Landesrecht konsolidiert Steiermark: Gesamte Rechtsvorschrift für Steiermärkisches Prostitutionsgesetz, Fassung vom 02.06.2023

§ 1

Text

Paragraph eins,

Geltungsbereich

Die Ausübung der Prostitution und die Anbahnung dazu in einer der Öffentlichkeit gegenüber in Erscheinung tretenden Weise unterliegen den Bestimmungen dieses Gesetzes.

§ 2

Text

Paragraph 2,

Begriffsbestimmungen

  1. Absatz einsUnter Prostitution im Sinne dieses Gesetzes ist die gewerbsmäßige Duldung sexueller Handlungen am eigenen Körper oder die gewerbsmäßige Vornahme sexueller Handlungen zu verstehen.
  2. Absatz 2Unter Anbahnung der Prostitution ist ein Verhalten in der Öffentlichkeit zu verstehen, durch welches eine Person erkennen läßt, die Prostitution ausüben zu wollen.
  3. Absatz 3Gewerbsmäßigkeit liegt vor, wenn die Ausübung der Prostitution wiederkehrend in der Absicht erfolgt, sich daraus eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
  4. Absatz 4Unter Bordell ist ein Betrieb zu verstehen, in dem die Prostitution ausgeübt werden soll.
  5. Absatz 5Unter bordellähnlicher Einrichtung ist ein Betrieb zu verstehen, in dem die Anbahnung der Prostitution erfolgt.

§ 3

Text

Paragraph 3,

Verbote und Beschränkungen der Ausübung der Prostitution sowie der Anbahnung hiezu

  1. Absatz einsPersonen, die das 19. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und Personen, gegen deren Prostitutionsausübung pflegschaftsbehördliche Bedenken bestehen, dürfen die Prostitution weder ausüben noch anbahnen.
  2. Absatz 2Die Ausübung der Prostitution ist zulässig,
    1. Ziffer eins
      in behördlich bewilligten Bordellen,
    2. Ziffer 2
      in Wohnungen (Zimmern) von Personen, die die Dienste einer die Prostitution ausübenden Person ausschließlich für sich in Anspruch nehmen („Hausbesuche“), sofern sich in solchen Wohnungen (Zimmern) Kinder oder Jugendliche nicht aufhalten.
  3. Absatz 3Die Anbahnung der Prostitution ist zulässig
    1. Ziffer eins
      in behördlich bewilligten bordellähnlichen Einrichtungen,
    2. Ziffer 2
      in behördlich bewilligten Bordellen,
    3. Ziffer 3
      an bestimmten Örtlichkeiten und innerhalb bestimmter Zeiten auf Grund einer Verordnung des Gemeinderates gemäß Paragraph 13, Absatz 2,
  4. Absatz 4Verboten ist
    1. Ziffer eins
      die Schaffung der Gelegenheit zur Anbahnung oder Ausübung der Prostitution außerhalb von behördlich bewilligten bordellähnlichen Einrichtungen und Bordellen, wie insbesondere durch die entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung von Wohnungen („Wohnungsprostitution“) oder Gebäuden,
    2. Ziffer 2
      die Kennzeichnung oder Beleuchtung von Bordellen oder bordellähnlichen Einrichtungen in einer Art, die eine krasse Belästigung für die Allgemeinheit darstellt,
    3. Ziffer 3
      Jegliche Art der Werbung für Bordelle und bordellähnliche Einrichtungen auf Plakatflächen, in Radio und Fernsehen sowie im Rahmen der öffentlichen Veranstaltung von Lichtspielen.
  5. Absatz 5Die Ausübung der Prostitution sowie die Anbahnung hiezu sind an den Besitz des Ausweises gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gebunden.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2010,

