Landesrecht konsolidiert Steiermark: Gesamte Rechtsvorschrift für Steiermärkische Landarbeitsordnung 2001, Fassung vom 31.12.2016

§ 0

Langtitel

Gesetz vom 20. November 2001 über das Arbeitsrecht in der Land- und Forstwirtschaft – Steiermärkische Landarbeitsordnung 2001 (STLAO 2001)

Stammfassung: LGBl. Nr. 39/2002 (XIV.GPStLT RV EZ 453/1 AB EZ 453/3)

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Geltungsbereich

§ 2

Ausnahme vom Geltungsbereich

§ 3

Familieneigene Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer und eingetragene Partnerinnen/eingetragene Partner

§ 4

Ausnahmen

§ 5

Betriebe der Land- und Forstwirtschaft

§ 5a

Definition zur Überlassung von Dienstnehmerinnen/Dienstnehmern

Abschnitt II
Dienstvertrag

§ 6

Abschluss des Dienstvertrages

§ 7

Dienstschein

§ 8

Inhalt des Dienstvertrages

§ 9

Dauer des Dienstvertrages

§ 9a

Befristete Dienstverhältnisse

§ 10

Probedienstverhältnis

§ 11

Teilzeitarbeit

§ 11a

Abbau von Zeitguthaben

§ 12

Dienstantritt

§ 13

Allgemeine Pflichten des Dienstnehmers

§ 14

Allgemeine Pflichten des Dienstgebers

§ 15

Gleichbehandlungsgebot

§ 15a

Begriffsbestimmungen zur Gleichbehandlung

§ 15b

Ausnahmebestimmungen

§ 15c

Sexuelle Belästigung

§ 15d

Belästigung

§ 15e

Positive Maßnahmen

§ 15f

Entlohnungskriterien

§ 16

Rechtsfolgen der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes

§ 16a

Benachteiligungsverbot

§ 17

Gebot der geschlechtsneutralen und diskriminierungsfreien Stellenausschreibung

§ 18

Entgelt, allgemeine Vorschriften

§ 19

Ansprüche gegen ausländische Dienstgeber ohne Sitz in Österreich

§ 19a

Weitere Ansprüche gegen ausländische Dienstgeberinnen/Dienstgeber ohne Sitz in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat oder der Schweiz bei Entsendung

§ 19b

Weitere Ansprüche gegen ausländische Dienstgeberinnen/Dienstgeber mit Sitz in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat oder der Schweiz bei Entsendung

§ 20

Barlohn

§ 21

Sonderzahlungen

§ 22

Deputate

§ 23

Wohnung

§ 24

Räumung der Wohnung bei Beendigung des Dienstverhältnisses

§ 25

Landnutzung und Viehhaltung

§ 26

Entgeltfortzahlung bei Dienstverhinderung

§ 27

Höhe des fortzuzahlenden Entgelts

§ 28

Mitteilungs- und Nachweispflicht

§ 29

Beendigung des Dienstverhältnisses

§ 30

Günstigere Regelungen für die Entgeltfortzahlung

§ 31

Entgeltfortzahlung bei persönlicher Verhinderung

§ 32

Anspruch auf Karenz

§ 33

Teilung der Karenz zwischen Vater und Mutter

§ 34

Aufgeschobene Karenz

§ 35

Karenz des Adoptiv- oder Pflegevaters

§ 36

Karenz bei Verhinderung des anderen Elternteils

§ 37

Kündigungs- und Entlassungsschutz bei Karenz

§ 38

Recht auf Information

§ 39

Beschäftigung während der Karenz

§ 39a

Sonstige gemeinsame Vorschriften zur Karenz

§ 39b

Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung

§ 39c

Vereinbarte Teilzeitbeschäftigung

§ 39d

Gemeinsame Bestimmungen zur Teilzeitbeschäftigung

§ 39e

Verfahren beim Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung

§ 39f

Verfahren bei der vereinbarten Teilzeitbeschäftigung

§ 39g

Karenz an Stelle von Teilzeitbeschäftigung

§ 39h

Kündigungs- und Entlassungsschutz bei einer Teilzeitbeschäftigung

§ 39i

Teilzeitbeschäftigung des Adoptiv- oder Pflegevaters

§ 39j

Änderung der Lage der Arbeitszeit

§ 39k

Spätere Geltendmachung der Karenz

§ 39l

Austritt aus Anlass der Geburt eines Kindes

§ 39m

Dienst(Werks)wohnung

§ 40

Beendigung des Dienstverhältnisses

§ 41

Kündigungsfristen

§ 42

Kündigungsbeschränkung für den Dienstgeber

§ 43

Kündigungsbeschränkung für den Dienstnehmer

§ 44

Abfertigung

§ 45

Freizeit während der Kündigungsfrist

§ 46

Vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses von Seiten des Dienstnehmers

§ 47

Vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses von Seiten des Dienstgebers

§ 48

Rechtsfolgen der vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses

§ 49

Schadenersatz

§ 50

Beiderseitiges Verschulden

§ 51

Geltendmachung der Schadensersatzansprüche

§ 52

Verhalten bei Gefahr

§ 53

Schutzmaßnahmen für Sicherheitsvertrauenspersonen, Sicherheitsfachkräfte, Arbeitsmediziner

§ 54

Kontrollmaßnahmen

§ 55

Dienstzeugnis

§ 56

Betriebsausübung

§ 57

Betriebsübergang und Kollektivvertragsangehörigkeit

§ 58

Betriebsübergang und betriebliche Pensionszusage

§ 59

Haftung bei Betriebsübergang

§ 59a

Bildungskarenz und Bildungsteilzeit

§ 59b

Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes

§ 59c

Solidaritätsprämienmodell

§ 59d

Herabsetzung der Normalarbeitszeit

§ 59e

Kündigung

Abschnitt Iia
Betriebliche Mitarbeitervorsorge

§ 59f

Beginn und Höhe der Beitragszahlung

§ 59g

Beitragsleistung in besonderen Fällen

§ 59h

Auswahl der BV-Kasse

§ 59i

Beitragsvertrag und Kontrahierungszwang

§ 59j

Beendigung des Beitrittsvertrages und Wechsel der BV-Kasse

§ 59k

Mitwirkungsverpflichtung

§ 59l

Anspruch auf Abfertigung

§ 59m

Höhe und Fälligkeit der Abfertigung

§ 59n

Verfügungsmöglichkeiten der/des Anwartschaftsberechtigten über die Abfertigung

Abschnitt IIb
Familienhospizkarenz

§ 59o

Sterbebegleitung

§ 59p

Begleitung von schwersterkrankten Kindern

§ 59q

Kündigungs- und Entlassungsschutz bei Sterbebegleitung und der Begleitung schwersterkrankter Kinder

§ 59r

Pflegekarenz

§ 59s

Pflegeteilzeit

§ 59t

Betriebliche Vorsorgekasse bei freien Dienstverhältnissen

Abschnitt IIc
Überlassung von Dienstnehmerinnen/Dienstnehmern

§ 60

Allgemeines

§ 60a

Zulässigkeit der grenzüberschreitenden Überlassung

§ 60b

Ansprüche der Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer

§ 60c

Weitere Ansprüche bei grenzüberschreitender Überlassung

§ 60d

Informationspflichten

§ 60e

Gleichbehandlung und Diskriminierungsverbote

§ 60f

Meldepflichten

§ 60g

Untersagung

§ 60h

Zuständigkeit und Verfahren

§ 60i

Überwachung und Auskunftspflicht

§ 60j

Amtshilfe

Abschnitt III
Kollektive Rechtsgestaltung

1. Unterabschnitt
Kollektivvertrag

§ 60k

Begriff und Inhalt

§ 61

Kollektivvertragsfähigkeit

§ 62

Verlust der Kollektivvertragsfähigkeit gesetzlicher Interessenvertretungen

§ 63

Kollektivvertragsfähigkeit öffentlich rechtlicher Körperschaften

§ 64

Kollektivvertragsangehörigkeit

§ 65

Hinterlegung und Kundmachung

§ 66

Auflage des Kollektivvertrages

§ 67

Rechtswirkungen

§ 68

Verlängerung und Abänderung

§ 69

Geltungsdauer

§ 70

Satzung

§ 71

Rechtswirkung der Satzung

2. Unterabschnitt
Betriebsvereinbarung

§ 72

Begriff

§ 73

Wirksamkeitsbeginn

§ 74

Rechtswirkungen

§ 75

Geltungsdauer von Betriebsvereinbarungen

§ 75a

Regelung durch Betriebsvereinbarungen

§ 75b

Überlassung von Dienstnehmerinnen/Dienstnehmern

Abschnitt IV
Arbeitsschutz

1. Unterabschnitt
Arbeitszeit und Urlaub

§ 76

Arbeitszeit

§ 77

Durchrechnung der Arbeitszeit

§ 78

Arbeitsspitzen

§ 79

Gleitende Arbeitszeit

§ 80

Betriebsbedingte Mehrarbeiten

§ 81

Arbeitszeit bei Schichtarbeit

§ 82

Überstundenarbeit

§ 83

Höchstgrenze der Wochenarbeitszeit

§ 84

Mindestruhezeit

§ 85

Arbeitspausen

§ 86

Sonn- und Feiertagsruhe

§ 87

Entlohnung der Überstunden und der Sonn- und Feiertagsarbeit

§ 88

Freizeit für Dienstnehmer mit eigener Wirtschaft

§ 89

Urlaub

§ 90

Anrechnungsbestimmungen

§ 91

Verbrauch des Urlaubes

§ 92

Erkrankung während des Urlaubes

§ 93

Urlaubsentgelt

§ 94

Ablöseverbot

§95

Aufzeichnungen

§ 96

entfallen

§ 97

Ersatzleistung

2. Unterabschnitt
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit; allgemeine Bestimmungen

§ 98

Begriffsbestimmungen

§ 98a

Allgemeine Pflichten der Dienstgeber

§ 99

Ermittlung und Beurteilung der Gefahren, Festlegung von Maßnahmen

§ 100

Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente

§ 101

Einsatz der Dienstnehmer

§ 102

Grundsätze der Gefahrenverhütung

§ 103

Koordination

§ 104

Überlassung

§ 105

Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen

§ 106

Aufgaben und Beteiligung der Sicherheitsvertrauenspersonen

§ 107

Information

§ 108

Anhörung und Beteiligung

§ 109

Unterweisung

§ 110

Pflichten der Dienstnehmer

§ 111

Aufzeichnungen und Berichte über Arbeitsunfälle

§ 112

Instandhaltung, Reinigung, Prüfung

3. Unterabschnitt
Arbeitsstätten

§ 113

Allgemeine Bestimmungen

§ 114

Ausgänge und Verkehrswege

§ 115

Verkehr in den Betrieben

§ 116

Brandschutz und Explosionsschutzmaßnahmen

§ 117

Vorsorge für Erste-Hilfe-Leistung

§ 118

Sanitäre Vorkehrungen in Arbeitsstätten

§ 119

Sozialeinrichtungen in Arbeitsstätten

§ 120

Wohnräume und Unterkünfte

§ 121

Nichtraucherschutz

§ 122

Arbeitsmittel

§ 123

Arbeitsstoffe

§ 124

Ermittlung und Beurteilung von Arbeitsstoffen

§ 125

Grenzwerte und Grenzwertmessungen

§ 126

Messungen

§ 127

Kennzeichnung, Verpackung und Lagerung

4. Unterabschnitt
Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze

§ 128

Allgemeine Bestimmungen

§ 129

Handhabung von Lasten

§ 130

Lärm

§ 131

Sonstige Einwirkungen und Belastungen

§ 132

Bildschirmarbeitsplätze

§ 133

Persönliche Schutzausrüstung und Arbeitskleidung

5. Unterabschnitt
Gesundheitsüberwachung und Präventivdienste

§ 134

Eignungs- und Folgeuntersuchungen sowie sonstige Untersuchungen

§ 135

Bestellung von Sicherheitsfachkräften

§ 136

Aufgaben, Information und Beiziehung der Sicherheitsfachkräfte

§ 136a

Sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung durch Inanspruchnahme eines Präventionszentrums der Unfallversicherungsträger

§ 137

Bestellung von Arbeitsmedizinern

§ 138

Aufgaben, Information und Beiziehung der Arbeitsmediziner

§ 139

Zusammenarbeit

§ 140

Meldung von Missständen

§ 141

Abberufung

§ 141a

Sonstige Fachleute

§ 141b

Präventionszeit

§ 142

Verordnung zum Schutz der Dienstnehmer

6. Unterabschnitt
Schutz der Frauen und Mütter

§ 143

entfallen

§ 144

entfallen

§ 145

Mutterschutz

§ 146

Schutz der werdenden Mütter

§ 147

Verbot schwerer körperlicher Arbeit

§ 148

Stillende Mütter

§ 149

Beschäftigungsverbote nach der Entbindung

§ 150

Verbot der Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit

§ 151

Ruhemöglichkeit

§ 152

Stillzeit

§ 153

Kündigungsschutz

§ 154

Befristete Dienstverhältnisse

§ 155

Entlassungsschutz

§ 156

Weiterzahlung des Arbeitsentgelts

§ 157

Karenz

§ 158

Teilung der Karenz zwischen Mutter und Vater

§ 158a

Aufgeschobene Karenz

§ 158b

Karenz der Adoptiv- oder Pflegemutter

§ 158c

Karenz bei Verhinderung des anderen Elternteils

§ 158d

Anwendungsbestimmung

§ 158e

Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung

§ 158f

Vereinbarte Teilzeitbeschäftigung

§ 158g

Gemeinsame Bestimmungen zur Teilzeitbeschäftigung

§ 158h

Verfahren beim Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung

§ 158i

Verfahren bei der vereinbarten Teilzeitbeschäftigung

§ 158j

Karenz an Stelle von Teilzeitbeschäftigung

§ 158k

Kündigungs- und Entlassungsschutz bei einer Teilzeitbeschäftigung

§ 158l

Teilzeitbeschäftigung der Adoptiv- oder Pflegemutter

§ 158m

Änderung der Lage der Arbeitszeit

§ 158n

Austritt aus Anlass der Geburt eines Kindes

§ 159

Dienst(Werks)wohnung

§ 160

Durchführungsbestimmung

7. Unterabschnitt
Schutz der Jugendlichen und Kinder

§ 161

Schutz der Jugendlichen

§ 162

Verbotene Arbeiten

§ 163

Verbotene Disziplinierungsmaßnahmen

§ 164

Kinderarbeit

Abschnitt V
Arbeitsaufsicht

§ 165

Allgemeines

§ 166

Aufgaben und Befugnisse der Land- und Forstwirtschaftsinspektion

§ 167

Besondere Befugnisse

§ 168

Beratungs- und Anzeigepflicht

§ 169

Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes

§ 170

Fachorgan

§ 171

Beschwerderecht der Land- und Forstwirtschaftsinspektion

§ 172

Verschwiegenheitspflicht

§ 173

Bericht

§ 174

Verfahrensbestimmung

§ 175

Rechtshilfe

§ 176

Zusammenarbeit mit den Trägern der Sozialversicherung

§ 177

Verschwiegenheitspflicht

§ 178

Bestellungsvoraussetzungen

Abschnitt VI
Lehrlingswesen

§ 179

Lehrverhältnis

§ 180

Lehrzeit

§ 181

Lehrvertrag

§ 182

Pflichten des Lehrlings

§ 183

Pflichten des Lehrberechtigten

§ 184

Beendigung des Lehrverhältnisses und Wechsel der Lehrstelle

§ 185

Auflösung des Lehrverhältnisses

§ 186

Einvernehmliche Auflösung

§ 187

Kündigung

§ 187a

Ausbildungsübertritt

Abschnitt VII
Betriebsverfassung

1. Unterabschnitt
Betrieb und Dienstnehmr

§ 188

Betriebsbegriff

§ 189

Feststellung des Vorliegens eines Betriebes

§ 190

Gleichstellung

§ 191

Dienstnehmerbegriff

§ 192

Rechte des einzelnen Dienstnehmers

§ 193

Aufgabe

§ 194

Grundsätze der Interessenvertretung

2. Unterabschnitt
Organisationsrecht

§ 195                        Organe der Dienstnehmerschaft

3. Unterabschnitt
Die Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung

§ 196

Zusammensetzung und Gruppenzugehörigkeit

§ 197

Aufgaben der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung

§ 198

Ordentliche und außerordentliche Versammlungen

§ 199

Teilversammlungen

§ 200

Einberufung

§ 201

Vorsitz

§ 202

Zeitpunkt und Ort der Versammlungen

§ 203

Teilnahme des Betriebsinhabers und der überbetrieblichen Interessenvertretungen

§ 204

Stimmberechtigung und Beschlussfassung

4. Unterabschnitt
Betriebsrat

§ 205

Zahl der Betriebsratsmitglieder

§ 206

Wahlgrundsätze

§ 207

Aktives Wahlrecht

§ 208

Passives Wahlrecht

§ 209

Berufung des Wahlvorstandes

§ 210

Vorbereitung der Wahl

§ 211

Durchführung der Wahl

§ 212

Mitteilung des Wahlergebnisses

§ 213

Vereinfachtes Wahlverfahren

§ 214

Anfechtung

§ 215

Nichtigkeit

§ 216

Tätigkeitsdauer des Betriebsrates

§ 217

Vorzeitige Beendigung der Tätigkeitsdauer

§ 218

Beibehaltung des Zuständigkeitsbereiches

§ 219

Einstellung des Betriebes

§ 220

Einheitlicher Betriebsrat

§ 221

Fortsetzung der Tätigkeitsdauer

§ 222

Beginn und Erlöschen der Mitgliedschaft

§ 223

Ersatzmitglieder

§ 224

Konstituierung des Betriebsrates

§ 225

Sitzungen des Betriebsrates

§ 226

Beschlussfassung

§ 227

Übertragung von Aufgaben

§ 228

Autonome Geschäftsordnung

§ 229

Vertretung nach außen

§ 230

Beistellung von Sacherfordernissen

§ 231

Ausführende Bestimmungen

§ 232

Betriebsratsumlage

§ 233

Betriebsratsfonds

§ 234

Rechnungsprüfer

5. Unterabschnitt
Betriebsausschuss

§ 235

Voraussetzung und Errichtung

§ 236

Geschäftsführung

6. Unterabschnitt
Betriebsversammlung

§ 237

Zusammensetzung und Geschäftsführung

§ 238

Aufgaben

7. Unterabschnitt
Zentralbetriebsrat

§ 239

Zusammensetzung

§ 240

Berufung

§ 241

Tätigkeitsdauer

§ 242

Geschäftsführung

§ 243

Aufwand

§ 244

Zentralbetriebsratsumlage

§ 245

Zentralbetriebsratsfonds

§ 246

Verwaltung und Auflösung des Zentralbetriebsratsfonds

§ 247

Rechnungsprüfer für den Zentralbetriebsratsfonds

8. Unterabschnitt
Befugnisse der Dienstnehmerschaft, Allgemeine Befugnisse

§ 248

Überwachung

§ 249

Intervention

§ 250

Allgemeine Information

§ 251

Beratung

§ 252

Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit

§ 252a

Betriebliche Frauenförderung sowie Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Betreuungspflichten und Beruf

§ 253

Errichtung und Verwaltung von Wohlfahrtseinrichtungen der Dienstnehmer

9. Unterabschnitt
Mitwirkung in sozialen Angelegenheiten

§ 254

Mitwirkung in Angelegenheiten der betrieblichen Berufsausbildung und Schulung

§ 255

Mitwirkung an betrieblichen Wohlfahrtseinrichtungen

§ 256

Zustimmungspflichtige Maßnahmen

§ 257

Ersetzbare Zustimmung

§ 258

Betriebsvereinbarungen

10. Unterabschnitt
Mitwirkung in personellen Angelegenheiten

§ 259

Personelles Informationsrecht

§ 260

Mitwirkung bei der Einstellung von Dienstnehmern

§ 261

Mitwirkung bei der Festsetzung von Leistungsentgelten im Einzelfall

§ 262

Mitwirkung bei Versetzungen

§ 263

Mitwirkung bei Verhängung von Disziplinarmaßnahmen

§ 264

Mitwirkung bei der Vergabe von Dienst- oder Werkswohnungen

§ 265

Mitwirkung bei Beförderungen

§ 266

Mitwirkung bei einvernehmlichen Lösungen

§ 267

Anfechtung von Kündigungen

§ 268

Anfechtung von Entlassungen

§ 269

Anfechtung durch den Dienstnehmer

11.Unterabschnitt
Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten

§ 270

Wirtschaftliche Informations-, Interventions- und Beratungsrechte

§ 271

Vorlage der Bilanz

§ 272

Mitwirkung bei Betriebsänderungen

§ 273

Mitwirkung im Aufsichtsrat

12. Unterabschnitt
Organzuständigkeit

§ 274

Kompetenzabgrenzung

§ 275

Kompetenzübertragung

13. Unterabschnitt
Rechtsstellung der Mitglieder des Betriebsrates

§ 276

Grundsätze der Mandatsausübung, Verschwiegenheitspflicht

§ 277

Freizeitgewährung

§ 278

Freistellung

§ 279

Bildungsfreistellung

§ 280

Erweiterte Bildungsfreistellung

§ 281

Kündigungs- und Entlassungsschutz

§ 282

Kündigungsschutz

§ 283

Entlassungsschutz

§ 284

Fristen

Abschnitt VIIa
Beteiligung der Dienstnehmer in der Europäischen Genossenschaft

1. Unterabschnitt
Allgemeines

§ 284a

Geltungsbereich

§ 284b

Erweiterter Geltungsbereich

§ 284c

Begriffsbestimmungen

§ 284d

Organe der Dienstnehmerschaft

§ 284e

Beteiligung der Dienstnehmer

§ 284f

Pflichten der Leitungs- und Verwaltungsorgane

§ 284g

Grundsätze der Zusammenarbeit

2. Unterabschnitt
Besonderes Verhandlungsgremium

§ 284h

Aufforderung zur Errichtung

§ 284i

Zusammensetzung

§ 284j

Entsendung der Mitglieder

§ 284k

Entsendung durch Beschlüsse des Betriebsausschusses bzw. Betriebsrates

§ 284l

Konstituierung

§ 284m

Sitzungen

§ 284n

Beschlussfassung

§ 284o

Tätigkeitsdauer

§ 284p

Beginn und Erlöschen der Mitgliedschaft

§ 284q

Kostentragung

§ 284r

Aufgaben des besonderen Verhandlungsgremiums

§ 284s

Dauer der Verhandlungen

§ 284t

Beschluss über die Beendigung der Verhandlungen

§ 284u

Strukturänderungen

§ 284v

Verfahrensmissbrauch

§ 284w

Vereinbarung über die Beteiligung der Dienstnehmer in der Europäischen Genossenschaft

§ 284x

Vereinbarung über ein Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Dienstnehmer

3. Unterabschnitt
Beteiligung der Dienstnehmer in der Europäischen Genossenschaft kraft Gesetzes; SCE-Betriebsrat

1. Teilunterabschnitt
SCE-Betriebsrat

§ 284y

Errichtung

§ 284z

Zusammensetzung

§ 284aa

Entsendung

§ 284ab

Konstituierung, Geschäftsführung, Geschäftsordnung, Sitzungen, Beschlussfassung

§ 284ac

Engerer Ausschuss

§ 284ad

Tätigkeitsdauer, Dauer der Mitgliedschaft

§ 284ae

Beistellung der Sacherfordernisse, Kostentragung

2. Teilunterabschnitt
Befugnisse des SCE-Betriebsrates und des engeren Ausschusses

§ 284af

Unterrichtung und Anhörung

§ 284ag

Inhalt der Unterrichtung und Anhörung

§ 284ah

Außergewöhnliche Umstände

§ 284ai

Unterrichtung der Dienstnehmervertreter

§ 284aj

Beschluss über die Aufnahme von Verhandlungen

3. Teilunterabschnitt
Mitbestimmung kraft Gesetzes

§ 284ak

Anwendbarkeit

§ 284al

Recht auf Mitbestimmung

§ 284am

Verteilung der Sitze im Aufsichts- und Verwaltungsrat

§ 284an

Entsendung der Mitglieder

§ 284ao

Rechte der Dienstnehmervertreter im Aufsichts- und Verwaltungsrat

4. Unterabschnitt
Rechtsstellung der Dienstnehmervertreter

§ 284ap

Verschwiegenheitspflicht

§ 284aq

Rechte der Dienstnehmervertreter

5. Unterabschnitt
Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 284ar

Verhältnis zu anderen Bestimmungen

Abschnitt VIII
Behörden und Verfahren

§ 285

Einigungskommission

§ 286

Entscheidung von Streitigkeiten

§ 287

Zuständigkeit

§ 288

Obereinigungskommission

§ 289

Zuständigkeit

§ 290

Land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle

§ 291

Beisitzer

§ 292

Anrufung bei Betriebsvereinbarung

§ 293

Verhandlung und Beschlussfassung

§ 294

Aufwandsentschädigung

§ 295

Gleichbehandlungskommission

§ 296

Aufgaben der Gleichbehandlungskommission

§ 297

Gutachten

§ 298

Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes im Einzelfalle

§ 298a

Schlichtungsversuch

§ 299

Geschäftsführung der Kommission

§ 300

Ausschüsse der Kommission

§ 301

Rechtsstellung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kommission

Abschnitt IX
Schluss-, Straf-, Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen

§ 302

Schutz der Koalitionsfreiheit

§ 303

Zwingender Rechtscharakter

§ 304

Aufzeichnungspflichten

§ 305

Verweise

§ 306

Geschlechtsspezifische Bezeichnungen

§ 307

Strafbestimmungen

§ 308

Übergangsbestimmungen

§ 308c

Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 20/2015

§ 309

EU-Recht

§ 310

Inkrafttreten

§ 311

Inkrafttreten von Novellen

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 102 aus 2005,, Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2006,, Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 2007,, Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2009,, Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 2015,

§ 3

Text

Paragraph 3,

Familieneigene Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer und eingetragene Partnerinnen/eingetragene Partner

  1. Absatz einsVon diesem Gesetz sind unbeschadet des Absatz 2, ausgenommen:
    1. Ziffer eins
      die folgenden familieneigenen Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer:
      1. Litera a
        die Ehegattin/der Ehegatte,
      2. Litera b
        die Kinder und Kindeskinder,
      3. Litera c
        die Schwiegersöhne und Schwiegertöchter,
      4. Litera d
        die Eltern und Großeltern,
    2. Ziffer 2
      die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner
    der Dienstgeberin/des Dienstgebers, wenn sie mit ihr/ihm in Hausgemeinschaft leben und in ihrem/seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb hauptberuflich in einem Dienstverhältnis beschäftigt sind.
  2. Absatz 2Auf Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer nach Absatz eins, sind die Paragraphen 14,, 98 bis 141, 161 bis 164 und die Abschnitte römisch fünf und römisch VI anzuwenden. Abweichend davon sind die Paragraphen 135 bis 141 auf diese Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer nicht anzuwenden, wenn die Dienstgeberin/der Dienstgeber keine sonstigen Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer beschäftigt.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2010,

§ 11

Text

Paragraph 11,

Teilzeitarbeit

  1. Absatz einsTeilzeitarbeit liegt vor, wenn die vereinbarte Wochenarbeitszeit im Durchschnitt
    1. Ziffer eins
      die gesetzliche wöchentliche Normalarbeitszeit (Paragraph 76,) oder
    2. Ziffer 2
      eine durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung festgelegte kürzere wöchentliche Normalarbeitszeit oder
    3. Ziffer 3
      eine im Betrieb üblicherweise allgemein festgelegte wöchentliche Normalarbeitszeit, die kürzer als die wöchentliche Normalarbeitszeit gemäß Ziffer eins, oder 2 ist,
    unterschreitet.
  2. Absatz 2Ausmaß und Lage der Arbeitszeit gemäß Absatz eins und ihre Änderung sind zu vereinbaren, sofern sie nicht durch Betriebsvereinbarung festgesetzt werden. Die Änderung des Ausmaßes der regelmäßigen Arbeitszeit bedarf der Schriftform. Eine ungleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit auf einzelne Tage und Wochen kann im Vorhinein vereinbart werden.
  3. Absatz 3Abweichend von Absatz 2, kann die Lage der Arbeitszeit vom Dienstgeber geändert werden, wenn
    1. Ziffer eins
      dies aus objektiven, in der Art der Arbeitsleistung gelegenen Gründen sachlich gerechtfertigt ist,
    2. Ziffer 2
      dem Dienstnehmer die Lage der Arbeitszeit für die jeweilige Woche mindestens zwei Wochen im Vorhinein mitgeteilt wird, sofern Normen der kollektiven Rechtsgestaltung nicht anderes bestimmen,
    3. Ziffer 3
      berücksichtigungswürdige Interessen des Dienstnehmers dieser Einteilung nicht entgegenstehen und
    4. Ziffer 4
      keine Vereinbarung entgegensteht.
  4. Absatz 4Teilzeitbeschäftigte Dienstnehmer sind zur Arbeitsleistung über das vereinbarte Ausmaß (Mehrarbeit) nur insoweit verpflichtet, als
    1. Ziffer eins
      gesetzliche Regelungen, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder der Dienstvertrag dies vorsehen,
    2. Ziffer 2
      ein erhöhter Arbeitsbedarf vorliegt und
    3. Ziffer 3
      berücksichtigungswürdige Interessen des Dienstnehmers nicht entgegenstehen.
  5. Absatz 4 a4a) Für Mehrarbeitsstunden gemäß Absatz 4, gebührt ein Zuschlag von 25 %. Paragraph 87, Absatz 2, ist anzuwenden.
  6. Absatz 4 b4b) Mehrarbeitsstunden sind nicht zuschlagspflichtig, wenn
    1. Ziffer eins
      sie innerhalb des Kalendervierteljahres oder eines anderen festgelegten Zeitraumes von drei Monaten, in dem sie angefallen sind, durch Zeitausgleich im Verhältnis 1 : 1 ausgeglichen werden;
    2. Ziffer 2
      bei gleitender Arbeitszeit die vereinbarte Arbeitszeit innerhalb der Gleitzeitperiode im Durchschnitt nicht überschritten wird. Paragraph 82, Absatz 6, ist sinngemäß anzuwenden.
  7. Absatz 4 c4c) Sieht der Kollektivvertrag für Vollzeitbeschäftigte eine kürzere wöchentliche Normalarbeitszeit als 40 Stunden vor und wird für die Differenz zwischen kollektivvertraglicher und gesetzlicher Normalarbeitszeit kein Zuschlag oder ein geringerer Zuschlag als nach Absatz 4 a, festgesetzt, sind Mehrarbeitsstunden von Teilzeitbeschäftigten im selben Ausmaß zuschlagsfrei bzw. mit dem geringeren Zuschlag abzugelten.
  8. Absatz 4 d4d) Sind neben dem Zuschlag nach Absatz 4 a, auch andere gesetzliche oder kollektivvertragliche Zuschläge für diese zeitliche Mehrleistung vorgesehen, gebührt nur der höchste Zuschlag.
  9. Absatz 4 e4e) Abweichend von Absatz 4 a, kann eine Abgeltung von Mehrarbeitsstunden durch Zeitausgleich vereinbart werden. Der Mehrarbeitszuschlag ist bei der Bemessung des Zeitausgleiches zu berücksichtigen oder gesondert auszuzahlen. Die Absatz 4 b bis 4d sind auch auf die Abgeltung durch Zeitausgleich anzuwenden.
  10. Absatz 4 f4f) Der Kollektivvertrag kann Abweichungen von Absatz 4 a bis 4e zulassen.
  11. Absatz 5Bei Leistung von Mehrarbeit über das vereinbarte Ausmaß findet Absatz 4, Ziffer 3, in den Fällen des Paragraph 82, Absatz 5, keine Anwendung.
  12. Absatz 6Teilzeitbeschäftigte Dienstnehmer dürfen wegen der Teilzeitarbeit gegenüber vollzeitbeschäftigten Dienstnehmern nicht benachteiligt werden, es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigen eine unterschiedliche Behandlung.
  13. Absatz 7Sofern in Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder in Dienstverträgen Ansprüche nach dem Ausmaß der Arbeitszeit bemessen werden, ist bei Teilzeitbeschäftigung die regelmäßig geleistete Mehrarbeit zu berücksichtigen, dies insbesondere bei der Bemessung der Sonderzahlungen.
  14. Absatz 8Durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung können für spezifische wetterabhängige Erfordernisse abweichende Regelungen von den Bestimmungen der Absatz 2 und 3 Ziffer 2, getroffen werden.
  15. Absatz 9Die Absatz 2 bis 4, 5 und 8 gelten nicht für Teilzeitbeschäftigungen gemäß Paragraphen 39 b,, 39c, 39i, 158e, 158f und 158l.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 102 aus 2005,, Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2008,

