Landesrecht konsolidiert Steiermark: Gesamte Rechtsvorschrift für Steiermärkische Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2021, Fassung vom 08.06.2023

§ 0

Langtitel

Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark über die Ausübung des Taxi-Gewerbes und des Gästewagen-Gewerbes mit Personenkraftwagen (Steiermärkische Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2021)
(Titel in der Fassung LGBl. Nr. 133/2020)

Stammfassung: LGBl. Nr. 40/2013

Änderung

Landesgesetzblatt Nr. 121 aus 2014,

Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2015,

Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2018,

Landesgesetzblatt Nr. 133 aus 2020,

Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2023,

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der Paragraphen 10, Absatz 4 und 13 Absatz 3 und 4 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1996,, zuletzt in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 32 aus 2013,, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

1. Teil
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

Geltungsbereich

Paragraph 2,

Fahrzeuge

Paragraph 3,

Innenausstattung

Paragraph 4,

Verhalten des Fahrpersonals; Mitführverpflichtung

2. Teil
Besondere Bestimmungen für das Taxi-Gewerbe

1. Abschnitt
Taxifahrzeuge

Paragraph 5,

Bestätigung der Fachgruppe

Paragraph 6,

Kraftfahrzeuge

Paragraph 7,

Beschilderung

Paragraph 8,

Ersatzfahrzeuge

Paragraph 9,

Einbau des Fahrpreisanzeigers

Paragraph 10,

Kundeninformation

Paragraph 11,

Hinweise im Fahrzeuginneren

2. Abschnitt
Fahrzeuglenkerinnen/Fahrzeuglenker

Paragraph 12,

Anforderungen an Taxilenkerinnen/Taxilenker

3. Abschnitt
Fahrbetrieb

Paragraph 13,

Beförderungspflicht

Paragraph 14,

Fahrziel

Paragraph 15,

Beförderung weiterer Personen

Paragraph 16,

Hilfestellung für Fahrgäste

Paragraph 17,

Wechselgeld; Beleg

Paragraph 18,

Verwendung des Fahrpreisanzeigers

4. Abschnitt
Standplätze

Paragraph 19,

Standplatz

Paragraph 20,

Abstellen des Taxifahrzeuges

Paragraph 21,

Aufnahme von Fahrgästen

Paragraph 22,

Bindung an die Standortgemeinde

Paragraph 23,

Verhalten auf Standplätzen

Paragraph 24,

Taxiwahl am Standort; Anwerben von Taxis

3. Teil
Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht, der Verwendung von Fahrpreisanzeigern und der Aufnahme von Fahrgästen

Paragraph 25,

Anforderungen an Fahrzeuge und Lenkerinnen/Lenker bei Fahrten mit Fahrzeugen gemäß Paragraph 9, Absatz 2,

4. Teil
Besondere Bestimmungen für das Gästewagen-Gewerbe mit Pkw

Paragraph 26,

Kennzeichnung

5. Teil
Schlussbestimmungen

Paragraph 27,

Verweise

Paragraph 28,

EU-Recht

Paragraph 29,

Inkrafttreten

Paragraph 30,

Außerkrafttreten

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 133 aus 2020,

§ 1

Text

1. Teil
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Ausübung des Personenbeförderungsgewerbes mit Pkw – Taxi und des Gästewagen-Gewerbes mit Personenkraftwagen in der Steiermark, sofern die Beförderung in der Steiermark beginnt.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 133 aus 2020,