§ 4

Text

Paragraph 4,

Bewilligung von Bordellen und bordellähnlichen Einrichtungen

  1. Absatz einsEin Bordell darf nur mit Bewilligung der Behörde (Bordellbewilligung) betrieben werden. Jede Änderung des Betriebes eines Bordells bedarf vor ihrer Ausführung ebenfalls der Bewilligung.
  2. Absatz 2Die Bestimmungen über die Bordellbewilligung und die daraus für den Bewilligungsinhaber entstehenden Rechte und Pflichten sowie über die Schließung solcher Betriebe finden auf bordellähnliche Einrichtungen sinngemäß Anwendung.
  3. Absatz 3Die Erteilung einer Bordellbewilligung und die Änderung dazu sind schriftlich bei der Behörde zu beantragen.
  4. Absatz 4Der Antrag hat folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, den Geburts- und den Wohnort des Antragstellers und gegebenenfalls eines verantwortlichen Vertreters (Paragraph 9,),
    2. Ziffer 2
      Angaben über die Lage des Gebäudes (Gebäudeteiles), in dem die Prostitution ausgeübt werden soll, dessen geplante Ausstattung insbesondere mit Bade-, Dusch- und Sozialräumen,
    3. Ziffer 3
      Angaben über die Zugänge, wenn das Bordell in einem auch anderen Zwecken dienenden Gebäude betrieben werden soll (Paragraph 7, Ziffer 4,),
    4. Ziffer 4
      die Höchstzahl der Personen, die im Bordell die Prostitution ausüben,
    5. Ziffer 5
      Name und Adresse des Verfügungsberechtigten über das Gebäude oder die Gebäudeteile, in denen die Prostitution ausgeübt werden soll.
  5. Absatz 5Dem Antrag sind anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      Geburtsurkunde, Nachweis der Staatsangehörigkeit und Meldezettel des Antragstellers und gegebenenfalls eines verantwortlichen Vertreters,
    2. Ziffer 2
      die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Pläne und Beschreibungen,
    3. Ziffer 3
      ein Nachweis über das Eigentum und die Nutzungsberechtigung hinsichtlich des Gebäudes, in dem die Prostitution ausgeübt werden soll,
    4. Ziffer 4
      ein Nachweis über die Zustimmung des Eigentümers (Ziffer 3,), wenn der Antragsteller nicht selbst Eigentümer ist,
    5. Ziffer 5
      allfällige nach dem Steiermärkischen Baugesetz, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 1995,, in der jeweils geltenden Fassung, erforderliche Bewilligungen zur Verwendung des Gebäudes oder des Gebäudeteiles,
    6. Ziffer 6
      die Hausordnung für das Bordell,
    7. Ziffer 7
      eine höchstens zwei Monate vor Einbringung des Antrages ausgestellte Strafregisterbescheinigung für den Bewilligungswerber und gegebenenfalls einen verantwortlichen Vertreter.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2017,

§ 5

Text

Paragraph 5,

Bewilligungsverfahren und Bewilligung

  1. Absatz einsÜber einen Antrag gemäß Paragraph 4, ist, soweit sich nicht die Unzulässigkeit des Vorhabens schon aus dem Antrag oder den ihm angeschlossenen Unterlagen ergibt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, in deren Rahmen ein Ortsaugenschein stattzufinden hat.
  2. Absatz 2Vor Erteilung der Bewilligung ist der zur Ahndung von Verwaltungsübertretungen zuständigen Behörde (Paragraph 12, Absatz 2,) Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Diese Behörde ist auch von der Erteilung, dem Erlöschen und der Entziehung einer Bordellbewilligung zu verständigen.
  3. Absatz 3Die Bordellbewilligung ist zu erteilen, wenn die persönlichen (Paragraph 6,) und sachlichen (Paragraph 7,) Voraussetzungen erfüllt sind. Sie ist befristet oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies zur Wahrung der im Paragraph 7, Ziffer eins,, 3 und 5 angeführten Interessen erforderlich ist.
  4. Absatz 4Die Behörde (Paragraph 12, Absatz eins,) hat in Abständen von längstens drei Jahren, beginnend mit dem Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung, das Vorliegen der persönlichen und sachlichen Voraussetzungen zu überprüfen.

