Landesrecht konsolidiert Steiermark: Gesamte Rechtsvorschrift für Steiermärkisches Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2005 , Fassung vom 05.06.2023

§ 0

Langtitel

Gesetz vom 19. April 2005, mit dem die Organisation auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft im Land Steiermark geregelt wird (Steiermärkisches Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2005 – Stmk. ElWOG 2005)

Stammfassung: LGBl. Nr. 70/2005 (XIV. GPStLT RV EZ 2121/1 AB EZ 2121/3) (CELEX-Nr. 31996L0092, 31992L0042, 31990L0547, 32001L0077, 32003L0054, 32003R1228)

Änderung

Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2007, (römisch XV. GPStLT RV EZ 949/1 AB EZ 949/4) (CELEX-Nr. 32003L0054, 32001L0077, 32003R1228, 32004L0008)

Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2010, (römisch XV. GPStLT RV EZ 3289/1 AB EZ 3289/4) [CELEX-Nr. 32006L0123]

Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2010, (römisch XV. GPStLT RV EZ 3701/1 AB EZ 3701/5) (CELEX-Nr. 32006L0054)

Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2011, (römisch XVI. GPStLT RV EZ 540/1 AB EZ 540/5) (CELEX-Nr. 32009L0072, 32004L0008, 32006L0032, 32009L0028, 32006L0123, 31998L0034, 32009R0713, 32009R0714)

Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2012, (römisch XVI. GPStLT IA EZ 211/1 AB EZ 211/7)

Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013, (römisch XVI. GPStLT RV EZ 2008/1 AB EZ 2008/4)

Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 2014, (römisch XVI. GPStLT RV EZ 2618/1 AB EZ 2618/3)

Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2017, (römisch XVII. GPStLT RV EZ 1755/1 AB EZ 1755/2)

Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2018, (römisch XVII. GPStLT RV EZ 2056/1 AB EZ 2056/3) [CELEX-Nr.: 32012L0027]

Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2018, (römisch XVII. GPStLT RV EZ 2498/1 AB EZ 2498/5) [CELEX-Nr.: 32016R0679]

Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 2020, (römisch XVIII. GPStLT RV EZ 413/1 AB EZ 413/4) [CELEX-Nr.: 32012L0027]

Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2022, (römisch XVIII. GPStLT RV EZ 2245/1 AB EZ 2245/3) [CELEX-Nr.: 32018L2001, 32018L2002, 32019L0944]

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

Hauptstück I
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

Geltungsbereich, Ziele

Paragraph 2,

Begriffsbestimmungen

Paragraph 3,

Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen

Paragraph 4,

Grundsätze beim Betrieb von Elektrizitätsunternehmen

Hauptstück II
Erzeugungsanlagen

Paragraph 5,

Genehmigungspflicht

Paragraph 6,

Antragsunterlagen

Paragraph 6 a,

Genehmigung von Erzeugungsanlagen von erneuerbarer Energie

Paragraph 7,

Vereinfachtes Verfahren

Paragraph 8,

Mündliche Verhandlung, Genehmigungsverfahren, Anhörungsrechte

Paragraph 9,

Parteien

Paragraph 10,

Voraussetzungen für die Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung

Paragraph 11,

Erteilung der Genehmigung

Paragraph 12,

Fertigstellung, fachlich geeignete Person

Paragraph 13,

Betriebsgenehmigung, Probebetrieb

Paragraph 14,

Abweichungen von der Genehmigung

Paragraph 15,

Amtswegige Überprüfung

Paragraph 16,

Auflassung, Vorkehrungen

Paragraph 17,

Erlöschen der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung

Paragraph 18,

Nicht genehmigte Erzeugungsanlagen

Paragraph 19,

Einstweilige Sicherheitsmaßnahmen

Paragraph 19 a,

Enteignung

Hauptstück III
Betrieb von Netzen, Regelzonen

Abschnitt 1
Netzzugang, Allgemeine Rechte und Pflichten der Netzbetreiberinnen/Netzbetreiber

Paragraph 20,

Geregelter Netzzugang

Paragraph 21,

Transparenz bei nicht ausreichender Kapazität

Paragraph 22,

Netzzugangsberechtigung und –verweigerung

Paragraph 23,

Allgemeine Netzbedingungen

Paragraph 24,

Lastprofile

Paragraph 25,

Kosten des Netzanschlusses

Paragraph 26,

Technische Betriebsleiterin/Technischer Betriebsleiter

Paragraph 27,

Aufrechterhaltung der Leistung

Abschnitt 2
Betreiberinnen/Betreiber von Verteilernetzen

Paragraph 28,

Recht zum Netzanschluss

Paragraph 29,

Pflichten der Betreiberinnen/Betreiber von Verteilernetzen

Paragraph 30,

Ausnahmen von der Allgemeinen Anschlusspflicht

Paragraph 31,

Versorgung über Direktleitungen

Abschnitt 3
Betreiberinnen/Betreiber von Übertragungsnetzen, Regelzonen

Paragraph 32,

Pflichten der Übertragungsnetzbetreiberinnen/Übertragungsnetzbetreiber

Paragraph 33,

Einteilung der Regelzonen, Aufgaben

Paragraph 33 a,

Netzentwicklungsplan

Paragraph 33 b,

Ausschreibung der Primärregelleistung

Paragraph 33 c,

Aufbringung der Mittel für die Bereitstellung der Primärregelleistung

Hauptstück IV
Netzzugangsberechtigte, Fonds

Abschnitt 1
Kundinnen/Kunden, Netzbenutzerinnen/Netzbenutzer

Paragraph 34,

Netzzugangsberechtigung

Paragraph 35,

Netzbenutzerinnen/Netzbenutzer

Paragraph 36,

Pflichten der Elektrizitätsunternehmen als Stromhändler und Lieferanten

Paragraph 36 a,

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Belieferung mit elektrischer Energie

Paragraph 36 b,

Grundversorgung

Abschnitt 2
Erzeugerinnen/Erzeuger

Paragraph 37,

Pflichten der Erzeugerinnen/Erzeuger

Paragraph 37 a,

Kleinsterzeugungsanlagen

Abschnitt 3
Ökofonds

Paragraph 38,

Einrichtung und Verwaltung eines Fonds

Hauptstück V
Bilanzgruppen, Ausübungsvoraussetzungen

Abschnitt 1
Bilanzgruppen

Paragraph 39,

Bildung und Aufgaben von Bilanzgruppen

Abschnitt 2
Ausübungsvoraussetzungen für Bilanzgruppenverantwortliche, Widerruf der Genehmigung

Paragraph 40,

Allgemeine Bedingungen

Paragraph 41,

Aufsicht, Widerruf und Endigung der Genehmigung

Abschnitt 3
Bilanzgruppenkoordinatorin/Bilanzgruppenkoordinator

Paragraph 42,

Namhaftmachung, Aufgaben

Hauptstück VI
Ausübungsvoraussetzungen für Verteilernetze

Paragraph 43,

Anmerkung, entfallen)

Paragraph 44,

Elektrizitätswirtschaftliche Konzession, Voraussetzungen für die Konzessionserteilung

Paragraph 45,

Verfahren zur Konzessionserteilung, Parteistellung, Anhörungsrechte

Paragraph 46,

Erteilung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession

Paragraph 47,

Geringfügige Erweiterungen des Konzessionsgebietes

Paragraph 48,

Ausübung

Paragraph 49,

Geschäftsführerin/Geschäftsführer

Paragraph 50,

Pächterin/Pächter

Paragraph 51,

Fortbetriebsrechte

Paragraph 52,

Ausübung der Fortbetriebsrechte

Hauptstück VII
Erlöschen der Berechtigung zum Verteilnetzbetrieb

Paragraph 53,

Anmerkung, entfallen)

Paragraph 54,

Endigung der Konzession

Paragraph 55,

Entziehung der Konzession

Paragraph 56,

Maßnahmen zur Sicherung der Elektrizitätsversorgung

Hauptstück VIII
Genehmigung der Allgemeinen Bedingungen, Behörde, Auskunftspflicht

Abschnitt 1
Genehmigung der Allgemeinen Bedingungen, Veröffentlichung

Paragraph 57,

Verfahren

Abschnitt 2
Behörde, Auskunftspflicht

Paragraph 58,

Behörde, eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Paragraph 58 a,

Regulierungsbehörde, Aufsicht der Landesregierung

Paragraph 59,

Auskunftspflichten und Überwachungsaufgaben

Paragraph 60,

Datenverarbeitung

Hauptstück IX
Elektrizitätsbeirat, Berichtspflicht

Paragraph 61,

Aufgaben des Elektrizitätsbeirates, Mitglieder

Paragraph 62,

Berichtspflicht

Hauptstück X
Nachweise für Strom aus fossilen Energiequellen

Paragraph 63,

Besondere Bestimmungen über Nachweise für Strom aus hocheffizienter KWK

Paragraph 63 a,

Benennung hocheffizienter KWK-Anlagen

Paragraph 63 b,

Anerkennung von Nachweisen aus anderen Staaten

Paragraph 63 c,

Berichtswesen KWK

Hauptstück XI
Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Paragraph 64,

Strafbestimmungen

Paragraph 65,

Verweise

Paragraph 66,

EU-Recht

Paragraph 67,

Übergangsbestimmungen

Paragraph 67 a,

Übergangsbestimmungen zur Novelle Landesgesetzblatt Nr 89 aus 2011,

Paragraph 68,

Schlussbestimmungen

Paragraph 69,

Inkrafttreten von Novellen

Paragraph 70,

Außerkrafttreten

Anlage

1

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2007,, Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2022,

§ 1

Text

Hauptstück I
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

Geltungsbereich, Ziele

  1. Absatz einsDieses Gesetz regelt die Erzeugung, Übertragung und Verteilung von elektrischer Energie in der Steiermark.
  2. Absatz 2Dieses Gesetz findet nicht in Angelegenheiten Anwendung, die nach Artikel 10 B-VG oder nach besonderen bundesverfassungsrechtlichen Bestimmungen in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache sind. Soweit durch Bestimmungen dieses Gesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.
  3. Absatz 3Ziel dieses Gesetzes ist es,
    1. Ziffer eins
      der österreichischen Bevölkerung und Wirtschaft kostengünstige Elektrizität in hoher Qualität zur Verfügung zu stellen;
    2. Ziffer 2
      eine Marktorganisation für die Elektrizitätswirtschaft gemäß dem EU-Primärrecht und den Grundsätzen des Elektrizitätsbinnenmarktes gemäß der Richtlinie 2009/72/EG über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG, ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009, S. 55 (Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie) zu schaffen
    3. Ziffer 3
      das Potenzial der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) und KWK-Technologien gemäß Anhang römisch II ELWOG als Mittel zur Energieeinsparung und Gewährleistung der Versorgungssicherheit nachhaltig zu nutzen;
    4. Ziffer 4
      einen Ausgleich für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse zu schaffen, die den Elektrizitätsunternehmen auferlegt wurden und die sich auf die Sicherheit einschließlich der Versorgungssicherheit, die Regelmäßigkeit, die Qualität und den Preis der Lieferungen sowie auf den Umweltschutz beziehen;
    5. Ziffer 5
      die langfristige Versorgungssicherheit zu gewährleisten;
    6. Ziffer 6
      den hohen Anteil erneuerbarer Energieträger in der Elektrizitätswirtschaft weiter zu erhöhen;
    7. Ziffer 7
      die Bevölkerung und die Umwelt vor Gefährdungen und unzumutbaren Belästigungen durch Erzeugungsanlagen zu schützen
    8. Ziffer 8
      die bei der Erzeugung zum Einsatz gelangende Energie möglichst effizient einzusetzen und
    9. Ziffer 9
      das öffentliche Interesse an der Versorgung mit elektrischer Energie, insbesondere aus heimischen, erneuerbaren Ressourcen, bei der Bewertung von Infrastrukturprojekten zu berücksichtigen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2007,, Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2011,

§ 2

Text

Paragraph 2,

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet:

  1. Ziffer eins
    „Agentur“ die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden gemäß Verordnung (EU) 2019/942 zur Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden;
  2. Ziffer 2
    „Anrainerin/Anrainer“ die Eigentümerin/der Eigentümer jener Grundstücke, die an das Grundstück, auf welchem eine Erzeugeranlage errichtet werden soll, angrenzen;
  3. Ziffer 3
    „Anschlussleistung“ jene für die Netznutzung an der Übergabestelle vertraglich vereinbarte Leistung;
  4. Ziffer 3 a
    „Ausfallreserve“ jener Anteil der Sekundärregelung, der automatisch oder manuell angesteuert werden kann und vorrangig der Abdeckung des Ausfalls des größten Kraftwerkblocks in der Regelzone dient;
  5. Ziffer 4
    „Ausgleichsenergie“ die Differenz zwischen dem vereinbarten Fahrplanwert und dem tatsächlichen Bezug oder der tatsächlichen Lieferung der Bilanzgruppe je definierter Messperiode, wobei die Energie je Messperiode tatsächlich erfasst oder rechnerisch ermittelt werden kann;
  6. Ziffer 5
    „Betriebsstätte“ jenes räumlich zusammenhängende Gebiet, auf dem regelmäßig eine auf Gewinn oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil gerichtete Tätigkeit selbstständig ausgeübt wird;
  7. Ziffer 6
    „Bilanzgruppe“ die Zusammenfassung von Lieferantinnen/Lieferanten und Kundinnen/Kunden zu einer virtuellen Gruppe, innerhalb derer ein Ausgleich zwischen Aufbringung (Bezugsfahrpläne, Einspeisungen) und Abgabe (Lieferfahrpläne, Ausspeisungen) erfolgt;
  8. Ziffer 7
    „Bilanzgruppenkoordinator“ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die eine Verrechnungsstelle betreibt;
  9. Ziffer 8
    „Bilanzgruppenverantwortlicher“ eine gegenüber anderen Marktteilnehmerinnen/Marktteilnehmern und dem Bilanzgruppenkoordinator zuständige Stelle einer Bilanzgruppe, welche die Bilanzgruppe vertritt;
  10. Ziffer 8 a
    „Bürgerenergiegemeinschaft“ eine Rechtsperson, die elektrische Energie erzeugt, verbraucht, speichert oder verkauft, im Bereich der Aggregierung tätig ist oder Energiedienstleistungen für ihre Mitglieder erbringt und von Mitgliedern bzw. Gesellschaftern gemäß Paragraph 16 b, Absatz 3, ElWOG 2010 kontrolliert wird;
  11. Ziffer 8 b
    „Demonstrationsprojekt“ ein Vorhaben, das eine in der Europäischen Union völlig neue Technologie („first of its kind“) demonstriert, die eine wesentliche, weit über den Stand der Technik hinausgehende Innovation darstellt;
  12. Ziffer 9
    „dezentrale Erzeugungsanlage“ eine Erzeugungsanlage, die an ein öffentliches Mittel- oder Niederspannungs-Verteilernetz (Bezugspunkt Übergabestelle) angeschlossen ist und somit Verbrauchernähe aufweist oder eine Erzeugungsanlage, die der Eigenversorgung dient;
  13. Ziffer 10
    „Direktleitung“ entweder eine Leitung, die einen einzelnen Produktionsstandort mit einer/einem einzelnen Kundin/Kunden verbindet oder eine Leitung, die eine Elektrizitätserzeugerin/einen Elektrizitätserzeuger und ein Elektrizitätsunternehmen zum Zwecke der direkten Versorgung mit ihrer/seiner eigenen Betriebsstätte, Tochterunternehmen und zugelassenen Kunden verbindet; Leitungen innerhalb von Wohnhausanlagen gelten nicht als Direktleitungen;
  14. Ziffer 11
    „Einspeiserin/Einspeiser“ eine Erzeugerin/einen Erzeuger oder ein Elektrizitätsunternehmen, die/der oder das elektrische Energie in ein Netz abgibt;
  15. Ziffer 12
    „Elektrizitätsunternehmen“ eine natürliche oder juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, die in Gewinnabsicht von den Funktionen der Erzeugung, der Übertragung, der Verteilung, der Lieferung oder des Kaufs von elektrischer Energie mindestens eine wahrnimmt und die kommerzielle, technische oder wartungsbezogene Aufgaben im Zusammenhang mit diesen Funktionen wahrnimmt, mit Ausnahme der Endverbraucherin/Endverbraucher;
  16. Ziffer 12 a
    „endgültige Stilllegungen“ Maßnahmen, die den Betrieb der Erzeugungsanlage endgültig ausschließen oder bewirken, dass eine Anpassung der Einspeisung nicht mehr angefordert werden kann;
  17. Ziffer 13
    „Endverbraucherin/Endverbraucher“ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Elektrizität für den Eigenverbrauch kauft;
  18. Ziffer 14
    „Energieeffizienz/Nachfragesteuerung“ ein globales oder integriertes Konzept zur Steuerung der Höhe und des Zeitpunkts des Elektrizitätsverbrauchs, das den Primärenergieverbrauch senken und Spitzenlasten verringern soll, indem Investitionen zur Steigerung der Energieeffizienz oder anderen Maßnahmen wie unterbrechbaren Lieferverträgen Vorrang vor Investitionen zur Steigerung der Erzeugungskapazität eingeräumt wird, wenn sie unter Berücksichtigung der positiven Auswirkungen eines geringeren Energieverbrauchs auf die Umwelt und der damit verbundenen Aspekte einer größeren Versorgungssicherheit und geringerer Verteilungskosten die wirksamste und wirtschaftlichste Option darstellen;
  19. Ziffer 14 a
    „Engpassmanagement“ die Gesamtheit von kurz-, mittel- und langfristigen Maßnahmen, welche nach Maßgabe der systemtechnischen Anforderungen ergriffen werden können, um unter Berücksichtigung der Netz- und Versorgungssicherheit Engpässe im Übertragungsnetz zu vermeiden oder zu beseitigen;
  20. Ziffer 15
    „Entnehmerin/Entnehmer“ eine Endverbraucherin/einen Endverbraucher oder eine Netzbetreiberin/einen Netzbetreiber, die/der elektrische Energie aus einem Übertragungs- oder Verteilernetz entnimmt;
  21. Ziffer 16
    „ENTSO (Strom)“ der Europäische Verbund der Übertragungsnetzbetreiber für Strom gemäß Artikel 5, der Verordnung (EU) 2019/943;
  22. Ziffer 16 a
    „Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft“ eine Rechtsperson, die es ermöglicht, die innerhalb der Gemeinschaft erzeugte Energie gemeinsam zu nutzen; deren Mitglieder oder Gesellschafter müssen im Nahebereich gemäß Paragraph 16 c, Absatz 2, ElWOG 2010 angesiedelt sein;
  23. Ziffer 17
    „erneuerbare Energiequelle“ eine erneuerbare, nichtfossile Energiequelle (Wind, Sonne, Erdwärme, aerothermische Energie, hydrothermische Energie, Wellen- und Gezeitenenergie, Wasserkraft, Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Biogas);
  24. Ziffer 18
    „Erzeugerin/Erzeuger” eine juristische oder natürliche Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, die Elektrizität erzeugt;
  25. Ziffer 19
    „Erzeugung“ die Produktion von Elektrizität;
  26. Ziffer 20
    „Erzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung (KWK-Erzeugung)“ die Summe von Strom, mechanischer Energie und Nutzwärme aus KWK;
  27. Ziffer 21
    „Erzeugungsanlage“ eine Anlage zur Erzeugung von elektrischer Energie mit einer Leistung von mehr als 100 Watt bei einer Spannung von mehr als 42 Volt (Starkstrom) mit allen der unmittelbaren Erzeugung, Übertragung und Verteilung dienenden Nebenanlagen (z. B. Anlagen zur Umformung von elektrischer Energie, Schaltanlagen), ausgenommen sind Verfahren betreffend das Recht zum Netzanschluss (Paragraph 28,), wo unter „Erzeugungsanlage“ nicht die der Übertragung und Verteilung dienenden Nebenanlagen zu verstehen sind; stehen zwei oder mehrere funktional-technisch voneinander getrennte Anlagen unter Verwendung des gleichen Energieträgers in unmittelbarem örtlichen Zusammenhang (z. B. gleiches Grundstück, gleiche Dachfläche), so ist von einer Erzeugungsanlage im Sinne dieses Gesetzes auszugehen;
  28. Ziffer 22
    „Fahrplan“ jene Unterlage, die angibt, in welchem Umfang elektrische Leistung als prognostizierter Leistungsmittelwert in einem konstanten Zeitraster (Messperioden) an bestimmten Netzpunkten eingespeist und entnommen oder zwischen Bilanzgruppen ausgetauscht wird;
  29. Ziffer 22 a
    „gemeinschaftliche Erzeugungsanlage“ eine Erzeugungsanlage, die elektrische Energie zur Deckung des Verbrauchs der teilnehmenden Berechtigten erzeugt;
  30. Ziffer 23
    „Gesamtwirkungsgrad“ die Summe der jährlichen Erzeugung von Strom, mechanischer Energie und Nutzwärme im Verhältnis zum Brennstoff, der für die in KWK erzeugte Wärme und die Bruttoerzeugung von Strom und mechanischer Energie eingesetzt wurde;
  31. Ziffer 23 a
    „Hauptleitung“ eine Verbindungsleitung zwischen Hausanschlusskasten und den Zugangsklemmen der Vorzählersicherungen;
  32. Ziffer 24
    „Haushaltskundinnen/Haushaltskunden“ Kundinnen/Kunden, die Elektrizität für den Eigenverbrauch im Haushalt kaufen; dies schließt gewerbliche und berufliche Tätigkeiten nicht mit ein;
  33. Ziffer 24 a
    „Herkunftsnachweis“ eine Bestätigung, die den Primärenergieträger, aus dem eine bestimmte Einheit elektrischer Energie erzeugt wurde, belegt. Hierunter fallen insbesondere Herkunftsnachweise für Strom aus fossilen Energiequellen, Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter KWK sowie Herkunftsnachweise gemäß Paragraph 10, ÖSG 2012 und Paragraph 83, EAG;
  34. Ziffer 25
    „Herkunftsnachweis für KWK-Anlagen“ eine Bescheinigung, die belegt, dass die in das öffentliche Netz eingespeiste bzw. an Dritte gelieferte elektrische Energie in einer hocheffizienten KWK-Anlage erzeugt worden ist;
  35. Ziffer 26
    „Hilfsdienste“ alle Dienstleistungen, die zum Betrieb eines Übertragungs- oder Verteilernetzes erforderlich sind;
  36. Ziffer 27
    „hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung“ die KWK, die den in Anlage römisch IV ElWOG festgelegten Kriterien entspricht;
  37. Ziffer 28
    „in KWK erzeugter Strom“ Strom, der in einem Prozess erzeugt wurde, der an die Erzeugung von Nutzwärme gekoppelt ist und der gemäß der in Anlage römisch III ElWOG festgelegten Methode berechnet wird;
  38. Ziffer 28 a
    „intelligentes Messgerät“ eine technische Einrichtung, die den tatsächlichen Energieverbrauch und Nutzungszeitraum zeitnah misst und die über eine fernauslesbare, bidirektionale Datenübertragung verfügt;
  39. Ziffer 28 b
    „Kleinsterzeugungsanlage“ eine oder mehrere Erzeugungsanlagen, deren Engpassleistung in Summe weniger als 0,8 kW pro Anlage eines Netzbenutzers/einer Netzbenutzerin beträgt;
  40. Ziffer 29
    „Kleinunternehmen“ Unternehmen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, KSchG, die weniger als 50 Personen beschäftigen, weniger als 100 000 kWh/Jahr an Elektrizität verbrauchen und einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Millionen Euro haben;
  41. Ziffer 30
    „Kontrolle“ Rechte, Verträge oder andere Mittel, die einzeln oder zusammen unter Berücksichtigung aller tatsächlichen oder rechtlichen Umstände die Möglichkeit gewähren, einen bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeit eines Unternehmens auszuüben, insbesondere durch:
  42. Litera a
    Eigentums- oder Nutzungsrechte an der Gesamtheit oder an Teilen des Vermögens des Unternehmens;
  43. Litera b
    Rechte oder Verträge, die einen bestimmenden Einfluss auf die Zusammensetzung, die Beratungen oder Beschlüsse der Organe des Unternehmens gewähren;
  44. Ziffer 31
    „Kraft-Wärme-Kopplung (KWK)“ die gleichzeitige Erzeugung thermischer Energie und elektrischer und/oder mechanischer Energie in einem Prozess;
  45. Ziffer 32
    „Kraft-Wärme-Verhältnis (Stromkennzahl)“ das anhand der Betriebsdaten des spezifischen Blocks berechnete Verhältnis von KWK-Strom zu Nutzwärme im vollständigen KWK-Betrieb;
  46. Ziffer 33
    „Kraftwerk“ eine Anlage, die dazu bestimmt ist, durch Energieumwandlung elektrische Energie zu erzeugen. Sie kann aus mehreren Erzeugungseinheiten bestehen und umfasst auch alle zugehörigen Hilfsbetriebe und Nebeneinrichtungen;
  47. Ziffer 34
    „Kraftwerkspark“ eine Gruppe von Kraftwerken, die über einen gemeinsamen Netzanschluss verfügt;
  48. Ziffer 35
    „Kundinnen/Kunden“ Endverbraucherinnen/Endverbraucher, Stromhändlerinnen/Stromhändler sowie Elektrizitätsunternehmen, die elektrische Energie kaufen;
  49. Ziffer 36
    „KWK-Block“ einen Block, der im KWK-Betrieb betrieben werden kann;
  50. Ziffer 37
    „KWK-Kleinstanlage“ eine KWK-Anlage mit einer Kapazität von höchstens 50 kW;
  51. Ziffer 38
    „KWK-Kleinanlagen“ KWK-Blöcke mit einer installierten Kapazität unter 1 MW;
  52. Ziffer 39
    „Lastprofil“ eine in Zeitintervallen dargestellte Bezugsmenge oder Liefermenge einer/eines Einspeiserin/Einspeisers oder Entnehmerin/Entnehmers;
  53. Ziffer 40
    „Lieferantin/Lieferant“ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Elektrizität anderen natürlichen oder juristischen Personen zur Verfügung stellt. Soweit Energie von einer gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage und innerhalb einer Bürgerenergiegemeinschaft sowie einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft den Mitgliedern bzw. den teilnehmenden Berechtigten zur Verfügung gestellt wird, begründet dieser Vorgang keine Lieferanteneigenschaft;
  54. Ziffer 41
    „Marktregeln“ die Summe alle Vorschriften, Regelungen und Bestimmungen auf gesetzlicher oder vertraglicher Basis, die Marktteilnehmerinnen/Marktteilnehmer im Elektrizitätsmarkt einzuhalten haben, um ein geordnetes Funktionieren dieses Marktes zu ermöglichen und zu gewährleisten;
  55. Ziffer 42
    „Marktteilnehmerin/Marktteilnehmer“ Bilanzgruppenverantwortliche, Versorgerinnen/Versorger, Stromhändlerinnen/Stromhändler, Erzeugerinnen/Erzeuger, Lieferantinnen/Lieferanten, Netzbenutzerinnen/Netzbenutzer, Kundinnen/Kunden, Endverbraucherinnen/Endverbraucher, Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften, Bürgerenergiegemeinschaften, Bilanzgruppenkoordinatoren, Strombörsen, Übertragungsnetzbetreiberinnen/Übertragungsnetzbetreiber, Verteilernetzbetreiberinnen/Verteilernetzbetreiber und Regelzonenführer;
  56. Ziffer 42 a
    „Modernisierung (Repowering)“ die Modernisierung von Erzeugungsanlagen für erneuerbare Energie einschließlich des vollständigen oder teilweisen Austauschs von Anlagen oder Betriebssystemen und –geräten zum Austausch von Kapazität oder zur Steigerung der Effizienz oder der Kapazität der Anlage;
  57. Ziffer 42 b
    „Nachweis“ eine Bestätigung, die den Primärenergieträger, aus dem eine bestimmte Einheit elektrischer Energie erzeugt wurde, belegt. Hierunter fallen insbesondere Nachweise für Strom aus fossilen Energiequellen, Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter KWK sowie Herkunftsnachweise gemäß Paragraph 10, ÖSG 2012;
  58. Ziffer 43
    „Netzanschluss“ die physische Verbindung der Anlage einer/eines Kundin/Kunden oder Erzeugers von elektrischer Energie mit dem Netzsystem;
  59. Ziffer 44
    „Netzanschlusspunkt“ die technisch geeignete Stelle des zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses für die Herstellung des Anschlusses bestehenden Netzes, an der elektrische Energie eingespeist oder entnommen wird, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen der/des Netzzugangsberechtigten sowie den sonstigen in den Allgemeinen Bedingungen für den Zugang zum Verteilernetz enthaltenen Kriterien; ein Recht auf Änderung der Netzebene oder auf Anschluss an eine bestimmte Netzebene kann davon nicht abgeleitet werden;
  60. Ziffer 45
    „Netzbenutzerin/Netzbenutzer“ jede natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Elektrizität in ein Netz einspeist oder aus einem Netz entnimmt;
  61. Ziffer 46
    „Netzbereich“ jener Teil eines Netzes, für dessen Benutzung dieselben Preisansätze gelten;
  62. Ziffer 47
    „Netzbetreiberin/Netzbetreiber“ Betreiberin/Betreiber von Übertragungs- oder Verteilernetzen mit einer Nennfrequenz von 50 Hz;
  63. Ziffer 48
    „Netzebene“ einen im Wesentlichen durch das Spannungsniveau bestimmten Teilbereich des Netzes;
  64. Ziffer 48 a
    „Netzreserve“ die Vorhaltung von zusätzlicher Energieleistung oder reduzierter Verbrauchsleistung zur Beseitigung von Engpässen im Übertragungsnetz im Rahmen des Engpassmanagements, welche gesichert innerhalb von 10 Stunden Vorlaufzeit aktivierbar ist;
  65. Ziffer 48 b
    „Netzreservevertrag“ ein Vertrag, der zwischen der Regelzonenführerin/dem Regelzonenführer und einer Anbieterin/einem Anbieter abgeschlossen wird und die Erbringung der Netzreserve gemäß Ziffer 48 a, zum Inhalt hat;
  66. Ziffer 49
    „Netzzugang“ die Nutzung eines Netzsystems;
  67. Ziffer 50
    „Netzzugangsberechtigte/Netzzugangsberechtigter“ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Netzzugang begehrt, insbesondere auch Elektrizitätsunternehmen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist;
  68. Ziffer 51
    „Netzzugangsvertrag“ die individuelle Vereinbarung zwischen der Nutzungsberechtigten/dem Netzzugangsberechtigten und einer Netzbetreiberin/einem Netzbetreiber, die/der den Netzanschluss und die Inanspruchnahme des Netzes regelt;
  69. Ziffer 52
    „Netzzutritt“ die erstmalige Herstellung eines Netzanschlusses oder die Erhöhung der Anschlussleistung eines bestehenden Netzanschlusses;
  70. Ziffer 53
    „Nutzwärme“ die in einem KWK-Prozess zur Befriedigung eines wirtschaftlich vertretbaren Wärme- oder Kühlbedarfs erzeugte Wärme;
  71. Ziffer 54
    „Primärregelung“ eine automatisch wirksam werdende Wiederherstellung des Gleichgewichtes zwischen Erzeugung und Verbrauch mit Hilfe eines definierten frequenzabhängigen Verhaltens von Erzeugungs- und/oder Verbrauchseinheiten, welche im Zeitbereich bis höchstens 30 Sekunden nach Störungseintritt vollständig aktivierbar sein muss;
  72. Ziffer 55
    „Regelzone“ die kleinste Einheit des Verbundsystems, die mit einer Leistungs-Frequenz-Regelung ausgerüstet und betrieben wird;
  73. Ziffer 56
    „Regelzonenführer“ denjenigen, der für die Leistungs-Frequenz-Regelung in einer Regelzone verantwortlich ist, wobei diese Funktion auch seitens eines dritten Unternehmens, das seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat, erfüllt werden kann;
  74. Ziffer 56 a
    „saisonaler Netzreservevertrag“ ein Netzreservevertrag gemäß Ziffer 48 b,, der für den Zeitraum einer Winter- oder Sommersaison abgeschlossen wird. Als Sommersaison gilt dabei der Zeitraum gemäß Ziffer 61 b,, die Wintersaison hingegen umfasst den Zeitraum von jeweils 1. Oktober eines Kalenderjahres bis jeweils 30. April des darauffolgenden Kalenderjahres. In beiden Fällen besteht für Beginn und Ende des Vertrags eine Toleranzbreite von jeweils einem Kalendermonat nach oben wie nach unten;
  75. Ziffer 57
    „Sekundärregelung“ die automatisch wirksam werdende und erforderlichenfalls ergänzend manuell angesteuerte Rückführung der Frequenz und der Austauschleistung mit anderen Regelzonen auf die Sollwerte nach Störung des Gleichgewichtes zwischen erzeugter und verbrauchter Wirkleistung mit Hilfe von zentralen oder dezentralen Einrichtungen. Die Sekundärregelung umfasst auch die Ausfallreserve. Die Wiederherstellung der Sollfrequenz kann im Bereich von mehreren Minuten liegen;
  76. Ziffer 58
    „Sicherheit“ sowohl die Sicherheit der Elektrizitätsversorgung und -bereitstellung als auch die Betriebssicherheit;
  77. Ziffer 59
    „standardisiertes Lastprofil“ ein durch ein geeignetes Verfahren für eine bestimmte Einspeiser- oder Entnehmergruppe charakteristisches Lastprofil;
  78. Ziffer 60
    „Stromhändlerin/Stromhändler“ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Elektrizität in Gewinnabsicht verkauft;
  79. Ziffer 61
    „Systembetreiberin/Systembetreiber“ eine Netzbetreiberin/einen Netzbetreiber, die/der über die technisch-organisatorischen Einrichtungen verfügt, um alle zur Aufrechterhaltung des Netzbetriebes notwendigen Maßnahmen setzen zu können;
  80. Ziffer 61 a
    „teilnehmender Berechtigter“ eine juristische oder natürliche Person oder eingetragene Personengesellschaft, die mit ihrer Verbrauchsanlage einer gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage zugeordnet ist;
  81. Ziffer 61 b
    „temporäre saisonale Stilllegungen“ temporäre Stilllegungen gemäß Ziffer 61 c,, die von einer Betreiberin/einem Betreiber einer Erzeugungsanlage für den Zeitraum von jeweils 1. Mai bis jeweils 30. September eines Kalenderjahres gemäß Paragraph 23 a, ElWOG 2010 verbindlich angezeigt werden. Für die Festlegung von Beginn und Ende des Stilllegungszeitraums steht der Betreiberin/dem Betreiber der Erzeugungsanlage eine Toleranzbreite von jeweils einem Monat nach oben wie nach unten zu;
  82. Ziffer 61 c
    „temporäre Stilllegungen“ vorläufige Maßnahmen mit Ausnahme von Revisionen und technisch bedingten Störungen, die bewirken, dass die Erzeugungsanlage innerhalb von 72 Stunden nicht mehr auffahrbereit gehalten wird, aber betriebsbereit gemacht werden kann. Hiermit wird keine Betriebseinstellung der Anlage bewirkt;
  83. Ziffer 62
    „Tertiärregelung“ das längerfristig wirksam werdende, manuell oder automatisch ausgelöste Abrufen von elektrischer Leistung, die zur Unterstützung bzw. Ergänzung der Sekundärregelung bzw. zur längerfristigen Ablösung von bereits aktivierter Sekundärregelleistung dient (Minutenreserve);
  84. Ziffer 63
    „Übertragung“ den Transport von Elektrizität über ein Höchstspannungs- und Hochspannungsverbundnetz zum Zwecke der Belieferung von Endverbraucherinnen/Endverbraucher oder Verteilerinnen/Verteilern, jedoch mit Ausnahme der Versorgung;
  85. Ziffer 64
    „Übertragungsnetz“ ein Hochspannungsverbundnetz mit einer Spannungshöhe von 110 kV und darüber, das dem überregionalen Transport von elektrischer Energie dient;
  86. Ziffer 65
    „Übertragungsnetzbetreiberin/Übertragungsnetzbetreiber“ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die verantwortlich für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Übertragungsnetzes und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen sowie für die Sicherstellung der langfristigen Fähigkeit des Netzes, eine angemessene Nachfrage nach Übertragung von Elektrizität zu befriedigen, ist;
  87. Ziffer 66
    „Verbindungsleitungen“ Anlagen, die zur Verbundschaltung von Elektrizitätsnetzen dienen;
  88. Ziffer 67
    „Verbrauchsstätte“ ein oder mehrere zusammenhängende im Eigentum oder in der Verfügungsgewalt einer von der örtlichen konzessionierten Verteilernetzbetreiberin/eines vom örtlichen konzessionierten Verteilernetzbetreiber verschiedenen Dritten stehendes Betriebsgelände (ein geografischer Raum, in dessen Bereich Unternehmen ihre Tätigkeit ausüben), auf dem ein von dieser/diesem verschiedener Dritter bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Stmk. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 1999, Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2000,, elektrische Energie bezogen und über ein in seiner Verfügungsgewalt stehendes Netz an auf diesem Betriebsgelände tätige Unternehmen bzw. Objekte weiterverteilt hat; eine Verbrauchsstätte im Sinne dieses Gesetzes liegt auch dann vor, wenn zum vorgenannten Zeitpunkt eine Betriebsstätte sowie Einrichtungen, die eine einheitliche Betriebsanlage darstellen, vorhanden waren, ohne dass bereits ein eigenes Netz zur Weiterverteilung in Betrieb gestanden ist;
  89. Ziffer 68
    „Verbundnetz“ eine Anzahl von Übertragungs- und Verteilernetzen, die durch eine oder mehrere Verbindungsleitungen miteinander verbunden sind;
  90. Ziffer 69
    „Versorgerin/Versorger“ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die die Versorgung wahrnimmt;
  91. Ziffer 70
    „Versorgung“ den Verkauf einschließlich des Weiterverkaufs von Elektrizität an Kundinnen/Kunden;
  92. Ziffer 71
    „Verteilernetzbetreiberin/Verteilernetzbetreiber“ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die verantwortlich ist für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Verteilernetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen sowie für die Sicherstellung der langfristigen Fähigkeit des Netzes, eine angemessene Nachfrage nach Verteilung von Elektrizität zu befriedigen;
  93. Ziffer 72
    „Verteilung“ den Transport von Elektrizität über Hoch-, Mittel- oder Niederspannungs-Verteilernetze zum Zwecke der Belieferung von Kundinnen/Kunden, jedoch mit Ausnahme der Versorgung;
  94. Ziffer 73
    „vertikal integriertes Elektrizitätsunternehmen“ ein Unternehmen oder eine Gruppe von Unternehmen, in der dieselbe Person berechtigt ist, direkt oder indirekt Kontrolle auszuüben, wobei das betreffende Unternehmen bzw. die betreffende Gruppe mindestens eine der Funktionen Übertragung oder Verteilung und mindestens eine der Funktionen Erzeugung von oder Versorgung mit Elektrizität wahrnimmt;
  95. Ziffer 74
    „Wirkungsgrad“ den auf der Grundlage des unteren Heizwerts der Brennstoffe berechneten Wirkungsgrad;
  96. Ziffer 75
    „Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung“ die Wirkungsgrade einer alternativen getrennten Erzeugung von Wärme und Strom, die durch KWK ersetzt werden soll;
  97. Ziffer 76
    „wirtschaftlich vertretbarer Bedarf“ der Bedarf, der die benötigte Wärme- oder Kühlungsleistung nicht überschreitet und der sonst durch andere Energieproduktionsprozesse als KWK zu Marktbedingungen gedeckt würde;
  98. Ziffer 77
    „wirtschaftlicher Vorrang“ die Rangfolge der Elektrizitätsquellen nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten;
  99. Ziffer 78
    „Zählpunkt“ die Einspeise- bzw. Entnahmestelle, an der eine Strommenge messtechnisch erfasst und registriert wird. Dabei sind in einem Netzbereich liegende Zählpunkte eines Netzbenutzers zusammenzufassen, wenn sie der Anspeisung von kundenseitig galvanisch oder transformatorisch verbundenen Anlagen, die der Straßenbahnverordnung 1999 unterliegen, dienen; im Übrigen ist eine Zusammenfassung mehrerer Zählpunkte nicht zulässig;
  100. Ziffer 79
    „Zeitreihe“ der zeitliche Verlauf der entnommenen oder eingespeisten Energie in Viertelstundenwerten über eine zeitliche Periode;
  101. Ziffer 80
    „Zusatzstrom“ der Strom, der über das Elektrizitätsnetz in den Fällen geliefert wird, in denen die Stromnachfrage die elektrische Erzeugung des KWK-Prozesses übersteigt.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2007,, Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2022,

