Landesrecht konsolidiert Steiermark: Gesamte Rechtsvorschrift für Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz, Fassung vom 13.09.2020

§ 0

Beachte für folgende Bestimmung

Hinsichtlich Tageseltern treten das 1., 2. und das 3. Hauptstück sowie das 6. Hauptstück mit 31. August 2020 außer Kraft (vgl. LGBl. Nr. 95/2019).

Langtitel

Steiermärkisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz – StKBBG
(Anm.: Titel in der Fassung LGBl. Nr. 69/2007, LGBl. Nr.73/2010)

Stammfassung: LGBl. Nr. 22/2000 (XIII. GPStLT EZ 942)

Änderung

Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2003, (römisch XIV. GPStLT IA EZ 1423/1)

Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2004, (römisch XIV. GPStLT RV EZ 1262/1 AB EZ 1262/2)

Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 2007, (römisch XV. GPStLT RV EZ 822/1 AB EZ 822/8) [CELEX-Nr. 32005L0036]

Landesgesetzblatt Nr. 105 aus 2008, (römisch XV. GPStLT RV EZ 2064/1 AB EZ 2064/3) (CELEX-Nr. 32003L0109, 32004L0038, 32005L0036)

Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 2010, (römisch XV. GPStLT RV EZ 3625/1 AB EZ 3625/3)

Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 2011, (römisch XVI. GPStLT IA EZ 419/1 AB EZ 419/3)

Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013, (römisch XVI. GPStLT RV EZ 2008/1 AB EZ 2008/4)

Landesgesetzblatt Nr. 88 aus 2014, (römisch XVI. GPStLT RV EZ 2763/1 AB EZ 2763/3)

Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2016, (römisch XVII. GPStLT IA EZ 488/1 AB EZ 488/2)

Landesgesetzblatt Nr. 136 aus 2016, (römisch XVII. GPStLT RV EZ 1011/1 AB EZ 1011/3)

[CELEX-Nr.: 32003L0109, 32004L0038, 32005L0036, 32011L0051, 32011R0492, 32012R1024, 32013L0055]

Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2018, (römisch XVII. GPStLT RV EZ 2498/1 AB EZ 2498/5) [CELEX-Nr.: 32016R0679]

Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2019, (römisch XVII. GPStLT IA EZ 3104/1 AB EZ 3104/3)

§ 1

Text

römisch eins. HAUPTSTÜCK
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen, Aufgaben der Kinderbetreuungseinrichtungen

Paragraph eins,

Anwendungsbereich

  1. Absatz einsDieses Gesetz gilt für Kinderkrippen, Kindergärten und Heilpädagogische Kindergärten, Horte und Heilpädagogische Horte, Kinderhäuser, Alterserweiterte Gruppen und Tagesmütter/Tagesväter.
  2. Absatz 2Für Tagesmütter gelten die Bestimmungen des römisch II. und des römisch fünf. Hauptstückes nur insoweit, als nicht im römisch III. Hauptstück besondere Regelungen getroffen sind. Die Bestimmungen des römisch IV. Hauptstückes gelten für Tagesmütter nicht.
  3. Absatz 3Dieses Gesetz gilt nicht für öffentliche Übungskindergärten und für Übungshorte, die einer öffentlichen Schule bzw. einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht für lehrplanmäßig vorgesehene Übungen eingegliedert sind. Weiters ist dieses Gesetz nicht auf Lernbetreuungen für Schulkinder anzuwenden, die ausschließlich der Erledigung der Hausaufgaben und der Vertiefung des Unterrichtsstoffes dienen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 2007,)

§ 2

Text

Paragraph 2,

Geschlechtsspezifische Bezeichnungen

Soweit in diesem Gesetz Personen- und Funktionsbezeichnungen nicht ausdrücklich in der weiblichen und männlichen Form genannt werden, gelten die sprachlichen Bezeichnungen in der weiblichen Form sinngemäß auch in der männlichen Form, jene in der männlichen Form auch in der weiblichen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 2007,)

§ 3

Text

Paragraph 3,

Begriffsbestimmungen

  1. Absatz einsKinderbetreuungseinrichtungen, in denen Kinder längstens bis zur Beendigung der Schulpflicht tagsüber (Arten der Kinderbetreuungseinrichtungen) betreut werden:
    1. Litera a
      Kinderkrippen sind Einrichtungen für Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr. Fällt der dritte Geburtstag in das laufende Kinderbetreuungsjahr, so kann die Einrichtung bis zum Ende des Kinderbetreuungsjahres weiter besucht werden.
    2. Litera b
      Kindergärten sind Einrichtungen für Kinder ab dem vollendeten 3. Lebensjahr bis zur Erreichung der Schulpflicht. Im Ausnahmefall können Kinder auch nach dem Eintritt der Schulpflicht, bis längstens zum Ende jenes Kindergartenjahres, in welchem das Kind das 8. Lebensjahr vollendet, im Kindergarten Aufnahme finden;
    3. Litera c
      Horte sind Einrichtungen für schulpflichtige Kinder außerhalb der Unterrichtszeit und ohne organisatorischen Zusammenhang mit der Schule;
    4. Litera d
      Kinderhäuser sind Einrichtungen mit altersübergreifenden Gruppen, für Kinder ab dem vollendeten 18. Lebensmonat, längstens bis zur Beendigung der Schulpflicht;
    5. Litera e
      Alterserweiterte Gruppen sind Einrichtungen zur gemeinsamen Betreuung von Kindern im Alter von 18 Monaten bis zur Beendigung der Volksschulzeit
    6. Litera f
      Tagesmütter sind Personen, die grundsätzlich in ihrem Haushalt regelmäßig und entgeltlich Kinder längstens bis zur Beendigung der Schulpflicht betreuen;
    7. Litera g
      Heilpädagogische Kindergärten sind Kindergärten für Kinder mit besonderen Erziehungsansprüchen. In diesen sind Kinder ab dem vollendeten 3. Lebensjahr bis längstens zum Ende jenes Kindergartenjahres zu betreuen, in welchem das Kind das 8. Lebensjahr vollendet;
    8. Litera h
      Heilpädagogische Horte sind Horte für schulpflichtige Kinder mit besonderen Erziehungsansprüchen.
  2. Absatz 2Öffentliche Kinderbetreuungseinrichtungen sind die vom Bund, vom Land, von Gemeindeverbänden oder von Gemeinden errichteten und erhaltenen Kinderbetreuungseinrichtungen. Alle anderen Kinderbetreuungseinrichtungen sind private Kinderbetreuungseinrichtungen.
  3. Absatz 3Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet
    1. Litera a
      die Errichtung einer Kinderbetreuungseinrichtung:
      die Beschlussfassung zur Gründung, die Bereitstellung eines geeigneten Grundstückes als Standort und die Bereitstellung eines Kinderbetreuungsobjektes;
    2. Litera b
      die Erhaltung einer Kinderbetreuungseinrichtung:
      die Bereitstellung und Vorsorge für die räumlichen, sachlichen und personellen Erfordernisse zum Betrieb;
    3. Litera c
      das Kinderbetreuungsjahr:
                       das Betriebsjahr und allfällige Ferien;
    4. Litera d
      die Betriebsform einer Kinderbetreuungseinrichtung:
      den zeitlichen Umfang des Betriebes einer Kinderbetreuungseinrichtung während des Kinderbetreuungsjahres;
    5. Litera e
      die Betriebsform einer Kinderbetreuungsgruppe:
      den zeitlichen Umfang des Betriebes einer Kinderbetreuungsgruppe während eines Tages;
    6. Litera f
      die Betreuung:
      die Sorge um das allgemeine Wohlbefinden der Kinder, die Erfüllung von Erziehungs- und Bildungsaufgaben sowie die Beaufsichtigung von Kindern.
  4. Absatz 4Institutionelle Kinderbetreuungseinrichtungen im Sinn dieses Gesetzes sind alle Kinderbetreuungseinrichtungen außer Tagesmütter/Tagesväter.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2004,, Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 2007,, Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2019,

§ 4

Text

Paragraph 4,

Gemeinsame Aufgaben aller Kinderbetreuungseinrichtungen

  1. Absatz einsAlle Kinderbetreuungseinrichtungen haben:
    1. Ziffer eins
      die soziale, emotionale, kognitive, sprachliche und physische Entwicklung jedes Kindes individuell zu unterstützen;
    2. Ziffer 2
      nach den gesicherten Erkenntnissen und Methoden der Pädagogik unter besonderer Berücksichtigung einer altersgerechten Bildungsarbeit und der für die jeweilige Alters- bzw. Zielgruppe in Betracht kommenden pädagogischen Grundlagendokumente gemäß Paragraph 5, Absatz 7, die Entwicklung der Gesamtpersönlichkeit jedes Kindes und seine Fähigkeit zu einer eigenverantwortlichen, selbstständigen und mündigen Lebensführung in der Gemeinschaft zu fördern;
    3. Ziffer 3
      auf die Bedürfnisse des einzelnen Kindes einzugehen, insbesondere auch die Familiensituation zu berücksichtigen;
    4. Ziffer 4
      die Familienerziehung bis zur Beendigung der Schulpflicht zu unterstützen und zu ergänzen (Subsidiarität);
    5. Ziffer 5
      Integrationsaufgaben im Hinblick auf Kinder mit besonderen Erziehungsansprüchen oder auf interkulturelle Aspekte zu übernehmen;
    6. Ziffer 6
      zu einer grundlegenden religiösen und ethischen Bildung beizutragen;
    7. Ziffer 7
      bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit den Eltern (Erziehungsberechtigten) bzw. den Lehrerinnen/Lehrern der Kinder in geeigneter Weise möglichst eng zusammenzuarbeiten. Dazu ist pro Kinderbetreuungsjahr auf Basis der laufenden Dokumentation mindestens ein strukturiertes Gespräch mit den Eltern (Erziehungsberechtigten) über den Bildungs- und Entwicklungsverlauf des Kindes anzubieten.
  2. Absatz 2Um die bestmögliche Entwicklung und Entfaltung aller Kinder sicherzustellen, dürfen Kinder bis zum Schuleintritt in allen Kinderbetreuungseinrichtungen keine weltanschaulich oder religiös geprägte Bekleidung tragen, die mit der Verhüllung des Hauptes verbunden ist. Dies dient der erfolgreichen sozialen Integration von Kindern, der Wahrung der verfassungsrechtlichen Grundwerte und Bildungsziele der Bundesverfassung sowie der Gleichstellung von Mann und Frau.
  3. Absatz 3In institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen hat eine Förderung der Bildungssprache Deutsch mit Fokus auf die Sprachkompetenzen bei Schuleintritt jedenfalls ab dem Alter von vier Jahren zu erfolgen. Zur Feststellung der Sprachkompetenzen sind Sprachstandsfeststellungen durchzuführen. Für diese Aufgaben ist entsprechend qualifiziertes Personal heranzuziehen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 2007,, Landesgesetzblatt Nr. 88 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2019,

§ 5

Text

Paragraph 5,

Zusätzliche Aufgaben der einzelnen Arten der Kinderbetreuungseinrichtungen

  1. Absatz einsKinderkrippen haben die Aufgabe, unter Berücksichtigung der individuellen Eigenart der Kinder deren soziale, emotionale, motorische und kognitive Entwicklung zu unterstützen.
  2. Absatz 2Kindergärten haben unter Ausschluss jedes schulartigen Unterrichts die Erreichung der Schulreife sowie der notwendigen Sprachkompetenz zu unterstützen.
  3. Absatz 3Horte haben Schulkindern außerhalb der Unterrichtszeit folgende Gelegenheiten zu geben:
    • Strichaufzählung
      ihre mit dem Schulbesuch verbundenen Pflichten zu erfüllen;
    • Strichaufzählung
      ihren Neigungen nachzugehen;
    • Strichaufzählung
      ihre Begabungen zu fördern und
    • Strichaufzählung
      die Schülerinnen/Schüler zu selbstständiger Urteilsfindung und zu sozialem Verständnis zu führen.
  4. Absatz 4Kinderhäuser und Alterserweiterte Gruppen haben die Aufgabe, die Kinder altersübergreifend zu integrieren sowie Kinder im Kindergartenalter unter Ausschluss jedes schulartigen Unterrichts bei der Erreichung der Schulreife sowie der notwendigen Sprachkompetenz zu unterstützen. Für Schulkinder haben sie die Aufgaben des Absatz 3, zu übernehmen.
  5. Absatz 5Tagesmütter/Tagesväter haben die Aufgabe, für ein positives, auf das Lebensalter der Kinder abgestimmtes Umfeld zu sorgen sowie Kinder im Kindergartenalter bei der Erreichung der Schulreife zu unterstützen.
  6. Absatz 6Die Heilpädagogischen Kindergärten und Heilpädagogischen Horte haben neben den im Paragraph 4 und in den Absatz eins bis 4 festgelegten allgemeinen Aufgaben Kinder mit besonderen Erziehungsansprüchen, mit und ohne Entscheidungen über die Kostentragung nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz nach anerkannten heilpädagogischen Grundsätzen, insbesondere in den verschiedenen Integrationsformen, in ihrer Entwicklung zu fördern.
  7. Absatz 7Die Aufgaben der einzelnen Arten der Kinderbetreuungseinrichtungen können von der Landesregierung durch Verordnung als didaktisch-methodischer Rahmen für die Betreuungsarbeit näher ausgeführt werden. Jedenfalls sind pädagogische Grundlagendokumente, insbesondere ein Bildungsrahmenplan, festzulegen; dies kann auch übergreifend für mehrere oder alle Kinderbetreuungseinrichtungen oder bestimmte Alters- und Zielgruppen der Kinder erfolgen.“

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 2007,, Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2019,

§ 6

Text

Paragraph 6,

Religiöse und ethische Bildung

In den Kinderbetreuungseinrichtungen ist die Erziehung der Kinder nach ethischen und religiösen Werten im Einvernehmen mit den Eltern (Erziehungsberechtigten), insbesondere bei der Gestaltung der Feste im Jahresablauf und nach Möglichkeit in Zusammenarbeit mit den jeweiligen gesetzlich anerkannten Religionsgemeinschaften in einer dem Alter angemessenen Weise zu pflegen. In öffentlichen Kinderbetreuungseinrichtungen, in denen die Mehrzahl der Kinder einem bestimmten Religionsbekenntnis angehört, soll in jedem Gruppenraum (Lernraum) ein religiöses Zeichen angebracht werden.

§ 7

Text

römisch II. HAUPTSTÜCK
Gemeinsame Bestimmungen für öffentliche und private Kinderbetreuungseinrichtungen

1. Abschnitt
Äußere Organisation der Kinderbetreuungseinrichtungen

Paragraph 7,

Mehrere Arten von Kinderbetreuungseinrichtungen am selben Standort

Einzelne Arten von Kinderbetreuungseinrichtungen können in denselben Räumen in zeitlicher Aufeinanderfolge geführt werden, soweit dies ohne gegenseitige Störungen möglich ist.

§ 8

Text

Paragraph 8,

Bezeichnung der Kinderbetreuungseinrichtungen

Jede Kinderbetreuungseinrichtung ist nach dem Erhalter, der zutreffenden Art der Kinderbetreuungseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins,) und der Standortadresse zu bezeichnen. Bei Heilpädagogischen Kindergärten und Heilpädagogischen Horten ist in der Bezeichnung auch auf das Einzugsgebiet Bezug zu nehmen. Unter Einzugsgebiet ist der Bereich eines oder mehrerer politischer Bezirke bzw. von Teilen eines politischen Bezirkes zu verstehen.

