bescheinigung der behandelnden Krankenanstalt oder eine Bestätigung des zuständigen Krankenversicherungsträgers bzw. der Krankenfürsorgeanstalt nachzuweisen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für den Vertragsbediensteten, der infolge eines Unfalles dienstunfähig wird.
  10. Absatz 10,Absatz 9, gilt auch für die Pflege eines Angehörigen gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins und Absatz 3, während des Erholungsurlaubes mit der Maßgabe, dass die in Absatz 9, geregelte Nachweiserbringung im Hinblick auf den Pflegebedarf des Angehörigen zu erfolgen hat.
  11. Absatz 11,Für die durch eine unvorhergesehene Rückberufung vom Erholungsurlaub verursachten Reisekosten sind die Gebühren nach den jeweils geltenden Ansätzen der Reisegebührenvorschrift zu vergüten.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 2003,, Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 2005,, Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2022,, Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 2023,, Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 2025,

§ 26

Text

Paragraph 26

Urlaubsersatzansprüche bei Beendigung des Dienstverhältnisses

  1. Absatz eins,Dem Vertragsbediensteten gebührt für das Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis endet, zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses eine Ersatzleistung als Abgeltung für den der Dauer der Dienstzeit in diesem Kalenderjahr im Verhältnis zum gesamten Kalenderjahr entsprechenden Erholungsurlaub. Bereits verbrauchter Erholungsurlaub dieses Kalenderjahres ist auf das aliquote Urlaubsausmaß anzurechnen.
  2. Absatz 2,Bemessungsbasis der Ersatzleistung sind das Monatsentgelt und die Kinderzulage, die für den Zeitraum des gesamten Erholungsurlaubes dieses Kalenderjahres gebühren würden. Bei der Ermittlung der Bemessungsbasis ist von der am Ende des Dienstverhältnisses erreichten besoldungsrechtlichen Stellung des Vertragsbediensteten auszugehen. Die Ersatzleistung gebührt in dem Ausmaß der Bemessungsbasis, das dem Verhältnis des aliquoten Urlaubsausmaßes unter Anrechnung bereits verbrauchten Erholungsurlaubes gemäß Absatz eins, zum vollen Urlaubsausmaß entspricht.
  3. Absatz 3,Eine Ersatzleistung gebührt nicht, wenn Vertragsbedienstete in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zur Stadt Graz übernommen werden. Im Falle eines unberechtigten vorzeitigen Austrittes gebührt keine Ersatzleistung für den über den Mindestanspruch von vier Wochen hinausgehenden Urlaubsteil.
  4. Absatz 4,Bei einem bereits erfolgten Verbrauch des Erholungsurlaubes über das aliquote Ausmaß hinaus ist das zu viel empfangene Monatsentgelt und die Kinderzulage vom Vertragsbediensteten nicht rückzuerstatten, außer bei Beendigung des Dienstverhältnisses durch
    1. Ziffer eins
      unberechtigten vorzeitigen Austritt oder
    2. Ziffer 2
      verschuldete Entlassung.
  5. Absatz 5,Für nicht verbrauchten Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren gebührt eine Ersatzleistung in der Höhe des Monatsentgeltes und der Kinderzulage, die dem Vertragsbediensteten während des Erholungsurlaubes zugekommen wären, wenn er diesen in dem Kalenderjahr verbraucht hätte, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist. Für bereits verfallenen Erholungsurlaub gebührt keine Ersatzleistung.
  6. Absatz 6,Endet das Dienstverhältnis während einer Teilzeitbeschäftigung gemäß St. MSchKG durch
    1. Ziffer eins
      Entlassung ohne Verschulden des Vertragsbediensteten,
    2. Ziffer 2
      begründeten vorzeitigen Austritt des Vertragsbediensteten,
    3. Ziffer 3
      Kündigung durch den Dienstgeber oder
    4. Ziffer 4
      einvernehmliche Auflösung,
    ist der Berechnung der Ersatzleistung im Sinne des Absatz 2, jenes Beschäftigungsausmaß zugrunde zu legen, das in dem Kalenderjahr, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist, für den Vertragsbediensteten überwiegend maßgebend war.
  7. Absatz 7,Die Ersatzleistung nach den Absatz eins, 2, 5 und 6 gebührt den Erben, wenn das Dienstverhältnis durch Tod des Vertragsbediensteten endet.
  8. Absatz 8,In die Bemessungsbasis der Ersatzleistung sind pauschalierte Nebengebühren einzubeziehen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 2003,, Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2021,, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2022,, Landesgesetzblatt Nr. 103 aus 2023,

§ 27

Text

Paragraph 27

Sonderurlaub

  1. Absatz eins,Den Vertragsbediensteten kann über begründetes Ansuchen ein nicht auf den Urlaub (Paragraph 25,) anrechenbarer Sonderurlaub gewährt werden.
  2. Absatz 2,Hinsichtlich der Bewilligung eines Sonderurlaubes gelten die Bestimmungen des Paragraph 40, Absatz 2, der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956 sinngemäß.

§ 28

Text

Paragraph 28

Karenzurlaub

  1. Absatz eins,Dem Vertragsbediensteten kann auf Antrag ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
  2. Absatz 2,Die Zeit des Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3,Sind für die Gewährung eines Karenzurlaubes andere als private Interessen des Vertragsbediensteten maßgebend und liegen berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann der Stadtsenat verfügen, dass die Folgen gemäß Absatz 2, nicht im vollen Umfang eintreten.
  4. Absatz 4,Auf Antrag kann ein Karenzurlaub zur Betreuung
    1. Ziffer eins
      eines eigenen Kindes oder
    2. Ziffer 2
      eines Wahl- oder Pflegekindes oder
    3. Ziffer 3
      eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Vertragsbediensteten angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und (oder) dessen Ehegatte aufkommt,
    längstens bis zum Beginn der Schulpflicht des betreffenden Kindes gewährt werden.
  5. Absatz 5,Die Zeit des Karenzurlaubes nach Absatz 4, wird, soweit nicht gemäß Absatz 3, Günstigeres verfügt wurde, mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes zur Hälfte für die Vorrückung wirksam.
  6. Absatz 6,Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, bleibt die Zeit eines gemäß Paragraph 28 b, gewährten Karenzurlaubes für Rechte, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, wirksam.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 2003,

§ 28a

Text

Paragraph 28 a

Pflegefreistellung

  1. Absatz eins,Der Vertragsbedienstete hat Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn er aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist:
    1. Ziffer eins
      wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen oder Kindes der Person, mit der der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft lebt oder
    2. Ziffer eins a
      wegen der notwendigen Pflege einer sonstigen im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten Person oder
    3. Ziffer 2
      wegen der notwendigen Betreuung seines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Stiefkindes oder des Kindes der Person, mit der der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft lebt, wenn die Person, die das Kind ständig betreut hat, aus den Gründen des Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 St. MSchKG für diese Pflege ausfällt oder
    4. Ziffer 3, Litera a
      wegen der Begleitung ihres/seines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Stiefkindes oder Kindes der Person, mit der die/der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft lebt, bei einem stationären Aufenthalt in einer Heil- oder Pflegeanstalt, sofern das Kind das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder
    5. Litera b
      ihres/seines behinderten Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Stiefkindes oder Kindes der Person, mit der die/der Bedienstete in Lebensgemeinschaft lebt, für das eine erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,, gewährt wird.
  2. Absatz eins a,Als nahe Angehörige sind der Ehegatte und Personen anzusehen, die mit dem Vertragsbediensteten in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie die Person, mit der der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft lebt.
  3. Absatz 2,Die Pflegefreistellung kann tageweise oder stundenweise in Anspruch genommen werden, wobei begonnene Stunden pro Tag auf volle Stunden aufzurunden sind. Diese Pflegefreistellung darf im Kalenderjahr das Ausmaß der auf eine Woche entfallenden, im Dienstvertrag festgesetzten Arbeitszeit nicht übersteigen.
  4. Absatz 3,Darüber hinaus besteht Anspruch auf Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß einer weiteren Woche der in Absatz 2, angeführten Arbeitszeit im Kalenderjahr, wenn der Vertragsbedienstete
    1. Ziffer eins
      den Anspruch auf Pflegefreistellung nach Absatz eins, verbraucht hat und
    2. Ziffer 2
      wegen der notwendigen Pflege seines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Kindes (einschließlich Wahl-, Pflege- und Stiefkindes oder des Kindes der Person, mit der der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft lebt), das das zwölfte Lebensjahr noch nicht überschritten hat, an der Dienstleistung neuerlich verhindert ist.
  5. Absatz 4,Ändert sich das Beschäftigungsausmaß des Vertragsbediensteten während des Kalenderjahres, so ist die in diesem Kalenderjahr bereits verbrauchte Zeit der Pflegefreistellung in dem Ausmaß umzurechnen, das der Änderung des Beschäftigungsausmaßes entspricht. Bruchteile von Stunden sind hiebei auf volle Stunden aufzurunden.
  6. Absatz 5,Aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann auch eine Pflegefreistellung im Sinne des Absatz eins, gewährt werden, wenn durch eine stationäre Behandlung eine Person des eigenen Haushaltes gehindert ist, der ihr obliegenden notwendigen Aufsicht eines im Haushalt lebenden, noch nicht schulpflichtigen Kindes nachzukommen.
  7. Absatz 5 a,Im Falle der notwendigen Pflege seines erkrankten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) hat auch jener Vertragsbedienstete Anspruch auf Pflegefreistellung nach Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3,, der nicht mit seinem erkrankten Kind (Wahl- oder Pflegekind) im gemeinsamen Haushalt lebt.
  8. Absatz 5 b,Im Fall der notwendigen Pflege eines erkrankten Elternteiles, einer Ehepartnerin/eines Ehepartners oder einer eingetragenen Partnerin/eines eingetragenen Partners hat auch jene/jener Bedienstete Anspruch auf Pflegefreistellung nach Absatz eins, Ziffer eins,, die/der nicht mit dieser erkrankten Person im gemeinsamen Haushalt lebt.
  9. Absatz 6,Die/Der Vertragsbedienstete hat für Kinder ihrer/seines eingetragenen Partnerin/eingetragenen Partners nach Maßgabe der Absatz eins, bis 5 Anspruch auf Pflegefreistellung.
  10. Absatz 7,Die Dauer einer Urlaubsunterbrechung gemäß Paragraph 25, Absatz 10, ist auf das nach den Absatz 2 und 3 jeweils in Betracht kommende Ausmaß anzurechnen.
  11. Absatz 8,Die Zeit der Pflegefreistellung ist in dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlicher Hinsicht wie eine Karenz nach dem St. MSchKG zu behandeln.
  12. Absatz 9,Die Inanspruchnahme der Pflegefreistellung durch eine Person für dasselbe Kind/dieselben Kinder ist nur einmal zulässig.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 2003,, Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 2016,, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2022,, Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 2023,

§ 28b

Text

Paragraph 28 b

Mutterschutz, Elternkarenz, Herabsetzung der Wochendienstzeit

  1. Absatz eins,Das Steiermärkische Mutterschutz- und Karenzgesetz – St. MSchKG, Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 2002,, in der jeweils geltenden Fassung, gilt für Vertragsbedienstete der Landeshauptstadt.
  2. Absatz 2,Für die Herabsetzung der Wochendienstzeit zur Pflege eines Kindes oder nahen Angehörigen, die Festlegung von Dienststunden, die Überschreitung der herabgesetzten Wochendienstzeit und die vorzeitige Beendigung einer bewilligten Herabsetzung der Wochendienstzeit sind, soweit in diesem Gesetz nicht anderes geregelt ist, die für die Beamtinnen/Beamten der Landeshauptstadt Graz geltenden Bestimmungen anzuwenden.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 2003,, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2022,, Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 2023,

§ 28c

Text

Paragraph 28 c

Freijahr

  1. Absatz eins,Der Vertragsbedienstete, der zumindest sechs Jahre ununterbrochen im Dienst der Stadt gestanden ist, kann auf Antrag innerhalb einer Rahmenzeit von fünf Jahren ein Jahr vom Dienst freigestellt werden (Freijahr), wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
  2. Absatz 2,Einem Vertragsbediensteten darf das Freijahr insgesamt höchstens dreimal gewährt werden.
  3. Absatz 3,Das Freijahr darf frühestens nach zwei Jahren der Rahmenzeit beantragt werden und muss mit 1. Jänner oder 1. Juli beginnen.
  4. Absatz 4,Der Antrag, in dem auch der gewünschte Beginn des Freijahres anzugeben ist, ist spätestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn der Rahmenzeit zu stellen. Eine Änderung des zu Beginn der Rahmenzeit bestehenden Beschäftigungsausmaßes ist nicht zulässig.
  5. Absatz 5,Während der Rahmenzeit sind Karenzurlaube, auf die kein Rechtsanspruch besteht, unzulässig. Ausgenommen sind Karenzurlaube, die allein oder für den Fall einer oder mehrerer Verlängerungen eine Gesamtdauer von drei Monaten nicht überschreiten.
  6. Absatz 6,Der Vertragsbedienstete darf während des Freijahres keine Erwerbstätigkeit ausüben. Dies gilt nicht für eine Nebenbeschäftigung, die schon vor Beginn des Freijahres ausgeübt worden ist, wobei deren Ausmaß nicht ausgeweitet werden darf.
  7. Absatz 7,Die Rahmenzeit (einschließlich des Freijahres) wird durch einen Karenzurlaub (Karenzurlaubsteil) bis zu drei Monaten, einen auf einen Rechtsanspruch beruhenden Karenzurlaub (Karenzurlaubsteil) von mehr als drei Monaten, ein Beschäftigungsverbot gemäß Paragraph 3, des Mutterschutzgesetzes 1979 oder gemäß Paragraph 4, St. MSchKG, durch die mehr als einmonatige Zeit eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes oder eines eigenmächtigen und unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst gehemmt.
  8. Absatz 8,Die Rahmenzeit (einschließlich des Freijahres) endet vorzeitig durch
    1. Ziffer eins
      eine Änderung des Beschäftigungsausmaßes, auf die ein Rechtsanspruch besteht, und
    2. Ziffer 2
      die Auflösung des Dienstverhältnisses.
    Wird das Dienstverhältnis gemäß Paragraph 31, Absatz eins, durch Übernahme des Vertragsbediensteten in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zur Stadt beendet, wird die Rahmenzeit nach den für Beamte geltenden Bestimmungen fortgesetzt.
  9. Absatz 9,Auf Antrag des Vertragsbediensteten kann nach Maßgabe des Dienstbetriebes und bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe die vorzeitige Beendigung der Rahmenzeit (einschließlich des Freijahres) vereinbart werden.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 2003,, Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 2012,, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2022,

§ 28d

Text

Paragraph 28 d

Familienhospizfreistellung

  1. Absatz eins,Dem Vertragsbediensteten ist auf sein Ansuchen die zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen im Sinne des Paragraph 28 a, Absatz eins a, für einen bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum erforderliche
    1. Ziffer eins
      Dienstzeiterleichterung (z. B. Diensttausch, Einarbeitung),
    2. Ziffer 2
      Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit in dem von ihm beantragten prozentuellen Ausmaß unter anteiliger Kürzung seiner Bezüge oder
    3. Ziffer 3
      gänzliche Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge zu gewähren.
    Eine solche Maßnahme ist auch für die Sterbebegleitung von Schwiegereltern und Schwiegerkindern und Wahl- und Pflegeeltern sowie von Kindern der Person, mit der der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft lebt, zu gewähren.
    Dienstzeiterleichterungen dürfen nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebes führen. Dem Vertragsbediensteten ist auf sein Ansuchen eine Verlängerung der Maßnahme zu gewähren, wobei die Gesamtdauer der Maßnahmen pro Anlassfall sechs Monate nicht überschreiten darf.
  2. Absatz 2,Der Vertragsbedienstete hat sowohl den Grund für die Maßnahme und deren Verlängerung als auch das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu machen. Auf Verlangen der Dienstbehörde ist eine schriftliche Bescheinigung über das Angehörigenverhältnis vorzulegen.
  3. Absatz 3,Die Dienstbehörde hat über die vom Vertragsbediensteten beantragte Maßnahme innerhalb von fünf Arbeitstagen, über die Verlängerung innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Einlangen des Ansuchens zu entscheiden.
  4. Absatz 4,Die Absatz eins bis 3 sind auch bei der Betreuung von im gemeinsamen Haushalt lebenden, schwersterkrankten Kindern (einschließlich Wahl-, Pflege- oder Stiefkindern oder leiblichen Kindern der Person, mit der der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft lebt) des Vertragsbediensteten anzuwenden. Abweichend von Absatz eins, kann die Maßnahme zunächst für einen bestimmten, fünf Monate nicht übersteigenden Zeitraum gewährt werden; bei einer Verlängerung darf die Gesamtdauer der Maßnahme neun Monate nicht überschreiten.
  5. Absatz 5,Die/Der Vertragsbedienstete hat für Kinder ihrer/seines eingetragenen Partnerin/eingetragenen Partners nach Maßgabe der Absatz eins, bis 4 Anspruch auf Familienhospizfreistellung.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 2005,, Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2013,

§ 28e

Text

Paragraph 28 e

Bildungskarenz

  1. Absatz eins,Dem Vertragsbediensteten kann auf Antrag eine Bildungskarenz gegen Entfall der Bezüge für die Dauer von mindestens drei Monaten bis zu einem Jahr gewährt werden, sofern
    1. Ziffer eins
      das Dienstverhältnis ununterbrochen drei Jahre gedauert hat und
    2. Ziffer 2
      keine zwingenden dienstlichen Gründe entgegenstehen und
    3. Ziffer 3
      eine Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen wird.
    Eine neuerliche Bildungskarenz kann frühestens drei Jahre nach Rückkehr von einer Bildungskarenz gewährt werden.
  2. Absatz 2,Die Zeit der Bildungskarenz ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3,Fällt während der Dauer einer Bildungskarenz
    1. Ziffer eins
      ein Beschäftigungsverbot nach Paragraphen 4 und 7 St. MSchKG,
    2. Ziffer 2
      eine Karenz nach den Paragraphen 18 bis 22 und 27 oder Paragraphen 29 und 30 St. MSchKG,
    3. Ziffer 3
      ein Präsenzdienst nach Paragraph 19, Absatz eins, des Wehrgesetzes 2001 oder
    4. Ziffer 4
      ein Zivildienst nach Paragraph 6 a, des Zivildienstgesetzes 1986
    ist die vereinbarte Bildungskarenz unwirksam.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 2005,, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2022,