§ 3

Text

Paragraph 3,

Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen

  1. Absatz einsDen Netzbetreiberinnen/Netzbetreibern sind nachstehende gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse auferlegt:
    1. Ziffer eins
      die diskriminierungsfreie Behandlung aller Kundinnen/Kunden und Erzeugerinnen/Erzeuger eines Netzes;
    2. Ziffer 2
      der Abschluss von privatrechtlichen Verträgen mit Netzbenutzerinnen/Netzbenutzern über den Anschluss an ihr Netz (Allgemeine Anschlusspflicht);
    3. Ziffer 3
      die Errichtung und Erhaltung einer für die inländische Elektrizitätsversorgung oder für die Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen ausreichenden Netzinfrastruktur.
  2. Absatz 2Den Elektrizitätsunternehmen sind nachstehende gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse auferlegt:
    1. Ziffer eins
      die Erfüllung der durch Rechtsvorschriften auferlegten Pflichten im öffentlichen Interesse;
    2. Ziffer 2
      die Mitwirkung an Maßnahmen zur Beseitigung von Netzengpässen und an Maßnahmen zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit.
  3. Absatz 3Die Elektrizitätsunternehmen haben die bestmögliche Erfüllung der ihnen gemäß Absatz eins und 2 im Allgemeininteresse auferlegten Verpflichtungen mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln anzustreben.
  4. Absatz 4Elektrizitätsunternehmen, zu deren Tätigkeitsbereich die Versorgung von Endverbraucherinnen/Endverbrauchern zählt, haben die gemeinwirtschaftliche Verpflichtung, Endverbraucherinnen/Endverbraucher mit elektrischer Energie der Standardqualität zu angemessenen, leicht und eindeutig vergleichbaren und transparenten Preisen zu versorgen (Grundversorgung).“

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2007,, Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2011,

§ 4

Text

Paragraph 4,

Grundsätze beim Betrieb von Elektrizitätsunternehmen

  1. Absatz einsElektrizitätsunternehmen haben als kunden- und wettbewerbsorientierte Anbieter von Dienstleistungen nach den Grundsätzen einer kostengünstigen, sicheren, umweltverträglichen und effizienten Bereitstellung der nachgefragten Energiedienstleistungen unter Berücksichtigung aller angebots- und nachfrageseitigen Möglichkeiten sowie eines wettbewerbsorientierten und wettbewerbsfähigen Elektrizitätsmarktes zu agieren. Diese Grundsätze sind als Unternehmensziele zu verankern.
  2. Absatz 2Anmerkung, entfallen)

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2011,

§ 5

Text

Hauptstück II
Erzeugungsanlagen

Paragraph 5,

Genehmigungspflicht

  1. Absatz einsDie Errichtung, wesentliche Änderung und der Betrieb einer Erzeugungsanlage mit einer installierten elektrischen Engpassleistung von mehr als 200 Kilowatt bedarf, soweit sich aus Absatz 2, nichts anderes ergibt, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen dieses Hauptstückes einer elektrizitätsrechtlichen Genehmigung.
  2. Absatz 2Der Genehmigungspflicht nach Absatz eins, unterliegen nicht:
    1. Ziffer eins
      Erzeugungsanlagen, die abfall-, verkehrs-, berg-, oder gewerberechtlichen Vorschriften unterliegen;
    2. Ziffer 2
      die Aufstellung und der Betrieb von mobilen, nicht netzgekoppelten Erzeugungsanlagen, z. B. mobile Notstromaggregate;
    3. Ziffer 3
      Erzeugungsanlagen, die auch der mit dieser Tätigkeit in wirtschaftlichem und fachlichem Zusammenhang stehenden Gewinnung und Abgabe von Wärme dienen, wenn für diese Erzeugungsanlagen eine Genehmigungspflicht nach der Gewerbeordnung 1994 oder dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen – EG-K besteht;
    4. Ziffer 4
      Nebenanlagen, soweit diese keiner Bewilligungspflicht nach dem Steiermärkischen Starkstromwegegesetzes 1971 unterliegen.
  3. Absatz 3Wesentliche Änderungen – einschließlich der Modernisierung (Repowering) – liegen vor, wenn diese geeignet sind, größere Gefährdungen oder Belästigungen herbeizuführen. Im Zweifel hat die Behörde auf Antrag des Genehmigungswerbers mit Bescheid binnen drei Monaten festzustellen, ob eine Änderung einer Genehmigung bedarf.
  4. Absatz 4Weist eine nach Absatz 2, genehmigte Erzeugungsanlage nicht mehr den Charakter einer abfall-, verkehrs-, berg-, oder gewerberechtlichen Betriebsanlage auf, so hat dies der Inhaber der Anlage der bisher zuständigen Behörde und der nunmehr für die Genehmigung zuständigen Behörde (Paragraph 58,) anzuzeigen. Ab dem Einlangen dieser Anzeige gilt die Genehmigung oder Bewilligung gemäß Absatz 2, als Genehmigung nach diesem Gesetz.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2022,

§ 6

Text

Paragraph 6,

Antragsunterlagen

  1. Absatz einsDie Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung ist bei der Behörde schriftlich zu beantragen.
  2. Absatz 2Dem Antrag sind folgende Unterlagen in dreifacher Ausfertigung anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      ein technischer Bericht mit Angaben über Zweck, Umfang, Betriebsweise und technische Ausführung der geplanten Erzeugungsanlage; insbesondere über Primärenergien, Energieumwandlung, Stromart, Frequenz und Spannung,
    2. Ziffer 2
      ein Plan, aus welchem der Standort der Erzeugungsanlage, die betroffenen Grundstücke, auf denen die Anlage errichtet werden soll und die Grundstücksnummern ersichtlich sind,
    3. Ziffer 3
      ein Verzeichnis der von der Erzeugungsanlage berührten fremden Anlagen, wie Eisenbahnen, Versorgungsleitungen und dergleichen, mit Namen und Anschriften der Eigentümerinnen/Eigentümer
    4. Ziffer 4
      die sich aus dem zum Zeitpunkt der Antragstellung aktuellen Grundbuchstand ergebenden Namen und Anschriften der Eigentümerinnen/Eigentümer der Grundstücke, auf welchen die Erzeugungsanlage errichtet werden soll, einschließlich der dinglich Berechtigten mit Ausnahme der Hypothekargläubigerin/Hypothekargläubiger
    5. Ziffer 5
      ein Verzeichnis der an die Grundstücke, auf welchen die Stromerzeugungsanlage errichtet werden soll, anrainenden Grundstücke und der jeweiligen Eigentümerinnen/Eigentümer dieser anrainenden Grundstücke samt Anschriften (nicht älter als drei Monate),
    6. Ziffer 6
      ein Verzeichnis allfälliger Bergbaugebiete, in denen die Erzeugungsanlage liegt oder zu liegen kommt, samt Namen und Anschrift der Bergbauberechtigten,
    7. Ziffer 7
      eine Begründung für die Wahl des Standortes unter Berücksichtigung der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse,
    8. Ziffer 8
      eine Beschreibung und Beurteilung der voraussichtlichen Gefährdungen und Belästigungen im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins,,
    9. Ziffer 9
      eine Beschreibung der Maßnahmen, mit denen Gefährdungen oder Belästigungen des Vorhabens beseitigt, verringert oder ausgeglichen werden sollen
    10. Ziffer 10
      Angaben über den Beitrag der Erzeugungskapazitäten zur Erreichung des Zieles der Europäischen Union, den Bruttoenergieverbrauch durch Energie aus erneuerbaren Energiequellen zu erhöhen,
    11. Ziffer 11
      Angaben zum Beitrag der Erzeugungskapazitäten zur Verringerung der Emissionen,
    12. Ziffer 12
      bei thermischen Erzeugungsanlagen mit einer thermischen Gesamtnennleistung von mehr als 20 MW die Kosten-Nutzen-Analyse nach Absatz 5,
    Diese Dokumente sind, soweit technisch möglich, auch in elektronischer Form zu übermitteln.
  3. Absatz 3Wenn die im Absatz 2, angeführten Unterlagen eine ausreichende Beurteilung des Projektes nicht zulassen, sind auf Verlangen der Behörde weitere Unterlagen zu erbringen. Die Behörde kann von der Beibringung einzelner, im Absatz 2, angeführter Unterlagen absehen, sofern diese für das Genehmigungsverfahren entbehrlich sind.
  4. Absatz 4Auf Verlangen der Behörde sind zusätzliche Ausfertigungen aller oder einzelner nach Absatz 2, oder 3 erforderlicher Unterlagen vorzulegen, wenn dies zur Beurteilung durch sonstige öffentliche Dienststellen oder zur Begutachtung durch Sachverständige notwendig ist.
  5. Absatz 5Bei der Neuplanung oder erheblichen Modernisierung einer vorhandenen thermischen Stromerzeugungsanlage mit einer thermischen Gesamtnennleistung von mehr als 20 MW ist eine Kosten-Nutzen-Analyse nach Maßgabe der Anlage 1 dieses Gesetzes durchzuführen. Dabei sind die Kosten und der Nutzen einer thermischen Erzeugungsanlage mit einer vergleichbaren hocheffizienten KWK-Anlage gegenüberzustellen und zu bewerten.
  6. Absatz 6Eine Modernisierung ist erheblich, wenn deren Kosten mehr als 50 % der Investitionskosten für eine neue vergleichbare Anlage betragen.
  7. Absatz 7Die Behörde hat das Ergebnis der Kosten-Nutzen-Analyse bei der Genehmigung des Vorhabens zu berücksichtigen.
  8. Absatz 8Vom Erfordernis der Berücksichtigung der Ergebnisse der Kosten-Nutzen-Analyse kann abgesehen werden, wenn zwingende Gründe vorliegen, dass aufgrund von Rechtsvorschriften, von Eigentumsverhältnissen oder der Finanzlage des Betreibers die Errichtung und der Betrieb einer hocheffizienten KWK-Anlage nicht möglich ist.
  9. Absatz 9Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zur Methodik der Kosten-Nutzen-Analyse samt den zugrunde zu legenden Annahmen und dem zeitlichen Rahmen der wirtschaftlichen Analyse erlassen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2022,

§ 6a

Text

Paragraph 6 a,

Genehmigung von Erzeugungsanlagen von erneuerbarer Energie

  1. Absatz einsZur Beratung und Unterstützung von Antragstellerinnen/Antragstellern zur Erlangung der erforderlichen Bewilligung für Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen wird im Amt der Steiermärkischen Landesregierung eine Anlaufstelle im Sinn des Artikel 16, Absatz eins und 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001 eingerichtet. Die Anlaufstelle leistet auf Ersuchen der Antragstellerin/des Antragstellers während des gesamten Bewilligungsverfahrens Beratung und Unterstützung im Hinblick auf die Beantragung und die Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Bewilligung für die Errichtung oder den Betrieb von Anlagen zur Produktion von Energie aus erneuerbaren Quellen nach diesem Gesetz sowie hinsichtlich der dafür sonst noch erforderlichen zusätzlichen Bewilligungen oder Genehmigungen, die nach anderen Gesetzen vorgesehen sind.
  2. Absatz 2Die Anlaufstelle erstellt ein Verfahrenshandbuch. Das Verfahrenshandbuch hat alle nötigen Informationen für Projekte im Bereich der Produktion von Energie aus erneuerbarer Energie zur Verfügung zu stellen. Das Verfahrenshandbuch ist bei Bedarf zu aktualisieren und auf der Internetseite des Landes zu veröffentlichen. Im Verfahrenshandbuch ist auf kleinere Projekte durch entsprechende Informationen besonders Bedacht zu nehmen. Im Verfahrenshandbuch ist auf die Einrichtung und das Informationsangebot der Anlaufstelle hinzuweisen.
  3. Absatz 3Die Anlaufstelle hat auf eine zügige Verfahrensabwicklung der zuständigen Behörden hinzuwirken. Zu diesem Zweck ist die Anlaufstelle berechtigt, bei den Behörden Zeitpläne über die voraussichtliche Verfahrensdauer und die Verfahrensabwicklung anzufordern und der Antragstellerin/dem Antragsteller zur Verfügung zu stellen.
  4. Absatz 4Interessenkonflikte, die im Verfahren zwischen der Antragstellerin/dem Antragsteller und anderen Parteien oder Beteiligten auftreten, sind nach Möglichkeit einer gütlichen Einigung zuzuführen. Die Behörde kann aus diesem Anlass das Verfahren zur Einschaltung eines Mediationsverfahrens unterbrechen. Die Ergebnisse des Mediationsverfahrens können der Behörde übermittelt und von dieser im weiteren Genehmigungsverfahren berücksichtigt werden. Das Mediationsverfahren hat auf Kosten des Antragstellers zu erfolgen. Der Antragsteller kann jederzeit einen Antrag auf Fortführung des Bewilligungs- oder Genehmigungsverfahrens stellen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2022,

§ 7

Text

Paragraph 7,

Vereinfachtes Verfahren

  1. Absatz einsErgibt sich aus dem Genehmigungsantrag und dessen Unterlagen, dass die Erzeugungsanlage
    1. Ziffer eins
      ausschließlich zur stationären Notstromversorgung bestimmt ist, oder
    2. Ziffer 2
      mit erneuerbarer Energie oder Abfällen betrieben wird oder nach dem Prinzip der Kraft-Wärme-Kopplung arbeitet und die installierte elektrische Engpassleistung höchstens 500 kW beträgt, oder
    3. Ziffer 3
      mit Hilfe der Halbleitertechnik Sonnenlicht direkt in elektrische Energie umwandelt und die Gesamtfläche der Solarzellen nicht mehr als 500 m2 beträgt oder
    4. Ziffer 4
      mit fossiler Energie betrieben wird und die installierte elektrische Engpassleistung höchstens 500 kW beträgt
    und der Genehmigungswerber die Durchführung des vereinfachten Verfahrens ausdrücklich verlangt, so hat – sofern das Errichten oder der Betrieb im vorgesehenen Standort durch landesrechtliche Vorschriften nicht verboten ist bzw. im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2 bis 4 keiner Genehmigung nach diesem Gesetz bedarf – die Behörde das Projekt durch Anschlag in der Standortgemeinde mit dem Hinweis bekannt zu geben, dass die Projektunterlagen innerhalb eines bestimmten, vier Wochen nicht überschreitenden Zeitraumes bei der Standortgemeinde zur Einsichtnahme aufliegen und dass Anrainerinnen/Anrainer innerhalb dieses Zeitraumes von ihrem Recht Gebrauch machen können, begründete Einwendungen im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, gegen die Erzeugungsanlage erheben zu können; nach Ablauf der im Anschlag angeführten Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Einwendungen der Anrainerinnen/Anrainer die die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründete Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen und erforderlichenfalls Aufträge zum Schutz der gemäß Paragraph 10, Absatz eins, wahrzunehmenden Interessen zu erteilen; dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid für die Erzeugungsanlage. Die Behörde hat diesen Bescheid binnen drei Monaten nach Einlangen des Antrages und der erforderlichen Unterlagen zum Antrag zu erlassen. Können auch durch Auflagen die gemäß Paragraph 10, Absatz eins, wahrzunehmenden Interessen nicht hinreichend geschützt werden, ist der Antrag abzuweisen.
  2. Absatz 2Den Eigentümerinnen/Eigentümern der anrainenden Grundstücke, den örtlichen Netzbetreiberinnen/Netzbetreibern und den im Paragraph 9, Ziffer 2 und 3 genannten Personen ist der Inhalt des Anschlags nachweislich schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 8, Absatz eins, gilt sinngemäß.
  3. Absatz 3Die im Paragraph 9, genannten Personen haben im vereinfachten Verfahren Parteistellung. Die im Paragraph 9, Ziffer 2 und 3 genannten Personen verlieren ihre Parteistellung, wenn sie nicht fristgerecht begründete Einwendungen erheben.
  4. Absatz 4Genehmigungspflichtige Änderungen einer Erzeugungsanlage gemäß Absatz eins, – einschließlich der Modernisierung (Repowering) – sind dem vereinfachten Verfahren zu unterziehen, wenn auch für die durch die Änderung entstehende Anlage ein vereinfachtes Verfahren zulässig ist.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2022,

§ 8

Text

Paragraph 8,

Mündliche Verhandlung, Genehmigungsverfahren, Anhörungsrechte

  1. Absatz einsIm Falle einer mündlichen Verhandlung sind die in Paragraph 9, genannten Personen zu laden; wenn diese Wohnungseigentümerinnen/Wohnungseigentümer sind, ist die Kundmachung der Verwalterin/dem Verwalter der Eigentümergemeinschaft nachweislich schriftlich mit dem Auftrag zur Kenntnis zu bringen, die Kundmachung den Wohnungseigentümerinnen/Wohnungseigentümern unverzüglich z. B. durch gut sichtbaren Anschlag im Hause bekannt zu geben.
  2. Absatz 2Im Ermittlungsverfahren ist auf folgende öffentliche Interessen Bedacht zu nehmen, sofern diese Interessen nicht in gesonderten materienrechtlichen Verfahren gewahrt werden: Forstwesen, Wildbach- und Lawinenverbauung, Raumordnung, Naturschutz, Denkmalschutz, Wasserwirtschaft, Wasserrecht, Bergbau, öffentlicher Verkehr, Sicherheit des Luftraumes, sonstige Ver- und Entsorgung, Landesverteidigung und Arbeitnehmerschutz. Die Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften, die zur Wahrung der oben erwähnten öffentlichen Interessen berufen sind, sind – soweit deren Interessen berührt werden – im Genehmigungsverfahren zu hören.
  3. Absatz 3In jedem Falle sind vor Erteilung der Bewilligung zu hören:
    1. Ziffer eins
      die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark, die Wirtschaftskammer Steiermark, die Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark und die Steiermärkische Kammer für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft;
    2. Ziffer 2
      jene Gemeinde im Rahmen ihres Wirkungsbereiches, in deren Gebiet eine Erzeugungsanlage errichtet und betrieben werden soll, zum Schutz der öffentlichen Interessen im Sinne des Absatz 2 ;,
    3. Ziffer 3
      die Steiermärkische Umweltanwältin/der Steiermärkische Umweltanwalt und die Verteilernetzbetreiberin/der Verteilernetzbetreiber, in deren/dessen Gebiet eine Erzeugungsanlage errichtet und betrieben werden soll.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2022,

§ 9

Text

Paragraph 9,

Parteien

Im Verfahren gemäß Paragraph 8, haben Parteistellung:

  1. Ziffer eins
    die Genehmigungswerberin/der Genehmigungswerber,
  2. Ziffer 2
    alle Grundeigentümerinnen/Grundeigentümer, deren Grundstücke samt ihrem darunter befindlichen Boden oder darüber befindlichen Luftraum von Maßnahmen zur Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Erzeugungsanlagen dauernd oder vorübergehend in Anspruch genommen werden sowie die an diesen Grundstücken dinglich Berechtigten – ausgenommen Hypothekargläubigerin/Hypothekargläubiger – und die Bergbauberechtigten
  3. Ziffer 3
    Anrainerinnen/Anrainer hinsichtlich ihrer subjektivöffentlich rechtlichen Interessen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2011,

§ 10

Text

Paragraph 10,

Voraussetzungen für die Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung

  1. Absatz einsDie Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung setzt voraus, dass durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage oder durch die Lagerung von Betriebsmitteln oder Rückständen und dergleichen
    1. Ziffer eins
      eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder eine Gefährdung des Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte der Parteien nicht zu erwarten ist und
    2. Ziffer 2
      Belästigungen von Anrainerinnen/Anrainern (wie Geruch, Lärm, Erschütterung, Wärme, Schwingungen, Blendung und dergleichen) sowie Beeinträchtigungen öffentlicher Interessen im Sinne des Paragraph 8, Absatz 2, – sofern diese von der Elektrizitätsbehörde wahrzunehmen sind – auf ein zumutbares Maß beschränkt bleiben und
    3. Ziffer 3
      die zum Einsatz kommende Energie unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit und dem Ergebnis der Kosten-Nutzen-Analyse nach Maßgabe der Anlage 1 dieses Gesetzes effizient eingesetzt wird.
  2. Absatz 2Unter einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen.
  3. Absatz 3Ob Belästigungen der Parteien im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Erzeugungsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2022,

§ 11

Text

Paragraph 11,

Erteilung der Genehmigung

  1. Absatz einsDie Erzeugungsanlage ist mit schriftlichem Bescheid zu genehmigen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 10, erfüllt sind; insbesondere, wenn nach dem Stande der Technik zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen, die nach den Umständen des Einzelfalls voraussehbaren Gefährdungen ausgeschlossen und Belästigungen auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die nach dem ersten Satz vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und der Auflassung der Anlage zu umfassen. Können die Voraussetzungen auch durch solche Auflagen nicht erfüllt werden, ist die elektrizitätsrechtliche Genehmigung zu versagen.
  2. Absatz 2Die Behörde hat Emissionen jedenfalls nach dem Stand der Technik zu begrenzen.
  3. Absatz 3Die Behörde kann zulassen, dass bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im Paragraph 10, Absatz eins, umschriebenen Interessen bestehen.
  4. Absatz 4Stand der Technik (Absatz eins,) ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen.
  5. Absatz 5Durch einen Wechsel in der Person der Inhaberin/des Inhabers der Erzeugungsanlage wird die Wirksamkeit der Genehmigung nicht berührt. Der Rechtsvorgänger ist verpflichtet, der Rechtsnachfolgerin/dem Rechtsnachfolger alle erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
  6. Absatz 6Soweit Änderungen einer Genehmigung bedürfen, hat diese Genehmigung auch die bereits genehmigte Erzeugungsanlage soweit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im Paragraph 10, Absatz eins, umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.
  7. Absatz 7Die im Zuge eines nach diesem Gesetz durchgeführten Verfahrens getroffenen Übereinkommen sind von der Behörde im Bescheid zu beurkunden.
  8. Absatz 8Die Fertigstellung und Inbetriebnahme sind der Behörde schriftlich anzuzeigen.

§ 12

Text

Paragraph 12,

Fertigstellung, fachlich geeignete Person

  1. Absatz einsDie Fertigstellung und Inbetriebnahme der Erzeugungsanlage sind der Behörde schriftlich anzuzeigen. Mit dieser Anzeige erhält die Betreiberin/der Betreiber das Recht, mit dem Betrieb zu beginnen. Mit der Fertigstellungsanzeige ist eine fachlich geeignete natürliche Person bekannt zu geben, die die Betreiberin/der Betreiber der Anlage für die technische Leitung und Überwachung des Betriebes zu bestellen hat. Über die fachliche Eignung sind entsprechende Unterlagen vorzulegen.
  2. Absatz 2Die fachliche Eignung ist anzunehmen, wenn nach dem Bildungsgang oder der bisherigen Tätigkeit angenommen werden kann, dass die vorgesehene Person die Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, die erforderlich sind, um die Anlage entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen und den nach diesem Gesetz erteilten Genehmigungen zu leiten und zu überwachen.
  3. Absatz 3Ein Wechsel der in Absatz eins, genannten Person ist von der Betreiberin/vom Betreiber der Erzeugungsanlage unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen unverzüglich bekannt zu geben.
  4. Absatz 4Die Behörde hat zu prüfen, ob die bekannt gegebene Person die fachliche Eignung besitzt. Liegt diese nicht vor, so hat sie dies mit Bescheid festzustellen. Der Betrieb der Anlage darf bis zur Bekanntgabe einer neuen fachlich geeigneten Person, längstens jedoch während zweier Monate, weiter ausgeübt werden.
  5. Absatz 5Erfüllt die Betreiberin/der Betreiber der Erzeugungsanlage die Voraussetzungen gemäß Absatz 2,, so kann auch die Betreiberin/der Betreiber als fachlich geeignete Person bekannt gegeben werden.