§ 2

Text

Paragraph 2,

Fahrzeuge

  1. Absatz einsDie verwendeten Fahrzeuge müssen mindestens vier Türen haben und für mindestens vier Personen, abgesehen von der Lenkerin/dem Lenker, kraftfahrrechtlich zugelassen sein. Eine Schiebetüre, die eine lichte Öffnung von mindestens 1000 mm freigibt, darf anstelle zweier Türen angebracht sein, sofern sie einen bequemen Ein- und Ausstieg sowie Zugang zu den einzelnen Sitzreihen gewährleistet. Das Fahrzeug hat eine Mindestaußenlänge von 4200 mm aufzuweisen.
  2. Absatz 2Die Kraftfahrzeuge dürfen keine wesentliche äußere oder innere Beschädigung aufweisen. Eine Beschädigung ist insbesondere dann wesentlich, wenn sie geeignet ist, Personen zu verletzen oder deren Eigentum zu beschädigen. Die Verglasung darf keine wesentlichen oder sichtbehindernden Schäden aufweisen.
  3. Absatz 3In den Fahrzeugen ist es verboten zu rauchen.
  4. Absatz 4Für Schülertransporte im Sinne des Paragraph 106, Absatz 10, KFG 1967 dürfen nur Fahrzeuge verwendet werden, die eine Alarmblinkanlage (Paragraph 19, Absatz eins, a KFG 1967) aufweisen. Diese muss eingeschaltet sein, wenn das Fahrzeug stillsteht und Schüler aus- und einsteigen. An diesen Fahrzeugen muss vorne und hinten am Fahrzeug je eine gelbrote quadratische Tafel aus rückstrahlendem Material von 400 mm Seitenlänge mit einer 30 mm breiten schwarzen Umrandung angebracht sein, die in der Mitte die im Verkehrszeichen nach Paragraph 50, Ziffer 12, StVO 1960 ersichtliche Darstellung mit einer Höhe von 200 mm zeigt. Bei anderen als Schülertransporten sind diese Tafeln abzudecken oder zu entfernen. Bei Leerfahrten im Rahmen von Schülertransporten (Paragraph 106, Absatz 10, KFG 1967) müssen die Tafeln nicht abgedeckt oder entfernt werden.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2018,

§ 3

Text

Paragraph 3,

Innenausstattung

  1. Absatz einsDie Sitze und Befestigungen müssen so ausgeführt sein, dass sie allen im Betrieb auftretenden Beanspruchungen gewachsen sind. Die für die Benützung durch die Fahrgäste bestimmten Einrichtungen (Sitze, Kleiderhaken, u. dgl.) müssen sich in einwandfreiem Zustand befinden.
  2. Absatz 2Die Fahrzeuge müssen mit einem funktionierenden Wegstreckenmesser ausgestattet sein.
  3. Absatz 3Die Fahrzeuge müssen bei niedrigen Temperaturen ausreichend beheizt werden.
  4. Absatz 4Der freie Kopfraum über den Sitzen muss so bemessen sein, dass die zu befördernden Personen bequem aufrecht sitzen und während der Fahrt nicht gefährdet werden können.
  5. Absatz 5Der Fahrgastraum muss mit einer ausreichenden Innenbeleuchtung ausgestattet sein.
  6. Absatz 6Der Fahrgast muss sich während der Fahrt mit der Lenkerin/dem Lenker verständigen können.

§ 4

Text

Paragraph 4,

Verhalten des Fahrpersonals; Mitführverpflichtung

  1. Absatz einsDie im Fahrdienst tätigen Personen haben sich während des Fahrdienstes besonnen, rücksichtsvoll und höflich zu verhalten.
  2. Absatz 2Die im Fahrdienst tätigen Personen haben die verwendeten Fahrzeuge unter Berücksichtigung der Witterungsverhältnisse regelmäßig innen und außen zu säubern. Sie haben Staubablagerungen, Straßenschmutz und andere Verunreinigungen des Kraftfahrzeuges, soweit die Gefahr einer Beschmutzung der Fahrgäste oder deren Bekleidung besteht, unverzüglich zu beseitigen.
  3. Absatz 3Die im Fahrdienst tätigen Personen haben einen Abdruck dieser Verordnung mitzuführen und diesen auf Verlangen den Fahrgästen zur Einsichtnahme auszuhändigen. Die Gewerbeinhaberin/der Gewerbeinhaber hat einen Abdruck dieser Verordnung der Lenkerin/dem Lenker zur Verfügung zu stellen.
  4. Absatz 4Der Lenkerin/Dem Lenker ist es untersagt, im Fahrdienst Tiere mitzuführen, ausgenommen solche, die von Fahrgästen mitgenommen werden.

§ 5

Text

2. Teil
Besondere Bestimmungen für das Taxi-Gewerbe

1. Abschnitt
Taxifahrzeuge

Paragraph 5,

Bestätigung der Fachgruppe

Im Taxi-Gewerbe dürfen nur Fahrzeuge in Verwendung genommen werden, wenn die zuständige Fachgruppe für die Beförderungsgewerbe mit Personenkraftwagen der Wirtschaftskammer Steiermark bestätigt, dass sie den in dieser Verordnung angeführten Voraussetzungen entsprechen.

