Landesrecht konsolidiert Steiermark: Gesamte Rechtsvorschrift für Parteienförderungs-Verfassungsgesetz, Fassung vom 13.08.2026

§ 0

Langtitel

Landesverfassungsgesetz vom 11. Dezember 2012 über die Förderung der politischen Parteien im Land Steiermark (Steiermärkisches Parteienförderungs-Verfassungsgesetz) (StPFöLVG)

Stammfassung: LGBl. Nr. 6/2013 (XVI. GPStLT IA EZ 37/1 AB EZ 37/9)

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

1. Teil, Förderung der landespolitischen Arbeit

Paragraph eins

Förderung

Paragraph 2

Antrag auf Förderung

Paragraph 3

Höhe der Förderung

2. Teil, Förderung der bezirks- und gemeindepolitischen Arbeit

1. Abschnitt, Landesförderung

Paragraph 4

Förderung

Paragraph 5

Antrag auf Förderung

Paragraph 6

Höhe der Förderung

2. Abschnitt, Gemeindeförderung

A) Förderung aus Mitteln der Gemeinden mit Ausnahme von Graz

Paragraph 6 a

Förderung

Paragraph 6 b

Anträge auf Förderung und Ansuchen auf Einzelförderung

Paragraph 6 c

Höhe der Förderung

B) Förderung aus Mitteln der Stadt Graz

Paragraph 6 d

Förderung

Paragraph 6 e

Anträge auf Förderung

Paragraph 6 f

Höhe der Förderung

3. Teil, Gemeinschaftliche Bestimmungen

Paragraph 7

Begriffsbestimmungen

Paragraph 8

Exklusivität der Förderungen

Paragraph 9

Entscheidung über die Förderungen

Paragraph 10

Verwendung und Kontrolle

Paragraph 11

Wertsicherung

Paragraph 12

Fälligkeit

Paragraph 13

Berechnung

Paragraph 14

Budgetierung

Paragraph 15

Rücklagenbildung

Paragraph 15 a

Wahlwerbungsausgaben

Paragraph 15 b

Prüfung der Wahlwerbungsausgaben

4. Teil, Übergangs-, Sanktions- und Schlussbestimmungen

Paragraph 16

Verweise

Paragraph 17

Übergangsbestimmungen

Paragraph 17 a

Sanktion

Paragraph 17 b

Eigener Wirkungsbereich

Paragraph 18

Inkrafttreten

Paragraph 18 a

Inkrafttreten von Novellen

Paragraph 19

Außerkrafttreten

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 117 aus 2025,

§ 1

Text

1. Teil
Förderung der landespolitischen Arbeit

Paragraph eins

Förderung

Den Landtagsparteien sind für ihre Tätigkeit bei der Mitwirkung an der politischen Willensbildung in Bund, Ländern und Gemeinden, insbesondere Öffentlichkeitsarbeit und Wahlwerbung sowie die Sicherstellung des personellen und sachlichen Aufwandes auf Antrag jährlich Fördermittel des Landes nach Maßgabe der Bestimmungen dieses 1. Teiles zuzuwenden.

§ 2

Text

Paragraph 2

Antrag auf Förderung

Der Antrag auf Förderung ist bei sonstigem Anspruchsverlust von der jeweiligen Landtagspartei bis zum 31. Dezember für das Folgejahr zu stellen. In Jahren, in denen Landtagswahlen stattfinden, ist der Antrag bei sonstigem Anspruchsverlust binnen drei Monaten ab dem Wahltag zu stellen.