§ 13

Text

Paragraph 13,

Betriebsgenehmigung, Probebetrieb

  1. Absatz einsDie Behörde kann in der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung anordnen, dass die Erzeugungsanlage oder Teile von ihr erst auf Grund einer gesonderten Betriebsgenehmigung in Betrieb genommen werden dürfen, wenn im Zeitpunkt der Genehmigung nicht ausreichend beurteilt werden kann, ob die Auswirkungen der genehmigten Anlage oder von Teilen dieser Anlage betreffenden Auflagen des Genehmigungsbescheides die gemäß Paragraph 10, Absatz eins, wahrzunehmenden Interessen hinreichend schützen oder zur Erreichung dieses Schutzes andere oder zusätzliche Auflagen erforderlich sind; sie kann zu diesem Zweck nötigenfalls unter Vorschreibung von Auflagen einen befristeten Probebetrieb zulassen oder anordnen. Der Beginn des Probebetriebes ist der Behörde schriftlich anzuzeigen. Der Probebetrieb darf höchstens zwei Jahre und im Falle einer beantragten Fristverlängerung insgesamt höchstens drei Jahre dauern; die Behörde darf eine Fristverlängerung nur einmal und nur um höchstens ein Jahr zulassen oder anordnen, wenn der Zweck des Probebetriebes diese Verlängerung erfordert; der Antrag auf Fristverlängerung ist spätestens drei Monate vor Ablauf der Frist zu stellen; durch einen rechtzeitig gestellten Antrag auf Fristverlängerung wird der Ablauf der Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung gehemmt.
  2. Absatz 2Für Erzeugungsanlagen oder Teile derselben, die erst auf Grund einer Betriebsgenehmigung in Betrieb genommen werden dürfen, können bei Erteilung der Betriebsgenehmigung auch andere oder zusätzliche Auflagen vorgeschrieben werden.
  3. Absatz 3Im Verfahren zur Erteilung der Betriebsgenehmigung haben die im Paragraph 9, Ziffer 2 und 3 genannten Personen Parteistellung. Vor Erteilung der Betriebsgenehmigung hat sich die Behörde an Ort und Stelle zu überzeugen, dass die im Genehmigungsbescheid enthaltenen Angaben und Auflagen erfüllt sind.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2022,

§ 14

Text

Paragraph 14,

Abweichungen vom der Genehmigung

Die Behörde hat auf Antrag von der Verpflichtung zur Herstellung des der Anlagengenehmigung oder der Betriebsgenehmigung entsprechenden Zustands dann Abstand zu nehmen, wenn die Abweichungen die durch die Anlagengenehmigung oder Betriebsgenehmigung getroffene Vorsorge nicht verringern.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2022,

§ 15

Text

Paragraph 15,

Amtswegige Überprüfung

  1. Absatz einsHält die Behörde auf Grund von Beschwerden, Anbringen von Anrainerinnen/Anrainern oder amtlicher Wahrnehmungen eine Überprüfung für erforderlich, so hat sie eine Überprüfung anzuordnen oder selbst durchzuführen.
  2. Absatz 2Ergeben sich bei dieser Überprüfung Abweichungen vom konsensgemäßen Zustand und sind die Abweichungen derart, dass die Anrainerinnen/Anrainer unzumutbar im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, belästigt werden, so hat die Behörde anzuordnen, dass der Betrieb der Erzeugungsanlage eingeschränkt oder eingestellt wird, bis der vorschriftsmäßige Betrieb wieder möglich ist.
  3. Absatz 3In allen anderen als den im Absatz 2, angegebenen Fällen hat die Behörde eine angemessene Frist einzuräumen, innerhalb der der konsensgemäße Zustand der Erzeugungsanlage hergestellt werden muss. Wird dieser Anordnung trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist nicht entsprochen, so ist sinngemäß gemäß Absatz 2, vorzugehen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2011,

§ 16

Text

Paragraph 16,

Auflassung, Vorkehrungen

  1. Absatz einsBeabsichtigt die Betreiberin/der Betreiber einer genehmigten Erzeugungsanlage die Auflassung oder die Unterbrechung des Betriebes ihrer/seiner Anlage oder eines Teiles ihrer/seiner Anlage, so hat sie/er die notwendigen Vorkehrungen zur Vermeidung einer Gefährdung oder Belästigung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, zu treffen.
  2. Absatz 2Die Betreiberin/der Betreiber der Erzeugungsanlage hat den Beginn der Auflassung und ihre/seine Vorkehrungen anlässlich der Auflassung der Behörde vorher anzuzeigen.
  3. Absatz 3Reichen die von der Anlageninhaberin/vom Anlageninhaber gemäß Absatz 2, angezeigten Vorkehrungen nicht aus, so hat ihr/ihm die Behörde die notwendigen Vorkehrungen aufzutragen. Im Falle der Auflassung einer Windkraftanlage oder einer Freiflächenphotovoltaikanlage hat sie jedenfalls die Entfernung der oberirdischen Teile anzuordnen. Ist die Betreiberin/der Betreiber nicht feststellbar, ist sie/er zur Erfüllung des Auftrages rechtlich nicht im Stande oder kann sie/er aus sonstigen Gründen nicht beauftragt werden, so ist der Auftrag jenen Eigentümern, auf deren Grundstücken die Erzeugungsanlage errichtet ist, zu erteilen.
  4. Absatz 4Durch einen Wechsel in der Person der Betreiberin/des Betreibers der Erzeugungsanlage wird die Wirksamkeit des bescheidmäßigen Auftrages gemäß Absatz 3, nicht berührt.
  5. Absatz 5Die Betreiberin/der Betreiber der Erzeugungsanlage hat der Behörde anzuzeigen, dass sie/er die gemäß Absatz 2, angezeigten oder die von der Behörde gemäß Absatz 3, aufgetragenen Vorkehrungen getroffen hat.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 2014,

§ 17

Text

Paragraph 17,

Erlöschen der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung

  1. Absatz einsDie elektrizitätsrechtliche Genehmigung erlischt, wenn
    1. Ziffer eins
      die Fertigstellung und die Inbetriebnahme bei der Behörde nicht innerhalb von fünf Jahren nach rechtskräftiger Erteilung der Genehmigung schriftlich angezeigt werden (Paragraph 11, Absatz 8,),
    2. Ziffer 2
      der Betrieb der gesamten Erzeugungsanlage durch mehr als fünf Jahre unterbrochen ist oder
    3. Ziffer 3
      der Behörde gegenüber schriftlich durch die Bewilligungsinhaberin/den Bewilligungsinhaber eine Verzichtserklärung abgegeben wird.
  2. Absatz 2Die Behörde hat eine Frist gemäß Absatz eins, auf Grund eines vor Ablauf dieser Fristen gestellten Antrages zu verlängern, wenn es Art und Umfang des Vorhabens erfordert oder die Fertigstellung oder die Inbetriebnahme des Vorhabens unvorhergesehenen Schwierigkeiten begegnet. Durch den Antrag wird der Ablauf der Frist bis zur Entscheidung gehemmt.
  3. Absatz 3Das Erlöschen der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung ist im Zweifelsfall über Antrag oder von Amts wegen mit Bescheid festzustellen. Paragraph 16, gilt sinngemäß.
  4. Absatz 4Die Inhaberin/Der Inhaber einer genehmigten Erzeugungsanlage, deren/dessen Betrieb gänzlich oder teilweise unterbrochen ist, hat die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um eine sich aus der Betriebsunterbrechung ergebende Gefährdung oder Belästigung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, zu vermeiden. Sie/Er hat die Betriebsunterbrechung und ihre/seine Vorkehrungen anlässlich der Betriebsunterbrechung der Behörde innerhalb eines Monats nach Eintritt der Betriebsunterbrechung anzuzeigen, wenn diese Unterbrechung zumindest einen für die Erfüllung des Anlagenzweckes wesentlichen Teil der Anlage betrifft und voraussichtlich länger als ein Jahr dauern wird. Reichen die angezeigten Vorkehrungen nicht aus, um den Schutz der in Paragraph 10, Absatz eins, umschriebenen Interessen zu gewährleisten, oder hat die Inhaberin/der Inhaber der Anlage anlässlich der Betriebsunterbrechung die zur Erreichung dieses Schutzes notwendigen Vorkehrungen nicht oder nur unvollständig getroffen, so hat ihr/ihm die Behörde die notwendigen Vorkehrungen mit Bescheid aufzutragen. Durch einen Wechsel in der Person der Inhaberin/des Inhabers der Anlage wird die Wirksamkeit dieses bescheidmäßigen Auftrages nicht berührt.
  5. Absatz 5Im Verfahren gemäß Absatz 2, kommt nur der Inhaberin/dem Inhaber der Erzeugungsanlage Parteistellung zu.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2022,

§ 18

Text

Paragraph 18,

Nicht genehmigte Erzeugungsanlagen

  1. Absatz einsWird eine genehmigungspflichtige Erzeugungsanlage ohne Genehmigung errichtet, eine Erzeugungsanlage ohne Genehmigung wesentlich geändert oder eine Anlage, für deren Betrieb die Genehmigung vorbehalten wurde – ausgenommen ein Probebetrieb – ohne Betriebsgenehmigung betrieben, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes erforderlichen Maßnahmen, wie die Einstellung der Bauarbeiten, die Einstellung des Betriebes, die Beseitigung der nicht genehmigten Anlage oder Anlagenteile, anzuordnen. Dabei ist auf eine angemessene Frist zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2Die Beseitigung von Anlagen oder Anlagenteilen darf jedoch nicht verfügt werden, wenn zwischenzeitig die Erteilung der erforderlichen Genehmigung beantragt wurde und der Antrag nicht zurückgewiesen oder abgewiesen wurde.

§ 19

Text

Paragraph 19,

Einstweilige Sicherheitsmaßnahmen

  1. Absatz einsUm die durch eine diesem Gesetz unterliegende Erzeugungsanlage verursachte Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarinnen/Nachbarn abzuwehren oder um die durch eine nicht genehmigte oder nicht genehmigungspflichtige Erzeugungsanlage oder eine nicht genehmigte wesentliche Änderung verursachte unzumutbare Belästigung der Nachbarinnen/Nachbarn abzustellen, hat die Behörde entsprechend dem Ausmaß der Gefährdung oder Belästigung mit Bescheid die gänzliche oder teilweise Stilllegung der Erzeugungsanlage, die Stilllegung von Maschinen oder sonstige die Anlage betreffende Sicherheitsmaßnahmen oder Vorkehrungen zu verfügen. Hat die Behörde Grund zur Annahme, dass zur Gefahrenabwehr Sofortmaßnahmen an Ort und Stelle erforderlich sind, so darf sie nach Verständigung der Betreiberin/des Betreibers der Erzeugungsanlage, der Betriebsleiterin/des Betriebsleiters oder der Eigentümerin/des Eigentümers der Anlage oder, wenn eine Verständigung dieser Person nicht möglich ist, einer Person, die tatsächlich die Betriebsführung wahrnimmt, solche Maßnahmen auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides an Ort und Stelle treffen; hierüber ist jedoch binnen zwei Wochen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt.
  2. Absatz 2Bescheide gemäß Absatz eins, sind sofort vollstreckbar. Sie treten mit Ablauf eines Jahres – vom Tage ihrer Rechtskraft an gerechnet – außer Kraft, sofern keine kürzere Frist im Bescheid festgesetzt wurde. Durch einen Wechsel in der Person der Betreiberin/des Betreibers der von Maßnahmen gemäß Absatz eins, betroffenen Anlagen, Anlagenteile oder Gegenstände wird die Wirksamkeit dieser Bescheide nicht berührt.
  3. Absatz 3Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides gemäß Absatz eins, nicht mehr vor und ist zu erwarten, dass in Hinkunft jene Vorschriften, deren Nichteinhaltung für die Maßnahmen nach Absatz eins, bestimmend war, von der Person eingehalten werden, die die Erzeugungsanlage betreiben will, so hat die Behörde auf Antrag dieser Person die mit Bescheid gemäß Absatz eins, getroffenen Maßnahmen ehestens zu widerrufen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2011,

§ 19a

Text

Paragraph 19 a,

Enteignung

  1. Absatz einsDie Behörde hat auf Antrag die für die Errichtung und den Betrieb einer Erzeugungsanlage notwendigen Beschränkungen von Grundeigentum oder anderen dinglichen Rechten einschließlich der Entziehung des Eigentums (Enteignung) gegen angemessene Entschädigung auszusprechen, wenn die Errichtung der Erzeugungsanlage im öffentlichen Interesse liegt, die vorgesehene Situierung aus zwingenden technischen oder wirtschaftlichen Gründen geboten ist, zwischen derjenigen/demjenigen, die/der die Erzeugungsanlage zu errichten und zu betreiben beabsichtigt, und der Grundeigentümerin/dem Grundeigentümer oder der Inhaberin/dem Inhaber anderer dinglicher Rechte eine Einigung darüber nicht zu Stande kommt und nach keiner anderen gesetzlichen Bestimmung eine Enteignung möglich ist.
  2. Absatz 2Im Antrag gemäß Absatz eins, sind die betroffenen Grundstücke mit Grundstücksnummer, die Katastralgemeindenummer und die Einlagezahl, die Eigentümerinnen/Eigentümer und sonstigen dinglich Berechtigten mit Ausnahme der Hypothekargläubigerinnen/Hypothekargläubiger und der Inhalt der beanspruchten Rechte anzuführen. Werden durch die Enteignung Bergbauberechtigungen berührt, ist im Antrag auch die Bergbauberechtigte/der Bergbauberechtigte anzuführen.
  3. Absatz 3Die Enteignung kann umfassen:
    1. Ziffer eins
      die Einräumung von Dienstbarkeiten an unbeweglichen Sachen,
    2. Ziffer 2
      die Abtretung des Eigentums an Grundstücken oder
    3. Ziffer 3
      die Abtretung, Einschränkung oder Aufhebung anderer dinglicher Rechte an unbeweglichen Sachen und solcher Rechte, deren Ausübung an einen bestimmten Ort gebunden ist.
  4. Absatz 4Von der Enteignung nach Absatz 3, Ziffer 2, ist von der Behörde nur Gebrauch zu machen, wenn die übrigen in Absatz 3, angeführten Maßnahmen nicht ausreichen.
  5. Absatz 5Auf das Verfahren und die Durchführung der Enteignung ist Paragraph 19, Steiermärkisches Starkstromwegegesetz 1971, Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 1971,, mit der Maßgabe anzuwenden, dass in der Litera g,) und h) der Begriff elektrische Leitungsanlage durch den Begriff Erzeugungsanlage ersetzt wird.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2011,

§ 20

Text

Hauptstück III
Betrieb von Netzen, Regelzonen

Abschnitt 1
Netzzugang, Allgemeine Rechte und Pflichten der Netzbetreiberinnen/Netzbetreiber

Paragraph 20,

Geregelter Netzzugang

  1. Absatz einsNetzbetreiberinnen/Netzbetreiber sind verpflichtet, den Netzzugangsberechtigten den Netzzugang zu den genehmigten allgemeinen Netzbedingungen und zu den bestimmten Systemnutzungstarifen auf Grund privatrechtlicher Verträge zu gewähren.
  2. Absatz 2Die Netzzugangsberechtigten haben unter Bedachtnahme auf Absatz eins, einen Rechtsanspruch, auf Grundlage der jeweils genehmigten allgemeinen Netzbedingungen und den von der Regulierungsbehörde bestimmten Systemnutzungstarifen die Benutzung des Netzes auf Grund privatrechtlicher Verträge zu begehren (Geregeltes Netzzugangssystem). Sie müssen jedoch dafür Sorge tragen, dass die technischen Voraussetzungen für den Netzzutritt in der Kundenanlage gegeben sind, ohne dass dadurch andere Kunden oder das beanspruchte Netz beeinträchtigt werden.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2011,

§ 21

Text

Paragraph 21,

Netzzugang bei nicht ausreichenden Kapazitäten

  1. Absatz einsDie Netzbetreiberinnen/Netzbetreiber haben verfügbare und gebuchte Kapazitäten je Umspannwerk (Netzebene 4) zu veröffentlichen und mindestens quartalsweise zu aktualisieren. Auf die tatsächliche Verfügbarkeit der veröffentlichten Kapazitäten besteht kein Rechtsanspruch.
  2. Absatz 2Die begehrte Kapazität kann innerhalb eines Monats ab Beantwortung des Netzzutrittsantrags durch die Netzbetreiberin/den Netzbetreiber durch Leistung einer Anzahlung (Reuegeld) auf das (voraussichtliche) Netzzutrittsentgelt reserviert werden. Weitere Festlegungen zur Anzahlung können in den Allgemeinen Bedingungen nach Paragraph 36, erfolgen. Die Reservierung erlischt und die Anzahlung verfällt, wenn die begehrte Kapazität nicht innerhalb von zwölf Monaten ab Reservierung in Anspruch genommen wird, es sei denn, die Netzzugangsberechtigte/der Netzzugangsberechtigte kann glaubhaft machen, dass die Ursache für die Nichtinanspruchnahme außerhalb seines Einflussbereichs liegt und das Vorhaben innerhalb angemessener Frist abgeschlossen werden kann. Anzahlungen, die auf Grund dieser Bestimmungen verfallen, fließen dem im Rahmen der EAG-Förderabwicklungsstelle eingerichteten Fördermittelkonto nach Paragraph 77, EAG zu.
  3. Absatz 3Netzbetreiberinnen/Netzbetreiber haben einen Vorschlag für die Methode zur Berechnung der verfügbaren Kapazitäten nach Absatz eins, zu erstellen und der Regulierungsbehörde vorzulegen. Die Regulierungsbehörde kann – soweit dies zur Sicherstellung einer bundesweit einheitlichen Methode zur Berechnung erforderlich ist – eine Verordnung erlassen, in der die Methode für die Berechnung der verfügbaren Kapazitäten festgelegt wird; die Regulierungsbehörde ist diesbezüglich nicht an den Vorschlag der Netzbetreiberinnen/Netzbetreiber gebunden.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2007,, Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2022,

§ 22

Text

Paragraph 22,

Netzzugangsberechtigung und -verweigerung

  1. Absatz einsAlle Kundinnen/Kunden sind berechtigt, mit Erzeugerinnen/Erzeugern, Stromhändlerinnen/Stromhändlern sowie Elektrizitätsunternehmen Verträge über die Lieferung von elektrischer Energie zur Deckung ihres Bedarfes zu schließen und hinsichtlich dieser Strommengen Netzzugang zu begehren.
  2. Absatz 2Elektrizitätsunternehmen können den Netzzugang im Namen ihrer Kundinnen/Kunden begehren.
  3. Absatz 3Eine Netzbetreiberin/ein Netzbetreiber kann den Netzzugang aus nachstehenden Gründen ganz oder teilweise verweigern:
    1. Ziffer eins
      bei außergewöhnlichen Netzzuständen (Störfälle);
    2. Ziffer 2
      bei mangelnden Netzkapazitäten.
    3. Ziffer 3
      Anmerkung, entfallen)
    4. Ziffer 4
      Anmerkung, entfallen)
    Die Verweigerung ist gegenüber der/dem Netzzugangsberechtigten zu begründen.
  4. Absatz 4Die Regulierungsbehörde hat über Antrag derjenigen/desjenigen, die/der behauptet, durch die Verweigerung des Netzzuganges in ihrem/seinem gesetzlich eingeräumten Recht auf Gewährung des Netzzuganges verletzt worden zu sein, innerhalb eines Monats festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Verweigerung eines Netzzuganges gemäß Absatz 3, vorliegen. Die Netzbetreiberin/Der Netzbetreiber hat das Vorliegen der Verweigerungstatbestände (Absatz 3,) nachzuweisen. Die Regulierungsbehörde hat in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung zwischen Netzzugangsberechtigter/Netzzugangsberechtigtem und Netzbetreiberin/Netzbetreiber hinzuwirken.
  5. Absatz 5Für die Beurteilung der Netzzugangsberechtigung finden diejenigen Rechtsvorschriften Anwendung, die in jenem Land gelten, in dem diejenige/derjenige ihren/seinen ordentlichen Wohnsitz oder Sitz hat, die/der einen Antrag auf Feststellung stellt, ob die Voraussetzungen für die Verweigerung des Netzzuganges vorliegen. Hinsichtlich der Beurteilung der Netzzugangsverweigerungsgründe sind weiters jene Rechtsvorschriften anzuwenden, die am Sitz der Netzbetreiberin/des Netzbetreibers gelten, die/der den Netzzugang verweigert hat.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2022,

§ 23

Text

Paragraph 23,

Allgemeine Netzbedingungen

  1. Absatz einsDie allgemeinen Netzbedingungen sowie deren Änderungen bedürfen der Genehmigung der Regulierungsbehörde.
  2. Absatz 2Die allgemeinen Netzbedingungen dürfen nicht diskriminierend sein und keine missbräuchlichen Praktiken oder ungerechtfertigten Beschränkungen enthalten und weder die Versorgungssicherheit noch die Dienstleistungsqualität gefährden. Insbesondere sind sie so zu gestalten, dass
    1. Ziffer eins
      die Erfüllung der der Netzbetreiberin/dem Netzbetreiber obliegenden Aufgaben gewährleistet ist,
    2. Ziffer 2
      die Leistungen der Netzzugangsberechtigten mit den Leistungen der Netzbetreiberin/des Netzbetreibers in einem sachlichen Zusammenhang stehen,
    3. Ziffer 3
      die wechselseitigen Verpflichtungen ausgewogen und verursachungsgerecht zugewiesen sind,
    4. Ziffer 4
      sie Festlegungen über technische Anforderungen für den Anschluss an das Netz im Netzanschlusspunkt und für alle Vorkehrungen, um störende Rückwirkungen auf das System der Netzbetreiberin/des Netzbetreibers oder anderer Anlagen zu verhindern, enthalten,
    5. Ziffer 5
      sie objektive Kriterien für den Parallelbetrieb von Erzeugungsanlagen mit dem Netz und die Einspeisung von Elektrizität aus Erzeugungsanlagen in das Netz sowie die Nutzung von Verbindungsleitungen festlegen,
    6. Ziffer 6
      sie Regelungen über die Zuordnung der Kosten des Netzanschlusses enthalten, die sich an der Kostenverursachung orientieren,
    7. Ziffer 7
      sie klar und übersichtlich gefasst sind,
    8. Ziffer 8
      sie Definitionen der nicht allgemein verständlichen Begriffe enthalten.
  3. Absatz 3Die Allgemeinen Bedingungen haben insbesondere zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Rechte und Pflichten der Vertragspartner, insbesondere zur Einhaltung der Sonstigen Marktregeln;
    2. Ziffer 2
      die den einzelnen Netzbenutzerinnen/Netzbenutzern zugeordneten standardisierten Lastprofile;
    3. Ziffer 3
      die technischen Mindestanforderungen für den Netzzugang;
    4. Ziffer 4
      die verschiedenen von den Verteilerunternehmen im Rahmen des Netzzugangs zur Verfügung zu stellenden Dienstleistungen;
    5. Ziffer 5
      den Zeitraum, innerhalb dessen Kundinnen- und Kundenanfragen jedenfalls zu beantworten sind;
    6. Ziffer 6
      die Ankündigung von geplanten Versorgungsunterbrechungen;
    7. Ziffer 7
      die Mindestanforderungen bezüglich Terminvereinbarungen mit Netzbenutzerinnen/Netzbenutzern;
    8. Ziffer 8
      jenen Standard, der bei der Datenübermittlung an Marktteilnehmerinnen/Marktteilnehmer einzuhalten ist;
    9. Ziffer 9
      das Verfahren und die Modalitäten für Anträge auf Netzzugang;
    10. Ziffer 10
      die von den Netzbenutzerinnen/Netzbenutzern zu liefernden Daten;
    11. Ziffer 11
      einen Hinweis auf gesetzlich vorgesehene Streitbeilegungsverfahren;
    12. Ziffer 12
      eine Frist von höchstens 14 Tagen ab Einlangen, innerhalb der das Verteilerunternehmen das Begehren auf Netzzugang zu beantworten hat;
    13. Ziffer 13
      die grundlegenden Prinzipien für die Verrechnung sowie die Art und Form der Rechnungslegung;
    14. Ziffer 14
      die Verpflichtung von Netzzugangsberechtigten zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung (Barsicherheit, Bankgarantie, Hinterlegung von nicht vinkulierten Sparbüchern) in angemessener Höhe, insoweit nach den Umständen des Einzelfalles zu erwarten ist, dass die Netzbenutzerin/der Netzbenutzer ihren/seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht zeitgerecht nachkommt;
    15. Ziffer 15
      Modalitäten, zu welchen die Netzbenutzerin/der Netzbenutzer verpflichtet ist, Teilbetragszahlungen zu leisten, wobei eine Zahlung zumindest zehn Mal jährlich jedenfalls anzubieten ist;
    16. Ziffer 16
      etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Leistungsqualität.
  4. Absatz 4In den allgemeinen Netzbedingungen können auch Normen und Regelwerke der Technik in der jeweils geltenden Fassung für verbindlich erklärt werden.
  5. Absatz 5Die Netzbetreiberinnen/Netzbetreiber einer Regelzone haben ihre allgemeinen Netzbedingungen aufeinander abzustimmen. Insbesondere ist eine abgestimmte Vorgangsweise bei drohenden Engpässen im Netz, die Auswirkungen auf andere Netze der Regelzone haben können, festzulegen.
  6. Absatz 6Die in Ausführung der im Absatz 2, Ziffer 4 und 5 erfolgten Regelungen in den allgemeinen Netzbedingungen sind der Kommission der Europäischen Gemeinschaft gemäß Artikel 8 der Informationsrichtlinie mitzuteilen. Dies gilt nicht, soweit diesem Erfordernis bereits entsprochen ist.
  7. Absatz 7Können sich eine Netzbetreiberin/ein Netzbetreiber und eine Netzzugangsberechtigte/Netzzugangsberechtigter über den Netzanschlusspunkt nicht einigen, so hat die Behörde über Antrag der Netzbetreiberin/des Netzbetreibers oder der/des Netzzugangsberechtigten den Netzanschlusspunkt mit Bescheid festzustellen.
  8. Absatz 8Die Netzbetreiberinnen/Netzbetreiber haben die Kundinnen/Kunden vor Vertragsabschluss über die wesentlichen Inhalte der Allgemeinen Bedingungen zu informieren. Zu diesem Zweck ist der Kundin/dem Kunden ein Informationsblatt auszuhändigen. Die im Anhang römisch eins der Richtlinie 2019/944/EU festgelegten Maßnahmen zum Schutz der Kundinnen/Kunden sind einzuhalten.
  9. Absatz 9Werden neue Allgemeine Netzbedingungen genehmigt, hat die Netzbetreiberin/der Netzbetreiber dies binnen vier Wochen nach der Genehmigung den Netzbenutzerinnen/Netzbenutzern in einem persönlich an sie gerichteten Schreiben bekannt zu geben und ihnen diese auf deren Wunsch zuzusenden. In diesem Schreiben oder auf der Rechnung sind die Änderungen der Allgemeinen Bedingungen und die Kriterien, die bei der Änderung nach diesem Gesetz einzuhalten sind, nachvollziehbar wiederzugeben. Die Änderungen gelten ab dem nach Ablauf von drei Monaten folgenden Monatsersten als vereinbart.
  10. Absatz 10Netzbetreiberinnen/Netzbetreiber haben Netzbenutzerinnen/Netzbenutzern transparente Informationen über geltende Preise und Tarife sowie über die Allgemeinen Bedingungen zur Verfügung zu stellen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2007,, Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2022,

§ 24

Text

Paragraph 24,

Lastprofile

  1. Absatz einsFür jene Endverbraucherinnen/Endverbraucher, welche an die Netzebenen gemäß Paragraph 63, Ziffer 6 und 7. ElWOG 2010 angeschlossen sind und weniger als 100.000 kWh Jahresverbrauch oder weniger als 50 kW Anschlussleistung aufweisen, sind von den Netzbetreiberinnen/Netzbetreibern standardisierte Lastprofile zu erstellen, wobei auch die Form der Erstellung und Anpassung (synthetisch, analytisch) dieser standardisierten Profile zu bestimmen ist.
  2. Absatz 2Für Einspeiserinnen/Einspeiser mit weniger als 100.000 kWh jährlicher Einspeisung oder weniger als 50 kW Anschlussleistung sind ebenfalls standardisierte Lastprofile vorzusehen.
  3. Absatz 3Die standardisierten Lastprofile sind durch die Netzbetreiberinnen/Netzbetreiber in geeigneter Form zu veröffentlichen.
  4. Absatz 4Die nähere Regelung über die standardisierten Lastprofile hat in den Allgemeinen Netzbedingungen zu erfolgen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2011,

§ 25

Text

Paragraph 25,

Kosten des Netzanschlusses

  1. Absatz einsDie Netzbetreiberinnen/Netzbetreiber sind berechtigt, bei Neuanschlüssen und bei Erhöhungen der Anschlussleistung (Netzzutritt) die zur Abgeltung der notwendigen Aufwendungen für die Errichtung und Ausgestaltung von Leitungsanlagen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, des Stmk. Starkstromwegegesetzes 1971, LGBl. Nr. 14, die Voraussetzung für die Versorgung von Kunden oder für die Einspeisung aus Erzeugungsanlagen sind, erforderlichen Kosten zu begehren. Die Netzbetreiberinnen/Netzbetreiber sind weiters berechtigt, für die von ihnen bereits errichteten und vorfinanzierten Anschlussanlagen einen aliquoten Kostenersatz zu begehren. Für bereits von der Netzbetreiberin/vom Netzbetreiber errichtete und vorfinanzierte Leitungsanlagen des der Anschlussanlage vorgelagerten Netzes ist die Netzbetreiberin/der Netzbetreiber berechtigt, ein Netzbereitstellungsentgelt zu begehren (Netzbereitstellung).
  2. Absatz 2Die nähere Regelung der Kosten des Netzanschlusses hat in den Allgemeinen Netzbedingungen zu erfolgen.
  3. Absatz 3Den Netzzugangsberechtigten ist anlässlich der Vorschreibung der Kosten des Netzanschlusses eine für die Beurteilung ausreichende Kostenaufgliederung auszuhändigen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2011,

§ 26

Text

Paragraph 26,

Technische Betriebsleiterin/Technischer Betriebsleiter

  1. Absatz einsNetzbetreiberinnen/Netzbetreiber sind verpflichtet, vor Aufnahme des Betriebes eines Netzes eine natürliche Person als Betriebsleiterin/Betriebsleiter für die technische Leitung und Überwachung des Betriebes der Netze zu bestellen, damit die Netze zum Zwecke der Gewährleistung einer gesicherten Elektrizitätsversorgung ordnungsgemäß betrieben, gewartet und instand gehalten werden.
  2. Absatz 2Die Betriebsleiterin/Der Betriebsleiter muss den Voraussetzungen nach Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer eins, entsprechen, fachlich befähigt sein, den Betrieb von Netzen zu leiten und zu überwachen und überwiegend in inländischen Unternehmen tätig sein. Paragraph 44, Absatz 11, gilt sinngemäß.
  3. Absatz 3Der Nachweis der fachlichen Befähigung wird durch das Vorliegen eines für die Ausübung des Gewerbes der Elektrotechniker erforderlichen Befähigungsnachweises erbracht.
  4. Absatz 4Vom Erfordernis des Absatz 3, kann die Behörde über Antrag der Netzbetreiberin/des Netzbetreibers Nachsicht erteilen, wenn
    1. Ziffer eins
      nach dem Bildungsgang und der bisherigen Tätigkeit angenommen werden kann, dass die vorgesehene Betriebsleiterin/der vorgesehene Betriebsleiter die Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind, oder
    2. Ziffer 2
      eine hinreichende tatsächliche Befähigung angenommen werden kann und
    3. Ziffer 3
      die Erbringung des vorgeschriebenen Befähigungsnachweises wegen des Alters, der mangelnden Gesundheit oder aus sonstigen, in der Person der Betriebsleiterin/des Betriebsleiters gelegenen wichtigen Gründen nicht zuzumuten ist.
  5. Absatz 5Die Bestellung der Betriebsleiterin/des Betriebsleiters bedarf der Genehmigung der Behörde. Der Antrag ist von der Betreiberin/vom Betreiber des Netzes einzubringen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Betriebsleiterin/der Betriebsleiter die Voraussetzungen gemäß Absatz 2, erfüllt. Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn auch nur eine dieser Voraussetzungen weggefallen ist oder begründete Zweifel an seiner Zuverlässigkeit bestehen.
  6. Absatz 6Scheidet die Betriebsleiterin/der Betriebsleiter aus oder wird die Genehmigung ihrer/seiner Bestellung widerrufen, so darf der Betrieb des Netzes bis zur Bestellung einer neuen Betriebsleiterin/eines neuen Betriebsleiters, längstens jedoch während zweier Monate weiter ausgeübt werden. Das Ausscheiden der Betriebsleiterin/des Betriebsleiters sowie das Wegfallen einer Voraussetzung für die Genehmigung ihrer/seiner Bestellung ist der Behörde von der Netzbetreiberin/vom Netzbetreiber unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
  7. Absatz 7Ist die Netzbetreiberin/der Netzbetreiber eine natürliche Person und erfüllt er die Voraussetzungen gemäß Absatz 2,, so kann auch die Netzbetreiberin/der Netzbetreiber als Betriebsleiter bestellt werden.

§ 27

Text

Paragraph 27,

Aufrechterhaltung der Leistung

Die Netzbetreiberinnen/Netzbetreiber dürfen die vertraglich zugesicherten Leistungen nur unterbrechen oder einstellen, wenn die Netzbenutzerin/der Netzbenutzer ihre/seine vertraglichen Verpflichtungen gröblich verletzt oder wenn unerlässliche technische Maßnahmen in den Übertragungs-, Anschluss- oder Verteileranlagen des Netzbetreibers vorzunehmen sind oder zur Vermeidung eines drohenden Netzzusammenbruches eine Einstellung der Leistungen erforderlich ist. Störungen sind unverzüglich zu beheben. Bei voraussehbaren Leistungsunterbrechungen sind die Netzbenutzerinnen/Netzbenutzer rechtzeitig vorher in ortsüblicher Weise zu verständigen.

§ 28

Text

Abschnitt 2
Betreiberinnen/Betreiber von Verteilernetzen

Paragraph 28,

Recht zum Netzanschluss

  1. Absatz einsDie Betreiberin/Der Betreiber eines Verteilernetzes hat – unbeschadet der Bestimmungen über Direktleitungen (Paragraph 31,) sowie bestehender Netzanschlussverhältnisse – das Recht, innerhalb ihres/seines vom Verteilernetz abgedeckten Gebietes alle Endverbraucherinnen/Endverbraucher und Erzeugerinnen/Erzeuger an ihr/sein Netz anzuschließen (Recht zum Netzanschluss).
  2. Absatz 2Vom Recht zum Netzanschluss sind jene Kunden ausgenommen, denen elektrische Energie mit einer Nennspannung von über 110 kV übergeben wird.