§ 6

Text

Paragraph 6,

Persönliche Voraussetzungen

Die Bordellbewilligung darf nur natürlichen Personen erteilt werden, die

  1. Ziffer eins
    eigenberechtigt sind,
  2. Ziffer 2
    die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben oder Drittstaatsangehörige sind, die nach dem Recht der Europäischen Union Inländerinnen/Inländern gleichzustellen sind, sowie
  3. Ziffer 3
    verläßlich sind; Verläßlichkeit ist jedenfalls dann nicht gegeben, wenn
    1. Litera a
      der Bewilligungswerber wegen eines Verbrechens oder sonst wegen einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung gegen Leib und Leben, gegen die Freiheit, gegen fremdes Vermögen, gegen die Sittlichkeit oder wegen Zuhälterei oder wegen einer gemeingefährlichen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden ist, wenn die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister (Paragraph 6, des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1993,) unterliegt oder
    2. Litera b
      der Bewilligungswerber innerhalb von fünf Jahren mehr als zweimal nach Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer eins, bestraft wurde oder
    3. Litera c
      der Bewilligungswerber alkohol- oder suchtkrank, psychisch krank oder geistesschwach ist oder sein bisheriges Verhalten die Annahme rechtfertigt, daß er von der Bewilligung in einer diesem Gesetz widersprechenden Art und Weise Gebrauch machen wird.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,

§ 7

Text

Paragraph 7,

Sachliche Voraussetzungen

Die Bordellbewilligung ist für einen bestimmten Standort zu erteilen, wenn

  1. Ziffer eins
    in der Nähe des beabsichtigten Standortes keine der nachfolgend angeführten Einrichtungen mit direktem Blickkontakt gelegen ist: Schulen, Kindergärten, Heime für Kinder oder Jugendliche, Jugendzentren, Kinderspiel- und Kindersportplätze,
  2. Ziffer 2
    das Bordell nicht auf Schiffen, in Wohnwagen, Wohnmobilen, Mobilheimen, Zelten u. ä. betrieben werden soll,
  3. Ziffer 3
    im Hinblick auf die Lage zu erwarten ist, daß durch den Betrieb
    1. Litera a
      eine über das ortsübliche Ausmaß hinausgehende Belästigung der Nachbarschaft nicht entsteht oder
    2. Litera b
      das örtliche Gemeinschaftsleben oder sonstige öffentliche Interessen (wie Gesundheit, Jugendschutz, Fremdenverkehr) nicht verletzt werden,
  4. Ziffer 4
    das Bordell in einem nicht auch anderen Zwecken dienenden Gebäude betrieben werden soll, es sei denn,
    1. Litera a
      daß das Bordell über einen baulich getrennten Zugang zu einer öffentlichen Verkehrsfläche verfügt oder
    2. Litera b
      daß sich im Gebäude ausschließlich Unterkünfte (Wohnungen, Zimmer) von Personen befinden, die die Prostitution ausüben, das Bordell betreiben oder als verantwortliche Vertreter namhaft gemacht worden sind,
  5. Ziffer 5
    die sanitäre Ausstattung des Bordells den Anforderungen der Hygiene entspricht und
  6. Ziffer 6
    die zur Ausübung der Prostitution verwendeten Gebäude oder Gebäudeteile Sicherheitsvorkehrungen aufweisen, die einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen sowie dem Entstehen eines Brandes vorbeugen (Paragraph 13, Absatz eins,).

§ 8

Text

Paragraph 8,

Wirksamkeit der Bewilligung

  1. Absatz einsEine Bordellbewilligung erlischt, wenn der Betrieb des Bordells nicht innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft der Bewilligung aufgenommen oder für mehr als sechs Monate unterbrochen worden ist. Der Bewilligungsinhaber hat die Aufnahme, Unterbrechung und Wiederaufnahme des Betriebes der Behörde vorher anzuzeigen.
  2. Absatz 2Eine Bordellbewilligung ist zu entziehen, wenn eine der persönlichen Voraussetzungen (Paragraph 6,) für ihre Erteilung weggefallen ist. Bei Wegfall von sachlichen Voraussetzungen ist Paragraph 11, sinngemäß anzuwenden.