§ 28f

Text

Paragraph 28 f

Pflegeteilzeit

  1. Absatz eins,Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 28 g, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 kann – sofern das Dienstverhältnis mindestens drei Monate gedauert hat – die regelmäßige Wochendienstzeit des Bediensteten auf seinen Antrag für mindestens einen Monat und höchstens drei Monate bis auf ein Viertel des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden (Pflegeteilzeit), wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
  2. Absatz 2,Eine Pflegeteilzeit ist für jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um mindestens eine Pflegestufe (Paragraph 9, Absatz 4, BPGG) ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Pflegeteilzeit auf Antrag zulässig.
  3. Absatz 3,Auf Antrag des Bediensteten kann die vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen regelmäßigen Wochendienstzeit erfolgen bei
    1. Ziffer eins
      der Aufnahme in stationäre Pflege oder Betreuung in Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen;
    2. Ziffer 2
      der nicht nur vorübergehenden Übernahme der Pflege oder Betreuung durch eine andere Betreuungsperson;
    3. Ziffer 3
      Tod des nahen Angehörigen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 2016,, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2022,

§ 28g

Text

Paragraph 28 g

Karenz zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen

  1. Absatz eins,Dem Bediensteten kann auf sein Ansuchen eine Karenz unter Entfall der Bezüge (Pflegekarenz) gewährt werden, wenn er sich der Pflege
    1. Ziffer eins
      eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes widmet, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird und seine Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird, längstens bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes oder
    2. Ziffer 2
      eines nahen Angehörigen im Sinne des Paragraph 28 a, Absatz eins a, mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 nach Paragraph 5, BPGG, unter gänzlicher Beanspruchung seiner Arbeitskraft in häuslicher Umgebung widmet oder
    3. Ziffer 3
      eines demenziell erkrankten oder minderjährigen nahen Angehörigen im Sinne des Paragraph 28 a, Absatz eins a, mit Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe 1 nach Paragraph 5, BPGG widmet und keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
    Der gemeinsame Haushalt nach Ziffer eins, besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.
  2. Absatz 2,Eine Pflegekarenz gemäß Absatz eins, hat mindestens einen Monat und höchstens drei Monate zu dauern und ist für jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe (Paragraph 9, Absatz 4, BPGG) ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Pflegekarenz auf Antrag zulässig.
  3. Absatz 3,Eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, liegt vor, solange das behinderte Kind
    1. Ziffer eins
      das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (Paragraph 2, des Schulpflichtgesetzes 1985 noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf,
    2. Ziffer 2
      während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht entweder vom Besuch der Schule befreit ist (Paragraph 15, des Schulpflichtgesetzes 1985) oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf,
    3. Ziffer 3
      nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des 40. Lebensjahres dauernd bettlägerig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf.
  4. Absatz 4,Der Bedienstete hat den Wegfall einer der Voraussetzungen für die Karenzierung (Absatz eins, und 2) innerhalb von zwei Wochen zu melden.
  5. Absatz 5,Die Zeit der Pflegekarenz ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.
  6. Absatz 6,Auf Antrag des Bediensteten kann die Pflegekarenz vorzeitig beendet werden, wenn
    1. Ziffer eins
      der Grund für die Karenzierung weggefallen ist oder
    2. Ziffer 2
      das Ausschöpfen der ursprünglichen verfügten Dauer der Pflegekarenz für den Bediensteten eine Härte bedeuten würde
    und keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 2016,, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2022,

§ 28h

Text

Paragraph 28 h

Frühkarenzurlaub

  1. Absatz eins,Einer/Einem Vertragsbediensteten (Vater oder gleichgestellter zweiter Elternteil) ist auf ihr/sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt eines Kindes/mehrerer Kinder bei Mehrlingsgeburten bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter gemäß Paragraph 7, Absatz eins und 2 St. MSchKG, gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften oder gleichartiger Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Zweck der Betreuung und Pflege des Kindes/der Kinder ein Urlaub unter Entfall der Bezüge im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren, wenn sie/er mit der Mutter in einer Ehe oder Lebensgemeinschaft, ausgenommen Absatz eins a,, und mit dem Kind und der Mutter im gemeinsamen Haushalt lebt und keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen (Frühkarenzurlaub). Wenn keine der genannten Bestimmungen auf die Mutter anzuwenden ist, gelten die im Paragraph 7, Absatz eins und 2 St. MSchKG festgelegten Fristen sinngemäß.
  2. Absatz eins a,Einem Vertragsbediensteten, der in einer eingetragenen Partnerschaft oder gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft lebt, ist auf sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt seines Kindes/bei Mehrlingsgeburten seiner Kinder oder des Kindes/bei Mehrlingsgeburten der Kinder seines Partners bis zur Vollendung des dritten Lebensmonats des Kindes/der Kinder ein Frühkarenzurlaub gegen Entfall der Bezüge im Ausmaß von 28 bis zu 31 aufeinanderfolgenden Tagen zu gewähren, wenn er mit dem Partner und dem Kind/den Kindern im gemeinsamen Haushalt lebt.
  3. Absatz eins b,Einer/Einem Vertragsbediensteten, die/der ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, adoptiert oder in unentgeltliche Pflege nimmt und mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, ist auf ihr/sein Ansuchen ein Frühkarenzurlaub unter Entfall der Bezüge im Ausmaß von 4 Wochen zu gewähren. Der Frühkarenzurlaub beginnt mit dem Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege.
  4. Absatz 2,Die/Der Vertragsbedienstete hat Beginn und Dauer des Karenzurlaubes spätestens zwei Monate vor dem voraussichtlichen Geburtstermin bzw. spätestens am Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege bekanntzugeben und die anspruchsbegründenden und anspruchsbeendenden Umstände darzulegen.
  5. Absatz 3,Der Karenzurlaub endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind aufgehoben wird.
  6. Absatz 4,Die Zeit des Karenzurlaubes ist in dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlicher Hinsicht wie eine Karenz nach dem St. MSchKG zu behandeln.
  7. Absatz 5,Die Inanspruchnahme eines Frühkarenzurlaubs durch eine Person für dasselbe Kind/dieselben Kinder ist nur einmal zulässig.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 2023,

§ 28i

Text

Paragraph 28 i

Auswirkungen einer Karenz auf den Arbeitsplatz

  1. Absatz eins,Hat die/der Vertragsbedienstete eine Karenz nach dem St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift in Anspruch genommen, so darf die von ihr/ihm vor Antritt der Karenz innegehabte Stelle nicht auf Dauer nachbesetzt werden. Sie/Er ist nach Wiederantritt des Dienstes zu betrauen:
    1. Ziffer eins
      mit jener Stelle, auf der sie/er vor Antritt der Karenz verwendet wurde, oder
    2. Ziffer 2
      wenn diese Stelle nicht mehr existiert, mit einer anderen gleichwertigen Stelle ihrer/seiner Dienststelle oder
    3. Ziffer 3
      wenn eine solche Stelle nicht zur Verfügung steht, mit einer gleichwertigen Stelle einer anderen Dienststelle oder
    4. Ziffer 4
      wenn auch eine solche Stelle nicht zur Verfügung steht, mit einer nicht gleichwertigen Stelle
      1. Litera a
        ihrer/seiner Dienststelle oder, sofern eine solche nicht zur Verfügung steht
      2. Litera b
        einer anderen Dienststelle.
  2. Absatz 2,Im Falle des Absatz eins, Ziffer 3 und 4 Litera b, ist bei der Zuweisung einer Stelle einer anderen Dienststelle nach Möglichkeit auf Wünsche des/der Bediensteten Bedacht zu nehmen, die sich auf die örtliche Lage der Stelle beziehen.
  3. Absatz 3,Im Falle des Absatz eins, Ziffer 4, ist der/die Vertragsbedienstete dienst- und besoldungsrechtlich wie eine Bedienstete/ein Bedienstete zu behandeln, die/der die Gründe für ihre/seine Versetzung oder Verwendungsänderung nicht selbst zu vertreten hat.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 2023,

§ 31

Text

Paragraph 31

Enden des Dienstverhältnisses

  1. Absatz eins,Das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten endet, unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 22, Absatz 7,, durch Tod, Zeitablauf (bei einem auf bestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnis), Kündigung (bei einem auf unbestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnis), einverständlicher Auflösung, Übernahme des Vertragsbediensteten in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zur Stadt, Entlassung oder Austritt.
  2. Absatz 2,Ein Dienstverhältnis auf Probe kann von jedem Vertragsteil jederzeit gelöst werden.
  3. Absatz 3,Eine entgegen den Vorschriften des Paragraph 33, ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam. Eine entgegen den Vorschriften des Paragraph 35, ausgesprochene Entlassung gilt als Kündigung, wenn der angeführte Auflösungsgrund einen Kündigungsgrund im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, darstellt; liegt auch kein Kündigungsgrund vor, so ist die ausgesprochene Entlassung rechtsunwirksam.
  4. Absatz 4,Beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis ist dem Vertragsbediensteten ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art seiner Dienstleistung auszustellen.
  5. Absatz 5,Von der Stadt Graz getragene Ausbildungskosten, die auch außerhalb des bestehenden Dienstverhältnisses wirtschaftlich verwertbar sind, sind zu ersetzen, außer das Dienstverhältnis endet durch
    1. Ziffer eins
      ex-lege Beendigung gemäß Paragraph 22, Absatz 7,;
    2. Ziffer 2
      Zeitablauf mangels Verlängerungsangebot seitens des Dienstgebers ohne Angabe eines näheren Grundes;
    3. Ziffer 3
      Auflösung während der Probezeit seitens des Dienstgebers gemäß Paragraph 31, Absatz 2,;
    4. Ziffer 4
      Kündigung seitens des Dienstgebers gemäß Paragraph 33, Absatz 2, Litera b, d, f, oder Absatz 3,;
    5. Ziffer 5
      gerechtfertigten vorzeitigen Austritt gemäß Paragraph 35, Absatz 5,;
    6. Ziffer 6
      unverschuldete Entlassung;
    7. Ziffer 7
      einverständliche Auflösung mit Vereinbarung eines Verzichts auf einen Kostenersatz.
  6. Absatz 6,Die Ausbildungskosten umfassen insbesondere
    1. Ziffer eins
      die Kosten der Ausbildung;
    2. Ziffer 2
      das während einer allfälligen Dienstfreistellung fortgezahlte Monatsentgelt inkl. Nebengebühren, Sonderzahlungen und Zulagen sowie die darauf entfallenden Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung;
    3. Ziffer 3
      sonstige Aufwendungen im Zusammenhang mit der Ausbildung (z. B. Reise-, Nächtigungs- oder Verpflegungskosten).
  7. Absatz 7,Der Ersatz der Ausbildungskosten entfällt, wenn das Dienstverhältnis mehr als vier Jahre nach Beendigung der Ausbildung geendet hat und verringert sich für jedes an die Ausbildung anschließende volle Dienstjahr um 25 %. Paragraph 12, Absatz 3, der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956 gilt sinngemäß.
  8. Absatz 8,Werden bei der Aufnahme von Vertragsbediensteten bestehende Ausbildungskosten von früheren Dienstgebern übernommen, beginnen die Fristen des Absatz 7, mit Dienstantritt zu laufen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2022,, Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 2026,

§ 32

Text

Paragraph 32

Zeitablauf

Das Dienstverhältnis endet mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde, oder mit dem Abschluß der Arbeit, auf die es abgestellt war, wenn es nicht schon früher durch einen anderen der in Paragraph 31, angeführten Gründe, ausgenommen durch Kündigung, oder gemäß Paragraph 22, Absatz 10, sein Ende gefunden hat.

§ 33

Text

Paragraph 33

Kündigung

  1. Absatz eins,Das Dienstverhältnis kann nach Ablauf der Probezeit durch den Dienstgeber nur schriftlich und, wenn das Dienstverhältnis ununterbrochen 1 Jahr gedauert hat, nur mit Angabe des Grundes gekündigt werden. Anstelle des einjährigen Zeitraumes tritt ein solcher von 2 Jahren, wenn das Ausmaß der Wochenarbeitszeit weniger als die Hälfte der für einen vollbeschäftigten Vertragsbediensteten vorgeschriebenen Arbeitszeit beträgt. Vor der Kündigung durch den Dienstgeber ist die Stellungnahme der Personalvertretung einzuholen.
  2. Absatz 2,Ein Grund, der den Dienstgeber zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor,
    1. Litera a
      wenn der Vertragsbedienstete seine Dienstpflicht gröblich verletzt, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt;
    2. Litera b
      wenn der Vertragsbedienstete sich für eine entsprechende Verwendung körperlich oder geistig als ungeeignet erweist, es sei denn, die mangelnde Eignung beruht auf
      1. Ziffer eins
        einem Dienstunfall, der nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig oder gegen die ausdrückliche Anordnung eines Vorgesetzten herbeigeführt wurde;
      2. Ziffer 2
        einer Krankheit, die überwiegend durch die dienstliche Tätigkeit verursacht wurde.
    3. Litera c
      wenn der Vertragsbedienstete den im allgemeinen erzielbaren angemessenen Arbeitserfolg trotz Ermahnungen nicht erreicht, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt;
    4. Litera d
      wenn der Vertragsbedienstete handlungsunfähig wird;
    5. Litera e
      wenn es sich erweist, daß das gegenwärtige oder frühere Verhalten des Vertragsbediensteten dem Ansehen oder den Interessen des Dienstes abträglich ist, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt;
    6. Litera f
      wenn eine Änderung des Arbeitsumfanges, der Organisation des Dienstes oder der Arbeitsbedingungen die Kündigung notwendig macht, es sei denn, daß das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten durch die Kündigung in einem Zeitpunkt enden würde, in dem er das 50. Lebensjahr vollendet und bereits 10 Jahre in diesem Dienstverhältnis zugebracht hat.
  3. Absatz 3,Der Dienstgeber hat den Dienstnehmer zu kündigen, wenn er das 65. Lebensjahr erreicht hat. Falls das Verbleiben des Vertragsbediensteten im dienstlichen Interesse liegt, kann eine Verlängerung höchstens bis zum 70. Lebensjahr bewilligt werden. Die Kündigung ist so zeitgerecht vorzunehmen, dass das Dienstverhältnis mit Ablauf des Kalendermonates, in dem der Bedienstete die Altershöchstgrenze erreicht, endet.
  4. Absatz 4,Hinsichtlich der Kündigungsbeschränkungen bei weiblichen Vertragsbediensteten vor und nach ihrer Niederkunft gelten die Bestimmungen des St. MSchKG.
  5. Absatz 5,Das Dienstverhältnis kann durch den Dienstnehmer jederzeit ohne Angabe von Gründen gekündigt werden.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 2003,, Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2022,

§ 34

Text

Paragraph 34

Kündigungsfristen

  1. Absatz eins,Die Kündigungsfrist beträgt für beide Teile nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von

weniger als 6 Monaten

1 Woche

6 Monaten

2 Wochen

1 Jahr

1 Monat

2 Jahren

2 Monate

5 Jahren

3 Monate

10 Jahren

4 Monate

15 Jahren

5 Monate

  1. Absatz 2,Die Kündigungsfrist hat, wenn sie nach Wochen bemessen ist, mit dem Ablauf einer Kalenderwoche, wenn sie nach Monaten bemessen ist, mit dem Ablauf eines Kalendermonates zu enden. Bei der Berechnung der Kündigungsfrist ist Paragraph 22, Absatz 8, sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 3,Bei Kündigung durch den Dienstgeber ist dem Vertragsbediensteten auf sein Ansuchen während der Kündigungsfrist ein Sonderurlaub von wöchentlich mindestens einem Fünftel der regelmäßigen Wochendienstzeit zu gewähren.
  3. Absatz 4,Ansprüche nach Absatz 3, bestehen nicht, wenn
    1. Ziffer eins
      der Vertragsbedienstete einen Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat und
    2. Ziffer 2
      eine Bescheinigung über die vorläufige Krankenversicherung vom Pensionsversicherungsträger ausgestellt wurde.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 2026,

§ 35

Text

Paragraph 35

Vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses

  1. Absatz eins,Das Dienstverhältnis kann, wenn es für bestimmte Zeit eingegangen wurde, auch vor Ablauf dieser Zeit, sonst aber ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von jedem Teil aus wichtigen Gründen gelöst werden.
  2. Absatz 2,Ein wichtiger Grund, der den Dienstgeber zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses (Entlassung) berechtigt, liegt insbesondere vor,
    1. Litera a
      wenn sich nachträglich herausstellt, daß der Vertragsbedienstete die Aufnahme in das Dienstverhältnis durch unwahre Angaben, ungültige Urkunden oder durch Verschweigen von Umständen erschlichen hat, die seine Aufnahme nach den Bestimmungen dieses Gesetzes ausgeschlossen hätten;
    2. Litera b
      wenn der Vertragsbedienstete sich einer besonders schweren Verletzung der Dienstpflicht oder einer Handlung oder Unterlassung schuldig macht, die ihn des Vertrauens des Dienstgebers unwürdig erscheinen läßt, insbesondere, wenn er sich Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen gegen Vorgesetzte oder Mitbedienstete zuschulden kommen läßt oder sich in seiner dienstlichen Tätigkeit oder im Zusammenhang damit von dritten Personen Vorteile zuwenden läßt;
    3. Litera c
      wenn der Vertragsbedienstete seinen Dienst in wesentlichen Belangen erheblich vernachlässigt oder ohne einen wichtigen Hinderungsgrund während einer den Umständen nach erheblichen Zeit die Dienstleistung unterläßt;
    4. Litera d
      wenn er in zwei aufeinander folgenden Jahren ohne Unterbrechung als ,minder entsprechend‘ oder ,nicht entsprechend‘ beschrieben wurde.
    5. Litera e
      wenn der Vertragsbedienstete sich weigert, seine Dienstverrichtungen ordnungsgemäß zu versehen oder sich dienstlichen Anordnungen seiner Vorgesetzten zu fügen;
    6. Litera f
      wenn der Vertragsbedienstete eine Nebenbeschäftigung ausübt, die gemäß Paragraph 14, untersagt wurde.
  3. Absatz 3,Ist ein strafgerichtliches Urteil gegen einen Vertragsbediensteten ergangen, das nach den gesetzlichen Vorschriften den Verlust jedes öffentlichen Amtes unmittelbar zur Folge hat, so gilt das Dienstverhältnis mit dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteiles als aufgelöst und jeder Anspruch des Vertragsbediensteten aus dem Dienstvertrag der Stadt gegenüber als erloschen.
  4. Absatz 4,Das gleiche gilt
    1. Ziffer eins
      bei Vertragsbediensteten in einer gemäß Paragraph 2 a, Inländern vorbehaltenen Verwendung für den Fall des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft;
    2. Ziffer 2
      bei Vertragsbediensteten in sonstiger Verwendung
      1. Litera a
        für den Fall des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft, wenn weder die Staatsangehörigkeit eines von Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, Ziffer 2, erfaßten Landes gegeben ist, noch die Nachsicht nach Paragraph 2, Absatz 2, vor dem Verlust erteilt worden ist,
      2. Litera b
        für den Fall des Verlustes der Staatsangehörigkeit eines vom Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, Ziffer 2, erfaßten Landes, wenn weder die Staatsangehörigkeit eines anderen vom Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, Ziffer 2, erfaßten Landes oder die österreichische Staatsbürgerschaft gegeben ist, noch die Nachsicht nach Paragraph 2, Absatz 2, vor dem Verlust erteilt worden ist.
  5. Absatz 5,Ein wichtiger Grund, der den Dienstnehmer zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses (Austritt) berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn der Vertragsbedienstete zur Dienstleistung unfähig wird oder die Dienstleistung ohne Schaden für seine Gesundheit nicht mehr fortsetzen kann oder, wenn der Vertragsbedienstete Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer nach den Bestimmungen des ASVG hat.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 1995,, Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 2003,, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2022,