§ 29

Text

Paragraph 29,

Pflichten der Betreiberinnen/Betreiber von Verteilernetzen

  1. Absatz einsDie Betreiberinnen/Betreiber von Verteilernetzen sind verpflichtet,
    1. Ziffer eins
      die zur Durchführung der Berechnung und Zuordnung der Ausgleichsenergie erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen, wobei insbesondere jene Zählwerte zu übermitteln sind, die für die Berechnung der Fahrplanabweichungen und der Abweichung vom Lastprofil jeder Bilanzgruppe benötigt werden;
    2. Ziffer 2
      Allgemeine Bedingungen zu veröffentlichen und zu diesen Bedingungen mit Endverbraucherinnen/Endverbrauchern und Erzeugerinnen/Erzeugern privatrechtliche Verträge über den Anschluss abzuschließen (Allgemeine Anschlusspflicht);
    3. Ziffer 3
      Netzzugangsberechtigten zu den genehmigten Allgemeinen Bedingungen und bestimmten Systemnutzungsentgelten den Zugang zu ihrem System zu gewähren;
    4. Ziffer 4
      die für den Netzzugang genehmigten Allgemeinen Bedingungen und bestimmten Systemnutzungsentgelte zu veröffentlichen;
    5. Ziffer 5
      die zur Durchführung der Verrechnung und Datenübermittlung gemäß Ziffer eins, erforderlichen vertraglichen Maßnahmen vorzusehen;
    6. Ziffer 6
      zum Betrieb und der Instandhaltung des Netzes;
    7. Ziffer 7
      zur Abschätzung der Lastflüsse und Prüfung der Einhaltung der technischen Sicherheit des Netzes;
    8. Ziffer 8
      zur Führung einer Evidenz über alle in ihrem/seinem Netz tätigen Bilanzgruppen und Bilanzgruppenverantwortlichen;
    9. Ziffer 9
      zur Führung einer Evidenz aller in ihrem/seinem Netz tätigen Lieferantinnen/Lieferanten;
    10. Ziffer 10
      zur Messung der Bezüge, Leistungen, Lastprofile der Netzbenutzerinnen/Netzbenutzer, Prüfung deren Plausibilität und die Weitergabe von Daten im erforderlichen Ausmaß an die Bilanzgruppenkoordinatoren, betroffene Netzbetreiberinnen/Netzbetreiber sowie Bilanzgruppenverantwortliche;
    11. Ziffer 11
      zur Messung der Leistungen, Strommengen, Lastprofile an den Schnittstellen zu anderen Netzen und Weitergabe der Daten an betroffene Netzbetreiberinnen/Netzbetreiber und die Bilanzgruppenkoordinatoren;
    12. Ziffer 12
      Engpässe im Netz zu ermitteln und Handlungen zu setzen, um diese zu vermeiden;
    13. Ziffer 13
      zur Entgegennahme und Weitergabe von Meldungen über Lieferantinnen-/Lieferanten- sowie Bilanzgruppenwechsel;
    14. Ziffer 14
      zur Einrichtung einer besonderen Bilanzgruppe für die Ermittlung der Netzverluste, die nur die dafür notwendigen Kriterien einer Bilanzgruppe zu erfüllen hat;
    15. Ziffer 15
      Energie, die zur Deckung von Energieverlusten und Kapazitätsreserven im Verteilernetz verwendet wird, nach transparenten, nichtdiskriminierenden und marktorientierten Verfahren zu beschaffen;
    16. Ziffer 16
      zur Einhebung der Entgelte für Netznutzung;
    17. Ziffer 17
      zur Zusammenarbeit mit dem Bilanzgruppenkoordinator, den Bilanzgruppenverantwortlichen und sonstigen Marktteilnehmerinnen/Marktteilnehmern bei der Aufteilung der sich aus der Verwendung von standardisierten Lastprofilen ergebenden Differenzen nach Vorliegen der Messergebnisse;
    18. Ziffer 18
      zur Bekanntgabe der eingespeisten Ökoenergie an die Regulierungsbehörde;
    19. Ziffer 19
      Verträge über den Datenaustausch mit anderen Netzbetreiberinnen/Netzbetreibern, den Bilanzgruppenverantwortlichen sowie den Bilanzgruppenkoordinatoren und anderen Marktteilnehmerinnen/Marktteilnehmern entsprechend den Marktregeln abzuschließen;
    20. Ziffer 20
      sich jeglicher Diskriminierung von Netzbenutzerinnen/Netzbenutzern oder Kategorien von Netzbenutzerinnen/Netzbenutzern, insbesondere zugunsten der mit ihr/ihm verbundenen Unternehmen, zu enthalten;
    21. Ziffer 21
      den Netzbenutzerinnen/Netzbenutzern die Informationen zur Verfügung zu stellen, die sie für einen effizienten Netzzugang benötigen;
    22. Ziffer 22
      bei der Planung des Verteilernetzausbaus Energieeffizienz-, Nachfragesteuerungsmaßnahmen oder dezentrale Erzeugungsanlagen, durch die sich die Notwendigkeit einer Nachrüstung oder eines Kapazitätsersatzes erübrigen könnte, zu berücksichtigen;
    23. Ziffer 23
      der Übertragungsnetzbetreiberin/den Übertragungsnetzbetreiber zum Zeitpunkt der Feststellung des technisch geeigneten Anschlusspunktes über die geplante Errichtung von Erzeugungsanlagen mit einer Leistung von über 50 MW zu informieren;
    24. Ziffer 24
      die Anforderungen des Anhangs römisch XII der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz zu erfüllen;
    25. Ziffer 24 a
      zum effizienten Betrieb und zur Instandhaltung des Netzes;
    26. Ziffer 25
      sich jeder Tätigkeit zu enthalten, die die Nachfrage nach und die Bereitstellung von Energiedienstleistungen oder sonstigen Energieeffizienzmaßnahmen beeinträchtigt oder die Entwicklung von Märkten für solche Dienstleistungen oder Maßnahmen behindern könnte, wozu auch die Abschottung des Marktes gegen Wettbewerber oder der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung gehören;
    27. Ziffer 26
      die Verteilernetze vorausschauend und im Sinne der nationalen und europäischen Klima- und Energieziele weiterzuentwickeln;
    28. Ziffer 27
      Optionen zur Einbindung von ab- oder zuschaltbaren Lasten für den Netzbetrieb in ihrem Netzgebiet zu prüfen und bei Bedarf im Zuge des integrierten Netzinfrastrukturplans gemäß Paragraph 94, EAG an die zuständige Bundesministerin/den zuständigen Bundesminister und an die Regulierungsbehörde zu melden;
    29. Ziffer 28
      der Regulierungsbehörde Auskunft über Netzzutrittsanträge und Netzzutrittsanzeigen zu geben. Dies betrifft insbesondere auch Informationen über die Anschlussleistung sowie über abgeschlossene Netzzutritts- und Netzzugangsverträge samt allfälliger Fristen für bevorstehende Anschlüsse;
    30. Ziffer 29
      einen Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage der Netzzugangsberechtigten/des Netzzugangsberechtigten zu bestimmen. Dieser hat den tatsächlichen und vorhersehbaren zeitlichen Erfordernissen für die Errichtung oder Ertüchtigung der Anschlussanlage oder für notwendige Verstärkungen oder Ausbauten des vorgelagerten Verteilernetzes zu entsprechen und ist im Netzzugangsvertrag festzuhalten. Dieser Zeitpunkt darf spätestens ein Jahr nach Abschluss des Netzzugangsvertrags für die Netzebenen 7 bis 5 und spätestens drei Jahre nach Abschluss des Netzzugangsvertrags für die Netzebenen 4 und 3 liegen. Sofern für die beabsichtigten Maßnahmen behördliche Genehmigungen oder Verfahren benötigt werden, ist die Verfahrensdauer nicht in diese Frist einzurechnen.
  2. Absatz 2Eine Allgemeine Anschlusspflicht besteht auch dann, wenn die Einspeisung oder Abnahme von elektrischer Energie erst durch die Optimierung, Verstärkung oder den Ausbau des Verteilernetzes möglich wird.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2007,, Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2022,

§ 30

Text

Paragraph 30,

Ausnahmen von der allgemeinen Anschlusspflicht

  1. Absatz einsDie allgemeine Anschlusspflicht besteht nicht:
    1. Ziffer eins
      soweit der Anschluss der Betreiberin/dem Betreiber des Verteilernetzes unter Beachtung der Interessen der Gesamtheit der Kunden im Einzelfall wirtschaftlich und technisch nicht zumutbar ist,
    2. Ziffer 2
      für Betriebsstätten und Konzernunternehmen von Netzbetreiberinnen/Netzbetreibern und Erzeugerinnen/Erzeugern, sofern diese über eine Direktleitung versorgt werden,
    3. Ziffer 3
      für Endverbraucherinnen/Endverbraucher, die innerhalb einer Verbrauchsstätte von einer Endverbraucherin/einem Endverbraucher Elektrizität beziehen und
    4. Ziffer 4
      wenn die/der Netzzugangsberechtigte in ihrer/seiner Kundenanlage nicht dafür Sorge trägt, dass die technischen Voraussetzungen für den Netzzutritt gegeben sind, ohne dass dadurch die Netzbetreiberin/der Netzbetreiber oder andere Kunden beeinträchtigt werden.
  2. Absatz 2Ob und unter welchen Voraussetzungen die Allgemeine Anschlusspflicht sowie das Recht zum Netzanschluss im Sinne des Paragraph 28, besteht, hat die Behörde auf Antrag der Endverbraucherin/des Endverbrauchers bzw. der/des Netzzugangsberechtigten oder der Betreiberin/des Betreibers des Verteilernetzes mit Bescheid festzustellen.
  3. Absatz 3Über Rechtsstreitigkeiten, die sich zwischen der Betreiberin/dem Betreiber eines Verteilernetzes und ihren/seinen Endverbrauchern aus dem Anschluss und der Versorgung ergeben, haben die ordentlichen Gerichte zu entscheiden.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2011,

§ 31

Text

Paragraph 31,

Versorgung über Direktleitungen

Erzeugerinnen/Erzeuger und Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind zur Errichtung und zum Betrieb von Direktleitungen berechtigt.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2007,

§ 32

Text

Abschnitt 3
Betreiberinnen/Betreiber von Übertragungsnetzen, Regelzonen

Paragraph 32,

Pflichten der Übertragungsnetzbetreiberinnen/Übertragungsnetzbetreiber

  1. Absatz einsZusätzlich zu den im Abschnitt 1 festgelegten Verpflichtungen sind die Übertragungsnetzbetreiberinnen/Übertragungsnetzbetreiber verpflichtet,
    1. Ziffer eins
      das von ihnen betriebene System sicher, zuverlässig, leistungsfähig und unter Bedachtnahme auf den Umweltschutz zu betreiben und zu erhalten;
    2. Ziffer 2
      die zum Betrieb des Systems erforderlichen technischen Voraussetzungen sicherzustellen;
    3. Ziffer 3
      die zur Durchführung der Verrechnung und Datenübermittlung gemäß Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer 9, erforderlichen vertraglichen Maßnahmen vorzusehen;
    4. Ziffer 4
      der Betreiberin/dem Betreiber eines anderen Netzes, mit dem ihr/sein eigenes Netz verbunden ist, ausreichende Informationen zu liefern, um den sicheren und leistungsfähigen Betrieb, den koordinierten Ausbau und die Interoperabilität des Verbundsystems sicherzustellen;
    5. Ziffer 5
      die genehmigten Allgemeinen Bedingungen und die gemäß Paragraphen 51, ff ElWOG 2010 bestimmten Systemnutzungsentgelte zu veröffentlichen;
    6. Ziffer 6
      Verträge über den Datenaustausch mit anderen Netzbetreiberinnen/Netzbetreibern, den Bilanzgruppenverantwortlichen sowie den Bilanzgruppenkoordinatoren und anderen Marktteilnehmerinnen/Marktteilnehmern entsprechend den Marktregeln abzuschließen;
    7. Ziffer 7
      auf lange Sicht die Fähigkeit des Netzes zur Befriedigung einer angemessenen Nachfrage nach Übertragung von Elektrizität langfristig sicherzustellen und unter wirtschaftlichen Bedingungen und unter gebührender Beachtung des Umweltschutzes sichere, zuverlässige und leistungsfähige Übertragungsnetze zu betreiben, zu warten und auszubauen;
    8. Ziffer 8
      durch entsprechende Übertragungskapazität und Zuverlässigkeit des Netzes einen Beitrag zur Versorgungssicherheit zu leisten;
    9. Ziffer 9
      sich jeglicher Diskriminierung von Netzbenutzerinnen/Netzbenutzern oder Kategorien von Netzbenutzerinnen/Netzbenutzern, insbesondere zugunsten der mit ihnen verbundenen Unternehmen, zu enthalten;
    10. Ziffer 10
      den Netzbenutzerinnen/Netzbenutzern die Informationen zur Verfügung zu stellen, die sie für einen effizienten Netzzugang benötigen;
    11. Ziffer 11
      Engpässe im Netz zu ermitteln und Maßnahmen zu setzen, um Engpässe zu vermeiden oder zu beseitigen sowie die Versorgungssicherheit aufrechtzuerhalten. Sofern für die Netzengpassbeseitigung oder Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit dennoch Leistungen der Erzeugerinnen/Erzeuger (Erhöhung oder Einschränkung der Erzeugung sowie Veränderung der Verfügbarkeit von Erzeugungsanlagen) erforderlich sind, ist dies von der Übertragungsnetzbetreiberin/vom Übertragungsnetzbetreiber unter Bekanntgabe aller notwendigen Daten unverzüglich dem Regelzonenführer zu melden, der erforderlichenfalls weitere Anordnungen zu treffen hat (Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer 5,);
    12. Ziffer 12
      die Zurverfügungstellung der zur Erfüllung der Dienstleistungsverpflichtungen erforderlichen Mittel zu gewährleisten;
    13. Ziffer 13
      unter der Aufsicht der nationalen Regulierungsbehörde Engpasserlöse und Zahlungen im Rahmen des Ausgleichsmechanismus zwischen Übertragungsnetzbetreiberinnen/Übertragungsnetzbetreibern gemäß Artikel 49, der Verordnung (EU) 2019/943 einzunehmen, Dritten Zugang zu gewähren und deren Zugang zu regeln sowie bei Verweigerung des Zugangs begründete Erklärungen abzugeben; bei der Ausübung ihrer im Rahmen dieser Bestimmung festgelegten Aufgaben haben die Übertragungsnetzbetreiberinnen/Übertragungsnetzbetreiber in erster Linie die Marktintegration zu erleichtern. Engpasserlöse sind für die in Artikel 19, Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2019/943 genannten Zwecke zu verwenden;
    14. Ziffer 14
      die Übertragung von Elektrizität durch das Netz unter Berücksichtigung des Austauschs mit anderen Verbundnetzen zu regeln;
    15. Ziffer 15
      ein sicheres, zuverlässiges und effizientes Elektrizitätsnetz zu unterhalten, d. h. die Bereitstellung aller notwendigen Hilfsdienste, einschließlich jener, die zur Befriedigung der Nachfrage erforderlich sind, zu gewährleisten, sofern diese Bereitstellung unabhängig von jedwedem anderen Übertragungsnetz ist, mit dem das Netz einen Verbund bildet, und Maßnahmen für den Wiederaufbau nach Großstörungen des Übertragungsnetzes zu planen und zu koordinieren, indem sie vertragliche Vereinbarungen im technisch notwendigen Ausmaß sowohl mit direkt als auch indirekt angeschlossenen Kraftwerksbetreiberinnen/Kraftwerksbetreibern abschließen, um die notwendige Schwarzstart- und Inselbetriebsfähigkeit ausschließlich durch die Übertragungsnetzbetreiberinnen/Übertragungsnetzbetreiber sicherzustellen;
    16. Ziffer 16
      einen Netzentwicklungsplan gemäß Paragraph 33 a, zu erstellen und zur Genehmigung bei der Regulierungsbehörde einzureichen;
    17. Ziffer 17
      der Regulierungsbehörde jährlich schriftlich Bericht darüber zu legen, welche Maßnahmen sie zur Wahrnehmung ihrer im Rahmen der Verordnung (EU) 2019/943 und sonstiger unmittelbar anwendbarer Bestimmungen des Unionsrechts auferlegten Transparenzverpflichtungen gesetzt haben. Der Bericht hat insbesondere eine Spezifikation der veröffentlichten Informationen, die Art der Veröffentlichung (z. B. Internetadressen, Zeitpunkte und Häufigkeit der Veröffentlichung sowie qualitative oder quantitative Beurteilung der Datenzuverlässigkeit der Veröffentlichung) zu enthalten;
    18. Ziffer 18
      der Regulierungsbehörde jährlich schriftlich Bericht darüber zu legen, welche Maßnahmen sie zur Wahrnehmung ihrer im Rahmen der Richtlinie 2019/944/EU und sonstiger unmittelbar anwendbarer Bestimmungen des Unionsrechts auferlegten Verpflichtungen zur technischen Zusammenarbeit mit Übertragungsnetzbetreiberinnen/Übertragungsnetzbetreibern der Europäischen Union sowie Drittländern gesetzt haben. Der Bericht hat insbesondere auf die mit den Übertragungsnetzbetreiberinnen/Übertragungsnetzbetreibern vereinbarten Prozesse und Maßnahmen hinsichtlich länderübergreifender Netzplanung und betrieb sowie auf vereinbarte Daten für die Überwachung dieser Prozesse und Maßnahmen einzugehen;
    19. Ziffer 19
      Unterstützung der ENTSO (Strom) bei der Erstellung des gemeinschaftsweiten Netzentwicklungsplans;
    20. Ziffer 20
      zur Einrichtung einer besonderen Bilanzgruppe für die Ermittlung der Netzverluste, die nur die dafür notwendigen Kriterien einer Bilanzgruppe zu erfüllen hat;
    21. Ziffer 21
      Energie, die zur Deckung von Energieverlusten und Kapazitätsreserven im Übertragungsnetz verwendet wird, nach transparenten, nichtdiskriminierenden und marktorientierten Verfahren zu beschaffen;
    22. Ziffer 22
      die Anforderungen des Anhangs römisch XII der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz zu erfüllen;
    23. Ziffer 23
      sich jeder Tätigkeit zu enthalten, die die Nachfrage nach und die Bereitstellung von Energiedienstleistungen oder sonstigen Energieeffizienzmaßnahmen beeinträchtigt oder die Entwicklung von Märkten für solche Dienstleistungen oder Maßnahmen behindern könnte, wozu auch die Abschottung des Markts gegen Wettbewerber oder der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung gehören.
  2. Absatz 2Die nähere Regelung der im Absatz eins, enthaltenen Bestimmungen hat in den allgemeinen Netzbedingungen zu erfolgen.
  3. Absatz 3Wirkt eine/ein Übertragungsnetzbetreiberin/Übertragungsnetzbetreiber, die/der Teil eines vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens ist, an einem zur Umsetzung der regionalen Zusammenarbeit geschaffenen gemeinsamen Unternehmen mit, sind diese gemeinsamen Unternehmen verpflichtet, ein Gleichbehandlungsprogramm aufzustellen und es durchzuführen. Darin sind die Maßnahmen aufzuführen, mit denen sichergestellt ist, dass diskriminierende und wettbewerbswidrige Verhaltensweisen ausgeschlossen sind. In diesem Gleichbehandlungsprogramm ist festzulegen, welche besonderen Pflichten die Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter im Hinblick auf die Erreichung des Ziels der Vermeidung diskriminierenden und wettbewerbswidrigen Verhaltens haben. Das Programm bedarf der Genehmigung durch die Agentur. Die Einhaltung des Programms wird durch die Gleichbehandlungsbeauftragten der Übertragungsnetzbetreiberin/des Übertragungsnetzbetreibers kontrolliert.
  4. Absatz 4Übertragungsnetzbetreiberinnen/Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, zu den jeweils genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen mit Netzzugangsberechtigten innerhalb des von ihrem Übertragungsnetz abgedeckten Gebietes privatrechtliche Verträge über den Anschluss an ihr Netz mit Netzzugangsberechtigten abzuschließen, wenn ihnen elektrische Energie mit einer Nennspannung von über 110 kV übergeben werden soll und die Verteilernetzbetreiberin/der Verteilernetzbetreiber technisch oder wirtschaftlich nicht in der Lage ist, innerhalb des von ihrem/seinem Verteilernetz abgedeckten Gebietes privatrechtliche Verträge über den Netzanschluss abzuschließen.
  5. Absatz 5Die Allgemeine Anschlusspflicht besteht nicht, soweit der Anschluss der Übertragungsnetzbetreiberin/dem Übertragungsnetzbetreiber unter Beachtung der Interessen der Gesamtheit der Netzbenutzerinnen/Netzbenutzer im Einzelfall technisch oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist.
  6. Absatz 6Ob die Allgemeine Anschlusspflicht besteht, hat die Behörde auf Antrag einer/eines Netzzugangsberechtigten oder einer Übertragungsnetzbetreiberin/eines Übertragungsnetzbetreibers mit Bescheid festzustellen.
  7. Absatz 7Über Rechtsstreitigkeiten, die sich zwischen der Übertragungsnetzbetreiberin/dem Übertragungsnetzbetreiber und den Netzzugangsberechtigten aus dem Vertrag über die Regelung des Netzanschlusses ergeben, haben die ordentlichen Gerichte zu entscheiden.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2007,, Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2022,

§ 33

Text

Paragraph 33,

Einteilung der Regelzonen, Aufgaben

  1. Absatz einsDas Gebiet des Bundeslandes Steiermark ist dem von der Austrian Power Grid AG gebildeten Regelzonenbereich (Regelzone Ost) zugeordnet.
  2. Absatz 2Für den Bereich, der von den Übertragungsnetzen abgedeckt wird, die von der Austrian Power Grid AG, der TIWAG-Netz AG und der VKW-Übertragungsnetz AG betrieben wird, ist jeweils eine Regelzone zu bilden. Die Austrian Power Grid AG, die TIWAG-Netz AG und die VKW-Übertragungsnetz AG oder deren Rechtsnachfolger werden als Regelzonenführer benannt. Die Zusammenfassung von Regelzonen in Form eines gemeinsamen Betriebs durch einen Regelzonenführer ist zulässig.
  3. Absatz 3Dem Regelzonenführer obliegen folgende Aufgaben:
    1. Ziffer eins
      die Bereitstellung der Systemdienstleistung (Leistungs-Frequenz-Regelung) entsprechend den technischen Regeln, wie etwa der ENTSO (Strom), wobei diese Systemdienstleistung von dritten Unternehmen erbracht werden kann;
    2. Ziffer 2
      die Fahrplanabwicklung mit anderen Regelzonen;
    3. Ziffer 3
      die Organisation und den Einsatz der Regelenergie entsprechend der Bieterkurve;
    4. Ziffer 4
      Messungen von elektrischen Größen an Schnittstellen seines Elektrizitätsnetzes und Übermittlung der Daten an den Bilanzgruppenkoordinator und andere Netzbetreiberinnen/Netzbetreiber;
    5. Ziffer 5
      zur Ermittlung von Engpässen in Übertragungsnetzen, zur Durchführung von Maßnahmen zur Vermeidung, Beseitigung und Überwindung von Engpässen in Übertragungsnetzen, weiters die Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit. Sofern für die Vermeidung oder Beseitigung eines Netzengpasses erforderlich, schließen die Regelzonenführerinnen/Regelzonenführer in Abstimmung mit den betroffenen Betreiberinnen/Betreibern von Verteilernetzen im erforderlichen Ausmaß und für den erforderlichen Zeitraum mit Erzeugerinnen/Erzeugern oder Entnehmerinnen/Entnehmern Verträge, wonach diese zu gesicherten Leistungen (Erhöhung oder Einschränkung der Erzeugung oder des Verbrauchs) gegen Ersatz der wirtschaftlichen Nachteile und Kosten, die durch diese Leistungen verursacht werden, verpflichtet sind; dabei sind die Vorgaben gemäß Artikel 13, der Verordnung (EU) 2019/943 einzuhalten. Soweit darüber hinaus auf Basis einer Systemanalyse der Bedarf nach Vorhaltung zusätzlicher Erzeugungsleistung oder reduzierter Verbrauchsleistung besteht (Netzreserve), ist diese gemäß den Vorgaben des Paragraph 23 b, ElWOG 2010 zu beschaffen. In diesen Verträgen können Erzeugerinnen/Erzeuger oder Entnehmerinnen/Entnehmer auch zu gesicherten Leistungen, um zur Vermeidung und Beseitigung von Netzengpässen in anderen Übertragungsnetzen beizutragen, verpflichtet werden. Zur Nutzung von Erzeugungsanlagen oder Anlagen von Entnehmerinnen/Entnehmern im europäischen Elektrizitätsbinnenmarkt und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung, Beseitigung und Überwindung von Engpässen in österreichischen Übertragungsnetzen können die Regelzonenführerinnen/Regelzonenführer Verträge mit anderen Übertragungsnetzbetreiberinnen/Übertragungsnetzbetreibern abschließen. Bei der Bestimmung der Systemnutzungsentgelte sind den Regelzonenführerinnen/Regelzonenführern die Aufwendungen, die ihnen aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen entstehen, anzuerkennen;
    6. Ziffer 6
      den Abruf der Erzeugungsanlagen zur Aufbringung von Regelenergie;
    7. Ziffer 7
      die Durchführung einer Abgrenzung von Regelenergie zu Ausgleichsenergie nach transparenten und objektiven Kriterien;
    8. Ziffer 8
      den physikalischen Ausgleich zwischen Aufbringung und Bedarf in dem von ihnen abzudeckenden System sicherzustellen;
    9. Ziffer 9
      die Verrechnung der Ausgleichsenergie über eine zur Ausübung dieser Tätigkeit befugte Verrechnungsstelle durchzuführen und dieser sowie den Bilanzgruppenverantwortlichen die zur Durchführung der Verrechnung erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen, wobei insbesondere die Kosten für Regelenergie und -leistung sowie jene Zählwerte zu übermitteln sind, die für die Berechnung der Fahrplanabweichungen und der Abweichung vom Lastprofil jeder Bilanzgruppe benötigt werden;
    10. Ziffer 10
      die Erstellung einer Lastprognose zur Erkennung von Engpässen;
    11. Ziffer 11
      Verträge über den Datenaustausch mit anderen Netzbetreiberinnen/Netzbetreibern, den Bilanzgruppenverantwortlichen sowie den Bilanzgruppenkoordinatoren und anderen Marktteilnehmerinnen/Marktteilnehmern entsprechend den Marktregeln abzuschließen;
    12. Ziffer 12
      die Benennung des Bilanzgruppenkoordinators und deren Anzeige an die Behörde;
    13. Ziffer 13
      die Veröffentlichung der in Anspruch genommenen Primärregelleistung und Sekundärregelleistung hinsichtlich Dauer und Höhe sowie der Ergebnisse des Ausschreibungsverfahrens gemäß Paragraph 33 b, sowie gemäß Paragraph 69, ElWOG 2010;
    14. Ziffer 14
      die Systeme der Datenübermittlung und Auswertung für zeitgleich übermittelte Daten von Erzeugungsanlagen gemäß Paragraph 37, Absatz 3, so zu gestalten und zu betreiben, dass eine Weitergabe dieser Informationen an Dritte auszuschließen ist;
    15. Ziffer 15
      ein Gleichbehandlungsprogramm zu erstellen, durch das gewährleistet wird, dass die Verpflichtungen gemäß Ziffer 14, eingehalten werden;
    16. Ziffer 16
      mit der Agentur sowie der Regulierungsbehörde zusammenzuarbeiten, um die Kompatibilität der regional geltenden Regulierungsrahmen und damit die Schaffung eines Wettbewerbsbinnenmarkts für Elektrizität zu gewährleisten;
    17. Ziffer 17
      für Zwecke der Kapazitätsvergabe und der Überprüfung der Netzsicherheit auf regionaler Ebene über ein oder mehrere integrierte Systeme zu verfügen, die sich auf einen oder mehrere Mitgliedstaaten erstrecken;
    18. Ziffer 18
      regional und überregional die Berechnungen von grenzüberschreitenden Kapazitäten und deren Vergabe gemäß den Vorgaben der Verordnung (EU) 2019/943 zu koordinieren;
    19. Ziffer 19
      Maßnahmen, die der Markttransparenz dienen, grenzüberschreitend abzustimmen;
    20. Ziffer 20
      die Vereinheitlichung zum Austausch von Regelenergieprodukten durchzuführen;
    21. Ziffer 21
      in Zusammenarbeit mit anderen Regelzonenführern eine regionale Bewertung bzw. Prognose der Versorgungssicherheit vorzunehmen;
    22. Ziffer 22
      in Zusammenarbeit mit anderen Regelzonenführern unter Austausch der erforderlichen Daten eine regionale Betriebsplanung durchzuführen und koordinierte Netzbetriebssicherheitssysteme zu verwenden;
    23. Ziffer 23
      die Vorlage der Regeln für das Engpassmanagement einschließlich der Kapazitätszuweisung an den grenzüberschreitenden Leitungen sowie jede Änderung dieser Regeln zur Genehmigung an die Regulierungsbehörde;
    24. Ziffer 24
      Angebote für Regelenergie einzuholen, zu übernehmen und eine Abrufreihenfolge als Vorgabe für Regelzonenführer zu erstellen;
    25. Ziffer 25
      besondere Maßnahmen zu ergreifen, wenn keine Angebote für Regelenergie vorliegen.
  4. Absatz 4Die näheren Bestimmungen zu den im Absatz 3, übertragenen Aufgaben sind in den allgemeinen Bedingungen für Übertragungsnetzbetreiberinnen/ Übertragungsnetzbetreiber zu treffen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2007,, Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2022,

§ 33a

Text

Paragraph 33 a,

Netzentwicklungsplan

  1. Absatz einsDie Übertragungsnetzbetreiberinnen/Übertragungsnetzbetreiber haben der Regulierungsbehörde alle zwei Jahre einen zehnjährigen Netzentwicklungsplan für das Übertragungsnetz zur Genehmigung unter Berücksichtigung der Planungen der Verteilernetzbetreiberinnen/Verteilernetzbetreiber ab der 110-kV-Ebene vorzulegen, der sich auf die aktuelle Lage und die Prognosen im Bereich von Angebot und Nachfrage stützt.
  2. Absatz 2Zweck des Netzentwicklungsplans ist es insbesondere,
    1. Ziffer eins
      den Marktteilnehmerinnen/Marktteilnehmern Angaben darüber zu liefern, welche wichtigen Übertragungsinfrastrukturen in den nächsten zehn Jahren errichtet oder ausgebaut werden müssen,
    2. Ziffer 2
      alle bereits beschlossenen Investitionen aufzulisten und die neuen Investitionen zu bestimmen, die in den nächsten drei Jahren durchgeführt werden müssen, und
    3. Ziffer 3
      einen Zeitplan für alle Investitionsprojekte vorzugeben.
  3. Absatz 3Ziel des Netzentwicklungsplans ist es insbesondere,
    1. Ziffer eins
      der Deckung der Nachfrage an Leitungskapazitäten zur Versorgung der Endverbraucherinnen/Endverbraucher unter Berücksichtigung von Notfallszenarien,
    2. Ziffer 2
      der Erzielung eines hohen Maßes an Verfügbarkeit der Leitungskapazität (Versorgungssicherheit der Infrastruktur) und
    3. Ziffer 3
      der Nachfrage nach Leitungskapazitäten zur Erreichung eines europäischen Binnenmarktes nachzukommen.
  4. Absatz 4Bei der Erarbeitung des Netzentwicklungsplans legt die Übertragungsnetzbetreiberin/der Übertragungsnetzbetreiber angemessene Annahmen über die Entwicklung der Erzeugung, der Versorgung, des Verbrauchs und des Stromaustauschs mit anderen Ländern unter Berücksichtigung der Investitionspläne für regionale Netze gemäß Artikel 34, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2019/943 und für unionsweite Netze gemäß Artikel 30, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) 2019/943 zugrunde. Der Netzentwicklungsplan hat wirksame Maßnahmen zur Gewährleistung der Angemessenheit des Netzes und der Erzielung eines hohen Maßes an Verfügbarkeit der Leitungskapazität (Versorgungssicherheit der Infrastruktur) zu enthalten.
  5. Absatz 5Die Übertragungsnetzbetreiberin/Der Übertragungsnetzbetreiber hat bei der Erstellung des Netzentwicklungsplans die technischen und wirtschaftlichen Zweckmäßigkeiten, die Interessen aller Marktteilnehmerinnen/Marktteilnehmer sowie die Kohärenz mit dem integrierten Netzinfrastrukturplan gemäß Paragraph 94, EAG und dem unionsweiten Netzentwicklungsplan zu berücksichtigen. Überdies hat sie/er den koordinierten Netzentwicklungsplan gemäß Paragraph 63, des Gaswirtschaftsgesetzes 2011 (GWG 2011) und die langfristige und integrierte Planung gemäß Paragraph 22, GWG 2011 zu berücksichtigen. Vor Einbringung des Antrages auf Genehmigung des Netzentwicklungsplans hat die Übertragungsnetzbetreiberin/der Übertragungsnetzbetreiber alle relevanten Marktteilnehmerinnen/Marktteilnehmer zu konsultieren.
  6. Absatz 6In der Begründung des Antrages auf Genehmigung des Netzentwicklungsplans haben die Übertragungsnetzbetreiberinnen/Übertragungsnetzbetreiber, insbesondere bei konkurrierenden Vorhaben zur Errichtung, Erweiterung, Änderung oder dem Betrieb von Leitungsanlagen, die technischen und wirtschaftlichen Gründe für die Befürwortung oder Ablehnung einzelner Vorhaben darzustellen und die Beseitigung von Netzengpässen anzustreben.
  7. Absatz 7Alle Marktteilnehmerinnen/Marktteilnehmer haben der Übertragungsnetzbetreiberin/dem Übertragungsnetzbetreiber auf deren/dessen schriftliches Verlangen die für die Erstellung des Netzentwicklungsplans erforderlichen Daten, insbesondere Grundlagendaten, Verbrauchsprognosen, Änderungen der Netzkonfiguration, Messwerte und technische sowie sonstige relevante Projektunterlagen zu geplanten Anlagen, die errichtet, erweitert, geändert oder betrieben werden sollen, innerhalb angemessener Frist zur Verfügung zu stellen. Die Übertragungsnetzbetreiberin/Der Übertragungsnetzbetreiber kann unabhängig davon zusätzlich andere Daten heranziehen, die für den Netzentwicklungsplan zweckmäßig sind.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2007,, Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2022,