§ 9

Text

Paragraph 9,

Verantwortliche Vertreterin/Verantwortlicher Vertreter

  1. Absatz einsDie Inhaberin/Der Inhaber einer Bordellbewilligung kann eine Person unter klarer Abgrenzung ihres Verantwortungsbereiches als verantwortliche Vertreterin/verantwortlichen Vertreter bestellen. Die Bestellung bedarf der Bewilligung der Behörde (Paragraph 12, Absatz eins,).
  2. Absatz 2Die verantwortliche Vertreterin/der verantwortliche Vertreter muss
    1. Ziffer eins
      die persönlichen Voraussetzungen des Paragraph 6, erfüllen,
    2. Ziffer 2
      strafrechtlich verfolgt werden können und
    3. Ziffer 3
      ihrer/seiner Bestellung nachweislich zugestimmt haben.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2010,

§ 10

Text

Paragraph 10,

Betrieb eines Bordells und Pflichten des Bewilligungsinhabers

  1. Absatz einsDie Räume eines Bordells dürfen zur Ausübung, die Räume einer bordellähnlichen Einrichtung zur Anbahnung der Prostitution nur Personen überlassen werden, die
    1. Ziffer eins
      vom Verbot des Paragraph 3, Absatz eins, nicht erfaßt sind und
    2. Ziffer 2
      einen gemäß Paragraph 2, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1974,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 591 aus 1993,, ausgestellten mit einem Lichtbild versehenen Ausweis, der während des Aufenthaltes im Bordell bereitzuhalten und den Organen der Behörden (Paragraph 12,) auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen ist, besitzen, dem zu entnehmen ist, daß
      1. Litera a
        sie auf Grund des wöchentlichen Untersuchungsvermerkes frei von Geschlechtskrankheiten befunden worden sind und
      2. Litera b
        bei ihnen nach dem Ergebnis der Untersuchung gemäß Paragraph 4, AIDS-Gesetz 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 728, eine HIV-Infektion nicht vorliegt.
  2. Absatz 2Der Inhaber einer Bordellbewilligung ist verpflichtet,
    1. Ziffer eins
      während der Betriebszeiten persönlich anwesend zu sein und im Falle seiner Abwesenheit dafür zu sorgen, daß der verantwortliche Vertreter persönlich anwesend ist,
    2. Ziffer 2
      sich von der Identität der im Bordell die Prostitution ausübenden Personen sowie von der Gültigkeit des gemäß Absatz eins, Ziffer , geforderten Ausweises zu überzeugen,
    3. Ziffer 3
      den Behörden (Paragraph 12,) hinsichtlich der die Prostitution ausübenden Personen sowie hinsichtlich der im Bordell beschäftigten sonstigen Dienstnehmer schriftlich bekanntzugeben
      1. Litera a
        längstens binnen drei Tagen nach Aufnahme der Prostitution sowie Aufnahme des Dienstverhältnisses Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnanschrift und bei Fremden Angabe über die bestehende Aufenthaltsberechtigung in Österreich,
      2. Litera b
        unverzüglich bei Eintritt jede Änderung des Namens und der Wohnanschrift.
  3. Absatz 3Der Bewilligungsinhaber oder der verantwortliche Vertreter hat der Behörde jedenfalls dann Zutritt zu allen in Frage kommenden Teilen von Gebäuden, auf die sich die Bordellbewilligung erstreckt, zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, wenn sie überprüft, ob die Bestimmungen dieses Gesetzes sowie einer von der Gemeinde erlassenen Verordnung (Paragraph 13, Absatz eins,) sowie die Bedingungen oder Befristungen der Bordellbewilligung eingehalten werden.
  4. Absatz 4Das Zutritts- und Auskunftsrecht gemäß Absatz 3, ist auch den Organen der Strafbehörden (Paragraph 12, Absatz 2,) sowie den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Paragraph 14, Absatz eins,) zu gewähren.
  5. Absatz 5Der Zutritt gemäß Absatz 3 und 4 darf mit den Mitteln des unmittelbaren Zwanges durchgesetzt werden.
  6. Absatz 6Der Bewilligungsinhaber oder der verantwortliche Vertreter ist verpflichtet, Personen, die das 19. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie Personen, die durch ihr Verhalten die Ruhe und Ordnung im Bordell stören, den Zutritt bzw. ein weiteres Verweilen zu untersagen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2017,