§ 9

Text

Paragraph 9,

Betriebsformen der Kinderbetreuungseinrichtungen

  1. Absatz einsKinderbetreuungseinrichtungen sind als
    1. Litera a
      Ganzjahresbetriebe oder
    2. Litera b
      Jahresbetriebe und/oder
    3. Litera c
      Saisonbetriebe zu führen.
  2. Absatz 2Ganzjahresbetriebe sind während des ganzen Jahres mit Ausnahme der Samstage, Sonntage und der gesetzlichen Feiertage sowie der allenfalls im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, festgelegten Ferien offen zu halten.
  3. Absatz 3Jahresbetriebe sind während des ganzen Jahres mit Ausnahme der im Paragraph 11, Absatz 2, festgesetzten Ferien sowie der Samstage, Sonntage und der gesetzlichen Feiertage offen zu halten. Sofern öffentliche Bedürfnisse bestehen, kann das Betriebsjahr bis zu zwei Wochen in die Zeit der Hauptferien verlängert werden.
  4. Absatz 4Saisonbetriebe sind aus besonderem Anlass während eines bestimmten Zeitabschnittes innerhalb eines Jahres, einschließlich der in Paragraph 11, Absatz 2, festgesetzten Ferien, aber mit Ausnahme der Samstage, Sonntage und der gesetzlichen Feiertage, höchstens durch vier Monate offen zu halten.
  5. Absatz 5Für alle Betriebsformen der Kinderbetreuungseinrichtungen kann ein Offenhalten auch an Samstagen erfolgen, sofern der Erhalter einen besonderen Betreuungsbedarf der Erziehungsberechtigten nachweist.
  6. Absatz 6Werden Heilpädagogische Kindergärten oder Heilpädagogische Horte als Saisonbetrieb geführt, entfallen für diesen Zeitraum die Leistungen des ärztlichen, psychologischen und therapeutischen Fachpersonals in allen Organisationsformen. Werden Heilpädagogische Kindergärten oder Heilpädagogische Horte als Ganzjahresbetrieb geführt, entfallen in der Zeit der Ferien gemäß Paragraph 11, diese Leistungen in allen Organisationsformen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 2007,)

§ 10

Text

Paragraph 10,

Betriebsjahr

  1. Absatz einsFür den Ganzjahresbetrieb beginnt das Betriebsjahr am zweiten Montag im September und endet am Sonntag vor dem zweiten Montag im September des Folgejahres.
  2. Absatz 2Für den Jahresbetrieb beginnt das Betriebsjahr am zweiten Montag im September und endet an dem Freitag, der frühestens auf den 4. Juli und spätestens auf den 10. Juli fällt.

§ 11

Text

Paragraph 11,

Ferien

  1. Absatz einsFür Ganzjahresbetriebe sind allfällige Ferien vom Erhalter unter möglichster Berücksichtigung der Personal- und Elternwünsche (Erziehungsberechtigten) festzulegen. Dabei sollen durchgehende Ferien von mindestens drei Wochen vorgesehen werden.
  2. Absatz 2Für Jahresbetriebe dauern:
    1. Litera a
      die Hauptferien vom Ende des Betriebsjahres bis zum Beginn des nächsten Betriebsjahres;
    2. Litera b
      die Weihnachtsferien vom 24. Dezember bzw. vom 23. Dezember, sofern dieser auf einen Montag fällt, bis einschließlich 6. Jänner;
    3. Litera c
      die Semesterferien vom dritten Montag im Februar bis einschließlich dem darauf folgenden Samstag. Die Erhalter können je nach den örtlichen Bedürfnissen den Betrieb weiterführen;
    4. Litera d
      die Osterferien vom Samstag vor dem Palmsonntag bis einschließlich Dienstag nach Ostern.
  3. Absatz 3Die Erhalter können zu besonderen Anlässen an einzelnen Tagen des Betriebsjahres im Einvernehmen mit dem Personal der Kinderbetreuungseinrichtung und den Eltern den Betrieb einstellen.

§ 12

Text

Paragraph 12,

Betriebsform der Kinderbetreuungsgruppen

  1. Absatz einsKinderbetreuungsgruppen können in
    1. Litera a
      Halbtagsform,
    2. Litera b
      Ganztagsform oder
    3. Litera c
      erweiterter Ganztagsform
    geführt werden. Mittagsverpflegung ist in Heilpädagogischen Kindergärten und Heilpädagogischen Horten jedenfalls, in allen übrigen Arten von Kinderbetreuungseinrichtungen ab einer täglichen Öffnungszeit von mehr als sieben Stunden, anzubieten.
  2. Absatz 2Kinderbetreuungsgruppen in Halbtagsform sind grundsätzlich an Vormittagen offen zu halten. Sie können auch an Nachmittagen geführt werden, sofern die eingeschriebenen Kinder ausschließlich den Nachmittagsbetrieb besuchen.
  3. Absatz 3Kinderbetreuungsgruppen in Ganztags- oder erweiterter Ganztagsform sind während des ganzen Tages ohne Unterbrechung offenzuhalten.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 2007,)

§ 13

Text

Paragraph 13,

Öffnungszeiten

  1. Absatz einsDie Öffnungszeit hat in
    1. Litera a
      Halbtagsgruppen täglich höchstens bis zu sechs Stunden,
    2. Litera b
      Ganztagsgruppen täglich höchstens bis zu zehn Stunden und
    3. Litera c
      erweiterten Ganztagsgruppen täglich höchstens bis zu 14 Stunden zu betragen.
  2. Absatz 2Die Aufenthaltsdauer des einzelnen Kindes hat in Halbtagsgruppen täglich höchstens sechs und in Ganztags- bzw. erweiterten Ganztagsgruppen täglich höchstens acht, in begründeten Ausnahmefällen höchstens zehn Stunden zu betragen.
  3. Absatz 3Allfällige Beaufsichtigungszeiträume außerhalb der Öffnungszeit sind für geringe Kinderzahlen und unter Bedachtnahme auf den örtlichen Bedarf von den Erhaltern gesondert zu gestalten und als Mitverwendung im Sinne von Paragraph 54, Absatz 2, zu verstehen.
  4. Absatz 4Die Erhalter haben die Zeiten, während welcher die Kinderbetreuungseinrichtung an den einzelnen Wochentagen geöffnet ist, unter Bedachtnahme auf Paragraph 12, festzusetzen und auf geeignete Weise kundzumachen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 2007,)

§ 14

Text

2. Abschnitt
Innere Organisation der Kinderbetreuungseinrichtungen

Paragraph 14,

Kinderbetreuungsgruppen, Kinderhöchstzahlen und Kindermindestzahlen

  1. Absatz einsIn allen Arten von Kinderbetreuungseinrichtungen, ausgenommen in der Integrativen Zusatzbetreuung in den Heilpädagogischen Kindergärten, sind die Kinder in Gruppen zusammenzufassen.
  2. Absatz 2Die Zahl der eingeschriebenen und anwesenden Kinder pro Gruppe hat höchstens zu betragen für:
    1. Litera a
      Kinderkrippen: 14, wobei Kinder im Alter von 0 bis 2 Jahren mit dem Faktor 1,5 zu bewerten sind, eine angefangene Zahl ist dabei auf die nächsthöhere aufzurunden,
    2. Litera b
      Kindergärten: 25,
    3. Litera c
      Horte: 20,
    4. Litera d
      Kinderhäuser: 30, von denen sechs Kinder vom vollendeten 18. Lebensmonat bis zum vollendeten 3. Lebensjahr, 18 Kindergartenkinder und sechs schulpflichtige Kinder eingeschrieben werden können. Diese Kinderhöchstzahlen können um bis zu drei Kinder pro Altersgruppe bei gleichzeitiger Beachtung der Gesamtkinderhöchstzahl 30 überschritten werden.
    5. Litera e
      Alterserweiterte Gruppen: 20, wobei Kinder im Alter von 18 Monaten bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres doppelt zählen und nicht mehr als maximal drei Kinder dieser Altersstufe in eine Gruppe eingeschrieben werden dürfen. Die Summe der Kinder im Alter von 18 Monaten bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres und der Volksschulkinder darf dabei sieben pro Gruppe nicht übersteigen. Eine Überschreitung dieser Zahl ist hinsichtlich der Volksschulkinder in Zeiten der gesetzlichen Schulferien unter Einhaltung der Gruppenhöchstzahl zulässig.
    6. Litera f
      Heilpädagogische Kindergärten:
      1. Sub-Litera, a, a
        kooperative Gruppen: sechs Kinder mit besonderen Erziehungsansprüchen, für die Entscheidungen über die Kostentragung nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz vorliegen,
      2. Sub-Litera, b, b
        Integrationsgruppen: fünf Kinder mit besonderen Erziehungsansprüchen, für die Entscheidungen über die Kostentragung nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz vorliegen, und dreizehn Kinder ohne besondere Erziehungsansprüche,
      3. Sub-Litera, c, c
        Integrative Zusatzbetreuung: sechs Kinder mit besonderen Erziehungsansprüchen mit einer Entscheidung über die Kostentragung nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz und 15 Kinder mit besonderen Erziehungsansprüchen ohne Bescheid nach dem Behindertengesetz (Mitbetreuungskinder)
    7. Litera g
      Heilpädagogische Horte:
      1. Sub-Litera, a, a
        kooperative Gruppen: sechs Kinder mit besonderen Erziehungsansprüchen, für die Entscheidungen über die Kostentragung nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz vorliegen,
      2. Sub-Litera, b, b
        Integrationsgruppen: fünf Kinder mit besonderen Erziehungsansprüchen, für die Entscheidungen über die Kostentragung nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz vorliegen, und dreizehn Kinder ohne besondere Erziehungsansprüche.
  3. Absatz 3Die Zahl der eingeschriebenen Kinder pro Gruppe hat in Kinderhäusern mindestens zu betragen: drei Kinder vom vollendeten 18. Lebensmonat bis zum vollendeten 3. Lebensjahr, zehn Kindergartenkinder und drei schulpflichtige Kinder.
  4. Absatz 3 aIn Alterserweiterten Gruppen hat die Zahl der eingeschriebenen Kinder pro Gruppe vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zur Erreichung der Schulpflicht mindestens sechs zu betragen. Die Mindestzahl der Kinder im Alter von 18 Monaten bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres sowie der Volksschulkinder soll pro Altersgruppe zwei betragen. Jedenfalls muss aber ein Kind aus einer dieser Altersgruppen die Einrichtung besuchen.
  5. Absatz 4Die Zahl der eingeschriebenen Kinder pro Gruppe hat in Heilpädagogischen Kindergärten mindestens zu betragen für:
    1. Litera a
      kooperative Gruppen: vier Kinder mit besonderen Erziehungsansprüchen, für die Entscheidungen über die Kostentragung nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz vorliegen;
    2. Litera b
      Integrationsgruppen: vier Kinder mit besonderen Erziehungsansprüchen, für die Entscheidungen über die Kostentragung nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz vorliegen, und sechs Kinder ohne besondere Erziehungsansprüche;
    3. Litera c
      Integrative Zusatzbetreuung: fünf Kinder mit besonderen Erziehungsansprüchen, für die Entscheidungen über die Kostentragung nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz vorliegen.
  6. Absatz 5Die Mindestzahlen gemäß Absatz 4, Litera a und b gelten auch für Heilpädagogische Horte.
  7. Absatz 6Sofern die Mindestzahlen nach Absatz 4 und 5 zur Anwendung kommen, sind die psychologischen und therapeutischen Leistungen verhältnismäßig zu reduzieren.
  8. Absatz 7Eine geringfügige Überschreitung der Kinderhöchstzahlen bzw. Unterschreitung der Kindermindestzahlen kann in begründeten Fällen von der Landesregierung bewilligt werden. In dringenden Fällen ist die Erteilung der Bewilligung ab dem Zeitpunkt der Antragstellung möglich.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 2007,, Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 88 aus 2014,

§ 15

Text

Paragraph 15,

Bildung von Gruppen

  1. Absatz einsDie Bildung der Gruppen ist von der Leiterin der Kinderbetreuungseinrichtung vorzunehmen. Grundsätzlich sind in jede Gruppe Kinder aller in Frage kommenden Altersstufen aufzunehmen. Sofern in einer solchen Gruppe Krippen-, Kindergarten- und Schulkinder zusammengefasst werden, ist bei der Betreuung in Form der inneren Differenzierung vorzugehen.
  2. Absatz 2Von jeder Art von Kinderbetreuungseinrichtung dürfen höchstens fünf Gruppen bestehen. Davon ausgenommen sind Heilpädagogische Kindergärten und Heilpädagogische Horte.
  3. Absatz 3In Einrichtungen mit Ganztags- und erweiterten Ganztagsgruppen am selben Standort, ausgenommen in Heilpädagogischen Kindergärten und Kinderhäusern, ist in dem sechs Stunden übersteigenden Zeitraum die Zusammenlegung von mehreren Gruppen der gleichen Einrichtungsart derselben Erhalterin/desselben Erhalters am selben Standort möglich. Für die zusammengelegte Gruppe gelten dabei folgende Kinderhöchstzahlen:
    1. Litera a
      Kinderkrippen: 8; wobei Kinder im Alter von 0 bis 2 Jahren mit dem Faktor 1,5 zu bewerten sind, eine angefangene Zahl ist dabei auf die nächsthöhere aufzurunden;
    2. Litera b
      Kindergärten, Alterserweiterte Gruppen und Horte: 18, wobei in Alterserweiterten Gruppen Kinder im Alter von 18 Monaten bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres doppelt zählen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 2007,, Landesgesetzblatt Nr. 88 aus 2014,

§ 16

Text

Paragraph 16,

Personal in den Kinderbetreuungseinrichtungen nach der Verwendung

  1. Absatz einsDas Personal in den Kinderbetreuungseinrichtungen besteht aus:
    1. Litera a
      pädagogischem Fachpersonal, das sind (Sonder-)Kindergartenpädagoginnen/(Sonder-)Kindergartenpädagogen und (Sonder-)Erzieherinnen/(Sonder-)Erzieher an Horten;
    2. Litera b
      pädagogischem Hilfspersonal, das sind (Sonder-)Kindergartenpädagoginnen/(Sonder-)Kindergartenpädagogen und (Sonder-)Erzieherinnen/(Sonder-)Erzieher an Horten als Assistentinnen/Assistenten und Kinderbetreuerinnen/ Kinderbetreuer gemäß Paragraph 21, Absatz 2, sowie diplomierte Kinderkrankenpflegerinnen/ Kinderkrankenpfleger. Diplomierte Kinderkrankenpflegerinnen/Kinderkrankenpfleger können ausschließlich in Kinderkrippen eingesetzt werden. Pädagogisches Fachpersonal und pädagogisches Hilfspersonal bilden das Kinderbetreuungspersonal.
    3. Litera c
      Grobreinigungs- und Hauspersonal ohne Ausbildung.
  2. Absatz 2Das Personal von Kinderbetreuungseinrichtungen muss für die jeweilige Verwendung sowohl fachlich ausgebildet sein als auch über die erforderlichen Sprachkenntnisse verfügen. Die fachlichen Anstellungserfordernisse und die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen sind für (Sonder)Kindergärtnerinnen/(Sonder)Kindergärtner und (Sonder)Erzieherinnen/(Sonder)Erzieher an Horten im Steiermärkischen Anstellungserfordernisgesetz 2008 – StAEG, Landesgesetzblatt Nr. 105 aus 2008,, geregelt. Die fachliche Qualifikation und die Anerkennung in- und ausländischer Berufsqualifikationen für Kinderbetreuerinnen/Kinderbetreuer richten sich nach Paragraph 26,