§ 36

Text

Paragraph 36

Anwendung des BMSVG

  1. Absatz eins,Der 1. Teil des betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes – BMSVG, ist für Bedienstete mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Entgelt im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins bis 4 BMSVG ist das Monatsentgelt gemäß Paragraph 67, Absatz 2, der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz;
    2. Ziffer 2
      Abweichend vom Paragraph 9, Absatz eins, BMSVG hat die Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse für Bedienstete durch den Dienstgeber nach Anhörung der Personalvertretung zu erfolgen;
    3. Ziffer 3
      Paragraph 6, Absatz 4,, Paragraph 9, Absatz eins und Paragraph 10, BMSVG sind nicht anzuwenden.
  2. Absatz 2,Auf Dienstverhältnisse gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera a bis d, die ab 1. Juli 2013 begründet werden, ist Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 2003,, Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 2005,, Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2022,

§ 37

Text

Paragraph 37

Sonderverträge

In Ausnahmefällen können im Dienstvertrag Regelungen getroffen werden, die von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichen. Solche Dienstverträge sind als Sonderverträge zu bezeichnen und bedürfen der Genehmigung durch den Stadtsenat.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 2003,

§ 37a

Text

Abschnitt IA
Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete im Bereich der Geriatrischen Gesundheitszentren

Paragraph 37 a

Anwendungsbereich

  1. Absatz eins,Abschnitt IA findet Anwendung auf Personen, die in den Geriatrischen Gesundheitszentren der Stadt eingesetzt sind, im medizinischen, im pflegerischen, im medizinisch-technischen oder im therapeutischen Bereich als
    1. Litera a
      Fachärzte und Ärzte für Allgemeinmedizin nach dem Ärztegesetz 1998 und der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2005 –ÄAO 2005 oder
    2. Litera b
      Gesundheitspsychologinnen/Gesundheitspsychologen, klinische Psychologinnen/Psychologen und klinische Psychologinnen/Psychologen in Ausbildung gemäß Psychologengesetz oder
    3. Litera c
      Psychotherapeuten nach dem Psychotherapiegesetz oder
    4. Litera d
      Diplomsozialarbeiter, oder
    5. Litera e
      Angehörige des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes nach dem Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste – MTD-Gesetz sowie Musiktherapeuten nach dem Musiktherapiegesetz – MuthG oder
    6. Litera f
      Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG oder
    7. Litera g
      Angehörige des medizinisch-technischen Fachdienstes bzw. Sanitätshilfsdienstes nach dem Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste – MTF-SHD-G oder
    8. Litera h
      Medizinische Masseure und Heilmasseure gemäß Medizinischem Masseur- und Heilmasseurgesetz oder
    9. Litera i
      Angehörige der Pflegehilfe gemäß GuKG oder
    10. Litera j
      Angehörige der Sozialbetreuungsberufe nach dem Steiermärkischen Sozialbetreuungsberufegesetz – StSBBG oder
    11. Litera k
      Seniorenbetreuer
    verwendet werden und deren privatrechtliches Dienstverhältnis zur Stadt nach dem 31. Dezember 2009 begründet wird.
  2. Absatz 2,Die Dienstnehmer sind den Entlohnungsgruppen g römisch eins, g römisch eins a, g römisch zwei, g römisch drei im Schema römisch vier zuzuweisen.
  3. Absatz 3,Anmerkung, entfallen)

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 2016,, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2022,, Landesgesetzblatt Nr. 76 aus 2024,, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2025,

§ 37b

Text

Paragraph 37 b

Monatsentgelt der Entlohnungsgruppe g römisch eins

  1. Absatz eins,Der Entlohnungsgruppe g römisch eins sind folgende Funktionsgruppen zuzuweisen:
    1. Ziffer eins
      Turnusärzte: Ärzte, die gemäß Paragraph 7, Ärztegesetz 1998 die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin absolvieren, approbierte Ärzte sowie Assistenzärzte, die nicht in fachärztlicher Ausbildung stehen.
    2. Ziffer 2
      Assistenzärzte: Turnusärzte in fachärztlicher Ausbildung.
    3. Ziffer 3
      Stationsärzte: Ärzte, die die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin absolviert haben und keine fachärztliche Ausbildung absolvieren.
    4. Ziffer 4
      Fachärzte: Ärzte, die die fachärztliche Ausbildung absolviert haben, als Fachärzte durch Facharztdekret anerkannt und fachärztlich verwendet werden.
    5. Ziffer 5
      Oberärzte: Fachärzte, die zumindest drei Jahre als Facharzt tätig sind und zum Oberarzt ernannt werden.
    6. Ziffer 6
      Funktionsoberärzte: Fachärzte, die zumindest fünf Jahre die Funktion als Oberärzte ausüben und für einen medizinischen und/oder organisatorischen Spezialbereich fachlich bereichsverantwortlich sind. Funktionsoberärzte werden befristet auf vier Jahre ernannt, eine weitere Ernennung oder ein begründeter Widerruf der Ernennung sind möglich.
  2. Absatz 2,Turnusärzte sind der Entlohnungsgruppe g I/1, Assistenzärzte sind der Entlohnungsgruppe g I/2, Stationsärzte sind der Entlohnungsgruppe g I/3, und Fachärzte sind der Entlohnungsgruppe g I/4, zuzuweisen.
  3. Absatz 3,Dem Oberarzt gebührt ab dem der Bestellung folgenden Monatsersten das Monatsentgelt der Entlohnungsgruppe g I/4 Entlohnungsstufe 5.
  4. Absatz 4,Wird auf Grund der Abteilungsgröße kein geschäftsführender Oberarzt bestellt oder erfüllt an der Abteilung keiner der Ärzte die Voraussetzungen für eine Bestellung, erhält der erste Oberarzt ab dem der Bestellung folgenden Monatsersten einen Vorrückungsbetrag.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 2012,, Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 2016,

§ 37c

Text

Paragraph 37 c

Monatsentgelt der Entlohnungsgruppe g I/1

  1. Absatz eins,Das Monatsentgelt auf einem vollbeschäftigten Dienstposten der Entlohnungsgruppe g I/1 beträgt:

in der Gehaltsstufe

in der Entlohnungsgruppe g I/1

Euro

1

4.135,50

2

4.298,80

3

4.457,90

4

4.619,90

5

5.067,10

6

5.173,20

7

5.314,00

8

5.454,30

  1. Absatz 2,Das Monatsentgelt auf einem vollbeschäftigten Dienstposten der Entlohnungsgruppe g I/2 beträgt:

in der Gehaltsstufe

in der Entlohnungsgruppe g I/2

Euro

1

4.168,50

2

4.333,40

3

4.494,00

4

4.727,50

5

5.285,00

6

5.428,40

7

5.620,70

8

6.333,10

9

6.514,80

10

6.696,80

11

6.879,30

12

7.062,70

13

7.241,70

  1. Absatz 3,Das Monatsentgelt auf einem vollbeschäftigten Dienstposten der Entlohnungsgruppe g I/3 beträgt:

in der Gehaltsstufe

in der Entlohnungsgruppe g I/3

Euro

1

5.179,00

2

5.286,70

3

5.428,40

4

5.620,70

5

6.333,10

6

6.514,80

7

6.696,80

8

6.880,50

9

7.062,70

10

7.244,70

11

7.426,80

12

7.608,80

13

7.791,10

14

7.974,00

15

8.156,40

16

8.338,40

17

8.567,80

18

8.767,00

19

8.980,50

20

9.200,10

21

9.430,70

22

9.670,20

23

9.918,10

  1. Absatz 4,Das Monatsentgelt auf einem vollbeschäftigten Dienstposten der Entlohnungsgruppe g I/4 beträgt:

in der Gehaltsstufe

in der Entlohnungsgruppe g I/4

Euro

1

6.966,60

2

7.160,10

3

7.353,50

4

7.548,50

5

9.175,60

6

9.369,10

7

9.562,40

8

9.756,20

9

9.949,70

10

10.144,70

11

10.338,30

12

10.531,70

13

10.775,30

14

10.986,30

15

11.213,90

16

11.447,70

17

11.693,00

18

11.947,90

19

12.211,90

  1. Absatz 5,Paragraph 18, gilt mit der Maßgabe, dass für die Festsetzung des fiktiven Eintrittstages die Zeit des Studiums der Medizin im Ausmaß von zwei Jahren anzurechnen ist.
  2. Absatz 6,Bei einer Überstellung in eine andere Entlohnungsgruppe wird die Einreihung in die neue Entlohnungsgruppe so vorgenommen, dass der Arzt keinen Verlust im Vergleich zum in der bisherigen Entlohnungsgruppe bezogenen Monatsentgelt erleidet. Dies gilt nicht für eine Rücküberstellung von der Entlohnungsgruppe g I/4 in die Entlohnungsgruppe g I/1 oder g I/2 oder g I/3.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 2016,, Landesgesetzblatt Nr. 101 aus 2016,, Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 2017,, Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2021,, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2022,, Landesgesetzblatt Nr. 76 aus 2024,, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2025,, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 2026,

§ 37d

Text

Paragraph 37 d

Arbeitszeitregelungen

Bei der Gestaltung der Arbeitszeit sind die Bestimmungen des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes – KA-AZG und des Arbeitsruhegesetzes – ARG einzuhalten.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2022,

§ 37e

Text

Paragraph 37 e

Nebenbeschäftigung von Ärzten

Paragraph 14, ist auf Ärzte mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Arzt, der in einer Einrichtung der Geriatrischen Gesundheitszentren beschäftigt ist,

  1. Ziffer eins
    eine ärztliche Tätigkeit in einer anderen Krankenanstalt nur ausüben oder
  2. Ziffer 2
    für die Ausübung einer Nebenbeschäftigung Einrichtungen der Geriatrischen Gesundheitszentren (Räumlichkeiten, Geräte, Personal) nur in Anspruch nehmen
darf, wenn eine schriftliche Genehmigung vorliegt.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2010,

§ 37g

Text

Paragraph 37 g

Monatsentgelt der Entlohnungsgruppe g römisch eins a

  1. Absatz eins,Der Entlohnungsgruppe g römisch eins a sind Primarärzte zuzuweisen. Die Einstufung erfolgt mit Antritt der Funktion in die Entlohnungsstufe 1. Abweichend von Paragraph 18, sind nur Vordienstzeiten als Primararzt zu berücksichtigen. Vordienstzeiten in vergleichbarer Leitungsfunktion können berücksichtigt werden.
  2. Absatz 2,Das Monatsentgelt auf einem vollbeschäftigten Dienstposten der Entlohnungsgruppe g römisch eins a beträgt:

in der Gehaltsstufe

in der Entlohnungsgruppe g römisch eins a

Euro

1

11.502,20

2

11.932,30

3

12.362,30

4

12.792,40

5

13.079,20

6

13.365,90

7

13.642,70

8

13.919,80

9

14.127,70

10

14.335,60

  1. Absatz 3,Der Entlohnungsgruppe g römisch eins a gehören auch Departmentleiter gemäß Paragraph 3 a, Absatz 2, Ziffer eins, StKAG an.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 2012,, Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 2016,, Landesgesetzblatt Nr. 101 aus 2016,, Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 2017,, Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2021,, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2022,, Landesgesetzblatt Nr. 76 aus 2024,, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2025,, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 2026,

§ 37h

Text

Paragraph 37 h

Entlohnungsgruppen g II/1 bis g II/6

  1. Absatz eins,Der Entlohnungsgruppe g II/1 sind zuzuweisen:
    1. Litera a
      Psychotherapeutinnen/Psychotherapeuten gemäß Psychotherapiegesetz, sofern sie nicht auch als Ärztinnen/Ärzte gemäß ÄrzteG 1998, oder als Psychologinnen/Psychologen gemäß Psychologengesetz 2013, verwendet werden;
    2. Litera b
      Diplomsozialarbeiterinnen/Diplomsozialarbeiter;
    3. Litera c
      Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste gemäß MTD-Gesetz und Musiktherapeutinnen/Musiktherapeuten gemäß MuthG;
    4. Litera d
      die Standort – Pflegedienstleitung.
  2. Absatz 2,Der Entlohnungsgruppe g II/2 sind Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß GuKG zuzuweisen, die als Stationsleitungen verwendet werden.
  3. Absatz 3,Der Entlohnungsgruppe g II/3 sind zuzuweisen:
    1. Litera a
      Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß GuKG;
    2. Litera b
      Angehörige des medizinisch-technischen Fachdienstes gemäß MTF-SHD-G.
  4. Absatz 4,Der Entlohnungsgruppe g II/4 sind zuzuweisen:
    1. Litera a
      Angehörige der Pflegehilfe gemäß GuKG;
    2. Litera b
      Fach-Sozialbetreuerinnen/Fach-Sozialbetreuer gemäß StSBBG;
    3. Litera c
      Angehörige der Sanitätshilfsdienste gemäß MTF-SHD-G nach zweijähriger einschlägiger Verwendung;
    4. Litera d
      medizinische Masseurinnen/Masseure und Heilmasseurinnen/Heilmasseure gemäß MMHmG.
  5. Absatz 5,Der Entlohnungsgruppe g II/4a sind zuzuweisen:
    1. Litera a
      Pflegefachassistentinnen/Pflegefachassistenten gemäß GuKG;
    2. Litera b
      Diplom-Sozialbetreuerinnen/Diplom-Sozialbetreuer gemäß StSBBG.
  6. Absatz 6,Der Entlohnungsgruppe g II/5 sind zuzuweisen:
    1. Litera a
      Heimhelferinnen/Heimhelfer gemäß StSBBG;
    2. Litera b
      Angehörige der Sanitätshilfsdienste gemäß MTF-SHD-G bis zu zweijähriger einschlägiger Verwendung;
    3. Litera c
      Seniorenbetreuerinnen/Seniorenbetreuer.
  7. Absatz 7,Der Entlohnungsgruppe g II/6 ist die Pflegedienstleitung GGZ gesamt als Mitglied der kollegialen Führung zuzuweisen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 2016,, Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2022,

§ 37i

Text

Paragraph 37 i

Monatsentgelt der Entlohnungsgruppen g II/1 bis g II/6

  1. Absatz eins,Das Monatsentgelt auf einem vollbeschäftigten Dienstposten der Entlohnungsgruppen g II/1 bis g II/6 beträgt:

in der Gehalts-stufe

in der Entlohnungsgruppe

g II/1

g II/2

g II/3

g II/4

g II/4a

g II/5

g II/6

Euro

1

3.033,10

3.179,10

2.869,90

2.584,30

2.699,00

2.433,40

5.854,50

2

3.145,10

3.254,40

2.933,60

2.660,70

2.770,40

2.456,40

6.021,30

3

3.298,70

3.329,80

3.006,80

2.743,70

2.848,10

2.517,90

6.188,00

4

3.494,40

3.478,90

3.216,40

2.832,90

2.978,80

2.607,20

6.355,30

5

3.717,80

3.646,60

3.397,90

2.916,00

3.105,90

2.670,90

6.522,00

6

3.913,50

3.786,30

3.537,50

2.994,30

3.212,00

2.722,10

6.689,20

7

4.081,20

3.919,10

3.663,20

3.063,90

3.304,30

2.760,30

6.856,00

8

4.220,90

4.044,90

3.775,20

3.133,80

3.391,00

2.792,10

7.023,10

9

4.346,40

4.163,60

3.887,10

3.196,90

3.473,40

2.817,60

7.190,10

10

4.472,20

4.275,30

3.970,50

3.252,60

3.540,60

2.843,00

7.357,20

11

4.597,80

4.380,00

4.054,60

3.308,50

3.607,60

2.868,50

7.523,80

12

4.709,80

4.477,80

4.124,30

3.350,50

3.660,40

2.894,10

7.690,80

13

4.821,30

4.575,40

4.194,20

3.392,40

3.713,70

2.913,20

7.857,50

14

4.933,10

4.666,50

4.250,10

3.434,20

3.761,20

2.932,40

8.024,70

15

5.030,90

4.750,30

4.306,10

3.469,20

3.804,30

2.951,50

8.191,50

16

5.128,90

4.827,00

4.361,80

3.504,30

3.847,80

2.964,30

 

17

5.226,50

4.896,70

4.417,60

3.531,90

3.887,10

2.977,50

 

18

5.317,50

4.966,70

4.468,00

3.559,90

3.923,10

2.991,50

 

19

5.408,00

5.036,50

4.517,00

3.588,00

3.959,60

3.005,50

 

20

5.498,90

5.099,40

4.561,50

3.608,80

3.990,40

3.019,60

 

21

5.582,60

5.167,50

4.603,40

3.630,00

4.019,60

3.030,00

 

22

5.668,10

5.283,80

4.631,60

3.643,80

4.039,10

3.036,90

 

23

5.792,00

5.400,50

4.683,50

3.658,00

4.068,50

3.043,90

 

  1. Absatz 2,Ergibt sich die Notwendigkeit, einen Vertragsbediensteten innerhalb der Entlohnungsgruppen g II/1 bis g II/5 vorübergehend zu Arbeiten heranzuziehen, die einer höheren Entlohnungsgruppe zuzuordnen sind, so gebührt ihm für die Dauer dieser Verwendung eine Verwendungsabgeltung auf das Monatsentgelt, auf das er in der höheren Entlohnungsgruppe Anspruch hätte, jedoch nur dann, wenn die vorübergehende Verwendung mindestens 30 Tage dauert.
  2. Absatz 3,Leitenden Angehörigen der gehobenen medizinisch-technischen Dienste gebührt für die Dauer der Verwendung eine Zulage im Ausmaß von zwei Vorrückungsbeträgen, wenn sie dauernd mit der Leitung des jeweiligen medizinisch-technischen Dienstes betraut sind und über eine Sonderausbildung gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 3, MTD-Gesetz verfügen. Soweit zum Zeitpunkt der Bestellung in die Leitungsfunktion die erforderliche Sonderausbildung nicht nachgewiesen werden kann, ist diese Sonderausbildung innerhalb von drei Jahren ab Bestellung nachzuholen.
  3. Absatz 4,Anmerkung : entfallen)