§ 3

Text

Paragraph 3

Höhe der Förderung

  1. Absatz eins,Der Jahresbetrag der Förderung errechnet sich, indem die Zahl der bei der letzten Landtagswahl Wahlberechtigten mit dem Betrag von 12,70 Euro multipliziert wird. Er umfasst einen Sockelbetrag und einen Steigerungsbetrag.
  2. Absatz 2,Der Sockelbetrag errechnet sich, indem die Anzahl der Landtagsparteien mit dem Betrag von 50.000 Euro multipliziert wird. Er ist unabhängig von der im Landtag Steiermark gegebenen Mandatszahl gleichmäßig auf alle Landtagsparteien aufzuteilen.
  3. Absatz 3,Der Steigerungsbetrag ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Jahresbetrag und dem Sockelbetrag. Er ist auf jede Landtagspartei in dem Verhältnis der auf sie anlässlich der letzten Landtagswahl in der Steiermark entfallenen gültigen Stimmen zu den auf alle Landtagsparteien entfallenen gültigen Stimmen aufzuteilen.
  4. Absatz 4,Jede Landtagspartei ist für den Anteil am Jahresbetrag antragsberechtigt, der sich aus den Berechnungen nach Absatz 2 und 3 ergibt.
  5. Absatz 5,Im Jahr der Landtagswahl ist der Halbjahresbetrag (Paragraph 12, Absatz eins,) aliquot auf die Zeit vor und nach der Wahl aufzuteilen, wobei der Wahltag noch der Zeit vor der Landtagswahl zuzurechnen ist.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2026,

§ 4

Text

2. Teil
Förderung der bezirks- und gemeindepolitischen Arbeit

1. Abschnitt
Landesförderung

Paragraph 4

Förderung

Für ihre Mitwirkung an der politischen Willensbildung auf Bezirks- und Gemeindeebene, insbesondere für Öffentlichkeitsarbeit und Wahlwerbung, die Sicherstellung des personellen und sachlichen Aufwandes sowie die Aus- und Weiterbildung sowie Beratung von Gemeindefunktionärinnen/Gemeindefunktionären sind über Antrag der jeweiligen Landtagspartei entweder der Landtagspartei oder einer von dieser namhaft gemachten juristischen Person bzw. Organisationseinheit der Landtagspartei, die im Rahmen der kommunalen Interessenvertretung tätig ist, jährlich Fördermittel des Landes nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes zuzuwenden.

§ 5

Text

Paragraph 5

Antrag auf Förderung

Der Antrag auf Förderung ist bei sonstigem Anspruchsverlust von der jeweiligen Landtagspartei bis zum 31. Dezember für das Folgejahr zu stellen. In Jahren, in denen Landtagswahlen stattfinden, ist der Antrag bei sonstigem Anspruchsverlust binnen drei Monaten ab dem Wahltag zu stellen.

§ 6

Text

Paragraph 6

Höhe der Förderung

  1. Absatz eins,Der Jahresbetrag der Förderung errechnet sich, indem die Zahl der bei den letzten Gemeinderatswahlen in jeder Steirischen Gemeinde Wahlberechtigten mit dem Betrag von 5,55 Euro multipliziert wird.
  2. Absatz 2,Jede Landtagspartei ist für den Anteil des Jahresbetrages antragsberechtigt, der dem Verhältnis der auf sie anlässlich der letzten Gemeinderatswahl in der Steiermark entfallenen gültigen Stimmen zu den auf alle Landtagsparteien entfallenen gültigen Stimmen entspricht.
  3. Absatz 3,Im Jahr einer Gemeinderatswahl ist der Halbjahresbetrag (Paragraph 12, Absatz eins,) aliquot auf die Zeit vor und nach der Wahl aufzuteilen, wobei der Wahltag noch der Zeit vor der Gemeinderatswahl zuzurechnen ist.
  4. Absatz 4,Nach einer Landtagswahl neu hinzu kommende Landtagsparteien haben erst ab dem nächstfolgenden Halbjahr Anspruch auf Förderung.
  5. Absatz 5,Nach einer Landtagswahl wegfallenden Landtagsparteien steht die Förderung bis Ende des Halbjahres zu, in das die Landtagswahl fällt.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2026,