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 2007,, Landesgesetzblatt Nr. 105 aus 2008,, Landesgesetzblatt Nr. 136 aus 2016,

§ 17

Text

Paragraph 17,

Personal je Gruppe

  1. Absatz einsIn jeder Gruppe einer Kinderbetreuungseinrichtung haben während der gesamten täglichen Öffnungszeit mindestens zwei Personen anwesend zu sein, von denen eine dem Stand der (Sonder)Kindergartenpädagoginnen bzw. (Sonder)Erzieherinnen an Horten und die weitere Person dem Stand des pädagogischen Hilfspersonals angehören muss. Während der Öffnungszeiten, in denen höchstens sieben Kinder anwesend sind, ausgenommen Kinderkrippen, kann mit einer (Sonder)Kindergartenpädagogin bzw. (Sonder)Erzieherin an Horten das Auslangen gefunden werden, Kinder unter drei Jahren sind dabei doppelt zu zählen. Auch wenn Gruppen gemäß Paragraph 15, Absatz 3, zusammengelegt werden, hat mindestens eine Kindergartenpädagogin/ein Kindergartenpädagoge bzw. eine Erzieherin/ein Erzieher an Horten bis zum Ende der jeweiligen Öffnungszeit der jeweils ursprünglichen Gruppe in der Einrichtung anwesend zu sein.
  2. Absatz 2Die Gesamtzahl der gemäß Absatz eins, beschäftigten Personen und deren Beschäftigungsausmaß bestimmen sich nach der Öffnungszeit der Kinderbetreuungseinrichtung und den Bezug habenden dienst- oder arbeitsrechtlichen Bestimmungen. Das pädagogische Fachpersonal jeder Einrichtung hat die im Gesetz über das Dienst- und Besoldungsrecht der von den Gemeinden anzustellenden Kindergartenpädagoginnen/Kindergartenpädagogen, Erzieherinnen/Erzieher an Horten und Kinderbetreuerinnen/Kinderbetreuer, Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 1985,, in der jeweils geltenden Fassung, geregelten Vorbereitungszeiten verpflichtend einzuhalten.
  3. Absatz 3In den einzelnen Arten von Kinderbetreuungseinrichtungen sind je Gruppe erforderlich:
    1. Litera a
      in Kinderkrippen: während der gesamten täglichen Öffnungszeit der Kinderbetreuungsgruppe für bis zu drei Kinder mindestens eine Kindergartenpädagogin/ein Kindergartenpädagoge, ab dem vierten Kind mindestens eine zusätzliche Person aus dem Stand des pädagogischen Hilfspersonals und ab dem zwölften Kind zusätzlich mindestens eine weitere Person aus dem Stand des pädagogischen Hilfspersonals; Kinder von 0 bis 2 Jahren sind dabei mit dem Faktor 1,5 zu bewerten. Eine angefangene Zahl ist auf die nächsthöhere aufzurunden;
    2. Litera b
      in Kindergärten: während der gesamten täglichen Öffnungszeit mindestens eine Kindergartenpädagogin/ein Kindergartenpädagoge, dazu mindestens eine Person aus dem Stand des pädagogischen Hilfspersonals;
    3. Litera c
      in Horten: während der gesamten täglichen Öffnungszeit mindestens eine Erzieherin/ein Erzieher an Horten. Dazu mindestens eine Person aus dem Stand des pädagogischen Hilfspersonals;
    4. Litera d
      in Kinderhäusern: in Abweichung von Absatz eins, erster Satz während der gesamten täglichen Öffnungszeit mindestens drei Personen, von denen eine Person eine Kindergartenpädagogin/ein Kindergartenpädagoge mit Hortzusatzausbildung sein muss und die zwei weiteren Personen aus dem Stand des pädagogischen Hilfspersonals sein müssen;
    5. Litera e
      in Alterserweiterten Gruppen: während der gesamten täglichen Öffnungszeit mindestens eine Kindergartenpädagogin/ein Kindergartenpädagoge mit Hortzusatzausbildung, dazu mindestens eine weitere Person aus dem Stand des pädagogischen Hilfspersonals;
    6. Litera f
      in Heilpädagogischen Kindergärten und Heilpädagogischen Horten: das in der Verordnung gemäß Paragraph 47, Absatz 6, Litera b, zu regelnde Fachpersonal.
  4. Absatz 4In jeder Gruppe einer Kinderbetreuungseinrichtung ist Grobreinigungs- und Hauspersonal im Ausmaß der erforderlichen Arbeitsstunden bereitzustellen, wobei die Arbeiten vorwiegend außerhalb der Öffnungszeiten zu verrichten sind.
  5. Absatz 5Die Landesregierung kann über Antrag der Erhalter aus wichtigen Gründen, wie bei geringer Zahl an eingeschriebenen Kindern, Abweichungen von den Bestimmungen der Absatz eins und 3 bewilligen. In dringenden Fällen ist die Erteilung der Bewilligung ab dem Zeitpunkt der Antragstellung möglich.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2004,, Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 2007,, Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 88 aus 2014,

§ 18

Text

Paragraph 18,

Personal in den Kinderbetreuungseinrichtungen nach der Funktion

Das Personal in den Kinderbetreuungseinrichtungen nach der Funktion besteht aus:

  1. Litera a
    der Leiterin,
  2. Litera b
    der Gruppenführenden aus dem Stand des pädagogischen Fachpersonals,
  3. Litera c
    der Assistentin aus dem Stand des pädagogischen Hilfspersonals,
  4. Litera d
    der Kinderbetreuerin aus dem Stand des pädagogischen Hilfspersonals,
  5. Litera e
    der Tagesmutter,
  6. Litera f
    dem Grobreinigungs- und Hauspersonal.

§ 19

Text

Paragraph 19,

Bestellung und Aufgaben von Leiterinnen

  1. Absatz einsDie Erhalter haben für jede Art der Kinderbetreuungseinrichtung aus dem Stand des Gruppen führenden Personals eine Leiterin mit mindestens zweijähriger Verwendung im einschlägigen Fachdienst zu bestellen.
  2. Absatz 2Die Erhalterinnen/Die Erhalter können in jeder Art der Kinderbetreuungseinrichtungen die Leiterin/den Leiter von der Gruppenführung freistellen und sie/ihn mit organisatorischen und administrativen Aufgaben der Leitung betrauen. Unter denselben Bedingungen ist auch die Bestellung einer gemeinsamen Leiterin/eines gemeinsamen Leiters von mehreren Arten von Kinderbetreuungseinrichtungen derselben Erhalterin/desselben Erhalters am selben Standort möglich.
  3. Absatz 3Der Leiterin obliegt die Führung einer Kindergruppe, ausgenommen im Fall der Freistellung im Sinne des Absatz 2,, die Leitung in administrativen Angelegenheiten, der Vorsitz im Kollegium des gesamten pädagogischen Fach- und Hilfspersonals in der betreffenden Kinderbetreuungseinrichtung zur Beratung und Beschlussfassung der pädagogischen Konzeption und die Obsorge um die Durchführung der Grobreinigungsarbeiten.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 2007,)

§ 20

Text

Paragraph 20,

Bestellung und Aufgaben der Gruppenführenden

  1. Absatz einsDie Erhalter haben in jeder Gruppe der einzelnen Arten der Kinderbetreuungseinrichtungen eine oder bei Ganztagsformen mehrere (Sonder)-Kindergartenpädagoginnen bzw. (Sonder)Erzieherinnen an Horten mit der Gruppenführung zu betrauen.
  2. Absatz 2Die Gruppenführung umfasst die Planung, die Organisation und die Durchführung sowie die Reflexion der Betreuungsarbeit in Zusammenarbeit mit dem übrigen Personal in der Gruppe und in der Kinderbetreuungseinrichtung. Die Gruppenführenden haben diese Aufgaben unbeschadet der Rechte und Pflichten der Leiterin selbständig zu erfüllen.

§ 21

Text

Paragraph 21,

Aufgaben der Assistentinnen und Kinderbetreuerinnen

  1. Absatz einsDie Assistentin ist eine nicht Gruppen führende (Sonder)Kindergartenpädagogin oder (Sonder)-Erzieherin an Horten, die unter Anleitung der Gruppenführenden in der Betreuung der Kinder tätig ist und daneben hauswirtschaftliche Arbeiten, mit Ausnahme von Grobreinigungsarbeiten, verrichtet.
  2. Absatz 2Die Kinderbetreuerin hat unter Anleitung der Gruppenführenden Betreuungsaufgaben wahrzunehmen und hauswirtschaftliche Arbeiten, mit Ausnahme von Grobreinigungsarbeiten, zu verrichten.

§ 22

Text

Paragraph 22,

Aufgaben des Grobreinigungs- und Hauspersonals

Grobreinigungskräfte und Hauspersonal haben Reinigungs-, Instandhaltungs- und Pflegearbeiten auf der Liegenschaft der Kinderbetreuungseinrichtung zu besorgen.

§ 23

Text

Paragraph 23,

Aufsichtspflicht

  1. Absatz einsDem Personal der Kinderbetreuungseinrichtungen obliegt die Aufsicht über die Kinder während der gesamten täglichen Öffnungszeit auf der gesamten Liegenschaft der Kinderbetreuungseinrichtung und bei jenen Veranstaltungen auf oder außerhalb der Liegenschaft, die während des Betriebsjahres mit Zustimmung des Erhalters durchgeführt werden.
  2. Absatz 2Bei Veranstaltungen außerhalb der Liegenschaft der Kinderbetreuungseinrichtung obliegt die Aufsichtspflicht jener Person, der sie auf Grund ihrer Dienstobliegenheit auferlegt ist (Paragraph 17,) und jener Person, die die Aufsicht mit Zustimmung des Erhalters tatsächlich übernimmt.
  3. Absatz 3Bei Veranstaltungen außerhalb der Liegenschaft ist eine Aufsichtsperson für je zwei Kinder im Alter von 0 bis zum vollendeten 3. Lebensjahr, für je sechs Kinder vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt und für je zehn Kinder ab dem Schuleintritt sowie für höchstens zwei Kinder mit besonderen Erziehungsansprüchen vorzusehen. Abweichend von dieser Bestimmung genügen für Kindergärten zwei Aufsichtspersonen aus dem Stand des Kinderbetreuungspersonals je Gruppe, wenn es sich um regelmäßig wiederkehrende Veranstaltungen im Nahbereich der Kindergartenliegenschaft handelt und keine Gefährdung der Kinder, insbesondere durch örtliche Verkehrsverhältnisse, zu erwarten ist.
  4. Absatz 4Die Aufsichtspflicht des Personals beginnt mit der Übernahme der Kinder in der Kinderbetreuungseinrichtung, sie endet mit dem Ende der täglichen Öffnungszeit, bei Kindern im Alter bis zum Schuleintritt mit der Übergabe der Kinder an die Begleitpersonen.
  5. Absatz 5Sofern der Erhalter den Aufenthalt der Kinder bereits vor dem Beginn oder nach dem Ende der Öffnungszeit auf der Liegenschaft der Kinderbetreuungseinrichtung gestattet, hat er gesondert für die Beaufsichtigung der Kinder zu sorgen (Paragraph 13, Absatz 3,).
  6. Absatz 6Die neben dem Kinderbetreuungspersonal zusätzlich erforderlichen Aufsichtspersonen haben eigenberechtigte und volljährige Personen zu sein.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2004,)

§ 24

Text

Paragraph 24,

Vertretung des Personals in Kinderbetreuungseinrichtungen

  1. Absatz einsLeiterinnen werden im Falle ihrer Abwesenheit von Gruppenführenden vertreten. Gruppenführende werden von Assistentinnen aus dem Stand der (Sonder)Kindergartenpädagoginnen bzw. (Sonder)-Horterzieherinnen vertreten. Sofern Gruppenführende und/oder derartige Assistentinnen im Personalstand der betreffenden Kinderbetreuungseinrichtung nicht zur Verfügung stehen, sind Gruppenführende (Paragraph 20,) außerhalb des Personalstandes zu verwenden. Während der Dauer der Vertretung übernimmt die Vertreterin die Aufgaben und die Stellung des Vertretenen. Über die Vertretung im Einzelfall entscheidet der Erhalter.
  2. Absatz 2Der Erhalter der Kinderbetreuungseinrichtung hat unverzüglich für die Vertretung zu sorgen. Sofern trotz seines Bemühens eine Vertretung nicht zur Verfügung gestellt werden kann, ist die Weiterführung der betreffenden Kinderbetreuungsgruppe mit Kinderbetreuerinnen oder durch Aufteilung der Kinder auf bestehende Kinderbetreuungsgruppen in der bestehenden Kinderbetreuungseinrichtung bis zu drei Wochen möglich (provisorische Weiterführung). Die betreffende Kinderbetreuungsgruppe ist jedenfalls vom Erhalter stillzulegen, wenn die Vertretung nicht innerhalb dieser Frist erfolgt. Sofern die Stilllegung nicht erfolgt, ist entsprechend den Bestimmungen des Paragraph 41, über das Mängelbehebungsverfahren vorzugehen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 88 aus 2014,

§ 24a

Text

Paragraph 24 a,

Datenverwendung bei einem Wechsel der Kinderbetreuungseinrichtung oder bei Eintritt in die Schule

Das pädagogische Fachpersonal hat bei einem Wechsel von Kindern im Kindergartenalter in eine andere Kinderbetreuungseinrichtung der Leitung der neuen Einrichtung oder bei Eintritt in die Schule der Schulleitung auf Verlangen Auskünfte betreffend die körperliche, kognitive, emotionale und soziale Entwicklung sowie sprachliche Förderung der Kinder zu erteilen oder solche Daten zu übermitteln, soweit diese für die Feststellung des Förderbedarfs, insbesondere auch für die Schulreife der Kinder und zur weiteren Sprachförderung notwendig sind.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2019,

§ 25

Text

Paragraph 25,

Fortbildungsverpflichtung des Personals in den Kinderbetreuungseinrichtungen und Pflichten der Erhalter

  1. Absatz einsDas Personal in den Kinderbetreuungseinrichtungen ist, ausgenommen das Grobreinigungs- und Hauspersonal, insbesondere nach Maßgabe der vom Land Steiermark angebotenen Fortbildungsveranstaltungen im Ausmaß von mindestens drei Tagen je Betriebsjahr (Paragraph 10, Absatz eins,) zur Fortbildung verpflichtet.
  2. Absatz 2Die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen gilt bis zu dem in Absatz eins, genannten Ausmaß als Dienstobliegenheit bzw. als Arbeitsauftrag. Die Erhalter haben, sofern es sich um Fortbildungsveranstaltungen innerhalb der Steiermark handelt, dem Personal die Teilnahme zu ermöglichen. Sofern es sich um Fortbildungsveranstaltungen außerhalb der Steiermark handelt, kann der Erhalter dem Personal die Teilnahme ermöglichen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 88 aus 2014,

§ 26

Text

Paragraph 26,

Ausbildungslehrgänge für Kinderbetreuerinnen und Tagesmütter
Allgemeines und Voraussetzungen