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 2012,, Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 2016,, Landesgesetzblatt Nr. 101 aus 2016,, Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 2017,, Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2021,, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2022,, Landesgesetzblatt Nr. 103 aus 2023,, Landesgesetzblatt Nr. 76 aus 2024,, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2025,, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 2026,

§ 37ia

Text

Paragraph 37 i, a

Entlohnungsgruppe g römisch drei

  1. Absatz eins,Der Entlohnungsgruppe g römisch drei sind Psychologen zuzuweisen.
  2. Absatz 2,Das Monatsentgelt auf einem vollbeschäftigten Dienstposten der Entlohnungsgruppe g römisch drei beträgt:

in der Gehaltsstufe

in der Entlohnungsgruppe g römisch drei

Euro

1

3.478,80

2

3.629,80

3

3.777,20

4

3.926,00

5

4.340,60

6

4.438,50

7

4.569,50

8

4.745,30

9

5.398,80

10

5.565,50

11

5.732,90

12

5.900,00

13

6.067,00

14

6.234,30

15

6.401,50

16

6.568,10

17

6.735,70

18

6.902,80

19

7.069,90

20

7.236,70

21

7.447,70

22

7.629,50

23

7.825,30

24

8.027,20

25

8.237,80

26

8.458,40

27

8.685,90

  1. Absatz 3,Paragraph 18, gilt mit der Maßgabe, dass für die Festsetzung des fiktiven Eintrittstages die Zeit des Studiums der Psychologie im Ausmaß von einem Jahr anzurechnen ist.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 2016,, Landesgesetzblatt Nr. 101 aus 2016,, Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 2017,, Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2021,, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2022,, Landesgesetzblatt Nr. 76 aus 2024,, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2025,, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 2026,

§ 37j

Text

Paragraph 37 j

Optionsrecht

  1. Absatz eins,Vertragsbedienstete, die zum 31. Dezember 2009 in einem Dienstverhältnis zur Stadt standen, können innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2010, eine schriftliche Erklärung abgeben, wonach sich ihr Dienstverhältnis nach Abschnitt IA bestimmen soll (Option). Die Änderung der Entlohnungsgruppe wird ab dem auf die Erklärung folgenden Monatsersten wirksam.
  2. Absatz 2,Dem Bediensteten gebührt im Falle einer Option die bezugsrechtliche Stellung, die sich auf Grund der Vorrückung ergeben würde, wenn er die in der bisherigen Entlohnungsgruppe anrechenbare Gesamtdienstzeit als Bediensteter der neuen Entlohnungsgruppe zurückgelegt hätte.
  3. Absatz 3,Vertragsbedienstete, die zum 28. Februar 2015 in einem Dienstverhältnis zur Stadt standen und nicht gemäß Absatz eins, optiert sind, können innerhalb von drei Monaten ab Inkrafttreten der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 2016, eine schriftliche Erklärung abgeben, wonach sich ihr Dienstverhältnis nach Abschnitt IA in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 2016, bestimmen soll (Option). Die Änderung der Entlohnungsgruppe wird ab dem auf die Erklärung folgenden Monatsersten wirksam. Absatz 2, gilt sinngemäß.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 2016,, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2022,

§ 37k

Text

Abschnitt IB
Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete im Bereich der Geriatrischen Gesundheitszentren ab 2024

Paragraph 37 k

Anwendungsbereich der Entlohnungsgruppen g1

  1. Absatz eins,Vertragsbedienstete, deren Dienstverhältnis zur Stadt nach dem 31. Dezember 2023 begründet wird, können, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist (Absatz 5, Ziffer 2, Litera g,), den Entlohnungsgruppen g1 nur angehören, wenn sie die Voraussetzungen für die Ausübung des entsprechenden Gesundheitsberufes erfüllen.
  2. Absatz 2,Unter einem Gesundheitsberuf ist ein gesetzlich geregelter Beruf zu verstehen, insbesondere in einem der nachstehenden Gesetze:
    1. Ziffer eins
      Bundesgesetz über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998);
    2. Ziffer 2
      Bundesgesetz über die Ausübung des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs (Zahnärztegesetz – ZÄG);
    3. Ziffer 3
      Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G);
    4. Ziffer 4
      Bundesgesetz über Gesundheits- und Krankenpflegeberufe (Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG);
    5. Ziffer 5
      Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz);
    6. Ziffer 6
      Bundesgesetz über medizinische Assistenzberufe die Operationstechnische Assistenz und die Ausübung der Trainingstherapie (Medizinische Assistenzberufe-Gesetz – MABG;
    7. Ziffer 7
      Bundesgesetz über die Ausübung der Psychotherapie (Psychotherapiegesetz);
    8. Ziffer 8
      Bundesgesetz über die berufsmäßige Ausübung der Musiktherapie (Musiktherapiegesetz – MuthG);
    9. Ziffer 9
      Bundesgesetz über die Berufe und die Ausbildungen zum medizinischen Masseur und zum Heilmasseur (Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz – MMHmG);
    10. Ziffer 10
      Bundesgesetz über den kardiotechnischen Dienst (Kardiotechnikergesetz – KTG);
    11. Ziffer 11
      Bundesgesetz über den Hebammenberuf (Hebammengesetz – HebG );
    12. Ziffer 12
      Bundesgesetz über die Führung der Bezeichnung „Psychologin“ oder „Psychologe“ und über die Ausübung der Gesundheitspsychologie und der Klinischen Psychologie (Psychologengesetz 2013).
  3. Absatz 3,In die jeweilige Entlohnungsgruppe g1 römisch eins werden eingereiht:
    1. Ziffer eins
      Entlohnungsgruppe g1 I/1
      Ärztinnen/Ärzte in Ausbildung (Turnusärztinnen/Turnusärzte), das sind Ärztinnen/Ärzte
      1. Litera a
        in Basisausbildung (Paragraph 6 a, Ärztegesetz 1998),
      2. Litera b
        in Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin (Paragraph 7, Ärztegesetz 1998) oder
      3. Litera c
        in Ausbildung? zur Fachärztin/zum Facharzt (Paragraph 8, Ärztegesetz 1998).
    2. Ziffer 2
      Entlohnungsgruppe g1 I/2
      1. Litera a
        Allgemeinmedizinerinnen/Allgemeinmediziner, das sind Ärztinnen/Ärzte, die die Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin abgeschlossen haben und als solche verwendet werden;
      2. Litera b
        Ärztinnen/Ärzte, die die Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin abgeschlossen haben und in Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt stehen, sofern diese Ausbildung im Interesse der Dienstgeberin liegt.
    3. Ziffer 3
      Entlohnungsgruppe g1 I/3
      1. Litera a
        Zahnärztinnen/Zahnärzte;
      2. Litera b
        speziell qualifizierte Allgemeinmedizinerinnen/Allgemeinmediziner, das sind Allgemeinmedizinerinnen/Allgemeinmediziner, die mehrjährige Berufserfahrung und einschlägige qualifizierte Weiterbildungen aufweisen und in besonderer Verwendung stehen, sodass sich ihre Verantwortlichkeit an die von Fachärztinnen/Fachärzten stark annähert.
    4. Ziffer 4
      Entlohnungsgruppe g1 I/4
      1. Litera a
        Fachärztinnen/Fachärzte, das sind Ärztinnen/Ärzte, die die fachärztliche Ausbildung absolviert haben, durch ein Facharztdekret anerkannt wurden und fachärztlich verwendet werden;
      2. Litera b
        Fachzahnärztinnen/Fachzahnärzte, das sind Zahnärztinnen/Zahnärzte, die eine Ausbildung zur Fachzahnärztin/zum Fachzahnarzt abgeschlossen haben und als solche eingesetzt werden;
      3. Litera c
        Ärztinnen/Ärzte, die über eine abgeschlossene Ausbildung in einem Sonderfach verfügen und in Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt in einem weiteren Sonderfach stehen, sofern diese Ausbildung im Interesse des Dienstgebers liegt.
  4. Absatz 4,In die Entlohnungsgruppe g1 römisch eins a werden Primarärztinnen/Primarärzte, das sind Leiterinnen/Leiter einer Abteilung gemäß Paragraph 3 a, Absatz eins, StKAG, eingereiht.
  5. Absatz 5,In die jeweilige Entlohnungsgruppe g1 römisch zwei werden eingereiht:
    1. Ziffer eins
      Entlohnungsgruppe g1 II/F:
      leitende Vertragsbedienstete, die einer Berufsgruppe gemäß Ziffer 2, angehören.
    2. Ziffer 2
      Entlohnungsgruppe g1 II/1:
      1. Litera a
        medizinisch-technische Dienste;
      2. Litera b
        diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerinnen/diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger, psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflegerinnen/psychiatrische Gesundheits- und Krankenpfleger;
      3. Litera c
        Psychotherapeutinnen/Psychotherapeuten;
      4. Litera d
        Kunst- und Musiktherapeutinnen/Kunst- und Musiktherapeuten;
      5. Litera e
        Sporttherapeutinnen/Sporttherapeuten;
      6. Litera f
        Trainingstherapeutinnen/ Trainingstherapeuten;
      7. Litera g
        am 31. Dezember 2023 im Dienststand befindliche medizinisch-technische Fachkräfte,
      8. Litera h
        Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen.
    3. Ziffer 3
      Entlohnungsgruppe g1 II/2:
      1. Litera a
        Pflegefachassistenz;
      2. Litera b
        Diplomsozialbetreuerinnen/Diplomsozialbetreuer;
      3. Litera c
        zahnärztliche Assistenz;
      4. Litera d
        medizinisch-technische Fachkräfte;
      5. Litera e
        medizinische Fachassistenz.
    4. Ziffer 4
      Entlohnungsgruppe g1 II/3:
      1. Litera a
        Pflegeassistenz;
      2. Litera b
        Fach-Sozialbetreuerinnen/Fach-Sozialbetreuer;
      3. Litera c
        medizinische Masseurinnen/Masseure und Heilmasseurinnen/Heilmasseure gemäß MMHmG;
      4. Litera d
        Laborassistenz, Röntgenassistenz und Operationsassistenz gemäß Medizinische Assistenzberufe-Gesetz.
    5. Ziffer 5
      Entlohnungsgruppe g1 II/4:
      1. Litera a
        sonstige Assistenzberufe gemäß Medizinische Assistenzberufe-Gesetz;
      2. Litera b
        geprüfte Sanitätshilfsdienste;
      3. Litera c
        Heimhilfen;
      4. Litera d
        Senior:innenbetreuer/Senior:innenbetreuerinnen;
      5. Litera e
        Rettungssanitäterinnen/Rettungssanitäter.
    6. Ziffer 6
      Entlohnungsgruppe g1 II/5:
      GGZ Pflegedienstleitung gesamt, die Mitglied der kollegialen Führung ist
  6. Absatz 6,In die Entlohnungsgruppe g1 römisch drei werden klinische Psychologinnen/Psychologen und Gesundheitspsychologinnen/Gesundheitspsychologen eingereiht. In die Entlohnungsgruppe g1 III A werden Psychologinnen/Psychologen in Ausbildung zu klinischen Psychologinnen/Psychologen bzw. Gesundheitspsychologinnen/Gesundheitspsychologen eingereiht.
  7. Absatz 7,Die jeweiligen Entlohnungsgruppen g1 sind dem Schema römisch vier zugeordnet.
  8. Absatz 8,Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des Abschnitts IA auch auf die Vertragsbediensteten dieses Abschnitts anzuwenden.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 76 aus 2024,, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2025,

§ 37l

Text

Paragraph 37 l

Monatsentgelt der Entlohnungsgruppen g1

  1. Absatz eins,Das Monatsentgelt auf einem vollbeschäftigten Dienstposten der Entlohnungsgruppe g1 I/1 beträgt:

in der Gehaltsstufe

in der Entlohnungsgruppe

g1 I/1

Euro

1

5.368,10

2

5.601,60

3

5.834,90

4

5.951,60

5

6.068,40

6

6.185,10

7

6.301,70

  1. Absatz 2,Das Monatsentgelt auf einem vollbeschäftigten Dienstposten der Entlohnungsgruppe g1 I/2 beträgt:

in der Gehaltsstufe

in der Entlohnungsgruppe

g1 I/2

Euro

1

6.476,70

2

6.768,50

3

6.943,50

4

7.118,60

5

7.235,30

6

7.352,10

7

7.468,70

8

7.585,40

9

7.702,10

10

7.760,50

11

7.877,10

12

7.993,90

13

8.052,20

14

8.168,90

15

8.285,60

16

8.338,40

17

8.567,80

18

8.767,00

19

8.980,40

  1. Absatz 3,Das Monatsentgelt auf einem vollbeschäftigten Dienstposten der Entlohnungsgruppe g1 I/3 beträgt:

in der Gehaltsstufe

in der Entlohnungsgruppe

g1 I/3

Euro

1

7.001,90

2

7.585,40

3

8.110,50

4

8.402,30

5

8.752,40

6

8.985,90

7

9.160,90

8

9.335,80

9

9.569,30

10

9.686,00

11

9.802,70

12

9.977,60

13

10.211,10

14

10.444,50

15

10.677,90

16

10.911,30

17

11.144,60

18

11.319,80

19

11.436,50

  1. Absatz 4,Das Monatsentgelt auf einem vollbeschäftigten Dienstposten der Entlohnungsgruppe g1 I/4 beträgt:

in der Gehaltsstufe

in der Entlohnungsgruppe g1 I/4

Euro

1

8.752,40

2

9.335,80

3

9.861,00

4

10.152,80

5

10.502,80

6

10.736,30

7

10.911,30

8

11.086,40

9

11.319,80

10

11.436,50

11

11.553,20

12

11.728,20

13

11.961,60

14

12.195,00

15

12.428,40

16

12.661,80

17

12.895,20

18

13.070,20

19

13.187,00

  1. Absatz 5,Das Monatsentgelt auf einem vollbeschäftigten Dienstposten der Entlohnungsgruppe g1 römisch eins a beträgt:

in der Gehaltsstufe

in der Entlohnungsgruppe

g1 römisch eins a

Euro

1

13.418,80

2

13.828,70

3

14.238,80

4

14.648,80

5

15.058,70

6

15.468,80

7

15.878,80

8

16.288,80

9

16.698,70

10

17.108,80

11

17.518,80

12

17.928,90

  1. Absatz 6,Das Monatsentgelt auf einem vollbeschäftigten Dienstposten der Entlohnungsgruppe g1 II/F bis g1 II/5 beträgt:

in der Gehalts-stufe

in der Entlohnungsgruppe

g1 II/F

g1 II/1

g1 II/2

g1 II/3

g1 II/4

g1 II/5

Euro

1

4.968,60

3.918,30

3.393,20

3.101,40

2.936,80

6.455,80

2

5.038,60

3.988,30

3.451,50

3.148,10

2.983,50

6.623,90

3

5.096,90

4.046,70

3.536,70

3.221,60

3.057,10

6.791,90

4

5.155,30

4.105,00

3.635,90

3.309,10

3.144,60

6.960,60

5

5.225,30

4.175,10

3.697,30

3.392,00

3.227,50

7.128,50

6

5.295,40

4.245,00

3.775,50

3.470,20

3.305,60

7.297,00

7

5.412,00

4.361,70

3.847,90

3.540,20

3.375,60

7.465,20

8

5.525,20

4.475,00

3.941,20

3.610,20

3.445,70

7.633,50

9

5.636,10

4.585,80

4.021,80

3.673,20

3.508,70

7.801,70

10

5.723,70

4.673,30

4.089,40

3.729,20

3.564,70

7.970,00

11

5.805,30

4.755,00

4.157,20

3.785,20

3.620,70

8.138,10

12

5.887,00

4.836,60

4.209,70

3.826,10

3.661,60

8.306,40

13

6.032,80

4.918,30

4.257,50

3.868,10

3.703,50

8.474,30

14

6.120,40

5.000,00

4.299,60

3.910,10

3.745,60

8.642,80

15

6.190,50

5.070,10

4.346,20

3.945,10

3.780,60

8.810,70

16

6.266,20

5.128,40

4.387,10

3.980,20

3.815,60

 

17

6.342,10

5.186,80

4.420,80

4.008,10

3.843,60

 

18

6.417,90

5.233,40

4.443,10

4.036,10

3.871,60

 

19

6.488,00

5.280,20

4.482,80

4.064,20

3.899,70

 

20

6.558,00

5.315,20

4.509,60

4.085,10

3.920,70

 

21

6.628,00

5.350,10

4.542,30

4.106,20

3.941,60

 

22

6.698,10

5.385,10

4.562,10

4.120,20

3.955,70

 

23

6.768,10

5.420,20

4.593,70

4.134,20

3.969,70

 

  1. Absatz 7,Das Monatsentgelt auf einem vollbeschäftigten Dienstposten der Entlohnungsgruppe g1 römisch drei und g1 römisch drei A beträgt:

in der Gehaltsstufe

in der Entlohnungsgruppe

g1 römisch drei

Euro

1

4.073,20

2

4.140,80

3

4.314,10

4

4.737,90

5

5.001,80

6

5.203,40

7

5.376,50

8

5.550,10

9

5.711,50

10

5.898,70

11

6.073,50

12

6.274,70

13

6.475,00

14

6.675,10

15

6.875,50

16

7.049,50

17

7.210,20

18

7.410,30

19

7.584,50

20

7.784,40

21

7.932,40

22

8.010,40

23

8.075,90

in der Gehaltsstufe

in der Entlohnungsgruppe

g1 III A

Euro

1

3.081,00

  1. Absatz 2,Das Monatsentgelt auf einem vollbeschäftigten Dienstposten der Entlohnungsgruppe g1 I/2
  2. Absatz 8,Das Monatsentgelt beginnt mit der ersten Entlohnungsstufe, sofern sich nicht aus Paragraph 37 m, etwas anderes ergibt.
  3. Absatz 9,Für Vertragsbedienstete dieses Abschnitts und für jene Vertragsbediensteten, die gemäß Paragraph 37 n, Absatz eins, eine schriftliche Erklärung abgegeben haben oder abgeben werden (Option), wird die Zulage gemäß Paragraph 49, Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2022, – im zweiten Fall ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erklärung – zum Bestandteil des Grundgehalts.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 76 aus 2024,, Landesgesetzblatt Nr. 166 aus 2024,, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2025,, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 2026,