§ 11

Text

Paragraph 11,

Schließung eines Bordells

  1. Absatz einsDie Behörde (Paragraph 12, Absatz eins,) hat die Schließung eines Bordells zu verfügen, wenn ein Bordell ohne Bewilligung, abweichend von der Bewilligung oder wiederholt unter Verletzung des Paragraph 10, Absatz eins, betrieben wird.
  2. Absatz 2Die Behörde (Paragraph 12, Absatz eins,) kann die Schließung des Bordells verfügen, wenn der Bewilligungsinhaber oder der verantwortliche Vertreter seine Verpflichtungen nach Paragraph 10, Absatz 3 und 4 nicht erfüllt oder einer gemäß Paragraph 13, Absatz eins, erlassenen Verordnung zuwiderhandelt. Die Schließungsverfügung gilt auch dann als erlassen, wenn sie gemäß Paragraph 19, des Zustellgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, in der Fassung BGBl.Nr. 357/1990, wegen Unzustellbarkeit an die Behörde zurückgestellt worden ist.
  3. Absatz 3Von der Schließung ist die zur Ahndung von Verwaltungsübertretungen zuständige Behörde (Paragraph 12, Absatz 2,) zu verständigen. Die Verfügung der Schließung ist aufzuheben, wenn der Grund für diese Maßnahme weggefallen ist.
  4. Absatz 4Wird einer gemäß Absatz eins, verfügten Schließung des Bordells nicht oder nicht rechtzeitig Rechnung ge-tragen, so ist die Schließung ohne weiteres Verfahren mit den Mitteln des unmittelbaren Zwanges, wie der Schließung des Betriebes und der Hinderung von Personen am Betreten des Bordells, vorzunehmen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,

§ 11a

Text

Paragraph 11 a,

Genehmigungsfiktion

  1. Absatz einsIn Verfahren nach Paragraph 9, gilt die Genehmigung eines Antrages von Gesetzes wegen als erteilt, wenn der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist von drei Monaten erlassen wurde.
  2. Absatz 2Verfügt die Antragstellerin/der Antragsteller für die Zustellung von Dokumenten über keine Abgabestelle im Inland, kommt die Genehmigungsfiktion nur zur Anwendung, wenn die Antragstellerin/der Antragsteller wahlweise entweder
    1. Ziffer eins
      eine Abgabestelle im Inland benennt,
    2. Ziffer 2
      einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland benennt,
    3. Ziffer 3
      eine nachweisliche elektronische Zustellung im Wege eines elektronischen Zustelldienstes ermöglicht, oder
    4. Ziffer 4
      eine nachweisliche elektronische Zustellung durch unmittelbare elektronische Behebung ermöglicht; in diesem Fall hat die Antragstellerin/der Antragsteller der Behörde zu Beginn des Verfahrens eine elektronische Zustelladresse und ein Passwort zum Nachweis ihrer/seiner Identität und Authentizität bekanntzugeben. Liegt das Dokument zur Behebung bereit, sendet die Behörde eine elektronische Verständigung an die elektronische Zustelladresse, versehen mit einem Link, mit dem die Antragstellerin/der Antragsteller das Dokument unter Eingabe des Passwortes abrufen kann. Mit dem Abrufen des Dokuments wird die Zustellung bewirkt. Den Zustellnachweis bildet die elektronische Verständigung gemeinsam mit der Protokollierung der Daten der Behebung. Behebt die Antragstellerin/der Antragsteller das Dokument nicht binnen einer Frist von zehn Werktagen ab der Versendung der Verständigung, gilt die Zustellung ebenfalls als bewirkt. Auf diese Rechtsfolge muss die Antragstellerin/der Antragsteller zu Beginn des Verfahrens sowie in der elektronischen Verständigung über das bereitliegende Dokument hingewiesen werden. An die Stelle der Protokollierung der Behebungsdaten tritt der Vermerk über den Ablauf der Frist.
  3. Absatz 3Die Behörde kann die Entscheidungsfrist einmal angemessen verlängern, soweit dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit notwendig ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und vor Ablauf der Entscheidungsfrist der Verfahrenspartei mitzuteilen.
  4. Absatz 4Der Antrag ist schriftlich einzubringen. Die in Absatz eins, geregelte Frist beginnt erst mit rechtzeitigem Einlangen eines mängelfreien Antrages. Auf diesen Umstand ist auch im Falle eines Mängelbehebungsauftrages gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG hinzuweisen.
  5. Absatz 5Die Behörde hat den Eintritt der Genehmigung gemäß Absatz eins, so schnell wie möglich schriftlich zu bestätigen. Diese Bestätigung ist der Verfahrenspartei zuzustellen. Sie hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung dieser Mitteilung einen Bescheid über den Eintritt der Genehmigung gemäß Absatz eins, zu begehren.
  6. Absatz 6Auf die Genehmigung nach Absatz eins, sind die Paragraphen 68 bis 70 AVG sinngemäß anzuwenden.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2010,

