Landesrecht konsolidiert Steiermark: Gesamte Rechtsvorschrift für Landes-Verfassungsgesetz 2010, Fassung vom 18.04.2024

§ 0

Langtitel

Landes-Verfassungsgesetz 2010 (L-VG)

Stammfassung: LGBl. Nr. 77/2010 (XV. GPStLT IA EZ 3535/1 AB EZ 3535/5)

Änderung

Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2011, (römisch XVI. GPStLT IA EZ 60/1 AB EZ 60/2)

Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2012, (römisch XVI. GPStLT IA EZ 792/1 AB EZ 792/4)

Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2012, (römisch XVI. GPStLT IA EZ 1355/1 AB EZ 1355/4)

Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 2013, (römisch XVI. GPStLT RV EZ 1697/1 AB EZ 1697/5)

Landesgesetzblatt Nr. 175 aus 2013, (römisch XVI. GPStLT RV EZ 2276/1 AB EZ 2276/4)

Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2014, (römisch XVI. GPStLT IA EZ 2457/1 AB EZ 2457/2)

Landesgesetzblatt Nr. 76 aus 2014, (römisch XVI. GPStLT IA EZ 1488/1 AB EZ 1488/8)

Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 2014, (römisch XVI. GPStLT IA EZ 2837/1 AB EZ 2837/3)

Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2015, (römisch XVI. GPStLT RV EZ 3350/1 AB EZ 3350/4)

Landesgesetzblatt Nr. 109 aus 2015, (römisch XVII. GPStLT RV EZ 341/1 AB EZ 341/4)

Landesgesetzblatt Nr. 107 aus 2016, römisch XVII. GPStLT AA EZ 197/1 AA EZ 197/3 AB EZ 197/5

Landesgesetzblatt Nr. 115 aus 2017, (römisch XVII. GPStLT IA EZ 1636/1 AB EZ 1636/5)

Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 2022, (römisch XVIII. GPStLT IA EZ 2325/1 AB EZ 2325/2)

Landesgesetzblatt Nr. 110 aus 2022, (VfGH)

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Artikel eins,

Staatsform

Artikel 2,

Änderung des Landesgebietes

Artikel 3,

Landesbürgerinnen/Landesbürger

Artikel 4,

Landeshauptstadt, Sitz der Landesregierung

Artikel 5,

Amtssprache

Artikel 6,

Landessymbole

Artikel 7,

Wirkungsbereich des Landes

Artikel 8,

Staatsrechtliche Vereinbarungen

Artikel 9,

Staatsverträge

2. Abschnitt
Landtag

Artikel 10,

Zusammensetzung, Wahl

Artikel 11,

Sitz des Landtages

Artikel 12,

Gesetzgebungsperiode

Artikel 13,

Präsidium, konstituierende Sitzung

Artikel 14,

Mandatsverlust

Artikel 15,

Tagungen, Sitzungen

Artikel 16,

Landtagsklubs

Artikel 17,

Präsidialkonferenz, Direktion des Landtages

Artikel 18,

Gesetzgebung

Artikel 19,

Landesfinanzrahmen, Landesbudget, Landesrechnungsabschluss

Artikel 19 a,

Haushaltsführung

Artikel 20,

Weitere Mitwirkung des Landtages an der Landesvollziehung

Artikel 21,

Weitere Befugnisse des Landtages

Artikel 22,

Ausschüsse

Artikel 23,

Aufgaben der verpflichtend einzurichtenden Ausschüsse

Artikel 24,

Untersuchungsausschüsse

Artikel 25,

Geschäftsordnung des Landtages

Artikel 26,

Notifizierung vor Beschlussfassung von Gesetzen

Artikel 27,

Beschlusserfordernisse

Artikel 28,

Behandlung von Gesetzesbeschlüssen

Artikel 29,

Wiederverlautbarung

Artikel 30,

Gesetzesanfechtung durch Abgeordnete

Artikel 31,

Unvereinbarkeit bei Abgeordneten

Artikel 32,

Freies Mandat, erneute Mandatszuweisung

Artikel 33,

(entfallen)

Artikel 34,

Immunität

Artikel 35,

Mandatsausübung durch öffentlich Bedienstete

3. Abschnitt
Landesregierung, Landeshauptmann

Artikel 36,

Landesregierung, Zusammensetzung, Unvereinbarkeit, Aufsicht

Artikel 37,

Wahl, Angelobung

Artikel 38,

Amtsperiode

Artikel 38 a,

Neuwahl, Nachwahl, Verhinderung

Artikel 39,

Geschäftsordnung der Landesregierung

Artikel 40,

Landeshauptfrau/Landeshauptmann, Stellvertretung

Artikel 41,

Aufgaben der Landesregierung

Artikel 42,

Notverordnungen

Artikel 43,

Notifizierung vor Beschlussfassung von Verordnungen

Artikel 44,

Unterfertigung von Urkunden des Landes

3a. Abschnitt
Landesverwaltungsgerichtsbarkeit

Artikel 44 a,

Landesverwaltungsgericht

4. Abschnitt
Kontrolle durch Volksanwaltschaft, Rechnungshof und Landesrechnungshof

Artikel 45,

Volksanwaltschaft

Artikel 45 a,

Rechnungshof

Artikel 46,

Landesrechnungshof

Artikel 47,

Aufgaben des Landesrechnungshofes

Artikel 48,

Befugnisse des Landesrechnungshofes bei Durchführung seiner Prüfungstätigkeit

Artikel 49,

Prüfungsmaßstab

Artikel 50,

Gebarungskontrolle

Artikel 51,

Verfahren

Artikel 52,

Stellungnahmen, Prüfberichte und Maßnahmenberichte

Artikel 53,

Projektkontrolle

Artikel 54,

Verpflichtung zur Erstellung der Unterlagen, Vorlagepflicht

Artikel 55,

Teilung der Projektkontrolle

Artikel 56,

Gesamtkostenverfolgung

Artikel 57,

Berichtspflicht

Artikel 57 a,

Stellungnahme zum Entwurf des Landesbudgets und des Landesrechnungsabschlusses

Artikel 58,

Mitwirkung an der unionsrechtlichen Finanzkontrolle

Artikel 59,

Leitung und Bedienstete

Artikel 60,

Bestellung der Leiterin/des Leiters des Landesrechnungshofes

Artikel 61,

Angelobung

Artikel 62,

Funktionsperiode

Artikel 63,

Bestellung einer Stellvertreterin/eines Stellvertreters

Artikel 64,

Rechtsstellung der Leiterin/des Leiters des Landesrechnungshofes

Artikel 65,

Rechtsstellung der Bediensteten des Landesrechnungshofes

Artikel 66,

Unvereinbarkeiten

Artikel 67,

Verantwortlichkeit

5. Abschnitt
Volksrechte in Gesetzgebung und Vollziehung des Landes

Artikel 68,

Begutachtung von Gesetzes- und Verordnungsentwürfen

Artikel 69,

Volksbegehren

Artikel 70,

Volksbegehren mit nachfolgender Volksabstimmung

Artikel 71,

Gemeindeinitiative

Artikel 72,

Volksabstimmung

Artikel 73,

Initiativrecht

Artikel 74,

Volksbefragung

Artikel 75,

Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 76,

Petitionsrecht

Artikel 77,

Beschwerde- und Auskunftsrecht

6. Abschnitt
Volksrechte in der Gemeinde

Artikel 78,

Initiativrecht, Volksabstimmung, Volksbefragung, Gemeindeversammlung

Artikel 79,

Petitions-, Auskunfts- und Beschwerderecht

7. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Artikel 80,

Übergangsbestimmungen

Artikel 80 a,

(entfallen)

Artikel 81,

Inkrafttreten

Artikel 81 a,

Inkrafttreten von Novellen

Artikel 82,

Außerkrafttreten

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 8/2012, Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 175 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 76 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 107 aus 2016,, Landesgesetzblatt Nr. 115 aus 2017,

Art. 1

Text

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Staatsform

Die Steiermark ist ein selbstständiges Bundesland der demokratischen Republik Österreich.

Art. 2

Text

Artikel 2

Änderung des Landesgebietes

  1. Absatz einsStaatsverträge, mit denen die Bundesgrenzen geändert werden, dürfen nur mit Zustimmung des Landes abgeschlossen werden, wenn sie die Steiermark betreffen.
  2. Absatz 2Grenzänderungen und Grenzbereinigungen innerhalb des Bundesgebietes, die auch die steiermärkische Landesgrenze betreffen, bedürfen neben den sonstigen bundesverfassungsgesetzlich festgelegten Erfordernissen eines Landesgesetzes. Derartige Landesgesetze können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gefasst werden.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2012,

Art. 3

Text

Artikel 3

Landesbürgerinnen/Landesbürger

Österreichische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, die in der Steiermark ihren Hauptwohnsitz haben, sind Landesbürgerinnen und Landesbürger.

Art. 4

Text

Artikel 4

Landeshauptstadt, Sitz der Landesregierung

Landeshauptstadt und ordentlicher Sitz der Landesregierung ist Graz. Für die Dauer außerordentlicher Verhältnisse kann die Landesregierung ihren Sitz in einen anderen Ort des Landesgebietes verlegen.

Art. 5

Text

Artikel 5

Amtssprache

Die deutsche Sprache ist, unbeschadet der den sprachlichen Minderheiten bundesgesetzlich eingeräumten Rechte, die Geschäftssprache der Behörden und Ämter des Landes.

Art. 6

Text

Artikel 6

Landessymbole

  1. Absatz einsDie Farben des Landes sind weiß-grün.
  2. Absatz 2Das Wappen des Landes ist in grünem Schild der rotgehörnte und gewaffnete silberne Panther, der aus dem Rachen Flammen hervorstößt. Der Wappenschild trägt den historischen Hut.
  3. Absatz 3Das Recht zur Führung des Landeswappens steht den öffentlichen Behörden und Ämtern des Landes Steiermark sowie jenen physischen und juristischen Personen zu, die es bisher auf gesetzmäßigem Weg erworben haben. Neubewilligungen zur Führung des steirischen Landeswappens können nur von der Steiermärkischen Landesregierung erteilt werden, die auch nötigenfalls dieses Recht aberkennen kann.
  4. Absatz 4Das Landessiegel enthält den Wappenschild mit dem historischen Hut und die Umschrift „Land Steiermark Republik Österreich“.

Art. 7

Text

Artikel 7

Wirkungsbereich des Landes

  1. Absatz einsIn den selbstständigen Wirkungsbereich des Landes gehören alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich durch die Bundesverfassung der Gesetzgebung oder auch der Vollziehung des Bundes übertragen sind.
  2. Absatz 2Die Gesetzgebung des Landes obliegt dem Landtag.
  3. Absatz 3Die Vollziehung des Landes wird von der Landesregierung ausgeübt.
  4. Absatz 4Soweit nicht eigene Bundesbehörden bestehen (unmittelbare Bundesverwaltung), wird die Vollziehung des Bundes im Bereich des Landes von der Landeshauptfrau/vom Landeshauptmann besorgt (mittelbare Bundesverwaltung), sofern nicht über Beschluss der Landesregierung gemäß Artikel 103, Absatz 2, B-VG einzelne Gruppen von Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung wegen ihres sachlichen Zusammenhanges mit Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes im Namen der Landeshauptfrau/des Landeshauptmannes von Mitgliedern der Landesregierung zu führen sind (Artikel 40, Absatz 4,).
  5. Absatz 5Die Verwaltungsgerichtsbarkeit des Landes wird vom Landesverwaltungsgericht ausgeübt.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 2013,

Art. 8

Text

Artikel 8

Staatsrechtliche Vereinbarungen

  1. Absatz einsDas Land Steiermark und der Bund können untereinander Vereinbarungen über Angelegenheiten ihres jeweiligen Wirkungsbereiches schließen.
  2. Absatz 2Vereinbarungen des Landes Steiermark mit anderen Ländern können nur über Angelegenheiten ihres selbständigen Wirkungsbereiches geschlossen werden. Sie sind der Bundesregierung unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
  3. Absatz 3Die Landesregierung hat dem Landtag unverzüglich über alle Vorhaben hinsichtlich des Abschlusses von Vereinbarungen, die den Landtag binden sollen, zu berichten. Dem Landtag steht es frei, eine Stellungnahme abzugeben.
  4. Absatz 4Der Abschluss von Vereinbarungen nach Absatz eins und 2 obliegt namens des Landes der Landeshauptfrau/dem Landeshauptmann. Vereinbarungen, die den Landtag binden sollen, dürfen nur mit Genehmigung des Landtages abgeschlossen werden; sie sind im Landesgesetzblatt unter Berufung auf den Genehmigungsbeschluss des Landtages zu verlautbaren. Vereinbarungen, die nicht vom Landtag zu genehmigen sind, dürfen nur mit Genehmigung der Landesregierung abgeschlossen werden und sind dem Landtag zur Kenntnis zu bringen.
  5. Absatz 5Auf Beschlüsse des Landtages nach Absatz 4, ist, wenn die Vereinbarung auf eine Änderung oder Ergänzung des Landesverfassungsrechtes hinzielt, Artikel 27, Absatz 2, erster Satz sinngemäß anzuwenden. Im Genehmigungsbeschluss des Landtages sind solche Vereinbarungen oder solche in Vereinbarungen enthaltene Bestimmungen ausdrücklich als „verfassungsändernd“ zu bezeichnen.
  6. Absatz 6Die Grundsätze des völkerrechtlichen Vertragsrechtes sind auf Vereinbarungen im Sinne des Absatz eins, anzuwenden. Das Gleiche gilt auch für Vereinbarungen im Sinne des Absatz 2,, soweit nicht durch übereinstimmende Verfassungsgesetze der betreffenden Länder anderes bestimmt ist.

Art. 9

Text

Artikel 9

Staatsverträge

  1. Absatz einsDas Land Steiermark kann in Angelegenheiten seines selbstständigen Wirkungsbereiches mit Staaten, die an die Republik Österreich angrenzen, oder mit deren Teilstaaten Staatsverträge abschließen.
  2. Absatz 2Die Landeshauptfrau/Der Landeshauptmann hat die Bundesregierung sowie den Landtag vor der Aufnahme von Verhandlungen über einen solchen Staatsvertrag zu unterrichten. Dem Landtag steht es frei, eine Stellungnahme abzugeben. Die Bevollmächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über den Abschluss eines Staatsvertrages obliegt der Bundespräsidentin/dem Bundespräsidenten auf Vorschlag der Landesregierung und mit Gegenzeichnung der Landeshauptfrau/des Landeshauptmannes.
  3. Absatz 3Über den Abschluss eines Staatsvertrages entscheidet die Landesregierung. Nach der Entscheidung der Landesregierung hat die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann die Zustimmung der Bundesregierung einzuholen.
  4. Absatz 4Der Abschluss eines Staatsvertrages obliegt der Bundespräsidentin/dem Bundespräsidenten auf Vorschlag der Landesregierung und mit Gegenzeichnung der Landeshauptfrau/des Landeshauptmannes. Der Vorschlag darf erst erfolgen, wenn die Zustimmung der Bundesregierung zum Vertragsabschluss erteilt worden ist oder als erteilt gilt.
  5. Absatz 5Ein Staatsvertrag, der den Landtag binden soll, bedarf der Genehmigung durch diesen. Hat der Staatsvertrag einen die Landesverfassung ändernden oder ergänzenden Inhalt oder ist für seine Erfüllung die Erlassung eines Landesverfassungsgesetzes erforderlich, ist Artikel 27, Absatz 2, erster Satz sinngemäß anzuwenden. Im Genehmigungsbeschluss des Landtages sind solche Vereinbarungen oder solche in Vereinbarungen enthaltenen Bestimmungen ausdrücklich als „verfassungsändernd“ zu bezeichnen. Bedarf der Staatsvertrag zur Erfüllung der Erlassung eines Landesverfassungsgesetzes, ist im Genehmigungsbeschluss des Landtages ausdrücklich darauf hinzuweisen. Der Landtag kann anlässlich der Genehmigung eines anderen Staatsvertrages beschließen, dass dieser durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist.

