Landesrecht konsolidiert Steiermark: Gesamte Rechtsvorschrift für Programm zur hochwassersicheren Entwicklung der Siedlungsräume, Fassung vom 22.03.2023

§ 0

Langtitel

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 12. September 2005 über ein Programm zur hochwassersicheren Entwicklung der Siedlungsräume

Stammfassung: LGBl. Nr. 117/2005

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 8 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974, LGBl. Nr. 127/1974, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 13/2005, wird verordnet:

§ 1

Text

§ 1

Allgemeines

  1. (1) Ziel dieses Entwicklungsprogramms ist die Minimierung des Risikos bei Hochwasserereignissen bzw. Ereignissen in Wildbach- und Lawineneinzugsgebieten durch Raumordnungsmaßnahmen.
  2. (2) Das Entwicklungsprogramm besteht aus dem Wortlaut und den planlichen Darstellungen (Anlage). Die Anlage wird durch Auflage zur allgemeinen Einsichtnahme kundgemacht. Einsicht kann während der Amtsstunden genommen werden:
    • bei den für fachliche und rechtliche Angelegenheiten der Raumordnung zuständigen Dienststellen beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung,
    • bei den jeweiligen Bezirkshauptmannschaften.

§ 2

Text

§ 2

Begriffsbestimmungen

  1. (1) Das hundertjährliche Hochwasser (HQ 100) laut Abflussuntersuchungen der Bundeswasserbauverwaltung wird in einer unendlich lang gedachten Reihe von Beobachtungsjahren im Durchschnitt alle 100 Jahre erreicht oder überschritten.
  2. (2) Vorrangzonen für die Siedlungsentwicklung. Vorrangzonen für Industrie und Gewerbe und Entwicklungsstandorte für Industrie und Gewerbe werden in den Regionalen Entwicklungsprogrammen nach § 10 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974 festgelegt.
  3. (3) Die Rote Gefahrenzone nach der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 30. Juli 1976 über die Gefahrenzonenpläne umfasst jene Flächen, die durch Wildbäche oder Lawinen derart gefährdet sind, dass ihre ständige Benützung für Siedlungs- und Verkehrszwecke wegen der voraussichtlichen Schadenswirkungen des Bemessungsereignisses oder der Häufigkeit der Gefährdung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist; die Gelbe Gefahrenzone umfasst alle übrigen durch Wildbäche oder Lawinen gefährdeten Flächen, deren ständige Benützung für Siedlungs- oder Verkehrszwecke infolge dieser Gefährdung beeinträchtigt ist.
  4. (4) Die Blauen Vorbehaltsbereiche nach der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 30. Juli 1976 über die Gefahrenzonenpläne sind Bereiche, die für Durchführung von technischen oder forstlich-biologischen Maßnahmen der Dienststellen sowie für die Aufrechterhaltung der Funktionen dieser Maßnahmen benötigt werden oder zur Sicherstellung einer Schutzfunktion oder eines Verbauungserfolges einer besonderen Art der Bewirtschaftung bedürfen.

§ 3

Text

§ 3

Grundsätze und Prioritäten

  1. (1) Zur Minimierung des Risikos bei Hochwasserereignissen im Sinne der Raumordnungsgrundsätze nach § 3 Abs. 1 und der dabei zu berücksichtigenden Ziele nach § 3 Abs. 2 Z 2 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes (ROG) sind die räumlichen Vorraussetzungen für den Wasserrückhalt im Einzugsgebiet und im Abflussbereich eines Hochwassers zu erhalten und zu verbessern. Hierfür sind in den Retentions- und Abflussgebieten von Hochwässern zusammenhängende Freiräume zu erhalten, um das Gefährdungs- und Schadenspotenzial bei Hochwasserereignissen so gering wie möglich zu halten. Diese Räume erfüllen neben den Funktionen des passiven Hochwasserschutzes oft auch weitere bedeutende Freiraumfunktionen als landwirtschaftlich genutzte Flächen, für Erholungsnutzungen bzw. als für den Arten- und Biotopschutz bedeutende Flächen.
  2. (2) Die vorausschauende Freihaltung der Hochwasserretentions- und Abflussräume sowie der Gefahrenzonen der Wildbach- und Lawinenverbauung hat Priorität vor der nachträglichen Sanierung.