§ 12

Text

Paragraph 12,

Behörden

  1. Absatz einsDieses Gesetz ist mit Ausnahme der Paragraphen 14 und 15 von der Gemeinde zu vollziehen, und zwar im eigenen Wirkungsbereich.
  2. Absatz 2Die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde ist, der Landespolizeidirektion.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,

§ 13

Text

Paragraph 13,

Verordnungen

  1. Absatz einsDie Gemeinde kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Betrieb von Bordellen erlassen. Die Verordnung kann insbesondere Bestimmungen über die Einrichtung, Ausstattung und Reinhaltung der Räume, über Notsignale, Notbeleuchtung und Brandschutzeinrichtungen sowie über die Betriebszeiten enthalten.
  2. Absatz 2Für bestimmte Örtlichkeiten im Freien und bestimmte Zeiten kann der Gemeinderat, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde ist, nach Anhörung der Landespolizeidirektion, die Anbahnung der Prostitution für einen Zeitraum von jeweils drei Jahren durch Verordnung ausdrücklich für zulässig erklären. Die Verordnung hat überdies zu bestimmen, daß die Anbahnung
    1. Ziffer eins
      nicht in aufdringlicher Weise erfolgen darf,
    2. Ziffer 2
      unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse ein zumutbares Ausmaß nicht übersteigt und
    3. Ziffer 3
      nicht in der unmittelbaren Nähe von Kindergärten, Schulen, Heimen für Kinder oder Jugendliche, Jugendzentren, Kinderspiel- und Kindersportplätzen, religiösen Zwecken gewidmeten Gebäuden, Heil- und Pflegeanstalten, Kasernen, Bahnhöfen und Stationen (Stationsgebäuden) öffentlicher Verkehrsmittel erfolgen darf.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,

§ 14

Text

Paragraph 14,

Mitwirkung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

  1. Absatz einsDie Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben an der Vollziehung dieses Gesetzes durch Maßnahmen mitzuwirken, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.
  2. Absatz 2Wenn der Bezirksverwaltungsbehörde (Paragraph 12, Absatz 2,) andere geeignete Organe zur Verfügung stehen, hat sie diese Organe heranzuziehen.
  3. Absatz 3Die Organe der Bundespolizei haben der zuständigen Behörde über deren Ersuchen bei der Durchsetzung des Zutrittsrechtes nach Paragraph 10, Absatz 5 und bei der Schließung des Bordelles nach Paragraph 11, Absatz 4, im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 2006,