§ 6a

Text

2. Abschnitt
Gemeindeförderung

A) Förderung aus Mitteln der Gemeinden mit Ausnahme von Graz

Paragraph 6 a

Förderung

  1. Absatz eins,Für ihre Mitwirkung an der politischen Willensbildung auf Bezirks- und Gemeindeebene – insbesondere für Öffentlichkeitsarbeit und Wahlwerbung, die Sicherstellung des personellen und sachlichen Aufwandes, die Aus- und Weiterbildung sowie Beratung von Gemeindefunktionärinnen/Gemeindefunktionären – sind über Antrag der in einem Gemeinderat in der Steiermark vertretenen Parteien entweder dieser Partei oder einer von dieser namhaft gemachten juristischen Person bzw. Organisationseinheit der Partei, die im Rahmen der kommunalen Interessenvertretung tätig ist, jährlich Fördermittel der Gemeinden nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes zuzuwenden.
  2. Absatz 2,Die Förderungsmittel sind von der Landtags-/Gemeinderatspartei zur Erfüllung der in Absatz eins, genannten Aufgaben an Organisationseinheiten der Partei auf Bezirks- oder Gemeindeebene weiter zu leiten.
  3. Absatz 3,Die Organisationseinheiten der (politischen) Partei auf Bezirks- oder Gemeindeebene haben die auf Grund eines Ansuchens gemäß Paragraph 6 b, Absatz 3, erhaltenen Mittel entsprechend den Vorgaben des Absatz eins, zu verwenden.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 174 aus 2013,

§ 6b

Text

Paragraph 6 b

Anträge auf Förderung und Ansuchen auf Einzelförderung

  1. Absatz eins,Der Antrag auf Förderung ist bei sonstigem Anspruchsverlust bis zum 31. Dezember für das Folgejahr bei der Landesregierung zu stellen. In Jahren, in denen eine allgemeine landesweite Gemeinderatswahl stattfindet, ist der Antrag bei sonstigem Anspruchsverlust binnen drei Monaten ab dem Wahltag zu stellen.
  2. Absatz 2,Die antragstellende Landtags-/Gemeinderatspartei ist verpflichtet, die zur Verfügung gestellten Mittel im Sinn der Vorgaben dieses Gesetzes zu verwenden.
  3. Absatz 3,Ansuchen auf Einzelförderung können von den jeweiligen Organisationseinheiten auf Bezirks- oder Gemeindeebene bei ihrer Landtags/Gemeinderatspartei gestellt werden. Die Landtags/Gemeinderatspartei hat einen Förderplan zu erstellen, der darlegt, welcher Förderbedarf auf Bezirks- oder Gemeindeebene besteht. Die Entscheidung über die Ansuchen erfolgt auf Grundlage des Förderplans. Die Organisationseinheiten auf Bezirks- und Gemeindeebene haben weder Anspruch auf Förderung nach diesen Bestimmungen noch auf Förderung in der angesuchten Höhe.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 174 aus 2013,

§ 6c

Text

Paragraph 6 c

Höhe der Förderung

  1. Absatz eins,Jede Gemeinde hat zur Finanzierung der Förderung nach diesem Abschnitt 5,00 Euro je bei der letzten Gemeinderatswahl in ihrem Gemeindegebiet wahlberechtigter Person zur Verfügung zu stellen. Sie hat den sich aus der Berechnung ergebenden Betrag bis zum 31. März an die Landesregierung zu überweisen. Die Summe aller Überweisungen ergibt den Jahresbetrag.
  2. Absatz 2,Die Landesregierung hat jenen Gemeinden, die ihrer Verpflichtung nach Absatz 1 nicht nachkommen, die Leistung dieses Betrages durch Bescheid vorzuschreiben. Die auf diesem Weg einlangenden Beträge sind zu veranlagen und schließlich dem Jahresbetrag des Folgejahres zuzurechnen.
  3. Absatz 3,Die Landesregierung hat den Jahresbetrag gemäß Absatz eins, in dem Verhältnis auf alle in den Gemeinderäten vertretenen Landtags-/Gemeinderatsparteien aufzuteilen, das dem Verhältnis der auf sie anlässlich der letzten Gemeinderatswahlen entfallenen gültigen Stimmen zu den gültigen Stimmen der anderen in den Gemeinderäten vertretenen Parteien entspricht. Die sich daraus ergebenden Anteile sind der jeweiligen Partei bis spätestens 31. Juli zu überweisen. Wenn eine (politische) Partei keinen fristgemäßen Antrag gemäß Paragraph 6 b, Absatz eins, gestellt hat, sind die entsprechenden Mittel an die jeweilige Gemeinde zurück zu überweisen.
  4. Absatz 4,Außerordentliche Gemeinderatswahlen sind bei Berechnungen nach Absatz eins und 3 jeweils erst am Beginn des darauf folgenden Kalenderjahres zu berücksichtigen.
  5. Absatz 5,Im Jahr einer allgemeinen Gemeinderatswahl ist der Betrag gemäß Absatz eins, aliquot auf die Zeit vor und nach der Wahl aufzuteilen, wobei der Wahltag noch der Zeit vor der Gemeinderatswahl zuzurechnen ist. Die Landesregierung hat die Überweisung gemäß Absatz 3, binnen vier Monaten nach der Wahl durchzuführen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 174 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 105 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2026,

