Landesrecht konsolidiert Steiermark: Gesamte Rechtsvorschrift für Steiermärkisches Gemeinde-Bezügegesetz, Fassung vom 09.10.2026

§ 0

Langtitel

Gesetz über die Bezüge der Organe in den Gemeinden des Landes Steiermark (Steiermärkisches Gemeinde-Bezügegesetz – Stmk. GBezG.)

Stammfassung: LGBl. Nr. 72/1997 (XIII. GPStLT EZ 44, 45, 457)

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt

Paragraph eins

Anwendungsbereich

2. Abschnitt, Bezüge und Sonderzahlungen

Paragraph 2

Ausgangsbetrag

Paragraph 3

Anfall und Einstellung der Bezüge

Paragraph 4

Sonderzahlung

Paragraph 5

Auszahlung der Bezüge und der Sonderzahlung

3. Abschnitt, Höhe der Bezüge der Organe, die nach der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967 vorgesehen sind

Paragraph 6

Bezug des Bürgermeisters

Paragraph 7

Bezug des Vizebürgermeisters

Paragraph 8

Bezug des Gemeindekassiers

Paragraph 9

Bezug des Gemeindekassiers, wenn ein Gemeindebediensteter für die Führung der Kassengeschäfte zur Verfügung steht

Paragraph 10

Bezüge der übrigen Gemeindevorstandsmitglieder, der Obmänner der Ausschüsse, der Ortsvorsteher und solcher Gemeinderatsmitglieder, die vom Gemeinderat mit besonderen Aufgaben betraut sind

Paragraph 10 a

Bezugsfortzahlung

Paragraph 11

Bestimmung der Einwohnerzahlen

4. Abschnitt, Höhe der Bezüge der Organe, die gemäß dem Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 vorgesehen sind

Paragraph 12

Bezug des Bürgermeisters

Paragraph 13

Bezug des Bürgermeisterstellvertreters

Paragraph 14

Bezug der Stadträte

Paragraph 15

Bezug der Mitglieder des Gemeinderates, die nicht dem Stadtsenat angehören

Paragraph 16

Bezug der Bezirksvorsteher

Paragraph 17

Bezug der Bezirksvorsteherstellvertreter

5. Abschnitt, Sonstige Ansprüche

Paragraph 18

Vergütung der Aufwendungen

Paragraph 19

Vergütung der Dienstreisen

6. Abschnitt, Pensionsversicherung der Bürgermeister sowie des Bürgermeisterstellvertreters und, der Stadtsenatsmitglieder der Landeshauptstadt Graz

Paragraph 20

Pensionsversicherungsbeitrag

Paragraph 21

Anrechnungsbetrag

Paragraph 22

Anrechnung

7. Abschnitt

Paragraph 23

Freiwillige Pensionsvorsorge der Bürgermeister sowie des Bürgermeisterstellvertreters und der Stadtsenatsmitglieder der Landeshauptstadt Graz

8. Abschnitt, Schlussbestimmungen

Paragraph 24

Verzichtsverbot

Paragraph 25

Verfahren

Paragraph 26

Verweise

Paragraph 27

Verordnungen

Paragraph 28

Vollziehung

Paragraph 28 a

Übergangsbestimmung zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2005,

Paragraph 28 b

Übergangsbestimmung zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 86 aus 2013,

Paragraph 28 c

Personenbezogene Bezeichnungen

Paragraph 29

Inkrafttreten von Novellen

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 86 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 114 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025,

§ 1

Text

1. Abschnitt

Paragraph eins

Anwendungsbereich

  1. Absatz eins,Den gemäß der Gemeindeordnung 1967, Landesgesetzblatt Nr. 115, und dem Statut der Landeshauptstadt Graz 1967, Landesgesetzblatt Nr. 130, vorgesehenen Organen, deren Mitgliedern und den Ortsvorstehern der Gemeinden sowie den Bezirksvorstehern und Bezirksvorsteherstellvertretern der Landeshauptstadt Graz gebühren Bezüge nach diesem Landesgesetz.
  2. Absatz 2,Der in Absatz eins, angeführte Personenkreis wird in der Gesamtheit als „Organe der Gemeinden“ bezeichnet.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 86 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 114 aus 2020,