§ 15

Text

Paragraph 15,

Strafbestimmungen

  1. Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht, wer
    1. Ziffer eins
      a) die Prostitution entgegen Paragraph 3, Absatz eins, oder 5 ausübt oder anbahnt,
      1. Litera b
        außerhalb der gemäß Paragraph 3, Absatz 2 und 3 zugelassenen Örtlichkeiten die Prostitution anbahnt oder ausübt,
      2. Litera c
        entgegen dem Verbot des Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer eins, außerhalb von behördlich bewilligten bordellähnlichen Einrichtungen und Bordellen, wie insbesondere durch die entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung von Wohnungen („Wohnungsprostitution“) oder Gebäuden, Gelegenheit zur Anbahnung oder Ausübung der Prostitution verschafft,
      3. Litera d
        ein Bordell oder eine bordellähnliche Einrichtung ohne Bewilligung nach Paragraph 4, oder abweichend von der erteilten Bewilligung betreibt,
      4. Litera e
        ein Bordell oder eine bordellähnliche Einrichtung nach Erlöschen oder Entzug der Bewilligung (Paragraph 8,) oder nach der Schließung (Paragraph 11,) betreibt;
    2. Ziffer 2
      a) Bordelle oder bordellähnliche Einrichtungen entgegen Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer 2 und 3 kennzeichnet oder bewirbt,
      1. Litera b
        entgegen Paragraph 10, Absatz eins, Personen die Räume eines Bordells zur Ausübung oder die Räume einer bordellähnlichen Einrichtung zur Anbahnung der Prostitution überläßt,
      2. Litera c
        den in Paragraph 10, Absatz 6, genannten Personen den Zutritt oder ein weiteres Verweilen nicht untersagt;
    3. Ziffer 3
      a) entgegen Paragraph 8, Absatz eins, die Anzeige der Aufnahme, Unterbrechung oder Wiederaufnahme des Betriebes eines Bordells oder einer bordellähnlichen Einrichtung unterläßt,
      1. Litera b
        den gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, geforderten Ausweis nicht zur Kontrolle bereithält,
      2. Litera c
        der durch Paragraph 10, Absatz 2, angeordneten Anwesenheits-, Kontroll- oder Anzeigepflicht nicht nachkommt,
      3. Litera d
        entgegen Paragraph 10, Absatz 3 und 4 den Zutritt zu den Bordellräumlichkeiten oder bordellähnlichen Einrichtungen nicht gewährt oder die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt.
  2. Absatz 2Die Strafe für diese Verwaltungsübertretungen beträgt
    1. Ziffer eins
      in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, Geldstrafe von 363,– Euro bis 7.267,– Euro, im Wiederholungsfall Geldstrafe von 727,– Euro bis 14.535,– Euro,
    2. Ziffer 2
      in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2, Geldstrafe bis zu 3.633,– Euro, im Wiederholungsfall Geldstrafe bis zu 7.267,– Euro,
    3. Ziffer 3
      in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 3, Geldstrafe bis zu 2.180,– Euro, im Wiederholungsfall Geldstrafe bis zu 4.360,– Euro.
  3. Absatz 3Der Versuch zu den Tatbeständen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 Litera a bis c ist strafbar.

Anmerkung, in der Fassung LGBl. Nr. 18/2002LGBl. Nr. 81/2010, Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,

§ 15a

Text

Paragraph 15 a,

Geschlechtsspezifische Bezeichnungen

Soweit in diesem Gesetz Personen- und Funktionsbezeichnungen nicht ausdrücklich in der weiblichen und männlichen Form genannt werden, gelten die sprachlichen Bezeichnungen in der männlichen Form sinngemäß auch in der weiblichen Form.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2010,

§ 15b

Text

Paragraph 15 b,

EU-Recht

Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36, umgesetzt.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,