§ 33b

Text

Paragraph 33 b,

Ausschreibung der Primärregelleistung

  1. Absatz einsDie Bereitstellung der Primärregelleistung hat mittels einer vom jeweiligen Regelzonenführer oder einem von ihm Beauftragten regelmäßig, jedoch mindestens halbjährlich, durchzuführenden Ausschreibung zu erfolgen.
  2. Absatz 2Der Regelzonenführer hat regelmäßig ein transparentes Präqualifikationsverfahren zur Ermittlung der für die Teilnahme an der Ausschreibung interessierten Anbieter von Primärregelleistung durchzuführen, indem er alle Erzeuger, die technisch geeignete Erzeugeranlagen betreiben, zur Teilnahme an der Ausschreibung einlädt. Die in den Präqualifikationsverfahren als geeignet eingestuften Anbieter von Primärregelleistung sind zur Teilnahme an der Ausschreibung berechtigt. Das Recht zur Teilnahme an der Ausschreibung kann durch Vereinbarung nicht ausgeschlossen werden. Die Details des Präqualifikationsverfahrens sind entweder in den Allgemeinen Netzbedingungen oder in eigenen Allgemeinen Bedingungen zu regeln. Sie sind jedenfalls in geeigneter Weise (z. B. Internet) bereitzustellen.
  3. Absatz 3Die Höhe der bereitzustellenden Leistung hat den Anforderungen des Europäischen Verbundbetriebes (UCTE) zu entsprechen.
  4. Absatz 4Bei der Ausschreibung hat die im Primärregelsystem pro Anlage vorzuhaltende Leistung mindestens 2 MW zu betragen.
  5. Absatz 5Der Regelzonenführer hat bei erfolglos verlaufener Ausschreibung die gemäß Absatz 2, geeigneten Anbieter von Primärregelleistung gegen Ersatz der tatsächlichen Aufwendungen zur Bereitstellung der Primärregelleistung zu verpflichten.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2007,

§ 33c

Text

Paragraph 33 c,

Aufbringung der Mittel für die Bereitstellung der Primärregelleistung

  1. Absatz einsBetreiberinnen/Betreiber von Kraftwerken/Kraftwerksparks mit einer Engpassleistung von mehr als 5 MW sind zur Aufbringung der Mittel für die Bereitstellung der Primärregelleistung im Verhältnis ihrer im laufenden Kalenderjahr erbrachten Jahreserzeugungsmengen verpflichtet. Bei Kraftwerken/Kraftwerksparks, deren Engpassleistung größer als die Anschlussleistung an das jeweilige Netz ist, ist diese Anschlussleistung multipliziert mit den im laufenden Kalenderjahr erbrachten Betriebsstunden der Anlage heranzuziehen.
  2. Absatz 2Die Verrechnung und Einhebung der Mittel gemäß Absatz eins, erfolgt vierteljährlich durch den Regelzonenführer. Der Regelzonenführer ist berechtigt, die Mittel gemäß Absatz eins, vorab zu pauschalieren und vierteljährlich gegen nachträgliche jährliche Abrechnung einzuheben. Die Betreiberinnen/Betreiber von Kraftwerken/Kraftwerksparks haben dem Regelzonenführer die für die Bemessung der Mittel gemäß Absatz eins, erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2007,, Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2011,

§ 34

Text

Hauptstück IV
Netzzugangsberechtigte, Fonds

Abschnitt 1
Kundinnen/Kunden, Netzbenutzerinnen/Netzbenutzer

Paragraph 34,

Netzzugangsberechtigung

  1. Absatz einsSofern sich aus einer auf der Grundlage des Paragraph 71, Absatz 8, ElWOG 2010 erlassenen Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit kein anderer Zeitpunkt ergibt, sind alle Kunden ab 1. Oktober 2001 berechtigt, mit Erzeugerinnen/Erzeugern, Stromhändlerinnen/Stromhändlern sowie Elektrizitätsunternehmen Verträge über die Lieferung von elektrischer Energie zur Deckung ihres Bedarfes zu schließen und hinsichtlich dieser Strommengen Netzzugang zu begehren.
  2. Absatz 2Elektrizitätsunternehmen können den Netzzugang im Namen ihrer Kunden begehren.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2022,

§ 35

Text

Paragraph 35,

Netzbenutzerinnen/Netzbenutzer

  1. Absatz einsNetzbenutzerinnen/Netzbenutzer haben sich einer Bilanzgruppe anzuschließen oder eine eigene Bilanzgruppe zu bilden.
  2. Absatz 2Netzbenutzerinnen/Netzbetreiber sind verpflichtet,
    1. Ziffer eins
      Daten, Zählerwerte und sonstige zur Ermittlung ihres Stromverbrauches dienende Angaben an Netzbetreiberinnen/Netzbetreiber, Bilanzgruppenverantwortliche und den zuständigen Bilanzgruppenkoordinator gemäß den sich aus den vertraglichen Vereinbarungen ergebenden Verpflichtungen bereitzustellen und zu übermitteln, soweit dies zur Aufrechterhaltung eines wettbewerbsorientierten Elektrizitätsmarktes und zur Wahrung des Konsumentenschutzes erforderlich ist,
    2. Ziffer 2
      die technischen Vorgaben der Netzbetreiberinnen/ Netzbetreiber bei Verwendung eigener Zähleinrichtungen und Anlagen zur Datenübertragung einzuhalten,
    3. Ziffer 3
      Meldungen bei Lieferanten- und Bilanzgruppenwechsel abzugeben sowie die hiefür vorgesehenen Fristen einzuhalten,
    4. Ziffer 4
      Vertragsdaten an Stellen zu melden, die mit der Erstellung von Indizes betraut sind,
    5. Ziffer 5
      bei technischer Notwendigkeit Erzeugungs- und Verbrauchsfahrpläne im erforderlichen Ausmaß an die Netzbetreiberin/den Netzbetreiber, den Bilanzgruppenverantwortlichen und den Regelzonenführer zu melden,
    6. Ziffer 6
      Verträge über den Datenaustausch mit anderen Netzbetreiberinnen/Netzbetreibern, den Bilanzgruppenverantwortlichen sowie dem zuständigen Bilanzgruppenkoordinator und anderen Marktteilnehmern entsprechend den in den allgemeinen Netzbedingungen festgelegten Marktregeln abzuschließen.
  3. Absatz 3Die näheren Bestimmungen zu den in Absatz 2, festgelegten Pflichten sind in den allgemeinen Netzbedingungen und in den allgemeinen Bedingungen für Bilanzgruppenverantwortliche festzulegen.
  4. Absatz 4Haushaltskundinnen/Haushaltskunden können im Stromlieferungsvertrag bestimmen, ob die Daten, Zählerwerte und sonstige zur Ermittlung ihres Stromverbrauches dienende Angaben durch sie selbst bereitgestellt und an den Stromlieferanten übermittelt werden oder ob die Ermittlung (Ablesung) der Daten bzw. Zählerwerte durch den Stromlieferanten zu erfolgen hat.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2011,

§ 36

Text

Paragraph 36,

Pflichten der Elektrizitätsunternehmen als Stromhändler und Lieferanten

  1. Absatz einsElektrizitätsunternehmen, die Endverbraucherinnen/Endverbraucher in Steiermark beliefern wollen, haben der Behörde die Aufnahme ihrer Tätigkeit in der Steiermark unter Angabe des ordentlichen Wohnsitzes oder Sitzes anzuzeigen. Liegt der ordentliche Wohnsitz oder der Sitz im Ausland, sind sie verpflichtet, vor Aufnahme ihrer Tätigkeit eine inländische Zustellungsbevollmächtigte/einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten (Paragraph 9, Zustellgesetz) zu bestellen und der Behörde Name und Anschrift der Zustellungsbevollmächtigten/des Zustellungsbevollmächtigten mitzuteilen. Jede Änderung der der Behörde gemeldeten Daten sind dieser unverzüglich bekannt zu geben.
  2. Absatz 2Elektrizitätsunternehmen, die Kundinnen/Kunden beliefern, sind verpflichtet, Verträge über den Datenaustausch mit den Bilanzgruppenverantwortlichen, deren Mitglieder sie beliefern, der Netzbetreiberin/dem Netzbetreiber, an deren/dessen Netz die Kundin/der Kunde angeschlossen ist, sowie mit dem zuständigen Bilanzgruppenkoordinator abzuschließen.
  3. Absatz 3Die Behörde kann einem Elektrizitätsunternehmen, das Endverbraucherinnen/Endverbraucher beliefert, die Stromhändlertätigkeit oder die sonstige Liefertätigkeit untersagen, wenn es
    1. Litera a
      dreimal wegen Übertretung gemäß Absatz eins,, 2 und 5 rechtskräftig bestraft worden ist oder
    2. Litera b
      wenn es nicht die erforderliche Verlässlichkeit besitzt oder
    3. Litera c
      es der Verpflichtung zur Übernahme von Ökostrom gemäß den Bestimmungen des Ökostromgesetzes nicht nachkommt.
    Paragraph 44, Absatz 4 bis 8 und Absatz 10 und 13 gelten sinngemäß.
  4. Absatz 4Stromhändlerinnen/Stromhändler und sonstige Lieferantinnen/Lieferanten sind verpflichtet, jede Haushaltskundin/jeden Haushaltskunden, die/der dies begehrt, zu den veröffentlichten Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu beliefern, es sei denn, die Haushaltskundin/der Haushaltskunde ist nach durchgeführten Mahnverfahren in Zahlungsverzug. Den Haushaltskundinnen/Haushaltskunden darf für den Wechsel der Versorgerin/des Versorgers kein gesondertes Entgelt in Rechnung gestellt werden.
  5. Absatz 5Energieeinzelhandelsunternehmen haben sich jeder Tätigkeit zu enthalten, die die Nachfrage nach und die Bereitstellung von Energiedienstleistungen oder sonstigen Energieeffizienzmaßnahmen beeinträchtigt oder die Entwicklung von Märkten für solche Dienstleistungen oder Maßnahmen behindern könnte, wozu auch die Abschottung des Markts gegen Wettbewerber oder der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung gehören.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2018,

§ 36a

Text

Paragraph 36 a,

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Belieferung mit elektrischer Energie

  1. Absatz einsVersorgerinnen/Versorger haben Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Belieferung mit elektrischer Energie für Kundinnen/Kunden, deren Verbrauch nicht über einen Lastprofilzähler gemessen wird, zu erstellen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie ihre Änderungen sind der Regulierungsbehörde vor ihrem Inkrafttreten in elektronischer Form anzuzeigen und in geeigneter Form zu veröffentlichen.
  2. Absatz 2Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblätter zwischen Versorgerinnen/Versorgern und Kundinnen/Kunden haben zumindest zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name und Anschrift der Versorgerin/des Versorgers;
    2. Ziffer 2
      erbrachte Leistungen und angebotene Qualität sowie den voraussichtlichen Zeitpunkt für den Beginn der Belieferung;
    3. Ziffer 3
      den Energiepreis in Cent pro kWh inklusive etwaiger Zuschläge und Abgaben;
    4. Ziffer 4
      Vertragsdauer, Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung der Leistungen und des Vertragsverhältnisses, Vorhandensein eines Rücktrittsrechts;
    5. Ziffer 5
      Hinweis auf die zur Verfügung stehenden Beschwerdemöglichkeiten;
    6. Ziffer 6
      die Bedingungen, zu denen eine Belieferung im Sinne des Paragraph 3,6b erfolgt
    7. Ziffer 7
      etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Leistungsqualität, einschließlich fehlerhafter und verspäteter Abrechnung
    8. Ziffer 8
      Modalitäten, zu welchen die Kundin/der Kunde verpflichtet ist, Teilbetragszahlungen zu leisten, wobei eine Zahlung zumindest zehn Mal jährlich jedenfalls anzubieten ist.
  3. Absatz 3Versorgerinnen/Versorger haben ihre Kundinnen/Kunden nachweislich vor Abschluss eines Vertrages über die wesentlichen Vertragsinhalte zu informieren. Zu diesem Zweck ist der Kundin/dem Kunden ein Informationsblatt auszuhändigen. Dies gilt auch, wenn der Vertragsabschluss durch Vermittlerinnen/Vermittler angebahnt wird.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2007,, Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2011,

§ 36b

Text

Paragraph 36 b,

Grundversorgung

  1. Absatz einsStromhändlerinnen/Stromhändler und sonstige Lieferantinnen/Lieferanten, zu deren Tätigkeitsbereich die Versorgung von Haushaltskundinnen/Haushaltskunden zählt, haben ihren Allgemeinen Tarif für die Grundversorgung von Haushaltskundinnen/Haushaltskunden und Kleinunternehmen in geeigneter Weise (zB Internet) zu veröffentlichen. Sie sind verpflichtet, im Landesgebiet zu ihren geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und zu diesem Tarif Verbraucherinnen/Verbraucher im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG und Kleinunternehmen, die sich ihnen gegenüber auf die Grundversorgung berufen, mit elektrischer Energie zu beliefern (Pflicht zur Grundversorgung).
  2. Absatz 2Der Allgemeine Tarif der Grundversorgung für Verbraucherinnen/Verbraucher im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG darf nicht höher sein als jener Tarif, zu dem die größte Anzahl ihrer Kundinnen/Kunden im Landesgebiet, die Verbraucherinnen/Verbraucher im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG sind, versorgt werden. Der Allgemeine Tarif der Grundversorgung für Kleinunternehmen im Landesgebiet darf nicht höher sein als jener Tarif, der gegenüber vergleichbaren Kundengruppen Anwendung findet. Der Verbraucherin/Dem Verbraucher im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG, die/ der sich auf die Grundversorgung beruft, darf im Zusammenhang mit der Aufnahme der Belieferung keine Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung abverlangt werden, welche die Höhe einer Teilbetragszahlung für einen Monat übersteigt.
  3. Absatz 3Gerät die Verbraucherin/der Verbraucher während 6 Monaten nicht in weiteren Zahlungsverzug, so ist ihr/ihm die Sicherheitsleistung rückzuerstatten und von einer Vorauszahlung abzusehen, solange nicht erneut ein Zahlungsverzug eintritt.
  4. Absatz 4Bei Berufung von Verbraucherinnen/Verbrauchern im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG und Kleinunternehmen auf die Pflicht zur Grundversorgung sind Netzbetreiberunternehmen, unbeschadet bis zu diesem Zeitpunkt vorhandener Zahlungsrückstände, zur Netzdienstleistung verpflichtet. Verbraucherinnen/Verbrauchern darf im Zusammenhang mit dieser Netzdienstleistung keine Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung abverlangt werden, welche die Höhe einer Teilbetragszahlung für einen Monat übersteigt. Absatz 3, gilt sinngemäß. Im Falle eines nach Berufung auf die Pflicht zur Grundversorgung erfolgenden erneuten Zahlungsverzuges, sind Netzbetreiberinnen/Netzbetreiber bis zur Bezahlung dieser ausstehenden Beträge zur physischen Trennung der Netzverbindung berechtigt, es sei denn die Kundin/der Kunde verpflichtet sich zur Vorausverrechnung mittels Prepaymentzahlung für künftige Netznutzung und Lieferung. Paragraph 82, Absatz 3, ElWOG 2010 gilt im Falle des erneuten Zahlungsverzugs sinngemäß. Die Verpflichtung der Prepaymentzahlung besteht nicht für Kleinunternehmen mit einem Lastprofilzähler.
  5. Absatz 5Eine im Rahmen der Grundversorgung eingerichtete Prepaymentfunktion ist auf Kundenwunsch zu deaktivieren, wenn die Endverbraucherin/der Endverbraucher ihre/seine im Rahmen der Grundversorgung angefallenen Zahlungsrückstände beim Lieferanten- und Netzbetreiberunternehmen beglichen hat oder wenn ein sonstiges schuldbefreiendes Ereignis eingetreten ist.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2007,, Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2022,

§ 37

Text

Abschnitt 2
Erzeugerinnen/Erzeuger

Paragraph 37,

Pflichten der Erzeugerinnen/Erzeuger

  1. Absatz einsErzeugerinnen/Erzeuger sind verpflichtet,
    1. Ziffer eins
      sich einer Bilanzgruppe anzuschließen oder eine eigene Bilanzgruppe zu bilden,
    2. Ziffer 2
      Daten im erforderlichen Ausmaß betroffenen Netzbetreiberinnen/Netzbetreibern, dem zuständigen Bilanzgruppenkoordinator, dem Bilanzgruppenverantwortlichen und anderen betroffenen Marktteilnehmern zur Verfügung zu stellen,
    3. Ziffer 3
      technische Vorgaben der Netzbetreiberinnen/Netzbetreiber bei Verwendung eigener Zähleinrichtungen und Einrichtungen für die Datenübertragung einzuhalten,
    4. Ziffer 4
      Erzeugungsfahrpläne an die betroffenen Bilanzgruppenverantwortlichen bei Teillieferungen bekannt zu geben,
    5. Ziffer 5
      Erzeugerfahrpläne vorab an die betroffenen Netzbetreiberinnen/Netzbetreiber, den Regelzonenführer und den Bilanzgruppenverantwortlichen im erforderlichen Ausmaß bei technischer Notwendigkeit zu melden;
    6. Ziffer 6
      nach Maßgabe vertraglicher Vereinbarungen auf Anordnung des Regelzonenführers zur Netzengpassbeseitigung oder zur Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit Leistungen (Erhöhung oder Einschränkung der Erzeugung sowie Veränderung der Kraftwerksverfügbarkeit) zu erbringen. Es ist sicherzustellen, dass bei Anweisungen der Regelzonenführer gegenüber Betreiberinnen/Betreibern von KWK-Anlagen die Fernwärmeversorgung gewährleistet bleibt
    7. Ziffer 7
      auf Anordnung der Regelzonenführer gemäß Paragraph 23, Absatz 9, ElWOG 2010 zur Netzengpassbeseitigung oder zur Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit die Erhöhung und/oder Einschränkung der Erzeugung, somit die Veränderung der Kraftwerksverfügbarkeit des Kraftwerksbetreibers, vorzunehmen, soweit dies nicht gemäß Ziffer 6, vertraglich sichergestellt werden konnte
    8. Ziffer 8
      auf Anordnung des Regelzonenführers mit technisch geeigneten Kraftwerken/Kraftwerkparks bei erfolglos verlaufener Ausschreibung gegen Ersatz der tatsächlichen Aufwendungen die Sekundärregelung bereitzustellen und zu erbringen.
  2. Absatz 2Betreiberinnen/Betreiber von Kraftwerken/Kraftwerksparks mit einer Engpassleistung von mehr als 5 MW sind verpflichtet:
    1. Ziffer eins
      die Kosten für die Primärregelung zu übernehmen;
    2. Ziffer 2
      soweit diese zur Erbringung der Primärregelleistung imstande sind, diese auf Anordnung des Regelzonenführers zu erbringen, für den Fall, dass die Ausschreibung für die Primärregelleistung erfolglos blieb;
    3. Ziffer 3
      Nachweise über die tatsächliche Bereitstellung bzw. die Erbringung der Primärregelleistung dem Regelzonenführer nach dessen Vorgaben in geeigneter und transparenter Weise, z. B. durch Übertragung der Online-Messwerte und zeitgerechte Aufzeichnungen von Frequenz und eingespeister Wirkleistung jeweils mit einer ausreichenden Auflösung, vorzulegen;
    4. Ziffer 4
      zur Befolgung der im Zusammenhang mit der Erbringung der Primärregelleistung stehenden Anweisungen des Regelzonenführers, insbesondere die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten betreffend.
  3. Absatz 2 aBetreiberinnen/Betreiber von Erzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 20 MW sind verpflichtet, vorläufige und endgültige Stilllegungen ihrer Erzeugungsanlage oder von Teilkapazitäten ihrer Erzeugungsanlage dem Regelzonenführer und der Regulierungsbehörde möglichst frühzeitig, mindestens aber 12 Monate vorher anzuzeigen.
  4. Absatz 3Betreiberinnen/Betreiber von Kraftwerken/Kraftwerksparks, die an die Netzebenen gemäß Paragraph 63, Ziffer eins bis 3 ElWOG 2010 angeschlossen sind oder über eine Engpassleistung von mehr als 50 MW verfügen, sind verpflichtet, dem Regelzonenführer zur Überwachung der Netzsicherheit zeitgleich Daten über die jeweils aktuelle Einspeiseleistung bzw. Entnahmeleistung (Pumpen) dieser Erzeugungsanlagen in elektronischer Form an eine vom Regelzonenführer zu bestimmende Stelle zu übermitteln.
  5. Absatz 4Betreiberinnen/Betreiber von Kraftwerken/Kraftwerksparks mit einer Engpassleistung von mehr als 20 MW sind verpflichtet, der Behörde zur Überwachung der Versorgungssicherheit regelmäßig Daten über die zeitliche Verfügbarkeit der Kraftwerke/Kraftwerksparks zu übermitteln.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2007,, Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2022,

§ 37a

Text

Paragraph 37 a,

Kleinsterzeugungsanlagen

  1. Absatz einsFür Kleinsterzeugungsanlagen ist kein eigener Zählpunkt zu vergeben.
  2. Absatz 2Netzbenutzer, die in ihrer Anlage eine Kleinsterzeugungsanlage betreiben und für die gemäß Absatz eins, kein Zählpunkt eingerichtet wurde, sind hinsichtlich der Kleinsterzeugungsanlage von den Verpflichtungen nach Paragraph 35, Absatz eins und 2 und Paragraph 37, Absatz eins, ausgenommen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2018,

§ 38

Text

Abschnitt 3
Ökofonds

Paragraph 38,

Einrichtung und Verwaltung eines Fonds

  1. Absatz einsZur Förderung von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie, ausgenommen für Wasserkraft, Klärschlamm, Tiermehl und Ablauge, und zur Förderung von Energieeffizienzprogrammen wird ein Fonds eingerichtet. Der Fonds hat keine eigene Rechtspersönlichkeit. Die Mittel des Fonds sind zweckgebunden zu verwenden und werden aufgebracht
    1. Litera a
      aus den Zuweisungen gemäß dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (Paragraph 78, EAG),
    2. Litera b
      aus Strafbeträgen gemäß Paragraph 64,,
    3. Litera c
      aus Zinsen der Fondsmittel,
    4. Litera d
      durch sonstige Zuwendungen.
  2. Absatz 2Die Verwaltung des Fonds obliegt dem Amt der Steiermärkischen Landesregierung, welches sich dabei öffentlicher oder privater Einrichtungen bedienen kann. Die Durchführung obliegt dem Landes-Energiebeauftragten. Das Vermögen des Fonds ist zinsbringend anzulegen. Personal- und Sachkosten sind durch den Fonds zu tragen. Die Mittel nach Absatz eins, Litera a, sowie der zugehörige Zinsertrag dürfen nur entsprechend den Zweckwidmungen nach Paragraph 78, Absatz 2, EAG verwendet werden.
  3. Absatz 3Die Leistungen des Fonds erfolgen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung. Auf die Gewährung einer Förderung besteht kein Rechtsanspruch.
  4. Absatz 4Die Gewährung von Förderungen erfolgt auf der Grundlage von Förderrichtlinien, die von der Steiermärkischen Landesregierung mit Beschluss festzulegen sind.
  5. Absatz 5Die Förderrichtlinien haben insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:
    1. Litera a
      die Gewährung von Förderungen hat auf der Grundlage einer Ausschreibung zu erfolgen,
    2. Litera b
      Voraussetzungen für die Gewährung von Förderungen,
    3. Litera c
      Antragsunterlagen,
    4. Litera d
      Reihungskriterien, wie z. B. Beitrag zur Reduktion der klimarelevanten Emissionen, Wirtschaftlichkeit des Projektes, Berücksichtigung sonstiger gewährter oder zugesagter Förderungen,
    5. Litera e
      Verfahren zur Bewertung der eingereichten Projekte,
    6. Litera f
      Voraussetzungen für die Rückerstattung gewährter Fördermittel.
  6. Absatz 6Anmerkung, entfallen)
  7. Absatz 7Anmerkung, entfallen)

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2022,

§ 39

Text

Hauptstück V
Bilanzgruppen, Ausübungsvoraussetzungen

Abschnitt 1
Bilanzgruppen

Paragraph 39,

Bildung und Aufgaben von Bilanzgruppen

  1. Absatz einsBilanzgruppen können innerhalb jeder Regelzone gebildet werden. Die Bildung und Veränderung von Bilanzgruppen erfolgt durch den Bilanzgruppenverantwortlichen.
  2. Absatz 2Die Tätigkeit eines Bilanzgruppenverantwortlichen darf eine natürliche oder juristische Person, die eingetragene Unternehmerin/eingetragener Unternehmer ist, oder eine Personengesellschaft ausüben, wenn sie ihren Hauptwohnsitz oder Sitz in Österreich oder in einem anderen Mitgliedsland der Europäischen Union hat.
  3. Absatz 3Die Tätigkeit eines Bilanzgruppenverantwortlichen bedarf einer Genehmigung durch die Regulierungsbehörde. Hat der Bilanzgruppenverantwortliche seinen Hauptwohnsitz oder Sitz in Steiermark, so hat die Regulierungsbehörde. bei der Erteilung der Genehmigung die Rechtsvorschriften dieses Landes anzuwenden.
  4. Absatz 4Ein Bilanzgruppenverantwortlicher, dem eine Genehmigung nach den Vorschriften eines anderen in Ausführung des Bundes-ElWOG ergangenen Landesgesetzes erteilt wurde, darf auch in Steiermark tätig werden.
  5. Absatz 5Dem Antrag auf Erteilung der Genehmigung sind nachstehende Unterlagen anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      Vereinbarungen mit dem zuständigen Bilanzgruppenkoordinator und dem Regelzonenführer, die zur Erfüllung der in diesem Gesetz, dem Bundes-ElWOG und dem Verrechnungsstellengesetz festgelegten Aufgaben und Verpflichtungen, insbesondere in administrativer und kommerzieller Hinsicht, erforderlich sind;
    2. Ziffer 2
      ein aktueller Firmenbuchauszug;
    3. Ziffer 3
      ein Nachweis, dass bei der Antragstellerin/beim Antragsteller bzw. ihren/seinen nach außen vertretungsbefugten Organen die persönlichen Voraussetzungen im Sinne des Paragraph 8, der Gewerbeordnung 1994 und keine Ausschließungsgründe im Sinne des Paragraph 13, GewO vorliegen;
    4. Ziffer 4
      ein Nachweis, dass der Bilanzgruppenverantwortliche, mindestens ein Gesellschafter bzw. Komplementär oder mindestens ein Geschäftsführer oder ein Vorstand oder ein leitender Angestellter fachlich geeignet ist;
    5. Ziffer 5
      ein Nachweis, dass der Bilanzgruppenverantwortliche für die Ausübung seiner Tätigkeit als Bilanzgruppenverantwortlicher über ein Haftungskapital von mindestens 1 (Euro) 50.000,–, z. B. in Form einer Bankgarantie oder einer entsprechenden Versicherung, verfügt, unbeschadet einer auf Grund der Art und des Umfanges der Geschäftstätigkeit allenfalls erforderlichen höheren Kapitalausstattung gemäß der nach Ziffer eins, vorzulegenden Vereinbarung.
  6. Absatz 6Die fachliche Eignung ist gegeben, wenn im ausreichenden Maße theoretische und praktische Kenntnisse in der Abwicklung von Stromgeschäften oder einer leitenden Tätigkeit auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft, insbesondere im Stromhandel, in der Stromerzeugung oder im Betrieb eines Netzes, vorliegen. Die Genehmigung ist, erforderlichenfalls unter Auflagen, zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen gemäß Absatz 5, vorliegen. Ab Vorliegen der vollständigen Antragsunterlagen hat die Regulierungsbehörde binnen zwei Monaten zu entscheiden, andernfalls der Antragsteller berechtigt ist, die Tätigkeit als Bilanzgruppenverantwortlicher vorläufig auszuüben. Eine Untersagung der Tätigkeit erfolgt nach Paragraph 41, sinngemäß.
  7. Absatz 7Die Bestimmungen der Absatz eins bis 6 gelten nicht für Netzbetreiberinnen/Netzbetreiber, die eine Bilanzgruppe zur Ermittlung der Netzverluste bilden. Die Einrichtung solcher Bilanzgruppen hat die Netzbetreiberin/der Netzbetreiber der Regulierungsbehörde anzuzeigen.
  8. Absatz 8Die Bilanzgruppenverantwortlichen haben folgende Aufgaben:
    1. Ziffer eins
      die Erstellung von Fahrplänen und Übermittlung dieser an den zuständigen Bilanzgruppenkoordinator und den zuständigen Regelzonenführer,
    2. Ziffer 2
      den Abschluss von Vereinbarungen betreffend Reservehaltung sowie die Versorgung von Bilanzgruppenmitgliedern, die ihnen von der Regulierungsbehörde zugewiesen wurden
    3. Ziffer 3
      die Meldung bestimmter Erzeugungs- und Verbrauchsdaten für technische Zwecke,
    4. Ziffer 4
      die Meldung von Erzeugungs- und Abnahmefahrplänen von Großabnehmerinnen/Großabnehmern und Einspeiserinnen/Einspeisern nach definierten Regeln für technische Zwecke
    5. Ziffer 5
      die Entrichtung von Entgelten (Gebühren) an den zuständigen Bilanzgruppenkoordinator,
    6. Ziffer 6
      die Entrichtung der Entgelte für Ausgleichsenergie an die Regelzonenführer sowie die Weiterverrechnung der Entgelte an die Bilanzgruppenmitglieder.
  9. Absatz 9Die Bilanzgruppenverantwortlichen sind verpflichtet,
    1. Ziffer eins
      Verträge mit dem zuständigen Bilanzgruppenkoordinator, den Netzbetreiberinnen/Netzbetreibern, der Regelzone und den Bilanzgruppenmitgliedern über den Datenaustausch abzuschließen,
    2. Ziffer 2
      eine Evidenz der Bilanzgruppenmitglieder zu führen,
    3. Ziffer 3
      entsprechend den in den genehmigten Allgemeinen Bedingungen festgelegten Marktregeln Daten an den zuständigen Bilanzgruppenkoordinator, die Netzbetreiberinnen/Netzbetreiber der Regelzone und die Bilanzgruppenmitglieder weiterzugeben
    4. Ziffer 4
      Fahrpläne zwischen Bilanzgruppen zu erstellen und dem Bilanzgruppenkoordinator bis zu einem von diesem festgesetzten Zeitpunkt zu melden.
    5. Ziffer 5
      Ausgleichsenergie für die Bilanzgruppenmitglieder – im Sinne einer Versorgung mit dieser – zu beschaffen,
    6. Ziffer 6
      die genehmigten allgemeinen Netzbedingungen, insbesondere die Marktregeln einzuhalten,
    7. Ziffer 7
      allgemeine Bedingungen festzulegen und zu den genehmigten allgemeinen Bedingungen mit Kundinnen/Kunden und Lieferantinnen/Lieferanten Verträge abzuschließen
    8. Ziffer 8
      alle Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, um die Aufwendungen der Ökostromabwicklungsstelle für Ausgleichsenergie zu minimieren.
  10. Absatz 10Die näheren Bestimmungen zu den in Absatz 8, Ziffer eins bis 4 und Absatz 9, Ziffer eins bis 5 aufgezählten Aufgaben und Verpflichtungen sind in den allgemeinen Bedingungen (Paragraph 40,) festzulegen.
  11. Absatz 11Wechselt ein Bilanzgruppenmitglied die Bilanzgruppe oder die Lieferantin/den Lieferanten, sind die Daten des Bilanzgruppenmitgliedes der neuen Bilanzgruppe oder der neuen Lieferantin/dem neuen Lieferanten weiterzugeben.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2007,, Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2011,

§ 40

Text

Abschnitt 2
Ausübungsvoraussetzungen für Bilanzgruppenverantwortliche, Widerruf der Genehmigung

Paragraph 40,

Allgemeine Bedingungen

  1. Absatz einsDie Ausübung der Tätigkeit einer/eines Bilanzgruppenverantwortlichen und die Arbeit der Bilanzgruppe ist durch Verträge auf Basis allgemeiner Bedingungen (Marktregeln) zu regeln.
  2. Absatz 2Die allgemeinen Bedingungen der Bilanzgruppenverantwortlichen sowie deren Änderungen bedürfen der Genehmigung der Regulierungsbehörde. Die Genehmigung ist unter Auflagen zu erteilen, falls dies zur Erfüllung der Vorschriften dieses Gesetzes notwendig ist.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2011,