§ 2

Text

2. Abschnitt
Bezüge und Sonderzahlungen

Paragraph 2

Ausgangsbetrag

  1. Absatz eins,Der Ausgangsbetrag für die Bezüge der Organe der Gemeinden richtet sich nach Paragraph eins, des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre.
  2. Absatz 2,Die Bezüge verändern sich jährlich zum 1. Jänner entsprechend dem Anpassungsfaktor, den der Präsident des Rechnungshofes gemäß Paragraph 3, Absatz eins, des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, veröffentlicht.
  3. Absatz 3,Für Bezüge der in Paragraph 12,, Paragraph 13 und Paragraph 14, genannten Organe der Landeshauptstadt Graz sowie der in Paragraph 15, Absatz 2, genannten Mitglieder des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz, die nicht dem Stadtsenat angehören, aber mit der besonderen Aufgabe der Funktion des Klubobmannes betraut sind, entfällt die in Paragraph 2, Absatz 2, vorgesehene Anpassung des Ausgangsbetrages für das Kalenderjahr 2025.
  4. Absatz 4,Für Bezüge der Organe der Gemeinden, ausgenommen die Organe der Landeshauptstadt Graz, entfällt die in Paragraph 2, Absatz 2, vorgesehene Anpassung des Ausgangsbetrages für den Zeitraum 1. Jänner 2026 bis 30. Juni 2026.
  5. Absatz 5,Für Bezüge der in Paragraph 12,, Paragraph 13 und Paragraph 14, genannten Organe der Landeshauptstadt Graz, der in Paragraph 15, genannten Mitglieder des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz sowie der in Paragraph 16, genannten Bezirksvorsteher entfällt die in Paragraph 2, Absatz 2, vorgesehene Anpassung des Ausgangsbetrages für das Kalenderjahr 2026.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 86 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2025,, Landesgesetzblatt Nr. 124 aus 2025,

§ 3

Text

Paragraph 3

Anfall und Einstellung der Bezüge

  1. Absatz eins,Der Anspruch auf Bezüge beginnt mit dem Tag der Angelobung und endet mit dem Tag des Ausscheidens aus der Funktion.
  2. Absatz 2,Wird außer im Fall des Absatz 3, die Funktion nicht während des ganzen Monats ausgeübt, gebührt in diesem Monat nur für jeden Tag der Funktionsausübung ein Dreißigstel des Bezuges.
  3. Absatz 3,Scheidet ein Organ der Gemeinde durch Tod aus seiner Funktion aus, gebührt der Bezug bis zum Ende des betreffenden Monats.
  4. Absatz 4,Hätte ein Organ der Gemeinde gleichzeitig Anspruch auf mehrere Bezüge nach diesem Gesetz, gebührt ihm nur der jeweils höchste Bezug.

§ 4

Text

Paragraph 4

Sonderzahlung

Außer den Bezügen gebührt dem Organ der Gemeinde für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von einem Sechstel der Summe der Bezüge, die ihm nach diesem Landesgesetz für das betreffende Kalendervierteljahr tatsächlich zustehen (13. und 14. Monatsbezug).

§ 5

Text

Paragraph 5

Auszahlung der Bezüge und der Sonderzahlung

  1. Absatz eins,Die Bezüge sind im voraus am Anfang eines jeden Monats auszuzahlen. Ist der Auszahlungstag kein Arbeitstag, sind die Bezüge und die Sonderzahlung am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen.
  2. Absatz 2,Die für das erste Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung ist am 1. März, die für das zweite Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. Juni, die für das dritte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. September und die für das vierte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. Dezember auszuzahlen.
  3. Absatz 3,Das Organ der Gemeinde hat dafür zu sorgen, daß die ihm gebührenden Geldleistungen unbar auf ein Konto überwiesen werden können. Ist der auszuzahlende Nettobetrag nicht durch 10 Cent teilbar, sind Restbeträge bis einschließlich 5 Cent zu vernachlässigen und Restbeträge von mehr als 5 Cent auf volle 10 Cent aufzurunden („kaufmännische Rundung“).

