§ 2b
Verbote
(1)Im Europaschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:
| | | | | | | | | | |
1. | in den in der Anlage B und im Detailplan näher bestimmten Flächen |
a) | jede ungebührliche Lärmerregung; |
b) | Hunde frei laufen zu lassen, ausgenommen zur Jagdausübung oder beim Einsatz von Diensthunden der Exekutive, des Militärs und von Rettungshunden; |
c) | der Einsatz von Motorschlitten, ausgenommen zu Wildfütterungen; |
d) | die Neuanlage von Klettersteigen; |
e) | das Klettern sowie |
f) | das Hängegleiten, Paragleiten und der Einsatz sonstiger Fluggeräte und |
2. | das Baden außerhalb der gekennzeichneten Bereiche. |
(2) Alle anderen Projekte (Vorhaben, Maßnahmen), wie die Anlegung von Wegen, die Veränderung des Wasserhaushalts, dürfen erst nach Prüfung der Erheblichkeit von Auswirkungen auf die in der Anlage A genannten Schutzgüter bzw. bei Unerheblichkeit oder nach Erteilung der Bewilligung ausgeführt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2012