§ 37m

Text

Paragraph 37 m

Vordienstzeiten, Vorrückungen und Überstellungen

  1. Absatz eins,Bei der Einreihung in die Entlohnungsgruppen g1 sind Zeiten von Erwerbstätigkeiten, die jenen Tätigkeiten und/oder Leistungen, welche die/der Vertragsbedienstete zu erbringen hat, gleichwertig sind, zu berücksichtigen. Zu berücksichtigen sind Erwerbstätigkeiten
    1. Ziffer eins
      im Inland;
    2. Ziffer 2
      in einem EU-Mitgliedstaat;
    3. Ziffer 3
      in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes;
    4. Ziffer 4
      in der Türkischen Republik;
    5. Ziffer 5
      in der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder
    6. Ziffer 6
      im Vereinigten Königreich vor dem 31. Dezember 2020.
  2. Absatz 2,Eine Erwerbstätigkeit ist gleichwertig, wenn
    1. Ziffer eins
      für die Tätigkeit eine im Inland gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung vorgesehen ist und die rechtmäßige Ausübung der Erwerbstätigkeit unter dieser Berufsbezeichnung erfolgt ist oder bei einer vergleichsweisen Ausübung im Inland erfolgt wäre, oder
    2. Ziffer 2
      die mit der Erwerbstätigkeit ohne gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung verbundenen Aufgaben
      1. Litera a
        zu mindestens 75 % den Aufgaben entsprechen, mit denen die/der Vertragsbedienstete betraut ist, und
      2. Litera b
        für die Besorgung dieser entsprechenden Aufgaben eine Ausbildung auf gleicher fachlicher Ebene erforderlich ist.
  3. Absatz 3,Neben den in Absatz eins, angeführten Zeiten können Zeiten der Ausübung einer nützlichen Erwerbstätigkeit bis zum Ausmaß von insgesamt höchstens zehn Jahren als Vordienstzeiten angerechnet werden. Eine Erwerbstätigkeit ist nützlich, insoweit eine fachliche Erfahrung vermittelt wird, durch die
    1. Ziffer eins
      eine fachliche Einarbeitung auf dem neuen Arbeitsplatz überwiegend unterbleiben kann oder
    2. Ziffer 2
      ein erheblich höherer Arbeitserfolg durch die vorhandene Routine zu erwarten ist.
  4. Absatz 4,Einer nützlichen Erwerbstätigkeit ist die Zeit einer Karenz nach dem Steiermärkischen Mutterschutz- und Karenzgesetz oder nach vergleichbaren landes- oder bundesgesetzlichen Bestimmungen gleichzuhalten.
  5. Absatz 5,Vordienstzeiten, die nicht in einer Vollzeitbeschäftigung, jedoch mit einem Beschäftigungsausmaß über der Geringfügigkeitsgrenze erbracht wurden, werden zur Gänze angerechnet. Die mehrfache Anrechnung von Vordienstzeiten in ein und demselben Zeitraum ist unzulässig.
  6. Absatz 6,Der erforderliche Zeitraum für die Vorrückung in die nächste in Betracht kommende Entlohnungsstufe bis zum Erreichen der höchsten Entlohnungsstufe beträgt jeweils zwei Jahre.
  7. Absatz 7,Erfolgt im Zuge einer Neubewertung der Tätigkeit, einer Verwendungsänderung oder einer Versetzung ein Wechsel von einem Entlohnungsschema in ein anderes oder in eine andere Entlohnungsgruppe desselben Entlohnungsschemas, sind die Vordienstzeiten neu zu bewerten und der Vorrückungsstichtag ab diesem Zeitpunkt neu zu berechnen. Die im Dienstverhältnis bisher zurückgelegten Dienstzeiten sind bei der Berechnung des Vorrückungsstichtags zur Gänze hinzuzurechnen. Bei der Überstellung in eine andere Entlohnungsgruppe oder Anweisung einer Ergänzungszulage auf eine andere Entlohnungsgruppe wird die Einreihung so vorgenommen, dass durch die Neuberechnung des Vorrückungsstichtages kein Verlust im Vergleich zum bisher bezogenen Monatsentgelt entsteht. Dies gilt nicht, wenn die Versetzung/Verwendungsänderung auf Wunsch der/des Vertragsbediensteten erfolgt ist.
  8. Absatz 8,Bei der Einreihung in die Entlohnungsgruppen g1 werden Ausbildungszeiten nicht berücksichtigt. Bei einer Verwendungsänderung zwischen den Entlohnungsgruppen g1 römisch eins werden Vordienstzeiten mit folgenden Maßgaben berechnet:
    1. Litera a
      Die im Dienstverhältnis zurückgelegten Dienstzeiten sind nur hinzuzurechnen, wenn es sich um Zeiten einer gleichwertigen Verwendung handelt. In g1 römisch eins a gelten Zeiten mit maßgeblicher Führungsverantwortung, das sind Zeiten als Abteilungs- oder Institutsleitung sowie als Funktionsoberärztin/Funktionsoberarzt oder geschäftsführende Oberärztin/geschäftsführender Oberarzt als gleichwertig;
    2. Litera b
      Zeiten in g1 I/2 sind in Hinblick auf eine Einreihung in g1 I/3 als gleichwertige Zeiten zu behandeln;
    3. Litera c
      die Einreihung einer Ärztin/eines Arztes in Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt mit abgeschlossener Ausbildung zur Allgemeinmedizinerin/zum Allgemeinmediziner erfolgt mit dem. Tag der Erlangung des Diploms für Allgemeinmedizin in g1 I/2 in die Entlohnungsstufe 1. Nach diesem Zeitpunkt zurückgelegte Zeiten als Ärztin/Arzt in Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt oder als Allgemeinmedizinerin/Allgemeinmediziner werden bei der Berechnung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt;
    4. Litera d
      bei einer Überstellung in eine andere Entlohnungsgruppe wird die Einreihung in die neue Entlohnungsgruppe so vorgenommen, dass die/der Vertragsbedienstete keinen Verlust im Vergleich zum in der bisherigen Entlohnungsgruppe bezogenen Monatsentgelt erleidet. Dies gilt nicht für eine Rücküberstellung von der Entlohnungsgruppe g1 I/4 in die Entlohnungsgruppe g1 I/1, g1 I/2 oder g1 I/3.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 76 aus 2024,

§ 37n

Text

Paragraph 37 n

Option

  1. Absatz eins,Vertragsbedienstete der GGZ, die am 31. Dezember 2023 in einem Dienstverhältnis zur Stadt stehen, können binnen sechs Monaten ab Inkrafttreten der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 76 aus 2024, eine schriftliche, unwiderrufliche Erklärung abgeben, wonach sich ihr Monatsentgelt nach den Gehaltstabellen dieses Abschnitts bestimmen soll (Option). Erfolgt die Option bis 31. Jänner 2024 wird sie mit 1. Jänner 2024 wirksam. Erfolgt sie danach, wird die Änderung der Entlohnungsgruppe ab dem auf die Erklärung folgenden Monatsersten wirksam.
  2. Absatz 2,Vertragsbedienstete, die am 31. Dezember 2023 gemäß Paragraph 37 h, Absatz eins, Litera c, in gII 1 eingereiht sind und nicht in die Entlohnungsgruppe g1 (Paragraph 37 l,) optieren, können binnen sechs Monaten ab Inkrafttreten der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 76 aus 2024, einen Antrag auf Neuberechnung ihrer Vordienstzeiten (Paragraph 37 m,) stellen.
  3. Absatz 3,Diplomsozialarbeiterinnen/Diplomsozialarbeiter, die am 31. Dezember 2023 in einem Dienstverhältnis zur Stadt stehen, können binnen sechs Monaten ab Inkrafttreten der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 76 aus 2024, eine schriftliche, unwiderrufliche Erklärung abgeben, wonach sich ihr Monatsentgelt nach den Gehaltstabellen des Schema römisch vier der Entlohnungsgruppe s (Paragraph 17, Absatz 3,) richtet, wenn sie bisher dem Schema römisch vier der Entlohnungsgruppe b angehörten bzw. nach dem Schema römisch vier der Entlohnungsgruppe s1 (Paragraph 17, Absatz 3,) richtet, wenn sie bisher der Entlohnungsgruppe g II/1 angehörten (Option). Erfolgt die Option bis 31. Jänner 2024 wird sie mit 1. Jänner 2024 wirksam. Erfolgt sie danach, wird die Änderung der Entlohnungsgruppe ab dem auf die Erklärung folgenden Monatsersten wirksam.
  4. Absatz 4,Bei Ausübung der Option werden die Vordienstzeiten gemäß Paragraph 37 m, neuberechnet mit folgenden Maßgaben:
    1. Ziffer eins
      Voraussetzung für die Anrechnung bisher nicht berücksichtigter Vordienstzeiten ist die Vorlage entsprechender Nachweise gleichzeitig mit der Optionserklärung. Sollte eine Vertragsbedienstete/ein Vertragsbediensteter eine fristgerechte Optionserklärung oder die fristgerechte Vorlage entsprechender Nachweise versäumt haben, ohne dass sie/ihn ein Verschulden daran trifft, so kann sie/er die Mitteilung und den Nachweis binnen drei Monaten nach Wegfall des glaubhaft zu machenden Verhinderungsgrundes nachholen.
    2. Ziffer 2
      Ergeben sich im Zuge der Berechnung nicht zumindest die bisher bezogene Entlohnungsstufe und der bisher bevorstehende nächste Vorrückungstermin, werden die bisher bezogene Entlohnungsstufe und/oder der bisher bevorstehende nächste Vorrückungstermin übernommen.
    3. Ziffer 3
      Damit sind sämtliche, bisher allenfalls nicht berücksichtigte Zeiten, die nach den Verpflichtungen Österreichs im Rahmen der europäischen Integration anzurechnen sind, sowie daraus resultierende Ansprüche abgegolten.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 76 aus 2024,

§ 37o

Text

Paragraph 37 o

Dienstfreistellung für ärztliche Tätigkeiten; Erhöhung des Erholungsurlaubes für Primarärzte/-ärztinnen

  1. Absatz eins,Aufgrund der mit der ärztlichen Tätigkeit verbundenen physischen und psychischen Belastung besteht im ärztlichen Dienst ein Anspruch auf Dienstfreistellung im Ausmaß von 48 Stunden pro Kalenderjahr.
  2. Absatz 2,Die Dienstfreistellung ist zu konsumieren, sie kann finanziell nicht abgegolten werden. Bei Beendigung des Dienstverhältnisses während eines Kalenderjahres und bei Teilzeit ist eine Aliquotierung vorzunehmen.
  3. Absatz 3,Anstelle einer Dienstfreistellung nach Absatz eins und 2 hat ein Primararzt Anspruch auf Erhöhung des Erholungsurlaubes im Ausmaß von acht Arbeitstagen pro Kalenderjahr. Bei Beginn und Beendigung des Dienstverhältnisses im laufenden Kalenderjahr ist eine Aliquotierung vorzunehmen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 76 aus 2024,, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 2026,

§ 38

Text

Abschnitt römisch zwei
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Paragraph 38

EU-Recht

Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:

  1. Ziffer eins
    Richtlinie 1979/7/EWG: Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit, Amtsblatt , L 006 vom 10/1/1979, S. 0024;
  2. Ziffer 2
    Richtlinie 1989/391/EWG: Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit, Amtsblatt , L. 183 vom 29/6/1989, S.1–8;
  3. Ziffer 3
    Richtlinie (EU) 2019/1152: Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union, Amtsblatt , L 186 vom 11.7.2019, S. 105;
  4. Ziffer 4
    Richtlinie 1993/104/EG: Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung, Amtsblatt , L. 307 vom 13/12/1993, S. 0018;
  5. Ziffer 5
    Richtlinie 1997/81/EG: Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit – Anhang: Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit, Amtsblatt , L. 014, vom 20/1/1998, S. 0009;
  6. Ziffer 6
    Richtlinie 2003/109/EG: Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003, betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, Amtsblatt , L. 16 vom 23. 1. 2004, S. 44;
  7. Ziffer 7
    Richtlinie 2005/36/EG: Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. L 255 vom 30. 9. 2005, S. 22, zuletzt in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1430 aus 2007, der Kommission vom 5. Dezember 2007 zur Änderung der Anhänge römisch zwei und römisch drei der Richtlinie 2005/36/EG, Amtsblatt , L 320 vom 6.12.2007, S. 3;
  8. Ziffer 8
    Richtlinie 2004/38/EG: Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, Amtsblatt L 158 vom 30.4.2004, S. 77, in der Fassung ABl. Nummer L 229 vom 29.6.2004, Seite 35;
  9. Ziffer 9
    Richtlinie (EU) 2019/1158: Richtlinie (EU) 2019/1158 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/EU des Rates, Amtsblatt , L 188 vom 12.7.2019, S. 79.
  10. Ziffer 10
    Richtlinie (EU) 2022/2041: Richtlinie (EU) 2022 aus 2041, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.10.2022 über angemessene Mindestlöhne in der Europäischen Union, Amtsblatt , L 275 vom 25.10.2022, S. 33.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 1994,, Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2008,, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2022,, Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 2023,, Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 2025,

§ 38a

Text

§38a

Datenverarbeitung

  1. Absatz eins,Die Stadt ist ermächtigt, im Rahmen der Vollziehung des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes alle dienstrechtlichen, arbeits- und sozialrechtlichen, besoldungsrechtlichen, pensionsrechtlichen, organisationsbezogenen, ausbildungsbezogenen und sonstigen mit dem Dienstverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten von Personen, die in einem Dienstverhältnis zur Stadt stehen, gestanden sind oder die Aufnahme in ein solches anstreben, im Sinne des Artikel 4, Ziffer 2, Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zu verarbeiten und zu einem anderen in Absatz 3, genannten Zweck als zu demjenigen, zu dem die personenbezogenen Daten erhoben wurden, zu verarbeiten (Weiterverarbeitung). Diese Ermächtigung bezieht sich, soweit zumindest einer der in Artikel 9, Absatz 2, DSGVO angeführten Fälle vorliegt, auch auf personenbezogene Daten besonderer Kategorien gemäß Artikel 9, Absatz eins, DSGVO.
  2. Absatz 2,Weiters ist die Stadt gemäß Absatz eins, ermächtigt, personenbezogene Daten der Bediensteten in anonymisierter Form zu Zwecken des Managements, des Controllings, der Planung und der Organisation der Arbeit, der Gleichheit und Diversität am Arbeitsplatz, der Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz sowie zur Erstellung steuerungsrelevanter Personalkennzahlen zu verarbeiten.
  3. Absatz 3,Eine Verarbeitung, Übermittlung oder Weiterverarbeitung gemäß Absatz eins, muss
    1. Ziffer eins
      zum Zwecke der Aufrechterhaltung oder des Funktionierens des öffentlichen Dienstes,
    2. Ziffer 2
      zum Zwecke der Erfüllung der rechtlichen Verpflichtungen oder der Geltendmachung der Rechte, die sich aus den dienstrechtlichen, arbeits- und sozialrechtlichen, haushaltsrechtlichen, besoldungsrechtlichen, pensionsrechtlichen, organisationsbezogenen, ausbildungsbezogenen oder sonstigen mit dem Rechtsverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Vorschriften ergeben, oder
    3. Ziffer 3
      zum Zwecke der Ausübung der in den Vorschriften gemäß Ziffer 2, übertragenen öffentlichen Gewalt erforderlich sein.
  4. Absatz 4,Die Leiterinnen/Leiter der Dienststellen des Magistrates und der sonstigen Dienststellen der Stadt sind jeweils ermächtigt, personenbezogene Daten und personenbezogene Daten besonderer Kategorien gemäß Absatz eins, auf Ersuchen einer zuständigen Behörde, deren Aufgabe die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten, die Strafvollstreckung oder der Schutz vor und die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit ist, zu verarbeiten, wenn
    1. Ziffer eins
      schriftlich zu dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass die betroffene Person im Rechtsverhältnis eine Straftat begangen hat,
    2. Ziffer 2
      dieses Ersuchen zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten, der Strafvollstreckung oder dem Schutz vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit ergeht,
    3. Ziffer 3
      die Verarbeitung zu einem der in Ziffer 2, genannten Zwecke erforderlich ist und
    4. Ziffer 4
      die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten oder personenbezogener Daten besonderer Kategorien erfordern, nicht überwiegen.
    Sobald das Informieren der betroffenen Person dem Zweck des Ersuchens nicht mehr zuwiderläuft oder zuwiderlaufen kann, hat die ersuchende zuständige Behörde dies der Leiterin/dem Leiter der jeweiligen Dienststelle mitzuteilen. Die betroffene Person ist sodann direkt und schriftlich über das Ersuchen zu informieren. Die Rechte gemäß der DSGVO der betroffenen Person sind vom Zeitpunkt des Einlangens eines Ersuchens bis zum Zeitpunkt ihrer Information insoweit beschränkt, als diese Rechte voraussichtlich die Verwirklichung der Zwecke des Ersuchens unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen und die Beschränkung für die Erfüllung der Zwecke des Ersuchens verhältnismäßig und notwendig ist.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2020,

§ 38b

Text

Paragraph 38 b

Verweise

  1. Absatz eins,Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind – sofern keine besonderen Anordnungen getroffen werden – als Verweis auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
  2. Absatz 2,Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze und –verordnungen sind – sofern keine besonderen Anordnungen getroffen werden – als Verweis auf die am 1. Mai 2026 geltende Fassung zu verstehen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2022,, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2025,, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 2026,

§ 39

Text

Paragraph 39

Übergangsbestimmungen

  1. Absatz eins,Die zwischen der Stadt und ihren Dienstnehmern nach den Bestimmungen der Vertragsbedienstetenordnung, Gemeinderatsbeschluß vom 10. Dezember 1948, GZ.: Präs.502/1-3/1948, abgeschlossenen Arbeitsverträge gelten, sofern das Dienstverhältnis nach den bisherigen Bestimmungen am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes aufrecht ist, ab diesem Zeitpunkt als nach diesem Gesetz abgeschlossen.
  2. Absatz 2,Die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes durch Arbeitsverträge erworbenen Ansprüche bleiben aufrecht.
  3. Absatz 3,Auf die für Dienstverhinderungen geltenden Fristen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes laufen, sind mit Wirksamkeit von diesem Tage die Bestimmungen des Paragraph 22, anzuwenden.
  4. Absatz 4,Kündigungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgesprochen wurden und den Bestimmungen des Paragraph 33, Absatz 2, Litera f, widersprechen, sind unwirksam, wenn die Kündigungsfrist im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch nicht abgelaufen ist.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2022,

§ 40

Text

Paragraph 40

Eigener Wirkungsbereich der Stadt

Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

§ 40a

Text

Paragraph 40 a

Personenbezogene Bezeichnungen

Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025,

§ 41

Text

Paragraph 41

Inkrafttreten

  1. Absatz eins,Dieses Gesetz tritt mit 1.Jänner 1971 in Kraft.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen über die Heranziehung der Personalvertretungen (Paragraph 33, Absatz eins,) treten erst mit dem Zeitpunkt ihrer Einrichtung in Kraft.