§ 6d

Text

B) Förderung aus Mitteln der Stadt Graz

Paragraph 6 d

Förderung

Für ihre Mitwirkung an der politischen Willensbildung auf Stadtebene – insbesondere für Öffentlichkeitsarbeit und Wahlwerbung, die Sicherstellung des personellen und sachlichen Aufwandes, die Aus- und Weiterbildung sowie Beratung von Gemeindefunktionärinnen/Gemeindefunktionären – sind über Antrag der im Gemeinderat der Stadt Graz vertretenen Parteien (Stadtparteien) jährlich Fördermittel der Stadt Graz nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes zuzuwenden.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 174 aus 2013,

§ 6e

Text

Paragraph 6 e

Anträge auf Förderung

  1. Absatz eins,Der Antrag auf Förderung ist bei sonstigem Anspruchsverlust bis zum 31. Dezember für das Folgejahr bei der Bürgermeisterin/beim Bürgermeister zu stellen. In Jahren, in denen in Graz eine Gemeinderatswahl stattfindet, ist der Antrag bei sonstigem Anspruchsverlust binnen drei Monaten ab dem Wahltag zu stellen.
  2. Absatz 2,Die antragstellende Partei ist verpflichtet, die zur Verfügung gestellten Mittel den Vorgaben dieses Gesetzes entsprechend zu verwenden.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 174 aus 2013,

§ 6f

Text

Paragraph 6 f

Höhe der Förderung

  1. Absatz eins,Die Stadt Graz hat zur Finanzierung dieser Förderung mindestens 5,00 und höchstens 5,45 Euro je bei der letzten Gemeinderatswahl in ihrem Gemeindegebiet wahlberechtigter Person zur Verfügung zu stellen (Jahresbetrag). Der Gemeinderat entscheidet über die Höhe der Mittel.
  2. Absatz 2,Die Bürgermeisterin/Der Bürgermeister hat den Jahresbetrag gemäß Absatz eins, in dem Verhältnis auf alle im Gemeinderat vertretenen Parteien aufzuteilen, das dem Verhältnis der auf sie anlässlich der letzten Gemeinderatswahl in Graz entfallenen gültigen Stimmen zu den gültigen Stimmen der anderen im Gemeinderat vertretenen Parteien entspricht. Die sich daraus ergebenden Anteile sind der jeweiligen Stadtpartei bis spätestens 31. Jänner zu überweisen. Wenn eine (politische) Partei keinen fristgemäßen Antrag gemäß Paragraph 6 e, gestellt hat, verbleiben die entsprechenden Mittel im Haushalt der Stadt.
  3. Absatz 3,Im Jahr einer Gemeinderatswahl in Graz ist der Betrag gemäß Absatz eins, aliquot auf die Zeit vor und nach der Wahl aufzuteilen, wobei der Wahltag noch der Zeit vor der Gemeinderatswahl zuzurechnen ist. Für die Indexberechnung ist in diesem Fall der Wahltag der Stichtag.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 174 aus 2013,

§ 7

Text

3. Teil
Gemeinschaftliche Bestimmungen

Paragraph 7

Begriffsbestimmungen

Im Sinn dieses Gesetzes bedeutet:

  1. Ziffer eins
    Gemeinderatswahl: jede allgemeine, landesweite Wahl der Gemeinderäte, außerordentliche Wahlen, sofern Paragraph 17, Absatz 5, Gemeindeordnung zur Anwendung kommt, und die Gemeinderatswahl in der Landeshauptstadt Graz.
    Abweichend davon umfasst der Begriff im 2. Abschnitt des 1. Teiles in lit. B nur die Gemeinderatswahl in der Landeshauptstadt Graz bzw. in lit. A die Gemeinderatswahl ohne die Stadt Graz.
  2. Ziffer 2
    politische Partei: Partei im Sinn des Paragraph 2, Ziffer eins, Parteiengesetz 2012.
  3. Ziffer 3
    Landtagspartei: jede politische Partei, die im Landtag Steiermark vertreten ist.
  4. Ziffer 4
    Gemeinderatspartei: jede Partei, die in zumindest einem Gemeinderat in der Steiermark, nicht aber im Landtag Steiermark vertreten ist; sofern diese Partei eine Organisationseinheit auf Landesebene hat, gilt nur diese als Gemeinderatspartei.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 174 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2019,

§ 8

Text

Paragraph 8

Exklusivität der Förderungen

Eine über die nach diesem Gesetz geregelten Förderungen hinaus gehende Förderung politischer Parteien durch das Land und die Gemeinden ist unzulässig.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 174 aus 2013,

§ 9

Text

Paragraph 9

Entscheidung über die Förderungen

Über Anträge auf Förderung nach Paragraphen 2, 5 und 6 b entscheidet die Landesregierung und nach Paragraph 6 e, die Bürgermeisterin/der Bürgermeister der Stadt Graz mit Bescheid.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 174 aus 2013,

§ 10

Text

Paragraph 10

Verwendung und Kontrolle

  1. Absatz eins,Förderungsempfängerinnen nach diesem Gesetz dürfen die erhaltenen Mittel ausschließlich nach den Vorgaben dieses Gesetzes – insbesondere auch für Finanzierungskosten – verwenden.
  2. Absatz 2,Für politische Parteien gelten in Bezug auf die Rechenschaftspflicht und deren Kontrolle die Bestimmungen des 3. und 4. Abschnittes des Parteiengesetzes 2012.

§ 11

Text

Paragraph 11

Wertsicherung

  1. Absatz eins,Die Beträge gemäß Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 6 c, Absatz eins und Paragraph 6 f, Absatz eins, vermindern oder erhöhen sich in den folgenden Jahren in jenem Ausmaß, in dem sich der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010 (VPI 2010) oder ein an seine Stelle tretender Index des Vorjahres verändert.
  2. Absatz 2,Der Betrag gemäß Paragraph 3, Absatz eins, vermindert oder erhöht sich ab dem Jahr 2026 in jenem Ausmaß, in dem sich der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010 (VPI 2010) oder ein an seine Stelle tretender Index des Vorjahres verändert.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 174 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2026,

§ 12

Text

Paragraph 12

Fälligkeit

  1. Absatz eins,Die Förderung ist in Halbjahresbeträgen jeweils zum 31. Jänner und 31. Juli fällig. Dabei kommt im Jänner jeweils die Hälfte des Jahresbetrages des Vorjahres zur Auszahlung. Anlässlich der Auszahlung im Juli ist die Wertsicherung für das gesamte laufende Jahr zu berücksichtigen. Gibt es keinen Vorjahresbetrag gemäß diesem Gesetz, ist der Halbjahresbetrag nach den Vorgaben dieses Gesetzes zu errechnen. Dieser Absatz 1 ist auf den 2. Abschnitt des 2. Teiles nicht anzuwenden.
  2. Absatz 2,Die Förderung ist auf ein im Antrag bzw. Ansuchen angeführtes Konto zu leisten.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 174 aus 2013,

§ 13

Text

Paragraph 13

Berechnung

Die sich aus den Berechnungen nach Paragraph 3, Absatz 4 und 5 sowie Paragraph 6, Absatz 2 und 3 ergebenden Förderbeträge sind auf volle 100 Euro-Beträge auf- bzw. abzurunden.

§ 14

Text

Paragraph 14

Budgetierung

Die Förderungen nach diesem Gesetz sind in den jeweiligen Landesvoranschlägen zu berücksichtigen.