§ 11a

Text

Paragraph 11 a,

Abbau von Zeitguthaben

  1. Absatz einsWird bei Durchrechnung der Normalarbeitszeit (Paragraph 77,) mit einem Durchrechnungszeitraum von mehr als 26 Wochen der Zeitpunkt des Ausgleichs von Zeitguthaben nicht im Vorhinein festgelegt und bestehen
    1. Ziffer eins
      bei einem Durchrechnungszeitraum von bis zu 52 Wochen nach Ablauf des halben Durchrechnungszeitraumes,
    2. Ziffer 2
      bei einem längeren Durchrechnungszeitraum nach Ablauf von 26 Wochen
    Zeitguthaben, ist der Ausgleichszeitpunkt binnen vier Wochen festzulegen oder der Ausgleich binnen 13 Wochen zu gewähren. Andernfalls kann der Dienstnehmer den Zeitpunkt des Ausgleichs mit einer Vorankündigungsfrist von vier Wochen selbst bestimmen, sofern nicht zwingende betriebliche Erfordernisse diesem Zeitpunkt entgegenstehen, oder eine Abgeltung in Geld verlangen. Durch Kollektivertrag oder Betriebsvereinbarung können abweichende Regelungen getroffen werden.
  2. Absatz 2Wird bei Überstundenarbeit, für die Zeitausgleich gebührt, der Zeitpunkt des Ausgleichs nicht im Vorhinein vereinbart, ist
    1. Ziffer eins
      der Zeitausgleich für noch nicht ausgeglichene Überstunden, die bei Durchrechnung der Normalarbeitszeit (Paragraph 77,) oder gleitender Arbeitszeit (Paragraph 79,) durch Überschreitung der durchschnittlichen Normalarbeitszeit entstehen, binnen sechs Monaten nach Ende des Durchrechnungszeitraumes bzw. der Gleitzeitperiode zu gewähren;
    2. Ziffer 2
      in sonstigen Fällen der Zeitausgleich für sämtliche in einem Kalendermonat geleistete und noch nicht ausgeglichene Überstunden binnen sechs Monaten nach Ende des Kalendermonats zu gewähren.
    Durch Kollektivvertrag können abweichende Regelungen getroffen werden.
  3. Absatz 3Wird der Zeitausgleich für Überstunden nicht innerhalb der Frist nach Absatz 2, gewährt, kann der Dienstnehmer den Zeitpunkt des Zeitausgleichs mit einer Vorankündigungsfrist von vier Wochen einseitig bestimmen, sofern nicht zwingende betriebliche Erfordernisse diesem Zeitpunkt entgegenstehen, oder eine Abgeltung in Geld verlangen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2008,

§ 12

Text

Paragraph 12,

Dienstantritt

  1. Absatz einsDer Dienst ist vom Dienstnehmer zur vereinbarten Zeit und am vereinbarten Ort anzutreten. Der Dienstgeber ist verpflichtet, den Dienstnehmer zur vereinbarten Zeit in den Dienst aufzunehmen.
  2. Absatz 2Der Dienstnehmer ist berechtigt, den Dienst nicht anzutreten, der Dienstgeber ist berechtigt, den Dienstnehmer nicht zum Dienst zuzulassen, wenn Gründe vorliegen, die zu einer vorzeitigen Lösung des Dienstverhältnisses berechtigen würden.
  3. Absatz 3Tritt der Dienstnehmer ohne wichtigen Grund den Dienst nicht an oder lässt der Dienstgeber den Dienstnehmer ohne wichtigen Grund nicht zum Dienst zu, so finden die Vorschriften über die ungerechtfertigte vorzeitige Lösung des Dienstverhältnisses Anwendung.

§ 16a

Text

Paragraph 16 a,

Benachteiligungsverbot

Als Reaktion auf eine Beschwerde oder auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Gleichbehandlungsgebotes darf die Dienstnehmerin/der Dienstnehmer durch die Dienstgeberin/den Dienstgeber innerhalb des betreffenden Unternehmens (Betriebes) nicht entlassen, gekündigt oder anders benachteiligt werden. Auch eine andere Dienstnehmerin/ein anderer Dienstnehmer, die/der als Zeugin/Zeuge oder Auskunftsperson in einem Verfahren auftritt oder eine Beschwerde einer/eines anderen Dienstnehmerin/Dienstnehmers unterstützt, darf als Reaktion auf eine Beschwerde oder auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Gleichbehandlungsgebotes nicht entlassen, gekündigt oder anders benachteiligt werden. Paragraph 16, gilt sinngemäß.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2006,, Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2009,, Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2012,

§ 18

Text

Paragraph 18,

Entgelt, allgemeine Vorschriften

  1. Absatz einsDie Höhe des Entgelts und die Art seiner Entrichtung werden durch Vereinbarung bestimmt. Mangels einer solchen ist ein den Umständen angemessenes Entgelt unter billiger Berücksichtigung des Ortsgebrauches zu leisten.
  2. Absatz 2Auf jeden Fall wird das bereits verdiente Entgelt mit der Beendigung des Dienstverhältnisses fällig. Lohnrückbehaltungen sind unzulässig. Eine Aufrechnung gegenüber einer Lohnforderung kann nur im Umfange des Paragraph 293, Absatz 3, der Exekutionsordnung erfolgen.
  3. Absatz 3Bei jeder Art der Entlohnung ist dem Dienstnehmer über sein Verlangen ein der geleisteten Arbeit und seinen Auslagen entsprechender Vorschuss vor Fälligkeit der Entlohnung zu gewähren.
  4. Absatz 4Dem Dienstnehmer ist eine Abrechnung, aus der die Berechnung der Höhe des Entgeltes zu ersehen ist, mindestens einmal monatlich sowie dann auszufolgen, wenn sich dessen Höhe ändert.
  5. Absatz 5Für Betriebe mit weniger als fünf Dienstnehmern kann durch Kollektivvertrag eine von Absatz 4, abweichende Regelung getroffen werden.

§ 19

Text

Paragraph 19,

Ansprüche gegen ausländische Dienstgeber ohne Sitz in Österreich

  1. Absatz einsBeschäftigt ein Dienstgeber ohne Sitz in Österreich, der nicht Mitglied einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft in Österreich ist, einen Dienstnehmer mit gewöhnlichem Arbeitsort in Österreich, so hat dieser Dienstnehmer Anspruch zumindest auf jenes gesetzliche oder kollektivvertragliche Entgelt, das am Arbeitsort vergleichbaren Dienstnehmern von vergleichbaren Dienstgebern gebührt.
  2. Absatz 2Absatz eins, gilt, unbeschadet des auf das Dienstverhältnis anzuwendenden Rechts, auch für einen Dienstnehmer, der von einem Dienstgeber ohne Sitz in Österreich zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsandt wird.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2012,, Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 2013,

§ 19a

Text

Paragraph 19 a,

Weitere Ansprüche gegen ausländische Dienstgeberinnen/Dienstgeber ohne Sitz in einem
EU- oder EWR-Mitgliedstaat oder der Schweiz bei Entsendung

Die Dienstnehmerin/Der Dienstnehmer, die/der von einer Dienstgeberin/einem Dienstgeber ohne Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz für Arbeiten zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsandt wird, hat unbeschadet des auf das Dienstverhältnis anzuwendenden Rechts für die Dauer der Entsendung zwingend Anspruch auf

  1. Ziffer eins
    bezahlten Urlaub nach Paragraph 89,, sofern das Urlaubsausmaß nach den Rechtsvorschriften des Heimatstaates geringer ist; nach Beendigung der Entsendung behält diese Dienstnehmerin/dieser Dienstnehmer den der Dauer der Entsendung entsprechenden aliquoten Teil der Differenz zwischen dem nach österreichischem Recht höheren Urlaubsanspruch und dem Urlaubsanspruch, der ihr/ihm nach den Rechtsvorschriften des Heimatstaates zusteht;
  2. Ziffer 2
    die Einhaltung der kollektivvertraglich festgelegten Arbeitszeitregelungen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 2013,

§ 19b

Text

Paragraph 19 b,

Weitere Ansprüche gegen ausländische Dienstgeberinnen/Dienstgeber mit Sitz in einem
EU- oder EWR-Mitgliedstaat oder der Schweiz bei Entsendung

Eine Dienstnehmerin/Ein Dienstnehmer, die/der von einer Dienstgeberin/einem Dienstgeber mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsandt wird, hat unbeschadet des auf das Dienstverhältnis anzuwendenden Rechts für die Dauer der Entsendung zwingend Anspruch auf

  1. Ziffer eins
    bezahlten Urlaub nach Paragraph 89,, sofern das Urlaubsausmaß nach den Rechtsvorschriften des Heimatstaates geringer ist; nach Beendigung der Entsendung behält diese Dienstnehmerin/dieser Dienstnehmer den der Dauer der Entsendung entsprechenden aliquoten Teil der Differenz zwischen dem nach österreichischem Recht höheren Urlaubsanspruch und dem Urlaubsanspruch, der ihr/ihm nach den Rechtsvorschriften des Heimatstaates zusteht;
  2. Ziffer 2
    die Einhaltung der kollektivvertraglich festgelegten Arbeitszeitregelungen;
  3. Ziffer 3
    Bereithaltung der Aufzeichnung im Sinne der Richtlinie des Rates über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen (91/533/EWG) in Österreich durch die Dienstgeberin/den Dienstgeber oder den mit der Ausübung des Weisungsrechts der Dienstgeberin/des Dienstgebers gegenüber den entsandten Dienstnehmerinnen/Dienstnehmern Beauftragten.“

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 2013,

§ 21

Text

Paragraph 21,

Sonderzahlungen

  1. Absatz einsNeben dem laufenden Entgelt gebühren dem Dienstnehmer ein Urlaubszuschuss und ein Weihnachtsgeld.
  2. Absatz 2Beginnt oder endet das Dienstverhältnis während des Kalenderjahres, so gebühren dem Dienstnehmer die Sonderzahlungen (Absatz eins,) entsprechend der im Kalenderjahr zurückgelegten Dienstzeit anteilsmäßig. Der Dienstnehmer verliert jedoch diese Ansprüche, wenn er ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt.
  3. Absatz 3Dienstnehmern, deren Arbeitszeit bei demselben Dienstgeber wegen Inanspruchnahme der Gleitpension auf ein im Paragraph 253 c, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) genanntes Ausmaß vermindert wird, gebühren im Kalenderjahr der Umstellung sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des Paragraph 67, Absatz eins, des Einkommensteuergesetzes 1988 (EstG 1988) in dem der Vollzeitbeschäftigung und der Beschäftigung mit verminderter Arbeitszeit entsprechenden Ausmaß im Kalenderjahr.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 2007,

§ 26

Text

Paragraph 26,

Entgeltfortzahlung bei Dienstverhinderung

  1. Absatz einsIst ein Dienstnehmer nach Antritt des Dienstes durch Krankheit (Unglücksfall) an der Leistung seiner Arbeit verhindert, ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er seinen Anspruch auf das Entgelt bis zur Dauer von sechs Wochen. Der Anspruch auf das Entgelt erhöht sich auf die Dauer von acht Wochen, wenn das Dienstverhältnis fünf Jahre, von zehn Wochen, wenn es 15 Jahre und von zwölf Wochen, wenn es 25 Jahre ununterbrochen gedauert hat. Durch jeweils weitere vier Wochen behält der Dienstnehmer den Anspruch auf das halbe Entgelt.
  2. Absatz 2Kur- und Erholungsaufenthalte, Aufenthalte in Heil- und Pflegeanstalten, Rehabilitationszentren und Rekonvaleszentenheimen, die aus Gründen der Erhaltung, Besserung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit von einem Träger der Sozialversicherung, dem Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen, einem Bundessozialamt oder der Steiermärkischen Landesregierung auf Grund eines Gesetzes, auf deren Rechnung bewilligt oder angeordnet wurden, sind unbeschadet allfälliger Zuzahlungen durch den Versicherten (Beschädigten) der Dienstverhinderung gemäß Absatz eins, gleichzuhalten.
  3. Absatz 3Für die Bemessung der Dauer des Anspruches gemäß Absatz eins, sind Arbeitszeiten bei demselben Dienstgeber, die keine längeren Unterbrechungen als jeweils 60 Tage aufweisen, zusammenzurechnen. Diese Zusammenrechnung unterbleibt jedoch, wenn die Unterbrechung durch eine Kündigung des Dienstverhältnisses seitens des Dienstnehmers oder einen Austritt ohne wichtigen Grund oder eine vom Dienstnehmer verschuldete Entlassung eingetreten ist.
  4. Absatz 4Wenn innerhalb eines halben Jahres nach Wiederaufnahme der Arbeit neuerlich eine Dienstverhinderung wegen Krankheit (Unglücksfall) eintritt, so ist zunächst ein allfälliger Rechtsanspruch nach Absatz eins, zu verbrauchen. Soweit die Gesamtdauer der Dienstverhinderungen die Anspruchsdauer nach Absatz eins, übersteigt, gebühren noch 40 v. H. des Entgeltes für die halben Zeiträume nach Absatz eins,
  5. Absatz 5Wird ein Dienstnehmer durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit im Sinne der Vorschriften über die gesetzliche Unfallversicherung an der Leistung seiner Dienste verhindert, ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er seinen Anspruch auf das Entgelt ohne Rücksicht auf andere Zeiten einer Dienstverhinderung bis zur Dauer von acht Wochen. Der Anspruch auf das Entgelt erhöht sich auf die Dauer von zehn Wochen, wenn das Dienstverhältnis 15 Jahre ununterbrochen gedauert hat. Bei wiederholten Dienstverhinderungen, die im unmittelbaren ursächlichen Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit stehen, besteht ein Anspruch auf Fortzahlung des Entgeltes innerhalb eines Dienstjahres nur insoweit, als die Dauer des Anspruches nach dem ersten oder zweiten Satz noch nicht erschöpft ist. Ist ein Dienstnehmer gleichzeitig bei mehreren Dienstgebern beschäftigt, so entsteht ein Anspruch nach diesem Absatz nur gegenüber jenem Dienstgeber, bei dem die Dienstverhinderung im Sinne dieses Absatzes eingetreten ist; gegenüber den anderen Dienstgebern entstehen Ansprüche nach Absatz eins,
  6. Absatz 6In Absatz 2, genannte Aufenthalte, die wegen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit bewilligt oder angeordnet werden, sind einer Dienstverhinderung gemäß Absatz 5, gleichzuhalten.
  7. Absatz 7Die Leistungen für die in Absatz 2, genannten Aufenthalte gelten auch dann als auf Rechnung einer der dort genannte Stellen erbracht, wenn hiezu ein Kostenzuschuss mindestens in der halben Höhe der gemäß Paragraph 45, Absatz eins, ASVG geltenden Höchstbeitragsgrundlage für jeden Tag des Aufenthaltes gewährt wird.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 102 aus 2005,

§ 29

Text

Paragraph 29,

Beendigung des Dienstverhältnisses

Wird der Dienstnehmer während einer Dienstverhinderung gemäß Paragraph 26, gekündigt, ohne wichtigen Grund vorzeitig entlassen oder trifft den Dienstgeber ein Verschulden an dem vorzeitigen Austritt des Dienstnehmers, so bleibt der Anspruch auf Fortzahlung des Entgeltes für die nach Paragraph 26, Absatz eins und 5 vorgesehene Dauer bestehen, wenngleich das Dienstverhältnis früher endet.

§ 31

Text

Paragraph 31,

Entgeltfortzahlung bei persönlicher Verhinderung

  1. Absatz einsDer Dienstnehmer behält ferner den Anspruch auf das Entgelt für die tatsächliche Dauer der Dienstverhinderung, jedoch höchstens auf die Dauer von einer Woche, wenn er durch andere wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert ist.
  2. Absatz eins a1a) Durch Kollektivvertrag können von Absatz eins, abweichende Regelungen getroffen werden. Bestehende Kollektivverträge gelten als abweichende Regelungen.
  3. Absatz 2Wichtige Gründe der Dienstverhinderung sind insbesondere:
    1. Ziffer eins
      schwere Erkrankung oder Todesfall von nahen Familienmitgliedern;
    2. Ziffer 2
      notwendige Betreuung eines Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) bis zum zwölften Lebensjahr infolge Ausfalls der ständigen Betreuungsperson durch Erkrankung, Tod, Aufenthalt in einer Heil- oder Pflegeanstalt, Verbüßen einer Freiheitsstrafe;
    3. Ziffer 3
      eigene Hochzeit oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft,
      1. Ziffer 3 a
        Hochzeit oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft der Kinder,
    4. Ziffer 4
      Niederkunft der Gattin oder der eingetragenen Partnerin,
    5. Ziffer 5
      Begräbnis der Gattin/des Gatten, der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners, der Kinder, der Eltern oder Schwiegereltern, der Geschwister,
    6. Ziffer 6
      Aufsuchen des Arztes oder des Zahnbehandlers;
    7. Ziffer 7
      Vorladung vor Gerichte, sonstige Behörden und öffentliche Ämter, sofern der Dienstnehmer keinen Anspruch auf Ersatz des Verdienstentganges hat;
    8. Ziffer 8
      Wohnungswechsel;
    9. Ziffer 9
      Teilnahme an Sitzungen und Tagungen als Mitglied öffentlich-rechtlicher Körperschaften;
    10. Ziffer 10
      Ausübung des Wahlrechtes.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 102 aus 2005,, Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2010,

§ 32

Text

Paragraph 32,

Anspruch auf Karenz

  1. Absatz einsDem männlichen Dienstnehmer ist auf sein Verlangen Karenz gegen Entfall des Arbeitsentgelts bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres seines Kindes, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, zu gewähren, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt. Eine gleichzeitige Inanspruchnahme von Karenz durch beide Elternteile ist, ausgenommen im Falle des Paragraph 33, Absatz 2,, nicht zulässig.
  2. Absatz 2Hat die Mutter einen Anspruch auf Karenz, beginnt die Karenz des Dienstnehmers frühestens mit dem Ablauf eines Beschäftigungsverbotes der Mutter nach der Geburt eines Kindes (Paragraph 149, Absatz eins,, gleichartige österreichische Rechtsvorschriften oder gleichartige Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes).
  3. Absatz 3Hat die Mutter keinen Anspruch auf Karenz, beginnt die Karenz des Dienstnehmers frühestens mit dem Ablauf von acht bzw. bei Früh-, Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburten zwölf Wochen nach der Geburt. Bezieht die Mutter Betriebshilfe (Wochengeld) nach Paragraph 102 a, Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG) oder nach Paragraph 98, Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) und verkürzt sich die Achtwochenfrist vor der Entbindung, so beginnt die Karenz frühestens mit dem in den Paragraphen 102 a, Absatz eins, vierter Satz GSVG und 98 Absatz eins, vierter Satz BSVG genannten Zeitpunkt.
  4. Absatz 4Die Karenz muss mindestens zwei Monate betragen.
  5. Absatz 5Nimmt der Dienstnehmer Karenz zum frühest möglichen Zeitpunkt (Absatz 2, oder 3) in Anspruch, hat er seiner Dienstgeberin/seinem Dienstgeber spätestens acht Wochen nach der Geburt Beginn und Dauer der Karenz bekannt zu geben. Der Dienstnehmer kann seiner Dienstgeberin/seinem Dienstgeber spätestens drei Monate, dauert die Karenz jedoch weniger als drei Monate, spätestens zwei Monate vor dem Ende seiner Karenz bekannt geben, dass er die Karenz verlängert und bis wann. Unbeschadet des Ablaufs dieser Fristen kann Karenz nach Absatz eins, vereinbart werden.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 102 aus 2005,, Landesgesetzblatt Nr. 46 aus 2011,

§ 35

Text

Paragraph 35,

Karenz des Adoptiv- oder Pflegevaters

  1. Absatz einsAnspruch auf Karenz unter den in Paragraphen 32 bis 34 genannten Voraussetzungen und Bedingungen hat, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, auch ein Dienstnehmer, der ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
    1. Ziffer eins
      an Kindes Statt angenommen hat (Adoptivvater);
    2. Ziffer 2
      in der Absicht, es an Kindes Statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege genommen hat (Pflegevater).
  2. Absatz 2Bei Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege beginnt die Karenz mit dem Tag der Annahme, der Übernahme oder im Anschluss an eine Karenz des anderen Elternteils, Adoptiv- oder Pflegeelternteils.
  3. Absatz 3Nimmt der Dienstnehmer Karenz zum frühest möglichen Zeitpunkt in Anspruch, hat er seinem Dienstgeber unverzüglich Beginn und Dauer der Karenz nach Paragraphen 32, oder 33 bekannt zu geben. Unbeschadet des Ablaufs dieser Frist kann Karenz nach den Paragraphen 32, oder 33 vereinbart werden.
  4. Absatz 4Nimmt ein Dienstnehmer ein Kind nach Ablauf des 18. Lebensmonates, jedoch vor Vollendung des zweiten Lebensjahres an Kindes Statt an oder nimmt er es in unentgeltliche Pflege in der Absicht, es an Kindes Statt anzunehmen, kann er Karenz im Ausmaß bis zu sechs Monaten auch über das zweite Lebensjahr des Kindes hinaus in Anspruch nehmen.
  5. Absatz 5Nimmt ein Dienstnehmer ein Kind nach Ablauf des zweiten Lebensjahres, jedoch vor Vollendung des siebenten Lebensjahres des Kindes an Kindes Statt an oder nimmt er es in der Absicht, es an Kindes Statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege, hat er aus Anlass der Adoption oder Übernahme in unentgeltliche Pflege Anspruch auf Karenz im Ausmaß von sechs Monaten. Im Übrigen gelten die Paragraphen 32 und 33.
  6. Absatz 6Die Paragraphen 33 und 34 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs „die Mutter“ in der jeweils verwendeten grammatikalischen Form der Begriff „der andere Elternteil“ in der jeweils richtigen grammatikalischen Form tritt.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 102 aus 2005,, Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 2015,

§ 39a

Text

Paragraph 39 a,

Sonstige gemeinsame Vorschriften zur Karenz

  1. Absatz einsDer Dienstnehmer behält den Anspruch auf sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des Paragraph 67, Absatz eins, des EStG 1988 in den Kalenderjahren, in welche Zeiten einer Karenz fallen, in dem Ausmaß, das dem Teil des Kalenderjahres entspricht, in den keine derartigen Zeiten fallen. Für den Dienstnehmer günstigere Regelungen werden dadurch nicht berührt. Soweit nicht anderes vereinbart ist, bleibt die Zeit der Karenz bei Rechtsansprüchen des Dienstnehmers, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, außer Betracht. Die erste Karenz im Dienstverhältnis wird für die Bemessung der Kündigungsfrist, die Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (Unglücksfall) und das Urlaubsausmaß, jedoch bis zum Höchstmaß von zehn Monaten angerechnet. Die Zeit einer Karenz ist auf die Dauer der Lehrzeit nicht anzurechnen.
  2. Absatz 2Fallen in das jeweilige Dienstjahr Zeiten einer Karenz, so gebührt ein Urlaub, soweit dieser noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer der Karenz verkürzten Dienstjahr entspricht. Ergeben sich bei der Berechnung des Urlaubsausmaßes Teile von Werktagen, so sind diese auf ganze Werktage aufzurunden.
  3. Absatz 3Der Dienstgeber hat dem Dienstnehmer auf Verlangen eine vom Dienstnehmer mit zu unterfertigende Bestätigung über Beginn und Dauer der Karenz auszustellen.
  4. Absatz 4Die Karenz endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind aufgehoben wird und der Dienstgeber den vorzeitigen Antritt des Dienstes begehrt.
  5. Absatz 5Der Dienstnehmer hat seinem Dienstgeber den Wegfall des gemeinsamen Haushaltes mit dem Kind unverzüglich bekannt zu geben und über Verlangen des Dienstgebers seinen Dienst wieder anzutreten.

§ 39b

Text

Paragraph 39 b,

Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung

  1. Absatz einsDer Dienstnehmer hat einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung längstens bis zum Ablauf des siebenten Lebensjahres oder einem späteren Schuleintritt des Kindes, wenn
    1. Ziffer eins
      das Dienstverhältnis zum Zeitpunkt des Antritts der Teilzeitbeschäftigung ununterbrochen drei Jahre gedauert hat und
    2. Ziffer 2
      der Dienstnehmer zu diesem Zeitpunkt in einem Betrieb (Paragraph 188,) mit mehr als 20 Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen beschäftigt ist.
    Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung sind mit dem Dienstgeber zu vereinbaren, wobei die betrieblichen Interessen und die Interessen des Dienstnehmers zu berücksichtigen sind. Dienstnehmer haben während eines Lehrverhältnisses keinen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung.
  2. Absatz 2Alle Zeiten, die der Dienstnehmer in unmittelbar vorausgegangenen Dienstverhältnissen zum selben Dienstgeber zurückgelegt hat, sind bei der Berechnung der Mindestdauer des Dienstverhältnisses nach Absatz eins, Ziffer eins, zu berücksichtigen. Ebenso zählen Zeiten von unterbrochenen Dienstverhältnissen, die auf Grund von Wiedereinstellungszusagen oder Wiedereinstellungsvereinbarungen beim selben Dienstgeber fortgesetzt werden, für die Mindestdauer des Dienstverhältnisses. Zeiten einer Karenz nach diesem Gesetz werden abweichend von Paragraph 39 a, Absatz eins, dritter Satz auf die Mindestdauer des Dienstverhältnisses angerechnet.
  3. Absatz 3Für die Ermittlung der Dienstnehmerzahl nach Absatz eins, Ziffer 2, ist maßgeblich, wie viele Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen regelmäßig im Betrieb beschäftigt werden. In Betrieben mit saisonal schwankender Dienstnehmerzahl gilt das Erfordernis der Mindestanzahl der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen als erfüllt, wenn die Dienstnehmerzahl im Jahr vor dem Antritt der Teilzeitbeschäftigung durchschnittlich mehr als 20 Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen betragen hat.
  4. Absatz 4In Betrieben mit bis zu 20 Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen kann in einer Betriebsvereinbarung im Sinne des Paragraph 258, Absatz eins, Ziffer 24, insbesondere festgelegt werden, dass die Dienstnehmer einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nach Absatz eins, haben. Auf diese Teilzeitbeschäftigung sind sämtliche Bestimmungen anzuwenden, die für eine Teilzeitbeschäftigung nach Absatz eins, gelten. Die Kündigung einer solchen Betriebsvereinbarung ist nur hinsichtlich der Dienstverhältnisse jener Dienstnehmer wirksam, die zum Kündigungstermin keine Teilzeitbeschäftigung nach der Betriebsvereinbarung schriftlich bekannt gegeben oder angetreten haben.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 102 aus 2005,

§ 39c

Text

Paragraph 39 c,

Vereinbarte Teilzeitbeschäftigung

Der Dienstnehmer, der keinen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nach Paragraph 39 b, Absatz eins, oder 4 hat, kann mit dem Dienstgeber eine Teilzeitbeschäftigung einschließlich Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage längstens bis zum Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes vereinbaren.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 102 aus 2005,

§ 39d

Text

Paragraph 39 d,

Gemeinsame Bestimmungen zur Teilzeitbeschäftigung

  1. Absatz einsVoraussetzung für die Inanspruchnahme einer Teilzeitbeschäftigung nach den Paragraphen 39 b und 39c ist, dass der Dienstnehmer mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt oder eine Obsorge nach den Paragraphen 177, Absatz 4, oder 179 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB) gegeben ist und sich die Mutter nicht gleichzeitig in Karenz befindet.
  2. Absatz 2Der Dienstnehmer kann die Teilzeitbeschäftigung für jedes Kind nur einmal in Anspruch nehmen. Die Teilzeitbeschäftigung muss mindestens zwei Monate dauern.
  3. Absatz 3Die Teilzeitbeschäftigung kann frühestens
    1. Ziffer eins
      mit dem Ablauf eines Beschäftigungsverbotes der Mutter nach der Geburt eines Kindes (Paragraph 149, Absatz eins, oder gleichartige österreichische Rechtsvorschriften, gleichartige Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes) oder
    2. Ziffer 2
      mit dem Ablauf von acht bzw. bei Früh-, Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburten zwölf Wochen nach der Geburt, wenn die Mutter nicht Dienstnehmerin ist (Fälle des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2,),
    angetreten werden. In diesem Fall hat der Dienstnehmer dies dem Dienstgeber einschließlich Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung schriftlich spätestens acht Wochen nach der Geburt des Kindes bekannt zu geben. Paragraph 32, Absatz 3, zweiter Satz ist anzuwenden.
  4. Absatz 4Beabsichtigt der Dienstnehmer den Antritt der Teilzeitbeschäftigung zu einem späteren Zeitpunkt, hat er dies dem Dienstgeber einschließlich Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung schriftlich spätestens drei Monate vor dem beabsichtigten Beginn bekannt zu geben. Beträgt jedoch der Zeitraum zwischen dem Ende der Frist gemäß Absatz 3 und dem Beginn der beabsichtigten Teilzeitbeschäftigung weniger als drei Monate, so hat der Dienstnehmer die Teilzeitbeschäftigung schriftlich spätestens acht Wochen nach der Geburt des Kindes bekannt zu geben.
  5. Absatz 5Der Dienstnehmer kann sowohl eine Änderung der Teilzeitbeschäftigung (Verlängerung, Änderung des Ausmaßes oder der Lage) als auch eine vorzeitige Beendigung jeweils nur einmal verlangen. Er hat dies der Dienstgeberin/dem Dienstgeber schriftlich spätestens drei Monate, dauert die Teilzeitbeschäftigung weniger als drei Monate, spätestens zwei Monate vor der beabsichtigten Änderung oder Beendigung bekannt zu geben.
  6. Absatz 6Die Dienstgeberin/Der Dienstgeber kann sowohl eine Änderung der Teilzeitbeschäftigung (Änderung des Ausmaßes oder der Lage) als auch eine vorzeitige Beendigung jeweils nur einmal verlangen. Sie/Er hat dies dem Dienstnehmer schriftlich spätestens drei Monate, dauert die Teilzeitbeschäftigung jedoch weniger als drei Monate, spätestens zwei Monate vor der beabsichtigten Änderung oder Beendigung bekannt zu geben.
  7. Absatz 7Fallen in ein Kalenderjahr auch Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung, gebühren dem Dienstnehmer sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des Paragraph 67, Absatz eins, Einkommenssteuergesetz 1988 (EStG 1988) in dem der Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigung entsprechenden Ausmaß im Kalenderjahr.
  8. Absatz 8Der Dienstgeber ist verpflichtet, seinem Dienstnehmer auf dessen Verlangen eine Bestätigung über Beginn und Dauer der Teilzeitbeschäftigung oder die Nichtinanspruchnahme der Teilzeitbeschäftigung auszustellen. Diese Bestätigung ist vom Dienstnehmer mit zu unterfertigen.
  9. Absatz 9Die Teilzeitbeschäftigung des Dienstnehmers endet vorzeitig mit der Inanspruchnahme einer Karenz oder Teilzeitbeschäftigung nach diesem Gesetz für ein weiteres Kind.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 102 aus 2005,, Landesgesetzblatt Nr. 46 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 2015,