§ 42

Text

Paragraph 42

Inkrafttreten von Novellen

  1. Absatz eins,In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 1984, ist Paragraph eins, Absatz 3, mit 1. Jänner 1984 in Kraft getreten; gleichzeitig ist Paragraph 29, außer Kraft getreten.
  2. Absatz 2,In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 1994, ist Paragraph 38, mit 18. Juni 1994 außer Kraft getreten.
  3. Absatz 3,In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 1995, sind Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und Absatz eins a,, Paragraph 2, a, Paragraph 11, Absatz eins, Litera a und Paragraph 35, Absatz 4, mit 1. Jänner 1994 in Kraft getreten.
  4. Absatz 4,In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 2003, sind Paragraph eins, Absatz eins und 2, Paragraph 2, Absatz eins, Litera b,, Paragraph 7, Absatz 3 und 4, Paragraph 8, Absatz 2, a und 5, Paragraph 9,, Paragraph 12, Absatz 4 und 5, Paragraph 17, Litera g,, Paragraph 19, a, Paragraph 20,, Paragraph 21, a, Paragraph 21, b, Paragraph 22, Absatz eins und 7, Paragraph 24, a, Paragraph 25,, Paragraph 26, Absatz 2,, Paragraph 28,, Paragraph 28, a, Paragraph 28, b, Paragraph 28, c, Paragraph 33, Absatz 2, Litera b,, Paragraph 35, Absatz 2, Litera d,, Paragraph 36, Absatz 3 und 5 und Paragraph 37, mit 1. März 2003 in Kraft getreten.
  5. Absatz 5,In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 2005, sind in Kraft getreten:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 17, Absatz eins, mit 1. August 2005;
    2. Ziffer 2
      Paragraph 25, Absatz 7 a,, Paragraph 36, Absatz 2 und 2 a sowie Paragraph 44, mit 14. Oktober 2005;
    3. Ziffer 3
      Paragraph 9, Absatz 2,, Paragraph 12 a,, Paragraph 21 a,, Paragraph 25, Absatz 8,, Paragraph 28 d und Paragraph 28 e, mit 1. November 2005; gleichzeitig sind Paragraph 19 a, Absatz 3 und Paragraph 25, Absatz 6, zweiter Satz außer Kraft getreten;
    4. Ziffer 4
      Paragraph 17, Absatz 2 und 3 mit 1. Jänner 2006.
  6. Absatz 6,In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 149 aus 2006, sind Paragraph 17, Absatz 2, 3 und 4 mit 1. Jänner 2006 in Kraft getreten.
  7. Absatz 7,In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 2007, sind Paragraph 17, Absatz 2 und 3 mit 1. Jänner 2007 in Kraft getreten.
  8. Absatz 8,In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 2008, sind Paragraph 17, Absatz eins, Litera b,, Absatz 2 und 3 sowie Paragraph 45, mit 1. Jänner 2008 in Kraft getreten.
  9. Absatz 9,In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2008, sind Paragraph 2 b und Paragraph 38, mit 25. Juli 2008 in Kraft getreten.
  10. Absatz 10,In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2009, sind Paragraph 17, Absatz 2, und 3 mit 1. Jänner 2009 in Kraft getreten.
  11. Absatz 11,In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2010, ist Abschnitt IA mit 1. Jänner 2010 in Kraft getreten.
  12. Absatz 12,In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2010, sind Paragraph 17, Absatz 2, und 3, Paragraph 37 b, Absatz 2,, Paragraph 37 g, Absatz 2 und Paragraph 37 i, Absatz eins, mit 1. Jänner 2010 in Kraft getreten.
  13. Absatz 13,In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2010, sind Paragraph eins, Absatz 4,, Paragraph eins a,, Paragraph 11, Absatz eins, Litera a,, Paragraph 15,, Paragraph 28 a, Absatz 6 und Paragraph 28 d, Absatz 5, mit 25. September 2010 in Kraft getreten.
  14. Absatz 14,In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 2012, sind in Kraft getreten:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 17, Absatz eins, Litera e, mit 1. Jänner 2011;
    2. Ziffer 2
      Paragraph 17, Absatz 2 und 3, Paragraph 37 b, Absatz 2,, Paragraph 37 g, Absatz 2 und Paragraph 37 i, Absatz eins, mit 1. Jänner 2011 und mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft getreten.
    3. Ziffer 3
      Paragraph 28 c, Absatz 4, letzter Satz, Absatz 5, erster Satz und Absatz 8, Ziffer eins, mit 1. März 2012.
  15. Absatz 15,In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2013, sind in Kraft getreten:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 37 c, Absatz eins und 3 mit 1. Jänner 2010;
    2. Ziffer 2
      Paragraph 7 a,, Paragraph 9, Absatz 4, erster und zweiter Satz, Paragraph 18,, Paragraph 19 a, Absatz 2,, Paragraph 22, Absatz eins,, Paragraph 25,, Paragraph 26,, Paragraph 28 a, Absatz eins, eins a, 3, Ziffer 2 und Absatz 7,, Paragraph 28 d, Absatz eins und 4, Paragraph 33, Absatz 3,, Paragraph 34, Absatz 3 und 4 sowie Paragraph 46, Absatz eins, 2 und 3 mit 1. Mai 2013;
    3. Ziffer 3
      Paragraph 36 und Paragraph 46, Absatz 4, mit 1. Juli 2013;
    4. Ziffer 4
      Paragraph 17, Absatz 2 und 3, Paragraph 37 b, Absatz 2,, Paragraph 37 g, Absatz 2 und Paragraph 37 i, Absatz eins, mit 1. Jänner 2013.
  16. Absatz 16,In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2014, sind Paragraph 17, Absatz 2 und 3, Paragraph 37 b, Absatz 2,, Paragraph 37 g, Absatz 2 und Paragraph 37 i, Absatz eins, mit 1. März 2014.
  17. Absatz 17,In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 2016, sind in Kraft getreten:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 19 c und Paragraph 47, Absatz eins, mit 11. November 2014;
    2. Ziffer 2
      Paragraph 17, Absatz 2 und 3, Paragraph 37 a, Absatz eins, Litera e,, Paragraph 37 b,, Paragraph 37 c,, Paragraph 37 f,, Paragraph 37 g, Absatz 2, und 3, Paragraph 37 h, Absatz eins, Litera c,, Paragraph 37 i, Absatz eins,, Paragraph 37 i, a,, Paragraph 37 j und Paragraph 47, Absatz 2, mit 1. März 2015;
    3. Ziffer 3
      Paragraph 19 b,, Paragraph 28 a, Absatz 5 a,, Paragraph 28 f und Paragraph 28 g, mit 1. März 2016.
  18. Absatz 18,In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 101 aus 2016, sind in Kraft getreten:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 17, Absatz 2, und 3, Paragraph 37 c, Absatz eins bis 4, Paragraph 37 g, Absatz 2,, Paragraph 37 i, Absatz eins und Paragraph 37 i, a, Absatz 2, mit 1. Jänner 2016;
    2. Ziffer 2
      Paragraph 17, Absatz eins, Litera e, mit 1. September 2016.
  19. Absatz 19,In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 2017, sind Paragraph 17, Absatz 2 und 3, Paragraph 37 c, Absatz eins bis 4, Paragraph 37 g, Absatz 2,, Paragraph 37 i, Absatz eins und Paragraph 37 i, a, Absatz 2, mit 1. Jänner 2017.
  20. Absatz 20,In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2020, ist Paragraph 25, Absatz 8 a, mit 8. April 2020 in Kraft und mit 31. Dezember 2020 außer Kraft getreten.
  21. Absatz 21,In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2020, sind in Kraft getreten:
    1. Ziffer eins
      Paragraph eins, Absatz 3,, Paragraph 37 h und Paragraph 48, Absatz eins bis 5 mit 1. Jänner 2018;
    2. Ziffer 2
      Paragraph 48, Absatz 6 bis 10 mit 1. Jänner 2019;
    3. Ziffer 3
      Paragraph 17, Absatz 2 und 3, Paragraph 37 c, Absatz eins bis 4, Paragraph 37 g, Absatz 2,, Paragraph 37 i, Absatz eins, sowie Paragraph 37 i, a, Absatz 2, mit 1. Jänner 2020;
    4. Ziffer 4
      das Inhaltsverzeichnis und Paragraph 38 a, mit 14. Oktober 2020.
  22. Absatz 22,In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2021, sind in Kraft getreten:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 46, Absatz 4, mit 1. März 2003.
    2. Ziffer 2
      Paragraph 17, Absatz 2 und 3, Paragraph 37 c, Absatz eins bis 4, Paragraph 37 g, Absatz 2,, Paragraph 37 i, Absatz eins und Paragraph 37 i, a, Absatz 2, mit 1. Jänner 2021;
    3. Ziffer 3
      die Überschrift des Paragraph 9,, Paragraph 9, Absatz 8 und 9, Paragraph 17, Absatz eins und Paragraph 26, Absatz 8, mit 1. Juni 2021;
  23. Absatz 23,In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2022, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      das Inhaltsverzeichnis, Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph eins a,, Paragraph 2, Absatz 3,, Paragraph 2 b, Absatz eins, 4 und 5 Ziffer 2,, Paragraph 4,, die Überschrift des Paragraph 5,, Paragraph 5,, Paragraph 8, Absatz 2 a,, Paragraph 9, Absatz eins und 3, Paragraph 14,, Paragraph 17, Absatz 2 und 3, Paragraph 19 a, Absatz 2,, Paragraph 21 a, Absatz eins und 2, Paragraph 22, Absatz eins und 8, Paragraph 23, Absatz 2 und 3, Paragraph 24 a,, Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2 und Absatz 8,, Paragraph 26, Absatz 3 und 6, Paragraph 28 a, Absatz eins, Ziffer 2,, die Überschrift des Paragraph 28 b,, Paragraph 28 c, Absatz eins, 7 und 8 letzter Satz, Paragraph 28 e, Absatz 3, Ziffer eins, 2, 3 und 4, Paragraph 28 f, Absatz 2,, Paragraph 28 g, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, Ziffer eins,, Paragraph 31, Absatz eins,, Paragraph 33, Absatz 4,, Paragraph 35, Absatz 5,, Paragraph 36, Absatz eins, Einleitungssatz, Paragraph 37 a, Absatz eins,, Paragraph 37 c, Absatz eins, 2, 3 und 4, Paragraph 37 d,, Paragraph 37 g, Absatz 2,, Paragraph 37 h, Absatz eins, Litera c,, Absatz 3, Litera b,, Absatz 4, Litera b und Absatz 5, Litera b,, Paragraph 37 i, Absatz eins,, Paragraph 37 i, a, Absatz 2,, Paragraph 37 j, Absatz eins und 3, die Überschrift des Paragraph 38,, Paragraph 38 b und Paragraph 39, Absatz eins, mit 1. Jänner 2022; gleichzeitigt tritt Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 3, außer Kraft.
    2. Ziffer 2
      Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 12 a, Absatz 5,, Paragraph 26, Absatz 3,, Paragraph 28 c, Absatz 3 und Paragraph 31, Absatz 5, 6, 7 und 8 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 26. August 2022; gleichzeitig tritt Paragraph 30, außer Kraft.
  24. Absatz 24,In der Fassung des Gesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2022,, treten das Inhaltsverzeichnis und Paragraph 49, mit 1. Jänner 2022 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
  25. Absatz 25,In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 2023, tritt Paragraph 49, Absatz 2, mit 1. Jänner 2022 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
  26. Absatz 26,In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 2023, treten das Inhaltsverzeichnis, Paragraph eins a,, Paragraph 7,, Paragraph 7 b,, Paragraph 25, Absatz 8, vierter Satz, Paragraph 28 a, Absatz eins, Ziffer eins a, 2 und 3, Absatz 5 b, 8 und 9, Paragraph 28 b,, Paragraph 28 h,, Paragraph 28 i,, Paragraph 38, Einleitungssatz, Ziffer 3, 8 und 9 und Paragraph 50, mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 16. Juni 2023, in Kraft.
  27. Absatz 27,In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 103 aus 2023, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 17, Absatz 5 und 6 (Novellierungsanordnung Ziffer 9,) und Paragraph 51, mit 1. Juli 2022; Paragraph 51, tritt mit 31. Dezember 2022 außer Kraft;
    2. Ziffer 2
      Paragraph 12 a, Absatz eins, mit 26. August 2022;
    3. Ziffer 3
      Paragraph 17, Absatz 2 und 3, ausgenommen Gehaltstabelle Entlohnungsgruppe k1, Paragraph 37 c, Absatz eins, 2, 3 und 4, Paragraph 37 g, Absatz 2,, die Überschrift des Paragraph 37 i,, Paragraph 37 i, Absatz eins und Paragraph 37 i, a, Absatz 2, mit 1. Jänner 2023;
    4. Ziffer 4
      das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, Ziffer 2,, Paragraph 7, Absatz 4,, die Überschrift des Paragraph 12,, Paragraph 12, Absatz eins,, Paragraph 12 a, Absatz 8,, Paragraph 17, Absatz 3, Gehaltstabelle der Entlohnungsgruppe k1, Paragraph 17, Absatz 6, (Novellierungsanordnung Ziffer 10,) und Absatz 7,, Paragraph 19 d,, Paragraph 22, Absatz 10,, Paragraph 26, Absatz 3 und Paragraph 37 i, Absatz 4, mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 16. November 2023; Paragraph 37 i, Absatz 4, tritt fünf Jahre nach seinem Inkrafttreten, das ist der 16. November 2028, außer Kraft.
  28. Absatz 28,In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 76 aus 2024, treten das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 17, Absatz 2 und 3, Paragraph 37 c, Absatz eins bis 4, Paragraph 37 g, Absatz 2,, Paragraph 37 i, Absatz eins,, Paragraph 37 i, a, Absatz 2,, die Überschrift der Abschnittsbezeichnung IB, Paragraph 37 k,, Paragraph 37 l,, Paragraph 37 m,, Paragraph 37 n und Paragraph 37 o, mit 1. Jänner 2024 in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 37 a, Absatz 3, außer Kraft.
  29. Absatz 29,In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 166 aus 2024, tritt Paragraph 37 l, Absatz 9, mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
  30. Absatz 30,In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 2025, treten Paragraph 17, Absatz 8,, Paragraph 25, Absatz 8 und Paragraph 38, Ziffer 10, mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 1. März 2025, in Kraft.
  31. Absatz 31,In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2025, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 17, Absatz 2 und 3, Paragraph 37 a, Absatz eins, Litera b,, Paragraph 37 c, Absatz eins bis 4, Paragraph 37 g, Absatz 2,, Paragraph 37 i, Absatz eins,, Paragraph 37 i, a, Absatz 2,, Paragraph 37 k, Absatz 6 und Paragraph 37 l, Absatz eins bis 7 mit 1. Jänner 2025;
    2. Ziffer 2
      Paragraph 38 b, Absatz 2, mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 12. Juli 2025.
  32. Absatz 32,In der Fassung des Steiermärkischen Informationsfreiheitsanpassungsgesetzes 2025, Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025,, treten Paragraph 8, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz 3, mit 1. September 2025 in Kraft.
  33. Absatz 33,In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 117 aus 2025, tritt Paragraph 7 a, Absatz eins, mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 23. Dezember 2025, in Kraft.
  34. Absatz 34,In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025, sind das Inhaltsverzeichnis und Paragraph 40 a, mit 1. September 2025 in Kraft getreten; gleichzeitig ist Paragraph eins, Absatz 4, entfallen.
  35. Absatz 35,In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 2026, treten das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 17, Absatz eins,, Paragraph 22,, Paragraph 23, Absatz 4,, Paragraph 31, Absatz eins und 5 Ziffer eins,, Paragraph 32 und Paragraph 34, Absatz 2, mit 1. Jänner 2026 in Kraft.
  36. Absatz 36,In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 2026, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph eins a,, Paragraph 37 o, Absatz 2 und 3 sowie Paragraph 38 b, Absatz 2, mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 25. Juni 2026,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 17, Absatz 2 und 3, Paragraph 37 c, Absatz eins bis 4, Paragraph 37 g, Absatz 2,, Paragraph 37 i, Absatz eins,, Paragraph 37 i, a, Absatz 2 und Paragraph 37 l, Absatz eins bis 7 mit 1. Juli 2026.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 2003,, Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 2005,, Landesgesetzblatt Nr. 149 aus 2006,, Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 2007,, Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 2008,, Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2008,, Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2009,, Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 2012,, Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 2016,, Landesgesetzblatt Nr. 101 aus 2016,, Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 2017,, Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2021,, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2022,, Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2022,, Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 2023,, Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 2023,, Landesgesetzblatt Nr. 103 aus 2023,, Landesgesetzblatt Nr. 76 aus 2024,, Landesgesetzblatt Nr. 166 aus 2024,, Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 2025,, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2025,, Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025,, Landesgesetzblatt Nr. 117 aus 2025,, Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 2026,, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 2026,

§ 43

Text

Paragraph 43

Übergangsbestimmung zu LGBl. Nr.Paragraph 6 /, 2003

Für die Zeit bis 31. Dezember 2004 gilt in Paragraph 19 a, Absatz 3, anstelle der Wortfolge ,des 738. Lebensmonates‘ die Wortfolge, das 60. Lebensjahr‘.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 2003,

§ 44

Text

Paragraph 44

Übergangsbestimmungen zu LGBl. Nr.Paragraph 98 /, 2005

  1. Absatz eins,Für die Zeit vom 1. April 2005 bis 31. Juli 2005 lautet Paragraph 17, lit. b:
    1. Litera b
      an Stelle der Bezeichnung ,Verwendungsgruppe‘ tritt die Bezeichnung ,Entlohnungsgruppe‘, an Stelle der Bezeichnungen ,Verwendungsgruppe A, B, C, D, K und KB‘ treten jeweils die Bezeichnungen ,Entlohnungsgruppe a, b, c, d, k und kb‘;“
  2. Absatz 2,Für die Zeit vom 1. August 2005 bis 31. Dezember 2005 lautet Paragraph 17, Absatz 2 bis 4 :
  3. Absatz 2,Das Monatsentgelt beträgt auf einem Dienstposten des Schemas römisch drei

in der Entlohnungs-klasse

in der Gehaltsstufe

in der Entlohnungsgruppe

1

2

3 P

3 A

3

Euro

römisch eins

1

1.453,30

1.428,00

1.401,70

1.384,90

1.375,40

2

1.484,90

1.453,30

1.424,80

1.406,00

1.394,20

3

1.515,40

1.479,70

1.448,10

1.427,00

1.412,30

4

1.547,00

1.505,90

1.471,20

1.448,10

1.430,20

5

1.579,50

1.531,10

1.495,30

1.470,20

1.448,10

römisch zwei

1

1.610,10

1.557,40

1.518,50

1.491,20

1.465,90

2

1.642,70

1.583,70

1.541,70

1.512,20

1.484,90

3

1.674,20

1.610,10

1.565,90

1.533,30

1.502,80

4

1.705,90

1.637,50

1.589,00

1.554,30

1.520,60

römisch drei

1

1.737,40

1.663,70

1.613,20

1.576,40

1.539,50

2

1.770,00

1.690,10

1.637,50

1.597,50

1.557,40

3

1.803,70

1.717,40

1.660,60

1.619,50

1.576,40

4

1.838,40

1.743,80

1.684,80

1.640,60

1.594,20

5

1.874,20

1.770,00

1.707,90

1.661,70

1.613,20

6

 