Art. 10

Text

2. Abschnitt
Landtag

Artikel 10

Zusammensetzung, Wahl

  1. Absatz einsDer Landtag besteht aus 48 Mitgliedern (Abgeordneten), die auf Grund des gleichen, unmittelbaren, persönlichen, freien und geheimen Verhältniswahlrechts aller Landesbürgerinnen und Landesbürger gewählt werden, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben.
  2. Absatz 2Die Wählerinnen/Wähler üben ihr Wahlrecht in Wahlkreisen aus, von denen jeder ein geschlossenes Gebiet umfassen muss. Die Zahl der Abgeordneten ist auf die Wahlkreise im Verhältnis der Zahl der Landesbürgerinnen/Landesbürger zu verteilen. Eine Gliederung der Wahlberechtigten in andere Wahlkörper ist nicht zulässig. Die Anlegung der Wählerverzeichnisse (Verzeichnis der Wählerinnen und Wähler) obliegt den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich nach den Bestimmungen der Landtags-Wahlordnung.
  3. Absatz 3Der Wahltag muss ein Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag sein.
  4. Absatz 4Wählbar ist jede/jeder Wahlberechtigte, die/der am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat.
  5. Absatz 5Die Ausschließung vom Wahlrecht und von der Wählbarkeit kann in der Landtagswahlordnung, auch in jeweils unterschiedlichem Umfang, nur als Folge rechtskräftiger gerichtlicher Verurteilung vorgesehen werden.
  6. Absatz 6Die näheren Bestimmungen über die Bildung der Wahlkreise, die Aufteilung der Abgeordneten auf sie, die Wahlberechtigung und Wählbarkeit sowie über das Verfahren bei der Wahl enthält die Landtags-Wahlordnung.
  7. Absatz 7Anmerkung, entfallen)

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2012,, Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2012,, Landesgesetzblatt Nr. 107 aus 2016,

Art. 11

Text

Artikel 11

Sitz des Landtages

  1. Absatz einsDer Sitz des Landtages ist die Landeshauptstadt Graz.
  2. Absatz 2Für die Dauer außerordentlicher Verhältnisse kann die Landtagspräsidentin/der Landtagspräsident auf Antrag der Landesregierung den Landtag an einen anderen Ort des Landesgebietes einberufen.

Art. 12

Text

Artikel 12

Gesetzgebungsperiode

  1. Absatz einsDer Landtag wird für fünf Jahre gewählt. Die Gesetzgebungsperiode beginnt mit dem ersten Zusammentritt des neu gewählten Landtages. Die Wahl ist so rechtzeitig auszuschreiben, dass der neu gewählte Landtag am Tag nach Ablauf der Gesetzgebungsperiode zusammentreten kann.
  2. Absatz 2Vor Ablauf der Gesetzgebungsperiode kann der Landtag seine Auflösung beschließen. Die Beschlussfassung darüber kann erst am zweiten Werktag nach der Einbringung des Antrages erfolgen. Auch in diesem Fall dauert die Gesetzgebungsperiode bis zum ersten Zusammentritt des neu gewählten Landtages.
  3. Absatz 3Der Landtag kann auch auf Antrag der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates von der Bundespräsidentin/vom Bundespräsidenten aufgelöst werden.
  4. Absatz 4Im Fall der Auflösung ist die Wahl durch die Landesregierung binnen drei Wochen auszuschreiben und hat längstens binnen zehn Wochen ab dem Tag der Ausschreibung stattzufinden.

Art. 13

Text

Artikel 13

Präsidium, konstituierende Sitzung

  1. Absatz einsDer Landtag wählt seine Präsidentinnen/Präsidenten (Präsidium). Mitglieder der Landesregierung können nicht gleichzeitig Präsidentinnen/Präsidenten des Landtages sein.
  2. Absatz 2Der neu gewählte Landtag ist von der Präsidentin/vom Präsidenten des bisherigen Landtages längstens binnen vier Wochen nach der Wahl einzuberufen. Diese Präsidentin/Dieser Präsident nimmt in der ersten Sitzung des neu gewählten Landtages die Angelobung der Abgeordneten entgegen und leitet nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung des Landtages die Wahl der ersten Präsidentin/des ersten Präsidenten des neuen Landtages.
  3. Absatz 3Jede/Jeder Abgeordnete hat in der ersten Landtagssitzung, an der sie/er teilnimmt, nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung unverbrüchliche Treue zur Republik Österreich und zum Land Steiermark, dann stete und volle Beachtung der Verfassungsgesetze und aller anderen Gesetze des Bundes und des Landes Steiermark und gewissenhafte Erfüllung ihrer/seiner Pflichten zu geloben.
  4. Absatz 4Jedem Mitglied des Landtages ist über dessen Wunsch eine Urkunde mit dessen Lichtbild von der Präsidentin/vom Präsidenten des Landtages auszustellen, die jedem amtlichen Ausweis gleichgestellt ist.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2012,

Art. 14

Text

Artikel 14

Mandatsverlust

  1. Absatz einsEin Mitglied des Landtages verliert sein Mandat,
    1. Ziffer eins
      wenn seine Wahl für ungültig erklärt wird;
    2. Ziffer 2
      wenn es nach erfolgter Wahl die Wählbarkeit verliert;
    3. Ziffer 3
      wenn es die Angelobung nicht in der in Artikel 13, vorgeschriebenen Weise leistet;
    4. Ziffer 4
      wenn es durch 30 Tage den Eintritt in den Landtag verzögert hat oder 30 Tage ohne Urlaub oder über die Zeit des Urlaubes von den Sitzungen des Landtages ausgeblieben ist und der nach Ablauf der 30 Tage an es öffentlich und im Landtag gerichteten Aufforderung der Präsidentin/des Präsidenten, binnen weiterer 30 Tage zu erscheinen oder seine Abwesenheit zu rechtfertigen, nicht Folge leistet;
    5. Ziffer 5
      in den Fällen der Paragraphen 9 und 10 des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes.
  2. Absatz 2Der Verlust des Mandates tritt ein, sobald der Verfassungsgerichtshof einen dieser Fälle festgestellt und die Ungültigkeit der Wahl oder den Mandatsverlust ausgesprochen hat (Artikel 141, B-VG). Ein diesbezüglicher Antrag des Landtages ist nach den Bestimmungen seiner Geschäftsordnung zu beschließen. Ob bestimmte Tatsachen unter Absatz eins, Ziffer 5, fallen, hat der Landtag vor seiner Beschlussfassung auf Grund seiner Geschäftsordnung zu prüfen. Der/Dem Betroffenen sind die gegen sie/ihn vorgebrachten Tatsachen mitzuteilen. Ihr/Ihm ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 2013,

Art. 15

Text

Artikel 15

Tagungen, Sitzungen

  1. Absatz einsDer Landtag wird von seiner Präsidentin/seinem Präsidenten in jedem Jahr zu einer ordentlichen Tagung einberufen, die nicht vor dem 15. September beginnen und nicht länger als bis zum 15. Juli des folgenden Jahres dauern soll.
  2. Absatz 2Die Präsidentin/Der Präsident kann den Landtag auch zu außerordentlichen Tagungen einberufen. Wenn es die Landesregierung oder mindestens ein Fünftel der Mitglieder des Landtages verlangt oder ein Mitglied der Landesregierung ausscheidet, ist die Präsidentin/der Präsident verpflichtet, den Landtag binnen fünf Werktagen zu einer außerordentlichen Tagung einzuberufen.
  3. Absatz 3Die Präsidentin/Der Präsident erklärt die Tagungen des Landtages auf Grund des Beschlusses des Landtages für beendet. Der Landtag kann einzelne Ausschüsse beauftragen, ihre Arbeiten auch nach Beendigung der Tagung fortzusetzen.
  4. Absatz 4Bei Eröffnung einer neuen Tagung innerhalb der gleichen Gesetzgebungsperiode werden die Arbeiten, ausgenommen in den Fällen des Absatz 3, zweiter Satz, nach dem Stand fortgesetzt, in dem sie sich bei der Beendigung der letzten Tagung befunden haben.
  5. Absatz 5Die Präsidentin/Der Präsident beruft und schließt die einzelnen Sitzungen des Landtages innerhalb einer Tagung. Sie/Er ist verpflichtet, innerhalb einer Tagung eine Sitzung spätestens binnen fünf Werktagen einzuberufen, wenn es die Landesregierung oder mindestens ein Fünftel der Mitglieder des Landtages verlangt oder ein Mitglied der Landesregierung ausscheidet.
  6. Absatz 6Die Sitzungen des Landtages sind öffentlich.
  7. Absatz 7Die Öffentlichkeit wird bezüglich eines Verhandlungsgegenstandes ausgeschlossen, wenn dies von der Präsidentin/vom Präsidenten oder einem Fünftel der anwesenden Mitglieder beantragt wird. Die Beratung und Beschlussfassung über diesen Antrag hat unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu erfolgen.
  8. Absatz 8Wahrheitsgetreue Berichte über die Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortung frei.

Art. 16

Text

Artikel 16

Landtagsklubs

  1. Absatz einsAbgeordnete derselben wahlwerbenden Partei (Landtagspartei) haben das Recht, sich zu einem Landtagsklub zusammenzuschließen. Für dessen Konstituierung und Bestand sind mindestens zwei Abgeordnete erforderlich. Die Konstituierung eines Landtagsklubs ist unter Angabe seines Namens, seiner Mitglieder und seiner Funktionärinnen/Funktionäre der Präsidentin/dem Präsidenten mitzuteilen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Landtages.
  2. Absatz 2Die Mitglieder der Landesregierung haben das Recht, dem Landtagsklub ihrer wahlwerbenden Partei anzugehören, jedoch nicht als Funktionärinnen/Funktionäre. Die Mitglieder des Bundesrates haben das Recht, dem Landtagsklub jener Landtagspartei anzugehören, auf deren Wahlvorschlag sie gewählt wurden.
  3. Absatz 3Die Landtagsklubs bedienen sich bei der Besorgung ihrer Geschäfte der Klubsekretariate. Jedem Landtagsklub steht zur Erfüllung seiner parlamentarischen Aufgaben die erforderliche Anzahl von Bediensteten unter Berücksichtigung der Klubstärke zu. Ferner sind die Klubsekretariate mit den erforderlichen Sachmitteln und Räumen unter Berücksichtigung der Klubstärke auszustatten. Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung des Landtages.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2012,

Art. 17

Text

Artikel 17

Präsidialkonferenz, Direktion des Landtages

  1. Absatz einsDie Präsidentinnen/Präsidenten des Landtages und die Obleute der Landtagsklubs bilden die Präsidialkonferenz.
  2. Absatz 2Die Direktion des Landtages ist der Geschäftsapparat des Landtages, der Präsidentin/des Präsidenten, der Präsidialkonferenz und der Ausschüsse. Die Leitung der Direktion obliegt der Direktorin/dem Direktor des Landtages. Die Direktorin/Der Direktor wird von der Präsidentin/vom Präsidenten nach Beratung in der Präsidialkonferenz bestellt. Die Direktorin/Der Direktor muss rechtskundig sein.
  3. Absatz 3Die sonstigen Bediensteten der Direktion des Landtages bestellt die Präsidentin/der Präsident nach Maßgabe des Stellenplans. Über Antrag der Präsidentin/des Präsidenten hat die Landesregierung freie Stellen in der Direktion des Landtages auszuschreiben.
  4. Absatz 4Die Präsidentin/Der Präsident ist hinsichtlich aller Bediensteten der Direktion auch für folgende dienstrechtliche Angelegenheiten zuständig:
    1. Ziffer eins
      Ausübung des Weisungsrechts,
    2. Ziffer 2
      Regelung des Dienstbetriebes,
    3. Ziffer 3
      Aufgabenzuweisung und -verteilung sowie Bewertung der Stellen,
    4. Ziffer 4
      Entbindung von der Amtsverschwiegenheit,
    5. Ziffer 5
      Untersagung und Genehmigung einer Nebenbeschäftigung,
    6. Ziffer 6
      Zuerkennung von Belohnungen,
    7. Ziffer 7
      Wahrnehmung aller übrigen Angelegenheiten der Dienstaufsicht,
    8. Ziffer 8
      Durchführung der Dienstbeurteilung, soweit diese nicht der Dienstbeurteilungskommission obliegt, und
    9. Ziffer 9
      Wahrnehmung der Aufgaben, die der Dienstbehörde im Rahmen des Disziplinarverfahrens zukommen (vorläufige Suspendierung, Disziplinarverfügungen), sowie die Erstattung von Disziplinaranzeigen.
    Hinsichtlich der Ziffer eins bis 7 und der Bestellung der Bediensteten der Direktion ist die Präsidentin/der Präsident oberstes Verwaltungsorgan und übt diese Befugnisse allein aus. Alle übrigen dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Angelegenheiten in Bezug auf die Bediensteten der Direktion des Landtages verbleiben bei der Landesregierung und den nach den dienstrechtlichen Vorschriften eingerichteten Dienstbeurteilungs- und Disziplinarkommissionen.
  5. Absatz 5Alle Bediensteten der Direktion des Landtages sind hinsichtlich ihrer Stellung, ihrer Pflichten und Rechte den übrigen Landesbediensteten gleichgestellt.
  6. Absatz 6Die Präsidentin/Der Präsident hat der Landesregierung nach Beratung in der Präsidialkonferenz Vorschläge zur Erstellung des Landesfinanzrahmens und des Bereichs- und Globalbudgets des Landtages sowie des Stellenplans der Landtagsdirektion und der Landtagsklubs samt Angaben zur Wirkungsorientierung zu übermitteln. Die Landesregierung hat die Vorschläge in den dem Landtag vorzulegenden Entwurf des Landesfinanzrahmens und des Landesbudgets aufzunehmen.
  7. Absatz 7Die Vollziehung des Bereichs- und Globalbudgets des Landtages obliegt der Präsidentin/dem Präsidenten als haushaltsleitendes Organ (Artikel 41, Absatz 2,).
  8. Absatz 8Die Landesregierung hat der Direktion des Landtages die erforderlichen Räume und, soweit die Präsidentin/der Präsident aus Gründen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nicht gemäß Absatz 6, vorgehen kann, auch die erforderlichen Sachmittel gemäß dem Landesbudget zur Verfügung zu stellen. Soweit es zur Besorgung von Aufgaben des Landtages erforderlich ist, werden von der Landesregierung vorübergehend auch Bedienstete des Amtes der Landesregierung dienstzugeteilt.
  9. Absatz 9Das Nähere wird durch die Geschäftsordnung des Landtages geregelt.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 175 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2015,

Art. 18

Text

Artikel 18

Gesetzgebung

  1. Absatz einsDer Landtag übt die Gesetzgebung in jenen Angelegenheiten aus, die nach den bundesverfassungs-gesetzlichen Bestimmungen Landessache sind.
  2. Absatz 2Ein Landesgesetz ist insbesondere auch erforderlich:
    1. Ziffer eins
      Zur Aufnahme von Anleihen des Landes, der Gemeindeverbände und der Gemeinden,
    2. Ziffer 2
      zur Regelung der Landes- und Gemeindeabgaben gemäß Paragraph 8, F-VG.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2012,

Art. 19

Text

Artikel 19

Landesfinanzrahmen, Landesbudget, Landesrechnungsabschluss

  1. Absatz einsDer Landtag beschließt den Landesfinanzrahmen und das Landesbudget. Den Beratungen ist der jeweilige Entwurf der Landesregierung zu Grunde zu legen.
  2. Absatz 2Die Landesregierung hat dem Landtag jährlich den Entwurf eines Landesfinanzrahmens und, falls sich wesentliche Parameter des vom Landtag beschlossenen Landesfinanzrahmens geändert haben, auch den Entwurf einer Änderung des Landesfinanzrahmens so rechtzeitig vorzulegen, dass dieser spätestens zeitgleich mit dem Entwurf des Landesbudgets beschlossen werden kann.
  3. Absatz 3Der Landesfinanzrahmen hat auf Ebene der Bereiche für das folgende Finanzjahr und die drei nächstfolgenden Finanzjahre Obergrenzen für Auszahlungen – ausgenommen die Auszahlungen für die Rückzahlung von Finanzschulden und zur vorübergehenden Kassenstärkung eingegangenen Geldverbindlichkeiten – und Untergrenzen für Einzahlungen sowie die Grundzüge des Stellenplans festzulegen.
  4. Absatz 4Hat der Landtag in einem Finanzjahr keinen Landesfinanzrahmen beschlossen, so gelten die Obergrenzen der Auszahlungen und die Untergrenzen der Einzahlungen des letzten Finanzjahres, für das der Landtag einen Landesfinanzrahmen beschlossen hat, weiter.
  5. Absatz 5Die Landesregierung hat dem Landtag den Entwurf eines Landesbudgets für das folgende Finanzjahr spätestens zehn Wochen vor dessen Beginn vorzulegen. Die Landesregierung kann dem Landtag auch einen Entwurf für ein Landesbudget für das folgende und das nächstfolgende Finanzjahr, nach Jahren getrennt, vorlegen.
  6. Absatz 6Das Landesbudget hat innerhalb der Grenzen des Landesfinanzrahmens die vom Landtag zu genehmigenden Obergrenzen für Mittelverwendungen (das sind im Finanzierungshaushalt die Auszahlungen und im Ergebnishaushalt die Aufwendungen) und die Untergrenzen für die Mittelaufbringungen (das sind im Finanzierungshaushalt die Einzahlungen und im Ergebnishaushalt die Erträge) auf Ebene der Bereichs- und Globalbudgets sowie die höchstzulässigen Stellen in quantitativer und qualitativer Hinsicht (Stellenplan) festzulegen.
  7. Absatz 7Hat der Landtag für ein Finanzjahr kein Landesbudget beschlossen und trifft er auch keine vorläufige Vorsorge, so ist die Haushaltsführung des Landes nach dem letzten beschlossenen Landesbudget zu führen. Finanzschulden können in diesem Fall nur bis zur Hälfte der jeweils vorgesehenen Höchstbeträge und kurzfristige Verpflichtungen zur vorübergehenden Kassenstärkung bis zur Höhe der jeweils vorgesehenen Höchstbeträge eingegangen werden.
  8. Absatz 8Die Landesregierung hat das vom Landtag beschlossene Landesbudget im Internet zu veröffentlichen.
  9. Absatz 9Der Landtag beschließt den Landesrechnungsabschluss (Artikel 41, Absatz 8,).