§ 6

Text

Paragraph 6,

Kraftfahrzeuge

  1. Absatz einsTaxifahrzeuge müssen mit einer funktionierenden Klimaanlage ausgestattet sein.
  2. Absatz 2Im Taxigewerbe dürfen ab 1. Juni 2013 nur Fahrzeuge in Verwendung genommen werden, wenn diese im Sinne des Artikels 2 der Verordnung zur Verringerung der Schadstoffemissionen von leichten Kraftfahrzeugen den Euro-5-Emmissionsgrenzwerten des Anhanges römisch eins der gegenständlichen Verordnung entsprechen. Bisher in Verwendung stehende Fahrzeuge können durch den Zulassungsbesitzer bis zu ihrer kraftfahrrechtlichen Abmeldung weiterhin im Taxi-Gewerbe verwendet werden.
  3. Absatz 3Personenkraftwagen, die bereits im Mietwagengewerbe verwendet wurden und die geforderten Emissionsgrenzwerte nicht erfüllen, können durch den bisherigen Zulassungsbesitzer bis zu ihrer kraftfahrrechtlichen Abmeldung weiterhin im Taxi-Gewerbe verwendet werden.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 133 aus 2020,

§ 7

Text

Paragraph 7,

Beschilderung

  1. Absatz einsTaxifahrzeuge die mit einem Fahrpreisanzeiger ausgestattet sind, müssen durch ein innen ausreichend beleuchtbares, gut sichtbares Dachschild mit der vorne wahrnehmbaren Aufschrift „TAXI“ (mindestens 180 mm x 100 mm) gekennzeichnet sein, das jedoch nicht blenden darf. Die Beleuchtung des Schildes muss mit weißem oder gelbem Licht erfolgen. Das Schild ist bei Dunkelheit und/oder schlechter Sicht zu beleuchten.
  2. Absatz 2Ist das Taxifahrzeug besetzt oder außer Betrieb, muss die Beleuchtung des Schildes ausgeschaltet sein.
  3. Absatz 3Erreicht das Taxifahrzeug den Bestellort und ist die Bestellerin/der Besteller noch nicht anwesend, so kann zum besseren Erkennen des Fahrzeuges das Licht am Schild bis zum Eintreffen der Bestellerin/des Bestellers eingeschaltet werden.
  4. Absatz 4Die Kennzeichnung des Schildes darf durch andere Aufschriften, Bemalungen oder Beklebungen nicht beeinträchtigt werden.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 133 aus 2020,

§ 8

Text

Paragraph 8,

Ersatzfahrzeuge

  1. Absatz einsDie Ersatzfahrzeuge müssen den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen an Taxifahrzeuge entsprechen.
  2. Absatz 2Die Kennzeichentafeln des auf die Gewerbetreibende/den Gewerbetreibenden zugelassenen Taxifahrzeuges, an dessen Stelle das Ersatzfahrzeug verwendet wird, sind im Ersatzfahrzeug mitzuführen und auf Verlangen den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und den Kontrollorganen der Wirtschaftskammer vorzuweisen. An der Heckscheibe des Ersatzfahrzeuges ist für die Dauer dessen Verwendung von außen deutlich sichtbar und lesbar zusätzlich eine Aufschrift nach dem Muster der Anlage 1 dieser Verordnung anzubringen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 133 aus 2020,

§ 9

Text

Paragraph 9,

Einbau des Fahrpreisanzeigers

  1. Absatz einsIn den verordneten Taxitarifgebieten ist in Taxifahrzeugen ein beleuchteter Fahrpreisanzeiger einzubauen, der nach den Bestimmungen des Maß- und Eichgesetzes geeicht sein muss.
  2. Absatz 2Ausgenommen von der Verpflichtung des Absatz 1 sind
    1. Ziffer eins
      Fahrzeuge für Fahrten, die ausschließlich aufgrund einer ärztlichen Transportanweisung durchgeführt werden, wenn dafür mit den Versicherungsanstalten Rahmentarife vereinbart sind;
    2. Ziffer 2
      Fahrzeuge, mit denen ausschließlich Fahrten im Zuge der Schülerbeförderung gemäß Paragraph 106, Absatz 10, Kraftfahrgesetz 1967 durchgeführt werden;
    3. Ziffer 3
      Fahrzeuge, mit denen ausschließlich Fahrten im Ersatzverkehr (Schienenersatzverkehr oder Ersatzverkehr für Omnibuskraftlinien) durchgeführt werden;
    4. Ziffer 4
      Fahrzeuge, mit denen ausschließlich Fahrten im Rahmen der Beförderung von Menschen mit Behinderung durchgeführt werden, wenn dafür Fahrtkostenzuschüsse von Körperschaften öffentlichen Rechts geleistet werden.
    5. Ziffer 5
      Stretchlimousinen, bei denen Fahrten ausschließlich über eine Pauschalvereinbarung abgerechnet werden, wobei der Fahrpreis jedenfalls über dem einstündigen Zeittarif gemäß verordnetem Taxitarif liegen muss;
    6. Ziffer 6
      Kleinbusse mit mindestens 7 Sitzplätzen, die als Zubringer oder Begleitfahrzeug im Zuge von Omnibusfahrten oder für Transferfahrten zu Unternehmen eingesetzt werden;
    7. Ziffer 7
      Sammeltransporte für Hotels und Freizeiteinrichtungen, bei denen der Fahrpreis jedenfalls über dem einstündigen Zeittarif gemäß verordnetem Taxitarif liegen muss.
    8. Ziffer 8
      Fahrzeuge für Fahrten, die ausschließlich im Wege eines Kommunikationsdienstes im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins b, Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 bestellt werden.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 133 aus 2020,