§ 41

Text

Paragraph 41,

Widerruf und Endigung der Genehmigung

  1. Absatz einsDie Regulierungsbehörde kann die dem Bilanzgruppenverantwortlichen erteilte Genehmigung widerrufen, wenn
    1. Ziffer eins
      er seine Tätigkeit nicht innerhalb von sechs Monaten nach Erteilung der Genehmigung aufnimmt,
    2. Ziffer 2
      seine Tätigkeit länger als einen Monat nicht ausübt oder
    3. Ziffer 3
      er seine Aufgaben und Verpflichtungen nicht erfüllt und er deswegen zumindest dreimal wegen schwer wiegender Übertretungen dieses Gesetzes rechtskräftig bestraft worden ist und der Widerruf im Hinblick auf die Übertretungen nicht unverhältnismäßig ist.
  2. Absatz 2Die Regulierungsbehörde hat die dem Bilanzgruppenverantwortlichen erteilte Genehmigung zu widerrufen, wenn
    1. Ziffer eins
      die erteilte Genehmigung durch unrichtige Angaben oder durch täuschende Handlungen herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
    2. Ziffer 2
      eine in Paragraph 39, Absatz 5, festgelegte Voraussetzung nicht oder nicht mehr vorliegt.
  3. Absatz 3Die Regulierungsbehörde hat die Rechtsvorschriften jenes Landes anzuwenden, in dem der Genehmigungswerber seinen ordentlichen Wohnsitz oder Sitz hat.
  4. Absatz 4Die Genehmigung für die Ausübung der Tätigkeit eines Bilanzgruppenverantwortlichen endet
    1. Ziffer eins
      durch den Tod des Bilanzgruppenverantwortlichen, wenn dieser eine natürliche Person ist,
    2. Ziffer 2
      durch den Untergang der juristischen Person oder mit der Auflassung der eingetragene Personengesellschaft, sofern sich aus Absatz 2, nichts anderes ergibt
    3. Ziffer 3
      durch Zurücklegung der Genehmigung,
    4. Ziffer 4
      durch Widerruf der Genehmigung,
    5. Ziffer 5
      wenn über das Vermögen des Bilanzgruppenverantwortlichen ein Insolvenzverfahren oder ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet wird oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig abgewiesen wird.
  5. Absatz 5Bei Übertragung von Unternehmen und Teilunternehmen durch Umgründung (insbesondere durch Verschmelzungen, Umwandlungen, Einbringungen, Zusammenschlüsse, Realteilungen und Spaltungen) geht die zur Fortführung erforderliche Berechtigung auf den Nachfolgeunternehmer (Rechtsnachfolger) nach Maßgabe der in Paragraph 54, Absatz 3 bis 6 festgelegten Bestimmungen über. Behörde ist die Regulierungsbehörde. Die bloße Umgründung stellt keinen Endigungstatbestand dar.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2011,

§ 42

Text

Abschnitt 3
Bilanzgruppenkoordinatorin/Bilanzgruppenkoordinator

Paragraph 42,

Namhaftmachung, Aufgaben

  1. Absatz einsDer Regelzonenführer hat der Behörde eine Kapitalgesellschaft namhaft zu machen, die die Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators ab 1. Juli 2005 ausüben soll. Mit der Namhaftmachung sind Nachweise vorzulegen, dass der Bilanzgruppenkoordinator die im Absatz 3, festgelegten Aufgaben kostengünstig und effizient zu erfüllen vermag und den im Absatz 2, festgelegten Voraussetzungen entspricht.
  2. Absatz 2Von der Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators sind Unternehmen ausgeschlossen, die unter einem bestimmenden Einfluss von Unternehmen oder einer Gruppe von Unternehmen stehen, die mindestens eine der Funktionen der kommerziellen Erzeugung, Übertragung, Verteilung oder Versorgung mit Elektrizität wahrnehmen. Darüber hinaus ist sicherzustellen, dass
    1. Ziffer eins
      der Bilanzgruppenkoordinator die ihm gemäß Absatz 3, zur Besorgung zugewiesenen Aufgaben in sicherer und kostengünstiger Weise zu erfüllen vermag; eine kostengünstige Besorgung der Aufgaben ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn bei der Ermittlung der Kostenbasis für die Verrechnungsstelle die für die Bestimmung der Systemnutzungstarife anzuwendenden Verfahren und Grundsätze zugrunde gelegt werden; dabei ist die Bildung von Rücklagen zur Abdeckung der mit der Tätigkeit verbundenen Risken zu berücksichtigen;
    2. Ziffer 2
      die Personen, die eine qualifizierte Beteiligung am Bilanzgruppenkoordinator halten, den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Unternehmens zu stellenden Ansprüche genügen;
    3. Ziffer 3
      bei keinem der Vorstände des Bilanzgruppenkoordinators ein Ausschließungsgrund im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins bis 6 Gewerbeordnung 1994 vorliegt;
    4. Ziffer 4
      der Vorstand auf Grund seiner Vorbildung fachlich geeignet ist und die für den Betrieb des Unternehmens erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen hat. Die fachliche Eignung eines Vorstandes setzt voraus, dass dieser in ausreichendem Maße theoretische und praktische Kenntnisse in der Abrechnung von Ausgleichsenergie sowie Leitungserfahrung hat; die fachliche Eignung für die Leitung einer Verrechnungsstelle ist anzunehmen, wenn eine zumindest dreijährige leitende Tätigkeit auf dem Gebiet der Tarifierung oder des Rechnungswesens nachgewiesen wird;
    5. Ziffer 5
      mindestens ein Vorstand den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in einem EWR-Mitgliedstaat hat
    6. Ziffer 6
      kein Vorstand einen anderen Hauptberuf außerhalb des Bilanzgruppenkoordinators ausübt, der geeignet ist, Interessenkonflikte hervorzurufen;
    7. Ziffer 7
      der Sitz und die Hauptverwaltung in einem EWR-Mitgliedstaat liegen
    8. Ziffer 8
      das zur Verfügung stehende Abwicklungssystem den Anforderungen eines technisch geeigneten und kostengünstigen Abrechnungssystems genügt;
    9. Ziffer 9
      die Neutralität, Unabhängigkeit und die Datenvertraulichkeit gegenüber Marktteilnehmern gewährleistet ist.
  3. Absatz 3Der Bilanzgruppenkoordinator hat folgende Aufgaben:
    1. Ziffer eins
      die Vergabe von Identifikationsnummern der Bilanzgruppen;
    2. Ziffer 2
      die Bereitstellung von Schnittstellen im Bereich Informationstechnologie;
    3. Ziffer 3
      die Verwaltung der Fahrpläne zwischen Bilanzgruppen;
    4. Ziffer 4
      die Übernahme der von den Netzbetreiberinnen/Netzbetreibern in vorgegebener Form übermittelten Zähldaten, deren Auswertung und Weitergabe an die betroffenen Marktteilnehmerinnen/Marktteilnehmer entsprechend den in den Verträgen enthaltenen Vorgaben
    5. Ziffer 5
      die Übernahme von Fahrplänen der Bilanzgruppenverantwortlichen und die Weitergabe an die betroffenen Marktteilnehmerinnen/Marktteilnehmer (andere Bilanzgruppenverantwortliche) entsprechend den in den Verträgen enthaltenen Vorgaben
    6. Ziffer 6
      die Bonitätsprüfung der Bilanzgruppenverantwortlichen;
    7. Ziffer 7
      die Mitarbeit bei der Ausarbeitung und Adaptierung von Regelungen im Bereich Kundenwechsel, Abwicklung und Abrechnung;
    8. Ziffer 8
      die Abrechnung und organisatorische Maßnahmen bei Auflösung von Bilanzgruppen;
    9. Ziffer 9
      die Aufteilung und Zuweisung der sich auf Grund der Verwendung von standardisierten Lastprofilen ergebenden Differenz auf die am Netz einer Netzbetreiberin/eines Netzbetreibers angeschlossenen Marktteilnehmer nach Vorliegen der Zählwerte nach transparenten Kriterien;
    10. Ziffer 10
      die Verrechnung der Clearinggebühren an die Bilanzgruppenverantwortlichen;
    11. Ziffer 11
      die Berechnung und Zuordnung der Ausgleichsenergie;
    12. Ziffer 12
      der Abschluss von Verträgen
      1. Litera a
        mit Bilanzgruppenverantwortlichen, anderen Regelzonenführern, Netzbetreiberinnen/Netzbetreibern, Stromhändlerinnen/Stromhändlern, Lieferantinnen/Lieferanten und Erzeugerinnen/Erzeugern;
      2. Litera b
        mit Einrichtungen zum Zwecke des Datenaustausches zur Erstellung eines Indexes;
      3. Litera c
        mit Strombörsen über die Weitergabe von Daten;
      4. Litera d
        mit Netzbetreiberinnen/Netzbetreibern, Stromhändlerinnen/Stromhändlern, Lieferantinnen/Lieferanten und Erzeugerinnen/Erzeugern über die Weitergabe von Daten.
  4. Absatz 4Im Rahmen der Berechnung und Zuweisung der Ausgleichsenergie sind – sofern nicht besondere Regelungen im Rahmen von Verträgen gemäß Paragraph 113, Absatz 2, ElWOG 2010 bestehen – jedenfalls
    1. Ziffer eins
      die Differenz von Fahrplänen zu Messdaten zu übernehmen und daraus Ausgleichsenergie zu ermitteln, zuzuordnen und zu verrechnen;
    2. Ziffer 2
      die Preise für Ausgleichsenergie entsprechend dem im Paragraph 10, des Bundesgesetzes, mit dem die Ausübungsvoraussetzungen, die Aufgaben und die Befugnisse der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie geregelt werden, beschriebenen Verfahren zu ermitteln und in geeigneter Form ständig zu veröffentlichen;
    3. Ziffer 3
      die Entgelte für Ausgleichsenergie zu berechnen und den Bilanzgruppenverantwortlichen und Regelzonenführern mitzuteilen;
    4. Ziffer 4
      die verwendeten standardisierten Lastprofile zu verzeichnen, zu archivieren und in geeigneter Form zu veröffentlichen;
    5. Ziffer 5
      Informationen über die zur Sicherung eines transparenten und diskriminierungsfreien und möglichst liquiden Regelenergiemarktes erforderlichen Maßnahmen den Marktteilnehmern zu gewähren. Dazu zählt die Veröffentlichung der in Anspruch genommenen Primärregelleistung und Sekundärregelleistung hinsichtlich Dauer und Höhe sowie der Ergebnisse des Ausschreibungsverfahrens gemäß Paragraph 33 b und Paragraph 69, ElWOG 2010.
  5. Absatz 5Liegen die gemäß Absatz eins und 2 nachzuweisenden Voraussetzungen nicht vor, hat die Behörde dies mit Bescheid festzustellen. Vor Erlassung eines Bescheides hat die Behörde mit jenen Landesregierungen das Einvernehmen herzustellen, in deren Wirkungsbereich sich die Regelzone erstreckt.
  6. Absatz 6Wird innerhalb von sechs Monaten nach Namhaftmachung des Bilanzgruppenkoordinators kein Feststellungsbescheid erlassen, darf dieser die Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators ausüben und gilt als konzessioniert.
  7. Absatz 7Erfolgt keine Namhaftmachung eines Bilanzgruppenkoordinators gemäß Absatz eins,, hat die Behörde einen Feststellungsbescheid gemäß Absatz 5, erlassen oder wurde die Konzession zurückgenommen, so hat die Behörde von Amts wegen eine geeignete Person unter Berücksichtigung der im Absatz eins und 2 festgelegten Voraussetzungen auszuwählen und zu verpflichten, die Aufgaben eines Bilanzgruppenkoordinators zu übernehmen. Die Behörde hat mit jenen Landesregierungen das Einvernehmen herzustellen, in deren Wirkungsbereich sich die Regelzone erstreckt. Die Behörde hat diesen Bescheid aufzuheben, sobald vom Regelzonenführer ein Bilanzgruppenkoordinator namhaft gemacht wird, der die Voraussetzungen gemäß Absatz eins und 2 erfüllt. Vor Erlassung dieses Bescheides hat die Behörde mit jenen Landesregierungen das Einvernehmen herzustellen, in deren Wirkungsbereich sich die Regelzone erstreckt.
  8. Absatz 8Anmerkung, entfallen)

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2022,

§ 44

Text

Hauptstück VI
Ausübungsvoraussetzungen für Verteilernetze

Paragraph 44,

Elektrizitätswirtschaftliche Konzession, Voraussetzungen für die Konzessionserteilung

  1. Absatz einsDer Betrieb eines Verteilernetzes bedarf einer elektrizitätswirtschaftlichen Konzession. Ausgenommen von der Konzessionspflicht ist der Betrieb eines Verteilernetzes innerhalb einer rechtmäßig bestehenden Verbrauchsstätte sowie eines Verteilernetzes für Leitungen von Eigenerzeugerinnen/Eigenerzeugern und von Erzeugerinnen/Erzeugern, deren Stromerzeugungsanlagen ausschließlich auf Basis der im Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 28, Ökostromgesetz genannten Energieträger (erneuerbare Energie) betrieben werden.
  2. Absatz 2Die elektrizitätswirtschaftliche Konzession darf nur erteilt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      die Konzessionswerberin/der Konzessionswerber in der Lage ist,
      1. Litera a
        eine ausreichende, sichere und kostengünstige Versorgung zu gewährleisten und
      2. Litera b
        den Pflichten des römisch III. Hauptstückes nachzukommen und
    2. Ziffer 2
      für das örtlich umschriebene bestimmte Gebiet keine Konzession zum Betrieb eines Verteilernetzes besteht.
  3. Absatz 3Die Erteilung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession setzt ferner voraus, dass die Konzessionswerberin/der Konzessionswerber
    1. Ziffer eins
      sofern es sich um eine natürliche Person handelt,
      1. Litera a
        eigenberechtigt ist und das 24. Lebensjahr vollendet hat,
      2. Litera b
        die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder Staatsangehörige/Staatsangehöriger eines anderen EWR-Mitgliedstaates ist,
      3. Litera c
        ihren/seinen Wohnsitz im Inland oder einem anderen EWR-Mitgliedstaat hat und
      4. Litera d
        von der Ausübung der Konzession nicht ausgeschlossen ist,
    2. Ziffer 2
      sofern es sich um eine juristische Person oder um eine eingetragene Personengesellschaft handelt,
      1. Litera a
        ihren/seinen Sitz im Inland oder einem anderen EWR-Mitgliedstaat hat und
      2. Litera b
        für die Ausübung der Konzession eine Geschäftsführerin/einen Geschäftsführer (Paragraph 49,) oder Pächterin/Pächter (Paragraph 50,) bestellt hat.
  4. Absatz 4Von der Ausübung einer Konzession ist ausgeschlossen, wer von einem ordentlichen Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden ist, wenn die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt. Dies gilt auch dann, wenn mit dem angeführten Ausschlussgrund vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.
  5. Absatz 5Wer wegen der Finanzvergehen des Schmuggels, der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben, der Abgabenhehlerei nach Paragraph 37, Absatz eins, Litera a, des Finanzstrafgesetzes, der Hinterziehung von Monopoleinnahmen, des vorsätzlichen Eingriffes in ein staatliches Monopolrecht oder der Monopolhehlerei nach Paragraph 46, Absatz eins, Litera a, des Finanzstrafgesetzes von einer Finanzstrafbehörde, dem Bundesfinanzgericht oder von einem ordentlichen Gericht bestraft worden ist, ist von der Ausübung einer Konzession ausgeschlossen, wenn über ihn wegen eines solchen Finanzvergehens eine Geldstrafe von mehr als 1 750,– oder neben einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe verhängt wurde und wenn seit der Bestrafung noch nicht fünf Jahre vergangen sind. Dies gilt auch dann, wenn mit den angeführten Anschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.
  6. Absatz 6Rechtsträgerinnen/Rechtsträger, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet oder gegen die der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wurde, der Antrag aber mangels eines zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde, sind von der Ausübung einer Konzession ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn mit den angeführten Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.
  7. Absatz 7Absatz 6, ist nicht anzuwenden, wenn es zum Abschluss eines Sanierungsverfahrens kommt und der Sanierungsplan durch das Insolvenzgericht bestätigt wurde oder nach der Durchführung eines Abschöpfungsverfahrens die Restschuldbefreiung erteilt wurde und unwiderrufen geblieben ist.
  8. Absatz 8Eine natürliche Person ist von der Ausübung einer Konzession ausgeschlossen, wenn ihr ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte eines anderen Rechtsträgers als einer juristischen Person zusteht oder zugestanden ist, auf die der Absatz 6, anzuwenden ist oder anzuwenden war.
  9. Absatz 9Absatz 4 bis 8 sind auf andere Rechtsträger als natürliche Personen sinngemäß anzuwenden, wenn die Voraussetzungen der Absatz 4 bis 8 auf eine natürliche Person zutreffen, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht.
  10. Absatz 10Geht die Eigenberechtigung (Absatz 3, Ziffer eins, Litera a,) verloren, so kann die Konzession durch eine/einen von der gesetzlichen Vertreterin/vom gesetzlichen Vertreter bestellte Geschäftsführerin/bestellten Geschäftsführer (Paragraph 49,) weiter ausgeübt werden oder die weitere Ausübung der Konzession von der gesetzlichen Vertreterin/vom gesetzlichen Vertreter einer/einem bestellten Pächterin/Pächter (Paragraph 50,) übertragen werden.
  11. Absatz 11Die Behörde hat über Antrag vom Erfordernis der Vollendung des 24. Lebensjahres (Absatz 3, Ziffer eins, Litera a,), der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Staatsangehörigkeit eines anderen EWR-Mitgliedstaates (Absatz 3, Ziffer eins, Litera b,) sowie vom Erfordernis des Wohnsitzes im Inland oder in einem anderen EWR-Mitgliedstaat (Absatz 3, Ziffer eins, Litera c,) Nachsicht zu gewähren, wenn der Betrieb des Elektrizitätsunternehmens für die Versorgung der Bevölkerung mit Elektrizität im öffentlichen Interesse gelegen ist.
  12. Absatz 12Das Erfordernis des Wohnsitzes im Inland oder einem anderen EWR-Mitgliedstaat (Absatz 3, Ziffer eins, Litera c,) entfällt, wenn eine Geschäftsführerin/ein Geschäftsführer (Paragraph 49,) oder Pächterin/Pächter (Paragraph 50,) bestellt ist.
  13. Absatz 13Anmerkung, entfallen)
  14. Absatz 14Für Verteilernetzbetreiberinnen/Verteilernetzbetreiber, an deren Netz mehr als 100.000 Kunden angeschlossen sind, ist Konzessionsvoraussetzung, dass Konzessionswerberinnen/Konzessionswerber, die zu einem vertikal integrierten Unternehmen gehören, zumindest in ihrer Rechtsform, Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von den übrigen Tätigkeitsbereichen sind, die nicht mit der Verteilung zusammenhängen. Weiters muss als Voraussetzung zur Konzessionserteilung insbesondere auch durch entsprechende Auflagen oder Bedingungen sichergestellt sein, dass die Verteilernetzbetreiberin/der Verteilernetzbetreiber hinsichtlich ihrer/seiner Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von den übrigen Tätigkeitsbereichen eines vertikal integrierten Unternehmens ist, die nicht mit der Verteilung zusammenhängen. Zur Sicherstellung dieser Unabhängigkeit in einem integrierten Elektrizitätsunternehmen ist insbesondere vorzusehen,
    1. Ziffer eins
      dass die für die Leitung der Verteilernetzbetreiberin/des Verteilernetzbetreibers zuständigen Personen nicht betrieblichen Einrichtungen des integrierten Elektrizitätsunternehmens angehören, die direkt oder indirekt für den laufenden Betrieb in den Bereichen Elektrizitätserzeugung und versorgung zuständig sind,
    2. Ziffer 2
      dass die berufsbedingten Interessen der für die Leitung der Verteilernetzbetreiberin/des Verteilernetzbetreibers zuständigen Personen (Gesellschaftsorgane) in einer Weise berücksichtigt werden, dass deren Handlungsunabhängigkeit gewährleistet ist, wobei insbesondere die Gründe für die Abberufung eines Gesellschaftsorgans der Verteilernetzbetreiberin/des Verteilernetzbetreibers in der Gesellschaftssatzung der Verteilernetzbetreiberin/des Verteilernetzbetreibers klar zu umschreiben sind,
    3. Ziffer 3
      dass die Verteilernetzbetreiberin/der Verteilernetzbetreiber über die zur Erfüllung ihrer/seiner Aufgabe erforderlichen Ressourcen einschließlich der personellen, technischen, materiellen und finanziellen Mittel verfügt, die für den Betrieb, die Wartung oder den Ausbau des Netzes erforderlich sind, und gewährleistet ist, dass die Verteilernetzbetreiberin/der Verteilernetzbetreiber über die Verwendung dieser Mittel unabhängig von den übrigen Bereichen des integrierten Unternehmens entscheiden kann
    4. Ziffer 4
      dass die Verteilernetzbetreiberin/der Verteilernetzbetreiber ein Gleichbehandlungsprogramm aufstellt, aus dem hervorgeht, welche Maßnahmen zum Ausschluss diskriminierenden Verhaltens getroffen werden; weiters sind Maßnahmen vorzusehen, durch die die ausreichende Überwachung der Einhaltung dieses Programms gewährleistet wird. In diesem Programm ist insbesondere festzulegen, welche Pflichten die Mitarbeiter im Hinblick auf die Erreichung dieses Ziels haben. Für die Aufstellung und Überwachung der Einhaltung des Gleichbehandlungsprogramms ist gegenüber der Landesregierung eine Gleichbehandlungsverantwortliche/ein Gleichbehandlungsverantwortlicher zu benennen.
  15. Absatz 15Absatz 14, Ziffer eins, steht der Einrichtung von Koordinierungsmechanismen nicht entgegen, durch die sichergestellt wird, dass die wirtschaftlichen Befugnisse des Mutterunternehmens und seine Aufsichtsrechte über das Management im Hinblick auf die Rentabilität eines Tochterunternehmens geschützt werden. Insbesondere ist zu gewährleisten, dass ein Mutterunternehmen den jährlichen Finanzplan oder ein gleichwertiges Instrument der Verteilernetzbetreiberin/des Verteilernetzbetreibers genehmigt und generelle Grenzen für die Verschuldung seines Tochterunternehmens festlegt. Weisungen bezüglich des laufenden Betriebs oder einzelner Entscheidungen über den Bau oder die Modernisierung von Verteilerleitungen, die über den Rahmen des genehmigten Finanzplans oder eines gleichwertigen Instruments nicht hinausgehen, sind unzulässig.
  16. Absatz 16Dem Aufsichtsrat von Verteilernetzbetreiberinnen/Verteilernetzbetreiber, die zu einem integrierten Unternehmen gehören, haben mindestens zwei Mitglieder anzugehören, die von der Muttergesellschaft unabhängig sind.
  17. Absatz 17Eine Verteilernetzbetreiberin/Ein Verteilernetzbetreiber, an deren/dessen Netz mindestens 100.000 Kundinnen/Kunden angeschlossen sind und die/der Teil eines vertikal integrierten Unternehmens ist, darf diesen Umstand nicht zur Verzerrung des Wettbewerbs nutzen. Vertikal integrierte Verteilernetzbetreiberinnen/Verteilernetzbetreiber haben in ihrer Kommunikations- und Markenpolitik dafür Sorge zu tragen, dass eine Verwechslung in Bezug auf die eigene Identität der Versorgungssparte des vertikal integrierten Unternehmens ausgeschlossen ist.
  18. Absatz 18Die Verteilernetzbetreiberin/Der Verteilernetzbetreiber hat sicherzustellen, dass die/der Gleichbehandlungsbeauftragte des Verteilernetzunternehmens völlig unabhängig ist sowie Zugang zu allen Informationen und einschlägigen Daten hat, über die die Verteilernetzbetreiberin/der Verteilernetzbetreiber und etwaige verbundene Unternehmen verfügen und die die/der Gleichbehandlungsbeauftragte benötigt, um ihre/seine Aufgaben zu erfüllen. Überdies hat die Verteilernetzbetreiberin/der Verteilernetzbetreiber sicherzustellen, dass die/der Gleichbehandlungsbeauftragte ohne Vorankündigung Zugang zu den Geschäftsräumen des Unternehmens erhält. Die/Der Gleichbehandlungsbeauftragte darf während der Laufzeit ihres/seines Mandats bei Unternehmensteilen des vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens oder deren Mehrheitsanteilseignern weder direkt noch indirekt berufliche Positionen bekleiden oder berufliche Aufgaben wahrnehmen oder Interessensbeziehungen zu ihnen unterhalten.
  19. Absatz 19Die Landesregierung ist verpflichtet, allfällige Verstöße von Verteilerunternehmen gegen die vorstehenden Absätze der Regulierungsbehörde mitzuteilen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2022,

§ 45

Text

Paragraph 45,

Verfahren zur Konzessionserteilung, Parteistellung, Anhörungsrechte

  1. Absatz einsDie Erteilung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession ist bei der Behörde schriftlich zu beantragen.
  2. Absatz 2Dem Antrag sind zur Feststellung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 44, anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      Urkunden, die dem Nachweis über Vor- und Familienname der Person, über ihr Alter und ihre Staatsangehörigkeit dienen
    2. Ziffer 2
      bei juristischen Personen, deren Bestand nicht offenkundig ist, der Nachweis ihres Bestandes; bei eingetragenen Personengesellschaften ein Auszug aus dem Firmenbuch, der nicht älter als sechs Monate sein darf
    3. Ziffer 3
      ein Plan in zweifacher Ausfertigung über das vorgesehene Versorgungsgebiet mit Darstellung der Versorgungsgebietsgrenzen im Maßstab 1 : 25.000,
    4. Ziffer 4
      Angaben über den im Versorgungsgebiet voraussichtlichen Bedarf an Elektrizität sowie Angaben darüber, wie und auf welche Art und Weise dieser Bedarf befriedigt werden soll,
    5. Ziffer 5
      Angaben über die zu erwartenden Kosten der Verteilung der Elektrizität sowie darüber, ob die vorhandenen oder geplanten Verteileranlagen eine ausreichende, sichere und kostengünstige Elektrizitätsversorgung erwarten lassen,
    6. Ziffer 6
      bei Konzessionswerberinnen/Konzessionswerbern, an deren Netz mehr als 100.000 Kundinnen/Kunden angeschlossen sind und die zu einem vertikal integrierten Unternehmen gehören, Angaben und Darstellungen zu den in Paragraph 44, Absatz 14 bis 16 angeführten Voraussetzungen und Kriterien.
  3. Absatz 3Sofern zur Prüfung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 44, weitere Unterlagen erforderlich sind, kann die Behörde die Vorlage weiterer Unterlagen unter Setzung einer angemessenen Frist verlangen.
  4. Absatz 4Im Verfahren um Erteilung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession kommt
    1. Ziffer eins
      den Konzessionswerberinnen/Konzessionswerbern,
    2. Ziffer 2
      den Betreiberinnen/Betreibern eines Verteilernetzes, die eine Konzession zur unmittelbaren Versorgung des in Betracht kommenden Gebietes besitzen und
    3. Ziffer 3
      jenen Betreiberinnen/Betreibern eines Verteilernetzes, deren Gebiete an das Konzessionsgebiet angrenzen, Parteistellung zu.
  5. Absatz 5Vor der Entscheidung über den Antrag um Erteilung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession sind
    1. Ziffer eins
      die Wirtschaftskammer Steiermark,
    2. Ziffer 2
      die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark,
    3. Ziffer 3
      die Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark,
    4. Ziffer 4
      die Steiermärkische Kammer für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft und
    5. Ziffer 5
      die Gemeinden, über welche sich das Versorgungsgebiet erstreckt, zu hören.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2017,

§ 46

Text

Paragraph 46,

Erteilung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession

  1. Absatz einsÜber den Antrag auf Erteilung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession ist mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.
  2. Absatz 2Liegen mehrere Anträge auf Erteilung einer elektrizitätswirtschaftlichen Konzession für den Betrieb eines Verteilernetzes in einem bestimmten Gebiet vor, so ist derjenigen Konzessionswerberin/demjenigen Konzessionswerber die Konzession zu erteilen, die/der die Voraussetzungen gemäß Paragraph 44, Absatz 2, Ziffer eins, besser zu erfüllen vermag.
  3. Absatz 3Wenn sich die beabsichtigte Tätigkeit der Konzessionswerberin/des Konzessionswerbers über zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken soll, hat die Behörde mit den übrigen zuständigen Landesregierungen das Einvernehmen zu pflegen.
  4. Absatz 4Die Konzession ist unter Auflagen zu erteilen, soweit dies zur Sicherung der Erfüllung der Vorschriften dieses Gesetzes erforderlich ist. Es sind Auflagen oder Bedingungen zur Sicherstellung der Unabhängigkeit der Verteilernetzbetreiberin/des Verteilernetzbetreibers hinsichtlich ihrer/seiner Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von den übrigen Tätigkeitsbereichen eines vertikal integrierten Unternehmens, die nicht mit der Verteilung zusammenhängen, im Sinne des Paragraph 44, Absatz 14, vorzusehen.
  5. Absatz 5In der Konzession ist eine angemessene, mindestens jedoch sechsmonatige Frist für die Aufnahme des Betriebes durch das Elektrizitätsunternehmen festzusetzen. Dabei ist auf anhängige Bewilligungsverfahren nach anderen Vorschriften und auch auf einen allmählichen (z. B. stufenweisen) Ausbau Bedacht zu nehmen. Die Frist ist auf Antrag in angemessenem Verhältnis, höchstens jedoch um insgesamt fünf Jahre zu verlängern, wenn sich die Aufnahme des Betriebes ohne Verschulden der Konzessionsinhaberin/des Konzessionsinhabers verzögert hat. Dieser Antrag auf Fristverlängerung ist vor Ablauf der Frist bei der Behörde einzubringen. Die Aufnahme des Betriebes des Elektrizitätsunternehmens ist der Behörde anzuzeigen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2011,

§ 47

Text

Paragraph 47,

Geringfügige Erweiterungen des Konzessionsgebietes

  1. Absatz einsDie geringfügige Erweiterung eines Konzessionsgebietes ist der Behörde innerhalb von acht Wochen ab Rechtsgültigkeit des Erwerbsvorganges anzuzeigen. Die neuen Gebietsteile müssen an das bestehende Konzessionsgebiet angrenzen.
  2. Absatz 2Im Zweifelsfall entscheidet die Behörde über die Notwendigkeit der Durchführung eines Konzessionsverfahrens.
  3. Absatz 3Der Anzeige sind anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      Urkunde über den Erwerbsvorgang,
    2. Ziffer 2
      Lageplan mit Darstellung des erworbenen neuen Gebietes,
    3. Ziffer 3
      Bekanntgabe der Gebietsgemeinden,
    4. Ziffer 4
      Bekanntgabe der an das Versorgungsgebiet angrenzenden konzessionierten Verteilunternehmen.
  4. Absatz 4Erfolgt innerhalb von sechs Wochen ab Anzeige keine Untersagung, gilt die Konzessionserweiterung als genehmigt.

§ 48

Text

Paragraph 48,

Ausübung

  1. Absatz einsDas Recht zum Betrieb eines Verteilernetzes auf Grund einer elektrizitätswirtschaftlichen Konzession ist ein persönliches Recht, das unübertragbar ist. Die Ausübung durch Dritte ist nur zulässig, sofern dieses Gesetz hiefür besondere Vorschriften enthält.
  2. Absatz 2Besteht nach diesem Gesetz eine Verpflichtung zur Bestellung einer Geschäftsführerin/eines Geschäftsführers oder Pächterin/Pächters und scheidet die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer oder die Pächterin/der Pächter aus, so darf die Konzession bis zur Bestellung einer neuen Geschäftsführerin/eines neuen Geschäftsführers oder Pächterin/Pächters, längstens jedoch während sechs Monaten, weiter ausgeübt werden. Die Behörde hat diese Frist zu verkürzen, wenn mit der weiteren Ausübung dieses Rechtes ohne Geschäftsführerin/Geschäftsführer oder Pächterin/Pächter eine besondere Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen verbunden ist oder in den vorangegangenen zwei Jahren vor dem Ausscheiden der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers oder Pächterin/Pächters der Betrieb insgesamt länger als sechs Monate ohne Geschäftsführerin/Geschäftsführer oder Pächterin/Pächter ausgeübt wurde.