§ 4

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§ 4

Maßnahmen

  1. (1) Folgende Bereiche sind von Baugebieten gemäß § 23 Abs. 1 und 3 von solchen Sondernutzungen im Freiland gemäß § 25 Abs. 2 ROG, die das Schadenspotenzial erhöhen und Abflusshindernisse darstellen (wie z. B. Auffüllungsgebiete), sowie von Neubauten gemäß § 25 Abs. 3 Z 1 lit. b ROG freizuhalten:
    1. 1.
      Hochwasserabflussgebiete des HQ 100,
    2. 2.
      Rote Gefahrenzonen der nach den forstrechtlichen Bestimmungen erlassenen Gefahrenzonenplänen,
    3. 3.
      Flächen, die sich für Hochwasserschutzmaßnahmen besonders eignen, und blaue Vorbehaltsbereiche der nach den forstrechtlichen Bestimmungen erlassenen Gefahrenzonenplänen und
    4. 4.
      Uferstreifen entlang natürlich fließender Gewässer von mindestens 10 m, gemessen ab der Böschungsoberkante (im funktional begründeten Einzellfall auch darüber hinaus).
  2. (2) Abweichend von Abs. 1 Z 1 sind Zubauten gemäß § 25 Abs. 3 Z 1 lit. b ROG sowie Ausweisungen gemäß der folgenden Tabelle im Hochwasserabflussgebiet des HQ 100 zulässig:

  1. (3) Abweichend von Abs. 1 Z 4 können für Baulückenschließungen geringen Ausmaßes Ausnahmen gewährt werden. Dabei ist die ökologische Funktion des jeweiligen Uferstreifens zu berücksichtigen.
  2. (4) Wenn für ein Gewässer das Hochwasserabflussgebiet des HQ 100 noch nicht festgelegt wurde, sind für die Ausweisung von Baugebieten gemäß § 23 und von solchen Sondernutzungen im Freiland gemäß § 25 Abs. 2 ROG, die das Schadenspotenzial erhöhen und Abflusshindernisse darstellen, auf Grund von Ereignissen festgelegte Hochwasseranschlaglinien (HA oder HW) heranzuziehen. Liegen auch solche Grundlagen nicht vor, ist eine Stellungnahme der hierfür zuständigen Dienststelle des Amtes der Landesregierung über die mögliche Lage innerhalb der Abflussgebiete eines HQ 100 zwingend erforderlich.
  3. (5) Wenn für eine Gemeinde noch kein Gefahrenzonenplan der Wildbach- und Lawinenverbauung besteht, ist für die Ausweisung von Baugebieten gemäß § 23 und von solchen Sondernutzungen im Freiland gemäß § 25 Abs. 2 ROG, die das Schadenspotenzial erhöhen und Abflusshindernisse darstellen, eine Stellungnahme der zuständigen Gebietsbauleitung der Wildbach- und Lawinenverbauung zwingend erforderlich.

§ 5

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§ 5

Übergangsbestimmungen

  1. (1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängige Planungsverfahren sind nach der bisher geltenden Rechtslage zu Ende zu führen, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung der Beschluss über die Auflage gemäß § 29 Abs. 3 ROG bereits gefasst wurde.
  2. (2) Bis zur Festlegung der Vorrangzonen für die Siedlungsentwicklung in den rechtskräftigen Regionalen Entwicklungsprogrammen bzw. in den jeweiligen Auflageentwürfen gelten die in der Anlage dieser Verordnung festgelegten Regionalen Siedlungsschwerpunkte als Vorrangzonen für die Siedlungsentwicklung.

§ 6

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§ 6

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1 Jänner 2006, in Kraft.