§ 10

Text

Paragraph 10,

Kundeninformation

  1. Absatz einsAn Taxifahrzeugen sind die Tarife an den beiden hinteren Seitenscheiben oder in Fahrtrichtung rechts an der Heckscheibe von außen deutlich sichtbar und verständlich auszuzeichnen. Ausnahmen vom ausgezeichneten Preis sind konkret anzuführen. In den verordneten Taxitarifgebieten hat die Auszeichnung zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Grundtarif;
    2. Ziffer 2
      den Kilometertarif;
    3. Ziffer 3
      das Warteentgelt;
    4. Ziffer 4
      Zuschläge;
    5. Ziffer 5
      den örtlichen Geltungsbereich der vorgenannten Tarifelemente. Die Preise sind in Euro und Cent anzuführen und einschließlich Umsatzsteuer auszuweisen.

Keine Auszeichnungspflicht besteht für jene Fahrten, die nach den Bestimmungen der Taxitarifverordnungen ausgenommen sind.

  1. Absatz 2An Taxifahrzeugen darf nur der gültige verbindliche Tarif ausgezeichnet und nur dieser angewendet werden. An Taxifahrzeugen, die gemäß Paragraph 9, Absatz 2 von der Verpflichtung zum Einbau eines Fahrpreisanzeigers ausgenommen sind, ist anstelle der Tarifauszeichnung ein von außen gut sichtbarer, weißer runder Aufkleber mit mindestens 15 cm Durchmesser anzubringen, auf dem zumindest folgender Text in schwarzer Schrift aufgedruckt sein muss: „Dieses Fahrzeug verfügt über keinen Fahrpreisanzeiger und darf nur für Fahrten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, verwendet werden.“
  2. Absatz 3Innerhalb der Steiermark ist der für den jeweiligen Standort der Konzession bzw. der weiteren Betriebsstätte der Gewerbeinhaberin/des Gewerbeinhabers gültige Tarif in den Fahrpreisanzeiger einzuprogrammieren und zu verwenden..
  3. Absatz 4Dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen ist jederzeit Zugang zum Fahrpreisanzeiger zur -Kontrolle der im Absatz 3, genannten Übereinstimmung zu gewähren.
  4. Absatz 5Auf Verlangen hat die Taxilenkerin/der Taxilenker Auskunft über die Fahrtstrecke, die voraussichtliche Zeitdauer der Fahrt und den voraussichtlichen Fahrpreis sowie die Einrichtung des Fahrpreisanzeigers zu geben.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 133 aus 2020,

§ 11

Text

Paragraph 11,

Hinweise im Fahrzeuginneren

  1. Absatz einsIm Inneren des Fahrzeugs sind der Name und der Standort der/des Gewerbetreibenden eindeutig und gut lesbar ersichtlich zu machen.
  2. Absatz 2Der Platz der Unterbringung des Verbandzeuges ist im Fahrzeuginneren deutlich und gut lesbar zu kennzeichnen.