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2001,

§ 6

Text

3. Abschnitt
Höhe der Bezüge der Organe, die nach der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967 vorgesehen sind

Paragraph 6

Bezug des Bürgermeisters

  1. Absatz eins,Den Bürgermeistern gebührt ein Bezug in der Höhe des nachstehenden Prozentsatzes des Ausgangsbetrages gemäß Paragraph 2 :
    1.  1
      in Gemeinden bis 500 Einwohnern 25 %
    2.  2
      in Gemeinden von 501 bis 1.000 Einwohnern 30 %
    3.  3
      in Gemeinden von 1.001 bis 2.000 Einwohnern 40 %
    4.  4
      in Gemeinden von 2.001 bis 3.000 Einwohnern 45 %
    5.  5
      in Gemeinden von 3.001 bis 5.000 Einwohnern 50 %
    6.  6
      in Gemeinden von 5.001 bis 7.000 Einwohnern 60 %
    7.  7
      in Gemeinden von 7.001 bis 10.000 Einwohnern 65 %
    8.  8
      in Gemeinden von 10.001 bis 15.000 Einwohnern 75 %
    9.  9
      in Gemeinden von 15.001 bis 20.000 Einwohnern 85 %
    10. Ziffer 10
      in Gemeinden von 20.001 bis 30.000 Einwohnern 95 %
    11. Ziffer 11
      in Gemeinden über 30.000 Einwohnern 100 %
  2. Absatz 2,Wenn ein Bürgermeister seine Funktion hauptberuflich ausübt, erhöht sich der Bezug gemäß Absatz eins, um 25 %. Die Bürgermeister haben innerhalb von vier Wochen nach Übernahme der Funktion schriftlich gegenüber der Gemeinde zu erklären, ob sie ihre Funktion haupt- oder nebenberuflich ausüben. Eine einmal abgegebene Erklärung gilt für die Dauer der jeweiligen Funktionsperiode. Sofern sich eine Änderung der beruflichen Situation während der Funktionsdauer ergibt, ist binnen vier Wochen ab Eintritt dieser Änderung eine neuerliche Erklärung gegenüber der Gemeinde abzugeben.
  3. Absatz 3,Den Bürgermeistern, die gemäß Absatz 2, erklärt haben, ihre Funktion hauptberuflich auszuüben, gebührt der Bezug für die hauptberufliche Ausübung der Funktion, wenn Absatz 4, nicht anzuwenden ist. Die hauptberufliche Ausübung der Funktion bedeutet, dass kein Beruf mit Erwerbsabsicht ausgeübt wird. Die Verwaltung des eigenen Vermögens sowie die Ausübung von Funktionen in einer politischen Partei, in einer gesetzlichen Interessensvertretung oder freiwilligen Berufsvereinigung, in welche die Person gewählt wurde, gelten nicht als Ausübung eines Berufs mit Erwerbsabsicht.
  4. Absatz 4,Den Bürgermeistern gebührt der Bezug für die nebenberufliche Ausübung der Funktion nach Absatz eins,,wenn sie
    1. Ziffer eins
      gemäß Absatz 2, erklärt haben, dass sie ihre Funktion nebenberuflich ausüben oder
    2. Ziffer 2
      keine Erklärung gemäß Absatz 2, abgegeben haben oder
    3. Ziffer 3
      während der Funktionsausübung einen Anspruch auf Geldleistung für die Ausübung der Funktion eines Mitglieds einer gesetzgebenden Körperschaft oder des Europäischen Parlaments haben.
  5. Absatz 5,Wenn in einer Gemeinde aufgrund der besonderen Aufgabenstellung in wirtschaftlicher, kultureller, sozialer oder sonstiger Hinsicht eine erhöhte Arbeitsbelastung anfällt, kann unter Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Gemeinderat durch Beschluss, der zu begründen ist, den Bezug gemäß Absatz eins, um 25 % erhöhen. Dieser Beschluss ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Von einer solchen Bezugserhöhung sind Bürgermeister, die ihre Funktion hauptberuflich ausüben, ausgeschlossen.
  6. Absatz 6,Verzichtet ein Bürgermeister gemäß Paragraph 32 a, GemO vorübergehend länger als drei Monate auf die Ausübung seiner Funktion als Bürgermeister, so gebührt dem karenzierten Bürgermeister ab dem vierten Monat bis zu einem Jahr seiner Karenz ein Bezug in Höhe von 50 % des Bezuges des Bürgermeisters (Absatz eins und 5).