  1. Absatz einsDie Ausbildung zur Kinderbetreuerin und zur Tagesmutter ist dieselbe. Die Ausbildungslehrgänge können sowohl von der Landesregierung als auch von gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften sowie von staatlichen oder staatlich autorisierten Einrichtungen und von Verbänden und Vereinen durchgeführt werden (Organisatoren). Die Landesregierung hat die von den Organisatoren vorgeschlagenen Lehrpläne bescheidmäßig anzuerkennen, wenn sie den didaktischen Grundsätzen und der Mindestzahl von 300 Unterrichtseinheiten in den vorgesehenen Ausbildungsbereichen entsprechen. Diese Genehmigung ist zu versagen, wenn die vorgeschriebenen Mindestanforderungen nicht erreicht werden bzw. wenn darüber hinausgehende Angebote dem angestrebten Zweck nicht entsprechen.
  2. Absatz 2Die Landesregierung hat nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Zulassung zu Ausbildungslehrgängen für Kinderbetreuerinnen und Tagesmütter, die Ausbildungsbereiche und deren Stundenausmaß, die didaktischen Grundsätze, den Abschluss der Ausbildungslehrgänge sowie das Zeugnis für Kinderbetreuerinnen und Tagesmütter durch Verordnung zu erlassen. Die Ausbildungsbereiche haben jedenfalls Persönlichkeitsbildung und Kommunikation, Entwicklungspsychologie und Erziehungslehre, praktische Arbeit mit Kindern, spezielle Didaktik der Kinderbetreuungseinrichtungen und spezielle organisatorische und rechtliche Fragen zu umfassen.
  3. Absatz 3Den Organen der Landesregierung ist jedwede Einsicht in alle Unterlagen, die die Ausbildungslehrgänge betreffen, zu gestatten.
  4. Absatz 4Ausbildungslehrgänge können sowohl berufsbegleitend in Form von Wochenendseminaren als auch als geblockte Intensivkurse angeboten werden. Kombinationen, wie z. B. ein Einstiegsblock mit berufsbegleitender Weiterführung, sind zulässig.
  5. Absatz 5Für die Anerkennung in- und ausländischer Berufsqualifikationen ist die Landesregierung zuständig. Die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen ist im Steiermärkischen Berufsqualifikations-Anerkennungsgesetz – StGAB 2016, Landesgesetzblatt Nr. 136 aus 2016,, geregelt; jene Sprachkenntnisse, die für die Ausübung des Berufes erforderlich sind, sind nachzuweisen. Auf die Anerkennung inländischer Berufsqualifikationen ist das Diskriminierungsverbot des StGAB 2016 anzuwenden.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 2007,, Landesgesetzblatt Nr. 105 aus 2008,, Landesgesetzblatt Nr. 136 aus 2016,

§ 27

Text

Paragraph 27,

Aufnahme von Kindern

  1. Absatz einsDer Besuch der Kinderbetreuungseinrichtungen ist freiwillig, soweit nicht eine Besuchspflicht nach Abschnitt 2a (Verpflichtendes Kinderbetreuungsjahr) besteht.
  2. Absatz 2Kinderbetreuungseinrichtungen sind im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen allgemein zugänglich. Die Erhalterin/der Erhalter der Kinderbetreuungseinrichtung ist zur Aufnahme eines Kindes verpflichtet, soweit die Aufnahme im Hinblick auf die festgesetzte Höchstzahl der Kinder in den einzelnen Gruppen möglich ist. In jenen Fällen, in denen die Errichtung einer Kinderbetreuungseinrichtung vorwiegend in der Absicht erfolgt, die Kinder der eigenen Arbeitskräfte zu betreuen, kann die Erhalterin/der Erhalter diese Kinder bevorzugt berücksichtigen. Können in einer Kinderbetreuungseinrichtung nicht alle angemeldeten Kinder aufgenommen werden, können in erster Linie jene Kinder berücksichtigt werden, die im Gebiet, für das die Kinderbetreuungseinrichtung betrieben wird, ihren Hauptwohnsitz haben. Von jenen Kindern, die demnach für die Aufnahme in Betracht kommen, müssen die altersmäßig dem Schuleintritt am nächsten stehenden vorrangig einen Betreuungsplatz erhalten. Im Übrigen ist bei der Aufnahme, ausgehend vom Wohl des Kindes, auf die familiären und sozialen Verhältnisse, insbesondere auf die Berufstätigkeit der Erziehungsberechtigten, die Anzahl der Geschwister, die Wohnungsverhältnisse sowie auf Kinder mit besonderen Erziehungsansprüchen Bedacht zu nehmen.
  3. Absatz 3Bei der Anmeldung eines Kindes in die Kinderbetreuungseinrichtung ist die Geburtsurkunde vorzulegen. Die Aufnahme kann von der Feststellung abhängig gemacht werden, dass dem Kind gemäß einer ärztlichen Bescheinigung der Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung zumutbar ist. Bei der Anmeldung eines Kindes in einen Heilpädagogischen Kindergarten oder in einen Heilpädagogischen Hort sind die besonderen Bestimmungen für Heilpädagogische Kindergärten und Heilpädagogische Horte zu beachten.
  4. Absatz 4Über die Aufnahme eines Kindes entscheidet der Erhalter nach Anhörung der Leiterin der Kinderbetreuungseinrichtung.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 2010,)

§ 28

Text

Paragraph 28,

Ausschluss von Kindern

  1. Absatz einsDer Erhalter einer Kinderbetreuungseinrichtung hat ein Kind vom Weiterbesuch einer Kinderbetreuungseinrichtung auszuschließen, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 27, Absatz 3, für die Aufnahme nicht mehr gegeben sind.
  2. Absatz 2Der Erhalter einer Kinderbetreuungseinrichtung kann, im Einvernehmen mit der Leiterin, ein Kind vom weiteren Besuch ausschließen, wenn
    1. Litera a
      die Eltern (Erziehungsberechtigten) ungeachtet einer vorausgegangenen schriftlichen Mahnung eine ihnen nach Paragraph 30, Absatz eins bis 4 obliegende Verpflichtung nicht erfüllen;
    2. Litera b
      eine nachhaltige, schwerwiegende Störung des Betriebes einer Kinderbetreuungseinrichtung zu befürchten und eine Verbesserung der Situation nicht zu erwarten ist;
    3. Litera c
      die Eltern (Erziehungsberechtigten) mit zwei oder mehreren Beiträgen im Rückstand sind und trotz schriftlicher Mahnung ihre Beiträge nicht entrichten.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2019,

§ 29

Text

Paragraph 29,

Mitwirkung der Eltern (Erziehungsberechtigten)

  1. Absatz einsDie Erhalter, das Personal von Kinderbetreuungseinrichtungen und die Eltern (Erziehungsberechtigten) haben in allen Angelegenheiten, insbesondere in jenen, die zur Erfüllung der Aufgaben im Sinne der Paragraphen 4 bis 6 erforderlich sind, eine möglichst enge Zusammenarbeit zu pflegen.
  2. Absatz 2Die Eltern (Erziehungsberechtigten) können zum Zweck der Information und der Beratung in allen Angelegenheiten der Kinderbetreuungseinrichtungen an den über das Betriebsjahr in regelmäßigen Abständen stattfindenden Veranstaltungen teilnehmen und mitwirken.
  3. Absatz 3Eltern (Erziehungsberechtigte) können mit Zustimmung der Erhalter und über Vorschlag und nach Weisung der Leiterinnen in der Betreuungstätigkeit an den Kindern, insbesondere als zusätzliche Aufsichtspersonen bei Veranstaltungen außerhalb der Kinderbetreuungsliegenschaft, mitwirken. Bei regelmäßiger Mitwirkung der Eltern (Erziehungsberechtigten) ist auf Paragraph 33, (Mitwirkung betriebsfremder Personen) Bedacht zu nehmen.

§ 30

Text

Paragraph 30,

Pflichten der Eltern (Erziehungsberechtigten)

  1. Absatz einsDie Eltern (Erziehungsberechtigten) haben die Pflicht, Kinder im Alter bis zum Schuleintritt in die Kinderbetreuungseinrichtung zu bringen und von dort rechtzeitig im Sinne des Paragraph 13, Absatz 2, abzuholen oder dafür zu sorgen, dass diese Kinder auf dem Weg zur und von der Kinderbetreuungseinrichtung von einer geeigneten Person begleitet werden.
  2. Absatz 2Die Eltern (Erziehungsberechtigten) haben dafür zu sorgen, dass der Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung regelmäßig erfolgt und die verpflichtenden Anwesenheitszeiten gemäß Paragraph 30 a, eingehalten werden. Für Kinderbetreuungseinrichtungen, die während der Zeit der Hauptferien gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Steiermärkisches Schulzeit-Ausführungsgesetz 1999, Landesgesetzblatt Nr. 105 aus 1999,, in der jeweils geltenden Fassung, in Betrieb sind, ist ein wochenweiser Besuch der Einrichtung möglich. Ist ein Kind verhindert, die Kinderbetreuungseinrichtung zu besuchen, haben die Eltern (Erziehungsberechtigten) hievon die Leitung ehestmöglich zu benachrichtigen.
  3. Absatz 3Die Eltern (Erziehungsberechtigten) haben den vom Erhalter festgesetzten Beitrag für den Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung unter den vom Erhalter festgesetzten Bedingungen regelmäßig zu entrichten.
  4. Absatz 4Die Eltern (Erziehungsberechtigten) haben dafür zu sorgen, dass die Kinder die Kinderbetreuungseinrichtung frei von ansteckenden Krankheiten besuchen.
  5. Absatz 5Die Eltern (Erziehungsberechtigten) haben für die Einhaltung der Bekleidungsvorschriften nach Paragraph 4, Absatz 2, Sorge zu tragen. Verweigern sie die diesbezügliche Zusammenarbeit nach Paragraph 29, Absatz eins,, ist folgende Vorgangsweise einzuhalten und zu dokumentieren:
    1. Ziffer eins
      Die Leiterin/der Leiter der Kinderbetreuungseinrichtung hat die Eltern (Erziehungsberechtigten) zu einem verpflichtenden Gespräch einzuladen und aus pädagogischer Sicht über die Verantwortung aufzuklären, um weitere Verstöße zu vermeiden. Diesem Gespräch können sachverständige Organe gemäß Paragraph 40, beigezogen werden.
    2. Ziffer 2
      Bleiben diese Maßnahmen erfolglos, hat die Erhalterin/der Erhalter der Kinderbetreuungseinrichtung die Eltern (Erziehungsberechtigten) schriftlich zu mahnen und über die Folgen eines weiteren Verstoßes aufzuklären.
    3. Ziffer 3
      Wird danach weiter gegen die Bekleidungsvorschriften nach Paragraph 4, Absatz 2, verstoßen, hat die Erhalterin/der Erhalter Anzeige bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten und der Landesregierung darüber zu berichten.
  6. Absatz 6Für Kinder, die bei Tagesmüttern/Tagesvätern betreut werden, hat die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber der Tagesmutter/des Tagesvaters die Aufgaben der Leiterin/des Leiters der Kinderbetreuungseinrichtung und der Erhalterin/des Erhalters gemäß Absatz 5, zu übernehmen, bei selbständigen Tagesmüttern/Tagesvätern die Tagesmutter/der Tagesvater selbst.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 2007,, Landesgesetzblatt Nr. 88 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2019,

§ 30a

Text

Paragraph 30 a,

Einschreibung und Anwesenheit

  1. Absatz einsEine halbtägige Einschreibung, auch am Nachmittag, ist nur für fünf Tage pro Woche für jeweils mindestens fünf Stunden und zu gleichen täglichen Zeiten zulässig. In nachweislich begründeten Ausnahmefällen ist eine am Vormittag und Nachmittag wochenweise wechselnde halbtägige Einschreibung eines Kindes möglich. In Fällen, in denen die Öffnungszeit einer Alterserweiterten Gruppe oder eines Kinderhauses eine Einschreibung von mindestens fünf Stunden nicht zulässt, ist die Einschreibung von Schulkindern bis zum Ende der täglichen Öffnungszeit dennoch ausreichend. Das Kind, ausgenommen ein Schulkind, muss grundsätzlich mindestens vier Stunden pro Tag anwesend sein. Abweichungen davon sind aus familiären und beruflichen Erfordernissen zulässig, wobei jedenfalls eine Anwesenheit von zumindest vier Tagen pro Woche zu gewährleisten ist. Auch im Fall einer gerechtfertigten Verhinderung ist ein Fernbleiben von der Kinderbetreuungseinrichtung zulässig.
  2. Absatz 2Die ganztägige Einschreibung eines Kindes ist ebenfalls nur für fünf Tage pro Woche für die gleiche tägliche Stundenanzahl und zu gleichen täglichen Zeiten zulässig. Das Kind, ausgenommen ein Schulkind, muss grundsätzlich mindestens vier Stunden pro Tag am Vormittag anwesend sein, sofern die maximale Aufenthaltsdauer des einzelnen Kindes gemäß Paragraph 13, Absatz 2, dadurch nicht überschritten wird. Abweichungen davon sind in aus familiären und beruflichen Erfordernissen zulässig, wobei jedenfalls am Vormittag eine Anwesenheit von zumindest vier Tagen pro Woche zu gewährleisten ist. Auch im Fall einer gerechtfertigten Verhinderung ist ein Fernbleiben von der Kinderbetreuungseinrichtung auch am Vormittag zulässig.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 88 aus 2014,

§ 31

Text

Paragraph 31,

Beitrag

Die Erhalterinnen/Erhalter von Kinderbetreuungseinrichtungen können einen Beitrag für den Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung einheben. Dieser Beitrag ist

  1. Ziffer eins
    in Ganzjahresbetrieben in zwölf Teilbeträgen,
  2. Ziffer 2
    in Jahresbetrieben in elf Teilbeträgen, bei Einhebung sozial gestaffelter Beiträge gemäß Paragraph 6 b, Steiermärkisches Kinderbetreuungsförderungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2000,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2011,, jedoch nur in zehn Teilbeträgen,
  3. Ziffer 3
    in Saisonbetrieben für die jeweils eingeschriebene Wochenanzahl,
  4. Ziffer 4
    in Heilpädagogischen Kindergärten und Heilpädagogischen Horten nach den besonderen Bestimmungen für Heilpädagogische Kindergärten und Heilpädagogische Horte einzuheben.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 2011,)

§ 32

Text

Paragraph 32,

Hospitieren und Praktizieren

  1. Absatz einsDie Erhalter von Kinderbetreuungseinrichtungen können im Einvernehmen mit der Leitung der Kinderbetreuungseinrichtung das Hospitieren in Kinderbetreuungsgruppen gestatten. Zur Durchführung eines lehrplanmäßigen Praktikums ist zwischen dem Erhalter und dem Antragsteller, das sind Schulen oder Organisatoren von Ausbildungslehrgängen, ein Vertrag abzuschließen, der die wesentlichen Bedingungen enthält. Das Hospitieren und Praktizieren hat unter Aufsicht und nach den Anordnungen der Gruppenführenden zu erfolgen.
  2. Absatz 2Das beabsichtigte Hospitieren und Praktizieren ist der Landesregierung rechtzeitig, vor Aufnahme dieser Tätigkeit, durch den Erhalter zu melden. Die Landesregierung hat diese Tätigkeiten zu untersagen, wenn das Wohl der Kinder oder der geordnete Betrieb der Kinderbetreuungseinrichtung gefährdet ist.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2004,)

§ 33

Text

Paragraph 33,

Mitwirkung betriebsfremder Personen

Die beabsichtigte Mitwirkung betriebsfremder Personen ist der Landesregierung rechtzeitig, vor Aufnahme dieser Tätigkeit, unter Beilage einer Stellungnahme der Leiterin der Kinderbetreuungseinrichtung, durch den Erhalter zu melden, sofern die Mitwirkung mehr als einen Betriebstag und regelmäßig über einen bestimmten Zeitraum beabsichtigt ist. Die Landesregierung hat diese Tätigkeiten zu untersagen, wenn das Wohl der Kinder oder der geordnete Betrieb der Kinderbetreuungseinrichtung gefährdet ist.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2004,, Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 2010,

