Landesrecht konsolidiert Steiermark: Gesamte Rechtsvorschrift für Falltierverordnung, Fassung vom 06.06.2023

§ 0

Langtitel

Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 21. Dezember 2006 über Kostentragungsregelungen für die Sammlung und Beseitigung von Falltieren (Steiermärkische Falltierverordnung)

Stammfassung: LGBl. Nr. 155/2006

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 12, Absatz 3, des Bundesgesetzes betreffend Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmter tierischer Nebenprodukte und Materialien (Tiermaterialiengesetz – TMG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2003,, wird verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins,

Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt die Tragung der Kosten für die Sammlung und unschädliche Beseitigung der im Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer eins, des Tiermaterialiengesetzes genannten Tierkörper (Falltiere).

§ 2

Text

Paragraph 2,

Begriffsbestimmungen

  1. Absatz einsFalltiere im Sinne dieser Verordnung sind Nutztiere gemäß Artikel 2 Absatz eins, Litera f, der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, ABl. EG Nr. L 273 vom 10. Oktober 2002, die getötet wurden oder verendet sind, sofern sich diese nicht in einem Schlachtbetrieb befinden.
  2. Absatz 2Eine Großvieheinheit (GVE) im Sinne dieser Verordnung umfasst einen Gewichtswert von 600 kg. Die Umrechnung der Tierkategorien in GVE erfolgt im Sinne des Paragraph 7, Absatz 5, Fleischuntersuchungsverordnung 2006 – FlUVO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 2006,, wie folgt:

Tierkategorien

GVE

Rinder über 300 kg LM*und Einhufer

1,00

Andere Rinder

0,50

Schweine über 100 kg LM

0,20

Sonstige Schweine

0,15

Schafe, Ziegen, Farmwild

0,10

Ziegenkitze, Schaflämmer, Ferkel und Farmwild unter 15 kg LM

0,05

* LM = Lebendmasse

§ 3

Text

Paragraph 3,

Vorläufige Kostentragung

  1. Absatz einsDie in der Steiermark anfallenden Kosten für die Falltiersammlung und -beseitigung werden vom Landeshauptmann pro Kalenderjahr ermittelt und nach Abzug allfälliger staatlicher Beihilfen zur vorläufigen Kostentragung auf die Gemeinden aufgeteilt. Die Aufteilung erfolgt nach Anhörung des Gemeinde- und des Städtebundes spätestens bis Ende des Folgejahres.
  2. Absatz 2Die Aufteilung erfolgt auf der Grundlage der der jeweiligen Gemeinde zugeordneten tatsächlich gesammelten Falltiere.

§ 4

Text

Paragraph 4,

Kostenüberwälzung auf die Tierhalter

  1. Absatz einsDie Gemeinden werden ermächtigt, die gemäß Paragraph 3, auf sie entfallenden und vorläufig von ihnen getragenen Kosten auf die Nutztierhalter zu überwälzen, wobei die jeweils geltenden gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen für staatliche Beihilfen in diesem Bereich einzuhalten sind.
  2. Absatz 2Die Überwälzung hat in der Form zu erfolgen, dass jeder Tierhalter in der Gemeinde für jede seiner Großvieheinheiten den entsprechenden Anteil an den von der Gemeinde vorläufig getragenen Kosten zu übernehmen hat, unabhängig davon, ob in seinem Betrieb Falltiere angefallen sind. Der Landeshauptmann hat den Gemeinden die für die Überwälzung erforderlichen Tierbestandsdaten aus den nationalen Tierdatenbanken zur Verfügung zu stellen.

§ 5

Text

Paragraph 5,

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 30. Dezember 2006, in Kraft.