§ 39e

Text

Paragraph 39 e,

Verfahren beim Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung

  1. Absatz einsIn Betrieben, in denen ein für den Dienstnehmer zuständiger Betriebsrat errichtet ist, ist dieser auf Verlangen des Dienstnehmers den Verhandlungen über Beginn, Dauer, Ausmaß oder Lage der Teilzeitbeschäftigung beizuziehen. Kommt binnen zwei Wochen ab Bekanntgabe keine Einigung zu Stande, können im Einvernehmen zwischen Dienstnehmer und Dienstgeber Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretungen der Dienstnehmer und der Dienstgeber den Verhandlungen beigezogen werden. Der Dienstgeber hat das Ergebnis der Verhandlungen schriftlich aufzuzeichnen. Diese Ausfertigung ist sowohl vom Dienstgeber als auch vom Dienstnehmer zu unterzeichnen; eine Ablichtung ist dem Dienstnehmer auszuhändigen.
  2. Absatz 2Kommt binnen vier Wochen ab Bekanntgabe keine Einigung über Beginn, Dauer, Ausmaß oder Lage der Teilzeitbeschäftigung zu Stande, kann der Dienstnehmer die Teilzeitbeschäftigung zu den von ihm bekannt gegebenen Bedingungen antreten, sofern der Dienstgeber nicht binnen zwei Wochen beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht einen Antrag nach Paragraph 433, Absatz eins, Zivilprozessordnung (ZPO) zur gütlichen Einigung gegebenenfalls im Rahmen eines Gerichtstages stellt. Dem Antrag ist das Ergebnis der Verhandlungen nach Absatz eins, anzuschließen.
  3. Absatz 3Kommt binnen vier Wochen ab Einlangen des Antrags beim Arbeits- und Sozialgericht keine gütliche Einigung zu Stande, hat der Dienstgeber binnen einer weiteren Woche den Dienstnehmer auf Einwilligung in die von ihm vorgeschlagenen Bedingungen der Teilzeitbeschäftigung beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht zu klagen, andernfalls kann der Dienstnehmer die Teilzeitbeschäftigung zu den von ihm bekannt gegebenen Bedingungen antreten. Findet der Vergleichsversuch erst nach Ablauf von vier Wochen statt, beginnt die Frist für die Klagseinbringung mit dem auf den Vergleichsversuch folgenden Tag.
  4. Absatz 4Beabsichtigt der Dienstnehmer eine Änderung oder vorzeitige Beendigung der Teilzeitbeschäftigung, ist Absatz eins, anzuwenden. Kommt binnen vier Wochen ab Bekanntgabe keine Einigung zu Stande, kann der Dienstgeber binnen einer weiteren Woche dagegen Klage beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht erheben. Bringt der Dienstgeber keine Klage ein, wird die vom Dienstnehmer bekannt gegebene Änderung oder vorzeitige Beendigung der Teilzeitbeschäftigung wirksam.
  5. Absatz 5Beabsichtigt der Dienstgeber eine Änderung der Teilzeitbeschäftigung oder eine vorzeitige Beendigung, ist Absatz eins, anzuwenden. Kommt binnen vier Wochen ab Bekanntgabe keine Einigung zu Stande, kann der Dienstgeber binnen einer weiteren Woche Klage auf eine Änderung oder vorzeitige Beendigung beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht erheben, andernfalls bleibt die Teilzeitbeschäftigung unverändert.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 102 aus 2005,, Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 2007,

§ 39f

Text

Paragraph 39 f,

Verfahren bei der vereinbarten Teilzeitbeschäftigung

  1. Absatz einsIn Betrieben, in denen ein für den Dienstnehmer zuständiger Betriebsrat errichtet ist, ist dieser auf Verlangen des Dienstnehmers den Verhandlungen über die Teilzeitbeschäftigung, deren Beginn, Dauer, Lage und Ausmaß beizuziehen.
  2. Absatz 2Kommt binnen zwei Wochen ab Bekanntgabe keine Einigung zu Stande, so kann der Dienstnehmer den Dienstgeber auf Einwilligung in eine Teilzeitbeschäftigung einschließlich deren Beginn, Dauer, Lage und Ausmaß klagen.
  3. Absatz 3Beabsichtigt der Dienstnehmer eine Änderung oder vorzeitige Beendigung der Teilzeitbeschäftigung, ist Absatz eins, anzuwenden. Kommt binnen zwei Wochen ab Bekanntgabe keine Einigung zu Stande, kann der Dienstnehmer binnen einer weiteren Woche Klage auf eine Änderung oder vorzeitige Beendigung der Teilzeitbeschäftigung beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht erheben.
  4. Absatz 4Beabsichtigt der Dienstgeber eine Änderung der Teilzeitbeschäftigung oder eine vorzeitige Beendigung, ist Absatz eins, anzuwenden. Kommt binnen zwei Wochen ab Bekanntgabe keine Einigung zu Stande, kann der Dienstgeber binnen einer weiteren Woche Klage auf eine Änderung oder vorzeitige Beendigung beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht erheben, andernfalls bleibt die Teilzeitbeschäftigung unverändert.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 102 aus 2005,

§ 41

Text

Paragraph 41,

Kündigungsfristen

  1. Absatz einsDienstverhältnisse, die auf unbestimmte Zeit eingegangen sind, können beiderseits vierzehntägig zum Monatsende gekündigt werden.
  2. Absatz 2Hat ein auf unbestimmte Zeit eingegangenes Dienstverhältnis bereits ein Jahr gedauert, so erhöht sich die Kündigungsfrist auf einen Monat. Nach Ablauf von fünf Jahren erhöht sich die Kündigungsfrist auf zwei Monate, nach 15 Jahren auf drei Monate.

§ 44

Text

Paragraph 44,

Abfertigung

  1. Absatz einsWar der Dienstnehmer durch eine bestimmte Zeit ununterbrochen bei demselben Dienstgeber oder in demselben Betrieb beschäftigt, so gebührt ihm bei Auflösung des Dienstverhältnisses oder wenn dieses unter Inanspruchnahme einer Gleitpension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung bei demselben Dienstgeber mit einem im Paragraph 253 c, Absatz 2, ASVG genannten verminderten Arbeitszeitausmaß fortgesetzt wird, eine Abfertigung. Das Mindestausmaß der Abfertigung beträgt nach drei vollen Dienstjahren 12 v. H. des Jahresentgeltes und erhöht sich für jedes weitere volle Dienstjahr um 4 v. H. bis zum vollen 25. Dienstjahr. Vom vollen 40. Dienstjahr an erhöht sich die Abfertigung für jedes weitere volle Dienstjahr um 3 v. H.
  2. Absatz 2Das Jahresentgelt umfasst den Barlohn und die Naturalbezüge (Paragraph 8, Absatz 2,). Im Falle einer Ablösung der Naturalbezüge in Geld gelten für deren Bewertung die für die Zwecke der Sozialversicherung festgesetzten Bewertungssätze.
  3. Absatz 3Der Anspruch auf Abfertigung besteht nicht, wenn der Dienstnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt, wenn ihn ein Verschulden an der vorzeitigen Entlassung trifft oder wenn er selbst kündigt.
  4. Absatz 4Die Abfertigung wird, soweit sie den Betrag von 30 v. H. des Jahresentgelts nicht übersteigt, mit der Auflösung des Dienstverhältnisses oder bei Fortsetzung des Dienstverhältnisses bei demselben Dienstgeber unter Inanspruchnahme einer Gleitpension mit dem Zeitpunkt der Herabsetzung der Arbeitszeit auf ein im Paragraph 253 c, Absatz 2, ASVG genanntes Ausmaß fällig. Ein darüber hinausgehender Restbetrag kann ab dem folgenden Monatsersten in monatlich im Voraus zahlbaren Teilbeträgen zu 14 v. H. des Jahresentgeltes, jedenfalls jedoch innerhalb eines Jahres abgestattet werden.
  5. Absatz 5Der Anspruch auf Abfertigung bleibt erhalten, wenn
    1. Ziffer eins
      Dienstnehmer ab Erreichung der für die (vorzeitige) Alterspension erforderlichen Altersgrenze oder wegen Inanspruchnahme einer Pension aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder einer vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder wegen Inanspruchnahme einer Alterspension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung nach Paragraph 4, Absatz 2, Allgemeines Pensionsgesetz (APG) oder wegen Inanspruchnahme einer Alterspension nach Paragraph 4, Absatz 3, APG oder
    2. Ziffer 2
      weibliche Dienstnehmer spätestens drei Monate nach der Geburt, nach der Annahme eines Kindes, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes statt (Paragraph 158 b, Absatz eins, Ziffer eins,) oder nach Übernahme eines solchen Kindes in unentgeltliche Pflege (Paragraph 158 b, Absatz eins, Ziffer 2,), bei Inanspruchnahme einer Karenz (Paragraphen 157, Absatz eins und 158b Absatz eins,) spätestens sechs Wochen nach deren Beendigung oder während der Inanspruchnahme einer Teilzeitbeschäftigung (Paragraphen 158 e,, 158f oder 158l)
    das Dienstverhältnis auflösen.
  6. Absatz 6Absatz 5, Ziffer 2, gilt auch für männliche Dienstnehmer (Väter, Adoptiv- oder Pflegeväter), wenn sie Karenz oder Teilzeitbeschäftigung (Paragraphen 39 b,, 39c oder 39i) in Anspruch nehmen. Ein Abfertigungsanspruch gebührt jedoch dann nicht, wenn der männliche Dienstnehmer sein Dienstverhältnis auflöst, nachdem der gemeinsame Haushalt mit dem Kind aufgehoben wurde (Paragraph 39 a, Absatz 4,).
  7. Absatz 7Die Inanspruchnahme der Gleitpension ist hinsichtlich der Abfertigungsansprüche, die auf Normen der kollektiven Rechtsgestaltung beruhen, der Inanspruchnahme einer vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer gleichzuhalten. Sofern der Dienstnehmer bei Inanspruchnahme einer Gleitpension im Zeitpunkt der Herabsetzung der Arbeitszeit auf ein im Paragraph 253 c, Absatz 2, ASVG genanntes Ausmaß eine Abfertigung erhalten hat, sind die bis zu diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeiten für einen weiteren Abfertigungsanspruch nicht zu berücksichtigen.
  8. Absatz 8Absatz 5, Ziffer 2, gilt auch für männliche Dienstnehmer (Väter, Adoptiv- oder Pflegeväter), wenn sie Karenzurlaub oder Teilzeitbeschäftigung (Paragraphen 39 a und 39b) in Anspruch nehmen. Ein Abfertigungsanspruch gebührt jedoch dann nicht, wenn der männliche Dienstnehmer sein Dienstverhältnis auflöst, nachdem der gemeinsame Haushalt mit dem Kind aufgehoben oder die überwiegende Betreuung des Kindes beendet wurde (Paragraph 39, Absatz 5,).
  9. Absatz 9Für die Berechnung der Abfertigung bei Teilzeitbeschäftigung und geringfügiger Beschäftigung gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Für die Berechnung der Höhe der Abfertigung gemäß Absatz 5, Ziffer 2 und Absatz 6, bleiben Zeiten gemäß Paragraph 39, Absatz eins und Paragraph 158 d, außer Betracht.
    2. Ziffer 2
      Bei Kündigung durch den Dienstgeber, unverschuldeter Entlassung, begründetem vorzeitigem Austritt oder einvernehmlicher Auflösung ist bei Ermittlung des Entgeltes (Absatz eins,) die volle Arbeitszeit zugrunde zu legen.
    3. Ziffer 3
      Bei Kündigung durch den Dienstnehmer während einer Teilzeitbeschäftigung nach den Paragraphen 39 b,, 39c, 39i, 158e, 158f oder 158l ist für die Berechnung des für die Höhe der Abfertigung maßgeblichen Monatsentgelts von der in den letzten fünf Jahren geleisteten Arbeitszeit unter Außerachtlassung der Zeiten einer Karenz auszugehen.
  10. Absatz 10Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des Dienstnehmers aufgelöst, so gebührt dessen gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Dienstnehmer im Zeitpunkt seines Todes gesetzlich verpflichtet war, eine Abfertigung nach Maßgabe der Absatz eins und 2.
  11. Absatz 11Abschnitt römisch II a ist auf Absatz eins bis 10 nicht anzuwenden.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2004,, Landesgesetzblatt Nr. 102 aus 2005,

§ 45

Text

Paragraph 45,

Freizeit während der Kündigungsfrist

  1. Absatz einsBei Kündigung durch den Dienstgeber ist dem Dienstnehmer während der Kündigungsfrist auf sein Verlangen wöchentlich mindestens ein Fünftel der wöchentlichen Normalarbeitszeit ohne Schmälerung des Entgelts freizugeben.
  2. Absatz 2Ansprüche nach Absatz eins, bestehen nicht, wenn der Dienstnehmer einen Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat, sofern eine Bescheinigung über die vorläufige Krankenversicherung vom Pensionsversicherungsträger ausgestellt wurde (Paragraph 10, Absatz 7, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG).
  3. Absatz 3Absatz 2, gilt nicht bei Kündigung wegen Inanspruchnahme einer Gleitpension gemäß Paragraph 253 c, ASVG.
  4. Absatz 4Durch Kollektivvertrag können abweichende Regelungen getroffen werden.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 102 aus 2005,, Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2008,

§ 59d

Text

Paragraph 59 d,

Herabsetzung der Normalarbeitszeit

  1. Absatz einsDem Dienstnehmer, der die sozialversicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Gleitpension nach Paragraph 253 c, ASVG erfüllt, ist in Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten auf sein Verlangen unter Rücksichtnahme auf die Interessen des Dienstnehmers und auf die Erfordernisse des Betriebes die Herabsetzung der Normalarbeitszeit auf ein in Paragraph 253 c, ASVG genanntes Ausmaß zu gewähren. Der Dienstnehmer hat Beginn, Dauer, Lage und Ausmaß der Herabsetzung der Normalarbeitszeit spätestens sechs Monate vor dem Antritt bekannt zu geben. Kommt eine Einigung zwischen dem Dienstgeber und dem Dienstnehmer nicht zustande, so sind in Betrieben, in denen ein für den Dienstnehmer zuständiger Betriebsrat errichtet ist, die Verhandlungen unter Beiziehung des Betriebsrates fortzusetzen. Kommt auch dann keine Einigung zustande, so kann der Dienstnehmer spätestens drei Monate vor dem dem Dienstgeber bekannt gegebenen Termin den Dienstgeber auf Einwilligung in die Herabsetzung der Normalarbeitszeit klagen.
  2. Absatz 2Darüber hinaus kann zwischen dem Dienstgeber und dem Dienstnehmer,
    1. Ziffer eins
      der das 50. Lebensjahr vollendet hat oder
    2. Ziffer 2
      mit nicht nur vorübergehenden Betreuungspflichten von nahen Familienmitgliedern, die sich aus der familiären Beistandspflicht ergeben, auch wenn kein gemeinsamer Haushalt gegeben ist,
    die Herabsetzung der Normalarbeitszeit vereinbart werden. In Betrieben, in denen ein für den Dienstnehmer zuständiger Betriebsrat errichtet ist, ist dieser auf Verlangen des Dienstnehmers den Verhandlungen beizuziehen.
  3. Absatz 3Frühestens zwei Monate, längstens jedoch vier Monate nach Wegfall einer Betreuungspflicht im Sinne des Absatz 2, Ziffer 2, kann der Dienstnehmer die Rückkehr zu seiner ursprünglichen Normalarbeitszeit verlangen.
  4. Absatz 4Hat die Herabsetzung der Normalarbeitszeit nach Absatz 2, zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses kürzer als zwei Jahre gedauert, so ist bei der Berechnung der Abfertigung die frühere Arbeitszeit des Dienstnehmers vor dem Wirksamwerden der Vereinbarung nach Absatz 2, zugrunde zu legen. Hat die Herabsetzung der Normalarbeitszeit nach Absatz 2, zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses länger als zwei Jahre gedauert, so ist – sofern keine andere Vereinbarung abgeschlossen wird – bei der Berechnung der Abfertigung vom Durchschnitt der während der für die Abfertigung maßgeblichen Dienstjahre geleisteten Arbeitszeit auszugehen.

§ 59f

Text

Abschnitt IIa
Betriebliche Mitarbeitervorsorge

Paragraph 59 f,

Beginn und Höhe der Beitragszahlung

  1. Absatz einsDer Dienstgeber hat für den Dienstnehmer ab dem Beginn des Dienstverhältnisses einen laufenden Beitrag in Höhe von 1,53 v. H. des monatlichen Entgelts sowie allfälliger Sonderzahlungen an den für den Dienstnehmer zuständigen Träger der Krankenversicherung nach Maßgabe des Paragraph 58, Absatz eins bis 6 ASVG zur Weiterleitung an die BV-Kasse zu überweisen, sofern das Dienstverhältnis länger als einen Monat -dauert. Der erste Monat ist jedenfalls beitragsfrei. Wird innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten ab dem Ende eines Dienstverhältnisses mit demselben Dienstgeber erneut ein Dienstverhältnis geschlossen, setzt die Beitragspflicht mit dem ersten Tag dieses Dienstverhältnisses ein.
  2. Absatz eins a1a) Der/die Dienstgeber/in hat abweichend von Absatz eins, die Wahlmöglichkeit, die Abfertigungsbeiträge aus geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ASVG entweder monatlich oder jährlich (Beitragszeitraum Kalendermonat oder -jahr) zu überweisen. Bei einer jährlichen Zahlungsweise sind zusätzlich 2,5 v. H. vom zu leistenden Beitrag gleichzeitig mit diesem Beitrag an den zuständigen Träger der Krankenversicherung zur Weiterleitung an die BV-Kasse zu überweisen. Die Fälligkeit der Beiträge ergibt sich aus Paragraph 58, ASVG. Abweichend davon sind bei einer jährlichen Zahlungsweise die Abfertigungsbeiträge bei einer Beendigung des Dienstverhältnisses zwei Wochen nach dem Ende des Dienstverhältnisses fällig. Eine Änderung der Zahlungsweise ist nur zum Ende des Kalenderjahres zulässig. Der/die Dienstgeber/in hat eine Änderung der Zahlungsweise dem zuständigen Träger der Krankenversicherung vor dem Beitragszeitraum, für den die Änderung der Zahlungsweise vorgenommen wird, zu melden.
  3. Absatz eins bDie Dienstnehmerin/Der Dienstnehmer hat für die Dauer einer mit einem Rechtsträger nach Paragraph 8, Absatz , ZDG abgeschlossenen Vereinbarung nach Paragraph 7 a, ZDG gegen diesen als Dienstgeberin/als Dienstgeber, allenfalls nach Paragraph 59 g, Absatz 5, gegen den Familienlastenausgleichsfonds (FLAF) Anspruch auf eine Beitragsleistung nach diesem Gesetz an die vom Rechtsträger ausgewählte BV-Kasse.
  4. Absatz 2Für die Dauer der Inanspruchnahme der Altersteilzeit nach Paragraph 27, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes – AIVG, einer Bildungsteilzeit nach Paragraph 59 a, Absatz 5,, des Solidaritätsprämienmodells nach Paragraph 59 c,, der Herabsetzung der Normalarbeitszeit nach den Paragraphen 59 o,, 59p oder 59s sowie die Dauer einer Kurzarbeit oder einer Qualifizierungsmaßnahme nach den Paragraphen 37 b und 37c des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG) ist als Bemessungsgrundlage für den Beitrag des Dienstgebers das monatliche Entgelt auf Grundlage der -Arbeitszeit vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit heranzuziehen.
  5. Absatz 3Welche Leistungen als Entgelt im Sinne der Absatz eins und 2 anzusehen sind, bestimmt sich nach Paragraph 49, ASVG unter Außerachtlassung der Geringfügigkeitsgrenze nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG und der Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 108, Absatz 3, ASVG.
  6. Absatz 4Anwartschaftsberechtigter ist ein Dienstnehmer, für den Beiträge nach Absatz eins bis 3 oder nach Paragraph 59 g, an die Betriebliche Vorsorgekasse (BV-Kasse) zu leisten sind oder waren oder für den Übertragungsbeträge gezahlt wurden.
  7. Absatz 5Abfertigungsanwartschaft sind die in einer BV-Kasse verwalteten Ansprüche eines Anwartschaftsberechtigten; diese setzen sich zusammen aus
    • Strichaufzählung
      den in diese BV-Kasse eingezahlten Abfertigungsbeiträgen abzüglich der einbehaltenen Verwaltungskosten und/oder einer allenfalls in diese BV-Kasse übertragenen Altabfertigungsanwartschaft abzüglich der jeweils einbehaltenen Verwaltungskosten zuzüglich
    • Strichaufzählung
      allfälliger der BV-Kasse zugeflossener Verzugszinsen für Abfertigungsbeiträge und/oder für eine Altabfertigungsanwartschaft zuzüglich
    • Strichaufzählung
      der allenfalls aus einer anderen BV-Kasse in diese BV-Kasse übertragenen Abfertigungsanwartschaft zuzüglich
    • Strichaufzählung
      der zugewiesenen Veranlagungsergebnisse.
  8. Absatz 6Altabfertigungsanwartschaft ist die fiktive Abfertigung nach Paragraph 44, zum Zeitpunkt des Übertrittes.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2004,, Landesgesetzblatt Nr. 102 aus 2005,, Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2006,, Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2009,, Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 46 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 2015,

§ 59g

Text

Paragraph 59 g,

Beitragsleistung in besonderen Fällen

  1. Absatz einsDie Dienstnehmerin/Der Dienstnehmer hat für die Dauer des jeweiligen Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach den Paragraphen 19,, 37 bis 39 WG 2001 bei weiterhin aufrechtem Dienstverhältnis Anspruch auf eine Beitragsleistung durch die Dienstgeberin/den Dienstgeber in Höhe von 1,53 vH der fiktiven Bemessungsgrundlage in Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Kinderbetreuungsgeldgesetz – KBGG. Dies gilt nicht für den zwölf Monate übersteigenden Teil eines Wehrdienstes als Zeitsoldat gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 5, WG 2001, eines Auslandseinsatzpräsenzdienstes gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 9, WG 2001 oder eines Ausbildungsdienstes.
  2. Absatz 2Die Dienstnehmerin/Der Dienstnehmer hat für die Dauer des jeweiligen Zivildienstes nach Paragraph 6 a, sowie für die Dauer des Auslandsdienstes nach Paragraph 12 b, ZDG bei weiterhin aufrechtem Dienstverhältnis Anspruch auf eine Beitragsleistung durch die Dienstgeberin/den Dienstgeber in Höhe von 1,53 vH der fiktiven Bemessungsgrundlage nach Absatz eins, erster Satz.
  3. Absatz 3Für die Dauer eines Anspruchs auf Krankengeld nach dem ASVG hat die Dienstnehmerin/der Dienstnehmer bei weiterhin aufrechtem Dienstverhältnis Anspruch auf eine Beitragsleistung durch die Dienstgeberin/den Dienstgeber in Höhe von 1,53 v. H. einer fiktiven Bemessungsgrundlage. Diese richtet sich nach der Hälfte des für den Kalendermonat vor Eintritt des Versicherungsfalles gebührenden Entgeltes. Sonderzahlungen sind bei der Festlegung der fiktiven Bemessungsgrundlage außer Acht zu lassen.
  4. Absatz 4Für die Dauer eines Anspruchs auf Wochengeld nach dem ASVG hat die Dienstnehmerin bei weiterhin aufrechtem Dienstverhältnis Anspruch auf eine Beitragsleistung durch die Dienstgeberin/den Dienstgeber in Höhe von 1,53 v. H. einer fiktiven Bemessungsgrundlage in Höhe eines Monatsentgeltes, berechnet nach dem in den letzten drei Kalendermonaten vor dem Versicherungsfall der Mutterschaft (Paragraph 120, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG) gebührenden Entgelt, einschließlich anteiliger Sonderzahlungen, es sei denn, diese sind für die Dauer des Wochengeldbezuges fortzuzahlen. Bei einem neuerlichen Eintritt eines Beschäftigungsverbotes nach Paragraph 146,
    1. Ziffer eins
      unmittelbar im Anschluss an eine vorherige Karenz nach diesem Gesetz im selben Dienstverhältnis oder
    2. Ziffer 2
      nach einer Beschäftigung im selben Dienstverhältnis zwischen einer Karenz und dem neuerlichen Beschäftigungsverbot nach Paragraph 146,, die kürzer als drei Kalendermonate dauert,
    3. Ziffer 3
      nach einer Beschäftigung in einem Dienstverhältnis, das nach der Beendigung des karenzierten Dienstverhältnisses und vor dem neuerlichen Beschäftigungsverbot begründet worden ist, die kürzer als drei Kalendermonate dauert,
    ist als Bemessungsgrundlage das für den Kalendermonat vor dem Beschäftigungsverbot, das dieser Karenz unmittelbar vorangegangen ist, gebührende Monatsentgelt (berechnet nach dem ersten Satz), im Fall der Ziffer 3, das für den letzten Kalendermonat vor dem Eintritt des neuerlichen Beschäftigungsverbotes gebührende volle Monatsentgelt heranzuziehen.
  5. Absatz 5Für Zeiten des Kinderbetreuungsgeldbezuges hat die Dienstnehmerin/der Dienstnehmer oder die ehemalige Dienstnehmerin/der ehemalige Dienstnehmer, wenn der Zeitraum zwischen dem Beginn des Kinderbetreuungsgeldbezuges und dem Ende des letzten diesem Gesetz oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften unterliegenden Dienstverhältnisses nicht mehr als drei Jahre beträgt, Anspruch auf eine Beitragsleistung zu Lasten des FLAF in Höhe von 1,53 v. H. des jeweils nach Paragraph 3, Absatz eins, KBGG, nach Paragraph 5 a, Absatz eins, KBGG oder nach Paragraph 5 b, Absatz eins, KBGG bezogenen Kinderbetreuungsgeldes.
  6. Absatz 6Für die Einhebung der Beiträge nach Absatz eins bis 5 ist Paragraph 59 f, Absatz eins bis 2 anzuwenden.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2004,, Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2009,, Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2012,

§ 59m

Text

Paragraph 59 m,

Höhe und Fälligkeit der Abfertigung

  1. Absatz einsDie Höhe der Abfertigung ergibt sich aus der Abfertigungsanwartschaft zum Ende jenes Monats, zu dem ein Anspruch gemäß Absatz 2, fällig geworden ist, einschließlich einer allfälligen Garantieleistung gemäß Paragraph 24, BMSVG bei Verfügung gemäß Paragraph 59, n Absatz eins, Ziffer eins,, 3 und 4 oder Absatz 3,
  2. Absatz 2Die Abfertigung ist am Ende des zweitfolgenden Kalendermonates nach der Geltendmachung des Anspruchs gemäß Paragraph 59 l, Absatz 6, fällig und binnen fünf Werktagen entsprechend der Verfügung der Dienstnehmerin/des Dienstnehmers nach Paragraph 59 n, Absatz eins, Ziffer eins,, 3 und 4 zu leisten, wobei die Frist für die Fälligkeit frühestens mit dem Ende des Tages der Beendigung des Dienstverhältnisses oder der sich aus Paragraph 59 l, Absatz 4, oder Paragraph 59 n, Absatz 3, erster Satz ergebenden Zeitpunkt zu laufen beginnt. Nach Verfügungen gemäß Paragraph 59 n, Absatz eins, Ziffer eins,, 3 und 4 oder Auszahlungen nach Paragraph 39 s, Absatz 3, LAG hervorkommende, noch zu dieser Abfertigungsanwartschaft gehörige Beträge sind als Nachtragszahlung unverzüglich fällig.
  3. Absatz 3Die/Der Anwartschaftsberechtigte kann die BV-Kasse einmalig anweisen, die Durchführung von Verfügungen nach Paragraph 59 n, Absatz eins, Ziffer eins,, 3 und 4 oder Absatz 3, ein bis sechs ganze Monate nach Fälligkeit vorzunehmen. An eine solche Anweisung ist die BV-Kasse nur dann gebunden, wenn sie spätestens 14 Tage vor Fälligkeit gemäß Absatz eins, bei ihr einlangt. Im Aufschubzeitraum ist die Abfertigung im Rahmen der Veranlagungsgemeinschaft weiter zu veranlagen. Mit dem Ende des letzten vollen Monats des Aufschubzeitraumes ist eine ergänzende Ergebniszuweisung vorzunehmen.

    Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2004,, Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2009,

§ 59p

Text

Paragraph 59 p,

Begleitung von schwersterkrankten Kindern

Paragraph 59 o, ist auch bei der Begleitung von im gemeinsamen Haushalt lebenden, schwersterkrankten Kindern (Wahl-, Pflegekindern oder leiblichen Kindern der Ehegattin/des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners oder der Lebensgefährtin/des Lebensgefährten) der Dienstnehmerin/des Dienstnehmers anzuwenden. Abweichend von Paragraph 59 o, Absatz eins, kann die Maßnahme zunächst für einen bestimmten, fünf Monate nicht übersteigenden Zeitraum verlangt werden; bei einer Verlängerung der Maßnahme darf die Gesamtdauer der Maßnahme neun Monate nicht überschreiten.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 102 aus 2005,, Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 2007,, Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2010,

§ 60f

Text

Paragraph 60 f,

Meldepflichten

  1. Absatz einsDie Überlasserin/Der Überlasser hat die Überlassung von Dienstnehmerinnen/Dienstnehmern der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden, sobald die Überlassung drei Wochen pro Kalenderjahr überschreitet, wobei auch die Zeiten nacheinander folgenden Überlassungen verschiedener Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer zusammenzuzählen sind.
  2. Absatz 2Bei bewilligungsfreier Überlassung von Dienstnehmerinnen/Dienstnehmern vom Ausland nach Österreich hat die Überlasserin/der Überlasser die grenzüberschreitende Überlassung spätestens eine Woche vor der Arbeitsaufnahme in Österreich der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden. In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren Arbeiten und bei kurzfristig zu erledigenden Aufträgen ist die Meldung unverzüglich vor Arbeitsaufnahme zu erstatten.
  3. Absatz 3Die Meldung gemäß Absatz 2, hat folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Namen und Anschrift der Überlasserin/des Überlassers,
    2. Ziffer 2
      Namen und Anschrift der Beschäftigerin/des Beschäftigers,
    3. Ziffer 3
      Namen, Geburtsdaten, Sozialversicherungsnummern und Staatsangehörigkeit der überlassenen Dienst-nehmerinnen/Dienstnehmer,
    4. Ziffer 4
      Beginn und voraussichtliche Dauer der Beschäftigung bei der Beschäftigerin/beim Beschäftiger,
    5. Ziffer 5
      Höhe des jeder einzelnen Dienstnehmerin/jedem einzelnen Dienstnehmer gebührenden Entgelts,
    6. Ziffer 6
      Orte der Beschäftigung,
    7. Ziffer 7
      Art der Tätigkeit und Verwendung der einzelnen Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer.
  4. Absatz 4Sofern dies technisch möglich ist, haben die Meldungen elektronisch zu erfolgen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 2013,

§ 76

Text

Abschnitt IV
Arbeitsschutz

1. Unterabschnitt
Arbeitszeit und Urlaub

Paragraph 76,

Arbeitszeit

  1. Absatz einsTagesarbeitszeit ist die Arbeitszeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von 24 Stunden, Wochenarbeitszeit ist die Arbeitszeit innerhalb des Zeitraumes von Montag bis einschließlich Sonntag.
  2. Absatz 2Die wöchentliche Normalarbeitszeit darf 40 Stunden, für Dienstnehmer mit freier Station, die mit dem Dienstgeber in Hausgemeinschaft leben, 42 Stunden nicht überschreiten, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird.
  3. Absatz 3Die tägliche Normalarbeitszeit darf neun Stunden nicht überschreiten. Der Kollektivvertrag kann eine tägliche Normalarbeitszeit von bis zu zehn Stunden zulassen. Darüber hinausgeltende Verlängerungsmöglichkeiten bleiben unberührt.
  4. Absatz 4Fällt in Verbindung mit Feiertagen die Arbeitszeit an Werktagen aus, um den Dienstnehmern eine längere zusammenhängende Freizeit zu ermöglichen, so kann die ausfallende Normalarbeitszeit auf die Werktage von höchstens 13 zusammenhängenden, die Ausfallstage einschließenden Wochen verteilt werden. Der Kollektivvertrag kann den Einarbeitungszeitraum verlängern. Die tägliche Normalarbeitszeit darf bei einem Einarbeitungszeitraum von bis zu 13 Wochen zehn Stunden nicht überschreiten.
  5. Absatz 5Die Betriebsvereinbarung kann eine tägliche Normalarbeitszeit von bis zu zehn Stunden zulassen, wenn die gesamte Wochenarbeitszeit regelmäßig auf vier Tage verteilt wird. In Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, kann eine solche Arbeitszeiteinteilung schriftlich vereinbart werden.
  6. Absatz 6Wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt, kann durch Kollektivvertrag eine wöchentliche Normalarbeitszeit von bis zu 60 Stunden und eine tägliche Normalarbeitszeit von bis zu zwölf Stunden zugelassen werden. Paragraph 82, ist nicht anzuwenden.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2008,

§ 78

Text

Paragraph 78,

Arbeitsspitzen

  1. Absatz einsWährend der Arbeitsspitzen darf die wöchentliche Normalarbeitszeit in der Landwirtschaft um drei Stunden verlängert werden; sie ist in der arbeitsschwachen Zeit so zu verkürzen, dass die im Paragraph 76, Absatz 2, festgelegte wöchentliche Normalarbeitszeit im Jahresdurchschnitt nicht überschritten wird.
  2. Absatz 2Die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf die Zeiten der Arbeitsspitzen kann durch Kollektivvertrag bestimmt werden. Für den Fall, dass eine kollektivvertragliche Regelung fehlt oder für bestimmte Dienstverhältnisse keine Geltung hat, kann die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit durch Betriebsvereinbarung, in Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, durch schriftliche Arbeitszeitvereinbarung zwischen Dienstnehmer und Dienstgeber geregelt werden.
  3. Absatz 3Absatz eins und 2 gelten nicht in den Fällen des Paragraph 77,

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2008,

§ 79

Text

Paragraph 79,

Gleitende Arbeitszeit

  1. Absatz einsGleitende Arbeitszeit liegt vor, wenn die Dienstnehmerin/der Dienstnehmer innerhalb eines vereinbarten zeitlichen Rahmens Beginn und Ende ihrer/seiner täglichen Normalarbeitszeit selbst bestimmen kann.
  2. Absatz 2Die gleitende Arbeitszeit muss durch Betriebsvereinbarung, in Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, durch schriftliche Vereinbarung geregelt werden (Gleitzeitvereinbarung).
  3. Absatz 3Die Gleitzeitvereinbarung hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Dauer der Gleitzeitperiode,
    2. Ziffer 2
      den Gleitzeitrahmen,
    3. Ziffer 3
      das Höchstausmaß allfälliger Übertragungsmöglichkeiten von Zeitguthaben und Zeitschulden in die nächste Gleitzeitperiode und
    4. Ziffer 4
      Dauer und Lage der fiktiven täglichen Normalarbeitszeit.
  4. Absatz 4Die tägliche Normalarbeitszeit darf zehn Stunden nicht überschreiten. Die wöchentliche Normalarbeitszeit darf innerhalb der Gleitzeitperiode die wöchentliche Normalarbeitszeit gemäß Paragraph 76, Absatz 2, im Durchschnitt nur insoweit überschreiten, als Übertragungsmöglichkeiten von Zeitguthaben nach der Gleitzeitvereinbarung vorgesehen sind.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2008,, Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2012,

§ 82

Text

Paragraph 82,

Überstundenarbeit

  1. Absatz einsÜberstundenarbeit liegt vor, wenn
    1. Ziffer eins
      die Grenzen der nach Paragraphen 76 bis 81 zulässigen wöchentlichen Normalarbeitszeit oder
    2. Ziffer 2
      die Grenzen der nach Paragraphen 76 bis 81 zulässigen täglichen Normalarbeitszeit überschritten werden, die sich aus einer zulässigen Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf die einzelnen Arbeitstage ergibt.
  2. Absatz 2Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, dürfen
    1. Ziffer eins
      an einem Wochentag höchstens zwei,
    2. Ziffer 2
      an einem sonst arbeitsfreien Werktag höchstens acht,
    3. Ziffer 3
      insgesamt in einer Arbeitswoche höchstens zwölf
    Überstunden geleistet werden. Die in Paragraph 83, festgelegten Höchstgrenzen der Wochenarbeitszeit dürfen jedoch nicht überschritten werden.
  3. Absatz 3Besteht eine Arbeitszeiteinteilung nach Paragraph 78, Absatz eins,, dürfen während der Zeit der Arbeitsspitzen durch höchstens 13 Wochen innerhalb des Kalenderjahres
    1. Ziffer eins
      an einem Wochentag höchstens drei,
    2. Ziffer 2
      an einem sonst arbeitsfreien Werktag höchstens neun,
    3. Ziffer 3
      insgesamt in einer Arbeitswoche höchstens 17
    Überstunden geleistet werden. Die in Paragraph 83, Absatz 2, festgelegte durchschnittliche Höchstgrenze der Wochenarbeitszeit darf jedoch nicht überschritten werden.
  4. Absatz 4Ist eine Arbeitszeiteinteilung nach Paragraph 78, Absatz eins, zulässig, machen aber landwirtschaftliche Betriebe davon keinen Gebrauch, dürfen während der Zeit der Arbeitsspitzen durch höchstens 13 Wochen innerhalb des Kalenderjahres
    1. Ziffer eins
      an einem Wochentag höchstens vier,
    2. Ziffer 2
      an einem sonst arbeitsfreien Werktag höchstens zehn,
    3. Ziffer 3
      insgesamt in einer Arbeitswoche höchstens 20
    Überstunden geleistet werden. Die in Paragraph 83, Absatz 2, festgelegte durchschnittliche Höchstgrenze der Wochenarbeitszeit darf jedoch nicht überschritten werden.
  5. Absatz 5Die Leistung von Überstunden über die normale Arbeitszeit darf nicht verweigert werden, wenn außergewöhnliche Umstände, wie drohende Wetterschläge und sonstige Elementarereignisse, ferner Gefahren für das Vieh oder drohendes Verderben der Produkte sowie Gefährdung des Waldbestandes eine Verlängerung der Arbeitszeit dringend notwendig machen.
  6. Absatz 6Am Ende einer Gleitzeitperiode bestehende Zeitguthaben, die nach einer Gleitzeitvereinbarung in die nächste Gleitzeitperiode übertragen werden können, gelten nicht als Überstunden.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2008,

§ 83

Text

Paragraph 83,

Höchstgrenze der Wochenarbeitszeit

  1. Absatz einsDie Wochenarbeitszeit darf einschließlich Überstunden 52 Stunden, in den Fällen des Paragraph 82, Absatz 3, oder 4 60 Stunden nicht überschreiten. Diese Höchstgrenze darf auch beim Zusammentreffen einer anderen Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit mit Arbeitszeitverlängerungen keinesfalls überschritten werden.
  2. Absatz 2Die Wochenarbeitszeit darf einschließlich Überstunden in einem Zeitraum von vier Monaten im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten.
  3. Absatz 3Abweichend von Absatz eins und 2 darf bei Verlängerung der Arbeitszeit bei Arbeitsbereitschaft gemäß Paragraph 76, Absatz 5, die Wochenarbeitszeit 60 Stunden nicht überschreiten.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2008,

§ 84

Text

Paragraph 84,

Mindestruhezeit

  1. Absatz einsDem Dienstnehmer gebührt auch in der arbeitsreichen Zeit eine ununterbrochene Nachtruhe von mindestens elf Stunden innerhalb 24 Stunden.
  2. Absatz 2Als Nachtruhezeit gilt in der Regel die Zeit zwischen 19 Uhr und 5 Uhr.
  3. Absatz 3Die Nachtruhe kann ausnahmsweise aus den im Paragraph 82, Absatz 5, angeführten Gründen verkürzt werden. Die Verkürzung hat jedoch durch eine entsprechend längere Ruhezeit während der nächstfolgenden Tage ihren Ausgleich zu finden.

§ 85

Text

Paragraph 85,

Arbeitspausen

Dem Dienstnehmer sind während der Arbeitszeit für die Einnahme der Mahlzeiten angemessene Arbeitspausen im Gesamtausmaß von mindestens einer Stunde täglich zu gewähren. Die Arbeitspausen werden in die Arbeitszeit nicht eingerechnet.

§ 86

Text

Paragraph 86,

Sonn- und Feiertagsruhe

  1. Absatz einsDie Sonntage sowie folgende Feiertage gemäß dem Arbeitsruhegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1983,, sind gesetzliche Ruhetage: 1. Jänner (Neujahr), 6. Jänner (Heilige Drei Könige), Ostermontag, 1. Mai (Staatsfeiertag), Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August (Mariä Himmelfahrt), 26. Oktober (Nationalfeiertag), 1. November (Allerheiligen), 8. Dezember (Mariä Empfängnis), 25. Dezember (Weihnachten) und 26. Dezember (Stephanstag). Als weitere gesetzliche Ruhetage sind in der Steiermark der 19. März (Josefstag) und der 29. Juni (Peter-und-Paul-Tag) anzusehen. Anstelle des 19. März (Josefstag) und des 29. Juni (Peter-und-Paul-Tag) kann durch Kollektivvertrag ein Ersatz festgelegt werden.
  2. Absatz 2Die Sonntagsruhe beginnt am Samstag spätestens um 18 Uhr und endet am Montag um 5 Uhr.
  3. Absatz 3Viehpflege, Melkung und unaufschiebbare Arbeiten im Haushalt sind von den hiezu bestimmten Dienstnehmern auch an Sonn- und Feiertagen nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen zu leisten, wobei jedoch ein Sonn- oder gesetzlicher Feiertag im Monat arbeitsfrei zu sein hat:
    1. Ziffer eins
      Den im Paragraph 80, Absatz eins, genannten Dienstnehmern gebührt für Arbeiten an einem Sonn- oder gesetzlichen Feiertag bis zu zwei Stunden ein Freizeitausgleich im Verhältnis 1 : 1,5 innerhalb eines Monats. Wenn dieser Freizeitausgleich nicht gewährt wird, ist für diese Mehrarbeiten eine besondere Vergütung zu leisten, deren Ausmaß durch Kollektivvertrag bestimmt werden kann.
    2. Ziffer 2
      Den ausschließlich mit der Viehpflege, Melkung und regelmäßigen Verrichtungen im Haushalt beschäftigten Dienstnehmern gebührt für jeden Sonn- und gesetzlichen Feiertag, an dem sie diese Arbeiten verrichtet haben, ein freier Werktag.
  4. Absatz 4Sonn- und Feiertagsarbeit ist zu verrichten, wenn die rasche Einbringung der Ernte mit Rücksicht auf die Witterung dringend geboten ist, ebenso bei Elementarereignissen; auch sonstige, für die Aufrechterhaltung des Betriebes erforderliche unaufschiebbare Arbeiten sind zu leisten.
  5. Absatz 5Den Dienstnehmern ist an Sonn- und Feiertagen die zur Erfüllung religiöser Pflichten erforderliche Zeit freizugeben.
  6. Absatz 6Verrichtet ein Dienstnehmer Arbeiten an Sonntagen oder wird die Sonntagsruhe verkürzt, ist sicherzustellen, dass dem Dienstnehmer innerhalb eines Zeitraumes von sieben Tagen eine durchgehende Mindestruhezeit im Ausmaß der entsprechenden Sonntagsruhe gewahrt bleibt.

§ 87

Text

Paragraph 87,

Entlohnung der Überstunden und der Sonn- und Feiertagsarbeit

  1. Absatz einsDie Leistung von Überstunden gemäß Paragraph 82, Absatz eins, wird besonders vergütet (Überstundenentlohnung), sofern für die Mehrdienstleistung nicht ein Freizeitausgleich im Verhältnis 1 : 1,5 gewährt wird.
  2. Absatz 2Für jede Überstunde gebührt eine besondere Entlohnung, die mindestens 50 v. H. höher ist als der Stundenlohn, wobei nicht nur die Geld-, sondern auch die Naturalbezüge zu berücksichtigen sind. Für die Bewertung der Naturalbezüge gelten die für die Zwecke der Sozialversicherung festgesetzten Bewertungssätze. Für Arbeiten während der Nachtruhezeit, an Sonntagen und an für Sonntagsarbeit gewährten Ersatzruhetagen gebührt ein 100%iger Aufschlag zum Stundenlohn.
  3. Absatz 3Für die Berechnung des Grundlohnes und des Zuschlages für Überstunden ist für Lehrlinge ab Vollendung des 18. Lebensjahres der niedrigste im Betrieb vereinbarte Facharbeiterlohn bzw. Angestelltengehalt heranzuziehen.
  4. Absatz 4Für Feiertage, die gemäß Paragraph 86, Absatz eins, als Ruhetag gelten, ist das regelmäßige Entgelt (Paragraph 8, Absatz 2,) zu leisten. Wird an diesen Tagen gearbeitet, gebührt, sofern die Arbeiten nicht zu den im Paragraph 86, Absatz 3, verzeichneten zählen, außer dem regelmäßigen Entgelt das auf die geleistete Arbeit entfallende Entgelt.
  5. Absatz 5Sofern ein Zeitausgleich im Sinne des Paragraph 86, Absatz eins, infolge Kündigung durch den Dienstgeber, unverschuldeter Entlassung, berechtigten vorzeitigen Austrittes oder einvernehmlicher Lösung des Dienstverhältnisses nicht möglich ist, sind jene während der Zeit mit erhöhter Arbeitszeit geleisteten Arbeitsstunden, soweit sie die im Jahresdurchschnitt festgesetzte wöchentliche Arbeitszeit (Paragraph 78, Absatz eins, zweiter Halbsatz) überschreiten, als Überstunden zu entlohnen. Derartige Entlohnungsansprüche erlöschen, wenn sie nicht bis 31. März des der Mehrdienstleistung folgenden Jahres geltend gemacht werden.
  6. Absatz 6Bei mehrschichtiger Arbeitsweise kann durch Kollektivvertrag eine von den Bestimmungen der Absatz eins bis 3 abweichende Regelung getroffen werden.

§ 98a

Text

Paragraph 98 a,

Allgemeine Pflichten der Dienstgeber

  1. Absatz einsDienstgeber sind verpflichtet, für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Dienstnehmer in Bezug auf alle Aspekte, die die Arbeit betreffen, zu sorgen. Die Kosten dafür dürfen nicht zu Lasten der Dienstnehmer gehen. Dienstgeber haben die zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit erforderlichen Maßnahmen zu treffen, einschließlich der Maßnahmen zur Verhütung arbeitsbedingter Gefahren, zur Information und zur Unterweisung sowie der Bereitstellung einer geeigneten Organisation und der erforderlichen Mittel.
  2. Absatz 2Dienstgeber haben sich unter Berücksichtigung der bestehenden Gefahren über den neuesten Stand der Technik und der Erkenntnisse auf dem Gebiet der Arbeitsgestaltung entsprechend zu informieren.
  3. Absatz 3Dienstgeber sind verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen und Anweisungen zu ermöglichen, dass die Dienstnehmer bei ernster, unmittelbarer und nicht vermeidbarer Gefahr
    1. Ziffer eins
      ihre Tätigkeit einstellen,
    2. Ziffer 2
      sich durch sofortiges Verlassen des Arbeitsplatzes in Sicherheit bringen und
    3. Ziffer 3
      außer in begründeten Ausnahmefällen ihre Arbeit nicht wieder aufnehmen, solange eine ernste und unmittelbare Gefahr besteht.
  4. Absatz 4Dienstgeber haben durch Anweisungen und sonstige geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, dass Dienstnehmer bei ernster und unmittelbarer Gefahr für die eigene Sicherheit oder für die Sicherheit anderer Personen in der Lage sind, selbst die erforderlichen Maßnahmen zur Verringerung oder Beseitigung der Gefahr zu treffen, wenn sie die zuständigen Vorgesetzten oder die sonst zuständigen Personen nicht erreichen. Bei diesen Vorkehrungen sind die Kenntnisse der Dienstnehmer und die ihnen zur Verfügung stehenden technischen Mittel zu berücksichtigen.
  5. Absatz 5Dienstgeber haben für eine geeignete Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung zu sorgen, wenn Gefahren für Sicherheit oder Gesundheit der Dienstnehmer nicht durch sonstige technische und organisatorische Maßnahmen vermieden oder ausreichend begrenzt werden können. Dabei ist die gemäß Paragraph 99, vorgenommene Ermittlung und Beurteilung der Gefahren zu berücksichtigen.

§ 99

Text

Paragraph 99,

Ermittlung und Beurteilung der Gefahren, Festlegung von Maßnahmen

  1. Absatz einsDienstgeber sind verpflichtet, die für die Sicherheit und Gesundheit der Dienstnehmer bestehenden Gefahren zu ermitteln und zu beurteilen. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte,
    2. Ziffer 2
      die Gestaltung und der Einsatz von Arbeitsmitteln,
    3. Ziffer 3
      die Verwendung von Arbeitsstoffen,
    4. Ziffer 4
      die Gestaltung der Arbeitsplätze,
    5. Ziffer 5
      die Gestaltung der Arbeitsverfahren und Arbeitsvorgänge und deren Zusammenwirken und
    6. Ziffer 6
      der Stand der Ausbildung und Unterweisung der Dienstnehmer.
  2. Absatz 2Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sind auch besonders gefährdete oder schutzbedürftige Dienstnehmer sowie die Eignung der Dienstnehmer im Hinblick auf Konstitutionen, Körperkräfte, Alter und Qualifikation (Paragraph 101,) zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3Der Dienstgeber hat weiters bei der Beschäftigung von Dienstnehmerinnen für Arbeitsplätze, an denen Frauen beschäftigt werden, die Gefahren für die Sicherheit von werdenden und stillenden Müttern und ihre Auswirkungen auf die Schwangerschaft oder das Stillen zu ermitteln und zu beurteilen. Bei dieser Ermittlung und Beurteilung sind insbesondere Art, Ausmaß und Dauer der Einwirkungen und Belastungen für werdende und stillende Mütter zu berücksichtigen durch
    1. Ziffer eins
      Lärm, Stöße, Erschütterungen oder Bewegungen,
    2. Ziffer 2
      das Bewegen schwerer Lasten von Hand, das eine Gefährdung insbesondere für den Rücken- und Lendenwirbelbereich mit sich bringt,
    3. Ziffer 3
      ionisierende und nichtionisierende Strahlen,
    4. Ziffer 4
      extreme Hitze oder Kälte,
    5. Ziffer 5
      Bewegungen und Körperhaltungen, geistige und körperliche Ermüdung und sonstige mit der Tätigkeit der Dienstnehmerin verbundene körperliche Belastungen,
    6. Ziffer 6
      biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppen 2 bis 4 gemäß Paragraph 123, Absatz 7,, soweit bekannt ist, dass diese Stoffe oder die im Falle einer durch sie hervorgerufenen Schädigung anzuwendenden therapeutischen Maßnahmen die Gesundheit der werdenden Mutter oder des werdenden Kindes gefährden,
    7. Ziffer 7
      gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe gemäß Paragraph 123, Absatz 5,
    8. Ziffer 8
      Arbeiten, bei denen die Dienstnehmerinnen polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen ausgesetzt sind, die in Steinkohlenruß, Steinkohlenteer oder Steinkohlenpech vorhanden sind,
    9. Ziffer 9
      Arbeiten, bei denen die Dienstnehmerinnen Hartholzstäuben ausgesetzt sind,
    10. Ziffer 10
      Arbeiten in Druckluft (Luft mit einem Überdruck von mehr als 0,1 bar), insbesondere in Druckkammern.
  4. Absatz 4Der Dienstgeber hat weiters vor Beginn der Beschäftigung von Jugendlichen die für die Sicherheit und Gesundheit des Jugendlichen sowie für die Sittlichkeit bestehenden Gefahren zu ermitteln.
  5. Absatz 5Auf Grundlage der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß Absatz eins bis 4 sind die durchzuführenden Maßnahmen zur Gefahrenverhütung sowie die gemäß Paragraph 145 und Paragraph 162, Absatz 5, zu ergreifenden Maßnahmen festzulegen. Dabei sind auch Vorkehrungen für absehbare Betriebsstörungen und für Not- und Rettungsmaßnahmen zu treffen.
  6. Absatz 6Die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ist erforderlichenfalls zu überprüfen und sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Die festgelegten Maßnahmen sind auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen, dabei ist eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen anzustreben.
  7. Absatz 7Eine Überprüfung und erforderlichenfalls eine Anpassung im Sinne des Absatz 6, hat insbesondere zu erfolgen
    1. Ziffer eins
      nach Unfällen,
    2. Ziffer 2
      bei Auftreten von Erkrankungen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass sie arbeitsbedingt sind,
    3. Ziffer 3
      bei sonstigen Umständen oder Ereignissen, die auf eine Gefahr für Sicherheit oder Gesundheit der Dienstnehmer schließen lassen,
    4. Ziffer 4
      bei Einführung neuer Arbeitsmittel, Arbeitsstoffe oder Arbeitsverfahren,
    5. Ziffer 5
      bei neuen Erkenntnissen im Sinne des Paragraph 98, Absatz 2, und
    6. Ziffer 6
      auf begründetes Verlangen der Land- und Forstwirtschaftsinspektion.
  8. Absatz 8Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und der Festlegung der Maßnahmen sind erforderlichenfalls geeignete Fachleute heranzuziehen. Mit der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren können auch die Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner (Präventivdienste) beauftragt werden.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 102 aus 2005,, Landesgesetzblatt Nr. 117 aus 2015,

§ 101

Text

Paragraph 101,

Einsatz der Dienstnehmer

  1. Absatz einsDienstgeber haben bei der Übertragung von Aufgaben an Dienstnehmer deren Eignung in Bezug auf Sicherheit und Gesundheit zu berücksichtigen. Dabei ist insbesondere auf Konstitution und Körperkräfte, Alter und Qualifikation Rücksicht zu nehmen.
  2. Absatz 2Dienstgeber haben durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, dass nur jene Dienstnehmer Zugang zu Bereichen mit erheblichen oder spezifischen Gefahren haben, die zuvor ausreichende Anweisungen erhalten haben.
  3. Absatz 3Dienstnehmer, von denen dem Dienstgeber bekannt ist, dass sie an körperlichen Schwächen oder an Gebrechen in einem Maße leiden, dass sie dadurch bei bestimmten Arbeiten einer besonderen Gefahr ausgesetzt wären oder andere Dienstnehmer gefährden könnten, dürfen mit Arbeiten dieser Art nicht beschäftigt werden. Bei Beschäftigung von behinderten Dienstnehmern ist auf deren körperlichen und geistigen Zustand jede mögliche Rücksicht zu nehmen.

§ 102

Text

Paragraph 102,

Grundsätze der Gefahrenverhütung

  1. Absatz einsUnter Gefahrenverhütung sind sämtliche Regelungen und Maßnahmen zu verstehen, die zur Vermeidung oder Verringerung arbeitsbedingter Gefahren vorgesehen sind.
  2. Absatz 2Dienstgeber haben bei der Gestaltung der Arbeitsstätten, Arbeitsplätze und Arbeitsvorgänge, bei der Auswahl und Verwendung von Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen, beim Einsatz der Dienstnehmer sowie bei allen Maßnahmen zum Schutz der Dienstnehmer folgende allgemeine Grundsätze der Gefahrenverhütung umzusetzen:
    1. Ziffer eins
      Vermeidung von Risiken;
    2. Ziffer 2
      Abschätzung nicht vermeidbarer Risiken;
    3. Ziffer 3
      Gefahrenbekämpfung an der Quelle;
    4. Ziffer 4
      Berücksichtigung des Faktors „Mensch“ bei der Arbeit, insbesondere bei der Gestaltung von Arbeitsplätzen sowie bei der Auswahl von Arbeitsmitteln und Arbeits- und Fertigungsverfahren, vor allem im Hinblick auf eine Erleichterung bei eintöniger Arbeit und bei maschinenbestimmtem Arbeitsrhythmus sowie auf eine Abschwächung ihrer gesundheitsschädigenden Auswirkungen;
    5. Ziffer 5
      Berücksichtigung des Standes der Technik;
    6. Ziffer 6
      Ausschaltung oder Verringerung von Gefahrenmomenten;
    7. Ziffer 7
      Planung der Gefahrenverhütung mit dem Ziel einer kohärenten Verknüpfung von Technik, Arbeitsorganisation, Arbeitsbedingungen, sozialen Beziehungen und Einfluss der Umwelt auf den Arbeitsplatz;
    8. Ziffer 8
      Vorrang des kollektiven Gefahrenschutzes vor individuellem Gefahrenschutz;
    9. Ziffer 9
      Erteilung geeigneter Anweisungen an die Dienstnehmer.