§ 33a

Text

Paragraph 33 a,

Besuchspflicht

  1. Absatz einsDie Eltern (Erziehungsberechtigten) sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass ihr Kind, das seinen Hauptwohnsitz in der Steiermark hat und das zwischen dem 1. September des Vorjahres und dem 31. August des laufenden Kalenderjahres das 5. Lebensjahr vollendet, im darauffolgenden Kinderbetreuungsjahr eine der institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen gemäß Absatz 2, besucht. Die Verpflichtung zum Besuch dieser Kinderbetreuungseinrichtung gilt während des Betriebsjahres gemäß Paragraph 10,, ausgenommen sind die Ferien sowie die schulfreien Tage gemäß Paragraph 2, Absatz 3 und Absatz 6, Steiermärkisches Schulzeit-Ausführungsgesetz 1999, Landesgesetzblatt Nr. 105 aus 1999,, in der jeweils geltenden Fassung.
  2. Absatz 2Die Besuchspflicht kann in öffentlichen und privaten Kindergärten einschließlich Heilpädagogischen Kindergärten, alterserweiterten oder altersübergreifenden Gruppen im Sinne dieses Gesetzes (Paragraph 3,) sowie in Übungskindergärten an Bildungsanstalten erfüllt werden.
  3. Absatz 3Es liegt im freien Ermessen der Eltern (Erziehungsberechtigten), welche gemäß Absatz 2, in Betracht kommende Kinderbetreuungseinrichtung ihr Kind besucht. Sie sind verpflichtet, bis spätestens 30. April vor Beginn der Besuchspflicht
    1. Ziffer eins
      der Hauptwohnsitzgemeinde des Kindes bekanntzugeben, welche Kinderbetreuungseinrichtung das Kind besuchen wird, oder
    2. Ziffer 2
      bei der Hauptwohnsitzgemeinde einen Antrag auf Zuweisung eines Platzes zu stellen.
      In begründeten Ausnahmefällen ist auch eine spätere Antragstellung zulässig.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2019,

§ 33b

Text

Paragraph 33 b,

Ausnahmen von der Besuchspflicht

  1. Absatz einsAusgenommen von der Verpflichtung zum Besuch einer institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung sind:
    1. Ziffer eins
      Kinder, die die Volksschule nach Paragraph 7, Schulpflichtgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,, vorzeitig besuchen;
    2. Ziffer 2
      Kinder mit besonderen Erziehungsansprüchen, für die Entscheidungen über die Kostentragung nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz vorliegen, sofern der Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung zu einer unzumutbaren Belastung für das Kind führen würde (Absatz 3,);
    3. Ziffer 3
      Kinder, bei welchen der Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung aus medizinischen Gründen eine unzumutbare Belastung für das Kind darstellen würde (Absatz 3,);
    4. Ziffer 4
      Kinder, bei welchen der Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung aufgrund der Entfernung der Einrichtung von ihrem Wohnort oder aufgrund der Wegverhältnisse zu einer unzumutbaren Belastung führen würde (Absatz 3,);
    5. Ziffer 5
      Kinder, bei denen die Verpflichtung durch die Betreuung bei einer Tagesmutter/einem Tagesvater im Ausmaß von mindestens 20 Wochenstunden erfüllt wird (Absatz 4,);
    6. Ziffer 6
      Kinder, bei denen die Betreuung im Rahmen der häuslichen Erziehung zulässig ist (Absatz 5,).
  2. Absatz 2Das Vorliegen des Ausnahmegrundes gemäß Absatz eins, Ziffer eins, ist von den Eltern (Erziehungsberechtigten) bis spätestens 30. April vor Beginn des verpflichtenden Kinderbetreuungsjahres bei der Hauptwohnsitzgemeinde des Kindes anzuzeigen. In begründeten Ausnahmefällen ist auch eine spätere Anzeige zulässig.
  3. Absatz 3Um eine Ausnahme gemäß Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 in Anspruch zu nehmen, haben die Eltern (Erziehungsberechtigten) einen Antrag an die für den Hauptwohnsitz des Kindes zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu stellen. Der Antrag ist bis spätestens 31. Dezember vor Beginn des verpflichtenden Kinderbetreuungsjahres bei der Hauptwohnsitzgemeinde des Kindes einzubringen und von dieser unverzüglich an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten. In begründeten Ausnahmefällen ist auch eine spätere Einbringung des Antrages zulässig. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat binnen drei Monaten über den Antrag mit Bescheid zu entscheiden. Von der Entscheidung ist auch die Hauptwohnsitzgemeinde des Kindes zu verständigen.
  4. Absatz 4Um eine Ausnahme gemäß Absatz eins, Ziffer 5, in Anspruch zu nehmen, haben die Eltern (Erziehungsberechtigten) einen Antrag an die für den Hauptwohnsitz des Kindes zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu stellen. Der Antrag ist bis spätestens 31. Dezember vor Beginn des verpflichtenden Kinderbetreuungsjahres bei der Hauptwohnsitzgemeinde des Kindes einzubringen und von dieser unverzüglich an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten. In begründeten Ausnahmefällen ist auch eine spätere Einbringung des Antrages zulässig. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat binnen drei Monaten ab Antragstellung mit Bescheid zu entscheiden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn das Kind keinen Sprachförderbedarf hat. Wenn mangels Mitwirkung der Eltern (Erziehungsberechtigten) der Sprachförderbedarf nicht beurteilt werden kann, ist die Bewilligung zu versagen. Von der Entscheidung ist auch die Hauptwohnsitzgemeinde des Kindes zu verständigen.
  5. Absatz 5Um eine Ausnahme gemäß Absatz eins, Ziffer 6, in Anspruch zu nehmen, haben die Eltern (Erziehungsberechtigten) einen Antrag an die für den Hauptwohnsitz des Kindes zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu stellen und glaubhaft zu machen, dass die Bildungsaufgaben entsprechend den Paragraphen 4 f, f, wahrgenommen werden. Der Antrag ist bis spätestens 31. Dezember vor Beginn des verpflichtenden Kinderbetreuungsjahres bei der Hauptwohnsitzgemeinde des Kindes einzubringen und von dieser unverzüglich an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten. In begründeten Ausnahmefällen ist auch eine spätere Einbringung des Antrages zulässig. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat binnen drei Monaten ab Antragstellung mit Bescheid zu entscheiden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn das Kind keinen Sprachförderbedarf hat und keine Bedenken bestehen, dass die Erfüllung der Bildungsaufgaben und die Werteerziehung gewährleistet sind. Wenn mangels Mitwirkung der Eltern (Erziehungsberechtigten) der Sprachförderbedarf nicht beurteilt werden kann, ist die Bewilligung zu versagen. Von der Entscheidung ist auch die Hauptwohnsitzgemeinde des Kindes zu verständigen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2019,

§ 33c

Text

Paragraph 33 c,

Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung und Fernbleiben

  1. Absatz einsDie gemäß Paragraph 33 a, verpflichteten Eltern (Erziehungsberechtigten) haben dafür Sorge zu tragen, dass ihr Kind die Einrichtung an fünf Tagen pro Woche für insgesamt 20 Stunden besucht.
  2. Absatz 2Während der Zeit nach Absatz eins, ist ein Fernbleiben von der Kinderbetreuungseinrichtung nur im Fall einer gerechtfertigten Verhinderung des Kindes zulässig. Diese liegt insbesondere bei Urlaub (maximal fünf Wochen), Erkrankung des Kindes oder der Eltern (Erziehungsberechtigten) sowie außergewöhnlichen Ereignissen vor. Die Eltern (Erziehungsberechtigten) haben die Einrichtung von jeder Verhinderung des Kindes unverzüglich zu benachrichtigen. Bestehen konkrete Zweifel an der Erkrankung eines Kindes, kann die Erhalterin/der Erhalter der Einrichtung von den Eltern (Erziehungsberechtigten) eine ärztliche Bestätigung der Krankmeldung verlangen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2016,, Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2019,

§ 33d

Text

Paragraph 33 d,

Pflichten der Erhalterinnen/Erhalter von Kinderbetreuungseinrichtungen

Die Erhalterinnen/Erhalter von Kinderbetreuungseinrichtungen sind verpflichtet, denjenigen Gemeinden, in denen Kinder, für deren Eltern (Erziehungsberechtigten) die Verpflichtung nach Paragraph 33 a, besteht, ihren Hauptwohnsitz haben, zur Überprüfung der Einhaltung dieser Verpflichtung bis 30. April vor Beginn des verpflichtenden Kinderbetreuungsjahres folgende personenbezogene Daten zu übermitteln:

  1. Ziffer eins
    Name des Kindes und der Eltern (Erziehungsberechtigten)
  2. Ziffer 2
    Geburtsdatum des Kindes
  3. Ziffer 3
    Wohnadresse des Kindes und der Eltern (Erziehungsberechtigten).
    In begründeten Ausnahmefällen ist eine spätere Meldung zulässig. Auch jede Änderung, die geeignet ist, die Erfüllung der Verpflichtung nach Paragraph 33 a, zu beeinträchtigen, ist von der Erhalterin/vom Erhalter unverzüglich zu melden.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2018,

§ 33e

Text

Paragraph 33 e,

Pflichten der Gemeinden

  1. Absatz einsDie Gemeinden haben dafür Sorge zu tragen, dass für jedes Kind, das in der Gemeinde seinen Hauptwohnsitz hat und für dessen Eltern (Erziehungsberechtigten) die Verpflichtung nach Paragraph 33 a, besteht, innerhalb ihres Gemeindegebietes oder im Rahmen eines für das Kind zumutbaren Weges außerhalb des Gemeindegebietes ein zumindest halbtägig kostenloser Kinderbetreuungsplatz in einer institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung während der Zeit nach Paragraph 33 c, Absatz eins, zur Verfügung steht.
  2. Absatz 2Die Gemeinden haben ein Verzeichnis derjenigen Kinder zu führen, die in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben und für deren Eltern (Erziehungsberechtigten) die Verpflichtung nach Paragraph 33 a, besteht. Die Gemeinden haben die Eltern (Erziehungsberechtigten) dieser Kinder spätestens im November vor Beginn des verpflichtenden Kinderbetreuungsjahres über die Besuchspflicht schriftlich zu informieren.
  3. Absatz 3Falls die Eltern (Erziehungsberechtigten) ihrer Verpflichtung nach Paragraph 33 a, Absatz 3, nicht fristgerecht nachkommen, keine Meldung der Erhalterin/des Erhalters gemäß Paragraph 33 d, erfolgt und kein Ausnahmegrund gemäß Paragraph 33 b, vorliegt, hat die Gemeinde die Eltern (Erziehungsberechtigten) schriftlich unter Setzung einer Frist aufzufordern, ihrer Meldepflicht nachzukommen. Kommen diese ihrer Verpflichtung neuerlich nicht fristgerecht nach, ist dem betreffenden Kind ein zumindest halbtägig kostenloser Kinderbetreuungsplatz in einer institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung für den Fall zuzuweisen, dass die Eltern (Erziehungsberechtigten) noch keinen Betreuungsplatz für ihr Kind gefunden haben. Eine Zuweisung eines Kinderbetreuungsplatzes hat auch dann zu erfolgen, wenn die Eltern (Erziehungsberechtigten) einen Antrag gemäß Paragraph 33 a, Absatz 3, gestellt haben.
  4. Absatz 4Die Gemeinden sind verpflichtet, der Bezirksverwaltungsbehörde zur Einleitung eines Strafverfahrens gemäß Paragraph 52, folgende personenbezogene Daten jener Kinder, die in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben und entgegen der Verpflichtung der Eltern (Erziehungsberechtigten) gemäß Paragraph 33 a, keine Kinderbetreuungseinrichtung besuchen, zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      Name des Kindes und der Eltern (Erziehungsberechtigten)
    2. Ziffer 2
      Geburtsdatum des Kindes
    3. Ziffer 3
      Wohnadresse des Kindes und der Eltern (Erziehungsberechtigten).

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2019,

§ 34

Text

3. Abschnitt
Errichtung von Kinderbetreuungseinrichtungen

Paragraph 34,

Allgemeine Voraussetzungen

  1. Absatz einsKinderbetreuungseinrichtungen haben bezüglich ihrer Lage, ihres Raumprogramms und ihrer Ausstattung den Aufgaben der Kinderbetreuungseinrichtungen (Paragraphen 4 bis 6), den Grundsätzen der Pädagogik und der Hygiene sowie den Erfordernissen des Wohles und der Sicherheit der Kinder (Schüler) zu entsprechen.
  2. Absatz 2Nutzflächen, die für Spielzwecke von Kindern bestimmt sind, können, ausgenommen Bewegungsräume, aus mehreren Räumen bestehen, sofern die Übersichtlichkeit dennoch gewährleistet ist.
  3. Absatz 3Kellerräume sind für den längeren Aufenthalt von Kindern (Schülern) nicht gestattet. Im Falle von mehrgeschossigen Objekten mit verschiedenen Einrichtungen sollte das Erdgeschoß nach Möglichkeit der Kinderbetreuungseinrichtung vorbehalten sein.
  4. Absatz 4Alle Räume, die den Spiel-, Bewegungs-, Ruhe- oder Lernzwecken der Kinder bzw. Schüler dienen, sind grundsätzlich für jeden dieser Zwecke nutzbar (Multifunktionalität).
  5. Absatz 5Am selben Standort darf eine weitere Kinderbetreuungseinrichtung derselben Art desselben oder eines anderen Erhalters errichtet und geführt werden, wenn die Höchstzahl von fünf Gruppen in der bestehenden betreffenden Art der Kinderbetreuungseinrichtung erreicht ist.