1.797,40

1.733,30

1.683,80

1.632,20

7

 

1.826,90

1.756,40

1.704,80

1.650,10

8

 

1.883,60

1.823,70

1.727,90

1.669,00

9

 

 

 

1.748,90

1.688,00

römisch vier

3

1.893,20

 

 

 

 

4

1.966,80

 

 

 

 

5

2.042,00

 

 

 

 

6

2.116,10

 

 

 

 

7

2.191,10

 

 

 

 

8

2.270,20

 

 

 

 

9

2.350,40

 

 

 

 

in der Gehaltsstufe

in der Entlohnungsgruppe r

Euro

1

1241,00

2

1253,80

3

1266,30

4

1279,20

5

1291,60

6

1304,10

7

1316,70

8

1329,50

9

1341,80

10

1354,50

11

1367,10

12

1380,10

13

1392,40

14

1404,90

15

1417,70

16

1429,90

17

1.442,90

18

1.455,30

9

1.467,90

20

1.480,40

  1. Absatz 3,Das Monatsentgelt beträgt auf einem Dienstposten des Schemas römisch vier

in der Entlohnungsklasse

in der Gehaltsstufe

in der Entlohnungsgruppe

d

c

b

a

Euro

römisch eins

1

1.393,20

1.444,80

 

 

2

1.416,40

1.476,40

 

 

3

1.440,70

1.506,90

 

 

4

1.462,80

1.538,50

 

 

5

1.486,90

1.570,10

 

 

römisch zwei

1

1.510,10

1.600,60

1.600,60

 

2

1.533,30

1.633,20

1.640,60

 

3

1.556,40

1.664,70

1.680,60

 

4

1.580,60

1.695,30

1.719,50

 

römisch drei

1

1.603,80

1.727,90

1.758,40

1.960,50

2

1.628,00

1.758,40

1.801,60

 

3

1.651,10

1.793,10

1.844,70

 

4

1.675,30

 

 

 

5

1.698,40

 

 

 

6

1.722,70

 

 

 

7

1.745,90

 

 

 

8

1.812,10

 

 

 

in der Gehaltsstufe

in der Entlohnungsklasse

römisch vier

römisch fünf

römisch sechs

römisch sieben

römisch acht

römisch neun

Euro

1

 

 

2.735,00

3.312,20

4.328,00

6.135,70

2

 

2.334,80

2.812,00

3.417,40

4.553,10

6.475,50

3

1.882,60

2.414,10

2.893,40

3.522,60

4.778,10

6.815,10

4

1.955,30

2.493,30

2.998,50

3.753,90

5.117,90

7.154,80

5

2.029,50

2.571,30

3.102,80

3.974,90

5.456,50

7.494,50

6

2.103,50

2.651,60

3.207,90

4.167,60

5.796,10

7.833,10

7

2.177,60

2.732,80

3.312,20

4.328,00

6.135,70

 

8

2.255,60

2.812,00

3.417,40

4.553,10

6.475,50

 

9

2.334,80

2.893,40

3.522,60

4.778,10

 

 

in der Gehaltsstufe

in der Entlohnungsgruppe k

 

Euro

1

1.605,90

2

1.644,80

3

1.684,80

4

1.724,80

5

1.763,80

6

1.804,70

7

1.885,80

8

1.966,80

9

2.048,40

10

2.130,60

11

2.214,00

12

2.299,40

13

2.381,70

14

2.490,10

15

2.598,40

16

2.708,90

17

2.819,30

18

2.929,80

19

3.041,30

20

3.151,80

in der Gehaltsstufe

in der Entlohnungsgruppe kb

Euro

1

1423,10

2

1444,20

3

1465,10

4

1486,20

5

1529,40

6

1550,40

7

1571,40

8

1614,60

9

1635,70

10

1657,70

11

1678,70

12

1699,80

13

1721,90

14

1743,00

15

1766,10

16

1787,10

  1. Absatz 4,Dem Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe r gebührt nach zwei Jahren, die er in der Gehaltsstufe 20 verbracht hat, eine Dienstalterszulage im Ausmaß eines Vorrückungsbetrages; die Dienstalterszulage erhöht sich nach vier in der Gehaltsstufe 20 verbrachten Jahren auf das Ausmaß von zweieinhalb Vorrückungsbeträgen.“
  2. Absatz 3,Bedienstete der Entlohnungsgruppen 3 und 3A, die am 31. März 2005 der Dienstnehmergruppe ,KinderbetreuerIn‘ bzw. ,KinderbetreuerIn nach 3-jähriger Verwendung in Entlohnungsgruppe 3‘ angehören, werden – sofern sie als KinderbetreuerIn in Verwendung stehen – mit 1. April 2005 Bedienstete der Entlohnungsgruppe kb.
  3. Absatz 4,Ausgehend von der bisherigen Einreihung in die Entlohnungsgruppe 3 bzw. 3A werden nunmehrige Bedienstete der Entlohnungsgruppe kb in folgende Gehaltsstufen eingereiht:

Entlohnungsgruppe

3 und 3 A/

Entlohnungsklasse/Gehaltsstufe

Entlohnungsgruppe

kb

Gehaltsstufe

I/1

1

I/2

2

I/3

3

I/4

4

I/5

5

II/1

5

II/2

6

II/3

7

II/4

8

III/1

8

III/2

9

III/3

10

III/4

11

III/5

12

III/6

13

III/7

14

III/8

15

III/9

16

  1. Absatz 5,Der Termin für die nächste Vorrückung ändert sich nicht, mit folgenden Ausnahmen:
    1. Litera a
      Bei einer Überleitung aus der Entlohnungsgruppe 3 oder 3A, Entlohnungsklasse römisch eins, Gehaltsstufe 5 in die Entlohnungsgruppe kb, Gehaltsstufe 5 wird dem Stichtag für die nächste Vorrückung ein Jahr hinzugerechnet, sofern die in der Gehaltsstufe 5 zugebrachte Zeit fünf Monate übersteigt.
    2. Litera b
      Bei einer Überleitung aus der Entlohnungsgruppe 3 oder 3A, Entlohnungsklasse römisch zwei, Gehaltsstufe 4 in die Entlohnungsgruppe kb, Gehaltsstufe 8 wird dem Stichtag für die nächste Vorrückung ein Jahr hinzugerechnet, sofern die in der Gehaltsstufe 4 zugebrachte Zeit fünf Monate übersteigt.
  2. Absatz 6,Bei einer Überleitung aus der Entlohnungsgruppe 3 oder 3 A, Entlohnungsklasse römisch drei, Gehaltsstufe 9 in die Entlohnungsgruppe kb, Gehaltsstufe 16 wird die bisher in der Gehaltsstufe 9 der Entlohnungsklasse römisch drei zugebrachte Zeit für die Zuerkennung der Dienstalterszulage gemäß Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 2, der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956 angerechnet.
  3. Absatz 7,Für Bedienstete des Reinigungsdienstes, die vor dem 1. Februar 2004 in den Dienst der Stadt Graz getreten sind, findet Paragraph 17, Absatz eins, Litera b, letzter Satz keine Anwendung.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 2005,

§ 45

Text

Paragraph 45

Übergangsbestimmungen zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 2008,

  1. Absatz eins,Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe ,b‘, die am 31. Dezember 2007 der Dienstnehmergruppe ,Gehobener Dienst der Sozialarbeiter‘ angehören, eine Verwendung als Diplomsozialarbeiter aufweisen und nicht den Organisationseinheiten Gesundheitszentren oder Gesundheitsamt angehören, werden mit Wirkung vom 1. Jänner 2008 Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe ,s‘.
  2. Absatz 2,Dem Vertragsbediensteten gebührt jene Gehaltsstufe der Entlohnungsgruppe ,s‘, die dem Gehalt des Vertragsbediensteten ohne Überleitung in die Entlohnungsgruppe ,s‘ am 1. Jänner 2008 zuzüglich € 219,50 entsprechen würde. Wenn aber ein solches Gehalt nicht vorgesehen ist, die Gehaltsstufe mit dem nächsthöheren Gehalt.
  3. Absatz 3,Der Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe ,s‘ rückt danach in dem Zeitpunkt in die nächste Gehaltsstufe vor, in dem er in der Entlohnungsgruppe ,b‘ die Voraussetzung für das Erreichen der nächsthöheren Gehaltsstufe erfüllt hätte.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 2008,

§ 46

Text

Paragraph 46

Übergangsbestimmungen zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2013,

  1. Absatz eins,Auf Personen, die vor Inkrafttreten dieses Landesgesetzes zum Leiter einer Dienststelle bestellt wurden, ist Paragraph 7 a, nicht anzuwenden.
  2. Absatz 2,Auf Dienstverhältnisse, die vor Inkrafttreten dieses Landesgesetzes begründet wurden, ist Paragraph 19 a, Absatz 2,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 2012,, anzuwenden.
  3. Absatz 3,Auf Dienstverhältnisse, die vor Inkrafttreten dieses Landesgesetzes begründet wurden, ist Paragraph 25, Absatz 2,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 2012,, anzuwenden, sofern sich aus dieser Regelung kein Nachteil ergibt.
  4. Absatz 4,Auf Dienstverhältnisse, die vor Inkrafttreten des Landesgesetzesblattes Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2013, begründet wurden, ist Paragraph 36, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 2012,, anzuwenden. In diesen Fällen sind bei der Bemessung der Abfertigung Dienst-, Dienstalters-, Verwendungs- und Ergänzungszulagen zu berücksichtigen. Kürzungen, die sich aufgrund der Inanspruchnahme des Freijahres ergeben, sind für die Bemessung der Abfertigung nicht zu berücksichtigen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2021,

§ 47

Text

Paragraph 47

Übergangsbestimmungen zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 2016,

  1. Absatz eins,Für entgeltliche Ansprüche, die aus einer Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung wegen einer zusätzlichen Berücksichtigung von Zeiten vor der Vollendung des 18. Lebensjahres erwachsen, ist der Zeitraum ab 11. November 2014 nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß Paragraph 19 c, anzurechnen.
  2. Absatz 2,Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas g römisch eins (Paragraph 37 b,) mit einer sich aus der ersten und zweiten Spalte der folgenden Tabelle ergebenden besoldungsrechtlichen Stellung werden mit Wirksamkeit 1. März 2015 in die sich aus der dritten und vierten Tabellenspalte ergebenden besoldungsrechtlichen Stellung überstellt.

Entlohnungsschema gI

 

Besoldungsrechtliche Stellung zum 28. Februar 2015

besoldungsrechtliche Stellung, ab 1. März 2015

Entlohnungsgruppe gI/

Funktionsgruppe

Entlohnungsstufe

Entlohnungsgruppe

Entlohnungsstufe

Turnusarzt

01

gI/1

01

02

gI/1

02

03

gI/1

03

04

gI/1

04

05

gI/1

05

06

gI/1

06

07

gI/1

07

08

gI/1

08

Stationsarzt

05

gI/3

01

06

gI/3

02

07

gI/3

03

08

gI/3

04

09

gI/3

05

10

gI/3

06

11

gI/3

07

12

gI/3

08

13

gI/3

09

14

gI/3

10

15

gI/3

11

16

gI/3

12

17

gI/3

13

18

gI/3

14

19

gI/3

15

20

gI/3

16

21

gI/3

17

22

gI/3

18

23

gI/3

19

Facharzt

09

gI/4

01

10

gI/4

02

11

gI/4

03

12

gI/4

04

13

gI/4

05

14

gI/4

06

15

gI/4

07

16

gI/4

08

17

gI/4

09

18

gI/4

10

19

gI/4

11

20

gI/4

12

21

gI/4

13

22

gI/4

14

23

gI/4

15“

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 2016,

§ 48

Text

Paragraph 48

Übergangsbestimmungen zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2020,

  1. Absatz eins,Für die Zeit vom 1. Jänner 2018 bis 31. Dezember 2018 lauten Paragraph 17, Absatz 2 und 3 :

    ‚(2) Das Monatsentgelt beträgt auf einem Dienstposten des Schemas III:

 

in der Entlohnungsgruppe

1

2

3P

3A

3

in der Entlohnungs-klasse

in der Gehalts-stufe

Euro

römisch eins

1

1.964,90

1.933,30

1.900,70

1.879,50

1.867,80

2

2.004,20

1.964,90

1.929,30

1.905,90

1.891,10

3

2.042,30

1.997,80

1.958,30

1.932,20

1.913,70

4

2.081,70

2.030,50

1.987,10

1.958,30

1.936,00

5

2.122,10

2.062,00

2.017,20

1.985,80

1.95830

 

römisch zwei

1

2.160,30

2.094,70

2.046,10

2.011,90

1.980,50

2

2.200,90

2.127,50

2.075,10

2.038,30

2.004,20

3

2.240,10

2.160,30

2.105,20

2.064,50

2.026,50

4

2.279,90

2.194,40

2.134,10

2.090,60

2.048,80

 

römisch drei

1

2.319,00

2.227,20

2.164,30

2.118,40

2.072,30

2

2.360,20

2.260,00

2.194,40

2.144,70

2.094,70

3

2.402,70

2.294,10

2.223,20

2.172,10

2.118,40

4

2.446,30

2.327,20

2.253,40

2.198,30

2.140,50

5

2.491,70

2.360,20

2.282,30

2.224,70

2.164,30

6

 

2.394,50

2.314,00

2.252,30

2.18780

7

 

2.43190

2.343,10

2.278,50

2.21010

8

 

2.503,40

2.428,00

2.307,20

2.23380

9

 

 

 

2.333,50

2.257,50

 

römisch vier

3

2.515,70

 

 

 

 

4

2.608,50

 

 

 

 

5

2.703,40

 

 

 

 

6

2.797,00

 

 

 

 

7

2.891,60

 

 

 

 

8

2.991,40

 

 

 

 

9

3.092,60

 

 

 

 

in der Gehaltsstufe

in der Entlohnungsgruppe r

Euro

1

1.673,10

2

1.689,20

3

1.704,50

4

1.720,60

5

1.736,20

6

1.751,70

7

1.767,60

8

1.783,40

9

1.798,80

10

1.814,50

11

1.830,30

12

1.846,70

13

1.862,00

14

1.877,40

15

1.893,40

16

1.908,60

17

1.924,80

18

1.940,30

19

1.956,00

20

1.971,50

  1. Absatz 3,Das Monatsentgelt beträgt auf einem Dienstposten des Schemas IV:

in der Entlohnungs-klasse

in der Gehalts-stufe

in der Entlohnungsgruppe

d

c

b

a

Euro

römisch eins

1

1.889,90

1.954,20

 

 

 

2

1.918,90

1.993,70

 

 

 

3

1.949,10

2.031,80

 

 

 

4

1.976,60

2.071,30

 

 

 

5

2.006,80

2.110,60

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

römisch zwei

1

2.035,60

2.148,50

2.148,50

 

 

2

2.064,50

2.189,00

2.198,30

 

 

3

2.093,60

2.228,30

2.248,20

 

 

4

2.123,50

2.266,50

2.296,80

 

 

 

 

 

 

 

 

 

römisch drei

1

2.152,50

2.307,20

2.345,60

2.600,60

 

2

2.182,70

2.345,60

2.400,10

 

 

3

2.211,40

2.389,30

2.454,50

 

 

4

2.241,70

 

 

 

 

5

2.270,30

 

 

 

 

6

2.300,80

 

 

 

 

7

2.329,80

 

 

 

 

8

2.413,50

 

 

 

 

in der Gehalts-stufe

in der Entlohnungsklasse

 

römisch vier

 

römisch fünf

 

römisch sechs

römisch sieben

römisch acht

römisch neun

Euro

1

 

 

 

 

b

3.579,40

4.314,00

5.607,40

7.908,40

2

 

 

c,b

3.073,10

a

3.677,30

4.448,10

5.893,80

8.341,10

3

d,c

2.502,30

a

3.173,30

 

3,780,90

4.582,00

6.180,20

8.773,10

4

b

2.594,20

 

3.272,90

 

3.915,00

4.876,40

6.612,80

9.205,60

5

a

2.687,60

 

3.371,70

 

4.047,80

5.157,60

7.043,80

9.638,20

6

 

2.781,00

 

3.473,30

 

4.181,50

5.403,10

7.476,10

10.069,20

7

 

2.874,70

 

3.576,60

 

4.314,00

5.607,40

7.908,40

 

8

 

2.973,10

 

3.677,30

 

4.448,10

5.893,80

8.341,10

 

9

 

3.073,10

 

3.780,90

 

4.582,00

6.180,20

 