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 1999,, Landesgesetzblatt Nr. 86 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 122 aus 2024,

§ 7

Text

Paragraph 7

Bezug des Vizebürgermeisters

Dem Vizebürgermeister gebührt ein Bezug in der Höhe von 30 % des Bezuges des Bürgermeisters (Paragraph 6, Absatz eins und 5).

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 1999,, Landesgesetzblatt Nr. 86 aus 2013,

§ 8

Text

Paragraph 8

Bezug des Gemeindekassiers

Dem Gemeindekassier gebührt ein Bezug in der Höhe von 50 % des Bezuges des Bürgermeisters (Paragraph 6, Absatz eins und 5).

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 1999,, Landesgesetzblatt Nr. 86 aus 2013,

§ 9

Text

Paragraph 9

Bezug des Gemeindekassiers,wenn ein Gemeindebediensteter für die Führung der Kassengeschäfte zur Verfügung steht

Wenn ein Gemeindebediensteter für die Führung der Kassengeschäfte zur Verfügung steht, gebührt dem Gemeindekassier ein Bezug in der Höhe von 30 % des Bezuges des Bürgermeisters (Paragraph 6, Absatz eins und 5).

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 1999,, Landesgesetzblatt Nr. 86 aus 2013,

§ 10

Text

Paragraph 10

Bezüge der übrigen Gemeindevorstandsmitglieder, der Obmänner der Ausschüsse, der Ortsvorsteher und solcher Gemeinderatsmitglieder, die vom Gemeinderat mit besonderen Aufgaben betraut sind

  1. Absatz eins,Den übrigen Gemeindevorstandsmitgliedern gebührt ein Bezug in der Höhe von 20 % des Bezuges des Bürgermeisters.
  2. Absatz 2,Den Obmännern der Ausschüsse und solchen Gemeinderatsmitgliedern, die vom Gemeinderat mit besonderen Aufgaben betraut werden, kann nach Maßgabe ihrer Tätigkeit ein Bezug gewährt werden. Dieser Bezug darf den Bezug, der sich aus Absatz eins, ergibt, nicht überschreiten.
  3. Absatz 3,Den Ortsvorstehern gebührt ein Bezug in der Höhe von 20 % des Bezuges des Bürgermeisters (Paragraph 6, Absatz eins,) mit der Maßgabe, dass nicht die Einwohnerzahl der Gemeinde, sondern die des jeweiligen Ortsverwaltungsteils, für den der Ortsvorsteher bestellt wurde, ausschlaggebend ist.
  4. Absatz 4,Anmerkung, entfallen)
  5. Absatz 5,Anmerkung, entfallen)

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 1999,, Landesgesetzblatt Nr. 86 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 114 aus 2020,

§ 10a

Text

Paragraph 10 a

Bezugsfortzahlung

  1. Absatz eins,Dem Bürgermeister gebührt bei Beendigung der Funktion eine Fortzahlung seiner monatlichen Bezüge unter anteilsmäßiger Berücksichtigung der Sonderzahlung gemäß Paragraph 4, Die Bezugsfortzahlung gebührt für die Dauer von längstens
    1. Ziffer eins
      einem Monat bei einer durchgehenden Funktionsausübung von mindestens zwei Jahren,
    2. Ziffer 2
      zwei Monaten bei einer durchgehenden Funktionsausübung von mindestens vier Jahren,
    3. Ziffer 3
      drei Monaten bei einer durchgehenden Funktionsausübung von mindestens sechs Jahren,
    4. Ziffer 4
      vier Monaten bei einer durchgehenden Funktionsausübung von mindestens acht Jahren,
    5. Ziffer 5
      fünf Monaten bei einer durchgehenden Funktionsausübung von mindestens zehn Jahren und
    6. Ziffer 6
      sechs Monaten bei einer durchgehenden Funktionsausübung von mindestens zwölf Jahren.
  2. Absatz 2,Der Anspruch auf Bezugsfortzahlung besteht nur solange, als nicht ein Anspruch auf Geldleistungen
    1. Ziffer eins
      für die neuerliche Ausübung einer in diesem Gesetz oder in vergleichbaren Bundes- oder Landesgesetzen genannten Funktion oder für eine Funktion im Rahmen der Europäischen Union,
    2. Ziffer 2
      für eine sonstige Erwerbstätigkeit, sofern der Anspruch nicht über die sozialversicherungsrechtliche Geringfügigkeitsgrenze gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG hinausgeht, oder im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, 2. Satz AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2014,, nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder
    3. Ziffer 3
      aus einem Ruhe- oder Versorgungsbezug
    besteht.
  3. Absatz 3,Der Anspruch auf Bezugsfortzahlung besteht nicht, wenn
    1. Ziffer eins
      ein Anspruch auf eine Geldleistung nach Absatz 2, deswegen nicht besteht, weil der Anspruchsberechtigte darauf verzichtet hat oder
    2. Ziffer 2
      ein Anspruch auf einen Ruhe- oder Versorgungsbezug deswegen nicht besteht, weil der Anspruchsberechtigte einen hiefür erforderlichen Antrag nicht gestellt hat.
  4. Absatz 4,Hat der Anspruchsberechtigte aufgrund einer früheren Tätigkeit eine der Bezugsfortzahlung vergleichbare Leistung nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften oder nach Vorschriften der Europäischen Union erhalten, so ist diese auf den Bezugsfortzahlungsanspruch anzurechnen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 86 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 152 aus 2014,