§ 12

Text

2. Abschnitt
Fahrzeuglenkerinnen/Fahrzeuglenker

Paragraph 12,

Anforderungen an Taxilenkerinnen/Taxilenker

  1. Absatz einsDie im Fahrdienst des Taxigewerbes tätigen Personen (Taxilenkerinnen/Taxilenker) müssen ein gepflegtes Äußeres aufweisen. Die Bekleidung hat bei Männern mindestens aus knielanger Hose und kurzärmliger Oberbekleidung, bei Frauen mindestens aus knielangem Rock oder knielanger Hose und kurzärmliger Oberbekleidung oder einem knielangen Kleid zu bestehen. Sportbekleidungen, wie insbesondere Jogging- und Trainingsanzüge dürfen nicht getragen werden.
  2. Absatz 2Während des Fahrdienstes hat die Fahrzeuglenkerin/der Fahrzeuglenker den Fahrausweis (Taxilenkerausweis, Schülerbeförderungsausweis oder ersatzweise D95-Führerschein) deutlich sichtbar für den Fahrgast anzubringen, wobei der Teil des Ausweises, der die Angaben über Geburtsdatum und Wohnanschrift enthält, verdeckt werden darf. Das Lichtbild gemäß Absatz 3, sowie Vor- und Nach- bzw. Familienname der Ausweisinhaberin/des Ausweisinhabers müssen jedenfalls erkennbar sein.
  3. Absatz 3Der in Absatz 2, bezeichnete Ausweis hat ein an geeigneter Stelle anzubringendes Lichtbild der Ausweisinhaberin/des Ausweisinhabers (Passbild in Hochformat) zu enthalten, das die Identität der Inhaberin/des Inhabers zweifelsfrei erkennen lässt.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 133 aus 2020,

§ 13

Text

3. Abschnitt
Fahrbetrieb

Paragraph 13,

Beförderungspflicht

  1. Absatz einsIn Gebieten, in denen verbindliche Tarife gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 verordnet sind und in denen sich der Standort der Gewerbeinhaberin/des Gewerbeinhabers oder die weitere Betriebsstätte befindet, besteht für das Taxigewerbe, nach Maßgabe des Tarifs Beförderungspflicht, sofern nicht diese Verordnung einen Ausschluss von der Beförderung vorsieht. Eine Beförderungspflicht besteht ferner dann nicht, wenn im Einzelfall durch die Erfüllung des Auftrags gegen eine sonstige Rechtsvorschrift verstoßen würde.
  2. Absatz 2Hat die Taxilenkerin/der Taxilenker bei Erhalt ihres/seines Fahrtauftrages oder während der Fahrt hinsichtlich der Sicherheit etwa im Hinblick auf die Tageszeit, das Fahrziel oder die Fahrtstrecke Bedenken, so kann sie/er die Beförderung oder die Weiterbeförderung ausschließen.

§ 14

Text

Paragraph 14,

Fahrziel

  1. Absatz einsDie Taxilenkerin/Der Taxilenker hat den kürzest möglichen Weg zum Fahrziel zu wählen, wenn nicht der Fahrgast etwas anderes bestimmt.
  2. Absatz 2Ist aufgrund der bestehenden oder der zu erwartenden Straßen- und/oder Verkehrsverhältnisse anzunehmen, dass die Wahl einer anderen Fahrtstrecke als des kürzest möglichen Weges zum Fahrziel für den Fahrgast preislich oder zeitlich günstiger ist, hat die Lenkerin/der Lenker des Taxifahrzeuges den Fahrgast über diese Fahrtstrecke und den voraussichtlichen Preis zu informieren.
  3. Absatz 3Absatz 1 und 2 gelten nicht für Fahrten im Rahmen eines Anrufsammeltaxi-Systems gemäß Paragraph 38, Kraftfahrliniengesetz sowie für Fahrten mit Fahrzeugen, die gemäß Paragraph 9, Absatz 2, von der Einbauverpflichtung eines Fahrpreisanzeigers ausgenommen sind.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 133 aus 2020,

§ 15

Text

Paragraph 15,

Beförderung weiterer Personen

Andere Personen dürfen nur mit Zustimmung des auftraggebenden Fahrgastes mitbefördert werden. Dies gilt nicht für Fahrten im Rahmen eines Anrufsammeltaxi-Systems gemäß Paragraph 38, Kraftfahrliniengesetz, der Schülerbeförderung nach Paragraph 106, Absatz 10, Kraftfahrgesetz 1967, der Krankenbeförderung sowie im Rahmen der Beförderung von Menschen mit Behinderung.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 133 aus 2020,

§ 16

Text

Paragraph 16,

Hilfestellung für Fahrgäste

Die Taxilenkerin/Der Taxilenker hat dem Fahrgast beim Auf- und Abladen des Gepäcks behilflich zu sein und älteren oder körperlich behinderten Fahrgästen beim Ein- und Aussteigen die notwendige Hilfestellung zu geben. Auf Verlangen der Fahrgäste sind die Fenster und ein allenfalls vorhandenes Schiebedach zu öffnen oder zu schließen, wobei auf die Gesundheit der Lenkerin/des Lenkers Bedacht zu nehmen ist.

