(1)Absatz einsFalltiere im Sinne dieser Verordnung sind Nutztiere gemäß Artikel 2 Abs. 1 lit. f der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, ABl. EG Nr. L 273 vom 10. Oktober 2002, die getötet wurden oder verendet sind, sofern sich diese nicht in einem Schlachtbetrieb befinden.Falltiere im Sinne dieser Verordnung sind Nutztiere gemäß Artikel 2 Absatz eins, Litera f, der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, ABl. EG Nr. L 273 vom 10. Oktober 2002, die getötet wurden oder verendet sind, sofern sich diese nicht in einem Schlachtbetrieb befinden.