§ 11

Text

Paragraph 11

Ermittlung der Einwohnerzahlen

Die Ermittlung der Einwohnerzahl hat nach den Bestimmungen des Paragraph 15, Absatz 2 und 2 a der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967 zu erfolgen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 114 aus 2020,

§ 12

Text

4. Abschnitt
Höhe der Bezüge der Organe, die gemäß dem Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 vorgesehen sind

Paragraph 12

Bezug des Bürgermeisters

Dem Bürgermeister gebührt ein Bezug in der Höhe von 155 % des Ausgangsbetrages gemäß Paragraph 2, Absatz eins,

§ 13

Text

Paragraph 13

Bezug des Bürgermeisterstellvertreters

Dem Bürgermeisterstellvertreter gebührt ein Bezug in der Höhe von 130 % des Ausgangsbetrages gemäß Paragraph 2, Absatz eins,

§ 14

Text

Paragraph 14

Bezug der Stadträte

Den Stadträten gebührt ein Bezug in der Höhe von 120 % des Ausgangsbetrages gemäß Paragraph 2, Absatz eins,

§ 15

Text

Paragraph 15

Bezug der Mitglieder des Gemeinderates, die nicht dem Stadtsenat angehören

  1. Absatz eins,Den Mitgliedern des Gemeinderates, die nicht dem Stadtsenat angehören, gebührt ein Bezug in der Höhe von 23 % des Ausgangsbetrages gemäß Paragraph 2, Absatz eins,
  2. Absatz 2,Den Mitgliedern des Gemeinderates, die nicht dem Stadtsenat angehören, aber mit der besonderen Aufgabe der Funktion eines Klubobmannes betraut sind, gebührt ein Bezug in der Höhe von 46 % des Ausgangsbetrages gemäß Paragraph 2, Absatz eins,

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 86 aus 2013,

§ 16

Text

Paragraph 16

Bezug der Bezirksvorsteher

Den Bezirksvorstehern gebührt ein Bezug in der Höhe von 20 % des Ausgangsbetrages gemäß Paragraph 2, Absatz eins,

§ 17

Text

Paragraph 17

Bezug der Bezirksvorsteherstellvertreter

Den Bezirksvorsteherstellvertretern gebührt ein Bezug in der Höhe von 5 % des Ausgangsbetrages gemäß Paragraph 2, Absatz eins,