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2012,, Landesgesetzblatt Nr. 175 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2015,, Landesgesetzblatt Nr. 107 aus 2016,, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2022,

Art. 19a

Text

Artikel 19a

Haushaltsführung

  1. Absatz einsBei der Planung und Erstellung des Landesfinanzrahmens und des Landesbudgets hat die Landesregierung die unionsrechtlichen und bundesrechtlichen Vorgaben zu beachten und koordiniert mit dem Bund und den Gemeinden vorzugehen. Bei der Erstellung des Landesbudgets ist darauf zu achten, dass sich Aufbringung und Verwendung der Budgetmittel des Landes möglichst das Gleichgewicht halten.
  2. Absatz 2Für den Fall, dass Bund, Länder und Gemeinden sich über eine koordinierte Vorgangsweise (Absatz eins,) nicht einigen, darf eine im Landesfinanzrahmen vorgesehene Netto-Neuverschuldung 3% der Gesamtauszahlungen des Finanzierungsbudgets des letzten vom Landtag beschlossenen Landesbudgets nicht überschreiten. Eine Überschreitung dieses Prozentsatzes ist nur bei Naturkatastrophen, Wirtschaftskrisen oder humanitären Krisen zulässig.
  3. Absatz 3Bei der Haushaltsführung des Landes sind die Grundsätze der möglichst getreuen, vollständigen und einheitlichen Darstellung der finanziellen Lage des Landes, der Wirkungsorientierung insbesondere auch unter Berücksichtigung der Gleichstellungsziele, der Transparenz und der Effizienz zu beachten.
  4. Absatz 4Der Landtag kann die Landesregierung im Rahmen der Beschlussfassung des Landesbudgets ermächtigen,
    1. Ziffer eins
      in bestimmten Ausnahmefällen Mittelumschichtungen zwischen zweckgebundenen Mittelverwendungen und Mittelaufbringungen und nicht zweckgebundenen Mittelverwendungen und Mittelaufbringungen vorzunehmen sowie
    2. Ziffer 2
      Überschreitungen von Mittelverwendungen, die zur Erfüllung von Rechtsansprüchen aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen notwendig sind und nicht mehr vor Ablauf des Budgetjahres im Sinne des Absatz 5, Ziffer eins, behandelt werden konnten, im Zuge der Erstellung des Rechnungsabschlusses zu bedecken.
  5. Absatz 5Mittelverwendungen, die die vom Landtag beschlossenen Obergrenzen überschreiten (überplanmäßige Mittelverwendungen) und Mittelaufbringungen, die die vom Landtag beschlossenen Untergrenzen unterschreiten, sind nur in folgenden Fällen zulässig:
    1. Ziffer eins
      Zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen kann die Landesregierung überplanmäßige Mittelverwendungen, die nur auf Ebene der Bereichs- und Globalbudgets ausgeglichen oder abgedeckt werden können, beschließen. Diese bedürfen der Zustimmung des Landtages.
    2. Ziffer 2
      Bei Gefahr in Verzug kann die Landesregierung überplanmäßige Mittelverwendungen im Ausmaß von höchstens 3% der Gesamtauszahlungen des Finanzierungsbudgets beschließen, wenn deren Bedeckung gesichert ist. Diese bedürfen der Zustimmung des mit der Vorberatung des Landesbudgets betrauten Ausschusses des Landtages. Trifft der Ausschuss innerhalb von zwei Wochen keine Entscheidung, gilt die Zustimmung als erteilt.
    3. Ziffer 3
      Bei Naturkatastrophen, Wirtschaftskrisen oder humanitären Krisen kann die Landesregierung überplanmäßige Mittelverwendungen beschließen. Diese bedürfen der Zustimmung des Landtages.
  6. Absatz 6Soweit eine Änderung der Geschäftsverteilung der Landesregierung und/oder der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung während des Finanzjahres eine Anpassung der Bereichs- und/oder Globalbudgets erfordert, sind die zuständigen Organe ermächtigt, termingebundene Auszahlungen aus den dafür bisher gewidmeten Mitteln vorzunehmen, bis der Landtag die Anpassung beschlossen hat.
  7. Absatz 7Die näheren Regelungen über die Erstellung des Landesfinanzrahmens, des Landesbudgets und die sonstige Haushaltsführung des Landes erfolgen, soweit nicht bundesrechtliche Vorschriften bestehen, durch Landesgesetz.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 175 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2015,, Landesgesetzblatt Nr. 109 aus 2015,, Landesgesetzblatt Nr. 107 aus 2016,

Art. 20

Text

Artikel 20

Weitere Mitwirkung des Landtages an der Landesvollziehung

Der Beschlussfassung durch den Landtag bedürfen:

  1. Ziffer eins
    der Erwerb von Liegenschaften, deren Wert 100.000 Euro übersteigt;
  2. Ziffer 2
    die Belastung von Liegenschaften des Landes, wenn der Wert der Belastung, insbesondere die mit der Belastung verbundene Wertminderung der Liegenschaft, den Betrag von 50.000 Euro übersteigt;
  3. Ziffer 3
    die Veräußerung von Landesvermögen, wenn der Wert des veräußerten Objektes den Betrag von 50.000 Euro übersteigt;
  4. Ziffer 4
    die Übernahme von Bürgschaften, Haftungen und Garantien;
  5. Ziffer 5
    die Aufnahme von Darlehen und die Vorsorge für die Erfüllung der dem Land daraus entstehenden Verpflichtungen;
  6. Ziffer 6
    der unentgeltliche Erwerb von Sachen, wenn mit einem solchen Erwerb für das Land Folgekosten in Höhe von insgesamt mehr als 50.000 Euro verbunden sind.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 175 aus 2013,

Art. 21

Text

Artikel 21

Weitere Befugnisse des Landtages

  1. Absatz einsDer Landtag ist unbeschadet der Verantwortlichkeit der Landeshauptfrau/des Landeshauptmannes gegenüber der Bundesregierung befugt, die Geschäftsführung der Landesregierung zu überprüfen, deren Mitglieder über alle Gegenstände zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen.
  2. Absatz 2Der Landtag ist befugt, seinen Wünschen über die Ausübung der dem Land zukommenden Vollziehung in Entschließungen Ausdruck zu geben. Zur Wahrung des allgemeinen Landesinteresses kann der Landtag darüber hinaus über alle sonstigen Angelegenheiten beraten und allenfalls Beschlüsse fassen.

Art. 22

Text

Artikel 22

Ausschüsse

  1. Absatz einsDer Landtag hat den Unvereinbarkeitsausschuss, den Kontrollausschuss, den Ausschuss für Angelegenheiten der Europäischen Union, den Petitionsausschuss, den Ausschuss für Notsituationen, den Ausschuss für Vereinbarungen und Staatsverträge, den Ausschuss für Finanzen sowie weitere zur Vorberatung der Verhandlungsgegenstände erforderliche Ausschüsse einzurichten.
  2. Absatz 2Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Ausschüsse werden von den Landtagsklubs entsendet, wobei jeder Landtagsklub Anspruch auf zumindest ein Mitglied in jedem Ausschuss hat.
  3. Absatz 3Jeder Ausschuss wählt eine Obfrau/einen Obmann und eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter oder mehrere Stellvertreterinnen/Stellvertreter und eine Schriftführerin/einen Schriftführer oder mehrere Schriftführerinnen/Schriftführer. Die Funktion der Obfrau/des Obmannes des Kontrollausschusses und des Petitionsausschusses steht einer nicht in der Landesregierung vertretenen Landtagspartei zu, wobei jede dieser Landtagsparteien einen Wahlvorschlag einbringen kann. Sind alle Landtagsparteien in der Landesregierung vertreten, steht dieses Vorschlagsrecht allen Landtagsparteien zu.
  4. Absatz 4Anmerkung, entfallen)
  5. Absatz 4 aSoweit Gesetzesvorschläge den Wirkungsbereich der Gemeinde berühren, hat der Ausschuss eine Anhörung der Gemeinden vorzunehmen. Dieses Anhörungsrecht kommt dem Steiermärkischen Gemeindebund und dem Österreichischen Städtebund, Landesgruppe Steiermark, zu. Diese sind einzuladen, je eine vertretungsbefugte Person zu entsenden, die das Recht hat, in der Sitzung das Wort zu ergreifen, und die von den Mitgliedern des Ausschusses befragt werden kann.
  6. Absatz 5Die näheren Bestimmungen über Ausschüsse werden in der Geschäftsordnung des Landtages geregelt.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2012,, Landesgesetzblatt Nr. 107 aus 2016,

Art. 23

Text

Artikel 23

Aufgaben der verpflichtend einzurichtenden Ausschüsse

  1. Absatz einsDem Unvereinbarkeitsausschuss obliegen insbesondere die Entgegennahme der Anzeigen und die Entscheidung über die Zulässigkeit:
    1. Ziffer eins
      einer Berufsausübung oder sonstigen wirtschaftlichen Betätigung von Mitgliedern der Landesregierung,
    2. Ziffer 2
      der Vergabe von Aufträgen,
    3. Ziffer 3
      einer Berufsausübung oder sonstigen wirtschaftlichen Betätigung von Mitgliedern des Landtages
    jeweils nach den Bestimmungen des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes.
  2. Absatz 2Dem Kontrollausschuss obliegen insbesondere:
    1. Ziffer eins
      die Vorberatung über
      1. Litera a
        einschlägige Berichte des Rechnungshofes einschließlich der zu diesen erstatteten Äußerungen der Landesregierung (Artikel 127, Absatz 5 bis 7 B-VG),
      2. Litera b
        Prüfberichte des Landesrechnungshofes (Artikel 52, Absatz 2 und 6 L-VG),
      3. Litera c
        Jahresberichte des Landesrechnungshofes (Artikel 57, Absatz eins, L-VG),
      4. Litera d
        Tätigkeitsberichte des Landesrechnungshofes (Artikel 57, Absatz 2, L-VG),
      5. Litera e
        Maßnahmenberichte der Landesregierung (Artikel 52, Absatz 4, L-VG),
      6. Litera f
        den Landesrechnungsabschluss;
    2. Ziffer 2
      die Beratung und Beschlussfassung über Projektkontrollberichte des Landesrechnungshofes (Artikel 54, Absatz 3, L-VG).
  3. Absatz 3Dem Ausschuss für Angelegenheiten der Europäischen Union obliegen insbesondere:
    1. Ziffer eins
      die Abgabe von Stellungnahmen des Landtages an die Landesregierung in all jenen Angelegenheiten der Europäischen Union, in denen die Gesetzgebung Landessache ist,
    2. Ziffer 2
      die Abgabe von Stellungnahmen des Landtages im Wege der Landesregierung oder der Präsidentin/des Präsidenten des Landtages in Angelegenheiten der Europäischen Union,
    3. Ziffer 3
      die jederzeitige Befassung des Landtages mit Angelegenheiten der Europäischen Union, die wesentliche Interessen des Landes berühren.
  4. Absatz 4Dem Petitionsausschuss obliegen insbesondere die Behandlung und schriftliche Beantwortung der an den Landtag gerichteten Eingaben nach Artikel 76,
  5. Absatz 5Dem Ausschuss für Notsituationen obliegt gemeinsam mit der Landesregierung unter den Voraussetzungen des Artikel 42, die Beschlussfassung von Maßnahmen durch vorläufige gesetzesändernde Verordnungen zur Abwehr eines offenkundigen, nicht wiedergutzumachenden Schadens für die Allgemeinheit.
  6. Absatz 6Dem Ausschuss für Vereinbarungen und Staatsverträge obliegt insbesondere die Beratung und Beschlussfassung der Berichte
    1. Ziffer eins
      der Landesregierung über Vorhaben hinsichtlich des Abschlusses von Vereinbarungen gemäß Artikel 8, Absatz 3, und
    2. Ziffer 2
      der Landeshauptfrau/des Landeshauptmannes über die beabsichtigte Aufnahme von Verhandlungen über einen Staatsvertrag gemäß Artikel 9, Absatz 2,
    sowie die Abgabe von Stellungnahmen.
  7. Absatz 7Dem Ausschuss für Finanzen obliegen insbesondere
    1. Ziffer eins
      die Vorberatung des Landesfinanzrahmens, des Landesbudgets, des Berichts über den Budgetvollzug und der überplanmäßigen Mittelverwendungen gemäß Artikel 19 a, Absatz 5, Ziffer eins und 3;
    2. Ziffer 2
      die Beratung und Zustimmung zu überplanmäßigen Mittelverwendungen bei Gefahr in Verzug gemäß Artikel 19 a, Absatz 5, Ziffer 2, L-VG.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 107 aus 2016,, Landesgesetzblatt Nr. 115 aus 2017,

Art. 24

Text

Artikel 24

Untersuchungsausschüsse

  1. Absatz einsZur Untersuchung von Angelegenheiten des selbstständigen Wirkungsbereiches des Landes ist auf Antrag eines Drittels der Mitglieder des Landtages ein Untersuchungsausschuss einzusetzen. Eine Abgeordnete/Ein Abgeordneter, die/der einen Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses unterstützt hat, darf bis zum Ende dieses Untersuchungsausschusses keinen weiteren Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses unterstützen.
  2. Absatz 2Die Bestimmungen des Artikel 22, Absatz 2,, 3 und 5 gelten für Untersuchungsausschüsse sinngemäß.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 107 aus 2016,

Art. 25

Text

Artikel 25

Geschäftsordnung des Landtages

Die Geschäftsführung des Landtages erfolgt auf Grund eines besonderen Landesgesetzes (Geschäftsordnung des Landtages). Dieses Gesetz kann vom Landtag nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen oder geändert werden.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2012,, Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 2013,

Art. 26

Text

Artikel 26

Notifizierung vor Beschlussfassung von Gesetzen

Gesetzesbeschlüsse über Gegenstände, die nach unionsrechtlichen oder völkerrechtlichen Regelungen einer Notifizierungspflicht unterliegen, dürfen erst gefasst werden, wenn den jeweiligen Verpflichtungen entsprochen ist.