§ 105

Text

Paragraph 105,

Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen

  1. Absatz einsIn jedem Betrieb im Sinne des Paragraph 188, oder in jeder gleichgestellten Arbeitsstätte im Sinne des Paragraph 190,, in dem/der dauernd oder länger als sechs Monate hindurch mindestens zehn Dienstnehmer beschäftigt werden, ist mindestens eine Sicherheitsvertrauensperson zu bestellen. In Betrieben oder Arbeitsstätten, in denen dauernd mehr als 50 Dienstnehmer beschäftigt werden, sind zwei Sicherheitsvertrauenspersonen, bei solchen mit dauernd mehr als 100 Dienstnehmern sind drei Sicherheitsvertrauenspersonen zu bestellen. Bei Betrieben oder Arbeitsstätten, in denen auf Grund ihrer Eigenart oder der räumlichen Ausdehnung oder bei Vorliegen gefährlicher Arbeitsvorgänge eine besondere Gefährdung der Dienstnehmer besteht, kann die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung der Land- und Forstwirtschaftsinspektion dem Dienstgeber auch bei einer geringeren Anzahl von Beschäftigten die Bestellung weiterer Sicherheitsvertrauenspersonen auftragen.
  2. Absatz 2Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind vom Dienstgeber mit Zustimmung des Betriebsrates auf die Dauer von vier Jahren zu bestellen. Dies gilt auch dann, wenn ein Betriebsratsmitglied die Aufgaben einer Sicherheitsvertrauensperson übernimmt. Falls kein Betriebsrat errichtet ist, sind alle Dienstnehmer über die beabsichtigte Bestellung schriftlich zu informieren. Wenn mindestens ein Drittel der Dienstnehmer binnen vier Wochen gegen die beabsichtigte Bestellung schriftlich Einwände erhebt, muss eine andere Person bestellt werden.
  3. Absatz 3Als Sicherheitsvertrauenspersonen dürfen nur Dienstnehmer beschäftigt werden, die die für ihre Aufgaben notwendigen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen. Die notwendigen fachlichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn eine Sicherheitsvertrauensperson eine Ausbildung auf dem Gebiet des Dienstnehmerschutzes im Ausmaß von mindestens 24 Unterrichtseinheiten absolviert hat. Eine Unterrichtseinheit muss mindestens 50 Minuten umfassen. Sicherheitsvertrauenspersonen, die vor ihrer Bestellung keine derartige Ausbildung absolviert haben, ist innerhalb des ersten Jahres der Funktionsperiode Gelegenheit zu geben, die für ihre Tätigkeit erforderlichen Fachkenntnisse durch eine solche Ausbildung zu erwerben.
  4. Absatz 4Die Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen hat binnen acht Wochen nach Ablauf der vorangegangenen Funktionsperiode zu erfolgen. Wenn während der Funktionsperiode eine Sicherheitsvertrauensperson vorzeitig abberufen wird, die Funktion zurücklegt oder wenn ihr Dienstverhältnis beendet wird, hat binnen acht Wochen eine Nachbesetzung zu erfolgen. Gleiches gilt, wenn eine Sicherheitsvertrauensperson mehr als acht Wochen lang an der Ausübung ihrer Aufgaben verhindert ist.
  5. Absatz 5Eine vorzeitige Abberufung von Sicherheitsvertrauenspersonen hat auf Verlangen des Betriebsrates, falls kein Betriebsrat errichtet ist, auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Dienstnehmer zu erfolgen.
  6. Absatz 6Dienstgeber haben sicherzustellen, dass den Sicherheitsvertrauenspersonen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Zeit unter Anrechnung auf ihre Arbeitszeit zur Verfügung steht. Dienstgeber haben den Sicherheitsvertrauenspersonen unter Bedachtnahme auf die betrieblichen Belange Gelegenheit zu geben, die für ihre Tätigkeit erforderlichen näheren Fachkenntnisse zu erwerben und zu erweitern. Die erforderlichen Fachkenntnisse sind durch den Besuch einer Schulung durch die zuständigen freiwilligen Berufsvereinigungen, die gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, Landesstelle Steiermark oder der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Landesstelle Steiermark nachzuweisen. Den Sicherheitsvertrauenspersonen sind die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Behelfe und Mittel zur Verfügung zu stellen. Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind angemessen zu unterweisen.
  7. Absatz 7Dienstgeber haben die Namen der Sicherheitsvertrauenspersonen der Land- und Forstwirtschaftsinspektion schriftlich mitzuteilen, welche die Mitteilung der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer zur Kenntnis zu bringen hat.
  8. Absatz 8Die Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen berührt nicht die Verantwortlichkeit des Dienstgebers für die Einhaltung der Dienstnehmerschutzvorschriften. Den Sicherheitsvertrauenspersonen kann die Verantwortlichkeit für die Einhaltung von Dienstnehmerschutzvorschriften nicht rechtswirksam übertragen werden. Paragraph 110, gilt auch für Sicherheitsvertrauenspersonen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 102 aus 2005,

§ 107

Text

Paragraph 107,

Information

  1. Absatz einsDienstgeber sind verpflichtet, für eine ausreichende Information der Dienstnehmer über die Gefahren für Sicherheit und Gesundheit sowie über die Maßnahmen zur Gefahrenverhütung zu sorgen. Diese Information muss die Dienstnehmer in die Lage versetzen, durch eine angemessene Mitwirkung zu überprüfen, ob die erforderlichen Schutzmaßnahmen getroffen wurden. Diese Information muss während der Arbeitszeit erfolgen.
  2. Absatz 2Die Information muss vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen. Sie muss regelmäßig wiederholt werden, insbesondere bei
    1. Ziffer eins
      der Einführung neuer Arbeitsstoffe, Arbeitsmittel und Schutzausrüstungen oder einer Änderung der Sicherheits- und Gefahrenkennzeichnung, ferner, wenn dies sonst auf Grund sich ändernder betrieblicher Gegebenheiten erforderlich ist,
    2. Ziffer 2
      Änderung der maßgeblichen Dienstnehmerschutzvorschriften und
    3. Ziffer 3
      neuen Erkenntnissen auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes.
  3. Absatz 3Den Dienstnehmern sind erforderlichenfalls zur Information geeignete Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Bedienungsanleitungen betreffend die Arbeitsmittel sowie Beipacktexte, Gebrauchsanweisungen und Sicherheitsdatenblätter betreffend die Arbeitsstoffe sind den betroffenen Dienstnehmern jedenfalls zur Verfügung zu stellen. Diese Unterlagen sind erforderlichenfalls am Arbeitsplatz auszuhängen.
  4. Absatz 4Die Information muss in verständlicher Form erfolgen. Bei Dienstnehmern, die der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig sind, hat die Information in ihrer Muttersprache, einer sonstigen für sie verständlichen Sprache oder in einer anderen geeigneten Weise zu erfolgen. Der Dienstgeber hat sich zu vergewissern, dass die Dienstnehmer die Informationen verstanden haben.
  5. Absatz 5Dienstgeber sind weiters verpflichtet, alle Dienstnehmerinnen über die Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß Paragraph 99, Absatz 3, sowie über die gemäß Paragraph 145, zu ergreifenden Maßnahmen zu unterrichten.
  6. Absatz 6Bei Arbeitsaufnahme sind die Jugendlichen über die im Betrieb bestehenden Gefahren und über die zur Abwendung dieser Gefahren getroffenen Maßnahmen sowie Einrichtungen und deren Benützung zu unterrichten. Bei Jugendlichen im Sinne des Paragraph 164, Absatz 7, sind auch die gesetzlichen Vertreter zu unterrichten.
  7. Absatz 7Dienstgeber sind verpflichtet, alle Dienstnehmer, die einer unmittelbaren erheblichen Gefahr ausgesetzt sein können, unverzüglich über diese Gefahr und die getroffenen oder zu treffenden Schutzmaßnahmen zu informieren.
  8. Absatz 8Die Information der einzelnen Dienstnehmer gemäß Absatz eins, kann entfallen, wenn Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt sind oder ein Betriebsrat errichtet ist, diese entsprechend informiert wurden und eine Information dieser Personen zur wirksamen Gefahrenverhütung ausreicht. Die Information der einzelnen Dienstnehmerin gemäß Absatz 5, kann entfallen, wenn der Betriebsrat über die Ergebnisse und Maßnahmen unterrichtet wurde.
  9. Absatz 9Wenn weder Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt sind noch ein Betriebsrat errichtet ist, sind alle Dienstnehmer in allen im Paragraph 106, Absatz 7, angeführten Angelegenheiten zu informieren, wobei die in Paragraph 106, Absatz 7, Ziffer 2, Litera a und b genannten Unterlagen den Dienstnehmern vom Dienstgeber zugänglich zu machen sind. Die übrigen in Paragraph 106, Absatz 7, genannten Unterlagen und Informationen sind den Dienstnehmern zur Verfügung zu stellen.

§ 121

Text

Paragraph 121,

Nichtraucherschutz

  1. Absatz einsDienstgeber haben dafür zu sorgen, dass Nichtraucher vor den Einwirkungen von Tabakrauch am Arbeitsplatz geschützt sind, soweit dies nach der Art des Betriebes möglich ist.
  2. Absatz 2Wenn aus betrieblichen Gründen Raucher und Nichtraucher gemeinsam in einem Büroraum oder einem vergleichbaren Arbeitsraum arbeiten müssen, der nur durch Betriebsangehörige genutzt wird, ist das Rauchen am Arbeitsplatz verboten.
  3. Absatz 3Durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen ist dafür zu sorgen, dass in allenfalls eingerichteten Aufenthalts- und Bereitschaftsräumen Nichtraucher vor den Einwirkungen von Tabakrauch geschützt sind.
  4. Absatz 4In Sanitätsräumen und Umkleideräumen ist das Rauchen verboten.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 102 aus 2005,

§ 123

Text

Paragraph 123,

Arbeitsstoffe

  1. Absatz einsArbeitsstoffe im Sinne dieses Gesetzes sind alle Stoffe, Gemische, biologischen oder chemischen Agenzien, die bei der Arbeit verwendet werden. Als „verwenden“ gilt auch das Gewinnen, Erzeugen, Anfallen, Entstehen, Gebrauchen, Verbrauchen, Bearbeiten, Verarbeiten, Abfüllen, Umfüllen, Mischen, Beseitigen, Lagern, Aufbewahren, Bereithalten zur Verwendung und das innerbetriebliche Befördern.
  2. Absatz 2Gefährliche Arbeitsstoffe sind explosionsgefährliche, brandgefährliche, gesundheitsgefährdende und sonstige gefährliche Arbeitsstoffe, die den in den Absatz 3 bis 6 genannten Gefahrenklassen und Gefahrenkategorien im Sinn des Anhangs römisch eins Teil 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl. 2014 Nr. L 65, Sitzung 1 (CLP-Verordnung), zugeordnet werden können, auch wenn der Arbeitsstoff nicht aufgrund dieser Verordnung eingestuft ist, sowie biologische Arbeitsstoffe (Absatz 7,).
  3. Absatz 3Explosionsgefährliche Arbeitsstoffe sind
    1. Ziffer eins
      Arbeitsstoffe, die zugeordnet werden können:
      1. Litera a
        explosiven Stoffen/Gemischen und Erzeugnissen mit Explosivstoff (Gefahrenklasse 2.1),
      2. Litera b
        selbstzersetzlichen Stoffen oder Gemischen (Gefahrenklasse 2.8), Typ A und B,
      3. Litera c
        organischen Peroxiden (Gefahrenklasse 2.15), Typ A und B;
    2. Ziffer 2
      Arbeitsstoffe, die explosionsgefährliche Eigenschaften im Sinn des Paragraph 3, des Chemikaliengesetzes 1996 aufweisen und noch nach diesen Eigenschaften eingestuft und gekennzeichnet sind.
  4. Absatz 4Brandgefährliche Arbeitsstoffe sind
    1. Ziffer eins
      oxidierende (entzündende) Arbeitsstoffe, die zugeordnet werden können:
      1. Litera a
        oxidierenden Gasen (Gefahrenklasse 2.4),
      2. Litera b
        oxidierenden Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.13),
      3. Litera c
        oxidierenden Feststoffen (Gefahrenklasse 2.14);
    2. Ziffer 2
      extrem entzündbare, leicht entzündbare und entzündbare Arbeitsstoffe, die zugeordnet werden können:
      1. Litera a
        entzündbaren Gasen (Gefahrenklasse 2.2),
      2. Litera b
        entzündbaren Aerosolen (Gefahrenklasse 2.3),
      3. Litera c
        entzündbaren Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.6),
      4. Litera d
        entzündbaren Feststoffen (Gefahrenklasse 2.7),
      5. Litera e
        selbstzersetzlichen Stoffen oder Gemischen (Gefahrenklasse 2.8) außer Typ A und B,
      6. Litera f
        pyrophoren Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.9),
      7. Litera g
        pyrophoren Feststoffen (Gefahrenklasse 2.10),
      8. Litera h
        selbsterhitzungsfähigen Stoffen oder Gemischen (Gefahrenklasse 2.11),
      9. Litera i
        Stoffen oder Gemischen, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln (Gefahrenklasse 2.12),
      10. Litera j
        organischen Peroxiden (Gefahrenklasse 2.15) außer Typ A und B;
    3. Ziffer 3
      Arbeitsstoffe, die brandfördernde, hochentzündliche, leicht entzündliche oder entzündliche Eigenschaften im Sinn des Paragraph 3, des Chemikaliengesetzes 1996 aufweisen und noch nach diesen Eigenschaften eingestuft und gekennzeichnet sind.
  5. Absatz 5Gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe sind
    1. Ziffer eins
      Arbeitsstoffe, die einer der folgenden Gefahrenklassen zugeordnet werden können:
      1. Litera a
        akute Toxizität (Gefahrenklasse 3.1),
      2. Litera b
        Ätz-/Reizwirkung auf die Haut (Gefahrenklasse 3.2),
      3. Litera c
        schwere Augenschädigung/Augenreizung (Gefahrenklasse 3.3),
      4. Litera d
        Sensibilisierung der Atemwege oder der Haut (Gefahrenklasse 3.4),
      5. Litera e
        Keimzellmutagenität (Gefahrenklasse 3.5),
      6. Litera f
        Karzinogenität (Gefahrenklasse 3.6),
      7. Litera g
        Reproduktionstoxizität (Gefahrenklasse 3.7),
      8. Litera h
        Spezifische Zielorgan-Toxizität, einmalige Exposition (Gefahrenklasse 3.8),
      9. Litera i
        Spezifische Zielorgan-Toxizität, wiederholte Exposition (Gefahrenklasse 3.9),
      10. Litera j
        Aspirationsgefahr (Gefahrenklasse 3.10);
    2. Ziffer 2
      Arbeitsstoffe, die sehr giftige, giftige, gesundheitsschädliche (mindergiftige), ätzende, reizende, krebserzeugende, erbgutverändernde, fortpflanzungsgefährdende oder sensibilisierende Eigenschaften im Sinn des Paragraph 3, des Chemikaliengesetzes 1996 aufweisen und noch nach diesen Eigenschaften eingestuft und gekennzeichnet sind;
    3. Ziffer 3
      Arbeitsstoffe, die eine der folgenden Eigenschaften aufweisen:
      1. Litera a
        „fibrogen“, wenn sie als Schwebstoffe durch Einatmen mit Bindegewebsbildung einhergehende Erkrankungen der Lunge verursachen können,
      2. Litera b
        „radioaktiv“, wenn sie zufolge spontaner Kernprozesse ionisierende Strahlen aussenden,
      3. Litera c
        „biologisch inert“, wenn sie als Stäube weder giftig noch fibrogen wirken und keine spezifischen Krankheitserscheinungen hervorrufen, jedoch eine Beeinträchtigung von Funktionen der Atmungsorgane verursachen können.
  6. Absatz 6Sonstige gefährliche Arbeitsstoffe sind Arbeitsstoffe, die einer der folgenden Gefahrenklassen zugeordnet werden können:
    1. Ziffer eins
      Gase unter Druck (Gefahrenklasse 2.5) oder
    2. Ziffer 2
      auf Metalle korrosiv wirkende Stoffe oder Gemische (Gefahrenklasse 2.16).

(7) Biologische Arbeitsstoffe gelten als gefährliche Arbeitsstoffe, sofern nicht die Ermittlung und die Beurteilung nach Paragraph 124, Absatz 2 und 4 ergibt, dass es sich um einen biologischen Arbeitsstoff der Gruppe 1 ohne erkennbares Gesundheitsrisiko für die Dienstnehmerinnen /Dienstnehmer handelt. Biologische Arbeitsstoffe sind Mikroorganismen einschließlich genetisch veränderter Mikroorganismen, Zellkulturen und Humanendoparasiten, die Infektionen, Allergien oder toxische Wirkungen hervorrufen könnten. Entsprechend den von ihnen ausgehenden Risiken gibt es folgende Unterteilungen in vier Risikogruppen:

  1. Ziffer eins
    biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 1 sind Stoffe, bei denen es unwahrscheinlich ist, dass sie bei Menschen eine Krankheit verursachen;
  2. Ziffer 2
    biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 2 sind Stoffe, die eine Krankheit bei Menschen hervorrufen können und eine Gefahr für die Dienstnehmer darstellen könnten; eine Verbreitung des Stoffes in der Bevölkerung ist unwahrscheinlich, eine wirksame Vorbeugung und Behandlung ist normalerweise möglich;
  3. Ziffer 3
    biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 3 sind Stoffe, die eine schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen und eine ernste Gefahr für die Dienstnehmer darstellen können; die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung kann bestehen, doch ist normalerweise eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung möglich;
  4. Ziffer 4
    biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 4 sind Stoffe, die eine schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen und eine ernste Gefahr für die Dienstnehmer darstellen; die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung ist unter Umständen groß, normalerweise ist eine wirksame Vorbeugung und Behandlung nicht möglich.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 117 aus 2015,

§ 128

Text

4. Unterabschnitt
Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze

Paragraph 128,

Allgemeine Bestimmungen

  1. Absatz einsDienstgeber haben dafür zu sorgen, dass Arbeitsvorgänge so vorbereitet, gestaltet und durchgeführt werden, dass ein wirksamer Schutz des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer erreicht wird. Dementsprechend sind vom Dienstgeber die hiefür notwendigen und geeigneten Einrichtungen und Mittel zur Verfügung zu stellen. Auch ist von ihm die Arbeitsweise im Betrieb in diesem Sinne einzurichten.
  2. Absatz 2Arbeitsvorgänge sind so zu gestalten, dass Belastungen durch Monotonie, einseitige Belastung sowie Belastungen durch taktgebundene Arbeiten und Zeitdruck möglichst gering gehalten und ihre gesundheitsschädigenden Auswirkungen abgeschwächt werden.
  3. Absatz 3Arbeitsplätze müssen unter Bedachtnahme auf die Arbeitsvorgänge und Arbeitsbedingungen so eingerichtet und beschaffen sein und so erhalten werden, dass die Dienstnehmer möglichst ohne Gefahr für ihre Sicherheit und Gesundheit ihre Arbeit verrichten können. Hiebei ist auch auf die arbeitsphysiologischen und ergonomischen Erkenntnisse Bedacht zu nehmen.
  4. Absatz 4Zu Arbeiten, die mit einer besonderen Gefahr für die damit Beschäftigten oder für andere Dienstnehmer verbunden sind, wie Schädlings- und Unkrautbekämpfungsarbeiten, Bodenentseuchungsarbeiten, Arbeiten in Behältern, Silos, Jauchen- und Senkgruben, Baumfällungen, Aufarbeiten von Wind- und Schneebrüchen, Holzbringung, Sprengarbeiten, Arbeiten an beweglichen Teilen von Maschinen und Betriebseinrichtungen, Arbeiten mit Seilförderungsanlagen sowie die Führung von Erntemaschinen, Kränen und Hubstaplern dürfen nur solche Dienstnehmer herangezogen werden, die die vom Standpunkt des Dienstnehmerschutzes notwendigen Fachkenntnisse und Berufserfahrungen für eine sichere Durchführung dieser Arbeiten besitzen.
  5. Absatz 5Als Nachweis dieser Fachkenntnisse gelten insbesondere ein Zeugnis einer hiefür in Betracht kommenden Unterrichtsanstalt oder einer anderen Einrichtung, die auf Grund Paragraph 63, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zur Ausstellung solcher Zeugnisse ermächtigt worden ist, oder – sofern es sich nicht um Sprengarbeiten handelt – auch eine Bescheinigung vom Dienstgeber über eine mindestens fünfjährige einschlägige Verwendung.

§ 134

Text

5. Unterabschnitt
Gesundheitsüberwachung und Präventivdienste

Paragraph 134,

Eignungs- und Folgeuntersuchungen sowie sonstige Untersuchungen

  1. Absatz einsMit Tätigkeiten, bei denen die Gefahr einer Berufskrankheit besteht und bei denen einer arbeitsmedizinischen Untersuchung im Hinblick auf die spezifische, mit dieser Tätigkeit verbundene Gesundheitsgefährdung prophylaktische Bedeutung zukommt, dürfen Dienstnehmer nur beschäftigt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      vor Aufnahme der Tätigkeit eine solche Untersuchung durchgeführt wurde (Eignungsuntersuchung) und
    2. Ziffer 2
      bei Fortdauer der Tätigkeit solche Untersuchungen in regelmäßigen Zeitabständen durchgeführt werden (Folgeuntersuchungen).
  2. Absatz 2Tätigkeiten im Sinne des Absatz eins, sind insbesondere Tätigkeiten, bei denen Dienstnehmer einer der nachstehenden Einwirkungen ausgesetzt sind, wobei bei Fortdauer der Tätigkeit in den angeführten Zeitabständen Folgeuntersuchungen durchzuführen sind:
    1. Ziffer eins
      Organische Phosphorverbindungen (sechs Monate oder Ende der Saison);
    2. Ziffer 2
      Quecksilber und seine Verbindungen (sechs Monate);
    3. Ziffer 3
      Benzol, Toluol, Xylol (sechs Monate);
    4. Ziffer 4
      Halogenkohlenwasserstoffe (sechs Monate);
    5. Ziffer 5
      Pech und Ruß mit hohem Anteil an polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (zwei Jahre);
    6. Ziffer 6
      Quarzhaltiger Staub (zwei Jahre).
  3. Absatz 3Absatz eins und 2 sind nicht anzuwenden, wenn
    1. Ziffer eins
      die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß Paragraph 99, ergibt, dass die Arbeitsstoffe gemäß Absatz 2, in einer Apparatur so verwendet werden, dass während des normalen Arbeitsvorganges kein Entweichen in den Arbeitsraum möglich ist oder
    2. Ziffer 2
      Dienstnehmer mit Tätigkeiten, bei denen sie einer Einwirkung gemäß Absatz 2, ausgesetzt sind, nicht mehr als eine Stunde pro Arbeitstag beschäftigt werden.
  4. Absatz 4Wenn im Hinblick auf die spezifische, mit einer Tätigkeit verbundene Gesundheitsgefährdung nach arbeitsmedizinischen Erkenntnissen besondere ärztliche Untersuchungen geboten erscheinen, müssen Dienstgeber dafür sorgen, dass Dienstnehmer, die eine solche Tätigkeit ausüben oder ausüben sollen, sich auf eigenen Wunsch vor Aufnahme dieser Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen einer solchen besonderen Untersuchung unterziehen können.
  5. Absatz 5Die Kosten der Untersuchungen nach Absatz eins bis 5 sind vom Dienstgeber zu tragen. Die Kosten für Untersuchungen nach Absatz 5, sind dann nicht vom Dienstgeber zu tragen, wenn sie auf Kosten eines Versicherungsträgers erfolgen. Sofern es sich jedoch um Dienstnehmer handelt, bei denen infolge der Art der Einwirkung die Gefahr besteht, dass sie an einer Berufskrankheit im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften erkranken, hat der Dienstgeber gegenüber dem zuständigen Träger der Unfallversicherung Anspruch auf Ersatz der Kosten dieser ärztlichen Untersuchungen. Dies gilt auch für Eignungsuntersuchungen, die unmittelbar vor Aufnahme einer Tätigkeit durchgeführt werden, die Unfallversicherungspflicht auslöst.
  6. Absatz 6Die Untersuchung hat durch gemäß Paragraph 56, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes ermächtigte Ärzte oder Einrichtungen zu erfolgen. Bei der Durchführung von Eignungs- und Folgeuntersuchungen ist nach folgenden Grundsätzen vorzugehen:
    1. Ziffer eins
      Die Untersuchungen sind nach einheitlichen Richtlinien durchzuführen und zu beurteilen.
    2. Ziffer 2
      Die Ergebnisse der Untersuchungen sind in einem Befund festzuhalten.
    3. Ziffer 3
      Es hat eine Beurteilung zu erfolgen („geeignet“, „nicht geeignet“).
    4. Ziffer 4
      Wenn die Beurteilung auf geeignet lautet, aber eine Verkürzung des Zeitabstandes bis zur Folgeuntersuchung geboten erscheint, ist der Beurteilung der Zeitabstand bis zur vorzeitigen Folgeuntersuchung aufzunehmen.
    5. Ziffer 5
      Der Befund ist dem Dienstnehmer auf Verlangen zu übermitteln und zu erläutern.
  7. Absatz 7Bei der Durchführung von sonstigen besonderen Untersuchungen finden die Grundsätze des Absatz 6, Ziffer eins,, sofern für die Untersuchung einheitliche Richtlinien erlassen wurden, Ziffer 2 und 3 Anwendung.
  8. Absatz 8Das Ergebnis der Eignungs- und der Folgeuntersuchungen ist der Land- und Forstwirtschaftsinspektion, dem Dienstnehmer und dem Dienstgeber zu übermitteln. Wird bei einer Untersuchung die gesundheitliche Nichteignung festgestellt, so darf der Dienstnehmer mit dieser Tätigkeit nicht mehr beschäftigt werden. Die Aufhebung des Beschäftigungsverbotes erfolgt, wenn auf Grund einer Folgeuntersuchung durch den Arzt festgestellt wird, dass die gesundheitliche Eignung für die betreffende Tätigkeit wieder gegeben ist.
  9. Absatz 9Die Dienstgeber müssen den untersuchenden Ärzten Zugang zu den Arbeitsplätzen und zu untersuchenden Dienstnehmern sowie zu allen für die Durchführung oder Beurteilung notwendigen Informationen, wie den Messergebnissen, gewähren. Die Dienstgeber müssen den Dienstnehmern die erforderliche Freizeit unter Fortzahlung des Entgeltes gewähren.

§ 136

Text

Paragraph 136,

Aufgaben, Information und Beiziehung der Sicherheitsfachkräfte

  1. Absatz einsSicherheitsfachkräfte haben die Aufgabe, die Dienstgeber, die Dienstnehmer, die Sicherheitsvertrauenspersonen und den Betriebsrat auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und der menschengerechten Arbeitsgestaltung zu beraten und die Dienstgeber bei der Erfüllung ihrer Pflichten auf diesen Gebieten zu unterstützen. Dienstgeber haben die Sicherheitsfachkräfte und erforderlichenfalls weitere geeignete Fachleute heranzuziehen
    1. Ziffer eins
      in allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der Unfallverhütung,
    2. Ziffer 2
      bei der Planung von Arbeitsstätten,
    3. Ziffer 3
      bei der Beschaffung oder Änderung von Arbeitsmitteln,
    4. Ziffer 4
      bei der Einführung oder Änderung von Arbeitsverfahren und bei der Einführung von Arbeitsstoffen,
    5. Ziffer 5
      bei der Erprobung und Auswahl von persönlichen Schutzausrüstungen,
    6. Ziffer 6
      in arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und sonstigen ergonomischen und arbeitshygienischen Fragen, insbesondere der Gestaltung der Arbeitsplätze und des Arbeitsablaufes,
    7. Ziffer 7
      bei der Organisation des Brandschutzes und von Maßnahmen zur Evakuierung,
    8. Ziffer 8
      bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren,
    9. Ziffer 9
      bei der Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenverhütung,
    10. Ziffer 10
      bei der Organisation der Unterweisung und bei der Erstellung von Betriebsanweisungen.
  2. Absatz 2Dienstgeber haben den Sicherheitsfachkräften alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, insbesondere betreffend die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente, Aufzeichnungen und Berichte über Arbeitsunfälle, die Ergebnisse von Messungen betreffend gefährliche Arbeitsstoffe und Lärm sowie von sonstigen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz maßgeblichen Messungen und Untersuchungen. Die Sicherheitsfachkräfte sind gesondert zu informieren, wenn Dienstnehmer aufgenommen werden oder wenn Dienstnehmer auf Grund einer Überlassung beschäftigt werden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
  3. Absatz 3Dienstgeber haben dafür zu sorgen, dass die Sicherheitsfachkräfte
    1. Ziffer eins
      den Dienstnehmern, den Sicherheitsvertrauenspersonen und dem Betriebsrat auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte erteilen,
    2. Ziffer 2
      die Dienstnehmer und die Sicherheitsvertrauenspersonen beraten und
    3. Ziffer 3
      den Betriebsrat auf Verlangen beraten.
  4. Absatz 4In die Präventionszeit der Sicherheitsfachkräfte darf nur die für folgende Tätigkeiten aufgewendete Zeit eingerechnet werden:
    1. Ziffer eins
      die Beratung und Unterstützung des Dienstgebers in Angelegenheiten gemäß Absatz eins,,
    2. Ziffer 2
      die Beratung der Dienstnehmer, der Sicherheitsvertrauenspersonen und des Betriebsrats in Angelegenheiten der Arbeitssicherheit und der menschengerechten Arbeitsgestaltung,
    3. Ziffer 3
      die Besichtigung der Arbeitsstätten und Flächen gemäß Paragraph 113, Absatz 2, sowie die Teilnahme an Besichtigungen durch die Land- und Forstwirtschaftsinspektion,
    4. Ziffer 4
      die Ermittlung und Untersuchung der Ursachen von Arbeitsunfällen und arbeitsbedingten Erkrankungen sowie die Auswertung dieser Ermittlungen und Untersuchungen,
    5. Ziffer 5
      die Überprüfung und Anpassung der nach diesem Gesetz erforderlichen Ermittlungen und Beurteilungen der Gefahren und der festgelegten Maßnahmen samt Anpassung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente,
    6. Ziffer 6
      die Weiterbildung bis zum Höchstmaß von 15 Prozent der für sie festgelegten jährlichen Präventionszeit,
    7. Ziffer 7
      die Dokumentation der Tätigkeit und der Ergebnisse von Untersuchungen sowie die Erstellung von Berichten und Programmen auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und der Arbeitsgestaltung und
    8. Ziffer 8
      die Koordination der Tätigkeit mehrerer Sicherheitsfachkräfte.
  5. Absatz 5In Arbeitsstätten mit bis zu 50 Dienstnehmern hat die sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung in Form von Begehungen durch eine Sicherheitsfachkraft und durch einen Arbeitsmediziner zu erfolgen.
  6. Absatz 6Regelmäßige Begehungen haben mindestens in den folgenden Zeitabständen sowohl durch eine Sicherheitsfachkraft als auch durch einen Arbeitsmediziner, nach Möglichkeit gemeinsam, zu erfolgen:
    1. Ziffer eins
      in Arbeitsstätten mit einem bis zehn Dienstnehmern: mindestens einmal in zwei Kalenderjahren,
    2. Ziffer 2
      in Arbeitsstätten mit 11 bis 50 Dienstnehmern: mindestens einmal im Kalenderjahr.
    Diese Begehungen haben sich auf die Aufgaben der Präventivfachkräfte gemäß Absatz eins und Paragraph 138, Absatz eins, in der Arbeitsstätte einschließlich aller dazugehöriger Flächen gemäß Paragraph 113, Absatz 2, zu beziehen. Darüber hinaus sind weitere Begehungen je nach Erfordernis zu veranlassen.
  7. Absatz 7Für die Ermittlung der Dienstnehmerzahl ist maßgeblich, wie viele Dienstnehmer regelmäßig in der Arbeitsstätte beschäftigt werden. Teilzeitbeschäftigte Dienstnehmer sind bei der Berechnung der Anzahl der Dienstnehmer entsprechend dem Umfang ihrer Beschäftigung anteilsmäßig einzurechnen. Für Arbeitsstätten mit wechselnder Dienstnehmerzahl gelten die Bestimmungen für Arbeitsstätten mit bis zu 50 Dienstnehmern auch dann, wenn die vorhersehbare durchschnittliche Arbeitnehmerzahl pro Kalenderjahr nicht mehr als 50 Dienstnehmer beträgt.
  8. Absatz 8Dienstnehmer, die auf Flächen gemäß Paragraph 113, Absatz 2, beschäftigt werden, sind bei der Ermittlung der Dienstnehmerzahl jener Arbeitsstätte zuzurechnen, der sie organisatorisch zugehören, im Zweifel dem Unternehmenssitz.
  9. Absatz 9Dienstgeber haben bei Begehungen nach Absatz 6, dafür zu sorgen, dass nach Möglichkeit alle Dienstnehmer anwesend sind, soweit sie nicht durch Urlaub, Krankenstand oder sonstige wichtige persönliche Gründe oder zwingende betriebliche Gründe verhindert sind.
  10. Absatz 10In Arbeitsstätten bis 50 Dienstnehmer kann unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der bestehenden Gefahren der Dienstgeber selbst zur Gänze die Aufgaben oder selbst einen Teil der Aufgaben der Sicherheitsfachkräfte wahrnehmen, wenn er die erforderlichen Fachkenntnisse gemäß Paragraph 135, Absatz 2, nachweist. In Arbeitsstätten bis 25 Dienstnehmer kann der Dienstgeber die Aufgaben der Sicherheitsfachkräfte wahrnehmen, wenn er ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes nachweist, die durch eine Ausbildungseinrichtung bescheinigt werden, die eine gemäß Paragraph 74, Absatz 2, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes anerkannte Fachausbildung durchführt. Voraussetzung für diese Bescheinigung ist der erfolgreiche Abschluss einer Aus- und Weiterbildung, die zumindest den Erfordernissen des Paragraph 78 b, Absatz 2 und 3 ASchG.
  11. Absatz 11Für die Details über den Nachweis der ausreichenden Kenntnisse gilt Paragraph 78 b, Absatz 2 und 3 ASchG. sinngemäß.
  12. Absatz 12Im Falle des Absatz 11, sind die Kenntnisse im Sinne des Paragraph 78 b, Absatz 2, Ziffer eins, ASchG durch eine den Richtlinien des zuständigen Trägers der Unfallversicherung entsprechende Prüfung durch eine Ausbildungseinrichtung, die eine gemäß Paragraph 74, Absatz 2, ASchG anerkannte Fachausbildung durchführt, zu bescheinigen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 102 aus 2005,