§ 35

Text

Paragraph 35,

Raumprogramme und Freispielflächen

  1. Absatz einsKinderbetreuungseinrichtungen haben je nach Art der Einrichtung folgende Raumerfordernisse zu erfüllen:
    1. Litera a
      Für jede Gruppe einer Kinderkrippe sind vorzusehen:
      • Strichaufzählung
        ein Gruppen- und ein Ruheraum mit insgesamt mindestens 70 Quadratmeter Bodenfläche;
      • Strichaufzählung
        eine Kindersanitäranlage mit einer ausreichenden Zahl von Kindersitzzellen und Waschbecken;
      • Strichaufzählung
        ein Wickeltisch und eine Kinderbadewanne oder eine Dusche.
    2. Litera b
      Für jede Gruppe eines Kindergartens sind vorzusehen:
      • Strichaufzählung
        ein Gruppenraum mit mindestens 60 Quadratmeter Bodenfläche;
      • Strichaufzählung
        eine Kindersanitäranlage mit einer ausreichenden Zahl von Kindersitzzellen und Waschbecken, wobei eine Sitzzelle für eine allfällige behindertengerechte Ausstattung vorzubereiten ist;
      • Strichaufzählung
        für bis zu drei Gruppen ein Bewegungsraum, ab vier Gruppen zwei Bewegungsräume mit je 60 Quadratmeter Bodenfläche.
    3. Litera c
      Für jede Gruppe eines Hortes sind vorzusehen:
      • Strichaufzählung
        ein Gruppenraum mit mindestens 50 Quadratmeter Bodenfläche;
      • Strichaufzählung
        zusätzlich ein Lernraum mit mindestens 45 Quadratmeter Bodenfläche;
      • Strichaufzählung
        eine Kindersanitäranlage, getrennt nach Geschlechtern, mit einer ausreichenden Zahl von Kindersitzzellen und Waschbecken, wobei eine Sitzzelle für eine allfällige behindertengerechte Ausstattung vorzubereiten ist;
      • Strichaufzählung
        für bis zu drei Gruppen ein Bewegungsraum, ab vier Gruppen zwei Bewegungsräume mit je 60 Quadratmeter Bodenfläche.
    4. Litera d
      Für jede Gruppe eines Kinderhauses sind vorzusehen:
      • Strichaufzählung
        ein Gruppenraum mit mindestens 60 Quadratmeter Bodenfläche;
      • Strichaufzählung
        zusätzlich ein Lernraum mit mindestens 25 Quadratmeter Bodenfläche;
      • Strichaufzählung
        ein Ruheraum mit mindestens 30 Quadratmeter Bodenfläche;
      • Strichaufzählung
        eine Kindersanitäranlage mit einer ausreichenden Zahl von Kindersitzzellen und Waschbecken, wobei eine Sitzzelle für eine allfällige behindertengerechte Ausstattung vorzubereiten und mindestens eine der Sanitäranlagen des Kinderhauses getrennt nach Geschlechtern bereitzustellen ist;
      • Strichaufzählung
        ein Wickeltisch und eine Kinderbadewanne oder eine Dusche;
      • Strichaufzählung
        für bis zu drei Gruppen ein Bewegungsraum, ab vier Gruppen zwei Bewegungsräume mit je 60 Quadratmeter Bodenfläche.
    5. Litera e
      Für jede Alterserweiterte Gruppe sind vorzusehen:
      • Strichaufzählung
        ein Gruppenraum mit mindestens 60 Quadratmeter Bodenfläche;
      • Strichaufzählung
        eine Kindersanitäranlage mit einer ausreichenden Zahl von Kindersitzzellen und Waschbecken, wobei eine Sitzzelle für eine allfällige behindertengerechte Ausstattung vorzubereiten ist;
      • Strichaufzählung
        ein Wickeltisch und eine Kinderbadewanne oder eine Dusche;
      • Strichaufzählung
        für bis zu drei Gruppen ein Bewegungsraum, ab vier Gruppen zwei Bewegungsräume mit je 60 Quadratmeter Bodenfläche.
    6. Litera f
      Für jede Gruppe eines Heilpädagogischen Kindergartens sind vorzusehen:
      • Strichaufzählung
        ein Gruppenraum mit mindestens 50 Quadratmeter Bodenfläche;
      • Strichaufzählung
        eine Kindersanitäranlage mit einer ausreichenden Zahl von Kindersitzzellen und Waschbecken, wobei die Sitzzellen behindertengerecht auszustatten sind;
      • Strichaufzählung
        ein Wickeltisch und eine Kinderbadewanne oder eine Dusche;
      • Strichaufzählung
        für bis zu drei Gruppen ein Bewegungsraum, ab vier Gruppen zwei Bewegungsräume mit je 60 Quadratmeter Bodenfläche.
    7. Litera g
      Für jede Gruppe eines Heilpädagogischen Hortes sind vorzusehen:
      • Strichaufzählung
        ein Gruppenraum mit mindestens 50 Quadratmeter Bodenfläche;
      • Strichaufzählung
        eine Kindersanitäranlage, getrennt nach Geschlechtern, mit einer ausreichenden Zahl von Kindersitzzellen und Waschbecken, wobei die Sitzzellen behindertengerecht auszustatten sind;
      • Strichaufzählung
        eine Dusche;
      • Strichaufzählung
        für bis zu drei Gruppen ein Bewegungsraum, ab vier Gruppen zwei Bewegungsräume mit je 60 Quadratmeter Bodenfläche.
  2. Absatz 2
    1. Litera a
      Für jede Kinderbetreuungseinrichtung sind vorzusehen:
      • Strichaufzählung
        ein Therapieraum, der auch als Kleingruppenraum genutzt werden kann, in Heilpädagogischen Kindergärten und Heilpädagogischen Horten je mindestens zwei Therapieräume;
      • Strichaufzählung
        Garderobenplätze entsprechend der Zahl und den Körpermaßen der Kinder;
      • Strichaufzählung
        ein Büro;
      • Strichaufzählung
        eine Küche (Teeküche) kombiniert mit Personalraum; bei mehrgruppigen Betrieben ist ein eigener Personalraum vorzusehen;
      • Strichaufzählung
        eine Erwachsenensanitäranlage mit einer Sitzzelle und einem Waschbecken im Vorraum;
      • Strichaufzählung
        eine ausreichende Zahl von Abstellräumen für Spiel- und Beschäftigungsmaterial, für Sammelmaterialien und für Außenspielgeräte, wobei ein Abstellraum vom Freien her zugänglich sein sollte;
      • Strichaufzählung
        eine Putzkammer mit Wirtschaftswaschbecken.
    2. Litera b
      In Heilpädagogischen Kindergärten ist zusätzlich ein ausreichend großer Besprechungsraum für die Mitglieder der Teams der Integrativen Zusatzbetreuung zur Verfügung zu stellen.
    3. Litera c
      Für Kinderkrippen, Heilpädagogische Kindergärten und Heilpädagogische Horte sind zusätzlich Abstellflächen für Behelfe vorzusehen.
  3. Absatz 3Für jede Kinderbetreuungseinrichtung ist im unmittelbaren Anschluss an die Einrichtung ein Spielplatz im Freien mit möglichst 20 Quadratmeter je Kind vorzusehen, der es ermöglicht, die Aufgaben der Kinderbetreuungseinrichtungen (Paragraphen 4 bis 6) zu erfüllen.
  4. Absatz 4
    1. Litera a
      Bei Tagesmüttern/Tagesvätern, die im eigenen Haushalt tätig sind, sind erforderlich:
      • Strichaufzählung
        eine familiengerechte Wohnung, die ausreichende Spiel- und Ruhemöglichkeiten im Ausmaß von insgesamt mindestens 30 Quadratmeter Bodenfläche für die Tageskinder bzw. die leiblichen und sonst verwandten Kinder bietet;
      • Strichaufzählung
        möglichst ausreichende Freispielflächen oder ein öffentlicher Spielplatz in der Nähe.
    2. Litera b
      Bei Tagesmüttern/Tagesvätern, die in betrieblichen Einrichtungen gemäß Paragraph 42, Absatz 3 a, tätig sind, sind erforderlich:
      • Strichaufzählung
        Räumlichkeiten, die im Wesentlichen in Größe und Ausstattung einer familiengerechten Wohnung entsprechen und ausreichende Spiel- und Ruhemöglichkeiten im Ausmaß von insgesamt mindestens 30 Quadratmeter Bodenfläche bieten;
      • Strichaufzählung
        möglichst ausreichende Freispielflächen oder ein öffentlicher Spielplatz in der Nähe.
  5. Absatz 5Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zur Ausführung des Paragraph 34, erlassen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 2007,)

§ 36

Text

4. Abschnitt
Verfahren

Paragraph 36,

Errichtung und Inbetriebnahme

  1. Absatz einsDie Errichtung einer Kinderbetreuungseinrichtung bedarf der Bewilligung der Landesregierung.
  2. Absatz 2Die Bewilligung wird über Antrag des Erhalters erteilt. Dem Antrag sind anzuschließen:
    1. Litera a
      der Lageplan dreifach,
    2. Litera b
      Bau- oder Umbaupläne bzw. Bestandspläne dreifach,
    3. Litera c
      Angaben über Eigentums- und Rechtsverhältnisse am Objekt bzw. an der Liegenschaft, allenfalls Nachweise über die Rechtspersönlichkeit des Erhalters (bei Vereinen den Nichtuntersagungsbescheid, Statuten, Vorstandsliste).
  3. Absatz 3Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn Lage-, Bau-, Umbau- oder Bestandspläne den Bestimmungen der Paragraphen 34 und 35 entsprechen.
  4. Absatz 4Die Bewilligung ist nach einer mündlichen Verhandlung an Ort und Stelle unter Bedingungen und Auflagen zu erteilen, soweit diese zur Erfüllung der Bestimmungen der Paragraphen 34 und 35 notwendig sind. In dringenden Fällen ist die Erteilung der Bewilligung ab dem Zeitpunkt der Antragstellung möglich.
  5. Absatz 5Die Landesregierung kann über Antrag der Erhalter aus wichtigen Gründen, wie bei geringer Zahl an eingeschriebenen Kindern, Abweichungen von den Bestimmungen der Paragraphen 34 und 35 bewilligen.
  6. Absatz 6Die Bewilligung kann zur Überbrückung eines bestimmten Zeitraumes bis zur Inbetriebnahme einer Kinderbetreuungseinrichtung mit vollständigem Raumprogramm befristet erteilt werden.
  7. Absatz 7Die Bewilligung der Landesregierung soll bei genehmigungspflichtigen Bauvorhaben unbeschadet der bestehenden Baurechtsvorschriften vor der baubehördlichen Bewilligung vorliegen.
  8. Absatz 8Die Inbetriebnahme einer Kinderbetreuungseinrichtung oder einer Gruppe ist vom Erhalter der Landesregierung vor Betriebsbeginn anzuzeigen.
  9. Absatz 9Bei unvorhersehbarer Unbenützbarkeit von Räumlichkeiten ist es zulässig, dass die Erhalterin/der Erhalter vorübergehend den Betrieb in geeigneten Ersatzräumlichkeiten, die die Sicherheit der Kinder gewährleisten, weiterführt. Diese provisorische Fortführung des Betriebes ist bis zum Abschluss der Sanierungsarbeiten, längstens jedoch für vier Wochen, möglich und muss der Landesregierung gemeldet werden.
  10. Absatz 10Ergibt sich nach Aufnahme des Betriebs einer Kinderbetreuungseinrichtung, dass trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen das Kindeswohl gefährdet ist oder die Aufgaben der Kinderbetreuung nicht oder nicht vollständig erfüllt werden können, ist die Vorschreibung zusätzlicher Auflagen unter möglichster Schonung erworbener Rechte zulässig.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2004,, Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 2007,, Landesgesetzblatt Nr. 88 aus 2014,

§ 37

Text

5. Abschnitt
Auflassung, Stilllegung von Kinderbetreuungseinrichtungen und besondere Verfahren bei Gefährdung von Kindern

Paragraph 37,

Auflassung von Kinderbetreuungseinrichtungen bzw. Kinderbetreuungsgruppen

  1. Absatz einsKinderbetreuungseinrichtungen bzw. Gruppen von Kinderbetreuungseinrichtungen können vom Erhalter jederzeit aufgelassen werden.
  2. Absatz 2Die Auflassung ist der Landesregierung vor Einstellung des Betriebes anzuzeigen. Auflassungen sollen jeweils zum Ende eines Betriebsjahres vorgenommen werden.
  3. Absatz 3Die Landesregierung hat die Auflassung mit Bescheid anzuordnen, wenn der Erhalter einer Verfügung gemäß Paragraph 41, Absatz , nicht entspricht.

§ 38

Text

Paragraph 38,

Stilllegung von Kinderbetreuungseinrichtungen bzw. Kinderbetreuungsgruppen

  1. Absatz einsKinderbetreuungseinrichtungen bzw. Gruppen von Kinderbetreuungseinrichtungen können vom Erhalter jederzeit stillgelegt werden.
  2. Absatz 2Die Stilllegung ist der Landesregierung unverzüglich bekannt zu geben.
  3. Absatz 3Die Stilllegung ist auf Grund einer Verfügung der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde im Sinne des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186, zuletzt in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 65 aus 2002, von der Landesregierung anzuordnen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 2007,)

§ 39

Text

Paragraph 39,

Besondere Verfahren bei Gefährdung von Kindern

Bei einem Verdacht des Personals in den Kinderbetreuungseinrichtungen auf übertragbare Krankheiten im Sinne des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186, zuletzt in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 65 aus 2002,, hat die Leiterin unter gleichzeitiger Verständigung des Erhalters unverzüglich Anzeige bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten. Eine Meldung gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz (B-KJHG 2013) ist von der Leiterin/vom Leiter einer Kinderbetreuungseinrichtung zu erstatten. Das gesamte Personal der Einrichtung ist verpflichtet, entsprechende Wahrnehmungen der Leiterin/dem Leiter mitzuteilen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 2007,, Landesgesetzblatt Nr. 88 aus 2014,

§ 40

Text

6. Abschnitt
Aufsicht
Mängelbehebung

Paragraph 40,

Aufsicht, Fachberatung und Fortbildung

  1. Absatz einsDie Kinderbetreuungseinrichtungen unterliegen der Aufsicht der Landesregierung. Die Aufsicht erstreckt sich über alle Belange der Kinderbetreuungseinrichtungen, soweit sie durch Landesgesetze, die Kinderbetreuungseinrichtungen betreffen, geregelt sind.
  2. Absatz 2Die Landesregierung kann nähere Bestimmungen über die Aufgaben sowie die Organe der Aufsicht, der pädagogischen Fachberatung, der heilpädagogischen Fachberatung und der Fachberatung für die Fortbildung des Personals in den Kinderbetreuungseinrichtungen durch Verordnung erlassen.
  3. Absatz 3Den Organen der Landesregierung gemäß Absatz 2, ist der Zutritt zu den Gebäuden, Räumen und sonstigen Liegenschaften der Kinderbetreuungseinrichtung zu gewähren und die Einsicht in die Aufzeichnungen über den Betrieb der Kinderbetreuungseinrichtung zu ermöglichen. Die erforderlichen Auskünfte sind zu erteilen.

§ 41

Text

Paragraph 41,

Behebung von Mängeln

  1. Absatz einsDie im Rahmen der Aufsicht der Landesregierung festgestellten Mängel in den Kinderbetreuungseinrichtungen sind den Erhaltern schriftlich mit der Aufforderung bekannt zu geben, diese innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben.
  2. Absatz 2Wird der Aufforderung keine Folge geleistet, so hat die Landesregierung die Behebung der festgestellten Mängel innerhalb einer angemessenen Frist mit Bescheid zu verfügen.