Art. 27

Text

Artikel 27

Beschlusserfordernisse

  1. Absatz einsZu einem Beschluss des Landtages ist, soweit in diesem Gesetz, im Bundes-Verfassungsgesetz oder der Geschäftsordnung des Landtages nicht anderes bestimmt ist, die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  2. Absatz 2Ein Landesverfassungsgesetz kann nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Verfassungsgesetze oder in einfachen Gesetzen enthaltene Verfassungsbestimmungen sind als solche (,Landesverfassungsgesetz‘,,Verfassungsbestimmung‘) ausdrücklich zu bezeichnen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2012,

Art. 28

Text

Artikel 28

Behandlung von Gesetzesbeschlüssen

  1. Absatz einsJeder Gesetzesbeschluss des Landtages ist unverzüglich durch dessen Präsidentin/Präsidenten der Landeshauptfrau/dem Landeshauptmann zu übermitteln. Falls der Bundesregierung nach der Bundesverfassung ein Einspruchs- oder Zustimmungsrecht zukommt, hat die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann den Gesetzesbeschluss unmittelbar nach der Beschlussfassung des Landtages dem Bundeskanzleramt/zuständigen Bundesministerium bekannt zu geben.
  2. Absatz 2Unwesentliche Änderungen im Text der Gesetzesbeschlüsse, besonders solche formeller Art, kann die Landesregierung, sofern sich dies als notwendig erweist, im eigenen Wirkungskreis vornehmen.
  3. Absatz 3Die Landeshauptfrau/Der Landeshauptmann hat das verfassungsmäßige Zustandekommen von Landesgesetzen zu beurkunden. Die Beurkundung ist von einem Mitglied der Landesregierung gegenzuzeichnen.
  4. Absatz 4Landesgesetze sind von der Landeshauptfrau/vom Landeshauptmann im Landesgesetzblatt unter Berufung auf den Beschluss des Landtages kundzumachen. Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, treten sie mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und gelten für das gesamte Landesgebiet.
  5. Absatz 5Verlautbarungen im Landesgesetzblatt müssen allgemein zugänglich sein und in ihrer kundgemachten Form vollständig und auf Dauer ermittelt werden können. Die Kundmachung der im Landesgesetzblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften kann auch in elektronischer Form erfolgen. Das Nähere über das Landesgesetzblatt ist durch Landesgesetz zu regeln.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2012,

Art. 29

Text

Artikel 29

Wiederverlautbarung

  1. Absatz einsDie Landesregierung ist ermächtigt, Landesgesetze mit verbindlicher Wirkung in der geltenden Fassung durch Kundmachung im Landesgesetzblatt wiederzuverlautbaren.
  2. Absatz 2Die Landesregierung kann anlässlich der Wiederverlautbarung
    1. Ziffer eins
      überholte terminologische Wendungen und nicht mehr zutreffende Behördenbezeichnungen richtig stellen sowie veraltete Schreibweisen der neuen Schreibweise anpassen;
    2. Ziffer 2
      Bezugnahmen auf andere Rechtsvorschriften, die dem Stand der Gesetzgebung nicht mehr entsprechen, sowie sonstige Unstimmigkeiten richtig stellen;
    3. Ziffer 3
      Bestimmungen, die durch spätere Rechtsvorschriften aufgehoben oder sonst gegenstandslos geworden sind, als nicht mehr geltend feststellen;
    4. Ziffer 4
      Änderungen oder Ergänzungen, die nicht durch Novellen, sondern durch besondere Gesetze außerhalb der ursprünglichen Rechtsvorschrift verfügt wurden, in die betreffende Rechtsvorschrift selbst aufnehmen;
    5. Ziffer 5
      die Bezeichnungen der Hauptstücke, Teile, Abschnitte, Artikel, Paragrafen, Absätze und dergleichen bei Ausfall oder Einbau einzelner Bestimmungen entsprechend ändern und dabei auch Bezugnahmen darauf innerhalb des Textes der Rechtsvorschrift entsprechend richtig stellen;
    6. Ziffer 6
      Kurztitel und Buchstabenabkürzungen der Titel festsetzen;
    7. Ziffer 7
      Schreib-, Sprach-, Druck- und Zitierfehler richtig stellen sowie andere formelle Fehler ohne Änderung des Gesetzesinhaltes beheben;
    8. Ziffer 8
      ein Inhaltsverzeichnis einfügen, im Gesetzestext eine systematische Untergliederung vornehmen und diese sowie einzelne Paragrafen mit Überschriften versehen;
    9. Ziffer 9
      redaktionelle Änderungen im Hinblick auf Schluss-, Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen durchführen;
    10. Ziffer 10
      noch anzuwendende frühere Fassungen des betreffenden Gesetzes unter Angabe ihres Geltungsbereiches zusammenfassen und gleichzeitig mit der Wiederverlautbarung kundmachen.
  3. Absatz 3Ist eine Kundmachung gemäß Absatz 2, Ziffer 10, unterblieben und entstehen Zweifel über den Inhalt einer früheren Fassung, so kann die Landesregierung den authentischen Wortlaut einer Fassung feststellen. Dabei kann auch der Zeitraum, für den diese Fassung anwendbar ist, festgestellt werden. Das Ergebnis einer derartigen Feststellung ist durch Auflage kundzumachen.
  4. Absatz 4Die Landesregierung hat dem Landtag jedenfalls jährlich über die wiederverlautbarten Rechtsvorschriften zu berichten.
  5. Absatz 5Mit dem der Kundmachung der Wiederverlautbarung folgenden Tag sind alle Gerichte und Verwaltungsbehörden für die danach verwirklichten Sachverhalte an den wiederverlautbarten Text des Gesetzes gebunden. Dieser Tag ist vom zur Kundmachung ermächtigten Organ in den Text der Rechtsvorschrift einzusetzen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2012,

Art. 30

Text

Artikel 30

Gesetzesanfechtung durch Abgeordnete

Ein Drittel der Mitglieder des Landtages hat das Recht, beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Prüfung der Verfassungswidrigkeit eines Landesgesetzes zu stellen.

Art. 31

Text

Artikel 31

Unvereinbarkeit bei Abgeordneten

  1. Absatz einsDie Mitglieder des Landtages unterliegen den Bestimmungen des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes.
  2. Absatz 2Mitglieder des Landtages üben die Funktion eines Mitgliedes des Aufsichtsrates einer Aktiengesellschaft, einer auf den Gebieten des Bankwesens, des Handels, der Industrie oder des Verkehrs tätigen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die gemäß Artikel 127, Absatz 3, B-VG der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, ohne Entgelt und ohne Ersatz von Aufwendungen und Barauslagen aus.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 2013,

Art. 32

Text

Artikel 32

Freies Mandat, erneute Mandatszuweisung

  1. Absatz einsDie Mitglieder des Landtages sind bei der Ausübung dieses Berufes an keinen Auftrag gebunden.
  2. Absatz 2Hat ein Mitglied der Landesregierung auf sein Mandat als Mitglied des Landtages verzichtet, so ist ihm nach dem Ausscheiden aus diesem Amt, im Fall einer Fortführung der Geschäfte gemäß Artikel 38 a, Absatz eins und 2 nach der Angelobung des nachgewählten Mitgliedes der Landesregierung, von der zuständigen Wahlbehörde das Mandat erneut zuzuweisen, wenn die/der Betreffende nicht gegenüber der Wahlbehörde binnen acht Tagen auf die Wiederausübung des Mandates verzichtet hat.
  3. Absatz 3Durch die erneute Zuweisung endet das Mandat jenes Mitgliedes des Landtages, welches das Mandat des vorübergehend ausgeschiedenen Mitgliedes innegehabt hat, sofern nicht ein anderes Mitglied des Landtages, das später in den Landtag eingetreten ist, bei seiner Berufung auf sein Mandat desselben Wahlkreises gegenüber der Wahlbehörde die Erklärung abgegeben hat, das Mandat vertretungsweise für das vorübergehend ausgeschiedene Mitglied des Landtages ausüben zu wollen.
  4. Absatz 4Absatz 2 und 3 gelten auch, wenn ein Mitglied der Landesregierung die Wahl zum Mitglied des Landtages nicht angenommen hat.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 115 aus 2017,

Art. 34

Text

Artikel 34

Immunität

Die Mitglieder des Landtages genießen die gleiche Immunität wie die Mitglieder des Nationalrates nach den Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes.

Art. 35

Text

Artikel 35

Mandatsausübung durch öffentlich Bedienstete

Für öffentlich Bedienstete, die sich um ein Mandat im Landtag bewerben oder die zu Abgeordneten des Landtages gewählt werden, gilt Artikel 59 a, B-VG. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen der/dem Bediensteten und seiner Dienstbehörde/seinem Dienstgeber gibt die Präsidentin/der Präsident auf Antrag der/des Bediensteten oder der Dienstbehörde/des Dienstgebers eine Stellungnahme ab.

Art. 36

Text

3. Abschnitt
Landesregierung, Landeshauptmann

Artikel 36

Landesregierung, Zusammensetzung, Unvereinbarkeit, Aufsicht

  1. Absatz einsDie Vollziehung des Landes übt eine vom Landtag zu wählende Landesregierung aus.
  2. Absatz 2Die Landesregierung besteht aus der Landeshauptfrau/dem Landeshauptmann, einer/einem oder zwei Landeshauptfrau-Stellvertreterinnen/Landeshauptfrau-Stellvertretern/Landeshauptmann-Stellvertreterinnen/Landeshauptmann-Stellvertretern sowie weiteren Mitgliedern (Landesrätinnen/Landesräten). Wenn zwei Stellvertreterinnen/Stellvertreter gewählt werden, tragen sie die Bezeichnung ,erste/r‘ bzw. ,zweite/r‘ Stellvertreterin/Stellvertreter. Die Gesamtanzahl der Mitglieder der Landesregierung muss mindestens sechs und darf höchstens acht betragen.
  3. Absatz 3Die Mitglieder der Landesregierung müssen nicht dem Landtag angehören, aber zum Landtag wählbar sein.
  4. Absatz 4Die Mitglieder der Landesregierung unterliegen den (verfassungs)gesetzlichen Bestimmungen über die Unvereinbarkeit.
  5. Absatz 5Die Geschäftsführung der Landesregierung steht unter der Aufsicht des Landtages.
  6. Absatz 6Die Landesregierung hat jedem Landtagsklub spätestens nach Ablauf eines Werktages nach einer Regierungssitzung die Tagesordnung und das Beschlussprotokoll der Sitzung zur Verfügung zu stellen. Ausgenommen sind Tagesordnungspunkte, die der Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen, insbesondere in Hinblick auf den Datenschutz und auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, unterliegen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2012,, Landesgesetzblatt Nr. 115 aus 2017,

Art. 37

Text

Artikel 37

Wahl, Angelobung

  1. Absatz einsDie wahlwerbende Partei, die bei der Landtagswahl die meisten Stimmen erlangt hat, hat die anderen im Landtag vertretenen wahlwerbenden Parteien zu Verhandlungen über die Bildung der Landesregierung einzuladen.
  2. Absatz 2Die gesamte Landesregierung wird vom Landtag in einem Wahlgang gewählt. Ein Wahlvorschlag kann von zwei Abgeordneten eingebracht werden.
  3. Absatz 3Für die Wahl der Mitglieder der Landesregierung sind die Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder des Landtages und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Landtages.
  4. Absatz 4Die Mitglieder der Landesregierung haben nach ihrer Wahl zu erklären, ob sie die Wahl annehmen.
  5. Absatz 5Die Landeshauptfrau/Der Landeshauptmann wird von der Bundespräsidentin/vom Bundespräsidenten, die anderen Mitglieder der Landesregierung werden von der Landeshauptfrau/vom Landeshauptmann vor Antritt des Amtes auf die Bundesverfassung angelobt.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2012,, Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2015,, Landesgesetzblatt Nr. 115 aus 2017,

Art. 38

Text

Artikel 38

Amtsperiode

  1. Absatz einsDas Amt eines Mitgliedes der Landesregierung beginnt mit der Angelobung und endet mit der Angelobung der Mitglieder der neuen Landesregierung.
  2. Absatz 2Ein Mitglied der Landesregierung scheidet vorzeitig aus dem Amt durch
    1. Ziffer eins
      Tod,
    2. Ziffer 2
      Amtsverzicht,
    3. Ziffer 3
      Misstrauensvotum des Landtages,
    4. Ziffer 4
      ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, mit dem seine Wahl zum Mitglied der Landesregierung aufgehoben oder für nichtig erklärt oder der Verlust des Amtes ausgesprochen wird.
  3. Absatz 3Der Amtsverzicht eines Mitgliedes der Landesregierung ist gegenüber der Landtagspräsidentin/dem Landtagspräsidenten schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung bei der Landtagsdirektion unwiderruflich.
  4. Absatz 4Versagt der Landtag der Landesregierung oder einzelnen ihrer Mitglieder das Vertrauen, so ist die Landesregierung oder das betreffende Mitglied des Amtes enthoben. Die Abstimmung über einen Misstrauensantrag ist auf den zweitnächsten Werktag zu vertagen, wenn es ein Fünftel der anwesenden Mitglieder des Landtages verlangt. Eine neuerliche Vertagung der Abstimmung kann nur durch Beschluss des Landtages erfolgen.
  5. Absatz 5Die Anfechtung der Wahl in die Landesregierung beim Verfassungsgerichtshof gemäß Artikel 141, B-VG bedarf eines Antrags der bundesgesetzlich festgelegten Anzahl von Mitgliedern des Landtages.
  6. Absatz 6Der Landtag hat den Antrag auf Amtsverlust eines Mitgliedes der Landesregierung nach Artikel 141, B-VG zu stellen, wenn dieses nach der Wahl zum Mitglied der Landesregierung seine Wählbarkeit zum Landtag verliert. Gelangt der Landtagspräsidentin/dem Landtagspräsidenten zur Kenntnis, dass ein Mitglied der Landesregierung nach erfolgter Wahl die Wählbarkeit zum Landtag verloren hat, so hat sie/er dies dem Landtag unverzüglich bekanntzugeben. Der Landtag hat in der nächsten Sitzung über die Einbringung eines Antrags auf Amtsverlust des betreffenden Mitgliedes der Landesregierung zu beschließen.
  7. Absatz 7Die Erhebung einer Anklage gegen Mitglieder der Landesregierung an den Verfassungsgerichtshof gemäß Artikel 142 und 143 B-VG bedarf eines Beschlusses des Landtages.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2012,, Landesgesetzblatt Nr. 115 aus 2017,

Art. 38a

Text

Artikel 38a

Neuwahl, Nachwahl, Verhinderung

  1. Absatz einsScheiden alle Mitglieder der Landesregierung vorzeitig aus ihrem Amt, so hat die Neuwahl der Landesregierung nach den Bestimmungen des Artikel 37, zu erfolgen. Mitglieder der Landesregierung, die durch Amtsverzicht ausgeschieden sind, haben ihre Geschäfte bis zur Angelobung der Mitglieder der neuen Landesregierung fortzuführen.
  2. Absatz 2Scheiden einzelne Mitglieder der Landesregierung vorzeitig aus, haben zwei Abgeordnete jener Landtagspartei/Landtagsparteien, auf deren Vorschlag die Landesregierung gewählt wurde, einen Wahlvorschlag für die Nachbesetzung der frei gewordenen Funktionen einzubringen. Die Mitglieder der Landesregierung, die durch Amtsverzicht ausgeschieden sind, haben ihre Geschäfte bis zur Angelobung des an ihre Stelle tretenden Regierungsmitgliedes fortzuführen, sofern die Geschäftsordnung der Landesregierung keine Vertretungsregelung vorsieht.
  3. Absatz 3Eine Veränderung der Zahl der Mitglieder der Landesregierung während der Gesetzgebungsperiode bedarf eines Gesamtwahlvorschlags von zwei Abgeordneten jener Landtagspartei/Landtagsparteien, auf Grund deren Wahlvorschlags die Landesregierung gewählt wurde.
  4. Absatz 4Wenn ein Mitglied der Landesregierung wegen Krankheit oder wegen eines sonstigen unabwendbaren Ereignisses verhindert ist, seine Funktion auszuüben, sind zwei Abgeordnete jener Landtagspartei/Landtagsparteien, auf deren Vorschlag die Landesregierung gewählt wurde, berechtigt, dem Landtag für die Dauer der Verhinderung ein Ersatzmitglied zur Wahl vorzuschlagen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 115 aus 2017,

Art. 39

Text

Artikel 39

Geschäftsordnung der Landesregierung

  1. Absatz einsDie Landesregierung regelt ihre Geschäftsführung durch eine Geschäftsordnung. In dieser Geschäftsordnung ist festzusetzen, welche Angelegenheiten der Beschlussfassung der Landesregierung unterliegen und welche Angelegenheiten durch das Amt der Landesregierung unter Leitung der einzelnen Regierungsmitglieder besorgt werden.
  2. Absatz 2Die Landesregierung ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte ihrer Mitglieder, darunter die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann oder eine/einer ihrer/seiner Stellvertreterinnen/Stellvertreter, anwesend ist. Sie fasst ihre Beschlüsse einstimmig.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2012,