§ 138

Text

Paragraph 138,

Aufgaben, Information und Beiziehung der Arbeitsmediziner

  1. Absatz einsArbeitsmediziner haben die Aufgabe, die Dienstgeber, die Dienstnehmer, die Sicherheitsvertrauenspersonen und den Betriebsrat auf dem Gebiet des Gesundheitsschutzes, der auf die Arbeitsbedingungen bezogenen Gesundheitsförderung und der menschengerechten Arbeitsgestaltung zu beraten und die Dienstgeber bei der Erfüllung ihrer Pflichten auf diesen Gebieten zu unterstützen. Dienstgeber haben die Arbeitsmediziner und erforderlichenfalls weitere geeignete Fachleute hinzuzuziehen
    1. Ziffer eins
      in allen Fragen der Erhaltung und Förderung der Gesundheit am Arbeitsplatz,
    2. Ziffer 2
      bei der Planung von Arbeitsstätten,
    3. Ziffer 3
      bei der Beschaffung und Änderung von Arbeitsmitteln,
    4. Ziffer 4
      bei der Einführung oder Änderung von Arbeitsverfahren und der Einführung von Arbeitsstoffen,
    5. Ziffer 5
      bei der Erprobung und Auswahl von persönlichen Schutzausrüstungen,
    6. Ziffer 6
      in arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und sonstigen ergonomischen sowie arbeitshygienischen Fragen, insbesondere des Arbeitsrhythmus, der Arbeitszeit und Pausenregelung, der Gestaltung der Arbeitsplätze und des Arbeitsablaufes,
    7. Ziffer 7
      bei der Organisation der ersten Hilfe,
    8. Ziffer 8
      in Fragen des Arbeitsplatzwechsels sowie der Eingliederung und Wiedereingliederung Behinderter in den Arbeitsprozess,
    9. Ziffer 9
      bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren,
    10. Ziffer 10
      bei der Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenverhütung,
    11. Ziffer 11
      bei der Organisation der Unterweisung und bei der Erstellung von Betriebsanweisungen.
  2. Absatz 2Dienstgeber haben den Arbeitsmedizinern alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, insbesondere betreffend die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente, Aufzeichnungen und Berichte über Arbeitsunfälle, die Ergebnisse von Messungen betreffend gefährliche Arbeitsstoffe und Lärm sowie von sonstigen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz maßgeblichen Messungen und Untersuchungen. Arbeitsmediziner sind gesondert zu informieren, wenn Dienstnehmer aufgenommen werden oder wenn Dienstnehmer auf Grund einer Überlassung beschäftigt werden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
  3. Absatz 3Dienstgeber haben dafür zu sorgen, dass die Arbeitsmediziner
    1. Ziffer eins
      den Dienstnehmern, den Sicherheitsvertrauenspersonen und dem Betriebsrat auf Verlangen die erforderlichen Ausküfte erteilen, soweit dem nicht die ärztliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht,
    2. Ziffer 2
      die Dienstnehmer und die Sicherheitsvertrauenspersonen beraten und
    3. Ziffer 3
      den Betriebsrat auf Verlangen beraten.
  4. Absatz 4Dienstgeber haben dafür zu sorgen, dass alle Dienstnehmer sich auf Wunsch einer regelmäßigen geeigneten Überwachung der Gesundheit je nach den Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz durch die Arbeitsmediziner unterziehen können. Die Regelungen über Eignungs- und Folgeuntersuchungen bleiben unberührt.
  5. Absatz 5In Arbeitsstätten mit bis zu 50 Dienstnehmern hat die sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung in Form von Begehungen durch eine Sicherheitsfachkraft und durch einen Arbeitsmediziner zu erfolgen.
  6. Absatz 6Regelmäßige Begehungen haben mindestens in den in Ziffer eins und 2 genannten Zeitabständen sowohl durch eine Sicherheitsfachkraft als auch durch einen Arbeitsmediziner, nach Möglichkeit gemeinsam, zu erfolgen. Diese Begehungen haben sich auf alle Aspekte von Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit in der Arbeitsstätte, einschließlich aller dazugehöriger Flächen gemäß Paragraph 113, Absatz 2,, zu beziehen:
    1. Ziffer eins
      in Arbeitsstätten mit einem bis zehn Dienstnehmern: mindestens einmal in zwei Kalenderjahren,
    2. Ziffer 2
      in Arbeitsstätten mit 11 bis 50 Dienstnehmern: mindestens einmal im Kalenderjahr.
    Darüber hinaus sind weitere Begehungen je nach Erfordernis zu veranlassen.
  7. Absatz 7Paragraph 136, Absatz 7 bis 9 und 12 sind anzuwenden.
  8. Absatz 8In die Präventionszeit der Arbeitsmediziner darf nur die für folgende Tätigkeiten aufgewendete Zeit eingerechnet werden:
    1. Ziffer eins
      die Beratung und Unterstützung des Dienstgebers in Angelegenheiten gemäß Absatz eins,,
    2. Ziffer 2
      die Beratung der Dienstnehmer, der Sicherheitsvertrauenspersonen und des Betriebsrats in Angelegenheiten des Gesundheitsschutzes, der auf die Arbeitsbedingungen bezogenen Gesundheitsförderung und der menschengerechten Arbeitsgestaltung,
    3. Ziffer 3
      die Besichtigung der Arbeitsstätten und Flächen gemäß Paragraph 113, Absatz 2, sowie die Teilnahme an Besichtigungen durch die Land- und Forstwirtschaftsinspektion,
    4. Ziffer 4
      die Ermittlung und Untersuchung der Ursachen von arbeitsbedingten Erkrankungen und Gesundheitsgefahren sowie die Auswertung dieser Ermittlungen und Untersuchungen,
    5. Ziffer 5
      die arbeitsmedizinische Untersuchung von Dienstnehmern bis zum Höchstausmaß von 20 Prozent der für sie festgelegten jährlichen Präventionszeit,
    6. Ziffer 6
      die Überprüfung und Anpassung der nach diesem Gesetz erforderlichen Ermittlungen und Beurteilungen der Gefahren und der festgelegten Maßnahmen samt Anpassung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente,
    7. Ziffer 7
      die Durchführung von Schutzimpfungen, die mit der Tätigkeit der Dienstnehmer im Zusammenhang stehen,
    8. Ziffer 8
      die Weiterbildung bis zum Höchstmaß von 15 Prozent der für sie festgelegten jährlichen Präventionszeit,
    9. Ziffer 9
      die Dokumentation der Tätigkeit und der Ergebnisse von Untersuchungen sowie die Erstellung von Berichten und Programmen auf dem Gebiet des Gesundheitsschutzes und der Gesundheitsförderung und
    10. Ziffer 10
      die Koordination der Tätigkeit mehrerer Arbeitsmediziner.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 102 aus 2005,

§ 139

Text

Paragraph 139,

Zusammenarbeit

  1. Absatz einsPräventivfachkräfte (Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner) und der Betriebsrat haben zusammenzuarbeiten.
  2. Absatz 2Die Präventivfachkräfte haben gemeinsame Besichtigungen der Arbeitsstätten durchzuführen.
  3. Absatz 3Die Präventivfachkräfte haben bei gemeinsamen Besichtigungen gemäß Absatz 2, die zuständigen Sicherheitsvertrauenspersonen und den Betriebsrat beizuziehen.

§ 140

Text

Paragraph 140,

Meldung von Missständen

  1. Absatz einsPräventivfachkräfte haben die bei Erfüllung ihrer Aufgaben festgestellten Missstände auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes dem Dienstgeber oder der sonst für die Einhaltung der Dienstnehmerschutzvorschriften verantwortlichen Person sowie dem Betriebsrat mitzuteilen.
  2. Absatz 2Stellen Präventivkräfte bei Erfüllung ihrer Aufgaben eine ernste und unmittelbare Gefahr für Sicherheit und Gesundheit der Dienstnehmer fest, so haben sie unverzüglich die betroffenen Dienstnehmer und den Dienstgeber oder die für die Einhaltung der Dienstnehmerschutzvorschriften sonst verantwortlichen Personen sowie den Betriebsrat zu informieren und Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr vorzuschlagen.
  3. Absatz 3Die Präventivfachkräfte haben das Recht, sich an die Land- und Forstwirtschaftsinspektion zu wenden, nachdem sie erfolglos vom Dienstgeber die Beseitigung einer ernsten und unmittelbaren Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit der Dienstnehmer verlangt haben.

§ 153

Text

Paragraph 153,

Kündigungsschutz

  1. Absatz einsDienstnehmerinnen können während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung rechtswirksam nicht gekündigt werden, es sei denn, dass dem Dienstgeber die Schwangerschaft bzw. Entbindung nicht bekannt ist.
  2. Absatz 2Eine Kündigung ist auch rechtsunwirksam, wenn die Tatsache der Schwangerschaft bzw. Entbindung binnen fünf Arbeitstagen nach Ausspruch der Kündigung, bei schriftlicher Kündigung binnen fünf Arbeitstagen nach deren Zustellung, dem Dienstgeber bekannt gegeben wird. Eine schriftliche Bekanntgabe der Schwangerschaft bzw. Entbindung ist rechtzeitig, wenn sie innerhalb der Fünftagefrist zur Post gegeben wird. Wendet die Dienstnehmerin die Tatsache ihrer Schwangerschaft bzw. Entbindung innerhalb der vorstehenden Frist ein, so hat sie gleichzeitig durch eine ärztliche Bestätigung die Schwangerschaft oder die Vermutung der Schwangerschaft nachzuweisen oder die Geburtsurkunde des Kindes vorzuweisen. Kann die Dienstnehmerin aus Gründen, die nicht von ihr zu vertreten sind, dem Dienstgeber die Schwangerschaft bzw. Entbindung nicht innerhalb der Fünftagefrist bekannt geben, so gilt die Bekanntgabe als rechtzeitig erstattet, wenn sie unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachgeholt wird.
  3. Absatz 3Eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses ist nur dann rechtswirksam, wenn sie schriftlich vereinbart wurde. Bei minderjährigen Dienstnehmerinnen muss dieser Vereinbarung überdies eine Bescheinigung eines Gerichts oder der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer beigeschlossen sein, aus der hervorgeht, dass die Dienstnehmerin über den gesetzlichen Kündigungsschutz im Falle der Mutterschaft belehrt wurde.

§ 155

Text

Paragraph 155,

Entlassungsschutz

Dienstnehmerinnen können während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit nur aus den im Paragraph 47, ausdrücklich angeführten Gründen nach Zustimmung des Gerichtes entlassen werden.

§ 156

Text

Paragraph 156,

Weiterzahlung des Arbeitsentgelts

  1. Absatz einsMacht die Anwendung der Paragraphen 145,, 147, 148, 149 Absatz 3, oder des Paragraph 150, Absatz eins,, soweit Paragraph 154, Absatz 3, nicht anderes bestimmt, eine Änderung der Beschäftigung im Betrieb erforderlich, so hat die Dienstnehmerin Anspruch auf ein Entgelt, das dem Durchschnittsverdienst gleichkommt, den sie während der letzten 13 Wochen des Dienstverhältnisses vor dieser Änderung bezogen hat. Fallen in den Zeitraum von 13 Wochen Zeiten, während der die Dienstnehmerin infolge Erkrankung oder Kurzarbeit nicht das volle Entgelt bezogen hat, so ist auf diesen Umstand bei der Berechnung des Entgelts entsprechend Bedacht zu nehmen. Das Gleiche gilt, wenn die Änderung der Beschäftigung der Dienstnehmerin eine Verkürzung der Arbeitszeit zur Folge hatte.
  2. Absatz 2Dienstnehmerinnen, die gemäß Paragraph 146, Absatz 3, nicht beschäftigt werden dürfen und Dienstnehmerinnen, für die auf Grund der Paragraphen 145,, 147, 148, 149 Absatz 3, oder des Paragraph 150, Absatz eins, keine Beschäftigungsmöglichkeit im Betrieb besteht, haben Anspruch auf ein Entgelt, für dessen Berechnung Absatz eins, sinngemäß anzuwenden ist.
  3. Absatz 3Der Anspruch nach Absatz eins und 2 besteht nicht für Zeiten, während deren Wochengeld oder Krankengeld nach dem ASVG bezogen werden kann; ein Anspruch auf einen Zuschuss des Dienstgebers zum Krankengeld wird hiedurch nicht berührt.
  4. Absatz 4Die Dienstnehmerin behält den Anspruch auf sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des Paragraph 67, Absatz eins, EstG 1988 in den Kalenderjahren, in welche Zeiten des Bezuges von Wochengeld nach dem ASVG fallen, in dem Ausmaß, das dem Teil des Kalenderjahres entspricht, in den keine derartigen Zeiten fallen.

§ 157

Text

Paragraph 157,

Karenz

  1. Absatz einsDer Dienstnehmerin ist auf ihr Verlangen im Anschluss an die Frist des Paragraph 149, Absatz eins und 2 Karenz gegen Entfall des Arbeitsentgelts bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, zu gewähren, wenn sie mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt. Das Gleiche gilt, wenn anschließend an die Frist nach Paragraph 149, Absatz eins und 2 ein Gebührenurlaub verbraucht wurde oder die Dienstnehmerin durch Krankheit oder Unglücksfall an der Dienstleistung verhindert war.
  2. Absatz eins a1a) Eine gleichzeitige Inanspruchnahme von Karenz durch beide Elternteile ist, ausgenommen im Falle des Paragraph 158, Absatz eins, letzter Satz, nicht zulässig.
  3. Absatz 2Die Karenz muss mindestens zwei Monate betragen.
  4. Absatz 3Die Dienstnehmerin hat Beginn und Dauer der Karenz der Dienstgeberin/dem Dienstgeber bis zum Ende der Frist des Paragraph 149, Absatz eins, bekannt zu geben. Die Dienstnehmerin kann ihrer Dienstgeberin/ihrem Dienstgeber spätestens drei Monate, dauert die Karenz jedoch weniger als drei Monate, spätestens zwei Monate vor dem Ende ihrer Karenz, bekannt geben, dass sie die Karenz verlängert und bis wann. Unbeschadet des Ablaufs dieser Fristen kann Karenz nach Absatz eins, vereinbart werden.
  5. Absatz 4Wird Karenz nach Absatz eins und 3 in Anspruch genommen, so erstreckt sich der Kündigungs- und Entlassungsschutz nach den Paragraphen 153 und 155 bis zum Ablauf von vier Wochen nach Beendigung der Karenz. Paragraph 37, Absatz 2, ist anzuwenden.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 102 aus 2005,, Landesgesetzblatt Nr. 46 aus 2011,

§ 158b

Text

Paragraph 158 b,

Karenz der Adoptiv- oder Pflegemutter

  1. Absatz einsEine Dienstnehmerin, die ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
    1. Ziffer eins
      an Kindes Statt angenommen hat (Adoptivmutter), oder
    2. Ziffer 2
      in der Absicht, ein Kind an Kindes Statt anzunehmen, dieses in unentgeltliche Pflege genommen hat (Pflegemutter)
    und mit dem Kind im selben Haushalt lebt, hat Anspruch auf Karenz.
  2. Absatz 2Die Paragraphen 157 bis 158a sind mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Karenz nach den Paragraphen 157 und 158 beginnt mit dem Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege oder im Anschluss an eine Karenz des anderen Elternteils, Adoptiv- oder Pflegeelternteils;
    2. Ziffer 2
      nimmt die Dienstnehmerin ihre Karenz nach den Paragraphen 157 und 158 unmittelbar ab dem Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege in Anspruch, hat sie Beginn und Dauer der Karenz dem Dienstgeber unverzüglich bekannt zu geben;
    3. Ziffer 3
      nimmt eine Dienstnehmerin ein Kind nach Ablauf des 18. Lebensmonates, jedoch vor Vollendung des zweiten Lebensjahres an Kindes Statt an oder in unentgeltliche Pflege, kann sie auch über das zweite Lebensjahr des Kindes hinaus Karenz bis zu sechs Monaten in Anspruch nehmen;
    4. Ziffer 4
      an die Stelle des Begriffes „Vater“ in der jeweils verwendeten grammatikalischen Form tritt der Begriff „anderer Elternteil“ in der jeweils richtigen grammatikalischen Form.
  3. Absatz 3Nimmt die Dienstnehmerin ein Kind nach Ablauf des zweiten Lebensjahres, jedoch vor Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes an Kindes Statt an oder nimmt sie es in der Absicht, es an Kindes Statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege, hat die Dienstnehmerin Anspruch auf Karenz in der Dauer von sechs Monaten. Die Karenz beginnt mit dem Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege oder im Anschluss an eine Karenz des anderen Elternteils, Adoptiv- oder Pflegeelternteils.
  4. Absatz 4Die Paragraphen 153,, 155 und 159 sind auf Karenz nach Absatz eins, und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der Bekanntgabe der Schwangerschaft (Paragraph 153, Absatz 2,) die Mitteilung von der Annahme an Kindes Statt oder von der Übernahme in Pflege tritt; in beiden Fällen muss mit der Mitteilung das Verlangen auf Gewährung einer Karenz verbunden sein.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 102 aus 2005,, Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 2015,

§ 158e

Text

Paragraph 158 e,

Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung

  1. Absatz einsDie Dienstnehmerin hat einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung längstens bis zum Ablauf des siebenten Lebensjahres oder einem späteren Schuleintritt des Kindes, wenn
    1. Ziffer eins
      das Dienstverhältnis zum Zeitpunkt des Antritts der Teilzeitbeschäftigung ununterbrochen drei Jahre gedauert hat und
    2. Ziffer 2
      die Dienstnehmerin zu diesem Zeitpunkt in einem Betrieb (Paragraph 188,) mit mehr als 20 Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen beschäftigt ist.
    Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung sind mit dem Dienstgeber zu vereinbaren, wobei die betrieblichen Interessen und die Interessen der Dienstnehmerin zu berücksichtigen sind. Dienstnehmerinnen haben während eines Lehrverhältnisses keinen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung.
  2. Absatz 2Alle Zeiten, die die Dienstnehmerin in unmittelbar vorausgegangenen Dienstverhältnissen zum selben Dienstgeber zurückgelegt hat, sind bei der Berechnung der Mindestdauer des Dienstverhältnisses nach Absatz eins, Ziffer eins, zu berücksichtigen. Ebenso zählen Zeiten von unterbrochenen Dienstverhältnissen, die auf Grund von Wiedereinstellungszusagen oder Wiedereinstellungsvereinbarungen beim selben Dienstgeber fortgesetzt werden, für die Mindestdauer des Dienstverhältnisses. Zeiten einer Karenz nach diesem Gesetz werden abweichend von Paragraph 158 d, in Verbindung mit Paragraph 39 a, Absatz eins, dritter Satz auf die Mindestdauer des Dienstverhältnisses angerechnet.
  3. Absatz 3Für die Ermittlung der Dienstnehmerzahl nach Absatz eins, Ziffer 2, ist maßgeblich, wie viele Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen regelmäßig im Betrieb beschäftigt werden. In Betrieben mit saisonal schwankender Dienstnehmerzahl gilt das Erfordernis der Mindestanzahl der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen als erfüllt, wenn die Dienstnehmerzahl im Jahr vor dem Antritt der Teilzeitbeschäftigung durchschnittlich mehr als 20 Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen betragen hat.
  4. Absatz 4In Betrieben mit bis zu 20 Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen kann in einer Betriebsvereinbarung im Sinne des Paragraph 258, Absatz eins, Ziffer 24, insbesondere festgelegt werden, dass die Dienstnehmerinnen einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nach Absatz eins, haben. Auf diese Teilzeitbeschäftigung sind sämtliche Bestimmungen anzuwenden, die für eine Teilzeitbeschäftigung nach Absatz eins, gelten. Die Kündigung einer solchen Betriebsvereinbarung ist nur hinsichtlich der Dienstverhältnisse jener Dienstnehmerinnen wirksam, die zum Kündigungstermin keine Teilzeitbeschäftigung nach der Betriebsvereinbarung schriftlich bekannt gegeben oder angetreten haben.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 102 aus 2005,

§ 158f

Text

Paragraph 158 f,

Vereinbarte Teilzeitbeschäftigung

Die Dienstnehmerin, die keinen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nach Paragraph 158 e, Absatz eins, oder 4 hat, kann mit dem Dienstgeber eine Teilzeitbeschäftigung einschließlich Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage längstens bis zum Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes vereinbaren.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 102 aus 2005,

§ 158g

Text

Paragraph 158 g,

Gemeinsame Bestimmungen zur Teilzeitbeschäftigung

  1. Absatz einsVoraussetzung für die Inanspruchnahme einer Teilzeitbeschäftigung nach den Paragraphen 158 e und 158f ist, dass die Dienstnehmerin mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt oder eine Obsorge nach den Paragraphen 177, Absatz 4, oder 179 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs gegeben ist und sich der Vater nicht gleichzeitig in Karenz befindet.
  2. Absatz 2Die Dienstnehmerin kann die Teilzeitbeschäftigung für jedes Kind nur einmal in Anspruch nehmen. Die Teilzeitbeschäftigung muss mindestens zwei Monate dauern.
  3. Absatz 3Die Teilzeitbeschäftigung kann frühestens im Anschluss an die Frist gemäß Paragraph 149, Absatz eins und 2, einen daran anschließenden Gebührenurlaub oder eine Dienstverhinderung wegen Krankheit (Unglücksfall) angetreten werden. In diesem Fall hat die Dienstnehmerin dies dem Dienstgeber einschließlich Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung schriftlich bis zum Ende der Frist nach Paragraph 149, Absatz eins, bekannt zu geben.
  4. Absatz 4Beabsichtigt die Dienstnehmerin die Teilzeitbeschäftigung zu einem späteren Zeitpunkt anzutreten, hat sie dies dem Dienstgeber einschließlich Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung schriftlich spätestens drei Monate vor dem beabsichtigten Beginn bekannt zu geben. Beträgt jedoch der Zeitraum zwischen dem Ende der Frist gemäß Paragraph 149, Absatz eins und dem Beginn der beabsichtigten Teilzeitbeschäftigung weniger als drei Monate, so hat die Dienstnehmerin die Teilzeitbeschäftigung schriftlich bis zum Ende der Frist nach Paragraph 149, Absatz eins, bekannt zu geben.
  5. Absatz 5Die Dienstnehmerin kann sowohl eine Änderung der Teilzeitbeschäftigung (Verlängerung, Änderung des Ausmaßes oder der Lage) als auch eine vorzeitige Beendigung jeweils nur einmal verlangen. Sie hat dies der Dienstgeberin/dem Dienstgeber schriftlich spätestens drei Monate, dauert die Teilzeitbeschäftigung jedoch weniger als drei Monate, spätestens zwei Monate vor der beabsichtigten Änderung oder Beendigung bekannt zu geben.
  6. Absatz 6Die Dienstgeberin/Der Dienstgeber kann sowohl eine Änderung der Teilzeitbeschäftigung (Änderung des Ausmaßes oder der Lage) als auch eine vorzeitige Beendigung jeweils nur einmal verlangen. Sie/Er hat dies der Dienstnehmerin schriftlich spätestens drei Monate, dauert die Teilzeitbeschäftigung jedoch weniger als drei Monate, spätestens zwei Monate vor der beabsichtigten Änderung oder Beendigung bekannt zu geben.
  7. Absatz 7Fallen in ein Kalenderjahr auch Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung, gebühren der Dienstnehmerin sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des Paragraph 67, Absatz eins, EStG 1988 in dem der Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigung entsprechenden Ausmaß im Kalenderjahr.
  8. Absatz 8Paragraph 39 k, ist anzuwenden.
  9. Absatz 9Der Dienstgeber ist verpflichtet, seiner Dienstnehmerin auf deren Verlangen eine Bestätigung über Beginn und Dauer der Teilzeitbeschäftigung oder die Nichtinanspruchnahme der Teilzeitbeschäftigung auszustellen. Diese Bestätigung ist von der Dienstnehmerin mit zu unterfertigen.
  10. Absatz 10Die Teilzeitbeschäftigung der Dienstnehmerin endet vorzeitig mit der Inanspruchnahme einer Karenz oder Teilzeitbeschäftigung nach diesem Gesetz für ein weiteres Kind.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 102 aus 2005,, Landesgesetzblatt Nr. 46 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 2015,

§ 158h

Text

Paragraph 158 h,

Verfahren beim Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung

  1. Absatz einsIn Betrieben, in denen ein für die Dienstnehmerin zuständiger Betriebsrat errichtet ist, ist dieser auf Verlangen der Dienstnehmerin den Verhandlungen über Beginn, Dauer, Ausmaß oder Lage der Teilzeitbeschäftigung beizuziehen. Kommt binnen zwei Wochen ab Bekanntgabe keine Einigung zu Stande, können im Einvernehmen zwischen Dienstnehmerin und Dienstgeber Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretungen der Dienstnehmer und der Dienstgeber den Verhandlungen beigezogen werden. Der Dienstgeber hat das Ergebnis der Verhandlungen schriftlich aufzuzeichnen. Diese Ausfertigung ist sowohl vom Dienstgeber als auch von der Dienstnehmerin zu unterzeichnen; eine Ablichtung ist der Dienstnehmerin auszuhändigen.
  2. Absatz 2Kommt binnen vier Wochen ab Bekanntgabe keine Einigung über Beginn, Dauer, Ausmaß oder Lage der Teilzeitbeschäftigung zu Stande, kann die Dienstnehmerin die Teilzeitbeschäftigung zu den von ihr bekannt gegebenen Bedingungen antreten, sofern der Dienstgeber nicht binnen zwei Wochen beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht einen Antrag nach Paragraph 433, Absatz eins, Zivilprozessordnung (ZPO) zur gütlichen Einigung gegebenenfalls im Rahmen eines Gerichtstages stellt. Dem Antrag ist das Ergebnis der Verhandlungen nach Absatz eins, anzuschließen.
  3. Absatz 3Kommt binnen vier Wochen ab Einlangen des Antrags beim Arbeits- und Sozialgericht keine gütliche Einigung zu Stande, hat der Dienstgeber binnen einer weiteren Woche die Dienstnehmerin auf Einwilligung in die von ihm vorgeschlagenen Bedingungen der Teilzeitbeschäftigung beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht zu klagen, andernfalls kann die Dienstnehmerin die Teilzeitbeschäftigung zu den von ihr bekannt gegebenen Bedingungen antreten. Findet der Vergleichsversuch erst nach Ablauf von vier Wochen statt, beginnt die Frist für die Klagseinbringung mit dem auf den Vergleichsversuch folgenden Tag.
  4. Absatz 4Beabsichtigt die Dienstnehmerin eine Änderung oder vorzeitige Beendigung der Teilzeitbeschäftigung, ist Absatz eins, anzuwenden. Kommt binnen vier Wochen ab Bekanntgabe keine Einigung zu Stande, kann der Dienstgeber binnen einer weiteren Woche dagegen Klage beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht erheben. Bringt der Dienstgeber keine Klage ein, wird die von der Dienstnehmerin bekannt gegebene Änderung oder vorzeitige Beendigung der Teilzeitbeschäftigung wirksam.
  5. Absatz 5Beabsichtigt der Dienstgeber eine Änderung der Teilzeitbeschäftigung oder eine vorzeitige Beendigung, ist Absatz eins, anzuwenden. Kommt binnen vier Wochen ab Bekanntgabe keine Einigung zu Stande, kann der Dienstgeber binnen einer weiteren Woche Klage auf Änderung oder vorzeitige Beendigung beim Arbeits- und Sozialgericht erheben, andernfalls bleibt die Teilzeitbeschäftigung unverändert.