§ 42

Text

römisch III. Hauptstück
Besondere Bestimmungen für Tagesmütter

1. Abschnitt
Äußere Organisation

Paragraph 42,

Äußere Organisation der Kinderbetreuungseinrichtung Tagesmutter

  1. Absatz einsAnmerkung, entfallen)
  2. Absatz 2Tagesmütter können, sofern sie über die Ausbildung im Sinne dieses Gesetzes verfügen,
    1. Litera a
      selbständig als Erhalter – als freiberufliche Tagesmutter – oder
    2. Litera b
      als Angestellte bei einem öffentlichen oder privaten Erhalter (Paragraph 3, Absatz 2,) tätig sein.
  3. Absatz 2 a2a) Der Arbeitsplatz einer Tagesmutter/eines Tagesvaters befindet sich gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Litera f, grundsätzlich im eigenen Haushalt. Daneben kann die Betreuung auch in folgenden Räumlichkeiten stattfinden:
    1. Litera a
      in anderen Kinderbetreuungseinrichtungen gemäß Paragraph 42, Absatz 3, oder
    2. Litera b
      in betrieblichen Einrichtungen gemäß Paragraph 42, Abs. 3a.
  4. Absatz 3Wenn in einer Kinderkrippe, einem Kindergarten, einem Hort, einem Kinderhaus oder einer Alterserweiterten Gruppe wegen einer zu geringen Kinderzahl von bis zu vier Kindern eine Ganztagsbetreuung nicht stattfinden kann, so kann in Abweichung von der Bestimmung des Paragraph 3, Absatz eins, Litera f, für diese Kinder eine Betreuung durch Tagesmütter/Tagesväter für den die Öffnungszeit übersteigenden Zeitraum in den Räumen der jeweiligen Kinderbetreuungseinrichtung erfolgen. Die Tagesmütter/Tagesväter haben dabei mit dem Personal der Kinderbetreuungseinrichtung zusammenzuarbeiten. Darüber hinaus ist in Jahresbetrieben in der Zeit der gesetzlichen Hauptferien gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Litera a, eine Betreuung von bis zu vier Tageskindern durch eine Tagesmutter/einen Tagesvater in den Räumen einer Kinderbetreuungseinrichtung zulässig, sofern die Führung eines Saisonbetriebes gemäß Paragraph 9, Absatz 4, mangels Bedarfes nicht möglich und die Kinderbetreuungseinrichtung ansonsten geschlossen ist. Pro Einrichtung können höchstens 8 Tageskinder betreut werden.
  5. Absatz 3 a3a) Tagesmütter/Tagesväter können, in Abweichung von der Bestimmung des Paragraph 3, Absatz eins, Litera f,, als Tagesmutter/Tagesvater in den Räumlichkeiten eines Betriebes (,Betriebs-Tagesmutter‘/,Betriebs-Tagesvater‘) die Betreuung von bis zu vier Tageskindern übernehmen. Pro Standort des Betriebes können höchstens 8 Tageskinder betreut werden, wobei für jede Tagesmutter/jeden Tagesvater die Raumerfordernisse gemäß Paragraph 35, Absatz 4, Litera b, zu erfüllen sind. Die Bestimmungen des Paragraph 14, Absatz 7, über die geringfügige Überschreitung der Kinderhöchstzahlen gelten sinngemäß.
  6. Absatz 4Tagesmütter können in besonderen Fällen in allen Betriebsformen (Paragraph 9,) auch an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen betreuen.
  7. Absatz 5Allfällige Ferien und betriebsfreie Tage sind im Einzelfall von den Tagesmüttern mit den Eltern der betreuten Kinder zu vereinbaren.
  8. Absatz 6Die täglichen Betreuungszeiten sind unter Beachtung der Bestimmungen des Paragraph 13, Absatz eins und 2 von den Tagesmüttern mit den Eltern der betreuten Kinder zu vereinbaren.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2004,, Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 2007,, Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 2010,

§ 43

Text

2. Abschnitt
Innere Organisation

Paragraph 43,

Innere Organisation der Kinderbetreuungseinrichtung Tagesmutter

  1. Absatz einsDie Bestimmungen der Paragraphen 14 und 15 über die Gruppenbildung gelten für Tagesmütter nicht.
  2. Absatz 2Die Zahl der eingeschriebenen und anwesenden Kinder hat gleichzeitig höchstens vier Tageskinder bei einer Gesamtzahl von höchstens sechs Kindern einschließlich der leiblichen oder sonst verwandten Kinder zu betragen. Die Gesamtzahl der zu betreuenden Kinder einschließlich der leiblichen Kinder darf vier nicht übersteigen, wenn mindestens ein Kind noch nicht drei Jahre alt ist oder wenn Kinder mit besonderen Erziehungsansprüchen betreut werden. Die Zahl der Kinder mit besonderen Erziehungsansprüchen darf insgesamt zwei nicht übersteigen.
  3. Absatz 3Anmerkung, entfallen)
  4. Absatz 4Die Bestimmungen des Paragraph 14, Absatz 7, über die geringfügige Überschreitung der Kinderhöchstzahlen gelten für Tagesmütter/Tagesväter sinngemäß.
  5. Absatz 5Die Bestimmungen des Paragraph 17, über das Personal je Gruppe, des Paragraph 19, über die Bestellung und Aufgaben von Leiterinnen und des Paragraph 20, über die Bestellung und Aufgaben der Gruppenführenden gelten für Tagesmütter nicht.
  6. Absatz 6Die Aufsichtspflicht obliegt den Tagesmüttern während der gesamten vereinbarten täglichen Betreuungszeit. Im Übrigen gilt Paragraph 23, Absatz 4,
  7. Absatz 7Tagesmütter werden von anderen Tagesmüttern vertreten. Während der Dauer der Vertretung übernimmt die Vertreterin die Aufgaben und die Verpflichtungen der Vertretenen. Für einen vorhersehbaren Verhinderungsfall hat die Tagesmutter für eine Vertretung zu sorgen, im Falle einer unvorhersehbaren Verhinderung ist tunlichst für eine Vertretung zu sorgen. Die Bestimmungen des Paragraph 24, über die Vertretung des Kinderbetreuungspersonals gelten für Tagesmütter nicht.
  8. Absatz 8Die Bestimmungen des Paragraph 33, über die Mitwirkung betriebsfremder Personen gelten für Tagesmütter nicht.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 2007,, Landesgesetzblatt Nr. 88 aus 2014,

§ 44

Text

3. Abschnitt
Betreuungsbewilligung für Tagesmütter

Paragraph 44,

Betreuungsbewilligung für Tagesmütter

  1. Absatz einsDie Bestimmungen des Paragraph 36, über die Errichtungsbewilligung gelangen für Tagesmütter nicht zur Anwendung.
  2. Absatz 2Die Bestimmungen des Paragraph 34, über die allgemeinen Voraussetzungen gelten für Tagesmütter zur Erteilung einer Betreuungsbewilligung sinngemäß.
  3. Absatz 3Für die Raumprogramme und die Freispielflächen gilt die Bestimmung des Paragraph 35, Absatz 4,
  4. Absatz 4Die Betreuungsbewilligung für Tagesmütter ist über Antrag der Bewilligungswerberin von der Bezirksverwaltungsbehörde zu erteilen. Dem Antrag sind der Nachweis der abgeschlossenen Ausbildung und eine Beschreibung der den Kindern zur Verfügung stehenden Räume mit Angabe der Nutzflächen anzuschließen. Weiters sind Angaben über Eigentums- oder andere Rechtsverhältnisse am Objekt bzw. an der Liegenschaft zu erstatten. In dringenden Fällen ist die Erteilung der Bewilligung ab dem Zeitpunkt der Antragstellung möglich.
  5. Absatz 5Die Bewilligung ist, gegebenenfalls nach einer mündlichen Verhandlung an Ort und Stelle, zu erteilen, wenn
    1. Litera a
      den Bestimmungen der Absatz 2 und 3 entsprochen wird. Erforderlichenfalls sind Bedingungen und Auflagen vorzusehen;
    2. Litera b
      die Tagesmutter für die Betreuung von Kindern geeignet ist. Die Eignung ist gegeben, wenn bei der Bewilligungswerberin und den mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen
      1. Sub-Litera, a, a
        keine Erkrankung oder Beeinträchtigung vorliegt, die die Gesundheit der zu betreuenden Kinder oder die Ausübung der Betreuungstätigkeit im Hinblick auf das Wohl und die Sicherheit der Kinder gefährden könnte,
      2. Sub-Litera, b, b
        die Verlässlichkeit, für das Wohl der Kinder zu sorgen, gegeben ist und ein Strafregisterauszug, der nicht älter als drei Monate ist, vorgelegt wird,
      3. Sub-Litera, c, c
        kein Zweifel über die ausreichende Betreuung der leiblichen Kinder besteht.
  6. Absatz 6Tritt nach Erteilung der Betreuungsbewilligung eine Änderung hinsichtlich der im Absatz 5, Litera b, geforderten Eignungsvoraussetzungen auf, so ist dies der Landesregierung umgehend anzuzeigen.
  7. Absatz 7Ergibt sich nach Aufnahme der Tätigkeit als Tagesmutter bzw. Tagesvater, dass trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen die räumlichen und hygienischen Erfordernisse nicht gegeben oder die Sicherheit und das Wohl der zu betreuenden Minderjährigen nicht gewährleistet sind, ist die Vorschreibung zusätzlicher Auflagen unter möglichster Schonung erworbener Rechte zulässig.
  8. Absatz 8Die Bezirksverwaltungsbehörde kann im Zuge der Erteilung der Betreuungsbewilligung vom Nachweis der abgeschlossenen Ausbildung Abstand nehmen, sofern dieser Nachweis binnen sechs Monaten nachgereicht wird.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2004,, Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 2007,, Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 88 aus 2014,

§ 45

Text

4. Abschnitt
Anwendung der Bestimmungen des römisch fünf. Hauptstückes

Paragraph 45,

Anwendung der Bestimmungen des römisch fünf. Hauptstückes

Die Bestimmungen des römisch fünf. Hauptstückes sind mit Ausnahme der Bestimmungen der Paragraphen 50, Absatz 2, Litera b,, 51, 54 und 55 sinngemäß anzuwenden.

§ 46

Text

römisch IV. Hauptstück
Besondere Bestimmungen für Heilpädagogische Kindergärten und Heilpädagogische Horte

Paragraph 46,

Erhalter

Heilpädagogische Kindergärten und Heilpädagogische Horte können nur von öffentlichen Erhaltern errichtet werden.

§ 47

Text

Paragraph 47,

Organisationsformen und Organisationsstatute in den Heilpädagogischen Kindergärten und Heilpädagogischen Horten

  1. Absatz einsOrganisationsformen sind:
    1. Litera a
      kooperative Gruppen,
    2. Litera b
      Integrationsgruppen,
    3. Litera c
      Integrative Zusatzbetreuung.
  2. Absatz 2Kooperative Gruppen sind Gruppen für Kinder mit besonderen Erziehungsansprüchen, für die Entscheidungen über die Kostentragung nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz vorliegen und die am Standort geführt werden.
  3. Absatz 3Integrationsgruppen sind Gruppen für Kinder mit besonderen Erziehungsansprüchen, für die Entscheidungen über die Kostentragung nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz vorliegen und Kinder ohne besondere Erziehungsansprüche, die am Standort geführt werden.
  4. Absatz 4Die Integrative Zusatzbetreuung ist eine mobile Betreuungsform für Kinder mit besonderen Erziehungsansprüchen in den Kinderbetreuungseinrichtungen des Einzugsgebietes.
  5. Absatz 5Heilpädagogische Kindergärten können einzelne, mehrere oder alle Organisationsformen gleichzeitig, Heilpädagogische Horte können die Organisationsformen nach Absatz 2 und 3 einzeln oder gleichzeitig umfassen.
  6. Absatz 6Nähere Bestimmungen sind in den Organisationsstatuten für Heilpädagogische Kindergärten und Heilpädagogische Horte durch Verordnung der Landesregierung zu erlassen. Diese Verordnung hat insbesondere zu regeln:
    1. Litera a
      die Aufnahme und den Übertritt von Kindern sowie die Gleichzeitigkeit der Betreuung von Kindern durch die Frühförderung,
    2. Litera b
      das Fachpersonal mit dem Beschäftigungsausmaß, den Abschluss von Dienst- und Werkverträgen,
    3. Litera c
      die Aufgaben des Fachpersonals und der Betreuungsteams,
    4. Litera d
      die Zusammenarbeit mit den Krankenanstalten als Diagnosezentren,
    5. Litera e
      die Organisation der Beförderung und der Verpflegung der Kinder,
    6. Litera f
      die zusätzliche Ausbildung von Sonderkindergartenpädagoginnen zu Sprachbetreuerinnen,
    7. Litera g
      die Elternbetreuung,
    8. Litera h
      die Finanzierung und Finanzgebarung der Heilpädagogischen Kindergärten und Heilpädagogischen Horte.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 2007,, Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013, )

§ 48

Text

römisch fünf. Hauptstück
Besondere Bestimmungen für öffentliche und private Kinderbetreuungseinrichtungen, Strafbestimmungen, Versuchsmodelle in Kinderbetreuungseinrichtungen, die Widmung von Kinderbetreuungsliegenschaften und die Gebühren- und Abgabenfreiheit

1. Abschnitt
Besondere Bestimmungen für öffentliche Kinderbetreuungseinrichtungen

Paragraph 48,

Rückständige Beiträge

Rückständige Beiträge für den Besuch einer Kinderbetreuungseinrichtung können nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991,, zuletzt in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2001, eingebracht werden.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 2007,)

§ 49

Text

2. Abschnitt
Besondere Bestimmungen für private Kinderbetreuungseinrichtungen

Paragraph 49,

Erhalter von Kinderbetreuungseinrichtungen

  1. Absatz einsPrivate Kinderbetreuungseinrichtungen können errichtet werden von
    1. Litera a
      jedermann, der voll handlungsfähig ist und durch die Beibringung eines Strafregisterauszuges, der nicht älter als drei Monate sein darf, seine Verlässlichkeit nachweist; bei Tagesmüttern unter Bedachtnahme auf Paragraph 44, Absatz 5, Litera b, ;,
    2. Litera b
      Körperschaften öffentlichen Rechtes mit Ausnahme von Bund, Land, Gemeindeverbänden und Gemeinden, jeder gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft und jeder sonstigen juristischen Person, deren vertretungsbefugte Organe die Voraussetzung nach Litera a, erbringen, wie z. B. Vereine und Verbände.
  2. Absatz 2Die Erhalter haben jede maßgebliche Veränderung in ihrer Person oder ihren vertretungsbefugten Organen der Landesregierung unverzüglich anzuzeigen.

§ 50

Text

Paragraph 50,

Untersagung und Erlöschen des Rechtes zur Führung der Kinderbetreuungseinrichtung

  1. Absatz einsDas Recht zum Betrieb von Kinderbetreuungseinrichtungen ist mit Bescheid der Landesregierung zu untersagen, sofern eine der im Paragraph 49, vorgesehenen Bedingungen nicht mehr vorliegt oder das Wohl oder die Sicherheit der in dieser Kinderbetreuungseinrichtung betreuten Kinder gefährdet ist.
  2. Absatz 2Das Recht zum Betrieb einer Kinderbetreuungseinrichtung erlischt in folgenden Fällen:
    1. Litera a
      nach Ablauf von zwei Jahren, in denen trotz erteilter Errichtungsbewilligung der Betrieb nicht aufgenommen wurde oder in denen eine Kinderbetreuungseinrichtung stillgelegt wurde;
    2. Litera b
      mit der Überlassung des Vermögens der Kinderbetreuungseinrichtung an eine andere Person bzw. Körperschaft oder an einen öffentlichen Erhalter in der Absicht, die Erhaltung der betreffenden Kinderbetreuungseinrichtung aufzugeben;
    3. Litera c
      mit dem Tode des Erhalters der Kinderbetreuungseinrichtung, bei juristischen Personen mit deren Auflösung.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2004,, Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 2010,)

§ 51

Text

Paragraph 51,

Weiterführung der Kinderbetreuungseinrichtung

Die Verlassenschaft oder die Erben der Kinderbetreuungseinrichtung können die Kinderbetreuungseinrichtung bis zum Ende des Betriebsjahres weiterführen, wobei sie die Rechte und Pflichten des bisherigen Erhalters der Kinderbetreuungseinrichtung übernehmen. Die Weiterführung ist der Landesregierung anzuzeigen.