§ 17

Text

Paragraph 17,

Wechselgeld; Beleg

  1. Absatz einsJede Taxilenkerin/Jeder Taxilenker hat so viel Wechselgeld mit sich zu führen, dass sie/er auf eine Geldnote von 50 Euro herausgeben kann, die ihr/ihm zur Bezahlung des Fahrpreises übergeben wird.
  2. Absatz 2Die Taxilenkerin/Der Taxilenker hat dem Fahrgast einen ordnungsgemäßen Beleg auszufolgen, auf dem neben den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben auch das behördliche Kennzeichen des Fahrzeuges einzutragen ist.

    Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2018,

§ 18

Text

Paragraph 18,

Verwendung des Fahrpreisanzeigers

  1. Absatz einsDer Fahrpreisanzeiger muss während der Beförderung innerhalb der Steiermark ununterbrochen eingeschaltet sein, sofern die Taxitarifverordnungen für bestimmte Fahrten keine Ausnahme vorsehen.
  2. Absatz 2Ein anderer als der vom Fahrpreisanzeiger angezeigte Beförderungspreis darf nicht verrechnet werden, soweit in den Tarifverordnungen nichts anderes bestimmt ist.
  3. Absatz 3Der Fahrgast muss den Fahrpreisanzeiger jederzeit ungehindert ablesen können. Bei Dunkelheit ist der Fahrpreisanzeiger zu beleuchten.
  4. Absatz 4Mit Taxifahrzeugen deren Fahrpreisanzeiger gestört ist, dürfen Fahraufträge nicht übernommen werden und Standplätze nicht bezogen werden.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2018,

§ 19

Text

4. Abschnitt
Standplätze

Paragraph 19,

Standplatz

  1. Absatz einsIn Gemeinden, in denen Standplätze für das Taxigewerbe verordnet sind, dürfen Taxifahrzeuge, sofern besondere straßenpolizeiliche Anordnungen nicht anderes verfügen, nur auf diesen Plätzen auffahren.
  2. Absatz 2Sind in einer Gemeinde Standplätze vorhanden, gilt in der Gemeinde der Grundsatz der freien Standplatzwahl.
  3. Absatz 3Anlässlich der Abhaltung von Veranstaltungen, ausgenommen Kleinveranstaltungen, dürfen Taxifahrzeuge von Unternehmerinnen/Unternehmern mit einem Standort oder einer weiteren Betriebsstätte in dem politischen Bezirk, in dem die Veranstaltung stattfindet, unbeschadet der Vorschriften der Straßenverkehrsordnung auch außerhalb von Standplätzen angeboten werden.
  4. Absatz 4Anlässlich der Abhaltung von Großveranstaltungen dürfen Taxifahrzeuge von Unternehmerinnen/Unternehmern mit einem Standort oder einer weiteren Betriebsstätte in der Steiermark unbeschadet der Vorschriften der Straßenverkehrsordnung auch außerhalb von Standplätzen angeboten werden.

§ 20

Text

Paragraph 20,

Abstellen des Taxifahrzeuges

  1. Absatz einsDas Parken oder Aufstellen von Taxifahrzeugen auf öffentlichen Verkehrsflächen außerhalb von Standplätzen ist unbeschadet der straßenpolizeilichen Vorschriften gestattet, wenn
    1. Ziffer eins
      der Fahrpreisanzeiger auf Warteentgelt geschaltet ist oder
    2. Ziffer 2
      das Fahrzeug besetzt ist oder
    3. Ziffer 3
      das Fahrzeug als „Außer Dienst“ gekennzeichnet ist.
  2. Absatz 2Außer Fahrdienst befindliche oder besetzte Taxifahrzeuge dürfen auf Standplätzen nicht abgestellt werden. Als außer Fahrdienst gilt ein Kraftfahrzeug, dessen Lenkerin oder Lenker über einen Zeitraum von mehr als 10 Minuten vom Kraftfahrzeug abwesend ist.
  3. Absatz 3Ein Taxifahrzeug befindet sich nicht im Fahrdienst, wenn eine Tafel mit der gut lesbaren Aufschrift „Außer Dienst“ im Fahrzeug von außen deutlich und gut sichtbar angebracht ist.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 133 aus 2020,

§ 21

Text

Paragraph 21,

Aufnahme von Fahrgästen

Die Lenkerin/Der Lenker ist berechtigt, Fahrgäste aufzunehmen, die sie/ihn während der Fahrt zu einem Standplatz anhalten.

