(2)Absatz 2,Die Landesregierung ist berechtigt, die in § 2 Abs. 1 Z 1 bis 6 Strafregistergesetz 1968 genannten personenbezogenen Daten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 Strafregistergesetz 1968 aus dem Strafregister zum ZweckDie Landesregierung ist berechtigt, die in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 Strafregistergesetz 1968 genannten personenbezogenen Daten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, Strafregistergesetz 1968 aus dem Strafregister zum Zweck
der Überprüfung des Vorliegens von Verleihungshindernissen im Sinne des § 4a Abs. 1 oder § 4b Abs. 1 vor Verleihung eines Ehrenzeichens,der Überprüfung des Vorliegens von Verleihungshindernissen im Sinne des Paragraph 4 a, Absatz eins, oder Paragraph 4 b, Absatz eins, vor Verleihung eines Ehrenzeichens,
der Überprüfung des Eintritts eines Widerrufs eines Ehrenzeichens gemäß § 4a Abs. 1, sowieder Überprüfung des Eintritts eines Widerrufs eines Ehrenzeichens gemäß Paragraph 4 a, Absatz eins,, sowie
der Überprüfung der Voraussetzungen einer Aberkennung eines Ehrenzeichens gemäß § 4b Abs. 1;der Überprüfung der Voraussetzungen einer Aberkennung eines Ehrenzeichens gemäß Paragraph 4 b, Absatz eins,;
abzufragen und schriftlich dokumentiert ausschließlich zu diesen Zwecken zu verarbeiten. Die Strafregisterauskünfte sind nach Verleihung des jeweiligen Ehrenzeichens oder sonst nach erfolgter Überprüfung ohne Verleihung des jeweiligen Ehrenzeichens, nach erfolgter Zurückstellung der Dekoration und der Urkunde gemäß § 4a Abs. 2 oder sonst nach erfolgter Überprüfung ohne Widerruf gemäß § 4a Abs. 1, nach erfolgter Zurückstellung der Dekoration und der Urkunde gemäß § 4b Abs. 3 bzw. im Falle des § 4b Abs. 4 nach erfolgter Veröffentlichung der Aberkennung oder sonst nach erfolgter Überprüfung ohne Aberkennung gemäß § 4b Abs. 1 unverzüglich zu löschen.abzufragen und schriftlich dokumentiert ausschließlich zu diesen Zwecken zu verarbeiten. Die Strafregisterauskünfte sind nach Verleihung des jeweiligen Ehrenzeichens oder sonst nach erfolgter Überprüfung ohne Verleihung des jeweiligen Ehrenzeichens, nach erfolgter Zurückstellung der Dekoration und der Urkunde gemäß Paragraph 4 a, Absatz 2, oder sonst nach erfolgter Überprüfung ohne Widerruf gemäß Paragraph 4 a, Absatz eins,, nach erfolgter Zurückstellung der Dekoration und der Urkunde gemäß Paragraph 4 b, Absatz 3, bzw. im Falle des Paragraph 4 b, Absatz 4, nach erfolgter Veröffentlichung der Aberkennung oder sonst nach erfolgter Überprüfung ohne Aberkennung gemäß Paragraph 4 b, Absatz eins, unverzüglich zu löschen.