§ 15

Text

Paragraph 15

Rücklagenbildung

Die Förderungsnehmerinnen dürfen mit nicht verbrauchten Fördermitteln Rücklagen für einen Zeitraum von längstens vier Jahren bilden.

§ 15a

Text

Paragraph 15 a

Wahlwerbungsausgaben

  1. Absatz eins,Jede politische Partei darf für eine Landtagswahl maximal eine Million Euro und für eine Wahl des Gemeinderates der Stadt Graz maximal 400 000 Euro für Wahlwerbung aufwenden. Wahlwerbungsausgaben sind Ausgaben für landtags- oder gemeinderatswahlspezifische Leistungen, deren Erbringung für die politische Partei oder Nutzung durch die politische Partei zwischen dem Stichtag und dem Wahltag erfolgt. Wird derselbe Wahlvorschlag von zwei oder mehreren politischen Parteien unterstützt, gilt die Höchstsumme für die zusammengerechneten Ausgaben dieser Parteien. In die Wahlwerbungsausgaben sind auch die Ausgaben einzelner Wahlwerberinnen/Wahlwerber, die auf einem von der politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, einzurechnen, wobei Ausgaben einer Wahlwerberin/eines Wahlwerbers für auf ihre/seine Person abgestimmte Wahlwerbung für die Landtagswahl bis zu einem Betrag in der Höhe von 2 500 Euro und für die Gemeinderatswahl bis zu einem Betrag in der Höhe von 1 500 Euro unberücksichtigt bleiben.
  2. Absatz 2,Wahlwerbungsausgaben sind Ausgaben für
    1. Ziffer eins
      Außenwerbung, insbesondere Plakate,
    2. Ziffer 2
      Postwurfsendungen und Direktwerbung,
    3. Ziffer 3
      Folder,
    4. Ziffer 4
      Wahlkampfgeschenke zur Verteilung,
    5. Ziffer 5
      Inserate und Werbeeinschaltungen in Print-, Hörfunk- und audiovisuellen Medien,
    6. Ziffer 6
      Kinospots,
    7. Ziffer 7
      parteieigene Medien, soweit sie in höherer Auflage oder höherer Anzahl als in Nichtwahlkampfzeiten verbreitet werden,
    8. Ziffer 8
      Internet-Werbeauftritte,
    9. Ziffer 9
      Kommunikations-, Media-, Werbe-, Direktwerbe-, Event-, Schalt-, PR- und ähnliche Agenturen und Call-Center,
    10. Ziffer 10
      Personal,
    11. Ziffer 11
      Wahlwerbungsveranstaltungen sowie
    12. Ziffer 12
      Ausgaben der politischen Partei für die Wahlwerberinnen /Wahlwerber,
    13. Ziffer 13
      Ausgaben der politischen Partei für natürliche Personen und Personengruppen zur Unterstützung einer Wahlwerberin/eines Wahlwerbers,
    14. Ziffer 14
      sonstige landtags- und gemeinderatswahlspezifische Ausgaben.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 117 aus 2025,