 

in der Gehaltsstufe

in der Entlohnungsgruppe k

Euro

1

2.155,10

2

2.203,60

3

2.253,40

4

2.303,60

5

2.352,50

6

2.403,90

7

2.506,40

8

2.608,50

9

2.711,60

10

2.815,40

11

2.920,60

12

3.028,40

13

3.132,30

14

3.269,10

15

3.405,80

16

3.546,00

17

3.686,60

18

3.827,40

19

3.969,50

20

4.110,00

in der Gehaltsstufe

in der Entlohnungsgruppe kb

Euro

1

1.927,30

2

1.953,50

3

1.979,60

4

2.006,00

5

2.059,50

6

2.085,90

7

2.112,20

8

2.165,90

9

2.192,20

10

2.219,70

11

2.245,90

12

2.272,10

13

2.299,60

14

2.326,10

15

2.355,20

16

2.381,80

in der Gehaltsstufe

in der Entlohnungsgruppe s

Euro

1

2.402,10

2

2.451,80

3

2.501,80

4

2.550,30

5

2.599,10

6

2.750,70

7

2.847,60

8

3.034,60

9

3.326,50

10

3.426,80

11

3.758,30

12

3.908,60

13

4.010,70

14

4.137,00

15

4.470,10

16

4.670,20

17

4.804,10

18

5.058,50

19

5.343,10

20

5.597,30‘

  1. Absatz 2,Für die Zeit vom 1. Jänner 2018 bis 31. Dezember 2018 lauten Paragraph 37 c, Absatz eins bis 4 :

    ‚(1) Das Monatsentgelt der/des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe gI/1 beträgt:

in der Gehaltsstufe

in der Entlohnungsgruppe gI/1

Euro

1

3.004,30

2

3.124,00

3

3.240,60

4

3.359,20

5

3.686,90

6

3.764,50

7

3.867,50

8

3.970,40

  1. Absatz 2,Das Monatsentgelt der/des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe gI/2 beträgt:

in der Gehaltsstufe

in der Entlohnungsgruppe gI/2

Euro

1

3.028,50

2

3.149,20

3

3.266,90

4

3.438,00

5

3.846,50

6

3.951,60

7

4.092,20

8

4.614,20

9

4.747,40

10

4.880,80

11

5.014,20

12

5.148,60

13

5.279,80

  1. Absatz 3,Das Monatsentgelt der/des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe gI/3 beträgt:

in der Gehaltsstufe

in der Entlohnungsgruppe gI/3

Euro

1

3.768,80

2

3.847,60

3

3.951,60

4

4.092,20

5

4.614,20

6

4.747,40

7

4.880,80

8

5.015,20

9

5.148,60

10

5.281,90

11

5.415,30

12

5.548,60

13

5.682,10

14

5.816,30

15

5.949,80

16

6.083,10

17

6.251,10

18

6.397,10

19

6.553,60

20

6.714,30

21

6.883,30

22

7.058,60

23

7.240,40

  1. Absatz 4,Das Monatsentgelt der/des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe gI/4 beträgt:

in der Gehaltsstufe

in der Entlohnungsgruppe gI/4

Euro

1

5.078,20

2

5.220,10

3

5.361,70

4

5.504,50

5

6.696,40

6

6.838,20

7

6.979,80

8

7.121,70

9

7.263,50

10

7.406,20

11

7.548,10

12

7.689,70

13

7.868,30

14

8.023,70

15

8.189,60

16

8.360,80

17

8.540,40

18

8.727,20

19

8.920,50‘

  1. Absatz 3,Für die Zeit vom 1. Jänner 2018 bis 31. Dezember 2018 lautet Paragraph 37 g, Absatz 2 :

    ‚(2) Das Monatsentgelt der/des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe g römisch eins a beträgt:

in der Gehaltsstufe

in der Entlohnungsgruppe g römisch eins a

Euro

1

8.400,70

2

8.715,70

3

9.030,70

4

9.345,70

5

9.555,70

6

9.765,80

7

9.975,70

8

10.185,70

9

10.343,30

10

10.500,80‘

  1. Absatz 4,Für die Zeit vom 1. Jänner 2018 bis 31. Dezember 2018 lautet Paragraph 37 i, Absatz eins :

    ‚(1) Das Monatsentgelt der/des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen g II/1 bis g II/6 beträgt:

in der Gehalts-stufe

in der Entlohnungsgruppe

g II/1

g II/2

g II/3

g II/4

g II/4a

g II/5

g II/6

Euro

1

2.197,00

2.303,70

2.070,10

1.840,90

1.933,00

1.716,10

4.263,60

2

2.278,90

2.358,90

2.121,30

1.902,30

1.990,30

1.736,50

4.385,80

3

2.391,50

2.414,20

2.177,60

1.968,80

2.052,70

1.787,70

4.507,90

4

2.534,70

2.523,50

2.331,10

2.040,50

2.157,10

1.859,30

4.630,40

5

2.698,40

2.646,30

2.464,10

2.107,00

2.250,20

1.910,50

4.752,50

6

2.841,70

2.748,60

2.566,40

2.168,40

2.328,00

1.951,40

4.874,90

7

2.964,50

2.845,80

2.658,50

2.219,50

2.395,50

1.982,10

4.874,90

8

3.066,80

2.937,90

2.740,40

2.270,70

2.459,00

2.007,70

4.997,30

9

3.158,90

3.024,90

2.822,30

2.316,80

2.519,40

2.028,20

5.119,50

10

3.251,00

3.106,70

2.883,70

2.357,70

2.568,50

2.048,60

5.242,00

11

3.343,10

3.183,50

2.945,10

2.398,60

2.617,60

2.069,10

5.364,20

12

3.425,00

3.255,10

2.996,20

2.429,30

2.656,50

2.089,60

5.486,40

13

3.506,80

3.326,70

3.047,40

2.460,00

2.695,40

2.104,90

5.608,60

14

3.588,70

3.393,30

3.088,30

2.490,70

2.730,20

2.120,30

5.730,90

15

3.660,30

3.454,70

3.129,30

2.516,30

2.761,90

2.135,60

5.853,20

16

3.732,00

3.510,90

3.170,20

2.541,90

2.793,60

2.145,90

5.975,40‘

17

3.803,60

3.562,10

3.211,10

2.562,30

2.822,30

2.156,10

 

18

3.870,10

3.613,30

3.248,00

2.582,80

2.848,90

2.166,30

 

19

3.936,60

3.664,40

3.283,80

2.603,30

2.875,50

2.176,60

 

20

4.003,10

3.710,50

3.316,50

2.618,60

2.898,00

2.186,80

 

21

4.064,50

3.760,40

3.347,20

2.634,00

2.919,50

2.194,50

 

22

4.127,00

3.845,60

3.367,70

2.644,20

2.933,80

2.199,60

 

23

4.217,80

3.931,10

3.405,80

2.654,40

2.955,30

2.204,70

 

  1. Absatz 5,Für die Zeit vom 1. Jänner 2018 bis 31. Dezember 2018 lautet Paragraph 37 i, a, Absatz 2 :

    ‚(2) Das Monatsentgelt der/des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe g römisch drei beträgt:

in der Gehaltsstufe

in der Entlohnungsgruppe g römisch drei

Euro

1

2.523,40

2

2.633,80

3

2.741,80

4

2.851,10

5

3.154,60

6

3.226,40

7

3.322,30

8

3.451,10

9

3.929,80

10

4.051,90

11

4,174,50

12

4.296,90

13

4.419,30

14

4.541,80

15

4.664,30

16

4.786,40

17

4.909,00

18

5.031,60

19

5.153,90

20

5.276,20

21

5.430,60

22

5.563,90

23

5.707,20

24

5.855,20

25

6.009,40

16

6.171,00

27

6.337,70‘

  1. Absatz 6,Für die Zeit vom 1. Jänner 2019 bis 31. Dezember 2019 lauten Paragraph 17, Absatz 2 und 3 :

    ‚(2) Das Monatsentgelt beträgt auf einem Dienstposten des Schemas III:

 

in der Entlohnungsgruppe

1

2

3P

3A

3

in der Entlohnungs-klasse

in der Gehalts-stufe

Euro

römisch eins

1

2.030,20

1.997,90

1.964,50

1.942,80

1.930,80

2

2.070,40

2.030,20

1.993,80

1.969,80

1.954,70

3

2.109,40

2.063,90

2.023,40

1.996,70

1.977,80

4

2.149,70

2.097,30

2.053,00

2.023,40

2.000,60

5

2.191,00

2.129,50

2.083,70

2.051,60

2.023,40

 

römisch zwei

1

2.230,10

2.163,00

2.113,30

2.078,30

2.046,20

2

2.271,70

2.196,60

2.143,00

2.105,30

2.070,40

3

2.311,80

2.230,10

2.173,80

2.132,10

2.093,20

4

2.352,50

2.265,00

2.203,30

2.158,80

2.116,00

 

römisch drei

1

2.392,50

2.298,60

2.234,20

2.187,30

2.140,10

2

2.434,70

2.332,20

2.265,00

2.214,20

2.163,00

3

2.478,20

2.367,10

2.294,50

2.242,20

2.187,30

4

2.522,80

2.400,90

2.325,40

2.269,00

2.209,90

5

2.569,30

2.434,70

2.355,00

2.296,00

2.234,20

6

 

2.469,80

2.387,40

2.324,30

2.258,30

7

 

2.508,10

2.417,20

2.351,10

2.281,10

8

 

2.581,20

2.504,10

2.380,50

2.305,40

9

 

 

 

2.407,40

2.329,60

 

römisch vier

3

2.593,80

 

 

 

 

4

2.688,80

 

 

 

 

5

2.785,90

 

 

 

 

6

2.881,70

 

 

 

 

7

2.978,50

 

 

 

 

8

3.080,60

 

 

 

 

9

3.184,20

 

 

 

 

in der Gehaltsstufe

in der Entlohnungsgruppe r

Euro

1

1.731,60

2

1.748,10

3

1.763,70

4

1.780,20

5

1.796,20

6

1.812,00

7

1.828,30

8

1.844,50

9

1.860,20

10

1.876,30

11

1.892,50

12

1.909,20

13

1.924,90

14

1.940,60

15

1.957,00

16

1.972,60

17

1.989,20

18

2.005,00

19

2.021,10

20

2.036,90

  1. Absatz 3,Das Monatsentgelt beträgt auf einem Dienstposten des Schemas IV:

in der Entlohnungs-klasse

in der Gehalts-stufe

in der Entlohnungsgruppe

d

c

b

a

Euro

römisch eins

1

1.953,40

2.019,20

 

 

 

2

1.983,10

2.059,70

 

 

 

3

2.014,00

2.098,60

 

 

 

4

2.042,20

2.139,10

 

 

 

5

2.073,10

2.179,30

 

 

 

 

 

römisch zwei

1

2.102,50

2.218,10

2.218,10

 

 

2

2.132,10

2.259,50

2.269,00

 

 

3

2.161,90

2.299,70

2.320,10

 

 

4

2.192,50

2.338,80

2.369,80

 

 

 

 

römisch drei

1

2.222,20

2.380,50

2.419,80

2.680,70

 

2

2.253,10

2.419,80

2.475,50

 

 

3

2.282,40

2.464,50

2.531,20

 

 

4

2.313,40

 

 

 

 

5

2.342,70

 

 

 

 

6

2.373,90

 

 

 

 

7

2.403,60

 

 

 

 

8

2.489,20

 

 

 

 

in der Gehalts-stufe

in der Entlohnungsklasse

 

römisch vier

 

römisch fünf

 

römisch sechs

römisch sieben

römisch acht

römisch neun

Euro

1

 

 

 

 

b

3.682,30

4.434,00

5.757,60

8.112,20

2

 

 

c,b

3.164,20

a

3.782,50

4.571,20

6.050,60

8.555,00

3

d,c

2.580,10

a

3.266,70

 

3.888,50

4.708,30

6.343,70

8.997,00

4

b

2.674,10

 

3.368,70

 

4.025,70

5.009,50

6.786,40

9.439,60

5

a

2.769,70

 

3.469,80

 

4.161,60

5.297,30

7.227,40

9.882,30

6

 

2.865,30

 

3.573,70

 

4.298,40

5.548,50

7.669,80

10.323,30

7

 

2.961,20

 

3.679,40

 

4.434,00

5.757,60

8.112,20

 

8

 

3.061,90

 

3.782,50

 

4.571,20

6.050,60

8.555,00

 

9

 

3.164,20

 

3.888,50

 

4.708,30

6.343,70

 

 

in der Gehaltsstufe

in der Entlohnungsgruppe k

Euro

1

2.224,80

2

2.274,40

3

2.325,40

4

2.376,80

5

2.426,80

6

2.479,40

7

2.584,30

8

2.688,80

9

2.794,30

10

2.900,50

11

3.008,20

12

3.118,50

13

3.224,80

14

3.364,80

15

3.504,70

16

3.648,10

17

3.792,00

18

3.936,10

19

4.081,50

20

4.225,30

in der Gehaltsstufe

in der Entlohnungsgruppe kb

Euro

1

1.991,70

2

2.018,50

3

2.045,20

4

2.072,20

5

2.127,00

6

2.154,00

7

2.180,90

8

2.235,90

9

2.262,80

10

2.290,90

11

2.317,70

12

2.344,50

13

2.372,70

14

2.399,80

15

2.429,60

16

2.456,80

in der Gehaltsstufe

in der Entlohnungsgruppe s

Euro

1

2.477,60

2

2.528,40

3

2.579,60

4

2.629,20

5

2.679,20

6

2.834,30

7

2.933,50

8

3.124,80

9

3.423,50

10

3.526,10

11

3.865,40

12

4.019,20

13

4.123,70

14

4.252,90

15

4.593,80

16

4.798,50

17

4.935,50

18

5.195,90

19

5.487,10

20

5.747,20‘

  1. Absatz 7,Für die Zeit vom 1. Jänner 2019 bis 31. Dezember 2019 lautet Paragraph 37 c, Absatz eins bis 4 :

    ‚(1) Das Monatsentgelt der/des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe gI/1 beträgt:

in der Gehaltsstufe

in der Entlohnungsgruppe gI/1

Euro

1

3.093,80

2

3.216,30

3

3.335,60

4

3.457,00

5

3.792,30

6

3.871,70

7

3.977,10

8

4.082,40

  1. Absatz 2,Das Monatsentgelt der/des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe gI/2 beträgt:

in der Gehaltsstufe

in der Entlohnungsgruppe gI/2

Euro

1

3.118,60

2

3.242,10

3

3.362,50

4

3.537,60

5

3.955,60

6

4.063,20

7

4.207,10

8

4.741,20

9

4.877,50

10

5.014,00

11

5.150,50

12

5.288,10

13

5.422,30

  1. Absatz 3,Das Monatsentgelt der/des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe gI/3 beträgt:

in der Gehaltsstufe

in der Entlohnungsgruppe gI/3

Euro

1

3.876,10

2

3.956,80

3

4.063,20

4

4.207,10

5

4.741,20

6

4.877,50

7

5.014,00

8

5.151,60

9

5.288,10

10

5.424,50

11

5.561,00

12

5.697,40

13

5.834,00

14

5.971,30

15

6.107,90

16

6.244,30

17

6.416,30

18

6.565,70

19

6.725,80

20

6.890,20

21

7.063,20

22

7.242,60

23

7.428,60

  1. Absatz 4,Das Monatsentgelt der/des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe gI/4 beträgt:

in der Gehaltsstufe

in der Entlohnungsgruppe gI/4

Euro

1

5.216,00

2

5.361,20

3

5.506,10

4

5.652,30

5

6.871,90

6

7.017,00

7

7.161,90

8

7.307,10

9

7.452,20

10

7.598,30

11

7.743,50

12

7.888,40

13

8.071,10

14

8.229,10

15

8.399,90

16

8.575,10

17

8.758,90

18

8.950,00

19

9.147,80‘

  1. Absatz 8,Für die Zeit vom 1. Jänner 2019 bis 31. Dezember 2019 lautet Paragraph 37 g, Absatz 2 :

    ‚(2) Das Monatsentgelt der/des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe gIa beträgt:

in der Gehaltsstufe

in der Entlohnungsgruppe gIa

Euro

1

8.615,90

2

8.938,30

3

9.260,60

4

9.583,00

5

9.797,90

6

10.012,80

7

10.227,60

8

10.442,50

9

10.603,80

10

10.765,00‘

  1. Absatz 9,Für die Zeit vom 1. Jänner 2019 bis 31. Dezember 2019 lautet Paragraph 37 i, Absatz eins :

    ‚(1) Das Monatsentgelt der/des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen gII/1 bis gII/6 beträgt:

in der Gehalts-stufe

in der Entlohnungsgruppe

gII/1

gII/2

gII/3

gII/4

gII/4a

gII/5

gII/6

Euro

1

2.267,70

2.376,90

2.137,80

1.903,30

1.997,50

1.775,60

4.382,40

2

2.351,50

2.433,40

2.190,20

1.966,10

2.056,20

1.796,50

4.507,50

3

2.466,70

2.490,00

2.247,80

2.034,20

2.120,00

1.848,90

4.632,40

4

2.613,30

2.601,80

2.404,90

2.107,50

2.226,90

1.922,10

4.757,80

5

2.780,80

2.727,50

2.541,00

2.175,60

2.322,10

1.974,50

4.882,70

6

2.927,40

2.832,10

2.645,70

2.238,40

2.401,70

2.016,40

5.008,00

7

3.053,10

2.931,60

2.739,90

2.290,70

2.470,80

2.047,80

5.133,20

8

3.157,80

3.025,90

2.823,80

2.343,10

2.535,80

2.074,00

5.258,30

9

3.252,00

3.114,90

2.907,60

2.390,30

2.597,60

2.095,00

5.383,60

10

3.346,30

3.198,60

2.970,40

2.432,10

2.647,90

2.115,80

5.508,70

11

3.440,50

3.277,20

3.033,20

2.474,00

2.698,10

2.136,80

5.633,70

12

3.524,30

3.350,40

3.085,50

2.505,40

2.737,90

2.157,80

5.758,80

13

3.608,00

3.423,70

3.137,90

2.536,80

2.777,70

2.173,40

5.883,90

14

3.691,80

3.491,90

3.179,80

2.568,20

2.813,30

2.189,20

6.009,10

15

3.765,10

3.554,70

3.221,70

2.594,40

2.845,80

2.204,90

6.134,10‘

16

3.838,50

3.612,20

3.263,60

2.620,60

2.878,20

2.215,40

 

17

3.911,70

3.664,60

3.305,40

2.641,50

2.907,60

2.225,80

 

18

3.979,80

3.717,00

3.343,20

2.662,50

2.934,80

2.236,30

 

19

4.047,80

3.769,30

3.379,80

2.683,50

2.962,00

2.246,80

 

20

4.115,90

3.816,50

3.413,30

2.699,10

2.985,00

2.257,30

 

21

4.178,70

3.867,50

3.444,70

2.714,90

3.007,00

2.265,10

 

22

4.242,70

3.954,70

3.465,70

2.725,30

3.021,70

2.270,40

 

23

4.335,60

4.042,20

3.504,70

2.735,80

3.043,70

2.275,60

 

  1. Absatz 10,Für die Zeit vom 1. Jänner 2019 bis 31. Dezember 2019 lautet Paragraph 37 i, a, Absatz 2 :

    ‚(2) Das Monatsentgelt der/des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe gIII beträgt:

in der Gehaltsstufe

in der Entlohnungsgruppe gIII

Euro

1

2.601,70

2

2.714,70

3

2.825,20

4

2.937,00

5

3.247,60

6

3.321,10

7

3.419,20

8

3.551,00

9

4.040,90

10

4.165,80

11

4.291,30

12

4.416,50

13

4.541,80

14

4.667,10

15

4.792,50

16

4.917,40

17

5.042,90

18

5.168,30

19

5.293,50

20

5.418,60

21

5.576,60

22

5.713,00

23

5.859,70

24

6.011,10

25

6.168,90

16

6.334,30

27

6.504,90‘

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2020,

§ 50

Text

Paragraph 50

Übergangsbestimmung zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 2023,

  1. Absatz eins,Die Informationen nach Paragraph 7, Absatz 2, sind einem/einer Bediensteten, dessen/deren Dienstverhältnis vor dem 1. August 2022 begonnen hat, nur auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
  2. Absatz 2,Die Informationen nach Paragraph 7, Absatz 3, sind einem/einer Bediensteten, dessen/deren Entsendung vor dem 1. August 2022 wirksam geworden ist und noch andauert, nur auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 2023,