§ 18

Text

5. Abschnitt
Sonstige Ansprüche

Paragraph 18

Vergütung der Aufwendungen

  1. Absatz eins,Den Mitgliedern der Organe der Gemeinden, mit Ausnahme der Landeshauptstadt Graz, gebührt die Vergütung der tatsächlichen, mit der Geschäftsführung verbundenen Barauslagen.
  2. Absatz eins a,Der Anspruch auf Ersatz der Barauslagen ist bei sonstigem Verlust des Anspruches innerhalb eines Jahres nach seinem Entstehen geltend zu machen. Über den Anspruch auf Ersatz der Barauslagen hat im Streitfall der Gemeinderat zu entscheiden.
  3. Absatz 2,Der Gemeinderat kann beschließen, dass Gemeinderatsmitgliedern, die keinen sonstigen Bezug nach diesem Gesetz erhalten, für die Teilnahme an (auch konstituierenden) Sitzungen des Gemeinderates oder der Ausschüsse ein Sitzungsgeld zuerkannt wird. Dieses darf je Sitzung des Gemeinderates 1,5 % und je Sitzung der Ausschüsse 1 % des Ausgangsbetrages gemäß Paragraph 2, Absatz eins, nicht überschreiten. Der individuelle Anspruch der einzelnen Mitglieder oder Ersatzmitglieder auf Sitzungsgeld gebührt auch für die Teilnahme an Videokonferenzen und Umlaufbeschlüssen bzw. für den Fall der physischen Anwesenheit am Sitzungsort vor Beginn einer mangels Beschlussfähigkeit (Paragraph 56, Absatz eins, Stmk. Gemeindeordnung 1967) nicht stattgefundenen Sitzung.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 1999,, Landesgesetzblatt Nr. 86 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 114 aus 2020,

§ 19

Text

Paragraph 19

Vergütung für Dienstreisen

  1. Absatz eins,Dienstreisen der Organe der Landeshauptstadt Graz sind nach den für Landesbeamte der höchsten Gebührenstufe geltenden Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133, in der als Landesgesetz jeweils geltenden Fassung, abzugelten, soweit in Absatz 2, nicht anderes bestimmt wird.
  2. Absatz 2,Für Organe der Landeshauptstadt Graz ist die Nächtigungsgebühr in Höhe der tatsächlich anfallenden Kosten festzusetzen. Für Reisen innerhalb des Inlandes gebührt keine Tagesgebühr.

§ 20

Text

6. Abschnitt
Pensionsversicherung der Bürgermeister sowie des Bürgermeisterstellvertreters und der Stadtsenatsmitglieder der Landeshauptstadt Graz

Paragraph 20

Pensionsversicherungsbeitrag

  1. Absatz eins,Die Bürgermeister sowie der Bürgermeisterstellvertreter und die Stadtsenatsmitglieder der Landeshauptstadt Graz haben für jeden Kalendermonat ihrer Funktion im voraus einen monatlichen Pensionsversicherungsbeitrag in der Höhe von 11,75 % des Bezuges (einschließlich der Sonderzahlung) an die Gemeinde zu leisten. Auf die Beitragsgrundlage sind die Paragraphen 45 und 54 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) anzuwenden.
  2. Absatz 2,Absatz eins und die Paragraphen 21 und 22 sind nicht auf in Absatz eins, genannte Personen anzuwenden, die in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis stehen.
  3. Absatz 3,Anmerkung, entfallen)

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 86 aus 2013,

§ 21

Text

Paragraph 21

Anrechnungsbetrag

  1. Absatz eins,Bei einem Anspruch auf Bezüge nach diesem Landesgesetz hat die Gemeinde bzw. die Landeshauptstadt Graz an den Pensionsversicherungsträger, der auf Grund der ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig ist oder auf Grund der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig war, einen monatlichen Anrechnungsbetrag zu leisten.
  2. Absatz 2,Ist das Organ nach keinem anderen Bundesgesetz in der Pensionsversicherung pflichtversichert, so ist der Anrechnungsbetrag an die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten zu leisten.
  3. Absatz 3,Der Anrechnungsbetrag beträgt 22,8% der Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 20, für jeden Monat des Anspruches auf Bezug. Die Sonderzahlungen sind dabei anteilsmäßig zu berücksichtigen.
  4. Absatz 4,Den Differenzbetrag zwischen Pensionsversicherungsbeitrag gemäß Paragraph 20 und dem Anrechnungsbetrag gemäß Paragraph 21, haben die Gemeinden mit Ausnahme der Landeshauptstadt Graz an den entsprechenden Pensionsversicherungsträger zu überweisen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2005,, Landesgesetzblatt Nr. 86 aus 2013,

§ 22

Text

Paragraph 22

Anrechnung

Die gemäß Paragraph 21, Absatz 3, berücksichtigten vollen Monate gelten als Beitragsmonate der Pflichtversicherung im Sinne der vom jeweiligen Pensionsversicherungsträger anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften.