Art. 40

Text

Artikel 40

Landeshauptfrau/Landeshauptmann, Stellvertretung

  1. Absatz einsDie Landeshauptfrau/Der Landeshauptmann vertritt das Land und führt den Vorsitz in den Sitzungen der Landesregierung.
  2. Absatz 2Ist die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann an der Besorgung der von ihr/ihm in ihrer/seiner Funktion als Landeshauptfrau/Landeshauptmann wahrzunehmenden Aufgaben der Landesverwaltung verhindert, wird sie/er von der/dem vom Landtag gewählten (ersten) Landeshauptfrau-/Landeshauptmann-Stellvertreterin/Stellvertreter, ist auch diese/dieser verhindert, gegebenenfalls von der/dem vom Landtag gewählten zweiten Landeshauptfrau-/Landeshauptmann-Stellvertreterin/Stellvertreter vertreten. Ist die/der bzw. sind die Landeshauptfrau-/Landeshauptmann-Stellvertreterinnen/Stellvertreter verhindert, wird die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann durch das an Jahren älteste Mitglied der Landesregierung vertreten.
  3. Absatz 2 aIn den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung (Artikel 102, B-VG) und als Vorstand des Amtes der Landesregierung (Paragraph eins, Absatz eins, Bundesverfassungsgesetz betreffend die Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien) wird die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann durch das von der Landesregierung gemäß Artikel 105, B-VG bestimmte Mitglied der Landesregierung vertreten. Diese Bestellung ist der Bundeskanzlerin/dem Bundeskanzler zur Kenntnis zu bringen.
  4. Absatz 3In den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung ist die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann oder ihre/seine Stellvertreterin/ihr/sein Stellvertreter an die Weisungen der Bundesregierung sowie der einzelnen Bundesministerinnen/Bundesminister gebunden. Sie/Er trägt in diesen Angelegenheiten die Verantwortung gegenüber der Bundesregierung. Der Geltendmachung dieser Verantwortung steht die Immunität nicht entgegen.
  5. Absatz 4In den im Artikel 7, Absatz 4, erwähnten, im Namen der Landeshauptfrau/des Landeshauptmannes von Mitgliedern der Landesregierung zu führenden Angelegenheiten sind diese Landesregierungsmitglieder an die Weisungen der Landeshauptfrau/des Landeshauptmannes ebenso gebunden, wie diese/dieser an die Weisungen der Bundesregierung oder der einzelnen Bundesministerinnen/Bundesminister. Die Landeshauptfrau/Der Landeshauptmann hat unter ihrer/seiner Verantwortlichkeit die in diesen Angelegenheiten an sie/ihn gerichteten Weisungen den in Betracht kommenden Mitgliedern der Landesregierung unverzüglich und unverändert schriftlich weiterzugeben und ihre Durchführung zu überwachen. Wird diese Weisung nicht befolgt, obwohl die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann die erforderlichen Vorkehrungen getroffen hat, ist auch das betreffende Mitglied der Landesregierung gemäß Artikel 142, B-VG der Bundesregierung verantwortlich.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2012,

Art. 41

Text

Artikel 41

Aufgaben der Landesregierung

  1. Absatz einsDie Landesregierung besorgt die gewöhnlichen Verwaltungsgeschäfte des Landesvermögens, der Landesfonds und Landesanstalten. Sie ist zu folgenden Ausnahmen ermächtigt:
    1. Ziffer eins
      Die Landesregierung kann die Verwaltung von Beteiligungen an erwerbswirtschaftlichen Unternehmungen auf eine Kapitalgesellschaft (Landesholding) übertragen. Von dieser Übertragung sind jedoch Rechtshandlungen, wodurch Landesvermögen veräußert oder belastet wird, wie die Erhöhung oder Herabsetzung des Kapitals der verwalteten Unternehmungen, ferner Verträge in Wahrnehmung der Eigentümerrechte des Landes, ausgenommen. Unbeschadet dieser Übertragung kann die Landesregierung die Ausübung der sonst dem Land als Eigentümer zustehenden Rechte in Generalversammlungen, Hauptversammlungen und dergleichen wahrnehmen.
    2. Ziffer 2
      Die Landesregierung kann die Verwaltung der Landeskrankenanstalten einem selbständigen Wirtschaftskörper in Form einer Kapitalgesellschaft übertragen und diesen ermächtigen, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, auch Rechtsgeschäfte, die ihrer Art nach durch die folgenden Bestimmungen der Landesregierung vorbehalten sind, abzuschließen.
    3. Ziffer 3
      Die Landesregierung kann die Durchführung von Wirtschaftsförderungsmaßnahmen an eine Kapitalgesellschaft übertragen und diese ermächtigen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, Rechtsgeschäfte, die ihrer Art nach durch die folgenden Bestimmungen der Landesregierung vorbehalten sind, abzuschließen.
    4. Ziffer 4
      Die Landesregierung kann die Verwaltung der Museen des Landes einem selbstständigen Wirtschaftskörper in Form einer Kapitalgesellschaft übertragen. Von dieser Übertragung sind jedoch Rechtshandlungen ausgenommen, wodurch Liegenschaften veräußert oder belastet werden. Zur Belastung von Liegenschaften des Landes und zur Veräußerung von Landesvermögen ist die Landesregierung insoweit berechtigt, als der Wert der Belastung oder der Wert des veräußerten Objektes den Betrag von 50.000 Euro nicht übersteigt (Artikel 20, Ziffer 2 und 3); zur Erwerbung von Liegenschaften ist die Landesregierung, sofern die erforderlichen Mittel im Landesbudget vorgesehen sind, bevollmächtigt, wenn der Wert der Liegenschaft den Betrag von 100.000 Euro nicht übersteigt (Artikel 20, Ziffer eins,); zum unentgeltlichen Erwerb von Sachen ist die Landesregierung insoweit berechtigt, als mit einem solchen Erwerb keine Folgekosten oder Folgekosten von insgesamt höchstens 50 000 Euro verbunden sind (Artikel 20, Ziffer 6,).
  2. Absatz 2Die Führung des Landeshaushalts obliegt der Landesregierung und den haushaltsleitenden Organen. Haushaltsleitende Organe sind die Mitglieder der Landesregierung, die Präsidentin/der Präsident des Landtages, die Direktorin/der Direktor des Landesrechnungshofes und die Präsidentin/der Präsident des Landesverwaltungsgerichtes, soweit ihr/ihm nach den organisationsrechtlichen Bestimmungen das Verfügungsrecht über Budgetmittel eingeräumt ist. Den haushaltleitenden Organen obliegt die Haushaltsführung auf Ebene der Bereichs- und Globalbudgets, soweit nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder der Geschäftsordnung der Landesregierung nicht die Zuständigkeit der Landesregierung oder die Herstellung des Einvernehmens mit dem für Landesfinanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung vorgesehen ist.
  3. Absatz 3Die haushaltsleitenden Organe haben in folgenden Angelegenheiten der Haushaltsführung das Einvernehmen mit dem für die Landesfinanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung herzustellen:
    1. Ziffer eins
      für die Einrichtung von Global- und Detailbudgets (erster und zweiter Ebene);
    2. Ziffer 2
      für die Entnahme von Rücklagen;
    3. Ziffer 3
      über die beabsichtigte Durchführung eines Vorhabens, für das noch keine Vorsorge im Landesfinanzrahmen getroffen ist, sofern die jährlichen Auszahlungen folgende Grenzen überschreiten:
      1. Litera a
        3% der Gesamtauszahlungen des Finanzierungsbudgets des betroffenen Globalbudgets oder
      2. Litera b
        die gemäß Artikel 20, für den Erwerb von Liegenschaften festgelegte Wertgrenze;
    4. Ziffer 4
      über die Einstellung, wesentliche Abänderung und über die trotz mangelnder Übereinstimmung mit den Zielen gemäß Artikel 19 a, Absatz 3, für notwendig erachtete Fortführung eines Vorhabens gemäß Ziffer 3,
  4. Absatz 4Das für die Landesfinanzen zuständige Mitglied der Landesregierung kann im Einvernehmen mit dem haushaltsleitenden Organ in begründeten Ausnahmefällen die Verfügungsmacht über budgetierte Mittelverwendungen einschränken und im Einvernehmen mit diesem wieder aufheben.
  5. Absatz 5Die im Landesbudget auf Ebene der Globalbudgets zur Verfügung stehenden Mittel sind von der Landesregierung über Vorschlag des für Landesfinanzen zuständigen Mitgliedes der Landesregierung auf bestimmte, nicht länger als mit zwei Monaten bemessene Abschnitte des Finanzjahres aufzuteilen. Über diese Teilbeträge verfügen die einzelnen haushaltsleitenden Organe bezüglich ihrer Globalbudgets im Lauf des Finanzjahres.
  6. Absatz 6Die haushaltsleitenden Organe haben in ihrem Wirkungsbereich dafür zu sorgen, dass bei der Haushaltsführung zuerst die fälligen Verpflichtungen abgedeckt und sodann die übrigen Mittelverwendungen getätigt werden, diese jedoch nur nach Maßgabe der Bedeckbarkeit und unter Beachtung der Grundsätze gemäß Artikel 19 a, Absatz 3,
  7. Absatz 7Wenn es die Entwicklung des Landeshaushaltes erfordert oder sich im Verlauf des Finanzjahres eine wesentliche Änderung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung abzeichnet, hat die Landesregierung einen bestimmten Anteil der im Landesbudget vorgesehenen Mittelverwendungen zu binden, sofern dadurch die Erfüllung fälliger Verpflichtungen des Landes nicht berührt wird.
  8. Absatz 7 aDie Landesregierung hat den von ihr beschlossenen Entwurf des Landesbudgets gleichzeitig an den Landtag und den Landesrechnungshof zu übermitteln.
  9. Absatz 8Die Landesregierung hat den Entwurf für den Landesrechnungsabschluss für das abgelaufene Finanzjahr zur Stellungnahme an den Landesrechnungshof zu übermitteln (Artikel 57 a,). Die Stellungnahme des Landesrechnungshofes ist im Landesrechnungsabschluss in Abstimmung mit dem Landesrechnungshof zu berücksichtigen. Jene Punkte, bei denen eine Abstimmung nicht zu Stande kommt, sind im Landesrechnungsabschluss mit einer Äußerung der Landesregierung auszuweisen. In der Folge hat die Landesregierung den Landesrechnungsabschluss dem Landtag zur Genehmigung vorzulegen.
  10. Absatz 9Die Landesregierung hat das Landesbudget und den Landesrechnungsabschluss – letzteren vor Vorlage an den Landtag – dem Rechnungshof zu übermitteln (Artikel 127, Absatz 2, B-VG und Paragraph 15, Rechnungshofgesetz 1948).
  11. Absatz 10Die Landesregierung ist zur Wahrung der ihr nach Artikel 139 und 140 B-VG zustehenden Rechte verpflichtet.
  12. Absatz 11Die Landesregierung ist die oberste Dienstbehörde der Landesbeamtinnen/Landesbeamten. Sie vertritt das Land als Dienstgeber gegenüber allen Landesbediensteten, die nicht Beamtinnen/Beamte sind; die Wahrnehmung dieser Aufgabe kann jedoch nach Maßgabe landesgesetzlicher Regelungen auf andere Organe übertragen werden.
  13. Absatz 12Die Landesregierung hat dem Landtag Bericht zu erstatten:
    1. Ziffer eins
      jährlich über die Art der Behandlung und Beantwortung von Petitionen (Artikel 76,), die an Organe der Verwaltung gerichtet sind,
    2. Ziffer 2
      halbjährlich über Entwicklungen in der Europäischen Union,
    3. Ziffer 3
      Anmerkung, entfallen)
    4. Ziffer 4
      über die Verfügung einer Bindung gemäß Absatz 7,

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2012,, Landesgesetzblatt Nr. 175 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 76 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2015,, Landesgesetzblatt Nr. 109 aus 2015,, Landesgesetzblatt Nr. 107 aus 2016,, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2022,

Art. 42

Text

Artikel 42

Notverordnungen

  1. Absatz einsWenn die sofortige Erlassung von Maßnahmen, die verfassungsmäßig einer Beschlussfassung des Landtages bedürfen, zur Abwehr eines offenkundigen, nicht wiedergutzumachenden Schadens für die Allgemeinheit zu einer Zeit notwendig wird, in der der Landtag nicht rechtzeitig zusammentreten kann oder in seiner Tätigkeit durch höhere Gewalt behindert ist, kann die Landesregierung im Einvernehmen mit dem Ausschuss für Notsituationen diese Maßnahmen durch vorläufige gesetzesändernde Verordnungen treffen. Diese sind von der Landesregierung unverzüglich der Bundesregierung zur Kenntnis zu bringen.
  2. Absatz 2Sobald das Hindernis für das Zusammentreten des Landtages weggefallen ist, ist dieser von seiner Präsidentin/seinem Präsidenten einzuberufen. Die Landesregierung hat jede nach Absatz eins, erlassene Verordnung unverzüglich dem Landtag vorzulegen. Dieser hat binnen vier Wochen nach der Vorlage entweder an der Stelle der Verordnung ein entsprechendes Landesgesetz zu beschließen oder durch Beschluss das Verlangen zu stellen, dass die Verordnung von der Landesregierung sofort außer Kraft gesetzt wird. Einem solchen Verlangen muss die Landesregierung sofort entsprechen. Die Vorlage der Landesregierung ist spätestens am vorletzten Tag der vierwöchigen Frist zur Abstimmung zu stellen. Näheres ist in der Geschäftsordnung des Landtages zu regeln.
  3. Absatz 3Wird die Verordnung im Sinn der Bestimmungen des Absatz 2, von der Landesregierung aufgehoben, treten mit dem Tag des Inkrafttretens der Aufhebung jene gesetzlichen Bestimmungen wieder in Wirksamkeit, die durch die Verordnung aufgehoben worden waren.
  4. Absatz 4Verordnungen gemäß Absatz eins, dürfen keine Abänderung landesverfassungsgesetzlicher Bestimmungen beinhalten und weder eine dauernde finanzielle Belastung des Landes noch eine finanzielle Belastung des Bundes oder der Gemeinden noch finanzielle Verpflichtungen der Staatsbürgerinnen/Staatsbürger, noch eine Veräußerung von Staatsgut noch Maßnahmen in den im Artikel 12, Absatz eins, Ziffer 6, B-VG bezeichneten Angelegenheiten, noch solche in Angelegenheiten der Kammern für Arbeiter und Angestellte auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft zum Gegenstand haben.

Art. 43

Text

Artikel 43

Notifizierung vor Beschlussfassung von Verordnungen

Verordnungsentwürfe über Gegenstände, die nach unionsrechtlichen oder völkerrechtlichen Regelungen einer Notifizierungspflicht unterliegen, dürfen erst beschlossen werden, wenn den jeweiligen Verpflichtungen entsprochen ist.

Art. 44

Text

Artikel 44

Unterfertigung von Urkunden des Landes

  1. Absatz einsUrkunden über Rechtsgeschäfte des Landes sind vom zuständigen Mitglied der Landesregierung zu unterfertigen.
  2. Absatz 2In der Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung wird geregelt, inwieweit bei der Unterfertigung eine Vertretung durch Bedienstete erfolgen kann.

Art. 44a

Text

3a. Abschnitt
Landesverwaltungsgerichtsbarkeit

Artikel 44a

Landesverwaltungsgericht

  1. Absatz einsDas Landesverwaltungsgericht hat seinen Sitz in der Landeshauptstadt Graz.
  2. Absatz 2Die Präsidentin/Der Präsident, die Vizepräsidentin/der Vizepräsident und die weiteren Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes werden von der Landesregierung ernannt. Sie sind Richterinnen/Richter im Sinne des Artikel 87, Absatz eins, B-VG.
  3. Absatz 3Die Organisation und das Dienstrecht des Landesverwaltungsgerichtes werden durch Landesgesetz geregelt.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 2013,

Art. 45

Text

4. Abschnitt

Kontrolle durch Volksanwaltschaft, Rechnungshof und Landesrechnungshof

Artikel 45

Volksanwaltschaft

Die Volksanwaltschaft wird für den Bereich der Verwaltung des Landes für zuständig erklärt.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2012,

Art. 45a

Text

Artikel 45a

Rechnungshof

Der Rechnungshof hat auf Beschluss des Landtages oder auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder des Landtages in seinen Wirkungsbereich fallende besondere Akte der Gebarungsprüfung durchzuführen. Solange der Rechnungshof auf Grund eines solchen Antrages dem Landtag noch keinen Bericht erstattet hat, darf ein weiterer Antrag nicht gestellt werden. Desgleichen hat der Rechnungshof auf begründetes Ersuchen der Landesregierung solche Akte durchzuführen und das Ergebnis der ersuchenden Stelle mitzuteilen (Artikel 127, Absatz 7, B-VG).