§ 52

Text

3. Abschnitt
Strafbestimmungen

Paragraph 52,

Strafbestimmungen

  1. Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht, wer
    1. Ziffer eins
      Kinderbetreuungseinrichtungen ohne Errichtungs- bzw. ohne Betreuungsbewilligung errichtet oder betreibt oder nach der Auflassung oder nach der Untersagung des Rechtes zum Betrieb weiterführt,
    2. Ziffer 2
      die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes erforderlichen Anzeigen unterlässt oder eine der ihm nach Paragraph 40, Absatz 3, obliegenden Verpflichtungen oder die gemäß Paragraph 41, Absatz 2, verfügte Behebung eines festgestellten Mangels nicht erfüllt.
  2. Absatz 2Eine Verwaltungsübertretung begeht weiters, wer als Erziehungsberechtigte/Erziehungsberechtigter
    1. Ziffer eins
      entgegen Paragraph 33 a, nicht für die Erfüllung der Besuchspflicht Sorge trägt, obwohl ein zumindest halbtägig kostenloser Kinderbetreuungsplatz im Sinn des Paragraph 33 e, zur Verfügung steht;
    2. Ziffer 2
      entgegen Paragraph 30, Absatz 5, nicht für die Einhaltung der Bekleidungsvorschriften des Paragraph 4, Absatz 2, Sorge trägt.“
  3. Absatz 3Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, sind mit Geldstrafen bis zu 3 500 Euro zu bestrafen.
  4. Absatz 4Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz 2, Ziffer eins, sind mit Geldstrafen von 110 Euro bis zu 440 Euro zu bestrafen; Ersatzfreiheitsstrafen werden nicht verhängt.
  5. Absatz 5Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz 2, Ziffer 2, sind mit Geldstrafen bis zu 110 Euro zu bestrafen; Ersatzfreiheitsstrafen werden nicht verhängt.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt LGBl. Nr. 73 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2019,

§ 53

Text

4. Abschnitt

Paragraph 53,

Modellversuche der Kinderbetreuung

  1. Absatz einsZur Erprobung besonderer Formen der Kinderbetreuung können abweichend von den Bestimmungen des römisch eins. und römisch II. Hauptstückes Modellversuche durchgeführt werden. Die nähere inhaltliche Gestaltung der Modellversuche ist von der Landesregierung mittels Verordnung festzulegen. Weiters sind die diesem Gesetz zugrunde liegenden Standards hinsichtlich Betreuungsqualität für die Kinder jedenfalls einzuhalten.
  2. Absatz 2Sofern Erhalter die in Absatz eins, festgelegten Voraussetzungen erfüllen, kann zur praktischen Erprobung des Modellversuches eine bescheidmäßige Genehmigung für höchstens fünf Betriebsjahre erteilt werden. Eine ausnahmsweise einmalige Verlängerung dieses Zeitraumes um weitere fünf Jahre ist zulässig.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 2007,)

§ 54

Text

5. Abschnitt
Widmung von Kinderbetreuungsliegenschaften

Paragraph 54,

Widmung von Kinderbetreuungsliegenschaften

  1. Absatz einsMit der Errichtungsbewilligung (Paragraph 36,) sind Gebäude, Räume und Liegenschaften den Zwecken der Kinderbetreuungseinrichtungen gewidmet und dürfen, abgesehen von den in Absatz 2, genannten Ausnahmen, nur für diese verwendet werden.
  2. Absatz 2Eine Mitverwendung für andere Zwecke ist nur möglich, wenn die widmungsgemäße Verwendung des Betriebes der Kinderbetreuungseinrichtung nicht beeinträchtigt wird; im Übrigen sind unter dieser Bedingung Veranstaltungen im Rahmen der Bildungsarbeit an Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen allgemein zugelassen.

§ 55

Text

Paragraph 55,

Entlassung aus der Widmung

Mit der Auflassung einer Kinderbetreuungseinrichtung oder von Gruppen einer Kinderbetreuungseinrichtung ist die Widmung für die entsprechenden Gebäude, Räume und Liegenschaften für Kinderbetreuungszwecke aufgehoben.

§ 56

Text

6. Abschnitt
Gebühren- und Abgabenfreiheit

Paragraph 56,

Gebühren- und Abgabenfreiheit

Die Verleihung von Berechtigungen und sonstige auch im Interesse der Parteien liegende Amtshandlungen auf Grund dieses Gesetzes sind von Landesverwaltungsabgaben befreit.

§ 57

Text

römisch VI. Hauptstück
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden, die Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Abschnitt
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden

Paragraph 57,

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden

Die von den Gemeinden im Sinne dieses Gesetzes zu besorgenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

§ 58

Text

2. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Paragraph 58,

Übergangsbestimmungen für Kinderbetreuungseinrichtungen

  1. Absatz einsDie im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes errichteten und in Verwendung genommenen Kinderkrippen und Krabbelstuben gelten als Kinderkrippen im Sinne dieses Gesetzes errichtet und in Verwendung genommen.
  2. Absatz 2Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes errichteten und in Verwendung genommenen Kindergärten, Horte und Heilpädagogischen Kindergärten sowie Kinderhäuser gelten als im Sinne dieses Gesetzes errichtet und in Verwendung genommen.
  3. Absatz 3Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes auf Grund von Bewilligungen nach dem Jugendwohlfahrtsgesetz tätigen Tagesmütter gelten als bewilligte Kinderbetreuungseinrichtung im Sinne dieses Gesetzes; dies gilt insbesondere für jene Vereine, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes Tagesmütter unter Vertrag haben und als Erhalter auftreten.
  4. Absatz 4Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Errichtungs- und Verwendungsbewilligungsverfahren sind die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden.

§ 58a

Text

Paragraph 5,8a

Übergangsbestimmungen zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 2007,

  1. Absatz einsDie im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 2007, auf Grund der Verordnung zur Erprobung besonderer Formen der Kinderbetreuung in der Steiermark „Alterserweiterte Gruppe“, Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 2004,, bewilligten Alterserweiterten Gruppen gelten als bewilligte Kinderbetreuungseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes.
  2. Absatz 2Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 2007, anhängigen Bewilligungsverfahren für Alterserweiterte Gruppen sind die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 2007,)

§ 59

Text

Paragraph 59,

Übergangsbestimmungen für das Personal in den Kinderbetreuungseinrichtungen

  1. Absatz einsMit Ausnahme der Horte hat die Bestellung des Personals gemäß Paragraph 17, in allen übrigen Kinderbetreuungseinrichtungen bis spätestens 1. September 2004 zu erfolgen. Alle bestehenden Horte haben spätestens am 1. September 2005 über das vorgesehene Personal zu verfügen.
  2. Absatz 2Die Ausbildung von Tagesmüttern, die nach den Bestimmungen des Jugendwohlfahrtsgesetzes zur Betreuung von Kindern berechtigt sind, gilt als erfolgreich abgeschlossene Ausbildung im Sinne des Paragraph 26, dieses Gesetzes, sofern sich die Tagesmutter binnen sechs Monaten ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei der Landesregierung mit dem Nachweis ihrer Bewilligung anmeldet.
  3. Absatz 3Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestellten Kindergartenhelferinnen gelten als im Sinne dieses Gesetzes bestellt, sofern sie innerhalb von vier Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die im Rahmen der Ausbildungslehrgänge für Kinderbetreuerinnen und Tagesmütter im Paragraph 26, Absatz 2, vorgesehenen Teilbereiche „Entwicklungspsychologie und Erziehungslehre“ und „spezielle Didaktik der Kinderbetreuungseinrichtungen“ erfolgreich absolviert haben. Die Zulassung zur Abschlussarbeit setzt die Teilnahme an diesen Teilen des Lehrganges nicht voraus.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2003,, Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2004,)

§ 60

Text

Paragraph 60,

Übergangsbestimmungen zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 2010,

  1. Absatz einsDie Fristen des Paragraph 33 a, Absatz 3,, des Paragraph 33 b, Absatz 2 bis 5 und des Paragraph 33 d, gelten erstmals in Bezug auf Kinder, die sich im Betriebsjahr 2011/2012 im verpflichtenden Kinderbetreuungsjahr befinden.
  2. Absatz 2In Bezug auf Kinder, die sich im Betriebsjahr 2010/2011 im verpflichtenden Kinderbetreuungsjahr befinden, enden die im Paragraph 33 b, Absatz 2 bis 5 für die Eltern (Erziehungsberechtigten) vorgesehenen Fristen acht Wochen nach Kundmachung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 2010,, wobei durch eine Antragstellung gemäß Paragraph 33 b, Absatz 3 und Absatz 5, die Besuchspflicht gemäß Paragraph 33 a bis zur rechtskräftigen Entscheidung aufgeschoben wird. Bei Anträgen für das Betriebsjahr 2010/2011 beginnt die Entscheidungsfrist der Bezirksverwaltungsbehörden gemäß Paragraph 33 b, Absatz 3 und Absatz 5, frühestens mit dem der Kundmachung folgenden Tag zu laufen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 2010,)

§ 60a

Text

Paragraph 60 a,

Übergangsbestimmungen zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2019,

Eine gemäß Paragraph 33 b, Absatz 4, in der Fassung vor der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2019, für das Kinderbetreuungsjahr 2019/2020 erstattete Anzeige an die Hauptwohnsitzgemeinde des Kindes ist von dieser an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten. Diese hat den Sprachförderbedarf des Kindes zu überprüfen und bei Vorliegen eines solchen die ausschließliche Betreuung bei der Tagesmutter/dem Tagesvater zu untersagen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2019,

§ 61

Text

Paragraph 61,

Schlussbestimmungen

  1. Absatz einsDieses Gesetz tritt mit 1. September 2000 in Kraft, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
  2. Absatz 2Die Bestimmungen dieses Gesetzes betreffend die Tagesmütter treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. April 2000, in Kraft.

§ 61a

Text

Paragraph 61 a,

Inkrafttreten von Novellen

Die Neufassung des Paragraph 59, Absatz eins, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2003, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. November 2003, in Kraft.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2003,)

§ 62

Text

Paragraph 62,

Außerkrafttreten

  1. Absatz einsMit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Steiermärkische Kindergarten- und Hortgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 1991,, in der jeweils geltenden Fassung, außer Kraft.
  2. Absatz 2Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten Paragraph 19, Absatz 3,, Paragraph 31 und Paragraph 49, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f und h, Litera h, jedoch nur soweit sie sich nicht auf die Behinderung der Aufsicht über Ferienlager bezieht, des Jugendwohlfahrtsgesetzes 1991, Landesgesetzblatt Nr 93 aus 1990, in der jeweils geltenden Fassung, außer Kraft.

§ 65

Text

Paragraph 65,

Inkrafttreten von Novellen

  1. Absatz einsDie Neufassung bzw. Änderung der Paragraphen 3, Absatz eins, Litera a,, 17 Absatz 2,, 17 Absatz 3, Litera a,, 23 Absatz 2,, 23 Absatz 3, zweiter Satz, 23 Absatz 6,, 32 Absatz 2,, 33, 36 Absatz 8,, 42 Absatz 3,, 50 Absatz 2, Litera a,, 63, 64, 65 und der Überschrift des Paragraph 36, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2004, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 8. Oktober 2004, in Kraft.
  2. Absatz 2Die Änderung des Paragraph 44, Absatz 4,, 5 Litera b, Sub-Litera, c, c,, 8 und die Aufhebung des Paragraph 44, Absatz 7, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2004, tritt mit dem der Kundmachung -folgenden übernächsten Monatsersten, das ist der 1. Dezember 2004, in Kraft.
  3. Absatz 3Die Neufassung des Paragraph 59, Absatz eins, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2004, tritt mit 1. September 2004 in Kraft.
  4. Absatz 4Die Änderung des Titels sowie der Paragraphen eins, Absatz eins und Absatz 3,, 3 Absatz eins und Absatz 3,, die Neufassung der Paragraphen 2,, 4 und der Überschrift zu Paragraph 5,, die Änderung der Paragraphen 5, Absatz 2 bis 6, 9 Absatz 3 und Absatz 5,, 12 Absatz eins und Absatz 3,, 13 Absatz 3,, 14 Absatz 2,, 14 Absatz 4,, 15 Absatz 2,, 16, 17 Absatz eins und Absatz 3,, 19 Absatz 2,, 26 Absatz 2,, 30 Absatz 2,, 35, 38 Absatz 3,, 39, 42 Absatz 2 und Absatz 3,, 43 Absatz 4,, 44 Absatz 3,, 47 Absatz 2 und Absatz 3,, 48, 52, 53 Absatz eins,, 63 und 64, die Einfügung der Paragraphen 9, Absatz 6,, 14 Abs. 3a, 36 Absatz 9,, 42 Abs. 2a und Absatz 3 a und Paragraph 58 a, sowie der Entfall des Paragraph 42, Absatz eins, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 2007, treten mit 1. September 2007 in Kraft.
  5. Absatz 5Die Änderungen der Paragraphen 16,, 26 Absatz 2 und 5 sowie Paragraphen 63 und 64 durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 105 aus 2008, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 30. Oktober 2008, in Kraft.
  6. Absatz 6Die Einfügung des Abschnittes 2a und die Änderung des Paragraph 60, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 2010, treten mit 1. Mai 2010 in Kraft.
  7. Absatz 7Die Änderung des Gesetzestitels und die Änderung der Paragraphen 17, Absatz 2,, 27 Absatz eins und 2, 28 Absatz 2,, 33, 42 Absatz 3,, 50 Absatz eins und 52 durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 2010, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 1. September 2010, in Kraft.
  8. Absatz 8Die Änderung des Paragraph 31, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 2011, tritt mit 12. September 2011 in Kraft.
  9. Absatz 9Die Änderung des Paragraph 5, Absatz 6,, des Paragraph 14, Absatz 2, Litera f und g und Absatz 4, Litera a bis c, des Paragraph 33 b, Absatz eins, Ziffer 2,, des Paragraph 44, Absatz 4,, des Paragraph 47, Absatz 2 und 3, des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2,, der Überschrift des Paragraph 64 und der Entfall des Paragraph 33 b, Absatz 6, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
  10. Absatz 10In der Fassung der 8. StKBBG-Novelle, Landesgesetzblatt Nr. 88 aus 2014, treten Paragraph 4,, Paragraph 14, Absatz 7,, Paragraph 15, Absatz 3,, Paragraph 17, Absatz eins und Absatz 5,, Paragraph 24, Absatz 2,, Paragraph 25, Absatz eins,, Paragraph 30, Absatz 2,, Paragraph 30 a,, Paragraph 36, Absatz 4 und Absatz 10,, Paragraph 39 und 44 Absatz 4 und Absatz 7, mit 8. September 2014 in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 43, Absatz 3, außer Kraft.
  11. Absatz 11In der Fassung der 9. StKBBG-Novelle, Landesgesetzblatt Nr 23 aus 2016,, treten Paragraph 33 c, Absatz 2 und Paragraph 33 f, mit 1. März 2016 in Kraft.
  12. Absatz 12In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 136 aus 2016, treten Paragraph 16, Absatz 2 und Paragraph 26, Absatz 5, mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 26. November 2016, in Kraft; gleichzeitig treten Paragraph 63 und Paragraph 64, außer Kraft.
  13. Absatz 13In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2018, treten Paragraph 33 d,, Paragraph 33 e, Absatz 4 und Paragraph 33 f, Absatz eins, mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Juli 2018, in Kraft.
  14. Absatz 14In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2019, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 33 a, Absatz eins, mit 1. September 2018;
    2. Ziffer 2
      Paragraph 3, Absatz 4,, Paragraph 4,, Paragraph 5,, Paragraph 24 a,, Paragraph 28, Absatz 2, Litera a,, Paragraph 30, Absatz 5 und Absatz 6,, Paragraph 33 b,, Paragraph 33 c, Absatz 2,, Paragraph 33 e, Absatz 2,, Paragraph 52, Absatz 2,, 4 und 5 sowie Paragraph 60 a, mit 15. März 2019; gleichzeitig tritt Paragraph 33 f, außer Kraft.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2004,, Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 2007,, Landesgesetzblatt Nr. 105 aus 2008,, Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 88 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2016,, Landesgesetzblatt Nr. 136 aus 2016,, Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2019,