§ 23

Text

7. Abschnitt

Paragraph 23

Freiwillige Pensionsvorsorge der Bürgermeister sowie des Bürgermeisterstellvertreters und der Stadtsenatsmitglieder der Landeshauptstadt Graz

Die Bürgermeister sowie der Bürgermeisterstellvertreter und die Stadtsenatsmitglieder der Landeshauptstadt Graz können sich durch Erklärung zur Leistung eines Beitrages in eine von ihnen ausgewählte Pensionskasse verpflichten. Bei Abgabe einer solchen Erklärung

  1. Ziffer eins
    verringern sich die jeweils nach den Paragraphen 2, 3, 6 und 12 bis 14 gebührenden Bezüge auf zehn Elftel und
  2. Ziffer 2
    ist von der jeweiligen Gemeinde für die jeweilige Person ein Beitrag von 10 % der gemäß Ziffer eins, verringerten Bezüge und Sonderzahlungen an die Pensionskasse zu leisten.

§ 24

Text

8. Abschnitt
Schlußbestimmungen

Paragraph 24

Verzichtsverbot

  1. Absatz eins,Die Organe der Gemeinden dürfen auf Geldleistungen nach diesem Landesgesetz grundsätzlich nicht verzichten.
  2. Absatz 2,Ein gänzlicher oder teilweiser Verzicht ist nur dann zulässig, wenn der Bezugsberechtigte nachweist, dass ihm durch die Annahme des Bezuges unter Berücksichtigung seiner sonstigen Einkünfte und Ansprüche von Gesetzes wegen ein den Bezug nach diesem Gesetz übersteigender Schaden erwachsen würde.
  3. Absatz 3,Verzichtet ein Bürgermeister vorrübergehend auf seine Funktion gemäß Paragraph 32 a, GemO und bezieht dieser für diese Karenz sonstige Sozialleistungen, die eine niedrigere Zuverdienstgrenze vorsehen, so reduziert sich sein Bezug während der Karenzzeit auf den nach diesen Vorschriften höchstzulässigen, aliquoten monatlichen Zuverdienst. Die Inanspruchnahme derartiger Sozialleistungen ist vom Bürgermeister unverzüglich der Gemeinde zu melden.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 2005,, Landesgesetzblatt Nr. 122 aus 2024,

§ 25

Text

Paragraph 25

Verfahren

Auf das Verfahren nach diesem Landesgesetz ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 anzuwenden.

§ 26

Text

Paragraph 26

Verweise

  1. Absatz eins,Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils gültige Fassung zu verstehen.
  2. Absatz 2,Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
    1. Ziffer eins
      Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 166 aus 2017,;
    2. Ziffer 2
      Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2025,;
    3. Ziffer 3
      Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 1999,, Landesgesetzblatt Nr. 86 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 114 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2025,, Landesgesetzblatt Nr. 124 aus 2025,

§ 27

Text

Paragraph 27

Verordnungen

Verordnungen auf Grund dieses Landesgesetzes und seiner Novellen können ab dem Tag der Kundmachung dieses Landesgesetzes oder der betreffenden Novelle erlassen werden. Die Verordnungen dürfen frühestens mit dem Tag in Kraft gesetzt werden, mit dem die betreffende Verordnungsermächtigung in Kraft tritt.

§ 28

Text

Paragraph 28

Vollziehung

Die Gemeinden haben ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

§ 28a

Text

Paragraph 28 a

Übergangsbestimmung zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2005,

Für jeden bis zum Inkrafttreten in Funktion zurückgelegten Kalendermonat hat das Land bzw. die Landeshauptstadt Graz einen Anrechnungsbetrag an den Pensionsversicherungsträger gemäß Paragraph 21, Absatz 2, oder 3 bis längstens drei Monate nach Inkrafttreten der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2005, zu leisten.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2005,

§ 28b

Text

Paragraph 28 b

Übergangsbestimmung zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 86 aus 2013,

Gemäß Paragraph 6, Absatz 2, des Steiermärkischen Gemeinde-Bezügegesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 1997,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2005,, gefasste Beschlüsse des Gemeinderates verlieren ihre Gültigkeit mit dem Ende der laufenden Funktionsperiode des Gemeinderates.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 86 aus 2013,