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2012,

Art. 46

Text

Artikel 46

Landesrechnungshof

Der Landesrechnungshof ist ein Organ des Landtages, nur diesem verantwortlich und bei Durchführung von Kontrollen an keine Weisungen gebunden.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2012,

Art. 47

Text

Artikel 47

Aufgaben des Landesrechnungshofes

  1. Absatz einsDer Landesrechnungshof hat folgende Aufgaben:
    1. Ziffer eins
      Gebarungskontrolle (Artikel 50 bis 52),
    2. Ziffer 2
      Projektkontrolle (Artikel 53 bis 55),
    3. Ziffer 3
      Gesamtkostenverfolgung von Projekten (Artikel 56,),
    4. Ziffer 3 a
      Jahresbericht und Tätigkeitsbericht (Artikel 57,),
    5. Ziffer 4
      Stellungnahme zum Entwurf des Landesbudgets und des Landesrechnungsabschlusses (Artikel 57 a,),
    6. Ziffer 5
      Mitwirkung an der unionsrechtlichen Finanzkontrolle (Artikel 58,).
  2. Absatz 2Der Landtag kann den Landesrechnungshof hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen von Gesetzesvorschlägen um Stellungnahmen ersuchen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Landtages Steiermark.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 175 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 76 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2015,

Art. 48

Text

Artikel 48

Befugnisse des Landesrechnungshofes bei Durchführung seiner Prüfungstätigkeit

  1. Absatz einsDer Landesrechnungshof verkehrt mit allen seiner Kontrolle unterliegenden Stellen unmittelbar. Diese haben alle verlangten Auskünfte zu erteilen und alle verlangten Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
  2. Absatz 2Der Landesrechnungshof ist befugt, bei der Durchführung von Kontrollen Sachverständige beizuziehen.
  3. Absatz 3Wenn es zur Feststellung eines Sachverhaltes erforderlich ist, kann der Landesrechnungshof auch Personen, die nicht bei der kontrollierten Stelle tätig sind, als Auskunftspersonen hören.
  4. Absatz 4Gegenüber dem Landesrechnungshof besteht keine Amtsverschwiegenheit.

Art. 49

Text

Artikel 49

Prüfungsmaßstab

  1. Absatz einsDie Überprüfung des Landesrechnungshofes hat sich auf die ziffernmäßige Richtigkeit, die Übereinstimmung mit den bestehenden Rechtsvorschriften und auf die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erstrecken.
  2. Absatz 2Aus Anlass der Überprüfung durch den Landesrechnungshof sowie bei der Veröffentlichung von Prüfungsergebnissen sind geeignete Vorkehrungen zur Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen, insbesondere im Hinblick auf den Datenschutz und auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, zu treffen.
  3. Absatz 3Der Landesrechnungshof hat aus Anlass seiner Prüfungen Vorschläge für eine Beseitigung von Mängeln zu erstatten sowie Hinweise auf die Möglichkeit der Verminderung oder Vermeidung von Ausgaben und der Erhöhung oder Schaffung von Einnahmen zu geben.

Art. 50

Text

Artikel 50

Gebarungskontrolle

  1. Absatz einsDer Landesrechnungshof kontrolliert die Gebarung
    1. Ziffer eins
      des Landes, der Stiftungen, Fonds und Anstalten, die von Organen des Landes oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hierzu von Organen des Landes bestellt sind;
    2. Ziffer 2
      von Unternehmungen, die das Land allein betreibt oder an denen das Land mit mindestens 25 % des Stamm, Grund oder Eigenkapitals beteiligt ist. Einer solchen finanziellen Beteiligung ist die tatsächliche Beherrschung von Unternehmungen durch andere finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen gleichzuhalten. Die Erteilung von Aufträgen an Unternehmungen erfüllt für sich allein nicht diesen Tatbestand;
    3. Ziffer 3
      von Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen eine Beteiligung oder tatsächliche Beherrschung im Sinne der Ziffer 2, durch Unternehmungen, die der Kontrolle durch den Landesrechnungshof unterliegen, gegeben ist;
    4. Ziffer 4
      physischer Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts und juristischer Personen des privaten und des öffentlichen Rechts, die Landesvermögen treuhändisch verwalten;
    5. Ziffer 5
      öffentlich rechtlicher Körperschaften, soweit diese mit Mitteln des Landes erfolgt;
    6. Ziffer 6
      physischer Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts und aller juristischer Personen des privaten und des öffentlichen Rechts, sofern das Land diesen finanzielle Zuwendungen (insbesondere Subventionen, Darlehen, Zinsenzuschüsse) gewährt oder für die das Land eine Ausfallshaftung übernommen hat, wenn sich das Land vertraglich eine solche Kontrolle vorbehalten hat;
    7. Ziffer 7
      Anmerkung, entfallen)
    8. Ziffer 8
      von Gemeinden, die vom Land Mittel erhalten, sofern sich das Land vertraglich eine solche Kontrolle vorbehalten hat.
  2. Absatz 2Der Landesrechnungshof kontrolliert die Gebarung
    1. Ziffer eins
      von Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern;
    2. Ziffer 2
      von Stiftungen, Fonds und Anstalten, die von Organen einer Gemeinde gemäß Ziffer eins, oder von Personen (Personengesellschaften) verwaltet werden, die hierzu von Organen einer Gemeinde gemäß Ziffer eins, bestellt sind;
    3. Ziffer 3
      von Unternehmungen, die Gemeinden gemäß Ziffer eins, allein betreiben oder an denen diese mit mindestens 25% des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt sind. Einer solchen finanziellen Beteiligung ist die tatsächliche Beherrschung durch andere finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen gleichzuhalten. Die Erteilung von Aufträgen an eine Unternehmung erfüllt für sich allein nicht diesen Tatbestand;
    4. Ziffer 4
      von Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen eine Beteiligung oder tatsächliche Beherrschung im Sinne der Ziffer 3, durch Unternehmungen, die der Kontrolle durch den Landesrechnungshof unterliegen, gegeben ist;
    5. Ziffer 5
      öffentlich-rechtlicher Körperschaften mit Mitteln einer Gemeinde gemäß Ziffer eins,
  3. Absatz 3Der Landesrechnungshof kontrolliert die Gebarung
    1. Ziffer eins
      von Gemeinden mit mindestens 10.000 Einwohner;
    2. Ziffer 2
      von Stiftungen, Fonds und Anstalten, die von Organen einer Gemeinde gemäß Ziffer eins, oder von Personen (Personengesellschaften) verwaltet werden, die hierzu von Organen einer Gemeinde gemäß Ziffer eins, bestellt sind;
    3. Ziffer 3
      von Unternehmungen, die Gemeinden gemäß Ziffer eins, allein betreiben oder an denen diese mit mindestens 25% des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt sind. Einer solchen finanziellen Beteiligung ist die tatsächliche Beherrschung durch andere finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen gleichzuhalten. Die Erteilung von Aufträgen an eine Unternehmung erfüllt für sich allein nicht diesen Tatbestand;
    4. Ziffer 4
      von Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen eine Beteiligung oder tatsächliche Beherrschung im Sinne der Ziffer 3, durch Unternehmungen, die der Kontrolle durch den Landesrechnungshof unterliegen, gegeben ist;
    5. Ziffer 5
      öffentlich-rechtlicher Körperschaften mit Mitteln einer Gemeinde gemäß Ziffer eins,
  4. Absatz 4Entstehen zwischen dem Landesrechnungshof und einem Rechtsträger Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der Zuständigkeiten des Landesrechnungshof gemäß Absatz eins bis 3, so entscheidet auf Antrag der Landesregierung oder des Landesrechnungshofes der Verfassungsgerichtshof.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 76 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 110 aus 2022,

Art. 51

Text

Artikel 51

Verfahren

  1. Absatz einsDer Landesrechnungshof führt Akte der Gebarungskontrolle von Amts wegen (Artikel 50, Absatz eins und 2) oder auf Antrag (Artikel 50, Absatz eins und 3) durch.
  2. Absatz 2Ein Antrag auf Gebarungskontrolle gemäß Artikel 50, Absatz eins, kann gestellt werden
    1. Ziffer eins
      vom Landtag,
    2. Ziffer 2
      von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Landtages,
    3. Ziffer 3
      vom Kontrollausschuss auf Anregung der Landesregierung oder eines Mitgliedes der Landesregierung für seinen jeweiligen Geschäftsbereich.
  3. Absatz 3Ein Antrag auf Gebarungskontrolle gemäß Artikel 50, Absatz eins, kann ebenfalls von mindestens 2% der zum Landtag Wahlberechtigten gestellt werden (Kontrollinitiative). Das Nähere wird durch Landesgesetz geregelt. Ein solches Gesetz kann vom Landtag nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
  4. Absatz 4Eine Gebarungskontrolle gemäß Artikel 50, Absatz 3, ist nur auf Grund eines Beschlusses des Landtages oder auf begründetes Ersuchen der Landesregierung zulässig. In jedem Kalenderjahr dürfen nur zwei derartige Prüfungsanträge vom Landtag und nur zwei derartige Prüfungsanträge von der Landesregierung gestellt werden. Anträge auf Gebarungskontrollen gemäß Artikel 50, Absatz 3, sind nur hinsichtlich jener Gemeinden zulässig, die im Vergleich mit anderen Gemeinden über eine auffällige Entwicklung der Schulden und Haftungen verfügen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2012,, 76/2014

Art. 52

Text

Artikel 52

Stellungnahmen, Prüfberichte und Maßnahmenberichte

  1. Absatz einsDer Landesrechnungshof hat nach Abschluss einer Gebarungskontrolle gemäß Artikel 50, Absatz eins, den Bericht jenen Regierungsmitgliedern, deren Geschäftsbereich vom Bericht sachlich berührt ist, zur Stellungnahme binnen sechs Wochen zu übermitteln.
  2. Absatz 2Danach hat der Landesrechnungshof den Bericht unter Einarbeitung der eingelangten Stellungnahmen einschließlich einer allfälligen Gegenäußerung dem Landtag und der Landesregierung zu übermitteln (Prüfbericht). Nach der Übermittlung ist der Bericht vom Landesrechnungshof im Internet zu veröffentlichen. Dabei ist er zur Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen, insbesondere im Hinblick auf den Datenschutz und auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, verpflichtet.
  3. Absatz 3Erfolgte die Gebarungskontrolle auf Grund einer Kontrollinitiative gemäß Artikel 51, Absatz 3,, so hat der Landesrechnungshof den zur Veröffentlichung gemäß Absatz 2, bestimmten Bericht auch an die Antragstellerin/den Antragsteller zu übermitteln.
  4. Absatz 4Enthält der Bericht des Landesrechnungshofes Beanstandungen oder Verbesserungsvorschläge, so hat die Landesregierung spätestens sechs Monate nach der Behandlung des Berichtes im Landtag dem Kontrollausschuss zu berichten, welche Maßnahmen getroffen wurden (Maßnahmenbericht), sofern nicht der Kontrollausschuss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschließt, von einem derartigen Bericht der Landesregierung abzusehen. Gegebenenfalls ist zu begründen, warum den Vorschlägen und Empfehlungen nicht entsprochen wurde. Die Landesregierung hat jene Teile in diesem Maßnahmenbericht zu bezeichnen, die der Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen, insbesondere im Hinblick auf den Datenschutz und auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, unterliegen.
  5. Absatz 5Der Landesrechnungshof hat nach Abschluss einer Gebarungskontrolle gemäß Artikel 50, Absatz 2 und 3 den Bericht dem Bürgermeister zur Stellungnahme binnen 6 Wochen zu übermitteln.
  6. Absatz 6Danach hat der Landesrechnungshof den Bericht unter Einarbeitung der eingelangten Stellungnahme einschließlich einer allfälligen Gegenäußerung dem Gemeinderat und der Landesregierung zu übermitteln (Prüfbericht). Erfolgte die Gebarungskontrolle auf Grund eines Prüfungsantrages des Landtages gemäß Artikel 51, Absatz 4,, so hat der Landesrechnungshof den Prüfbericht auch an den Landtag zu übermitteln. Nach der Übermittlung ist der Bericht vom Landesrechnungshof im Internet zu veröffentlichen. Dabei ist der Landesrechnungshof zur Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen, insbesondere im Hinblick auf den Datenschutz und auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, verpflichtet.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 76 aus 2014,

Art. 53

Text

Artikel 53

Projektkontrolle

  1. Absatz einsDer Landesrechnungshof kontrolliert nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die Bedarfsermittlung, die Soll-Kosten und Folge-Kosten von Projekten,
    1. Ziffer eins
      die das Land selbst ausführt,
    2. Ziffer 2
      bei denen sich das Land zur Ausführung anderer Rechtsträger bedient,
    3. Ziffer 3
      die von Unternehmen im Sinne des Artikel 50, Absatz eins, Ziffer 2, ausgeführt werden, sofern das Land mindestens 50 % der für das Projekt erforderlichen Mittel durch Stammkapital, Beihilfen, Darlehen oder Übernahme von Ausfallshaftungen zur Verfügung stellt,
    4. Ziffer 4
      die von physischen Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder von juristischen Personen des privaten oder des öffentlichen Rechts ausgeführt werden und bei denen sich das Land eine solche Kontrolle vertraglich vorbehalten hat.
  2. Absatz 2Projekt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Vorhaben, das einen in wirtschaftlicher, rechtlicher und finanzieller Hinsicht einheitlichen Anschaffungs- oder Herstellungsvorgang zum Gegenstand hat, der auf Grund einer gesamtheitlichen Planung durchgeführt werden soll, und zwar unabhängig davon,
    1. Ziffer eins
      ob das Vorhaben in einer oder in mehreren Phasen durchgeführt wird oder
    2. Ziffer 2
      ob die Finanzierung einmalig erfolgt oder sich aus einer Mehrzahl von sachlich abgrenzbaren finanziellen Leistungen zusammensetzt.
  3. Absatz 3Diese Kontrolle ist durchzuführen, sofern die Gesamtkosten des Projektes 2 Promille der Gesamtauszahlungen des Finanzierungsbudgets des gültigen Landesbudgets übersteigen. Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, so kann eine solche Kontrolle auf begründetes Ersuchen der Landesregierung oder durch Beschluss des Landtages vorgenommen werden.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2015,

Art. 54

Text

Artikel 54

Verpflichtung zur Erstellung der Unterlagen, Vorlagepflicht

  1. Absatz einsBei allen Projekten, die der Projektkontrolle unterliegen, sind die Bedarfsermittlung sowie die Berechnung der Soll-Kosten und Folge-Kosten übersichtlich, detailliert und nachvollziehbar darzustellen.
  2. Absatz 2Dazu ist verpflichtet:
    1. Litera a
      bei Projekten gemäß des Artikel 53, Absatz eins, Ziffer eins und 2 die Landesregierung,
    2. Litera b
      bei Projekten gemäß des Artikel 53, Absatz eins, Ziffer 3, das Unternehmen, und zwar auch dann, wenn es sich zur Durchführung anderer Rechtsträger bedient,
    3. Litera c
      bei Projekten gemäß des Artikel 53, Absatz eins, Ziffer 4, der Vertragspartner des Landes, und zwar auch dann, wenn sich dieser zur Durchführung anderer Rechtsträger bedient.
  3. Absatz 3Die Unterlagen gemäß Absatz eins, sind vor der Durchführung des beabsichtigten Projektes durch die gemäß Absatz 2, Verpflichteten dem Landesrechnungshof vorzulegen. Dieser hat sie binnen drei Monaten ab Vorliegen aller Unterlagen zu prüfen und der Landesregierung sowie dem Kontrollausschuss des Landtages zu berichten (Projektkontrollbericht).

Art. 55

Text

Artikel 55

Teilung der Projektkontrolle

Die gemäß Artikel 54, Absatz 2, Verpflichteten sind berechtigt, die Projektkontrolle in die Kontrolle der Bedarfsermittlung und die Kontrolle der Soll-Kosten- und Folge-Kosten-Berechnungen zu teilen. Artikel 54, Absatz eins und 3 gelten sinngemäß.

Art. 56

Text

Artikel 56

Gesamtkostenverfolgung

  1. Absatz einsDer Landesrechnungshof hat bei Projekten im Sinne des Artikel 53, während der Projektabwicklung Kontrollen der Ist-Kosten auf ihre Übereinstimmung mit den Soll-Kosten-Berechnungen vorzunehmen (Gesamtkostenverfolgung).
  2. Absatz 2Die gemäß Artikel 54, Absatz 2, Verpflichteten haben dem Landesrechnungshof nach der Projektkontrolle Änderungen des Projektes bekannt zu geben und das tatsächlich zur Ausführung gelangende Projekt samt den Soll-Kosten- und Folge-Kosten-Berechnungen vorzulegen. Diese Kostenberechnungen sind der Gesamtkostenverfolgung zugrunde zu legen.
  3. Absatz 3Dem Landesrechnungshof sind während der Projektabwicklung von den gemäß Artikel 54, Absatz 2, Verpflichteten Quartalsberichte über die Gesamtkostenentwicklung vorzulegen. Der Landesrechnungshof hat zu prüfen, ob die Quartalsberichte mit den gemäß Absatz 2, vorgelegten Berechnungen übereinstimmen.
  4. Absatz 4Treten während der Durchführung des Projektes gegenüber der Soll-Kosten-Berechnung Überschreitungen von mehr als 20 % auf oder ist mit einer solchen Überschreitung zu rechnen, so haben die gemäß Artikel 54, Absatz 2, Verpflichteten dies dem Landesrechnungshof mit ausführlicher Begründung bekannt zu geben. Kostensteigerungen, die auf die Erhöhung des Baukostenindex zurückzuführen sind, bleiben unberücksichtigt. Der Landesrechnungshof hat die vorgelegten Unterlagen zu prüfen und binnen eines Monats der Landesregierung und dem Kontrollausschuss des Landtages zu berichten.