§ 15b

Text

Paragraph 15 b

Prüfung der Wahlwerbungsausgaben

  1. Absatz eins,Die politischen Parteien haben dem Landesrechnungshof innerhalb von sechs Monaten nach der Landtagswahl bzw. der Wahl des Gemeinderates der Stadt Graz eine den Vorgaben des Paragraph 15 a, entsprechende Aufstellung ihrer Wahlwerbungsausgaben, gegliedert je Wahlwerbungsausgabe nach Leistungsart, Leistungserbringer, Leistungszeitraum und Höhe der Ausgabe zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Der Landesrechnungshof hat die ziffernmäßige Richtigkeit der Aufstellung der Wahlwerbungsausgaben und die Übereinstimmung mit diesem Landesverfassungsgesetz zu prüfen.
  3. Absatz 3,Sofern dem Landesrechnungshof konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass in der Aufstellung enthaltene Angaben unrichtig oder unvollständig sind, hat er der betroffenen politischen Partei die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist einzuräumen, in der die Richtigkeit und Vollständigkeit zu begründen ist. Er kann von der politischen Partei die Bestätigung der Richtigkeit ihrer Stellungnahme durch deren Wirtschaftsprüfer verlangen.
  4. Absatz 4,Der Landesrechnungshof hat der Landesregierung bzw. dem Gemeinderat der Stadt Graz einen Bericht zu übermitteln, in dem anzuführen ist, ob die politischen Parteien
    1. Ziffer eins
      eine Aufstellung der Wahlwerbungsausgaben innerhalb der Frist gemäß Absatz eins, an den Landesrechnungshof übermittelt haben,
    2. Ziffer 2
      die Wahlwerbungsausgabengrenze gemäß Paragraph 15 a, Absatz eins, eingehalten haben und
    3. Ziffer 3
      unrichtige bzw. unvollständige Angaben gemacht haben und diese nicht durch die politische Partei oder deren Wirtschaftsprüfer aufgeklärt werden konnten.
  5. Absatz 5,Der Landesrechnungshof hat den Bericht mit einer Aufstellung der Wahlwerbungsausgaben je politischer Partei gegliedert nach der Aufzählung des Paragraph 15 a, Absatz 2, mit den jeweils zugeordneten Gesamtausgaben unter Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen Dritter auf seiner Homepage zu veröffentlichen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 117 aus 2025,

§ 16

Text

4. Teil
Übergangs-, Sanktions- und Schlussbestimmungen

Paragraph 16

Verweise

Verweise in diesem Gesetz

  1. Litera a
    auf andere Rechtsvorschriften des Landes sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen,
  2. Litera b
    auf Rechtsvorschriften des Bundes sind als Verweis auf folgende Fassung zu verstehen: Parteiengesetz 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2012,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2025,.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2026,

§ 17

Text

Paragraph 17

Übergangsbestimmungen

  1. Absatz eins,Antragstellungen gemäß Paragraph 2 und Paragraph 5, sind im Jahr 2013 vom 2. bis zum 31. Jänner 2013 zulässig.
  2. Absatz 2,Im Jahr 2013 sind die 1. Halbjahresbeträge (Paragraph 12, Absatz eins,) einen Monat nach Antragstellung fällig.
  3. Absatz 3,Paragraph 11, ist auf Paragraph 3, Absatz eins, erst ab dem Jahr 2015 anzuwenden.
  4. Absatz 4,Paragraph 15, ist auch auf nach dem Steiermärkischen Parteienförderungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 1992,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2011, gewährte Förderungen anzuwenden.
  5. Absatz 5,Bezogen auf das Förderjahr 2014 sind die Fristen der Paragraphen 6 b, Absatz eins und 6 e Absatz eins, durch 31. Jänner 2014, die Fristen des Paragraph 6 c, Absatz eins, durch 15. Februar 2014 sowie die Fristen der Paragraphen 6 c, Absatz 2 und 6 f Absatz 3, durch 31. März 2014 zu ersetzen.
  6. Absatz 6,Abweichend von Paragraph 6 c, Absatz 2, sind die Beträge, die im Zeitraum 16. Jänner bis 10. September 2014 eingelangt sind, im in Paragraph 6 c, Absatz 3, genannten Verhältnis bis zum 30. September 2014 an die anspruchsberechtigten Antragsteller gemäß Paragraph 6 b, zu überweisen.
  7. Absatz 7,Für den Zeitraum 1. Jänner 2015 bis zur allgemeinen Gemeinderatswahl 2015 bleibt für den Fall der Auflösung des Gemeinderates auf Grund einer Gemeindegebietsänderung die Antragsberechtigung gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, der am 31. Dezember 2014 bestehenden Gemeinderatsparteien aufrecht.
  8. Absatz 8,Bei Gemeindegebietsänderungen gilt Paragraph 6 c, Absatz eins, für den Zeitraum 1. Jänner 2015 bis zur allgemeinen Gemeinderatswahl 2015 mit der Maßgabe, dass die in den bis 31. Dezember 2014 bestehenden Gemeinden bei der letzten Gemeinderatswahl Wahlberechtigten zusammenzuzählen sind.
  9. Absatz 9,Abweichend von Paragraph 12, Absatz eins, erster Satz ist der in Paragraph 3, Absatz eins, in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2026, festgelegte Multiplikator in Höhe von 12,70 Euro der Auszahlung zum 31. Jänner 2026 zu Grunde zulegen. Für die Auszahlung zum 31. Juli 2026 ist dieser Multiplikator gemäß Paragraph 11, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz eins, zweiter Satz wertzusichern.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 174 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 105 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2026,