§ 16

Text

Paragraph 16,

Übergangsbestimmungen

  1. Absatz einsIm Zeitpunkt des Inkrafttretens anhängige Verwaltungsverfahren sind nach diesem Gesetz weiterzuführen.
  2. Absatz 2Genehmigungen zum Betrieb eines Bordells oder einer bordellähnlichen Einrichtung, die bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Grund einer ortspolizeilichen Verordnung einer Gemeinde erteilt worden sind, behalten ihre Gültigkeit im erteilten Umfang. Die Bedingungen ihrer Ausübung richten sich jedoch künftig nach den Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer 2,, der Paragraphen 6,, 7 Ziffer 2 bis 6 sowie Paragraphen 8 bis 14; Paragraph 15, ist bis zu der gemäß Absatz 3, vorgenommenen Überprüfung nur insoweit anzuwenden, als vergleichbare Übertretungen in der ortspolizeilichen Verordnung der Gemeinde strafbar waren.
  3. Absatz 3Der Fortbetrieb eines Bordells oder einer bordellähnlichen Einrichtung gemäß Absatz 2, ist bei sonstigem Verlust der Genehmigung binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes der Behörde (Paragraph 12, Absatz eins,) schriftlich anzuzeigen; diese hat innerhalb eines Jahres nach Erstattung der Anzeige zu prüfen, ob die in Absatz 2, zitierten Bestimmungen dieses Gesetzes eingehalten sind.
  4. Absatz 4Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Bordelle und bordellähnliche Einrichtungen in Gemeinden, in denen durch eine ortspolizeiliche Verordnung keine Genehmigungspflicht vorgesehen ist oder eine solche Verordnung nicht in Geltung steht, ist innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieses Gesetzes um eine Bewilligung anzusuchen. Wird innerhalb dieser Frist um keine Bewilligung angesucht, dürfen diese Bordelle und bordellähnlichen Einrichtungen nach Ablauf dieser Frist nicht weiterbetrieben werden; wird rechtzeitig um eine Bewilligung angesucht, dürfen diese ohne Bewilligung bis zur Entscheidung der Behörde in erster Instanz, längstens aber für die Dauer eines Jahres ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes weiterbetrieben werden, wenn der Antragsteller und der verantwortliche Vertreter die persönlichen Voraussetzungen erfüllen und die Bestimmungen des Paragraph 7, Ziffer eins und Paragraph 10, dieses Gesetzes eingehalten werden.

§ 16a

Text

Paragraph 16 a,

Übergangsbestimmung zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2010,

Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2010, anhängigen Verfahren sind nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2010,

§ 16b

Text

Paragraph 16 b,

Übergangsbestimmungen zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2010,

Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2010, angebrachte Plakatwerbung für Bordelle und bordellähnliche Einrichtungen muss bis längstens 3 Monate nach Inkrafttreten der Novelle entfernt werden.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2010,

§ 17

Text

Paragraph 17,

Inkrafttreten

  1. Absatz einsDieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
  2. Absatz 2Gleichzeitig treten entgegenstehende Regelungen in ortspolizeilichen Verordnungen sowie das Gesetz vom 3. Februar 1976, Landesgesetzblatt Nr. 34, mit dem die Zuständigkeit in sittlichkeitspolizeilichen Strafverfahren auf die Bundespolizeidirektion Graz übertragen wird, außer Kraft.

§ 18

Text

Paragraph 18,

Inkrafttreten von Novellen

  1. Absatz einsDie Änderung des Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer eins,, 2 und 3 durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 2002, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
  2. Absatz 2Die Änderung des Paragraph 14, Absatz 3, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 2006, tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.
  3. Absatz 3Die Änderung des Paragraph 6, Ziffer 2 und des Paragraph 9, sowie die Einfügung der Paragraphen 11 a,, 15a, 15b und 16a durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2010, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 3. März 2010, in Kraft.
  4. Absatz 4Die Änderungen der Paragraphen 3, Absatz 4, Ziffer 3,, 4 Absatz 4, Ziffer eins,, 10 Absatz 2, Ziffer 3, Litera a,, 15 Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und die Einfügung des Paragraph 16 b, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2010, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 25. September 2010, in Kraft.
  5. Absatz 5Die Änderungen des Paragraph 12, Absatz 2 und des Paragraph 13, Absatz 2, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 2013, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 6. März 2013, in Kraft.
  6. Absatz 6Die Änderung des Paragraph 6, Ziffer 3, Litera a,, des Paragraph 11, Absatz 4,, des Paragraph 12, Absatz 2,, des Paragraph 13, Absatz 2,, des Paragraph 15, Absatz eins und der Überschrift des Paragraph 15 b, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
  7. Absatz 7In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2017, treten Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins und Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 1. September 2017, in Kraft.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 2002,, Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 2006,, Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2017,