Art. 57

Text

Artikel 57

Berichtspflicht

  1. Absatz einsDer Landesrechnungshof hat dem Kontrollausschuss jährlich bis spätestens 31. März einen Bericht über seine gemäß Artikel 56, ausgeübte Tätigkeit im vorangegangenen Kalenderjahr zu erstatten (Jahresbericht).
  2. Absatz 2Der Landesrechnungshof hat dem Landtag jährlich bis spätestens 31. März einen zusammenfassenden Bericht über seine Tätigkeit im vorangegangenen Kalenderjahr zu erstatten (Tätigkeitsbericht).

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 76 aus 2014,

Art. 57a

Text

Artikel 57a

Stellungnahme zum Entwurf des Landesbudgets und des Landesrechnungsabschlusses

  1. Absatz einsDer Landesrechnungshof kann zu den im Entwurf des Landesbudgets enthaltenen Angaben zur Wirkungsorientierung eine Stellungnahme an den mit der Beratung des Landesbudgets betrauten Ausschuss des Landtages abgeben. Vor Abgabe der Stellungnahme sind die betroffenen haushaltsleitenden Organe zu hören.
  2. Absatz 2Der Landesrechnungshof hat der Landesregierung binnen sechs Wochen ab Einlangen des Entwurfs des Landesrechnungsabschlusses (Artikel 41, Absatz 8,) eine Stellungnahme darüber abzugeben, ob dieser im Einklang mit dem Landesbudget sowie den dazu vom Landtag im Beschluss zum Landesbudget erteilten Ermächtigungen und sonstigen budgetwirksamen Beschlüssen des Landtages erstellt worden ist.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 175 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 76 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2015,

Art. 58

Text

Artikel 58

Mitwirkung an der unionsrechtlichen Finanzkontrolle

  1. Absatz einsNeben seiner Tätigkeit für den Landtag wirkt der Landesrechnungshof auch an der unionsrechtlichen Kontrolle durch den Europäischen Rechnungshof mit.
  2. Absatz 2Er hat den Europäischen Rechnungshof nach Maßgabe verbindlicher unionsrechtlicher Bestimmungen bei der Prüfung der Gebarung von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, physischen und juristischen Personen zu unterstützen, soweit diese Finanzmittel der Europäischen Union aus dem Bereich der kofinanzierten Maßnahmen erhalten haben oder von der Europäischen Union direkt gefördert wurden.

Art. 59

Text

Artikel 59

Leitung und Bedienstete

  1. Absatz einsDer Landesrechnungshof besteht aus der Leiterin/dem Leiter und den erforderlichen Bediensteten.
  2. Absatz 2Die Leiterin/Der Leiter des Landesrechnungshofes führt den Titel Landesrechnungshofdirektorin/-direktor.

Art. 60

Text

Artikel 60

Bestellung der Leiterin/des Leiters des Landesrechnungshofes

  1. Absatz einsDie Leiterin/Der Leiter des Landesrechnungshofes wird vom Landtag durch Wahl bestellt.
  2. Absatz 2Für die Wahl sind die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Landtages und die Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Wird die erforderliche Zweidrittelmehrheit in zwei Wahlgängen nicht erreicht, reicht für die Wahl die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
  3. Absatz 3Auf Vorschlag der Präsidialkonferenz hat die Präsidentin/der Präsident des Landtages die Funktion der Leiterin/des Leiters des Landesrechnungshofes öffentlich auszuschreiben. Die Präsidentin/Der Präsident ist bei der Ausschreibung an die von der Präsidialkonferenz festgelegten persönlichen und fachlichen Bewerbungsvoraussetzungen gebunden.
  4. Absatz 4Die Ausschreibung hat mindestens drei Monate vor Ablauf der Funktionsperiode der Leiterin/des Leiters des Landesrechnungshofes zu erfolgen. Im Falle der vorzeitigen Erledigung ihrer/seiner Funktion hat die Ausschreibung so rasch wie möglich zu erfolgen. Die Bewerbungsfrist beträgt sechs Wochen.
  5. Absatz 5Die Präsidentin/Der Präsident hat auf Vorschlag der Präsidialkonferenz festzulegen, welche Bewerberinnen/Bewerber die Bewerbungsvoraussetzungen erfüllen, und deren Anhörung zu veranlassen. Bei dieser Anhörung sind alle Mitglieder des Landtages teilnahmeberechtigt. Die Mitglieder der Präsidialkonferenz und des Kontrollausschusses sind frageberechtigt.
  6. Absatz 6Auf Vorschlag der Präsidialkonferenz ist dem Bewerbungs- und Auswahlverfahren ein Personalberatungsunternehmen beizuziehen. Die Präsidentin/Der Präsident hat das Personalberatungsunternehmen mit jenen Aufgaben zu betrauen, die von der Präsidialkonferenz vorgeschlagen werden.

Art. 61

Text

Artikel 61

Angelobung

Die Leiterin/Der Leiter des Landesrechnungshofes leistet vor Antritt ihres/seines Amtes dem Landtag die Angelobung.

Art. 62

Text

Artikel 62

Funktionsperiode

Die Funktionsperiode der Leiterin/des Leiters des Landesrechnungshofes beträgt zwölf Jahre. Eine Wiederwahl ist unzulässig.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2012,

Art. 63

Text

Artikel 63

Bestellung einer Stellvertreterin/eines Stellvertreters

Die Leiterin/Der Leiter des Landesrechnungshofes bestellt für den Fall ihrer/seiner Verhinderung oder der Erledigung ihrer/seiner Funktion aus dem Kreis der Bediensteten des Landesrechnungshofes eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter. Sie/Er hat die Präsidentin/den Präsidenten des Landtages über die Bestellung der Stellvertreterin/des Stellvertreters in Kenntnis zu setzen. Ist auch die Stellvertreterin/der Stellvertreter der Leiterin/des Leiters verhindert oder ist ihre/seine Funktion erledigt, so wird die Leiterin/der Leiter von der rangältesten/vom rangältesten Bediensteten des Landesrechnungshofes vertreten.

Art. 64

Text

Artikel 64

Rechtsstellung der Leiterin/des Leiters des Landesrechnungshofes

  1. Absatz einsDie Leiterin/Der Leiter des Landesrechnungshofes hat der Präsidentin/dem Präsidenten des Landtages Vorschläge zur Erstellung des Landesfinanzrahmens, des Bereichs- und Globalbudgets und des Stellenplans des Landesrechnungshofes samt Angaben zur Wirkungsorientierung zu übermitteln. Diese Vorschläge sind im Kontrollausschuss zu beraten und an die Landesregierung weiterzuleiten. Die Landesregierung hat die Vorschläge in den dem Landtag vorzulegenden Entwurf des Landesfinanzrahmens und des Landesbudgets aufzunehmen.
  2. Absatz 2Die Leiterin/Der Leiter des Landesrechnungshofes vertritt den Landesrechnungshof nach außen. Ihr/Ihm obliegt die Personal- und Diensthoheit über die Bediensteten des Landesrechnungshofes, soweit es sich nicht um Zuständigkeiten der Disziplinar- und der Dienstbeurteilungskommission handelt. Desgleichen übt die Leiterin/der Leiter des Landesrechnungshofes die Stellung des Landes als Dienstgeber bei Landesvertragsbediensteten im Landesrechnungshof aus.
  3. Absatz 3Die Leiterin/Der Leiter des Landesrechnungshofes hat freie Dienstposten im Landesrechnungshof auszuschreiben. Jene Bewerberinnen/Bewerber, die die Bewerbungsvoraussetzungen erfüllen, haben sich einem Hearing zu unterziehen, zu dem jeder Landtagsklub eine Vertreterin/einen Vertreter entsenden kann. Aus dem Hearing können Empfehlungen an die Leiterin/den Leiter des Landesrechnungshofes gerichtet werden. Sie/Er ernennt die Bediensteten des Landesrechnungshofes.
  4. Absatz 4Die Leiterin/Der Leiter des Landesrechnungshofes kann, wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit liegt, das Amt der Steiermärkischen Landesregierung beauftragen, ihr/ihm obliegende Dienstrechtsangelegenheiten in ihrem/seinem Namen und nach ihren/seinen Weisungen zu besorgen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 175 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2015,

Art. 65

Text

Artikel 65

Rechtsstellung der Bediensteten des Landesrechnungshofes

Die Bediensteten des Landesrechnungshofes sind hinsichtlich ihrer Stellung, ihrer Pflichten und Rechte den übrigen Landesbediensteten gleichgestellt.

Art. 66

Text

Artikel 66

Unvereinbarkeiten

  1. Absatz einsDie Leiterin/Der Leiter des Landesrechnungshofes darf nicht Mitglied der Bundes- oder einer Landesregierung sein, keinem allgemeinen Vertretungskörper angehören oder eine dieser Funktionen in den letzten fünf Jahren innegehabt haben.
  2. Absatz 2Die Leiterin/Der Leiter des Landesrechnungshofes darf keinen Beruf mit Erwerbsabsicht ausüben, es sei denn, dass dies der Kontrollausschuss unter Bedachtnahme auf die Gewährleistung einer objektiven und unbeeinflussten Funktionsausübung genehmigt. Die Verwaltung des eigenen Vermögens gilt nicht als Ausübung eines Berufes.
  3. Absatz 3Die Bediensteten des Landesrechnungshofes dürfen nicht an der Leitung und Verwaltung von Unternehmen beteiligt sein, die der Kontrolle durch den Landesrechnungshof unterliegen. Ebenso wenig dürfen sie an der Leitung und Verwaltung sonstiger auf Gewinn gerichteter Unternehmen teilnehmen.

Art. 67

Text

Artikel 67

Verantwortlichkeit

  1. Absatz einsDie Leiterin/Der Leiter des Landesrechnungshofes ist hinsichtlich ihrer/seiner Verantwortlichkeit den Mitgliedern der Landesregierung gleichgestellt.
  2. Absatz 2Die Leiterin/Der Leiter kann aus ihrer/seiner Funktion durch Beschluss des Landtages abberufen werden. Gegen sie/ihn kann der Landtag Anklage beim Verfassungsgerichtshof erheben (Artikel 142, B-VG).
  3. Absatz 3Zu einem Beschluss gemäß Absatz 2, ist eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  4. Absatz 4Im Fall der Stellvertretung der Leiterin/des Leiters gelten die Absatz eins bis 3 auch für die Stellvertreterin/den Stellvertreter.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2012,

Art. 68

Text

5. Abschnitt
Volksrechte in Gesetzgebung und Vollziehung des Landes

Artikel 68

Begutachtung von Gesetzes- und Verordnungsentwürfen

  1. Absatz einsGesetzes- und Verordnungsentwürfe der Landesregierung sind – unbeschadet sonstiger die Begutachtung regelnde Vorschriften – einem Begutachtungsverfahren zu unterziehen.
  2. Absatz 2Gesetzesinitiativen von Abgeordneten und Ausschüssen können vom jeweils befassten Ausschuss des Landtages einem Begutachtungsverfahren unterzogen werden.
  3. Absatz 3Das Begutachtungsverfahren ist nach Möglichkeit elektronisch durchzuführen. Die Begutachtungsfrist soll nicht kürzer als vier Wochen sein.
  4. Absatz 4Jede Person hat das Recht, im Begutachtungsverfahren eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Die Stellungnahmen sind zu veröffentlichen.
  5. Absatz 5Die Unterlassung des Begutachtungsverfahrens hat keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Rechtsvorschrift.

Art. 69

Text

Artikel 69

Volksbegehren

  1. Absatz einsDas Recht des Volksbegehrens umfasst das Verlangen auf Erlass, Änderung oder Aufhebung von Landesgesetzen einschließlich der Landesverfassungsgesetze.
  2. Absatz 2Das Volksbegehren ist in Form eines Gesetzesentwurfes zu stellen und zu begründen. Volksbegehren, die diesen Formerfordernissen nicht entsprechen, sind als Eingaben an den Landtag (Artikel 76,) zu behandeln.
  3. Absatz 3Jedes von mindestens 17.000 der für die Wahl zum Landtag Stimmberechtigten gestellte Volksbegehren ist von der Landesregierung unverzüglich dem Landtag zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung vorzulegen. Dieser hat innerhalb eines Jahres darüber zu beschließen.
  4. Absatz 4Die/Der Zustellungsbevollmächtigte hat das Recht, zum Beschluss des Landtages innerhalb von drei Wochen nach Beschlussfassung eine schriftliche Äußerung an den Landtag abzugeben, die in der nächsten Sitzung dem Landtag zur Kenntnis zu bringen ist.

Art. 70

Text

Artikel 70

Volksbegehren mit nachfolgender Volksabstimmung

  1. Absatz einsIst ein Volksbegehren von mindestens 50.000 der für die Wahl zum Landtag Stimmberechtigten gestellt worden und fasst der Landtag innerhalb eines Jahres (Artikel 69, Absatz 3,) keinen dem Volksbegehren entsprechenden Gesetzesbeschluss, ist das Volksbegehren einer Volksabstimmung (Artikel 72,) zu unterziehen, wenn es die/der Zustellungsbevollmächtigte des Volksbegehrens innerhalb von drei Wochen verlangt.
  2. Absatz 2Wurde das Volksbegehren durch Volksabstimmung angenommen, hat die Landesregierung das Volksbegehren unverzüglich dem Landtag zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung vorzulegen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2011,

Art. 71

Text

Artikel 71

Gemeindeinitiative

  1. Absatz einsDurch gleich lautende Gemeinderatsbeschlüsse von mindestens 50 Gemeinden des Landes Steiermark kann der Beschluss, die Änderung oder Aufhebung von Landesgesetzen einschließlich der Landesverfassungsgesetze verlangt werden. Dieses Verlangen ist in Form eines Gesetzesentwurfes zu stellen und zu begründen.
  2. Absatz 2Jeder durch Gemeindeinitiative eingebrachte Gesetzesentwurf ist von der Landesregierung unverzüglich dem Landtag zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung vorzulegen. Dieser hat innerhalb eines Jahres darüber zu beschließen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 2014,

Art. 72

Text

Artikel 72

Volksabstimmung

  1. Absatz einsEin Gesetzesbeschluss des Landtages ist, soweit Absatz 2 und 3 nicht anderes bestimmen, vor seiner Beurkundung einer Volksabstimmung zu unterziehen, wenn es
    1. Ziffer eins
      der Landtag beschließt oder
    2. Ziffer 2
      binnen sechs Wochen nach Fassung des Gesetzesbeschlusses verlangt wird:
      1. Litera a
        von mindestens 50.000 der für die Wahl zum Landtag Stimmberechtigten oder
      2. Litera b
        von mindestens 50 Gemeinden des Landes Steiermark auf Grund gleich lautender Gemeinderatsbeschlüsse.
  2. Absatz 2Einer Volksabstimmung unterliegen nicht Gesetzesbeschlüsse, die
    1. Ziffer eins
      die Umsetzung von Vereinbarungen gemäß Artikel 15a B-VG oder
    2. Ziffer 2
      die Ausführung von bundesgesetzlichen Vorschriften oder
    3. Ziffer 3
      die Umsetzung von Unionsrecht beinhalten oder
    4. Ziffer 4
      in Folge einer Fristsetzung durch den Verfassungsgerichtshof innerhalb einer bestimmten Frist zu erlassen sind.
  3. Absatz 3Der Landtag kann gleichzeitig mit der Fassung eines Gesetzesbeschlusses, der nicht unter Absatz 2, fällt, beschließen, diesen Gesetzesbeschluss für dringlich zu erklären. Für die Dringlicherklärung eines Gesetzesbeschlusses ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Über dringlich erklärte Gesetzesbeschlüsse ist eine Volksabstimmung nicht zulässig.
  4. Absatz 4Bei der Volksabstimmung ist jede/jeder zum Landtag Wahlberechtigte stimmberechtigt.
  5. Absatz 4 aBei Gesetzesbeschlüssen, die dem Einspruchs- oder Zustimmungsrecht der Bundesregierung unterliegen, hat die Landesregierung mit der Anordnung der Volksabstimmung so lange zuzuwarten, bis der Gesetzesbeschluss nach den bundesverfassungsgesetzlichen Bestimmungen kundgemacht werden dürfte. Bleibt der Einspruch der Bundesregierung aufrecht oder verweigert die Bundesregierung ausdrücklich ihre Zustimmung, hat die Anordnung der Volksabstimmung zu unterbleiben.
  6. Absatz 5Wurde die Durchführung einer Volksabstimmung beschlossen oder innerhalb der Frist gemäß Absatz eins, Ziffer 2, verlangt, so ist mit der Beurkundung des Gesetzesbeschlusses zuzuwarten, bis das Ergebnis der Volksabstimmung vorliegt.
  7. Absatz 6Das Ergebnis der Volksabstimmung ist von der Landesregierung zu verlautbaren.
  8. Absatz 7Gesetzesbeschlüsse, die durch die Volksabstimmung abgelehnt wurden, dürfen nicht kundgemacht werden. Gesetzesbeschlüsse, die nicht abgelehnt wurden, sind unter Berufung auf das Ergebnis der Volksabstimmung kundzumachen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2012,, Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 2014,

