§ 4Paragraph 4
Ausnahmen von der Verpflichtung
Von der Verpflichtung, den Nachweis gemäß § 3b Abs. 8 Stmk. Landes-Sicherheitsgesetz, zu erbringen, ausgenommen sind:Von der Verpflichtung, den Nachweis gemäß Paragraph 3 b, Absatz 8, Stmk. Landes-Sicherheitsgesetz, zu erbringen, ausgenommen sind:
Personen, die die Absolvierung der Jagdprüfung oder der Aufsichtsjägerprüfung nachweisen können;
Personen, die ein abgeschlossenes Studium der Veterinärmedizin oder Zoologie vorweisen können,
Personen, die die Prüfung zur tierschutzqualifizierten Hundetrainerin/zum tierschutzqualifizierten Hundetrainer absolviert haben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/2014Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 2014,