§ 28c

Text

Paragraph 28 c

Personenbezogene Bezeichnungen

Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025,

§ 29

Text

Paragraph 29

Inkrafttreten von Novellen

  1. Absatz eins,Die Neufassung der Paragraphen 6, 7, 8, 9, 10 und 18 durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 1999, ist mit 1. Jänner 1999 in Kraft getreten.
  2. Absatz 2,Die Neufassung des Paragraph 26, Ziffer eins, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2000, ist mit 1. September 1999 in Kraft getreten.
  3. Absatz 3,Die Neufassung des Paragraph 5, Absatz 3, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2001, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
  4. Absatz 4,Die Neufassung des Paragraph 24, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 2005, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. April 2005, in Kraft.
  5. Absatz 5,Die Paragraphen 21 und 28 a in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2005, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Mai 2005, in Kraft.
  6. Absatz 6,Die Änderung des Paragraph 15, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 86 aus 2013, tritt mit 1. Juli 2013 in Kraft.
  7. Absatz 7,Die Änderung des Paragraph eins, Absatz eins,, des Paragraph 2, Absatz 2,, der Überschrift des 3. Abschnitts, des Paragraph 6, Absatz eins,, der Überschrift des Paragraph 10,, des Paragraph 18, Absatz 2,, des Paragraph 21, Absatz eins,, des Paragraph 21, Absatz 4 und des Paragraph 26,, die Einfügung des Inhaltsverzeichnisses, des Paragraph 10, Absatz 3 bis 5, des Paragraph 10 a,, des Paragraph 18, Absatz eins a und des Paragraph 28 b, sowie der Entfall des Paragraph 20, Absatz eins, dritter und vierter Satz und des Paragraph 20, Absatz 3, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 86 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
  8. Absatz 8,Die Änderung des Paragraph 6, Absatz 2 bis 5, der Paragraphen 7, 8 und 9 sowie des Paragraph 11, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 86 aus 2013, tritt mit der auf die allgemeine Gemeinderatswahl des Jahres 2015 folgenden Funktionsperiode des Gemeinderates in Kraft.
  9. Absatz 9,Die Änderung des Paragraph 10 a, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 152 aus 2014, tritt mit 31. Dezember 2014 in Kraft.
  10. Absatz 10,In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2018, tritt Paragraph 26, Absatz 2, mit 1. Jänner 2018 in Kraft.
  11. Absatz 11,Die in Paragraph 2, Absatz 2, vorgesehene Anpassung des Ausgangsbetrages gemäß Paragraph 3, des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, entfällt bis 31. Dezember 2018 für Bezüge, die 49 % des am 31. Dezember 2017 geltenden Ausgangsbetrages übersteigen.
  12. Absatz 12,In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 114 aus 2020, treten das Inhaltsverzeichnis, Paragraph eins, Absatz 2,, die Überschrift des Paragraph 10,, Paragraph 10, Absatz 2 und 3, Paragraph 11,, Paragraph 18, Absatz 2 und Paragraph 26, Absatz 2, mit 1. Jänner 2021 in Kraft; gleichzeitig treten Paragraph 10, Absatz 4 und 5 außer Kraft.
  13. Absatz 13,In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 122 aus 2024, tritt Paragraph 6, Absatz 6 und Paragraph 24, Absatz 3, mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 15. November 2024, in Kraft.
  14. Absatz 14,In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2025, treten Paragraph 2, Absatz 3, sowie Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit 1. Jänner 2025 in Kraft.
  15. Absatz 15,In der Fassung des Steiermärkischen Informationsfreiheitsanpassungsgesetzes 2025, Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025,, treten das Inhaltsverzeichnis und Paragraph 28 c, mit 1. September 2025 in Kraft.
  16. Absatz 16,In der Fassung des Gesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 124 aus 2025,, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 31. Dezember 2025, und
    2. Ziffer 2
      Paragraph 2, Absatz 4 und 5 mit 1. Jänner 2026.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 1999,, Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2000,, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2001,, Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 2005,, Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2005,, Landesgesetzblatt Nr. 86 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 152 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 114 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 122 aus 2024,, Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2025,, Landesgesetzblatt Nr. 124 aus 2025,