Art. 73

Text

Artikel 73

Initiativrecht

  1. Absatz einsDas Initiativrecht der Landesbürgerinnen/Landesbürger umfasst das Verlangen auf Erlass, Änderung oder Aufhebung von in den selbständigen Wirkungsbereich des Landes fallenden Maßnahmen (Angelegenheiten der Regierungspolitik und der Vollziehung), soweit diese im Interesse des gesamten Landes oder einzelner politischer Bezirke liegen.
  2. Absatz 2Die Initiative kann in Form der einfachen Anregung oder als ausgearbeitete Vorlage gestellt werden und hat eine Begründung zu enthalten.
  3. Absatz 3Wird eine Initiative von mindestens 85.000 der für die Wahl zum Landtag Stimmberechtigten unterstützt, ist sie zum Gegenstand der Beratung und Beschlussfassung der Landesregierung zu machen. Gleiches gilt, wenn eine Initiative mit Bedeutung für einen politischen Bezirk von mindestens 20 % oder 10.000 der für die Wahl zum Landtag Stimmberechtigten unterstützt wird, die im betroffenen politischen Bezirk ihren Hauptwohnsitz haben.
  4. Absatz 4Das Ergebnis der Behandlung in der Landesregierung ist amtlich zu verlautbaren.

Art. 74

Text

Artikel 74

Volksbefragung

  1. Absatz einsVolksbefragungen dienen der Erforschung des Willens der Landesbürgerinnen/Landesbürger hinsichtlich künftiger, das Land betreffende politische Entscheidungen, Planungen und Gegenstände der Gesetzgebung sowie Fragen der Vollziehung aus dem selbständigen Wirkungsbereich des Landes.
  2. Absatz 2Eine Volksbefragung ist durchzuführen, wenn sie verlangt wird:
    1. Ziffer eins
      von mindestens 17.000 der für die Wahl zum Landtag Stimmberechtigten,
    2. Ziffer 2
      vom Landtag,
    3. Ziffer 3
      von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Landtages,
    4. Ziffer 4
      von der Landesregierung,
    5. Ziffer 5
      von mindestens 50 der Gemeinden des Landes auf Grund gleichlautender Gemeinderatsbeschlüsse.
  3. Absatz 3Volksbefragungen können für das gesamte Land oder für einzelne politische Bezirke durchgeführt werden.
  4. Absatz 4Das Ergebnis der Volksbefragung ist zum Gegenstand der Beratung und Beschlussfassung der Landesregierung bzw. des Landtages zu machen.
  5. Absatz 5Das Ergebnis der Volksbefragung sowie dessen Behandlung in der Landesregierung bzw. im Landtag ist amtlich zu verlautbaren.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 2014,

Art. 75

Text

Artikel 75

Gemeinsame Bestimmungen

  1. Absatz einsVolksbegehren, Volksbegehren mit nachfolgender Volksabstimmung, Gemeindeinitiativen, Initiativen und Volksbefragungen über konkrete Personalfragen, Wahlen und Entscheidungen, die bestimmte Personen betreffen, sind ausgeschlossen.
  2. Absatz 2Das Nähere über Volksbegehren, Volksbegehren mit nachfolgender Volksabstimmung, Gemeindeinitiativen, Volksabstimmung, Initiativrecht und Volksbefragung ist durch Landesgesetz zu regeln.

Art. 76

Text

Artikel 76

Petitionsrecht

Jede Person hat das Recht, Eingaben allgemeiner Art an Organe des Landes zu richten. Derartige Eingaben sind umgehend in Behandlung zu nehmen und zu beantworten.

Art. 77

Text

Artikel 77

Beschwerde- und Auskunftsrecht

  1. Absatz einsJede Person hat das Recht, in den Angelegenheiten des selbstständigen Wirkungsbereiches des Landes Beschwerden zu erheben. Beschwerden sind aufzuklären, soweit gesetzliche Hindernisse nicht entgegenstehen.
  2. Absatz 2Das Recht auf Auskunft richtet sich nach den Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes und den dazu ergangenen Gesetzen.

Art. 78

Text

6. Abschnitt
Volksrechte in der Gemeinde

Artikel 78

Initiativrecht, Volksabstimmung, Volksbefragung, Gemeindeversammlung

  1. Absatz einsDas Initiativrecht umfasst das Verlangen auf Erlass, Änderung oder Aufhebung von Verordnungen und sonstigen Maßnahmen in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde. Wird eine Initiative von mindestens 10% oder 10.000 der für die Wahl zum Gemeinderat Stimmberechtigten unterstützt, ist sie von der Bürgermeisterin/vom Bürgermeister unverzüglich dem zuständigen Organ der Gemeinde zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung vorzulegen. Dieses Organ hat innerhalb eines Jahres darüber zu entscheiden.
  2. Absatz 2Ist eine Initiative von mindestens 25% der für die Wahl zum Gemeinderat Stimmberechtigten gestellt worden und fasst das zuständige Organ der Gemeinde innerhalb eines Jahres keine der Initiative entsprechende Entscheidung, ist die Initiative einer Volksabstimmung (Absatz 3,) zu unterziehen, wenn es die/der Zustellungsbevollmächtigte der Initiative innerhalb von drei Wochen verlangt. Wurde die Initiative durch Volksabstimmung angenommen, ist sie einer Entscheidung des zuständigen Organs der Gemeinde gleichzuhalten.
  3. Absatz 3Einer Volksabstimmung ist jeder Beschluss des Gemeinderates in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde zu unterziehen, wenn dies der Gemeinderat beschließt. Das Ergebnis einer Volksabstimmung ist einem entsprechenden Beschluss des Gemeinderates gleichzuhalten. In der Volksabstimmung entscheidet die unbedingte Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
  4. Absatz 4Volksbefragungen dienen der Erforschung des Willens der Gemeindebürgerinnen und Gemeindebürger hinsichtlich künftiger, die Gemeinde betreffende politische Entscheidungen und Planungen sowie Fragen der Vollziehung aus dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde. Eine Volksbefragung ist durchzuführen, wenn sie von mindestens 10 % oder 10.000 der für die Wahl zum Gemeinderat Stimmberechtigten oder vom Gemeinderat verlangt wird.
  5. Absatz 5Gemeindeversammlungen dienen der Information und Kommunikation zwischen Gemeindeverwaltung und Gemeindebürgerinnen/Gemeindebürgern. Gemeindeversammlungen sind mindestens jährlich und jedenfalls auf Antrag von 5 % der für die Wahl zum Gemeinderat Stimmberechtigten abzuhalten.
  6. Absatz 6Initiativen, Volksbefragungen und Gemeindeversammlungen können auch für Teile von Gemeinden (Ortschaften, Stadtbezirke) durchgeführt werden.
  7. Absatz 7Initiativen, Initiativen mit nachfolgender Volksabstimmung, Volksabstimmungen und Volksbefragungen über konkrete Personalfragen, Wahlen und Entscheidungen, die bestimmte Personen betreffen, sind ausgeschlossen.
  8. Absatz 8Das Nähere ist unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen über Volksabstimmung, Initiative und Volksbefragung auf Landesebene durch Landesgesetz zu regeln.

Art. 79

Text

Artikel 79

Petitions-, Auskunfts- und Beschwerderecht

Das Petitions- sowie das Auskunfts- und Beschwerderecht stehen auch gegenüber den Organen der Gemeinde zu. Die Artikel 76 und 77 sind sinngemäß anzuwenden.

Art. 80

Text

7. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Artikel 80

Übergangsbestimmungen

Rechtsgeschäfte, deren Beurkundung nicht den Bestimmungen des Paragraph 34, des Landes-Verfassungsgesetzes 1960 in der bis zum 30. Juni 1999 geltenden Fassung entspricht, können nicht deshalb angefochten werden, weil diese Formvorschriften verletzt worden sind.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2012,

Art. 81

Text

Artikel 81

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit 20. Oktober 2010 in Kraft.

Art. 81a

Text

Artikel 81 a,

Inkrafttreten von Novellen

  1. Absatz einsDie Änderungen des Inhaltsverzeichnisses und des Artikel 70, Absatz eins, treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. März 2011, in Kraft.
  2. Absatz 2Die Änderung des Artikel 10, Absatz 5,, Artikel 18, Absatz 2, Ziffer eins,, des Artikel 19, Absatz 8,, des Artikel 41, Absatz 4 und des Artikel 80, sowie die Einfügung des Artikel 22, Absatz 4 a und der Entfall des Artikel 62, letzter Satz durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2012, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 9. Februar 2012, in Kraft.
  3. Absatz 3Die Änderung des Artikel 10, Absatz eins, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2012, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 9. Februar 2012, in Kraft und ist erstmals bei der dem Inkrafttreten folgenden Wahl des Landtages anzuwenden. Bis zur Konstituierung dieses neu gewählten Landtages besteht der Landtag weiterhin aus 56 Mitgliedern.
  4. Absatz 4Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, des Artikel 2, Absatz 2,, des Artikel 13, Absatz 2, zweiter Satz, des Artikel 16, Absatz eins und 2, des Artikel 25, zweiter Satz, der Artikel 27 und Artikel 36, Absatz 3 und 4, der Artikel 37,, 38 und 39, der Überschrift des Artikel 40,, des Artikel 40, Absatz 2,, der Überschrift des 4. Abschnittes, der Überschrift des Artikel 46,, des Artikel 51, Absatz 3, dritter Satz, und des Artikel 67, Absatz 3, sowie die Einfügung des Artikel 36, Absatz 5,, des Artikel 40, Absatz 2 a und des Artikel 45 a und der Entfall der Artikel 33, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2012, treten mit Beginn der der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Gesetzgebungsperiode in Kraft. Dieser Zeitpunkt ist von der Präsidentin/vom Präsidenten des Landtages in der Grazer Zeitung und im Internet kundzumachen.
  5. Absatz 5Die Änderung des Artikel 10, Absatz 3 und der Artikel 28 und 29 Absatz 5, sowie die Einfügung des Artikel 72, Absatz 4 a, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2012, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 13. September 2012, in Kraft.
  6. Absatz 6Die Änderung des Artikel 14, Absatz eins, Ziffer 5,, des Artikel 23, Absatz eins,, der Artikel 25 und 31 Absatz eins, sowie des Artikel 37, Absatz 10, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 2013, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 29. Mai 2013, in Kraft.
  7. Absatz 7Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses sowie die Einfügung des Artikel 7, Absatz 5 und des 3a. Abschnittes durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
  8. Absatz 8Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, des Artikel 17, Absatz 6,, der Artikel 19 und 20 Ziffer 3 und 5, der Artikel 41 u, n, d, 64 Absatz eins, sowie die Einfügung der Artikel 19 a und 20 Ziffer 6, sowie des Artikel 47, Absatz eins, Ziffer 3 a und der Artikel 57 a und 80a durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 175 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft und sind erstmals für die Erstellung, Beschlussfassung und Vollziehung des Landesfinanzrahmens für das Finanzjahr 2015 und die drei nächstfolgenden Finanzjahre sowie für die Erstellung, Beschlussfassung und Vollziehung des Landesbudgets für das Jahr 2015 und den Landesrechnungsabschluss 2015 anzuwenden. Artikel 19 und 41 in der Fassung vor der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 175 aus 2013, sind für die Haushaltsführung im Finanzjahr 2014 und den Landesrechnungsabschluss 2013 und 2014 weiter anzuwenden.
  9. Absatz 9Die Änderung des Artikel 81 a, Absatz 8, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2014, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
  10. Absatz 10Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, des Artikel 47, Absatz eins,, der Artikel 57 und 57a sowie die Einfügung des Artikel 41, Absatz 7 a, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 76 aus 2014, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 1. Juli 2014, in Kraft und ist erstmals für den Entwurf des Landesbudgets für das Finanzjahr 2015 und des Landesrechnungsabschlusses für das Finanzjahr 2015 anzuwenden.
  11. Absatz 11Die Änderung des Artikel 50,, des Artikel 51,, des Artikel 52, Absatz 2 bis 6 treten mit 1. Juni 2015 in Kraft.
  12. Absatz 12Die Änderung des Artikel 52, Absatz eins, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 76 aus 2014, tritt mit Beginn der der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Gesetzgebungsperiode in Kraft. Dieser Zeitpunkt ist von der Präsidentin/vom Präsidenten des Landtages in der Grazer Zeitung und im Internet kundzumachen.
  13. Absatz 13In der Fassung des Steiermärkischen Wahlrechtsänderungsgesetzes 2014 Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 2014, treten Artikel 71, Absatz eins,, Artikel 72, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b und Artikel 74, Absatz 2, Ziffer 5, mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
  14. Absatz 14In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2015, treten Artikel 17, Absatz 6,, 7 und 8, Artikel 19, Absatz eins,, 8 und 9, Artikel 19 a, Absatz 2, erster Satz und Absatz 4, Ziffer 2, zweiter Satz, Artikel 37,, Artikel 41, Absatz eins, Ziffer 4,, Absatz 2, und 8, Artikel 47, Absatz eins, Ziffer 3 und 3a, Artikel 53, Absatz 3, erster Satz, Artikel 57 a, Absatz 2 und Artikel 64, Absatz eins, mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 17. Juni 2015, in Kraft.
  15. Absatz 15In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 109 aus 2015, treten Artikel 19 a und Artikel 41, Absatz 2, mit 1. Dezember 2015 in Kraft.
  16. Absatz 16In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 107 aus 2016, treten das Inhaltsverzeichnis, Artikel 19, Absatz 3,, 4 und 6, Artikel 19 a, Absatz 5, Ziffer eins und Absatz 6,, Artikel 22, Absatz eins,, Artikel 23, Absatz 2 und 7, Artikel 24, Absatz eins und Artikel 41, Absatz 12, Ziffer 2, mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 19. August 2016 in Kraft; gleichzeitig tritt Artikel 10, Absatz 7,, Artikel 22, Absatz 4 und Artikel 80 a, außer Kraft.
  17. Absatz 17In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 115 aus 2017, treten das Inhaltsverzeichnis, Artikel 23, Absatz 2,, Artikel 32, Absatz 2,, Artikel 36,, Artikel 37,, Artikel 38 und Artikel 38 a, mit dem der Kundmachung folgendem Tag, das ist der 23. Dezember 2017, in Kraft.
  18. Absatz 18In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 2022, tritt Artikel 19, Absatz 2, mit 1. Juli 2022 in Kraft; gleichzeitig tritt Artikel 41, Absatz 12, Ziffer 3, außer Kraft.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2012,, Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2012,, Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 175 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 76 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2015,, Landesgesetzblatt Nr. 109 aus 2015,, Landesgesetzblatt Nr. 107 aus 2016,, Landesgesetzblatt Nr. 115 aus 2017,, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2022,

Art. 82

Text

Artikel 82

Außerkrafttreten

Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten folgende Gesetze außer Kraft:

  1. Ziffer eins
    das Landes-Verfassungsgesetz 1960, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 1960,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2010,,
  2. Ziffer 2
    das Landesverfassungsgesetz über den Ausschuss für Europäische Integration, Landesgesetzblatt Nr. 48 aus 1992, und
  3. Ziffer 3
    das Landesrechnungshof-Verfassungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 2009,.