§ 158i

Text

Paragraph 158 i,

Verfahren bei der vereinbarten Teilzeitbeschäftigung

  1. Absatz einsIn Betrieben, in denen ein für die Dienstnehmerin zuständiger Betriebsrat errichtet ist, ist dieser auf Verlangen der Dienstnehmerin den Verhandlungen über die Teilzeitbeschäftigung, deren Beginn, Dauer, Lage und Ausmaß beizuziehen.
  2. Absatz 2Kommt binnen zwei Wochen ab Bekanntgabe keine Einigung zu Stande, so kann die Dienstnehmerin den Dienstgeber auf Einwilligung in eine Teilzeitbeschäftigung einschließlich deren Beginn, Dauer, Lage und Ausmaß klagen.
  3. Absatz 3Beabsichtigt die Dienstnehmerin eine Änderung oder vorzeitige Beendigung der Teilzeitbeschäftigung, ist Absatz eins, anzuwenden. Kommt binnen zwei Wochen ab Bekanntgabe keine Einigung zu Stande, kann die Dienstnehmerin binnen einer weiteren Woche Klage auf eine Änderung oder vorzeitige Beendigung der Teilzeitbeschäftigung beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht erheben.
  4. Absatz 4Beabsichtigt der Dienstgeber eine Änderung der Teilzeitbeschäftigung oder eine vorzeitige Beendigung, ist Absatz eins, anzuwenden. Kommt binnen zwei Wochen ab Bekanntgabe keine Einigung zu Stande, kann der Dienstgeber binnen einer weiteren Woche Klage auf eine Änderung oder vorzeitige Beendigung beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht erheben, andernfalls bleibt die Teilzeitbeschäftigung unverändert.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 102 aus 2005,

§ 161

Text

7. Unterabschnitt
Schutz der Jugendlichen und Kinder

Paragraph 161,

Schutz der Jugendlichen

  1. Absatz einsJugendliche im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die nicht als Kinder im Sinne des Paragraph 164, Absatz 6 und 7 gelten, bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Abweichend davon gilt Paragraph 162, Absatz 3, auch für Lehrlinge, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  2. Absatz 2Die Wochenarbeitszeit der Jugendlichen darf 40 Stunden, die Tagesarbeitszeit acht Stunden nicht überschreiten. Paragraph 78, Absatz eins und 2 gelten sinngemäß.
  3. Absatz 3Werden Jugendliche von mehreren Dienstgebern beschäftigt, so darf die Gesamtdauer der einzelnen Beschäftigungen zusammengerechnet die in Absatz 2, vorgesehenen Höchstgrenzen der Arbeitszeit nicht überschreiten.
  4. Absatz 4Für Personen unter 15 Jahren, die im Rahmen eines Pflicht- oder Ferialpraktikums beschäftigt werden (Paragraph 164, Absatz 7, Ziffer 2 und 3), gilt Absatz 2, mit der Abweichung, dass während der Hauptferien und schulfreier Zeiten, die eine Woche überschreiten, die tägliche Arbeitszeit sieben Stunden und die Wochenarbeitszeit 35 Stunden nicht überschreiten darf. In dieser Zeit ist eine abweichende Verteilung der Arbeitszeit gemäß Paragraph 78, nicht zulässig. Beträgt die Unterrichtszeit an einem Schultag mindestens sieben Stunden, ist eine Beschäftigung nicht mehr zulässig. Beträgt die Unterrichtszeit weniger als sieben Stunden, darf die im Betrieb zu verbringende Zeit zwei Stunden nicht überschreiten.
  5. Absatz 5Während jedes Zeitraumes von 24 Stunden ist
    1. Ziffer eins
      Personen unter 15 Jahren (Paragraph 164, Absatz 7,) eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 14 Stunden zu gewähren;
    2. Ziffer 2
      den übrigen Jugendlichen eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden zu gewähren.
    Für Jugendliche, die mit der Viehpflege und Melkung (Stallarbeit) beschäftigt sind, kann die Ruhezeit ab Vollendung des 16. Lebensjahres auf zehn Stunden verkürzt werden, sofern innerhalb von drei Wochen eine Ruhezeit oder Wochenfreizeit entsprechend verlängert wird.
  6. Absatz 6Paragraph 85, gilt mit der Maßgabe, dass eine Arbeitspause mindestens 30 Minuten zu betragen hat.
  7. Absatz 7Jugendliche dürfen in der Zeit zwischen 19 Uhr und 5 Uhr nicht beschäftigt und zur Überstundenarbeit (Paragraph 82,) nicht herangezogen werden.
  8. Absatz 8Personen unter 15 Jahren (Paragraph 164, Absatz 7,) dürfen vor sechs Uhr nicht zur Arbeit herangezogen werden. Die übrigen Jugendlichen dürfen zu regelmäßiger Arbeit vor sechs Uhr nur herangezogen werden, wenn vor Aufnahme dieser Arbeiten und danach in jährlichen Abständen eine Untersuchung gemäß Paragraph 134, Absatz 5, durchgeführt wurde.
  9. Absatz 9Jugendliche dürfen an Samstagen und Sonntagen nicht beschäftigt werden. Für Jugendliche, die in Betrieben gemäß Paragraph 5, Absatz 4, erster Satz beschäftigt werden, hat die Wochenfreizeit am Samstag spätestens um 13 Uhr zu beginnen. Bei Beschäftigung am Samstag dürfen diese Jugendlichen am Montag in der darauf folgenden Kalenderwoche nicht beschäftigt werden. Ist der Montag Berufsschultag, ist eine Beschäftigung dieser Jugendlichen am Samstag nicht zulässig.
  10. Absatz 10Während der Arbeitsspitzen muss die Wochenfreizeit mindestens 41 aufeinander folgende Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat, betragen. Arbeiten während der Wochenfreizeit und an Feiertagen sind nur in besonders dringlichen Fällen (Paragraph 86, Absatz 4,) zulässig.
  11. Absatz 11Jugendliche, die während der Wochenfreizeit (Absatz 10,) beschäftigt werden, haben in der folgenden Woche unter Fortzahlung des Entgelts Anspruch auf Freizeit in folgendem Ausmaß:
    1. Ziffer eins
      Bei einer Beschäftigung am Samstag im Ausmaß der geleisteten Arbeit;
    2. Ziffer 2
      bei einer Beschäftigung am Sonntag im doppelten Ausmaß der geleisteten Arbeit;
    3. Ziffer 3
      bei einer Beschäftigung während der Wochenfreizeit am Samstag und am Sonntag eine ununterbrochene Wochenfreizeit von 48 Stunden.
    Jedes zweite Wochenende muss arbeitsfrei bleiben. Eine Beschäftigung während der Wochenfreizeit ist an höchstens 15 Wochenenden im Kalenderjahr erlaubt.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 102 aus 2005,, Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2008,

§ 181

Text

Paragraph 181,

Lehrvertrag

  1. Absatz einsDas Rechtsverhältnis zwischen Lehrling und Lehrberechtigtem wird durch den Lehrvertrag geregelt.
  2. Absatz 2Der Lehrvertrag bedarf der Schriftform. Er ist vor Antritt der Lehre zwischen dem Lehrberechtigten einerseits und dem Lehrling andererseits abzuschließen. Ist der Lehrling minderjährig, so ist der Lehrvertrag für den Lehrling von seinem gesetzlichen Vertreter (Vormund) abzuschließen.
  3. Absatz 3Der Lehrvertrag muss enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung des Lehrbetriebes und den Namen und Wohnort des Lehrberechtigten;
    2. Ziffer 2
      den Namen, das Geburtsdatum und den Wohnort des Lehrlings und im Falle seiner Minderjährigkeit seines gesetzlichen Vertreters (Vormundes);
    3. Ziffer 3
      den Ausbildungszweig;
    4. Ziffer 4
      das Datum des Vertragsabschlusses und die Dauer der Lehrzeit;
    5. Ziffer 5
      die Angabe der wesentlichen Pflichten des Lehrberechtigten und des Lehrlings nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes;
    6. Ziffer 6
      Bestimmungen über die Lehrlingsentschädigung sowie allfällige Naturalleistungen und die Bezahlung der Prüfungsgebühren.
  4. Absatz 4Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat einen Musterlehrvertrag zu erstellen und auf ihrer Homepage www.lehrlingsstelle.at zu veröffentlichen.
  5. Absatz 5Der Lehrvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der Genehmigung der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle. Zu diesem Zweck ist der abgeschlossene Lehrvertrag vom Lehrberechtigten in vier Ausfertigungen der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle vorzulegen, die den Lehrvertrag, wenn er den gesetzlichen Bestimmungen entspricht, zu genehmigen hat. Je eine Ausfertigung des genehmigten Lehrvertrages ist dem Lehrberechtigten, dem Lehrling (im Falle seiner Minderjährigkeit seinem gesetzlichen Vertreter oder Vormund) und der Land- und Forstwirtschaftsinspektion zu übermitteln; eine Ausfertigung verbleibt bei der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle. Entspricht der Lehrvertrag nicht den gesetzlichen Bestimmungen, so hat die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle die Genehmigung zu versagen.
  6. Absatz 6Im Falle der Heimlehre (Paragraph 179, Absatz 4,) bedarf es keines schriftlichen Lehrvertrages; der Lehrberechtigte ist jedoch verpflichtet, den Beginn des Lehrverhältnisses spätestens vier Wochen nach Beginn der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle schriftlich anzuzeigen (Lehranzeige). Die genehmigte Lehranzeige ersetzt den Lehrvertrag mit allen Rechtswirkungen; die Bestimmungen der Absatz 3 und 5 gelten sinngemäß.
  7. Absatz 7Der Lehrvertrag erlischt mit Beendigung des Lehrverhältnisses.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 102 aus 2005,, Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 2015,

§ 183

Text

Paragraph 183,

Pflichten des Lehrberechtigten

  1. Absatz einsDer Lehrberechtigte hat für die Ausbildung des Lehrlings zu sorgen und ihn unter Bedachtnahme auf die Ausbildungsvorschriften des Lehrberufes selbst zu unterweisen oder durch geeignete Personen unterweisen zu lassen.
  2. Absatz 2Der Lehrling darf nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die mit dem Wesen der Ausbildung vereinbar sind.
  3. Absatz 3Der Lehrberechtigte hat den Lehrling zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben und zu verantwortungsbewußtem Verhalten anzuleiten und ihn auf die Unfallverhütungsvorschriften aufmerksam zu machen.
  4. Absatz 4Dem Lehrling ist die zum Besuch der Berufsschule oder der vorgeschriebenen Fachkurse notwendige freie Zeit ohne Schmälerung des Entgelts zu gewähren. Der Lehrberechtigte hat den Lehrling zum regelmäßigen Besuch des Unterrichts anzuhalten.
  5. Absatz 5Die Unterrichtszeit in der Berufsschule (Fachkursen) für alle in den Lehrplänen der jeweiligen Fachrichtung verordneten Unterrichtsgegenstände und Schulveranstaltungen, die anstelle von lehrplanmäßigem Unterricht stattfinden, zu deren Besuch der Lehrling verpflichtet ist, ist auf die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit anzurechnen.
  6. Absatz 6In die Unterrichtszeit sind einzelne an einem Schultag entfallene Unterrichtsstunden bis zum Höchstausmaß eines Schultages einzurechnen, es sei denn, dem Jugendlichen ist wegen des Verhältnisses zwischen der im Betrieb zu verbringenden Zeit und der Wegzeit zumutbar, während dieser unterrichtsfreien Zeit den Betrieb aufzusuchen.
  7. Absatz 7Der Lehrberechtigte hat dem Lehrling während der Dauer der Lehrzeit und der Behaltepflicht (Paragraph 179, Absatz 7,) die zur erstmaligen Ablegung der Facharbeiterprüfung und der in den Ausbildungsvorschriften vorgesehenen Zwischenprüfungen erforderliche Zeit unter Fortzahlung des Entgelts freizugeben. Wenn der Lehrling während der Lehrzeit oder der Behaltepflicht (Paragraph 179, Absatz 7,) erstmals zur Facharbeiterprüfung antritt, hat die/der Lehrberechtigte dem Lehrling die Kosten der Prüfungstaxe zu ersetzen.
  8. Absatz 8Schülervertretern und Mitgliedern von Schülerbeiräten ist für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Obliegenheiten die erforderliche Freizeit unter Fortzahlung des Entgelts zu gewähren, soweit die Wahrnehmung dieser Verpflichtungen in die Arbeitszeit fällt.
  9. Absatz 9Die/Der Lehrberechtigte hat die Eltern bzw. sonstige Erziehungsberechtigte des Lehrlings und im Fall der Ziffer 3, auch den Lehrling selbst zu verständigen
    1. Ziffer eins
      von wichtigen Vorkommnissen, die die Ausbildung eines minderjährigen Lehrlings betreffen;
    2. Ziffer 2
      ehestens von einer Erkrankung eines minderjährigen, in die Hausgemeinschaft der/des Lehrberechtigten aufgenommenen Lehrlings;
    3. Ziffer 3
      schriftlich vom Eintritt der Endigung des Lehrverhältnisses.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 2013,

§ 216

Text

Paragraph 216,

Tätigkeitsdauer des Betriebsrates

  1. Absatz einsDie Tätigkeitsdauer des Betriebsrates beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit dem Tage der Konstituierung oder mit Ablauf der Tätigkeitsdauer des früheren Betriebsrates, wenn die Konstituierung vor diesem Zeitpunkt erfolgte.
  2. Absatz 2Erklärt die Einigungskommission die Wahl eines Betriebsrates auf Grund einer Anfechtung nach Paragraph 214, Absatz eins, oder 2 für ungültig, so führt der frühere Betriebsrat die laufenden Geschäfte bis zur Konstituierung des neu gewählten Betriebsrates, höchstens jedoch bis zum Ablauf von 3 Monaten, ab dem Tag der Ungültigkeitserklärung gerechnet, weiter. Dies gilt nicht, wenn die Tätigkeitsdauer des früheren Betriebsrates gemäß Paragraph 217, vorzeitig geendet hat.
  3. Absatz 3Die nach Beginn der Tätigkeitsdauer (Absatz eins,) gesetzten Rechtshandlungen eines Betriebsrates werden in ihrer Gültigkeit durch die zufolge einer Wahlanfechtung nachträglich erfolgte Aufhebung der Betriebsratswahl nicht berührt.

§ 234

Text

Paragraph 234,

Rechnungsprüfer

  1. Absatz einsZur Überprüfung der Verwaltung und Gebarung des Betriebsratsfonds hat die Betriebs(Gruppen)versammlung aus ihrer Mitte mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen, in Betrieben (Dienstnehmergruppen) mit mehr als 20 Dienstnehmern zwei Rechnungsprüfer (Stellvertreter) zu wählen. Diese dürfen dem Betriebsrat nicht angehören. Paragraph 213, Ziffer 4, ist sinngemäß anzuwenden. Die erstmalige Wahl der Rechnungsprüfer hat anlässlich der Beschlussfassung über die Einhebung einer Betriebsumlage zu erfolgen.
  2. Absatz 2Die Tätigkeit der Rechnungsprüfer (Stellvertreter) dauert vier Jahre, es sei denn, die Wahl findet gemäß Absatz 3 und 4 vor ihrem Ablauf statt. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Tätigkeitsdauer der Rechnungsprüfer (Stellvertreter) endet insbesondere dann vorzeitig, wenn die Betriebs(Gruppen)versammlung ihre Enthebung gemäß Paragraph 197, Absatz eins, Ziffer 7, beschließt oder wenn der Rechnungsprüfer (Stellvertreter) zum Mitglied (Ersatzmitglied) des Betriebsrates gewählt wird. Im Übrigen finden die Paragraphen 217 und 222 Absatz eins, sinngemäß Anwendung.
  3. Absatz 3In Betrieben (Dienstnehmergruppen), in denen mehr als zwei Betriebsratsmitglieder zu wählen sind, kann die Betriebs(Gruppen)versammlung anlässlich der Wahl des Wahlvorstandes (Paragraph 209,) beschließen, die Wahl der Rechnungsprüfer zugleich mit der Wahl des Betriebsrates durchzuführen.
  4. Absatz 4Liegt ein Beschluss im Sinne des Absatz 3, vor, so hat der Wahlvorstand auch die Wahl der Rechnungsprüfer vorzubereiten und durchzuführen. Die Wahlkundmachung (Paragraph 210, Absatz 2,) hat auch die Ausschreibung der Wahl der Rechnungsprüfer zu enthalten. Auf die Vorschläge für die Wahl der Rechnungsprüfer ist Paragraph 210, Absatz 4, sinngemäß anzuwenden. Die Wahl des Betriebsrates und der Rechnungsprüfer kann mittels gemeinsamen Stimmzettels erfolgen. Paragraph 213, Ziffer 4, ist sinngemäß anzuwenden.
  5. Absatz 5Die Mitglieder des Betriebsrates, der Betriebsinhaber sowie jeder Dienstnehmer des Betriebes haben den Rechnungsprüfern die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Bei allen ihnen in Ausführung ihres Amtes bekannt gewordenen Verhältnissen und Angelegenheiten des Betriebsratsfonds, des Betriebes und der Dienstnehmer sind die Rechnungsprüfer zur Verschwiegenheit verpflichtet. Das gilt nicht gegenüber den Prüfungsorganen der Steiermärkischen Landarbeiterkammer.
  6. Absatz 6Rechnungsprüfer haben bei der Überprüfung der Verwaltung und Gebarung des Betriebsratsfonds mit den Prüfungsorganen der Steiermärkischen Landarbeiterkammer zusammenzuarbeiten. Die Ergebnisse ihrer Prüfungstätigkeit sind zum Gegenstand eines Berichtes an die nächste Betriebs(Gruppen)versammlung zu machen.

§ 241

Text

Paragraph 241,

Tätigkeitsdauer

  1. Absatz einsDie Tätigkeitsdauer des Zentralbetriebsrates beträgt vier Jahre. Paragraph 216, Absatz eins, zweiter Satz und Absatz 2, sind sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2Vor Ablauf der im Absatz eins, bezeichneten Zeit endet die Tätigkeit des Zentralbetriebsrates, wenn
    1. Ziffer eins
      das Unternehmen aufgelöst wird;
    2. Ziffer 2
      dem Unternehmen nur mehr ein Betrieb angehört;
    3. Ziffer 3
      die Zahl der Mitglieder unter drei sinkt;
    4. Ziffer 4
      die Betriebsräteversammlung die Enthebung des Zentralbetriebsrates beschließt;
    5. Ziffer 5
      der Zentralbetriebsrat den Rücktritt beschließt;
    6. Ziffer 6
      die Einigungskommission die Wahl für ungültig erklärt.
  3. Absatz 3Die Mitgliedschaft zum Zentralbetriebsrat erlischt, wenn
    1. Ziffer eins
      die Tätigkeitsdauer des Zentralbetriebsrates endet;
    2. Ziffer 2
      das Mitglied zurücktritt;
    3. Ziffer 3
      die Mitgliedschaft zum Betriebsrat erlischt.
  4. Absatz 4Hat in einem Unternehmen die Tätigkeit des Zentralbetriebsrates deshalb geendet, weil durch vorübergehende Stilllegung von Betrieben dem Unternehmen nur mehr ein Betrieb angehört oder die Zahl der Mitglieder des Zentralbetriebsrates unter drei gesunken ist und wird in der Folge in wenigstens einem dieser stillgelegten Betriebe die Tätigkeit wieder aufgenommen, so können die Mitglieder der Betriebsräte des Unternehmens die Fortsetzung der Tätigkeit des Zentralbetriebsrates bis zur Beendigung seiner ursprünglichen Tätigkeitsdauer beschließen, wenn
    1. Ziffer eins
      in dem Betrieb, der seine Tätigkeit wieder aufgenommen hat, ein Beschluss zur Fortsetzung der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates (Paragraph 221,) gefasst wurde und
    2. Ziffer 2
      die Zahl der im Unternehmen verbliebenen und wieder eingestellten ehemaligen Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Zentralbetriebsrates mindestens die Hälfte der Zahl der ursprünglichen Zentralbetriebsratsmandate erreicht.
  5. Absatz 5Für den Eintritt von Ersatzmitgliedern ist Paragraph 223, sinngemäß anzuwenden. Enthält der Wahlvorschlag, dem das ausgeschiedene oder verhinderte Mitglied angehört, kein für ein Nachrücken in Frage kommendes Ersatzmitglied, so entsendet die wahlwerbende Gruppe ein anderes Betriebsratsmitglied in den Zentralbetriebsrat.
  6. Absatz 6Die Bestimmungen über die Beibehaltung des Zuständigkeitsbereiches (Paragraphen 218,, 219 und 220) sind sinngemäß anzuwenden.

§ 247

Text

Paragraph 247,

Rechnungsprüfer für den Zentralbetriebsratsfonds

  1. Absatz einsZur Überprüfung der Verwaltung und Gebarung des Zentralbetriebsratsfonds hat die Betriebsräteversammlung aus ihrer Mitte mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen zwei Rechnungsprüfer (Stellvertreter) zu wählen. Diese dürfen dem Zentralbetriebsrat nicht angehören. Paragraph 213, Ziffer 4, ist sinngemäß anzuwenden. Die erstmalige Wahl der Rechnungsprüfer hat anlässlich der Beschlussfassung über die Einhebung einer Zentralbetriebsratsumlage zu erfolgen.
  2. Absatz 2Die Tätigkeit der Rechnungsprüfer (Stellvertreter) dauert vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

§ 279

Text

Paragraph 279,

Bildungsfreistellung

  1. Absatz einsJedes Mitglied des Betriebsrates hat Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen bis zum Höchstausmaß von drei Wochen innerhalb einer Funktionsperiode unter Fortzahlung des Entgeltes; in Betrieben, in denen dauernd weniger als 20 Dienstnehmer beschäftigt sind, hat jedes Mitglied des Betriebsrates Anspruch auf eine solche Freistellung gegen Entfall des Entgeltes.
  2. Absatz 2Die Dauer der Freistellung kann in Ausnahmefällen bei Vorliegen eines Interesses an einer besonderen Ausbildung bis zu fünf Wochen ausgedehnt werden.
  3. Absatz 3Die Schulungs- und Bildungsveranstaltungen müssen von kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Dienstnehmer oder der Dienstgeber veranstaltet sein oder von diesen übereinstimmend als geeignet anerkannt werden und vornehmlich die Vermittlung von Kenntnissen zum Gegenstand haben, die der Ausübung der Funktion als Mitglied des Betriebsrates dienen.
  4. Absatz 4Der Betriebsrat hat den Betriebsinhaber mindestens vier Wochen vor Beginn des Zeitraumes, für den die Freistellung beabsichtigt ist, in Kenntnis zu setzen. Der Zeitpunkt der Freistellung ist im Einvernehmen zwischen Betriebsinhaber und Betriebsrat festzusetzen, wobei die Erfordernisse des Betriebes einerseits und die Interessen des Betriebsrates und des Betriebsratsmitgliedes andererseits zu berücksichtigen sind. Im Streitfall entscheidet die Einigungskommission.
  5. Absatz 5Betriebsratsmitglieder, die in der laufenden Funktionsperiode bereits nach Paragraph 280, freigestellt worden sind, haben während dieser Funktionsperiode keinen Anspruch auf Freistellung gemäß Absatz eins und 2.
  6. Absatz 6Rückt ein Ersatzmitglied des Betriebsrates in das Mandat eines Mitgliedes des Betriebsrates dauernd nach, so hat es nur insoweit einen Anspruch gemäß Absatz eins und 2, als das ausgeschiedene Mitglied noch keine Bildungsfreistellung in Anspruch genommen hat. Im Falle des Ausscheidens eines Betriebsratsmitgliedes im Zuge einer Betriebsänderung hat das nachrückende Ersatzmitglied einen Anspruch jedenfalls in dem Ausmaß, als es dem Verhältnis der noch offenen zur gesamten Tätigkeitsdauer des Betriebsrates entspricht, sofern sich nicht nach dem ersten Satz ein größerer Anspruch ergibt.

§ 284ad

Text

Paragraph 284 a, d,

Tätigkeitsdauer, Dauer der Mitgliedschaft

  1. Absatz einsDie Tätigkeitsdauer des SCE-Betriebsrates beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit dem Tag der Konstituierung oder mit Ablauf der Tätigkeitsdauer des früheren SCE-Betriebsrates, wenn die Konstituierung vor diesem Zeitpunkt erfolgte.
  2. Absatz 2Vor Ablauf des im Absatz eins, bezeichneten Zeitraumes endet die Tätigkeitsdauer des SCE-Betriebsrates, wenn
    1. Ziffer eins
      die Löschung der Europäischen Genossenschaft ins Firmenbuch eingetragen wird;
    2. Ziffer 2
      der SCE-Betriebsrat durch Mehrheitsbeschluss seinen Rücktritt beschließt;
    3. Ziffer 3
      das Gericht die Errichtung des SCE-Betriebsrates (Paragraph 284 y, Absatz eins,) für ungültig erklärt; die Klage ist spätestens einen Monat nach Konstituierung des SCE-Betriebsrates einzubringen;
    4. Ziffer 4
      der SCE-Betriebsrat und das zuständige Organ der Europäischen Genossenschaft eine Vereinbarung nach den Paragraphen 284 w, oder 284x abschließen.
  3. Absatz 3In den Fällen des Absatz 2, Ziffer 2 und 3 ist unter Anwendung der Paragraphen 284 z und 284aa ein neuer SCE-Betriebsrat zu bilden.
  4. Absatz 4Die Mitgliedschaft zum SCE-Betriebsrat beginnt mit der Bekanntgabe des Entsendungsbeschlusses (Paragraph 284 a, a,).
  5. Absatz 5Die Mitgliedschaft zum SCE-Betriebsrat endet, wenn
    1. Ziffer eins
      die Tätigkeitsdauer des SCE-Betriebsrates endet;
    2. Ziffer 2
      das Mitglied zurücktritt;
    3. Ziffer 3
      das Organ der Dienstnehmerschaft, das das Mitglied in den SCE-Betriebsrat entsendet hat, dieses abberuft, wobei dieses jedenfalls dann abzuberufen ist, wenn seine Mitgliedschaft zum Betriebsrat endet;
    4. Ziffer 4
      der Betrieb oder das Unternehmen, dem das Mitglied angehört, aus der Europäischen Genossenschaft ausscheidet;
    5. Ziffer 5
      das Gericht den Entsendungsbeschluss (Paragraph 284 a, a,) für ungültig erklärt; die Klage ist spätestens einen Monat nach Konstituierung des SCE-Betriebsrates einzubringen.
  6. Absatz 6In den Fällen des Absatz 5, Ziffer 2 bis 5 ist Paragraph 284 p, Absatz 3, anzuwenden.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 2007,

§ 284aj

Text

Paragraph 284 a, j,

Beschluss über die Aufnahme von Verhandlungen

  1. Absatz einsDer SCE-Betriebsrat hat
    1. Ziffer eins
      vier Jahre nach seiner konstituierenden Sitzung oder
    2. Ziffer 2
      im Fall wesentlicher Änderungen der Struktur der Europäischen Genossenschaft (Paragraph 284 u, Absatz 2,) unverzüglich
    einen Beschluss darüber zu fassen, ob eine Vereinbarung nach den Paragraphen 284 w, oder 284x ausgehandelt werden soll oder ob die Bestimmungen dieses Unterabschnitts weiterhin anzuwenden sind.
  2. Absatz 2Wenn der SCE-Betriebsrat den Beschluss fasst, eine solche Vereinbarung auszuhandeln, so finden die Paragraphen 284 r,, 284w und 284x mit der Maßgabe Anwendung, dass anstelle des besonderen Verhandlungsgremiums der SCE-Betriebsrat diese Vereinbarung aushandelt. Wenn innerhalb des für die Verhandlungen vorgesehenen Zeitraumes (Paragraph 284 s,) keine Vereinbarung zustande gekommen ist, finden die Bestimmungen dieses Unterabschnitts weiterhin Anwendung.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 2007,

§ 304

Text

Paragraph 304,

Aufzeichnungspflichten

  1. Absatz einsÜber die in Paragraph 95, bestimmten Aufzeichnungspflichten hinaus hat der Dienstgeber Aufzeichnungen zu führen über
    1. Ziffer eins
      die geleisteten Arbeitsstunden und deren Entlohnung,
    2. Ziffer 2
      die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen und den gewährten Freizeitausgleich gemäß Paragraphen 80, Absatz eins und 86 Absatz 3, Ziffer eins,
  2. Absatz 2Ist bei gleitender Arbeitszeit vereinbart, dass die Arbeitszeitaufzeichnungen vom Dienstgeber zu führen sind, so hat der Dienstgeber den Dienstnehmer zur ordentlichen Führung der Aufzeichnungen anzuleiten. Nach Ende der Gleitzeitperiode hat der Dienstgeber sich diese Aufzeichnungen aushändigen zu lassen und zu kontrollieren. Werden die Aufzeichnungen vom Dienstgeber durch Zeiterfassungssystem geführt, so ist dem Dienstnehmer nach Ende der Gleitzeitperiode auf Verlangen eine Abschrift der Arbeitszeitaufzeichnungen zu übermitteln, andernfalls ist ihm Einsicht zu gewähren.
  3. Absatz 3Für Jugendliche sind folgende Aufzeichnungen zu führen:
    1. Ziffer eins
      Name, Geburtsdaten und Anschrift des Jugendlichen;
    2. Ziffer 2
      Name und Anschrift des gesetzlichen Vertreters;
    3. Ziffer 3
      Tag des Eintritts in den Betrieb;
    4. Ziffer 4
      Art der Beschäftigung;
    5. Ziffer 5
      die geleisteten Arbeitsstunden (Tätigkeiten gemäß Paragraph 162, Absatz 3, sind gesondert auszuweisen) und deren Entlohnung einschließlich der Unterrichtszeit in der Berufsschule und der vorgeschriebenen Fachkurse;
    6. Ziffer 6
      Angaben über die Beschäftigung während der Wochenfreizeit (Paragraph 161, Absatz 9 und 10) und die hiefür gewährten Freizeiten.
  4. Absatz 4Paragraph 95, Absatz 2, ist anzuwenden.
  5. Absatz 5Für Betriebe, die dauernd weniger als fünf Dienstnehmer beschäftigen, kann durch Kollektivvertrag eine von Absatz eins und 3 abweichende Regelung getroffen werden.
  6. Absatz 6Ist wegen Fehlens von Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden die Feststellung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit unzumutbar, werden Verfallsfristen gehemmt.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2012,

§ 305

Text

Paragraph 305,

Verweise

  1. Absatz einsVerweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
    1. Ziffer eins
      Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 235 aus 1962,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,,
    2. Ziffer 2
      Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2015,,
    3. Ziffer 3
      Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2014,,
    4. Ziffer 4
      Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015,,
    5. Ziffer 5
      Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015,,
    6. Ziffer 6
      Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015,,
    7. Ziffer 7
      Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz – GSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015,,
    8. Ziffer 8
      Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2015,,
    9. Ziffer 9
      Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2015,,
    10. Ziffer 10
      Allgemeines Pensionsgesetz – APG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2015,,
    11. Ziffer 11
      Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz – ASGG, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2013,,
    12. Ziffer 12
      Spaltungsgesetz – SpaltG, Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1996,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2015,,
    13. Ziffer 13
      Wehrgesetz 2001 – WG 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015,,
    14. Ziffer 14
      Zivildienstgesetz 1986 – ZDG, Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2013,,
    15. Ziffer 15
      Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 – AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015,,
    16. Ziffer 16
      Arbeitsmarktförderungsgesetz – AMFG, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2013,,
    17. Ziffer 17
      Kinderbetreuungsgeldgesetz – KBGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2014,,
    18. Ziffer 18
      Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz – BMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2015,,
    19. Ziffer 19
      Pensionskassengesetz – PKG, Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2015,,
    20. Ziffer 20
      Feiertagsruhegesetz 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 153 aus 1957,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,,
    21. Ziffer 21
      Heimarbeitsgesetz 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1961,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2009,,
    22. Ziffer 22
      Schulunterrichtsgesetz 1986 – SchUG, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2015,,
    23. Ziffer 23
      Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2015,,
    24. Ziffer 24
      Opferfürsorgegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2015,,
    25. Ziffer 25
      Entwicklungszusammenarbeitsgesetz – EZA-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2002,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2003,,
    26. Ziffer 26
      Chemikaliengesetz 1996 – ChemG 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2015,,
    27. Ziffer 27
      Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2013,,
    28. Ziffer 28
      Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 193 aus 2013,,
    29. Ziffer 29
      Biozidproduktegesetz – BiozidprodukteG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.109 aus 2015,,
    30. Ziffer 30
      ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2015,,
    31. Ziffer 31
      Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2015,,
    32. Ziffer 32
      Land- und Forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz – LFBAG, Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1990,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2014,,
    33. Ziffer 33
      Angestelltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1921,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010,,
    34. Ziffer 34
      Gutsangestelltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 538 aus 1923,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010,,
    35. Ziffer 35
      Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 – APSG, Bundesgesetzblatt Nr. 683 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2013,,
    36. Ziffer 36
      Aktiengesetz 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1965,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2015,,
    37. Ziffer 37
      GmbH-Gesetz – GmbHG, RGBl. Nr. 58/1906, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2015,,
    38. Ziffer 38
      Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2013,,
    39. Ziffer 39
      Unternehmensgesetzbuch – UGB, dRGBl. Nr. 219/1897, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2015,,
    40. Ziffer 40
      Nationalrats-Wahlordnung 1992 – NRWO, Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1992,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2014,,
    41. Ziffer 41
      SCE-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2006,,
    42. Ziffer 42
      Versicherungsaufsichtsgesetz 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2015,,
    43. Ziffer 43
      Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2015,,
    44. Ziffer 44
      Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz – AMPFG, Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1994,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015,,
    45. Ziffer 45
      Zivilrechts-Mediations-Gesetz – ZivMediatG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2003,,
    46. Ziffer 46
      Arbeitsmarktservicegesetz – AMSG, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,,
    47. Ziffer 47
      Behinderteneinstellungsgesetz – BEinstG, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2015,,
    48. Ziffer 48
      Bundespflegegeldgesetz – BPGG, Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2015,,
    49. Ziffer 49
      Gleichbehandlungsgesetz – GlBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2004,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,.“
  2. Absatz 2Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
  3. Absatz 3Soweit in anderen landesgesetzlichen Vorschriften auf Bestimmungen der Steiermärkischen Landarbeitsordnung 1981, LGBl. Nr. 25, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2000,, verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes.
  4. Absatz 4Unter Verweisen in diesem Gesetz auf die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) sind Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008, Sitzung 1, derzeit in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 758/2013 der Kommission, ABl. Nr. L 216 vom 10.8.2013, Sitzung 1, zu verstehen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2006,, Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 2007,, Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 2007,, Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2009,, Landesgesetzblatt Nr. 46 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2012,, Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 2015,, Landesgesetzblatt Nr. 117 aus 2015,