§ 22

Text

Paragraph 22,

Bindung an die Standortgemeinde

  1. Absatz einsDas Auffahren und Bereithalten der Taxifahrzeuge ist nur innerhalb der Gemeinde des Standortes der Gewerbeinhaberin/des Gewerbeinhabers oder der weiteren Betriebsstätte mit jener Zahl an Kraftfahrzeugen zulässig, die in der Konzession für diesen Standort oder für die weitere Betriebsstätte bewilligt ist und weiters nur mit jenen Fahrzeugen, die gemäß den Bestimmungen des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 im Zulassungsschein für diesen Standort oder die weitere Betriebsstätte zum Verkehr zugelassen sind.
  2. Absatz 2Die Einschränkung nach Absatz eins, gilt nicht für das Anbieten und Bereithalten bei Veranstaltungen unter den Voraussetzungen des Paragraph 19, Absatz 3 und 4 sowie wechselseitig nicht in den Gemeinden Graz, Feldkirchen bei Graz, Premstätten, Seiersberg-Pirka und Stattegg sowie wechselseitig nicht in den Gemeinden Voitsberg, Köflach und Bärnbach, wechselseitig nicht in den Gemeinden Leibnitz, Wagna und Gralla und wechselseitig nicht in den Gemeinden Leoben und Niklasdorf sowie wechselweise nicht in den Gemeinden Bruck an der Mur und Kapfenberg.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 121 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2015,, Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2018,

§ 23

Text

Paragraph 23,

Verhalten auf Standplätzen

  1. Absatz einsAuf den Standplätzen sind freie Taxifahrzeuge nach der Zeit der Ankunft den vorhandenen Fahrzeugen anzureihen und nach Möglichkeit so aufzustellen, dass ohne Rückwärtsfahren und ohne Gefährdung des übrigen Straßenverkehrs aus der Reihe herausgefahren werden kann.
  2. Absatz 2Fährt ein Taxifahrzeug vom Standplatz weg, haben die übrigen Fahrzeuge anzuschließen; an nicht angeschlossenen Fahrzeugen kann vorbeigefahren werden.
  3. Absatz 3Die Lenkerin/der Lenker der auf Standplätzen aufgestellten Taxifahrzeuge hat diese stets fahrbereit zu halten und bei ihnen anwesend oder in leicht erreichbarer Nähe zu sein (Fahrbereitschaft), ausgenommen die Lenkerin/der Lenker macht vom Recht der maximal 10-minütigen Abwesenheit gemäß Paragraph 20, Absatz 2, zweiter Satz Gebrauch.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 133 aus 2020,

§ 24

Text

Paragraph 24,

Taxiwahl am Standort; Anwerben von Kundinnen/Kunden

  1. Absatz einsDer Fahrgast kann ein beliebiges Taxifahrzeug wählen.
  2. Absatz 2Das Anwerben von Kundinnen/Kunden außerhalb von Taxifahrzeugen ist unzulässig.

§ 25

Text

3. Teil
Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht, der Verwendung von Fahrpreisanzeigern und der Aufnahme von Fahrgästen

Paragraph 25,

Anforderungen an Fahrzeuge und Lenkerinnen/Lenker bei Fahrten mit Fahrzeugen gemäß Paragraph 9, Absatz 2,

  1. Absatz einsBei Fahrzeugen gemäß Paragraph 9, Absatz 2, ist der Einbau und die Verwendung von Dachschildern, Leuchten sowie Fahrpreisanzeigern nicht gestattet.
  2. Absatz 2Die Aufnahme der Fahrgäste darf nur am Standort (Betriebsstätte oder weitere Betriebsstätte) der/des Gewerbetreibenden oder an dem Ort erfolgen, der aufgrund einer in der Wohnung oder Betriebsstätte bzw. weiteren Betriebsstätte der/des Gewerbetreibenden eingegangenen Bestellung für die Fahrgastaufnahme vorgesehen ist. Dies gilt auch für Fahrzeuge, die mit Funk oder Mobiltelefon ausgestattet sind. Bei Leerfahrten dürfen Fahrgäste nicht aufgenommen werden, es sei denn, es handelt sich um eine am Betriebsstandort oder in der Wohnung der Gewerbeinhaberin/des Gewerbeinhabers eingelangte Bestellung auf Abholung von Fahrgästen.
  3. Absatz 3Die Entgegennahme von Fahrtaufträgen darf nur in einer Betriebsstätte, weiteren Betriebsstätte oder in der Wohnung der Gewerbeinhaberin/des Gewerbeinhabers erfolgen. Die Weitergabe von Fahrtaufträgen durch die Gewerbeinhaberin/den Gewerbeinhaber an ihre/ seine unterwegs befindlichen Fahrzeuge ist gestattet.
  4. Absatz 4Im Sinne des Absatz 2 und 3 ist insbesondere verboten:
    1. Ziffer eins
      Die direkte Entgegennahme von Fahrtaufträgen von Kunden durch die Lenkerin/den Lenker des unterwegs befindlichen Fahrzeugs.
    2. Ziffer 2
      Das Umherfahren, um Fahrgäste zu gewinnen.
    3. Ziffer 3
      Das Warten bei Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel, vor Gastgewerbebetrieben, Geschäftsräumen, bei Gebäuden und Plätzen, in bzw. auf denen Veranstaltungen abgehalten werden, auf Parkplätzen und dergleichen, um allfällige Fahrtaufträge entgegenzunehmen.
  5. Absatz 5Die Absatz 2 bis 4 gelten nicht für Fahrten im Rahmen eines Anrufsammeltaxi-Systems gemäß Paragraph 38, Kraftfahrliniengesetz.

    Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 133 aus 2020,

§ 26

Text

4. Teil
Besondere Bestimmungen für das Gästewagen-Gewerbe mit Pkw

Paragraph 26,

Kennzeichnung

(1) An Fahrzeugen, die im Rahmen eines Gästewagen-Gewerbes eingesetzt werden, muss hinten am Fahrzeug eine grüne quadratische Tafel, Klebefolie oder Aufschrift von 150 mm Seitenlänge mit einer 10 mm breiten schwarzen Umrandung angebracht sein, die in der Mitte mit einer Höhe von 75 mm in schwarzer Schrift den Buchstaben „G“ zeigt.

(2) Das Anbringen von Tafeln, Zeichen oder bildlichen Darstellungen an Kraftfahrzeugen, die mit der Tafel nach Absatz eins, leicht verwechselt werden können, ist unzulässig.

§ 27

Text

5. Teil
Schlussbestimmungen

Paragraph 27,

Verweise

  1. Absatz einsVerweise in dieser Verordnung auf Bundesgesetze sowie Unionsrecht sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
    1. Ziffer eins
      Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 – GelverkG, Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1996,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2013,
    2. Ziffer 2
      Kraftfahrgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2013,
    3. Ziffer 3
      Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2013,
    4. Ziffer 4
      Maß- und Eichgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1950,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2012,
  2. Absatz 2Verweise auf Vorschriften der Europäischen Union sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
    Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge, ABl. L 171, S 1, zuletzt in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 459/2012 vom 29. Mai 2012, ABl. L 142, S 16

§ 28

Text

Paragraph 28,

EU-Recht

Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, in der Fassung der Richtlinie 2006/96/EG, notifiziert (Notifikationsnummer 2012/0628/A).

§ 29

Text

Paragraph 29,

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 8. April 2013 in Kraft.

§ 29a

Text

Paragraph 29 a,

Inkrafttreten von Novellen

  1. Absatz einsIn der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 121 aus 2014, tritt Paragraph 22, Absatz 2, mit 1. Dezember 2014 in Kraft.
  2. Absatz 2In der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2015, tritt Paragraph 22, Absatz 2, mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 1. Mai 2015 in Kraft.
  3. Absatz 3In der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2018, treten Paragraph eins,, Paragraph 2, Absatz eins, Paragraph 8,, Paragraph 9,, Paragraph 10, Absatz eins und Absatz 3,, Paragraph 12, Absatz 2,, Paragraph 15,, die Überschrift des Paragraph 17,, Paragraph 17, Absatz 2,, die Überschrift des Paragraph 18 und Paragraph 18, Absatz eins,, Paragraph 22, Absatz 2,, Paragraph 23, Absatz 3 und Paragraph 25, Absatz 2, am 1. April 2018 in Kraft.
  4. Absatz 4In der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 133 aus 2020, treten die Änderungen des Titels und des Inhaltsverzeichnisses sowie der Paragraph eins,, Paragraph 6,, Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz 2,, Paragraph 9, Absatz eins und 2, die Überschrift des Paragraph 10,, Paragraph 10, Absatz eins und 2, Paragraph 12, Absatz 2,, Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 15,, Paragraph 20, Absatz 2,, Paragraph 23, Absatz 3,, die Überschrift des 3. Teils und Paragraph 25, am 1. Jänner 2021 in Kraft.
  5. Absatz 5In der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2023, treten Paragraph 6, Absatz 2 und 3 sowie Paragraph 28, am 1. August 2023 in Kraft.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 121 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2015,, Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 133 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2023,

§ 30

Text

Paragraph 30,

Außerkrafttreten

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Steiermärkische Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2007,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 99 aus 2009,, außer Kraft.

Anl. 1

Text

Anlage 1

Anmerkung, Anlage 1 ist als PDF dokumentiert)