§ 49

Text

Paragraph 49,

Geschäftsführerin/Geschäftsführer

  1. Absatz einsDie Konzessionsinhaberin/Der Konzessionsinhaber oder Pächterin/Pächter kann für die Ausübung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession eine Geschäftsführerin/einen Geschäftsführer bestellen, die/der der Behörde gegenüber für die Einhaltung der für Verteilernetzbetreiberinnen/Verteilernetzbetreiber festgelegten Pflichten dieses Gesetzes verantwortlich ist. Die Konzessionsinhaberin/Der Konzessionsinhaber oder Pächterin/Pächter bleibt jedoch insoweit verantwortlich, als sie/er Rechtsverletzungen der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers wissentlich duldet oder es bei der Auswahl der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen.
  2. Absatz 2Die Bestellung einer Geschäftsführerin/eines Geschäftsführers bedarf der Genehmigung der Behörde. Diese ist zu erteilen, wenn die/der zu bestellende Geschäftsführerin/Geschäftsführer
    1. Ziffer eins
      die gemäß Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer eins, erforderlichen Voraussetzungen erfüllt,
    2. Ziffer 2
      sich entsprechend betätigen kann und eine selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis besitzt,
    3. Ziffer 3
      ihrer/seiner Bestellung und der Erteilung der Anordnungsbefugnis nachweislich zugestimmt hat und
    4. Ziffer 4
      bei einer juristischen Person (Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 2,) außerdem
      1. Litera a
        dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ angehört, oder
      2. Litera b
        eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer ist, die/der mindestens die Hälfte der nach arbeitsrechtlichen Vorschriften geltenden wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigt ist, oder
    5. Ziffer 5
      bei einer eingetragenen Personengesellschaft (Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 2,) persönlich haftende Gesellschafterin/haftender Gesellschafter ist, die/der nach dem Gesellschaftsvertrag zur Geschäftsführung und zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt ist.
    Paragraph 44, Absatz 10, gilt sinngemäß.
  3. Absatz 3Ist eine juristische Person persönlich haftende Gesellschafterin einer eingetragenen Personengesellschaft, so wird dem Absatz 2, Ziffer 5, auch entsprochen, wenn zur Geschäftsführerin/zum Geschäftsführer dieser Personengesellschaft eine natürliche Person bestellt wird, die dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der betreffenden juristischen Person angehört oder eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer ist, die/der mindestens die Hälfte der nach arbeitsrechtlichen Vorschriften geltenden wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigt ist.
  4. Absatz 4Ist eine eingetragene Personengesellschaft persönlich haftende Gesellschafterin einer anderen solchen Personengesellschaft, so wird dem Absatz 2, Ziffer 5, auch entsprochen, wenn zur Geschäftsführerin/zum Geschäftsführer eine natürliche Person bestellt wird, die ein persönlich haftender Gesellschafter der betreffenden Mitgliedgesellschaft ist und die innerhalb dieser Mitgliedgesellschaft die im Absatz 2, Ziffer 5, für die Geschäftsführerin/den Geschäftsführer vorgeschriebene Stellung hat. Dieser Mitgliedgesellschaft muss innerhalb der eingetragenen Personengesellschaft die im Absatz 2, Ziffer 5, für die Geschäftsführerin/den Geschäftsführer vorgeschriebene Stellung zukommen.
  5. Absatz 5Ist eine juristische Person persönlich haftende Gesellschafterin einer eingetragenen Personengesellschaft und ist diese eingetragene Personengesellschaft persönlich haftende Gesellschafterin einer anderen solchen Personengesellschaft, so wird dem Absatz 2, Ziffer 5, auch entsprochen, wenn zur Geschäftsführerin/zum Geschäftsführer der zuletzt genannten Personengesellschaft eine Person bestellt wird, die dem zur gesetzlichen Vertretung befugten Organ der juristischen Person angehört, wenn weiters die juristische Person innerhalb der Mitgliedgesellschaft die im Absatz 2, Ziffer 5, vorgeschriebene Stellung hat und wenn schließlich dieser Mitgliedgesellschaft innerhalb ihrer Mitgliedgesellschaft ebenfalls die im Absatz 2, Ziffer 5, vorgeschriebene Stellung zukommt.
  6. Absatz 6Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer eine der Voraussetzungen gemäß Absatz 2 bis 5 nicht mehr erfüllt. Dies sowie das Ausscheiden der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers hat die Konzessionsinhaberin/der Konzessionsinhaber oder Pächterin/Pächter der Behörde unverzüglich anzuzeigen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2011,

§ 50

Text

Paragraph 50,

Pächterin/Pächter

  1. Absatz einsDie Konzessionsinhaberin/Der Konzessionsinhaber kann die Ausübung der Konzession einer Pächterin/einem Pächter übertragen, die/der sie im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ausübt. Die Pächterin/Der Pächter muss, wenn sie/er eine natürliche Person ist, die gemäß Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer eins, erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wobei Paragraph 44, Absatz 10 und 11 sinngemäß gilt. Ist die Pächterin/der Pächter eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, muss sie/er entweder ihren/seinen Sitz im Inland oder in einem anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaat haben und es ist eine Geschäftsführerin/ein Geschäftsführer (Paragraph 49,) zu bestellen. Eine Weiterverpachtung ist unzulässig.
  2. Absatz 2Die Bestellung einer Pächterin/eines Pächters bedarf der Genehmigung der Behörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Pächterin/der Pächter die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, erfüllt. Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn eine dieser Voraussetzungen weggefallen ist. Das Ausscheiden der Pächterin/des Pächters sowie das Wegfallen einer Voraussetzung für die Genehmigung ihrer/seiner Bestellung ist der Behörde von der Konzessionsinhaberin/vom Konzessionsinhaber schriftlich anzuzeigen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2011,

§ 51

Text

Paragraph 51,

Fortbetriebsrechte

  1. Absatz einsDas Recht, ein Verteilernetz auf Grund der Berechtigung einer anderen Person fortzuführen (Fortbetriebsrecht), steht zu:
    1. Ziffer eins
      der Verlassenschaft nach der Konzessionsinhaberin/dem Konzessionsinhaber,
    2. Ziffer 2
      der überlebenden Ehegattin/dem überlebenden Ehegatten oder der überlebenden eingetragenen Partnerin/dem überlebenden eingetragenen Partner, in deren/dessen rechtlichen Besitz das Verteilerunternehmen der Konzessionsinhaberin/des Konzessionsinhabers auf Grund einer Rechtsnachfolge von Todes wegen oder einer Schenkung auf den Todesfall ganz oder teilweise übergeht
    3. Ziffer 3
      unter den Voraussetzungen der Ziffer 2, auch den Kindern und Wahlkindern sowie den Kindern der Wahlkinder des Konzessionsinhabers,
    4. Ziffer 4
      der Insolvenzverwalterin/dem Insolvenzverwalter (der Masseverwalterin/dem Masseverwalter, der Sanierungsverwalterin/dem Sanierungsverwalter) für Rechnung der Insolvenzmasse
    5. Ziffer 5
      der/dem vom Gericht bestellten Zwangsverwalterin/Zwangsverwalter oder Zwangspächterin/Zwangspächter,
    6. Ziffer 6
      bei Verkauf oder Schenkung der Konzession der Erwerberin/dem Erwerber bis zur rechtskräftigen Erteilung der Folgekonzession, jedoch längstens bis zum Ablauf von zwei Jahren.
  2. Absatz 2Die/Der Fortbetriebsberechtigte hat die gleichen Rechte und Pflichten wie die/der Konzessionsinhaberin/Konzessionsinhaber.
  3. Absatz 3Wenn das Fortbetriebsrecht nicht einer natürlichen Person zusteht oder zwar einer natürlichen Person zusteht, die die besonderen Voraussetzungen gemäß Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer eins, nicht nachweisen kann oder der eine Nachsicht nicht erteilt wurde, so ist von der/vom Fortbetriebsberechtigten – falls sie/er nicht eigenberechtigt ist, von der/vom gesetzlichen Vertreterin/Vertreter – ohne unnötigen Aufschub eine Geschäftsführerin/ein Geschäftsführer Paragraph 49, oder Pächterin/Pächter Paragraph 50, zu bestellen. Paragraph 44, Absatz 10 und 11 gilt sinngemäß.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2011,

§ 52

Text

Paragraph 52,

Ausübung der Fortbetriebsrechte

  1. Absatz einsDas Fortbetriebsrecht der Verlassenschaft entsteht mit dem Tod der Konzessionsinhaberin/des Konzessionsinhabers. Die Vertreterin/Der Vertreter der Verlassenschaft hat der Behörde den Fortbetrieb ohne unnötigen Aufschub schriftlich anzuzeigen.
  2. Absatz 2Das Fortbetriebsrecht der Verlassenschaft endet
    1. Ziffer eins
      mit der Beendigung der Verlassenschaftsabhandlung durch Einantwortung,
    2. Ziffer 2
      mit dem Zeitpunkt der Übernahme des Verteilerunternehmens durch die Vermächtnisnehmerin/den Vermächtnisnehmer oder durch die/den auf den Todesfall Beschenkte/Beschenkten
    3. Ziffer 3
      mit der Verständigung der Erben und Noterben, dass eine Verlassenschaftsabhandlung von Amts wegen nicht eingeleitet wird,
    4. Ziffer 4
      mit der Überlassung des Nachlasses an Zahlungs statt,
    5. Ziffer 5
      mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die Verlassenschaft oder
    6. Ziffer 6
      mit dem Zeitpunkt, in dem das Verteilerunternehmen der Konzessionsinhaberin/des Konzessionsinhabers auf Grund einer Verfügung des Verlassenschaftsgerichtes ganz oder teilweise in den Besitz einer Rechtsnachfolgerin/eines Rechtsnachfolgers von Todes wegen übergeht.
  3. Absatz 3Das Fortbetriebsrecht der überlebenden Ehegattin/des überlebenden Ehegatten, der überlebenden eingetragenen Partnerin/des überlebenden eingetragenen Partners und der Kinder, Wahlkinder sowie Kinder der Wahlkinder der Konzessionsinhaberin/des Konzessionsinhabers entsteht mit dem Zeitpunkt, in dem das Fortbetriebsrecht der Verlassenschaft gemäß Absatz 2, endet. Der Fortbetrieb durch die Ehegattin/den Ehegatten oder die überlebende eingetragene Partnerin/den überlebenden eingetragenen Partner ist von dieser/diesem, der Fortbetrieb durch die Kinder, Wahlkinder und Kinder von Wahlkindern von deren gesetzlichen Vertreterin/gesetzlichen Vertreter, falls sie aber eigenberechtigt sind, von ihnen selbst der Behörde ohne unnötigen Aufschub schriftlich anzuzeigen. Das Fortbetriebsrecht der überlebenden Ehegattin/des überlebenden Ehegatten sowie der überlebenden eingetragenen Partnerin/des überlebenden eingetragenen Partners endet spätestens mit deren/dessen Tod, das Fortbetriebsrecht der Kinder, Wahlkinder und Kinder der Wahlkinder endet spätestens mit dem Tag, an dem sie das 28. Lebensjahr vollenden.
  4. Absatz 4Hinterlässt die Konzessionsinhaberin/der Konzessionsinhaber sowohl eine fortbetriebsberechtigte Ehegattin/einen fortbetriebsberechtigten Ehegatten oder eine fortbetriebsberechtigte eingetragene Partnerin/einen fortbetriebsberechtigten eingetragenen Partner als auch fortbetriebsberechtigte Kinder, Wahlkinder und Kinder der Wahlkinder, so steht ihnen das Fortbetriebsrecht gemeinsam zu.
  5. Absatz 5Die fortbetriebsberechtigte Ehegattin/Der fortbetriebsberechtigte Ehegatte, die fortbetriebsberechtigte eingetragene Partnerin/der fortbetriebsberechtigte eingetragene Partner und die fortbetriebsberechtigten Kinder, Wahlkinder und Kinder der Wahlkinder können spätestens einen Monat nach der Entstehung ihres Fortbetriebsrechtes auf dieses mit der Wirkung verzichten, dass das Fortbetriebsrecht für ihre Person als nicht entstanden gilt. Ist die/der Fortbetriebsberechtigte nicht eigenberechtigt, so kann für sie/ihn nur ihre gesetzliche Vertreterin/sein gesetzlicher Vertreter mit Zustimmung des ordentlichen Gerichts rechtswirksam auf das Fortbetriebsrecht verzichten. Die Verzichtserklärung ist gegenüber der Behörde schriftlich abzugeben und ist unwiderruflich.
  6. Absatz 6Das Fortbetriebsrecht der Insolvenzverwalterin/des Insolvenzverwalters (Masseverwalterin/Masseverwalter, Sanierungsverwalterin/Sanierungsverwalter) entsteht mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Konzessionsinhaberin/des Konzessionsinhabers. Die Insolvenzverwalterin/Der Insolvenzverwalter hat den Fortbetrieb der Behörde ohne unnötigen Aufschub schriftlich anzuzeigen. Das Fortbetriebsrecht der Insolvenzverwalterin/des Insolvenzverwalters endet mit der Aufhebung des Konkurs- und Sanierungsverfahrens.
  7. Absatz 7Das Fortbetriebsrecht der Zwangsverwalterin/des Zwangsverwalters entsteht mit der Bestellung durch das Gericht, das Fortbetriebsrecht der Zwangspächterin/des Zwangspächters mit dem Beginn des Pachtverhältnisses. Das Gericht hat die Zwangsverwalterin/den Zwangsverwalter oder die Zwangspächterin/den Zwangspächter der Behörde bekannt zu geben. Das Fortbetriebsrecht der Zwangsverwalterin/des Zwangsverwalters endet mit der Einstellung der Zwangsverwaltung, das Fortbetriebsrecht der Zwangspächterin/des Zwangspächters mit der Beendigung des Pachtverhältnisses.
  8. Absatz 8Das Fortbetriebsrecht der Käuferin/des Käufers bzw. Beschenkten entsteht mit Abschluss des Kaufvertrages bzw. des Schenkungsvertrages und Bestellung einer Geschäftsführerin/eines Geschäftsführers. Paragraph 44, gilt sinngemäß.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,

§ 54

Text

Hauptstück VII
Erlöschen der Berechtigung zum Verteilnetzbetrieb

Paragraph 54,

Endigung der Konzession

  1. Absatz einsDie elektrizitätswirtschaftliche Konzession für den Betrieb eines Verteilernetzes endet
    1. Ziffer eins
      durch den Tod der Konzessionsinhaberin/des Konzessionsinhabers, wenn diese/dieser eine natürliche Person ist, im Falle eines Fortbetriebsrechtes aber erst mit Ende des Fortbetriebsrechtes,
    2. Ziffer 2
      durch den Untergang der juristischen Person oder mit der Auflassung der eingetragene Personengesellschaft, sofern sich aus Absatz 2 bis 7 nichts anderes ergibt
    3. Ziffer 3
      durch Zurücklegung der Konzession, im Falle von Fortbetriebsrechten gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 mit der Zurücklegung der Fortbetriebsrechte,
    4. Ziffer 4
      durch Entziehung der Konzession.
  2. Absatz 2Bei Übertragung von Unternehmen und Teilunternehmen durch Umgründung (insbesondere durch Verschmelzungen, Umwandlungen, Einbringungen, Zusammenschlüsse, Realteilungen und Spaltungen) gehen die zur Fortführung des Betriebes erforderlichen Konzessionen auf die Nachfolgeunternehmerin/den Nachfolgeunternehmer (Rechtsnachfolgerin/Rechtsnachfolger) nach Maßgabe der in den Absatz 3 und 4 festgelegten Bestimmungen über. Die bloße Umgründung stellt keinen Endigungstatbestand dar, insbesondere rechtfertigt sie keine Entziehung.
  3. Absatz 3Die Berechtigung zur weiteren Ausübung der Konzession im Sinne des Absatz 2, entsteht mit dem Zeitpunkt der Eintragung der Umgründung im Firmenbuch, wenn die Nachfolgeunternehmerin/der Nachfolgeunternehmer die Voraussetzungen für die Ausübung der Konzession erfüllt. Die Nachfolgeunternehmerin/Der Nachfolgeunternehmer hat der Behörde den Übergang unter Anschluss eines Firmenbuchauszugs und der zur Herbeiführung der Eintragung im Firmenbuch eingereichten Unterlagen in Abschrift längstens innerhalb von sechs Monaten nach Eintragung im Firmenbuch anzuzeigen.
  4. Absatz 4Die Berechtigung der Nachfolgeunternehmerin/des Nachfolgeunternehmers endigt nach Ablauf von sechs Monaten ab Eintragung der Umgründung im Firmenbuch, wenn sie/er innerhalb dieser Frist den Rechtsübergang nicht angezeigt hat oder im Falle des Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 2, Litera b, keine Geschäftsführerin/kein Geschäftsführer oder Pächterin/Pächter innerhalb dieser Frist bestellt wurde.
  5. Absatz 5Die Umwandlung einer Offenen Gesellschaft in eine Kommanditgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft in eine Offene Gesellschaft berührt nicht die Konzession. Die Gesellschaft hat die Umwandlung innerhalb von vier Wochen nach der Eintragung der Umwandlung in das Firmenbuch der Behörde anzuzeigen.
  6. Absatz 6Anmerkung, entfallen)
  7. Absatz 7Die Konzession einer eingetragenen Personengesellschaft endigt, wenn keine Liquidation stattfindet, mit der Auflösung der Gesellschaft, sonst im Zeitpunkt der Beendigung der Liquidation; die Konzession einer eingetragene Personengesellschaft endigt nicht, wenn die Gesellschaft fortgesetzt wird. Der Liquidator hat die Beendigung der Liquidation innerhalb von zwei Wochen der Behörde anzuzeigen.
  8. Absatz 8Die Zurücklegung der Konzession wird mit dem Tag wirksam, an dem die schriftliche Anzeige über die Zurücklegung bei der Behörde einlangt, sofern nicht die Konzessionsinhaberin/der Konzessionsinhaber die Zurücklegung für einen späteren Zeitpunkt anzeigt. Die Anzeige ist nach dem Zeitpunkt ihres Einlangens bei der Behörde unwiderruflich. Die Anzeige über die Zurücklegung durch die Konzessionsinhaberin/den Konzessionsinhaber berührt nicht das etwaige Fortbetriebsrecht der Insolvenzmasse, der Zwangsverwalterin/des Zwangsverwalters oder der Zwangspächterin/des Zwangspächters.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2018,

§ 55

Text

Paragraph 55,

Entziehung der Konzession

  1. Absatz einsDie elektrizitätswirtschaftliche Konzession für den Betrieb eines Verteilernetzes ist von der Behörde zu entziehen, wenn
    1. Ziffer eins
      der Betrieb nicht innerhalb der gemäß Paragraph 46, Absatz 5, festgesetzten Frist aufgenommen worden ist,
    2. Ziffer 2
      der Betreiberin/dem Betreiber die Fortführung des Betriebes gemäß Paragraph 56, Absatz 2, untersagt wurde,
    3. Ziffer 3
      die für die Erteilung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession erforderlichen Voraussetzungen gemäß Paragraph 44, Absatz 3 und 14 bis 16 nicht mehr vorliegen oder
    4. Ziffer 4
      die Konzessionsinhaberin/der Konzessionsinhaber oder die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer infolge schwer wiegender Verstöße gegen Vorschriften dieses Gesetzes bestraft worden ist und ein weiteres vorschriftswidriges Verhalten zu befürchten ist.
  2. Absatz 2Erstreckt sich das Verteilernetz über zwei oder mehrere Bundesländer, hat die Behörde mit den übrigen zuständigen Landesregierungen das Einvernehmen zu pflegen.
  3. Absatz 3Das Wirksamwerden des Entzuges ist so festzusetzen, dass die ordnungsgemäße Versorgung gewährleistet ist.
  4. Absatz 4Beziehen sich die in Absatz eins, Ziffer eins bis 4 angeführten Entziehungsgründe auf die Person der Pächterin/des Pächters, so hat die Behörde die Genehmigung der Übertragung der Ausübung der Konzession an die Pächterin/den Pächter zu widerrufen.
  5. Absatz 5Die Behörde hat von der im Absatz eins, Ziffer 3, vorgeschriebenen Entziehung wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder Abweisung eines Antrages auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels eines zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens hineinreichenden Vermögens abzusehen, wenn die Ausübung vorwiegend im Interesse der Gläubigerinnen/Gläubiger gelegen und sichergestellt ist, dass die Betreiberin/der Betreiber des Verteilernetzes in der Lage ist, den Pflichten des römisch III. Hauptstückes nachzukommen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2011,

§ 56

Text

Paragraph 56,

Maßnahmen zur Sicherung der Elektrizitätsversorgung

  1. Absatz einsKommt die Betreiberin/der Betreiber eines Verteilernetzes ihren/seinen Pflichten gemäß dem römisch III. Hauptstück nicht nach, hat ihr/ihm die Behörde aufzutragen, die hindernden Umstände innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen.
  2. Absatz 2Soweit dies zur Beseitigung einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schäden notwendig ist, kann die Behörde eine andere geeignete Netzbetreiberin/einen anderen geeigneten Netzbetreiber zur vorübergehenden Erfüllung der Aufgaben der Betreiberin/des Betreibers des Verteilernetzes ganz oder teilweise heranziehen (Einweisung). Sind
    1. Ziffer eins
      die hindernden Umstände derart, dass eine gänzliche Erfüllung der gesetzlichen Pflichten der Betreiberin/des Betreibers des Verteilernetzes in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist oder
    2. Ziffer 2
      kommt die Betreiberin/der Betreiber des Verteilernetzes dem Auftrag der Behörde auf Beseitigung der hindernden Umstände nicht nach, so ist dieser Netzbetreiberin/diesem Netzbetreiber der Betrieb ganz oder teilweise zu untersagen und unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des römisch III. Hauptstückes eine andere Netzbetreiberin/ein anderer Netzbetreiber zur dauernden Übernahme zu verpflichten. Die Verpflichtung zur dauernden Übernahme gilt als Erteilung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession.
  3. Absatz 3Die/Der gemäß Absatz 2, verpflichtete Netzbetreiberin/Netzbetreiber tritt in die Rechte und Pflichten aus den Verträgen des Unternehmens, das von der Untersagung betroffen wird, ein.
  4. Absatz 4Der/Dem gemäß Absatz 2, verpflichteten Netzbetreiberin/Netzbetreiber hat die Behörde auf deren/dessen Antrag den Gebrauch des Verteilernetzes des Unternehmens, das von der Untersagung betroffen wird, gegen angemessene Entschädigung soweit zu gestatten, als dies zur Erfüllung der Aufgaben notwendig ist.
  5. Absatz 5Nach Rechtskraft des Bescheides gemäß Absatz 2, hat die Behörde auf Antrag der/des verpflichteten Netzbetreiberin/Netzbetreibers das in Gebrauch genommene Verteilernetz zu deren/dessen Gunsten gegen angemessene Entschädigung zu enteignen.
  6. Absatz 6Auf das Enteignungsverfahren und die behördliche Ermittlung der Entschädigungen sind die Bestimmungen des Steiermärkischen Starkstromwegegesetzes 1971, Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 1971, sinngemäß anzuwenden. Bei der Bemessung der Entschädigung sind die bis zur Einweisung von den Kunden bereits geleisteten Kosten des Netzzugangs zu berücksichtigen.
  7. Absatz 7Die Bestimmungen der Absatz 2 bis 6 sind für den Fall, dass bei Endigung oder Entzug der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession die ordnungsgemäße Versorgung mit elektrischer Energie nicht gesichert ist, sinngemäß anzuwenden.

§ 57

Text

Hauptstück VIII
Genehmigung der Allgemeinen Bedingungen, Behörde, Auskunftspflicht

Abschnitt 1
Genehmigung der Allgemeinen Bedingungen, Veröffentlichung

Paragraph 57,

Verfahren

  1. Absatz einsDie Netzbetreiberinnen/Netzbetreiber und die Bilanzgruppenverantwortlichen sind verpflichtet, alle zur Prüfung der Voraussetzungen für die Genehmigung der allgemeinen Bedingungen erforderlichen Angaben und Unterlagen mit dem Antrag um Genehmigung vorzulegen.
  2. Absatz 2Erstreckt sich das Netz einer Netzbetreiberin/eines Netzbetreibers oder die Tätigkeit eines Bilanzgruppenverantwortlichen über zwei oder mehrere Bundesländer, so hat die zuständige Regulierungsbehörde die Rechtsvorschriften jenes Landes anzuwenden, in dem der Antragsteller seinen ordentlichen Wohnsitz oder Sitz hat.
  3. Absatz 3Die genehmigten allgemeinen Netzbedingungen und die Systemnutzungstarife sind von den Netzbetreiberinnen/Netzbetreibern und die genehmigten allgemeinen Bedingungen von den Bilanzgruppenverantwortlichen den Netzzugangsberechtigten bzw. den Kunden auf deren Verlangen auszufolgen und zu erläutern.
  4. Absatz 4Die zuständige Regulierungsbehörde kann der Netzbetreiberin/dem Netzbetreiber oder dem Bilanzgruppenverantwortlichen die Vorlage geänderter allgemeiner Bedingungen innerhalb angemessener drei Monate nicht übersteigender Frist auftragen, wenn sie auf Grund einer Änderung der Rechtslage oder geänderter Verhältnisse den Voraussetzungen nach den Paragraphen 23 und 40 nicht mehr entsprechen. Der Auftrag zur Vorlage geänderter Bedingungen darf jedoch – sofern die Änderung nicht auf Grund einer Änderung der Rechtslage erforderlich ist – frühestens nach Ablauf von fünf Jahren nach der letzten Genehmigung der von der Änderung betroffenen Bestimmungen der Bedingungen erteilt werden.
  5. Absatz 5Soweit dies zur Erreichung eines wettbewerbsorientierten Marktes erforderlich ist, sind – unbeschadet des Absatz 4, – die Netzbetreiberinnen/Netzbetreiber und die Bilanzgruppenverantwortlichen verpflichtet, auf Verlangen der zuständigen Regulierungsbehörde geänderte Allgemeine Bedingungen zur Genehmigung vorzulegen.

§ 58

Text

Abschnitt 2
Behörde, Auskunftspflicht

Paragraph 58,

Behörde, eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

  1. Absatz einsSofern im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist, ist die sachlich und örtlich zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes die Landesregierung.
  2. Absatz 2Die in Paragraph 8, Absatz 2 und 3 Ziffer 2, geregelten Aufgaben der Gemeinden sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2022,

§ 58a

Text

Paragraph 58 a,

Regulierungsbehörde, Aufsicht der Landesregierung

Die Regulierungsbehörde unterliegt bei der Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben der Aufsicht der Landesregierung. In Ausübung ihres Aufsichtsrechtes kann die Landesregierung der Regulierungsbehörde Weisungen erteilen. Der Landesregierung sind auf Verlangen unverzüglich, längstens aber binnen zwei Wochen, alle zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2022,

§ 59

Text

Paragraph 59,

Auskunftspflichten und Überwachungsaufgaben

  1. Absatz einsDie Behörde kann von den Elektrizitätsunternehmen jede Auskunft verlangen, deren Kenntnis zur Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich ist. Die Elektrizitätsunternehmen sind verpflichtet, diese Auskünfte innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist zu erteilen und auf Verlangen der Behörde Einsicht in die Wirtschafts- und Geschäftsaufzeichnungen zu gewähren. Gesetzlich anerkannte Verschwiegenheitspflichten werden von der Auskunftspflicht nicht berührt.
  2. Absatz 2Die Elektrizitätsunternehmen haben den Organen der Behörde zur Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben jederzeit ungehindert Zutritt zu den Erzeugungs-, Übertragungs- und Verteileranlagen zu gewähren.
  3. Absatz 3Ein Anspruch auf Ersatz der mit der Auskunftserteilung verbunden Kosten besteht nicht.
  4. Absatz 4Die Überwachungsaufgaben der Landesregierung im Rahmen ihrer den Elektrizitätsmarkt betreffenden Überwachungsfunktionen umfassen die laufende Beobachtung insbesondere
    1. Ziffer eins
      der Versorgungssicherheit in Bezug auf Zuverlässigkeit und Qualität des Netzes sowie der kommerziellen Qualität der Netzdienstleistungen,
    2. Ziffer 2
      des Grades der Transparenz am Elektrizitätsmarkt unter besonderer Berücksichtigung der Großhandelspreise,
    3. Ziffer 3
      des Grades und der Wirksamkeit der Marktöffnung und des Umfanges des Wettbewerbs auf Großhandelsebene und Endverbraucherebene einschließlich etwaiger Wettbewerbsverzerrungen oder beschränkungen,
    4. Ziffer 4
      etwaiger restriktiver Vertragspraktiken einschließlich Exklusivitätsbestimmungen, die große gewerbliche Kundinnen/Kunden daran hindern können, gleichzeitig mit mehreren Anbieterinnen/Anbietern Verträge zu schließen, oder ihre Möglichkeiten dazu beschränken,
    5. Ziffer 5
      der Dauer und Qualität der von Übertragungs- und Verteilernetzbetreiberinnen/Übertragungs- und Verteilernetzbetreibern vorgenommenen Neuanschluss-, Wartungs- und sonstiger Reparaturdienste,
    6. Ziffer 6
      der Investitionen in die Erzeugungskapazitäten mit Blick auf die Versorgungssicherheit.
  5. Absatz 5Anmerkung, entfallen)
  6. Absatz 6Anmerkung, entfallen)

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2018,

§ 60

Text

Paragraph 60,

Datenverarbeitung

  1. Absatz einsPersonenbezogene Daten, die für die Durchführung von Verfahren nach diesem Gesetz erforderlich sind, die die Behörde in Erfüllung ihrer Aufsichtstätigkeit benötigt oder die der Behörde zur Kenntnis zu bringen sind, dürfen automationsunterstützt verarbeitet werden.
  2. Absatz 2Die Behörde ist ermächtigt, verarbeitete Daten im Rahmen von Verfahren nach diesem Gesetz zu übermitteln an
    1. Ziffer eins
      die Beteiligten an diesen Verfahren,
    2. Ziffer 2
      Sachverständige, die einem Verfahren beigezogen werden,
    3. Ziffer 3
      ersuchte oder beauftragte Behörden (Paragraph 55, AVG), soweit diese Daten von den Genannten für die Besorgung ihrer Aufgaben im Rahmen des jeweiligen Verfahrens benötigt werden,
    4. Ziffer 4
      Anmerkung, entfallen)
    5. Ziffer 5
      den für das Elektrizitätswesen zuständigen Bundesminister und
    6. Ziffer 6
      die Regulierungsbehörden.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2018,

§ 62

Text

Hauptstück IX
Elektrizitätsbeirat, Berichtspflicht

Paragraph 62,

Berichtspflicht

  1. Absatz einsElektrizitätsunternehmen haben bis spätestens 31. März jedes Folgejahres der Behörde einen Bericht über die in ihrem Tätigkeitsbereich im Zusammenhang mit der Liberalisierung des Elektrizitätsmarktes gemachten Erfahrungen vorzulegen.
  2. Absatz 2Die/Der Gleichbehandlungsverantwortliche (Paragraph 44, Absatz 14,) hat der Landesregierung und der Regulierungsbehörde jährlich, bis spätestens 31. März des Folgejahres, einen Bericht über die dokumentierten Beschwerdefälle und die getroffenen Maßnahmen vorzulegen. Die getroffenen Maßnahmen sind auch zu veröffentlichen (z. B. Unternehmenszeitung, Unternehmenswebsite).
  3. Absatz 3Die Landesregierung übermittelt der Regulierungsbehörde jährlich einen zusammengefassten Bericht über die Gleichbehandlung und veröffentlicht diesen in geeigneter Weise.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2011,

§ 63

Text

Hauptstück X
Nachweise für Strom aus fossilen Energiequellen

Paragraph 63,

Besondere Bestimmungen über Nachweise für Strom aus hocheffizienter KWK

  1. Absatz einsZur Bestimmung der Effizienz der KWK nach Anhang römisch IV ElWOG 2010 ist die Behörde durch Verordnung ermächtigt, Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Strom und Wärme festzulegen. Diese Wirkungsgrad-Referenzwerte haben aus einer Matrix von Werten, aufgeschlüsselt nach relevanten Faktoren wie Baujahr und Brennstofftypen, zu bestehen und müssen sich auf eine ausführlich dokumentierte Analyse stützen, bei der unter anderem die Betriebsdaten bei realen Betriebsbedingungen, der grenzüberschreitende Stromhandel, der Energieträgermix, die klimatischen Bedingungen und die angewandten KWK-Technologien gemäß den Grundsätzen in Anhang römisch IV ElWOG 2010 zu berücksichtigen sind.
  2. Absatz 2Bei der Bestimmung der Wirkungsgrad-Referenzwerte gemäß Absatz eins, sind die von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 4 der KWK-Richtlinie in der Entscheidung 2007/74/EG festgelegten harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte zu berücksichtigen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2007,, Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2022,

§ 63a

Text

Paragraph 63 a,

Benennung hocheffizienter KWK-Anlagen

Die Landesregierung hat auf Grundlage der harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte gemäß Paragraph 63, Absatz 2, auf Antrag mit Bescheid jene KWK-Anlagen zu benennen, für die vom Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, Nachweise für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung gemäß Paragraph 2, Ziffer 25,, entsprechend der Menge an erzeugter Energie aus hocheffizienter KWK gemäß Anlage römisch III ElWOG 2010 und gemäß der Entscheidung 2008/952/EG der Europäischen Kommission, auf Basis der Vorgaben gemäß Paragraph 72, Absatz 2, ElWOG 2010 ausgestellt werden dürfen. Die erfolgten Benennungen von Anlagen sind der Regulierungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2007,, Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2022,

§ 63b

Text

Paragraph 63 b,

Anerkennung von Nachweisen aus anderen Staaten

  1. Absatz eins (, einsNachweise für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung aus Anlagen mit Standort in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Vertragsstaat gelten als Nachweis im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie zumindest den Anforderungen des Anhangs römisch zehn der Richtlinie 2012/27/EU entsprechen.
  2. Absatz 2Im Zweifelsfall hat die Regulierungsbehörde über Antrag oder von Amts wegen mit Bescheid festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen.

    Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2007,, Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2022,

§ 63c

Text

Paragraph 63 c,

Berichtswesen KWK

  1. Absatz einsDie Landesregierung hat dem zuständigen Bundesminister jährlich vorzulegen:
    1. Ziffer eins
      eine im Einklang mit der in Anhang römisch III ElWOG und der Entscheidung 2008/952/EG der Europäischen Kommission dargelegten Methode erstellte Statistik über die nationale Erzeugung von Strom und Wärme aus KWK und
    2. Ziffer 2
      eine Statistik über die KWK-Kapazitäten sowie die für KWK eingesetzten Brennstoffe.
  2. Absatz 2Die Landesregierung hat dem zuständigen Bundesminister jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit gemäß Paragraph 71, ElWOG vorzulegen. Der Bericht hat insbesondere jene Maßnahmen, die ergriffen werden, um die Zuverlässigkeit des Nachweissystems zu gewährleisten, zu enthalten.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2007,, Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 2014,

§ 64

Text

Hauptstück XI
Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Paragraph 64,

Strafbestimmungen

  1. Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht, wer
    1. Ziffer eins
      entgegen Paragraph 5, Absatz eins, eine Stromerzeugungsanlage ohne elektrizitätsrechtliche Bewilligung oder entgegen dieser errichtet, wesentlich ändert oder betreibt,
    2. Ziffer 2
      entgegen Paragraph 5, Absatz 4, (Änderung des Anlagencharakters), Paragraph 12, (Fertigstellung und Bekanntgabe der fachlich geeigneten Person), Paragraph 16, Absatz 2, (Betriebsauflassung), Paragraph 26, Absatz 5 und 6 (Betriebsleiterin/Betriebsleiter), Paragraph 49, Absatz 2 und 6 (Geschäftsführerin/Geschäftsführer), Paragraph 54, Absatz 5,, 6 und 7 (Umwandlung, Endigung der Konzession) und Paragraph 50, Absatz 2, (Pächterin/Pächter) seiner Anzeigepflicht bzw. seiner Pflicht zur Einholung einer Genehmigung nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
    3. Ziffer 3
      entgegen Paragraph 22, Absatz 3, den Netzzugang ganz oder teilweise verweigert hat,
    4. Ziffer 4
      entgegen Paragraph 23, die allgemeinen Bedingungen für Betreiberinnen/Betreiber von Verteilernetzen nicht, nicht in der vorgeschriebenen Art oder ohne Genehmigung der Regulierungsbehörde erlässt oder ändert,
    5. Ziffer 5
      entgegen Paragraph 29, ihren/seinen Pflichten als Verteilernetzbetreiberin/Verteilernetzbetreiber nicht nachkommt,
    6. Ziffer 6
      entgegen Paragraph 32, ihren/seinen Pflichten als Übertragungsnetzbetreiberin/Übertragungsnetzbetreiber nicht nachkommt,
    7. Ziffer 7
      entgegen Paragraph 33, seinen Pflichten als Regelzonenführer nicht nachkommt,
    8. Ziffer 8
      entgegen der Bestimmung des Paragraph 33 a, den Netzentwicklungsplan nicht vorlegt,
    9. Ziffer 9
      entgegen Paragraph 35, ihren/seinen Pflichten als Netzbenutzerin/Netzbenutzer nicht nachkommt,
    10. Ziffer 10
      entgegen Paragraph 36, ihrer/seiner Verpflichtung nicht nachkommt,
    11. Ziffer 11
      entgegen Paragraph 36 a, seinen Verpflichtungen nicht nachkommt,
    12. Ziffer 12
      ihrer/seiner Verpflichtung gemäß Paragraph 36 b, Absatz eins und 2 nicht nachkommt,
    13. Ziffer 13
      entgegen Paragraph 37, ihren/seinen Pflichten als Erzeugerin/Erzeuger nicht nachkommt,
    14. Ziffer 14
      den Bestimmungen des Paragraph 37, Absatz 2 bis 4 nicht entspricht,
    15. Ziffer 15
      entgegen Paragraph 39, Absatz 8,, 9 und 11 seinen Aufgaben und Pflichten als Bilanzgruppenverantwortlicher nicht nachkommt,
    16. Ziffer 16
      entgegen Paragraph 40, den Auflagen in der Genehmigung der allgemeinen Bedingungen für Bilanzgruppenverantwortliche nicht nachkommt,
    17. Ziffer 17
      entgegen Paragraph 42, Absatz 4, seinen Pflichten nicht nachkommt,
    18. Ziffer 18
      entgegen Paragraphen 44 und 48 ein Verteilernetz ohne Konzession betreibt oder sonst in diesen Bestimmungen enthaltenen Verpflichtungen nicht nachkommt,
    19. Ziffer 19
      entgegen Paragraph 59, Absatz eins,, 2 und 5 ihren/seinen Verpflichtungen nicht nachkommt,
    20. Ziffer 20
      entgegen Paragraph 62, Absatz eins und 2 ihrer/seiner Berichtspflicht nicht nachkommt,
    21. Ziffer 21
      in Bescheiden und Erkenntnissen auf Grund dieses Landesgesetzes getroffene Anordnungen, Aufträge und Auflagen nicht erfüllt.
  2. Absatz 2Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, sind mit einer Geldstrafe bis zu € 20.000,– zu bestrafen. Werden die Übertretungen nach Absatz eins, gemäß den Paragraph 37, Absatz 2,, Paragraph 33 b, Absatz 2, oder Paragraph 59, Absatz 5, von Unternehmen, an deren Netz mindestens 100.000 Kundinnen/Kunden angeschlossen sind, begangen, so ist eine Geldstrafe von mindestens € 10.000,– und höchstens € 50.000,– zu verhängen. Werden die Übertretungen nach Absatz eins, gemäß Paragraph 22, Absatz 3,, Paragraph 29,, Paragraph 32,, Paragraph 33, Absatz 3 und Paragraph 42, Absatz 4,, Paragraph 33 a, Absatz eins,, Paragraph 36 a, Absatz eins,, 3 und 4, Paragraph 36 b, Absatz eins und 2, Paragraph 39, Absatz 8,, 9 und 11 sowie Paragraph 44, Absatz eins,, 14, 16, 17 und 18 von Unternehmen, an deren Netz mindestens 100.000 Kundinnen/Kunden angeschlossen sind, begangen, so ist eine Geldstrafe von mindestens € 50.000,– und höchstens € 100.000,– zu verhängen.
  3. Absatz 3Soweit gemäß Paragraph 26, auch die Betriebsleiterin/der Betriebsleiter der Behörde gegenüber für die Einhaltung der der Konzessionsinhaberin/den Konzessionsinhaber treffenden Verpflichtungen verantwortlich ist, trifft auch sie/ihn die strafrechtliche Verantwortlichkeit gemäß Absatz eins und Absatz 2,
  4. Absatz 4Der Versuch ist strafbar.
  5. Absatz 5Wurde die Übertragung der Ausübung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession an eine Pächterin/einen Pächter genehmigt, so trifft diesen die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung.
  6. Absatz 6Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen.
  7. Absatz 7Anmerkung, entfallen)
  8. Absatz 8Anmerkung, entfallen)
  9. Absatz 9Geldstrafen fließen dem nach Paragraph 38, eingerichteten Fonds zu.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,

§ 65

Text

Paragraph 65,

Verweise

  1. Absatz einsVerweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
  2. Absatz 2Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
    1. Ziffer eins
      Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 – ElWOG 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2022,,
    2. Ziffer 2
      Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2020,,
    3. Ziffer 3
      Konsumentenschutzgesetz – KSchG, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2022,,
    4. Ziffer 4
      Ökostromgesetz 2012 – ÖSG 2012), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2011,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,,
    5. Ziffer 5
      Bundesgesetz, mit dem die Ausübungsvoraussetzungen, die Aufgaben und die Befugnisse der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie geregelt werden, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,,
    6. Ziffer 6
      Straßenbahnverordnung 1999 – StrabVO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 76 aus 2000,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 127 aus 2018,,
    7. Ziffer 7
      Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2022,,
    8. Ziffer 8
      Gaswirtschaftsgesetz – GWG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2011,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 38 aus 2022,.
  3. Absatz 3Verweise auf unionsrechtliche Vorschriften der Europäischen Union sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
    1. Ziffer eins
      Verordnung (EU) 2019/942 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 zur Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden, ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 22,
    2. Ziffer 2
      Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt, ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 54,
    3. Ziffer 3
      Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU, ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 125,
    4. Ziffer 4
      Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG, ABl. L 52 vom 21.2.2004, S. 50 (KWK-Richtlinie),
    5. Ziffer 5
      Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG, ABl. 315 vom 14.11.2012, S. 1 geändert durch die Richtlinie 2018/2002/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz, ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 210,
    6. Ziffer 6
      Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82,
    7. Ziffer 7
      Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36,
    8. Ziffer 8
      Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37 in der Fassung der Richtlinie 1998/48/EG, ABl. L 217 vom 5.8.1998, S. 18.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2007,, Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2022,

§ 66

Text

Paragraph 66,

EU-Recht

  1. Absatz einsMit diesem Gesetz werden folgende Verordnungen durchgeführt:
    1. Ziffer eins
      Verordnung (EU) 2019/942,       
    2. Ziffer 2
      Verordnung (EU) 2019/943.
  2. Absatz 2Mit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:
    1. Ziffer eins
      Richtlinie 2019/944/EU,
    2. Ziffer 2
      Richtlinie 2004/8/EG,
    3. Ziffer 3
      Richtlinie 2012/27/EU,
    4. Ziffer 4
      Richtlinie 2009/28/EG,
    5. Ziffer 5
      Richtlinie 2006/123/EG,
    6. Ziffer 6
      Richtlinie 98/34/EG,
    7. Ziffer 7
      Richtlinie 2018/2001.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2007,, Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2022,

§ 67

Text

Paragraph 67,

Übergangsbestimmungen

  1. Absatz einsElektrizitätsunternehmen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Besitze einer Gebietskonzession sind, gelten im Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit als Verteilernetzbetreiberin/Verteilernetzbetreiber konzessioniert. Die Rechte und Pflichten, die Ausübung, die Endigung und der Entzug der Konzession richten sich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes. Bestehen Zweifel über den Umfang der bisherigen Tätigkeit, so hat über Antrag einer Betreiberin/eines Betreibers eines Verteilernetzes die Behörde den Umfang der bisherigen Tätigkeit mit Bescheid festzustellen. Anhängige Verfahren sind nach den bisherigen Rechtsvorschriften zu Ende zu führen.
  2. Absatz 2Elektrizitätsunternehmen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ein Übertragungsnetz betreiben, gelten im Sinne des Paragraph 43, als angezeigt. Paragraph 43, Absatz 2, gilt sinngemäß. Die Rechte und Pflichten und die Maßnahmen zur Sicherung der Elektrizitätsversorgung richten sich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes.
  3. Absatz 3Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtmäßig eingesetzten Pächterinnen/Pächter oder Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer gelten als nach diesem Gesetz genehmigt. Die der Betreiberin/dem Betreiber eines Verteilernetzes nach diesem Gesetz zukommenden Rechte und Pflichten gelten für die Geschäftsführerin/den Geschäftsführer oder Pächterin/Pächter sinngemäß. Sind mehrere Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer bestellt, so ist innerhalb von zwei Monaten bekannt zu geben, welche/welcher von diesen der Behörde gegenüber für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes (Paragraph 49, Absatz eins,) verantwortlich ist.
  4. Absatz 4Fehlt einer Verteilernetzbetreiberin/einem Verteilernetzbetreiber, der gemäß Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 2, einer Geschäftsführerin/eines Geschäftsführers oder Pächterin/Pächters bedarf, eine Geschäftsführerin/ein Geschäftsführer oder Pächterin/Pächter, so hat diese/dieser innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Geschäftsführerin/einen Geschäftsführer oder Pächterin/Pächter zu bestellen und innerhalb dieser Frist um Genehmigung der Bestellung anzusuchen. Fehlt einer Pächterin/einem Pächter, die/der gemäß Paragraph 50, Absatz eins, einer Geschäftsführerin/eines Geschäftsführers bedarf, eine solche Geschäftsführerin/ein solcher Geschäftsführer, so hat die Pächterin/der Pächter innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Geschäftsführerin/einen Geschäftsführer zu bestellen und innerhalb dieser Frist um die Genehmigung der Bestellung anzusuchen.
  5. Absatz 5Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtmäßig bestellten BetriebsleiterInnen gelten als genehmigt nach diesem Gesetz. Fehlt einer Betreiberin/einem Betreiber eines Netzes die erforderliche Betriebsleiterin/der erforderliche Betriebsleiter, so hat die Betreiberin/der Betreiber des Netzes innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die/den gemäß Paragraph 26, erforderliche Betriebsleiterin/erforderlichen Betriebsleiter zu bestellen und innerhalb dieser Frist um Genehmigung der Bestellung der Betriebsleiterin/des Betriebsleiters anzusuchen.
  6. Absatz 6Auf bestehende Verträge über den Anschluss sind die jeweils bisher genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen anzuwenden.
  7. Absatz 7Zum im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes genehmigte Allgemeine Bedingungen gelten als genehmigt nach diesem Gesetz.
  8. Absatz 8Erfolgte Namhaftmachungen und Übertragungen unter Grundlage des Paragraph 36, des Stmk. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetztes 2001, Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2001,, gelten als Namhaftmachungen und Übertragungen im Sinne des Paragraph 33, dieses Gesetzes.
  9. Absatz 9Der unter Grundlage des Paragraph 47, des Steiermärkischen Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetztes 2001, Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2001,, mit der Verordnung der Stmk. Landesregierung vom 29. Oktober 2001, Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2001,, eingerichtete Fonds (Ökofonds) gilt als Fonds im Sinne dieses Gesetzes.
  10. Absatz 10Anmerkung, entfallen)
  11. Absatz 11Erzeugungsanlagen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtmäßig bestehen und betrieben werden oder rechtmäßig errichtet werden können, gelten als nach diesem Gesetz genehmigt. Die Paragraphen 12 bis 19 sind auf diese Erzeugungsanlagen anzuwenden.
  12. Absatz 12Betreiberinnen/Betreiber von bewilligungspflichtigen Erzeugungsanlagen sind verpflichtet, innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes der Behörde eine fachlich geeignete Person (Paragraph 12,) bekannt zu geben.
  13. Absatz 13Auf Verwaltungsübertretungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen worden sind, finden die bisherigen Rechtsvorschriften Anwendung.
  14. Absatz 14Die Rechte und Pflichten von Endverbrauchern, die elektrische Energie an Verbraucher innerhalb einer Verbrauchsstätte im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtmäßig abgeben, werden durch die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt.
  15. Absatz 15Vertikal integrierte Elektrizitätsunternehmen oder Unternehmen, die zu einem vertikal integrierten Unternehmen im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 47, gehören und die am 1. Juli 2004 Träger einer Konzession für Verteilernetzbetreiber sind, haben bis spätestens 1. Jänner 2006 der Landesregierung ein Unternehmen zu benennen, auf das die Konzession bei Erfüllung der Konzessionsvoraussetzungen zu übertragen ist. Bei Erfüllung der Konzessionsvoraussetzungen hat das benannte Unternehmen einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Konzession in dem zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Umfanges. Die Benennung der bisherigen Konzessionsträgerin/des bisherigen Konzessionsträgers ist zulässig, wenn die gesetzlich vorgesehenen Konzessionsvoraussetzungen erfüllt werden. Die Konzessionserteilung hat im Sinne der Paragraphen 44 f, f, zu erfolgen. Erstreckt sich das Verteilernetz über zwei oder mehrere Länder, haben die beteiligten Länder gemäß Artikel 15 Absatz 7, B-VG vorzugehen.
  16. Absatz 16Absatz 15, findet keine Anwendung auf vertikal integrierte Elektrizitätsunternehmen oder Unternehmen, die zu einem vertikal integrierten Unternehmen im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 47, gehören, wenn die Anzahl der an das Netz angeschlossenen Kunden 100.000 nicht übersteigt.
  17. Absatz 17Kommt ein vertikal integriertes Elektrizitätsunternehmen seiner Verpflichtung zur Benennung eines geeigneten Konzessionsträgers gemäß Absatz 15, nicht nach, hat die Landesregierung gegen die bisherige Konzessionsträgerin/den bisherigen Konzessionsträger ein Konzessionsentziehungsverfahren gemäß Paragraph 55, einzuleiten und darüber dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu berichten. Zur Aufrechterhaltung des Netzbetriebes kann auch ein anderes Elektrizitätsunternehmen in das Netz des bisherigen Konzessionsträgers eingewiesen werden; die Bestimmungen des Paragraph 56, sind sinngemäß anzuwenden. Erstreckt sich das Verteilernetz über zwei oder mehrere Länder, haben die beteiligten Länder gemäß Artikel 15 Absatz 7, B-VG vorzugehen.
  18. Absatz 18Bescheide, die im Widerspruch zu Paragraph 2, Ziffer 41, stehen, treten spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft. Verträge, die von einer Netzbetreiberin/einem Netzbetreiber unter Zugrundelegung von allgemeinen Netzbedingungen für den Zugang zum Übertragungsnetz abgeschlossen wurden, gelten ab dem Zeitpunkt der Anwendbarkeit des Paragraph 2, Ziffer 41, als Verträge, denen die geltenden Allgemeinen Bedingungen für den Zugang zu einem Verteilernetz des betreffenden Netzbetreibers zugrunde liegen.
  19. Absatz 19Unbeschadet der in Absatz 15 enthaltenen Regelung haben vertikal integrierte Unternehmen, die Verteilnetzbetreiber sind, an deren Netz mehr als 100.000 Kunden angeschlossen sind, vorzusehen, dass bereits ab Inkrafttreten dieses Gesetzes hinsichtlich ihrer Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von den übrigen Tätigkeitsbereichen eines vertikal integrierten Unternehmens, die nicht mit der Verteilung zusammenhängen, die zur Sicherung dieser Unabhängigkeit erforderlichen Maßnahmen gemäß Paragraph 44, Absatz 14, Ziffer eins bis 4 getroffen werden.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 2014,

§ 67a

Text

Paragraph 67 a,

Übergangsbestimmungen zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2011,

Vertikal integrierte Verteilernetzbetreiberinnen/Verteilernetzbetreiber, an deren Netz mindestens 100.000 Kundinnen/Kunden angeschlossen sind, haben binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Novelle der Behörde jene Maßnahmen mitzuteilen, durch die gewährleistet wird, dass in ihrer Kommunikations- und Markenpolitik eine Verwechslung in Bezug auf die eigene Identität der Versorgungssparte des vertikal integrierten Unternehmens ausgeschlossen ist.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2011,

§ 68

Text

Paragraph 68,

Schlussbestimmungen

  1. Absatz einsDie Bestimmungen dieses Gesetzes treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 17. August 2005, in Kraft.
  2. Absatz 2Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz vom 3. Juli 2001, mit dem die Organisation auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft im Land Steiermark geregelt wird (Steiermärkisches Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2001 – Stmk. ElWOG), Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2001,, außer Kraft.
  3. Absatz 3Der Netzverweigerungstatbestand gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 3, tritt mit 1. Juli 2007 außer Kraft.

§ 69

Text

Paragraph 69,

Inkrafttreten von Novellen

  1. Absatz einsDie Änderungen des Inhaltsverzeichnisses, der Paragraphen eins, Absatz 3,, 2, 3, 21, 23 Absatz 3,, die Anfügungen der Paragraphen 23, Absatz 8 bis 10, 29 Absatz 2, Ziffer 17 bis 19, die Änderung des Paragraph 31,, der Entfall des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 5 und die Anfügung der Ziffer 11 bis 15, die Änderung des Paragraph 33, Absatz 7, Ziffer 9,, die Anfügung des Paragraph 33, Absatz 7, Ziffer 14 bis 17, die Einfügungen der Paragraphen 33 a bis 33c, 36a, 36b, die Anfügung des Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 6 und 7, die Änderung des Paragraph 37, Absatz 2 und die Anfügung der Absatz 3 und 4, die Änderung des Paragraph 39, Absatz 9, Ziffer 4 und die Anfügung der Ziffer 8,, die Änderung der Überschrift des Hauptstückes römisch zehn, die Änderung des Paragraph 63,, die Einfügungen der Paragraphen 63 a bis 63c, die Anfügung des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 17,, die Änderungen der Paragraphen 65 und 66 durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2007, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 21. April 2007, in Kraft.
  2. Absatz 2Die Änderungen des Paragraph 2, Ziffer 5,, des Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 5 und 7 und des Paragraph 66, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2010, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 3. März 2010, in Kraft.
  3. Absatz 3Die Änderungen des Paragraph 45, Absatz 2, Ziffer eins,, des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2 und des Paragraph 52, Absatz 3 bis 5 durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2010, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 25. September 2010, in Kraft.
  4. Absatz 4Die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses, der Paragraphen eins, Absatz 3, Ziffer 2,, 7. und 8., 2, 5 Absatz 2, Ziffer eins und 3., 6 Absatz 2, Ziffer 3,, 4. und 9., 7 Absatz eins,, 8 Absatz eins und 2, 9 Ziffer 2,, 10 Absatz eins,, 15 Absatz eins und 2, 19 Absatz eins,, 20 Absatz 2,, 21, 22, 23 Absatz eins,, 3, 8 und 9, 24 Absatz eins,, 25 Absatz eins,, 29, 30 Absatz 2,, 32 Absatz eins,, 33, 33a, 33c, 35 Absatz 4,, 36, 36a Absatz eins,, 2 Ziffer 6 und Absatz 3,, 36b Absatz eins und 2, 37 Absatz eins, Ziffer 7,, Absatz 2,, 3 und 4, 38 Absatz eins bis 5, 39 Absatz 2,, 3, 6, 7 und 8 Ziffer 2 und 4., Absatz 9, Ziffer 3 und 7., 40 Absatz 2,, 41 Absatz eins,, 2, 3, 4 Ziffer 2 und 5. und Absatz 5,, 42 Absatz 3, Ziffer 4 und 5. und Absatz 4,, 44 Absatz eins,, 3 Ziffer 2,, 5, 6, 7 und 14 Ziffer 3,, 45 Absatz 2, Ziffer 2 und 6. und Absatz 5,, 46 Absatz 5,, 49 Absatz 2, Ziffer 5,, Absatz 3,, 4 und 5, 50 Absatz eins,, 51 Absatz eins, Ziffer 4,, 52 Absatz 2, Ziffer 2 und 5. und Absatz 6,, 54 Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 5,, 7 und 8, 55 Absatz 5,, 59, 60 Absatz 2, Ziffer 5,, 61 Absatz 2, Ziffer eins,, 62 Absatz 2 und 3, 63 Absatz 2,, 63a Absatz eins,, 2 und 3, 63c Absatz eins und 2, 64 Absatz eins und 2, 65 Absatz 2 und 3 sowie 66, die Anfügungen der Paragraphen eins, Absatz 3, Ziffer 9,, 6 Absatz 2, Ziffer 10 und 11., 32 Absatz 3 bis 7, 36a Absatz 2, Ziffer 7 und 8., 37 Absatz eins, Ziffer 8,, 44 Absatz 17,, 18 und 19, 59 Absatz 4,, 5 und 6, 63a Absatz 5,, 69 Absatz 4, sowie 70, die Einfügungen der Paragraphen 19 a, sowie 67a und der Entfall der Paragraphen 4, Absatz 2,, 38 Absatz 6,, 43, 44 Absatz 13,, 54 Absatz 6, sowie 64 Absatz 7, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2011, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 20. September 2011, in Kraft.
  5. Absatz 5Die Änderung des Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer 2, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2012, tritt mit Beginn der der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Gesetzgebungsperiode in Kraft. Dieser Zeitpunkt ist von der Präsidentin/vom Präsidenten des Landtages in der Grazer Zeitung und im Internet kundzumachen.
  6. Absatz 6Die Änderung der Überschrift zu Paragraph 14,, des Paragraph 14, Absatz eins,, des Paragraph 44, Absatz 4 und 5, des Paragraph 52, Absatz 5 und 6 sowie des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 21 und der Entfall des Paragraph 64, Absatz 8, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 87/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
  7. Absatz 7Die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses, der Überschrift im Hauptstück römisch zehn, der Paragraphen 2, Ziffer 10,, Ziffer 17,, Ziffer 21 und Ziffer 57,, der Paragraphen 16, Absatz 3,, 36b, des 38 Absatz 4,, der Paragraphen 42, Absatz 4, Ziffer 5 und Absatz 6,, der Paragraphen 63,, 63a, der Paragraphen 63 b, Absatz eins,, 63c und des 65 Absatz 2, Litera a,), die Einfügungen der Ziffer 3 a und Ziffer 42 a, in Paragraph 2,, die Anfügung des Paragraph 69, Absatz 7 und der Entfall der Paragraphen 38, Absatz 7,, 42 Absatz 8,, 61 und 67 Absatz 10, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 2014, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 30. April 2014, in Kraft.
  8. Absatz 8In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2017, tritt Paragraph 45, Absatz 2, Ziffer eins, mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 1. September 2017, in Kraft.
  9. Absatz 9In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2018, treten das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 2, Ziffer 22 a,, Ziffer 23 a,, Ziffer 28 a,, Ziffer 28 b,, Ziffer 54,, Ziffer 61 a und Ziffer 76 bis 80, Paragraph 6, Absatz 5,, Paragraph 10, Absatz eins,, Paragraph 17, Absatz eins und 3, Paragraph 29, Ziffer 24 und 25, Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 22 und 23, Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer 5,, Paragraph 36, Absatz 5,, Paragraph 37, Absatz 2 a,, Paragraph 37 a,, die Überschriften der Hauptstücke römisch VI und römisch VII, Paragraph 65, Absatz 2,, Paragraph 65, Absatz 3, Ziffer 5, sowie Paragraph 66, Absatz 2, Ziffer 3, mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 21. März 2018, in Kraft; gleichzeitig treten die Abschnittsbezeichnungen 1 und 2 samt Überschriften der Hauptstücke römisch VI und römisch VII, Paragraph 53, sowie Paragraph 59, Absatz 5 und 6 außer Kraft.
  10. Absatz 10In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2018, treten das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift zu Paragraph 60 und Paragraph 60, Absatz eins, mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Juli 2018, in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 4, außer Kraft.
  11. Absatz 11In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 2020, treten das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 11 und 12 und Absatz 5 bis 9, Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz sowie die Anlage 1 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 26. Juni 2020, in Kraft.
  12. Absatz 12In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2022, treten das Inhaltsverzeichnis, Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2 und 3, Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 8,, Paragraph 2, Ziffer eins,, 8a und 8b, 12a, 14a, 16 und 16a, 21, 24a, 27 und 28, 40, 42, 42a und 42b, 48a und 48b, 56a, 61b und 61c, Paragraph 5,, Paragraph 6, Absatz 2, erster und letzter Satz, Paragraph 6 a,, Paragraph 7, Absatz 2 und 4, Paragraph 8,, Paragraph 10,, Paragraph 13, Absatz eins,, Paragraph 14,, Paragraph 17, Absatz eins,, Paragraph 21,, Paragraph 22, Absatz 3, Ziffer 3,, Paragraph 23, Absatz 8,, Paragraph 29,, Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 5,, 13, 17 und 18, Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer 5,, 13 und 18, Paragraph 33 a, Absatz eins,, 4 und 5, Paragraph 34, Absatz eins,, Paragraph 36 b, Absatz 4,, Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 7 und Absatz 3,, Paragraph 38, Absatz eins, Litera a und Absatz 2,, Paragraph 42, Absatz 4, erster Satz und Ziffer 5,, Paragraph 44, Absatz eins, zweiter Satz, Paragraph 58, Absatz 2,, Paragraph 58 a,, Paragraph 63, Absatz eins,, Paragraph 63 a,, Paragraph 63 b,, Paragraph 63 c, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2,, Paragraph 65, sowie Paragraph 66, mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 30. Juni 2022, in Kraft; gleichzeitig treten Paragraph 22, Absatz 3, Ziffer 3 und 4 außer Kraft.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2007,, Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2012,, Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2017,, Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2022,

§ 70

Text

Paragraph 70,

Außerkrafttreten

Mit Inkrafttreten der Novelle zu diesem Gesetz tritt die Verordnung der Stmk. Landesregierung (Ökofonds-VO) vom 29. Oktober 2001, Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2001,, außer Kraft.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2011,

Anl. 1

Text

Anlage 1

Grundsätze für die Durchführung der Kosten-Nutzen-Analyse und Leitgrundsätze für die Methodik, die Annahmen und dem Betrachtungszeitraum der wirtschaftlichen Analyse gemäß Anhang römisch IX, Teil 2 der RL 2012/27/EU

Wird die Errichtung einer reinen Stromerzeugungsanlage geplant, so wird die geplante Anlage oder die wesentliche Änderung der Anlage mit einer gleichwertigen Anlage verglichen, bei der dieselbe Menge an Strom erzeugt, jedoch Abwärme rückgeführt und Wärme mittels hocheffizienter KWK und/oder Fernwärme- und Fernkältenetze abgegeben wird.

Bei der Bewertung werden innerhalb festgelegter geografischer Grenzen die geplante Anlage und etwaige geeignete bestehende oder potenzielle Wärmebedarfspunkte, die über die Anlage versorgt werden könnten, berücksichtigt, wobei den praktischen Möglichkeiten (zB technische Machbarkeit und Entfernung) Rechnung zu tragen ist.

Die Systemgrenze wird so festgelegt, dass sie die geplante Anlage und die Wärmelasten umfasst, beispielsweise Gebäude und Industrieprozesse. Innerhalb dieser Systemgrenze sind die Gesamtkosten für die Bereitstellung von Wärme und Strom für beide Fälle zu ermitteln und zu vergleichen.

Die Wärmelasten umfassen bestehende Wärmelasten wie Industrieanlagen oder vorhandene Fernwärmesysteme sowie – in städtischen Gebieten – die Wärmelasten, die bestehen würden, wenn eine Gebäudegruppe oder ein Stadtteil ein neues Fernwärmenetz erhielte und/oder an ein solches angeschlossen würde.

Die Kosten-Nutzen-Analyse stützt sich auf eine Beschreibung der geplanten Anlage und der Vergleichsanlage(n); diese umfasst insbesondere die elektrische und thermische Kapazität, den Brennstofftyp, die geplante Verwendung und die geplante Anzahl der Betriebsstunden pro Jahr, den Standort und den Bedarf an Strom und Wärme.

Für die Zwecke des Vergleichs werden der Wärmeenergiebedarf und die Arten der Wärme- und Kälteversorgung, die von den nahe gelegenen Wärmebedarfspunkten genutzt werden, berücksichtigt. In den Vergleich fließen die infrastrukturbezogenen Kosten der geplanten Anlage und der Vergleichsanlage ein.

Die Kosten-Nutzen-Analyse beinhaltet neben der reinen Finanzanalyse auch eine volkswirtschaftliche Analyse.

Die Finanzanalyse gibt Aufschluss über die zu erwartenden Cashflows der beiden Optionen, die sich einerseits aus den Investitionen und den laufenden Kosten des Betriebs einer reinen Stromerzeugungsanlage, und andererseits aus den Investitionen und laufenden Kosten des Betriebs einer hocheffizienten KWK-Anlage ergeben. Zur Ermittlung der erwarteten Erlöse aus der Vermarktung des erzeugten Stroms für die beiden Optionen sind entsprechende Preiserwartungen über die Nutzungsdauer zu hinterlegen. Für die Option der hocheffizienten KWK-Anlage sind zusätzlich die erwarteten Erlöse aus der Wärmebereitstellung zu ermitteln. Die Finanzanalyse hat dabei folgende Kriterien zu berücksichtigen:

  1. Ziffer eins
    Investitionskosten für die Errichtung der Anlage, die Auskopplung, sowie den Transport und die Einspeisung von Wärme,
  2. Ziffer 2
    Betriebskosten für die Anbindung von Anlage und Netz,
  3. Ziffer 3
    Finanzierungskosten unter Berücksichtigung eines Zeitraumes von 30 Jahren und einer angemessenen Rendite,
  4. Ziffer 4
    sonstige Kosten, insbesondere für die Betriebsführung und Ausfallsicherung,
  5. Ziffer 5
    Kosten-Nutzen-Vergleich.

Die volkswirtschaftliche Kosten-Nutzen-Analyse erweitert die Finanzanalyse um externe Effekte (externe Kosten und externen Nutzen), die der jeweiligen Option zuzurechnen sind. Die externen Effekte haben zumindest die relevanten negativen und positiven Externalitäten jeder Option (wie zB Umweltauswirkungen, Auswirkungen auf die Versorgungssicherheit, Primärenergieeinsparungen) zu umfassen. Sofern möglich und zumutbar, ist bei der Bewertung der Externalitäten eine quantitative Bewertung heranzuziehen.

Die Finanzanalyse und der davon abgeleiteten volkswirtschaftlichen Analyse ist eine Sensitivitäts- und Risikoanalyse beizulegen. Dabei sollten zumindest unterschiedliche Verbrauchsentwicklungsszenarien und Preisszenarien, sowohl auf der Input-Seite als auch auf der Output-Seite, zur Anwendung gelangen. Die beizulegenden Analysen haben der gängigen Praxis der Investitionsbewertung zu entsprechen.

Die Kosten-Nutzen-Analyse ist für jede der Optionen separat, übersichtlich und transparent aufzustellen. Die entsprechenden Annahmen zur Entwicklung der relevanten Parameter sind zum Zwecke der Nachvollziehbarkeit und Plausibilisierung darzustellen. Dies gilt auch für die Sensitivitäts- und Risikoanalyse. Liefert die Finanzanalyse für eine oder für beide der Optionen ein negatives Ergebnis, sind dennoch die Kosten-Nutzen-Analysen und die beizulegenden Sensitivitäts- und Risikoanalysen vorzulegen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 2020,