LGBl. Nr. 80/2010 (XVI. GPStLT IA EZ 3858/1 AB EZ 3858/3)
LGBl. Nr. 5/2020 (XVII. GPStLT IA EZ 3692/1 AB EZ 3692/2)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 80/2010, LGBl. Nr. 5/2020
Das Land kann als Träger von Privatrechten nach Maßgabe der im Landesbudget hiefür veranschlagten Mittel seniorenspezifische Projekte fördern. Die Förderung kann Seniorinnen- und Seniorenorganisationen und anderen natürlichen und juristischen Personen auf Grund eines Ansuchens gewährt werden. Die Förderung erfolgt durch Gewährung eines Zuschusses.
Die Förderungen des Landes gemäß den §§ 4 und 5 erfolgen unbeschadet der Bestimmungen des Bundes-Seniorengesetzes, BGBl. I Nr. 84/1998, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2001.
Der Beirat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Sie hat insbesondere zu regeln
Geschäftsstelle des Beirates ist das Amt der Landesregierung.
Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. April 2005, in Kraft.