§ 17a

Text

Paragraph 17 a

Sanktion

  1. Absatz eins,Für den Fall der Überschreitung des in Paragraph 15 a, Absatz eins, festgesetzten Höchstbetrages um
    1. Ziffer eins
      bis zu 25 % ist eine Geldbuße in Höhe von 50 % des Überschreitungsbetrages und
    2. Ziffer 2
      mehr als 25 % ist eine Geldbuße in Höhe des Überschreitungsbetrages
    mit Bescheid der Landesregierung bzw. des Gemeinderates der Stadt Graz festzustellen.
  2. Absatz 2,Die Geldbuße ist von der/den nächstfälligen Parteienförderung/en nach dem 1. Teil bzw. nach Paragraph 6 f, in Abzug zu bringen. Besteht kein Anspruch auf eine solche Parteienförderung, ist die Geldbuße gleichzeitig mit ihrer Feststellung zur Gänze zur Zahlung an das Land bzw. an die Stadt Graz vorzuschreiben.
  3. Absatz 3,Wird innerhalb der Frist gemäß Paragraph 15 b, Absatz eins, keine Aufstellung an den Landesrechnungshof übermittelt, erhält die politische Partei im Folgejahr keine Förderungen nach dem 1. Teil bzw. Paragraph 6 f,

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 117 aus 2025,

§ 17b

Text

Paragraph 17 b

Eigener Wirkungsbereich

Die in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 117 aus 2025,

§ 18

Text

Paragraph 18

Inkrafttreten

Dieses Landesverfassungsgesetz tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

§ 18a

Text

Paragraph 18 a

Inkrafttreten von Novellen

  1. Absatz eins,Die Einfügung des 2. Abschnittes in den 2. Teil (Paragraphen 6 a bis 6 g), des Paragraph 17 a und des Paragraph 18 a, sowie die Änderung der Paragraphen 7, 8, 9, 11 und 12 Absatz eins, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 174 aus 2013, treten am 1. Jänner 2014 in Kraft.
  2. Absatz 2,Die Änderung des Paragraph 6 c, Absatz 5 und die Einfügung des Paragraph 17, Absatz 6 bis 8 durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 105 aus 2014, treten am 30. September 2014 in Kraft.
  3. Absatz 3,In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2019, treten Paragraph 7, Ziffer 2,, Paragraph 15 a,, Paragraph 15 b,, die Überschrift des 4. Teiles, Paragraph 16, Litera b und Paragraph 17 a, mit 20. September 2019 in Kraft.
  4. Absatz 4,In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 117 aus 2025, treten das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 15 a, Absatz eins und 2 Ziffer 14,, Paragraph 15 b, Absatz eins und 4 Einleitungssatz, Paragraph 17 a und Paragraph 17 b, mit 1. Jänner 2026 in Kraft; gleichzeitig tritt der 2. Teil 2. Abschnitt C außer Kraft.
  5. Absatz 5,In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2026, treten Paragraph 3, Absatz eins, erster Satz, Paragraph 6 c, Absatz eins, 3 und 5, Paragraph 11,, Paragraph 16, Litera b und Paragraph 17, Absatz 9, mit 1. Jänner 2026 in Kraft; gleichzeitig treten Paragraph 3, Absatz 5, letzter Satz und Paragraph 6, Absatz 3, letzter Satz außer Kraft.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 174 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 105 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 117 aus 2025,, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2026,

§ 19

Text

Paragraph 19

Außerkrafttreten

Mit Inkrafttreten dieses Landesverfassungsgesetzes tritt das Steiermärkische Parteienförderungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 1992, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2011, außer Kraft.