§ 307

Text

Paragraph 307,

Strafbestimmungen

  1. Absatz einsWer den Bestimmungen der Paragraphen 76 bis 86, 95, 98 Absatz 3,, 4 und 5, 99 bis 101, 103 bis 105, 106 Absatz 4 bis 7, 107 bis 109, 110 Absatz eins bis 5, 111 Absatz eins, Ziffer eins und 2 sowie Absatz 3,, 112 bis 135, 136 Absatz 2 bis 6, 9 und 12, 136a Absatz 4 und 5, 137, 138 Absatz 2 bis 7, Paragraph 141 a und 141b, 143 bis 146 Absatz eins,, 2 und 4, 147 Absatz eins und 2, 148 Absatz 2,, 149 bis 152, 161 bis 164, 166 Absatz 3,, 167 Ziffer 2,, 168 Absatz 3,, 183 Absatz 2,, 302 und 304 oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsbestimmungen einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 150 bis 1100 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz eins a1a) Mit einer Geldstrafe bis zu Euro 360,– ist auf Antrag einer/s Stellenbewerber(s)/in zu bestrafen, wer als privater Arbeitsvermittler oder als mit der Arbeitsvermittlung betraute juristische Person öffentlichen Rechts oder als Dienstgeber/in entgegen der Bestimmung des Paragraph 17, einen Arbeitsplatz ausschreibt.
  3. Absatz eins b1b) Auch Verstöße gegen die Aufzeichnungspflichten gemäß Paragraph 304, Absatz 6, sind hinsichtlich jeder einzelnen Dienstnehmerin/jedes einzelnen Dienstnehmers gesondert zu bestrafen, wenn durch das Fehlen der Aufzeichnungen die Feststellung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit unmöglich oder unzumutbar wird.
  4. Absatz 2Wer den Bestimmungen der Paragraphen 66,, 210 Absatz 3,, 248 Ziffer 3,, 260 Absatz 3 und 4, 264, 265 Absatz eins,, 271, 272 Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2,, 276 Absatz 4 und 278 zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsbestimmungen einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 150 bis 2200 Euro zu bestrafen. Eine Verfolgung und Bestrafung hat jedoch nur zu erfolgen, wenn im Falle
    1. Ziffer eins
      des Paragraph 210, Absatz 3, der Wahlvorstand,
    2. Ziffer 2
      der Paragraphen 66,, 248 Ziffer 3,, 260 Absatz 3 und 4, 264, 265 Absatz eins und 278 der Betriebsrat,
    3. Ziffer 3
      des Paragraph 271, oder des Paragraph 272, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, das gemäß Paragraph 274, zuständige Organ der Dienstnehmerschaft und
    4. Ziffer 4
      des Paragraph 276, Absatz 4, der Betriebsinhaber
    binnen sechs Wochen ab Kenntnis von der Übertretung und der Person des Täters bei der Bezirksverwaltungsbehörde einen Strafantrag stellt (Privatankläger). Paragraph 56, Absatz 2 bis 4 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 52, ist anzuwenden.
  5. Absatz 2 aSofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, sind Verwaltungsübertretungen
    1. Ziffer eins
      der Paragraphen 60, Absatz 2 bis 4, 60a sowie 60g mit einer Geldstrafe von € 1.000 bis zu € 5.000, im Wiederholungsfall von € 2.000 bis zu € 10.000,
    2. Ziffer 2
      des Paragraph 60 f, Absatz 2, mit einer Geldstrafe von € 500 bis zu € 5.000, im Wiederholungsfall von € 1.000 bis zu € 10.000,
    3. Ziffer 3
      der Paragraphen 60 d,, 60f Absatz eins, sowie 60i Absatz 2 und 3 mit einer Geldstrafe bis zu € 1.000, im Wiederholungsfall von € 500 bis zu € 2.000,
    durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen. Bei der Bemessung der Höhe der Geldstrafe ist insbesondere auf den durch die Überlassung erzielten Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil Bedacht zu nehmen.
  6. Absatz 2 bBei grenzüberschreitender Überlassung gelten Verwaltungsübertretungen nach Absatz 2 a, als in jenem Sprengel der Bezirksverwaltungsbehörde begangen, in dem der Arbeits(Einsatz)ort der nach Österreich überlassenen Dienstnehmerinnen /Dienstnehmer liegt, bei wechselnden Arbeits(Einsatz)orten am Ort der Kontrolle.
  7. Absatz 3Wer Organe der Land- und Forstwirtschaftsinspektion in der Ausübung ihres Dienstes behindert oder die Erfüllung ihrer Aufgaben vereitelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 150 bis 1.100 Euro zu betrafen.
  8. Absatz 4Übertretungen des Paragraph 284 f, Ziffer eins und 2, des Paragraph 284 h, Absatz 3,, des Paragraph 284 i, Absatz 5,, des Paragraph 284 l, Absatz eins und 4, des Paragraph 284 r, Absatz 2,, des Paragraph 284 t, Absatz 3,, des Paragraph 284 u, Absatz 3,, des Paragraph 284 x, Absatz 2,, des Paragraph 284 a, b, Absatz eins,, des Paragraph 284 a, p, Absatz eins und des Paragraph 284 a, r, Absatz 4, sind als Verwaltungsübertretungen von den Bezirksverwaltungsbehörden mit einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro zu bestrafen, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt.
  9. Absatz 5Übertretungen nach Absatz 4, sind nur zu verfolgen und zu bestrafen, wenn im Falle
    1. Ziffer eins
      des Paragraph 284 f, Ziffer eins und 2, des Paragraph 284 h, Absatz 3,, des Paragraph 284 i, Absatz 5,, des Paragraph 284 l, Absatz eins,, des Paragraph 284 u, Absatz 3,, des Paragraph 284 t, Absatz 3,, des Paragraph 284 a, b, Absatz eins und des Paragraph 284 a, r, Absatz 4, die in den beteiligten juristischen Personen, betroffenen Tochtergesellschaften, betroffenen Betrieben oder der Europäischen Genossenschaft jeweils bestehende Dienstnehmervertretung;
    2. Ziffer 2
      des Paragraph 284 l, Absatz 4 und des Paragraph 284 r, Absatz 2, das besondere Verhandlungsgremium;
    3. Ziffer 3
      des Paragraph 284 x, Absatz 2, die nach der Vereinbarung gemäß Paragraph 284 x, Absatz eins, zuständige Dienstnehmervertretung und
    4. Ziffer 4
      des Paragraph 284 a, p, Absatz eins, das zuständige Leitungs- oder Verwaltungsorgan der beteiligten juristischen Personen, betroffenen Tochtergesellschaften oder betroffenen Betriebe oder der Vorstand oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft
    binnen sechs Wochen ab Kenntnis von der Übertretung und der Person des Täters bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einen Strafantrag stellt (Privatkläger).

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 102 aus 2005,, Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2006,, Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 2007,, Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2008,, Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2012,, Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 2013,

§ 309

Text

Paragraph 309,

EU-Recht

Durch dieses Gesetz und die hiezu erlassenen Verordnungen werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:

  1. Ziffer eins
    Richtlinie 91/322/EWG der Kommission vom 29. Mai 1991 zur Festsetzung von Richtgrenzwerten zur Durchführung der Richtlinie 80/1107/EWG des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische, physikalische und biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit, ABl. Nr. L 177 vom 5. Juli 1991, Sitzung 22;
  2. Ziffer 2
    Richtlinie 96/94/EG der Kommission vom 18. Dezember 1996 zur Festlegung einer zweiten Liste von Richtgrenzwerten in Anwendung der Richtlinie 80/1107/EWG des Rates zum Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische, physikalische und biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit, ABl. Nr. L 338 vom 28. Dezember 1996, Sitzung 86;
  3. Ziffer 3
    Richtlinie 83/477/EWG des Rates vom 19. September 1983 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz (Zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 8 der Richtlinie 80/1107/EWG), ABl. Nr. L 263 vom 24. September 1983, Sitzung 25, geändert durch die Richtlinie 91/382/EWG des Rates vom 25. Juni 1991, ABl. Nr. L 206 vom 29. Juli 1991, Sitzung 16, geändert durch die Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (Vierzehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz eins, der Richtlinie 89/391/EWG), ABl. Nr. L 131 vom 5. Mai 1998, Sitzung 11, geändert durch die Richtlinie 2003/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. März 2003, ABl. Nr. L 97 vom 15. April 2004, Sitzung 48;
  4. Ziffer 4
    Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit, ABl. Nr. L 183 vom 29. Juni 1989, Sitzung 1, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003, zur Anpassung der Bestimmungen über die Ausschüsse zur Unterstützung der Kommission bei der Ausübung von deren Durchführungsbefugnissen, die in Rechtsakten vorgesehen sind, für die das Verfahren des Artikels 251 des EG-Vertrags gilt, an den Beschluss 1999/468/EG des Rates, ABl. Nr. L 284 vom 31. Oktober 2003, Sitzung 1;
  5. Ziffer 5
    Richtlinie 89/654/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten (Erste Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz eins, der Richtlinie 89/391/EWG), ABl. Nr. L 393 vom 30. Dezember 1989, Sitzung 1;
  6. Ziffer 6
    Richtlinie 89/655/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz eins, der Richtlinie 89/391/EWG), ABl. Nr. L 393 vom 30. Dezember 1989, Sitzung 13, geändert durch die Richtlinie 95/63/EG des Rates vom 5. Dezember 1995, ABl. Nr. L 335 vom 30. Dezember 1995, Sitzung 28, geändert durch die Richtlinie 2001/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001, ABl. Nr. L 195 vom 19. Juli 2001, Sitzung 46;
  7. Ziffer 7
    Richtlinie 89/656/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Dritte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz eins, der Richtlinie 89/391/EWG), ABl. Nr. L 393 vom 30. Dezember 1989, Sitzung 18;
  8. Ziffer 8
    Richtlinie 90/269/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der manuellen Handhabung von Lasten, die für die Arbeitnehmer insbesondere eine Gefährdung der Lendenwirbelsäule mit sich bringt (Vierte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz eins, der Richtlinie 89/391/EWG), ABl. Nr. L 156 vom 21. Juni 1990, Sitzung 9;
  9. Ziffer 9
    Richtlinie 90/270/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Fünfte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz eins, der Richtlinie 89/391/EWG), ABl. Nr. L 156 vom 21. Juni 1990, Sitzung 14;
  10. Ziffer 10
    Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit (Sechste Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz eins, der Richtlinie 89/391/EWG des Rates), ABl. Nr. L 158 vom 30. April 2004, Sitzung 50, berichtigt ABl. Nr. L 229 vom 29. Juni 2004;
  11. Ziffer 11
    Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (Siebte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz eins, der Richtlinie 89/391/EWG), ABl. Nr. L 262 vom 17. Oktober 2000, Sitzung 21;
  12. Ziffer 12
    Richtlinie 92/58/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (Neunte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz eins, der Richtlinie 89/391/EWG), ABl. Nr. L 245 vom 26. August 1992, Sitzung 23;
  13. Ziffer 13
    Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (Zehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz eins, der Richtlinie 89/391/EWG), ABl. Nr. L 348 vom 28. November 1992, Sitzung 1;
  14. Ziffer 14
    Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung, ABl. L 299 vom 18. November 2003, Sitzung 9;
  15. Ziffer 15
    Richtlinie 94/33/EG des Rates vom 22. Juni 1994 über den Jugendarbeitsschutz, ABl. Nr. L 216 vom 20. August 1994, Sitzung 12;
  16. Ziffer 16
    Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen, ABl. Nr. L 082 vom 22. März 2001, Sitzung 16;
  17. Ziffer 17
    Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinigung über Teilzeitarbeit – Anhang der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit, ABl. Nr. L 014 vom 20. Jänner 1998, Sitzung 9;
  18. Ziffer 18
    Richtlinie 96/34/EG des Rates vom 3. Juni 1996 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Elternurlaub, ABl. Nr. L 145 vom 19. Juni 1996, Sitzung 4, geändert durch die Richtlinie 97/75/EG des Rates vom 15. Dezember 1997, ABl. Nr. L 10 vom 16. Jänner 1998, Sitzung 24;
  19. Ziffer 19
    Richtlinie 92/57/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 über die auf zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen anzuwendenden Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz (Achte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz eins, der Richtlinie 89/391/EWG), ABl. Nr. L 245 vom 26. August 1992, Sitzung 6;
  20. Ziffer 20
    Richtlinie 75/117/EWG des Rates vom 10. Februar 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen, ABl. Nr. L 045 vom 19. Februar 1975, Sitzung 19;
  21. Ziffer 21
    Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildungund zum beruflichen Aufstieg sowie im Bezug auf die Arbeitsbedingungen, ABl. Nr. L 039 vom 14. Februar 1976, Sitzung 40, geändert durch die Richtlinie 2002/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002, ABl. Nr. L 269 vom 5. Oktober 2002, Sitzung 15;
  22. Ziffer 22
    Richtlinie 97/80/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 über die Beweislast bei Diskriminierung auf Grund des Geschlechts, ABl. Nr. L 014 vom 20. Jänner 1998, Sitzung 6;
  23. Ziffer 23
    Richtlinie 91/533/EWG des Rates vom 14. Oktober 1991 über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen, ABl. Nr. L 288 vom 18. Oktober 1991, Sitzung 32;
  24. Ziffer 24
    Richtlinie 93/103/EG des Rates vom 23. November 1993 über Mindestvorschriften für Sicherheits- und Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bord von Fischereifahrzeugen (Dreizehnte Einzelrichtlinie im Sinne vonArtikel 16 Absatz eins, der Richtlinie 89/391/EWG), ABl. Nr. L 307 vom 13. Dezember 1993, Sitzung 1;
  25. Ziffer 25
    Richtlinie 91/383/EWG des Rates vom 25. Juni 1991 zur Ergänzung der Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von Arbeitnehmern mit befristetem Arbeitsverhältnis oder Leiharbeitsverhältnis, ABl. Nr. L 206 vom 29. Juli 1991, Sitzung 19;
  26. Ziffer 26
    Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (Vierzehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz eins, der Richtlinie 89/391/EWG), ABl. Nr. L 131 vom 5. Mai 1998, Sitzung 11;
  27. Ziffer 27
    Richtlinie 2000/39/EG der Kommission vom 8. Juni 2000 zur Festlegung einer ersten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG des Rates zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit, ABl. Nr. L 142 vom 16. Juni 2000, Sitzung 47;
  28. Ziffer 28
    Richtlinie 1999/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1999 über Mindestvorschriften zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden können (Fünfzehnte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz eins, der Richtlinie 89/391/EWG), ABl. Nr. L 23 vom 28. Jänner 2000 Sitzung 57; berichtigt ABl. Nr. L 134 vom 7. Juni 2000, Sitzung 36;
  29. Ziffer 29
    Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse und ethnischen Herkunft, ABl. Nr. L 180 vom 19. Juli 2000, Sitzung 22;
  30. Ziffer 30
    Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, ABl. Nr. L 303 vom 2. Dezember 2000, Sitzung 16.
  31. Ziffer 31
    Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge, ABl. Nr. L 175 vom 10. Juli 1999, Sitzung 43;
  32. Ziffer 32
    Richtlinie 2002/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Vibrationen), (Sechzehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz eins, der Richtlinie 89/391/EWG), ABl. Nr. L 177 vom 6. Juli 2002, Sitzung 13;
  33. Ziffer 33
    Richtlinie 2003/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Februar 2003 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Lärm), (Siebzehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz eins, der Richtlinie 89/391/EWG), ABl. Nr. L 042 vom 15. Februar 2003, Sitzung 38.
  34. Ziffer 34
    Richtlinie 2003/72/EG des Rates vom 22. Juli 2003 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Genossenschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer, ABl. L 207 vom 18. August 2003, Sitzung 25;
  35. Ziffer 35
    Richtlinie 2014/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Änderung der Richtlinien 92/58/EWG, 92/85/EWG, 94/33/EG und 98/24/EG des Rates sowie der Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zum Zweck ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl. Nr. L 65 vom 5.3.2014, Sitzung 1.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2006,, Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2008,, Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 117 aus 2015,

§ 311

Text

Paragraph 311,

Inkrafttreten von Novellen

  1. Absatz einsDie Änderung des Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 11 und 12, Paragraph 44, Absatz 5, Ziffer 2,, Paragraph 59 a, Absatz 3,, Paragraph 258, Absatz eins, Ziffer 25,, Paragraph 303,, Paragraph 305, Absatz eins und die Einfügung des Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 13,, Paragraph 39 f,, Paragraph 44, Absatz 11,, Paragraphen 59 f bis n, Paragraph 158 f,, Paragraph 258, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 258, Absatz eins, Ziffer 26 und Paragraph 308, Absatz 14, durch das Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2004, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. April 2004, in Kraft.
  2. Absatz 2Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, des Paragraph 5, Absatz 4,, Paragraph 11, Absatz 9,, Paragraph 26, Absatz eins,, Paragraph 32, Absatz eins bis 3, Paragraph 34, Absatz 5,, Paragraph 35, Absatz 4 und 5, Paragraph 36, Absatz 4,, Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 2,, der Paragraphen 39 b bis f, des Paragraph 44, Absatz 5, Ziffer eins und 2, Paragraph 44, Absatz 6,, Paragraph 44, Absatz 9, Ziffer 3,, Paragraph 45,, Paragraph 56, Absatz 3,, Paragraph 59, Absatz 2 und 4, Paragraph 59 a, Absatz 3 und 4, Paragraph 59 f, Absatz 2 und 4, Paragraph 59 l, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 59 l, Absatz 4, Ziffer eins,, Paragraph 59 n, Absatz eins, Ziffer 4, Litera ,, Paragraph 97,, Paragraph 99, Absatz 2,, Paragraph 103, Absatz 2, Ziffer 3 und 4, Paragraph 103, Absatz 3,, Paragraph 105, Absatz eins und 2, Paragraph 106, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a,, Paragraph 109, Absatz 2,, Paragraph 110, Absatz 3,, Paragraph 121, Absatz 2,, Paragraph 124, Absatz 3, Ziffer eins und 2, Paragraph 135, Absatz eins,, Paragraph 136, Absatz 4 und 6, Paragraph 146, Absatz 6,, Paragraph 154, Absatz eins,, Paragraph 156, Absatz 4,, Paragraph 158 c, Absatz 3,, Paragraph 158 e und f, Paragraph 159,, Paragraph 161, Absatz eins,, Paragraph 166, Absatz 3,, Paragraph 169, Absatz eins,, Paragraph 170, Absatz 2,, Paragraph 181, Absatz eins,, 3 und 5, Paragraph 184, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 189, Absatz eins und 2, Paragraph 190, Absatz eins,, Paragraph 233, Absatz 7,, Paragraph 252 a, Absatz 2,, Paragraph 305, Absatz eins,, Paragraph 307, Absatz eins,, Paragraph 308, Absatz 14, Ziffer eins,, 4, 6 und 7, Paragraph 309, Ziffer 6,, 11, 15 und 20, die Einfügung des Paragraph 9 a,, Paragraph 31, Absatz eins a,, der Paragraphen 39 g bis m, der Paragraphen 59 o bis q, Paragraph 109, Absatz 6,, Paragraph 138, Absatz 8,, Paragraph 141 a und b, Paragraph 157, Absatz eins a,, Paragraph 158 b, Absatz 3, zweiter Satz, der Paragraphen 158 g bis n, des Paragraph 166, Absatz 4,, Paragraph 175, Absatz 2,, Paragraph 176, Absatz 2,, Paragraph 308, Absatz 15 und 16, Paragraph 309, Ziffer 22 bis 29 und der Entfall der Paragraphen 96,, 143 und 144 durch Landesgesetzblatt Nr. 102 aus 2005, treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. November 2005, in Kraft.
  3. Absatz 3Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, des Paragraph 15,, Paragraph 16,, Paragraph 17,, Paragraph 59 h, Absatz 2,, Paragraph 59 j, Absatz 4,, Paragraph 90, Absatz 2, Ziffer 4,, Paragraph 179, Absatz 2 und 3, Paragraph 294,, Paragraph 295,, Paragraph 296,, Paragraph 297,, Paragraph 298,, Paragraph 305,, Paragraph 306,, Paragraph 307, Absatz eins,, Paragraph 309,, der Entfall des Paragraph 59 h, Absatz 4 und die Einfügung der Paragraphen 15 a bis 15f, Paragraph 16 a,, Paragraph 59 f, Absatz eins a,, Paragraph 59 h, Absatz 3 a und 3b, Paragraph 142, Absatz 3,, Paragraph 298 a,, Paragraph 307, Absatz eins a und Paragraph 308, Absatz 17, durch Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2006, treten mit dem der Kundmachung folgenden Monats ersten, das ist der 1. Mai 2006, in Kraft.
  4. Absatz 4Die Änderung des Paragraph eins, Absatz 5,, Paragraph 5, Absatz eins und Absatz 5,, Paragraph 21, Absatz eins,, Paragraph 34, Absatz eins,, Paragraph 59, Absatz 4,, Paragraph 59 a, Absatz 3,, Paragraph 59 h, Absatz 3 a,, Paragraph 59 n, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b,, Paragraph 59 o, Absatz 2,, Paragraph 59 p,, Paragraph 59 q,, Paragraph 91, Absatz 5,, Paragraph 150, Absatz eins,, Paragraph 208, Absatz eins,, Paragraph 305, Absatz eins,, Paragraph 308, Absatz 18,, der Entfall der Paragraphen 42 und 43 durch Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 2007, treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Mai 2007, in Kraft.
  5. Absatz 5Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, des Paragraph 39 e, Absatz 5,, des Paragraph 59, Absatz 2,, des Paragraph 89, Absatz 4,, des Paragraph 106, Absatz 5,, des Paragraph 106, Absatz 7,, des Paragraph 110, Absatz 2,, des Paragraph 116, Absatz 4,, des Paragraph 135, Absatz eins,, des Paragraph 136 a, Absatz eins,, des Paragraph 137, Absatz eins,, des Paragraph 252, Absatz 2, Ziffer 6,, des Paragraph 305, Absatz eins,, des Paragraph 308, Absatz 18 und die Einfügung des Paragraph 195, Absatz 7,, des Paragraph 252, Absatz 7 und 8, des Paragraph 274, Absatz 2, Ziffer 6 und 7, des Paragraph 274, Absatz 4, Ziffer 4 und 5, des Paragraph 284 a, – Paragraph 284 a, r und des Paragraph 307, Absatz 4 und 5 durch Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 2007, treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. September 2007, in Kraft.
  6. Absatz 6Die Änderung des Paragraph 4, Absatz eins,, des Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 11,, des Paragraph 11, Absatz eins und 2, des Paragraph 11, Absatz 9,, des Paragraph 22, Absatz 4,, des Paragraph 45, Absatz eins,, des Paragraph 76,, des Paragraph 77,, des Paragraph 78,, des Paragraph 79, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 4,, des Paragraph 79, Absatz 4,, des Paragraph 80, Absatz eins,, des Paragraph 81,, des Paragraph 82, Absatz eins,, des Paragraph 82, Absatz 3, Ziffer 3,, des Paragraph 82, Absatz 4, Ziffer 3,, des Paragraph 83, Absatz eins,, des Paragraph 161, Absatz 2,, des Paragraph 163, Absatz 3 und des Paragraph 309, Ziffer 14,, die Einfügung des Paragraph 11, Absatz 4 a bis 4f, des Paragraph 11 a,, des Paragraph 75 a,, des Paragraph 95, Absatz 3,, des Paragraph 307, Absatz eins b und des Paragraph 309, Ziffer 34, sowie der Entfall des Paragraph eins, Absatz 5, durch Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2008, treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsletzten, das ist der 31. August 2008, in Kraft.
  7. Absatz 7Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, des Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 13,, des Paragraph 15 c, Absatz 2,, des Paragraph 15 d, Absatz 2,, des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins,, des Paragraph 16, Absatz 7 und 8, des Paragraph 16 a,, des Paragraph 59 a, Absatz eins,, des Paragraph 59 f, Absatz eins,, 1a, 4 und 5, des Paragraph 59 g,, des Paragraph 59 h, Absatz eins,, 2, 3 und 3b, des Paragraph 59 i, Absatz eins und 2 Ziffer eins,, 4, 5, 6 und 8, des Paragraph 59 j, Absatz eins,, 2, 3 und 4, des Paragraph 59 l,, des Paragraph 59 m, Absatz eins,, 2 und 3, des Paragraph 59 n,, die Überschrift des Paragraph 163,, des Paragraph 168, Absatz 3,, des Paragraph 258, Absatz eins, Ziffer eins a und 26, des Paragraph 284 w, Absatz 2, Ziffer 2,, die Überschrift des Paragraph 305,, des Paragraph 305, Absatz eins,, die Überschrift des Paragraph 306,, des Paragraph 308, Absatz 14, Ziffer 6, (Einleitungssatz), Ziffer 6, Litera b,, c und d und des Paragraph 308, Absatz 14, Ziffer 7, sowie die Einfügung des Paragraph 16, Absatz 11,, des Paragraph 59 a, Absatz eins a,, des Paragraph 59 f, Absatz eins b,, des Paragraph 59 r,, des Paragraph 184, Absatz eins, Ziffer 6 a,, des Paragraph 187 a und des Paragraph 308 a, durch Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2009, treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. August 2009, in Kraft.
  8. Absatz 8Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, der Paragraphen 3 und 15 Absatz eins,, des Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 3 bis 5, des Paragraph 59 o, Absatz 2,, des Paragraph 59 p,, des Paragraph 90, Absatz 2, Ziffer eins,, des Paragraph 165, Absatz 2,, des Paragraph 195, Absatz 2 und 3 und des Paragraph 208, Absatz 3, sowie die Einfügung des Paragraph 59 o, Absatz 9, durch Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2010, treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Oktober 2010, in Kraft.
  9. Absatz 9Die Änderung des Paragraph 32, Absatz 4 und 5, des Paragraph 33, Absatz eins und 3, des Paragraph 38,, des Paragraph 39 d, Absatz 2,, 5 und 6, des Paragraph 56, Absatz 2,, des Paragraph 59 a, Absatz eins und 1a, des Paragraph 59 f, Absatz 2,, des Paragraph 157, Absatz 2 und 3, des Paragraph 158, Absatz eins und 2, des Paragraph 158 g, Absatz 2,, 5 und 6, des Paragraph 305, Absatz eins, sowie die Einfügung des Paragraph 308 b, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 46 aus 2011, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Juli 2011, in Kraft.
  10. Absatz 10Die Änderungen des Paragraph 16, Absatz 8,, des Paragraph 19, Absatz 2,, des Paragraph 39, Absatz eins,, des Paragraph 59 g, Absatz eins und 2, des Paragraph 79, Absatz eins,, des Paragraph 98,, des Paragraph 113, Absatz 2,, des Paragraph 164, Absatz 3,, des Paragraph 204, Absatz eins und Absatz 3,, des Paragraph 207, Absatz eins,, des Paragraph 208, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2,, des Paragraph 210, Absatz 6,, des Paragraph 225, Absatz eins,, des Paragraph 256, Absatz eins, Ziffer 4,, des Paragraph 258, Absatz eins, Ziffer 16,, des Paragraph 267,, des Paragraph 269, Absatz eins,, des Paragraph 270, Absatz 2,, des Paragraph 272, Absatz eins,, des Paragraph 276, Absatz 3,, des Paragraph 305, Absatz eins und des Paragraph 307, Absatz eins b,, die Einfügungen des Paragraph 15, Absatz 3 a,, des Paragraph 15 c, Absatz 4,, des Paragraph 15 d, Absatz 4,, des Paragraph 17, Absatz 3 und 4, des Paragraph 164, Absatz 3 a,, des Paragraph 226, Absatz 4 und des Paragraph 304, Absatz 6, sowie der Entfall des Paragraph 95, Absatz 3 und des Paragraph 208, Absatz eins, Ziffer 3, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2012, treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Mai 2012, in Kraft.
  11. Absatz 11In der Fassung der 11. STLAO-Novelle, Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 2013, sind in Kraft getreten:
    1. Ziffer eins
      das Inhaltsverzeichnisses, Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 5 a,, Paragraph 19, Absatz 2,, Paragraph 19 a,, Paragraph 19 b,, die Bezeichnung des Paragraph 60,, Abschnittsüberschrift römisch II b, Abschnittsüberschrift römisch II c (§§60 bis 60j), Paragraph 74, Absatz 2,, Paragraph 75 b,, Paragraph 91, Absatz 5, zweiter Satz, Paragraph 98,, §103 Absatz 4,, Paragraph 104,, Paragraph 183, Absatz 7,, Paragraph 183, Absatz 9,, Paragraph 187 a, Absatz 8,, Paragraph 258, Absatz eins,, Paragraph 260, Absatz 5,, Paragraph 289, Absatz 3,, Paragraph 305, Absatz ,, Paragraph 307, Absatz eins b,, 2a und 2b, Paragraph 308, Absatz 14, Ziffer 6 und die Überschrift des Paragraph 309, mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. September 2013. Gleichzeitig tritt Paragraph 308 b, Absatz 3, letzter Satz außer Kraft.
    2. Ziffer 2
      Paragraph 59 l, Absatz 4, Ziffer 2,, Paragraph 171,, Paragraph 283, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 307, Absatz eins,, 2 und 3 mit 1. Jänner 2014. Gleichzeitig sind Paragraph 169, Absatz 4,, Paragraph 286, Absatz 2 und die Absatzbezeichnung „(1)“ sowie Paragraph 293, Absatz 2, letzter Satz außer Kraft getreten.
  12. Absatz 12In der Fassung der 12. STLAO-Novelle, Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 2015,, treten das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 15, Absatz eins,, Paragraph 16, Absatz 12,, Paragraph 17, Absatz 4,, Paragraph 35,, Paragraph 36,, Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 39 d, Absatz eins,, Paragraph 39 i,, Paragraph 39 k,, die Überschrift des Paragraph 59 a,, Paragraph 59 a, Absatz 3,, Absatz 3 a,, Absatz 5 bis 9, Paragraph 59 b,, Paragraph 59 e, Absatz eins und 2, Paragraph 59 f, Absatz 2,, Paragraph 59 o, Absatz 2,, Paragraph 59 r,, Paragraph 59 s,, Paragraph 59 t,, Paragraph 158 b,, Paragraph 158 c,, Paragraph 158 g, Absatz eins,, Paragraph 158 l,, Paragraph 181, Absatz 4,, Paragraph 184, Absatz eins, Ziffer 8 und 9, Paragraph 290, Absatz 2,, Paragraph 305, Absatz eins und 2 und Paragraph 308 c, mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. März 2015, in Kraft; gleichzeitig treten Paragraph 59 o, Absatz 9 und Paragraph 180, Absatz eins, zweiter Satz außer Kraft.
  13. Absatz 13In der Fassung der 13. STLAO-Novelle, Landesgesetzblatt Nr. 117 aus 2015,, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 99, Absatz 3, Ziffer 6 bis Ziffer 10,, Paragraph 123, Absatz eins bis Absatz 7,, Paragraph 124, Absatz eins bis Absatz 3,, Absatz 5 bis Absatz 7,, Paragraph 127, Absatz 2 und Absatz 4,, Paragraph 305, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 41 und Ziffer 43 bis Ziffer 49 und Absatz 4, sowie Paragraph 309, Ziffer 35, mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Jänner 2016;
    2. Ziffer 2
      Paragraph 59 n, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a und Paragraph 305, Absatz eins, Ziffer 42, mit 1. Jänner 2016;
    3. Ziffer 3
      Paragraph 59 f, Absatz eins a und Absatz eins c, sowie Paragraph 59 m, Absatz 2, mit 1. Jänner 2017 und gelten für Beitragszeiträume nach dem 1. Jänner 2017.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2004,, Landesgesetzblatt Nr. 102 aus 2005,, Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2006,, Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 2007,, Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 2007,, Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2008,, Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2009,, Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 46 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2012,, Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 2015,, Landesgesetzblatt Nr. 117 aus 2015,